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        <title>Preußische Gesetzsammlung. 1907.</title>
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            <idno>preussische_gs_1907</idno>
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        Preußische  Gesetzsammlung

1907.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  2.  Januar  bis  20.  Dezember  1907
nebst  einigen  Allerhöchsten  Erlassen  usw.  aus  den  Jahren  1903  und  1906.

(Von  Nr.  10778  bis  Nr.  10860.)

Nr.  1  bis  einschl.  47.

Berlin,.
zu  haben  im  Gesetzsammlungsamte.
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        <pb n="3" />
        Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zn
Berlin

Chronologische  Übersicht
der  in  der  Preußischen  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1907
enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  usw.

Inhalt

*½
Stück

Nr

es

Nr.

bdes

Gesetzes

Seite

 

1903
15.  August

1906
21.  April

28.  Juli

21.  Sepibr.

10.  Oktbr.

18.

1907
18.  Novbr.

5.  Febr.

14.  Janr.

23.

14.

12.  März

 

Gesetzsammlung  1907

 

Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Belgien  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  Löwen  und  Aachen
sowie  zwischen  Malmedy  und  Stavelot.

Ubereinkunft  zwischen  Preußen,  Bayern,  Baden
und  Hessen  wegen  der  Kanalisierung  des
Mains  von  Offenbach  bis  Aschaffenburg.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-Henossenschaft
  zu  Mittelirsen  im  Kreise

ieg.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  durchgehenden
Eisenbahnverbindung  von  Waseserleben
nach  Börssum.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Inin  im
Regierungsbezirke  Bromberg  für  die  Anlage
einer  Kleinbahn  (Kanalanschlußbahn)  nach
dem  Ostrowoer  See  —  abzweigend  von  der
alten  Kleinbahn  des  Kreises  Inin  in  der  Gemarkung
  Rydlewo  —  und  für  die  durch  den
Bau  der  Kanalanschlußbahn  bedingten  Anderungen
  der  schon  bestehenden  Kleinbahn.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
  Neuhaldensleben  —  Weferlingen.

 

 

10853

10784

10781

 

289-296

19-24

36
Nr.  1
        <pb n="4" />
        I

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben
zu
Berlin

Inehalt

Nr.

bes

Stückes

Nr.

bes

Gesetzes

 

Seite

 

1906
18.  Oktbr.

19.  Oktbr.
20.  Oktbr.

1.  Novbr.

10.

10.

10.

17.

1907
30.  März

16.  Juli

28.  Janr.

28.

14.

14.

28.

12.  März

 

 

Statut  für  die  Genossenschaft  der  Klokener
und  Labeik.  Wiesen  zu  Kaukehmen  im  Kreise
Niederung.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-=
  Lippe  wegen  Fortführung  des  Rhein-Weser-Kanals
  durch  das  Fürstentum
Schaumburg-Lippe.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Osterfeld  für  die  Herstellung  einer  zentralen
Wasserleitung  in  Osterfeld.

Statut  für  die  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  Jägerthal-Postnicken
  im  Kreise  Königsberg  Land.

Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Drainagegenossenschaft
  zu  Dombrowka  im  Kreise
ost-Gleiwitz  vom  25.  Juli  1884.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  BDrovinzialverband
  der  Provinz  Schlesien  für  den  Ausbau
  der  Katzbach,  und  zwar  zur  Zeit  auf  der
Strecke  vom  Prinkendorfer  Wehre  bis  zu  den
Eisenbahnbrücken  in  Liegnitz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entegnungsrechte
  an  die  Stadtgemeinde
Oberhausen  für  die  Ausführung  der  geplanten
  Kanalisation  der  Stadt  Oberhausen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Beilegung  der  Rechte
einer  öffentlichen  Körperschaft  und  die  Verleihung
  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Chaussee-Bau-  und
Unterhaltungsverband  Ellgoth-Kreisgrenze
  im  Kreise  Pleß  für  die  in  seine
dauernde  Unterhaltung  übernommene  Chaussee
von  der  Panewniker  Gemarkungsgrenze  über
Ellgoth  bis  zur  Einmündung  in  die  Chaussee
Nikolai—Ochojetz  bei  Brynow.

 

29

 

10831

 

37
Nr.  1

201-204

18
Nr.  1

18
Nr.  2

Nr.  3

Nr.  4

18
Nr.  3

36
Nr.  2
        <pb n="5" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.  II
Datum  Ausgegeben  Nr.r.
des  Gesetze  un  Inhalt  bes  des  Seite
usw.  Berlin  StückesGesetzes
1906  1907

17.  Novbr.  29.  April  Allerh.  Urkunde,  betr.  die  von  der  Ruppiner3  —  53
Kreisbahn,  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  be-  Nr.  1
schloffene  Ausdehmung  ihres  Gesellschaftszwecks
auf  die  finanzielle  Beteiligung  an  dem  von
der  Löwenberg-Lindower  Kleinbahn-Abktiengeschlchast
  geplanten  Umbaue  der  Kleinbahn

öwenberg  (Mark)-  Herzberg-Lindow—Rheinsberg
  in  eine  Nebeneisenbahn.

17.  —  13.  August  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  34  —  257
eignungsrechts  an  die  Stadt  Pofen  zum  Nr.  1
Erwerbe  des  zur  Anlegung  zweier  Promenadenwege
  erforderlichen  Grundeigentums.

20.  —  28.  Janr.  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  zur  4  —  18
Regelung  des  Hasenburger  Mühlenbachs  Nr.  4
zu  Oedeme  im  Kreise  Lüneburg  Land.

28.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  4  —  18
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  5
Lingen  für  die  Anlage  einer  Privatanschlußbahn
  von  der  Kleinbahn  Lingen-Berge—OQuakenbrück

  bis  zu  dem  Fabrikgebäude
Kartenblatt  17  Parzellen  186/50,  187/116
und  188/177  der  Gemarkung  Lingen.

4.  Dezbr.  17.  Juni  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  21  —  118
eignungsrechts  an  die  Stadt  Halle  a.  S.  Nr.  1
kur  Anbeingung  der  der  elektrischen  Straßen.-eleuchtung

  dienenden  Vorrichtungen  an  den
Straßenseiten  der  Häuser.

7.  —  28.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Gerleihung.  des  Ent-  4  —  18

eignungsrechts  an  die  Stadt  Wetzlar  für  Nr.  6
27.  Juli  die  Regulierung  der  unteren  Dill.  31  —  z38

11.  —  30.  Müärz!  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  9  —  38
schaft  zu  Duderstadt  im  Kreise  Duderstadt.  Nr.  2

13.  —  14.  Janr.  1  10778  1-2

 

 

Kirchengesetz,  betr.  die  Vergütung  der  Umzugskosten
  ber  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

 

 

1•
        <pb n="6" />
        IV  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite

usw.  Berlin  StückesGesetzes
1906  1907  .

16.  Dezbr.8.  Janr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  4  —  18
eignungsrechts  an  den  Landkreis  Liegnitz  Nr.  7
für  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  Dorfstraß
  en  in  Wahlstatt.

16.  —  30.  März  Statut  für  die  Entwässerung#genossen-  9  —-  38
schaft  IVzu  Friedewalde  im  Kreise  Grottkau.  Nr.  3

18.  —  30.  —  Statut  für  die  Lrainagegenofsen  chaft  9  —  38
Seikwethen  zu  Seikwethen  in  den  Kreisen  Nr.  4
Niederung  und  Tilsit.

18.  —  30.  —  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  9  —  38
Putzig-Ehrbardorf  zu  Filehne  im  Kreise  Nr.  5
Filehne.

29.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  8  —  36
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  3
Angermünde  für  die  Chaussee  von  Schwedta.O.
nach  dem  Bahnhofe  Passow.

31.  —  14.  Janr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  1  10779  2•3
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Herborn,
  Marienberg,  Rennerod  und
Usingen.

1907
2.  Janr.13.  Mai  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  14  —  56
ur  Chausseegelderhebung  an  den  Chaussee-  Nr.  1
au=  und  Unterhaltungsverband  Knurow-Schönwald
  für  die  Chaussee  von  Knurow
über  Schönwald  bis  zur  Rybnik-Gleiwitzer
Provinzialchaussee.

4.  —14.  Janr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  nn  0o  3
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

5.  —  30.  März  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  9  –  38
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  6
Elsterwerda  zum  Zwecke  der  Anlegung  eines
Schutzgebiets  für  das  Wasserwert  der  Stadt.

9.  —  30.  —  Statut  für  den  Deichverband  des  Außendeichs  9  —  38
von  Offenwarden  im  Kreise  Geestemünde.  Nr.  7
        <pb n="7" />
        Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zu
Berlin

Inhalt

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

Nr.

bes

Stückes

Seite

 

1907
14.  Janr.

19.  —

21.  —

21.  —

23.  —

26.  —

28.  —

4.  Febr.

 

1907
22.  April

28.  Janr.

12.  März

28.  Novbr.

30.  März

10.  Dezbr.

28.  Janr.

29.  Mai

18.  Febr.

 

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Brieden  III  zu  Brieden  im  Kreise
Cochem.

Bekanntmachung  des  Justizministers,  betr.  die
Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
  1906  die  Anlegung  des  Grundbuchs
erfolgt  ist,  sowie  die  Bezirke,  für  welche  das
Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der
Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke
  als  angelegt  gilt.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  der
Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer  Eisenbahn=
  Aktiengesellschaft  für  die  Herstellung
  der  Eisenbahn  von  Elmshorn  über
Barmstedt  nach  Oldesloe  in  der  Konzessionsurkunde
  vom  1.  Oktober  1904  gesetzten  Frist.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
Hausen  II  zu  Hausen  im  Kreise  Worbis.

Neues  Statut  für  den  Neinstedt-Weddersleben.-Ouedlinburger
  Deichverband.

Allerh.  Urkunde,  betr.  die  Erhöhung  des  Grundkapitals
  der  OÖschersleben=  Schöninger
Eisenbahngesellschaft.

Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der
Ratiflkationsurkunden  zu  dem  mit  dem  Großherzogtume
  Hessen  am  9.  August  1904  abgeschlossenen
  Staatsvertrag  über  die  Anderung
und  Feststellung  der  zwischen  den  Gemarkungen
Hüttengesäß-  Neuwiedermus  und  Altwiedermus
verlaufenden  Candesgrenze.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Frauwüllesheim  im  Kreise  Düren.

 

 

Verordnung,  betr.  die  Vermehrung  der  Deputierten
  der  Landgemeinden  im  Kreistage
des  Kreises  Krotoschin,  Regierungsbezirk

Posen.

 

12

4

46

 

 

50
Nr.  1

36
Nr.  4

299
Nr.  1

38
Nr.  8

324
Nr.  1

17

93
Nr.  1

25
        <pb n="8" />
        VI

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

n
Berlin

Ausgegeben

Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1907.

Inhalt

Nr.
des

Stückes

bes

Gesetzes

Seite

 

1907

4.  Febr.

1907
26.  Febr.

26.  —

30.  März

22.  April

22.  —

30.  März

22.  April

22.  —

 

 

Verordnung,  betr.  die  Quständigkeit  der  Verwaltungsgerichte

  für  Streitigkeiten,  welche
nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  entscheiden  sind.

Verordnung  über  die  Verwaltung  und  Verwendung
  des  Oberamtsarmenfonds

Haigerloch.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  behufs  Erwerbung  der  zur  bebauungsplanmäßigen
  Freilegung  der  Lothringer  Straße,
der  Straße  Alt-  Moabit  und  der  Thurmstraße
erforderlichen  Flächen.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung
der  Ragawiße  zu  Groß-Ragauen  im  Kreise
Darkehmen.

Statut  für  die  Westenholz-Rebbeker  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Westenholz
im  Kreise  Paderborn.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Daun
zur  Herstellung  einer  Wasserleitung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Jüterbog-Luckenwalde  für  die  Chaussee
von  Luckenwalde  über  Frankenfelde  und  Frankenförde
  nach  Felgentreu.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentums
  an  die  Aachener  Kleinbahn-Gesellschaft,
  Aktiengesellschaft,  zu  Aachen  zur  Erlangung
  der  Befugnis,  an  den  Straßenwänden
von  Gebäuden  in  der  Stadt  Aa#chen  Wandhaken
  zur  Befestigung  der  Oberleitungs-Aufhängevorrichtungen
  anbringen  zu  dürfen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Zusatzes
  zu  §  3  des  Statuts  der  Landschaftlichen
  Bank  der  Provinz  Pommern.

 

12

12

13

12

 

10786

 

27

28-29

38
Nr.  9

50
Nr.  2

50
Nr.  3

53
Nr.  2

38
Nr.  10

50
Nr.  4

51
Nr.  5
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.  VI

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  au  Inhalt  bes  des  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

7.  Febr.  22.  Apri.  Allerh.  Erlaß  betr.  die  Bestätigung  des  zwischen  12  —  51
der  Fürstlich  Reuß-Plaueschen  Landesregierung  Nr.  6
in  bur  und  der  Magdeburgischen  Landeuer

  sozietät  abgeschlossenen  Vertrags  vom

3.  September  1904  über  den  Anschluß  des
Fürstentums  Reuß  klterer  Linie  an  die  Land-Feuersozietät.


8.  —  26.  Febr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  7  10788  30
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

9.  —  26.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  7  10789  30
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,

Herborn  und  Selters.

9.  —  22.  April  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  12  —  51
eignungsrechts  an  die  Gemeinden  Mecher-  Nr.  7
nich,  Roggendorf,  Strempt  und
Vussem-Bergheim,  Regierungsbezirk
Aachen,  zur  Herstellung  eines  Gruppenwasserwerkes.


16.  —  22.  —  Statut  für  die  Drainage--  und  Ent-  12  —  51
wässerungsgenossenschaft  Eisenbart  Nr.  8
zu  Eisenbart  in  den  Kreisen  Friedland  und
Pr.  Eylau.

16.  —  1298.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent-  13  —  54
eignungsverfahrens  bei  dem  vom  Bre-  Nr.  3
mischen  Staate  auszuführenden  Bau  einer
Wehr=  und  Schleusenanlage  bei  Hemelingen.

18.  —  22.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  12  —  51
Berschkallen  zu  Groß-Berschkallen  im  Kreise  Nr.  9
Insterburg.

21.  —  22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  12  —  51
eignungsrechts  an  den  Kreis  Hünfeld  Nr.  10

 

 

für  die  Verlegung  des  öffentlichen  Candwegs
Hünfeld  —Eckweisbach  innerhalb  der  Gemarkungen
  Mackenzell,  Silges  und  Hofaschenbach.
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  bes  bes  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

21.  Febr.  129.  April  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  13  —  54
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  4
Habelschwerdt  für  die  Chaussee  von
Schreckendorf  nach  der  Försterei  Bielendorf.

21.  —29.  —  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  13  —  54
Kreuz-Dratzig  zu  Kreuz  im  Kreise  Filehne.  Nr.  5

21.  —29.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.13  —  54
schaft  Matzwöhlen  im  Kreise  Memel.  Nr.  6

21.  —  13.  Mai  Statut  für  die  Osterbach-Genossenschaft  zu  14  —  56
Meißen  im  Kreise  Minden.  Nr.  2

25.  —  12.  März  Verordnung,  betr.  die  Einsetzung  von  Wasser-  8  107901—36
straßen  beiräten  für  die  staatliche  Wasserbauverwaltung.


25.  —  22.  April  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  12  —I  52
schaft  Janowitz  zu  Janowitz  im  Kreise  Nr.  11
Ratibor.

25.  —  29.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  13  —  54
schaft  Fürstenau  zu  Fürstenau  im  Kreise  Nr.  7
Graudenz.

25.  —  13.  Mai  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  von  14  –  56
der  Generalversammlung  des  Kur-  und  Neu-  Nr.  3
märkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts
  am  11.  Dezember  1906  beschlossenen
Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen
  dieses  Instituts.

27.  —  22.  April!  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  12  –  52
Szameitkehmen  zu  Mehlkehmen  im  Kreise  Nr.  12
Stallupönen.

27  —22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  12  —  52
eignungsrechts  an  den  Kreis  Minden  zur  Nr.  13
Herstellung  einer  Kleinbahn  von  Eickhorst
nach  Lübbecke.

27.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  13  –  54
eignungsrechts  an  die  Stadt  Siegen  zur  Nr.  8
Anlage  eines  städtischen  Friedhofs  im  Hermelsbachtale.


4.  März22.  —  Statut  für  die  Stoewener  See.  Genossen-  12  —  52
schaft  zu  Stoewen  im  Kreise  Dramburg.  Nr.  14
        <pb n="11" />
        Datum

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben
zu
Berlin

 

Inhalt

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

Nr.
bes
Stückes

Nr.
Gesetzes

Seite

 

1907
4.  März

11.  —

11.  —

 

1907
22.  April

22.  —

13.  Mai

29.

7.  Juni

22.  April

29.  —

 

Gesetzsammlung  1907.

Statut  für  die  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  Oedernitz  zu  Oedernitz
  im  Kreise  Rothenburg  O.  L.

Statut  für  die  Wassergenossenschaft  der
Fuhse-Niederung  von  der  Erse-Mündung
bis  zur  Aller  zu  Wathlingen  im  Landbkreise

elle.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Berlin  behufs  Erwerbung  der  zur  bebauungsplanmäßigen
  Freilegung  der  Straße  15  und  der
Genter  Straße  erforderlichen  Fläche.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung
der  Schwentischke  zu  Dorf  Tollmingkehmen
im  Kreise  Goldap.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-..
  caft,  Hedemer  Bruch  zu  Hedem  im  Kreise
übbecke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  vom
25.  Generallandtage  der  Westpreußischen
Landschaft  am  15.  und  16.  November  1906
beschlossenen  elften  Nachtrags  zum  Reglement
der  Landschaftlichen  Feuerversicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Provinzialverband
  der  Provinz  Schlesien  für  die  Herstellung
  der  Elektrizitätswerke  an  den  Talsperren
bei  Marklissa  und  Mauer  und  aller  Anlagen
zur  Ubertragung  und  Verteilung  des  elektrischen
Stromes.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kanalisationsverband
  der  Gemeinden  Lichtenberg  und
Boxhagen--Rummelsburg  zur  Verlegung
eines  Kanalisationsdruckrohrs  nach  dem  Rieselgute
  Tasdorf.

 

 

12

12

12

14

17

20

12

13

 

 

52
Nr.  15

52
Nr.  16

52
Nr.  17

56
Nr.  4

93
Nr.  2

114
Nr.  1

52
Nr.  18

54
Nr.  9
        <pb n="12" />
        X

 

Ausgegeben

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

 

Datum  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  -  Inhalt  bes  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

11.  März  29.  April  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  13  —  54
Podolin-Srebrnagora  zu  Podolin  in  den  Nr.  10
Kreisen  Wongrowitz  und  Znin.

11.  —  13.  Mai  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  14  –  56
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  5
Erfurt  zur  Herstellung  der  Kasernements  für
ein  dorthin  zu  verlegendes  Kavallerieregiment
und  zur  Vergrößerung  des  Exerzierplatzes  auf
dem  sogenannten  Drosselberge.  "

11.  —  29.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Schartau-  17  —  93
Blumenthal-Pareyer  Deichverband  vom  Nr.  3
9.  November  1896.

11.  —  29.  —  Statut  für  den  Neuhaus-Bülkauer  Deich-  17  –  93
und  Schleusenverband  zu  Neuhaus  Nr.  4
a.  b.  Oste.

11.  —  1.  Juli  Statut  für  die  Wiesenmeliorationsgenossen-  26  —  150
schaft  1  zu  Altlay  im  Kreise  Zell  (Mosel).  Nr.  1

13.  —  30.  März  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  11  10795  48
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Höhr--Grenzhausen,
  Montabaur,  Rennerod,  Runkel
und  Usingen.

15.  —  11.  Oktbr.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-  38  10848273-279
Weimar  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen
  zwischen  1.  Niederpöllnitz  und  Münchenbernsdorf,
  2.  Geisa  und  Tann.

20.  —  29.  Mai  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  neunten  17  —  93
Nachtrags  zum  Statute  der  Posener  Land-  Nr.  5
schaft  vom  13.  Mai  1857,  zum  zweiten  Regulativ
  derselben  vom  5.  November  1866,  zum
dritten  Regulativ  derselben  vom  4.  Mai  1885,
zum  vierten  Regulativ  derselben  vom  1.  Juni
1895,  zu  den  neuen  Satzungen  derselben  vom
4.  August  1896  und  zum  fünften  Regulativ
derselben  vom  31.  Dezember  1900.

20.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  17  —  93
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  Nr.  6

 

 

zur  Anlage  eines  neuen  Experzierplatzes
und  neuer  Schießstandsanlagen  für  die  Garnison
Cöln  sowie  zur  Herstellung  eines  Ersatzweges.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.  XI
Datum  HAusgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

20.  März9.  Mai  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  17  —  93
schaft  Falkenau,  Kolonie  Koppendorf,  zu  Nr.  7
Falkenau  im  Kreise  Grottkau.

25.  —  24.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  Abänderungen  und  Er.  16  1080279-81
gänzungen  ber  Verwaltungsordnung  für
die  Staatseisenbahnen  und  Errichtung
des  Eisenbahnzentralamts.

25.  —8.]Juni  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen1  —  118
schaft  Kowalewen  zu  Kowalewen  im  Kreise  Nr.  2
Johannisburg.

25.  —  1.  Juli  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs-  26  —  150
verband  Kämmersdorf  im  Elbinger  Deich-  Nr.  2
verband  und  Landkreis  Elbing.

27.  —  30.  Mürz  Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Landes-  9  10791  37
polizeibezirkes  Berlin.  «

27.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  Erweiterung  des  Stadtkreises  10  10792  39
Danzig.

27.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  Erweiterung  des  Stadtkreises  Hanau.  10  1079339-4
28.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Auflösung  des  Deposital-  11  10794  47.48
fonds  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.



30.  —  22.  April  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  12  10796  49
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

8.  Apri?9.  Mai  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  17  –  94
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  8
Frankfurt  a.  M.  für  die  Anlage  des  dortigen
  Osthafens.

8.  —  29.  —  Statut  für  den  Naljer  Sommerdbeichber=  17  —  94
band  zu  Balje  im  Kreise  Kehdingen.  Nr.  9

8.  —  29.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  17  —  94
Nieder-Heidau  und  Dirk  zu  Nieder-Heidau  Nr.  10
im  Landkreise  Liegnitz.

8.  —  7.  Juni  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  20  –  114
eignungsrechts  an  die  Kleinbahn--Aktien-  Nr.  2

 

 

gesellschaft  Ellrich-Zorge  zu  Ellrich  im
Kreise  Grafschaft  Hohenstein  für  die  Anlage
einer  Kleinbahn  von  Ellrich  nach  Zorge.
        <pb n="14" />
        XI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  Inhalt  bes  bes  Seite

usw.  Berlin  StückesGesetzes
1907  1907

8.  April  7.  JuniStatut  für  die  Entwässerungs-  und  Drai-  20  —  114
nagegenossenschaft  Hasenfeld-Drutsch-  Nr.  3
lauken  zu  Drutschlauken  im  Kreise  Insterburg.

11.  —  29.  Mai  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Malschöwener  17  —9
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Jed-  Nr.  11
wabno  im  Kreise  Neidenburg  vom  3.  Juli  1885.

11.  —29.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  17  —  94
Lindenau  in  den  Kreisen  Labiau  und  Wehlau.  Nr.  12

11.  —  7.  JuniStatut  für  den  Deichverband  an  der  unteren  20  —  114
Oder  zu  Greifenhagen  i.  Pom.  Nr.  4

13.  —  22.  April  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  12  10797  50
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

18.  —  29.  Mai  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  17  –  94
eignungsrechts  an  den  Kreis  Osthavel-  Nr.  13
land  zum  Ausbaue  der  Dööberitzer  Heerstraße.

18.  —  29.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  17  —  94
des  Schwarz-,  Laar-  und  Baaler  Bruches  zu  Nr.  14
Kevelaer  im  Kreise  Geldern.

18.  —  7.  Juni  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  20  —  114
eignungsrechts  an  die  Dürener  Dampf-  Nr.  5
straßenbahn-Aktiengesellschaft  in  Düren
für  die  Herstellung  einer  Kleinbahn  von
Merken  nach  Pier  im  Anschluß  an  die  bereits
bestehende  ECinie  von  Düren  nach  Merken.

19.  —  29.  Apri.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  13  10798  53
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Bitburg.

22.  —  13.  August,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen  33|1039242
Coburg  und  Gotha,  betr.  die  Ubertragung
der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  im  Herzogtume  Coburg  an
Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden.


24.  —  13.  Mai  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  14  10799  55
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Herborn  und  Runkel.

26.  —  17.  JuniStatut  für  die  Meliorationsgenossenschaftt1  —  118
Hammer  zu  Czarnikau  im  Kreise  Czarnikau.  Nr.  3
        <pb n="15" />
        Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1907.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  2  Inhalt  bes  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

30.  April.  17.  Juni  Statut  für  die  Drainagegenossenschaftt  —  118
Uenglingen  zu  Uenglingen  im  Kreise  Stendal.  Nr.  4

30.  —  1.  Juli  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent26  —  150
wässerung  eines  Teiles  des  Bürgermoors  und  Nr.  3
der  Barlohe  zu  Neustadt  a.  Rbg.

30.  —  1.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen26  —  150
schaft  Reichenbach-Rossitten  zu  Reichen-  Nr.  4
bach  im  Kreise  Pr.  Holland.

4.  Mai  17.  Juni.  II.  Nachtrag  zum  neuen  Statute  für  den  Düssel!  21  —  118
dorf.  Hamm-Volmerswerther  Deichver-  Nr.  5
band  vom  16.  Januar  1894.  "

4.  —  17.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  21  —  118
eignungsrechts  an  den  Candkreis  Flens-  Nr.  6
burg  für  Ergänzungen  und  Erweiterungen
der  Anlagen  der  Kleinbahn  von  Flensburg
nach  Kappeln.

6.  —  13.  Mai  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  14  10800  55
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.

8.  —  29.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  n17  10804  91
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  «
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

10.  —  24.  —  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Ar-  16  108033  81-90
beiten,  betr.  anderweite  Festsetzung  der  Verwaltungsordnung
  für  die  Staatseisenbahnen
  und  Errichtung  des  Eisenbahnzentralamts.


13.  —  16.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus  15  10801  57.78
haltsetats  für  das  Etatsjahr  1907.

13.  —  6.  Juli  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeind  28  —  200

Nr.  1

 

 

Düsseldorf  für  ihren  jeweiligen  Gemeindebezirk
  das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung
des  Grundeigentums  dahin  verliehen  wird,
daß  sie  die  für  die  Straßenoberleitung
und  die  öffentliche  Straßenbeleuchtung  noͤtigen
Maste  und  Kandelaber  auf  den  an  die  öffentlichen
  Straßen  angrenzenden  Grundstücken  aufstellen
  oder  an  deren  Stelle  Wandhaken  an  den
Straßenwänden  der  Gebäude  anbringen  kann.
        <pb n="16" />
        rath  im  Landkreise  Trier  zur  Erweiterung
ihres  Begräbnisplatzes.

 

 

 

XIV  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907
13.  Mai  6.  Juli  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Genossenschaftt?8  —  200
«  sit  Entwässerung  des  Kietschbachtales  zu  Nr.  2
uchel  im  Kreise  Tuchel.
13.  —  27.  —  Statut  für  die  Anrathkendel-Genossen.31  —  233
schaft  zu  Moers  im  Kreise  Moers.  Nr.  2
13.  —  27.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  31  —  233
der  Remkerslebener  Seewiesen  zu  Remkers-  Nr.  3
leben  im  Kreise  Wanzleben.
13.  —  27.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  31  —  233
schaft  zu  Peffingen  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  4
13.  —  19.  August  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs.  35  —  265
enossenschaft  Ochtendung  zu  Ochtendung  Nr.  1
m  Kreise  Mayen.
13.  —  30.  Septbr./  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  36  —  268
schaft  Kalt  1  zu  Kalt  im  Kreise  Mayen.  Nr.  1
17.  —  29.  Mai  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  17  10805  92
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Herzberg  a.  H.
17.  —  6.  Juli  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  von  28  —  200
dem  Provinziallandtage  der  Provinz  Schleswig-  Nr.  3
Holstein  am  20.  März  1907  beschlossenen  Nachtrags
  zu  dem  Statute  der  Landeskultur-Rentenbank
  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  vom  10.  Oktober  1881.
17.  —  27.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  31  —  233
schaft  zu  Hechelmannskirchen  im  Kreise  Nr.  5
Hünfeld.
21.  —  5.  Juni  JVerordnung,  die  Entschädigung  der  Ge—  18  1080901-102
fängnisbeamten  der  Justizverwaltung  bei
der  Beschäftigung  von  Gefangenen  außerhalb
der  Anstalt  betreffend.
21.  —  6.  Juli  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  28  —  200
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Clüsse-  Nr.  4
        <pb n="17" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

XV

 

—

Datum

des  Gesetzes

usw.

mu
Berlin

Ausgegeben

Inhalt

8
Stückes

Gesetzes

Seile

 

1907
21.  Mai

23.  —

23.  Mai
25.  Mai

 

27.  —

27.  —

27.  —

29.  —

1907
27.  Juli

29.  Mai

30.  Juli

5.  Juni

27.  Juli

7.  Juni

 

30.  Sept.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von
dem  25.  Generallandtage  der  Westpreußi-Hchen
  Landschaft  beschlossenen  Nachträge  zu
em  revidierten  Reglement  der  Westpreußischen
Landschaft  vom  25.  Juni  1851.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Höchst
a.  M.  und  Nassau.

Qusatzvertrag  zu  den  zwischen  Preußen  und
Schaumburg-Lippe  am  20.  Oktober  1872  und
am  27.  April  1874  abgeschlossenen  Verträgen
Über  die  Bearbeitung  von  Auseinandersetzungsgeschäften
  im  Fürstentume
Schaumburg-Lippe  durch  Königlich  Preußische
  Auseinandersetzungsbehörden.

Gesetz,  betr.  Abänderungen  des  Pensionsgesetzes
  vom  27.  März  1872  und  der  Gesetze
vom  31.  März  1882,  vom  20.  März  1890
und  vom  25.  April  1896.

Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die
Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
der  unmittelbaren  Staatsbeamten,
t  1882  und  des  Gesetzes  vom  1.  Juni

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Saerbeck
im  Landkreise  Münster  zum  Ausbau  usw.  des
im  Landkreise  Münster  gelegenen  Teiles  des
öffentlichen  Hauptwegs  von  Saarbeck  nach
Emsdetten.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  beim
Purdertal  zu  Neuhückeswagen  im  Kreise
Lennep.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Brieden  II  zu  Brieden  im  Kreise
Cochem.

Eisenbahnanleihegesetz.

vom

 

31

17

32

18

18

31

41
36

19

 

10806

10834

10807

10808

10810

92

235—236

95—99

99—101

234
Nr.  7

234
Nr.  8

268
Nr.  2

103—110
        <pb n="18" />
        XVI  Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1907.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  mn  Inhalt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907
29.  Mai  7.  Juni  Richterbesoldungsgesetz.  20  108111111-113
29.  —  17.  —  Gesetz,  betr.  Anderung  des  hannoverschen  Ge.  21  1081415
setzes  über  die  Zusammenlegung  der
Grundstücke  vom  30.  Juni  1842.
30.  —27  Juli  Statut  für  die  Pohlsche  Heidegenossenschaftt1  —  234
zu  Brünen  im  Kreise  Rees.  Nr.  9
3.  Juni17.  Juni  Kirchengesetz,  betr.  Abänderung  des  Kirchengesetzsk  10813116-117
vom  25.  Juni  1898,  betr.  die  Bildung  von  (Anl.)
Parochialverbänden  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein.
3.  —  27.  Juli  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  31  —  234
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  10
Berlin  behufs  Erwerbung  der  zum  Ausbaue
der  Straße  -Am  Tempelhofer  Berg=  erforderlichen
  Flächen.
4.  —  17.  Juni  Gesetz,  betr.  die  Bildung  von  Parochialver-  21  10813116-117
bänden  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
4.  —  19.  August,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  35  —  265
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  2
Bolkenhain  im  Regierungsbezirke  Liegnitz
und  den  Kreis  Waldenburg  im  Regierungsbezirke
  Breslau  für  die  innerhalb  ihrer  Grenzen
belegenen  Teile  der  seitherigen  Aktienchaussee
Freiburg—Bolkenhain.
10.  —  27.  ZJuniGesetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts-  23  10815  127
bezirke  Christburg,  Marienburg  und
Stuhm.
10.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Amtsgerichts-  23  10816  128
bezirke  Rügenwalde  und  Schlawe.
10..  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts3  1081728-129
bezirke  Kreuzburg  und  Yitschen.
10.  —27.  —  Gesetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts23  10818  14
bezirke  Celle  und  Bergen  bei  Celle.
10.  —27.  —  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichssk?3108193

 

 

in  Lünen.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.  XVII
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetze  nn  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin.  Stückes  Gesetzes
1907  1907
10.  Juni28.  Juni  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  25  10821133-136
Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom
6.  Juli  1885.
10.  —  28.  —  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  25  1082237-138
Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  vom
4.  Dezember  1899.
10.  —  1.  Juli  Verordnung  über  die  Schätzungsämter  in  den  26  10827145-148
Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt
a.  M.  und  Cassel.
10.  —  1.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  26  10828  149-150
Gesetze  vom  29.  Mai  1907  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnlinien.
10.  —  27.  —  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs.  31  —  234
genossenschaft  zu  Binningen-Brohl  im  Nr.  11
Kreise  Cochem.
10.  —  27.  —  Statut  für  den  Weichsel-Deichverband  an  31  —  234
der  preußisch-galizischen  Grenze.  Nr.  12
10.  —  127.  —  Nachtrag  zum  Statute  für  die  Drainage-  31  —  234
genossenschaft  Jella  im  Landkreise  Mühl-  Nr.  13
hausen  i.  Th.  vom  24.  Oktober  1904.
10.  —  13.  August  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  34  —  257
Ostrowiec  im  Kreise  Kempen  i.  Posen.  Nr.  2
10.  —  13.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  834  —  258
Odenhausen  im  Kreise  Wetzlar.  Nr.  3
10.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  35  —  265
Lr  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  3
ost.  Gleiwitz  für  den  innerhalb  seiner
Grenzen  belegenen  Teil  der  seitherigen  Gräflich
Renardschen  Chaussee  von  Malapane  nach
Peiskretscham  mit  einer  Abzweigung  von
Kieleschka  in  der  Richtung  auf  Tarnowitz.
10.  119.  —  Statut  für  die  untere  Moersbach-Genossen.35  —  265
schaft  zu  Rheinberg  im  Kreise  Moers.  Nr.  4
Gesetzsammlung  1907.  3
        <pb n="20" />
        XVII  Chronologische  lbersicht  des  Jahrganges  1907.
Datum  #Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  Gesetzes  Inhalt  ves  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907  «

10.Juni30.Septbr.Allerh.Etlaß,betr.dieVerleihungbesEnts36  —  268
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  3
Mayen  zur  Ausführung  der  geplanten  Kanalisation
  der  Stadt  Mayen.

10.  —  30.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zusB  36  —  268
Froitzheim  im  Kreise  Düren.  Nr.  4

11.  —  28.  Juni  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  25  10823  138
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,
Hachenburg  und  Marienberg.

11.  —  13.  August  Statut  für  die  Drainage-  und  Entwässe-  34  –  258
rungsgenossenschaft  Althof-Trimmau  zu  Nr.  4
Althof  in  den  Kreisen  Friedland  und  Wehlau.

11.  —  30.  Septbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  36  –  269
zur  Erhebung  von  Chausseegeld  an  den  Kreis  Nr.  5
Lublinitz  für  die  in  seinen  Grenzen  belegenen
seitherigen  Fürstlich  von  Donnersmarckschen
Chausseen  von  Miottek  über  Soßnitz  nach
Ludwigsthal  mit  einer  Abzweigung  von  Soßnitz
nach  Woischnik  und  vom  Bahnhofe  Stahlhammer
  nach  Soßnitz.

11.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  36  —  269
eignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär.)  Nr.  6
Fiskus  zur  Anlage  eines  Exerzierplatzes  und
eines  Richtübungsplatzes  für  den  Standort
Wiesbaden  in  den  Gemarkungen  Schierstein-Dotzbeim.


18.  —  22.  Juni  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Allgemeinen  22  10814119-126
Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.

18.  —  1.  Juli  Gesetz,  betr.  Abänderung  des  §  23  des  Ein-  26  1082439-140
kommensteuergesetzes  vom  19.  Juni  1906.

18.  —  19.  August,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  35  —  265
eignungsrechts  an  die  Stadt  Cöln  für  den  Nr.  5
Neubau  eines  städtischen  Verwaltungsgebäudes.

19.  —  1.  Juli  Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stadtkreises6  1082540-144
Crefeld.

19.  —  6.  —  Gesetz,  betr.  Erweiterung  des  Stadtkreise  1082951-198

 

 

Hannover.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  eS  ——  ——

XIX

 

 

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  in  In  h  a  lt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stüuͤckes  Gesetzes
1907  1907

19.  Juni13.  August!  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden4  —  258
ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauver=  Nr.  5
waltung  auszuführenden  Verbesserung  des
Schiffohrewege  zwischen  der  Stadt  Cleve
und  dem  Rhein  bei  Keeken  zur  Entziehung
und  dauernden  Beschränkung  des  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigentums  das  Enteignungsverfahren
  zur  Anwendung  gebracht
  wird.

19.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Encnt.34  —  258
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  6
Berlin  behufs  Erwerbung  der  zur  bebauungs.
planmäßigen  Freilegung  der  Greifswalder
Straße  erforderlichen  Flächen.

19.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde  Tege4  —  258
im  Kreise  Niederbarnim  das  Recht  zur  Ent-  Nr.  7
ziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
für  den  von  ihr  geplanten  Hafen  bau  am
Tegeler  See  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums
  verliehen  worden  ist.

19.  —  13.  —  Statut  für  den  Deichverband  des  Außendeichs  34  258
von  Dorum--  und  Cappel-Neufeld  im  Nr.  8
Kreise  Lehe.

19.  —  113.  —  Statut  für  die  Schwinge-Wiesengenossen.34  —  258
schaft  zu  Stade  im  Kreise  Stade.  Nr.  9

19.  —  19.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.35  —  265
schaft  Pagelkau  zu  Pagelkau  im  Kreise  Nr.  6
Schlochau.

19.  —  30.  Septbr.]  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zus1  36  —  269
Bardenbach  im  Kreise  Merzig.  Nr.7

19.  —  30.  —  Statut  für  die  Hagen-Hoppegartener36  —  269
Wiesengenossenschaft  zu  Eversberg  im  Nr.  8
Kreise  Meschede.

19.  —  30.  —  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs36  —  269
verband  Preußisch  Rosengarth  1  im  Nr.  9
Elbinger  Deichverband  und  Kreise  Marienburg.

19.  —  I.  Oltbr.Statut  für  die  Simmerbach-Regulierungs  58  —  279

Nr.  1

 

 

genossenschaft  zu  Navengiersburg  im  Kreise
Simmern.

 

 

3
        <pb n="22" />
        XX  Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1907.

Datum  Husgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  an  Inhalt  des  des  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

22.  Juni27.  Juni  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  24  10820  131-132
um  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatskor
  1907.

22.  —  1.  Juli  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  den  26  108265
Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen
wegen  Ubertretungen,  vom  23.  April  1883.

22.  —  6.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Kommunalabgaben-  28  10830
gesetzes  vom  14.  Juli  1893.

22.  —  830.  Septbr.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  weitere  Verlängerung  derr36  —  269
Baufrist  für  die  Freien  Grunder  Eisen-  Nr.  10
bahn.

24.  —  19.  August  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  35  —  265
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Rix-  Nr.  7
dorf  für  die  Fortführung  des  Rixdorfer
Schiffahrtkanals  bis  zur  Grenze  der
Gemarkung  Brigtz.

29.  —  16.  Juli  Wanderarbeitsstättengesetz.  30  1083205206

29.  —  30.  Septbr.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  36  —  269
des  Seelschen  Bruches  zu  Uhrsleben  im  Nr.  11
Kreise  Neuhaldensleben.

1.  Juli  30.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  36  —  269
schaft  zu  Wollbrandshausen  im  Kreise  Nr.  12
Duderstadt.

8.  —  19.  August  Gesetz  wegen  Abänderung  des  §  13  des  Gesetzes,  35  10842  259
betr.  die  Uumlegung  von  Grundstücken  in
Frankfurt  a.  M.,  vom  28.  Juli  1902.

8.  —  30.  Juli  Verordnung  wegen  Ergänzung  des  §  8  der  Ver-  32  10836  237
ordnung,  betr.  die  Einrichtung  einer  ärztlichen
  Standesvertretung,  vom  25.  Mai
1887.

8.  —  19.  August  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  35  266
eignungsrechts  an  die  Hohenzollerische  Nr.  8

 

Kleinbahn-Aktiengesellschaft  in  Sig.
maringen  für  die  Anlage  von  Kleinbahnen
a.  von  Bingen  nach  Gammertingen  mit  Abzweigung
  von  Hanfertal  nach  Sigmaringen
und  b.  von  Gammertingen  nach  Burladingen.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1907.  XXI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  bes  Seite
usw.  Berlin  StückesGesetzes
1907  1907

8.  Juli  30.  Septbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent.36  —  269
eignungsverfahrens  bei  der  vom  Deutschen  Nr.  13
Reiche  auszuführenden  Erweiterung  des  Kaiser-Wilhelm-Kanals
  im  Regierungsbezirke
Schleswig.

8.  —  130.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes36  —  270
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  14
Halle,  Regierungsbezirk  Minden,  für  den
im  Kreise  Halle  belegenen  Teil  der  Chaussee
von  Neuenkirchen  nach  Bielefeld.

8.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  36  —  270
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  15
Oels  für  die  Chaussee  von  der  Chaussee  Juliusburg—Lakumme
  über  Strehlitz  nach  der  Grenze
des  Kreises  Trebnitz.

8.  —  30.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  des  36  —  270
Eifgentales  von  Finkenholl  bis  Neuenmühle  Nr.  16
zu  Wöllersberg,  Gemeinde  Dhünn  im  Kreise
Lennep.  .

8.  —  130.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Verband36  —  270
zur  Melioration  der  Bachgebiete  der  Land-  Nr.  17
wehr,  des  Süßbachs  und  des  Salzbachs  im
Kreise  Iburg  vom  24.  April  1872.

8.  —  30.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft36  —  270
Bobile  zu  Bobile  im  Kreise  Guhrau.  Nr.  18

8.  —  11.  Oktbr.Statut  für  die  Meliorationsgenossenschafltt38  —  279
des  Neidetals  bei  Soldau  zu  Soldau  im  Kreise  Nr.  2
Neidenburg.

8.  —  28.  Novbr.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrie  4  299
einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Nr.  2
Osterwieck  über  Hornburg  nach  Börssum  innerhalb
  des  preußischen  Staatsgebiets  durch  die
Osterwieck-Wasserlebener  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.


10.  —  30.  Juli  HVerfügung  des  Justizministers,  betr.  die  ln  110837  238

 

 

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Nastätten,
  Rennerod  und  Rüdesheim.
        <pb n="24" />
        XXI

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zn
Berlin

Inhalt

Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1907.

Nr.
des

Stückes

Nr.

bes

Gesetzes

 

Seite

 

1907
15.  Juli
16.

15.

15.  —

17.

17.

22.

24.

24.

25.

1907
27.  Juli

13.  August
19.

30.  Septbr.

19.  August

11.  Oktbr.

30.  Juli

30.  Septbr.

11.  Oktbr.

30.  Juli

 

 

Jagdordnung.
Wegeordnung  für  die  Provinz  Posen.

Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften
  und  landschaftlich  hervorragenden
  Gegenden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  der
Aktiengesellschaft  der  Cöln-Bonner  Kreisbahnen
  in  der  Konzessionsurkunde  vom
20.  Mai  1904  gesetzten  Baufrist.

Gesetz,  betr.  den  erweiterten  Grunderwerb  am
Rhein--Weser-Kanal  und  am  Großschiffahrtwege
  Berlin  —  Stettin.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Stockheim  im  Kreise  Düren.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des
zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am
23./25.  Mai  1907  unterzeichneten  Jusatzvertrags
  zu  den  zwischen  Preußen  und  Schaum.
burg-=  Lippe  abgeschlossenen  Verträgen  vom
20.  Oktober  1872  und  vom  27.  April  1874
über  die  Bearbeitung  von  Auseinandersetzungsgeschäften
  im  Fürstentume
Schaumburg  Lippe  durch  Königlich  Preu-Kßische
  Auseinandersetzungsbehörden  sowie  den
Austausch  der  Ratifikationsurkunden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Goldberg-Haynau
  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  Station  4,8  der  Kreischaussee  Hockenau—
Riesberg  bis  zur  Provinzialchaussee  Haynau—
Bunzlau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Stadt  Hamm  zur

Legung  einer  neuen  Wasserrohrleitung  innerhalb
  des  Gemeindebezirkes  Hemmerde.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung

  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren.

 

31

35

36

35

38

32

36

38

 

10833
10841
10843

10844

10835

10838

 

207-233
243-257
260-261

270
Nr.  19

262-264

279
Nr.  3

237

270
Nr.  20

279
Nr.  4

238
        <pb n="25" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.  XXIII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  #  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

26.  Juli  13.  August  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  33  10840  242
zwischen  Preußen  und  Sachsen--Coburg  und
Gotha  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der
Grundstückszusammenlegungen  im  r
Herzogtume  Coburg  an  Königlich  Preu-Kische
  Auseinandersetzungsbehörden  am  22.April
1907  in  Berlin  unterzeichneten  Staatsvertrags
und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden.

30.  —  30.  Septbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  36  —  270
eignungsrechts  an  die  Bremisch-Han-  Nr.  21
noversche  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
zu  Frankfurt  a.  M.  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Huchtingen  nach  Thedinghausen
innerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets.

30.  —  11.  Oktbr.  Statut  für  die  Drainage-  und  Wiesenent.8  —  279
wässerungs=  Genossenschaft  Lubsdorf  Nr.  5
zu  Lubsdorf  im  Kreise  Deutsch-Krone.

30.  —  11.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-  38  —  280
genossenschaft  zu  Alsdorf  im  Kreise  Nr.  6
Altenkirchen.

8.  August  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.38  —  280
eignungsrechts  an  die  Kleinbahn  Horka—  Nr.  7
Rothenburg—Priebus,  Aktiengesellschaft
zu  Rothenburg  O.  L.,  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Horka  über  Rothenburg  O.  L.
nach  Priebus.

8.  —  11.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Engelschoffer  38  —  280
Deich=  und  Schleusenverband  zu  Engel-  Nr.  8
schoff  im  Kreise  Stade.

8.  —  11.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Neulander  38  —  280
Deich-  und  Schleusenverband  zu  Neuland  Nr.  9
im  Kreise  Neuhaus  a.  O.

8.  —  11.  —  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  zu  88  —280
Kettenbach  im  Kreise  Untertaunus.  Nr.  10

8.  —  28.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  4  —  299
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cassel  Nr.  3
ur  Ausführung  der  geplanten  Kanalisation

er  Stadt  Cassel.
        <pb n="26" />
        XXIV  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  m  Inhalt  des  des  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

12.  August  30.  Septbr.]  Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  weiterer  Staatz36  10840567-268
mittel  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen
  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von
gering  besoldeten  Staatsbeamten.

12.  —  11.  Oktbr.  Statut  für  den  Harschenflether  Schleusen38  –  280
verband  zu  Stade.  Nr.  11

12.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  38  —  280
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  12
Qüllichau-Schwiebus  für  die  Chaussee  von
Züllichau  über  Mosau  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Nichtung  nach  Pommerzig.

12.  —  11.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.38  —  280
genossenschaft  zu  Mörshausen  im  Kreise  Nr.  13
Melsungen.

16.  —30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  der  40  —  283
20.  Generalversammlung  am  12.  Januar  1907  Nr.  1
beschlossenen  Anderungen  der  Satzungen  der
Schleswig-Holsteinischen  Landschaft.

16.  —30.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  40  —  284
Falkenburg  zu  Falkenburg  im  Kreise  Dram-  Nr.  2
burg.

16.  —  30.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Drainage.  40  —  284
genossenschaft  zu  Izbiczno  (Eichdorf)  Nr.  3
im  Kreise  Krotoschin  vom  2.  Juli  1898.

19.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.8  —  280
eignungsrechts  an  den  Kreis  Teltow  für  Nr.  14
den  Bau  einer  Chaussee  von  Rudow  nach
Waßmannsdorf.

22.  —  30.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-..40  —  284
schaft  zu  Wilhelmshorst  im  Kreise  Schroda.  Nr.  4

22.  —  30.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  40  —  284
Thurow  im  Kreise  Neustettin.  Nr.  5

22.  —  30.  —  Statut  für  die  Drainage=  und  Entwässe.  40  —  284
rungsgenossenschaft  zu  Buchwalde  im  Nr.  6
Kreise  Osterode  i.  Ostpr.

1.  Septbr.  30.  Septbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  anderweite  Abgrenzung  der37  1084271

 

 

Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirek.
tionen  in  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.  XXV
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907

1.  Septbr.30.  Oktbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  40  —  284
schaft  Matzerath  III  zu  Niederlauch  im  Nr.7
Kreise  Prüm.

1.  —  130.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  40  —  284
Coadjuthen  im  Kreise  Tilsit.  Nr.  8

1.  —  28.  Novbr.]  Statut  für  die  Deichgemeinde  Süderhever-  44  –  299
koog.  Nr.  4

7.  —  128.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Beilegung  der  Rechte  einer!  —  299
öffentlichen  Körperschaft  und  die  Verleihung  Nr.  5
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an
den  Chaussee-Bau--  und  Unterhaltungs
verband  Plawniowitz-Rudzinitz  im  Kreise
Tost.  Gleiwitz  für  die  Chaussee  von  Plawniowitz
  nach  Rudzinitz.

14.  —  330.  Oktbr.  Statut  für  die  Kimpmoor-Entwässerungs-40  –  284
genossenschaft  zu  Westerbeverstedt  im  Kreise  Nr.
Geestemünde.

14.  —  28.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  44  –  300
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Bonn  für  Nr.  6
die  Anlegung  eines  Begräbnisplatzes  in  der
Gemarkung  Dottendorf.

14.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  44  —  300
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Nr.  7
Barmer  Bergbahn  für  die  Aulage  einer
Kleinbahn  von  Müngsten  nach  Krahenhöhe.

20.  —  30.  Septbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  37  10847  272
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Wehen
und  Weilburg.

20.  —  10.  Dezbr.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  z  46  —  1.  324
Schweinsberg  im  Kreise  Kirchhain.  Nr.  2

20.  —  10.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  46  —  324
Goßmar  bei  Sonnewalde  im  Kreise  Luckau.  Nr.  3

23.  —  28.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent  4  —  300
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  8
Berlin  zur  bebauungsplanmäßigen  Freilegung
der  Gormannstraße  auf  der  Strecke  zwischen
der  Mulackstraße  und  der  Steinstraße.

Gesetzsammlung  1907.  4
        <pb n="28" />
        XXVI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907
23.  Septbr.28.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  44  —  300
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Nr.  9
Kreis  Gardelegen  für  die  Chaussee  von  Klötze
über  Lockstedt  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  nach  Neuendorf.
30.  —  10.  Dezbr.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung  46  —  324
der  Camenz  unterhalb  Groß-  Tuchen  zu  Groß-  Nr.  4
Tuchen  im  Kreise  Bütow.
30.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  47  —  326
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Nr.  1
Kreis  Waldenburg  für  den  innerhalb  seiner
Grenzen  belegenen  Teil  der  seitherigen  Aktien.
chaussee  von  Reichenbach  über  Wüstewaltersdorf
  nach  Hausdorf.
4.  Oktbr.  10.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  46  –  324
Kleinbartloff  im  Kreise  Worbis.  Nr.  5
4.  —  31.  —  Statut  für  die  Lengon-Regulierungs-.  47  —  326
genossenschaft  zu  Ratibor  im  Kreise  Ratibor.  Nr.  2
7.  —  28.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  44  —  300
eignungsrechts  an  den  Kreis  Osthavel-  Nr.  10
land  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von
Bötzow  nach  Spandau.
7.  —  10.  Dezbr.  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  46  —  324
Rosko-Filehne  zu  Filehne  im  Kreise  Filehne.  Nr.  6
7.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  47  –  326
eignungsrechts  an  den  Kreis  Danziger  Nr.  3
Höhe  zur  Herstellung  einer  Talsperre  bei
Straschin-Prangschin  und  der  dazugehörigen
Nebenanlagen.
15.  —  1.  Novbr.  Verordnung)  betr.  die  Vermehrung  der  Depu-  41  10851  285
tierten  der  Landgemeinden  im  Kreistage
des  Landkreises  Bromberg.
15.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.44  —  300
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wett-  Nr.  11

 

 

ringen  im  Regierungsbezirke  Münster  für
den  Ausbau  des  öffentlichen  Weges  von
Haddorf  nach  Bilk.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.  XXVI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  J  n  h  alt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1907  1

15.  Oktbr.  28.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  41  —  300
eignungsrechts  an  den  Landkreis  Reck.  Nr.  12
linghausen,  zusammen  mit  den  Gemeinden
Herten  und  Buer,  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
  von  Herten  nach  Buer  (Erle-Middelich).

15.  —  10.  Dezbr.]  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent  46  –  324
wässerung  des  Schweinemoors  zu  Bublitz  Nr.  7
im  Kreise  Bublitz.

15.  —  31.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent.7  —  326
wässerung  der  Jaglien-,  Sköpener  und  Neu-  Nr.  4
sorger  Wiesen  zu  Kaukehmen  im  Kreise
Niederung.

109.  —  10.  —  Statut  für  den  Cecilienkoog  im  Kreise  Huosum#  —  324

Nr.  8

19.  —  10.  —  Statut  für  den  Deichverband  „Deichschun  46  —  324
QOuerdamm  im  Kreise  Cleve.  Nr.  9

19.  —  10.  —  Statut  für  den  Deichverband  Deichschaunn  46  —  321
Düffelt  im  Kreise  Cleve.  Nr  10

21.  —  30.  Oktbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.  40  10850  283
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirks  des  Amtsgerichts  Bergheim.

22.  —  22.  —  Urkunde,  betr.  die  Umwandlung  des  Frauen.  39  10849  281-282
Verdienstkreuzes  in  einen  Orden.

30.  —  28.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Rang-=  und  Titelver  44  10854  297
hältnisse  der  Archivare.

30.  —  1.  Dezbr.  Statut  für  die  Wanzsee-Genossenschaft  zu  47  —  326
Schwessin  im  Kreise  Köslin.  Nr.  5

6.  Novbr.  Novbr.  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beidenn  10852  287
Häuser  des  Landtags.

6.  —  1.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enut.47  —  326
eignungsrechts  an  die  Aachener  Klein-  Nr.  6

 

bahngesellschaft,  Aktiengesellschaft  zu  Aachen,
für  die  Anlage  der  Kleinbahnen  von  Walheim
über  Cornelimünster,  Brand  und  Büsbach
nach  Stolberg,  von  Vicht  nach  Zweifall  und
von  Vicht  nach  Hamich.
        <pb n="30" />
        XXVIII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1907.

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu

Berlin

 

Inhalt

Nr.

des

Stückes

Nr.

des

Gesetzes

 

1907
6.  Novbr.

1907
31.  Dezbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-47



eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
Düsseldorf  zur  Erweiterung  der  Wasserwerksanlagen.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Hochheim
  und  Königstein.

Gesetz,  betr.  Erweiterung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Hadamar
  und  Idstein.

Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten.


Verordnung  über  das  Verfahren  vor  dem
Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der

Amtsgerichte  Hachenburg,  Limburg  a.  L.
und  Marienberg.

I

28.  Novbr.  44  10855297-298

17.  10.  Dezör.  46  10859  323

23.  28.  Novbr.  4  10856  298-299

29.  11.  Dezbr.  45  10857  301-311

30.  11.  45  10858812.322

20.  Dezbr.31.  47  10860  325

 

 

 

 

 

 

Berichtigungen.

1.  Jahrgang  1906  Seite  169  Zeile  15  von  oben  muß  es  statt  »treffen«  heißen  »betreffen«;

2.  Jahrgang  1906  Seite  242  Zeile  4  von  oben  desgleichen  statt  „Einkäufer  Einkünfte-;

3,.  Jahrgang  1906  Seite  339  Zeile  13  von  unten  desgleichen  statt  -kleinerene  kleinene;

4.  Jahrgang  1907  Seite  144  Zeilen  6,  7,  8  und  9  von  oben  desgleichen  statt  „Prozente
’Promille  (siehe  Berichtigung  S.  272);

5.  Jahrgang  1907  Seite  211  Jeile  9  von  oben  gehört  das  hinter  das  Wort  enicht=  gesetzte
Komma  hinter  das  Wort  selbständiger  (siehe  Berichtigung  S.  272);

6.  Jahrgang  1907  Seite  254  Zeile  9  von  unten  muß  es  statt  „Auslösunge  heißen  „Ablösung-(siehe
  Berichtigung  S.  300).

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  W  zu  richten.
        <pb n="31" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  1.

 

Inhalt:  Kirchengesetz,  betreffend  die  Vergütung  der  Umzugskosten  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  1  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Herborn,
Marienberg,  Rennerod  und  Usingen,  S.  2.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  3.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  4.  -  —  «

 

(Nr.  10778.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Vergütung  der  Umzugskosten  der  Geistlichen  der
evangelisch--lutherischen  Kirche  der  Drovinz  Hannover.  Vom  13.Dezember  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.,

verordnen  für  die  evangelisch--lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

1.

Jeder  festangestellte  Geistliche  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  —  einschließlich  der  ständigen  Pfarrgehilfen  —  erhält  bei  Versetzung
in  eine  außerhalb  seines  bisherigen  Wohnorts  gelegene  Gemeinde  der  genannten
Landeskirche  aus  der  Landessynodalkasse  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  nach
folgenden  Sätzen:

auf  allgemeine  Kosten  300  Mark,
auf  Transportkosten  für  je  10  Kilometer  8  Mark.

Bei  der  erstmaligen  Anstellung  eines  Geistlichen  im  Pfarrdienste  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  kann  demselben  eine  durch  das
Landeskonsistorium  unter  Zustimmung  des  ständigen  Ausschusses  der  Landessynode
festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten  aus  der  Landessynodalkasse  gewährt
werden.

Der  zur  Deckung  dieser  Ausgaben  erforderliche  Betrag  wird  durch  Beiträge
der  Bezirkssynodalkassen  aufgebracht,  soweit  nicht  im  Einzelfalle  Dritte  einzutreten
  haben.  Die  Beiträge  erfolgen  nach  demselben  Fuße,  welcher  in  Gemäßbeit
  des  §  82  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  vom  9.  Oktober  1864

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10778—107S0.)  1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Januar  1907.
        <pb n="32" />
        —  2  —

für  die  Kosten  der  Landessynode  gilt.  Auf  die  Beiträge  der  einzelnen  Bezirks—
synodalkassen  und  Parochial-Kirchenkassen  werden  die  Venide  angerechnet,  für
welche  Dritte  einzutreten  haben.  "

2.

Bei  Berechnung  der  Entfernung  ist  die  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung
zu  Grunde  zu  legen.  Jede  angefangene  Strecke  von  10  Kilometern  wird  für  volle
10  Kilometer  gerechnet.

3.

Geistliche  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  im  §  1  festgesetzten
Vergütung.  Unter  Familie  im  Sinne  dieser  Bestimmung  sind  nicht  nur  Ehefrau,
  Kinder  oder  Eltern,  sondern  auch  andere  nahe  Verwandte  und  Pflegekinder
  zu  verstehen,  sofern  der  Geistliche  ihnen  in  seinem  Hausstande  Wohnung
und  Unterhalt  auf  Grund  einer  gesetzlichen  oder  sittlichen  Unterstützungsverbindlichkeit
  gewährt.

4.

Eine  Vergütung  von  Umzugskosten  wird  nicht  gewährt,  wenn  die  Versetzung
  gemäß  §  8  des  Kirchengesetzes  vom  24.  April  1894,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  im  Dienste  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
Angestellten,  zur  Strafe  geschieht.

Die  diesem  Kirchengesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen  treten  außer  Kraft.
Das  Landeskonsistorium  wird  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bückeburg,  den  13.  Dezember  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Studt.

 

(Nr.  10779.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Herborn)  Marienberg,
Rennerod  und  Usingen.  Vom  31.  Dezember  1906.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde
Hirzenhain,
        <pb n="33" />
        —  3  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde
Nenderoth  (Dillkreis),
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Gemeinde  Pfuhl,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Elsoff,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Hausen-Arnsbach

am  1.  Februar  1907  beginmen  soll.

Berlin,  den  31.  Dezember  1906.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

–

(Nr.  10780.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  4.  Januar  1907.

Auf  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetzsamml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Gönnern

am  1.  Februar  1907  beginnen  soll.
Berlin,  den  4.  Januar  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.
        <pb n="34" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

—  —

1.

-

das  am  28.  Juli  1906  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Mittelirsen  im  Kreise  Sieg  durch  die
Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  44  S.  327,  ausgegeben  am
31.  Oktober  1906,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  48  S.  313,  ausgegeben  am
29.  November  1906;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Oktober  1906,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Znin  im  Regierungsbezirke  Bromberg
für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  (Kanalanschlußbahn)  nach  dem  Ostrowoer
See  —  abzweigend  von  der  alten  Kleinbahn  des  Kreises  Znin  in  der
Gemarkung  Rydlewo  —  und  für  die  durch  den  Bau  der  Kanalanschlußbahn
  bedingten  Anderungen  der  schon  bestehenden  Kleinbahn,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  50  S.  497,  ausgegeben
  am  13.  Dezember  1906;

 

.  der  am  10.  November  1906  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem

Statute  der  Drainagegenossenschaft  zu  Dombrowka  im  Kreise  Tost-Gleiwitz
  vom  25.  Juli  1884  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  50  S.  451,  ausgegeben  am  14.  Dezember  1906)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  November  1906,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  den  Provinzialverband  der  Provinz
Schlesien  für  den  Ausbau  der  Katzbach,  und  zwar  zur  Zeit  auf  der
Strecke  vom  Prinkendorfer  Wehre  bis  zu  den  Eisenbahnbrücken  in  Liegnitz,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  1  S.  1,
ausgegeben  am  5.  Januar  1907.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Besiellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Konigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="35" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  2—

 

(Nr.  10781.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer
durchgehenden  Eisenbahnverbindung  von  Wasserleben  nach  Börssum.  Vom

21.  September  1906.
Sne  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Regentschaftsrat  für  das
Herzogtum  Braunschweig  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  wegen  Herstellung
einer  durchgehenden  Eisenbahnverbindung  von  Wasserleben  nach  Börssum  zu  Be—
vollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberregierungsrat  Martini,
der  Regentschaftsrat  für  das  Herzogtum  Braunschweig:
den  Finanzrat  von  dem  Busch,
von  denen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet

und  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Die  Osterwieck-Wasserlebener  Eisenbahnaktiengesellschaft  in  Berlin  beabsichtigt,
  die  ihr  gehörige  Nebeneisenbahn  Wasserleben—Osterwieck  von  Osterwieck
nach  Hornburg  zu  verlängern,  die  der  Stadtgemeinde  Hornburg  gehörige  Kleinbahn
Hornburg—Börssum  anzukaufen  und  nach  Umwandlung  in  eine  Nebenbahn  in
ihr  Unternehmen  einzubeziehen,  so  daß  eine  durchgehende  Nebeneisenbahnverbindung
  Wasserleben—  Börssum  entstehen  würde.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
werden  eine  derartige  durchgehende,  einheitlich  zu  betreibende  Eisenbahnverbindung
zulassen  und  fördern.  Insbesondere  sind  sie  bereit,  der  Osterwieck-Wasserlebener
Eisenbahnaktiengesellschaft  unter  den  üblichen  Bedingungen  die  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  für  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Strecke,  unter  Aufhebung  der
Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Kleinbahn  Hornburg—-Börssum,  zu  erteilen.

Artikel  2.

Die  Bahn  Wasserleben—Börssum  soll  in  Wasserleben  und  Börssum  an
die  preußische  Staatseisenbahn  angeschlossen  werden.  Für  ihren  Bau  und  Betrieb
sind  die  für  Nebeneisenbahnen  geltenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Reichs-Gesetzb9l.  S.  387)  sowie  die
dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10781.)  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Jannar  1907.
        <pb n="36" />
        Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Eisenbahn  von  Wasserleben  nach
Börssum  muß  längstens  binnen  zwei  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  die  Eisenbahngesellschaft  in  den  Besitz  der  Konzession  beider  Regierungen
gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über
diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft
nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  zuständigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die
bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  ihres
Staatsgebiets  vorbehalten.  Die  von  einer  der  vertragschließenden  Regierungen
geprüften  Betriebsmittel  werden  ohne  weitere  Prüfung  auch  im  Gebiete  der  anderen
Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  5.

Zum  Znecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund  und
Bodens  werden  die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,
  jede  für  ihr  Gebiet,  der  Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Herzoglich  Braunschweigischen
  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  und  über
den  darauf  stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über
die  Gesellschaft  im  allgemeinen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  als  derjenigen,
  in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  hat,  überlassen.
Auch  ist  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  damit  einverstanden,  daß
die  Bestimmung  über  die  Dotierung  des  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds
sowie  die  Genehmigung  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch
in  Beziehung  auf  den  in  Braunschweig  gelegenen  Teil  der  Bahn  seitens  der
Königlich  Preußischen  Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Tarifen
für  die  Strecke  in  Braunschweig  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
kommen  sollen  als  für  die  Strecke  in  Preußen.

Artikel  7.

Der  Unternehmer  der  Bahn  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche
aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebs  auf  Herzoglich  Braunschweigischem
Gebiet  entstehen  und  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Herzoglich
Braunschweigischen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Matz  greifen,
den  Herzoglich  Braunschweigischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
  zwischen  ihr  und  dem  Unternehmer  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über  die
innerhalb  ihres  Gebiets  gelegene  Strecke  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
  einer  besonderen  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissare  zu  übertragen.
Diese  haben  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
        <pb n="37" />
        —  7  —

allen  Fällen  zu  vertreten,  welche  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  zuständigen
Polizei-  und  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen
  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung  gehandhabt.  Die  in  den  beiden  Staatsgebieten  stationierten
Bahnpolizeibeamten  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen
Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  9.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Bediensteten  finden  die  für
Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig
geltenden  Grundsätze  Anwendung.

Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebiets  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere
Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Untertanenverband  ihres
Heimatlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.

Artikel  10.

Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen

leiche  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  11.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)  und  den  dazu
ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren  Abänderungen
  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Nebenbahnen)  für  die  Zeit  bis
zum  Ablaufe  von  8  Jahren  vom  Beginne  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
Kalenderjahrs  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums
in  den  Verhältnissen  der  Bahn  infolge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens
oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen  Gründen  eine
Inderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde
  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Nebenbahn  verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz
  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen  ohne  Einschränkung
in  Anwendung.

Artikel  12.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Zerstörungen  der  Bahn  im  Gebiet  eines
der  vertragschließenden  Staaten,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
        <pb n="38" />
        —  8  —

Interesse  der  Landesverkeidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Eisenbahngesellschaft
oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  von  diesen  Staaten  noch  vom
Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  13.

Jede  der  beiden  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende
Bahnstrecke  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze,  insbesondere  der
Entrichtung  einer  Eisenbahnabgabe,  zu  unterziehen.  Zu  diesem  Behufe  wird  als
Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  in
jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke  zur  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende
Teil  des  Anlagekapitals  oder  des  jährlichen  Reinertrags  angenommen.  Die
Steuererhebung  geschieht  alljährlich  nachträglich,  und  zwar  zum  ersten  Male  für
das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrags  der  Bahn  alljährlich  mitteilen.

Artikel  14.

Für  Akte  der  staatlichen  Oberaufsicht  und  die  Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte,
  insbesondere  für  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Abnahme  von  Eisenbahnstrecken
  und  sonstigen  Eisenbahnanlagen,  werden  Gebühren  und  Auslagen
von  den  vertragschließenden  Regierungen  nicht  erhoben  werden.

Artikel  15.

Der  Preußischen  Staatsregierung  bleibt)  unbeschadet  des  gesetzlichen  Ankaufsrechts
  für  die  in  Preußen  gelegene  Strecke,  das  Recht  vorbehalten,  jederzeit,  jedoch
nicht  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nach  der  Betriebseröffnung  der  neu  zu  erbauenden
Strecke  Osterwieck—Hornburg,  das  ganze  Bahnunternehmen  Wasserleben—Börssum
gegen  Erstattung  der  vom  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten  notwendigen
  und  nützlichen  Anlage=  oder  Erwerbskosten,  und  zwar  für  die  Bahnstrecken
  von  Osterwieck  nach  Wasserleben  und  von  Hornburg  nach  Börssum  mit
einem  Zuschlage  von  10  Prozent  dieser  Kosten,  eigentümlich  zu  erwerben.

Artikel  16.
Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden
Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  21.  September  1906.
(L.  S.)  Martini.  (L.  S.)  von  dem  Busch.

—  —  ———  —

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Dreufischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammkungsamt  in  Verlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="39" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  3.  —

 

 

(Nr.  10782.)  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während
des  Kalendersjahrs  1906  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie
die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung
  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt.  Vom
19.  Januar  1907.

G.#  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  während  des  Kalenderjahrs  1906  auf  Grund  des  Artikels  14  der
Verordnung  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen.
Grundbuchbezirke,  Anlegungsbezirke  und  Bergwerke  durch  die  dabei  angegebenen
Amtöblätter  bekannt  gemacht  worden  ist.

Zugleich  wird  gemäß  Artikel  36  Abs.  2  der  Verordnung  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht,  daß  in  den  Grundbuchbezirken,  für  welche  nach  der  Bekanntmachung
  des  Justizministers  vom  17.  Januar  1905  (Gesetzsamml.  S.  9)  die
Anlegung  des  Grundbuchs  während  des  Kalenderjahrs  1904  erfolgt  ist,  das
Grundbuch  nach  Artikel  15  Abs.  2  der  Verordnung  auch  in  Ansehung  der  von
der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt,  selbst
wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Berlin,  den  19.  Januar  1907.

 

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10782)  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1907.
        <pb n="40" />
        Aulage.

I.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cassel.

Landgerichtsbezirk  Marburg.

In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Battenberg
der  Gemeindebezirk  Battenberg,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  6,  ausgegeben  am
8.  Februar  1906;
Biedenkopf
die  Gemeindebezirke
Biedenkopf,
Nr.  43  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Oktober  1906;
Breidenbach,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  29.  November  1906)
Gladenbach
die  Gemeindebezirke
Bottenhorn,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  4.  Januar  1906)
Endbach
Nr.  5  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Dezember  1906;
Hülshof,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  4.  Januar  1906;
Oberweidbach,
Nr.  21  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Mai  1906.

II.  Oberlandesgerichtsbezirk  Celle.

Landgerichtsbezirk  Osnabrück.
In  dem  Amtzsgerichtsbezirke  Meppen
der  Gemeindebezirk  Wesuwe,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  51,  ausgegeben  am
21.  Dezember  1906.

III.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cöln.

Landgerichtsbezirk  Coblenz.
In  dem  Amtsgerichtsbezirk  Adenau
der  Gemeindebezirk  Dorsel,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  18,  ausgegeben  am
3.  Mai  1906.
        <pb n="41" />
        Landgerichtsbezirk  Trier.
In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Hillesheim
der  Gemeindebezirk  Hillesheim,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Trier  Nr.  45)  ausgegeben  am
10.  November  1906.

IV.  Oberlandesgerichksbezirk  Frankfurt  a.  M.

Landgerichtsbezirk  Frankfurt  a.  M.

In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Homburg  v.  d.  H.
die  Bergwerke  Ursula,  Liebetreu,  Taunus  IV,  Taunus  V,  Stolberg  J,
Stolberg  II,  Gnade  Gottes,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  5)  ausgegeben  am
1.  Februar  1906;
der  Gemeindebezirk  Gonzenheim,
Nr.  29  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Juli  1906.

 

 

 

Landgerichtsbezirk  Limburg  a.  L.
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Diez
die  Gemeindebezirke
Charlottenberg,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  8,  ausgegeben  am
22.  Februar  1906;
Dörnberg,
Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Dezember  1906;
Holzappel,
r  16  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  April  1906;
Dillenburg
die  Gemeindebezirke
Frohnhausen,
Nr.51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  Dezember  1906;
Langenaubach,
Nr.  41  desselben  Amtblatts,  ausgegeben  am  11.  Oktober  1906;
Niederscheld,
Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Januar  1906;
Oberroßbach,
Nr.  17  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  Mpril  1906;
Ems
die  im  Amtsgerichtsbezirke  belegenen  Bergwerke,
Nr.  5  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Februar  1906;
34
        <pb n="42" />
        Hadamar
die  Gemeindebezirke
Ellar,
Nr.  37  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  September  1906;
Hausen
Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  Februar  1906;
Heuchelheim,
Nr.  28  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Juli  1906;
Hintermeilingen,
Nr.  21  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Mai  1906;
Herborn
die  Gemeindebezirke
Fleisbach,
Nr.  44  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  November  1906;
atern
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Dezember  1906;
erborn
Nr.  z  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Januar  1906,
Mademühlen,
Nr.  40  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  4.  Oktober  1906;
Münchhausen,
Nr.  16  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  April  1906;
Marienberg
die  Gemeindebezirke
Erbach,  Zinhain,
Nr.  37  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  September  1906;
Kackenberg
p  Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  15.  November  1906,
üschen,
Nr.  7  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  15.  Februar  1906;
Rotzenhahn,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Januar  1906;
Stockhausen-JIllfurth,
Nr.  12  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  März  1906;
Nassau
die  Gemeindebezirke
Becheln,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  November  1906;
Dornholzhausen,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Januar  1906;
Rennerod
die  Gemeindebezirke
Hüblingen,
Nr.  41  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Oktober  1906;
        <pb n="43" />
        Mittelhofen,

Nr.  8  desselben  Amteblatts,  ausgegeben  am  22.  Februar  1906;
Neunkirchen,

Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Dezember  1906;
Oberrod,

Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  2.  August  1906;
Waldmühlen,

Kunkel  Nr.  14  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  5.  April  1906;
unke

die  Gemeindebezirke
Laubuseschbach,
K  Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  September  1906,
unkel,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Mai  1906;
Weilburg
die  Gemeindebezirke
Dillhausen,
Nr.  3  besselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Januar  1906;
Pilippstein,
Nr.  41  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Oktober  1906;
Waldhausen,
Nr.  23  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  Juni  1906.

Landgerichtsbezirk  Neuwied.
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Hachenburg
die  Gemeindebezirke
Müschenbach,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  27,  ausgegeben
am  5.  Juli  1906;
Norken,
Nr.  #1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  8.  März  1906;
Wahlrod,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Dezember  1906;
Höhr-Grenzhausen
die  Bergwerke,  mit  Ausnahme  des  im  Bezirke  der  Gemeinde  Grenzau
belegenen  Bergwerks  „Vater  Rhein“,
r.  34  desselten  Amtsblatts  /  ausgegeben  am  23.  August  1906;,
Selters
die  Gemeindebezirke
Hartenfels,
Nr.  9  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  März  1906)
Marsain,
Nr.  42  desselben  Amtsblatts  f  ausgegeben  am  18.  Oktober  1906,
        <pb n="44" />
        Wallmerod
die  Gemeindebezirke

Dahlen,

Nr.  6  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  8.  Februar  1906;
Goldhausen,

Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Dezember  1906;
Guckheim,

Nr.  12  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  März  1906;
Heilberscheid,
M#  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  November  1906;
Meudt,

Nr.  26  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Juni  1906;
Obererbach,

Nr.  7  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  15.  Februar  1906;
Ruppach,

Nr.  43  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Oktober  1906;
Sainscheid,

Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Mai  1906.

Landgerichtsbezirk  Wiesbaden.

In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Camberg
die  Gemeindebezirke
Camberg,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  40,  ausgegeben
am  4.  Oktober  1906;
Haintchen,
Nr.  19  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  Mai  1906;
St.  Goarshausen
die  Gemeindebezirke
Bornich,
Nr.  16  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  April  1906;
St.  Goarshausen,
Nr.  38  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  September  1906;
Weyer
Nr.  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  März  1906;
Hochheim  a.  M.
die  Gemeindebezirke
Flörsheim,
Nr.  13  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  29.  März  1906)
Hochheim  a.  M.,
Nr.  27  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  5.  Juli  1906)
Wicker,
Nr.  28  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Juli  1906;
        <pb n="45" />
        Höchst  a.  M.
die  Gemeindebezirke
Hofheim,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Dezember  1906;
Münster,
Nr.  30  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  Juli  1906;
Schwanheim,
Nr.  11  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  15.  März  1906)
Idstein
die  Gemeindebezirke
Beuerbach,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  November  1906;
Bremthal,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  4.  Januar  1906)
sch,
Nr.  21  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Mai  1906;
Vockenhausen,
Nr.  29  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am.  19.  Juli  1906)
Wallrabenstein,
Nr.  28  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Juli  1906,

Langenschwalbach
die  Gemeindebezirke
Bärstadt,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  29.  November  1906;
Lindschied,
Nr.  4  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Januar  1906)
Schlangenbad,
Nr.  6  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  8.  Februar  1906)
Nastätten
die  Gemeindebezirke
Endlichhofen,
Nr.  43  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Oktober  1906;
Himmighofen,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Januar  1906;
Olsberg,
Nr.  23  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  Juni  1906;
Niederlahnstein
der  Gemeindebezirk  Oberlahnstein,
Nr.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  8.  März  1906;
Rüdesheim
die  Gemeindebezirke
Lorch,
Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  Februar  1906;
        <pb n="46" />
        Lorchhausen,

Nr.  30  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  Juli  1906,
Mittelheim,  Ransel,

Nr.  44  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  November  1906;

Usingen
die  Gemeindebezirke
Cransberg-Friedrichsthal,

Nr.  34  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  August  1906;
Obernhain

Nr.  besselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  November  1906;
Riedelbach,

Nr.  26  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Juni  1906;
Schmitten,

Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Januar  1906)
Seelenberg,

Nr.  16  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  April  1906)
Treisberg,

Nr.  4  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Januar  1906;

Wehen
die  Gemeindebezirke

Breithardt,

J  34  besselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  August  1906;

r.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  8.  März  1906)
Strinz-Margarethä,

Nr.  22  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  31.  Mai  1906)
Strinz-Trinitatis,

Nr.  13  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  29.  März  1906,
Wehen,

Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Dezember  1906)

Wiesbaden
die  Gemeindebezirke

Auringen,

Nr.  26  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Juni  1906;
Georgenborn,

Nr.  4  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Januar  1906;
Naurod,

Nr.  21  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Mai  1906.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Besiellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  daß  Königl.  Gesetsammlungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="47" />
        —  17  —

Meußische  Gesetzsammlung

JNr.  4.

—  —  —  —  —  —  —  —„  —  —  —

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  zu  dem  mit  dem  Großherzogtume
  Hessen  am  9.  August  1904  abgeschlossenen  Staatsvertrag  über  die  lnderung  und  Feststellung
der  zwischen  den  Gemarkungen  Hüttengesäß-  Neuwiedermus  und  Altwiedermus  verlaufenden  Landesgrenze,
  S.  17.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  burch  die
Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  18.

 

(Nr.  10783.)  Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  zu  dem
mit  dem  Großherzogtume  Hessen  am  9.  August  1904  abgeschlossenen  Staatsvertrag
  über  die  Anderung  und  Feststellung  der  zwischen  den  Gemarkungen
Hüttengesäß  Neuwiedermus  und  Altwiedermus  verlaufenden  Landesgrenze.
Vom  28.  Januar  1907.

D.  Staatsvertrag  mit  dem  Großherzogtume  Hessen  über  die  Anderung  und
Feststellung  der  zwischen  den  Gemarkungen  Hüttengesäß-Neuwiedermus  und  Altwiedermus
  verlaufenden  Landesgrenze  vom  9.  August  1904,  der  als  Anlage  des
Gesetzes  über  die  Anderung  der  Landesgrenze  gegen  das  Großherzogtum  Hessen
zwischen  den  Gemarkungen  Hüttengesäß-Neuwiedermus  und  Altwiedermus  vom
12.  Februar  1906  (Gesetzsamml.  S.  385)  in  der  Gesetzsammlung  für  1906
S.  386,  387  abgedruckt  ist,  ist  ratifiziert  worden.

Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  heute  in  Berlin  stattgefunden.


Berlin,  den  28.  Januar  1907.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:

von  Tschirschky.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10783.)  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1907.
        <pb n="48" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

J.

1.

—#

I

.der  A

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  November  1906,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Osterfeld  für  die  Herstellung
einer  zentralen  Wasserleitung  in  Osterfeld,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Merseburg  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  5.  Januar  1907;

das  am  1.  November  1906  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund

  Entwässerungsgenossenschaft  Jägerthal-Postnicken  im  Kreise  Königsberg
Land  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  50
S.  553,  ausgegeben  am  13.  Dezember  1906;

lerhöchsste  Erlaß  vom  10.  November  1906,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Oberhausen  für  die
Ausführung  der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Oberhausen,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  2  S.  9,  ausgegeben
  am  12.  Januar  1907);

das  am  20.  November  1906  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft

  zur  Regelung  des  Hasenburger  Mühlenbachs  zu  Oedeme
im  Kreise  Lüneburg  Land  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Lüneburg  Nr.  2  S.  3,  ausgegeben  am  11.  Januar  1907;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  November  1906,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Lingen  für  die
Anlage  einer  Privatanschlußbahn  von  der  Kleinbahn  Lingen-Berge-Quakenbrück
  bis  zu  dem  Fabrikgebäude  Kartenblatt  17  Parzellen  Nr.  186/50,
187/116  und  188/117  der  Gemarkung  Lingen,  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am
4.  Januar  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1906,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Wetzlar  für  die  Regulierung  der
unteren  Dill,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz
Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  4.  Januar  1907)

 

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1906,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Liegnitz  für  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Dorfstraßen  in  Wahlstatt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  3  S.  13,  ausgegeben  am  19.  Januar  1907.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

—  —i'=
        <pb n="49" />
        —  19  —

Prenßische  Gesetzsammlung

—  Nr.  --  —

 

 

 

 

(Nr.  10784.)  Ubereinkunft  zwischen  Preußen,  Bayern,  Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalisierung
  des  Mains  von  Offenbach  bis  Aschaffenburg.  Vom  21.  April  1906.

N#en  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit
Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner  Majestät
des  Königs,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  nützlich  befunden
haben,  über  die  Kanalisierung  des  Mains  von  Offenbach  bis  Aschaffenburg  gemeinschaftliche
  Bestimmungen  zu  treffen,  sind,  mit  der  erforderlichen  Ermächtigung
hierzu  versehen,  und  zwar:

von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
Allerhöchstihr
Unterstaatssekretär  Dr.  Holle,
Wirklicher  Geheimer  Oberregierungsrat  Peters,
Geheimer  Oberregierungsrat  Szyskowitz,
Geheimer  Oberbaurat  Roeder,
Geheimer  Oberfinanzrat  Bonnenberg,
Geheimer  Finanzrat  v.  Baumbach,
Geheimer  Regierungsrat  v.  Bartsch,
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des
Königreichs  Bayern  Verweser,
Allerhöchstihr
Ministerialrat  v.  Lössl,
Oberbaudirektor  v.  Sörgel,
Ministerialrat  Brenner,
Ministerialrat  und  Kronanwalt  Breunig,
Oberregierungsrat  Dr.  Graßmann,
Gesetzslammlung  1907.  (Nr.  10784.)  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1907.
        <pb n="50" />
        von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Baden

Allerhöchstihr
Geheimer  Oberregierungsrat  Straub,

Legationsrat  Dr.  Heintze
und

von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Hessen  und  bei  Rhein

Allerhöchstihr
Geheimer  Staatsrat  Krug  von  Nidda,
Ministerialrat  Frhr.  v.  Biegeleben,

Geheimer  Oberbaurat  Imroth,
Ministerialrat  Dr.  Usinger

usammengetreten  und  haben  vorbehaltlich  Allerhöchster  Ratifikation  nachstehende
bereinkunft  abgeschlossen:

 

Artikel  J.

1.  Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  sind
übereingekommen,  die  von  Kostheim  bis  Offenbach  bereits  ausgeführte  Kanalisierung
  des  Mains  nunmehr  bis  Aschaffenburg  fortzusetzen,  nach  erfolgter  Herstellung
  der  Kanalisierungswerke  deren  Betrieb  zu  übernehmen  sowie  dieselben
nebst  dem  Fahrwasser  auf  dem  kanalisierten  Strome  zu  unterhalten.  Hierbei  übernimmt
  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  Kanalisierung  der  Strecke  Offenbach
  -  Hanau  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  die  Kanalisierung  der  Strecke
Hanau--Aschaffenburg.

2.  Als  Grenze  für  die  beiderseitigen  Arbeitsgebiete  wird  die  Eisenbahnbrücke
Hanau-Klein-Steinheim  bestimmt.

3.  Die  Großherzoglich  Badische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung
erteilen  zur  Ausführung  des  vorbezeichneten  Unternehmens  ihre  Zustimmung.

4.  Die  Fortsetzung  der  Kanalisierung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  das  Fahrwasser
  eine  Mindesttiefe  von  2/5  Meter  erält  und  daß  die  neuen  Strecken  auch
im  übrigen  den  unteren  Strecken  in  bezug  auf  die  zulässige  Schiffsgröße  nicht
nachstehen.

5.  Die  Schleusen  sollen  so  verteilt  werden,  daß  auf  die  Strecke  Offenbach-—
Hanau  zwei  und  auf  die  Strecke  Hanau-Aschaffenburg  vier  Schleusen  treffen.

Die  Schleusen  und  zugehörigen  Wehre  werden  demnach  an  die  nachbezeichneten
  Ortschaften  zu  liegen  kommen:  Mainkur,  Kesselstadt,  Krotzenburg,
Großwelzheim,  Kleinostheim  und  Mainaschaff.

6.  Die  Schleusen  sollen  eine  Länge  von  300  Meter  (317),2  Meter  von
Drempelspitze  zu  Drempelspitze)  mit  einem  mittleren  Haupte  zum  Abschluß  einer
für  sich  allein  zu  benutzenden  kleinen  Kammer  (von  100  Meter  Länge)  sowie
        <pb n="51" />
        12  Meter  Tor=  und  Sohlen-Breite  erhalten.  Die  Schleusenwände  sollen  im
Verhältnisse  von  1:1  geböscht  und  mit  tunlichst  glatter  Oberfläche  versehen  sein.

7.  Die  Wehre  erhalten  Flutöffnungen  und  Schiffahrtsöffnungen,  Floßschleusen
  und  Fischpässe.

8.  Die  festen  Wehrrücken  der  Schiffahrtsöffnungen  sind  so  tief  zu  legen,
daß  die  in  der  Ubereinkunft  vom  6.  Februar  1846  vorgesehene  Mindesttiefe  über
denselben  bei  niedergelegtem  Wehre  vorhanden  ist.

9.  Dieser  Grundsatz  hat  im  allgemeinen  auch  für  die  Oberdrempel  der
Schleusen  Anwendung  zu  finden;  letztere  können  indessen  bis  zu  10  Zentimeter
höher  gelegt  werden.

10.  Die  Oberhäupter  der  Schleusen  werden  nicht  hochwasserfrei  angelegt,
sondern  die  Schleusenoberkante  gelangt  nur  auf  0/0  Meter  über  Oberwasser  zur
Ausführung.  «

11.  Die  allgemeinen  Projekte  für  die  Fortsetzung  der  Kanalisierung  bis
Aschaffenburg  sind  den  Regierungen  der  vier  Mainuferstaaten  behufs  Einholung
ihrer  Zustimmung  vorzulegen.

12.  Eine  wesentliche  Anderung  der  in  Aussicht  genommenen  Einrichtungen
bedarf  der  Zustimmung  sämtlicher  Mainuferstaaten.

 

 

Artikel  II.

1.  Die  Kosten  der  Herstellung,  des  Betriebs  und  der  Unterhaltung  der
Kanalisierungsanlagen  einschließlich  der  Unterhaltung  des  Fahrwassers  werden  für
die  Strecke  Offenbach-Hanau  von  der  Königlich  Preußischen  und  für  die  Strecke
Hanau-Aschaffenburg  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  getragen.  Jedoch
erstattet  die  Königlich  Bayerische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
die  bei  den  Schleusen  von  Mainkur  und  Kesselstadt  durch  Herstellung  der  kleinen
Kammern  entstehenden  Mehrkosten  im  festen  Betrage  von  307000  Mark.

2.  Die  Herstellung  der  für  die  Fortsetzung  der  Mainkanalisierung  erforderlichen
  Anlagen  auf  fremdem  Gebiete,  deren  Betrieb  und  Unterhaltung
wird  von  den  Territorialregierungen  den  unternehmenden  Regierungen  unter
Zusicherung  möglichsten  Entgegenkommens  der  Territorialbehörden  gestattet.  Die
landespolizeiliche  Prüfung  und  Feststellung  der  Einzelpläne  (einschließlich  derjenigen
für  Brücken,  Flußkorrektionen,  Weg-,  Leinpfad=  und  Dammrverlegungen,
Veränderung  der  Landestellen  usw.)  erfolgt  jedoch  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und
Verordnungen  des  Territorialstaats.

3.  Auf  der  preußisch-hessischen  Strecke  von  Hanau  bis  Kahl  wird  Betrieb
und  Unterhaltung  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  auf  Rechnung  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  betätigt.

Artikel  III.

Insoweit  zur  Ausführung  der  Kanalisierung  auf  fremdem  Gebiete  die
Erwerbung  von  Grundeigentum  notwendig  ist,  wird,  wenn  die  Erwerbung  üum
        <pb n="52" />
        Wege  gütlicher  Vereinbarung  zwischen  der  unternehmenden  Regierung  und  den
Beteiligten  nicht  zu  erreichen  sein  sollte,  das  Enteignungsverfahren  nach  Maßgabe
der  Gesetze  des  Territorialstaats  in  Anwendung  kommen.

Artikel  IV.

1.  Insoweit  nicht  schon  gesetzlich  eine  Zuständigkeit  der  Gerichte  des
Territorialstaats  begründet  ist,  verpflichten  sich  die  unternehmenden  Regierungen,
wegen  aller  Ansprüche  privatrechtlicher  Natur,  welche  in  Veranlassung  der
Anlage,  des  Betriebs  und  der  Verwaltung  der  auf  fremdem  Gebiete  gelegenen
Werke  der  Mainkanalisierung  gegen  die  unternehmenden  Regierungen  erhoben
werden,  bei  den  Gerichten  des  Territorialstaats  Recht  zu  nehmen.

2.  Die  unternehmenden  Regierungen  sind  verpflichtet,  wegen  aller  Schäden,
welche  durch  die  Anlage  und  den  Betrieb  der  Kanalisierungswerke,  insbesondere
auch  infolge  Hebung  des  Waseerspiegels,  durch  Ansteigen  des  Grundwassers  und
Uberstauung  Privaten,  Gemeinden  und  Korporationen  usw.  zugefügt  werden
sollten,  die  Vertretung  nach  Maßgabe  der  im  Territorialstaate  geltenden  Gesetze
zu  übernehmen.  Unter  diese  Bestimmung  fallen  auch  Ansprüche  wegen  Veränderung
von  Leinpfaden,  Straßen  und  Landestellen  sowie  wegen  Beeinträchtigung  von

Fähranstalten.
Artikel  V.

Die  Bestimmung  darüber,  welche  Arbeiten  zum  Zwecke  der  Unterhaltung
der  Kanalisierungswerke  und  des  Fahrwassers  auszuführen  sind,  steht  für  die
Strecke  Offenbach  -Kahl  der  Königlich  Preußischen  und  für  die  Strecke  Kahl-Aschaffenburg
  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  zu;  die  Wünsche  der  anderen
Mainuferstaaten  sollen  dabei  jedoch  tunlichst  berücksichtigt  werden.  Auf  der
Strecke  Hanau—Kahl  hat  die  Königlich  Preußische  Regierung  den  Wünschen  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  zu  entsprechen.

 

 

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  werden
die  Benutzung  der  neukanalisierten  Strecken  zur  DTauerei  wie  bisher  gestatten  und
werden  Sorge  tragen,  daß  die  Kanalisierungswerke  in  einer  den  Betrieb  der
Tauerei  möglichst  wenig  erschwerenden  Weise  hergestellt  werden.

Artikel  VII.

Die  unternehmenden  Regierungen  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  daß
der  Verkehr  der  Flöße  und  Schiffe,  einschließlich  der  den  Main  regelmäßig
befahrenden  Dampfschiffe,  durch  die  zu  errichtenden  Kanalisierungsanlagen  möglichst
ungehemmt  bleibe.

Artikel  VIII.

Den  Territorialstaaten  verbleibt  in  Ansehung  der  auf  ihrem  Gebiete
gelegenen  Stromstrecken  die  Landeshoheit.
        <pb n="53" />
        —  23  —

Demgemäß  sind  als  Hoheitszeichen  diejenigen  des  Staates  anzuwenden,
auf  dessen  Gebiet  die  Hoheitszeichen  errichtet  werden.

Artikel  IXK.

1.  Uber  die  gewöhnliche  und  außergewöhnliche  Schleusensperre  sowie  uͤber
den  Schiffs=  und  Floßverkehr  auf  den  neukanalisierten  Stromstrecken  werden  die
erforderlichen  Anordnungen  von  derjenigen  Regierung,  welche  die  Unterhaltung
betätigt,  im  Einverständnisse  mit  den  Regierungen  der  anderen  Mainuferstaaten
getroffen.  Bevorzugungen  irgend  welcher  Art  bezüglich  der  Schiffahrt  oder  der
Flößerei  eines  der  beteiligten  Staaten  sind  dabei  ausgeschlossen.

2.  Die  gewöhnlichen  Schleusensperren  zu  Ausbesserungszwecken  sollen
möglichst  gleichzeitig  und  zwar  tunlichst  im  Winter  vorgenommen  werden.  Für
außergewöhnliche  Schleusensperren  in  Notfällen  genügt  eine  gleichzeitige  Benachrichtigung
  der  Uferstaaten.

3.  Die  Regierungen  der  Territorialstaaten  werden  für  die  auf  ihrem
Gebiete  gelegenen  Stronzeecken  die  gemäß  Ziffer  1  getroffenen  Anordnungen  zur
Nachachtung  öffentlich  verkündigen  lassen  und  deren  Befolgung,  soweit  erforderlich,
durch  Erlaß  entsprechender  Strafbestimmungen  tunlichst  sicherstellen.

Artikel  X.

Die  Konzessionierung  von  Wassertriebwerken  und  sonstigen  Wasserbenutzungsanlagen
  steht  der  Regierung  des  Territorialstaats  jeweils  auf  ihrem  Gebiete  zu;
dieselbe  wird  die  Erteilung  von  Konzessionen  versagen,  wenn  die  unternehmende
Regierung  im  Interesse  des  Schiffahrtsbetriebs  und  der  Flößerei  auf  der
kanalisierten  Stromstrecke  gegründete  Einwendungen  dagegen  erhebt.

Artikel  XI.

Die  Anstellung,  Beaufsichtigung  und  Disziplinarbehandlung  der  Beamten
für  die  Kanalisierungsanlagen  erfolgt  je  durch  die  Behörden  der  die  Unterhaltung
betätigenden  Staaten  und  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieser  Staaten;  im
übrigen  aber  sind  diese  Beamten  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,
  auf  dessen  Gebiet  sie  tätig  sind.

Artikel  XlII.

1.  Die  Handhabung  der  im  Artikel  IX  bezeichneten  Anordnungen  innerhalb
  der  auf  fremdem  Gebiete  gelegenen  Kanalisierungsanlagen  erfolgt  je  durch
Beamte  der  die  Unterhaltung  betätigenden  Staaten,  welche  von  den  zuständigen
Territorialbehörden  für  die  Ausübung  dieser  Funktion  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

2.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  jedoch  den
Organen  des  Territorialstaats  ob.  Dieselben  werden  den  für  die  Kanalisierungsanlagen
  bestellten  Beamten  auf  deren  Ersuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Cesetsammlung  1907.  (Nr.  10734)  6
        <pb n="54" />
        Artikel  XIII.

1.  Der  Beginn  der  Bauarbeiten  bleibt  insolange  aufgeschoben,  bis  die
Frage  der  Einführung  von  Schiffahrtsabgaben  auf  dem  Rhein  und  dem  Main
im  Einverständnisse  der  vertragschließenden  Staaten  geregelt  ist.  Die  vertragschließenden
  Staaten  gehen  davon  aus,  daß  hierdurch  ihrer  Stellungnahme  zur
Frage  der  Einführung  der  Schiffahrtsabgaben  im  Rheingebiet  in  keiner  Weise
vorgegriffen  wird.

2.  Die  Ausführung  der  Kanalisierungswerke  soll  auf  der  Strecke  Offenbach—Hanau
  innerhalb  3  Jahren  und  auf  der  Strecke  Hanau-Aschaffenburg
innerhalb  5  Jahren  nach  Herbeiführung  der  im  Abs.  1  Satz  1  erwähnten  Regelung
  vollendet  sein;  doch  können  diese  Termine  durch  Vereinbarung  der  beiden
unternehmenden  Regierungen  beliebig  verändert  werden.

Artikel  XIV.
Die  Genehmigung  der  gesetzgebenden  Körperschaften  bleibt,  soweit  solche
erforderlich  ist,  vorbehalten.
Artikel  XV.

Die  Ratifikationen  dieser  Ubereinkunft  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin
ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  diese  Ubereinkunft  vierfach  ausgefertigt.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  21.  April  1906.

Für  Preußen:  Für  Bayern:
Holle.  v.  Lössl.
Peters.  v.  Sörgel.
Szyskowict.  Brenner.
Roeder.=  Breunig.
Bonnenberg.  Dr.  Graßmann.

v.  Baumbach.
v.  Bartsch.

Für  Baden:  Für  Hessen:
Straub.  Krug  von  Nidda.
Heintze.  Frhr.  v.  Biegeleben.
Imroth.
Usinger.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  26.  November  1906  in  Berlin  stattgefunden.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="55" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  6.  —

 

 

(Nr.  10785.)  Verordnung,  betreffend  die  Vermehrung  der  Deputierten  der  Landgemeinden
im  Kreistage  des  Kreises  Krotoschin,  Regierungsbezirk  Posen.  Vom
4.  Februar  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc,

verordnen  auf  Grund  des  9  2  zu  C  des  Gesetzes  vom  4.  August  1904  (Gesetzsamml.
  S.  241),  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung
  der  Kreistage  und  über  die  Wahlen  zum  Provinziallandtag  in  der  Provinz

Posen,  was  folgt:
1.

Die  Lahl  der  Deputierten  der  Landgemeinden  im  Kreistage  des  Krreises
Krotoschin,  Regierungsbezirk  Posen,  wird  von  drei  auf  fünf  erhöht.

#2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Der  Minister
des  Innern  ist  mit  ihrer  Ausführung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  Februar  1907.

L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-Bestellungen
  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetsammlung  sind  an  das  Kenigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  0#  zu  richten.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10785.)  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Februar  1907.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        –  27  –

Mevußische  Gesetzsammlung

—N.  7.

 

Inhalt:  Verordnung,  betresfsend  die  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  für  Streitigkeiten,  welche  nach
reichsgeeselicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind,  S.  27.  —  Verordnung
über  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  Oberamtsarmenfonds  Haigerloch,  S.  23.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts
  Gladenbach,  S.  30.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Herborn  und  Selters,  S.  30.

 

(Nr.  10786.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  für  Streitigkeiten,
  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
zu  entscheiden  sind.  Vom  4.  Februar  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König-von  Preußen  2c
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  4  des  Reichsgesetzes  vom  7.  Januar  1907
(Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  sowie  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  April  1885  zur
Ergänzung  des  §  7  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.  S.  42,  was  folgt:

1.

Gegen  den  Bescheid  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  der  die  auf  Grund
des  §  53a  der  Reichsgewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom
7.  Januar  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  erfolgte  Untersagung  der  Ausführung
oder  Leitung  eines  Baues  gegenüber  dem  erhobenen  Einspruch  aufrecht  erhält
&amp;amp;  54  Abs.  2  a.  a.  O.),  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse

  statt.
2.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1907  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  Februar  1907.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Breitenbach.

57——--8--——-—

 

 

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10786—10789.)  8
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1907.
        <pb n="58" />
        –  —  28  —–  —

Fr.  10787.)  Verordnung  über  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  Oberamtsarmenfonds
Haigerloch.  Vom  4.  Februar  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.,
verordnen  über  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  Oberamtsarmenfonds
Haigerloch  auf  Grund  des  §  27  Abs.  2  der  Hohenzollernschen  Amts=  und  Landesordnung
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1900  (Gesetzsamml.
S.  323  ff.))  nach  Anhörung  der  Oberamtsarmenkommission  und  der  Amtsversammlung,
  was  folgt:
1.

Der  zum  Teil  aus  einer  Stiflung  des  Fürsten  Änton  Alops  von  Hohenzollern-Sigmaringen
  aus  dem  Jahre  1828  stam  nende  Oberamtsarmenfonds
Haigerloch,  der  sich  am  1.  April  1906  auf  332  89  Mark  3  Pf.  belief,  erhält
fortan  den  Namen  „Fürst  Anton  Alops-Stistung“.

2.

Der  Zweck  der  Stiftung  bleibt,  notleidenden  Armen  und  Kranken  der  zum
Oberamtsbesirke  Haigerloch  gehörenden  Gemeinden  Bietenhausen,  Bittelbronn,
Gruol,  Haigerloch,  Hart,  Heiligenzimmern,  Höfendorf,  Imnau,  Stetten,  Trillfingen,
  Weildorf  und  Empfingen  ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses  Hilfe
zu  gewähren.

Hilfsbedürftige  Deutsche,  die  nicht  zu  den  vorgenannten  Gemeinden  gehören,
  aber  dort  erkranken,  werden  den  Stiftungsberechtigten  gleichgeachtet,  sofern
ihre  Unterstützung  möglich  ist,  ohne  daß  würdige  Stiftungsberechtigte  darunter
leiden.

83.
Der  Zwet  der  Stiftung  (§  2)  ist  auf  folgenden  drei  Wegen  zu  erreichen:
1.  Die  Zinsen  eines  mündelsicher  anzulegenden  Kapitals  von  10  000  Mark
sind  alljäbrlich  durch  den  Stiftungsvorstand  (&amp;amp;  4)  an  Hisbedürftige
im  Sinne  des  9  2  zu  verteilen,  nachdem  aus  diesen  Zinsen  vorweg
den  Gemeinden

Bietenhausen  -  Malk  27  *
Bittelbeein  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  7  10
E—  41  47
Haigerloch  ..  ....  .  .  ..  ..  .  .  .  .....  .  .  .  .  ...  46  41
Hant:  :  8  52
Heiligenzimimen  11  39
Höfendorf  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ...  7  10
Ima  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ....  .  .  .  ..  11  30
Stetten  ...  11  39.
Trillfingen  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...  28  43
Weildoff  .  .  .  ..  1!11  39

 

zusammen  jährlich  188  Mark  86  Pf.
        <pb n="59" />
        —  29

(Bezüge  aus  einem  Ablösungskapitale  für  Mühlfrüchte)  zugewiesen  worden
sind  und  die  Hälfte  der  Kosten  der  Verwaltung  des  Gesamtfonds  (§  4)
gedeckt  worden  ist.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  ihnen  zugewiesenen  Beträge
stiftungsgemäß  (§  2)  zu  verwenden.

Nichtverteilte  Zinsbeträge  werden  dem  Kapitale  zugeschlagen.

2.  Die  Zinsen  eines  weiteren  Teiles  des  Stiftungskapitals  in  Höhe  von
11  932  Mark  86  Pf.  sind  alljährlich  der  Verwaltung  der  Krankenund
  Pfründneranstalt  in  Haigerloch  als  Beitrag  zu  den  Betriebskosten
dieser  Anstalt  zu  überweisen,  nachdem  aus  diesen  Zinsen  die  andere
Hälfte  der  Kosten  der  Verwaltung  des  Gesamtfonds  gedeckt  worden  ist
(vgl.  oben  unter  Nr.  1).

Bis  zur  Eröffnung  des  Betriebs  der  Anstalt  sind  die  Zinsen  von
dem  Stiftungsvorstand  anzusammeln  und  demnächst  mit  dem  laufenden
Jahreszinse  der  Anstaltsverwaltung  zu  überweisen.

Kranke  der  im  9  2  genannten  Gemeinden  haben  in  der  vorerwähnten
  Anstalt  zu  den  gleichen  Bedingungen  wie  die  Kranken  aus
der  Gemeinde  Haigerloch  Aufnahme  zu  finden.  Ein  Vertreter  des
Fürsten  von  Hohenzollern  erhält  Sitz  und  Stimme  in  der  Anstaltsverwaltung.


3.  Der  Restbetrag  der  Stiftung  in  Höhe  von  11  356  Mark  17  Pf.  ist
dem  Neubaufonds  der  Kranken=  und  Pfründneranstalt  in  Haigerloch  als
unverzinsliches  Darlehen  zu  überweisen,  das  nur  bei  Aushebung  oder  bei
wesentlicher  Anderung  der  Zweckbestimmung  der  Anstalt  kündbar  sein  soll.

84.

Vorstand  der  „Fürst  Anton  Alops-Stiftung“  ist  der  Amtsausschuß  in
Haigerloch,  dem  ein  Vertreter  des  Fürsten  von  Hohenzollern  mit  vollem  Stimmrechte
  hinzutritt.

Sämtliche  Mitglieder  des  Vorstandes  versehen  ihre  Verrichtungen  unentgeltlich.
  «

Die  Rechnung  führt  der  Amtsausschußsekretär,  der  dafür  eine  vom  Vor—
stande  festzusetzende  jährliche  Vergütung  aus  den  im  9  3  unter  Nr.  1  und  2
bezeichneten  Zinsen  erhält.  Aus  diesen  Zinsen  sind  auch  die  sächlichen  Kosten  der
Verwaltung  zu  bestreiten.

Die  bisherige  Oberamtsarmenkommission  wird  ausgelöst.

D.
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1906  ab  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  Februar  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="60" />
        —  30  –  —

(Nr.  10788.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  8.  Februar  1907.

A#-  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und
Landgräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August
1895  (Gesetz-Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend
das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Niederweidbach

am  15.  März  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  8.  Februar  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

(Jr.  10789)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Herborn  und  Selters.
Vom  9.  Februar  1907.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde

Heimborn,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Sinn,
für  die  zum  Berte  des  Amtsgerichts  Selters  gehörige  Gemeinde  Selters

am  15.  März  1907  beginnen  soll.
Berlin,  den  9.  Februar  1907.
Der  Justizminister.
Beseler.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatäministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesessammlungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="61" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  8.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  von  Wasserstraßenbeiräten  für  die  staatliche  Wasserbauverwaltung,
  S.  31.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  Erlasse,  Urkunden  usw.  S.  u6.

 

 

(Nr.  10790.)  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  von  Waseserstraßenbeiräten  für  die
staatliche  Wasserbauverwaltung.  Vom  25.  Februar  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  9  17  des  Gesetzes,  betreffend  die  Herstellung  und  den
Ausbau  von  Wasserstraßen,  vom  1.  April  1905  (Gesetzsamml.  S.  179),  was  folgt:

Artikel  1.

Zur  beratenden  Mitwirkung  bei  dem  Bau  und  Betriebe  der  nach  dem
Gesetze  vom  1.  April  1905  (Wasserstraßengesetz)  herzustellenden  und  auszubauenden
Wasserstraßen  werden  Wasserstraßenbeiräte  gebildet.

Artikel  2.
Für  die  Dauer  der  Bauausführung  werden  Wasserstraßenbeiräte  errichtet:
a)  für  den  Rhein-Herne-Kanal  einschließlich  eines  Lippe-Seitenkanals  von

ODatteln  nach  Hamm  sewie  für  die  auszubauende  Lippewasserstraße
von  Wesel  bis  Datteln  und  von  Hamm  bis  Lippstadt;

Dortmund
b)  für  den  Dortmund-Ems-Kanal  von  e  bis  Papenburg;

Tc)  für  den  Ems-Weser-Kanal  nebst  Zweigkanälen  und  Anschlußkanal  nach
Hannover  sowie  den  Weserstrom  bis  Hemelingen  abwärts  einschließlich
der  kanalisierten  Fulda;

d)  für  den  Großschiffahrtweg  Berlin—  Stettin  unter  Einbeziehung  der  von
dem  Wasserstraßengesetze  nicht  berührten  Teile  des  Oderstroms  von
Hohensaathen  bis  Stettin;

e)  für  die  Wasserstraße  zwischen  Oder  und  Weichsel  einschließlich  der  Warthe;

1)  für  die  Oder  von  Ratibor  bis  Hohensaathen  unter  Einbeziehung  der
von  dem  Waseerstraßengesetze  nicht  berührten  Teile  der  Stromstrece.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10790.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1907.
        <pb n="62" />
        Nach  Inbetriebnahme  der  Kanallinie  vom  Rhein  zur  Weser  und  nach
Hannover  tritt  an  die  Stelle  der  zu  a  bis  c  genannten  Wasserstraßenbeiräte  ein
einziger  Wasserstraßenbeirat.  Die  zu  d  bis  f  genannten  Masserstraßenbeiräte
sollen  nach  Beendigung  der  Bauarbeiten  ebenfalls  zusammengezogen  werden.  Die
näheren  Anordnungen  bleiben  den  zuständigen  Ministern  gemäß  Artikel  19  Abs.  2
dieser  Verordnung  überlassen.

Artikel  3.

Jeder  Wasserstraßenbeirat  besteht:

a)  aus  einem  Vorsitzenden  und  dessen  Stelivertreter,  welche  von  dem
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren
ernannt  werden;

b)  aus  den  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschrift  aus  den  Kreisen
des  Handels,  der  Industrie,  der  Schiffahrt,  der  Land=  und  Forstwirtschaft
  einschließlich  der  Fischerei  sowie  aus  den  von  den  beteiligten
öffentlichen  Verbänden  gewählten  Mitgliedern.

Die  Mitglieder  werden  nach  näherer  Anordnung  der  zuständigen
Minister  von  den  kaufmännischen  Körperschaften,  den  Schiffahrt=  und
anderen  Vereinen,  den  Landwirtschaftskammern  sowie  von  den  Vertretungen
  der  hauptsächlich  beteiligten  öffentlichen  Verbände  auf  die
Dauer  von  drei  Jahren  gewählt;

I)  aus  den  von  den  zuständigen  Ministern  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren
berufenen  Mitgliedern,  deren  Anzahl  ein  Drittel  der  Zahl  der  nach  b
gewählten  Mitglieder  nicht  übersteigen  darf)  hierbei  ist  die  Berusung
unmittelbarer,  besoldeter  Staatsbeamten  ausgeschlossen.

Für  jedes  gewählte  und  jedes  berufene  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  zu

bestimmen,  der  im  Behinderungsfalle  des  Mitglieds  eintritt.

Artikel  4.

Die  freie  Hansestadt  Bremen  ist  nach  Artikel  III  des  Staatsvertrags  zwischen
Preußen  und  Bremen  über  die  Beteiligung  Bremens  an  den  Kosten  eines  Rhein-Weser-Kanals
  vom  29.  März  1906  (Gesetzsamml.  S.  227)  befugt,  in  den
Wasserstraßenbeirat  für  den  Ems-Weser-Kanal  (Artikel  2c)  zwei  Mitglieder  zu
entsenden.

Artikel  5.

Der  Wasserstraßenbeirat  ist  in  allen  wichtigen  Fragen,  welche  den  Bau
und  Betrieb  der  Wasserstraßen  seines  Bezirkes  betreffen,  zu  hören.

Namentlich  sind  ihm  mitzuteilen:

1.  die  allgemeine  Anordnung  der  Entwürfe  für  die  nach  dem  MWasserstraßengesetz
  auszuführenden  Arbeiten  (ugl.  auch  §9  11  und  12  daselbst)
  unter  Darlegung  der  dagegen  aus  den  beteiligten  Kreisen  erhobenen
  Bedenken;

.  während  der  Ausführung  der  Entwürfe  die  jährlichen  Bauberichte
unter  Mitteilung  der  wichtigeren,  bei  dem  Baue  vorgekommenen  Fragen
und  erhobenen  Bedenken;

19
        <pb n="63" />
        –  33  –

3.  die  Maßnahmen  zur  Erhaltung  und  Verbesserung  der  Schiffahrtstraßen
und  zur  Hebung  des  Verkehrs  auf  ihnen;

4.  die-  Grundzüge  für  die  Erlaubnis  zur  Anlage  von  Häfen  und  Liegestellen;


5.  die  wesentlichen  Bestimmungen  über  die  Schiffahrtabgaben,  insbesondere
die  Bildung  von  Tarifklassen;

6.  die  Grundzüge  der  zu  erlassenden  Schiffahrt-Polizeiverordnungen  und
der  sonstigen  allgemeinen  Vorschriften  über  Verkehr,  Benutzung  und
Betrieb,  namentlich  einen  nach  §  18  des  Waseerstraßengesetzes  auf  den
daselbst  aufgeführten  Wasserstraßen  einzurichtenden  einheitlichen  Schleppbetrieb;


7.  die  Absichten  und  Anordnungen  wegen  der  sozialen  Fürsorge  für  die
an  den  Waseerstraßen  beschäftigten  Arbeiter  und  die  schiffahrttreibende
Bevölkerung.

Artikel  6.

Der  Wasserstraßenbeirat  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Bedürfnis,

mindestens  aber  einmal  im  Jahre,  berufen.

Artikel  7.

Zur  beratenden  Mitwirkung  bei  Fragen,  deren  Bedeutung  sich  über  den
Geschäftsbereich  eines  einzelnen  Wasserstraßenbeirats  hinaus  erstreckt,  wird  ein
Gesamt-Wasserstraßenbeirat  gebildet.

Der  Gesamt-Wasserstraßenbeirat  besteht:

a)  aus  einem  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter,  welche  vom  König
auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt  werden;

b)  aus  den  von  jedem  Wasserstraßenbeirate  nach  näherer  Bestimmung  der
zuständigen  Minister  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  entsandten  Mitliedern;



)  aus  den  von  den  zuständigen  Ministern  auf  die  Dauer  von  drei
Jahren  berufenen  Mitgliedern,  deren  Anzahl  ein  Drittel  der  Zahl  der
nach  b  gewählten  Mitglieder  nicht  übersteigen  darf;  hierbei  ist  die
Berufung  unmittelbarer,  besoldeter  Staatsbeamten  ausgeschlossen.

Für  jedes  gewählte  und  jedes  berufene  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  zu

bestimmen,  der  im  Behinderungsfalle  des  Mitglieds  eintritt.

Artikel  8.

Dem  Gesamt-Wasserstraßenbeirate  sind  die  Angelegenheiten  der  im  Artikel  5
bezeichneten  Art  mitzuteilen,  sofern  ihre  Bedeutung  nach  dem  Ermessen  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  sich  über  den  Geschäftsbereich  eines  einzelnen
Wasserstraßenbeirats  hinaus  erstreckt.

Auch  hat  der  Gesamt-Wasserstraßenbeirat  in  wichtigen,  die  Wasserstraßen
berührenden  Fragen  auf  Verlangen  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  sein
Gutachten  zu  erstatten.
        <pb n="64" />
        Artikel  9.

Zur  Beurteilung  von  Fragen  der  im  vorigen  Artikel  gedachten  Art,  die
mux  die  westlichen  oder  nur  die  östlichen  Wasserstraßen  betreffen,  kann  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  im  Gesamt-Wasserstraßenbeirate  zwei  Abteilungen  bilden
und  gesondert  berufen.

Es  gehören  an

der  Abteilung  1  die  Vertreter  der  nach  Arkikel  2a,  b  und  c  zu  errichtenden
  Wasserstraßenbeiräte,

der  Abteilung  II  die  Vertreter  der  nach  Artikel  2d,  e  und  k  zu  errichtenden
  Wasserstraßenbeiräte.

Die  berufenen  Mitglieder  (Artikel  7c)  werden  bei  der  Berufung  einer  Abteilung
  zugewiesen,  während  der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter  beiden  Abteilungen

  angehören.
Artikel  10.

Der  Gesamt-Wasserstraßenbeirat  oder  dessen  Abteilungen  werden  von  dem
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  nach  Bedürfnis,  mindestens  aber  alle  zwei  Jahre,
berufen.

Artikel  11.

Eine  Ubersicht  über  die  Verhandlungen  des  Gesamt-Waseerstraßenbeirats
wird  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  dem  Landtage  regelmäßig
mitgeteilt.

Artikel  12.

Der  Staatsregierung  bleibt  es  vorbehalten,  Vertreter  zu  den  Beratungen
der  Wasserstraßenbeiräte  sowie  des  Gesamt-Wasserstraßenbeirats  zu  entsenden,  auch
in  geeigneten  Fällen  besondere  Sachverständige  zuzuziehen.

Artikel  13.
Die  Wasserstraßenbeiräte  und  der  Gesamt-Wasserstraßenbeirat  können  im
Rahmen  der  Zuständigkeit  (Artikel  5  und  8)  gutachtliche  Außerungen  selbständig
dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  vorlegen.

Artikel  14.
Soweit  sich  bei  den  Beratungen  der  Wasserstraßenbeiräte  oder  des  Gesamt-Wasserstraßenbeirats
  Vorerhebungen  als  erforderlich  herausstellen,  werden  sie  durch
die  von  dem  Vorsitzenden  zu  ersuchende  Staatsbehörde  vorgenommen.

Artikel  15.

Die  Geschäftsordnungen  werden  von  den  Wasserstraßenbeiräten  sowie  dem
Gesamt-Wasserstraßenbeirat  entworfen;  sie  unterliegen  der  Genehmigung  durch
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Bis  zum  Inkrafttreten  der  Geschäftsordnung  hat  der  Vorsitzende  über  den
Geschäftsgang  Bestimmung  zu  treffen.
        <pb n="65" />
        Dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  die  für  die  Sitzungen  der
Wasserstraßenbeiräte  festgestellte  Tagesordnung  rechtzeitig  vorher  mitzuteilen.

Artikel  16.

Den  Wasserstraßenbeiräten  und  dem  Gesamt-Wasserstraßenbeirate  sind  die
von  der  Staatsregierung  in  dringenden  Fällen  ohne  ihre  vorherige  Anhörung  in
Angelegenheiten  der  in  den  Artikeln  5  und  8  bezeichneten  Art  getroffenen  Anordnungen
  spätestens  bei  dem  nächsten  Zusammentritte  mitzuteilen.

Artikel  17.

Die  Mitglieder  des  Gesamt-Wasserstraßenbeirats  und  die  zugezogenen  Sachverständigen
  (Artikel  12)  erhalten  für  die  Reise  nach  und  von  dem  Orte  der
Sitzung  sowie  für  die  Dauer  der  Sitzung  Tagegelder  von  je  15  Mark  und
Ersatz  der  für  die  Hin=  und  Rückreise  verauslagten  Fuhrkosten.

Die  Mitglieder  der  Wasserstraßenbeiräte  erhalten  die  Fuhrkosten  ersetzt,
welche  sie  für  die  Hin=  und  Rückreise  nach  und  von  dem  Orte  der  Sitzung  verauslagt
  haben.  «

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Mitglieder
und  Sachverständige,  welche  Tagegelder  und  Reisekosten  schon  anderweit  aus  der
Kasse  des  Reichs,  eines  Staates,  eines  öffentlichen  Verbandes  oder  einer  öffentlichen
  Körperschaft  beziehen.

 

Artikel  18.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitglieds  der  Wasserstraßenbeiräte  oder  des
Gesamt-Wasserstraßenbeirats  eintretende  Umstand,  durch  den  das  Mitglied  zur
Bekleidung  öffentlicher  Amter  dauernd  oder  auf  Zeit  unfähig  wird,  ebenso  wie
die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Mitglieds  hat  das  Erlöschen
  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.

Die  Mitgliedschaft  erlischt  ferner,  wenn  das  Mitglied  aus  der  Körperschaft
oder  dem  Verein  ausscheidet,  welche  ihn  als  Vertreter  in  den  Wasserstraßenbeirat
gewählt  haben.

Scheidet  aus  den  vorerwähnten  Anlässen  oder  durch  Tod  oder  durch  Verzicht
  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  die  es  gewählt  ist,  aus,  so  ist  für
den  Rest  der  Zeit,  falls  dieser  noch  mindestens  ein  Jahr  beträgt,  ein  neues
Mitglied  zu  wählen.

Die  für  die  Mitglieder  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  deren  Stellvertreter
  gleichmäßig  Anwendung.

 

Artikel  19.

Königlicher  Verordnung  bleibt  vorbehalten,  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung
  auf  andere  als  die  im  Artikel  2  genannten  Wasserstraßen  auszudehnen.
nderungen  in  der  Abgrenzung  und  Zusammensetzung  bestehender  Wasser—
straßenbeiräte  erfolgen  durch  die  zuständigen  Minister;  vor  der  Anordnung  ist
der  Gesamt-Wasserstraßenbeirat  zu  hören.
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10790.)  10
        <pb n="66" />
        —  36  —

Artikel  20.

Mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung,  die  am  1.  April  1907  in  Kraft
tritt  und  durch  die  Preußische  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen  ist,  wird  der
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  25.  Februar  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Breitenbach,  v.  Arnim.

————

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Oktober  1906,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  Neuhaldensleben—
Weferlingen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  4  S.  27,  ausgegeben  am  26.  Januar  1907;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  November  1906,  betreffend  die  Beilegung
der  Rechte  einer  öffentlichen  Körperschaft  und  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Chausseebau=  und  Unterhaltungsverband
Ellgoth  -Kreisgrenze  im  Kreise  Pleß  für  die  in  seine  dauernde  Unterbaltung
  übernommene  Chaussee  von  der  Panewniker  Gemarkungsgrenze
über  Ellgoth  bis  zur  Einmündung  in  die  Chaussee  Nikolai—Ochojetz  bei
Brynow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  3
S.  19,  ausgegeben  am  18.  Januar  1907;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Dezember  1906,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chaussecgelderhebung  an  den  Kreis  Angermünde  für  die
Chaussee  von  Schwedt  a.  O.  nach  dem  Bahnhofe  Passow,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  7,  S.  55,  ausgegeben  am  15.  Februar  1907;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Januar  1907,  betreffend  die  Verlängerung
der  der  Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  für
die  Herstellung  der  Eisenbahn  von  Elmshorn  über  Barmstedt  nach  Oldesloe
in  der  Konzessionsurkunde  vom  1.  Oktober  1904  gesetzten  Frist,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  7  S.  61,  ausgegeben
  am  16.  Februar  1907.

1

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Besiellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  find  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="67" />
        Preußische  Ges  ctzsammlung

4  Nr.  9.  —

—

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes  Berlin,  S.  37.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  37.

 

(Nr.  10791.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes  Berlin.  Vom
27.  März  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Dem  Landespolizeibezirke  Berlin  tritt  der  Bezirk  der  Stadtgemeinde  Deutsch-Wilmersdorf
  hinzu.  Auch  für  diesen  Bezirk  gelten  in  Zukunft  die  Vorschriften
des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1900,  betreffend  die  Polizeiverwaltung  in  den  Stadtkreisen
  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf  (Gesetzsamml.  S.  247).

2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Aru  1907  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1907.

I.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Studt.  Fchr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.  Beseler.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:
1.  das  am  18.  Oktober  1906  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  der  Klokener  und  Labeik-Wiesen  zu  Kaukehmen  im  Kreise  Niederung
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  4  S.  25,
ausgegeben  am  23.  Januar  1907;
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10791.)  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1907.
        <pb n="68" />
        6.

*1
2

10.

38

.  das  am  11.  Dezember  1906  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Duderstadt  im  Kreise  Duderstadt  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  4  S.  15,  ausgegeben
  am  25.  Januar  1907,

das  am  16.  Dezember  1906  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  IV  zu  Friedewalde  im  Kreise  Grottkau  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  3  S.  15,  ausgegeben
am  18.  Januar  1907);

das  am  18.  Dezember  1906  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Seikwethen  zu  Seikwethen  in  den  Kreisen  Niederung  und
Tilsit  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  3
S.  11,  ausgegeben  am  16.  Januar  1907);

.  das  am  18.  Dezember  1906  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft

  Putzig-Ehrbardorf  zu  Filehne  im  Kreise  Filehne  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  3  S.  15,  ausgegeben
  am  17.  Januar  1907,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Januar  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Elsterwerda  zum  Zwecke  der
Anlegung  eines  Schutzgebiets  für  das  Wasserwerk  der  Stadt,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  8  S.  55,  ausgegeben
am  23.  Februar  1907;

das  am  9.  Januar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  des  Außendeichs  von  Offenwarden  im  Kreise  Geestemünde  durch
das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  8  S.  29,  ausgegeben
am  22.  Februar  1907;

.  das  am  23.  Januar  1907  Allerhöchst  vollzogene  neue  Statut  für  den

Neinstedt-Weddersleben-Quedlinburger  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  9  S.  71,  ausgegeben  am  2.  März1907;

9.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung
der  zur  bebauungsplanmäßigen  Freilegung  der  Lothringer  Straße,  der
Straße  Alt-Moabit  und  der  Thurmstraße  erforderlichen  Flächen,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  10  S.  79,  ausgegeben  am  8.  März  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Jüterbog-Luckenwalde
für  die  Chaussee  von  Luckenwalde  über  Frankenfelde  und  Frankenförde
nach  Felgentreu,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  11  S.  91,  ausgegeben  am  15.  März  1907.

—  .  —  .  —  —  —  —  —  —  —

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  )  zu  richten.
        <pb n="69" />
        Preußische  Ges  etzsammlung

——Nr.  10.

Inhalt:  Geses,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Danzig,  S.  3u.  —  Geseg,  betreffend  Erweiterung
des  Stadtkreises  Hanau,  S.  39.

 

—

(Nr.  10792.)  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Danzig.  Vom  27.  März  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.)

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Landgemeinde  Troyl  wird  mit  dem  1.  April  1907  von  dem  Landdkreise
Danziger  Niederung  abgetrennt  und  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Danzig  einverleibt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Studt.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.  Beseler.

-—":——

(Nr.  10793.)  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Hanau.  Vom  27.  März  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Landgemeinde  Kesselstadt  wird  mit  dem  1.  April  1907  vom  Landkreise
Hanau  abgetrennt  und  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Hanau  nach
Maßgabe  des  in  der  Anlage  abgedruckten  Vertrags  vom  22.  November  1906
einverleibt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Studt.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.  Beseler.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10792—10793.)  12
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1907.
        <pb n="70" />
        Vertrag.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Hanau  und  der  Landgemeinde  Kesselstadt
wird  nachstehender  Vertrag  geschlossen:

1.

Die  Landgemeinde  Kesselstadt?  wird  zu  einem  durch  Gesetz  zu  bestimmenden
Zeitpunkte  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Hanau  einverleibt  und  erhält
die  Bezeichnung  Hanau-Kesselstadt.

6  2.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  treten  alle  für  den  Bezirk  der  Stadt
Hanau  geltenden  Ortsstatute,  Regulative,  Ordnungen,  Gemeindebeschlüsse  und
sonstigen  öffentlich=  rechtlichen  Satzungen  einschließlich  der  Steuerordnungen  und
Polizeiverordnungen  in  dem  einverleibten  Bezirk  in  Kraft  unter  gleichzeitigem
Wegfalle  der  dort  bisher  gültigen  Ortsstatute,  Regulative,  Polizeiverordnungen  usw.,
sofern  dieser  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt.

83.
Nicht  eingeführt  werden:
1.  die  Ordnung  über  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  von  Fleisch,  Wild
und  Geflügel  für  den  Bezirk  der  Stadt  Hanau  vom  22.  August  1899;
2.  die  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Begräbnisanstalt  und  des
Friedhofs  zu  Hanau  vom  17.  März  1902,  der  Friedbofsordnung  vom
22.  Juni  1900  und  der  Poliz  zeirerordnung“  für  den  städtischen  Friedhof
zu  Hanau  vom  1.  September  1900.
Es  haben  jedoch  die  Einwohner  des  einverleibten  Bezirkes  das  Recht,
Familienbegräbnisplätze  auf  dem  Hanauer  Friedhofe  (6  5  der  Friedhofsordnung)
zu  dem  für  Einheimische  festgesetzten  Preise  zu  erwerben  und  die  Begräbnisanstalt

wie  Einheimische  zu  benntzen.
4.

Nicht  eingeführt  werden:

a)  in  den  nächsten  20  Jahren  nach  der  Vereinigung  beider  Gemeinden
die  Hanauer  Grundsteuerordnung  vom  24.  Juni  1901;  es  verbleibt
vielmehr  bis  dahin  in  dem  bisherigen  Gemeindebez  irke  Kesselstadt  bei
den  Juschlägen  zur  staatlich  veranlagten  Grund—  uͤnd  Gebäudesteuer;

b)  bis  zum  1.  Oktober  1923  die  Vorschriften  der  Hanauer  Umsatz-  und
Wertzuwachssteuerordnung,  soweit  sie  die  Wertzuwachssteuer  betreffen.
        <pb n="71" />
        —  41  ——

5.

Von  den  Vorschriften  des  Gemeindebeschlusses,  betreffend  die  ausschließliche
Benutzung  des  städtischen  Schlachthofs  zu  Hanau  und  die  Untersuchung  eingeführten
frischen  Fleisches,  vom  30.  April  1904  sind  auf  die  Dauer  von  10  Jahren,  vom
Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  ab,  Privatpersonen  im  Gemeindebezirke
Kesielstadt  befreit,  die  das  Schlachten  nicht  gewerbsmäßig  betreiben.  Diese  dürfen
ihrerseits  das  Schlachten  wie  bisher  in  ihren  Häusern  vornehmen.

Im  übrigen  hat  alles  gewerbsmäßige  Schlachten,  worunter  jedes  von
Metzgern,  Wirten,  Kaufleuten  und  anderen  Gewerbetreibenden  zwecks  geschäftlicher
Ausnutzung  betriebene,  im  Gegensatze  zu  dem  lediglich  für  den  Verbrauch  im
eigenen  Haushalte  stattfindende  Schlachten  verstanden  wird,  ausschließlich  im
Schlachthofe  zu  Hanau  zu  erfolgen,  der  nach  Ablauf  der  obigen  Frist  auch  für
das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  zu  benuttzen  ist.

86.
Es  bleiben  von  den  Ortsstatuten  und  Polizeiverordnungen  im  bisherigen
Gemeindebezirke  Kesselstadt  in  Kraft:
1.  die  Vorschriften  über  die  Fleischbeschau  und  Trichinenschau  für  die  im
85  Abs.  1  bezeichnete  Frist  und  für  die  daselbst  genannten  Personen;
2.  diejenigen  über  das  Begräbniswesen;
3.  diejenigen  über  die  Anschaffung  des  Faselviehs;
4.  die  Ordnung  über  den  Bürgernutzen  vom  3.  Juli  1894  und  der  Nachtrag
  dazu  vom  23.  Juli  1906.

§  7.

Die  Gemeindebleiche  in  Kesselstadt  wird  auf  die  Dauer  des  Bedürfnisses
als  solche  in  ihrem  bisherigen  Umfange  (rund  50  Ar)  erhalten  und  unterhalten,
sofern  ihre  Verwendung  zu  sonstigen  öffentlichen  Zwecken  nicht  erforderlich  wird.

Uber  das  Bedürfnis  entscheidet  eintretendenfalls  der  Regierungspräsident.

S.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  die  in  diesem  Zeitpunkt  in  der
Stadtgemeinde  Hanau  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung
und  Erhebung  von  Gebühren  und  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich  -rechtlichen
Abgaben  mit  folgenden  Maßgaben  für  Kesselstadt  in  Kraft:

9.

Die  am  1.  April  1906  in  Kesselstadt  wohnenden  Personen,  deren  Ebegatten
  und  Nachkommen  bezahlen,  solange  sie  in  dem  bisherigen  Gemeindebezirke
Kesselstadt  ununterbrochen  wohnhaft  sind,  innerhalb  der  ersten  10  Jahre  nach  der
Vereinigung  80  Prozent  der  Personal=  und  Realsteuern  (Einkommensteuer,  Grund-,

12•
        <pb n="72" />
        Gebäude-,  Gewerbe=  und  Betriebssteuern);  für  einen  weiteren  zehnjährigen  Zeitraum
  zahlen  dieselben  100  Prozent  der  Real=  und  Personalsteuern,  sofern  der
von  den  Einwohnern  des  bisherigen  Stadtbezirkes  Hanau  erhobene  Steuersatz
diese  Sätze  übersteigt,  andernfalls  zahlen  sie  dieselben  (niedrigeren)  Sätze  wie  die
Einwohner  des  bisherigen  Bezirkes  Hanau.

Diejenigen  Personen,  welche  nach  dem  1.  April  1906  in  den  bisherigen
Gemeindebezirk  Kesselstadt  zugezogen  sind  oder  zuziehen  werden,  bezahlen  die  im
ersten  Abs.  festgesetzten  Steuersätze  nur  dann,  wenn  sie  solche  Gebäude  oder
Wohnungen  innehaben,  welche  am  Tage  der  Eingemeindung  zum  Gebrauche  fertiggestellt
  waren,  und  nur  so  lange,  als  diese  Gebäude  und  Wohnungen  an  Straßen
liegen,  die  nicht  mit  Be=  und  Entwässerungsanlagen  versehen  sind,  andernfalls
die  in  Hanau  zur  Erhebung  gelangenden  Steuersätze.

10.

Bezüglich  der  Hundesteuerordnung  vom  29.  März  1899  und  des  Nachtrags
vom  20.  April  1906  wird  bestimmt,  daß  für  die  zur  Zeit  der  Eingemeindung
im  Gemeindebezirke  Kesselstadt  Ansässigen  die  Steuer  für  die  nächsten  10  Jahre
vom  Tage  der  Vereinigung  ab  10  Mark,  für  die  folgenden  10  Jahre  15  Mark
und  nach  Ablauf  dieser  20  Jahre  dieselben  Sätßze  betragen  soll,  wie  solche  für
die  Stadt  Hanau  gelten.

I1.

Das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche  Gemeindevermögen  von  Kesselstadt

  geht  mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  auf  die  Stadt  Hanau  über,

welche  auch  als  Rechtsnachfolgerin  in  alle  Rechtsverbindlichkeiten  der  Gemeinde
Kesselstadt,  insbesondere  in  die  bestehenden  Miet=  und  Pachtverträge,  eintritt.

12.

Bezüglich  der  Teilnahme  an  den  gemeinnützigen  Einrichtungen  und  Anstalten
  der  Stadt  Hanau  wird  vom  Tage  des  Vollzugs  der  Eingemeindung  ab
zwischen  den  Bewohnern  der  vereinigten  Gemeinden  kein  Unterschied  gemacht,  sofern
  nicht  besondere  Bestimmungen  von  Stiftungen  eine  Ausnahme  vorschreiben.

/  13.

Die  Schulen  der  bisherigen  Gemeinde  Kesselstadt  werden  mit  dem  Zeitpunkte
  der  Vereinigung  städtische  Schulen.

Die  Bewohner  Kesselstadts  gelten  in  bezug  auf  das  in  den  Hanauer
städtischen  Schulen  erhobene  Schulgeld  nicht  mehr  als  Auswärtige.

Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  bisberigen  Gemeinde  Kesselstadt  treten  mit
dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  in  den  Dienst  der  Stadt  Hanau  und  werden
fortan  den  in  Hanau  geltenden  Besoldungsgrundsätzen  mit  der  Maßgabe  unterworfen,
  daß,  wenn  und  insoweit  ein  Lehrer  oder  eine  Lehrerin  der  bisherigen
        <pb n="73" />
        Gemeinde  Kesselstadt  höhere  Bezüge  oder  sonst  günstigere  Einkünfte  besaß,  es  da—
bei  sein  Bewenden  behält.

Die  Zulässigkeit  des  Beitritts  der  Lehrer  Kesselstadts  zu  der  durch  Statut,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  seminaristisch  gebildeten
Lehrer  an  den  städtischen  Schulen  zu  Hanau,  gebildeten  Pensionsergänzungskasse
wird  ausdrücklich  erklärt  unter  Offenlassung  der  Bedingungen,  die  vom  Kassenvorstande
  festgestellt  werden.

Falls  der  Bau  einer  neuen  Bezirks-(Volks-,  Schule  erforderlich  wird,  ist
solche  möglichst  in  dem  Bezirke  westlich  der  Kinzigbrücke  zu  errichten.

14.

Die  Stadt  Hanau  verpflichtet  sich,  innerhalb  der  geschlossenen  Ortslage
von  Kesselstadt  und  der  Kolonie  die  Kanalisation  und  Wasserleitung  nach  erfolgter
Vereinigung  der  beiden  Gemeinden  mit  möglichster  Beschleunigung  auszuführen,
und  zwar  innerhalb  dreier  Jahre  nach  erfolgter  landespolizeilicher  Genehmigung
der  Pläne,  die  nach  Vollziehung  der  Eingemeindung  ungesäumt  auszuarbeiten  sind.

Vorübergehend,  und  zwar  bis  zur  Fertigstellung  des  Vorflutkanals,  soll
jedoch  die  Entwässerung  der  „Kolonie"“  in  Kesselstadt  durch  Anschluß  an  den  bestehenden
  städtischen  Kanal  in  der  Frankfurter  Landstraße  binnen  längstens
2  ½  Jahren  nach  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  bewirkt  werden,  sofern  die
Gefällverhältnisse  und  der  Querschnitt  des  vorhandenen  Kanals  dies  zulassen.
Gleichzeitig  mit  der  Entwässerungsanlage  ist  die  Wasserleitung  auszuführen.

18.

Die  Stadt  Hanau  verpflichtet  sich,  zur  Unterhaltung  der  Straßen  und
Bürgersteige  der  bisherigen  Gemeinde  Kesselstadt  jährlich  mindestens  5  000  Mark  —
Fünftausend  Mark  —  aufzuwenden.

16.

Die  Stadt  Hanau  verpflichtet  sich,  binnen  Jahresfrist  nach  der  Vereinigung
einen  wenn  möglich  nahe  dem  Westbahnhofe  Hanau  mündenden  Steg  über  die
Kinzig  zu  bauen  und  denselben  auf  der  Kesselstädter  Seite  durch  Fußwege  mit
dem  Saliswege,  wo  derselbe  die  Eisenbahn  Hanau-Wilhelmsbad  überschreitet,
zu  verbinden.

&amp;amp;  17.

Die  Stadt  Hanau  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Einführung  des
Kanals  und  der  Masserleitung  in  dem  derzeitigen  Gemeindebezirke  Kesselstadt  ein
Volksbrausebad  ähnlich  demjenigen,  das  auf  dem  Grundstücke  Bangertstraße  2
zu  Hanau  errichtet  werden  soll,  zu  erbauen.  Das  Volksbad  am  Main  im
Gemeindebezirke  Kesselstadt  wird  in  der  seitherigen  Weise  dem  Bedürfnis  entsprechend
unterhalten.
        <pb n="74" />
        144  —

18.

Die  Stadt  Hanau  verpflichtet  sich,  nach  den  für  die  Armenunterstützung
bestehenden  Vorschriften  auch  diejenigen  Personen  zu  unterstützen,  welche  bei
Einrechnung  des  Aufenthalts,  den  sie  vor  der  Eingemeindung  in  der  Gemeinde
Kesselstadt  haben,  in  der  erweiterten  Stadtgemeinde  den  Unterstützungswohnsitz
10  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juli  1870  in
der  Fassung  vom  12.  März  1894)  erworben  haben  würden.

##

Die  Stadt  Hanau  verpflichtet  sich,  die  in  Kesselstadt  zur  Zeit  bestehenden
freiwilligen  Feuerwehren  als  solche  bis  auf  weiteres  zu  erhalten  und  in  der
unbeschränkten  Benutung  ihres  Spritzenhauses  sowie  ihrer  Geräte  zu  belassen,
auch  ihnen  wie  bisher  einen  geeigneten  Ubungsplatz  zur  Verfügung  zu  stellen.
Die  Wehren  treten  unter  das  Hanauer  Oberkommando.

d  20.

Alsbald  nach  der  Eingemeindung  sind  in  dem  bisherigen  Gemeindebezirke
Kesselstadt  2  elektrische  Feuermelder,  wie  sie  in  Hanau  verwendet  werden,  je  einer
in  der  Kolonie  und  in  der  Ortslage  Kesselstadt,  aufzustellen.

Ebenso  ist  möglichst  bald  die  Vermehrung  der  Straßenlaternen  im  bisherigen
Gemeindebezirke  Kesselstadt  um  30  Stück  herbeizuführen.

S  21.

Von  dem  Tage  der  Vereinigung  an  übernehmen  die  Gemeindebehörden
der  Stadt  Hanau  in  Kesselstadt  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
sowie  der  den  Gemeindebehörden  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.  Die
Gemeindebehörden  Hanaus  treten  in  alle  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  durch
Gesetz,  ortsstatutarische  oder  sonstige  Bestimmungen  oder  durch  besondere  Rechtstitel
der  Gemeinde  Kesselstadt  oder  den  Gemeindebehörden  zu  Kesselstadt  zustehen  oder

obliegen.
*  22.

Die  Zahl  der  Stadtverordneten  in  Hanau  wird  vom  Zeitpunkte  der
Vereinigung  ab  von  36  auf  39  erhöht.  Abänderungen  dieser  Zahl  durch
statutarische  Anordnungen  sind  zulässig.

Die  hiernach  der  gegenwärtigen  Zahl  der  Stadtverordneten  hinzutretenden
3  Mitglieder  der  Versammlung  sind  während  der  Dauer  dreier  Wahlperioden,
deren  erste  als  am  1.  Januar  1906  ihren  Anfang  nehmend  angesehen  wird,
von  den  Wählern  der  bisherigen  Gemeinde  Kesselstadt  aus  den  stimmfähigen
Bürgern  derselben  auf  Grund  einer  gesondert  aufgestellten  Wahlliste  dieses
Bezirkes  zu  wählen,  und  zwar  derart,  daß  auf  jede  der  drei  Wahlabteilungen
ein  neues  Mitglied  der  Stadtverordnetenversammlung  entfällt.  Den  drei  Stadt-
        <pb n="75" />
        45

verordneten  von  Kesselstadt  wird  eine  entsprechende  Beteiligung  an  den  städtischen
Kommissionen  eingeräumt  werden.

Der  Magistrat  hat  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  die  erforderlichen
Anordnungen  wegen  der  Wahl  der  drei  Stadtverordneten  und  nach  Ablauf  der
drei  Wahlperioden  die  etwa  erforderlichen  Ubergangsanordnungen  zu  treffen.

#23.

Binnen  eines  Monats  nach  dem  Tage  der  Vereinigung  wird  die  Stadtverordnetenversammlung
  der  vergrößerten  Stadtgemeinde  einen  Einwohner  des
bisherigen  Gemeindebezirkes  Kesselstadt  als  unbesoldeten  Stadtrat  wählen.

Für  die  Dauer  von  drei  Wahlperioden,  deren  erste  als  mit  dem
1.  Januar  1906  ihren  Anfang  nehmend  betrachtet  wird,  muß  ein  unbesoldetes
Mitglied  des  Magistrats  aus  den  Einwohnern  des  Gemeindebezirkes  Kesselstadt
gewählt  werden.  Sollte  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrags  kein  Sitz

im  Magistrate  frei  sein,  so  ist  die  Zahl  der  unbesoldeten  Magistratsmitglieder
um  eines  zu  erhöhen.

21.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  treten  die  Gemeindebeamten  von
Kesselstadt  in  den  Dienst  der  Stadt  Hanau  über  und  werden  folgenden  Gehaltsklassen
  der  „Gehaltsordnung  für  die  endgültig  angestellten  Beamten  der  Stadt
Hanau“  zugewiesen:

1.  der  Gemeinderechner  und  der  Gemeindesekretär  der  Klasse  V  (Anfangsgehalt
  1  500  Mark,  steigend  alle  3  Jahre  um  150  Mark  bis
2  400  Mark).  Der  Anfangsgehalt  ist  vom  Tage  der  Vereinigung
beider  Gemeinden  zu  bezahlen.  Pensionsfähige  Dienstjahre  werden
beiden  Beamten  nicht  angerechnet;

.  der  Ortsdiener  und  der  Feldschütz  der  Klasse  VII  (Anfangsgehalt
1200  Mark,  steigend  alle  3  Jahre  um  100  Mark  bis  1  500  Marfkf.
Der  Anfangsgehalt  ist  vom  Tage  der  Vereinigung  an  zu  bezahlen.
Jedem  Beamten  ist  eine  10  jährige  pensionsfähige  Dienstzeit  anz  zurcchnen  ,

3.  die  Schuldienerin.  Deren  Gehalt  wird  nach  denselben  Grundsätzen

festgesetzt  wie  dasjenige  der  Hanauer  Schuldienerinnen,  darf  aber  nicht
weniger  als  bisher  betragen.

Der  seitherige  Gemeindearbeiter  Stark  und  der  Nachtwächter  Ohler  sind
als  städtische  Arbeiter  zu  beschäftigen.  Das  übrige  Nachtwachtpersonal  wird  nicht
übernommen.

25.

Bezüglich  des  Bürgermeisters  Geibel  wird  die  Festsetzung  des  Gehalts,  Rubegehalts
  und  der  Hinterbliebenenversorgung  besonderer  Vereinbarung  wischen
diesem  und  der  Stadt  Hanau  vorbehalten.  Diese  Vereinbarung  ist  spätestens
mit  dem  Abschlusse  dieses  Vertrags  zu  treffen.
        <pb n="76" />
        26.

Die  Stadt  Hanau  verpflichtet  sich,  solange  ein  Schweinehirt  für  das
Hüten  der  in  der  bisherigen  Gemarkung  Kesselstadt  gehaltenen  Schweine  notwendig
sein  sollte,  demselben  die  von  der  Gemeinde  Kesselstadt  bisher  gewährten  Bezüuge,
bestehend  in  der  Benutzung  einer  Wohnung  eines  Feld=  und  eines  Wiesengrundstücks,
  zu  gewähren.

827.

Die  Gemeinde  Kesselstadt  erteilt  die  Zusicherung,  daß  sie  sich  von  Voll—
ziehung  dieses  Vertrags  ab  aller  Maßnahmen  enthalten  wird,  welche  geeignet
sind,  den  Finanzen  der  Stadt  Hanau  Nachteile  zu  bringen  oder  die  Verhältnisse,
auf  Grund  deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  eingegangen
sind,  wesentlich  zu  verändern.

2  8.

Der  Zeitpunkt  für  die  Ausführung  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  wird
auf  den  1.  April  1907  festgesetzt.

Hanau,  den  22.  November  1906.

(Siegel.)  Dr.  Gebeschus,  Oberbürgermeister,
Bode,  I.  Beigeordneter.

lEeiegel)  Geibel,  Bürgermeister,
Jean  Emmerich,  Schöffe.

Erstere  beiden  handelnd  namens  der  Stadt  Hanau  —  Beschlüsse  der  Körperschaften  vom  6./15.  November  1906  —,
letztere  beiden  namens  der  Gemeinde  Kesselstadt  —  Gemeindebeschluß  vom  31.  Oktober  1906.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Prcußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="77" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  11.—

Inhallt:  Gesey,  betreffend  die  Auflösung  des  Depositalfonds  der  Hauptverwaltung  der  Staateschulden,
S.  47.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Höhr  Grenzhausen,  Montabaur,  Rennerod,  Runkel
und  Usingen,  S.  48.

 

 

 

 

(Nr.  10794.)  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Depositalfonds  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden.  Vom  28.  März  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
SI.

wöst  Der  Depositalfonds  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  wird  aufgelöst.


Die  Bestände  desselben  sind,  soweit  sie  noch  zur  Einlösung  von  Schuldverschreibungen
  erforderlich  sind,  welche  zum  1.  April  1877  oder  zu  späteren
Terminen  zur  Rückzahlung  gekündigt  sind,  den  zur  Deckung  von  Restausgaben
bestimmten  Kassenbeständen  zuzuführen,  im  übrigen  zur  außerordentlichen  Tilgung
von  Staatsschulden  zu  verwenden.

82.

Sofern  auf  Grund  des  §  5  der  Allerhöchsten  Kabinettsordre  vom  2.  November
  1822  (Gesetzsamml.  S.  229),  des  §  6b  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850
(Gesetzsamml.  S.  57)  und  der  §9§.  5  und  10  des  Gesetzes  vom  29.  Februar  1868
(Gesetzsamml.  S.  169)  noch  Schuldforderungen  an  den  Staat  von  seiten  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  anerkannt  und  festgestellt  werden,  sind  die  zur
Tilgung  derselben  zu  leistenden  Ausgaben  auf  die  im  Staatshaushalts-Etat  zur
Tilgung  von  Staatsschulden  ausgesetzten  Fonds,  nötigenfalls  nach  Maßgabe  des
V  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  (Gesetzsamml.  S.  57)  auf  die  bereitesten
Staatseinkünfte,  anzuweisen.

/  3.

Die  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen  älterer  Gesetze  und  Verordnungen
  werden  aufgehoben.

Gesetsammlung  1907.  (Nr.  10794—10795.)  13
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1907.
        <pb n="78" />
        48  —

84.
Das  Gesetz  tritt  am  1.  April  1907  in  Kraft.
Der  Finanzminister  wird  mit  seiner  Ausführung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  28.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.
v.  Bethmann  Hollweg.  Beseler.

 

(Nr.  10795.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Höhr-  Grenzhausen,
Montabaur,  Rennerod,  Runkel  und  Usingen.  Vom  13.  März  1907.

A#½#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde
Niederroßbach,  Dillkreis,
für  das  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höhr-Grenzhausen)  welchem  die  Anlegung
  und  spätere  Führung  des  Grundbuchs  übertragen  ist,  und  im
Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  belegene  Bergwerk  Felix  III,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Seck,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde
Gaudernbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Anspach
am  1.  Mai  1907  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  März  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsminisieriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  eintelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Käönigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  ruchten.
        <pb n="79" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  12.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  4%.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  60.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  so.

 

——  —

 

 

 

 

(Nr.  10796.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  30.  März  1907.

A#  Grund  des  H  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetzsamml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Königsberg

am  15.  Mai  1907  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  März  1907.

 

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10796—10797.)  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1907.
        <pb n="80" />
        –—  50  —

(Nr.  10797.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  13.  April  1907.

A##  Grund  des  9  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und
Landgräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August
1895  (Gesetzsamml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend
das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Hartenrod

am  1.  Juni  1907  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  April  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  14.  Januar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent—
wässerungsgenossenschaft  Brieden  III  zu  Brieden  im  Kreise  Cochem  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  14  S.  75,  ausgegeben
  am  4.  April  1907;

.das  am  4.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulierung  der  Ragawiße  zu  Groß-Ragauen  im  Kreise  Darkehmen
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  10  S.  65,  ausgegeben  am  6.  März  1907;

3.  das  am  4.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Westenholz-Rebbeker
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Westenholz  im  Kreise  Paderborn
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  11  S.  57,
ausgegeben  am  16.  März  1907;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentums  an  die
Aachener  Kleinbahn-Gesellschaft,  Aktiengesellschaft,  zu  Aachen  zur  Er-#
        <pb n="81" />
        C.

8.

10.

—  51  —

langung  der  Befugnis,  an  den  Straßenwänden  von  Gebäuden  in  der
Stadt  Aachen  Wandhaken  zur  Befestigung  der  Oberleitungs-Aufhängevorrichtungen
  anbringen  zu  dürfen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Aachen  Nr.  12  S.  59,  ausgegeben  am  28.  Februar  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Februar  1907,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Zusatzes  zu  §  3  des  Statuts  der  Landschaftlichen  Bank  der  Provinz
Pommern,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  11  S.  57,  ausgegeben  am
14.  März  1907,
der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  11  S.  41,  ausgegeben  am
14.  März  1907,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  11  S.  59,  ausgegeben  am
15.  März  1907;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Februar  1907,  betreffend  die  Bestätigung
des  zwischen  der  Fürstlich  Reuß-Plaueschen  Landesregierung  in  Greiz
und  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät  abgeschlossenen  Vertrags
vom  23.  September  1904  über  den  Anschluß  des  Fürstentums  Reuß
älterer  Linie  an  die  Land-Feuersozietät,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  10  S.  79,  ausgegeben  am
9.  März  1907,
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  11  S.  79,  ausgegeben  am
16.  März  1907,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  10  S.  57,  ausgegeben  am
9.  März  1907)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Mechernich,  Roggendorf,  Strempt
und  Vussem-Bergheim,  Regierungsbezirk  Aachen,  zur  Herstellung  eines
Gruppenwasserwerkes,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen
Nr.  21  S.  127,  ausgegeben  am  4.  April  1907;

das  am  16.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Entwässerungsgenossenschaft  Eisenbart  zu  Eisenbart  in  den  Kreisen
Friedland  und  Pr.  Eylau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  12  S.  97,  ausgegeben  am  21.  März  1907;

das  am  18.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  Berschkallen  zu  Groß-Berschkallen  im  Kreise  Insterburg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  13  S.  93),
ausgegeben  am  27.  März  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Hünfeld  für  die  Verlegung  des
öffentlichen  Landwegs  Hünfeld—  Eckweisbach  innerhalb  der  Gemarkungen
Mackenzell,  Silges  und  Hofaschenbach,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cassel  Nr.  13  S.  103,  ausgegeben  am  27.  März  1907;
        <pb n="82" />
        11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

das  am  25.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent—
wässerungsgenossenschaft  Janowitz  zu  Janowitz  im  Kreise  Ratibor  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  12  S.  85,  ausgegeben
  am  22.  März  1907;

das  am  27.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Szameitkehmen  zu  Mehlkehmen  im  Kreise  Stallupönen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  13  S.  96,
ausgegeben  am  27.  März  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Minden  zur  Herstellung  einer  Kleinbahn
  von  Eickhorst  nach  Lübbecke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Minden  Nr.  13  S.  69,  ausgegeben  am  30.  März  1907;

das  am  4.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Stoewener
See-Genossenschaft  zu  Stoewen  im  Kreise  Dramburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  13  S.  69,  ausgegeben  am
28.  März  1907;

das  am  4.  Mänz  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Entwässerungsgenossenschaft  Oedernitz  zu  Oedernitz  im  Kreise  Rothenburg
  O.  L.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  14
S.  83,  ausgegeben  am  6.  April  1907;

das  am  4.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  der  Fuhse-Niederung  von  der  Erse-Mündung  bis  zur  Aller
zu  Wathlingen  im  Landkreise  Celle  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Lüneburg  Nr.  13  S.  59,  ausgegeben  am  28.  März  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung
der  zur  bebauungsplammäßigen  Freilegung  der  Straße  15  und  der  Genter
Straße  erforderlichen  Fläche,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  13  S.  120,  ausgegeben  am
29.  März  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  März  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Provinzialverband  der  Provinz  Schlesien  für
die  Herstellung  der  Elektrizitätswerke  an  den  Talsperren  bei  Marklissa
und  Mauer  und  aller  Anlagen  zur  Ubertragung  und  Verteilung  des
elektrischen  Stromes,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Liegnitz  Nr.  15  S.  60  ausgegeben  am  13.  April  1907.

 

Redigiert  im  Boreau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="83" />
        —  53  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  13.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Bitburg,  S.  ös.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  63.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  10798.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Bitburg.  Vom  19.  April  1907.

A##  Grund  der  9#§  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetzsamml.  S.  52)  und  des  Artikels  5
der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899
(Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörige  Gemeinde  Holsthum
am  15.  Mai  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  19.  April  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

—  ——

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  die  Allerhöchste  Urkunde  vom  17.  November  1906,  betreffend  die  von
der  Ruppiner  Kreisbahn,  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  beschlossene  Ausdehnung
  ihres  Gesellschaftszwecks  auf  die  finanzielle  Beteiligung  an  dem
von  der  Löwenberg-Lindower  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  geplanten  Umbaue
der  Kleinbahn  Löwenberg  (Mark)—-Herzberg-Lindow—Rheinsberg  in  eine
Nebeneisenbahn,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  15  S.  136,  ausgegeben  am  12.  April  1907);

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Daun  zur  Herstellung  einer

Gesesammlung  1907.  (Nr.  10798.)  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  April  1907.
        <pb n="84" />
        S#

9.

10.

Wasserleitung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier
Nr.  14  S.  95,  ausgegeben  am  5.  April  1907;  "
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Februar  1907,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsverfahrens  bei  dem  vom  Bremischen  Staate  auszuführenden
  Bau  einer  Wehr=  und  Schleusenanlage  bei  Hemelingen,  durch  die
Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  13  S.  60,  ausgegeben  am
28.  März  1907,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  11  S.  65)  ausgegeben  am
15.  März  1907)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Habelschwerdt  für  die
Chaussee  von  Schreckendorf  nach  der  Försterei  Bielendorf,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  16  S.  117,  ausgegeben
am  20.  April  1907)

.  das  am  21.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft

  Kreuz-Dratzig  zu  Kreuz  im  Kreise  Filehne  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  14  S.  92,  ausgegeben
  am  4.  April  1907;

.  das  am  21.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.

wässerungsgenossenschaft  Matzwöhlen  im  Kreise  Memel  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  13  S.  111,  ausgegeben
am  28.  März  1907;

das  am  25.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Fürstenau  zu  Fürstenau  im  Kreise  Graudenz  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Mariemverder  Nr.  15  S.  109,
ausgegeben  am  10.  April  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Februar  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Siegen  zur  Anlage  eines  städtischen
Friedhofs  im  Hermelsbachtale,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  13  S.  168,  ausgegeben  am  29.  März  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  März  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kanalisationsverband  der  Gemeinden  Lichtenberg
  und  Borhagen-Rummelsburg  zur  Verlegung  eines  Kanalisationsdruckrohrs
  nach  dem  Rieselgute  Tasdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  16  S.  155,  ausgegeben
am  19.  April  1907;

das  am  11.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Podolin-Srebrnagora  zu  Podolin  in  den  Kreisen  Wongrowitz
  und  Inin  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg
Nr.  15  S.  99,  ausgegeben  am  11.  April  1907.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.

Vesiellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Kenigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  riceten.
        <pb n="85" />
        Preußische  Gesetz  ammlung

——  Nr.  14.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Herborn  und  Runkel,  S.  öö.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  ö5.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  öe.

 

 

 

 

(Nr.  10799.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
A  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn  und  Runkel.  Vom  24.  April  1907.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der

Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Beilstein,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Aumenau
am  1.  Juni  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  April  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

 

Nr.  10800.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
A  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  6.  Mai  1907.

uf  Grund  des  9  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und
Landgräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August
1895  (Gesetzsamml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend
das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk
Günterod
am  1.  Juni  1907  beginnen  soll.
Berlin,  den  6.  Mai  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.
Gesezsammlung  1007.  (Nr.  10799—10800.)  16
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1907.
        <pb n="86" />
        —  56  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April.  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Januar  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Chaussee-Bau=  und  Unterhaltungsverband
  Knurow-Schönwald  für  die  Chaussee  von  Knurow  über
Schönwald  bis  zur  Rybnik-Gleiwitzer  Provinzialchaussee,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  8  S.  51,  ausgegeben  am
22.  Februar  1907;

2.  das  am  21.  Februar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Osterbachgenossenschaft
  zu  Meißen  im  Kreise  Minden  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  13  S.  71)  ausgegeben  am
30.  März  1907)

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Februar  1907,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kreditinstituts  am  11.  Dezember  1906  beschlossenen  Nachtrags  zu
den  reglementarischen  Bestimmungen  dieses  Instituts,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Mariemverder  Nr.  14  S.  103,  ausgegeben
  am  3.  April  1907,

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  13
S.  111,  ausgegeben  am  29.  März  1907,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  14  S.  77,  ausgegeben
  am  4.  April  1907,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  13  S.  73,  ausgegeben  am
28.  März  1907,

der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  13  S.  73)  ausgegeben  am
28.  März  1907,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  13  S.  79)  ausgegeben  am
30.  März  1907,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  14  S.  129)  ausgegeben
am  6.  April  1907;

4.  das  am  4.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulierung  der  Schwentischke  zu  Dorf  Tollmingkehmen  im
Kreise  Goldap  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  15  S.  111,  ausgegeben  am  10.  April  1907;

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  März  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Erfurt  zur  Herstellung  der
Kasernements  für  ein  dorthin  zu  verlegendes  Kavallerieregiment  und
zur  Vergrößerung  des  Ererzierplatzes  auf  dem  sogenannten  Drosselberge,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  14  S.  77)
ausgegeben  am  6.  April  1907.

 

 

Redigiert  im  Bureau  de5  Staatsministeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reich-druckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Konigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="87" />
        –  57  –4

Meußische  Gesetzsammlung

Nr.  15.  —

—k--——

 

 

 

(Nr.  10801.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr
1907.  Vom  13.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
&amp;amp;  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshausbaltsetat  für  das
Etatsjahr  1907  wird
in  Einnahme
auf  3  187  109  250  Mark  und
in  Ausgabe
auf  3187  109  250  Mark,
nämlich
auf  2902981  840  Mark  an  fortdauernden  und
auf  284  127  410  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

sestgesetzt.
2.

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungsemmahmen
  und  ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1907  wird

in  Einnahme

auf  6  200  Mark  und

in  Ausgabe
auf  594  680  Mark

festgestellt.
83.

Im  Etatsjahr  1907  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1909  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10801.)  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Mai  1907.
        <pb n="88" />
        finden  die  Bestimmungen  des  9§  4  Abs.  1  und  2  und  des  §  6  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  (Gesetzsamml.  S.  607)  Anwendung.

84.
Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  (#  1)  und
der  Anlage  dazu  (§  2)  innerhalb  der  Grenzen  derselben  geleisteten  Ausgaben
werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

85.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  13.  Mai  1907.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg,
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.
        <pb n="89" />
        Staatshaushaltsetat

 

für  das  Etatsjahr

1907.

17°
        <pb n="90" />
        Betrag
—  für  das
—  Einnahme  Etatsjahr
—  1907
M.
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.
111——9  Domiena  ..  30  027  800
21—13  Forsen  111  150  000
Summe  Kapitel  1  und  2  141  177  800
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Taler,
einschließlich  548  240  Taler  Golldll4  7719  296
Bleibenn  133  458  504
3  —  ZFiällt  aus.
Summe  L.  .  .  .  133  458  504
II.  Finanzministerium.
41—8  Oirxekte  Steuernn.  254  181  200
5  1—20  JIndirekte  Sten  111  757  000
6G61Lott.tieieiererer  .  ...  119  198  300
711—2  Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank)  4457  100
Münzverwaltung.
8  1—2  Münze  in  Berrinnn  ...  853  100
8as  l  Drobieranstalt  in  Frankfurt  aM.  9  500
Summe  Kapitel  8  und  8a  .  ...  862  600

 

 

Summe  IIL.  .  .  .

 

 

490  456  200
        <pb n="91" />
        61

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
»  für  das
Einnahme  Etatsjahr
S5  1907
4
III.  Ministerium  für  Haudel  und  Gewerbe.
9  1—20Berg-,  Hütten--  und  Salinenverwaltung  244  790  180
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Derwaltung  der  Eisenbahnangelegenbeiten.
10  1—6  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  1  937  633  000
111—  HAnteil  Badens  an  den  Betriebsausgaben  für  die  auf
badischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main-Neckar-Eisenbann
  ...  2  362  000
12/17Fallen  aus.  1
18—  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenboan  .  .  1  005  000
19—  Drivateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  beteiligt  ist  51  354
20  Sonstige  Einnamen  520  000
21  —  Außerordentliche  Einnahmhzhmenm  .  .  .  3929.  00
Summe  IV  ....  1945  500  554
Dazu:  III.244  790  180
J4490  456  200
"]  1.133  458504
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige..  814  205  438
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
22  1—3  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  360  100
23a  1  Herrenhuiuis  ..  .  ...  ..  .  .  ...  688
23b1  1  sHaus  der  Abgeordneten.  .....  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  34  671
Summe  I...  395  459
24—18  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung18  588  604
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltuung  183  984  063
        <pb n="92" />
        62

 

 

 

 

 

Betrag
„  für  das
*  —  Einnahme  Etatsjahr
**5  1907
4
C.  Staatsverwaltungseinnahmen.
I.  Staatsministerium.
25a  1  Bureau  des  Staatsministeritnns  926
2550|  1—3  Staatsarchiveenn  .  ..  .  ...  2  553
25—2  eneralordenskommisssioon  ..  .  .  .  .  ..  18  762
2541—22Geheimes  Zivilkabintt  7  170
254  1  „Oberrechnungskauimien  14  926
25  Füällt  aus.
258911—2  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  ..  171  530
250H  1—3  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeiger.  1  006  000
251—4  Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und  Posen522  460  356
Summe  l  23682  223
261—2  II.  Ministerium  der  answärtigen  Angelegenheien
  8  600
271—14  III.  Finanzministeriii  i  .  ..  .  .  ...  4  408  624
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

28  1—9  Bauverwaltung  .  .  .  ..  .  .  .  ........  ............  15  935  400
zu  übertragen  034  847
        <pb n="93" />
        Betrag
für  das
5  Einnahme  Etatsjahr
S8  1907

4
Übertrag44034  847
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

291—7  Handels=  und  Gewerbeverwaltng  4  450  770
30  1—7  VI.  Justizministerinmm  95  850  770
3111—9  VII.  Ministerium  des  Inneeen  .  .  30  573  710
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.
321—7  Landwirtschaftliche  Verwalting  ...  3  688  812
331—11—Gestütverwaltng  ...  3278  970
Summe  VIII  .  ..  .  6  967  782
341—10  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten
  7  041  570
351  X.  Kriegsministerin  ...  300
Summe  C.  Staatsverwaltungseinnahmens88  919  749
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  183  984  063
A.  Einzelne  Einnahmezweige  ..  .  .  814  205  438

 

 

Summe  der  Einnahme

 

 

3  187109.250
        <pb n="94" />
        Betrag
für  das
**s-e  Ausgabe  Etatsjahr
S  1907

M.
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  der
einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
1|1—23  Domien:  7  868  170
Forsten.
2  1—35  Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betrie  41  717  800
3  1—8  Forstwissenschaftliche  und  Lehrzwekee  .  .  .  .  .  .  368  200
4  1—6  Allgemeine  Ausgsen  4  544  000
Summe  Kapitel  2  bis  4..  .  ./  46  630  000
5  —  Fällt  aus.
Summe  l.54  498  170
II.  Finanzministerium.
6G1—27  Direkte  Stueien:  19  133  900
Indirekte  Steuern.
71—4  Hentral-,  Stempel=  und  Drucksachenverwaltnnggngn  290  890
81—8  Provinzialsteuerverwalltltnngng  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  4  016  300
1—9  Loll=  und  Steuererhebung  und  kontrolllll  34  742  600
10  1—13|Allgemeine  Aussaebben  444
Summe  Kapitel  7  bis  1042  489  820
zu  übertragen  61  623  720
        <pb n="95" />
        —

 

 

 

Betrag
—  9  für  das
)  Ausgabe  Etatsjahr
5K  1907
.
Ubertragg61  623  720
111—9  Lottereeerrrrr  ..  109  665  850
12—  Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank).
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  801  800  Mark  werden  aus
den  Einnahmen  der  Seehandlung  bestritten.
Münzverwaltung.
131—10|Münze  in  Bellnnnnaa  .  ...  .  .  ..  523  770
13a  1—6  Probieranstalt  in  Frankfurt  ..  8  240
Summe  Kapitel  13  und  1339  532  010
Summe  I.1  821  580
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Berg-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung.
Betriebskosten.
141—12  Bergwerkeeeee  180  972  580
151—12üten;;  22  466  380
161—128Salzwerke  ..  .  ...  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  11231680
17  1-12Badeanstalten  ..  .  .  ...  .....  ..  ...  ..  ....  .......  ......  .  .  ...  482  900
18  1—30|  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich  betrieben
ween::  5  622  100

Geselsammlung  1907.

 

 

zu  übertragen  .

Nr.  10801.)  18

 

 

220  775  640
        <pb n="96" />
        66

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
—  Ausgabe  Etatsjahr
2  1907

--Ubertrag220
  775  640
Verwaltungskosten.
1911—9  Ministerialabteilung  für  das  Bergwesen  266  420
20  1—11  Oberbergäimternrnrnrnrnrnrnrnr  ..  .  .  .  ..  2  707  500
211—11Bergtechnische  Lehranstalterooon  ..  .  .  .  ..  1318310
22  1-10  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ...  763  910
Summe  IlIIl25831  780
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbabnangelegenheiten.

231—12|Vom  Staate  verwaltete  Eisenbanhhen  1.197  750  000

214—  Jnteil  Hessens  an  den  Ergebnissen  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung
des  preußischen  und  hessischen  Eisenbahnbesizs  15  781  000

25  —  Anteil  Badens  an  den  Betriebseinnahmen  für  die  auf  badischem
Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main-Neckar-Eisenbahn  3  480  000

26/29—  Fallen  aus.

30  1—2  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn  .  .  ...  204  300
3111—2  Kinsen  und  Tilgungsbetrüüeee  .  .  ...  3  153.  000
32  1—19  Ministerialabteilungen  für  das  Eisenbahnwesen  2  165  331
331—2  Dispositionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Unterstützungen  435  000
Summe  W.2229831
Dazu:  IIII  .  .  .  .  225  831780
II  .  .  .  .  171821580
I  .  ...  54  498  170

 

 

Summe  A.  Betriebs=  usw.  Kosten

 

 

1  675  120  161
        <pb n="97" />
        Betrag
.  für  das
Ausgabe  Etatsjahr
S  1907
4
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.
I.  Dotationen.
344—  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfods  ...  8  000  000
Offentliche  Schuld.
351—7  Verzinnng  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  ...  264  281  623)68
36  1—6  Tilngagaa  ..  .  ..  46  588  06  4/8
37]—  Bildung  oder  Ergänzung  eines  Ausgleichsfonds  bis  zur  Höhe  von
200  000  000  Mark,  eventuell  zur  weiteren  Tilgung  von  Staatsschulden
  beziehungsweise  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  gemäß
  den  Gesetzen  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.  S.  43)  und
3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  115)  –
37a1L—2  Tilgung  des  Kaufpreises  der  Hibernia-Aktien  und  des  Kalisalzbergwerkes
  Herchniiaaeaeaeaea  ....  523  073,68
38  —  Nenen  .  .  ..  1  394  400
391—9  Verwaltungskost.  1  128  097%
Summe  Kapitel  35  bis  39  4313  915  259
Beide  Häuser  des  Landtags.
401H#rrenhaaassss  ...  281  475
4111—10  Haus  der  Abgeordnden.  1  717  855
Summe  Kapitel  40  und  41111  999  330
Summe  I..  323  914  589
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42  1—2  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  ...  ".........  139  415  408
43  116Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse  usw.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  87  886  142

 

 

Summe  II  .  ...
Dazu:  I..

Summe  B.  Dotationen  us.
18“

 

227  301  550
323  914  589

 

551  216  1309
        <pb n="98" />
        68

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
9  für  das
—#  Ausgabe  Etatsjahr
S  1907
M.
C.  Staatsverwaltungsausgaben.
I.  Staatsministerium.
44  1-  16Bureau  des  Staatsministeriums  .....  .....  .  .....  ..  ..  ...  .  ...  339  210
Staatsarchive.
45  1—12  Archivverwaltttnynynynynynygygygg  .  .  .  ..  529  510
455ä—4  Historisches  Institut  in  nr  ..  .  .  ..  69  780
Summe  Kapitel  45  und  45  .  .  .  599  290
461—8  Generalordenskommissiioon  .  ..  304  350
471—10Geheimes  Zivilkabinectt:t  ...  ·..........................  192820
481——130berrechnungskammer...................................  1144360
49  —  Fällt  aus.
50  —  JDifsziplinarhof  ..  ...  .  ...  .  .  ..  .  ..  -.........................  12  750
5110.—3  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400
521—3  56esetzsammlungsamt  in  Berlin  .  .  ...  151  600
531—11  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeiger  886  825
54  Für  Znecke  der  Landesvermessnng  ...  ..  .  ..  .  ..  800  000
544—144  Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  22  460  356
Summe  l.126899  961
II.  Ministerium  der  answärtigen  Angelegenheiten.
551—3  Ministereitii  .  ..  91  500
5611—66esandtschafeen  ..  ..  453  900
Summe  IL  .  .  .  .  545  400
III.  Finanzministerium.
571—13|Ministriiiii:i:i:i::  .  ..  1  362  406
57a1—2  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamtt  18  400
58  1—16Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,  einschließlich
  der  Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission  in  Berlin
sowie  Bezirksausschüse  25  372  640
zu  übertragen6’753  446
        <pb n="99" />
        69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
*  Ausgabe  Etatsjahr
S  1907

4
Ubertrag26·753  446
5901—9  Rentenbankent  536  219
60|0—10|  Witwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstaleon  4  184  160
611—5  Verwaltung  des  Tiergartens  in  Berllnnn.  270  410
621—10|  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen  u.  95  350  806
63  1—5  Allgemeine  onnd  ....  ..  ..  ..  .  .  .  ..  146365  300
Summe  IllIl43  460  341
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
641—15|Ministeriiiiri:i:7:r:  .  .  .  .  ..  1526  509
65.1—21Bauverwaltttgg  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  33  953  932
661—4  Vermischte  Ausgausen.  625  300
66a#  1—12  Ruhrschiffahrt=  und  Nuhrhafenverwaltg  3  020  000
Summe  I  39125  741
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67  1-  14  Ministerium  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ...  ...  ..  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  659  240
68  116  Handels-  und  Gewerbeverwaltung.  ...  ..  .  ..  ...  ..  ...  ...  ..  .  ...  4159  031
68as—  Fällt  aus.
691—17|Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und  gemeinnützige
Zwecke.............................................  10  486  615
69a  1—5  Porzellanmanufaktrrooornrnr  .  .  .  .  ..  1  288  130
690  —  Fallt  aus.
69e  W  Füällt  aus.
694¼1—6  Landesgewerbentt:::::  .  ..  .  .  ..  104  900
70  1—5  BVermischte  Ausgaben  ............................  .  .  .  .  ...  98  803
Summe  W.16  796  719
VI.  Justizministerium.
711—11  Ministeirttti:i::::  .  ..  839  200
721—5  Justizprüfungskommissooaon  ....  73  970
731—17Oberlandesgericht  ...  ......  6  992542
zu  übertragen  ..  7  905  712
        <pb n="100" />
        70

 

 

 

Betrag
A  für  das
**  u  Sgabe  Etatsjahr
S  1907
4
Ubertrag7  905  712
74  1—25  Landgerichte  und  Amtsgerichht:t:  101  946  494,,“7
7511—15  Besondere  Gefängniseee  .  ...  4  593  706
761—4  Wartegelder  ttn.  101  000
77—  Bare  Auslagen  in  Hivil-  und  Strafsahen  12  520  000
78  !13  Transportkossen  ..  .  ...  450  000
79ö—  NMicht  aversionierte  Postporto=  und  Gebührenbeträge,  Telegrammgebühtetn.
  240  000
8001—7|Sonstige  Aussabben  .  ..  4  247  087,43
811—  Unterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der  größeren  Neubauten
  und  Hauptreparatrten  1  900  000
82“  —  Ausgaben  an  die  Justizoffizianten-Witwenkasse  41  200
Summe  VI.  ..  .  I1133  945  200
VII.  Ministerium  des  Innern.
83  —12  Ministeri::::  876  414
84—12  Statistisches  Landesit.  547  345
851—7Oberverwaltungsgerictt  1  071  616
86  1—2  Versicherungsrevisteenn  23  700
87|1—2Standestmer  .  ...  380  429
88  —  Verwaltung  der  Regierungsamtsblätter  und  der  damit  verbundenen
öffentlichen  Anzeiernr  294  810
89  —  Füällt  aus.
990  1—11  Landrätliche  Behörden  und  Amter  9  402  377
9111—15  Polizeiverwaltung  in  Berlin  und  Umgebung  (Charlottenburg,
Rirdorf  und  Schönebergggeg  22  645  121
92  1—13|Polizeiverwaltung  in  den  Provrinnnegnn  15  283  282
931—4  Polizei-Distriktskommissare  in  der  Provinz  Posen  993  064
941—11|  Landgendarmereeen  ..  15  248  754
951—7  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizen  7  293  530

 

 

zu  übertragen

 

 

 

74  060  442
        <pb n="101" />
        71

 

 

 

 

 

 

Betrag
E—  A  b  für  das
**  u  S  gabe  Etatsjahr
8  1907
4
Abertrag  .  .  .  .  74060  442
96  1—12  Strafanstaltsverwaltttnynynynynyyggg  .  .  .  ..  14  574  760
97|1—9  Für  Wohltätigkeitszweke  ...  ....  ..  .  .  ..  14  019  121
98—5  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen  der  Verwaltung
des  Inernrn  .  ..  162  917
Summe  VII  ..  .  .  102817  240
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Landwirtschaftliche  Verwaltung  einschließlich  der
Zentralverwaltung  des  Ministeriums.
991—11Ministeriirrin  ...  1  675  100
100  1—8,Oberlandeskulturgericht  157  030
101  1—16Generalkommissien  0  686  660
101a  1—3  „Banktechnische  Reviorn  30  700
102  1—16  Landwirtschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche  und
Lehkzweckc..........................................  2  977  382
1031—17  b  Tierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  3  398  002
104f.—4  Förderung  der  Viehzuct:  .  ..  1  909  420
105—8  Förderung  der  Fischeiiiiii:  :  :  ..  ..  447  483
1061—12  Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer-  und  Dünenwesen  32  048  576
1071—7PAlgemeine  Ausggen  ...  1  591  569
Summe  Kapitel  99  bis  107  25  921  922
108  1—33|Gestütverwaltinngngnggg  8244  822
Summe  VIII  34  166  744
        <pb n="102" />
        Betrag
—  9  für  das
’O2  Ausgabe  Etatsjahr
S  1907

A
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.

1091—14Kinistrirrrrr  ....  ..  ..  .  .  .  ...  1  470  558
11Füällt  aus.
11111—8  Enangelischer  Oberkirchenntt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  206  685
1121—8  Enangelische  Konsistoinn  1  592  529/1
11331—2  Enangelische  Geistliche  und  Kirbdbden  .  ..  2  080  036),3
1141  —  Fällt  aus.
115  1-  15  Bistümer  und  die  dazu  gehörenden  Institute  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  669  300/1
1168Katholische  Geistliche  und  Kirhen  .  ...  1  391  273%
116—  Altkatholische  Geistliche  und  Kirden  48  000
1171—7  Provinzialschulkolleggen  .  .  .  .  ..  1  089  150
1181—3  Prüfungskommissinen.  163  526
1191—16  Universitien::  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  13  225  529,24
120  1—18  Höhere  Lehranstaltltennn  .  ....  .  .  .  .  ...  14  922  638)37
121—47  Elementar-Unterrichtswvesen  106  379  124,
124—444  Kunst  und  Wissenschaft.  -.............................  6  748  853,14
123—19  Technisches  Unterrichtswesen  .  ...  4145  927,50
12111—15  Kultus  und  Unterricht  gemen.  18  879  741,33
1251—21Medizinalwesen  4  384  734/10
1201—4Allgemeine  pondss  ..  .  .  ..  321977,24

 

 

Summe  .  ...

 

 

178  719  586
        <pb n="103" />
        73

 

 

 

 

Betrag
für  das
7  4  Ausgabe  Etatsjahr
1907
4
X.  Kriegsministerium.
127|1—9  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlnn  168  608
Summe  X  für  sich.
Dazu:  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  usw.  Angelegenheien
  .  ...  178  719  586
V  II.  Ministerium  für  Landwirtschaft  uss.  34  166  744
V.I.  Ministerium  des  Inner  102  817  240
VI.  Justizministerinm  133  945  200
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  16  796  719
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  39  125  741
III.  Finanzministerimm  ...  143  460  341
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  545  400
I.  Staatsministeimmmmm  26  899  961
Summe  C.  Staatsverwaltungsausgabreern67645  540
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltnnnag
  ...  551  216  139
,A.  Betriebs=  usw.  Kosten  .  ..  1  675  120  161

 

 

Summe  der  dauernden  Ausgaben

Gesetzjammlung  1907.  (Nr.  10801.)  19

 

 

2  902  981  840
        <pb n="104" />
        Betrag
für  das
—  Ausgabe  Etatsjahr
S  1907

.
Einmalige  und  außerordentliche  Ausgaben.
1  —  JDDDomiänenverwaltung  .  ..  ..  .....  .................  .....  .  ...  4  119  000
2  —Forstverwalttnynyy  .  .  .  ..  6  315  000
3  —  Verwaltung  der  direkten  Steer  ..  ...  202  400
4Verwaltung  der  indirekten  Steerrnn  ..  .  .  ...  1  551  110
5  —  Lotterieverwalltltngaga  .  .  .  ..  .  .  ..  —
6  Fällt  aus.
7  —  lMiünzperwaltung.  ....  .  .  .................  ..  ..  ..  .....  ....  67  000
8  Berg-,  Hütten=  und  Salinenverwaltinnnn  ...  2  637  500
99Eisenbahnverwaltung  .  .  .  ·............................  186  027  800
10/1—  Fallen  aus.
155EStaatsarchirrnrnrnenn  .  .  .  .  .  .  ...  261  800
16  —  Fällt  aus.
171—  Gebeimes  Zivilkabintt:1:1H1:HH  1  100
18/221  —  Fallen  aus.

23NMinisterium  der  auswärtigen  Angelegenheieen  200  000
244  Finanzministeri:  ...  11  939  443
25,#Bauverwaltung  einschließlich  der  Zentralverwaltung  des  Ministeriums

der  öffentlichen  Arbeien  20  184  700
26  !  Hgande,s=  und  Gewerbeverwaltung  einschließlich  der  Zentralverwaltung

des  Ministeriums  für  Handel  und  Gewere  948  200
27Justizministiiwiiii7m7mW.  9247  000
28  —  Ministerium  des  Innnnen  .  ..  3  944  531
29  —  Landwirtschaftliche  Verwaltung  einschließlich  der  Zentralverwaltung

des  Ministeriums  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten2S  1
30  6estütverwaltttnynynynyny  948  500
311  —  HMinisterium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  22  705  145
32Kriegsministriiitttiirirrrrr  29  000

 

 

Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

 

 

284  127  410
        <pb n="105" />
        —  75  —

Abschluß..
Es  betragen:
1.  die  Ennamen  3187109  250  Mark,
2.  die  dauernden  Ausgaben  2902  981  840  Mark,

3.  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Auisgaben.  284  127  410

 

3187  109  250  Mark.

 

Gegeben  Wiesbaden,  den  13.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.
        <pb n="106" />
        Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

Stat  der  verwaltungseinnahmen  und  ausgaben  der
Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse
für  das  Etatsjahr  1907.

 

 

 

Betrag

1  "  für  das
Titel  Einnahme  und  Ausgabe  Etatsjahr

1907
+

 

Einnahme.
1  Verschiedene  Einnamen  6  200

 

Summe  der  Einnahme  für  sich.

(Die  Einnahmen  im  Betrage  von  6  200  Mark
werden  den  Erträgnissen  der  Anstalt  zugeführt.)

Ausgabe.
Besoldungen.

1  1  Direktor  mit  12000  Mark,;
1  Direktionsmitglied  als  Vertreter  des  Direktors  mit
(7500  bis  10  000  Mark)  7500  Markz
2  Direktionsmitglieder  mit  (6  000  bis  8000  Marhk
12  700  Mark1
1  Vorsteber  der  Kassenabteilung;  1  Bankinspektor  als
genossenschaftstechnischer  Hilfsarbeiter  und  1  Bankinspektor
  als  börsentechnischer  Hilfsarbeiter  mit
(5  400  bis  6600  Marh  17  800  Mark.  50  000
(Der  Direktor  hat  freie  Dienstwohnung  und  bezieht
  außerdem  aus  Titel  5  eine  nicht  pensionsfähige
Stellenzulage  von  3.000  Mark.  Ferner  beziehen  die
3  Direktionsmitglieder  je  1000  Mark  und  1  Bankinspektor
  als  genossenschaftstechnischer  Hilfsarbeiter
5/10  Mark  nicht  pensionsfähige  Remuneration  ebenfalls
  aus  Titel  5.)

 

 

 

zu  übertragen  50  000
        <pb n="107" />
        Betrag
für  das
Titel  Ausgabe  Etatsjahr
1907
4
Ubertrag  50  000
2  1  Vorsteher  des  Revisionsbureaus  und  3  Abteilungsvorsteher
  mit  (4  800  bis  6  000  Markh)  20  000  Mark;
3  erste  Kassierer  und  1  Assistent  des  genossenschaftstechnischen
  Bankinspektors  mit  (4  200  bis  6  000  Mark)
16  800  Mark;
17  Sekretäre,  Kassierer  und  Buchhalter  als  Bureauvorsteher,
erste  Kassierer  und  in  sonstigen  Aufsichtsstellungen  mit
(3  000  bis  6000  Mark)  52  000  Markz;
11  Sekretäre  und  45  Buchhalter  und  Sekretäre  mittechnischer
Vorbildung  mit  (1  800  bis  4  200  Mark)  118  000  Markf
3  Kassenassistenten  mit  (1  800  bis  3.000  Mark)
6  200  Mrkk  ...  213000
3  15  Kassenboten  mit  (1200  bis  1  600  Mark)ä  ...  19640
(Ein  Unterbeamter  hat  Dienstwohnung.)
Summe  Titel  1  bis  3  282640
4  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  65100
Summe  Titel  4  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
5  Nicht  pensionsfähige  Stellenzulage  für  den  Direktor
3000  Mark  sowie  nicht  pensionsfähige  Remunerationen
für  3  Direktionsmitglieder  je  1000  Mark  und  1  Bankinspektor
  500  Mrksk  .  ..  6  500
5a  Remunerierung  von  Hilfsarbeitern  und  Hilfskassenboten  einschließlich
  1  800  Mark  Remuneration  für  1  Mitglied  des
Statistischen  Landesamts  für  die  Wahrnehmung  dermit  der
Leitung  der  statistischen  Abteilung  verbundenen  Geschäfte  36  000
zu  übertragen  42  500
zu  übertragen  347  740
20

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10801.)
        <pb n="108" />
        Betrag
für  das
Titel  Ausgabe.  Etatsjahr

1907
4.

 

...  347  740
Uberträge  42  500
6„)Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen  für

höhere,  mittlere  und  Unterbeamite  ...  26890
7Gesetzliche  Pensionen,  Witwen=  und  Waisengeldern  —

7a°)  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte  und  für  Personen,
  welche,  ohne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu
haben,  im  Dienste  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse
  beschäftigt  gewesen  sind,  sowie  für  Hinterbliebene
  beider  Kategorren  ...  500
*)  Zu  Titel  6  und  7a.  Die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  können  zur  Verwendung  in
die  folgenden  Jahre  übertragen  werden.

Summe  Titel  5  bis  7J  69  890

 

Sächliche  Ausgaben.

 

 

8Geschäftsbedürfnisee  .  ..  ..  .  .  ..  153  900
9  Unterhaltung  des  Dienstgebäudsss  3000
10  Tagegelder  und  Reisekosten  einschließlich  der  Kosten  für
die  Ausschußsitzuen  20  000
11  Ausgaben  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  sowie
des  Unfallfürsorgegesehgees  .  .  ..  150
Summe  Titel  8  bis  11  .  ...  177  050
Summe  der  Ausgabb  594  680

(Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
594  680  Mark  werden  aus  den  Erträgnissen  der
Anstalt  bestritten.)

 

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Kenigl.  Gesesammlungsamt  in  Berlin  W.9P  zu  richten.
        <pb n="109" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  16  —

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Verwaltungsordnung  für
die  Staatseisenbahnen  und  Errichtung  des  Eisenbahnzentralamts,  S.  79.  —  Verfügung  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  betreffend  anderweite  Festsetzung  der  Verwaltungsordnung  für  die
Staatseisenbahnen  und  Errichtung  des  Eisenbahnzentralamts,  S.  81.

 

 

(Nr.  10802.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Verwaltungsordnung
  für  die  Staatseisenbahnen  und  Errichtung  des  Eisenbahnzentralamts.
Vom  25.  März  1907.

Auf  Ihren  Bericht  vom  16.  März  d.  J.  will  Ich  den  Mir  vorgelegten  Entwurf,
betreffend  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen,
  genehmigen  und  Sie  ermächtigen:

1.  die  Verwaltungsordnung  nach  Maßgabe  der  in  Vorschlag  gebrachten
Ergänzungen  und  der  seit  Meinem  Erlasse  vom  15.  Dezember  1894
bereits  genehmigten  Anderungen  im  Wortlaute  neu  festzusetzen  und  zu
veröffentlichen;

2.  zur  Ausführung  des  §  6  der  Verwaltungsordnung  das  Eisenbahnzentralamt
  in  Berlin  zu  errichten.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  25.  März  1907.

Wilhelm.
Breitenbach.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10802—10803.)  21
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1907.
        <pb n="110" />
        Das  Königliche
Eisenbahnzentralamt
(Geschäftsbereich).

Anderung  und  Ergänzung  der  Derwaltungsordnung
für  die  Staatseisenbabnen.

1.  In  den  §§  1,  2)  5  und  den  künftigen  §§  7,  8,  9  und  17  ist  neben
den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  das  Königliche  Eisenbahnzentralamt  zu
erwähnen.

2.  §  3  Abs.  b  erhält,  um  die  Zuständigkeit  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  bezüglich  der  Feststellung  und  Abänderung  des  Fahrplans  der  zur
Personenbeförderung  bestimmten  Züge  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  ebenso  zu
regeln,  wie  dies  im  Abs.  c  bezüglich  der  Tarife  geschehen  ist,  die  Fassung:

b)  die  Feststellung  und  Abänderung  des  Fahrplans  der  zur  Personenbeförderung

  bestimmten  Züge,  soweit  die  Bestimmung  darüber  nicht
den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  überlassen  wird.

3.  Hinter  §  5  ist  nachfolgender  §  6  einzufügen:

6.

)Das  Koönigliche  Eisenbahnzentralamt  hat  mit  den  den  Provinzialbebörden
  zugewiesenen  Rechten  und  Pflichten  nach  Bestimmung  des  Ministers
Geschäfte  zu  bearbeiten,  deren  einheitliche  Regelung  für  alle  oder  mehrere  Eisenbahndirektionsbezirke
  geboten  ist.

(e)  Die  Zuständigkeit  des  Königlichen  Eisenbahnzentralamts  wird  durch  die
vom  Minister  zu  erlassende  Geschäftsordnung  und  durch  besondere  Anweisungen
geregelt.  Es  ist  den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  gleichgestellt  und  gleichgeordnet.
  In  den  seiner  Zuständigkeit  überwiesenen  Geschäften  liegt  die  sachliche
Entscheidung  bei  ihm.

6)Das  Königliche  Eisenbahnzentralamt  vertritt  in  allen  Angelegenheiten
seines  Geschäftsbereichs  die  Verwaltung,  so  daß  es  durch  seine  Rechtshandlungen,
Verträge,  Prozesse,  Vergleiche  usw.  für  die  Verwaltung  Rechte  erwirbt  und  Verpflichtungen
  übernimmt.

□)Das  Königliche  Eisenbahnzentralamt  besteht  aus  einem  Präsidenten,
den  mit  der  ständigen  Vertretung  des  Präsidenten  beauftragten  Mitgliedern  (Oberregierungs=
  und  Oberbauräten)  und  der  erforderlichen  Anzahl  weiterer  Mitglieder.
Der  Präsident  wird  vom  König  ernannt.

()  Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  durch  die  damit  beauftragten  Mitglieder
  regelt  der  Minister.

Die  §§  6  bis  20  erhalten  künftig  die  Ziffern  7  bis  21.
        <pb n="111" />
        4.  Im  83  unter  a  und  dem  künftigen  5  21  Abs.  (2)  ist  an  Stelle  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  die  an  deren  Stelle  getretene
Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  in  bezug  zu  nehmen.

5.  Im  gleichen  §&amp;amp;  3  unter  g  treten,  um  die  Zuständigkeit  der  Königlichen
Eisenbahndirektionen  zu  erweitern  und  dadurch  Geschäftsvereinfachungen  zu  erzielen,
um  ferner  eine  Ubereinstimmung  mit  den  nach  §  4  unter  e  für  die  Neubauverwaltung
  geltenden  gleichartigen  Vorschriften  herbeizuführen,  an  Stelle  der  Beträge
50  000  Mark  und  150  000  Mark  die  Beträge  100  000  Mark  und  300  000  Mark.

6.  Im  §9  5  unter  d  treten,  um  die  Zuständigkeit  der  Präsidenten  zu
erweitern,  an  Stelle  der  Worte  „vier“  und  „sechs“  die  Worte  „sechs“  und  „acht“

7.  In  den  künftigen  §#F##.  7  Abs.  (e)  und  9  Abs.  (6)  ist  die  Fassung  derart
zu  ändern,  daß  die  Zahl  der  Vertreter  des  Präsidenten  (Oberregierungs=  und
Oberbauräte)  künftig  nicht  mehr  auf  2  beschränkt  ist.

8.  Im  künftigen  9  7  Abs.  (e)  sind  die  Worte  zur  Zeit“  als  entbehrlich
zu  streichen.

9.  §  16  Abs.  (6)  erhält  infolge  Einführung  etatsmäßiger  Beamtenstellen
für  Rottenführer,  Stationsdiener  und  Schirrmänner  folgende  Fassung:

(t)  Fahrkartenausgeber,  Maschinenwärter,  Lokomotivheizer,  Schiffsheizer,
  Magazinaufseher,  Fahrkartendrucker,  Bureaudiener,  Brückengeldeinnehmer,
  Weichensteller,  Rottenführer,  Wagenwärter,  Eisenbahngehilfinnen,
  Brückenwärter,  Kranmeister,  Stationsdiener  (Portiers  und
Bahnsteigschaffner),  Schaffner,  Bremser,  Matrosen,  Schirrmänner,  Bahnwärter,
  Nachtwächter  und  Kranwärter  werden  nur  im  Kündigungsverhältnis
  etatsmäßig  anestellt.

 

 

 

—  ä  ä

 

(Nr.  10803.)  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  betreffend  anderweite  Festsetzung
  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen  und  Errichtung
des  Eisenbahnzentralamts.  Vom  10.  Mai  1907.

A-  Grund  der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  d.  d.  Berlin,  den  25.  März  1907,
erteilten  Ermächtigung  wird  die  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen
mit  Gültigkeit  vom  1.  April  1907  in  der  anliegenden  Fassung  neu  festgesetzt.
Mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  ist  das  Königliche  Eisenbahnzentralamt  in
Berlin  in  Tätigkeit  getreten.
Berlin,  den  10.  Mai  1907.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
Breitenbach.

21°
        <pb n="112" />
        Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen.

J.  Allgemeine  Verwaltung.
Eisenbahnverwaltungsbehörden.

1.

Die  Verwaltung  der  im  Betriebe  sowie  der  im  Baue  befindlichen
Staatseisenbahnen  und  vom  Staate  verwalteten  Privateisenbahnen  erfolgt  unter
der  oberen  Leitung  des  Ressortministers  durch  das  Königliche  Eisenbahnzentralamt
in  Berlin  und  durch  die  Königlichen  Eisenbahndirektionen.

(e)  Werden  für  besonders  umfangreiche  Bauausführungen  durch  landesherrlichen
  Erlaß  Königliche  Eisenbahnbaukommissionen  eingesetzt,  so  trifft  der
Minister  über  deren  Geschäftsordnung  und  Besetzung  nähere  Bestimmung.

6)Das  Koönigliche  Eisenbahnzentralamt  und  die  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  sind  dem  Minister  unmittelbar  unterstellt.  Sitz  und  Bezirk  der  Königlichen
  Eisenbahndirektionen  werden  durch  landesherrlichen  Erlaß  festgestellt.  Die
Feststellung  der  Grenzpunkte  zwischen  den  Eisenbahndirektionsbezirken  im  einzelnen
ist  dem  Minister  überlassen.

Vorbehalte  des  Ministers.
1.  Im  allgemeinen.

6#2.

Dem  Minnister  bleibt  die  einheitliche  Regelung  des  Dienstes  innerhalb
des  gesamten  Bereichs  der  Staatseisenbahnen  vorbehalten,  insbesondere  der  Erlaß
einheitlicher  Geschäfts=  und  Dienstanweisungen,  die  Festsetzung  von  Grundzügen
für  Dienstamveisungen,  deren  Feststellung  im  einzelnen  den  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  für  ihren  Bezirk  überlassen  ist,  sowie  der  Erlaß  einheitlicher
Vorschriften  für  die  Ordnung  der  Rechts=  und  Dienstverhältnisse  der  Beamten
und  Arbeiter,  für  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  und  die  einzelnen  Dienstzweige
  im  Betrieb  und  im  Baue  der  Staatseisenbahnen.

)Der  Minister  entscheidet  über  die  gegen  die  Verfügungen  und  Beschlüsse
(§  8)  des  Königlichen  Eisenbahnzentralamts  und  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  erhobenen  Beschwerden.  Gegen  die  auf  Beschwerde  ergangenen  Verfügungen
  des  Königlichen  Eisenbahnzentralamts  oder  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  steht  den  Beamten  eine  Berufung  nicht  zu.
        <pb n="113" />
        2.  Bezüglich  der  Betriebsverwaltung.

3.
Abgesehen  von  der  für  besondere  Fälle  vorgeschriebenen  höheren  Genehmigung
  bleibt  dem  Minister  bezüglich  der  Betriebsverwaltung  vorbehalten:

à)  die  Genehmigung  zur  Einstellung  des  Betriebs  auf  Bahnstrecken,
welche  zur  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen
Verkehre  dienen,  und  zur  Anderung  des  Betriebs  durch  Einführung
oder  Aufhebung  der  für  Nebeneisenbahnen  geltenden  Bestimmungen
der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung;

b)  die  Feststellung  und  Abänderung  des  Fahrplans  der  zur  Personenbeförderung
  bestimmten  Züge,  soweit  die  Bestimmung  darüber  nicht
den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  überlassen  ist;

xc)  die  Feststellung  und  Anderung  der  Tarife  für  Personen,  Güter,
lebende  Tiere  und  Leichen,  soweit  die  Bestimmung  darüber  nicht  den
Königlichen  Eisenbahndirektionen  überlassen  wird;

d)  die  Genehmigung  von  Bauausführungen,  für  welche  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung  gestellt  sind;

")  die  Feststellung  derjenigen  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  deren  Kosten
den  Betrag  von  50  000  Mark  im  einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht
die  Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werte  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  besonders  übertragen  wird,  sowie  die  Feststellung
der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werte,
für  welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Uberweisung
  der  Geldmittel  vorbehalten  ist;

")  die  Feststellung  und  Anderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen
  für  bauliche  und  maschinelle  Anlagen  sowie  für  Betriebsmittel
  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;

8)  die  Ermächtigung  zum  Abschlusse  freihändiger  Lieferungs-  und  Arbeitsverträge,
  deren  Gegenstand  den  Wert  von  100  000  Mark  übersteigt,
sowie  zur  Zuschlagserteilung  in  öffentlichen  und  engeren  Verdingungen
bei  Gegenständen  —  jedes  Los  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als
300  000  Mark.

 

3.  Bezüglich  der  Neubauverwaltung.

84.

In  gleicher  Weise  bleibt  dem  Minister  bezüglich  der  Neubauverwaltung

vorbehalten:

a)  die  Anordnung  der  allgemeinen  und  ausführlichen  Vorarbeiten,  die
Feststellung  des  zur  Ausführung  bestimmten  Entwurfs  und  des  zugehörigen
  Hauptkostenanschlags  sowie  die  Genehmigung  des  Bauausführungsplans
  für  neue  Bahnlinien;
        <pb n="114" />
        —  84  —

b)  die  Feststellung  derjenigen  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  deren  Kosten
den  Betrag  von  50  000  Mark  im  einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht
die  Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werte  den  Königlichen
Eisenbahndirektionen  besonders  übertragen  wird,  sowie  die  Feststellung
der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werte,
für  welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Uberweisung
  der  Geldmittel  vorbehalten  istz

I)  die  Feststellung  und  Anderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen
  für  bauliche  und  maschinelle  Anlagen  sowie  für  Betriebsmittel
  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;

c)  die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  fertiggestellten  Bahnstrecken,  welche
zur  Beförderung  von  Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen  Verkehre
bestimmt  sind;

e)  die  Ermächtigung  zum  Abschlusse  freihändiger  Lieferungs=  und  Arbeitsverträge,
  deren  Gegenstand  den  Wert  von  100  000  Mark  übersteigt,
sowie  zur  Zuschlagserteilung  in  öffentlichen  und  engeren  Verdingungen
bei  Gegenständen  —  jedes  Los  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als
300  000  Mark.

4.  Bezüglich  der  Personalien.
5.
Bezüglich  der  Personalien  der  Staatseisenbahnverwaltung  bleibt  dem  Minister
vorbehalten:  .

a)  die  Anstellung,  Versetzung,  Entlassung  sowie  die  Regelung  der  Besoldungsverhältnisse
  der  etatsmäßigen  höheren  Beamten,  einschließlich
der  Rechnungsdirektoren  und  Eisenbahn-Hauptkafenrendanten,  sowie
die  Uberweisung  der  diätarischen  höheren  Beamten  an  das  Königliche
Eisenbahnzentralamt  und  die  Königlichen  Eisenbahndirektionen;

b)  die  Versetzung  von  Beamten  zu  dem  oder  aus  dem  Koöniglichen
Eisenbahnzentralamte  sowie  aus  dem  Bezirk  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion
  in  den  Bezirk  einer  anderen,  soweit  die  beteiligten  Behörden
  verschiedener  Meinung  sind;

e)  die  Gewährung  von  Remunerationen  und  Unterstützungen,  soweit  sie  im
Laufe  eines  Rechnungsjahrs  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigen;

d)  die  Gewährung  von  Urlaub  über  sechs  Wochen  an  die  unter  a  bezeichneten,
  über  acht  Wochen  an  die  übrigen  Beamten.

 

 

 

Das  Bönigliche  Eisenbahnzentralamt  (Geschäftsbereich).

6.

)Das  Königliche  Eisenbahnzentralamt  hat  mit  den  den  Provinzialbehörden
  zugewiesenen  Rechten  und  Pflichten  nach  Bestimmung  des  Ministers
Geschäfte  zu  bearbeiten,  deren  einheitliche  Regelung  für  alle  oder  mehrere  Eisenbahndirektionsbezirke
  geboten  ist.
        <pb n="115" />
        ()Die  Zuständigkeit  des  Königlichen  Eisenbahnzentralamts  wird  durch
die  vom  Minister  zu  erlassende  Geschäftsordnung  und  durch  besondere  Anweisungen
  geregelt.  Es  ist  den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  gleichgestellt  und
gleichgeordnet.  In  den  seiner  Luständigkeit  überwiesenen  Geschäften  liegt  die
sachliche  Entscheidung  bei  ihm.

(:)  Das  Königliche  Eisenbahnzentralamt  vertritt  in  allen  Angelegenheiten
seines  Geschäftsbereichs  die  Verwaltung,  so  daß  es  durch  seine  Rechtshandlungen,
Verträge,  Prozesse,  Vergleiche  usw.  für  die  Verwaltung  Rechte  erwirbt  und  Verpflichtungen
  übernimmt.

()Das  Königliche  Eisenbahnzentralamt  besteht  aus  einem  Präsidenten,
den  mit  der  ständigen  Vertretung  des  Präsidenten  beauftragten  Mitgliedern
(Oberregierungs=  und  Oberbauräten)  und  der  erforderlichen  Anzahl  weiterer  Mitglieder.
  Der  Präsident  wird  vom  König  ernannt.

(5)  Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  durch  die  damit  beauftragten
Mitglieder  regelt  der  Minister.

 

Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  (Geschäftsbereich).

87.

()  Den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  obliegt  mit  den  den  Provinzialbehörden
  zugewiesenen  Rechten  und  Pflichten  die  Verwaltung  aller  zu  ihrem
Bezirke  gehörigen,  im  Betrieb  oder  im  Baue  befindlichen  Eisenbahnstrecken.

()  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  bestehen  aus  einem  Präsidenten,
den  mit  der  ständigen  Vertretung  des  Präsidenten  beauftragten  Mitgliedern
(Oberregierungs-  und  Oberbauräten)  und  der  erforderlichen  Anzahl  weiterer  Mitglieder.
  Der  Präsident  wird  vom  König  ernannt.

6)  Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  durch  die  damit  beauftragten
Mitglieder  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  regelt  der  Minister.

(4)  Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen  entscheiden  über  die  gegen  die
Verfügungen  und  Anordnungen  der  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebs-,  Maschinen-,
Verkehrs=  und  Werkstätteninspektionen  sowie  der  Bauabteilungen  (§  10)  erhobenen
Beschwerden.  Sie  vertreten  in  allen  Angelegenheiten  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs
  die  Verwaltung,  so  daß  sie  durch  ihre  Rechtshandlungen,  Verträge,
Prozesse,  Vergleiche  usw.  für  die  Verwaltung  Rechte  erwerben  und  Verpflichtungen
übernehmen.

(6)  Dem  Minister  bleibt  vorbehalten,  die  Erledigung  bestimmter,  hierzu
geeigneter  Geschäfte  für  mehrere  Eisenbahndirektionsbezirke,  soweit  sie  nicht  dem
Königlichen  Eisenbahnzentralamte  zugewiesen  werden,  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion
  zu  übertragen.

(65)  Die  Präsidenten  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,  welche  als
ständige  Kommissare  für  die  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  des  Staates  über
Privateisenbahnen  in  dem  ihnen  vom  Minister  zugewiesenen  Aufsichtsbezirke  bestellt
  sind,  haben  in  Gemeinschaft  mit  den  als  ihre  ständigen  Vertreter  bestimmten
        <pb n="116" />
        Mitgliedern  (Oberregierungs=  und  Oberbauräten)  die  Rechte  und  Pflichten  auszuüben,
  welche  den  gemäß  §9  46  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
vom  3.  November  1838  (Gesetzsamml.  S.  505)  eingesetzten  Aufsichtsorganen  übertragen
  sind.

Geschäftserledigung  durch  das  Königliche  Eisenbabnzentralamt
und  die  Röniglichen  Eisenbahndirektionen.

§98.

Die  Mitglieder  des  Königlichen  Eisenbahnzentralamts  und  der  Königlichen
Eisenbahndirektionen  bilden  für  die  Erledigung  der  nachstehenden,  zu  ihren  Geschäftsbereichen
  gehörenden  Angelegenheiten  ein  Kollegium,  dessen  Beschlüsse  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  mit  der  Maßgabe  gefaßt  werden,  daß  bei  gleicher
Stimmenzahl  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag  gibt:

für  die  von  den  Beamten  der  Verwaltung  erhobenen  Beschwerden
gegen  Verfügungen,  welche  die  unfreiwillige  Entlassung  widerruflich
oder  kündbar  angestellter  Beamten  oder  eine  die  Hälfte  des  monatlichen
Gehaltsbetrags  übersteigende  Geldstrafe  zum  Gegenstande  haben.

69.

In  allen  anderen,  zu  den  Geschäftsbereichen  des  Königlichen  Eisenbahnzentralamts
  und  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  gehörenden  Angelegenheiten
sind  die  Präsidenten  nach  Maßgabe  der  vom  Minister  zu  erlassenden  Geschäftsordnungen
  über  die  Erledigung  zu  bestimmen  befugt.

EG)  Dem  Minister  bleibt  vorbehalten,  für  die  Erledigung  der  Geschäfte  des
Königlichen  Eisenbahnzentralamts  und  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  Abteilungen
  zu  bilden,  deren  Geschäftsbereich  zu  bestimmen  und  die  Abteilungsdirigenten
  zu  bestellen.

(3)  Für  die  Bearbeitung  der  nicht  gemäß  §#  8  zur  Zuständigkeit  des
Kollegiums  gehörigen  Sachen  hat  der  Präsident  nach  Maßgabe  der  Verwaltungsund
  der  Geschäftsordnung  einen  Geschäftsplan  aufzustellen.

()  Mit  der  Einschränkung,  daß  die  Bearbeitung  der  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungssachen  in  allen  Fällen  dem  Etatsrate  zuzuteilen  ist,  bleibt  dem  Präsidenten
  überlassen,  diejenigen  Sachen  zu  bestimmen,  welche  er  sich  zur  Bearbeitung
vorbehalten  will.  Dem  Etatsrate  wird  als  ständiger  Vertreter  der  Rechnungsdirektor
  beigegeben.  Die  Amtsbefugnisse  des  Rechnungsdirektors  werden  vom
Minister  durch  eine  Geschäftsanweisung  festgestellt,  durch  welche  ihm  auch  bestimmte
Geschäfte  des  Etatsrats  bei  Anwesenheit  des  letzteren  übertragen  werden  können.

(6)  Den  Präsidenten  obliegt  die  Sorge  für  die  Regelung  des  Geschäftsganges.
  Insbesondere  sind  sie  sowohl  für  die  sach=  und  ordnungsmäßige  Verteilung
  der  Geschäfte  wie  für  alle  diejenigen  Verfügungen  und  Erklärungen)  welche
zu  ihrer  Mitzeichnung  gelangen,  verantwortlich.  Im  übrigen  obliegt  den  Mitgliedern
  die  Verantwortung  für  die  form=  und  sachgemäße  Erledigung  der  ihnen
zur  Bearbeitung  überwiesenen  Geschäfte.
        <pb n="117" />
        (6)  Die  Präsidenten  des  Königlichen  Eisenbahnzentralamts  und  der  Königlichen
  Eisenbahndirektionen  können  mit  Genehmigung  des  Ministers  ihre  ständigen
Vertreter  (Oberregierungs=  und  Oberbauräte)  beauftragen,  sie  in  bestimmten  Angelegenheiten
  auch  bei  ihrer  Anwesenheit  zu  vertreten,  auch  sind  sie  befugt,
einzelnen  Mitgliedern  gewisse  Geschäfte  ein  für  allemal  zur  selbständigen  Erledigung
  zu  übertragen.

C)Für  die  Verbindlichkeit  der  von  dem  Königlichen  Eisenbahnzentralamt
und  den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  abzugebenden  schriftlichen  Erklärungen
genügt  die  Unterschrift  des  Präsidenten  oder  eines  Mitglieds.  Die  Hilfsarbeiter
find  nur  insoweit  zur  selbständigen  Erledigung  der  ihnen  zur  Bearbeitung  überwiesenen
  Geschäfte  befugt,  als  ihnen  diese  Befugnis  nach  den  vom  Minister  gegebenen
  Vorschriften  übertragen  worden  ist.

II.  Besondere  Verwaltungszweige.
1.  Im  allgemeinen.

10.

Für  die  Ausführung  und  Uberwachung  des  örtlichen  Dienstes  nach  den
Anordnungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  sind  Betriebs-,  Maschinen-,
Verkehrs=  und  Werkstätteninspektionen,  sowie  für  die  Leitung  der  Neubauausführungen
  nach  den  Anordnungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,  insoweit
nicht  hiermit  Beamte  der  Betriebsverwaltung  betraut  werden  können)  Bauabteilungen
  einzurichten.  Den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der  Bauabteilungen
  sowie  den  Dienstvorstehern  kann  von  dem  Minister  die  Befugnis  zu
vorläufigen  Kassenanweisungen,  den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der  Bauabteilungen
  außerdem  zur  Beurlaubung  der  unterstellten  Beamten  mit  verwaltungsseitiger
  Ubernahme  der  Stellvertretungskosten  sowie  zur  selbständigen  Vergebung
von  Arbeiten  und  Lieferungen  erteilt  werden.

2.  Im  besonderen.

a.  Betriebsinspektionen.
11.

Den  Betriebsinspektionen  obliegt:

a)  die  Ausführung  und  Uberwachung  des  Betriebsdienstes,  insoweit  nicht
einzelne  Zweige  den  Maschineninspektionen  (§  12),  Verkehrsinspektionen
(§  13)  oder  Werkstätteninspektionen  (§  14)  zugewiesen  sind;

b)  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung  der  im  Betriebe  befindlichen
Strecken,  einschließlich  der  dazu  gehörigen  Signal=  und  sonstigen  zur
Sicherung  des  Eisenbahnbetriebs  dienenden  Einrichtungen,  sowie  der
Telegraphenanlagen;

Jß)  die  Verwaltung  der  Bahnpolizei  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs.

E)  Bczirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Eisenbahnbetriebsinspektionen

  bestimmt  der  Minister.
Gesetzsammlung.  1907.  (Nr.  10803.)  22
        <pb n="118" />
        (63)  Dem  Vorstande  der  Eisenbahnbeiriebsinspektion  kann  von  dem  Minister
die  Befugnis  zur  selbständigen  Verpachtung  der  Dispositionsländereien,  Lagerplätze,
Grasnutzungen,  Pflanzungen  usw.  beigelegt  werden.

b.  Maschineninspektionen.
12.

)Den  Maschineninspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Uberwachung
des  Maschinen=  und  Betriebswerkstättendienstes.

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Maschineninspektionen
bestimmt  der  Minister.

c.  Verkehrsinspektionen.
13.

CDen  Verkehrsinspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Uberwachung
des  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und  Kassendienstes.

(i)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen
bestimmt  der  Minister.

(3)  Die  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen  sind  befugt,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Ministers  bis  zu  einer  von  ihm  festzusetzenden  Höhe  innerhalb
ihres  Geschäftsbereichs  Anträge  auf  Rückerstattung  von  Fahrgeld  und  Gepäckfracht
sowie  auf  Ersatz  oder  Entschädigungsleistung  aus  dem  Frachtvertrage  selbständig
zu  entscheiden,  auch  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung  oder
der  Frachttarife  zu  berechnenden  Nebengebühren  und  Konventionalstrafen  ganz
oder  zum  Teile  zu  erlassen.

d.  Werkstätteninspektionen.
14.
Den  Werkstätteninspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Uberwachung
des  Werkstätten=  und  Werkstättenmaterialiendienstes.
C)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Werkstätteninspektionen
bestimmt  der  Minister.
e.  Bauabteilungen.
15.
()  Den  Bauabteilungen  obliegt  die  Leitung  der  Neubauausführungen.
(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Bauabteilungen
bestimmt  der  Minister.

III.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Anstellung  im  Staatseisenbahndienste.


Art  der  Anstellung
16.
Das  für  den  Staatseisenbahndienst  anzunehmende  Personal  wird  nach
den  von  dem  Minister  festzustellenden  Grundsätzen  in  dem  Verhältnis  unmittelbarer
  Staatsbeamten  angestellt  oder  auf  Grund  eines  Dienstvertrags  beschäftigt.
        <pb n="119" />
        Die  Anstellung  der  Beamten  erfolgt  der  Regel  nach  zunächst  auf  Probe,  sodann
im  Kündigungsverhältnis  und  später,  soweit  zulässig,  unkündbar.

(2)  Der  Verleihung  etatsmäßiger  Stellen  hat  die  Erfüllung  der  vorgeschriebenen
  Bedingungen,  insbesondere  die  Ablegung  der  bestimmungsmäßigen
Prüfungen,  voranzugehen.  Bis  zur  etatsmäßigen  Anstellung  werden  die  Beamten,
soweit  nicht  Ausnahmen  durch  den  Minister  angeordnet  sind,  gegen  feste,  monatlich
zu  zahlende  Besoldungen  beschäftigt.

(3)  Fahrkartenausgeber,  Maschinenwärter,  Lokomotivheizer,  Schiffsheizer,
Magazinaufseher,  Fahrkartendrucker,  Bureaudiener,  Brückengeldeinnehmer,  Weichensteller,
  Rottenführer,  Wagenwärter,  Eisenbahngehilfinnen,  Brückenwärter,  Kranmeister,
  Stationsdiener  (Portiers  und  Bahnsteigschaffner),  Schaffner,  Bremser,
Matrosen,  Schirrmänner,  Bahnwärter,  Nachtwächter  und  Kranwärter  werden
nur  im  Kündigungsverhältnis  etatsmäßig  angestellt.

(  Die  unkündbare  Anstellung  der  sonstigen  unteren  und  der  mittleren
Beamten  ist  zulässig,  wenn  der  Beamte  eine  etatsmäßige  Stelle  bekleidet  und
sein  Amt  mindestens  fünf  Jahre  lang  in  befriedigender  Weise  versehen  hat.

Erfordernisse  der  Anstellung.
817.

()  Zur  Anstellung  als  Mitglied  des  Königlichen  Eisenbahnzentralamts
oder  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion,  als  Vorstand  einer  Eisenbahn-Betriebs-,
Maschinen=  oder  Werkstätteninspektion  ist  der  Regel  nach  die  Ablegung  der  höheren
Staatsprüfungen  erforderlich.  Die  Feststellung  der  sonstigen  Voraussetzungen
und  Bedingungen)  von  welchen  die  Anstellung  in  einer  der  bezeichneten  Stellen
abhängig  zu  machen  ist,  bleibt  besonderer  Bestimmung  vorbehalten.

()  Im  übrigen  dürfen  die  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung  anzustellenden
  Beamten  beim  Eintritt  in  den  Staatseisenbahndienst  das  40.  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  haben.  Ausnahmen  unterliegen  hinsichtlich  der  höheren  Beamten
  der  Genehmigung  des  Ministers,  hinsichtlich  der  übrigen  Beamten  der
Genehmigung  des  Präsidenten.

(3)  Die  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  das  Lebensalter  der  Eisenbahnbetriebsbeamten
  werden  hiervon  nicht  berührt.

IAnstellungsfähigkeit.
18.

(ÜFür  die  Besetzung  derjenigen  Beamtenstellen,  welche  den  Militäranwärtern
  ausschließlich  oder  teilweise  vorbehalten  sind,  bleiben  die  über  die  Versorgung
  dieser  Anwärter  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften  maßgebend.

(2)  Die  Besetzung  der  mittleren  Beamtenstellen,  welche  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  Zivilanwärtern  verliehen  werden  können,  erfolgt  nach  Maßgabe
der  über  die  Annahme  von  Qivilsupernumeraren  überhaupt  und  der  für  den
Staatseisenbahndienst  erlassenen  besonderen  Bestimmungen.

6)  Insoweit  auf  vorschriftsmäßige  Weise  festgestellt  ist,  daß  für  die  den
Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  geeignete  versorgungsberechtigte  Anwärter
        <pb n="120" />
        nicht  vorhanden  sind,  sowie  in  Ermangelung  von  Zivilsupernumeraren  bei
Besetzung  der  diesen  zugänglichen  Stellen  können  nach  Bestimmung  des  Ministers
auch  andere  Bewerber  zur  Anstellung  zugelassen  werden.

(1)  Die  Anstellungsfähigkeit  der  mit  dem  staatsseitigen  Erwerbe  von  Privat--eisenbahnen
  überkommenen  Gesellschaftsbeamten  regelt  sich  nach  den  betreffenden
Erwerbsverträgen.

Erfordernisse  für  einzelne  Beamtenklassen.

19.

LDie  Besetzung  der  Beamtenstellen,  für  welche  es  einer  besonderen
wissenschaftlichen  oder  technischen  Vorbildung  bedarf,  wird  durch  die  von  dem
Minister  hierüber  zu  erlassenden  Vorschriften  geregelt.

()  Für  die  Zulassung  zur  selbständigen  Wahrnehmung  der  Dienstverrichtungen
  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  gelten  die  von  dem  Bundesrat  erlassenen
  einschlägigen  Bestimmungen  und  die  von  den  zuständigen  Behörden
hierzu  erlassenen  ergänzenden  Vorschriften.

 

Sonstige  Erfordernisse.

8  20.

Die  Regelung  der  Voraussetzungen  für  die  Anstellung  und  Beförderung
der  Beamten,  der  Amtsbezeichnung  derjenigen  Beamten,  deren  Ernennung  der
Allerhöchsten  Bestimmung  nicht  unterliegt,  die  Ordnung  des  Prüfungswesens
und  der  Kautionsbestellung,  die  Bestimmung  über  die  Verpflichtung  zum  Tragen
einer  Dienstkleidung  und  alle  übrigen,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten
betreffenden  allgemeinen  Vorschriften  bleiben,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  geregelt
sind,  der  Bestimmung  des  Ministers  vorbehalten.

IV.  Geltungsbereich.

21.

)Diese  Verwaltungsordnung  findet  auf  alle  vom  Staate  verwalteten
Eisenbahnen  Anwendung,  soweit  nicht  durch  gesetzliche  Vorschriften  oder  durch
bestehende  Gesellschaftsstatuten  und  Betriebsüberlassungsverträge  Abweichungen
bedingt  werden.

()  Bezüglich  der  vom  Staate  verwalteten  Eisenbahnen,  welche  nach  der
Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  als  Nebenbahnen  betrieben  werden,  bleibt
dem  Minister  der  Erlaß  vereinfachter  Verwaltungsvorschriften  vorbehalten.  Ebenso
bleibt  dem  Minister  hinsichtlich  der  vom  Staate  für  eigene  oder  fremde  Rechnung
verwalteten  Privateisenbahnen  vorbehalten,  Abweichungen  von  den  in  den  Abschnitten
  I  und  II  enthaltenen  Bestimmungen  dem  Bedürfnis  entsprechend  zu
gestatten.

 

Redigiert  im  Burcau  des  Staatsministeriuims.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bistellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Kenigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  Dzu  richten.
        <pb n="121" />
        —  91  –4

Meußische  Gesetzsammlung

 

—  Nr.  17.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Be- 



zirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  91.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Herzberg  a.  H.,  S.  92.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Höchst  a.  M.  und  Nassau,  S.  922.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen

Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  o3.

 

(Nr.  10804.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs

für

einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  8.  Mai  1907.

A##  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und

die

Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und

Landgräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August



 

1895  (Gesetzsamml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betref

fend

das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung

in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

Obereisenhausen
am  15.  Juni  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  8.  Mai  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10804—108606.)  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1907.
        <pb n="122" />
        (Nr.  10805.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Herzberg  a.  H.  Vom  17.  Mai  1907.

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetzsamml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  und  des  Artikels  5  der
Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  9  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herzberg  a.  H.  gehörigen  Gemeindebezirk

Hattorf

am  1.  Juli  1907  beginnmen  soll.

Berlin,  den  17.  Mai  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

(Nr.  10806.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundluchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg)  Höchst  a.  M.  und
Nassau.  Vom  23.  Mai  1907.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  De—
zember  1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde
Höchstenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
Unterliederbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Winden
am  1.  Juli  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  23.  Mai  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

—.—
        <pb n="123" />
        —  93  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  29.  Januar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Frauwüllesheim  im  Kreise  Düren  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  22  S.  131),  ausgegeben  am
11.  April  1907;

2.  das  am  4.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Hedemer  Bruch  zu  Hedem  im  Kreise  Lübbecke  durch  das
Amtäblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  17  S.  97),  ausgegeben
am  27.  Mpril  1907;

3.  der  am  11.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  den  Schartau-Blumenthal-Pareyer  Deichverband  vom  9.  November
1896  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  15
S.  141,  ausgegeben  am  13.  April  1907;

4.  das  am  11.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Neuhaus-Bülkauer
  Deich=  und  Schleusenverband  zu  Neuhaus  a.  d.  Oste  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  18  S.  111,  ausgegeben
am  3.  Mai  1907;

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  März  1907,  betreffend  die  Genehmigung
des  neunten  Nachtrags  zum  Statute  der  Posener  Landschaft  vom  13.  Mai
1857,  zum  zweiten  Regulativ  derselben  vom  5.  November  1866,  zum
dritten  Regulativ  derselben  vom  4.  Mai  1885,  zum  vierten  Regulativ
derselben  vom  1.  Juni  1895,  zu  den  neuen  Satzungen  derselben  vom
4.  August  1896  und  zum  fünften  Regulativ  derselben  vom  31.  Dezember
1900,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  16  Sonderbeilage  S.  189,
ausgegeben  am  16.  April  1907,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  16  S.  111),  ausgegeben
  am  18.  April  1907;

6.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  März  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  zur  Anlage  eines
neuen  Ererzierplatzes  und  neuer  Schießstandsanlagen  für  die  Garnison
Cöln  sowie  zur  Herstellung  eines  Ersatzweges,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  17  S.  117)  ausgegeben  am  24.  April  1907;

7.  das  am  20.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Falkenau,  Kolonie  Koppendorf,  zu  Falkenau  im

Kreise  Grottkau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  16  S.  127),  ausgegeben  am  19.  April  1907;
        <pb n="124" />
        10.

11.

12.

13.

14.

—  94

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  April  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  für  die  Anlage
des  dortigen  Osthafens,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  19  S.  150,  ausgegeben  am
8.  Mai  1907,
der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  18  S.  189,  ausgegeben
am  2.  Mai  1907,  und
durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und  für  den  Landlreis  Frankfurt
  a.  M.  Nr.  21  S.  247,  ausgegeben  am  4.  Mai  1907;

das  am  8.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Naljer
Sommerdeichverband  zu  Balje  im  Kreise  Kehdingen  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  18  S.  107,  ausgegeben  am
3.  Mai  1907)

das  am  8.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Nieder-Heidau  und  Pirl  zu  Nieder-Heidau  im  Landkreise
Liegnitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  18
S.  113,  ausgegeben  am  4.  Mai  1907;

der  am  11.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Malschöwener  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Jedwabno  im  Kreise
Neidenburg  vom  3.  Juli  1885  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Allenstein  Nr.  19  S.  155,  ausgegeben  am  8.  Mai  1907;

das  am  11.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Lindenau  in  den  Kreisen  Labiau  und  Wehlau  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  19  S.  199,  ausgegeben
  am  10.  Mai  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  April  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Osthavelland  zum  Ausbaue  der
Döberitzer  Heerstraße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  19  S.  179,  ausgegeben  am
10.  Mai  1907;

das  am  18.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Melioration  des  Schwarz-,  Laar=  und  Baaler  Bruches  zu
Kevelaer  im  Kreise  Geldern  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  20  S.  227,  ausgegeben  am  18.  Mai  1907.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="125" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  18.  —

Inhalt:  Geseß,  betreffend  Abänderungen  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  und  der  Gesetze  vom
31.  März  1882,  vom  20.  März  1890  und  vom  25.  April  1896,  S.  oö.  —  Gesetz  wegen  Abänderung
des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,
vom  20.  Mai  1882  und  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1897,  S.  oo.  —  Verordnung,  die  Entschädigung
der  Gefängnisbesmten  der  Justizverwaltung  bei  der  Beschäftigung  von  Gefangenen  außerhalb  der
Anstalt  betreffend,  S.  101.

 

 

 

 

(Nr.  10807.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872
(Gesetzsamml.  S.  268)  und  der  Gesetze  vom  31.  März  1882  (Gesetzsamml.
S.  133),  vom  20.  März  1890  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  vom  25.  April  1896
(Gesetzsamml.  S.  87).  Vom  27.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.

An  die  Stelle  des  §  4  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  (Gesetzsamml.
  S.  268)  tritt  folgende  Vorschrift:
84.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auch  auf  die  Oberwachtmeister  und
Gendarmen  der  Landgendarmerie  Anwendung;  dagegen  erfolgt  die
Pensionierung  der  Offiziere  der  Landgendarmerie  nach  den  für  die
Offiziere  des  Reichsheeres  geltenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß
der  Berechnung  der  Pension  das  pensionsfähige  Diensteinkommen  der
denselben  Dienstgrad  bekleidenden  Offiziere  des  Reichsheeres  zu  Grunde

gelegt  wird.
Artikel  II.

An  die  Stelle  des  §  8  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  31.  März  1882  (Gesetzsamml.  S.  133)  tritt  folgende  Vorschrift

88.
Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach
vollendetem  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften.  Dienstjahr  eintritt,
2  und  steigt  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  bis  zum
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10807—10809.)  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1907.
        <pb n="126" />
        vollendeten  dreißigsten  Dienstiahr  um  ½9  und  von  da  ab  um  ½29  des
in  den  99  10  bis  12  bestimmten  ODiensteinkommens.
Uber  den  Betrag  von  ⅝8  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine
Steigerung  nicht  statt.
In  dem  im  8  1  Abs.  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  /)  in
dem  Falle  des  §  7  höchstens  %  V  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

Artikel  III.
An  die  Stelle  der  Abs.  1  und  2  des  9  16  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1882  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Dienstzeit,  welche  vor  dem  Beginne  des  achtzehnten  Lebensjahrs
  liegt,  bleibt  außer  Berechnung.

Nur  im  Kriegsfalle  wird  die  Militärdienstzeit  vom  Beginne  des
Krieges,  beim  Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges  vom
Tage  des  Eintritts  ab  gerechnet.

Artikel  IV.
An  die  Stelle  des  §  17  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  tritt  folgende

Vorschrift:  -

Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Beamter  im  preußischen  oder
im  Reichsheer  oder  in  der  preußischen  oder  Kaiserlichen  Marine  oder
bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  teilgenommen  hat,  wird  demselben
zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  zugerechnet;  jedoch  ist
für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr  fallende  Kriege  die  Anrechnung  nur
eines  Kriegsjahrs  zulässig.

Wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,  unter  welchen
Voraussetzungen  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre
anzurechnen  sind,  welche  militärische  Unternehmung  als  ein  Krieg  im
Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  und  welche  Zeit  als  Kriegszeit  zu
rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung  oder  Demobilmachung  stattgefunden
  hat,  dafür  ist  die  nach  9  17  und  7  der  Reichsgesetze  vom
31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  565  und  593)  in  jedem  Falle
ergehende  Bestimmung  des  Kaisers  maßgebend.

Für  die  Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  hierüber  durch  Königliche
  oder  Kaiserliche  Erlasse  gegebenen  Bestimmungen.

Artikel  V.
Dem  Abs.  1  des  §  19  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  20.  März  1890  (Gesetzsamml.  S.  43)  wird  folgende  Vorschrift
binzugefügt:

 

3.  Die  Zeit,  während  welcher  ein  Beamter  vor  seiner  Anstellung
ununterbrochen  im  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis  eines  Dienst-
        <pb n="127" />
        verpflichteten  dem  Staate  gegen  unmittelbare  Bezahlung  aus  der  Staatskasse
  Dienste  geleistet  hat,  insofern  er  mit  Aussicht  auf  dauernde  Verwendung
  ständig  und  hauptsächlich  mit  den  Dienstverrichtungen  eines
Beamten  betraut  gewesen  ist  und  diese  Beschäftigung  zu  seiner  Anstellung
  geführt  hat.

Artikel  VI.

Ims  lga  des  Pensionsgesetzes  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  25.  April  1896
—  Gesetzsamml.  S.  87  —)  wird  hinter  dem  Worte  „Unterrichtsanstalt“  eingefügt:
  „oder  einer  staatlichen  Präparandenanstalt"“.
Ferner  wird  dem  §I  19  a  folgender  Schlußsatz  hinzugefügt:
Den  in  Ruhestand  tretenden  Schulaufsichtsbeamten  im  Hauptamt  ist
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  die  gesamte  Zeit  als  Dienstzeit  anzurechnen,
  während  welcher  sie  innerhalb  Preußens  oder  eines  von  Preußen
erworbenen  Landesteils  im  öffentlichen  Schuldienst  oder  im  Dienste  als
Marrer  einer  evangelischen  Landeskirche  oder  der  katholischen  Kirche
gestanden  haben.
Artikel  VII.
An  die  Stelle  des  §  25  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  tritt  folgende
Vorschrift:
25.
Die  Pensionen  werden  für  jedes  Kalendervierteljahr  im  voraus  in
einer  Summe  gezahlt.

Artikel  VIII.

Der  9.27  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  erhält  als  Abs.  2  und  3
folgenden  Zusatz:

Als  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt
außer  dem  Militär=  und  Gendarmeriedienste  jede  Anstellung  oder
Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  im
Dienste  des  Deutschen  Reichs,  eines  Bundesstaats,  eines  deutschen
Kommunalverbandes,  der  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung
  und  ständischer  oder  solcher  Institute,  welche  ganz  oder
zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  eines
deutschen  Kommunalverbandes  unterhalten  werden.

Bei  Berechnung  des  früheren  und  des  neuen  Diensteinkommens
sind  diejenigen  Beträge,  welche  für  die  Bestreitung  von  Repräsentationsoder
  Dienstaufwandskosten  sowie  zur  Entschädigung  für  außergewöhnliche
Teuerungsverhältnisse  gewährt  werden,  und  die  Ortszulagen  der
Auslandsbeamten  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;  die  Dienstwohnung  ist
mit  dem  pensionsfähigen  oder  sonst  hierfür  festgesetzten  Werte,  der
Wohnungsgeldzuschuß  oder  eine  dementsprechende  Lulage  mit  dem

24°
        <pb n="128" />
        pensionsfähigen  Betrage  oder,  sofern  er  nicht  pensionsfähig  ist,  mit
dem  Durchschnittssatz  anzurechnen.  Ist  jedoch  bei  dem  neuen  Dienst—
einkommen  der  wirkliche  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  oder  der
Zulage  geringer,  so  ist  nur  dieser  anzurechnen.

Artikel  IX.
An  die  Stelle  der  Abs.  2  und  3  des  §9  28  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872
treten  folgende  Vorschriften:
dLeben  einer  hiernach  neuberechneten  Pension  ist  die  alte  Pension
nur  bis  zur  Erreichung  desjenigen  Pensionsbetrags  zu  zahlen)  welcher
sich  für  die  Gesamtdienstzeit  aus  dem  der  Festsetzung  der  alten  Pension
zu  Grunde  gelegten  Diensteinkommen  ergibt.  "
Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Pensionär  außerhalb  des  unmittelbaren
preußischen  Staatsdienstes  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  der
Vorschrift  im  9  27  Abs.  2  eine  Pension  erdient.

Artikel  X.

An  die  Stelle  des  9  31  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  tritt  folgende
Vorschrift:
31.

Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte
Nachkommen,  so  wird  die  Pension  noch  für  die  auf  den  Sterbemonat
folgenden  drei  Monate  (Gnadenvierteljahr)  unter  Anrechnung  des  vor
dem  Tode  des  Pensionärs  fällig  gewordenen  Betrags  gezahlt.  Die
Zahlung  erfolgt  im  voraus  in  einer  Summe.

An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  Provinzialbehörde,
auf  deren  Etat  die  Pension  übernommen  war.

Die  Zahlung  kann  auf  Verfügung  dieser  Behörde  auch  dann
stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,
Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er
ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder
wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten
Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Artikel  XI.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirlung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.

Die  auf  gesetzlichem  Anspruche  beruhenden  Pensionen  der  bereits  zu  oder
vor  diesem  Zeitpunkt  in  den  Ruhestand  getretenen  Beamten  sind,  sofern  diese  an
einem  der  von  deutschen  Staaten  vor  1871  oder  von  dem  Deutschen  Reiche
geführten  Kriege  teilgenommen  haben,  auf  Grund  des  Artikels  II  mit  Wirkung
vom  l.  Ipril  1907  anderweitig  festzusetzen.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
        <pb n="129" />
        —  99  —

und  in  der  gleichen  Weise  können  die  auf  Grund  des  9  2  Abs.  2  oder  des  87
des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  bewilligten  Pensionen  erhöht  werden.

Die  Vorschriften  des  9  27  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872  in  der
Fassung  des  Artikels  VIII  finden  auch  auf  die  zu  oder  vor  dem  1.  April  1907
in  den  Ruhestand  getretenen  Beamten  Anwendungj  desgleichen  die  Vorschriften
des  §  28  jenes  Gesetzes  in  der  Fassung  des  Artikels  IX)  wenn  die  Beamten  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  den  neuen  Stellen  ausscheiden.

Der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  den  bereits  pensionierten  Beamten  zu
zahlende  Pensionsbetrag  darf  nicht  hinter  demjenigen  zurückbleiben,  welcher  ihnen
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zusteht.

Die  Vorschriften  des  Artikels  X  finden  auf  die  Hinterbliebenen  aller
Pensionäre  Anwendung,  deren  Tod  am  1.  April  1907  oder  später  eintritt.

Die  Vorschrift  des  Artikels  VII  gilt  für  alle  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  zahlbaren  Pensionen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  27.  Mai  1907.

.  §.  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

 

Nr.  10808.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen
und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  20  Mai  1882  (Gesetzsamml.
  S.  298)  und  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1897  (Gesetzsamml.  S.  169).
Vom  27.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.,
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Im  97  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  20.  Mai  1882  (Gesetzsamml.  S.  298)
fallen  die  Worte  „durch  nachgefolgte  Ehe“  fort.
        <pb n="130" />
        —  100  —

Artikel  II.

An  die  Stelle  des  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1882  in  der

Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1897  (Gesetzsamml.  S.  169)  tritt  folgende

Vorschrift:

Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §  10  verordneten
Beschränkung,  mindestens  dreihundert  Mark  betragen  und  für  Witwen
der  Staatsminister  und  Beamten  der  ersten  Rangklasse  fünftausend
Mark  und  für  Witwen  der  übrigen  Beamten  dreitausendfünfhundert
Mark  nicht  übersteigen.

Artikel  III.

 

Hinter  §9  12  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1882  wird  folgende  Vorschrift
eingeschaltet:

.

Ist  der  Verstorbene  als  Pensionär  im  unmittelbaren  preußischen
Staatsdienste  wieder  angestellt  gewesen,  so  ist  bei  der-Berechnung  des
Witwen=  und  Waisengeldes  neben  der  aus  der  neuen  Stellung  zuständigen
  Pension  die  alte  Pension  bis  zur  Erreichung  des  im  9  28

 

Abs.  2  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  gedachten  Pensionsbetrags

  zu  berücksichtigen.

In  den  übrigen  Fällen  der  Wiederanstellung  eines  Pensionärs
im  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  der  99/#  27  und  28  jenes
Gesetzes  ist  das  Witwen=  und  Waisengeld  nach  der  aus  Anlaß  des
Ausscheidens  des  Verstorbenen  aus  dem  unmittelbaren  preußischen  Staatsdienste
  festgesetzten  Pension  zu  berechnen;  jedoch  sind  auf  die  so  ermittelten
  Beträge  die  den  Hinterbliebenen  aus  der  neuen  Stellung  des
Verstorbenen  zustehenden  Versorgungsansprüche  anzurechnen,  insoweit
die  Hinterbliebenen  ohne  diese  Anrechnung  mehr  beziehen  würden,  als
ihnen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  bei  Zugrundelegung  des
im  Abs.  1  gedachten  Pensionsbetrags  zustehen  würde.

Artikel  IV.

Im  §F  15  des  Gesetzes  vom  20.  Mai.  1882  fallen  die  Worte  oder  des

Gnadenmonats"“  fort.

Zusatz:

Artikel  V.

Der  §9.20  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1882  erhält  zu  Abs.  2  folgenden

Der  Verlust  des  Klagerechts  tritt  auch  dann  ein,  wenn  nicht  von
den  Beteiligten,  über  deren  Anspruch  die  Provinzialbehörde  Entscheidung
  getroffen  hat,  gegen  diese  Entscheidung  binnen  gleicher  Frist  die
Beschwerde  an  den  Departementschef  erhoben  ist.
        <pb n="131" />
        —  101  —

Artikel  VI.

Der  Witwe  und  den  Waisen  eines  Beamten,  welcher  unter  dem  Vor—
behalte  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  angestellt  gewesen  ist,  ohne  eine  in
den  Besoldungsetats  aufgeführte  Stelle  bekleidet  zu  haben,  kann  von  dem  De—
parkementschef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister  Witwen=  und  Waisengeld
  bis  auf  Höhe  derjenigen  Beträge  bewilligt  werden,  welche  ihnen  zustehen
würden,  wenn  der  Beamte  eine  in  den  Besoldungsetats  aufgeführte  Stelle
bekleidet  hätte;  der  Witwe  und  den  Waisen  eines  solchen  in  den  Ruhestand  versetzten
  Beamten  jedoch  nur  dann,  wenn  diesem  auf  Grund  des  5  2  Abs.  2  des
Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  eine  lebenslängliche  Pension  bewilligt

worden  war.
Artikel  VII.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  27.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

 

(Nr.  10809.)  Verordnung,  die  Entschädigung  der  Gefängnisbeamten  der  Justizverwaltung
bei  der  Beschäftigung  von  Gefangenen  außerhalb  der  Anstalt  betreffend.
Vom  21.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  auf  Grund  des  9  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetzsamml.
S.  122)  und  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897  (Gesetzsamml.
S.  193),  was  folgt:

Die  Entschädigungen,  welche  die  Gefängnisbeamten  bei  Beausfsichtigung
der  im  Freien  außerhalb  der  Gefängnisse  beschäftigten  Gefangenen  erhalten,  sind
nach  folgenden  Sätzen  zu  bemessen:

1.  Werden  die  Gefangenen  in  solcher  Nähe  der  Anstalt  beschäftigt,  daß
sie  zur  Mittagszeit  in  die  Anstalt  zurückkehren,  so  wird  weder  den  mit
der  Leitung  der  Abteilung  betrauten  Oberbeamten)  noch  den  zur  Beaufsichtigung
  mitgegebenen  Unterbeamten  eine  Vergütung  gewährt.
        <pb n="132" />
        —  102  —

Erhalten  die  Gefangenen  die  Mittagskost  außerhalb  der  Anstalt,  dergestalt,
  daß  auch  die  Beamten  auf  der  Arbeitsstelle  bleiben  müssen,
so  werden  einem  Inspektionsbeamten  drei  Mark,  einem  Unterbeamten
zwei  Mark  für  den  Tag  gewährt.

3.  Ist  die  Entfernung  der  Arbeitsstelle  von  der  Anstalt  so  groß,  daß  die
Gefangenen  auch  zur  Nachtzeit  nicht  nach  der  Anstalt  zurückkehren,  so
werden  einem  Inspektionsbeamten  sechs  Mark,  einem  Unterbeamten
drei  Mark  gewährt.  Unterkunft  für  die  Beamten  auf  der  Arbeitsstelle

hat  die  Anstalt  zu  beschaffen.

4.  Für  ihre  Beköstigung  haben  die  Beamten  in  allen  Fällen  selbst  zu
sorgen.  Vom  Arbeitgeber  dürfen  sie  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde

  beköstigt  werden,  die  auch  die  dafür  zu  gewährende  Entschädigung
  festsetzt,  aus  der  Anstaltskasse  zahlt  und  zu  Lasten  des
beköstigten  Beamten  verrechnen  läßt.

5.  Außer  den  unter  Nr.  2  und  3  bezeichneten  Entschädigungen  erhalten

die  Gefängnisbeamten  die  gesetzlichen  Reisekosten,  wenn  sie  die  Arbeitsstellen,

  ohne  mit  dem  Transport  der  Gefangenen  betraut  zu  sein,  zu
besuchen  haben.

Beamte,  welche  den  Transport  der  Gefangenen  zu  Fuß  oder
mittels  der  durch  die  Anstalt  oder  den  Arbeitgeber  gestellten  Fahrgelegenheit
  begleiten,  ohne  daß  sie  für  ihre  Beförderung  Kosten  aufzuwenden
  haben,  erhalten  keine  Reisekostenentschädigung.  Waren  von
ihnen  für  die  Beförderung  Kosten  aufzuwenden)  so  finden  die  Vorschriften
  über  die  Gewährung  von  Reisekosten  Anwendung.

10

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Beseler.

.  —  ––——

 

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reiched#uckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Komgl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="133" />
        —  103  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  19.  —

 

#——·!

(Nr.  10810.)  Eisenbahnanleihegesetz.  Vom  29.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  "
11

Behufs  Erweiterung,  Vervollständigung  und  besserer  Ausrüstung  des
Staatseisenbahnnetzes  sowie  behufs  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Baue  von
Kleinbahnen  wird  die  Staatsregierung  ermächtigt:

I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  zur  Beschaffung  der  für  diese
erforderlichen  Betriebsmittel  und  zwar:

a.  zum  Baue  von  Haupteisenbahnen:

1.  von  Idaweiche  nach  Tichau  die  Summe  von..  2076000  Mark,

2.  von  Nauen  nach  Oranienburg  die  Summe  von.  10  100  000

3.  von  Oberhausen  über  Hamborn  und  Walsum  nach  -
WeseldieSummevon.....................  12600000-b.

  zum  Baue  von  Nebeneisenbahnen:

1.  von  Nikolaiken  i.  Ostpr.  nach  Arys  die  Summe  von  3264000
von  Friedland  i.  Ostpr.  nach  Bartenstein  die  Summe
ven.  2900  000
von  Schlawe  nach  Stolpmünde  die  Summe  von.  4500  000
von  Schneidemühl  nach  Czarnikau  (Goray)  die  -
Summevon»............................  4550  000

i- 



5.  von  Schildberg  nach  Deutschhof  die  Summe  von.  2530  000
6.  von  Sohrau  O.  S.  nach  Jastrzemb  die  Summe  von  3000  00)0
7.  von  Groß-Strehlitz  nach  Vossowska  die  Summe  von  2900  O00)0
8.  von  Sommerfeld  nach  Krossen  a.  O.  die  Summe  von  3940  000.
9.  von  Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  die  Summe
vven.  1080000
Seite  .  .  53440  000  Mark,
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10810.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1907.
        <pb n="134" />
        10.
11.

12

13.
14.
15.
16.

17.
18.

19.

—  104  —

Abertrag  .  ...
von  Bad  Harzburg  nach  Oker  die  Summe  von4
von  Geisa  nach  Tann  die  Summe  o0o0  ..  ..  ...
von  Zimmersrode  nach  Gemünden  a.  d.  Wohra  die
Summe  von.  .  .  ...  «........................
von  Buhlen  nach  Korbach  die  Summe  von  ....
von  Schelde  nach  Wester-Satrup  die  Summe  von

 

von  Altenhundem  nach  Birkelbach  die  Sümme  von

von  (Wetzlar)  Albshausen  nach  Grävenwiesbach  die
Summe  vvv..
von  Grenzau  nach  Hillscheid  die  Summe  von
von  (Adenau)  Dümpelfeld  nach  Lissendorf  die  Summe
ven  .  .  ...
von  Bitburg  nach  Irrel  die  Summe  von  .  .  ..  ...

c.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln
die  Summe  von.  ..........  .............  ...

53  440  000  Marf,

1  430  000
932000

4420  000
8525.000
1  200  000
5  330  000

6  230  000
1  810  000

13243  000
3451.000

11  193000

 

zusammen  111204  000  Mark)

II.  zur  Anlage  des  zweiten  beziehungeweise  dritten,  vierten
und  fünften  Gleises  auf  den  nachbezeichneten  Strecken
und  zu  den  dadurch  bedingken  Ergänzungen  und  Gleis-29

  —

10.

veränderungen  auf  den  Bahnhöfen:

1.  Nendza-Summin  die  Summevon  403  000  Mark,
2.

Kreuzburg—Namslau  die  Summe
vdgee  2250  000

Gondek-Warberg  und  Falkstätt-Mieschkow

  der  Strecke  Posen-Jarotschin

  die  Summe  vo.  1  920000
Camenz-Königszelt  die  Summe
veen  5740  000

Breslau—Glogau  die  Summe  von  9  900  000
Breslau—-Koberwitz  die  Summe

vgen  2130  000
Moys  b.  Görlitz—Nikolausdorf  die
Summe  von  .  .  .  ..  .  .  ..  ...  ...  460  000  „

Halensee-Westend  der  Berliner
Ringbahn  die  Summe  von.  800  000

Schlachtensee-  Nikolassee  die

Summe  0  .  .  .  .  .  ...  305000.
Falkenberg  b.  Torgau-Wittenberg
(Prov.  Sachsen)  die  Summe  von  2  S70  000

 

Seite  26  778  000  Mark,  111  204,  000  Mark,
        <pb n="135" />
        11.
12.
13.
14.

16.
17.
18.

19.

28
–—

19
1#

1
r

24.

—  10

5  —

Übertrag  26  778  000  Mark,  111  204,000  Mark,

Halle  a.  S.-Eilenburg  die

Summe  .  .  ...  ...  ....  2
Hermsdorf-Klosterlausnitz  —  Gera
die  Summe  von  .  ........  ...
Eisenach-Salzungen  die  Summe

Harburg—-Wilhelmsburg  die
Summe  von  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ..

Neuekrug  —Langelsheim  -  Goslar

die  Summe  von  .  ..  ..  ...  .  ...
Heldenbergen-Windecken  —  Hanau
Ost  die  Summe  von  ...  ..  ...
Fröndenberg-Menden  die  Summe
v—eeean
Vorn  (Kr.  Lennep)  Opladen  die
Summe  v  .  .  .  ...  ·.......
Vohwinkel—BarmendieSumme
von......................

«.UnserFritz-WannebeziehungsweiseEmschertalbahn—Wanne-




.  Gelsenkirchen-Wanne  die  Summe

vbvon.

2.  Essen  Nord-Altenessen  die  Summe

vvohnn.

.Crefeld  -Neersen-Neuwerk  die

Summe  von  .  .  ..  ..  .  ....  .  ...
Dalheim-Rheydt  und  Personenbahnhof
  Rheydt  —-M.  -Gladbach
die  Summe  von.  ......  .  .  ...

Karthaus—-Waseerbillig  die

Summe  von  .  ..  .  .......  ....

.  Saarbrücken  -  Scheidt  die  Summe

vonnnnnnnn

1  630  000
1  680  000
4200  000
1  840  000
1  067000
1  500  000
2  835000
6  000  000

21930  000
182  000
575000

575  000

2  468  000
2  600  000
2  545  000

 

zusammen

III.  zu  nachstehenden  Bauaueführungen:

hausen  die  Summe  von  .  .  .  ...

1.  für  die  Herstellung  einer  Bahnverbindung  zwischen
Frankfurt  a.  M.  Ost  und  Frankfurt  a.  M.-Sachsen-8615
  000  Mark,

71  630  000  Mark

 

Seite

8  615  000  Mark,  182  834  000  Mark,

25“
        <pb n="136" />
        —  106  —

MUbertrag  .  .  .  .  8615000  Mark,  182834000  Mark,
.für  den  Ausbau  der  Bahnstrecke
Remagen—Dümpelfeld  die
Summe  0vvo  6  00  000
3.  für  die  Herstellung  einer  zweigleisigen
  Verbindung  zwischen  den
Bahnhöfen  Hillesheim  (Linie
Dümpelfeld—Lissendorf)  und  Gerolstein
  nebst  selbständiger  Einführung
  der  Bahn  von  Prüm
in  den  Bahnhof  Gerolstein  die
Summe  von  .  #  ...  5200  000
4.  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
bereits  genehmigte  Bauausführungen,
  und  zwar:
a)  der  Eisenbahn  von  Rothemühle
  nach  Freudenberg
i.  Westf.  die  Summe  von  600  0O000
b)  der  Eisenbahn  von  (Simmern)
  Castellaun  nach  Boppard
  die  Summe  von.  580  000
J)  der  Eisenbahn  (von  Erndtebrück
  Raumland-Berleburg
nach  Allendorf  bei  Battenberg
  die  Summe  von.  .  ..  1460000  —
d)  der  Eisenbahn  von  Egerfeld
nach  Summin  die  Summe
veden  1  600  000

zusammen.  244455  000  Mark;

IV.  zur  Beschaffung  von  Betriebemitteln  für
im  Baue  befindliche  neue  Eisenbahnlinien

1

 

die  Summe  .  .  ..  .  ..  .  .........  ...  ..  .  .  .  ..  10  000  000  ;3;3
V.  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen
die  Summe  von  .  .  ..  .  ..  ...  .  ..  ...  ..  ..  ..  .  .  ...  5000000.

 

insgesamt  222  289  000  Mark

zu  verwenden.

Uber  die  Verwendung  des  Fonds  zu  V  wird  dem  Landtag  alljährlich
Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  lb  aufgeführten  Eisenbahnen  ist  erst  dann
vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesamte  zum  Baue  der  Eisenbahnen  unter  1  bis  17  und  19  und
deren  Nebenanlagen  nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
        <pb n="137" />
        —  107  —

oder  im  Enteignungsverfahren  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und
Boden  ist  der  Staatsregierung  in  dem  Umfang,  in  welchem  er  nach  den  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und
lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche  zum  Eigentume,  der  vorübergehend  erforderliche
  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder
die  Erstattung  der  sämtlichen  staatsseitig  für  seine  Beschaffung  im  Wege  der  freien
Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen
  für  Wirtschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachteile,  in  rechtsgültiger
Form  zu  übernehmen  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im  öffentlichen
  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigentums  auf  Grund
landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  1,  15,  16,  17  und  19  benannten
  Eisenbahnen  soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewührt  werden,  und  zwar:

 

 

a)  bei  Nr.  1  (Nikolaiken  i.  Ostpr.—Arys)  vo  ...  164  000  Mark,
b)  bei  Nr.  15  (Altenhundem—Birkelbach)  vo  ..  .  130  000
Tc)  bei  Nr.  16  (Wetzlar]  Albshausen—  Grävenwiesbach0

  nnnn  ..  ..  ...  150  000.
d)  bei  Nr.  17  (Grenzau-  Hillscheid)  von  ...  ..  ....  160  000  —
e)  bei  Nr.  19  Gitburg-Irrel)  von  ......  ..  .  ...  168  000

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(it.  A  Abs.  1  und  2)  ist,  soweit  die  vorbezeichneten  Eisenbahnlinien  auf  preußischem
  Gebiet  auszuführen  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Beteiligten
in  den  mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die
Leistung  einer  unverzinslichen)  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend
für  die  einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,  und  zwar:

bei  Nr.  1  (Nikolaiken  i.  Ostpr.-Arys)  vo  128  000  Mark,
2  Exriedland  i.  Ostpr.-Bartenstein)  von.  380  0O000
.  3  (Schlawe—-  Stolpmünde)  vvo  ...  841  000
4  (Schneidemühl—-Czarnikau  [Gorayl)  von  620  000
=  .  5  (Schildberg—Deutschhof)  voo  140  000
6)  (Sohrau  O.  S.-Jastrzemb)  vo  .  .  581  000
7  (Groß-Strehlitz-Vossowska)  von  340  300
:.  8  (Sommerfeld—-Krossen  a.  O)  vo  .  309  000
11  Geisa-  Tann)  von  ..  ......  ...  .  .  .  ..  109  000
12  (Zimmersrode  -  Gemünden  a.  d.  Wohra)
vvegenn..:  458  000
13  GBuhlen-  Korbach)  von  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  87  000
14  (Schelde-Wester-Satrup)  von  .  .  .  .  .  ..  207  000

15  (Altenhundem  —Birkelbach)  vo  .  .  ..  270  000
        <pb n="138" />
        —  108  —
bei  Nr.  16  (Wetzlar]  Albshausen  -  Grävenwiesbach)

v—enn  .  ...  730  000  Mark,
.  17  (Grenzau-Hillscheid)  vuvuwvo  160  000
.  19  (Bitburg—Irrel  o  57  000

Bei  Bemessung  der  Pauschsummen  zu  Nr.  1  (Nikolaiken  i.  Ostpr.—

Arys),  15  (Altenhundem  —Birkelbach),  16  (Wetzlar]  Albshausen  —  Grävenwiesbach),

  17  (Grenzau-Hillscheid)  und  19  (Bitburg—Irrel)  ist  der

unter  A  Abs.  3  genannte  Staatszuschuß  bereits  berücksichtigt.

Für  den  Fall,  daß  als  Beteiligte  im  Sinne  des  vorhergehenden  Aos.  (4)
ausschließlich  Gemeindeverbände  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung  der  unentgeltlichen
  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  (lit.  A  Abs.  1  und  2)  bereits  dann
als  erfüllt  anzusehen,  wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,  entweder
den  innerhalb  seines  Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Boden  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereitzustellen,  oder  aber  nach
Maßgabe  des  Abs.  4  diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  nach  Abschluß  der  ausführlichen  Vorarbeiten  als  auf  den  einzelnen
Gemeindeverband  entfallenden  Teilbetrag  der  Pauschsumme  festsetzen  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  von  den  daran  beteiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  18  benannte  Eisenbahn  von  (Adenau)  Dümpelfeld
nach  Lissendorf  muß  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer  Barzuschuß  übernommen
  werden,  und  zwar:

1.  vom  Reiche  in  Höhe  von  80  Prozent:

a)  der  durch  den  Ausbau  des  zweiten  Gleises  für  Preußen  entstehenden,
vorläufig  auf  3  140  000  Mark  festgestellten  anschlagmäßigen  Mehrkosten
  it::  ..  ..  .  ...  2512000  Mark,

b)  der  Kosten  des  Grund  und  Bodens  für  das  erste
Gleis,  soweit  diese  nicht  von  den  Interessenten
getragen  werden,  von  (943  000  —  113000  -)

 

830  000  Mark  mit  .  ..  .  .  ..  ...  ..  ..  ..  .  ..  .  ..  664000
2.  von  den  Interessenten  zu  den  Kosten  des  Grund  und
Bodens  für  das  erste  Gleis  it:  113000
insgesamt  von  .  .  ..  3289000  Mark.

Außerdem  ist  der  im  Eigentume  der  Gemeinden  befindliche  Grund  und
Boden,  soweit  er  für  den  Bau  einer  eingleisigen  Bahn  erforderlich  ist,  unent—
/  .  .  9  t  -  /
geltlich  und  lastenfrei  zur  Verfügung  zu  stellen.

82.
Die  Ausführung  des  im  8  1  unter  III  Nr.  2  und  3  vorgesehenen  Ausbaues
  der  Strecke  Remagen  —  Dümpelfeld  und  der  zweigleisigen  Verbindung  zwischen
        <pb n="139" />
        —  109  —

den  Bahnhöfen  Hillesheim  und  Gerolstein  mit  Einschluß  der  selbständigen  Ein—
führung  der  Bahnlinie  von  Prüm  in  den  Bahnhof  Gerolstein  wird  davon  ab—
hängig  gemacht,  daß  seitens  des  Reichs  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,
nicht  rückzahlbarer  Barzuschuß  in  Höhe  von  80  Prozent  der  anschlagmäßigen,
vorläufig  auf  6  400  000  Mark  und  5200  000  Mark  festgestellten  Bausummen
zum  Betrage  von  vorläufig  5  120  000  Mark  und  4  160  000  Mark  geleistet  wird.

|  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §  1
unter  Nr.  1  und  III  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen
  Mittel  bdn  .  ....  ...  ..  .  .  135  659  000  Mark
die  Barzuschüsse  des  Reichs  und  der  Interessenten

a)  gemäß  §  1  Cl  und  2  mit  vorläufig  3  289  000  Mark,
b)  gemäß  §9  2  mit  vorläufig  5  120  000
Mark  und  4  160  000  Mark  =  9280  000=zusammen

  12569000

 

zu  verwenden.

Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im  §  1
Nr.  J  und  III  von  vorläufig  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....  123  090  000  Mark
sowie  zur  Deckung  der  für  die  im  8  1  unter  II,  IV  und  V  vorgesehenen  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  usw.  erforderlichen  Mittel  im  Betrage  von
86  630  000  Mark  sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
anzugeben.  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung
dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.  «

Wird  von  den  Beteiligten  von  der  ihnen  im  9§  1  unter  A  Abs.  4  und  5
eingeräumten  Befugnis,  statt  der.  unentgeltlichen  Bereitstellung  des  Grund  und
Bodens  die  Zahlung  einer  Pauschsumme  zu  wählen,  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht
sich  die  von  der  Staatsregierung  nach  9  1  Nr.  Ib  für  den  Bau  der  betreffenden
Eisenbahn  zu  verwendende  Summe  sowie  die  Gesamtsumme  des  &amp;amp;  1  um  die  im
1  unter  A  Abs.  4  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge  beziehungsweise
  um  die  nach  Abs.  5  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festgesetzten
Teilbeträge  dergestalt,  daß  die  von  den  Beteiligten  hiernach  zu  zahlenden  Puuschsummen
  beziehungsweise  Teilbeträge  einer  Pauschsumme  den  vorstehenden  Deckungsmitteln
  hinzutreten.
        <pb n="140" />
        —  110  —

84.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (§#  3),  bestimmt
  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März
1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung,  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

5.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §#  1  unter  Nr.  I,  II
und  III  bezeichneten  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  und  auf  die  unbeweglichen
insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

/6.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Döberitz  im  Lager,  den  29.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
·  Delbrück.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stuͤcke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="141" />
        —  111  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  20  —

—  ——  —  —  —  Ò  —  –—

Inhalt:  Richterbesoldungsgesetz,  S  111.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10  April
1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  114.

 

 

—.  —

 

 

 

(Xr.  10811.)  Richterbesoldungsgesetz.  Vom  29.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
SI.

Die  Gehälter  der  Richter  werden,  soweit  sie  nicht  Einzelgehälter  sind,

nach  Dienstaltersstufen  geregelt.
2.

Das  für  die  Bemessung  des  Gehalts  maßgebende  Dienstalter  (Besoldungsdienstalter)
  beginnt  in  jeder  Gehaltsklasse  mit  dem  Tage  der  ersten  etatsmäßigen
Anstellung  in  einem  zu  dieser  Gehaltsklasse  gehörenden  Richteramte.

Als  Tag  der  Anstellung  gilt  der  Tag,  von  dem  ab  der  Angestellte  das
Diensteinkommen  der  Stelle  zu  beziehen  hat.

Die  Verleihung  der  Zulagen  erfolgt  von  dem  ersten  Tage  eines  jeden
Kalendervierteljahrs  ab  an  diejenigen  Beamten,  welche  an  diesem  Tage  das  maßgebende
  Besoldungsdienstalter  erreichen  oder  es  im  vorhergehenden  Kalendervierteljahr
  erreicht  haben.

Das  Besoldungsdienstalter  hat  auf  die  Bestimmung  des  in  anderen  Beziehungen
  maßgebenden  Dienstalters  keinen  Einfluß.

3.

Bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  eines  Gerichtsassessors  als  Landrichter
  oder  Amtsrichter  wird  von  demjenigen  Zeitraume,  der  zwischen  dem  T  Tage
des  Dienstalters  als  Gerichtsassessor  und  dem  Tage  der  Anstellung  liegt,  der  vier
Jahre  übersteigende  Teil  bis  zur  Höchstdauer  von  zwei  Jahren  auf  das  Besoldungsdienstalter
  angerechnet.

Lehnt  ein  Gerichtsassessor  es  ab,  der  Aufforderung  des  Justizministers  zur
Bewerbung  um  ein  bestimmtes  Richteramt  Folge  zu  leisten,  so  bleibt  die  nach
der  Ablehnung  verflossene  Zeit  von  der  Anrechnung  ausgeschlossen.  Vor  der
Aufforderung  ist  der  Gerichtsassessor  zu  hören.

Eesetzsammlung  1007.  (r.  10811.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1907.
        <pb n="142" />
        —  112  —

84.

Tritt  ein  etatsmäßiger  Beamter  des  höheren  Justizdienstes  in  ein  zu  einer
anderen  Gehaltsklasse  gehörendes  Richteramt  über,  so  wird  der  Beginn  seines
Besoldungsdienstalters  in  der  neuen  Gehaltsklasse  dergestalt  festgesetzt,  daß  sich
folgende  Gehaltsregelung  ergibt:

Der  Beamte  tritt  in  die  seinem  bisherigen  Normalgehalt  entsprechende
Gehaltsstufe  der  neuen  Klasse  oder,  wenn  in  dieser  eine  solche  Stufe  nicht  vorhanden
  ist,  in  die  nächsthöhere  Stufe  ein.  Als  bisheriges  Normalgehalt  gilt
derjenige  Gehaltssatz  der  bisherigen  Gehaltsklasse,  welcher  dem  in  dieser  am  Tage
des  Ubertritts  in  die  neue  Gehaltsklasse  erreichten  Besoldungsdienstalter  entspricht.

In  der  ihm  bei  dem  Ubertritt  angewiesenen  Stufe  verbleibt  der  Beamte
während  der  vollen  für  das  Aufsteigen  bestimmten  Frist.  Ist  jedoch  das  in  der
neuen  Klasse  verliehene  Gehalt  geringer  als  dasjenige  Gehalt,  welches  der  Beamte
in  der  bisherigen  Klasse  bei  der  Gewährung  der  nächsten  Zulage  erhalten  haben
würde,  so  steigt  er  in  die  nächsthöhere  Stufe  der  neuen  Klasse  zu  derselben  Zeit
auf,  zu  der  er  in  der  bisherigen  Klasse  aufgestiegen  sein  würde.

5.

Erfolgt  der  Ubertritt  in  ein  Richteramt  aus  einem  zu  derselben  Gehaltsklasse
  gehörenden  nicht  richterlichen  Amte  des  höheren  Justizdienstes,  so  wird  der
Beginn  des  Besoldungsdienstalters  so  festgesetzt,  als  ob  der  Beamte  in  dem
Richteramte  zu  demjenigen  Zeitpunkt  angestellt  worden  wäre,  zu  welchem  er  in
dem  nicht  richterlichen  Amte  angestellt  worden  ist.

86.

Bei  der  Anstellung  in  einem  Richteramte  kann  die  Zeit,  welche  der  Anzustellende
  außerhalb  des  höheren  Justizdienstes  in  einem  unmittelbaren  oder  mittelbaren
  Amte  des  preußischen  Staatsdienstes,  im  Reichsdienst,  im  Landesdienste
der  Schutzgebiete  oder  im  Dienste  eines  deutschen  Bundesstaats  zugebracht  hat,
ingleichen  die  Dienstzeit  als  Rechtsanwalt  oder  Notar  mit  Königlicher  Genehmigung
  ganz  oder  teilweise  auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet  werden.

Die  Dienstzeit,  welche  in  einer  Stellung  des  höheren  Justizdienstes  bei
einem  für  preußische  Gebietsteile  und  Gebiete  anderer  Bundesstaaten  gebildeten
gemeinschaftlichen  Gericht  oder  bei  der  Staatsanwaltschaft  eines  solchen  zurückgelegt
  ist,  steht  einer  in  der  entsprechenden  Stellung  bei  einer  preußischen  Justizbehörde
  zurückgelegten  Dienstzeit  gleich.

7.
Die  Richter  haben  einen  Rechtsanspruch  auf  die  Verleihung  der  Gehaltszulagen
  von  dem  im  92  Abs.  3  bezeichneten  Zeitpunkt  ab.
        <pb n="143" />
        —  113  —

Der  Anspruch  ruht,  solange  ein  Disziplinarverfahren  oder  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  ein  Hauptverfahren  oder  eine  Voruntersuchung
schwebt.  Führt  das  Verfahren  zum  Verluste  des  Amtes,  so  findet  eine  Nachzahlung
  des  zurückbehaltenen  Mehrgehalts  nicht  statt.  *

88.

Für  die  Regelung  des  Besoldungsdienstalters  der  beim  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  bereits  angestellten  Landrichter  und  Amtsrichter  gelten  die  Vorschriften
der  §  2,  93  Abs.  1,  9#  4,  5,  §  6  Abs.  2  mit  der  Maßgabe,  daß  die  im  §  3
Abs.  1  bestimmte  Höchstgrenze  von  zwei  Jahren  keine  Anwendung  sindet.

Die  übrigen  bereits  angestellten  richterlichen  Beamten  behalten  ihr  bisheriges
Besoldungsdienstalter.  Ausgenommen  sind  diejenigen  Beamten,  für  welche  der
Beginn  des  Besoldungsdienstalters  auf  einen  früheren  Tag  festzusetzen  gewesen
sein  würde,  wenn  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Gehaltsklasse  ihres  gegenwärtigen
Amtes  dieses  Gesetz  nebst  den  am  Tage  seines  Inkrafttretens  bestehenden  Gehaltsklassen
  bereits  gegolten  hätte.  Der  Beginn  des  Besoldungsdienstalters  dieser
Beamten  wird  auf  jenen  früheren  Tag  festgesetzt.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  wird  der  Fortbezug  eines  höheren
Gehaltsbetrags,  auf  den  ein  Rechtsanspruch  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  erworben  ist,  nicht  berührt.

9§  9.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1908  in  Kraft.  Von  diesem  Zeitpunkt
ab  wird  das  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Richtergehälter,  vom  31.  Mai  1897
(Gesetzsamml.  S.  157)  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Lager  zu  Döberitz,  den  29.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.
        <pb n="144" />
        —  114  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

S#

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1907,  betreffend  die  Genehmigung
des  vom  25.  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  am  15.  und
16.  November  v.  J.  beschlossenen  elften  Nachtrags  zum  Reglement  der
landschaftlichen  Feuerversicherungsgesellschaft  für  Westpreußen  vom
16.  Februar  1863,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  15  S.  115)  ausgegeben  am
13.  April  1907)
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  18  S.  151,  ausgegeben
am  1.  Mai  1907,
der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  14  S.  75,  ausgegeben  am
4.  April  1907,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  14  S.  91,  ausgegeben
am  4.  April  1907;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  April  1907,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Ellrich-Zorge  zu
Ellrich  im  Kreise  Grafschaft  Hohenstein  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
von  Ellrich  nach  Zorge,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Erfurt  Nr.  20  S.  119,  ausgegeben  am  18.  Mai  1907;

das  am  8.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsund
  Drainagegenossenschaft  Hasenfeld-Drutschlauken  zu  Drutschlauken  im
Kreise  Insterburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
  Nr.  19  S.  159,  ausgegeben  am  8.  Mai  1907);

 

 

.  das  am  11.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband

  an  der  unteren  Oder  zu  Greifenhagen  i.  Pom.  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  19
S.  179,  ausgegeben  am  10.  Mai  1907,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  18  S.  103  ausgegeben  am
3.  Mai  1907;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  April  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Dürener  Dampfstraßenbahn-Aktiengesellschaft
in  Düren  für  die  Herstellung  einer  Kleinbahn  von  Merken  nach  Pier  im
Anschluß  an  die  bereits  bestehende  Linie  von  Düren  nach  Merken,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  27  S.  161,  ausgegeben
  am  16.  Mai  1907.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Kenigl.  Gesetzsammlungsamt  in  B##lin  W.  9P  zu  richten.
        <pb n="145" />
        —  116  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  21.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Anderung  des  hannoverschen  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  ber  Grundstücke,
vom  30.  Juni  1842,  S.  115.  —  Geseh,  betreffend  die  Bildung  von  Parochialverbänden  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  116.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  118.

 

 

 

(Nr.  10812).  Gesetz,  betreffend  Anderung  des  hannoverschen  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke,  vom  30.  Juni  1842.  Vom  29.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:  '

Einziger  Artikel.

In  dem  8  11  des  hannoverschen  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der
Grundstücke  vom  30.  Juni  1842  (Gesetzsamml.  für  das  Königreich  Hannover,
1842  I.  Abt.  S.  131)  wird  das  Wort:  „Torfmoore“  gestrichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Lager  zu  Döberitz,  den  29.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach,  v.  Arnim.

 

Gesezsammlung  1907.  (Nr.  10812—10813.)  27
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1907.
        <pb n="146" />
        —  116  —

(Nr.  10813.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Parochialverbänden  in  der  Provinz
Schleswig=  Holstein.  Vom  4.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

,  Das  anliegende  Kirchengesetz  vom  3.  Juni  1907,  betreffend  Abänderung
des  Kirchengesetzes  vom  25.  Juni  1898  über  die  Bildung  von  Parochialverbänden
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  wird  staatsgesetzlich  bestätigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  4.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

TNirchengesetz,

betreffend

Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  25.  Juni  1898  betreffend  die  Bildung
von  Parochialverbänden  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kirchliches
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  69  ff.).  Vom  3.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Gesamtspnode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  für  diese  Kirche,  wie  folgt:

Artikel  I.

Das  Kirchengesetz  vom  25.  Juni  1898,  betreffend  die  Bildung  von  Parochialverbänden
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  69  ff.),  wird  abgeändert,  wie  folgt:

In  das  Kirchengesetz  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

1.  im  Artikel  I  §&amp;amp;  1  hinter  Abs.  1:

„Werden  Kirchengemeinden  in  mehrere  unter  einem  gemeinsamen
Pearramte  nicht  verbundene  Einzelgemeinden  geteilt,  so  können  die
        <pb n="147" />
        —  117  —

gleichen  Rechte  und  Pflichten  ganz  oder  teilweise  einem  aus  den  gedachten
  Einzelgemeinden  gebildeten  Parochialverband  übertragen  werden.“

„Einem  bereits  gebildeten  Verbande  können  weitere  Kirchengemeinden
  derselben  Ortschaft  oder  angrenzende  angeschlossen  werden.“

.  der  jetzige  2.  Abs.  des  Artikels  I  §&amp;amp;  1  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Anordnung  über  die  Bildung  des  Parochialverbandes  erfolgt
  durch  das  Konsistorium  unter  Teilnahme  der  Mitglieder  des  Ausschusses
  der  Gesamtsynode.

Im  Falle  des  §  1  Abs.  1  erfordert  die  Anordnung  die  Zustimmung
aller  beteiligten  Gemeinden  oder,  falls  die  Seelenzahl  der  ihr  zustimmenden
  Gemeinden  wenigstens  die  Hälfte  der  Gesamtseelenzahl  des
zu  bildenden  Parochialverbandes  beträgt,  die  Genehmigung  der  Gesamtsynode.


Im  Falle  des  9§  1  Abs.  2  muß  die  Anordnung  über  die  Bildung
des  Parochialverbandes  vor  dem  Inkrafttreten  der  Gemeindeteilung
erfolgen  und  tritt  gleichzeitig  mit  der  letzteren  in  Kraft.  Sie  erfordert
die  Zustimmung  der  zu  teilenden  Kirchengemeinde.

Im  Falle  des  9  1  Abs.  3  erfordert  die  Anordnung  die  Einwilligung
  der  Verbandsvertretung  sowie  die  Zustimmung  der  anzuschließenden
  Gemeinden,  welche  letztere  jedoch  im  Falle  des  Widerspruchs
durch  die  Gesamtsynode  ergänzt  werden  kann.“

3.  Artikel  1  §  3  erhält  folgenden  Zusatz:

„Uber  Anderungen  des  Regulativs  beschließt  die  Verbandsvertretung
  unter  Genehmigung  des  durch  den  Ausschuß  der  Gesamtsynode
verstärkten  Konsistoriums.“

Artikel  II.

Das  Konsistorium  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Kirchengesetzes  vom
25.  Juni  1898,  wie  er  sich  aus  den  durch  dieses  Kirchengesetz  festgestellten
Abänderungen  ergibt,  festzusetzen  und  durch  das  Kirchliche  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Studt.
        <pb n="148" />
        —  118  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (esetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1906,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Halle  a.  S.  zur  Anbringung  der
der  elektrischen  Straßenbeleuchtung  dienenden  Vorrichtungen  an  den  Straßenseiten
  der  Häuser,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
  Nr.  3  S.  23,  ausgegeben  am  19.  Januar  1907;

2.  das  am  25.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Kowalewen  zu  Kowalewen  im  Kreise  Johannisburg
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  22
S.  171,  ausgegeben  am  29.  Mai  1907;

3.  das  am  26.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  Hammer  zu  Czarnikau  im  Kreise  Czarnikau  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  22  S.  164,  ausgegeben
am  30.  Mai  1907;

4.  das  am  30.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Uenglingen  zu  Uenglingen  im  Kreise  Stendal  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  21  S.  219,)  ausgegeben
  am  25.  Mai  1907;

5.  der  unterm  4.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  II.  Nachtrag  zum  neuen
Statute  für  den  Düsseldorf-Hamm-Volmeswerther  Deichverband  vom
16.  Januar  1894  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
  Nr.  21  S.  243,  ausgegeben  am  25.  Mai  1907;

6.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Mai  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Flensburg  für  Ergänzungen  und  Erweiterungen
  der  Anlagen  der  Kleinbahn  von  Flensburg  nach  Kappeln,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  23  S.  223),
uusgegeben  am  1.  Juni  1907.

 

 

Redialut  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Siucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  0V  zu  richten.
        <pb n="149" />
        —  119  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  22  —

 

(Nr.  10814.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.
Vom  18.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  deren  gesamten  Umfang,  was  folgt:

Das  Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865
(Gesetzsamml.  S.  705)  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Artikel  I.
1.  Der  §  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  nachstehend  bezeichneten  Mineralien  sind  vom  Verfügungsrechte
  des  Grundeigentümers  ausgeschlossen:

Gold,  Silber,  Quecksilber,  Eisen  mit  Ausnahme  der  Raseneisenerze,
  Blei,  Kupfer,  Zinn,  Zink,  Kobalt,  Nickel,  Arsenik,
Mangan,  Antimon  und  Schwefel,  gediegen  und  als  Erzej

Alaun=  und  Vitriolerzej

Steinkohle,  Braunkohle  und  Graphit;

Steinsalz,  Kali-,  Magnesia=  und  Borsalze  nebst  den  mit  diesen
Salzen  auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen
und  die  Solquellen.

Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  dieser  Mineralien  unterliegt  den
Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

2.  Hinter  §  1  wird  folgender  §  1  a  eingeschaltet:

Der  Erwerb  und  Betrieb  von  Bergwerken  für  Rechnung  des
Staates  ist,  sofern  sich  aus  den  nachstehenden  Bestimmungen  nicht
ein  anderes  ergibt,  allen  berggesetzlichen  Bestimmungen  eberfalls
unterworfen.

3.  Der  5  2  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  der  Steinkohle,  des  Steinsalzes
sowie  der  Kali-,  Magnesia=  und  Borsalze  nebst  den  mit  diesen  Salzen
auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen  und  Solquellen
steht  allein  dem  Staate  zu.  Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung

Gesetzsammlung  1907.  (TNr.  10814.)  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1907.
        <pb n="150" />
        bleiben  hinsichtlich  der  Steinkohle  die  Provinzen  Ostpreußen,  Brandenburg,
  Pommern  und  Schleswig-Holstein.

Der  Staat  kann  das  Recht  zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  des
Steinsalzes,  der  Kali-,  Magnesia=  und  Borsalze  sowie  der  mit  diesen
Salzen  auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salze  und  Solquellen
  an  andere  Personen  übertragen.  Die  Ubertragung  soll  in  der
Regel  gegen  Entgelt  und  auf  Zeit  erfolgen.

Zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  der  Steinkohle  bleiben  dem
Staate  außer  den  von  ihm  zur  Zeit  betriebenen  und  den  sonstigen  in
seinem  Besitze  befindlichen  Feldern  weitere  250  Marimalfelder  (§  27
Abs.  1  Ziffer  2)  vorbehalten.  Die  Verleihung  erfolgt  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  im  H  38b  Abs.  1,  3  und  4  und  muß  binnen  drei
Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nachgesucht  und
binnen  weiteren  sechs  Monaten  ausgesprochen  werden.

Im  übrigen  soll  der  Staat  das  Recht  der  Aufsuchung  und  Gewinnung
  der  Steinkoble  an  andere  Personen  übertragen.  Die  Ordnung
der  Ubertragung  erfolgt  durch  Gesetz.

Artikel  II.
1.  Der  9  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Aufsuchung  der  im  81  bezeichneten  9  Mineralien  auf  ihren
natürlichen  Ablagerungen  —  das  Schürfen  —  ist  in  Ansehung  der
nach  §  2  Abs.  1  dem  Staate  vorbehaltenen  Mineralien  nur  dem  Staate
und  den  von  diesem  ermächtigten  Personen,  in  Ansehung  der  übrigen
Mineralien  dagegen  einem  jeden  gestattet.

Für  die  Aufsuchung  gelten  die  nachstehenden  Vorschriften:

2.  Hinter  §  3  werden  folgende  §§  3a  und  3b  eingeschoben:

&amp;amp;#  3a.

Die  Vorschriften  im  achten  und  neunten  Titel  dieses  Gesetzes  (von
den  Bergbehörden  und  von  der  Vergpolizei)  finden  auf  das  Schürfen
entsprechende  Anwendung.

Der  Schürfer  kann  durch  Polizeiverordnung  des  Oberbergamts
verpflichtet  werden,  der  Vergbehörde  von  dem  Beginn  und  von  der
Einstellung  der  Schürfarbeiten  innerhalb  einer  bestimmten.  Fist  Anzeige
zu  machen.  Ferner  kann  durch  Pelizeinerordnung  des  Oberbergamtsdie
  Geltung  der  §§8  67  bis  70  und  7*2  bis  77  dieses  Geseees  mit  den
aus  der  Sachlage  sich  ergebenden  Anderungen  auf  Schürfarbeiten  ausgedehnt
  werden.

836b.

Die  Bergbehörden  sind  zur  Geheimhaltung  der  zu  ihrer  amtlichen
Kenntnis  gekommenen  Tatsachen  verpflichtet.

3.  Im  dritten  Abs.  des  §  4  werden  die  Worte:  „bis  zu  200  Fuß“  ersetzt
dureh  die  Worte:  bis  zu  sechzig  Meter“.
        <pb n="151" />
        —  121  —

Artikel  III.
1.  Der  zweite  Abs.  des  §#  14  fällt  fort.
2.  Der  §9  15  erhält  folgende  Fassung:

Die  Gültigkeit  einer  Mutung  ist  dadurch  bedingt,

1.  daß  das  in  der  Mutung  bezeichnete  Mineral  an  dem  angegebenen
  Fundpunkte  (§  14)  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung
vor  Einlegung  der  Mutung  entdeckt  worden  ist  und  bei  der
amtlichen  Untersuchung  in  solcher  Menge  und  Beschaffenheit
nachgewiesen  wird,  daß  eine  zur  wirtschaftlichen  Verwertung
führende  bergmännische  Gewinnung  des  Minerals  möglich
erscheint;

2.  daß  nicht  bessere  Rechte  auf  den  Fund  entgegenstehen.

Ist  die  auf  einen  Fund  eingelegte  Mutung  infolge  Uberdeckung
durch  das  Feld  einer  anderen  Mutung  ungültig  geworden,  so  kann
der  Fund,  wenn  er  später  wieder  ins  Bergfreie  fällt,  nur  von  dem
ersten  Muter  oder  mit  dessen  Einwilligung  zum  Gegenstand  einer  neuen
Mutung  gemacht  werden.

3.  Der  8  16  fällt  fort.

4.  Im  ersten  Abs.  des  9  17  tritt  an  die  Stelle  des  Wortes:  „Quadratlachtern“
  das  Wort:  „Quadratmetern“.

5.  Der  erste  Abs.  des  §  18  erhält  folgende  Fassung:

Die  Angabe  der  Lage  und  Größe  des  Feldes  sowie  die  Einreichung
des  Situationsrisses  (§  17)  müssen  binnen  sechs  Monaten  nach  Präsentation
  der  Mutung  bei  der  zur  Annahme  der  letzteren  befugten  Bergbehörde
  erfolgen.

Als  vierter  Abs.  des  &amp;amp;  18  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

Mängeln  des  Situationsrisses,  die  nicht  vom  Oberbergamte  beseitigt
  werden  (§  33),  hat  der  Muter  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörde
  binnen  sechs  Wochen  abzuhelfen.  Auf  Antrag  des  Muters
kann  die  Frist  angemessen  verlängert  werden.  Werden  die  Fristen
versäumt,  so  ist  die  Mutung  von  Anfang  an  ungültig.

.  Hinter  §  19  wird  folgender  9  19#  a  eingeschoben:

Wird  nach  oder  unter  Verzichtleistung  auf  eine  Mutung  auf  den
dieser  zu  Grunde  liegenden  Fund  oder  auf  einen  andern  in  demselben
Bohrloch  oder  Schürfschacht  aufgeschlossenen  Fund  desselben  Minerals
eine  neue  Mutung  eingelegt,  so  beginnt  für  letztere  der  Lauf  der  im
&amp;amp;  18  Abs.  1  bestimmten  Frist  mit  der  Präsentation  der  zuerst  eingelegten
  Mutung.  Nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  der  Präsentation
  der  zuerst  eingelegten  Mutung  kann  eine  neue  Mutung  auf  denselben
  Fund  oder  auf  einen  in  demselben  Bohrloch  oder  Schürfschacht
aufgeschlossenen  Fund  desselben  Minerals  nicht  mehr  eingelegt  werden.

28°

S

I
        <pb n="152" />
        —  122  —

Wird  eine  Mutung  infolge  Nichteinhaltung  der  im  §  18  Abs.  1
und  4  bestimmten  Fristen  von  Anfang  an  ungültig,  so  kann  eine  neue
Mutung  auf  denselben  Fund  oder  auf  einen  in  demselben  Bohrloch
oder  Schürfschacht  aufgeschlossenen  Fund  desselben  Minerals  ebenfalls
nicht  mehr  eingelegt  werden.

Artikel  IV.

1.  Im  6  26  Abs.  2  wird  das  Wort:  „Quadratlachtern“  ersetzt  durch  das
Wort:  „Quadratmetern“.

2.  Der  9  27  erhält  folgende  Fassung:
Der  Muter  hat  das  Recht,

1.  in  den  Kreisen  Siegen  und  Olpe  des  Regierungsbezirkes  Arnsberg
und  in  den  Kreisen  Altenkirchen  und  Neuwied  des  Regierungsbezirkes
  Coblenz  ein  Feld  bis  zu  110  000  qcm,

2.  in  allen  übrigen  Landesteilen  ein  Feld  bis  zu  2200  000  qm
zu  verlangen.

Der  Fundpunkt  muß  stets  in  das  verlangte  Feld  eingeschlossen
werden.  Der  Abstand  des  Fundpunkts  von  jedem  Punkte  der  Begrenzung
  des  Feldes  darf  bei  110  000  qm  (Nr.  1)  nicht  unter  25  m
und  nicht  über  500  m,  bei  2200  000  qm  (Nr.  2)  nicht  unter  100  m
und  nicht  über  2000  m  betragen.  Dieser  Abstand  wird  auf  dem
kürzesten  Wege  durch  das  Feld  gemessen.

Freibleibende  Flächenräume  dürfen  von  dem  Felde  nicht  umschlossen
werden.

Im  übrigen  darf  dem  Felde  jede  beliebige,  den  Bedingungen  des
6§  26  entsprechende  Form  gegeben  werden,  soweit  diese  nach  der  Entscheidung
  des  Oberbergamts  zum  Bergwerksbetriebe  geeignet  ist.

Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  über  den  Abstand  des  Fundpunkts
  und  die  Form  des  Feldes  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  durch
besondere,  vom  Willen  des  Muters  unabhängige  Umstände  gerechtfertigt
  werden.

3.  Der  §9  28  erhält  folgende  Fassung:

Sobald  die  Sachlage  es  gestattet,  hat  die  Bergbehörde  einen  dem
Muter  mindestens  vierzehn  Tage  vorher  bekannt  zu  machenden  Termin
anzusetzen,  in  welchem  dieser  seine  Schlußerklärung  über  die  Größe  und
Begrenzung  des  Feldes  sowie  über  etwaige  Einsprüche  und  kollidierende
Ansprüche  Dritter  abzugeben  hat.

Erscheint  der  Muter  im  Termine  nicht,  so  wird  angenommen,  er
beharre  bei  seinem  Anspruch  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums
in  dem  auf  dem  Situationsrisse  (§  17)  angegebenen  Felde  und  erwarte
die  Entscheidung  der  Bergbehörde  über  seinen  Anspruch  sowie  über
die  etwaigen  Einsprüche  und  Ansprüche  Dritter.
        <pb n="153" />
        —  123  —

Artikel  V.

1.  Am  Schlusse  des  dritten  Abschnitts  des  zweiten  Titels  des  Allgemeinen
Berggesetzes  werden  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

38a.

Die  9§9  12  bis  38  finden  in  Ansehung  der  im  9#  2  Abs.  2  bezeichneten
  Mineralien  keine  Anwendung.  Für  die  letzteren  gelten  die
Vorschriften  der  95  38b  und  38c.

§&amp;amp;  38b.

Das  Bergwerkseigentum  an  den  im  9  2  Abs.  2  bezeichneten
Mineralien  wird  dem  Staate  durch  den  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  verliehen.

Die  Verleihung  ist  von  dem  Nachweis  abhängig,  daß  das
Mineral  innerhalb  des  zu  verleihenden  Feldes  auf  seiner  natürlichen
Ablagerung  in  solcher  Menge  und  Beschaffenheit  entdeckt  worden  ist,
daß  eine  zur  wirtschaftlichen  Verwertung  führende  bergmännische  Gewinnung
  des  Minerals  möglich  erscheint.

Die  Verleihung  erfolgt  durch  Ausstellung  einer  mit  Siegel  und
Unterschrift  zu  versehenden  Urkunde,  welche  die  im  9  34  unter  Oiffer  1
bis  6  aufgezählten  Angaben  enthalten  und  mit  einem  von  einem  konzessionierten
  Markscheider  oder  vereidigten  Feldmesser  angefertigten,  der
Vorschrift  im  §  17  Abs.  1  entsprechenden  Situationsrisse  verbunden
werden  muß.

Die  Verleihungsurkunde  ist  durch  den  Deutschen  Reichs=  und
Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger  zu  veröffentlichen.

⅜  38c.

Das  nach  Maßgabe  des  §  38b  begründete  Bergwerkseigentum
des  Staates  an  den  im  9  2  Abs.  2  genannten  Mineralien  kann  in
der  Weise  belastet  werden,  daß  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die
Belastung  erfolgt,  auf  Zeit  das  vererbliche  und  veräußerliche  Recht
zusteht,  die  im  9#  2  Abs.  2  bezeichneten  Mineralien  oder  einzelne  dieser
Mineralien  innerhalb  des  auf  dem  Situationsriß  angegebenen  Feldes
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufzusuchen  und
zu  gewinnen  und  alle  hierzu  erforderlichen  Anlagen  unter  und  über
Tage  zu  treffen.

Während  des  Bestehens  eines  nach  Abs.  1  begründeten  Gewinnungsrechts
  finden  alle  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  über  die  Rechte
und  Pflichten  des  Bergwerkseigentümers  (Bergwerksbesitzers,  Bergbautreibenden,
  Werksbesitzers)  mit  Ausnahme  der  I#  39,  55,  65,  156
bis  162  und  164  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle
des  Bergwerkseigentümers  (Bergwerksbesitzers,  Bergbautreibenden,  Werks—
besitzers)  der  Gewinnungsberechtigte  tritt.
        <pb n="154" />
        —  124  —

Steht  ein  Gewinnungsrecht  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  zwei
oder  mehreren  Mitberechtigten  zu,  so  finden  auf  die  Rechtsverhältnisse
der  Mitberechtigten  die  Vorschriften  des  vierten  Titels  des  gegenwärtigen
Gesetzes  Anwendung.

2.  An  die  Stelle  des  zweiten  und  dritten  Abs.  des  §9  50  treten  folgende
Bestimmungen:

Für  das  Bergwerkseigentum  und  das  auf  Grund  des  §  386
Abs.  1  begründete  Gewinnungsrecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  nicht  aus
diesem  Gesetze  sich  ein  anderes  ergibt.

Mit  der  gleichen  Beschränkung  sinden  die  für  den  Erwerb  des
Eigentums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  an  Grundstücken
geltenden  Vorschriften  auf  das  Bergwerkseigentum  und  das  auf  Grund
des  §  380  Abs.  1  begrundete  Gewinnungsrecht  entsprechende  Anwendung.


Die  für  selbständige  Gerechtigkeiten  geltenden  Vorschriften  der
Artikel  22,  28  des  Ausführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung  vom
26.  September  1899  (Gesetzsamml.  S.  307),  der  Artikel  15  bis  22
des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Swangsversteigerung
und  Zwangsverwaltung  vom  23.  September  1899  (Gesetzsamml.  S.  291)
und  des  Artikels  76  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
  vom  21.  September  1899  (Gesetzsamml.  S.  249)  finden
auf  das  nach  &amp;amp;  38e  Abs.  1  begründete  Gewinnungsrecht  Anwendung.

Bei  der  Bestellung  eines  Gewinnungsrechts  ist  für  d  dieses  ein
besonderes  Grundbuchblatt  anzulegen.  Die  Anlegung  wird  auf  dem
Grundbuchblatte  des  Bergwerkes  vermerkt.

Artikel  VI.
er  §59  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Die  zum  Betrieb  auf  Vergwerken  und  Aufbereitungsanstalten
(&amp;amp;  5)  sowie  zum  Betriebe  von  Schürfarbeiten  dienenden  Dampflessel
und  Triebwerke  unterliegen  den  Vorschriften  der  Gewerbegesetze.

v!0

Artikel  VII.
Der  9  192  Abs.  2  erbält  folgende  Fassung:
Gegen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  auf  Grund  des  &amp;amp;  15
Abs.  1  Jiffer  1,  des  27  Abs.  4  und  des  §  197  Abs.  1  findet  innerhalb
zwei  Wochen  von  der  Zustellung  an  die  Klage  im  Verwaltungsstreit—
verfahren  bei  dem  Vergausschusse  statt.

Artikel  VIII.
Unberührt  von  den  Vorschriften  im  Artikel  J  dieses  Gesetzes  bleiben  die
provinzialrechtlichen  Bestimmungen,  wonach  einzelne  der  im  Artikel  1  bezeichneten
        <pb n="155" />
        Mineralien  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  unterliegen  oder  noch
andere  als  die  im  Artikel  I  bezeichneten  Mineralien  vom  Verfügungsrechte  des
Grundeigentümers  ausgeschlossen  sind,  sowie  die  Vorschriften  des  Allgemeinen
Berggesetzes  über  die  Umwandlung  der  gestreckten  in  gevierte  Felder.

Unberührt  von  den  Vorschriften  im  Artikel  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes
bleiben  ferner  alle  zur  Zeit  seines  Inkrafttretens  schon  bestehenden  Berechtigungen
an  den  im  Artikel  1  Ziffer  3  bezeichneten  Mineralien  sowie  die  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  durch  Mutungen  begründeten  Ansprüche  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums
  an  solchen  Mineralien.

Auch  wird  an  den  Rechten  der  früher  reichsunmittelbaren  Standesberren
sowie  derjenigen,  welchen  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  das  Bergregal  oder
sonstige  Bergbauvorrechte  in  gewissen  Bezirken  allgemein  oder  für  einzelne  Mine—
ralien  zustehen,  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.

Soweit  diese  besonderen  Rechtstitel  den  Anspruch  begründen,  andere  von
der  Aufsuchung  oder  Gewinnung  der  im  Artikel  I  Ziffer  3  bezeichneten  Mineralien
oder  von  der  Erlangung  oder  Ausübung  des  Bergwerkseigentums  an  diesen
Mineralien  auszuschließen,  kann  von  dem  Bevorrechtigten  die  Verleihung  des
Bergwerkseigentums  an  den  bezeichneten  Mineralien  auf  Grund  derjenigen  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  2.4.  Juni  1865  beansprucht  werden,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Geltung  waren.

Artikel  IX.
Uber  Mutungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes
eingelegt  worden  sind,  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §5  192a  Abs.  2
und  3  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  entscheiden.

Artikel  X.

Mutungen,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  Juli  1905  Gesetzsamull.
  S.  265),  betreffend  die  Abänderung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865/1892,  eingelegt,  von  den  Verleihungsbebörden  aber  zurückgewiesen
worden  sind,  gewähren,  sofern  dem  Muter  der  Rechtsweg  nicht  schon  gemäß
§  23  des  Allgemeinen  Berggesetzes  eröffnet  ist,  das  Recht,  den  Anspruch  auf
Verleihung  des  Vergwerkseigentums  gegen  den  Staat  (Bergfiskus)  binnen  drei
Monaten  vom  Tage  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  und,  falls
der  die  Mutung  zurückweisende  Beschluß  beziebungsweise  Rekursbescheid  6  19J1
des  Allgemeinen  Berggesetzes)  erst  nach  der  Verküundung  zugestellt  wird,  binnen
drei  Monaten  seit  dem  Tage  dieser  Zustellung  durch  gerichtliche  Klage  zu  verfolgen.

Wer  von  dieser  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  geht  des  Klagerechts  gegen
den  Staat  verlustig.
Artikel  XI.

Sind  zwischen  Feldern  oder  Feldesteilen,  welche  zur  Gewinnung  der  im
Artikel  I  Ziffer  3  bezeichneten  Mineralien  bereits  vor  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  verliehen  waren,  im  Bergfreien  liegende  Feldesteile  ganz  oder
zum  Teil  eingeschlossen  und  diese  Feldesteile  ihrer  Form  oder  Größe  nach  so
        <pb n="156" />
        —  126  —

beschaffen,  daß  eine  selbständige  Gewinnung  des  Minerals  nicht  lohnen  würde,
so  kann  von  den  Eigentümern  der  benachbarten  Bergwerke  die  Verleihung  des
Bergwerkseigentums  für  die  eingeschlossenen  Feldesteile  auf  Grund  derjenigen
Bestimmungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes  beansprucht  werden,  welche  vor  dem
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Gesetzes  in  Geltung  waren.

Gexgen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  findet  innerhalb  zwei  Wochen
von  der  Zustellung  an  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  dem  Bergausschusse
  statt.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bergausschusses  ist  das  Rechtsmittel  der
Revision  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  gegeben.

Artikel  XlII.

Insoweit  auf  Solquellen,  die  mit  den  im  Artikel  I  Nr.  3  Abs.  1  bezeichneten
Salzen  auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommen,  vor  dem  1.  Februar  1907
Schürfarbeiten  begonnen  worden  sind,  die  bis  zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  nicht  zur  Fündigkeit  geführt  haben,  dürfen  die  Schürfarbeiten
fortgesetzt  werden.  Wird  auf  Grund  derselben  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ein  Fund  gemacht,  so  verbleibt  dem
Finder  der  Anspruch  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  an  der  Solgquelle
nach  Maßgabe  der  seitherigen  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes.

Der  Staat  ist  befugt,  die  Abtretung  des  Fundes  binnen  drei  Monaten
nach  dem  Ablaufe  des  Tages  der  Mutung  gegen  Entschädigung  zu  verlangen.
Bei  Bemessung  der  Entschädigung  bleibt  jedoch  der  Gewinn  außer  Ansatz,  der
aus  der  künftigen  Ausnutzung  der  Quelle  für  den  Unternehmer  entstehen  kann.

Artikel  XIII.

Soweit  in  Gesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen  ist,  welche  durch  dieses
Gesetz  abgeändert  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  neuen  Vorschriften.


Artikel  XIV.

Dieses  Gesetz  tritt  am  8.  Juli  1907  in  Kraft.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Brunsbüttelkoog,  den  18.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  P  zu  richten.
        <pb n="157" />
        —  127  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  23  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Christburg,  Marienburg  und  Stuhm,
S.  127.  —  Geseht,  betreffend  die  Abänderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Rügenwalde  und  Schlawe,
S.  128.  —  Geseh,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Kreuzburg  und  Ditschen,
S.  128.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Celle  und  Bergen  bei  Celle,
S.  120.  —  Gesehy,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Lünen,  S.  130.

 

 

 

 

 

(Nr.  10815.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Christburg,  Marienburg
und  Stuhm.  Vom  10.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.
In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
werden  dem  Amtsgericht  in  Christburg  zugelegt:
1.  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in  Marienburg  die  Gemeinde
Lichtfelde  aus  dem  Kreise  Stuhm;
2.  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in  Stuhm  der  Gutsbezirk
Linken  aus  dem  Kreise  Stuhm.

2.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

 

)1—.,—6“—

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10815—10819.)  20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1907.
        <pb n="158" />
        —  128  —

(Xr.  10816.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Rügenwalde  und
Schlawe.  Vom  10.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
werden  zugelegt:

1.  die  Gemeinde  Alt-Kuddezow  mit  der  Kolonie  Rönneberg  und  die
Gemeinde  Masselwitz  im  Kreise  Schlawe  unter  Abtrennung  von  dem
Bezirke  des  Amtsgerichts  in  Schlawe  dem  Amtsgericht  in  Rügenwalde;

2.  die  Gemeinden  Alt-Krakow,  Meitzow,  Wilhelmine  und  Krolow  sowie
die  Gutsbezirke  Alt-Krakow  Oberförsterei  und  Krolow  im  Kreise
Schlawe  unter  Abtrennung  von  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  in
Rügenwalde  dem  Amtsgericht  in  Schlawe.

82.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

————  —  —

 

(Xr.  10817.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Kreuzburg  und  Pitschen.
Vom  10.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.)
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
werden  die  Amtsbezirke  Wilmsdorf  und  Bischdorf  aus  dem  Kreise  Kreuzburg
        <pb n="159" />
        —  129  —
vom  1.  Oktober  1907  ab  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in  Kreuzburg
dem  Amtsgericht  in  Pitschen  zugelegt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.

Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

(Nr.  10818.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Celle  und  Bergen  bei
Celle.  Vom  10.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
wird  die  Gemeinde  Siedenholz  aus  dem  Landkreise  Celle  vom  1.  Oktober  1907
ab  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in  Bergen  bei  Celle  dem  Amtsgericht
in  Celle  zugelegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.

Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.
        <pb n="160" />
        —  130  —

(Nr.  10819.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Lünen.  Vom
10.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

In  der  Stadt  Lünen  im  Landkreise  Dortmund  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
  Diesem  werden  zugelegt,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in
Dortmund,

der  Stadtbezirk  Lünen  und  die  Gemeinden  Altenderne-Niederbecker,
Altenderne-Oberbecker,  Beckinghausen,  Brambauer,  Gahmen,  Horstmar,
Hostedde,  Lanstrop  und  Lippolthausen  aus  dem  Landkreise  Dortmund.

2.
Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

—  –  ——

Redigiert  im  Bureau  des  Staateministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußeschen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Krnigl  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="161" />
        —  131  —

Meufische  Gesetzsammlung

Nr.  24.—

 

(Fr.  10820.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1907.  Vom  22.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushaltsetat
  für  das  Etatsjahr  1907  wird
in  Einnahme  (dauernde)  auf  12  964  680  Mark

und  in  Ausgabe  (einmalige  und  außerordentliche)
auf  12964680

festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr  1907  hinzu.

82.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  an  Vord  M.  D.  „Hohenzollern“)  den  22.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.
Beseler.  Breitenbach.

 

Gesetzjammlung  1907.  (Nr.  10820.)  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1907.
        <pb n="162" />
        132  —

e

achtrag  zum  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr  1907.

#t——iie—8—.#e#e-—#“.


 

Gegen  den  Etat
für  das  Etatsjahr  1907

 

 

 

Kap.  Tit.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.
Zugang  Abgang
Mark.  Mark.
Einnahme.
A.  II.  Finanzministerium.
4  Direkte  Steuern.
1.EEinkommensterr  13000  000  —
C.  III.  Finanzministerium.
24  14Zur  Ausgleichung  der  Schlußsummen  des  Staatshaushaltsetatt  —  35  320
Summe  des  Zuganges  und  des  Abganges  bei  den  Einnahmen  12  964  680  —
Einmalige  und  außerordentliche  Ausgaben.
Finanzministerium.
24  3  gr  einmaligen  Verstärkung  der  Fonds  für  Unterstützungen  von  Unterbeamten
  in  allen  Verwaltungen  behufs  Verwendung  zu  Gunsten
der  am  geringsten  besoldeten  Unterbeamten  —  3243  800
za  Zur  Gewährung  außerordentlicher  einmaliger  Beihilfen  an  alle  etatsmäßigen
  und  diätarisch  beschäftigten  Unterbeamten  11  08  480  —
3b  JZur  einmaligen  Verstärkung  der  Fonds  für  Unterstützungen  von
mittleren  Beamten  in  allen  Verwaltungen  behufs  Verwendung  zu
Gunsten  der  am  geringsten  besoldeten  etatsmäßigen  und  diätarisch
beschäftigten  mittleren  Beamen  5000000  —
Summe  des  Zuganges  und  des  Abganges  bei  den  9
einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgabenn12964680  —
Abschluß.
Einnahmen..............................................  12964680  —
Ausgaben...............................................  12964680  —

 

Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  22.  Juni  1907.

(.  S.)  Wilhelm.

 

 

 

 

 

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Bethmann  Hollweg.
Beseler.  Breitenbach.

Delbrück.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="163" />
        —  133  —

Preußische  Gesetzsammlung

I  —  Nr.  25  —

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885,  S.  133.  —  Gesetz  wegen  Abänderung  des
Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Lebrer  an  öffentlichen  Volksschulen,
vom  4.  Dezember  1899,  S.  137.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Hachenburg  und  Marienberg,
  S.  138.

 

 

 

 

 

(Nr.  10821.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionierung  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885
(Gesetzsamml.  S.  298).  Vom  10.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,

was  folgt:
Artikel  I.

An  die  Stelle  der  I#§  2,  8,  9,  17,  19,  20  und  25  des  Artikels  I  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885  (Gesetzsamml.  S.  298)  treten  folgende  Vorschriften:


&amp;amp;  2.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahr  eintritt,  und  steigt
mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  bis  zum  vollendeten  dreißigsten.  Dienstjahr
  um  ½0  und  von  da  ab  um  ½/9  des  im  4  bestimmten  Diensteinkommens.
Uber  den  Betrag  von  ⅜/9  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung
nicht  statt.

In  dem  im  9  1  Abs.  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  /%  in  dem
Falle  des  §  1  Abs.  4  höchstens  ⅝%  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

.

Die  Dienstzeit,  welche  vor  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahrs  liegt,  bleibt
außer  Berechnung.

Im  Kriegsfalle  wird  die  Militärdienstzeit  vom  Beginne  des  Krieges,  beim
Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges  vom  Tage  des  Eintritts  ab
gerechnet.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10821—10823.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1907.
        <pb n="164" />
        —  134  —

§  9.

Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Lehrer  im  preußischen  oder  im  Reichsheer
  oder  in  der  preußischen  oder  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen
Schutztruppen  teilgenommen  hat,  wird  demselben  zu  der  wirklichen  Dauer  der
Dienstzeit  ein  Jahr  zugerechnet;  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr
fallende  Kriege  die  Anrechnung  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.

Wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen
  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre  anzurechnen  sind,
welche  militärische  Unternehmung  als  ein  Krieg  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen
  und  welche  Zeit  als  Kriegszeit  zu  rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung
oder  Demobilmachung  stattgefunden  hat,  dafür  ist  die  nach  §  17  und  7  der
Reichsgesetze  vom  31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  565  und  593)  in  jedem
Falle  ergehende  Bestimmung  des  Kaisers  maßgebend.

Für  die  Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  hierüber  durch  Königliche  oder
Kaiserliche  Erlasse  gegebenen  Bestimmungen.

E  17.

Die  Pensionen  werden  für  jedes  Kalendervierteljahr  im  voraus  in  einer
Summe  gezahlt.

19.
Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:

1.  wenn  ein  Pensionckr  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen
Wiedererlangung  desselben;

2.  wenn  und  solange  ein  Pensionär  im  Reichs=  oder  Staatsdienst,  im
Dienste  einer  Gemeinde  oder  eines  sonstigen  kommunalen  Verbandes,
im  öffentlichen  Schuldienst  oder  im  Kirchendienst  ein  Diensteinkommen
bezieht,  insoweit  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung
  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem  Lehrer  vor  der
Pensionierung  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  übersteigt.

Als  Reichs=  oder  Staatsdienst  sowie  als  Dienst  einer  Gemeinde  oder  eines
sonstigen  kommunalen  Verbandes  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  außer  dem
Militär=  und  Gendarmeriedienste  jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter
oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  im  Dienste  des  Deutschen  Reichs,  eines
Bundesstaats,  eines  deutschen  Kommunalverbandes,  der  Versicherungsanstalten  für
die  Invalidenversicherung  und  ständischer  oder  solcher  Institute,  welche  ganz  oder
zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  eines  deutschen
Kommunalverbandes  unterhalten  werden.

Bei  Berechnung  des  neuen  Diensteinkommens  sind  diejenigen  Beträge,
welche  für  die  Bestreitung  von  Repräsentations=  oder  Dienstaufwandskosten  sowie
zur  Entschädigung  für  außergewöhnliche  Teuerungsverhältnisse  gewährt  werden
        <pb n="165" />
        —  135  —

und  die  Ortszulagen  der  Auslandsbeamten  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;  die  Dienstwohnung
  ist  mit  dem  pensionsfähigen  oder  sonst  hierfür  festgesetzten  Werte,  der
Wohnungsgeldzuschuß  oder  eine  entsprechende  Zulage  mit  dem  pensionsfähigen
Betrag  oder,  sofern  er  nicht  pensionsfähig  ist,  mit  dem  Durchschnittssatz  anzurechnen.
  Ist  jedoch  der  wirkliche  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  oder  der  Zulage
  geringer,  so  ist  nur  dieser  anzurechnen.

 

(20.

Ein  pensionierter  Lehrer)  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende
Stellung  im  öffentlichen  Volksschuldienste  wieder  eingetreten  ist,  erwirbt  für  den
Fall  des  Zurücktretens  in  den  Ruhestand  den  Anspruch  auf  Gewährung  einer
neuen  Pension  nur  dann,  wesin  die  neue  Dienstzeit  wenigstens  ein  Jahr  betragen
  hat.  "

Bei  der  Pensionierung  aus  der  neuen  Stelle  ist  dem  Lehrer  eine  Pension
von  ½,  insoweit  aber  die  der  früheren  Pensionierung  zu  Grunde  gelegte  alte
und  die  neue  Dienstzeit  zusammen  dreißig  Dienstjahre  übersteigt,  von  ½1  seines
neuen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  für  jedes  nach  der  früheren  Pensionierung
zurückgelegte  Dienstjahr  zu  gewähren.

Insoweit  der  Betrag  der  neuen  Pension  und  der  früher  bewilligten  Pension
zusammen  ½#%  des  höchsten  Diensteinkommens,  von  welchem  eine  dieser  Pensionen
berechnet  ist,  übersteigen  würde,  fällt  das  Recht  auf  den  Bezug  der  früher  bewilligten
  Pension  hinweg.

Erdient  ein  pensionierter  Lehrer  außerhalb  des  öffentlichen  Volksschuldienstes
in  einem  der  im  9  19  Nr.  2  genannten  Dienste  eine  Pension,  so  ist  daneben  die
alte  Pension  nur  bis  zur  Erreichung  desjenigen  Pensionsbetrags  zu  zahlen,
welcher  sich  für  die  alte  und  die  neue  Dienstzeit  zusammen  aus  dem  der  Festsetzung
  der  alten  Pension  zu  Grunde  gelegten  Diensteinkommen  ergibt.

(25.

Hinterläßt  ein  pensionierter  Lehrer  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte
Nachkommen,  so  wird  die  Pension  noch  für  die  auf  den  Sterbemonat  folgenden
drei  Monate  (Gnadenvierteljahr)  unter  Anrechnung  des  vor  dem  Tode  des
Pensionärs  fällig  gewordenen  Betrags  gezahlt.  Die  Zahlung  erfolgt  im  voraus
in  einer  Summe.

Der  gleiche  Anspruch  steht  den  ehelichen  Nachkommen  einer  im  Witwenstande
  verstorbenen  pensionierten  Lehrerin  zu.

An  wen  die  Lahlung  erfolgt,  bestimmt  die  Schulaufsichtsbehörde.

Die  Zahlung  kann  auf  Verfügung  dieser  Behörde  auch  dann  stattfinden,
wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder
  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,
in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,
um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.
        <pb n="166" />
        —  136  —

Artikel  II.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.

Die  auf  gesetzlichem  Anspruche  beruhenden  Pensionen  der  bereits  zu  oder
vor  diesem  Zeitpunkt  in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrer  sind,  sofern  diese  an
einem  der  von  deutschen  Staaten  vor  1871  oder  von  dem  Deutschen  Reiche  geführten
  Kriege  teilgenommen  haben,  auf  Grund  des  Artikels  I  §  2  mit  Wirkung
vom  1.  April  1907  anderweitig  festzusetzen.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
und  in  der  gleichen  Weise  können  die  auf  Grund  des  Artikels  I  §  1  Abs.  4  des
Gesetzes  vom  6.  Juli  1885  bewilligten  Pensionen  erhöht  werden.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  festgesetzten  Pensionen  werden  gemäß  Artikel  I
§  26  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1885  mit  der  Maßgabe  aufgebracht,  daß  die
Zahlung  aus  der  Staatskasse  bis  zur  Höhe  von  700  Mark  erfolgt.

Die  Vorschriften  des  Artikels  I  §  19  finden  auch  auf  die  zu  oder  vor  dem
1.  April  1907  in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrer  Anwendungz;  desgleichen  die
Vorschriften  des  Artikels  I  §  20,  wenn  die  Lehrer  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  aus  den  neuen  Stellen  ausscheiden.

Der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  den  bereits  pensionierten  Lehrern  zu  zahlende
Pensionsbetrag  darf  nicht  hinter  demjenigen  zurückbleiben,  welcher  ihnen  nach  den
bisherigen  Vorschriften  zusteht.

Die  Vorschriften  des  Artikels  I  §  25  finden  auf  die  Hinterbliebenen  aller
Pensionäre  Anwendung,  deren  Tod  am  1.  April  1907  oder  später  eintritt.

Die  Vorschrift  des  Artikels  I  §  17  gilt  für  alle  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  zahlbaren  Pensionen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach,  v.  Arnim.
        <pb n="167" />
        —  137  —

(Xr.  10822.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen
und  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  vom  4.  Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  587).  Vom  10.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

Artikel  I.
Im  #6  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  vom  4.  Dezember  1899  (Gesetzsamml.
S.  587)  fallen  die  Worte  „durch  nachgefolgte  Ehe“  fort.

Artikel  I.

An  die  Stelle  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1899  tritt
folgende  Vorschrift:
Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §  5  verordneten
Beschränkung,  mindestens  dreihundert  Mark  betragen  und  dreitausendfünfhundert
  Mark  nicht  übersteigen.

Artikel  III.
Hinter  §  7  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1899  wird  folgende  Vorschrift
eingeschaltet:
§  a.

Ist  der  Verstorbene  nach  seiner  Pensionierung  als  Lehrer  außerbalb
  des  öffentlichen  Volksschuldienstes  in  einem  der  im  Artikel  1  &amp;amp;  19
Nr.  2  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1885  (Gesetzsamml.  S.  298)  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1907  genannten  Dienste  wiederangestellt
  gewesen,  so  sind  auf  das  Lehrer-Witwen=  und  Waisengeld
die  den  Hinterbliebenen  aus  der  neuen  Stellung  des  Verstorbenen  zustehenden
  Versorgungsansprüche  anzurechnen,  insoweit  die  Hinterbliebenen
ohne  diese  Anrechnung  mehr  beziehen  würden,  als  ihnen  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  bei  Zugrundelegung  des  im  Artikel  I  §  20
Abs.  4  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1885  in  der  Fassung  des  Gesetzes

vom  10.  Juni  1907  gedachten  Pensionsbetrags  zustehen  würde.

Artikel  IV.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.
Die  Bestimmung  des  9  17  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1899  (Gesetzsamml.
  S.  587)  findet  auch  auf  diejenigen  Lehrer  Anwendung,  welche  am  1.  April
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10822—10823.)  32
        <pb n="168" />
        —  138  —

1907  Mitglieder  der  dort  bezeichneten  Kassen  oder  Veranstaltungen  waren.  Die
schriftliche  Erklärung  ist  binnen  sechs  Wochen  nach  Verkündung  dieses  Gesetzes
abzugeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändie  gen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

¶.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

 

(Jr.  10823.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Hachenburg  und
Marienberg.  Vom  11.  Juni  1907.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Vunndbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Rechten  bebufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Altendiez,
für  die  zum  Bez  erke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde  Eibach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde
Kundert,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Gemeinde  Febl-Ritzhausen

am  1.  August  1907  beginnen  soll.
Berlin,  den  11.  Juni  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Redialert  im  Burcau  des  Staenminmerte.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Neil#drucktieei.
#.  llungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preunischen  Cesetammlung  sind  an  das  Konigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Verlin  W.  9  zu  rchl.  à.
        <pb n="169" />
        —  139  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  26.—

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  §  23  des  Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Juni  1906,  S.  186.
—  Gese),  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Crefeld,  S.  140.  —  Gesetz  zur  Abänderung
des  Gesetzes,  betreffend  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Ubertretungen,  vom  23.  April
1883,  S.  145.  —  Verordnung  über  die  Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt  a.  M.  und  Cassel,  S.  145.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  29.  Mai  d.  J.  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien,  S.  14%.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Negierungkamtzblatter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  150.

 

 

 

(Nr.  10824.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  §  23  des  Einkommensteuergesetzes  vom
19.  Juni  1906  (Gesetzsamml.  S.  260).  Vom  18.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags,  für  den  Umfang
der  Monarchie  mit  Ausnahme  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Der  &amp;amp;  23  des  Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Juni  1906  (Gesetzsamml.
S.  260)  wird  folgendermaßen  abgeändert:

1.  im  Abs.  1  wird  hinter  dem  Worte:  „Religionsbekenntnis"  eingeschaltet:
„für  Arbeiter,  Dienstboten  und  Gewerbegehilfen  auch  den  Arbeitgeber
  und  die  Arbeitsstätte““

2.  hinter  Abs.  2  wird  folgender  Abs.  eingeschaltet:

„Arbeiter,  Dienstboten  und  Gewerbegehilfen  haben  den  Haushaltungsvorständen
  oder  deren  Vertretern  die  erforderliche  Auskunft
über  ihren  Arbeitgeber  und  ihre  Arbeitsstätte  zu  erteilen.“

3.  im  Abs.  3  werden  die  Worte:  „der  im  Abs.  1  genannten  Behörde“  ersetzt

  durch:
„dem  Gemeinde-(Guts=  Vorstande  seiner  gewerblichen  Niederlassung
oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seines  Wohnsitzes““

4.  am  Schlusse  des  Abs.  3  tritt  hinzu:

„Die  Auskunftspflicht  erstreckt  sich  auf  folgende  Angaben:
a)  Bezeichnung  der  zur  Zeit  der  Anfrage  beschäftigten  Personen
nach  Namen,  Wohnort  und  Wohnung;  eine  Verpflichtung  zur
Gesetzsammlung  1007.  (Nr.  10824—10828.)  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1907.
        <pb n="170" />
        —  140  —

Angabe  von  Wohnort  und  Wohnung  besteht  jedoch  nur,  soweit
diese  dem  Arbeitgeber  bekannt  sind;

b)  das  Einkommen,  welches  die  zu  a  bezeichneten  Personen  seit
dem  1.  Januar  des  Auskunftsjahrs  oder  seit  dem  späteren
Beginn  ihrer  Ueschäftigung  bis  zum  30.  September  desselben
Jahres  tatsächlich  an  barem  Lohne  (Gehalt)  und  Naturalien
aus  dem  Arbeits=  oder  Dienstverhältnisse  bezogen  haben.  Dem
Arbeitgeber  ist  jedoch  gestattet,  statt  dessen  für  diejenigen  Personen,
  welche  bei  ihm  schon  in  dem  ganzen  der  Auskunfterteilung
  unmittelbar  vorangegangenen  Kalenderjahre  beschäftigt
waren,  das  in  diesem  Jahre  tatsächlich  bezogene  Einkommen
anzugeben.  Naturalbezüge,  insbesondere  freie  Wohnung  oder
freie  Station,  sind  ohne  Wertangabe  namhaft  zu  machen“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Brunsbüttelkoog,  den  18.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

 

 

—“·—-1

(Nr.  10825.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Crefeld.  Vom  19.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Die  Landgemeinden  Bockum-Verberg  und  Oppum  werden,  unter  Abtrennung
  von  dem  Landkreise  Crefeld,  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Crefeld  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  abgedruckten  Vertrags  vom  20.  Dezember
  1906  einverleibt.

2

In  Hinsicht  auf  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  scheiden  mit
dem  Zeitpunkte  der  Einverleibung  (§  13  des  Vertrags  vom  20.  Dezember  1906)
die  Landgemeinden  Bockum-Verberg  und  Oppum  aus  dem  durch  die  Kreise
euß,  Grevenbroich  und  Crefeld-Land  gebildeten  Wahlbezirke  (Nr.  VIII  Regierungsbezirk
  Dusseldorf:  Nr.  12  des  Anlageverzeichnisses  zu  dem  Gesetze,  be-
        <pb n="171" />
        —  141  —

treffend  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  für  das  Haus  der  Abgeordneten,  vom
27.  Juni  1860,  Gesetzsamml.  S.  357)  aus  und  treten  dem  die  Stadt  Crefeld
umfassenden  Wahlbezirke  (Nr.  10  a.  a.  O.)  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  YM.  „Hohenzollern“  den  19.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.

 

Dertrag.

 

Zwischen  der  Stadt  Crefeld,  vertreten  durch  den  Oberbürgermeister
Dr.  Oehler,  und  den  Landgemeinden  Bockum-Verberg  und  Oppum  sowie  der
Bürgermeisterei  Bockum,  vertreten  durch  den  Bürgermeister  Keutmann,  gleichzeitig
  Gemeindevorsteher  von  Bockum-Verberg,  und  den  Gemeindevorsteher  von
Oppum  Peter  Heckschen  zu  Oppum,  ist  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung
  zu  Crefeld  vom  13.  Dezember  1906  und  der  Beschlüsse
der  Gemeinderäte  zu  Bockum-Verberg  und  Oppum  vom  12.  und  13.  Dezember
1906  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  und  urkundlich  vollzogen  worden:

SI.

Die  Gemeinden  Bockum-Verberg  und  Oppum  vereinigen  sich  mit  der
Stadt  Crefeld  zu  einer  einzigen  unter  einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde
Crefeld.  Die  bisherigen  Gemeindebezirke  Bockum-Verberg  und  Oppum  erhalten
nach  der  Vereinigung  die  Bezeichnung  Crefeld-Bockum,  Crefeld-Verberg  und
Crefeld-Oppum.

Alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes  werden,  soweit  nicht  im
folgenden  etwas  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller  an  die  Gemeindeangehörigkeit
  geknüpften  Rechte  und  Pflichten  sowie  rücksichtlich  der  Benutzung
der  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

 

82.
Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  von
Crefeld  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  in  den  Gemeinden  Bockum-33°
        <pb n="172" />
        —  142  —

Verberg  und  Oppum  einschließlich  der  Verwaltung  der  Bürgermeisterei  Bockum,
soweit  sie  die  Gemeinden  Bockum-Verberg  und  Oppum  betrifft.  Die  Stadtverwaltung
  Crefeld  tritt  in  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  nach
Gesetz  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  der  Gemeindeverwaltung  von
Bockum-Verberg  und  Oppum  sowie  der  Bürgermeisterei  Bockum  hinsichtlich  dieser
Gemeinden  zustehen  beziehungsweise  obliegen.

3.

Das  Vermögen  der  drei  Gemeinden  und  der  Bürgermeisterei  Bockum
wird  bei  der  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einzigen  Ganzen
verschmolzen.  Die  erweiterte  Stadtgemeinde  tritt  somit  in  alle  privatrechtlichen
Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der  Bürgermeisterei  Bockum  und  der  Gemeinden
Bockum-Verberg  und  Oppum  ein.

4.

Die  in  Crefeld  bestehenden  Einrichtungen  des  Gemeindewesens  sowie  die
daselbst  geltenden  Ortsstatute,  Gemeindebeschlüsse  und  Polizeiverordnungen  erhalten
in  den  Stadtteilen  Crefeld-Bockum,  Crefeld-Verberg  und  Crefeld-Oppum  Wirksamkeit.
  Es  bleibt  jedoch  noch  besonderer  Bestimmung  vorbehalten,  ob  und
welche  in  Crefeld  geltenden  Vorschriften  mit  Rücksicht  auf  den  ländlichen  Charakter
und  die  besonderen  Bedürfnisse  der  Stadtteile  Crefeld-Bockum,  Crefeld-Verberg
und  Crefeld-Oppum  ausgeschlossen  sein  sollen  und  welche  besondere  Einrichtungen
von  Bockum-Verberg  und  Oppum  beizubehalten  sind.

5.

Durch  ein  zu  erlassendes  Ortsstatut  wird  die  Zahl  der  Stadtverordneten
in  Crefeld  auf  36  erhöht  und  bestimmt,  daß  von  diesen  mindestens  6  in  den
Stadtteilen  Crefeld-Bockum,  Crefeld-Verberg,  Crefeld-Oppum  und  Crefeld-Linn
wohnen  sollen  und  zwar  sollen  tunlichst  in  Bockum-Verberg  3,  in  Oppum  2
und  in  Linn  1  Stadtverordneter  wohnen;  von  den  6  Stadtverordneten  entfallen
auf  jede  der  3  Wählerabteilungen  je  2.  Die  nähere  Bestimmung  über  die  erste
Wahl  wird  durch  Ortsstatut  getroffen.

Die  sechs  Stadtverordneten  sollen  in  angemessener  Weise  an  den  verschiedenen
städtischen  Kommissionen  beteiligt  sein.

86.

Sowohl  in  Bockum  als  in  Oppum  sollen  örtliche  Verwaltungsstellen  belassen
beziehungsweise  eingerichtet  werden,  welche  Standesamt,  Polizeiamt,  Steuerhebestelle,
  Zahlstelle  der  Ortskrankenkasse,  Meldeamt,  Zweigstelle  für  Kranken-,  Unfall-,
Invaliditäts=  und  Altersversicherung  unfassen.

Ob  diesen  Stellen  noch  andere  Verwaltungszweige  zugewiesen  werden  sollen
und  in  welchem  Umfange,  bleibt  der  späteren  Organisation  der  Gesamtverwaltung
des  erweiterten  Stadtbezirkes  vorbehalten.
        <pb n="173" />
        —  143  —

87.

Die  in  der  Gemeinde  Bockum  bestehende  Sparkasse  wird  als  Zweig—
stelle  der  städtischen  Sparkasse  weitergeführt.  In  Oppum  wird  eine  Hebestelle
eingerichtet.

88.

Hinsichtlich  der  Gemeinde-Einkommensteuer  wird  den  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  vorhandenen  Einwohnern  von  Bockum-Verberg  und  Oppum  sowie
deren  Nachkommen  und  den  ersten  Rechtsnachfolgern  im  Erbgange,  ferner  den
innerhalb  der  ersten  10  Jahre  nach  der  Vereinigung  der  Gemeinden  nach  den
Stadtteilen  Crefeld-Bockum,  Crefeld-Verberg  und  Crefeld-Oppum  zuziehenden
Personen,  welche  nicht  vorher  schon  in  Crefeld  wohnhaft  waren,  für  die  Dauer
der  ersten  25  Jahre  nach  der  Vereinigung  der  Gemeinden  folgende  Vergünstigung
eingeräumt:

Bei  diesen  Steuerpflichtigen  werden  die  Zuschläge  in  Bockum-Verberg  um
80  Prozent,  in  Oppum  um  30  Prozent  niedriger  erhoben  als  in  Crefeld,  jedoch
in  Bockum-Verberg  höchstens  in  Höhe  von  120  Prozent,  in  Oppum  hcbchstens
in  Höhe  von  170  Prozent.  Betragen  die  Luschläge  in  Crefeld  weniger  als
180  Prozent,  so  werden  sie  bei  den  genannten  Steuerpflichtigen  in  Bockum-Verberg
  in  Höhe  von  100  Prozent,  in  Oppum  in  Höhe  von  150  Prozent
erhoben.  Sinken  die  Zuschläge  in  Crefeld  unter  diese  Sätze,  so  werden  sie  auch
entsprechend  in  Bockum-Verberg  und  Oppum  ermäßigt.

Diese  Vergünstigung  steht  den  nach  den  Stadtteilen  Crefeld-Bockum,
Crefeld-Verberg  und  Crefeld-Oppum  Zuziehenden,  welche  vorher  schon  in  Crefeld
wohnhaft  waren,  nur  zu)  sofern  sie  spätestens  in  demjenigen  Rechnungsjahre
zugezogen  sind,  in  welchem  der  geplante  südliche  Hauptkanal  von  Crefeld  durch
Bockum  erbaut  sein  und  in  Betrieb  genommen  wird.

9.

Hinsichtlich  der  Grundsteuer  nach  dem  gemeinen  Werte  der  Grundstücke
in  Bockum-Verberg  und  Oppum  wird  bestimmt,  daß  der  bisher  veranlagte
Wert  der  Grundstücke  und  die  bisherigen  Grundsätze  der  Schätzung  auch  bei  der
künftigen  Veranlagung  tunlichst  beibehalten  und  nicht  ohne  eine  wesentliche
Anderung  der  Verhältnisse  geändert  werden  sollen.

Sofern  nicht  durch  die  Bebauung  bei  einem  Grundstück  eine  Werterhöhung
eintritt,  bleibt  die  Veranlagung  aus  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eingemeindung
für  die  nächsten  3  Jahre  bestehen.

Für  die  Veranlagung  dieser  Grundstücke  werden  für  die  ersten  25  Jahre
nach  der  Vereinigung  drei  besondere  Kommissionen  gebildet,  deren  Mitglieder
aus  den  in  den  Stadtteilen  Crefeld-Bockum,  Crefeld-Verberg  und  Crefeld=Oppum
  wohnhaften  oder  angesessenen  Einwohnern,  soweit  möglich  aus  den  Mitgliedern
  der  bisherigen  Veranlagungskommissionen  gewählt  werden  sollen;  diese
Kommissionen  arbeiten  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbürgermeisters  oder  seines
        <pb n="174" />
        —  144  —

Vertreters.  Sie  sollen  aus  je  4  Mitgliedern  außer  dem  Vorsitzenden  bestehen,
von  denen  mindestens  die  Hälfte  mit  Grundbesitz  in  dem  betreffenden  Stadtgebiet
ansässig  sein  soll.

Die  Grundsteuer  nach  dem  gemeinen  Werte  wird  von  den  in  Bockum—
Verberg  und  Oppum  gelegenen  Grundstücken  in  den  ersten  25  Jahren  nach  der
Vereinigung  um  0,s  Prozent  des  gemeinen  Wertes  niedriger  erhoben  als  in
Crefeld,  höchstens  jedoch  mit  2  Prozent.  Ermäßigt  sich  die  Grundsteuer  in  Crefeld
auf  weniger  als  2/6  Prozent  des  gemeinen  Wertes,  so  wird  von  den  in  Bockum-Verberg
  und  Oppum  gelegenen  Grundstücken  ein  Satz  von  1/86  Prozent  erhoben.
Ermäßigt  sich  die  Grundsteuer  in  Crefeld  unter  diesen  Satz,  so  ermäßigt  sie  sich
auch  entsprechend  für  die  Grundstücke  in  Bockum-Verberg  und  Oppum.

Sollte  eine  Wertzuwachssteuer  für  Grundstücke  eingeführt  werden,  so  darf
der  vor  Erlaß  der  Steuerordnung  bereits  eingetretene  Wertzuwachs  nicht  mit
rückwirkender  Kraft  zur  Steuer  herangezogen  werden.

10.  «
Hinsichtlich  der  Hundesteuer  sollen  die  bisher  in  Bockum-Verberg  und
Oppum  bestandenen  Befreiungen  der  Hunde  von  Steuer  noch  25  Jahre  nach
der  Eingemeindung  weiter  bestehen  bleiben.

S  II.
Die  Stadt  Crefeld  übernimmt  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung  die
Gemeindebeamten  der  Bürgermeisterei  Bockum  und  der  Gemeinden  Bockum—
Verberg  und  Oppum.

 

12.

Insofern  durch  die  Vereinigung  der  Gemeinden  Bockum-Verberg  und
Oppum  mit  der  Stadt  Crefeld  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe  des
Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Stadt  Crefeld  oder  der  Gemeinden
Bockum-Verberg  und  Oppum  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde
die  Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenden
  Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden  gegenüber
keinen  Gebrauch  zu  machen.  "

13.

Die  Vereinigung  der  drei  Gemeinden  Crefeld,  Bockum-Verberg  und  Oppum
soll  drei  Monate  nach  Rechtskraft  des  bezüglichen  Gesetzes  eintreten.

Gegenwärtiger  Vertrag  wird  in  zwei  Ausfertigungen  aufgenommen,  genehmigt
  und  unterschrieben.

Crefeld,  den  20.  Dezember  1906.

Eiegel)  Dr.  Oehler,  (Siegel)  Keutmann,
Oberbürgermeister.  Bürgermeister  und  Gemeindevorsteher.
Heckschen,

Gemeindevorsteher

 

———“nsZs-
        <pb n="175" />
        —  145  —

(Nr.  10826.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen
  wegen  Ubertretungen,  vom  23.  April  1883  (Gesetzsamml.  1883
S.  65).  Vom  22.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  zweite  Satz  des  §  11  des  Gesetzes,  betreffend  den  Erlaß  polizeilicher
Strafverfügungen  wegen  Ubertretungen,  vom  23.  April  1883  (Gesetzsamml.  1883
S.  65)  wird  aufgehoben.

Die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz  werden  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  22.  Juni  1907.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.
Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.

—t——““—7—14

 

 

 

 

(Nr.  10827.)  Verordnung  über  die  Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt  a.  M.  und  Cassel.  Vom  10.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  127  des  preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige
Gerichtsbarkeit  vom  21.  September  1899  (Gesetzsamml.  S.  249),  was  folgt:

I.  Errichtung  und  dienstliche  Stellung  der  Schätzungsämter.
1.

Im  Oberlandesgerichtsbezirke  Frankfurt  und  in  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietsteilen  des  Oberlandesgerichtsbezirkes  Cassel  werden  an  den  Orten,
die  Sitz  eines  Amtsgerichts  sind,  mit  Ausnahme  der  Städte  Frankfurt  a.  M.
und  Wiesbaden,  Schätzungsämter  für  die  Aufnahme  von  Taxen  in  dem  Gemeindebezirk
  errichtet.  "

2.

Ist  eine  dem  Sitze  des  Schätzungsamts  benachbarte  Gemeinde  nicht  in
die  Ortsgerichtsbezirke  (Verordnung  vom  20.  Dezember  1899,  Gesetzsamml.
S.  640)  einbezogen,  so  erstreckt  sich  die  Zuständigkeit  des  Schätzungsamts  zugleich
auf  den  Bezirk  dieser  Gemeinde.
        <pb n="176" />
        —  146  —

83.

Die  Schätzungsämter  bestehen  aus  dem  Vorsteher  und  drei  Ortsschätzern.
Der  Landgerichtspräsident  kann  nach  Benehmen  mit  der  Gemeindeaufsichtsbehörde
die  Zahl  der  Ortsschätzer  bis  auf  fünf  erhöhen,  auch  die  Bestellung  eines  oder
mehrerer  Hilfsschätzer  anordnen.

84.

Der  Vorsteher  wird  von  dem  Landgerichtspräsidenten,  die  Ortsschätzer
werden  von  dem  Amtsgericht  ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  ohne  Beschränkung
auf  eine  bestimmte  Zeit.  Vor  der  Ernennung  hat  sich  der  Landgerichtspräsident
oder  das  Amtsgericht  mit  der  Gemeindeaufsichtsbehörde  ins  Benehmen  zu  setzen
und,  wenn  es  sich  um  die  Ernennung  eines  Staats-  oder  Gemeindebeamten
handelt,  die  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  einzuholen.

Die  Gemeindevertretung  hat  für  das  Amt  des  Vorstehers  sowie  eines
jeden  Ortsschätzers  durch  Wahl  zwei  zur  Ubernahme  des  Amtes  bereite  und  geeignete
  Gemeindemitglieder  zu  bezeichnen;  wenigstens  ein  Mitglied  des  Schätzungsamts
  soll  ein  Bauverständiger  sein.

Umfaßt  der  Bezirk  des  Schätzungsamts  mehrere  Gemeindebezirke  (§  2),  so
hat  der  Landgerichtspräsident  nach  Benehmen  mit  der  Gemeindeaufsichtsbehörde
zu  bestimmen,  wie  viele  Personen  aus  jeder  Gemeinde  für  die  Ernennung  zu
Ortsschätzern  zu  bezeichnen  sind.

5.

Für  den  Fall  der  Verhinderung  des  Vorstehers  ernennt  der  Landgerichtspräsident
  aus  der  Zahl  der  Ortsschätzer  nach  Benehmen  mit  der  Gemeindeaufsichtsbehörde
  einen  Stellvertreter.  "

6.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn  sowie  Brüder  sollen
nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Schätzungsamts  sein.

–  7.

Die  Mitglieder  des  Schätzungsamts  (Vorsteher  und  Ortsschätzer)  haben,
sofern  sie  nicht  schon  als  Beamte  beeidigt  sind,  den  Diensteid  vor  dem  Amtsgerichte
  zu  leisten.

88.

Die  Mitglieder  des  Schätzungsamts  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Justizverwaltungsbehörden,
  zunächst  des  Amtsgerichts.  In  dem  Rechte  der  Aufsicht
liegt  die  Befugnis:

1.  die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  einzelnen  Amtsgeschäfts  zu
rügen  und  die  Erledigung  eines  solchen  durch  Ordnungsstrafen  bis
zum  Gesamtbetrage  von  einhundert  Mark  zu  erzwingen;  der  Festsetzung
einer  Ordnungsstrafe  muß  eine  Androhung  vorausgehen;
bei  pflichtwidrigem  oder  unwürdigem  Verhalten  im  Amte  Verweise  zu
erteilen  und  Disziplinarstrafen  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark  zu

1
        <pb n="177" />
        —  147  —

verhängen;  bekleidet  das  Mitglied  sein  Amt  als  Nebenamt,  so  ist  die
Erteilung  des  Verweises  oder  die  Verhängung  der  Disziplinarstrafe
nur  nach  Benehmen  mit  der  Aufsichtsbehörde  des  Hauptamts  zulässig.
Im  übrigen  findet  ein  Disziplinarverfahren  gegen  die  Mitglieder  des
Schätzungsamts  als  solche  nicht  statt.

89.

Die  Anstellungsbehörde  kann  die  Ernennung  eines  Schätzungsamtsmitglieds
widerrufen.  Vor  dem  Widerrufe  hat  sie  das  Mitglied  zu  hören.  Bekleidet  das
Mitglied  sein  Amt  nur  als  Nebenamt,  so  hat  sie  sich  zuvor  mit  der  Behärde,
der  die  Dienstaufsicht  für  das  Hauptamt  zusteht,  ins  Benehmen  zu  setzen.

10.
Die  Anordnungen  des  Amtsgerichts  und  des  Landgerichtspräsidenten  können
im  Aussichtswege  geändert  werden.  Der  Oberlandesgerichtspräsident  entscheidet
endgültig.

 

 

SII.

Die  Mitglieder  des  Schätzungsamts  beziehen  Gebühren  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  zuständigen  Minister.  Im  übrigen  werden  die  Kosten  der
Geschäftsführung  des  Schätzungsamts  (für  Dienstraum,  Dienstgegenstände  und
dergleichen)  von  der  Gemeinde  getragen.  In  den  im  I#2  bezeichneten  Bezirken
wird  der  Betrag  der  Kosten  auf  die  einzelnen  beteiligten  Gemeinden  nach  dem
Maßstabe  der  Seelenzahl  verteilt.

12.

Die  für  die  Ortsschätzer  getroffenen  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Hilfsschätzer.
  Die  Hilfsschätzer  sollen  zur  Mitwirkung  nur  herangezogen  werden,  wenn
die  Zuziehung  eines  Ortsschätzers  nicht  tunlich  ist.

 

 

 

II.  Besetzung  der  Schätzungsämter.

%l  13.

Taxen  von  Grundstücken  und  von  solchen  Berechtigungen,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gelten,  werden  von
dem  Vorsteher  und  zwei  Ortsschätzern  aufgenommen.  Das  Gleiche  gilt  für  die
Taxen  von  Werterhöhungen  und  Wertverminderungen,  welche  ein  Grundstück
oder  eine  Berechtigung  der  bezeichneten  Art  erfahren  hat.

Auf  Taxen  von  Früchten,  die  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,
sowie  von  Werterhöhungen  und  Wertverminderungen  an  solchen  Früchten  finden
die  Bestimmungen  des  5  14  Anwendung.

&amp;amp;  14.
Taxen  beweglicher  Sachen  sowie  sonstige,  nicht  unter  den  &amp;amp;  13  Abs.  1
fallende  Taxen  werden  von  dem  Vorsteher  und  einem  Ortsschätzer  ausgenommen.
Auf  Antrag,  oder  wenn  das  Amtsgericht  bei  der  Erteilung  eines  Taxauftrags
  dies  anordnet,  soll  ein  zweiter  Ortsschätzer  zur  Mitwirkung  zugezogen
werden.
Cesetzsammlung  1907.  (Nr.  10827—10828.)  34
        <pb n="178" />
        —  148  —

Bei  der  Erteilung  eines  Auftrags  kann  das  Amtsgericht  anordnen,  daß
die  Taxe  durch  den  Vorsteher  allein  oder  durch  einen  oder  zwei  bestimmte  oder
von  dem  Vorsteher  zu  bezeichnende  Ortsschätzer  aufgenommen  werde.

15.
Für  die  Aufnahme  von  Taxen,  die  sowohl  Gegenstände  der  im  §  13  Abs.  1
bezeichneten  Art  als  andere  Sachen  umfassen,  bestimmt  sich  die  Besetzung  des
Schätzungsamts  nach  dem  §  13  AbfK.  1.

III.  Schluß=  und  Abergangebestimmungen.

16.
Für  die  Gemeinde  Burgau  im  Amtsgerichtsbezirke  Sigmaringen  wird  die

Aufnahme  von  Taren  dem  Bürgermeister  allein  übertragen.  Die  Vorschriften
der  §5  5,  8,  10,  11  finden  entsprechende  Anwendung.

§  17.
Für  die  in  dieser  Verordnung  bezeichneten  Gemeinden  wird  die  Zuständigkeit
  der  bisherigen  Ortsbehörden  zur  Aufnahme  von  Taxen  aufgehoben.

8  18.

Beträgt  in  dem  Bezirk  eines  Schätzungsamts  die  Zahl  der  Einwohner
über  10  000,  so  sind  die  zuständigen  Minister  befugt,  das  Schätzungsamt  aufzuheben
  oder  im  Falle  des  §  2  seinen  Sitz  und  Bezirk  anderweit  zu  bestimmen.
Die  Anordnung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

19.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.

Ist  jedoch  in  einer  Gemeinde  (5  1)  das  Grundbuch  noch  nicht  fertiggestellt,
so  erfolgt  die  Errichtung  des  Schätzungsamts  erst  zu  dem  Zeitpunkte,  mit  dem
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist;  bis  dahin  behält  es  für  die  Gemeinde,
gegebenenfalls  auch  für  die  benachbarte  Gemeinde  (§  2),  bei  der  Zuständigkeit  der
bisherigen  Tarbehörden  und  den  sonst  über  die  Aufnahme  von  Taxen  bestehenden
Vorschriften  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.
        <pb n="179" />
        —  149  —

(Nr.  10828.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom

29.  Mai  d.  J.A  (Gesetzsamml.  S.  103)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien.
Vom  10.  Juni  1907.

A##  Ihren  Bericht  vom  5.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  der  demnächstigen
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  29.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Eisenbahnanleihe
  1907,  im  §#  1  unter  I  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien  und  der  unter
III  1  und  3  vorgesehenen  Bahnverbindungen  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst
  auch  des  Betriebs

A.  der  Eisenbahnen:

1.

2  S  DU

r

9

11.—
12.
13.

14.
15.

von  der  Idaweiche  nach  Tichau,  von  Sohrau  O.  S.  nach  Jastrzemb  und
von  Groß-Strehlitz  nach  Vossowska  der  Eisenbahndirektion  in  Kattowitz,

von  Nauen  nach  Oranienburg  der  Eisenbahndirektion  in  Berlin,
von  Oberhausen  über  Hamborn  und  Walsum  nach  Wesel  der  Eisenbahndirektion

  in  Essen  a.  d.  Ruhr,

von  Nikolaiken  i.  Ostpr.  nach  Arys  und  von  Friedland  i.  Ostpr.  nach
Bartenstein  der  Eisenbahndirektion  in  Königsberg  i.  Pr.,

von  Schlawe  nach  Stolpmünde  der  Eisenbahndirektion  in  Danzig,
von  Schneidemühl  nach  Czarnikau  (Goray)  der  Eisenbahndirektion  in
Bromberg,

von  Schildberg  nach  Deutschhof  und  von  Sommerfeld  nach  Krossen  a.  O.
der  Eisenbahndirektion  in  Posen,

l  von  Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  und  von  Geisa  nach  Tann

der  Eisenbahndirektion  in  Erfurt,

von  Bad  Harzburg  nach  Oker  der  Eisenbahndirektion  in  Magdeburg,
10.

von  Zimmersrode  nach  Gemünden  a.  d.  Wohra  und  von  Buhlen  nach
Korbach  der  Eisenbahndirektion  in  Cassel,

von  Schelde  nach  Wester-Satrup  der  Eisenbahndirektion  in  Altona,

von  Altenhundem  nach  Birkelbach  der  Eisenbahndirektion  in  Elberfeld,

von  (Wetzlar)  Albshausen  nach  Grävenwiesbach  und  von  Grenzau  nach
Hillscheid  der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt  a.  M.,

von  (Adenau)  Dümpelfeld  nach  Lissendorf  der  Eisenbahndirektion  in  Cöln,
von  Bitburg  nach  Irrel  der  Eisenbahndirektion  in  St.  Johann-Saarbrücken;


B.  der  Bahnverbindungen:

1.
2.

zwischen  Frankfurt  a.  M.  Ost  und  Frankfurt  a.  M.-Sachsenhausen  der
Eisenbahndirektion  in  Frankfurt  a.  M.,

zwischen  Hillesheim  (Linie  Dümpelfeld—Lissendorf)  und  Gerolstein  nebst
selbständiger  Einführung  der  Bahn  von  Prüm  in  den  Bahnhof  Gerolstein
der  Eisenbahndirektion  in  St.  Johann-Saarbrücken

übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  der  Grundstucke,  die  zur  Bauausführung  nach  den  von  Ihnen
        <pb n="180" />
        —  160  —

festzustellenden  Plänen  notwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung
  finden  soll:

1.  für  die  im  §  1  unter  Ia#l  bis  3,  Ib  1  bis  8  und  10  bis  19  des  oben
erwähnten  Gesetzes  aufgeführten  neuen  Eisenbahnen  —  bezüglich  der
Bahnen  unter  Ib  10  (Bad  Harzburg—Oker),  11  (Geisa-Tann)  und
3  --  „soweit  sie  im  preußischen  Staatsgebiete  beegen
  sind  —,

2.  für  die  im  &amp;amp;  1  unter  II  und  III2  a.  a.  O.  innerhalb  diesseitigen  Staatsgebiets
  vorgesehenen  Bauausführungen  an  bestehenden  Bahnen,  für  die
das  Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift,  und

3.  für  die  im  §  1  unter  III1  und  3  a.  a.  O.  vorgesehenen  Wahmerbindungen.


Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  10.  Juni  1907.
Wilhelm.

 

Breitenbach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
.
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind

bekannt  gemacht:

1.  das  am  11.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesenmeliorationsgenossenschaft
  I  zu  Altlay  im  Kreise  Zell  (Mosel)  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  23  S.  134,  ausgegeben
am  6.  Juni  1907j;
das  am  25.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Kämmersdorf  im  Elbinger  Deichverband  und  Landkreis
  Elbing  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  22  S.  175,  ausgegeben  am  1.  Juni  1907;

3.  das  am  30.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  eines  Teiles  des  Bürgermoors  und  der  Barlohe
zu  Neustadt  a.  Rög.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Hannover  Nr.  23  S.  124,  ausgegeben  am  7.  Juni  1907;

4.  das  am  30.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Reichenbach-Rossitten  zu  Reichenbach  im  Kreise
Pr.  Holland  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  24  S.  258,  ausgegeben  am  13.  Juni  1907.

10

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesesammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="181" />
        —  151  —

Preisis  3  Gesetzztammlung

Nr.  27.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

—  —

 

 

 

—  ––  —  —  —  —

(Nr.  10829.)  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Hannover.  Vom  19.  Juni  1907.

Wir  W  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Mit  dem  1.  Oktober  1907  werden  folgende  Teile  des  Landkreises  Hannover
von  diesem  abgetrennt  und  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Hannover
vereinigt:

1.  die  Landgemeinde  Döhren,  Wülfel,  Kirchrode,  Groß-Buchholz,  Klein-Buchholz,
  Bothfeld  und  Stöcken  nach  Maßgabe  der  in  den  Anlagen  A
bis  G.  abgedruckten  Eingemeindungsverträge,
der  Gutsbezirk  Mecklenheide  und  der  Flurbuchbezirk  Kirchrode-Stadt.

82.

Mit  demselben  Zeitpunkte  (§  1)  erhöht  sich  die  Zahl  der  Bürgervorsteher
in  der  Stadtgemeinde  Hannover  auf  sechsunddreißig.  Durch  Ortsstatut  kann  sie
bis  auf  achtundvierzig  vermehrt  werden.

Ülber  die  Anderungen  in  der  Anzahl  oder  in  den  Grenzen  der  Bürgervorsteher-Wahldistrikte
  und  in  der  Zahl  der  in  jedem  dieser  Wahlbezirke  zu
wählenden  Bürgervorsteher  aus  Anlaß  der  Vermehrung  (Abs.  1)  sowie  wegen  des
Uberganges  aus  dem  alten  in  das  neue  Verhältnis  hat,  sofern  im  Ortsstatute
die  erforderlichen  Vorschriften  hierüber  nicht  erlassen  sind,  der  Magistrat  das
Geeignete  anzuordnen.  Diese  Festsetzung  bedarf  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses.


3.

Zur  Ergänzung  des  Kreistags  des  Landkreises  Hannover  von  dem  im  81
bezeichnetii  Zeitpunkt  ab  auf  die  vorschriftsmäßige  Mitgliederzahl  (§  40  der
Kreisordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom  6.  Mai  1884,  Gesetzsamml.
S.  181)  werden,  unter  erneuter  Verteilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die
einzelnen  Wahlverbände  (§9  67  ff.  a.  a.  O.)),  die  erforderlichen  Maßnahmen,  sofern
es  noch  nicht  geschehen  ist,  unverzüglich  getrofsen.

Gesezsammlung  1907.  (Nr.  10829.)  35
Ausgegeben  zu  Verlin  den  6.  Juli  1907.

*
        <pb n="182" />
        —  152  —

84.

Mit  dem  im  81  bezeichneten  Zeitpunkte  scheiden  die  dort  benannten  Teile
des  Landkreises  Hannover  aus  dem  fünften  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes
Hannover  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  aus  und  treten  dem
vierten  Wahlbezirke  dieses  Regierungsbezirkes  (Anlage  B  1  4,  5  zu  §  1  Abs.  2
der  Kreisordnung  vom  6.  Mai  1884)  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  YD.  „Hohenzollern“,  den  19.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.

 

Anlage  A.

Dertrag
zwischen
der  Stadtgemeinde  Hannover  und  der  Dorfgemeinde  Döhren.

SI.
Die  Gemeinde  Döhren  wird  in  ihrem  ganzen  bisherigen  Umfange  mit
der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  einer  Stadtgemeinde  vereinigt.  Gleichzeitig  tritt
dieselbe  aus  dem  Landkreise  Hannover  aus  und  in  den  Stadtkreis  Hannover  ein.

82.

Bis  zu  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher  und  einer  Neueinteilung
  der  Wahlbezirke  wird  der  Bezirk  der  Gemeinde  Döhren  dem  benachbarten
  Bürgervorsteher-Wahlbezirk  angeschlossen.  Im  Falle  einer  Vermehrung
der  Bürgervorsteher,  der  die  Stadt  nicht  ablehnend  gegenüberstehen  wird,  sollen
die  jetzigen  Gemeinden  Döhren  und  Wülfel  mindestens  einen  Bürgervorsteher
wählen.  Wenn  nicht  binnen  einem  Jahre  nach  dem  Anschlusse  die  Neuregelung
erfolgt,  so  muß  innerhalb  des  nächstfolgenden  Jahres  eine  Neueinteilung  der  Bezirke
  vorgenommen  werden,  bei  der  Döhren  und  Wülfel  mindestens  einen  Bürgervorsteher-Wahldistrikt
  bilden.
        <pb n="183" />
        —  153  —

83.
Die  Gemeinde  Döhren  bildet  nach  dem  Anschlusse  den  Bezirk  eines  Bezirksvorstehers.

84.

Das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeschulden  der  bisherigen  Stadtgemeinde
  Hannover  und  der  Gemeinde  Döhren  gehen  vom  Tage  des  Anschlusses
an  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  über.

5.

Für  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  besteht  nur  ein  Bürgerrecht  und  ein
Ortsarmenverband.  Die  bestehenden  Lasten  des  Ortsarmenverbandes  Döhren
gehen  auf  die  Stadtgemeinde  Hannover  über.  Diese  hat  ferner  die  Unterhaltung
  der  Gemeindeschwester  und  mindestens  den  bisherigen  Zuschuß  der  Gemeinde
  an  die  Warteschule  zu  übernehmen.

Die  für  die  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden  Bestimmungen  über  Erwerb
  und  Verlust  des  Bürgerrechis  werden  auch  für  die  bisherige  Gemeinde
Döhren  am  Tage  des  Anschlusses  insoweit  in  Kraft  gesetzt,  als  nicht  in  nachstehendem
  ein  anderes  bestimmt  ist.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Döhren  werden  mit  dem  Tage
des  Anschlusses  den  Mitgliedern  der  Stadtgemeinde  Hannover  gleichberechtigt
bezüglich  der  in  der  Stadt  Hannover  bestehenden  Stiftungen,  Armen-  und  Krankenanstalten
  und  sonstigen  dem  gemeinen  Besten  dienenden  Einrichtungen,  soweit
die  Teilnahme  nicht  stiftungsgemäß  an  besondere  Voraussetzungen  oder  Bestimmungen
  gebunden  ist.

Insofern  durch  die  Eingemeindung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Döhren
oder  der  Stadtgemeinde  Hannover  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde
  die  Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr
erwachsenen  Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden
gegenüber  keinen  Gebrauch  zu  machen.

/  6.

Die  obrigkeitliche  Verwaltung  im  Bezirke  der  vergrößerten  Stadtgemeinde
steht  vorbehaltlich  der  Zuständigkeiten  des  Königlichen  Polizeipräsidiums  und  der
städtischen  Polizeiverwaltung  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover  zu.  Die  gesamte
  Baupolizei  wird  in  demselben  Bezirke  durch  das  Stadtbaupolizeiamt  wahrgenommen.


Die  jetzigen  Angestellten  der  Gemeinde  Döhren,  nämlich:

1.  der  Gemeindesekretär  Aug.  Fischer,

2.  der  Gemeindediener  Georg  Ehlers,

3.  der  Gemeindediener  Aug.  Dürkop,

4.  der  Gemeindediener  Rob.  Hesse,
        <pb n="184" />
        —  154  —

sind  in  den  städtischen  Dienst  nach  Maßgabe  des  Ortsstatuts  vom  12.  März
1900  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung  und  Versorgung
der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899  unter  Anrechnung  der  bisherigen
Dienstzeit  zu  übernehmen  und  ist  denselben  bei  eintretender  Pensionierung  die
Militärzeit  anzurechnen.

Der  Gemeindesekretär  Fischer  wird  unter  Anrechnung  einer  am  1.  Mrrill  1906
erreichten  zehnjährigen  Dienstzeit  und  mit  dem  jetzigen  Gehalte  von  2  400  Mark
in  die  zweite  Klasse  der  Subalternbeamten  übernommen.

Dem  Gemeindevorsteher  Abelmann  ist  für  die  nach  dem  Anschlusse  verbleibenden
  Jahre  seiner  jetzigen  Dienstperiode,  welche  mit  dem  Juni  1908  abläuft,
  das  Gehalt  von  21000  Mark  pro  Jahr  weiter  zu  zahlen.

#l

Alle  für  den  Bezirk  der  bisherigen  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden
ortsstatutarischen,  reglementarischen  und  vom  Magistrat  erlassenen  ortspolizeilichen
Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  auch  für  den  Bezirk  der  früheren

Gemeinde  Döhren  in  Kraft.
Es  sind  dies  namentlich:

1.  die  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht,  vom
14.  Oktober  1887,

2.  die  revidierte  Armenordnung  vom  23.  Dezember  1891,

3.  das  Ortsstatut  vom  25.  April  1895  zum  Fluchtliniengesetze  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Juni  1903,

4.  die  Bestimmungen,  betreffend  Verteilung  der  Einquartierungslast,  vom
18.  November  1890,

.  die  Poliz  zewerordnung,  betreffend  die  Beschaffenheit  derjenigen  Straßen
und  Straßenteile,  welche  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
als  fertiggestellt  anzusehen  sind,  vom  1.  November  1894  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Januar  1896,

6.  das  Ortöstatut  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung
und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899,

J.  die  Geschäftsamweisung  für  die  Bezirksvorsteher  vom  3.  Dez  emter  1897,
§.  das  Reglement  für  die  Wahl  der  Bezirksvorsteher  vom  5.  Dczember  1891,
9.  das  Ortsstatut,  betreffend  die  Bürgervorsteherwahlen,  vom  14.  April

1888,
10.  das  Reglement  für  die  Bürgervorsteherwahlen  vom  14.  Jannar  187),

11.  die  Polizeiverordnung)  betreffend  die  Anlage  der  Hausentwässerungen,
4.  Februar  1803  u
vom  31.  .  aö)  1800.  sowie  die  Polizeiverordnung,  betreffend  den  An-(Au#lz

sehluß  der  bebauten  Grundstücke  an  die  Straßenkanäle,  vom  17.  Januar
1893,  soweit  sich  die  Bestimmungen  auf  die  Hausabwässer  und  Fä—
16  /  IrvÖPLe
1½  öll  beziehen.

□
        <pb n="185" />
        —  155  —

Die  für  die  Vororte  erlassene  Bauordnung  vom  25.  April  1902  sowie
die  diese  Baupolizeiordnung  abändernde  Polizeiverordnung  vom  12.  Dezember
1903  bleiben  jedoch  für  die  bisherige  Gemeinde  Döhren  bis  auf  weiteres  in
Geltung.

Zu  3  wird  besonders  bestimmt,  daß

5.  Mai

der  &amp;amp;4  7  2  2  .  ;
A.  der  §  7  des  Ortswegestatuts  für  Döhren  vom  14.  Juni  1903  in

bezug  auf  die  Wohlfahrteinrichtungen  der  Wollwäscherei  und  -kämmerei
in  Kraft  bleiben,

B.  die  Stadtgemeinde  verpflichtet  sein  soll,  Neubauten  von  Wohnhäusern
auch  an  solchen  öffentlichen,  den  baupolizeilichen  Vorschriften  noch  nicht
entsprechenden  Wegen  zu  gestatten,  welche  ausreichend  befestigt  sind.
Diese  Wege  sind  folgende:

a)  die  Richartzstraße  zwischen  Abelmann=  und  Wiehbergstraße,

b)  der  Weg  im  kleinen  Felde,  zwischen  Peiner=  und  Willmerstraße,

I)  der  Schafbrinksweg  zwischen  Garkenburgerweg  und  Willmerstraße,
jedoch  übernimmt  die  Stadtgemeinde  keine  Verpflichtung,  die  unter
A  und  B  bezeichneten  Straßen  und  Wege  herzustellen.

88.

Der  Gemeindebeschluß  vom  13.  April  1881,  betreffend  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses  in  der  Stadt  Hannover,  gilt  vom  Tage  des  Anschlusses
  an  im  Bezirke  der  früheren  Gemeinde  Döhren  mit  der  Abänderung,
daß  von  dem  Verbote  des  Schlachtens  außerhalb  des  öffentlichen  Schlachthauses
das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von  Schweinen  ausgeschlossen  werden  soll,
solange  Döhren  äußeres  Stadtgebiet  ist.

89.
In  den  kirchlichen  und  parochialen  Verhältnissen  wird  durch  den  Anschluß
nichts  geändert.

 

6c10.
Der  ganze  bisherige  Gemeindebezirk  Döhren  wird  zunächst  als  äußeres
Stadtgebiet  angeschlossen.
"  11.

Die  jetzigen  Gemeinden  Döhren  und  Wülfel  sollen  auf  die  Dauer  von
mindestens  10  Jahren  nach  erfolgtem  Anschluß  einen  Standesamtsbezirk  bilden.

12.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  sind  die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde
Döhren  berechtigt,  die  Friedhöfe  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  Beerdigungen
zu  benutzen,  vorbehaltlich  etwaiger  Ansprüche  der  Geistlichen  und  Kirchendiener.
Die  Venutzung  des  Friedhofs  in  Döhren  soll  den  Einwohnern  Döhrens  auch
in  Zulunft  ausschließlich  zustehen.
        <pb n="186" />
        —  166  —

d13.

Die  bisherigen  Schulen  der  Gemeinde  Döhren  werden  mit  dem  Tage  des
Anschlusses  Gemeindeschulen  der  vergrößerten  Stadtgemeinde.  Vorausgesetzt  wird
hierbei,  daß  der  Schulverband  seine  Auflösung  beschließt  und  alle  seine  Rechte
und  Pflichten  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  überträgt.

Die  gewerbliche  Fortbildungsschule  bleibt  in  Döhren  bestehen.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Döhren,  deren  Kinder  die  Schulen
der  Stadt  Hannover  besuchen,  haben  vom  Tage  des  Anschlusses  ab  nur  noch
dieselben  Schulgeldsätze  zu  zahlen  wie  die  Mitglieder  der  Stadtgemeinde  Hannover.

14.

Mit  dem  Tage  des  Auschlusses  geht  die  Verpflichtung  der  Unterhaltung,
Besprengung,  Schneeräumung  und  Beleuchtung  der  gepflasterten  Straßen  und
öffentlichen  Wege  sowie  der  Reinigung  der  Fahrbahnen,  soweit  sie  bisher  der
Gemeinde  Döhren  obgelegen  hat,  auf  die  Stadtkasse  der  vereinigten  Gemeinden
  über.

Die  Erweiterung  der  Straßenbeleuchtung  hat  mindestens  in  dem  Maße
beziehungsweise  im  Verhältnisse  zu  der  Einwohnerzunahme  zu  erfolgen,  in  welchem
vor  dem  Anschlusse  dem  Bedürfnisse  seitens  der  Gemeinde  Däöhren  entsprechend
Rechnung  getragen  ist.  Mindestens  ½  der  vorhandenen  Straßenlaternen  müssen
während  der  Nachtzeit  brennen  bleiben.

Die  Fußwege  neben  den  Fahrbahnen  in  der  bisherigen  Gemeinde  Döhren
sollen,  solange  dieselbe  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehört,  von  Grand  oder  ähnlichem
  geringen  Material  hergestellt  werden.  Werden  diese  Fußwege  auf  Antrag
der  anliegenden  Grundbesitzer  mit  Saumquadern  oder  Bordsteinen  versehen,  so
sind  die  Kosten  von  den  Antragstellern  zu  tragen.  Die  öffentlichen  Fußwege
sind  auf  Kosten  der  Stadtkasse  und  zwar  mindestens  in  derselben  Güte  zu  unterhalten,
  wie  sie  jetzt  vorhanden  sind.  Werden  später  Straßen  der  bisherigen  Gemeinde
  Döhren  dem  inneren  Stadtgebiet  angeschlossen,  so  tragen  die  Anlieger
die  Kosten  der  Herstellung  der  Bürgersteige,  während  die  spätere  Unterhaltung
der  Stadtkasse  zur  Last  fällt.

Die  Reinigung  der  in  der  bisherigen  Gemeinde  Döhren  vorhandenen
öffentlichen  Gräben  und  Wasserläufe  geschieht  nach  dem  Anschluß  auf  Kosten
der  Stadtkasse,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde  Döhren  obgelegen  hat.

15.

Die  Stadtgemeinde  ist  verpflichtet,  in  der  Gemeinde  Döhren,  mit  Ausnahme
  der  zu  tief  liegenden  älteren  Ortsstraßen,  ein  Entwässerungssystem  für
die  Hausabwässer  und  Fäkalien  im  Anschluß  an  das  in  der  Stadt  vorhandene
für  die  Villenkolonie  Waldhausen  binnen  zwei  Jahren,  für  das  übrige  zur  Zeit
des  Anschlusses  bebaute  Gebiet  binnen  fünf  Jahren  nach  der  Vereinigung  durchzusühren.
  Das  Regenwasser  soll  wie  bisher  ablaufen,  jedoch  sollen  einzelne
        <pb n="187" />
        —  157  —

Regenkanäle  gebaut  werden,  soweit  die  Notwendigkeit  dazu  eintritt,  und  zwar
müssen  binnen  fünf  Jahren,  vom  Anschluß  ab  gerechnet,  zwei  Regenkanäle
gebaut  werden,  einer  vom  Zusammenstoße  der  Wiehberg=  und  Landwehrstraße
durch  die  Brückstraße  bis  zur  Leine  und  ein  zweiter  durch  die  Pfarrstraße  von
ihrer  Abzweigung  von  der  Kirchstraße  ab  bis  zur  Leine,  jedoch  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  das  erforderliche  Terrain  von  den  Interessenten  unentgeltlich
zur  Verfügung  gestellt  wird.

In  denjenigen  Straßen,  wo  nach  vorstebendem  innerhalb  fünf  Jahren
der  Kanal  gelegt  wird,  muß  spätestens  binnen  weiteren  drei  Jahren,  in  Waldhausen
  binnen  weiteren  zwei  Jahren,  auch  die  Wasserleitung  gelegt  werden.  In
den  übrigen  vorhandenen  und  allen  neu  aufzulegenden  Straßen  und  Straßenteilen
  wird  die  Wasserleitung  auf  Antrag  der  Anlieger  gebaut,  wenn  dieselben
sich  verpflichten,  außer  dem  Wassergeld  eine  6  prozentige  Verzinsung  und  Amortisation
des  Anlagekapitals  für  die  betreffende  Straßenleitung  so  lange  zu  tragen,  als
nicht  ein  Wassergeld  von  mindestens  2  Mark  jährlich  pro  laufenden  Meter  Wasserleitungsrohrlänge
  eingeht.

Das  Wassergeld  ist  nach  den  Sätzen  für  die  Anlieger  im  Stadtgebiete
zu  entrichten.

16.

Diejenigen,  welche  am  Tage  des  Anschlusses  in  der  Gemeinde  Döhren
ihren  Wohnsitz  haben  und  ein  Grundstück  eigentümlich  besitzen,  erhalten  für  sich
und  ihre  Ehegatten  das  Bürgerrecht  der  Stadt  Hannover  unentgeltlich,  falls  sie
unbescholten  und  preußische  Staatsangehörige  sind.  Wird  später  ein  Teil  der
bisherigen  Gemeinde  Döhren  dem  inneren  Stadtgebiet  angeschlossen,  so  haben
diejenigen  Grundeigentümer,  welchen  nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht
unentgeltlich  erteilt  ist,  eine  Nachzahlung  nicht  zu  leisten.

§l  17.
Kinder,  welche  Personen,  denen  nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht
  unentgeltlich  erteilt  wird,  nach  der  Ableistung  des  Bürgereides  geboren
werden,  erhalten  ohne  weiteres  das  Recht  der  Bürgerkinder.

*&amp;amp;  18.

Kinder,  welche  vor  jener  Ableistung  des  Bürgereides  geboren  sind,  erwerben
die  Rechte  der  Bürgerkinder  nur  dann,  wenn  sie  von  den  Eltern  bei  Erwerbung
des  Bürgerrechts  oder  spätestens  6  Monate  nachher  durch  Zahlung  der  im  §9  6
der  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht  in  der  Königlichen

Residenzstadt  Hannover,  vom  34.  Okkober.  1887  vorgeschriebenen  Gebühren  ein-29.

  November
gekauft  sind.
19.
Nichtgrundbesitzer,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde  Döhren  am  Tage  des
Anschlusses  wohnen  und  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet  sind,  erhalten
das  Bürgerrecht  für  sich  und  ihre  Ehefrauen  unentgeltlich.
        <pb n="188" />
        —  158  —

Alle  übrigen  Nichtgrundbesitzer  haben,  wenn  sie  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
  zugelassen  werden  wollen,  Bürgergelder  in  Gemäßheit  des  Ortsstatuts  vom
L4.  Okober-  1887  zu  zahle  #

29.  November  zu  zahlen.
ä20.

Die  Bewohner  der  früheren  Gemeinde  Döhren  haben  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  vom  Tage  des  Anschlusses  ab  102½  Prozent  Zuschlag  zur  Staatseinkommensteuer
  zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  haben  sie,  solange
die  von  ihnen  bewohnten  Straßen  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehören,  dieselben
Zuschläge  zur  Einkommensteuer  zu  zahlen,  welche  von  den  Bewohnern  des
äußeren  Stadtgebiets  der  Stadt  Hannover  zu  zahlen  sind  beziehungsweise  zu
zahlen  sein  werden.

21.

Vom  Tage  des  Anschlusses  ab  finden  folgende  Bestimmungen  auf  die
frühere  Gemeinde  Döhren  Anwendung:

1.  der  Gemeindebeschluß,  betreffend  die  Erhebung  der  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
der  Gemeindebeschluß,  betreffend  Befreiungen  von  den  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
die  Gewerbesteuerordnung  vom  16.  März  1903,
die  Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Billettsteuer  und  einer
Lustbarkeitssteuer,  vom  1.  Mai  1903,
das  Regulativ,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren  in  Baupolizeisachen,
vom  1.  Dezember  1894  nebst  Nachtrag,

.  die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  von
Hunden,  vom  30.  November  1894,
die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  vom

Bier,  vom  30.  November  1894,

„  29.  Mär  O  .  .
8.  die  Steuerordnung  vom  1895,  betreffend  die  Erhebung  einer

Gemeindesteuer  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken,  nebst  Nachtrag
vom  20.  Februar  1902,

9.  die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  von  Kanalgebühren  vom
26.  April  1898.

Es  wird  jedoch  zu  3  und  6  ausdrücklich  bestimmt:

a)  die  Gewerbesteuerordnung  findet  während  der  ersten  sechs  Jahre  nach
dem  Anschluß  auf  die  Einwohner  der  jetzigen  Gemeinde  Döhren  keine
Anwendung;  es  wird  vielmehr  die  Gewerbesteuer  während  dieses  Zeitraums
  in  der  bisherigen  Weise  veranlagt  und  zwar  mit  demselben
Prozentsatze  wie  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  gemäß  §  22  der  vorliegenden
  Bedingungen  erhoben  wird;

b)  die  Hundesteuer  soll  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  nur  10  Mark
pro  Hund  betragen.

1
        <pb n="189" />
        —  159  —

5  22.

Die  Gemeinde-Grundsteuerordnung  vom  16.  März  1903  findet  auf  die
Eigentümer  von  Grundstücken  in  der  früheren  Gemeinde  Döhren  keine  An—-wendung,
  vielmehr  haben  dieselben  bis  zur  anderweiten  Regulierung  der  Gemeindesteuer
  vom  Grundbesitze  vom  Tage  des  Anschlusses  an  150  Prozent  der  staatlich
veranlagten  Gebäudesteuer  und  150  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Grundsteuer
zu  entrichten.  Neue  Steuern  (Wertsteuern  usw.)  dürfen  während  der  nächsten
sechs  Jahre  nicht  auf  den  Grundbesitz  gelegt  werden.

*  23.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Realgemeinde  Döhren  sowie  die  Jagdverhältnisse
werden  durch  den  Anschluß  der  politischen  Gemeinde  nicht  berührt.

22

Sobald  die  Entwicklung  der  Bebauung  es  erforderlich  macht,  verpflichtet
sich  die  Stadtgemeinde,  am  Ende  des  Schafbrinkwegs  eine  Fußgängerbrücke
über  den  Eilenriede-Grenzgraben  herstellen  zu  lassen;  sie  verpflichtet  sich  ferner,  für
den  Fall,  daß  die  jetzige  Privatbrücke  beim  Kurhaus  Eilenriede  eingezogen  werden
sollte,  einen  anderen  Eingang  für  Waldhausen  in  die  Eilenriede  zu  schaffen,
sobald  die  Straße,  in  deren  Verlängerung  die  Brücke  zu  liegen  kommt,)  aufgelegt
  ist.

825.

In  der  bisherigen  Gemeinde  Döhren  darf,  solange  Döhren  äußeres  Stadtgebiet
  ist,  auch  nach  dem  Anschlusse  jährlich  im  Monat  Juni  ein  Schützenfest  in
althergebrachter  Weise  abgehalten  werden.

9  26.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorstehenden  Vertrags  wird  durch
das  den  Anschluß  genehmigende  Gesetz  bestimmt.

Hannover,  den  10.  Januar  1907.  Döhren,  den  22.  Dezember  1906.
Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Gemeindevorstand.
Haupt=  und  Residenzstadt.
(Siegel)  Tramm.  Eiegel)  H.  Abelmann.

 

Sesetzsammlung  1907.  (Nr.  10829.)  36
        <pb n="190" />
        —  160  —
Anlage  B.

Vertrag
zwischen
der  Stadtgemeinde  Hannover  und  der  Dorfgemeinde  Wülfel.

SI.
Die  Gemeinde  Wülfel  wird  in  ihrem  ganzen  bisherigen  Umfange  mit  der
Stadtgemeinde  Hannover  zu  einer  Stadtgemeinde  vereinigt.  Gleichzeitig  tritt
dieselbe  aus  dem  Landkreise  Hannover  aus  und  in  den  Stadtkreis  Hannover  ein.

82.

Bis  zu  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher  und  einer  Neueinteilung
  der  Wahlbezirke  wird  der  Bezirk  der  Gemeinde  Wülfel  dem  benachbarten
  Bürgervorsteher-Wahlbezirk  angeschlossen.  Im  Falle  einer  Vermehrung
der  Bürgervorsteher,  der  die  Stadt  nicht  ablehnend  gegenüberstehen  wird,  sollen
die  jetzigen  Gemeinden  Wülfel  und  Döhren  mindestens  einen  Bürgervorsteher
wählen.  Wenn  nicht  binnen  einem  Jahre  die  Neuregelung  erfolgt,  so  muß
eine  Neueinteilung  der  Bezirke  vorgenommen  werden,  bei  der  Wülfel  und  Döhren
einen  Bürgervorsteher-Wahldistrikt  bilden.

3.
Die  Gemeinde  Wilfel  bildet  nach  deren  Anschlusse  den  Bezirk  eines  Bezirksvorstehers.

84.

Das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeschulden  der  bisherigen  Stadt—
gemeinde  Hannover  und  der  Gemeinde  Wülfel  gehen  vom  Tage  des  Anschlusses
an  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  über.

85.

Für  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  besteht  nur  ein  Bürgerrecht  und  ein
Ortsarmenverband.  Die  bestehenden  Lasten  des  Ortsarmenverbandes  Wuülfel
geben  auf  den  Ortsarmenverband  Hannover  über.  Die  Stadtgemeinde  hat
ferner  die  Unterhaltung  der  Gemeindeschwester  und  mindestens  den  bisherigen
Zuschuß  der  Gemeinde  an  die  Warteschule  zu  übernehmen.
        <pb n="191" />
        —  161  —

Die  für  die  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden  Bestimmungen  über  Erwerb
und  Verlust  des  Bürgerrechts  werden  auch  für  die  bisherige  Gemeinde  Wülfel
am  Tage  des  Anschlusses  insoweit  in  Kraft  gesetzt,  als  nicht  in  nachfolgendem
ein  anderes  bestimmt  ist.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Wülfel  werden  mit  dem  Tage
des  Anschlusses  den  Mitgliedern  der  Stadtgemeinde  Hannover  gleichberechtigt
bezüglich  der  in  der  Stadt  Hannover  bestehenden  Stiftungen,  Armen-  und
Krankenanstalten  und  sonstigen  dem  gemeinen  Besten  dienenden  Einrichtungen,
soweit  die  Teilnahme  nicht  stiftungsgemäß  an  besondere  Voraussetzungen  oder
Bestimmungen  gebunden  ist.

Insofern  durch  die  Eingemeindung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum
Erwerbe  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Wülfel
oder  der  Stadtgemeinde  Hannover  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde
die  Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenen
Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden  gegenüber
keinen  Gebrauch  zu  machen.

 

86.

Die  obrigkeitliche  Verwaltung  im  Bezirke  der  vergrößerten  Stadtgemeinde
steht  vorbehaltlich  der  Zuständigkeiten  des  Königlichen  Polizeipräsidiums  und  der
städtischen  Polizeiverwaltung  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover  zu.  Die
gesamte  Baupolizei  wird  in  demselben  Bezirke  durch  das  Stadtbaupolizeiamt
wahrgenommen.

 

#  7.

Alle  für  den  Bezirk  der  bisherigen  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden
ortsstatutarischen,  reglementarischen  und  vom  Magistrat  erlassenen  ortspolizeilichen
Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  auch  für  den  Bezirk  der  früheren
Gemeinde  Wülfel  in  Kraft.

Es  sind  dies  namentlich:

1.  die  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht,  vom
14.  Oktober  1887,

2.  die  revidierte  Armenordnung  vom  23.  Dezember  1891,
3.  das  Ortsstatut  vom  25.  April  1895  zum  Fluchtliniengesetze  nebst  Nachtrag
vom  17.  Juni  1903,

1.  die  Bestimmungen,  betreffend  Verteilung  der  Einquartierungslast,  vom
18.  November  1890,

5.  die  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Anlage  der  Hausentwässerungen,
vom  4.  Februar  1893

55  sowie  die  Polizeiverordnung,  betreffend  den  Anschluß

der  bebauten  Grundstücke  an  die  Straßenkanäle,  vom  17.  Januar  1893,

soweit  sich  die  Bestimmungen  auf  die  Hausabwässer  und  Fäkalien  beziehen,
36“
        <pb n="192" />
        —  162  —

6.  die  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Beschaffenheit  derjenigen  Straßen
und  Straßenteile,  welche  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
als  fertiggestellt  anzusehen  sind,  vom  1.  November  1894  nebst  Nachtrag
vom  17.  Januar  1896,

7.  das  Ortsstatut  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung
und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899,

8.  die  Geschäftsanweisung  für  die  Bezirksvorsteher  vom  3.  Dezember  1897,

9.  das  Reglement  für  die  Wahl  der  Bezirksvorsteher  vom  5.  Dezember  1891,

10.  das  eOttsstatut,  betreffend  die  Bürgervorsteherwahlen,  vom  14.  April
1  /

11.  das  Reglement  für  die  Bürgervorsteherwahlen  vom  14.  Januar  1879.

Die  für  die  Vororte  erlassene  Bauordnung  vom  25.  April  1902  sowie  die

diese  Baupolizeiordnung  abändernde  Polizeiverordnung  vom  12.  Dezember  1903
bleiben  jedoch  für  die  bisherige  Gemeinde  Wülfel  bis  auf  weiteres  in  Geltung.

Zu  3  wird  besonders  bestimmt,  daß

a)  die  Stadtgemeinde  Hannover  verpflichtet  sein  soll,  Neubauten  von
Wohnhäusern  auch  an  solchen  öffentlichen,  den  baupolizeilichen  Vorschriften
  noch  nicht  entsprechenden  Wegen  zu  gestatten,  welche  ausreichend
  befestigt  sind,

b)  sofern  der  Fluchtlinienplan  von  Wülfel  seitens  der  Stadtgemeinde  nicht
anerkannt  wird,  soll  ein  neuer  Entwurf  zu  einem  Bebauungsplan  innerhalb
  zwei  Jahren  nach  dem  Anschlusse  vom  Stadtbauamt  aufgestellt
und  in  das  Feststellungsverfahren  gebracht  werden.

—

Der  Gemeindebeschluß  vom  13.  April  1881,  betreffend  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses  in  der  Stadt  Hannover,  gilt  vom  Tage  des  Anschlusses
an  im  Bezirke  der  früheren  Gemeinde  Wülfel  mit  der  Abänderung,  daß  von  dem
Verbote  des  Schlachtens  außerhalb  des  öffentlichen  Schlachthauses  das  nicht
gwerbsmäßige  Schlachten  von  Schweinen  ausgeschlossen  werden  soll,  solange

ülfel  äußeres  Stadtgebiet  ist.
6  9.

In  den  kirchlichen  und  parochialen  Verhältnissen  wird  durch  den  Anschluß
nichts  geändert.

 

l10.
Der  ganze  bisherige  Gemeindebezirk  Wülfel  wird  zunächst  als  äußeres
Stadtgebiet  angeschlossen.
11.
Die  jetzigen  Gemeinden  Wülfel  und  Döhren  sollen  auf  die  Dauer  von
mindestens  10  Jahren  nach  erfolgtem  Anschluß  einen  Standesamtsbezirk  bilden.
        <pb n="193" />
        12.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  sind  die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde
Wulfel  berechtigt,  die  Friedhöfe  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  Beerdigungen
zu  benutzen,  vorbehaltlich  etwaiger  Ansprüche  der  Geistlichen  und  Kirchendiener.

Die  Benutzung  des  Friedhofs  in  Wülfel  soll  den  Einwohnern  Wilfels
auch  in  Zukunft  ausschließlich  zustehen.  Eine  Abänderung  der  Tarifsätze  ist  dabei
nicht  ausgeschlossen.

 

19.

Die  bisherigen  Schulen  der  Gemeinde  Wülfel  werden  mit  dem  Tage  des
Anschlusses  Gemeindeschulen  der  vergrößerten  Stadtgemeinde.  Vorausgesetzt  wird
hierbei,  daß  der  Schulverband  seine  Auflösung  beschließt  und  alle  seine  Rechte
und  Pflichten  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  überträgt.

Die  gewerbliche  Fortbildungsschule  bleibt  für  die  Gemeinde  Wülfel  erhalten.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Wülfel,  deren  Kinder  die  Schulen
der  Stadt  Hannover  besuchen,  haben  vom  Tage  des  Anschlusses  ab  nur  noch
dieselben  Schulgeldsätze  zu  zahlen  wie  die  Mitglieder  der  Stadtgemeinde  Hannover.

14.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  geht  die  Verpflichtung  der  Unterhaltung
der  gepflasterten  Straßen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde
Wülfel  beziehungsweise  dem  Landkreise  Hannover  obgelegen  hat,  auf  die  Stadtkasse
  der  vereinigten  Gemeinden  über.

Die  Fußwege  neben  den  Fahrbahnen  in  der  bisherigen  Gemeinde  Würfel
sollen,  solange  dieselbe  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehört,  von  Grand  oder
ähnlichem  geringen  Material  hergestellt  werden.  Werden  diese  Fußwege  auf
Antrag  der  anliegenden  Grundbesitzer  mit  Saumquadern  oder  Bordsteinen  versehen,
  so  sind  die  Kosten  von  den  Antragstellern  zu  tragen.  Die  Kosten  der
Reinigung,  Besprengung  und  Schneeräumung  der  Fahrbahnen  sowie  der  Unterhaltung
  und  Erleuchtung  der  öffentlichen  Straßen  trägt  die  Stadtkasse.  Die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Fußwege  trägt  die  Stadtkasse.  Werden  später
Straßen  der  bisherigen  Gemeinde  Wülfel  dem  inneren  Stadtgebiet  angeschlossen,
so  tragen  die  Anlieger  die  Kosten  der  Herstellung  der  Bürgersteige,  während
die  spätere  Unterhaltung  der  Stadtkasse  zur  Last  fällt.

Die  Erweiterung  der  Straßenbeleuchtung  hat  mindestens  in  dem  Maße  zu
erfolgen,  in  welchem  vor  dem  Anschlusse  seitens  der  Gemeinde  Wülfel  dem  Bedürfnisse
  Rechnung  getragen  ist.  Mindestens  20  Prozent  der  vorhandenen  Laternen
müssen  während  der  ganzen  Nachtzeit  brennen  bleiben.

Die  Reinigung  der  in  der  bisherigen  Gemeinde  Wülfel  vorhandenen  öffentlichen
  Gräben  und  Wasserläufe  geschieht  nach  dem  Anschluß  auf  Kosten  der
Stadtkasse,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde  Wülfel  obgelegen  hat.
        <pb n="194" />
        —  164  —

185.

Die  Stadtgemeinde  ist  verpflichtet,  in  der  Gemeinde  Wülfel,  mit  Ausnahme
der  zu  tief  liegenden  älteren  Ortsstraßen,  für  die  Hausabwässer  und  Fäkalien  ein
Entwässerungssystem  im  Anschluß  an  das  in  der  Stadt  vorhandene  binnen
vier  Jahren,  vom  Anschluß  ab  gerechnet,  fertigzustellen.

Zu  kanalisieren  sind:
Bahnhofstraße,
Hildesheimer  Straße,
Auf  dem  Wiehberge,
Wernerstraße,
Fontainestraße,
Eichelkampstraße  (bis  zur  Bahn)),
Bemeroder  Straße  (bis  zur  Ahornstraße),
Wilkenburger  Straße,
Marthastraße  und
Dorsstraße.

Das  Regenwasser  soll  wie  bisher  ablaufen,  jedoch  sollen  binnen  fünf
Jahren  einzelne  Regenkanäle,  welche  zugleich  unschädliche  Fabrikabwässer  einschließlich
  Kondensationswasser  aufnehmen,  nach  der  Leine  gebaut  werden,  soweit
die  Notwendigkeit  dazu  eintritt  und  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  vorhandenen
  öffentlichen  Gräben  nach  der  Leine,  ohne  daß  die  Interessenten  hiergegen
  Einspruch  erheben  dürfen,  zur  Aufnahme  und  Ableitung  dieser  Wasser
mitbenutzt  werden  können.

In  denjenigen  Straßen,  wo  die  Kanalisation  binnen  vier  Jahren  durchzuführen
  ist,  muß  möglichst  binnen  weiteren  zwei  Jahren  auch  die  Wasserleitung
gelegt  werden.  In  den  übrigen  vorhandenen  und  in  allen  neu  aufzulegenden
Straßen  und  Straßenteilen  erfolgt  die  Anlage  der  Wasserleitung  nur  dann,
wenn  die  Anlieger  sich  verpflichten,  außer  dem  Wassergeld  eine  sechsprozentige
Verzinsung  und  Amortisation  des  Anlagekapitals  für  die  betreffende  Straßenleitung
  so  lange  zu  tragen,  als  nicht  ein  jährliches  Wassergeld  von  zwei  Mark
pro  Meter  Wasserleitungsrohrlänge  eingeht.

Das  Waseergeld  ist  nach  den  Sätzen  im  Stadtgebiete  zu  entrichten.

 

 

 

 

∆16.

Diejenigen,  welche  am  Tage  des  Anschlusses  in  der  Gemeinde  Wülfel
ihren  Wohnsitz  haben  und  ein  Grundstück  eigentümlich  besitzen,  erhalten  für  sich
und  ihre  Ehegatten  das  Bürgerrecht  der  Stadt  Hannover  unentgeltlich,  falls  sie
von  unbescholtenem  Wandel  sind  und  die  preußische  Staatsangehörigkeit  besitzen.

Wird  später  ein  Teil  der  bisherigen  Gemeinde  Wülfel  dem  inneren  Stadtgebiet
  angeschlossen,  so  haben  diejenigen  Grundeigentümer,  welchen  nach  obigen
Bestimmungen  das  Bürgerrecht  unentgeltlich  erteilt  ist,  eine  Nachzahlung  nicht
zu  leisten.
        <pb n="195" />
        —  165  —

817.
Kinder,  welche  Personen,  denen  nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht
  unentgeltlich  erteilt  wird,  nach  der  Ableistung  des  Bürgereides  geboren
werden,  erhalten  ohne  weiteres  das  Recht  der  Bürgerkinder.

18.

Kinder,  welche  vor  jener  Ableistung  des  Bürgereides  geboren  sind,  erwerben
die  Rechte  der  Bürgerkinder  nur  dann,  wenn  sie  von  den  Eltern  bei  Erwerbung
des  Bürgerrechts  oder  spätestens  sechs  Monate  nachher  durch  Zahlung  der  im
6  der  ortsstatutarischen  Bestimmungen)  betreffend  das  Bürgerrecht  in  der

Königlichen  Residenzstadt  Hannover,  vom  14  Oktober  1887  vorgeschriebenen

29.  November
Gebühren  eingekauft  sind.
19.

Nichtgrundbesitzer,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde  Wülfel  am  Tage  des
Anschlusses  wohnen  und  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet  sind,  erhalten
das  Bürgerrecht  für  sich  und  ihre  Ehegatten  unentgeltlich.

Alle  übrigen  Nichtgrundbesitzer  haben,  wenn  sie  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
  zugelassen  werden  wollen,  Bürgergeld  in  Gemäßheit  des  Ortsstatuts  vom

14.  Oktober
29.  November  1887  zu  zahlen.

9  20.

Die  Bewohner  der  früheren  Gemeinde  Wülfel  haben  während  der  ersten
drei  Jahre  vom  Tage  des  Anschlusses  ab  102½  Prozent  Zuschlag  zur  Einkommensteuer
  zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  haben  sie,  solange  die  von  ihnen
bewohnten  Straßen  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehören,  dieselben  Quschläge  zur
Einkommensteuer  zu  zahlen,  welche  von  den  Bewohnern  des  äußeren  Stadtgebiets
der  Stadt  Hannover  zu  zahlen  sind  beziehungsweise  zu  zahlen  sein  werden.

#  21.

Vom  Tage  des  Anschlusses  ab  finden  folgende  Bestimmungen  auf  die
frühere  Gemeinde  Wülfel  Anwendung:

1.  der  Gemeindebeschluß,  betreffend  die  Erhebung  der  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,

2.  der  Gemeindebeschluß,  betreffend  Befreiungen  von  den  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,

3.  die  Gewerbesteuerordnung  vom  16.  März  1903,

4.  die  Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Billettsteuer  und  einer
Lustbarkeitssteuer,  vom  1.  Mai  1903,

5.  das  Regulativ,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren  in  Baupolizeisachen,
vom  1.  Dezember  1894  nebst  Nachtrag,
        <pb n="196" />
        —  163  —

GC.  die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  von
Hunden,  vom  30.  November  1894,

die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  vom
Bier,  vom  30.  November  1894,

.  29.  Mä  .
die  Steuerordnung  vom  1895,  betreffend  die  Erhebung  einer

Gemeindesteuer  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken,  nebst  Nachtrag
vom  20.  Februar  1902,

9.  die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  Kanalgebühren  vom
26.  April  1898.

Es  wird  jedoch  zu  3  und  6  ausdrücklich  bestimmt:

a)  die  Gewerbesteuerordnung  findet  während  der  ersten  sechs  Jahre  nach
dem  Anschluß  auf  die  Einwohner  der  jetzigen  Gemeinde  Wilfel  keine
Anwendung;  es  wird  vielmehr  die  Gewerbesteuer  während  dieses  Zeitraums
  in  der  bisherigen  Weise  veranlagt  und  zwar  mit  demselben
Prozentsatze,  wie  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  gemäß  §9  22  der  vorliegenden
  Bedingungen  erhoben  wird;

b)  die  Hundesteuer  beträgt  für  die  nächsten  10  Jahre  nur  10  Mark
pro  Hund.

*

—

22.

Die  Gemeinde-Grundsteuerordnung  vom  16.  März  1903  findet  auf  die
Eigentümer  von  Grundstücken  in  der  früheren  Gemeinde  Wülfel  keine  Anwendung,
vielmehr  haben  dieselben  bis  zur  anderweiten  Regulierung  der  Gemeindesteuer
vom  Grundbesitze  vom  Tage  des  Anschlusses  an  150  Prozent  der  staatlich  veranlagten
  Gebäudesteuer  und  150  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Grundsteuer  zu
entrichten.

Neue  Steuern  dürfen  während  der  ersten  sechs  Jahre  nach  dem  Anschlusse
nicht  auf  den  Grundbesitz  in  Wülfel  gelegt  werden.

/(23.

Der  Gemeindevorsteher  Schimmel  ist  mit  seinem  jetzigen  Diensteinkommen
unter  Anrechnung  einer  am  1.  April  1906  erreichten  dreizehnjährigen  Dienstzeit
und  mit  dem  Range  eines  Bureauvorstehers  dauernd  in  den  städtischen  Dienst
zu  übernehmen  und  in  die  erste  Klasse  der  Subalternbeamten  einzureihen.  Er
hat  eine  seiner  jetzigen  Funktion  angemessene  Stelle  zu  erhalten,  einen  Bureauvorsteherposten
  aber  dann,  wenn  ein  solcher  frei  oder  neu  errichtet  wird.

Ferner  sollen  die  übrigen  Angestellten  der  Gemeinde  Wülfel:  der  Eichmeister,
  2  Gemeindediener  und  der  Flurhüter  mit  ihrem  bisherigen  Gehalt  im
städtischen  Dienste  Verwendung  finden.
        <pb n="197" />
        —  167  —

24.

In  der  bisherigen  Gemeinde  Wülfel  darf,  solange  sie  äußeres  Stadtgebiet
ist,  auch  nach  dem  Anschlusse  jährlich  im  Monat  August  ein  Schützenfest  in  althergebrachter
  Weise  abgehalten  werden.

(25.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorstehenden  Vertrags  wird  durch
das  den  Anschluß  genehmigende  Gesetz  bestimmt.

 

Hannover,  den  10.  Januar  1907.  Wülfel,  den  24.  Dezember  1906.
Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Gemeindevorstand.
Haupt-  und  Residenzstadt.
(iegel.l)  Tramm.  ESiegel.)  Schimmel.
Anlage  C.

 

Dertrag
zwischen
der  Stadtgemeinde  Hannover  und  der  Dorsgemeinde  Kirchrode.

1.

Die  Gemeinde  Kirchrode  wird  in  ihrem  ganzen  bisherigen  Umfange  mit
der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  einer  Stadtgemeinde  vereinigt.  Gleichzeitig  tritt
dieselbe  aus  dem  Landkreise  Hannover  aus  und  in  den  Stadtkreis  Hannover  ein.

2.

Bis  zu  einer  Vermehrung  der  Lahl  der  Bürgervorsteher  oder  einer  Neueinteilung
  der  Wahlbezirke  wird  der  Bezirk  der  Gemeinde  Kirchrode  dem  benachbarten
  städtischen  Bürgervorsteherbezirk  angeschlossen.  Im  Falle  einer  Vermehrung
  der  Bürgervorsteher  soll  Kirchrode  möglichst  mit  Kleefeld  zu  einem
Bürgervorsteher-Wahldistrikt  vereinigt  werden.

Eesesammlung  1907.  (Nr.  10820.)  37
        <pb n="198" />
        —  168  —

83.
Die  Gemeinde  Kirchrode  bildet  nach  deren  Anschlusse  den  Bezirk  eines  Bezirksvorstehers.

84.

Das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeschulden  der  bisherigen  Stadtgemeinde
  Hannover  und  der  Gemeinde  Kirchrode  gehen  vom  Tage  des  Anschlusses
an  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  über.

5.

Für  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  besteht  nur  ein  Bürgerrecht  und  ein
Ortsarmenverband.  Die  jetzigen  Lasten  des  Ortsarmenverbandes  Kirchrode  gehen
auf  die  Stadtgemeinde  Hannover  über.  Die  für  die  Stadtgemeinde  Hannover
geltenden  Bestimmungen  über  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechts  werden  auch
für  die  bisherige  Gemeinde  Kirchrode  am  Tage  des  Anschlusses  insoweit  in  Kraft
gesetzt,  als  nicht  in  nachfolgendem  ein  anderes  bestimmt  ist.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Kirchrode  werden  mit  dem  Tage
des  Anschlusses  den  Mitgliedern  der  Stadtgemeinde  Hannover  gleichberechtigt
bezüglich  der  in  der  Stadt  Hannover  bestehenden  Stiftungen,  Armen-  und
Krankenanstalten  und  sonstigen  dem  gemeinen  Besten  dienenden  Einrichtungen,
soweit  die  Teilnahme  nicht  stiftungsgemäß  an  besondere  Voraussetzungen  oder
Bestimmungen  gebunden  ist.

Insofern  durch  die  Eingemeindung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Kirchrode
oder  der  Stadtgemeinde  Hannover  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde
die  Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenen
Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden  gegenüber
keinen  Gebrauch  zu  machen.

66.

Die  obrigkeitliche  Verwaltung  im  Bezirke  der  vergrößerten  Stadtgemeinde
steht  vorbehaltlich  der  Zuständigkeiten  des  Königlichen  Polizeipräsidiums  und  der
städtischen  Polizeiverwaltung  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover  zu.  Die  gesamte
  Baupolizei  wird  in  demselben  Bezirke  durch  das  Stadtbaupolizeiamt  wahrgenommen.


Die  Angestellten  der  Gemeinde  Kirchrode  (Gemeindediener  und  Nachtwächter)
  sind  in  den  städtischen  Dienst  unter  ihren  bisherigen  Bedingungen  zu
übernehmen.

7.

Alle  für  den  Bezirk  der  bisherigen  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden  ortsstatutarischen,
  reglementarischen  und  vom  Magistrat  erlassenen  ortspolizeilichen
Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  auch  für  den  Bezirk  der
früheren  Gemeinde  Kirchrode  in  Kraft.
        <pb n="199" />
        —  169  —

Es  sind  dies  namentlich:

1.  die  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht,  vom
14.  Oktober  1887,

die  revidierte  Armenordnung  vom  23.  Dezember  1891,

das  Ortsstatut  vom  25.  April  1895  zum  Fluchtliniengesetze  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Juni  1903,

die  Bestimmungen,  betreffend  Verteilung  der  Einquartierungslast,  vom
18.  November  1890,

die  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Beschaffenheit  derjenigen  Straßen
und  Straßenteile,  welche  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
als  fertiggestellt  anzusehen  sind,  vom  1.  November  1894  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Januar  1896,

das  Ortsstatut  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung
und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899,

die  Geschäftsanweisung  für  die  Bezirksvorsteher  vom  3.  Dezember  1897,
das  Reglement  für  die  Wahl  der  Bezirksvorsteher  vom  5.  Dezember  1891,
das  Ortsstatut,  betreffend  die  Bürgervorsteherwahlen,  vom  14.  April  1888,
das  Reglement  für  die  Bürgervorsteherwahlen  vom  14.  Januar  1879,

die  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Anlage  der  Hausentwässerungen,

4.  Februar  1893

vom  31.  N  r  1856  sowie  die  Polizeiverordnung,  betreffend  den  Anschluß

  der  bebauten  Grundstücke  an  die  Straßenkanäle,  vom  17.  Januar
  1893,  soweit  sich  die  Bestimmungen  auf  die  Hausabwässer  und
Fäkalien  beziehen.
Die  für  die  Vororte  erlassene  Jauordmung  vom  25.  April  1902  sowie  die
diese  Baupolizeiordnung  abändernde  Polizeiverordnung  vom  12.  Dezember  1903
bleiben  jedoch  für  die  bisherige  Gemeinde  Kirchrode  bis  auf  weiteres  in  Geltung.
Zu  3  wird  bemerkt,  daß  die  Stadtgemeinde  Hannover  verpflichtet  sein  soll,
Neubauten  von  Wohnhäusern  auch  an  solchen  öffentlichen,  den  baupolizeilichen
Vorschriften  noch  nicht  entsprechenden  Wegen  zu  gestatten,  welche  chaussiert  oder
sonst  ausreichend  befestigt  sind.  s

Der  Gemeindebeschluß  vom  13.  April  1881,  betreffend  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses  in  der  Stadt  Hannover,  gilt  vom  Tage  des  Anschlusses
  an  im  Bezirke  der  früheren  Gemeinde  Kirchrode  mit  der  Abänderung,
daß  von  dem  Verbote  des  Schlachtens  außerhalb  des  öffentlichen  Schlachthauses
das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von  Schweinen  und  außerdem,  solange
Kirchrode  äußeres  Stadtgebiet  bleibt,  das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von
anderem  Schlachtvieh  jeder  Art  ausgeschlossen  werden  soll.

e  P  cS[

—  —
S

 

 

6#9.
In  den  kirchlichen  und  parochialen  Verhältnissen  wird  durch  den  Anschluß
nichts  geändert.
37“
        <pb n="200" />
        —  170  —

10.
Der  ganze  bisherige  Gemeindebezirk  Kirchrode  wird  zunächst  als  äußeres
Stadtgebiet  angeschlossen.
11.

Der  bisherige  Standesamtsbezirk  Kirchrode  wird  nach  erfolgtem  Anschlusse
mit  dem  Standesamte  Hannover  vereinigt,  sobald  dazu  die  Genehmigung  der
Staatsregierung  erteilt  ist.

12.
Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  sind  die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde

Kirchrode  berechtigt,  die  Friedhöfe  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  Beerdigungen
zu  benutzen,  vorbehaltlich  etwaiger  Ansprüche  der  Geistlichen  und  Kirchendiener.

8  13.

Die  bisherigen  Schulen  der  Gemeinde  Kirchrode  werden  mit  dem  Tage
des  Anschlusses  Gemeindeschulen  der  vergrößerten  Stadtgemeinde.  Vorausgesetzt
wird  hierbei,  daß  der  Schulverband  seine  Auflösung  beschließt  und  alle  seine
Rechte  und  Pflichten  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  überträgt.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Kirchrode,  deren  Kinder  die
Schulen  der  Stadt  Hannover  besuchen,  haben  vom  Tage  des  Anschlusses  ab
nur  noch  dieselben  Schulgeldsätze  zu  zahlen  wie  die  Mitglieder  der  Stadtgemeinde
Hannover.

14.

Mit  dem  Tage  des  Aunschlusses  geht  die  Verpflichtung  der  Unterhaltung
der  gepflasterten  Straßen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde
Kirchrode  obgelegen  hat,  auf  die  Stadtkasse  der  vereinigten  Gemeinden  über.

Die  Fußwege  neben  den  Fahrbahnen  in  der  bisherigen  Gemeinde  Kirchrode
sollen,  solange  dieselbe  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehört,  von  Grand  oder  ähnlichem
  geringen  Material  hergestellt  werden.  Werden  diese  Fußwege  auf  Antrag
der  anliegenden  Grundbesitzer  mit  Saumgquadern  oder  Bordsteinen  versehen,  so
sind  die  Kosten  von  den  Antragstellern  zu  tragen.  Die  Unterhaltung  der  öffent
lichen  Fußwege  trägt  die  Stadtkasse.  Werden  später  Straßen  der  bisherigen
Gemeinde  Kirchrode  dem  inneren  Stadtgebiet  angeschlossen,  so  tragen  die  Anlieger
die  Kosten  der  Herstellung  der  Bürgersteige,  während  die  spätere  Unterhaltung
der  Stadtkasse  zur  Last  füällt.

Die  Reinigung  der  in  der  bisherigen  Gemeinde  Kirchrode  vorhandenen
öffentlichen  Gräben  und  Wasserläufe  geschieht  nach  dem  Anschluß  auf  Kosten  der
Stadtkasse,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde  Kirchrode  obgelegen  hat.

15.
Die  Stadtgemeinde  ist  verpflichtet,  in  der  Gemeinde  Kirchrode  ein  Entwässerungssystem
  zur  Abführung  der  Hausabwässer  und  Fäkalien  für  die  Neu-
        <pb n="201" />
        —  171  —

städter  Straße  bis  zur  Kaiser  Wilhelm-Straße  und  für  die  Kaiser  Wilhelm-Straße
innerhalb  fünf  Jahre  nach  erfolgtem  Anschlusse  durchzuführen.
Binnen  weiteren  drei  Jahren  sind  zu  kanalisieren:
Große  Hüllenstraße,
Kirchstraße,
Sehnder  Straße,
Winkelstraße,
Kronsberger  Straße,
6.  Jöhrensstraße,
7.  Wasserkampstraße,

und  ferner,  soweit  sie  bisher  bebaut  sind:
8.  Langehopstraße,
9.  Ernststraße,
10.  Kleine  Hüllenstraße.

Die  Wasserleitung  ist  in  diesen  Straßen  beziehungsweise  Straßenteilen
innerhalb  der  vorbezeichneten  Frist  auf  Kosten  der  Stadt  zu  legen  und  zu  unterhalten.
  In  den  übrigen  vorhandenen  und  in  allen  später  neu  aufzulegenden
Straßen  und  Straßenteilen  erfolgt  die  Anlage  der  Wasserleitungen  auf  Antrag
der  Anlieger  nur  dann,  wenn  sie  sich  verpflichten,  neben  dem  Wassergeld  eine
Gprozentige  Verzinsung  und  Amortisation  des  Anlagekapitals  für  die  betreffende
Straßenleitung  so  lange  zu  tragen,  als  nicht  ein  Wassergeld  von  2  Mark  jährlich
pro  lfd.  Meter  Wasserleitungsrohrlänge  eingeht.  Das  Wassergeld  ist  nach  den
Sätzen  für  die  Anlieger  im  Stadtgebiete  zu  zahlen.

—

 

16.

Diejenigen,  welche  am  Tage  des  Anschlusses  in  Kirchrode  ihren  Wohnsitz
haben  und  ein  Grundstück  in  der  Gemeinde  Kirchrode  eigentümlich  besitzen,  erhalten
  für  sich  und  ihre  Ehegatten  das  Bürgerrecht  der  Stadt  Hannover  unentgeltlich,
  wenn  sie  unbescholten  und  preußische  Staatsangehörige  sind.

Wird  später  ein  Teil  der  bisherigen  Gemeinde  Kirchrode  dem  inneren
Stadtgebiet  angeschlossen,  so  haben  diejenigen  Grundeigentümer,  welchen  nach
obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht  unentgeltlich  erteilt  ist,  eine  Nachzahlung
nicht  zu  leisten.

 

17.

Kinder,)  welche  Personen,  denen  nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht
  unentgeltlich  erteilt  wird,  nach  der  Ableistung  des  Bürgereides  geboren
werden,  erhalten  ohne  weiteres  das  Recht  der  Bürgerkinder.

 

 

 

 

/18.

Kinder,  welche  vor  jener  Ableistung  des  Bürgereides  geboren  sind,  erwerben
die  Rechte  der  Bürgerkinder  nur  dann)  wenn  sie  von  den  Eltern  bei  Erwerbung
        <pb n="202" />
        —  172  —

des  Bürgerrechts  oder  spätestens  sechs  Monate  nachher  durch  Zahlung  der  im  §  6
der  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht  in  der  Königlichen

  Residenzstadt  Hannover,  vom  I4.  Okkober  1887  vorgeschriebenen  Gebühren

29.  November
eingekauft  sind.
19.

Nichtgrundbesitzer,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde  Kirchrode  am  Tage
des  Anschlusses  wohnen  und  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet  sind,
erhalten  das  Bürgerrecht  für  ihre  Person  unentgeltlich.

Alle  übrigen  Nichtgrundbesitzer  haben,  wenn  sie  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts

  zugelassen  werden  wollen,  Bürgergeld  in  Gemäßheit  des  Ortsstatuts  vom

14.  Oktober
29-Novemrrr  1887  zu  zahlen.  §20

Die  Bewohner  der  früheren  Gemeinde  Kirchrode  haben  auf  die  Dauer
von  fünf  Jahren  vom  Tage  des  Anschlusses  ab  102½  Prozent  Luschlag  zur
Staatseinkommensteuer  zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  haben  sie,
solange  die  von  ihnen  bewohnten  Straßen  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehören,
dieselben  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  zu  zahlen,  welche  von  den  Bewohnern
des  äußeren  Stadtgebiets  der  Stadt  Hannover  zu  zahlen  sind  beziehungsweise  zu
zahlen  sein  werden.

21.
Vom  Tage  des  Anschlusses  ab  finden  folgende  Bestimmungen  auf  die
frühere  Gemeinde  Kirchrode  Anwendung:
1.  der  Gemeindebeschluß,  betreffend  die  Erhebung  der  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,

2.  der  Gemeindebeschluß,  betreffend  Befreiungen  von  den  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
3.  die  Gewerbesteuerordnung  vom  16.  März  1903,
4.  die  Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Billettsteuer  und  einer  Lustbarkeitssteuer,
  vom  1.  Mai  1903),
5.  das  Regulativ,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren  in  Baupolizeisachen,
vom  1.  Dezember  1894  nebst  Nachtrag,
6.  die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  von
Hunden,  vom  30.  November  1894,
die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  vom
Bier,  vom  30.  November  1894,
8.  die  Steuerordnung  vom  —  1895,  betreffend  die  Erhebung  einer
Gemeindesteuer  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken,  nebst  Nachtrag  vom
20.  Februar  1902,
        <pb n="203" />
        —  173  —

9.  die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  Kanalgebühren  vom  26.  April
1898.
Die  Hundesteuer  wird  jedoch  nicht  erhoben  für  einen  Hund,  der  zur  Bewachung
  eines  landwirtschaftlichen  Gehöfts  gehalten  wird.

#22.

Die  Gemeinde--Grundsteuerordnung  vom  16.  März  1903  findet  auf  die
Eigentümer  von  Grundstücken  in  der  früheren  Gemeinde  Kirchrode  keine  Anwendung
vielmehr  haben  dieselben  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  nach  erfolgtem  Anschluß
125  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Gebäudesteuer  und  125  Prozent  der  staatlich
  veranlagten  Grundsteuer  zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  haben
sie  bis  zur  anderweiten  Regulierung  der  Gemeindesteuern  vom  Grundbesitz
150  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Gebäudesteuer  und  150  Prozent  der  staatlich
  veranlagten  Grundsteuer  zu  entrichten.

Neue  Steuern  dürfen  während  der  ersten  sechs  Jahre,  vom  Anschluß  ab
gerechnet,  nicht  auf  den  Grundbesitz  gelegt  werden.

/23.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Realgemeinde  Kirchrode  sowie  die  Jagdverhältnisse
werden  durch  den  Anschluß  der  politischen  Gemeinde  nicht  berührt.

Von  den  auf  den  Namen  der  Gemeinde  Kirchrode  im  Grundbuche  Blatt  107
eingetragenen  Grundstücken  sollen  diejenigen,  welche  früher  der  Realgemeinde
gehört  haben,  ihrer  bisherigen  Bestimmung  nach  Maßgabe  des  9  21  des  Rezesses

30.  September
vom  21./22.  Sttober  1856  erhalten  bleiben.

 

*

In  der  bisherigen  Gemeinde  Kirchrode  darf,  solange  Kirchrode  äußeres
Stadtgebiet  ist,  auch  nach  dem  Anschlusse  jährlich  ein  Schützenfest  in  althergebrachter
  Weise  abgehalten  werden.

*  25.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorstehenden  Vertrags  wird  durch

das  den  Anschluß  genehmigende  Gesetz  bestimmt.

Hannover,  den  10.  Januar  1907.  Kirchrode,  den  24.  Dezember  1906.

Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Gemeindevorstand.
Haupt=  und  Residenzstadt.

(Siegel)  Dramm.  Siegel.)  Borchers.
        <pb n="204" />
        —  174  —
Anlage  D.

 

Dertrag
zwischen
der  Stadtgemeinde  Hannover  und  der  Dorfgemeinde  Groß-Buchholz.

1.

Die  Gemeinde  Groß-Buchholz  wird  in  ihrem  ganzen  bisherigen  Umfange
mit  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  einer  Stadtgemeinde  vereinigt.  Gleichzeitig
  tritt  dieselbe  aus  dem  Landkreise  Hannover  aus  und  in  den  Stadtkreis
Hannover  ein.  62

Bis  zu  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher  wird  der  Bezirk
der  Gemeinde  Groß-Buchholz  dem  benachbarten  städtischen  Bürgervorsteherbezirk
angeschlossen.  Bei  eintretender  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher  soll
auf  die  Interessen  der  bisherigen  Gemeinde  Groß-Buchholz  bestimmt  Rücksicht
genommen  werden.

 

 

83.
Die  Gemeinde  Groß-Buchholz  bildet  nach  deren  Anschlusse  den  Bezirk  eines
Bezirksvorstehers.
–(4.

Das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeschulden  der  bisherigen  Stadtgemeinee
  Hannover  und  der  Gemeinde  Groß-Buchholz  gehen  vom  Tage  des
nschlusses  an  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  über.

5.

Für  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  besteht  nur  ein  Bürgerrecht  und  ein
Ortsarmenverband.

Die  für  die  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden  Bestimmungen  über  Erwerb
und  Verlust  des  Bürgerrechts  werden  auch  für  die  bisherige  Gemeinde  Groß-Buchholz
  am  Tage  des  Anschlusses  insoweit  in  Kraft  gesetzt,  als  nicht  in  nachfolgendem
  ein  anderes  bestimmt  ist.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Groß-Buchholz  werden  mit  dem
Tage  des  Anschlusses  den  Mitgliedern  der  Stadtgemeinde  Hannover  gleichberechtigt
bezüglich  der  in  der  Stadt  Hannover  bestehenden  Stiftungen,  Armen-  und
        <pb n="205" />
        —  175  —

Krankenanstalten  und  sonstigen  dem  gemeinen  Besten  dienenden  Einrichtungen,
soweit  die  Teilnahme  nicht  stiftungsgemäß  an  besondere  Voraussetzungen  oder
Bestimmungen  gebunden  ist.  Die  Armenlasten  der  Gemeinde  Groß-Buchholz
werden  von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde  übernommen)  insbesondere  wird  die
von  den  Gemeinden  Groß-Buchholz,  Klein-Buchholz-Lahe  und  Bothfeld  unterhaltene
  Gemeindeschwester  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  von  der  vergrößerten
Stadtgemeinde  unterhalten  und  nach  Bedarf  eine  zweite  Schwester  angestellt.

Insofern  durch  die  Eingemeindung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Groß-Buchholz
  oder  der  Stadtgemeinde  Hannover  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte
Stadtgemeinde  die  Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der
Frist  ihr  erwachsenen  Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden
  gegenüber  keinen  Gebrauch  zu  machen.

–  6.

Die  obrigkeitliche  Verwaltung  im  Bezirke  der  vergrößerten  Stadtgemeinde
steht  vorbehaltlich  der  Zuständigkeiten  des  Königlichen  Polizeipräsidiums  und  der
städtischen  Polizeiverwaltung  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover  zu.  Die  gesamte
  Baupolizei  wird  in  demselben  Bezirke  durch  das  Stadtbaupolizeiamt  wahrgenommen.
  Der  Gemeindediener  der  Gemeinde  Groß-Buchholz  wird  mit  dem
Tage  des  Anschlusses  von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde,  unter  Anrechnung
seiner  Dienstzeit  in  der  Gemeinde,  in  den  städtischen  Dienst  eingestellt.

7.

Alle  für  den  Bezirk  der  bisherigen  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden
ortsstatutarischen,  reglementarischen  und  vom  Magistrat  erlassenen  ortspolizeilichen
Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  auch  für  den  Bezirk  der  früheren
Gemeinde  Groß-Buchholz  in  Kraft.

Es  sind  dies  namentlich:

1.  die  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht,  vom
14.  Oktober  1887),
die  revidierte  Armenordnung  vom  23.  Dezember  1891,

3.  das  Ortsstatut  vom  25.  April  1895  zum  Fluchtliniengesetze  nebst  Nachtrag

  vom  17.  Juni  1903,

die  Bestimmungen,  betreffend  Verteilung  der  Einquartierungslast,  vom

18.  November  1890,

.  die  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Beschaffenheit  derjenigen  Straßen
und  Straßenteile,  welche  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
als  fertiggestellt  anzusehen  sind,  vom  1.  November  1894  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Januar  1896,

6.  das  Ortsstatut  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung

und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899,

Gesehsammlung  1907.  (Nr.  10829.)  38

 

 

1
        <pb n="206" />
        —  176  —

7.  die  Geschäftsanweisung  für  die  Bezirksvorsteher  vom  3.  Dezember  1897,
8.  das  Reglement  für  die  Wahl  der  Bezirksvorsteher  vom  5.  Dezember  1891,
9.  das  Ortsstatut,  betreffend  die  Bürgervorsteherwahlen,  vom  14.  April  1888,
10.  das  Reglement  für  die  Bürgervorsteherwahlen  vom  14.  Januar  1879.

Die  für  die  Vororte  erlassene  Bauordnung  vom  25.  April  1902  sowie
die  diese  Baupolizeiordnung  abändernde  Polizeiverordnung  vom  12.  Dezember
1903  bleiben  jedoch  für  die  bisherige  Gemeinde  Groß-Buchholz  bis  auf  weiteres
in  Geltung.

58.

Der  Gemeindebeschluß  vom  13.  April  1881,  betreffend  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses  in  der  Stadt  Hannover,  gilt  vom  Tage  des  Anschlusses
an  im  Bezirke  der  früheren  Gemeinde  Groß-Buchholz  mit  der  Abänderung,  daß
von  dem  Verbote  des  Schlachtens  außerhalb  des  öffentlichen  Schlachthauses  das
nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von  Schweinen  und  außerdem,  solange  Groß-Buchholz
  äußeres  Stadtgebiet  bleibt,  das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von
anderem  Schlachtviehe  jeder  Art  ausgeschlossen  werden  soll.

9.
In  den  kirchlichen  und  parochialen  Verhältnissen  wird  durch  den  Anschluß
nichts  geändert.
10.
Der  ganze  bisherige  Gemeindebezirk  Groß-Buchholz  wird  zunächst  als  äußeres
Stadtgebiet  angeschlossen.
S  II.

Der  bisherige  Standesamtsbezirk  Groß-Buchholz  wird  nach  erfolgtem  Anschlusse
  mit  dem  Standesamte  Hannover  vereinigt,  sobald  dazu  die  Genehmigung
der  Staatsregierung  erteilt  ist.  Falls  auch  die  Gemeinden  Klein-Buchholz-Lahe
und  Bothfeld  angeschlossen  werden,  so  soll  für  diese  und  Groß-Buchholz  zusammen
  ein  besonderes  Standesamt,  welches  möglichst  zentral  zu  diesen  Gemeinden
liegt,  auf  die  Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren  vom  Anschluß  ab  errichtet
werden.

12.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  sind  die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde
Groß-Buchholz  berechtigt,  die  Friedhöfe  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  Beerdigungen
  zu  benutzen,  vorbehaltlich  etwaiger  Ansprüche  der  Geistlichen  und
Kirchendiener.

Der  neu  angekaufte  Friedhof  der  Gemeinde  Groß-Buchholz  wird  von  der
vergrößerten  Stadtgemeinde  mit  der  Maßgabe  übernommen,  daß  er  für  die
Gemeinde  Groß-Buchholz  allein  erhalten  bleibt.  Vorausgesetzt  wird  dabei,  daß
die  Kirchengemeinde  den  Friedhof  der  Stadtgemeinde  Hannover  überläßt.
        <pb n="207" />
        —  177  —

/l13.

Die  bisherigen  Schulen  der  Gemeinde  Groß-Buchholz  werden  mit  dem
Tage  des  Anschlusses  Gemeindeschulen  der  vergrößerten  Stadtgemeinde.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Groß-Buchholz),  deren  Kinder  die
Schulen  der  Stadt  Hannover  besuchen,  haben  vom  Tage  des  Anschlusses  ab
nur  noch  dieselben  Schulgeldsätze  zu  zahlen  wie  die  Mitglieder  der  Stadtgemeinde
  Hannover.  14

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  geht  die  Verpflichtung  der  Unterhaltung
der  gepflasterten  Straßen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde
Groß-Buchholz  obgelegen  hat,  auf  die  Stadtkasse  der  vereinigten  Gemeinden  über.

Die  Fußwege  neben  den  Fahrbahnen  in  der  bisherigen  Gemeinde  Groß-Buchholz
  sollen,  solange  dieselbe  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehörlt,  von  Grand
oder  ähnlichem  geringen  Material  hergestellt  werden.  Werden  diese  Fußwege
auf  Antrag  der  anliegenden  Grundbesitzer  mit  Saumquadern  oder  Bordsteinen
versehen,  so  sind  die  Kosten  von  den  Antragstellern  zu  tragen.  Die  Unterhaltung
der  öffentlichen  Fußwege  trägt  die  Stadtkasse.  Werden  später  Straßen  der  bisherigen
  Gemeinde  Groß-Buchholz  dem  inneren  Stadtgebiet  angeschlossen,  so
tragen  die  Anlieger  die  Kosten  der  Herstellung  der  Bürgersteige,  während  die
spätere  Unterhaltung  der  Stadtkasse  zur  Last  füällt.

Die  Reinigung  der  in  der  bisherigen  Gemeinde  Groß-Buchholz  vorhandenen
öffentlichen  Gräben  und  Wasserläufe  geschieht  nach  dem  Anschluß  auf  Kosten
der  Stadtkasse,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde  Groß-Buchholz  obgelegen  hat.

185.

Diejenigen,  welche  am  Tage  des  Anschlusses  in  der  Gemeinde  Groß-Buchholz
  wohnen  und  ein  Grundstuck  eigentümlich  besitzen,  erhalten  für  sich  und
ihre  Ehegatten  das  Bürgerrecht  der  Stadt  Hannover  unentgeltlich,  wenn  sie
unbescholten  und  preußische  Staatsangehörige  sind.

Wird  später  ein  Teil  der  bisherigen  Gemeinde  Groß-Buchholz  dem  inneren
Stadtgebiet  angeschlossen,  so  haben  diejenigen  Grundeigentümer,  welchen  nach
obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht  unentgeltlich  erteilt  ist,  eine  Nachzahlung

nicht  zu  leisten.
16.

Kinder,  welche  Personen,  denen  nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht
  unentgeltlich  erteilt  wird,  nach  der  Ableistung  des  Bürgereides  geboren
werden,  erhalten  ohne  weiteres  das  Recht  der  Bürgerkinder.

 

 

 

§  17.

Kinder,  welche  vor  jener  Ableistung  des  Bürgereides  geboren  sind,  erwerben
die  Rechte  der  Bürgerkinder  nur  dann,  wenn  sie  von  den  Eltern  bei  Erwerbung
des  Bürgerrechts  oder  spätestens  sechs  Monate  nachher  durch  Zahlung  der  im

38“
        <pb n="208" />
        —  178  —
&amp;amp;  6  der  ortsstatutarischen  Bestimmungen,)  betreffend  das  Bürgerrecht  in  der

Königlichen  Residenzstadt  Hannover,  vom  14  Ottober-  1887  vorgeschriebenen  Gebühren
  eingekauft  sind.

 

29.  November

∆  18.

Nichtgrundbesitzer,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde  Groß-Buchholz  am
Tage  des  Anschlusses  wohnen  und  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet
sind,  erhalten  das  Bürgerrecht  für  sich  und  ihre  Ehegatten  unentgeltlich.  Alle
übrigen  Nichtgrundbesitzer  haben,  wenn  sie  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  zugelassen
  werden  wollen,  Bürgergeld  in  Gemäßheit  des  Ortsstatuts  vom
—42  Oktober.  1887  zu  zahlen
29.  November  zu  à  "

19.

Die  Bewohner  der  früheren  Gemeinde  Groß-Buchholz  haben  vom  Tage
des  Anschlusses  ab,  solange  die  von  ihnen  bewohnten  Straßen  zum  äußeren
Stadtgebiete  gehören,  dieselben  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  zu  zahlen,  welche
von  den  Bewohnern  des  äußeren  Stadtgebiets  der  Stadt  Hannover  zu  zahlen
sind  beziehungsweise  zu  zahlen  sein  werden.

/  20.

Vom  Tage  des  Anschlusses  ab  finden  folgende  Bestimmungen  auf  die
frühere  Gemeinde  Groß-Buchholz  Anwendung:

1.  der  Gemeindebeschluß,  betreffend  die  Erhebung  der  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,

der  Gemeindebeschluß,  betreffend  Befreiungen  von  den  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,

die  Gewerbesteuerordnung  vom  16.  März  1903,

die  Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Billettsteuer  und  einer
Lustbarkeitssteuer,  vom  1.  Mai  1903,

das  Regulativ,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren  in  Baupolizeisachen,
vom  1.  Dezember  1894  nebst  Nachtrag,

die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  von
Hunden,  vom  30.  November  1894,

.  die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  vom

Bier,  vom  30.  November  1894,
Z  29.  Mär  Z  Z
8.  die  Steuerordnung  vom  is  Arril  1895,  betreffend  die  Erhebung  einer
Gemeindesteuer  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken,  nebst  Nachtrag  vom
20.  Februar  1902.

Die  Hundesteuer  wird  jedoch  nicht  erhoben  für  einen  Hund,  der  zur
Bewachung  eines  landwirtschaftlichen  Gehöfts  gehalten  wird.

S

S
        <pb n="209" />
        —  179  —

21.

Die  Gemeinde-Grundsteuerordnung  vom  16.  März  1903  findet  auf  die
Eigentümer  von  Grundstücken  in  der  früheren  Gemeinde  Groß-Buchholz  keine
Anwendung,  viclmehr  haben  dieselben  bis  zur  anderweiten  Regulierung  der
Gemeindesteuern  vom  Grundbesitze  vom  Tage  des  Anschlusses  an  150  Prozent
der  staatlich  veranlagten  Gebäudesteuer  und  150  Prozent  der  staatlich  veranlagten
Grundsteuer  zu  entrichten.

Neue  Steuern  dürfen  während  der  ersten  sechs  Jahre,  vom  Tage  des  Anschlusses
  an  gerechnet,  nicht  auf  den  Grundbesitz  gelegt  werden.

22.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Realgemeinde  Groß-Buchholz  werden  durch  den
Anschluß  der  politischen  Gemeinde  nicht  berührt.

23.

Der  bisherigen  Gemeinde  Groß-Buchholz  wird  hinsichtlich  der  §§  10  und
11  zugestanden:

1.  daß  bei  Schneefall  die  sämtlichen  bebauten  Straßen  der  Ortschaft  durch
Schneepflüge  dem  Verkehr  offengehalten  werden  und  auch  die  sonstige
Reinigung  wie  bisher  erfolgt;
daß  der  bisher  noch  nicht  befestigte  Teil  der  Weidetorstraße  bis  zum
Forsthause  Steuerndieb  binnen  sechs  Jahren  nach  dem  Anschlusse
chaussiert  werden  soll;

3.  daß  der  Weg  vom  Oorfe  nach  dem  Neuen  Lande  binnen  zwei  Jahren
nach  dem  Anschlusse  Chausseedecke  erhält  und  die  Kapellenbrinkstraße
von  der  Schule  bis  zum  Luttermannschen  Hofe  befestigt  wird;

4  daß  die  Gehägestraße  bis  zum  1.  Oktober  1907  chausseemäßig  ausgebaut
  werden  soll,  wenn  alle  Anlieger  das  zur  Erbreiterung  derselben
erforderliche  Terrain  bis  zum  1.  April  1907  unentgeltlich  abgetreten
haben;

5.  daß  die  nach  der  Gehägestraße  führende  Brücke  bei  Tegtmeyers  Ruh
durch  eine  befahrbare  Brücke  für  leichtes  Fuhrwerk  binnen  drei  Monaten
nach  dem  Anschluß  ersetzt  wird  und  daß  diese  Brücke  demselben  Fuhrwerksverkehre
  freigegeben  wird,  welcher  jetzt  auf  den  Eilenriedechausseen
gestattet  ist;

6.  daß  die  Trinkwasserleitung  innerhalb  eines  Jahres  nach  erfolgtem

Anschluß  an  der  Celler  Chaussee  und  Gehägestraße  von  der  Stadt

anzulegen  ist;  das  Wassergeld  ist  nach  dem  Verbrauche  festzusetzen;

die  bislang  von  der  Gemeinde  Groß-Buchholz  angelegte  Straßenbeleuchtung
  ist  in  dem  bisherigen  Umfange  zu  erhalten  sowie  auf  die
später  noch  anzulegenden  Straßen  auszudehnen);

10

*
4
        <pb n="210" />
        —  180  —

8.  die  Anlieger  der  sämtlichen  jetzt  vorhandenen  Dorfstraßen,  soweit  diese
als  sogenannte  historische  anzusehen  sind,  sind  von  den  Aptierungskosten
freizulassen;

9.  der  Feuerlöschdienst  wird  von  der  Stadt  Hannover  übernommen  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Gemeindespritze  in  Groß-Buchholz  verbleibt;

10.  das  Schützen-,  Ernte-  und  Fastnachtsfest  darf,  solange  Groß-Buchholz
äußeres  Stadtgebiet  ist,  je  zwei  Tage  in  der  bisherigen  Weise  abgehalten
werden.

24.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorstehenden  Vertrags  wird  durch
das  den  Anschluß  genehmigende  Gesetz  bestimmt.

Hannover,  den  10.  Januar  1907.  Groß-Buchholz)  den  26.  Dezember  1906.

 

Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Gemeindevorstand.
Haupt=  und  Residenzstadt.  J.  v.
Eiegel)  Tramm.  (Siegel.)  G.  Gehrke.
Anlage  E.

 

Dertrag
zwischen
der  Stadtgemeinde  Hannover  und  der  Dorfgemeinde  Klein-Buchholz-Lahe.

SI.

Die  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  wird  in  ihrem  ganzen  bisherigen
Umfange  mit  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  einer  Stadtgemeinde  vereinigt.
Gleichzeitig  tritt  dieselbe  aus  dem  Landkreise  Hannover  aus  und  in  den  Stadt—
kreis  Hannover  ein.

2.

Bis  zu  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher  wird  der  Bezirk
der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  dem  benachbarten  städtischen  Bürgervorsteher-
        <pb n="211" />
        —  181  —

bezirk  angeschlossen.  Bei  eintretender  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher
soll  auf  die  Interessen  der  bisherigen  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  bestimmt
Rücksicht  genommen  werden.

3.
Die  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  bildet  nach  deren  Anschlusse  den  Bezirk
eines  Bezirksvorstehers.
84.
Das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeschulden  der  bisherigen  Stadtgemeinde

  Hannover  und  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  gehen  vom  Tage
des  Anschlusses  an  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  über.

 

5.

Für  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  besteht  nur  ein  Bürgerrecht  und  ein
Ortsarmenverband.  Die  für  die  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden  Bestimmungen
über  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechts  werden  auch  für  die  bisherige  Gemeinde
  Klein-Buchholz-Lahe  am  Tage  des  Anschlusses  insoweit  in  Kraft  gesetzt,
als  nicht  in  nachfolgendem  ein  anderes  bestimmt  ist.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  werden  mit
dem  Tage  des  Anschlusses  den  Mitgliedern  der  Stadtgemeinde  Hannover  gleichberechtigt
  bezüglich  der  in  der  Stadt  Hannover  bestehenden  Stiftungen,  Armenund
  Krankenanstalten  und  sonstigen  dem  gemeinen  Besten  dienenden  Einrichtungen,
soweit  die  Teilnahme  nicht  stiftungsgemäß  an  besondere  Voraussetzungen  oder
Bestimmungen  gebunden  ist.  Die  Armenlasten  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe
  werden  von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde  übernommen,  insbesondere  wird
die  von  den  Gemeinden  Klein-Buchholz-Lahe,  Groß-Buchholz  und  Bothfeld  unterhaltene
  Gemeindeschwester  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  von  der  vergrößerten
Stadtgemeinde  unterhalten  und  nach  Bedarf  eine  zweite  Schwester  angestellt.

Insofern  durch  die  Eingemeindung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe
  oder  der  Stadtgemeinde  Hannover  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte
Stadtgemeinde  die  Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der
Frist  ihr  erwachsenen  Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden
  gegenüber  keinen  Gebrauch  zu  machen.

 

 

 

#  6.

Die  obrigkeitliche  Verwaltung  im  Bezirke  der  vergrößerten  Stadtgemeinde
steht  vorbehaltlich  der  Zuständigkeiten  des  Königlichen  Polizeipräsidiums  und  der
städtischen  Polizeiverwaltung  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover  zu.

Die  gesamte  Baupolizei  wird  in  demselben  Bezirke  durch  das  Stadtbaupolizeiamt
  wahrgenommen.
        <pb n="212" />
        —  182  —

§  7.

Alle  für  den  Bezirk  der  bisherigen  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden
ortsstatutarischen,  reglementarischen  und  vom  Magistrat  erlassenen  ortspolizeilichen
Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  auch  für  den  Bezirk  der  früheren
Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  in  Kraft.

Es  sind  dies  namentlich:

1.  die  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht,  vom
14.  Oktoher  1887,
.  die  revidierte  Armenordnung  vom  23.  Dezember  1891,
das  Ortsstatut  vom  25.  April  1895  zum  Fluchtliniengesetze  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Juni  1903,
die  Bestimmungen,  betreffend  Verteilung  der  Einquarticrungslast,  vom
18.  November  1890,
die  Polizeiverordnung  f  betreffend  die  Beschaffenheit  derjenigen  Straßen
und  Straßenteile,  welche  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
als  fertiggestellt  anzusehen  sind,  vom  1.  November  1894  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Januar  1896,
das  Ortsstatut  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung
und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899,
die  Geschäftsanweisung  für  die  Dezirksvorsteher  vom  3.  Dezember  1897,
das  Reglement  für  die  Wahl  der  Bezirksvorsteher  vom  5.  Dezember  1891,
.  das  Ortsstatut,  betreffend  die  Bürgervorsteherwahlen,  vom  14.  April  1888,
10.  das  Reglement  für  die  Bürgervorsteherwahlen  vom  14.  Jannar  1879.
Die  für  die  Vororte  erlassene  Bauordnung  vom  25.  April  1902  sowie
die  diese  Baupolizeiordnung  abändernde  Polizeiverordnung  vom  12.  Dezember  1903
bleiben  jedoch  für  die  bisherige  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  bis  auf  weiteres
in  Geltung.
88.

Der  Gemeindebeschluß  vom  13.  April  1881),  betreffend  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses  in  der  Stadt  Hannover,  gilt  vom  Tage  des  Anschlusses
  an  im  Bezirke  der  früheren  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  mit  der  Abänderung,
  daß  von  dem  Verbote  des  Schlachtens  außerhalb  des  öffentlichen
Schlachthauses  das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von  Schweinen  und  außerdem,
solange  Klein-  uchholz-  Labe  äußeres  Stadtgebiet  bleibt,  das  nicht  gewerbsmäßige
Schlachten  von  anderem  Schlachtviehe  jeder  Art  ausgeschlossen  werden  soll.

9.
In  den  kirchlichen  und  parochialen  Verhältnissen  wird  durch  den  Anschluß
nichts  geändert.

ls

10.
Der  ganze  bisherige  Gemeindebezirk  Klein-Buchholz-Lahe  wird  zunächst
als  äußeres  Stadtgebiet  angeschlossen.
        <pb n="213" />
        —  183  —

SII.

Der  bisherige  Standesamtsbezirk  Klein-Buchholz-Lahe  wird  nach  erfolgtem
Anschlusse  mit  dem  Standesamte  Hannover  vereinigt,  sobald  dazu  die  Genehmigung
  der  Staatsregierung  erteilt  ist.  Im  Falle  des  Anschlusses  der  drei  Ortschaften
  Klein-Buchholz-Lahe,  Bothfeld  und  Groß-Buchholz  soll  für  diese  drei
Gemeinden  ein  besonderes  Standesamt,  welches  möglichst  zentral  zu  den  Gemeinden
liegt,  auf  die  Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren,  vom  Anschluß  ab  gerechnet,
errichtet  werden.

12.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  sind  die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde
Klein-Buchholz-Lahe  berechtigt,  die  Friedhöfe  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu
Beerdigungen  zu  benutzen)  vorbehaltlich  etwaiger  Ansprüche  der  Geistlichen  und
Kirchendiener.

Der  von  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  und  Bothfeld  neu  angekaufte,
in  der  Feldmark  Bothfeld  auf  dem  „Harkenbraken“  belegene  Friedhof  wird  von
der  vergrößerten  Stadtgemeinde  übernommen,  vorausgesetzt,  daß  die  Kirchengemeinde
  Klein-Buchholz-Lahe  den  Friedhof  der  Stadt  überläßt.

%13.

Die  bisherigen  Schulen  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  werden  mit
dem  Tage  des  Anschlusses  Gemeindeschulen  der  vergrößerten  Stadtgemeinde.
Vorausgesetzt  wird  hierbei,  daß  der  Schulverband  seine  Auflösung  beschließt  und
alle  seine  Rechte  und  Pflichten  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  überträgt.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe,  deren
Kinder  die  Schulen  der  Stadt  Hannover  besuchen,  haben  vom  Lage  des  Anschlusses
  ab  nur  noch  dieselben  Schulgeldsätze  zu  zahlen  wie  die  Mitglieder  der
Stadtgemeinde  Hannover.

14.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  geht  die  Verpflichtung  der  Unterhaltung
der  gepflasterten  Straßen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde
Klein-Buchholz-Lahe  obgelegen  hat,  auf  die  Stadtkasse  der  vereinigten  Gemeinden
  über.

Die  Fußwege  neben  den  Fahrbahnen  in  der  bisherigen  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe
  sollen,  solange  dieselbe  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehört,
von  Grand  oder  ähnlichem  geringen  Material  hergestellt  werden.  Werden  diese
Fußwege  auf  Antrag  der  anliegenden  Grundbesitzer  mit  Saumquadern  oder  Bordsteinen
  versehen,  so  sind  die  Kosten  von  den  Antragstellern  zu  tragen.  Die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Fußwege  trägt  die  Stadtkasse.  Werden  später
Straßen  der  bisherigen  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  dem  inneren  Stadtgebiet
  angeschlossen,  so  tragen  die  Anlieger  die  Kosten  der  Herstellung  der  Bürgersteige,
  während  die  spätere  Unterhaltung  der  Stadtkasse  zur  Last  fällt.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10829.)  39
        <pb n="214" />
        —  184  —

Die  Reinigung  der  in  der  bisherigen  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  vorhandenen
  öffentlichen  Gräben  und  Wasserläufe  geschieht  nach  dem  Anschluß  auf
Kosten  *  Stadtkasse,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  obgelegen
  hat.

#15.

Diejenigen,  welche  am  Tage  des  Anschlusses  in  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe
  wohnen  und  ein  Grundstück  eigentümlich  besitzen,  erhalten  für
sich  und  ihre  Ehegatten  das  Bürgerrecht  der  Stadt  Hannover  unentgeltlich,  wenn
sie  unbescholten  und  preußische  Staatsangehörige  sind.

Wird  später  ein  Teil  der  bisherigen  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  dem
inneren  Stadtgebiet  angeschlossen,  so  haben  diejenigen  Grundeigentümer,  welchen
nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht  unentgeltlich  erteilt  ist,  eine  Nachzahlung
  nicht  zu  leisten.

16.

Kinder,  welche  Personen,  denen  nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht
  unentgeltlich  erteilt  wird,  nach  der  Ableistung  des  Bürgereides  geboren
werden,  erhalten  ohne  weiteres  das  Recht  der  Bürgerkinder.

817.

Kinder,  welche  vor  jener  Ableistung  des  Bürgereides  geboren  sind,  erwerben
die  Rechte  der  Bürgerkinder  nur  dann,  wenn  sie  von  den  Eltern  bei  Erwerbung
des  Bürgerrechts  oder  spätestens  sechs  Monate  nachher  durch  Zahlung  der  im
6  der  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht  in  der

—  14.  Oktober  "%
Königlichen  Residenzstadt  Hannover,  vom  29-  Novenber  1887  vorgeschriebenen  Gebühren
  eingekauft  sind.

18.

Nichtgrundbesitzer,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe
am  Tage  des  Anschlusses  wohnen  und  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet
sind,  erhalten  das  Bürgerrecht  für  sich  und  ihre  Ehegatten  unentgeltlich.

Alle  übrigen  Nichtgrundbesitzer  haben,  wenn  sie  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
  zugelassen  werden  wollen,  Bürgergeld  in  Gemäßheit  des  Ortsstatuts  vom

14.  Oktober
29.  November

 

887  zu  zahlen.
19.

Die  Bewohner  der  früheren  Gemeinde  Klein-Buchholz=  Lahe  haben  vom
Tage  des  Anschlusses  ab,  solange  die  von  ihnen  bewohnten  Straßen  zum  äußeren
Stadtgebiete  gehören,  dieselben  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  zu  zahlen,  welche
von  den  Bewohnern  des  äußeren  Stadtgebiets  der  Stadt  Hannover  zu  zahlen
sind  beziehungsweise  zu  zahlen  sein  werden.
        <pb n="215" />
        —  185  —

20.

Vom  Tage  des  Anschlusses  ab  finden  folgende  Bestimmungen  auf  die
frühere  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  Anwendung:

1.  der  Gemeindebeschluß,  betreffend  die  Erhebung  der  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
der  Gemeindebeschluß,  betreffend  Befreiungen  von  den  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
die  Gewerbesteuerordnung  vom  16.  März  1903
die  Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Hilettsteuer  und  einer
Lustbarkeitssteuer,  vom  1.  Mai  1903,
das  Regulativ,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren  in  Baupolizeisachen,
  vom  1.  Dezember  1894  nebst  Nachtrag,
6.  die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  von

Hunden,  vom  30.  November  1894,

7.  die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  vom

Bier,  vom  30.  November  1894,
29.  März

8.  die  Steuerordnung  vom  18.-Epril  1895,.  betreffend  die  Erhebung  einer
Gemeindesteuer  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken,  nebst  Nachtrag
vom  20.  Februar  1902.
Die  Hundesteuer  wird  jedoch  nicht  erhoben  für  einen  Hund,  der  zur  Bewachung
  eines  landwirtschaftlichen  Gehöfts  gehalten  wird.

21.

Die  Gemeinde-Grundsteuerordnung  vom  16.  März  1903  findet  auf  die
Eigentümer  von  Grundstücken  in  der  früheren  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe
keine  Anwendung,  vielmehr  haben  dieselben  bis  zur  anderweiten  Regulierung  der
Gemeindesteuer  vom  Grundbesitze  vom  Tage  des  Anschlusses  an  150  Prozent  der
staatlich  veranlagten  Gebäudesteuer  und  150  Prozent  der  staatlich  verimlagten
Grundsteuer  zu  entrichten.

Neue  Steuern  dürfen  während  der  ersten  6  Jahre,  vom  Tage  des  Anschlusses
  ab  gerechnet,  auf  den  Grundbesitz  nicht  gelegt  werden.

22.
Die  Rechts=  und  Vermögensverhältnisse  der  Realgemeinde  Klein-Buchholz=Lahe
  werden  durch  den  Anschluß  der  politischen  Gemeinde  nicht  berührt.

823.
Der  bisherigen  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  wird  hinsichtlich  der  9§  10
und  14  zugestanden:
1.  bei  Schneefall  müssen  die  sämtlichen  bebauten  Straßen  der  Ortschaft
durch  Schneepflüge  dem  Verkehr  offengehalten  werden,  auch  soll  die
sonstige  Reinigung  wie  bisher  erfolgen,

t

“

 

 

39°
        <pb n="216" />
        —  186  —

2.  innerhalb  vier  Jahre  nach  erfolgtem  Anschluß  ist  die  Straße  auf  dem
Potthofe  (Parzelle  Nr.  166)  von  der  Dorfstraße  Klein-Buchholz—-Bothfeld
  bis  zu  der  Stelle,  wo  der  Weg  den  Weg  Parzelle  Nr.  169
schneidet,  neu  zu  pflastern,

3.  innerhalb  vier  Jahre  nach  erfolgtem  Anschluß  ist  die  Straße  auf  dem
Dreihorn  vom  Grundstücke  des  Hofbesitzers  Heinrich  Halberstadt  bis
zur  Endgrenze  des  Grundstücks  von  Karl  Wehrhahn  umzupflastern
und  der  Laher  Kirchweg  (Parzelle  Nr.  165  und  ein  Teil  von  Parzelle
Nr.  166)  mit  Steinschlagbahn  zu  versehen,

4.  die  Trinkwasserleitung  ist  innerhalb  eines  Jahres  nach  erfolgtem  Anschluß
  an  der  Celler  Chaussee  bis  zur  Kreuzung  mit  der  Bothfelder
Chaussee  von  der  Stadt  anzulegen;  das  Wassergeld  ist  nach  dem
Verbrauche  zu  berechnen,

5.  die  Straßenbeleuchtung  ist  von  der  Stadtgemeinde  stets  in  dem  jetzigen
Umfang  in  gutem  Zustande  zu  erhalten  und,  falls  eine  Erweiterung
derselben  sich  als  notwendig  erweisen  sollte,  ist  solche  zur  Ausführung
zu  bringen,

6.  die  Anlieger  der  jetzt  vorhandenen  Dorfstraßen,  soweit  diese  als  sogenenmgt
  historische  anzusehen  sind,  sind  von  den  Aptierungskosten  frei
zu  lassen,

7.  der  Feuerlöschdienst  ist  von  der  Stadtgemeinde  zu  übernehmen.  Die
vorhandene  Spritze  ist  in  Bothfeld  zu  belassen,

8.  der  derzeitige  Gemeindediener  in  der  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe
Wilhelm  Legrand  ist  in  entsprechender  Weise  von  der  Stadtgemeinde
zu  übernehmen,

9.  solange  die  bisherige  Gemeinde  Klein-Buchholz-Lahe  zum  äußeren
Stadtgebiete  gehört,  soll  das  Schützen-,  Ernte=  und  Fastnachtsfest  an
je  zwei  Tagen  in  der  bisherigen  Weise  abgehalten  werden,  und  zwar
in  den  von  dem  jeweilig  bestehenden  Schützenklub  zu  bestimmenden
Zeiten.

824.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorstehenden  Vertrags  wird  durch

das  den  Anschluß  genehmigende  Gesetz  bestimmt.

Hannover,  den  10.  Januar  1907.  Klein-Buchholz--Lahe,  den  27.  De—
zember  1906.

Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Gemeindevorstand.
Haupt=  und  Residenzstadt.

(Siegel)  DTramm.  Eiegel)  Ebeling.
        <pb n="217" />
        —  187  —
Anlage  F.

 

Vertrag

zwischen
der  Stadtgemeinde  Hannover  und  der  Dorfgemeinde  Bothfeld.

 

SI.
Die  Gemeinde  Bothfeld  wird  in  ihrem  ganzen  bisherigen  Umfange  mit
der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  einer  Stadtgemeinde  vereinigt.  Gleichzeitig  tritt
dieselbe  aus  dem  Landkreise  Hanmover  aus  und  in  den  Stadtkreis  Hannover  ein.

82.

Bis  zu  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher  wird  der  Bezirk
der  Gemeinde  Bothfeld  dem  benachbarten  städtischen  Bürgervorsteherbezirk  angeschlossen.
  Bei  eintretender  Vermehrung  der  Zahl  der  Burgzeroarsteher  soll  auf
die  Interessen  der  bisherigen  Gemeinde  Bothfeld  bestimmt  Rücksicht  genommen
werden.

 

83.
Die  Gemeinde  Bothfeld  bildet  nach  deren  Anschlusse  den  Bezirk  eines  Bezirksvorstehers.

84.
Das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeschulden  der  bisherigen  Stadtgemeinde
  Hannover  und  der  Gemeinde  Bothfeld  gehen  vom  Tage  des  Anschlusses
an  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  über.

85.

Für  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  besteht  nur  ein  Bürgerrecht  und  ein
Ortsarmenverband.  Die  für  die  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden  Bestimmungen
über  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechts  werden  auch  für  die  bisherige  Gemeinde
  Bothfeld  am  Tage  des  Anschlusses  insoweit  in  Kraft  gesetzt,  als  nicht  in
nachfolgendem  ein  anderes  bestimmt  ist.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Bothfeld  werden  mit  dem  Tage
des  Anschlusses  den  Mitgliedern  der  Stadtgemeinde  Hannover  gleichberechtigt  bezüglich
  der  in  der  Stadt  Hannover  bestehenden  Stiftungen,  Armen=  und  Krankenanstalten
  und  sonstigen  dem  gemeinen  Besten  dienenden  Einrichtungen,  soweit  die
Teilnahme  nicht  stiftungsgemäß  an  besondere  Voraussetzungen  oder  Bestimmungen
        <pb n="218" />
        —  188  —

gebunden  ist.  Die  Armenlasten  der  Gemeinde  Bothfeld  werden  von  der  ver—
größerten  Stadtgemeinde  übernommen,  insbesondere  wird  die  von  den  Gemeinden
Groß-Buchholz,  Klein-Buchholz-Lahe  und  Bothfeld  unterhaltene  Gemeindeschwester
von  dem  Tage  des  Anschlusses  ab  von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde  unterhalten
  und  nach  Bedarf  eine  zweite  Schwester  angestellt.

Insofern  durch  die  Eingemeindung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Bothfeld
oder  der  Stadtgemeinde  Hannover  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde
die  Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenen
  Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden
gegenüber  keinen  Gebrauch  zu  machen.

86.

Die  obrigkeitliche  Verwaltung  im  Bezirke  der  vergrößerten  Stadtgemeinde
steht  vorbehaltlich  der  Zuständigkeiten  des  Königlichen  Polizeipräsidiums  und  der
städtischen  Polizeiverwaltung  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover  zu.  Die  gesamte
  Baupolizei  wird  in  demselben  Bezirke  durch  das  Stadtbaupolizeiamt
wahrgenommen.

 

87.

Alle  für  den  Bezirk  der  bisherigen  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden
ortsstatutarischen,  reglementarischen  und  vom  Magistrat  erlassenen  ortspolizeilichen
Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  auch  für  den  Bezirk  der
früheren  Gemeinde  Bothfeld  in  Kraft.

Es  sind  dies  namentlich:

1.  die  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht,  vom

14.  Oktober  1887,

2.  die  revidierte  Armenordnung  vom  23.  Dezember  1891,

3.  das  Ortsstatut  vom  25.  April  1895  zum  Fluchtliniengesetze  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Juni  1903,

4.  die  Bestimmungen,  betreffend  Verteilung  der  Einquartierungslast,  vom
18.  November  1890,

5.  die  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Beschaffenheit  derjenigen  Straßen
und  Straßenteile,  welche  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
  als  fertiggestellt  anzusehen  sind,  vom  1.  November  1894  nebst
Nachtrag  vom  17.  Januar  1896,

6.  das  Ortsstatut  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung

und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899,
die  Geschäftsanweisung  für  die  Bezirksvorsteher  vom  3.  Dezember  1897,
.  Reglement  für  die  Wahl  der  Bezirksvorsteher  vom  5.  Dezember
1891,
9.  das  Ortsstatut,  betreffend  die  Bürgervorsteherwahlen,  vom  14.  April
1888,
10.  das  Reglement  für  die  Bürgervorsteherwahlen  vom  14.  Januar  187)9.
        <pb n="219" />
        —  189  —

Die  für  die  Vororte  erlassene  Bauordnung  vom  25.  April  1902  sowie
die  diese  Baupolizeiordnung  abändernde  Polizeiverordmung  vom  12.  Dezember
1903  bleiben  jedoch  für  die  bisherige  Gemeinde  Bothfeld  bis  auf  weiteres  in
Geltung.  1

88.

Der  Gemeindebeschluß  vom  13.  April  1881,  betreffend  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses  in  der  Stadt  Hannover,  gilt  vom  Tage  des  Anschlusses
an  im  Bezirke  der  früheren  Gemeinde  Bothfeld  mit  der  Abänderung,  daß  von
dem  Verbote  des  Schlachtens  außerhalb  des  öffentlichen  Schlachthauses  das  nicht
gewerbsmäßige  Schlachten  von  Schweinen,  und  anßerdem,  solange  Bothfeld
äußeres  Stadtgebiet  bleibt,  das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von  anderem
Schlachtviehe  jeder  Art  ausgeschlossen  werden  soll.

59.
In  den  kirchlichen  und  parochialen  Verhältnissen  wird  durch  den  Anschluß
nichts  geändert.  ·
10.  1
Der  ganze  bisherige  Gemeindebezirk  Bothfeld  wird  zunächst  als  äußeres
Stadtgebiet  angeschlossen.
11.

Der  bisherige  Standesamtsbezirk  Bothfeld  wird  nach  erfolgtem  Anschlusse
mit  dem  Standesamte  Hannover  vereinigt,  sobald  dazu  die  Genehmigung  der
Staatsregierung  erteilt  ist.

Im  Falle  des  Anschlusses  der  drei  Ortschaften  Bothfeld,  Groß-Buchholz
und  Klein-Buchholz-Lahe  soll  für  diese  drei  Gemeinden  ein  besonderes  Standesamt,
  das  möglichst  zentral  zu  den  Gemeinden  liegt,  auf  die  Dauer  von  mindestens
zehn  Jahren,  vom  Anschluß  ab  gerechnet,  errichtet  werden.

12.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  sind  die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde
Bothfeld  berechtigt,  die  Friedhöfe  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  Beerdigungen
zu  benutzen,  vorbehaltlich  etwaiger  Ansprüche  der  Geistlichen  und  Kirchendiener.
Die  Friedhöfe  der  Gemeinden  Bothfeld,  Groß-Buchholz  und  Klein-Buchholz=Lahe
  werden  von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde  mit  der  Maßgabe  übernommen,
  daß  sie  für  die  Gemeinden  allein  erhalten  bleiben.  Vorausgesetzt  wird
dabei,  daß  die  Kirchengemeinde  den  neuen  Friedhof  auf  dem  „Harkenbraken“
der  Stadtgemeinde  Hannover  überläßt.

13.

Die  bisherigen  Schulen  der  Gemeinde  Vothfeld  werden  mit  dem  Tage
des  Anschlusses  Gemeindeschulen  der  vergrößerten  Stadtgemeinde.  Vorausgesetzt
wird  hierbei,  daß  der  Schulverband  seine  Auflösung  beschließt  und  alle  seine
Rechte  und  Pflichten  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  überträgt.
        <pb n="220" />
        —  190  —

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Bothfeld,  deren  Kinder  die  Schulen
der  Stadt  Hannover  besuchen,  haben  vom  Tage  des  Anschlusses  ab  nur  noch
dieselben  Schulgeldsätze  zu  zahlen  wie  die  Mitglieder  der  Stadtgemeinde  Hannover.

14.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  geht  die  Verpflichtung  der  Unterhaltung
der  gepflasterten  Straßen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde
Bothfeld  obgelegen  hat,  auf  die  Stadtkasse  der  vereinigten  Gemeinden  über.
Die  Fußwege  neben  den  Fahrbahnen  in  der  bisherigen  Gemeinde  Bothfeld  sollen,
solange  dieselbe  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehört,  von  Grand  oder  ähnlichem
geringen  Material  hergestellt  werden.  Werden  diese  Fußwege  auf  Antrag  der
anliegenden  Grundbesitzer  mit  Saumquadern  oder  Bordsteinen  versehen,  so  sind
die  Kosten  von  den  Antragstellern  zu  tragen.  Die  Unterhaltung  der  öffentlichen
Fußwege  trägt  die  Stadtkasse.  Werden  später  Straßen  der  bisherigen  Gemeinde
Bothfeld  dem  inneren  Stadtgebiet  angeschlossen,  so  tragen  die  Anlieger  die  Kosten
der  Herstellung  der  Bürgersteige,  während  die  spätere  Unterhaltung  der  Stadtkasse
  zur  Last  fällt.

Die  Reinigung  der  in  der  bisherigen  Gemeinde  Bothfeld  vorhandenen
öffentlichen  Gräben  und  Wasserläufe  geschieht  nach  dem  Anschluß  auf  Kosten  der
Stadtkasse,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde  Bothfeld  obgelegen  hat.

15.

Diejenigen,  welche  am  Tage  des  Anschlusses  in  der  Gemeinde  Bothfeld
wohnen  und  ein  Grundstück  eigentümlich  besitzen,  erhalten  für  sich  und  ihre  Ehegatten
  das  Bürgerrecht  der  Stadt  Hannover  unentgeltlich,  wenn  sie  unbescholten
und  preußische  Staatsangehörige  sind.

Wird  später  ein  Teil  der  bisherigen  Gemeinde  Bothfeld  dem  inneren
Stadtgebiet  angeschlossen,  so  haben  diejenigen  Grundeigentümer,  welchen  nach
obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht  unentgeltlich  erteilt  ist,  eine  Nachzahlung
nicht  zu  leisten.  6

16.

Kinder,  welche  Personen,  denen  nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht
  unentgeltlich  erteilt  wird,  nach  der  Ableistung  des  Bürgereides  geboren
werden,  erhalten  ohne  weiteres  das  Recht  der  Bürgerkinder.

&amp;amp;  17.

Kinder,  welche  vor  jener  Ableistung  des  Bürgereides  geboren  sind,  erwerben
die  Rechte  der  Bürgerkinder  nur  dann,  wenn  sie  von  den  Eltern  bei  Erwerbung
des  Bürgerrechts  oder  spätestens  sechs  Monate  nachher  durch  Zahlung  der  im  §  6
der  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht  in  der  König-Iktob

  "
lichen  Residenzstadt  Hannover,  vom  sd  as-  1887  vorgeschriebenen  Gebühren
eingekauft  sind.
        <pb n="221" />
        —  191  —

18.

Nichtgrundbesitzer,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde  Bothfeld  am  Tage  des
Anschlusses  wohnen  und  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet  sind,  erhalten
das  Bürgerrecht  für  sich  und  ihre  Ehegatten  unentgeltlich.

Alle  übrigen  Nichtgrundbesitzer  haben,  wenn  sie  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
  zugelassen  werden  wollen,  Bürgergeld  in  Gemäßheit  des  Ortsstatuts  vom

14.  Oktober
29.  November  1887  zu  zahlen.

19.

Die  Bewohner  der  früheren  Gemeinde  Bothfeld  haben  vom  Tage  des
Anschlusses  ab,  solange  die  von  ihnen  bewohnten  Straßen  zum  äußeren  Stadtgebiete
  gehören,)  dieselben  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  zu  zahlen,  welche  von
den  Bewohnern  des  äußeren  Stadtgebiets  der  Stadt  Hannover  zu  zahlen  sind
beziehungsweise  zu  zahlen  sein  werden.

(20.

Vom  Tage  des  Anschlusses  ab  finden  folgende  Bestimmungen  auf  die
frühere  Gemeinde  Bothfeld  Anwendung:
1.  der  Gemeindebeschluß)  betreffend  die  Erhebung  der  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
der  Gemeindebeschluß,  betreffend  Befreiungen  von  den  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
die  Gewerbesteuerordnung  vom  16.  März  1903,
die  Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Billettsteuer  und  einer
Lustbarkeitssteuer,  vom  1.  Mai  1903,
das  Regulativ,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren  in  Baupolizeisachen,
vom  1.  Dezember  1894  nebst  Nachtrag,
6.  die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  von
Hunden,  vom  30.  November  1894,
7.  die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  vom
Bier,  vom  30.  November  1894,

8.  die  Steuerordnung  vom  6-un-  1895,  betreffend  die  Erhebung  einer

Gemeindesteuer  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken,  nebst  Nachtrag  vom
20.  Februar  1902.
Die  Hundesteuer  wird  jedoch  nicht  erhoben  für  einen  Hund,  der  zur  Bewachung
  eines  landwirtschaftlichen  Gehöfts  gehalten  wird.

i–

--21.



Die  Gemeinde-Grundsteuerordnung  vom  16.  März  1903  findet  auf  die
Eigentümer  von  Grundstücken  in  der  früheren  Gemeinde  Bothfeld  keine  Anwendung,
  vielmehr  haben  dieselben  bis  zur  anderweiten  Regulierung  der  Gemeinde-Gesetzsammlung

  1907.  (Nr.  10829.)  40
        <pb n="222" />
        —  192  —

steuern  vom  Grundbesitze  vom  Tage  des  Anschlusses  an  165  Prozent  der  staatlich
veranlagten  Gebäudesteuer  und  165  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Grundsteuer
zu  entrichten.  ·

Neue  Steuern  dürfen  während  der  ersten  sechs  Jahre,  vom  Tage  des
Anschlusses  an  gerechnet,  nicht  auf  den  Grundbesitz  gelegt  werden.

5  22.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Realgemeinde  Bothfeld  werden  durch  den  Anschluß
  der  politischen  Gemeinde  nicht  berührt.

23.

Der  bisherigen  Gemeinde  Bothfeld  wird  hinsichtlich  der  95  10  und  14

zugestanden:

1.  daß  bei  Schneefall  die  sämtlichen  bebauten  Straßen  der  Ortschaft  durch
Schneepflüge  dem  Verkehr  offengehalten  werden  und  auch  die  sonstige
Reinigung  wie  bisher  erfolgt;

2.  daß  die  folgenden  Dorfstraßen  innerhalb  acht  Jahren  nach  erfolgtem
Anschlusse  mit  Kleinpflaster  versehen  werden  sollen:

a)  die  Straße  von  Apenberg  bis  Zabel,

b)  die  Straße  von  Seegers  bis  G.  Rahlfs,

J)  die  Straße  von  Gerns  bis  Koch  und  zwar  auf  etwa  150  Meter
(bis  zum  Friedhofe),  während  der  übrige  Teil  dieser  Straße  ausgebessert
  werden  soll,

d)  die  Straße  von  Stöckmann  bis  Schuhmacher,

e)  die  Straße  von  Schuhmacher  bis  Klaus  und

1)  eine  Strecke  von  etwa  150  Meter  von  der  neuen  nach  Langenforth
führenden  Landstraße  bis  zu  dem  Nölleschen  Grundstücke,

3.  daß  für  die  bebauten  Straßen  der  Ortschaft  nach  Bedarf  binnen  drei
Jahren  nach  dem  Anschluß  eine  entsprechende  Beleuchtung  eingeführt
werden  soll;

4.  daß  die  Dorf=  beziehungsweise  Landstraßen  in  demselben  Umfang
unterhalten  werden,  wie  solches  vor  dem  Anschlusse  geschehen  ist;

5.  daß  der  Feuerlöschdienst  von  der  Stadt  Hannover  mit  der  Maßgabe
übernommen  wird,  daß  die  Gemeindespritze  in  Bothfeld  verbleibt;

6.  daß  die  Unterbeamten  der  bisherigen  Gemeinde  Bothfeld  von  der  vergrößerten
  Stadtgemeinde  weiter  beschäftigt  werden  sollen;

7.  daß  die  Anlieger  der  jetzt  vorhandenen  Dorfstraßen,  soweit  diese  als
sogenannte  historische  anzusehen  sind,  von  den  Aptierungskosten  freizulassen
  sind;

8.  daß  das  Schützen-,  Ernte=  und  Fastnachtsfest,  solange  Bothfeld
äußeres  Stadtgebiet  ist,  alljährlich  in  der  bisherigen  Weise  abgehalten
werden  darf.
        <pb n="223" />
        —  193  —

S  24.
Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorstehenden  Vertrags  wird  durch
das  den  Anschluß  genehmigende  Gesetz  bestimmt.

Hannover,  den  10.  Januar  1907.  Bothfeld,  den  26.  Dezember  1906.

 

 

Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Gemeindevorstand.
Haupt=  und  Residenzstadt.
(Siegel)  DTramm.  (Siegel)  Gerns.
Aulage  G.
Dertrag
zwischen

der  Stadtgemeinde  Hannover  und  der  Dorfgemeinde  Stöcken.

|  1.
Die  Gemeinde  Stöcken  wird  in  ihrem  ganzen  bisherigen  Umfange  mit  der
Stadtgemeinde  Hannover  zu  einer  Stadtgemeinde  vereinigt.  Gleichzeitig  tritt
dieselbe  aus  dem  Landkreise  Hannover  aus  und  in  den  Stadtkreis  Hannover  ein.

2.

Bis  zu  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher  wird  der  Bezirk
der  Gemeinde  Stöcken  dem  benachbarten  städtischen  Bürgervorsteherbezirk  angeschlossen.
  Bei  eintretender  Vermehrung  der  Zahl  der  Bürgervorsteher  soll  auf
die  Interessen  der  bisherigen  Gemeinde  Stöcken  Rücksicht  genommen  werden.

 

83.
Die  Gemeinde  Stöcken  bildet  nach  deren  Anschlusse  den  Bezirk  eines
Bezirksvorstehers.
84.

Das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeschulden  der  bisherigen  Stadtgemeinde
  Hannover  und  der  Gemeinde  Stöcken  gehen  vom  Tage  des  Anschlusses
an  auf  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  über.  «

40“
        <pb n="224" />
        —  194  —

85.

Für  die  vergrößerte  Stadtgemeinde  besteht  nur  ein  Bürgerrecht  und  ein
Ortsarmenverband.

Die  für  die  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden  Bestimmungen  über  Erwerb
und  Verlust  des  Bürgerrechts  werden  auch  für  die  bisherige  Gemeinde  Stöcken
am  Tage  des  Anschlusses  insoweit  in  Kraft  gesetzt,  als  nicht  in  nachfolgendem
ein  anderes  bestimmt  ist.

Die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde  Stöcken  werden  mit  dem  Tage
des  Anschlusses  den  Mitgliedern  der  Stadtgemeinde  Hannover  gleichberechtigt
bezüglich  der  in  der  Stadt  Hannover  bestehenden  Stiftungen,  Armen-  und
Krankenanstalten  und  sonstigen  dem  gemeinen  Besten  dienenden  Einrichtungen,
soweit  die  Teilnahme  nicht  stiftungsgemäß  an  besondere  Voraussetzungen  oder
Bestimmungen  gebunden  ist.  Die  Armenlasten  der  Gemeinde  Stöcken  werden
von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde  übernommen,  insbesondere  wird  die  von  der
Gemeinde  Stöcken  unterhaltene  Gemeindeschwester  mit  dem  Tage  des  Anschlusses
von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde  unterhalten  und  nach  Bedarf  eine  zweite
Schwester  angestellt.

Insofern  durch  die  Eingemeindung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Stöcken  oder
der  Stadtgemeinde  Hannover  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde
die  Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenen
  Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden
gegenüber  keinen  Gebrauch  zu  machen.

86.

Die  obrigkeitliche  Verwaltung  im  Bezirke  der  vergrößerten  Stadtgemeinde
steht  vorbehaltlich  der  Zuständigkeiten  des  Königlichen  Polizeipräsidiums  und  der
städtischen  Polizeiverwaltung  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover  zu.  Die
gesamte  Baupolizei  wird  in  demselben  Bezirke  durch  das  Stadtbaupolizeiamt
wahrgenommen.

 

87.
Alle  für  den  Bezirk  der  bisherigen  Stadtgemeinde  Hannover  geltenden
ortsstatutarischen,  reglementarischen  und  vom  Magistrat  erlassenen  ortspolizeilichen
Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  des  Anschlusses  auch  für  den  Bezirk  der
früheren  Gemeinde  Stöcken  in  Kraft.
Es  sind  dies  namentlich:
1.  die  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht,  vom
14.  Oktober  1887),

2.  die  revidierte  Armenordnung  vom  23.  Dezember  1891,

3.  das  Ortsstatut  vom  25.  April  1895  zum  Fluchtliniengesetze  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Juni  1903),

4.  die  Bestimmungen,  betreffend  Verteilung  der  Einquartierungslast,  vom
18.  November  1890,
        <pb n="225" />
        —  195  —

5.  die  Polizeiverordnung,  betreffend  die  Beschaffenheit  derjenigen  Straßen
und  Straßenteile,  welche  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
als  fertiggestellt  anzusehen  sind,  vom  1.  November  1894  nebst  Nachtrag
  vom  17.  Januar  1896,
das  Ortsstatut  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung
und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899,
die  Geschäftsanweisung  für  die  Bezirksvorsteher  vom  3.  Dezember  1897,
das  Reglement  für  die  Wahl  der  Bezirksvorsteher  vom  5.  Dezember  1891,
das  Ortsstatut,  betreffend  die  Bürgervorsteherwahlen,  vom  14.  April  1888,
10.  das  Reglement  für  die  Bürgervorsteherwahlen  vom  14.  Januar  1879.
Die  für  die  Vororte  erlassene  Bauordmung  vom  25.  April  1902  sowie
die  diese  Baupolizeiordnung  abändernde  Polizeiverordnung  vom  12.  Dezember  1903
bleiben  jedoch  für  die  bisherige  Gemeinde  Stöcken  bis  auf  weiteres  in  Geltung.

8.

Der  Gemeindebeschluß  vom  13.  April  1881,  betreffend  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses  in  der  Stadt  Hannover,  gilt  vom  Tage  des  Anschlusses
  an  im  Bezirke  der  früheren  Gemeinde  Stöcken  mit  der  Abänderung,
daß  von  dem  Verbote  des  Schlachtens  außerhalb  des  öffentlichen  Schlachthauses
das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  von  Schweinen,  solange  Stöcken  äußeres
Stadtgebiet  bleibt,  ausgeschlossen  werden  soll.

9.
In  den  kirchlichen  und  parochialen  Verhältnissen  wird  durch  den  Anschluß
nichts  geändert.  0

Der  ganze  bisherige  Gemeindebezirk  Stöcken  wird  zunächst  als  äußeres
Stadtgebiet  angeschlossen.  ur

Der  bisherige  Standesamtsbezirk  Stöcken  wird  nach  erfolgtem  Anschlusse
mit  dem  Standesamte  Hannover  vereinigt,  sobald  dazu  die  Genehmigung  der
Staatsregierung  erteilt  ist.  12

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  sind  die  Mitglieder  der  bisherigen  Gemeinde
Stöcken  berechtigt,  die  Friedhöfe  der  Stadtgemeinde  Hannover  zu  Beerdigungen
zu  benutzen,  vorbehaltlich  etwaiger  Ansprüche  der  Geistlichen  und  Kirchendiener.

13.

Die  bisherigen  Schulen  der  Gemeinde  Stöcken  werden  mit  dem  Tage
des  Anschlusses  Gemeindeschulen  der  vergrößerten  Stadtgemeinde.  Die  Mitglieder
der  bisherigen  Gemeinde  Stöcken,  deren  Kinder  die  Schulen  der  Stadt  Hannover
besuchen,  haben  vom  Tage  des  Anschlusses  ab  nur  noch  dieselben  Schulgeldsätze
zu  zahlen  wie  die  Mitglieder  der  Stadtgemeinde  Hannover.

Auf  die  Lehrerbesoldungen  finden  gleichzeitig  die  für  die  Lehrerbesoldungen
in  der  Stadt  Hannover  geltenden  Grundsätze  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Dienstzeit  der  Lehrer  von  der  Zeit  ihrer  Anstellung  an  gerechnet  wird.
        <pb n="226" />
        —  196  —

61.

Mit  dem  Tage  des  Anschlusses  geht  die  Verpflichtung  der  Unterhaltung
der  gepflasterten  Straßen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde
Stöcken  obgelegen  hat,  auf  die  Stadtkasse  der  vereinigten  Gemeinden  über.

Die  Fußwege  neben  den  Fahrbahnen  in  der  bisherigen  Gemeinde  Stöcken
sollen,  solange  dieselbe  zum  äußeren  Stadtgebiete  gehört,  von  Grand  oder  ähnlichem
  geringerem  Material  hergestellt  werden.  Werden  diese  Fußwege  auf
Antrag  der  anliegenden  Grundbesitzer  mit  Saumquadern  oder  Bordsteinen  versehen,
  so  sind  die  Kosten  von  den  Antragstellern  zu  tragen.  Die  Unterhaltung
der  öffentlichen  Fußwege  trägt  die  Stadtkasse.  Werden  später  Straßen  der  bisherigen
  Gemeinde  Stöcken  dem  inneren  Stadtgebiet  angeschlossen,  so  tragen  die
Anlieger  die  Kosten  der  Herstellung  der  Bürgersteige,  während  die  spätere  Unterhaltung
  der  Stadtkasse  zur  Last  fällt.

Die  Reinigung  der  in  der  bisherigen  Gemeinde  Stöcken  vorhandenen  öffentlichen
  Gräben  und  Wasserläufe  geschieht  nach  dem  Anschluß  auf  Kosten  der  Stadtkasse,
  soweit  sie  bisher  der  Gemeinde  Stöcken  obgelegen  hat.

u185.

Diejenigen,  welche  am  Tage  des  Anschlusses  in  der  Gemeinde  Stöcken
wohnen  und  ein  Grundstück  eigentümlich  besitzen,  erhalten  für  sich  und  ihre  Ehegatten
  das  Bürgerrecht  der  Stadt  Hannover  unentgeltlich,  wenn  sie  unbescholten
und  preußische  Staatsangehörige  sind.

Wird  später  ein  Teil  der  bisherigen  Gemeinde  Stöcken  dem  inneren  Stadtgebiet
  angeschlossen,  so  haben  diejenigen  Grundeigentümer,  welchen  nach  obigen
Bestimmungen  das  Bürgerrecht  unentgeltlich  erteilt  ist,  eine  Nachzahlung  nicht
zu  leisten.

 

 

 

 

156.
Kinder,  welche  Personen,  denen  nach  obigen  Bestimmungen  das  Bürgerrecht
  unentgeltlich  erteilt  wird,  nach  der  Ableistung  des  Bürgereides  geboren
werden,  erhalten  ohne  weiteres  das  Recht  der  Bürgerkinder.

 

§  17.

Kinder,  welche  vor  jener  Ableistung  des  Bürgereides  geboren  sind,  erwerben
die  Rechte  der  Bürgerkinder  nur  dann,  wenn  sie  von  den  Eltern  bei  Erwerbung
des  Bürgerrechts  oder  spätestens  sechs  Monate  nachher  durch  Zahlung  der  im
§  6  der  ortsstatutarischen  Bestimmungen,  betreffend  das  Bürgerrecht  in  der

....  14.  Oktober  ..
Königlichen  Residenzstadt  Hannover,  vom  29.  November  1887  vorgeschriebenen  Gebühren
  eingekauft  find.

18.

Nichtgrundbesitzer,  welche  im  Bezirke  der  Gemeinde  Stöcken  am  Tage  des
Anschlusses  wohnen  und  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet  sind,  erhalten
das  Bürgerrecht  für  sich  und  ihre  Ehegatten  unentgeltlich.
        <pb n="227" />
        —  197  —

Alle  übrigen  Nichtgrundbesitzer  haben,  wenn  sie  zuin  Erwerbe  des  Bürgerrechts
  zugelassen  werden  wollen,  Bürgergeld  in  Gemäßheit  des  Ortsstatuts  vom
14.  Oktober  1887  ahlen
29.  November  Rz  «  19

Die  Bewohner  der  früheren  Gemeinde  Stöcken  haben  vom  Tage  des  Anschlusses
  ab,  solange  die  von  ihnen  bewohnten  Straßen  zum  äußeren  Stadtgebiete
  gehören,  dieselben  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  zu  zahlen,  welche  von
den  Bewohnern  des  äußeren  Stadtgebiets  der  Stadt  Hannover  zu  zahlen  sind
beziehungsweise  zu  zahlen  sein  werden.  Außerdem  haben  sie  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren,  vom  Anschluß  ab  gerechnet,  einen  Zuschlag  zur  Staats-Einkommensteuer
  von  75  Prozent  und  für  die  darauf  folgenden  vier  Jahre  einen  solchen  von
50  Prozent  zu  zahlen.  Keinesfalls  darf  die  Gemeinde-Einkommensteuer  für  die
bisherige  Gemeinde  Stöcken  während  der  ersten  sechs  Jahre  im  ganzen  jährlich
187½  Prozent,  während  der  folgenden  vier  Jahre  im  ganzen  162½  Prozent
jährlich  übersteigen.

 

1  6420.

Vom  Tage  des  Anschlusses  ab  finden  folgende  Bestimmungen  auf  die
frühere  Gemeinde  Stöcken  Anwendung:

1.  der  Gemeindebeschluß,  betreffend  die  Erhebung  der  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
der  Gemeindebeschluß,  betreffend  Befreiungen  von  den  direkten  Steuern,
vom  17.  April  1895,
die  Gewerbesteuerordnung  vom  16.  März  1903,
die  Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Billettsteuer  und  einer
Lustbarkeitssteuer,  vom  1.  Mai  1903,
das  Regulativ,  betreffend  Erhebung  von  Gebühren  in  Baupolizeisachen,
vom  1.  Dezember  1894  nebst  Nachtrag,
die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  von
Hunden,  vom  30.  November  1894,
die  Steuerordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Gemeindesteuer  vom
Bier,  vom  30.  November  1894,
*“J  1895,  betreffend  die  Erhebung  einer

Gemeindesteuer  bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken,  nebst  Nachtrag
vom  20.  Februar  1902.

Die  Hundesteuer  wird  jedoch  nicht  erhoben  für  einen  Hund,  der  zur  Bewachung

  eines  landwirtschaftlichen  Gehöfts  gehalten  wird.

21.

Die  Gemeinde--Grundsteuerordnung  vom  16.  März  1903  findet  auf  die  Eigentümer
  von  Grundstücken  in  der  früheren  Gemeinde  Stöcken  keine  Anwendung,
vielmehr  haben  dieselben  bis  zur  anderweitigen  Regulierung  der  Gemeindesteuern
vom  Grundbesitze  vom  Tage  des  Anschlusses  an  187½  Prozent  der  staatlich
veranlagten  Gebäudesteuer  und  187½  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Grund- 



N  PS

 

8.  die  Steuerordnung  vom
        <pb n="228" />
        —  198  —

steuer  zu  entrichten.  Falls  keine  Neuregelung  erfolgen  sollte,  haben  die  Bewohner
der  jetzigen  Gemeinde  Stöcken  nach  Ablauf  von  sechs  Jahren,  vom  Anschluß  an
erechnet,  dieselben  Prozentsätze  der  Steuern  vom  Grundbesitze  zu  zahlen  wie  die
ewohner  der  Stadtgemeinde  Hannover.  Neue  Steuern  dürfen  während  der
ersten  sechs  Jahre,  vom  Tage  des  Anschlusses  an  gerechnet,  nicht  auf  den  Grundbesitz
  gelegt  werden.  62
c  2.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Realgemeinde  Stöcken  werden  durch  den  Anschluß
der  politischen  Gemeinde  nicht  berührt.

|23.

Der  bisherigen  Gemeinde  Stöcken  wird  hinsichtlich  der  95  10  und  14

zugestanden:

1.  bei  Schneefall  sollen  die  sämtlichen  bebauten  Straßen  der  Ortschaft
durch  Schneepflüge  dem  Verkehr  offengehalten  werden  und  auch  die
sonstige  Reinigung  wie  bisher  erfolgen;

2.  die  Anlieger  der  jetzt  vorhandenen  Dorfstraßen  sind,  soweit  diese  als
sogenannte  historische  anzusehen  sind,  von  den  Aptierungskosten  freiulassen;


3.  der  Feuerlöschdienst  wird  von  der  Stadt  Hannover  übernommen  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Gemeindespritze  in  Stöcken  verbleibt;

4.  der  detzeiige  erste  Gemeindediener  der  Gemeinde  Stöcken  wird  vom
Tage  des  Anschlusses  ab  von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde  unter
seinen  jetzigen  Gehaltsverhältnissen  weiter  beschäftigt;  ebenso  sind  der
zweite  Gemeindediener  und  die  beiden  Nachtwächter  in  entsprechender
Weise  zu  übernehmen;

5.  die  Straßenbeleuchtung  ist  in  dem  von  der  Gemeinde  Stöcken  geplanten
Umfange  von  rund  60  Gaslaternen  von  der  vergrößerten  Stadtgemeinde
zu  unterhalten;

6.  das  Schützenfest  darf,  solange  Stöcken  äußeres  Stadtgebiet  ist,  in  der
bisherigen  Weise  und  zu  der  bisherigen  Zeit  abgehalten  werden.

824.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorstehenden  Vertrags  wird  durch
das  den  Anschluß  genehmigende  Gesetz  bestimmt.

Hannover,  den  10.  Januar  1907.  Stöcken,  den  26.  Dezember  1906.

 

 

Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Gemeindevorstand.
Haupt=  und  Residenzstadt.
(Siege).  Tramm.  (Siegel.)  Moorhoff.
Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="229" />
        —  199  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  28.

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893,  S.  199.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  200.

 

 

 

 

(Nr.  10830.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Gesetzsamml.
  S.  152).  Vom  22.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
den  Umfang  derselben  mit  Ausschluß  der  Insel  Helgoland)  was  folgt:

Artikel  I.

33  Nr.  3  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Gesetzsamml.
S.  152)  erhält  folgende  Fassung:

3.  sofern  sie  in  der  Gemeinde  Grundvermögen,  Handels=  oder  gewerbliche
Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,  haben,  Handel  oder  Gewerbe,
einschließlich  des  Bergbaues,  betreiben  oder  als  Gesellschafter  an  dem
Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  beteiligt  sind,
binsichtlich  des  ihnen  aus  diesen  Quellen  in  der  Gemeinde  zufließenden
Einkommens

a)  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien;

b)  Berggewerkschaften;

I)  eingetragene  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  über  den  Kreis
ihrer  Mitglieder  hinausgeht,  und  juristische  Personen  (insbesondere
auch  Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände)

6)  Vereine,  einschließlich  eingetragener  Genossenschaften,  zum  gemeinsamen
  Einkaufe  von  Lebens=  oder  hauswirtschaftlichen  Bedürfnissen
  im  großen  und  Ablaß  im  kleinen,  auch  wenn  ihr  Geschäftsbetrieb
  nicht  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht.

Hat  eine  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  stattgefunden,
so  erfaßt  die  Gemeindeeinkommensteuer  das  hierbei  veranlagte  Einkommen,
  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §  16  Abs.  3  a.  a.  O.  (§515
Abs.  4  des  Einkommensteuergesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  19.  Juni  1906  —  Gesetzsamml.  S.  259).

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10830.)  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1907.
        <pb n="230" />
        —  200  —
Artikel  II.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1908  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““,  den  22.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.

Breitenbach.  v.  Arnim.

 

 

—““—1  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

—

1.

—

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Mai  1907,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
Düsseldorf  für  ihren  jeweiligen  Gemeindebezirk  das  Recht  zur  dauernden
Beschränkung  des  Grundeigentums  dahin  verliehen  wird,  daß  sie  die  für
die  Straßenbahnoberleitung  und  die  öffentliche  Straßenbeleuchtung  nötigen
Maste  und  Kandelaber  auf  den  an  die  öffentlichen  Straßen  angrenzenden
Grundstücken  aufstellen  oder  an  deren  Stelle  Wandhaken  an  den  Straßenwänden
  der  Gebäude  anbringen  kann,  soweit  aus  polizeilichen  Gründen
Maste  und  Kandelaber  auf  dem  Straßengelände  selbst  nicht  geduldet
werden  können,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  23  S.  269,  ausgegeben  am  8.  Juni  1907);

.  der  am  13.  Mais  1907  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

der  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Kietschbachtales  zu  Tuchel  im
Kreise  Tuchel  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  24  S.  218,  ausgegeben  am  13.  Juni  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Mai  1907,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  dem  Provinziallandtage  der  Provinz-  Schleswig-Holstein  am
20.  März  d.  J.  beschlossenen  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Landeskultur-Rentenbank
  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  10.  Oktober  1881,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  25  S.  267)
ausgegeben  am  15.  Juni  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Mai  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Clüsserath  im  Landkreise  Trier
zur  Erweiterung  ihres  Begräbnisplatzes,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
ee  gierung  zu  Trier  Nr.  25  S.  190,  ausgegeben  am  22.  Juni  1907.

 

Redigiert  im  Burcau  des  Staatemimsteriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckere#

 

Zestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzilammlungsamt  in  Berlin  W.  0P  zu  richten.
        <pb n="231" />
        Preußische  Gesetz  ammlung

—  Nr.  29.

(XNr.  10831.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg--Lippe  wegen  Fortführung
des  Rhein-Weser-Kanais  durch  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  vom
k  Oktober

 

 

 

 

30.  Oktober  1906
Sea  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Schaumburg-Lippe  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
eines  Schiffahrtkanals  vom  Rheine  zur  Weser  mit  Anschlußkanal  nach  Hannover
zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  Dombois,
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  Dr.  Holle,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberregierungsrat  Kisker,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberbaurat  Dr.  Ing.  Sympher  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrat  von  Baumbach,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe:
Höchstihren  Staatsminister  Freiherrn  von  Feilitzsch),
Höchstihren  Staatsrat  von  Campe,
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrat  Bömers,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag  abgeschlossen

haben.
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  beabsichtigt,  von  den  ihr  durch
das  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  und  den  Ausbau  von  Waseserstraßen,  vom
1.  April  1905  (Preußische  Gesetzsamml.  S.  179)  erteilten  Ermächtigungen  Gebrauch
  zu  machen  und  den  daselbst  im  §&amp;amp;  1  unter  leo  erwähnten  Schiffahrtkanal
vom  Rheine  zur  Weser  mit  Anschlußkanal  nach  Hannover  für  eigene  Rechnung
auszuführen.  Die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Staatsregierung  gestattet  der
Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau  und  den  Betrieb  dieses  Kanals  sowie  die
Erhebung  von  Kanalabgaben  innerhalb  des  Schaumburg-Lippischen  Staatsgebiets.

Der  Königlich  Preußischen  Staatsbauverwaltung  als  der  Unternehmerin
wird  zur  Ausführung  des  Kanals  und  seiner  Betriebseinrichtungen  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  23.  März  1896,  betreffend  die  Enteignung  von  Grundeigentum,
  (Schaumburg-Lippische  Landesverordn.  S.  179)  und  des  Ergänzungsgesetzes
vom  27.  Juni  1899  (Landesverordn.  XVIII  S.  89)  das  Enteignungsrecht  verliehen
  werden.  Das  Recht  erstreckt  sich  auf  das  im  schaumburg-lippischen

Gesezfsammlung  1907.  (Nr.  10831.)  42
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1907.
        <pb n="232" />
        —  202  —

Staatsgebiete  belegene  Grundeigentum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten,
  soweit  es  zur  Herstellung  des  Kanals  —  einschließlich  Häfen  und  Liegestellen
  nebst  Gleisanschlüssen  und  sonstigen  Umschlagseinrichtungen  für  private
und  öffentliche  Unternehmungen  —,  zu  Speisungsanlagen,  Einrichtungen  für  den
staatlichen  Schleppbetrieb  sowie  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baustoffen,  Lagerplätze,  Anderungen  von  Wegen  oder
Wasserläufen  usw.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
der  Landespolizeibehörde  für  notwendig  erachtet  wird.  Sollte  die  Königlich
Preußische  Regierung  demnächst  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Anlage,
auch  durch  Herstellung  von  Anschlüssen  oder  ähnlichen  Einrichtungen,  sich  entschließen,
  so  wird  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Regierung  zwecks  Erwerbung
des  hierzu  erforderlichen  Grund  und  Bodens  ebenfalls  das  Enteignungsrecht  erteilen,
soweit  es  nicht  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  darf  einen  einheitlichen  staatlichen
Schleppbetrieb  auf  dem  Kanal  einrichten.

Artikel  II.

Die  Ausführung,  des  Baues  innerhalb  des  Fürstentums  erfolgt  auf  Grund
des  von  dem  damaligen  Wasserbauinspektor  Prüsmann  unter  dem  1.  September
1895  aufgestellten,  im  preußischen  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  festgestellten
  allgemeinen  Entwurfs,  von  welchem  ein  die  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe
  belegene  Kanalstrecke  enthaltender  Auszug  vom  1.  Juli  1898,  von
den  beiderseitigen  Kommissaren  vollzogen,  der  Fürstlichen  Regierung  mitgeteilt  ist,
ein  zweiter  sich  in  den  Händen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  befindet.
Wesentliche  Anderungen  in  den  Grundzügen  des  Entwurfs,  welche  die  Linienführung,
  die  Abmessungen  des  Kanals  und  die  Höhenlage  des  Wasserspiegels
betreffen,  soweit  sich  solche  bei  der  eingehenden  Bearbeitung  des  Bauplans  etwa
ergeben  sollten,  bleiben  der  Verständigung  beider  Regierungen  vorbehalten.

Uber  die  Ausgestaltung  des  staatlichen  Schleppbetriebs,  soweit  diese  nicht
in  dem  Wasserstraßengesetze  vom  1.  April  1905  festgelegt  ist,  schweben  zur  Zeit
noch  auf  preußischer  Seite  Erwägungen.

Aus  technischen  und  wirtschaftlichen  Gründen  ist  es  nicht  angängig  gewesen,
  die  Kanallinie  an  Stadthagen  heranzuführen.  Die  Königlich  Preußische
Staatsregierung  wird  indessen  von  dem  im  Artikel  I  näher  bezeichneten  Hauptkanal
  eine  einschiffige  Abzweigung  bis  nach  Lauenhagen  vorstrecken  und  zwar
derart,  daß  diese  bei  dem  genannten  Orte  einen  bequemen  Anschluß  an  das  bestehende
  Wegenetz  erhalten  kann.  Die  Abzweigung  bildet  einen  Teil  des  Kanalunternehmens
  und  werden  daher  zu  den  durch  ihre  Ausführung  entstehenden
Kosten  die  schaumburg-lippischen  Interessenten  nicht  herangezogen  werden.

Artikel  III.

Die  genauen  Bauentwürfe  werden  durch  die  Königlich  Preußische  Bauverwaltung
  aufgestellt,  die  indessen  etwaige  besondere  Wünsche  der  Fürstlich.
Schaumburg-Lippischen  Regierung  sowohl  bezüglich  der  Linienführung  wie  bezüglich
  der  Anlagen  am  Kanale  tunlichst  berücksichtigen  wird.  Jedoch  bleibt  die
landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die
        <pb n="233" />
        —  203  —

Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorflutanlagen,
  Parallelwegen  und  Einfriedigungen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen
  Prüfung  der  Hochbauten  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierun
innerhalb  ihres  Gebiets  vorbehalten;  die  Regierung  wird  erstere  Prüfung  auf  Grun
der  Vorschriften  des  Enteignungsgesetzes  vom  23.  März  1896  Titel  III  veranlassen.

Die  Bestimmungen  des  vorigen  Absatzes  finden  auf  die  Feststellung  der
Entwürfe  auf  denjenigen  Strecken,  auf  welchen  die  Grundstücke  freihändig  erworben
  werden,  sowie  der  Entwürfe  für  die  Einrichtungen  des  staatlichen  Schleppbetriebs
  sinngemäß  Anwendung.

Sollte  nach  Fertigstellung  des  Kanals  infolge  eintretenden  Bedürfnisses  die
Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  neuer  Staats=  oder  Kommunalstraßen,  die  den
geplanten  Kanal  kreuzen,  seitens  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Behörden
angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  werden  zwar  preußischerseits  gegen  die
Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprüche  erhoben  werden.  Die  Fürstlich
Schaumburg-Lippische  Regierung  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß
durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  des  Kanals  gestört  wird,  noch  auch
Preußen  ein  besonderer  Kostenaufwand  erwächst.  Die  Befugnis  der  Fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Regierung,  auf  Grund  des  §#  13  Abs.  3  des  Enteignungsgesetzes
  die  Herstellung  und  Anderung  der  im  Abs.  1  dieses  Paragraphen  bezeichneten
  Anlagen  auch  noch  nach  Ausführung  des  Unternehmens  anzuordnen,
wird  durch  vorstehende  Vereinbarung  nicht  berührt.

Artikel  IV.

Die  Feststellung  des  Tarifs  für  die  Kanalabgaben  und  die  Schleppgebühr
erfolgt  preußischerseits  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Regierung.  Es  sollen  indes  für  die  im  Fürstentume
belegenen  Kanalstrecken  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen  als
für  die  anschließenden  auf  preußischem  Gebiete  belegenen  Strecken  des  Kanals.

Artikel  V.

Die  Landeshoheit  bleibt  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung
in  Ansehung  der  im  Fürstentume  belegenen  Kanalstrecke  vorbehalten.  Auch  sollen
die  an  dem  Kanale  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Regierung  sein.

Die  Handhabung  der  Kanal=  und  Schiffahrtpolizei  auf  der  im  Fürstentume
  Schaumburg-Lippe  belegenen  Kanalstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Behörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  Preußens  von  den
zuständigen  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen
sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Kanalstrecke  einschließlich  etwaiger  Speisungsanlagen  den  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Organen  obf  diese  werden  den  Königlich  Preußischen  Beamten  auf
Ersuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VI.

Kanalbeamte,  welche  preußische  Staatsangehörige  sind,  aber  in  dem
Fürstentum  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  erleiden  dadurch  keine  Anderung
ihrer  Staatsangehörigkeit.  Sie  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung
        <pb n="234" />
        —  204  —

rücksichtlich  der  Disziplin  lebiglich  ihren  Dienstvorgesetzten  und  den  preußischen  Aufsichtsbehörden,
  im  übrigen  aber  den  schaumburg-lippischen  Gesetzen  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  unteren  Kanalbeamten  innerhalb  des  Fürstentums
soll  auf  seine  Angehörige  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete
  Militäranwärter,  unter  denen  die  Angehörigen  des  Fürstentums  gleichfalls
den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  VII.

Die  von  dem  Kanalgelände  zu  entrichtende  Grundsteuer  wird  weitergezahlt,
ebenso  bleiben  die  von  den  sonstigen  öffentlichen  Verbänden  dazu  erhobenen  Zuschläge
  bestehen.  Im  übrigen  dürfen  dem  Königlich  Preußischen  Kanalbaufiskus
gegenüber  höhere  Steuersätze  oder  Steuersätze  nach  einem  höheren  Maßstabe  nicht
angewendet  oder  ihm  andere  Steuern  nicht  auferlegt  werden,  als  sie  von  den  übrigen
Abgabenpflichtigen  des  Fürstentums  und  seiner  Gemeinden  gefordert  werden.

Artikel  VIII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Fürstliche  Staatsgebiet  entfallenden
Kanalstrecke  wird  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Regierung,  solange  der
Kanal  im  Eigentum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht
in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigentum  und  Betrieb  an  einen
Privatunternehmer  abgetreten  werden,  so  bleibt  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Regierung  das  Recht  vorbehalten,  die  im  Fürstentume  belegene  Kanalstrecke
  anzukaufen.  Durch  eine  etwaige  derartige  Erwerbung  des  Eigentums  soll
indes  die  Einheitlichkeit  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden.  Die  Fürstliche
  Regierung  verpflichtet  sich  vielmehr,  in  diesem  Falle  den  Betrieb  des  auf
ihrem  Gebiete  belegenen  Teiles  des  Kanals  demjenigen  Unternehmer  zu  übertragen,
welcher  den  Betrieb  der  auf  preußischem  Gebiete  belegenen  Strecken  führen  wird.

Artikel  IX.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1907  ratifiziert
werden;  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  im  Wege  des  Schriftwechsels
  erfolgen  und  damit  der  Vertrag  in  Kraft  treten.

Zur  Beglaubigung  ist  dieser  Vertrag  doppelt  ausgefertigt,  von  den  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  19.  Oktober  1906.  "

Bückeburg,  den  30.  Oktober  1906.

(Siegel)  Domboeis.  Eiegel)  Frhr.  v.  Feilitzsch.
Eiegel)  Holle.  (Siegel)  v.  Campe.
(Siegel)  Kisker.  Eiegel)  Vömers.

(Siegel.l)  Sympher.
(Siegel)  v.  Baumbach.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staaleministeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Drrußischen  Gesetzsammlung  find  an  das  Kenigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Verlin  W.  0  zu  nchten.
        <pb n="235" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  30.  —

 

(Nr.  10832.)  Wanderarbeitsstättengesetz.  Vom  29.  Juni  1907.

#S.  .
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

In  Provinzen,  welche  das  Wanderarbeitswesen  zu  ordnen  unternehmen,
können  Land=  und  Stadtkreise  durch  Beschluß  des  Provinziallandtags  verpflichtet
werden,  Wanderarbeitsstätten  einzurichten,  zu  unterhalten  und  zu  verwalten.

Der  Beschluß  erfordert  eine  Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritteln  der
abgegebenen  Stimmen.  62

Wanderarbeitsstätten  haben  die  Aufgabe,  mittellosen  arbeitsfähigen  Männern,
die  außerhalb  ihres  Wohnorts  Arbeit  suchen,  Arbeit  zu  vermitteln  und  vorübergehend
  gegen  Arbeitsleistung  Beköstigung  und  Obdach  zu  gewähren.

3.
Der  Provinziallandtag  erläßt  eine  Ordn#ung  über  die  Einrichtung)  Unterhaltung
  und  Verwaltung  der  Wanderarbeitsstätten.

8  4.

Kreise,  in  denen  keine  Wanderarbeitsstätte  eingerichtet  wird,  denen  aber  die
von  anderen  Kreisen  derselben  Provinz  eingerichteten  Wanderarbeitsstätten  zugute
kommen,  können  durch  Beschluß  des  Provinziallandtags  verpflichtet  werden,  zu
den  Kosten  dieser  Wanderarbeitsstätten  beizutragen.

Die  Höhe  des  Beitrags  setzt  der  Provinzialausschuß  fest.

85.
Die  Provinzen  haben  den  Kreisen  zwei  Drittel  der  Kosten  der  Wanderarbeitsstätten
  zu  erstatten.
Zu  diesen  Kosten  gehören  auch  die  Kosten,  welche  durch  die  Beförderung
von  Gästen  der  Wanderarbeitsstätten  innerhalb  der  Provinz  erwachsen.
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10832.)  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1907.
        <pb n="236" />
        —  206  —

Die  den  Kreisen  zu  erstattenden  Kosten  setzt  der  Provinzialausschuß  fest.
Von  den  Kosta#  der  mit  Wanderarbeitsstätten  verbundenen  Arbeitsnachweise
übernimmt  der  Staat  nach  Vereinbarung  mit  den  Provinzen  einen  angemessenen
Bruchteil.
6

Gegen  die  Festsetzungen  des  Provinzialausschusses  in  den  Fällen  des  9  4
und  des  9  5  steht  den  beteiligten  Kreisen  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen
der  Einspruch  zu.

Uber  den  Einspruch  beschließt  der  Provinzialausschuß.

Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  der
Bezirksausschuß.  "

7.

Mit  Zustimmung  des  Provinzialausschusses  können  sich  die  Kreise  bei  der
Einrichtung,  Unterhaltung  und  Verwaltung  der  Wanderarbeitsstätten  der  Mitwirkung
  Dritter  bedienen.

Die  Zustimmung  kann  nur  versagt  oder  zurückgenommen  werden,  wenn
und  insoweit  die  Mitwirkung  Dritter  die  Erfüllung  des  Zweckes  der  Wanderarbeitsstätten
  gefährdet.

Im  Streitfall  entscheidet  der  Provinzialrat.

88.

Gemeinden  (Gutsbezirke),  in  denen  eine  Wanderarbeitsstätte  eingerichtet
wird,  sind  auf  Erfordern  des  Kreisausschusses  zur  Mitwirkung  bei  deren  Verwaltung
  und  zur  Hergabe  passender  Räumllichkeiten,  soweit  solche  schon  bisher
einem  gleichen  Zwecke  dienten,  verpflichtet.

Die  Kreise  haben  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)  hierfür  eine  angemessene
Entschädigung  zu  gewähren,  über  deren  Höhe  im  Streitfalle  der  Bezirksausschuß
beschließt.

9.

Die  Bezirksverbände  der  Provinz  Hessen-Nassau  und  der  Landeskommunalverband
  der  Hohenzollernschen  Lande  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Provinzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  den  29.  Juni  1907.

(#.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="237" />
        207  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  31.  —

Inhalt:  Jagdordnung,  S.  207.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  233.

 

 

 

(Nr.  10833.)  Jagdordnung.  Vom  15.  Juli  1907.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags,  für  den  ganzen
Umfang  der  Monarchie  mit  Ausschluß  der  Provinz  Hannover,  der  Hohenzollernschen
  Lande  und  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Amfang  des  Jagdrechts.

SI.

Jagdbare  Tiere  sind:

a)  Elch-,  Rot-,  Dam-,  Reh=  und  Schwarzwild,  Hasen,  Biber,  Ottern,
Dachse,  Füchse,  wilde  Katzen,  Edelmarder;

b)  Auer-,  Birk=  und  Haselwild,  Schnee-,  Reb=  und  schottische  Moorhühner,
  Wachteln,  Fasanen,  wilde  Tauben,  Drosseln  (Krammetsvögel),
  Schnepfen,  Trappen,  Brachvögel,  Wachtelkönige,  Kraniche,
Adler  (Stein-,  See-,  Fisch-,  Schlangen-,  Schreiadler),  wilde  Schwäne,
wilde  Gänse,  wilde  Enten,  alle  anderen  Sumpf=  und  Wasservögel  mit
Ausnahme  der  grauen  Reiher,  der  Störche)  der  Taucher,  der  Säger,
der  Kormorane  und  der  Bleßhühner.

82.
Das  Jagdrecht  steht  jedem  Eigentümer  auf  seinem  Grund  und  Boden  zu.
Eine  Trennung  des  Jagdrechts  von  Grund  und  Boden  kann  als  dingliches
Recht  künftig  nicht  stattfinden.
3.

Das  Jagdrecht  darf  nur  ausgeübt  werden  auf  Jagdbezirken  (Eigenjagdbezirken
  und  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken)  und  auf  Grundflächen,  die  Eigenjagdbezirken
  angeschlossen  oder  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  zugelegt  sind.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10833.)  4s
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1907.
        <pb n="238" />
        —  208  —

Zweiter  Abschnitt.
Jagdbezirke.
84

Eigenjagdbezirke  können  gebildet  werden  aus  solchen,  demselben  Eigentümer,
beim  Miteigentume  denselben  Miteigentümern  gehörigen  Grundflächen,  welche

1.  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt
sind,  oder

2.  in  einem  oder  mehreren  Gemeinde-(Guts-)  Bezirken  einen  land-  oder
forstwirtschaftlich  benutzbaren  Flächenraum  von  wenigstens  75  Hektar
einnehmen  und  in  ihrem  Zusammenhange  durch  kein  fremdes  Grundstück
unterbrochen  werden.  Die  Trennung,  welche  Gewässer  und  Deiche,
ebenso  Wege,  Kanäle  und  Eisenbahnen  mit  Zubehörfläche  (Schutzstreifen,
Ausschachtungs-,  Anschüttungsflächen,  Bahnhöfe  und  Ahnliches)  bilden,
wird  als  eine  Unterbrechung  des  Zusammenhanges  nicht  angesehen.
Diese  Flächen  werden  dem  angrenzenden  Eigenjagdbezirk  angeschlossen,
falls  nicht  der  Inhaber  den  Anschluß  ablehnt;  liegen  sie  zwischen  verschiedenen
  Jagdbezirken,  so  erfolgt  der  Anschluß  bis  zur  Mitte.  Befindet
der  Grenzweg  sich  aber  im  Eigentume  des  Inhabers  eines  angrenzenden
Eigenjagdbezirkes,  so  steht  diesem  das  Jagdrecht  auf  dem  ganzen  Wege
zu.  Lehnt  der  Inhaber  den  Anschluß  nicht  ab,  so  kann  der  Eigentümer
  der  Fläche  eine  Pachtentschädigung  verlangen;  kommt  eine  Einigung
über  die  Höhe  der  Pachtentschädigung  nicht  zustande,  so  findet  das
Verfahren  nach  §9  19  Anwendung.

Ein  Eigenjagdbezirk  kann  allein  aus  Wegen,  Deichen  und  Flüssen
sowie  aus  solchen  längs  Wegen,  Kanälen  und  Eisenbahnen  führenden
Zubehörstreifen,  die  wegen  ihrer  geringen  Breite  eine  ordnungsmäßige
Ausübung  der  Jagd  nicht  gestatten,  nicht  gebildet  werden.  Derartige
Flächen  stellen  auch  den  Zusammenhang  zur  Bildung  eines  Eigenjagdbezirkes
  für  getrenntliegende  Grundflächen  nicht  her.

Auf  Eigenjagdbezirken,  welche  aus  dauernd  und  vollständig  gegen  den
Einlauf  von  Wild  eingefriedigten  Grundflächen  gebildet  sind,  ohne  dem  Erfordernisse
der  Ziffer  2  Abs.  1  zu  entsprechen,  darf  die  Jagd  auf  Flugwild  nur  mit  Genehmigung
  der  Jagdpolizeibehörde  ausgeübt  werden.  Das  erlegte  oder  gefangene
Flugwild  muß,  wenn  es  in  benachbarten  Jagdbezirken  heimisch  ist,  an  die  Inhaber
der  letzteren  gegen  Zahlung  von  Schußgeld  abgeliefert  werden.  Bei  Erteilung
der  Genehmigung  ist  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  welche  Flugwildarten  erlegt
werden  dürfen,  ob  und  an  wen  die  Ablieferung  des  Flugwildes  zu  erfolgen  hat
und  welches  Schußgeld  dafür  zu  entrichten  ist.

Darüber,  ob  eine  Grundfläche  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf

von  Wild  eingefriedigt  ist,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  hier  die  Jagd  auf
Flugwild  ausgeübt  werden  darf,  oder  ob  die  unter  Ziffer  2  Abs.  2  aufgeführten
        <pb n="239" />
        —  209  —

Grundflächen  zur  Bildung  eines  Eigenjagdbezirkes  oder  zur  Herstellung  des
Zusammenhanges  geeignet  sind,  entscheidet  auf  Antrag  eines  Beteiligten  die  Jagdpolizeibehörde.
  Gegen  deren  Entscheidung  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Kelsene  an  den  Bezirksausschuß  statt.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses
ist  endgültig.

Die  Wilbung  eines  Eigenjagdbezirkes  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die
dafür  in  Betracht  kommenden  Grundstücke  in  mehreren  Landesteilen  liegen,  in
denen  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  Eigenjagdbezirkes  voneinander
  abweichen.  In  diesem  Falle  kommen  die  für  den  größeren  Teil  der
Grundstücke  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Anwendung.  Bei  gleicher  Größe
ist  dasjenige  Gesetz  maßgebend,  welches  den  größeren  Flächeninhalt  für  die
Bildung  eines  Eigenjagdbezirkes  erfordert.

 

5.

Die  Bildung  des  Eigenjagdbezirkes  erfolgt  durch  den  Eigentümer,  der  auf
ihm  zur  Ausübung  des  Jagdrechts  befugt  ist.

Erklärt  er  für  alle  oder  einzelne  Grundflächen  auf  die  Bildung  eines
Eigenjagdbezirkes  zu  verzichten,  so  erfolgt  die  Jagdbezirksbildung  aus  den  freigegebenen
  Grundflächen  nach  Maßgabe  der  995  7  bis  10.  Der  Verzicht  ist,
wenn  die  Jagdausübung  auf  den  Grundflächen  verpachtet  wird,  für  die  Dauer
der  Pachtverträge  bindend  und  gilt  als  fortbestehend,  wenn  er  nicht  spätestens
sechs  Monate  vor  deren  Ablauf  zurückgenommen  wird;  er  bindet  auch  den
Rechtsnachfolger.

Besteht  an  den,  einen  Eigenjagdbezirk  bildenden  Grundflächen  ein  erbliches
oder  ein  zeitlich  nicht  beschränktes  Nutzungsrecht  oder  ein  Nießbrauch,  so  tritt  an
die  Stelle  des  Eigentümers  der  Nutzungsberechtigte.

86.

Steht  ein  Eigenjagdbezirk  im  Miteigentume  von  mehr  als  drei  Personen,
so  darf  die  Ausübung  des  Jagdrechts  nur  von  höchstens  dreien  der  Miteigentümer
erfolgen.

Juristische  Personen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  eingetragene  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
dürfen  das  Jagdrecht  auf  Eigenjagdbezirken  nur  durch  Verpachtung  oder  durch
höchstens  drei  angestellte  Jäger  ausüben,  oder  sie  müssen  es  ruhen  lassen.

Im  ehemaligen  Kurfürstentum  Hessen  sind  die  Jagden  in  allen  Halbegebrauchs-,
  Märkerschafts  -,  Interessenten=  und  dergleichen  Waldungen  öffentlich
meistbietend  zu  verpachten.

87.

Alle  Grundflächen  eines  Gemeinde-(Guts=  Bezirkes,  welche  nicht  zu  einem
Eigenjagdbezirke  gehören  und  im  Zusammenhange  wenigstens  75  Hektar  umfassen,
bilden  den  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk.

44°
        <pb n="240" />
        —  210  —

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  und,  wenn  eine  Stadtgemeinde
beteiligt  ist,  des  Bezirksausschusses  können  jedoch  aus  ihnen  auch  mehrere,  selbständige
  gemeinschaftliche  Jagdbezirke  gebildet  werden,  von  denen  in  der  Regel
aber  keiner  weniger  als  250  Hektar  im  Zusammenhang  umfassen  darf.  Ausnahmskels
  kann  im  Inerres  der  Jagdgenossenschaft  eine  Herabsetzung  bis  zu  75  Hektar
stattfinden.

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  und,  wenn  eine  Stadtgemeinde
beteiligt  ist,  des  Bezirksausschusses  können  die  zur  Bildung  eines  gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes  geeigneten  Grundflächen  eines  Gemeinde-(Guts-)  Bezirkes  oder  Teile
von  ihnen  mit  gleichartigen  im  räumlichen  Zusammenhange  mit  ihnen  stehenden
Grundflächen  eines  oder  mehrerer  anderer  Gemeinde-(Guts-)  Bezirke  oder  den
Teilen  solcher  zu  gemeinschaftlichen,  im  Zusammenhange  wenigstens  75  Hektar  umfassenden
  Jagdbezirken  vereinigt  werden.

Die  Zerlegung  eines  Gemeinde-(Guts-)  Bezirkes  in  mehrere  gemeinschaftliche
Jagdbezirke,  die  Bildung  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  aus  mehreren  ganzen
Gemeinde-(Guts-)  Bezirken  oder  aus  Teilen  solcher  darf  auf  keinen  kürzeren
Zeitraum  als  auf  sechs  Jahre  erfolgen  und  gilt,  wenn  eine  Verpachtung  der
Jagd  in  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  stattfindet,  wenigstens  für  die  Dauer
des  Jagdpachtvertrags.

Diejenigen  Grundflächen,  welche  von  einem  über  750  Hektar  im  Zusammenhange
  großen  Walde,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  zu  mindestens  90  Prozent
begrenzt  werden,  müssen  dem  Eigenjagdbezirke,  zu  dem  dieser  Wald  gehört,  auf
Verlangen  seines  Inhabers  angeschlossen  werden.  Dieses  Verlangen  ist  spätestens
bis  zum  Ablaufe  der  Auslegungsfrist  der  Pachtbedingungen  (§  21)  beim  Jagdvorsteher
  anzumelden.  Vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn
die  umschlossenen  Flächen  wenigstens  75  Hektar  im  Zusammenhange  groß  sind
oder  wenn  nach  ihrer  Abtrennung  die  übrigbleibenden  Flächen  des  Gemeinde-(Guts-)
  Bezirkes  75  Hektar  nicht  mehr  umfassen  würden.

88.

Diejenigen  Grundflächen  eines  Gemeinde-(Guts-)  Bezirkes,  welche  nach
&amp;amp;  4  und  7  zu  einem  Jagdbezirke  nicht  gehören,  werden  angrenzenden  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirken  zugelegt  oder  angrenzenden  Eigenjagdbezirken  angeschlossen
oder  es  kann  aus  ihnen  zusammen  mit  angrenzenden  Grundflächen  eines  anderen
Gemeinde-(Guts-)  Bezirkes  ein  besonderer  gemeinschaftlicher,  im  Zusammenhange
wenigstens  75  Hektar  umfassender  Jagdbezirk  gebildet  werden.

Werden  sie  ganz  oder  größtenteils  von  demselben  Jagdbezirk  umschlossen,
so  sind  sie  zunächst  dessen  Inhaber  oder  Vertreter  zum  Anschluß  anzubieten.

9.
Wenn  für  den  Fall,  daß  ein  gemeinschaftlicher  Jagdbezirk  nicht  angrenzt,
der  Anschluß  an  einen  angrenzenden  Eigenjagdbezirk  nicht  möglich  ist  oder  nicht
zustande  kommt  und  auch  die  Bildung  eines  besonderen  gemeinschaftlichen,  im
        <pb n="241" />
        —  211  —

Zusammenhange  wenigstens  75  Hektar  umfassenden  Jagdbezirkes  nicht  erfolgt,  so
sind  die  Grundflächen  einem  getrennt  liegenden  Jagdbezirk  anzuschließen  oder  zuzulegen.
  Zu  diesem  Zwecke  sind  sie,  wenn  sie  nur  einem  Eigentümer  gehören
oder  im  Miteigentume  mehrerer  stehen  und  der  Eigentümer  (Miteigentümer)  zugleich
Inhaber  eines  getrennt  liegenden  Eigenjagdbezirkes  ist,  auf  Wunsch  diesem  zu
überlassen,  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  mit  den  Grundflächen  des  Eigenjagdbezirkes
  eine  land=  oder  forstwirtschaftliche  Einheit  bilden.

Auch  kann  aus  ihnen  —  allein  oder  in  Verbindung  mit  gleichartigen
Grundflächen  eines  anderen  Gemeinde-(Guts-)  Bezirkes  —  ein  selbständiger  nicht,
75  Hektar  im  Zusammenhang  umfassender  gemeinschaftlicher  Jagdbezirk  und,
wenn  sie  nur  einem  Eigentümer  gehören  oder  im  Miteigentume  mehrerer  stehen,
Eigenjagdbezirk  gebildet  werden.  «

 

§1o.

Werden  im  Falle  des  §  8  Abs.  2  die  Grundflächen  von  einem  über  750  Hektar
im  Zusammenhange  großen  Walde,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  ganz  oder
größtenteils  umschlossen  und  lehnt  der  Inhaber  des  Eigenjagdbezirkes,  zu  dem  der
Wald  gehört,  den  Anschluß  ab,  so  kann  aus  ihnen,  wenn  die  im  §  8  Abs.  1
und  §  9  Abs.  1  vorgesehenen  Maßnahmen  nicht  zustande  kommen,  an  Stelle  der  im
§#8  Abs.  1  und  §#  9  Abs.  1  vorgesehenen  Maßnahmen  ein  selbständiger,  nicht
75  Hektar  im  Zusammenhang  umfassender  gemeinschaftlicher  Jagdbezirk  und,
wenn  die  Grundflächen  nur  einem  Eigentümer  gehören  oder  im  Miteigentume
mehrerer  stehen,  ein  Eigenjagdbezirk  gebildet  werden.

11.

Die  nach  99  8  und  9  getroffenen  Maßnahmen  bleiben  in  Kraft,  bis  eine
anderweite  Regelung  erfolgt;  vor  Ablauf  von  6  Jahren  darf  die  Neuregelung  —
unbeschadet  der  Bestimmung  im  9  14  —  nicht  erfolgen.  Dasselbe  gilt  von  der
Anpachtung  der  im  §9  4  Abs.  1  Liffer  2  Satz  2  bezeichneten  Flächen  durch  den
Inhaber  des  angrenzenden  Eigenjagdbezirkes.

Wenn  im  Falle  des  9  10  ein  Jagdbezirk  gebildet  ist,  ist  der  Inhaber  des
umschließenden  Jagdbezirkes  jederzeit  befugt,  den  pachtweisen  Anschluß  der  umschlossenen
  Flächen  zu  verlangen  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Jagdbezirk
verpachtet  ist.

12.

Werden  Grundflächen  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zugelegt,  so  gelten
sie  als  dessen  Teile.

Der  Anschluß  an  einen  Eigenjagdbezirk  erfolgt  pachtweise  nach  dem  Werte
der  Jagdnutzung.  Der  Wert  ist  nach  den  Grundsätzen  einer  pfleglichen  Behandlung
  der  Jagd  zu  ermitteln.  Der  Preisermittelung  sind,  abgesehen  vom  Falle
des  §&amp;amp;  4  Abs.  1  Ziffer  2  Abs.  1,  mindestens  die  Pachtpreise  benachbarter  Jagdbezirke
  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  jagdlichen  Verhältnisse  der  zu  verpachtenden
  Grundflächen  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="242" />
        –  212

13.

Die  Eigentümer  sind  befugt)  zur  Fischerei  dienende  Seen  und  Teiche,  die
zur  Bildung  von  Eigenjagdbezirken  nicht  geeignet  sind,  einschließlich  der  in  ihnen
liegenden  Inseln,  soweit  diese  ganz  ihnen  gehören,  von  dem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirk  auszuschließen.

Durch  die  Jagdpolizeibehörde  kann  das  gleiche  Recht  den  Unternehmern
von  Schiffahrtkanälen  für  bestimmte  Grundflächen  zugestanden  werden,  sofern
Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Ausübung  der
Jagd  mit  den  Rücksichten  der  Betriebssicherheit  unvereinbar  ist.

Gegen  die  Verfügung  der  Jagdpolizeibehörde  ist  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig.

Auf  den  ausgeschlossenen  Grundflächen  muß  während  der  Dauer  des  Ausschlusses
  die  Ausübung  des  Jagdrechts  ruhen.

Spätestens  bis  zum  Ablaufe  der  Auslegungsfrist  der  Pachtbedingungen
(621)  ist  der  Ausschluß  beim  Jagdvorsteher  anzumelden.

Die  ausgeschlossenen  Flächen  werden  bei  Feststellung  der  Mindestgröße  der
gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  (§#  7  bis  9)  angerechnet.

 

14.

Wenn  Grundflächen,  die  zu  einem  verpachteten  gemeinschaftlichen  Jagdlezirke
  gehören,  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt
&amp;amp;  4  Abs.  1  Ziffer  1)  oder  mit  anderen  Grundflächen  zu  einer  zusammenhängenden
Fläche  von  75  Hektar  im  Sinne  des  §  4  Abs.  1  Hiffer  2  vereinigt  werden,  steht
die  eigene  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  ihnen  dem  Eigentümer  mit  Ablauf
eines  jeden  Pachtjahrs  zu,  sofern  er  den  Vertreter  und  den  Pächter  des  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirkes  sechs  Monate  vorher  von  der  Absicht  in  Kenntnis  gesetzt
hat,  daß  er  von  der  ihm  zustehenden  Befugnis  Gebrauch  machen  will.  In
diesem  Falle  erhält  der  Jagdpächter  die  Berechtigung,  zum  gleichen  Zeitpunkte
von  dem  Jagdpachtvertrage  zurückzutreten,  wenn  er  den  Varag  fünf  Monate  vorher
aufkündigt.

Verlieren  die  Grundflächen  die  Eigenschaft  eines  Eigenjagdbezirkes,  so  fallen
sie  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  9H7  Abs.  1  dem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirk  ihres  Gemeinde-(Guts-)  Bezirkes  von  selbst  zu;  andernfalls  ist  über
sie  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§F  7  bis  10  zu  bestimmen,  soweit  nicht
der  Eigentümer  sie  nach  9  13  vom  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  ausschließt.
Werden  sie  hierbei  einem  verpachteten  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zugelegt,  so“
erhöht  sich  der  zu  zahlende  Pachtpreis  im  Verhältnisse  des  neuen  räumlichen  Umfanges
  zum  bisherigen  Umfange  des  Jagdbezirkes.  Der  Pächter  ist  jedoch  befugt,
von  dem  Pachtvertrage  zurückzutreten,  wenn  der  neue  räumliche  Umfang  den  bisherigen
  Umfang  des  Jagdbezirkes  um  mehr  als  ein  Zehntel  übersteigt.
        <pb n="243" />
        —  213  —

15.

Die  Vorschrift  in  den  §#§  5  und  6  des  kurhessischen  Gesetzes,  das  Jagdrecht
und  dessen  Ausübung  betreffend,  vom  7.  September  1865  (Kurh.  Gesetzsamml.
S.  571),  daß  erst  nach  Erstattung  des  für  ein  Grundstück  gezahlten  Ablösungskapitals
  in  die  Jagdauüung  eingetreten  werden  darf,  bleibt  bestehen  mit  der
Maßgabe,  daß  an  Stelle  des  dort  zu  Grunde  gelegten  Umfanges  des  Grundbesitzes
von  100  Casseler  Morgen  ein  solcher  von  75  Hektar  tritt  und  daß  die  Jagdgenossenschaft
  an  Stelle  der  Gemeinde  tritt,  soweit  die  Erträge  der  Jagd  nicht
mehr  der  Gemeindekasse  zukommen.

16.

Die  Eigentümer  der  Grundstücke  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  bilden
eine  Jagdgenossenschaft,  die  Rechtsfähigkeit  besitzt.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Jagdgenossenschaft  sowie  ihre  gerichtliche
  und  außergerichtliche  Vertretung  geschieht  durch  den  Jagdvorsteher.  Jagdvorsteher
  ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Gemeindevorsteher,  Gutsvorsteher,
  in  der  Rheinprovinz  der  Gemeindevorsteher).

Sind  die  Grundstücke  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  in  mehreren
Gemeinde-(Guts=  Bezirken  belegen,  so  bestimmt  die  Jagdaufsichtsbehörde  G#  70)
den  zuständigen  Jagdvorstehek.

Der  gesetzliche  Stellvertreter  des  Vorstehers  der  Gemeinde  (des  Gemeindevorstehers
  in  der  Rheinprovinz)  vertritt  ihn  in  Behinderungsfällen  auch  in  seiner
Eigenschaft  als  Jagdvorsteher.

In  Stadtkreisen  ist  der  Bürgermeister  befugt,  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten
  des  Jagdvorstehers  und  des  Stellvertreters  andern  Magistratspersonen
  zu  übertragen.

 

"  17.

Uber  die  Bildung  mehrerer  selbständiger  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  aus
einem  Gemeinde-(Guts-)  Bezirke,  die  Vereinigung  mehrerer  ganzer  Gemeinde-(Guts-)
  Bezirke  oder  einzelner  Teile  eines  solchen  mit  einem  andern  Gemeinde-(Guts-)-Bezirk
  oder  Teilen  eines  solchen  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
7  Abs.  2  und  3)  sowie  über  den  Anschluß  der  nicht  zu  einem  Jagdbezirke
gehörigen  Grundflächen  an  einen  Eigenjagdbezirk,  deren  Zulegung  zu  einem
gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  oder  die  Bildung  eines  selbständigen  Eigen=  oder
gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  aus  ihnen  (§9  7  Abs.  5,  9§  8  bis  10)  beschließen
die  Jagdvorsteher.

Ihnen  liegt  auch  die  Vereinbarung  der  Pachtentschädigung  nach  den  §##  7
Abs.  5,  99#  8  und  9  ob.

Die  Beschlüsse  und  die  Vereinbarung  der  Pachtentschädigung  sind  zwei
Wochen  lang  öffentlich  auszulegen.  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen.
        <pb n="244" />
        —  214  —

Während  der  Auslegungsfrist  kann  jeder  beteiligte  Grundbesitzer  beim
Kreisausschuß  und,  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  beim  Bezirksausschusse
gegen  sie  Einspruch  erheben.

Wenn  im  Falle  des  §  7  Abs.  2  und  3  Einspruch  eingelegt  ist,  darf  über
die  Genehmigung  erst  nach  rechtskräftiger  Erledigung  des  Einspruchsverfahrens,
andernfalls  erst  nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  beschlossen  werden.

18.

Wenn  bei  Beteiligung  der  Grundflächen  aus  zwei  oder  mehreren  Gemeinde-(Guts.)
  Bezirken  eine  Einigung  zwischen  den  Jagdvorstehern  (  17  Abs.  1)  nicht
zustande  kommt,  beschließt  in  den  Fällen  der  &amp;amp;#  8  und  9  der  Kreisausschuß  und,
wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  der  Bezirksausschuß.

19.

Wenn  im  Falle  des  §  7  Abs.  5,  §  8  Abs.  2  und  §  11  Abs.  2  der  Inhaber
  des  umschließenden  Eigenjagdbezirkes  zur  Anpachtung  bereit  ist,  eine
Einigung  über  die  Höhe  der  Pachtentschädigung  aber  nicht  erzielt  wird,  so  beschließt
  darüber  der  Preisausschuß  und,  wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  der
Bezirksausschuß.

W

Die  Nutzung  der  Jagd  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  erfolgt  in
der  Regel  durch  Verpachtung  (&amp;amp;  21).

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,
  kann  der  Jagdvorsteher  jedoch  die  Jagd  auch  gänzlich  nihen  oder  auf
Rechnung  der  Jagdgenossenschaft  durch  höchstens  drei  angestellte  Jäger  ausüben
  lassen.

Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

In  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  in  denen  Wildschäden  vorkommen,  darf
die  Jagd  nicht  ruhen,  wenn  ein  Jagdgenosse  dagegen  Einspruch  erhebt.  Der
Einspruch  ist  jederzeit  zulässig  und  beim  Jagdvorsteher  anzubringen.  Gegen  dessen
Bescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  beim  Kreisausschuß,  in
Stadtkreisen  beim  Bezirksausschusse,  statt.

9  21.

Die  Verpachtung  ist  durch  den  Jagdvorsteher  vorzunehmen.

Jür  die  Art  der  Verpachtung  ist  das  Interesse  der  Jagdgenossenschaft
maßgeben

Der  Jagdvorsteher  hat  die  von  ihm  beabsichtigte  Art  der  Verpachtung  in
ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.  Die  von  ihm  in  Aussicht  genommenen
Pachtbedingungen  sind  zwei  Wochen  lang  öffentlich  auszulegen.  Ort  und  Zeit
der  Sluslegung  sind  in  der  Bekanntmachung  über  die  Art  der  Verpachtung  anzugeben
        <pb n="245" />
        —  215  —

Jeder  Jagdgenosse  kann  gegen  die  Art  der  Verpachtung  und  gegen  die
Pachtbedingungen  während  der  Auslegungsfrist  Einspruch  beim  Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschuß,  erheben.

Ort  und  Zeit  der  Verpachtung,  sofern  sie  öffentlich  meistbietend  erfolgen
soll,  sind  mindestens  zwei  Wochen  vorher  in  ortsüblicher  Weise  und  durch  das
von  der  Jagdaufsichtsbehörde  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen.

22.

Für  die  Verpachtung  gelten  im  übrigen  folgende  Bestimmungen:

1.  die  Pachtverträge  sind  schriftlich  abzuschließen;

2.  die  Verpachtung  der  Jagd  auf  demselben  Jagdbezirke  soll  in  der
Regel  nicht  an  mehr  als  drei  Personen  gemeinschaftlich  erfolgen,  jedoch
kann  dieselbe  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen
des  Bezirksausschusses,  im  Interesse  der  Jagdgenossenschaft  auch  an
mehr  als  drei  Jagdpächter  oder  an  eine  Jagdgesellschaft  (Verein,
Grnossenschafh  von  nicht  beschränkter  Mitgliederzahl  vorgenommen
werden;

3.  Weiterverpachtungen  bedürfen  der  Zustimmung  des  Verpächters  und
der  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses;


4.  die  Pachtzeit  soll  in  der  Regel  auf  mindestens  sechs  und  höchstens  auf
wolf  Jahre  festgesetzt  werden,  jedoch  kann  dieselbe  mit  Genehmigung
ßes  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,  im  Interesse
der  Jagdgenossenschaft  bis  auf  drei  Jahre  herabgesetzt  oder  bis  auf
achtzehn  Jahre  erhöht  werden;

5.  die  Verpachtung  der  Jagd  an  Personen,  welche  nicht  Angehörige  des
Deutschen  Reichs  sind,  bedarf  der  Genehmigung  der  Jagdaussichtsehörde.


 

ä23.

Der  Jagdvorsteher  hat  den  Pachtvertrag  zwei  Wochen  lang  öffentlich  auszulegen.
  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Jeder  Jagdgenosse  kann  während  der  Auslegungsfrist  beim  Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschusse,  gegen  den  Pachtvertrag  Einspruch  erheben.
  Dieser  darf  sich  jedoch  gegen  die  Art  der  Verpachtung  und  gegen  die
Pachtbedingungen  insoweit  nicht  richten,  als  dieselben  durch  das  im  9  21  vorgeschriebene
  Verfahren  festgestellt  sind.

624.
Pachtverträge,  die  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  verstoßen,  sind  nichtig.
Streitigkeiten  über  die  Frage  der  Nichtigkeit  zwischen  dem  Jagdvorsteher
und  dem  Jagdpächter  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10833.)  45
        <pb n="246" />
        —  216  —

Zuständig  zur  Entscheidung  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,  in
Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.

Die  Jagdaufsichtsbehörde  ist  befugt,  dem  Pächter  für  die  Dauer  eines
über  die  Frage  der  Nichtigkeit  eingeleiteten  Verwaltungsstreitverfahrens  die  Ausübung
  der  Jagd  zu  untersagen  und  wegen  der  anderweiten  Nutzung  der  Jagd
die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  Gegen  die  Untersagung  und  die  Anordnungen
  steht  dem  Pächter  die  Beschwerde  nach  näherer  Maßgabe  des  §  70  zu.

 

25.

Der  Jagdvorsteher  erhebt  die  Pachtgelder  und  sonstige  Einnahmen  aus
der  Jagdnutzung  und  verteilt  sie  nach  Abzug  der  der  Genossenschaft  zur  Last
fallenden  Ausgaben  unter  die  Jagdgenossen  des  Bezirkes  nach  dem  Verhältnisse
des  Flächeninhalts  der  beteiligten  Grundstücke.

Der  Verteilungsplan,  welcher  eine  Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben
  enthalten  muß,  ist  zur  Einsicht  der  Jagdgenossen  zwei  Wochen  lang
öffentlich  auszulegen.  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  vorher  vom  Jagdvorsteher
  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Gegen  den  Verteilungsplan  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  Beendigung  der
Auslegung  Einspruch  bei  dem  Jagdvorsteher  zulässig.

Gegen  dessen  Bescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschusse  statt.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  beim  Anschlusse  von  Grundflächen
an  einen  Eigenjagdbezirk  (§  4  Abs.  1  Ziffer  2  Abs.  1,  57  Abs.  5,  89#  8,  9)
mit  der  Maßgabe,  daß  die  zu  zahlende  Entschädigung  nach  Abzug  der  Ausgaben
  nur  unter  die  Eigentümer  der  angeschlossenen  Grundflächen  zu  verteilen  ist.

Sind  die  Erträge  der  Jagd  bisher  herkömmlich  für  gemeinnützige  Zwecke
verwendet  worden,  kann  es  hierbei  verbleiben;  es  ist  aber  jeder  Grundeigentümer
befugt,  die  Auszahlung  seines  Anteils  zu  verlangen.

Die  Kassengeschäfte  der  Jagdgenossenschaft  sind  durch  die  Gemeindekasse  zu
führen;  hierfür  kann  eine  vom  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  vom  Bezirksausschusse,
  festzusetzende  angemessene  Vergütung  gewährt  werden.

26.

Der  Beschluß  in  den  Fällen  des  §  17  Abs.  4,  5,  §  18,  19,  20  Abs.  2,  4,
§  21  Abs.  4,  §  22  Ziffer  2,  3,  4,  9  23,  §/  25  Abs.  7,  9  52  Abs.  2  ist  endgültig,
jedoch  steht  dem  Jagdvorsteher  und  beim  Anschluß  an  einen  Eigenjagdbezirk
(§9  8  und  9)  auch  den  Eigentümern  der  anzuschließenden  Grundflächen  innerhalb
zwei  Wochen  gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  die  Beschwerde  an  den
Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  Instanz  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat,  ferner  in  gleicher  Frist,  soweit
es  sich  um  die  Höhe  der  Pachtentschädigung  handelt  G  17  Abs.  2  und  §  19),
dem  Jagdvorsteher  und  den  Eigentümern  der  anzuschließenden  Grundflächen  und
        <pb n="247" />
        —  217  —

im  Falle  des  §  19  auch  dem  Inhaber  des  Eigenjagdbezirkes  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.  Wenn  der  Antrag
auf  mündliche  Verhandlung  von  mehreren  hierzu  Berechtigten  gestellt  wird,  ist
das  Verfahren  zu  verbinden.  Die  ergehende  Entscheidung  hat  Geltung  für  alle
Beteiligten.

 

827.
Sowohl  den  Pächtern  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  als  auch  den  Inhabern
von  Eigenjagdbezirken  ist  die  Anstellung  von  Jägern  für  ihre  Reviere  gestattet.
Als  Jäger  dürfen  im  Falle  des  §  6  Abs.  2  und  des  §  20  Abs.  2  nur
solche  großjährigen  Männmer  angestellt  werden,  gegen  welche  keine  Tatsachen  vorliegen,
  die  nach  den  9§  34  und  35  die  Versagung  des  Jagdscheins  rechtfertigen.

8  28.

In  allen  Festungswerken  ist  allein  die  Militärverwaltung  befugt,  die  Jagd
durch  besonders  dazu  ermächtigte  Personen  ausüben  zu  lassen.

Außerhalb  dieser  Werke,  desgleichen  um  die  Pulvermagazine  und  ähnliche
Anstalten  werden  auf  Kosten  der  Nilitirverwaltung  Umkreise  oder  Rayons  von
zusammenhängender  Fläche  gebildet  und  bezeichnet)  innerhalb  welcher  die  Jagd
mit  Feuergewehren  nicht  ausgeübt  werden  darf  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe
von  15  bis  60  Mark.

Die  weiteste  Entfernung  der  Außenlinie  von  den  ausspringenden  Winkeln
des  Glacis,  der  Pulvermagazine  und  ähnlicher  Anstalten  wird  auf  dreihundert
Schritte  festgesetzt.  Die  Abgrenzung  erfolgt  gemeinschaftlich  von  der  Festungsbehörde,
  einem  Deputierten  des  Gemeinde-(Guts--)  Vorstandes  und  einem  der  Kreisverwaltung.


 

 

Dritter  Abschnitt.
Jagdscheine.
(29.

Wer  die  Jagd  ausübt,  muß  einen  auf  seinen  Namen  lautenden  Jagdschein
bei  sich  führen.  Zuständig  für  die  Erteilung  des  Jagdscheins  ist  der  Landrat,
in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde,  desjenigen  Kreises,  in  welchem  der  den
Sasn  Nachsuchende  einen  Wohnsitz  hat  oder  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt
  ist.

Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  deutschen  Bundesstaats  sind,
noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben,  kann  der  Jagdschein  gegen  die  Bürgschaft
  einer  Person,  welche  in  Preußen  einen  Wohnsitz  hat,  erteilt  werden.  Die
Erteilung  erfolgt  durch  die  für  den  Bürgen  gemäß  Abs.  1  zuständige  Behörde.
Der  Bürge  haftet  für  die  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder
wegen  Ubertretung  sonstiger  jagdpolizeilicher  Vorschriften  gegen  den  Jagdscheinempfänger
  verhängt  werden,  sowie  für  die  Untersuchungskosten.

 

45
        <pb n="248" />
        —  218  —

830.
Eines  Jagdscheins  bedarf  es  nicht:
1.  zum  Ausnehmen  von  Kiebitz-  und  Möweneiern;
2.  zu  Treiber-  und  ähnlichen  bei  der  Jagdausübung  geleisteten  Hilfsdiensten;
3.  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Auftrag  oder  auf  Ermächtigung  der
Jagdpolizeibehörde  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen.  Der  Auftrag
oder  die  Ermächtigung  vertritt  die  Stelle  des  Jagdscheins.

831.

Der  Jagdschein  gilt  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie.  Er  wird
in  der  Regel  auf  ein  Jahr  ausgestellt  (Jahresjagdschein).  Personen,  welche  die
Jagd  nur  vorübergehend  ausüben  wollen,  kann  jedoch  ein  auf  drei  aufeinander
folgende  Tage  gültiger  Jagdschein  (Tagesjagdschein)  ausgestellt  werden.

32.

Für  den  Jahresjagdschein  ist  eine  Abgabe  von  15  Mark,  für  den  Tagesjagdschein
  von  3  Mark  zu  entrichten.  Personen,  welche  weder  Angehörige  eines
deutschen  Bundesstaats  sind,  noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  oder  einen  Grundbesitz
  mit  einem  Grundsteuerreinertrage  von  150  Mark  haben,  mühssen  eine  erhöhte
Abgabe  für  den  Jahresjagdschein  von  100  Mark,  für  den  Tagesjagdschein  von
20  Mark  entrichten.

Neben  der  Jagdscheinabgabe  werden  Ausfertigungs=  oder  Stempelgebühren
nicht  erhoben.

Gegen  Entrichtung  von  1  Mark  kann  eine  Doppelausfertigung  des  Jagdscheins
  gewährt  werden.

Die  Jagdscheinabgabe  fließt  zur  Kreiskommunalkasse,  in  den  Stadtkreisen
zur  Gemeindekasse.  Uber  die  Verwendung  der  eingegangenen  Beträge  hat  die
Vertretung  des  betreffenden  Kommunalverbandes  zu  beschließen.

8833.

Von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe  sind  befreit:
die  auf  Grund  des  9  23  des  Forstdiebstahlgesetzes  vom  15.  April  1878
(Gesetzsamml.  S.  222)  beeidigten  sowie  diejenigen  Personen,  welche  sich
in  der  für  den  Staatsforstdienst  vorgeschriebenen  Ausbildung  befinden.
Der  unentgeltlich  erteilte  Jagdschein  genügt  nicht,  um  die  Jagd  auf
eigenem  oder  gepachtetem  Grund  und  Boden  oder  auf  solchen  Grundstücken
  auszuüben,  auf  welchen  von  dem  Jagdscheininhaber  außerhalb
seines  Dienstbezirkes  die  Jagd  gepachtet  worden  ist.

Die  Unentgeltlichkeit  ist  auf  dem  Jagdscheine  zu  vermerken.

34.
Der  Jagdschein  muß  versagt  werden:
1.  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehrs
oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist;
        <pb n="249" />
        —  219  —

2.  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  oder  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

3.  Personen,  welche  in  den  letzten  10  Jahren

a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  wiederholt,  oder
b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §#  117  bis  119  und  294  des
Reichsstrafgesetzbuchs  mit  mindestens  3  Monaten  Gefängnis  bestraft
  sind.
35.
Der  Jagdschein  kann  versagt  werden:
1.  Personen,  welche  in  den  letzten  5  Jahren
a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  einmal,  oder
b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §#y  117  bis  119  des  Reichs-Rrasgesehöuch=
  mit  weniger  als  3  Monaten  Gefängnis  bestraft
sind;

2.  Personen,  welche  in  den  letzten  5  Jahren  wegen  eines  Forstdiebstahls,
wegen  eines  Jagdvergehens,  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den
§  113  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  wegen  der  Ubertretung  einer  jagdpolizeilichen
  Vorschrift  oder  wegen  unbefugten  Schießens  (&amp;amp;  367  Nr.  8
und  9§  368  Nr.  7  des  Reichsstrafgesetzbuchs)  bestraft  sind.

36.

Wenn  Tatsachen,  welche  die  Versagung  des  Jagdscheins  rechtfertigen,  erst
nach  Erteilung  des  Jagdscheins  eintreten  oder  zur  Kenntnis  der  Behörde  gelangen,
so  muß  in  den  Fällen  des  I  34  und  kann  in  den  Fällen  des  §  35  der  Jagdschein
  von  der  für  die  Erteilung  zuständigen  Behörde  für  ungültig  erklärt  und
dem  Empfänger  wieder  abgenommen  werden.

Eine  Rückvergütung  der  Jagdscheinabgabe  oder  eines  Teilbetrags  findet
nicht  statt.

37.

Gegen  Verfügungen,  durch  welche  der  Jagdschein  versagt  oder  entzogen
wird,  finden  diejenigen  Rechtsmittel  statt,  welche  in  den  99  127  bis  129  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.
S.  195)  gegen  polizeiliche  Verfügungen  gegeben  sind.

/38.

Wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  (§9  8,  24  des
Reichsrayongesetzes  vom  31.  Dezember  1871,  Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  ausüben
will,  muß  vorher  seinen  Jagdschein  von  der  Festungsbehörde  mit  einem  Einsichtsvermerke
  versehen  lassen.
        <pb n="250" />
        —  220  —

Vierter  Abschnitt.
Schonvorschriften.
&amp;amp;  39.

Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind:

—
l—————  ν  —

—  ——  —
27V

——  ——
——

19.

männliches  Elchwild  vom  1.  Oktober  bis  31.  Augustz

weibliches  Elchwild  und  Elchkälber  das  ganze  Jahr  hindurch;
männliches  Rot=  und  Damwild  vom  1.  März  bis  31.  Juli;
weibliches  Rotwild,  weibliches  Damwild  sowie  Kälber  von  Rot=  und
Damwild  vom  1.  Februar  bis  15.  Oktober;

Rehböcke  vom  1.  Januar  bis  15.  Mai;

weibliches  Rehwild  und  Rehkälber  vom  1.  Januar  bis  31.  Oktober;
Dachse  vom  1.  Januar  bis  31.  August;

Biber  vom  1.  Dezember  bis  30.  September;

Hasen  vom  16.  Januar  bis  30.  September;

Auerhähne  vom  1.  Juni  bis  30.  November;

Auerhennen  vom  1.  Februar  bis  30.  November;
Birk-,  Hasel-  und  Fasanenhähne  vom  1.  Juni  bis  15.  September;

Birk-,  Hasel-  und  Fasanenhennen  vom  l.  Februar  bis  15.  September;
Rebhühner,  Wachteln  und  schottische  Moorhühner  vom  1.  Dezember
bis  31.  August;

wilde  Enten  vom  1.  März  bis  30.  Juniz

Schnepfen  vom  16.  April  bis  30.  Juni;

Trappen  vom  1.  April  bis  31.  August;

4  wilde  Schwäne,  Kraniche,  Brachvögel,  Wachtelkönige  und  alle  anderen

jagdbaren  Sumpf=  und  Wasservögel,  mit  Ausnahme  der  wilden  Gänse,
vom  1.  Mai  bis  30.  Juni;
Drosseln  (Krammetsvögel)  vom  1.  Januar  bis  20.  September.

Die  im  Vorstehenden  als  Anfangs-=  und  Endtermine  der  Schonzeiten  bezeichneten
  Tage  gehören  zur  Schonzeit.

Beim  Elch-,  Rot-,  Dam=  und  Rehwild  gilt  das  Jungwild  als  Kalb  bis
einschließlich  zum  letzten  Tage  des  auf  die  Geburt  folgenden  Februars.

Vorstehende  Vorschriften  über  Schonzeiten  finden  auf  das  Fangen  oder
Erlegen  von  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten  keine  Anwendung.

(40.

Aus  Rückfichten  der  Landeskultur  oder  der  Jagdpflege  kann  der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  den  Abschuß  weiblichen  Elchwildes
für  die  Zeit  vom  16.  bis  30.  September  gestatten.
        <pb n="251" />
        Aus  denselben  Gründen  können  durch  Beschluß  des  Bezirksausschuffes:

a)  der  Anfang  und  der  Schluß  der  Schonzeiten  für  die  im  9  39  unter
12  bis  14  genannten  Wildarten  und  der  Schluß  der  Schonzeit  für
Rehböcke  anderweit,  jedoch  nicht  über  14  Tage  vor  oder  nach  den  dort
bestimmten  Zeitpunkten,  festgesetzt,

b)  das  Ende  der  Schonzeit  für  Drosseln  (Krammetsvögel)  bis  30.  September

  einschließlich  hinausgeschoben

c  die  Schonzeiten  für  Dachse  und  wilde  Enten  eingeschränkt  oder  gänzlich

aufgehoben  sowie  für  Rehkälber  und  Biber  verlängert  oder  auf  das
ganze  Jahr  ausgedehnt
werden.

Die  hiernach  zulässige  Abänderung  oder  Aufhebung  der  Schonzeiten  darf
für  den  ganzen  Umfang  oder  nur  für  einzelne  Teile  des  Regierungsbezirkes,  die
Abänderung  für  die  einzelnen  Teile  desselben  Regierungsbezirkes  in  verschiedener
Weise  erfolgen.

Der  Beschluß  zu  a  kann  nur  für  die  Dauer  eines  Jahres  gefaßt  werden.

*41.
Das  Aufstellen  von  Schlingen,  in  denen  sich  jagdbare  Tiere  oder  Kaninchen
fangen  können,  ist  verboten.
Unter  dieses  Verbot  fällt  nicht  die  Ausübung  des  Dohnenstiegs  mittels
hochhängender  Dohnen.  Die  Art  der  Ausübung  des  Dohnenstiegs  kann  durch
den  Regierungspräsidenten  im  Wege  der  Polizeiverordnung  geregelt  werden.

5*  2.
Kiebitz-  und  Möweneier  dürfen  nur  bis  30.  April  einschließlich  eingesammelt
werden.

Durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  kann  dieser  Termin  bis  zum  10.  April
einschließlich  zurückverlegt  oder  für  Möweneier  bis  zum  15.  Juni  einschließlich  verlängert
  werden.

Das  Sammeln  der  Kiebitz-  und  Möweneier  darf  von  anderen  Personen  als
dem  Jagdberechtigten  nur  in  dessen  Begleitung  oder  mit  dessen  schriftlich  erteilter
Erlaubnis,  welche  der  Sammelnde  bei  sich  zu  führen  hat,  vorgenommen  werden.

Eier  oder  Junge  von  anderem  jagdbaren  Federwild  auszunehmen,  ist  auch
der  Jagdberechtigte  nicht  befugt,  mit  Ausnahme  derjenigen  Eier,  welche  ausgebrütet
  werden  sollen.

Zum  Ausnehmen  von  Eiern,  welche  zu  wissenschaftlichen  oder  zu  Lehrzwecken
  benutzt  werden  sollen,  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Jagdpolizeibehörde.

(43.
Vom  Beginne  des  fünfzehnten  Tages  der  für  eine  Wildart  festgesetzten
Schonzeit  bis  zu  deren  Ablauf  ist  es  verboten,  derartiges  Wild  in  ganzen  Stücken
        <pb n="252" />
        —  222  —

oder  zerlegt,  aber  nicht  zum  Genusse  fertig  zubereitet,  in  demjenigen  Bezirke,  für
welchen  die  Schonzeit  gilt,  zu  versenden,  zum  Verkaufe  herumzutragen  oder  auszustellen
  oder  feilzubieten,  zu  verkaufen,  anzukaufen,  oder  den  Verkauf  von  solchem
Wild  zu  vermitteln.

Vorstehenden  Beschränkungen  unterliegt  nicht  der  Vertrieb  einzelner  Arten
von  Wild  aus  Kühlhäusern,  wenn  er  unter  Kontrolle  nach  Maßgabe  der  von
den  zuständigen  Ministern  zu  erlassenden  Bestimmungen  stattfindet.  Die  Kosten
der  Kontrolle  fallen  den  Inhabern  der  Kühlhäuser  zur  Last  und  können  in  Form
einer  Gebühr  nach  Tarifen  erhoben  werden.

Ferner  dürfen  Ausnahmen,  wenn  es  sich  um  die  Versendung,  den  Verkauf,
  den  Ankauf  und  die  Verkaufsvermittlung  von  lebendem  Wilde  zum  Zwecke
der  Blutauffrischung  oder  Einführung  einer  Wildart  handelt,  durch  den  für  den
Empfangsort  zuständigen  Regierungspräsidenten  gestattet  werden.

Die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  finden  auf  Kiebitz-  und  Möweneier
entsprechende  Anwendung.

 

 

44.

Vom  Beginne  des  fünfzehnten  Tages  der  für  das  weibliche  Elch-,  Rot-,
Dam=  und  Rehwild  festgesetzten  Schonzeiten  bis  zu  deren  Ablauf  ist  es  verboten,
unzerlegtes  Elch-,  Rot-,  Dam=  und  Rehwild,  bei  welchem  das  Geschlecht  nicht
mehr  mit  Sicherheit  zu  erkennen  ist,  zu  versenden,  zum  Verkaufe  herumzutragen
oder  auszustellen  oder  feilzubieten,  zu  verkaufen,  anzukaufen  oder  den  Verkauf
von  solchem  Wilde  zu  vermitteln.

45.

Die  Vorschriften  der  §  43  und  44  finden  auf  Wild  keine  Anwendung,
welches  im  Strafverfahren  in  Beschlag  genommen  oder  eingezogen  oder  welches
mit  Genehmigung  oder  auf  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  oder  in  Fällen
erlegt  ist,  in  denen  besondere  gesetzliche  Vorschriften  es  gestatten.

Wer  jedoch  solches  Wild  in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt  versendet,  zum
Verkaufe  herumträgt  oder  ausstellt  oder  feilbietet,  verkauft,  oder  den  Verkauf  von
solchem  Wilde  vermittelt,  muß  mit  einer  befristeten  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde
  oder  des  von  ihr  mit  Genehmigung  des  Landrats  zur  Ausstellung  einer
solchen  ermächtigten  Gemeinde-(Guts-)  Vorstehers  versehen  sein.

Der  Käufer  muß  sich  die  Bescheinigung  vorzeigen  lassen.

46.

Die  Versendung  von  Wild  darf  nur  unter  Beifügung  eines  Ursprungsscheins
  erfolgen.

Die  näheren  Vorschriften  werden  von  dem  Oberpräsidenten  oder  dem
Regierungspräsidenten  im  Wege  der  Polizeiverordnung  erlassen;  hierbei  können
von  dem  Erfordernisse  des  Ursprungsscheins  bezüglich  einzelner  kleinerer  Wildarten
Ausnahmen  gestattet  werden.
        <pb n="253" />
        —  223  —

547.

Die  Vorschriften  der  §#§  43  bis  46  finden  auch  auf  Wild,  welches  in  eingefriedigten
  Wildgärten  erlegt  oder  gefangen  ist,  Anwendung.

"48.

Der  Bezirksausschuß  ist  befugt,  für  den  Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirkes
  oder  einzelne  Teile  des  letzteren  diejenigen  nicht  jagdbaren  Vögel  zu  bezeichnen,
  auf  welche  die  Ausnahmebestimmung  des  9  5  Abs.  1  des  Reichsgesetzes,
betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  111)
dauernd  oder  vorübergehend  Anwendung  finden  darf.

*49.

Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  in  den  Fällen  der  9§  40,  42  und  48
endgültig.

50.

Bei  Einführung  oder  Einwanderung  bisher  nicht  einheimischer  Wildarten
kann  durch  Königliche  Verordnung  Bestimmung  getroffen  werden  über  ihre  Jagdbarkeit,
  die  Festsetzung  von  Schonzeiten  für  sie  und  die  Androhung  von  Strafen
bei  Verletzung  der  festgesetzten  Schonzeiten.

Fünufter  Abschnitt.
Wildschadenerfat.

51.

Für  den  nach  §  835  B.  G.  B.  zu  ersetzenden,  durch  Schwarz-,  Rot-,
Elch-,  Dam=  oder  Rehwild  oder  durch  Fasanen  angerichteten  Schaden  gelten
folgende  Bestimmungen:

52.

Ersatzpflichtig  sind  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  die  Grundbesitzer
des  Jagdbezirkes  nach  Verhältnis  der  Größe  der  beteiligten  Fläche.  Dieselben
werden  durch  den  Jagdvorsteher  vertreten.

Hat  bei  Verpachtung  der  Jagd  in  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  der
Jagdvorsteher  die  vollständige  Wiedererstattung  der  zu  zahlenden  Wildschadenbeträge
  durch  den  Jagdpächter  nicht  ausbedungen,  so  müssen  solche  Jagdpachtverträge
  nach  ortsüblicher  Bekanntmachung  zwei  Wochen  öffentlich  ausgelegt
werden  (§  23).  Sie  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses,
  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses,  wenn  seitens  auch  nur  eines
Nutzungsberechtigten  während  der  Auslegungsfrist  Einspruch  erhoben  wird.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10833.)  46
        <pb n="254" />
        —  224  —

853.

Für  Wildschaden  ist  bei  Grundflächen,  die  einem  Eigenjagdbezirk  angeschlossen
sind  (§  4  Abs.  1  Ziffer  2  Abs.  1,  &amp;amp;+  7  Abs.  5,  I§  8)  9),  der  Inhaber  des  letzteren
als  Pächter  ersatzpflichtig.

Ersatzpflichtig  ist  im  Falle  des  §  10  der  Inhaber  des  umschließenden  Eigenjagdbezirkes
  auch  dann,  wenn  er  den  angebotenen  Anschluß  abgelehnt  hat  und
ein  selbständiger  Jagdbezirk  gebildet  ist.  Auf  das  Verfahren  Aen  die  Vorschriften
  über  Wildschadenersatz  Anwendung.

(54.

Sofern  Bodenerzeugnisse,  deren  voller  Wert  sich  erst  zur  Zeit  der  Ernte
bemessen  läßt,  vor  diesem  Zeitpunkte  beschädigt  werden  (§  51),  so  ist  der  Schaden
in  demienigen  Umfange  zu  erstatten,  in  welchem  er  sich  zur  Zeit  der  Ernte
darstellt.

585.

Der  Beschädigte,  welcher  auf  Grund  der  §#§  51  bis  53  Ersatz  für  Wildschaden
  fordern  will,  hat  diesen  Anspruch  bei  der  für  das  geschädigte  Grundstück
zuständigen  Ortspolizeibehörde  binnen  drei  Tagen,  nachdem  er  von  der  Beschädigung
Kenntnis  erhalten  hat,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzumelden.  Bei  Versäumung
dieser  Anmeldung  findet  ein  Ersatzanspruch  nicht  statt.

56.

Nach  rechtzeitig  erfolgter  Anmeldung  hat  die  Ortspolizeibehörde  zur  Ermittlung
  und  Schätzung  des  behaupteten  Schadens  und  zur  Herbeiführung  einer
gütlichen  Einigung  unverzüglich  einen  Termin  an  Ort  und  Stelle  anzuberaumen
und  zu  demselben  die  Beteiligten  unter  der  Verwarnung  zu  laden,  daß  im  Falle
des  Nichterscheinens  mit  der  Ermittlung  und  Schätzung  des  Schadens  dennoch
vorgegangen  wird.  Der  Jagdpächter  ist  zu  diesem  Termine  zu  laden.

57.
Jedem  Beteiligten  steht  das  Recht  zu,  in  dem  Termine  zu  beantragen,
daß  die  Schätzung  des  Schadens  erst  in  einem  zweiten,  kurz  vor  der  Ernte  abzuhaltenden
  Termin  erfolge.  Diesem  Antrage  muß  stattgegeben  werden.

58.
Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlungen  hat  die  Ortspolizeibehörde
  einen  Vorbescheid  über  den  Schadenersatzanspruch  und  die  entstandenen
Kosten  zu  erlassen  und  den  Beteiligten  in  schriftlicher  Ausfertigung  zuzustellen.

Die  Zustellung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  Zustellungen  des  Kreisausschusses
  geltenden  Bestimmungen.
        <pb n="255" />
        —  225  —
8  59.
Gegen  den  Vorbescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse,  statt.
Die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksausschusses  find
vorläufig  vollstreckbar.

Wird  innerhalb  der  zwei  Wochen  die  Klage  nicht  erhoben,  so  wird  der
Vorbescheid  endgültig  und  vollstreckbar.

/6o.

As  Kosten  des  Verfahrens  kommen  nur  bare  Auslagen,  insbesondere
Reisekosten  und  Gebühren  der  Sachverständigen,  Botenlöhne  und  Portokosten  in
Ansatz.  Die  Kosten  des  Vorverfahrens  werden  als  Teil  der  Kosten  des  Verwaltungs,
streitverfahrens  behandelt.

Sechster  Abschnitt.
Wildschadenverhütung.

61.

Wemn  die  in  der  Nähe  von  Forsten  belegenen  Grundstücke,  welche  Teile
eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  bilden,  oder  solche  Waldenklaven,  auf  welchen
die  Jagdausübung  dem  Eigentümer  des  sie  umschließenden  Waldes  überlassen  ist
7  Abs.  5,  I  8  und  10),  erheblichen  Wildschäden  durch  das  aus  der  Forst
übertretende  Wild  ausgesetzt  sind,  so  ist  die  Jagdpolizeibehörde  befugt,  auf  Antrag
der  geschädigten  Grundbesitzer  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses
und  für  die  Dauer  desselben  den  Jagdpächter  selbst  während  der  Schonzeit  zum
Abschusse  des  Wildes  aufzufordern.  Schützt  der  Jagdpächter,  dieser  Aufforderung
ungeachtet,  die  beschädigten  Grundstücke  nicht  genügend,  so  kann  die  Jagdpolizeibehörde
  den  Grundbesitzern  selbst  die  Genehmigung  erteilen,  das  auf  diese  Grundstücke
  übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit
Anwendung  des  Schießgewehrs  zu  töten.

Das  Nänmlliche  gilt  rücksichtlich  der  Besitzer  solcher  Grundstücke,  auf  welchen
sich  die  Kaninchen  bis  zu  einer  der  Feld-  und  Gartenkultur  schädlichen  Menge
vermehren,  in  betreff  dieser  Tiergattung.  Wird  gegen  die  Verfügung  der  Jagdpolizeibehörde
  die  Beschwerde  eingelegt,  so  bleibt  erstere  bis  zur  eingehenden  höheren
Entscheidung  einstweilen  gültig.

Das  von  den  Grundbesitzern  infolge  einer  solchen  Genehmigung  der  Jagdpolizeibehörde
  erlegte  oder  gefangene  Wild  muß  aber  gegen  Bezahlung  des  in
der  Gegend  üblichen  Schußgeldes  dem  Jagdpächter  überlassen  und  die  desfallsige
Anzeige  binnen  24  Stunden  erstattet  werden.

•  62.
Ist  während  des  Kalenderjahrs  wiederholt  durch  Rot-,  Elch=  oder  Damwild
verursachter  Wildschaden  durch  die  Ortspolizeibehörde  festgestellt  worden,  so  muß
46
        <pb n="256" />
        —  226  —

auf  Antrag  des  Ersatzpflichtigen  oder  der  Jagdberechtigten  die  Jagdpolizeibehörde
sowohl  für  den  betroffenen,  als  auch  nach  Bedürfnis  für  benachbarte  Jagdbezirke
die  Schonzeit  der  schädigenden  Wildgattung  für  einen  bestimmten  Zeitraum  aufheben
  und  die  Jagdberechtigten  zum  Abschuß  auffordern  und  anhalten.

63.

Genügen  diese  Maßregeln  (6  62)  nicht,  so  hat  die  Jagdpolizeibehörde  den
Grundbesitzern  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten  selbst  nach  Maßgabe  des  §  61
die  Genehmigung  zu  erteilen,  das  auf  ihre  Grundstücke  übertretende  Elch-,  Rotund
  Dammwild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung
des  Schießgewehrs  zu  erlegen.

64.

Schwarzwild  darf  nur  in  solchen  Einfriedigungen  gehegt  werden,  aus  denen
es  nicht  ausbrechen  kann.  Der  Jagdberechtigte,  aus  dessen  Gehege  Schwarzwild
austritt,  haftet  für  den  durch  das  ausgetretene  Schwarzwild  verursachten  Schaden.

Außer  dem  Jagdberechtigten  darf  jeder  Grundbesitzer  oder  Nutzungsberechtigte
innerhalb  seiner  Grundstücke  Schwarzwild  auf  jede  erlaubte  Art  fangen,  töten
und  behalten.

Die  Jagdpolizeibehörde  kann  die  Benutzung  von  Schießwaffen  für  eine  bestimmte
  Zeit  gestatten.

Die  Jagdpolizeibehörde  hat  außerdem  zur  Vertilgung  uneingefriedigten
Schwarzwildes  alles  Erforderliche  anzuordnen,  sei  es  durch  Polizeijagden,  sei  es
durch  andere  geeignete  Maßregeln  oder  Auflagen  an  die  Jagdberechtigten  des
Bezirkes  und  der  Nachbarforsten.

65.

Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder  sowie  durch  Zäune  kann  ein
jeder  das  Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  auf  diesen  zur
Ausübung  des  Jagdrechts  nicht  befugt  ist.  Zur  Abwehr  des  Rot-,  Dam=  und
Schwarzwildes  kann  er  sich  auch  kleiner  oder  gemeiner  Haushunde  bedienen.

66.

Die  Jagdpolizeibehörde  kann  die  Besitzer  von  Obst-,  Gemüse-,  Blumenund
  Baumschulanlagen  ermächtigen,  Vögel  und  Wild,  welche  in  den  genannten
Anlagen  Schaden  anrichten,  zu  jeder  Zeit  mittels  Schußwaffen  zu  erlegen.  Der
Jagdberechtigte  kann  verlangen,  daß  ihm  die  erlegten  Tiere,  soweit  sie  seinem
Jagdrecht  unterliegen,  gegen  das  übliche  Schußgeld  überlassen  werden.

Die  Ermächtigung  darf  Personen,  welchen  der  Jagdschein  versagt  werden
muß,  nicht  erteilt  werden  und  ist  widerruflich.

867.
Die  Jagdpolizeibehörde  kann  die  Eigentümer  und  Pächter  solcher  zur
Fischerei  dienender  Seen  und  Teiche,  die  nicht  zu  einem  Eigenjagdbezirke  gehören
        <pb n="257" />
        —  227  —

&amp;amp;  13  Abs.  1),  selbst  wenn  die  Jagd  auf  ihnen  ruht,  ermächtigen,  jagdbare  und
nichtjagdbare  Tiere,  welche  der  Fischerei  Schaden  zufügen,  zu  jeder  Zeit  auf  jede
erlaubte  Weise  zu  fangen)  namentlich  auch  mit  Anwendung  von  Schußwaffen
zu  erlegen.  Mit  Zustimmung  der  Jagdpolizeibehörde  kann  diese  Ermächtigung
auf  bestimmt  zu  bezeichnende  Beauftragte  des  Eigentümers  oder  Pächters  übertragen
  werden.  Der  Jagdberechtigte  kann  verlangen,  daß  ihm  die  erlegten
Tiere,  soweit  sie  seinem  Jagdrecht  unterliegen,  gegen  das  übliche  Schußgeld
überlassen  werden.

Die  Ermächtigung  darf  Personen,  welchen  der  Jagdschein  versagt  werden
muß,  nicht  erteilt  werden  und  ist  widerruflich.  In  ihr  sind  die  Tierarten,  zu
deren  Erlegung  die  Befugnis  erteilt  wird,  bestimmt  zu  bezeichnen.

Die  weitergehenden  Bestimmungen  der  Fischereigesetze  werden  hierdurch  nicht
berührt.

 

68.

Gegen  die  Anordnung  oder  Versagung  obiger  Maßregeln  (§§  66  und  67)
seitens  der  Jagdpolizeibehörde  ist  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß
und  gegen  dessen  Entscheidung  die  Beschwerde  zulässig,  welche  an  den  Minister
des  Innern  und  den  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  geht.

Siebenter  Abschnitt.
Behörden.

69.
Jagdpolizeibehörde  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde.
Gegen  Beschlüsse  der  Jagdpolizeibehörde,  durch  welche  Anordnungen  wegen
Abminderung  des  Wildstandes  getroffen  oder  Anträge  auf  Anordnung  oder  Gestattung
  solcher  Abminderung  abgelehnt  werden,  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  statt;  der  Beschluß  des  Bezirksausschusses
ist  endgültig.
70.

Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  wird,  soweit  in  diesem  Gesetze  nicht  etwas  anderes  bestimmt
ist,  in  Landkreisen  von  dem  Landrat,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem
Regierungspräsidenten,  in  Stadtkreisen  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer
und  letzter  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb
zwei  Wochen  anzubringen.

71.

Streitigkeiten  der  Beteiligten  über  ihre  in  den  öffentlichen  Rechten  begründeten
  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Jagd
        <pb n="258" />
        —  228  —

unterliegen,  soweit  dieses  Gesetz  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  der  Entscheidung
im  Verwaltungsstreiwerfahren.

Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.

Achter  Abschnitt.
Strafvorschriften.

872.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  bei  Ausübung  der  Jagd  seinen  Jagdschein  oder  die  nach  §  30
Nr.  3  an  dessen  Stelle  tretende  Bescheinigung  nicht  bei  sich  führt;
2.  wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  ausübt,  ohne
einen  von  der  Festungsbehörde  mit  dem  Einsichtsvermerke  versehenen
Jagdschein  bei  sich  zu  führen  (§  38).

68973.
Mit  Geldstrafe  von  15  bis  100  Mark  wird  bestraft:
wer  ohne  den  vorgeschriebenen  Jagdschein  zu  besitzen,  die  Jagd  ausübt
oder  wer  von  einem  gemäß  9  36  für  ungültig  erklärten  Jagdscheine
Gebrauch  macht.

Ist  der  Täter  in  den  letzten  5  Jahren  wegen  der  gleichen  Ubertretung
vorbestraft,  so  können  neben  der  Geldstrafe  die  Jagdgeräte  sowie  die  Hunde,
welche  er  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat,  eingezogen  werden,  ohne
Unterschied,  ob  der  Schuldige  Eigentümer  ist  oder  nicht.

774.

Die  Fristen  im  &amp;amp;  34  Ziffer  3,  §  35  Ziffer  1  und  2,  &amp;amp;  73  Abst.  2  beginnen
  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  die  Strafe  verbüßt,  verjährt
  oder  erlassen  ist.

75.

Wer  zwar  mit  einem  Jagdscheine  versehen,  aber  ohne  Begleitung  des
Jagdberechtigten  oder  ohne  dessen  schriftlich  erteilte  Erlaubnis  bei  sich  zu  führen,
die  Jagd  auf  fremdem  Jagdbezirk  ausübt,  wird  mit  einer  Strafe  von  sechs  bis
fünfzehn  Mark  belegt.

6#  76.

Mit  den  nachstehenden  Geldstrafen  wird  bestraft,  wer  während  der  Schonzeit

  erlegt  oder  einfängt:

1.  ein  Stück  Elchwlld..  150  Mark
2.  ein  Stück  Rotwmldlllll.  ...  150
        <pb n="259" />
        3.  ein  Stück  Damwild  ......  .............  ..  .....  ...  100  Mark,
4.  einen  Bl.lhbbbbbbeerr.  100.
5.  ein  Stück  Rehwmimd  ..........  ...  60
6.  ein  Stück  Auerwild,  eine  Trappe,  einen  Schwan  30
7.  einen  Dachs,  einen  Hasen,  ein  Stück  Birk-  oder  Haselwild,

  eine  Schnepfe  oder  einen  Faasoooaoa  10
8.  ein  Rebhuhn,  ein  schottisches  Moorhuhn,  eine  Wachtel,  eine

wilde  Ente,  einen  Kranich,  einen  Brachvogel,  einen  Wachtelkönig

  oder  einen  sonstigen  jagdbaren  Sumpf=  oder  Wasservoelmllll

  .  .  .  .  .  .  ...  5
———t—  ——————  .  .  .  ..  .  ...  2

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Geldstrafe  in  den  Fällen
1  bis  4  auf  15  Mark,  5  und  6  auf  5  Mark,  in  den  Fällen  7  bis  9  bis  auf
1  Mark  für  jedes  Stück  ermäßigt  werden.

77.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird  bestraft,  wer:

1.  innerhalb  der  Schonzeit  auf  die  durch  diese  geschützten  Tiere  die  Jagd

ausübt,  ohne  sie  zu  erlegen  oder  einzufangenf

2.  den  Vorschriften  des  §  41  zuwider  Schlingen  stellt,  in  denen  jagdbare

Tiere  oder  Kaninchen  sich  fangen  können.

Ist  in  den  Schlingen  Wild  gefangen  worden,  für  welches  eine  Schonzeit
vorgeschrieben  ist,  so  darf  eine  niedrigere  Strafe,  als  wie  sie  nach  9#§6  50  und
76  angedroht  ist,  nicht  verhängt  werden.  Das  Gleiche  findet  Anwendung  auf
Wild,  für  welches  die  Schonzeiten  deshalb  nicht  gelten,  weil  es  sich  in  eingefriedigten
  Wildgärten  befindet.  .

Bei  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den  &amp;amp;  41  ist  neben  der  Geldstrafe  die
Einziehung  der  Schlingen  auszusprechen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.

78

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird  bestraft:

wer  den  Vorschriften  der  §  43),  44  und  45  zuwider  Wild  oder  Kiebitzoder
  Möweneier  versendet,  zum  Verkaufe  herumträgt  oder  ausstellt  oder
feilbietet,  verkauft,  ankauft  oder  den  Verkauf  von  solchem  Wilde
(Eiern)  vermittelt.
Hat  der  Täter  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  gehandelt,  so  ist  eine
Geldstrafe  von  nicht  unter  30  Mark  zu  verhängen.
Neben  der  Geldstrafe  ist  das  den  Gegenstand  der  Zuwiderhandlung  bildende
Wild  (die  Kiebitz=  und  Möweneier),  einzuziehen  ohne  Unterschied,  ob  der  Schuldige
Eigentümer  ist  oder  nicht;  von  der  Einziehung  kann  abgesehen  werden,  wenn
der  Ankauf  nur  zum  eigenen  Verbrauche  geschehen  ist.
        <pb n="260" />
        —  230

8  79.
An  die  Stelle  einer  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu
verhängenden,  nicht  beitreibbaren  Geldstrafe  tritt  Haftstrafe  nach  Maßgabe  der
28  und  29  des  Reichsstrafgesetzbuchs.

/  80.

Für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten,  zu  denen  Personen  verurteilt  werden,
welche  unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  anderen  stehen  und
zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  der
Verurteilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen
Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  §  361  zu  9  des
Strafgesetzbuchs  verurteilt  wird.  Wird  festgestellt,  daß  die  Tat  nicht  mit  seinem
Wissen  verübt  ist  oder  daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit
  nicht  ausgesprochen.

Hat  der  Täter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so  wird  derjenige,
  welcher  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  haftet,  zur  Zahlung
der  Geldstrafe  und  der  Kosten  als  unmittelbar  haftbar  verurteilt.  Dasselbe  gilt,
wenn  der  Täter  zwar  das  zwölfte,  aber  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr
vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  seiner
Tat  erforderlichen  Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn  derselbe  wegen  eines  seine
freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustandes  straffrei  bleibt.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar
Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

Neunter  Abschnitt.
Ubergangs=  und  Schlußbestimmungen.

8.
An  Stelle  der  §§  51  bis  66  gelten  im  ehemaligen  Kurfürstentume  Hessen
die  Vorschriften  des  kurhessischen  Wildschadengesetzes  vom  26.  Januar  1854
(Kurhessische  Gesetzsamml.  S.  9)  und  die  9§9  26,  28,  34  bis  37,  40  des  kurhessischen
  Jagdgesetzes  vom  7.  September  1865  (Kurhessische  Gesetzsamml.  S.  571).

82.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Erneuerung  der  auf  den  schleswigschen
  Westseeinseln  bestehenden  Konzessionen  zur  Errichtung  von  Vogelkojen
sowie  über  die  Erteilung  neuer  Konzessionen  (§  6  des  Gesetzes  vom  1.  März  1873)
Gesetzsamml.  S.  27).

83.

In  denjenigen  Landesteilen,  in  denen  das  Recht,  Kiebitz=  und  Möweneier

einzusammeln)  anderen  Personen  als  den  Jagdberechtigten  vor  dem  Inkrafttreten
        <pb n="261" />
        —  231  —

des  Wildschongesetzes  vom  14.  Juli  1904  (Gesetzsamml.  S.  159)  zustand,  bleibt
dieses  Recht  bis  zum  Ablaufe  der  Jagdpachtverträge,  die  bei  dem  Inkrafttreten
des  letzteren  Gesetzes  bestanden  haben,  unberührt.

/84.

Die  vor  dem  1.  Mai  1907  abgeschlossenen  Verträge  über  die  Verpachtung
eines  Jagdbezirkes  bleiben  bis  zu  ihrem  Ablauf  in  Kreft.  Im  Regierungsbezirke
  Cassel  sollen  die  nach  dem  1.  Mai  1907  bis  zum  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  abgeschlossenen  Verträge  nicht  über  den  1.  April  1914  hinaus  Gültigkeit
  haben.  «

Während  der  Dauer  dieser  Pachtverträge  können  die  in  dem  betreffenden
Gemeinde-(Guts-)  Bezirke  belegenen,  nach  den  bisher  geltenden  Vorschriften  zu
Recht  gebildeten  Eigenjagdbezirke  auch  dann  bestehen  bleiben,  wenn  sie  nicht  einen
land=  und  forstwirtschaftlich  benutzten  Flächenraum  von  wenigstens  75  Hektar
einnehmen.  Während  der  gleichen  Zeit  kann  aus  Grundflächen,  die  zwar  den
Erfordernissen  des  §  4  Ziffer  2  genügen,  nicht  aber  einen  nach  den  bisher  geltenden
Vorschriften  zur  Bildung  eines  Eigenjagdbezirkes  erforderlichen  Flächenraum  umfassen,
  ein  Eigenjagdbezirk  nicht  gebildet  werden.

Liegen  solche  Grundflächen  in  verschiedenen  Gemeinde-(Guts=  Bezirken,
für  die  mehrere  Pachtverträge  in  Betracht  kommen,  so  gilt  als  Zeitpunkt,  bis
zu  dem  die  bisherigen  Eigenjagdbezirke  fortbestehen  oder  von  dem  ab  Eigenjagdbezirke
  gebildet  werden  können  (Abs.  2),  der  Ablauf  des  zuerst  beendeten  Pachtvertrags.


85.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Jagdscheine  behalten

ihre  Gültigkeit  für  die  Zeit,  auf  welche  sie  ausgestellt  find.

/  86.

Die  nachstehend  aufgeführten  Gesetze  werden,  soweit  sie  nicht  bereits
anderweit  aufgehoben  sind,  für  den  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  hierdurch
aufgehoben:

1.  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem
Grund  und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd,  vom  31.  Oktober  1848
(Gesetzsamml.  S.  343);
das  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März  1850  (Gesetzsamml.  S.  165);
das  Wildschadengesetz  vom  11.  Juli  1891  (Gesetzsamml.  S.  307);
das  Jagdscheingesetz  vom  31.  Juli  1895  (Gesetzsamml.  S.  304);
das  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  einiger  jagdrechtlicher  Bestimmungen,
  vom  29.  April  1897  (Gesetzsamml.  S.  117);
das  Gesetz,  betreffend  Ergänzung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die
Ausübung  der  Jagd  auf  eigenem  Grundbesitze,  vom  7.  August  1899
(Gesetzsamml.  S.  151);

Gesetsammlung  1907.  (Nr.  10833.)  47

###

r
        <pb n="262" />
        S  —  —

1

11

12.

13

14.

15.

16.

17.

18.

19.

29

—  232  —

das  Wildschongesetz  vom  14.  Juli  1904  (Gesetzsamml.  S.  159),
das  Jagdverwaltungsgesetz  vom  4.  Juli  1905  (Gesetzsamml.  S.  271);
.  die  Verordnung,  betreffend  das  Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im

ehemaligen  Herzogtume  Nassau,  vom  30.  März  1867  (Gesetzsamml.
S.  426),

die  §#  1  bis  5,  7  und  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  des
Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden  in  den  vormals  Kurfürstlich
Hessischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Landesteilen  und  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein,  vom  1.  März  1873  (Gesetzsamml.  S.  27),

das  Gesetz,  betreffend  das  Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im  Herzogtume
Lauenburg,  vom  17.  Juli  1872  (Offizielles  Wochenblatt  für  das
Herzogtum  Lauenburg  S.  215);

das  kurhessische  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Jagdgerechtsame
und  die  Verhütung  des  Wildschadens,  vom  1.  Juli  1848  (Kurhessische
Gesetzsamml.  S.  47);

die  68  1  bis  4,  8  bis  25,  27,  29,  §  30  Liffer  1  bis  5,  §#  31,  33,  38,
39  des  kurhessischen  Gesetzes,  das  Jagdrecht  und  dessen  Ausübung
betreffend,  vom  7.  September  1865  (Kurhessische  Gesetzsamml.  S.  571);
die  §§  5  bis  7  desselben  Gesetzes,  soweit  sie  nicht  durch  das  vorliegende
Gesetz  aufrecht  erhalten  werden;

das  Frankfurter  Gesetz,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend,  vom
20.  August  1850  (Gesetz=  und  Statutensamml.  der  freien  Stadt
Frankfurt,  10.  Bd.  S.  323)jt

die  Artikel  1  bis  16  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes,  die  Ausübung
  der  Jagd  und  der  Fischerei  in  den  Provinzen  Starkenburg
und  Oberhessen  betreffend,  vom  26.  Juli  1848  (Regierungsblatt  S.  209);
das  Großherzoglich  Hessische  Gesetz,  die  Jagdberechtigungen  in  den
Provinzen  Starkenburg  und  Oberhessen  betreffend,  vom  2.  August  1858
(Regierungsblatt  S.  257);

das  Großherzoglich  Hessische  Jagdstrafgesetz  vom  19.  Juli  1858
(Regierungsblatt  S.  345);,

die  Artikel  1  bis  18  des  hessen-homburgischen  Gesetzes,  die  Jagd  und
Fischerei  im  Amte  Homburg  betreffend,  vom  8.  Oktober  1849  nebst
Verordnung,  die  Verpachtung  der  Gemeindejagden  im  Amte  Homburg
betreffend,  vom  8.  Oktober  1849  (Regierungsblatt  vom  14.  Oktober  1849
Nr.  8);

das  bayerische  Gesetz,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend,  vom
30.  März  1850  (Bayerisches  Gesetzblatt  S.  117);

die  §§8  1  bis  16,  18  bis  21  der  bayerischen  Verordnung,  polizeiliche

Vorschriften  über  Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden  betreffend,
vom  5.  Oktober  1863  (Bayerisches  Regierungsblatt  S.  1657))
        <pb n="263" />
        233  —

21.  die  959  104,  105  Abs.  1  Ziffer  2  und  3,  106  des  Gesetzes  über  die

Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichts-Behörden
vom  1.  August  1883  (Gesetzsamml.  S.  237).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Tromsö,  an  Bord  M.  M.  „Hohenzollern"“)  den  15.  Juli  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.

v.

Einem.  Beseler.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.

—

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1906,  durch  welchen  der  Stadt
Wetzlar  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Regulierung  der  unteren
Dill  erforderliche  Grundeigentum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben
oder  dauernd  zu  beschränken  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Wiesbaden  Jahrgang  1907  Nr.  26  S.  259,  ausgegeben  am
27.  Juni  1907)

.  das  am  13.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Anrathkendel-Genossenschaft

  zu  Mörs  im  Kreise  Mörs  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  24  S.  297,)  ausgegeben  am
15.  Juni  1907;

das  am  13.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Melioration  der  Remkerslebener  Seewiesen  zu  Remkersleben  im
Kreise  Wanzleben  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  24  S.  249,  ausgegeben  am  15.  Juni  1907;

das  am  13.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Peffingen  im  Kreise  Bitburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  25  S.  187,  ausgegeben
am  22.  Juni  1907);

das  am  17.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Hechelmannskirchen  im  Kreise  Hünfeld  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  25  S.  197,  ausgegeben
  am  19.  Juni  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Mai  1907,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  25.  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  be-
        <pb n="264" />
        —  234  —

schlossenen  Nachträge  zu  dem  revidierten  Reglement  der  Westpreußischen
Landschaft  vom  25.  Juni  1851,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  26  S.  209,  ausgegeben  am
29.  Juni  1907,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  25  S.  225,  ausgegeben
  am  19.  Juni  1907,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  25  S.  195,  ausgegeben
am  20.  Juni  1907,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  25  S.  151,  ausgegeben  am
20.  Juni  1907)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Saerbeck  im  Landkreise  Münster
zum  Ausbau  usw.  des  im  Landkreise  Münster  gelegenen  Teiles  des  öffentlichen
  Hauptwegs  von  Saerbeck  nach  Emsdetten,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  26  S.  283,  ausgegeben  am
27.  Juni  1907)

8.  das  am  27.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  beim  Purdertal  zu  Neuhückeswagen  im  Kreise  Lennep  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  26  S.  318,
ausgegeben  am  29.  Juni  1907;

9.  das  am  30.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Pohlsche
Heidegenossenschaft  zu  Brünen  im  Kreise  Rees  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  26  S.  315,  ausgegeben  am
29.  Juni  1907;

10.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung  der
zum  Ausbau  der  Straße  „Am  Tempelhofer  Berg“  erforderlichen  Flächen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  26  S.  296,  ausgegeben  am  28.  Juni  1907;

11.  das  am  10.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Binningen-Brohl  im  Kreise  Cochem  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  28  S.  175,  ausgegeben
  am  11.  Juli  1907;

12.  das  am  10.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Weichsel-Deichverband
  an  der  preußisch-galizischen  Grenze  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  28  S.  245)  ausgegeben  am
12.  Juli  1907;

13.  der  am  10.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statute
für  die  Drainagegenossenschaft  Zella  im  Landkreise  Mühlhausen  i.  Th.
vom  24.  Oktober  1904  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Erfurt  Nr.  28  S.  171,  ausgegeben  am  13.  Juli  1907.

 

Redigint  im  Bureau  des  Staatèmitesterums.  —  Berlin,  gediuckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Szucke  der  Preußischen  Gesetzsommlung  sind  an  das  Kénigl.  Gesesammlungsamt  in  Verlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="265" />
        —  235  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  32.—

Inhalt:  JZusatzvertrag  zu  den  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am  20.  Oktober  1872  und  am
27.  April  1874  abgeschlossenen  Verträgen  über  die  Bearbeitung  von  Auseinandersetzungsgeschäften  im
Fürstentume  Schaumburg-Lippe  durch  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden,  S.  235.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am
23./25.  Mai  d.  J.  unterzeichneten  Jusatzvertrags  zu  den  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
abgeschlossenen  Verträgen  vom  20.  Oktober  1872  und  vom  27.  April  1874  über  die  Bearbeitung  von
Auseinandersetzungsgeschäften  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  durch  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden
  sowie  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden,  S.  237.  —  Verordnung
wegen  Ergänzung  des  §  8  der  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung
  vom  25.  Mai  1887,  S.  237.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Nastätten,  Rennerod  und
Rüdesheim,  S.  238.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren,  S.  238.

 

 

 

 

(Nr.  10834.)  Zusatzvertrag  zu  den  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am  20.  Oktober
1872  und  am  27.  April  1874  abgeschlossenen  Verträgen  über  die  Bearbeitung
von  Auseinandersetzungsgeschäften  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  durch
Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden.  Vom  23./25.  Mai  1907.

N  es  wünschenswert  erschienen  ist,  in  den  über  die  Bearbeitung  von
Auseinandersetzungsgeschäften  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  durch  Königlich
Preußische  Auseinandersetzungsbehörden  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
am  20.  Oktober  1872  und  am  27.  April  1874  abgeschlossenen  Verträgen  in
Ansehung  der  Zuständigkeit  der  Behörden  einige  Anderungen  vorzunehmen,  haben
die  zur  Vereindarung  der  dieserhalb  erforderlichen  Bestimmungen  bestellten  Kommissare,
  nämlich
für  Preußen:
der  Geheime  Oberregierungsrat  Julius  Peltzer  und
der  Wirkliche  Legationsrat  Dr.  Paul  Eckardt
und
für  Schaumburg-Lippe:
der  Staatsrat  Gotthard  von  Campe,
folgenden  Zusatzvertrag  abgeschlossen:

Artikel  1.

Das  im  Artikel  1  des  Vertrags  vom  20.  Oktober  1872  erwähnte  Revisionskollegium
  für  Landeskultursachen  in  Berlin  führt  seit  dem  1.  April  1880  auf
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10834—10838.)  48
Auk  gegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1907.
        <pb n="266" />
        —  236  —

Grund  von  8  2  Abs.  3  des  preußischen  Gesetzes,  betreffend  das  Verfahren  in
Auseinandersetzungsangelegenheiten,  vom  18.  Februar  1880  den  Namen:  „Oberlandeskulturgericht“.


An  die  Stelle  des  im  Artikel  1  Abs.  2  des  Vertrags  vom  27.  April  1874
erwähnten  Obertribunals  ist  auf  Grund  von  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung,
betreffend  die  Ubertragung  schaumburg-lippischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht,
  vom  26.  September  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  296)  das  Reichsgericht

getreten.
Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  soll  befugt  sein,  die  im  Artikel  1  des
Vertrags  vom  20.  Oktober  1872  und  im  Artikel  1  Abs.  1  des  Vertrags  vom
27.  April  1874  bezeichneten  Geschäfte  sowohl  insgesamt  als  auch  einzeln  der
Königlichen  Generalkommission  in  Münster  oder  denjenigen  Behörden,  die  etwa
später  mit  deren  Dienstobliegenheiten  für  den  Kreis  Minden  betraut  werden  sollten,
an  Stelle  der  diese  Geschäfte  zur  Zeit  wahrnehmenden  Königlichen  Generalkommission
  in  Cassel  zu  übertragen.  Dies  soll  für  die  bereits  anhängigen  wie  für
die  künftig  anhängig  werdenden  Geschäfte  gelten.

Artikel  3.

Soweit  von  der  im  Artikel  2  vorgesehenen  Befugnis  Gebrauch  gemacht
wird,  sollen  die  Bestimmungen  der  Artikel  2  bis  7  des  Vertrags  vom  20.  Oktober
1872  und  der  Nummern  1,  5  des  dazu  gehörigen  Schlußprotokolls  vom  selben
Tage  entsprechende  Anwendung  finden  mit  der  Maßgabe,  daß  richterliche  Entscheidungen,
  die  in  solchen  Fällen  von  den  preußischen  Behörden  in  den  aus  dem
Fürstentume  Schaumburg-Lippe  erwachsenen  Auseinandersetzungssachen  zu  erlassen
sind,  unter  der  nachstehenden  Formel  ergehen:

In  Gemäßheit  der  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe
geschlossenen  Staatsverträge  vom  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874
und  vom  23./25.  Mai  1907.

Artikel  4.
Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
werden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  bewirkt  werden.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  Kommissare  den  gegenwärtigen  Vertrag  in
doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.
So  geschehen

Berlin,  den  23.  Mai  1907.  Bückeburg,  den  25.  Mai  1907.
Giegel)  Julius  Peltzer.  Eiegel)  Gotthard  von  Campe.

Eiegel)  Paul  Eckardt.

—  —  ———„„  Ô  Á  Ä  ÔÛÔ———
        <pb n="267" />
        —  237  —

(Nr.  10835.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen  Preußen  und  Schaumburg·
  Lippe  am  23./256.  Mai  d.  J.  unterzeichneten  Zusatzvertrags  zu  den
zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  abgeschlossenen  Verträgen  vom
20.  Oktober  1872  und  vom  27.  April  1874  über  die  Bearbeitung  von
Auseinandersetzungsgeschäften  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  durch
Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden,  sowie  den  Austausch  der
Ratifikationsurkunden.  Vom  22.  Juli  1907.

D.  vorstehend  abgedruckte,  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am
23/25.  Mai  d.  J.  abgeschlossene  Zusatzvertrag  zu  den  Staatsverträgen  vom
20.  Oktober  1872  und  27.  April  1874  ist  ratifiziert  worden.  Die  Ratifikationsurkunden
  sind  auf  dem  Postweg  in  der  Weise  ausgetauscht  worden,  daß  die
schaumburg-lippische  Urkunde  am  27.  v.  M.  in  Berlin  eingegangen  und  die
preußische  Urkunde  am  17.  d.  M.  von  Berlin  abgesandt  worden  ist.

Berlin,  den  22.  Juli  1907.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
von  Mühlberg.

——  —

 

(Nr.  10836.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  des  §  8  der  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung
  einer  ärztlichen  Standesvertretung,  vom  25.  Mai  1887.  Vom
8.  Juli  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Artikel  I.

Der  §  8  Abs.  7  der  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  ärztlichen
Standesvertretung,  vom  25.  Mai  1887  (Gesetzsamml.  S.  169)  erhält  folgenden
Lusatz:

Die  Wahl  kann  durch  Zuruf  erfolgen,  wenn  von  keiner  Seite  Widerspruch
erhoben  wird.

Artikel  II.

Diese  Verordnung  tritt  vom  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bergen,  an  Bord  M.  K.  Königsberg“)  den  8.  Juli  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.  Holle.
        <pb n="268" />
        —  238  —

(Nr.  10837.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Nastätten,  Rennerod
und  Rüdesheim.  Vom  10.  Juli  1907.

A##  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Deember
  1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
nmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Breitscheid,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörige  Gemeinde  Miehlen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Westernohe,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  gehörige  Gemeinde
Geisenheim
am  15.  August  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  10.  Juli  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

(Nr.  10838.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren.  Vom  25.  Juli  1907.

Auf  Grund  der  99  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetzsamml.  S.  52)  und  des  Artikels  5
der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899
Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Soller
am  15.  August  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  25.  Juli  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Geseszsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="269" />
        —  239  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  33  —

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  betreffend  die  Übertragung
der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen  im  Herzogtume  Coburg  an  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden,
  S.  239.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen
Preußen  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  im  Herzogtume  Coburg  an  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden  am  22.  April
1907  in  Berlin  unterzeichneten  Staatsvertrags  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden,  S.  247.

 

 

(Nr.  10839.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  betreffend
die  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen  im  Herzoglume
  Sobur  qun  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden.  Vom

2.  Apri  7.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dem  Wunsche  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  die  Leitung
der  im  Herzogtume  Coburg  noch  nötigen  Grundstückszusammenlegungen  den
Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  zu  übertragen)  mit  Bereitwilligkeit
  entgegengekommen  sind,  haben  zur  Feststellung  der  dieserhalb  erforderlichen
  näheren  Bestimmungen  die  dazu  beiderseits  bestellten  Kommissare,  nämlich
für  Preußen:
der  Geheime  Oberregierungsrat  Julius  Peltzer  und
der  Wirkliche  Legationsrat  Dr.  Paul  Eckardt,

für  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
der  Geheime  Staatsrat  Ernst  Schmidt,

folgenden  Vertrag  vereinbart:
Artikel  1.

Die  beiung  der  Grundstückszusammenlegungen  sowie  die  Entscheidung  der
dabei  vorkommenden  Streitigkeiten  soll  im  Herzogtume  Coburg  durch  die  für
den  preußischen  Regierungsbezirk  Erfurt  dazu  berufenen  Königlich  Preußischen
Behörden,  zur  Zeit  die  Königliche  Generalkommission  in  Merseburg  und  das
Königliche  Oberlandeskulturgericht  in  Berlin,  erfolgen.

Auf  Grund  des  §9  3  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  77)  wird  von  dem  Herzogtume
Sachsen-Coburg  und  Gotha  beantragt  werden,  daß  die  Gerichtsbarkeit  letzter
Instanz,  soweit  sie  in  gleichartigen  preußischen  Angelegenheiten  dem  Reichsgerichte
zusteht,  auch  in  den  nach  Abs.  1  dieses  Artikels  zur  Zuständigkeit  der  Königlich
Preußischen  Behörden  gehörenden  Angelegenheiten  dem  Reichsgericht  übertragen  wird

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10839—10840.)  49
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1907.
        <pb n="270" />
        —  240.  —

Artikel  2.

Die  nach  Artikel  1  Abs.  1  zuständigen  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  sollen  durch  das  zur  Ausführung  dieses  Vertrags  zu  erlassende
coburgische  Landesgesetz  dieselben  Befugnisse  erhalten,  welche  ihnen  in  gleichartigen
preußischen  Angelegenheiten  eingeräumt  sind.

Artikel  3.

Der  nach  Artitel  1  Abs.  1  zur  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
im  Herzogtume  Coburg  zuständigen  Königlich  Preußischen  Behörde  steht  hinsichtlich
  der  von  ihr  mit  der  Bearbeitung  dieser  Angelegenheiten  beauftragten
Beamten  das  Recht  der  Aufsicht  und  Leitung  zu.

Sie  hat  der  für  Coburg  bestehenden  Abteilung  des  Herzoglichen  Staatsministeriums
  auf  Verlangen  über  die  Lage  der  einzelnen  Angelegenheiten  jederzeit
Auskunft  zu  geben.

Weisungen,  die  das  Herzogliche  Staatsministerium  in  einzelnen,  das  landespolizeiliche
  Interesse  berührenden  Punkten  für  erforderlich  erachtet,  werden  durch
Vermittelung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  erteilt.

Artikel  4.

In  den  aus  dem  Herzogtume  Coburg  erwachsenden  Auseinandersetzungssachen
  finden  auf  Rechtsverhältnisse,  die  im  Herzogtume  nach  dessen  Gesetzen  zu
beurteilen  sind,  und  auf  das  Verfahren  der  Königlich  Preußischen  Behörden  die
Vorschriften  der  coburgischen  Landesgesetzgebung  Anwendung.

Die  richterlichen  Entscheidungen  der  Königlich  Preußischen  Behörden  ergehen
in  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Sachen  unter  der  Formel:

In  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha
geschlossenen  Staatsvertrags  vom  22.  April  1907.

Artikel  5.

Die  Coburgische  Regierung  gewährt  für  die  dem  Preußischen  Staate  aus
der  Erfüllung  dieses  Vertrags  entstehenden  Kosten  eine  einmalige  Pauschvergütung
von  50  Mark  für  jedes  Hektar  der  in  Bearbeitung  genommenen  Fläche.

Die  Pauschvergütungen  sind  von  der  Herzoglich  Coburgischen  Regierung
vorschußweise  und,  vorbehaltlich  endgültiger  Regelung  nach  Schluß  des  Verfahrens,
in  gleichen,  nach  der  voraussichtlichen  Dauer  des  Verfahrens  bemessenen  Jahresraten
  zu  zahlen.  Die  voraussichtliche  Dauer  des  Verfahrens  wird  bei  dessen
Beginne  von  der  im  Artikel  1  Abs.  1  bezeichneten  Königlich  Preußischen  Behörde

angegeben.
Artikel  6.

In  Ansehung  der  von  den  Beteiligten  zu  bezahlenden  allgemeinen  Regulierungskosten
  finden  die  Vorschriften  der  coburgischen  Landesgesetzgebung,  in
Ansehung  der  übrigen  Kosten  die  preußischen  Vorschriften  über  das  Kostenwesen
in  Auseinandersetzungssachen  Anwendung.
        <pb n="271" />
        Artikel  7.

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen
in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Er  soll  drei  Monate  nach  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  in
Kraft  treten  und  nach  Kündigung,  die  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  10  Jahren
zulässig  ist,  noch  ein  Jahr  in  Kraft  bleiben.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Kommissare  diesen  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  Berlin,  den  zweiundzwanzigsten  April  Eintausendneunhundertundsieben.


Giegel)  Julius  Peltzer.  Eiegel)  Ernst  Schmidt.
(Siegel)  Paul  Eckardt.

 

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  vom  22.  April  1907.

Bei  der  heute  erfolgten  Unterzeichnung  des  Vertrags  zwischen  Preußen  und
Sachsen-Coburg  und  Gotha  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  im  Herzogtume  Coburg  auf  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden
  sind  die  beiderseitigen  Kommissare  über  folgende  Bestimmungen
übereingekommen:

1.  Die  Königlich  Preußischen  Behörden  sind  befugt,  die  von  ihnen  auf
Grund  der  99  4,  5  des  preußischen  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875  festzusetzenden  und  einzuziehenden  Kostenbeträge
niederzuschlagen,  die  von  Staatsangehörigen  des  Herzogtums  Coburg  geschuldet
werden  und  nicht  beizutreiben  sind.

Die  niedergeschlagenen  Kosten  sind  aus  der  Herzoglichen  Staatskasse  der
betreffenden  Königlich  Preußischen  Kasse  zu  erstatten.

2.  Die  Verkündung  des  zur  Ausführung  des  Vertrags  zu  erlassenden
coburgischen  Landesgesetzes  soll  dem  Austausche  der  Ratifkationsurkunden
vorangehen.

Der  Entwurf  dieses  Gesetzes  ist  vor  seiner  Vorlage  an  den  Landtag  des
Herzogtums  Coburg  mit  der  dieserhalb  vom  Königlich  Praßischen  Ministerium
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  beauftragten  Generalkommission  in
Merseburg  in  seinen  Grundzügen  zu  vereinbaren.

Erfolgt  eine  Anderung  dieses  Gesetzes,  durch  welche  die  Kosten  der  Ausführung
  des  Vertrags  eine  wesentliche  Erhöhung  erfahren  würden,  so  ist  die  im
        <pb n="272" />
        —  242  —

Artikel  7  Abs.  2  des  Vertrags  vorgesehene  Kündigung  auch  vor  dem  Ablaufe
von  10  Jahren  zulässig.

Soweit  durch  die  Zusammenlegungen  landespolizeiliche  oder  Gemeinde-Interessen
  betroffen  werden,  haben  sich  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  mit  den  zuständigen  Herzoglich  Coburgischen  Verwaltungsbehörden,
erforderlichenfalls  mit  dem  Herzoglichen  Staatsministerium  in  Coburg  unmittelbar
ins  Einvernehmen  zu  setzen.

3.  Falls  eine  Anderung  der  Organisation  oder  der  Zuständigkeit  der
Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  oder  im  Kostenwesen  eintreten
sollte,  werden  die  sich  hieraus  ergebenden  Anderungen  und  die  zur  Ausführung
des  Vertrags  dadurch  etwa  erforderlich  werdenden  anderweitigen  Bestimmungen
im  beiderseitigen  Einverständnisse  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  und
des  Herzoglichen  Staatsministeriums  in  Coburg  auf  dem  Verwaltungswege  festgestellt
  und  bekannt  gemacht  werden.

4.  Vorstehende  Bestimmungen  sollen  nach  erfolgter  Ratifikation  des
Vertrags  so  betrachtet  werden,  als  wären  sie  in  dem  Vertrage  selbst  mitenthalten.

So  geschehen  in  Berlin,  den  zweiundzwanzigsten  April  Eintausendneunhundertundsieben.


Julius  Peltzer.  Ernst  Schmidt.
Paul  Eckardt.

 

 

(Nr.  10840)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  k#8  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg
  und  Gotha  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  im  Herzogtume  Coburg  an  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden
  am  22.  April  1907  in  Berlin  unterzeichneten  Staatsvertrags
  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden.  Vom  26.  Juli  1907.

D.  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  am  22.  April  d.  J.
in  Berlin  abgeschlossene  Staatsvertrag,  betreffend  die  Ubertragung  der  Leitung
der  Grundstückszusammenlegungen  im  Herzogtume  Coburg  an  Königlich  Preußische
Auseinandersetzungsbehörden,  ist  nebst  dem  vorstehend  mit  ihm  abgedruckten  Schlußprotokolle
  vom  selben  Tage  ratifiziert  worden.  Die  Ratifikationsurkunden  sind
heute  in  Berlin  ausgetauscht  worden.

Berlin,  den  26.  Juli  1907.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung.

von  Tschirschky.

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Jestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetsammlungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="273" />
        —  243  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  34  —

Juhalt:  Wegeordnung  für  die  Provinz  Posen,  S.  243.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  usw.,  S.  257.

 

 

(Nr.  10841.)  Wegeordnung  für  die  Provinz  Posen.  Vom  15.  Juli  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Posen)  was  folgt:

Erster  Titel.

Don  den  öffentlichen  Wegen  im  allgemeinen.
1.

Das  gegenwärtige  Gesetz  betrifft,  abgesehen  von  den  in  den  9#8  3  und  52
enthaltenen  Bestimmungen,  die  öffentlichen  Wege  mit  Ausnahme  der  Kunststraßen
  (Artikel  III  §  12  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1887,  Gesetzsamml.  S.  301).

Es  findet

1.  auf  Leinpfade,

2.  auf  die  nach  den  Deichordnungen  und  Deichstatuten  zugleich  als  Verkehrswege

  dienenden  Deiche  und  Dämme,

3.  auf  Brücken  und  Fähren  über  die  schiffbaren  Teile  von  Gewässern
nur  insoweit  Anwendung,  als  sie  nach  der  Bestimmung  der  Beteiligten  Bestandteile
  der  öffentlichen  Wege  sind.

 

2.

Offentliche  Wege  sind  Wege,  die  mit  öffentlich-  rechtlicher  Wirksamkeit  dem
allgemeinen  Verkehre  gewidmet  sind.

Beschränkungen  des  allgemeinen  Gebrauchs  nach  der  Eigenschaft  der  Wege
als  Reit-,  Radfahr=  oder  Fußwege  oder  nach  ihrer  besonderen  Bestimmung  als
Mühlen-,  Kirchen-,  Schul-,  Waldzufuhrwege  und  dergleichen  heben  ihre  Eigenschaft
  als  öffentliche  Wege  nicht  auf.  ·

3.

Dadurch,  daß  Wege  als  Koppel-,  Feld-,  Holzwege  und  dergleichen  einer
Mehrheit  (Genossenschaft,  Interessentenschaft  usw.)  zustehen,  oder  der  feld-,  fluroder
  forstpolizeilichen  Aufsicht  unterliegen,  wird  für  sie  die  Eigenschaft  als  öffentliche
  Wege  nicht  begründet.

Sesetzsammlung  1907.  (Nr.  10841.)  50
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1907.
        <pb n="274" />
        —  244  —

84.

Fahrwege  dürfen  von  jedermann  zum  Gehen,  Reiten,  Radfahren,  Fahren
und  Viehtreiben  benutzt  werden.  Unbeschadet  privatrechtlicher  Befugnisse  zu  einer
anderweiten  Benutzung  steht  jedermann  die  Benutzung  der  Fußwege  nur  zum
Gehen,  der  Reitwege  nur  zum  Reiten,  der  Radfahrwege  nur  zum  Radfahren  frei.

Dauernde  Beschränkungen  der  Benutzung  der  Wege  können  im  Interesse
der  Sicherheit  des  Verkehrs  auf  den  Wegen  und  ihrer  baulichen  Unterhaltung
durch  Polizeiverordnung  angeordnet  werden.  Sie  sind  tunlichst  durch  Warnungstafeln
  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

85.

Der  Wegebaupflichtige  hat  die  Ausführung  und  die  Veränderung  der  von
den  zuständigen  Behörden  festgestellten  Bahnübergänge,  Brücken,  Durchlässe  und
Drainagen  innerhalb  des  Wegegebiets  zu  gestatten.  Vor  Feststellung  des  Planes
hat  die  Anhörung  der  Wegepolizeibehörde  und  des  Wegebaupflichtigen  zu  erfolgen.

Die  Wegepolizeibehörde  kann  in  dringlichen  Fällen  genehmigen,  daß  die
Ausführung  derartiger  Anlagen  durch  die  gerichtliche  Festsetzung  der  Entschädigung
nicht  aufgehalten  werde.

Eine  Entschädigung  ist  in  allen  Fällen  nur  soweit  zu  gewähren,  als  durch
die  Anlagen  eine  Erschwerung  der  Wegebaulast  oder  eine  Beeinträchtigung  der
Nutzungen  veranlaßt  wird.

Steht  das  Eigentum  oder  die  Nutzung  eines  Weges  einem  anderen  als
dem  Wegebaupflichtigen  zu,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  gleichfalls
Anwendung.

Die  Anlage  anderweiter  Anstalten  innerhalb  des  Wegegebiets,  welche  nicht
durch  besondere  Gesetze  vorgesehen  sind,  erfordert  neben  der  Genehmigung  der
Wegepolizeibehörde  die  Zustimmung  des  Wegebaupflichtigen  und  darf  vorher
nicht  ausgeführt  werden.  Wird  die  Zustimmung  versagt)  so  kann  sie  durch  Beschluß
  des  Kreisausschusses,  wenn  aber  eine  Stadt  mit  mehr  bis  10  000  Einwohnern,
  ein  Kreis  oder  die  Provinz  als  Wegebaupflichtige  beteiligt  sind,  durch
Beschluß  des  Bezirksausschusses  ergänzt  werden.  Eine  solche  Ergänzung  kann
nur  erfolgen,  wenn  der  Unternehmer  bereit  und  imstande  ist,  den  Wegebaupflichtigen
  für  die  ihm  durch  die  Anlage  erwachsende  Erschwerung  der  Wegebaulast
  oder  Beeinträchtigung  der  Nutzungen  zu  entschädigen.

86.

Die  an  Wegen  bestehenden  privatrechtlichen  Nutzungs=  oder  sonstigen
Rechte  Dritter  müssen  dem  Wegebaupflichtigen  auf  sein  Verlangen,  soweit  dies
im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  oder  zu  einer  ordnungsmäßigen  Wegeunterhaltung
  erforderlich  ist,  gegen  Entschädigung  abgetreten  werden.  Bei  Bemessung
  der  Entschädigung  sind  die  Lasten,  welche  dem  Berechtigten  oblagen,
von  dem  Werte  der  Nutzungs=  oder  sonstigen  Rechte  in  Abrechnung  zu  bringen.
        <pb n="275" />
        —  245  —

Uber  die  Notwendigkeit  der  Abtretung  solcher  Privatrechte  beschließt  der
Kreisausschuß,  wenn  aber  eine  Stadt  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,  ein
Kreis  oder  die  Provinz  als  Wegebaupflichtige  beteiligt  find,  der  Bezirksausschuß.

87.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  (§  5  und  6)  erfolgt  mangels  gütlicher
Einigung  durch  die  Beschlußbehörde  (§  5  Abs.  5,  §  6  Abs.  2)  nach  vollständiger
Erörterung  mit  den  Parteien  und,  soweit  dies  erforderlich,  sachverständiger  Abschätzung.
  Gegen  den  Beschluß  steht  binnen  drei  Monaten  nach  der  Zustellung
beiden  Teilen  der  Rechtsweg  offen.

8.

Die  bei  der  Regulierung  oder  Verlegung  von  Wegen  entbehrlich  werdenden
Teile  der  alten  Wege,  soweit  daran  nicht  einem  Dritten  Eigentums=  oder  Nutzungsrechte
  zustehen,  oder  der  alte  Weg  den  einzigen  Zufuhrweg  zu  den  angrenzenden
Grundstücken  bildet,  fallen  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  99  33  und  34
dem  Unternehmer  der  neuen  Wegeanlage  zu.

 

 

Zweiter  Titel.

VDon  der  Wegebaulast.
I.  Im  allgemeinen.

l  9.

Die  Wegebaulast  begreift,  vorbehaltlich  der  näheren  Bestimmungen  dieses

Gesetzes,  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  in  sich:
.  die  Wege  anzulegen,  zu  verlegen  und  einzuziehen;

die  Wege  dem  Verkehrsbedürfnis  entsprechend  zu  unterhalten,  zu  verbessern,
  zu  verbreitern  oder  zu  verengern;
Verkehrshindernisse  auf  den  Wegen  zu  beseitigen;
die  durch  Anlegung,  Verbesserung,  Verbreiterung,  Verlegung  und  Einziehung
  von  Wegen  sowie  durch  Umwandlung  von  Privatwegen  in
öffentliche  gesetzlich  begründete  Entschädigung  zu  gewähren.

Daneben  besteht  die  Befugnis  der  Wegepolizeibehörde,  den  Urheber  von
Verkehrshindernissen  zu  ihrer  Beseitigung  in  Anspruch  zu  nehmen.

d

8  10.

Die  Wegebaulast  erstreckt  sich  in  gleicher  Weise  auf  alle  zur  Vollständigkeit,
zum  Schutze  und  zur  Sicherheit  der  Wegeanlage  und  ihrer  Benutzung  nötigen
Anstalten  und  Vorrichtungen,  namentlich  Brücken  und  Fähren  über  die  nicht
schiffbaren  Teile  von  Gewässern,  Furten,  Durchlässe,  Gräben,  Entwässerungsanstalten,
  Böschungen,  Baumpflanzungen,  Schutzgeländer,  Wegweiser,  Warnungstafeln
  und  dergleichen  sowie  auf  alle  zur  Verhütung  oder  Beseitigung  nachteiliger
  Folgen  der  Wegeanlage  erforderlichen  Vorrichtungen.

 

50“
        <pb n="276" />
        —  246  —

&amp;amp;  I1.
Die  Wegebaulast  begreift  nicht  in  sich:
1.  die  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Anstalten  und  Vorrichtungen,
welche  einem  der  Wegeanlage  fremden  Zwecke  dienen;
2.  die  Beleuchtung  der  Wege;
3.  innerhalb  der  Städte  und  ländlichen  Ortschaften  die  Schneeräumung
und  die  Reinigung  der  Straßen  und  Plätze;
zu  1  jedoch  mit  der  aus  9  12  ersichtlichen  Maßgabe.

*  12.

Die  im  §.  11  unter  1  erwähnten  Anstalten  und  Vorrichtungen  unterstehen
in  wegepolizeilicher  Beziehung  der  Wegepolizeibehörde.

Der  Unternehmer  dieser  Anstalten  und  Vorrichtungen  und  seine  Besitznachfolger
  sind  mangels  einer  anderweiten  unter  Zustimmung  der  Wegepolizeibehörde
  getroffenen  Vereinbarung  mit  dem  Wegebaupflichtigen  zur  Unterhaltung
und  Wiederherstellung  des  benutzten  Wegeteils  verpflichtet.

Sie  haben  für  diese  Verpflichtung  dem  Wegebaupflichtigen  auf  Verlangen
Sicherheit  in  der  von  der  Beschlußbehörde  (5  5  Abs.  5)  zu  bestimmenden  Art
und  Höhe  zu  bestellen.  Das  Reich,  der  Staat  und  die  Kommunalverbände  sind
zur  Sicherstellung  nicht  verpflichtet.

Bei  Wegfall  oder  Unvermögen  der  hiernach  Verpflichteten  ist  die  Wegepolizeibehörde
  berechtigt,  an  ihrer  Stelle  von  dem  Wegebaupflichtigen  das  in
wegepolizeilicher  Beziehung  Erforderliche  zu  verlangen.

II.  Bezüglich  der  Provinzial-,  Kreis=  und  Gemeindewege.
13.

Die  Wege  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  9§)  23  ff.  und  9§  42),
43,  44,  50  entweder  Provinzialwege  oder  Kreiswege  oder  Gemeindewege.

14.

Provinzial=  oder  Kreiswege  sind  Wege,  an  denen  die  Wegebaulast  der
Provinz  oder  einem  Kreise  zufolge  freiwilliger  Ubernahme  oder  auf  Grund  einer
gesetzlichen  Bestimmung  dauernd  obliegt.

Als  übernommen  im  Sinne  des  vorstehenden  Abs.  gilt  die  Wegebaulast
insbesondere  hinsichtlich  derjenigen  Wege,  welche  aus  der  staatlichen  Unterhaltung
vertragsmäßig  dauernd  in  die  Unterhaltung  eines  der  vorgenannten  Kommunalverbände
  übergegangen  sind.

15.

Für  die  Provinzial-  und  Kreiswege  sind  Verzeichnisse  anzulegen  und  auf
dem  Laufenden  zu  erhalten.  Ebenso  können  Gemeindewege-Verzeichnisse  angelegt
werden  für  solche  Wege,  deren  Eigenschaft  als  Gemeindeweg  nach  dem  Einver-
        <pb n="277" />
        —  247  —

ständnisse  der  Rechtsbeteiligten  oder  zufolge  rechtskräftiger  Urteile  als  feststehend
zu  erachten  ist.

Die  Verzeichnisse  und  ihre  Abänderungen  und  Ergänzungen  sind  durch  das
Amts-  und  das  Kreisblatt  bekanntzumachen.

Die  Verzeichnisse  begründen  vorbehaltlich  des  Gegenbeweises  die  Vermutung
für  die  Richtigkeit  ihres  Inhalts.

 

16.

Die  Wegebaulast  an  den  Gemeindewegen  liegt  vorbehaltlich  der  Bestimmung
im  §  20  derjenigen  Gemeinde  ob,  durch  deren  Bezirk  diese  Wege  führen.  Die
Bestimmung  des  9§  14  Abs.  2  findet  auf  Gemeindewege  entsprechende  Anwendung.
Die  Heranziehung  der  Gemeindeangehörigen  erfolgt  nach  den  für  Kommunal
abgaben  maßgebenden  Bestimmungen.

Die  Unterverteilung  der  Wegebaulast  nach  örtlich  begrenzten  Wegebaustrecken
  innerhalb  der  Gemeinden  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  9  17
dieses  Gesetzes  und  im  §#  15  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anlegung  und  Veränderung
  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften,  vom
2.  Juli  1875  (Gesetzsamml.  S.  561)  unzulässig.

 

 

*17.

Die  Wegebaulast  an  den  Bürgersteigen  in  den  Städten  und  an  den  Fußwegen
  zur  Seite  der  Fahrstraßen  innerhalb  des  Ortsberings  ländlicher  Ortschaften
liegt  den  Gemeinden  ob,  sofern  nicht  ein  anderer  rechtlich  dazu  verpflichtet  ist.
Durch  Ortsstatut  kann  mit  Zustimmung  der  Wegepolizeibehörde  diese  Wegebaulast
der  Gemeinde  den  Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke  ganz  oder  in
einzelnen  Beziehungen  auferlegt  werden.  Ortsstatuten  und  Observanzen  dieses
Inhalts  werden  aufrecht  erhalten.

18.

An  Grenzwegen  liegt  die  Wegebaulast  den  angrenzenden  Gemeinden  gemeinschaftlich
  zu  gleichen  Teilen  ob,  falls  nicht  nachweislich  die  Gemeindegrenze
längs  der  einen  Seite  des  Weges  hinläuft.  Diese  Bestimmung  findet  sinngemäß
Anwendung  auf  Brücken,  Durchlässe  und  Fähren  über  Gewässer,  die  auf  der
Grenze  zwischen  verschiedenen  Gemeinden  liegen.

Uber  die  Erfüllung  der  gemeinsamen  Wegebaulast  an  solchen  Grenzwegen,
brücken,  durchlässen  oder  fähren  ist  eine  Vereinbarung  unter  den  Beteiligten
zu  treffen.  Die  Vereinbarung  bedarf  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses,  wenn
aber  eine  Stadt  beteiligt  ist,  des  Bezirksausschusses.

In  Ermangelung  einer  Verständigung  unter  den  Beteiligten,  oder  wenn
die  Bestätigung  der  Vereinbarung  endgültig  versagt  ist,  wird  die  Erfüllung  der
Wegebaulast  nach  Anhörung  der  Beteiligten  von  dem  Kreis=  oder  Bezirksausschusse
  geregelt.
        <pb n="278" />
        —  248  —

19.

Gemeinden  können  mit  nachbarlich  belegenen  Gemeinden  zur  gemeinsamen
Erfüllung  der  Wegebaulast  nach  den  Bestimmungen  des  Titels  IV  der  Landgemeindeordnung
  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  vom  3.  Juli  1891
(Gesetzsamml.  S.  233)  zu  Wegeverbänden  verbunden  werden.

Auf  bereits  bestehende  Wegeverbände  finden  diese  Bestimmungen  fortan
sinngemäß  Anwendung.

(20.

Gemeinden  können  auch  zur  Teilnahme  an  der  Wegebaulast  hinsichtlich
außerhalb  ihres  Gemeindebezirkes  belegener  Gemeindewege  herangezogen  werden,
soweit  diese  Wege  überwiegend  ihrem  Verkehrsinteresse  dienen.  Eine  Heranziehung
  ist  nicht  zulässig  hinsichtlich  solcher  Wege,  welche  zur  Bebauung  bestimmt
sind  oder  bei  welchen  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  sie  hierzu  verwendet
  werden  sollen.

Uber  die  Heranziehung  sowie  über  die  Verteilung  der  Wegebaulast  beschließt
in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  der  Kreisausschuß,  wenn  aber  eine  Stadt
mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  beteiligt  ist,  der  Bezirksausschuß.

21.

Durch  Vereinbarung  der  Beteiligten  können  Provinzialwege  in  die  Klasse
der  Kreis=  oder  Gemeindewege,  Kreiswege  in  die  Klasse  der  Gemeindewege  versetzt
  werden.  Die  Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Wegepolizeibehörde
und  erforderlichenfalls  der  Kommunalaufsichtsbehörde.

Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zustande,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß
bei  Provinzialwegen  auf  Antrag  der  Provinz)  bei  Kreiswegen  auf  Antrag  des
Kreises  unter  Berücksichtigung  der  Verkehrsbedeutung  der  Wege  über  die  Versetzung
  in  eine  niedere  Klasse.  In  die  Klasse  der  Gemeindewege  dürfen  nur  solche
Wege  versetzt  werden,  welche  nicht  einem  über  die  bloß  örtlichen  Verbindungen
hinausgehenden  größeren  Verkehre  dienen.

Der  Bezirksausschuß  hat  in  jedem  Falle  nach  billigem  Ermessen  die  Höhe
der  Entschädigung  festzusetzen,  welche  dem  die  Wegebaulast  übernehmenden  Teile
zu  gewähren  ist,  und  kann  außerdem  die  Versetzung  in  eine  niedere  Klasse  davon
abhängig  machen,  daß  ein  anderer  Weg  ganz  oder  zum  Teil  in  eine  höhere
Klasse  versetzt  wird.

8  22.

Hat  ein  Wegebaupflichtiger  mit  Genehmigung  der  Wegepolizeibehörde  und
erforderlichenfalls  der  Kommunalaufsichtsbehörde  die  Verpflichtung  übernommen,
einen  Weg  in  bestimmter  Art  herzustellen  oder  zu  unterhalten,  so  kann  er  von
der  Wegepolizeibehörde  zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  angehalten  werden.
        <pb n="279" />
        —  249  —

III.  Bezüglich  der  Wege,  bei  denen  die  Wegebaulast  auf  besonderem
öffentlich-rechtlichen  Titel,  insbesondere  auf  einem  Hebungsrechte,
beruht.

–l23.

Wege,)  an  denen  die  Wegebaulast  auch  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  nicht  der  Provinz,  einem  Kreise  oder  einer  Gemeinde,  sondern  einem
auf  Grund  besonderen  Titels  Verpflichteten  obliegt  (§#  26,  40  und  41),  sind
zu  unterhalten  wie  die  Gemeindewege.  Die  Bestimmung  des  §9  22  findet  auf  sie
Anwendung.

24.

Der  auf  Grund  besonderen  Titels  ohne  Hebungsrecht  (6  26)  Verpflichtete
kann  seine  Verpflichtung  durch  Jahlung  einer  jährlichen  Geldrente  an  den  gemäß
dem  Abschnitte  II  dieses  Titels  Verpflichteten  ablösen.  Ingleichen  kann  dieser  die
Ablösung  der  auf  besonderem  Titel  beruhenden  Verpflichtung  verlangen.  Die
Höhe  der  Geldrente  ist  nach  dem  Maße  der  Wegebaulast,  welche  der  besondere
Titel  bedingt,  zu  bemessen.

Der  Verpflichtete  kann  jederzeit  durch  einmalige  Zahlung  des  fünfundzwanzigfachen
  Betrags  der  Geldrente  von  deren  ferneren  Zahlung  sich  befreien.
Neben  dieser  Ablösungssumme  ist  die  noch  nicht  fällige  Rente  nach  Verhältnis
der  seit  dem  letzten  Fälligkeitstermine  verflossenen  Zeit  zu  zahlen.  Hinsichtlich  des
Ablösungsverfahrens  finden  die  9§  27  und  32  Anwendung.

§25.

Gerät  ein  auf  Grund  besonderen  Titels  ohne  Hebungsrecht  Verpflichteter
in  Vermögensverfall  und  geht  die  Verpflichtung  nicht  auf  einen  leistungsfähigen
Dritten  über,  so  tritt  die  Wegebaulast  des  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  sonst  Verpflichteten  in  Kraft.

26.

Wenn  für  die  Benutzung  von  Wegen  eine  Abgabe  (Wege-,  Mlaster-,
Damm-,  Brücken-,  Fährgeld  und  dergleichen)  zu  entrichten  ist,  so  liegt  die  Wegebaulast
  an  Stelle  des  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten
dem  Hebungsberechtigten  und  zwar,  soweit  nicht  bei  Verleihung  des  Hebungsrechts
  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  in  dem  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  zu  bestimmenden  Umfang  ob.

827.

Genügen  die  Verkehrsanstalten  in  derjenigen  Beschaffenheit,  in  welcher  sie
der  Hebungsberechtigte  nach  den  bei  Verleihung  des  Hebungsrechts  getroffenen
Bestimmungen  zu  unterhalten  verpflichtet  ist,  nicht  den  nach  diesem  Gesetze  zu
stellenden  Anforderungen  und  erklärt  sich  der  Hebungsberechtigte  nicht  innerhalb
        <pb n="280" />
        —  250  —

der  von  der  Wegepolizeibehörde  gestellten  Frist  bereit,  sie  diesen  Anforderungen
entsprechend  zu  verändern  und  zu  unterhalten,  so  tritt  die  Wegebaulast  des  nach
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten  ein.

Der  Hebungsberechtigte  ist  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  Verkehrsanstalten
jenem  Verpflichteten  zu  Eigentum  abzutreten.  Dem  Hebungsberechtigten  steht
für  den  ihm  aus  der  hiermit  verbundenen  Aufhebung  des  Hebungsrechts  erwachsenden
  Verlust  in  den  Grenzen  und  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom
16.  Juni  1838,  die  Kommunikationsabgaben  betreffend,  (Gesetzsamml.  S.  353)
eine  Entschädigung  zu.  Diese  ist  von  dem  in  die  Wegebaulast  eintretenden  Wegebaupflichtigen
  zu  leisten  und  wird  nach  Maßgabe  der  genannten  Verordnung  mit
den  nachfolgenden  Abweichungen  festgestellt.

Der  Entschädigungspflichtige  ist  gleich  dem  Hebungsberechtigten  bei  dem
Verfahren  zuzuziehen  und  mit  seinen  Erklärungen  zu  hören.  Von  den  zuzuziehenden
  beiden  Sachverständigen  wird  je  einer  von  dem  Hebungsberechtigten
und  dem  Entschädigungspflichtigen  ernannt.  Bei  der  Abschätzung  des  Hebungsrechts
  wird  der  der  Abschätzung  vorausgegangene  sechsjährige  Zeitraum  zu  Grunde
gelegt.

 

(28.

Geraten  derartige  Verkehrsanstalten  wegen  Unvermögens  des  Hebungsberechtigten
  in  Verfall  und  kann  ihre  vorschriftsmäßige  Unterhaltung  nicht  durch
Ubernahme  seitens  eines  leistungsfähigen  Dritten  oder  durch  Beschlaglegung  auf
die  Erträge  sichergestellt  werden,  so  kann  dem  Hebungsberechtigten  seine  Berechtigung
entzogen  und  können  die  Anstalten  dem  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzcs
sonst  Verpflichteten  zur  Unterhaltung  überwiesen  werden.

Eine  Entschädigung  an  den  Hebungsberechtigten  wird  nicht  gewährt.

929.

Ubersteigen  die  Abgaben,  welche  für  die  Benutzung  von  Wegen  zu  entrichten
  sind,  die  Unterhaltungs=  und  Wiederherstellungskosten  einschließlich  der
Verzinsung  und  der  Tilgung  des  Anlagekapitals,  so  sind  sie  auf  den  Antrag  des
nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten  auf  einen  diesen  Kosten
entsprechenden  Betrag  zu  ermäßigen.

Ebenso  sind  die  Abgaben  auf  den  Antrag  des  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten  abzulösen.

Für  den  infolge  einer  solchen  Ermäßigung  oder  Ablösung  teilweise  oder
ganz  fortfallenden  Betrag  der  Hebungen  steht  dem  Hebungsberechtigten  eine  von
dem  Antragsteller  zu  leistende  und  nach  den  Bestimmungen  des  §  27  festzustellende
Entschädigung  zu.

30.

Auch  dem  Hebungsberechtigten  steht  das  Recht  zu,  die  Aufhebung  der  mit
dem  Hebungsrechte  verbundenen  Wegebaulast  und  deren  Ubernahme  seitens  des
nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten  zu  verlangen,  wenn
        <pb n="281" />
        —  251  —

er  bereit  und  imstande  ist,  diesen  für  den  über  den  Wert  des  Hebungsrechts  etwa
hinausgehenden  Betrag  der  Wegebaulast  zu  entschädigen,  und  wenn  er  auf  das
Hebungsrecht  ohne  Entschädigung  verzichtet.

g  31.

In  den  Fällen  der  §9  27,  28  und  30  kann  das  Hebungsrecht,  jedoch  nur
bis  zu  einem  der  Vorschrift  des  §  29  Abs.  1  entsprechenden  Betrag  auf  den
neuen  Träger  der  Wegebaulast  auf  sein  Ansuchen  übertragen  werden.

32.

Uber  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  von  Verkehrsanstalten  (§&amp;amp;  27),  über
die  Ermäßigung  und  Ablösung  der  Abgaben  und  die  dem  Hebungsberechtigten
zu  gewährende  Entschädigung  (§§  27  und  29)  sowie  über  die  Ubertragung  der
Wegebaulast  (§  30)  und  des  Hebungsrechts  (§  31)  beschließt  der  Bezirksausschuß.

Gegen  den  auf  die  Höhe  der  Entschädigung  bezüglichen  Beschluß  steht
sowohl  dem  Hebungsberechtigten  als  dem  Entschädigungspflichtigen  binnen  drei
Monaten  nach  der  Zustellung  der  Rechtsweg  offen.

Uber  die  Entziehung  des  Hebungsrechts  (§  28)  entscheidet  auf  Klage  der
Wegepolizeibehörde  der  Bezirksausschuß.

Dritter  Titel.

Von  Rechten  und  Pflichten  Drikcter  in  bezug  auf  den  Wegebau.
33.

Derjenige,  dessen  Grundeigentum  zum  Zwecke  der  Regulierung  oder  Verlegung
  eines  Weges  entzogen  oder  beschränkt  wird,  ist  berechtigt,  die  eigentümliche
  lberlassung  der  entbehrlich  werdenden  Teile  des  alten  Weges  (§  8)  zu  verlangen,
  wenn  sie  mit  seinem  Grundstück  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen.
Er  ist  verpflichtet,  solche  Wegeteile  auf  Verlangen  des  Wegebaupflichtigen  auf
die  ihm  zu  gewährende  Entschädigung  in  Anrechnung  zu  nehmen,  wenn  sie  außerdem
  mit  seinem  Grundstücke  wirtschaftlich  genutzt  werden  können.

Die  Entscheidung  über  die  Berechtigung  und  die  Verpflichtung  zur  Ubernahme
  der  Wegeteile  und  über  die  Höhe  des  auf  die  Entschädigung  anzurechnenden
Betrags  erfolgt  in  Ermangelung  einer  Einigung  der  Beteiligten  (§  16  des  Gesetzes
  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874,  Gesetzsamml.
S.  221)  gemäß  §§.24  ff.  des  genannten  Gesetzes.  Der  Antrag  auf  Ubernahme
ist  in  dem  nach  9  25  daselbst  vorgesehenen  Termine  zu  stellen.

/34.

Soweit  solche  Wegeteile  nicht  zur  Entschädigung  (§  33)  gebraucht  werden,
sind  sie  den  angrenzenden  Grundeigentümern  zur  Ubernahme  für  einen  ihrem
Werte  entsprechenden  Preis  anzubieten.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10841.)  51
        <pb n="282" />
        —  252  —

Darüber,  welche  Grundeigentümer  und  in  welchen  Anteilen  sie  zur  Ubernahme
  der  Wegeteile  berechtigt  sein  sollen,  beschließt  nach  Anhörung  der  Beteiligten
  der  Kreisausschuß,  wenn  aber  eine  Stadt  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,
  ein  Kreis  oder  die  Provinz  als  Wegebaupflichtige  beteiligt  sind,  der
Bezirksausschuß.  Diese  Behörden  haben  dabei  zugleich  den  Ubernahmepreis  und
die  Frist  festzusetzen,  innerhalb  welcher  die  als  berechtigt  bezeichneten  Grundeigentümer
  bei  Verlust  ihrer  Befugnis  über  deren  Ausübung  sich  zu  erklären  haben.
Gegen  diesen  Beschluß  steht  nur  diesen  Grundeigentümern  und  nur  hinsichtlich
des  Ubernahmepreises  binnen  drei  Monaten  nach  der  Zustellung  des  Beschlusses
der  Rechtsweg  offen.  Bis  zum  Ablaufe  der  in  dem  Beschlusse  festgesetzten  Frist
dürfen  die  Wegeteile  nicht  anderweit  veräußert  werden.

35.

Entsteht  bei  Anlegung  neuer  oder  bei  Verlegung  bestehender  Wege  das
Bedürfnis,  Teiche,  Lehm-,  Sand=  und  andere  Gruben  mit  Einfriedigungen  zu
versehen,  so  liegen  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  solcher  Anlagen  dem  Wegebaupflichtigen
  ob.  Waren  bereits  demselben  Zwecke  dienende  Anlagen  vorhanden,
so  hat  der  Eigentümer  in  Höhe  des  ihm  durch  den  Fortfall  der  Unterhaltung
dieser  Anlagen  erwachsenden  Vorteils  dem  Wegebaupflichtigen  eine  Entschädigung
zu  gewähren.

§  36.

Wenn  die  an  einem  Fahrwege  belegenen  Grundstücke  mit  Bäumen  oder
Hecken  besetzt  sind,  müssen  die  überhängenden  Aste  und  Zweige,  soweit  nötig,
auf  Verlangen  der  Wegepolizeibehörde  von  dem  Eigentümer  weggeschafft  werden,
ohne  daß  dadurch  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  begründet  wird.

Wo  eine  Straßen=  und  Baufluchtlinie  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend
die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen
  Ortschaften,  vom  2.  Juli  1875  (Gesetzsamml.  S.  561)  nicht  besteht,  kann
die  Wegepolizeibehörde  verlangen,  daß  bauliche  Anlagen  aller  Art,  Einhegungen,
Bäume  und  Sträucher,  welche  in  Zukunft  auf  solchen  Grundstücken  angebracht
werden  sollen,  in  der  zur  Austrocknung  des  Weges  erforderlichen  Entfernung,
jedoch  höchstens  bis  zu  drei  Metern  vom  Rande  des  Weges,  vom  Wege  zurückbleiben.
  Ist  ein  Graben  vorhanden,  so  wird  er  auf  diese  Entfernung  anerechnet.


Auf  Bäume  und  Sträucher  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  2  nur  Anwendung)
  soweit  das  Grundstück  seither  nicht  bereits  forstlich  genutzt  wurde.

37.

Sind,  abgeseben  von  dem  Falle  des  §  11  Abs.  3,  Lohnarbeiter  zur  Beseitigung
  oder  Verbütung  zeitweiliger  Unterbrechung  des  Verkehrs  infolge  von
Schneefall,  Schneewehen,  Eisgang,  Uberschwemmung  oder  sonstigen  Ereignissen
nicht  zu  beschaffen,  so  sind  die  Eimwohner  der  Gemeinden,  innerhalb  deren  Bezirk
        <pb n="283" />
        —  253  —

solche  Ereignisse  eingetreten  sind,  sowie  der  benachbarten  Gemeinden  zur  Leistung
von  Naturaldiensten  nach  Anordnung  der  Wegepolizeibehörde  verpflichtet.

Hinsichtlich  der  Ableistung  der  Dienste  durch  Stellvertreter,  ihres  Ersatzes
durch  Leistung  eines  Geldbeitrags  und  der  Befreiung  von  Naturaldiensten  finden
die  Bestimmungen  des  §  68  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893
(Gesetzsamml.  S.  152)  entsprechend  Anwendung.

Für  die  Leistung  dieser  Dienste  hat  der  Wegebaupflichtige  Entschädigung
nach  ortsüblichen  Sätzen  zu  gewähren.  Mangels  gütlicher  Einigung  wird  die
Entschädigung  vom  Kreisausschusse,  wenn  aber  eine  Stadt  mit  mehr  als
10  000  Einwohnern,  ein  Kreis  oder  die  Provinz  beteiligt  sind,  vom  Bezirksausschuß
  endgültig  festgestellt.

 

 

Vierter  Titel.

Schluß=  und  Abergangebestimmungen.
38.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1908  in  Kraft  und  von  diesem  Leitpunkt
  ab  an  Stelle  aller  bisherigen  allgemeinen  und  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,
  Ordnungen,  Gewohnheitsrechte  und  Observanzen  in  Beziehung  auf  die
Wegebaulast,)  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  werden.

8  39.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  der  98  5  und  6  des  Gesetzes  vom
30.  April  1873  wegen  der  Dotation  der  Provinzial=  und  Kreisverbände,  vom
8.  Juli  1875  (Gesetzsamml.  S.  497),  das  Gesetz)  betreffend  die  Uberweisung
weiterer  Dotationen  an  die  Provinzialverbände,  vom  2.  Juni  1902  (Gesetzsamml.
S.  167),  die  auf  öffentliche  Wege  beziglichen  Vorschriften  des  Gesetzes  über
Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom  28.  Juli  1892  (Gesetzsamml.  S.  225)
und  das  Gesetz,  betreffend  die  Vorausleistungen  zum  Wegebau,  vom  18.  August
1902  (Gesetzsamml.  S.  315)  werden  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
nicht  berührt.

Hinsichtlich  der  Zuständigkeit  der  Behörden  zur  Wahrnehmung  der  in  der
Wegepolizei  begründeten  Befugnisse,  des  Verfahrens  und  der  Rechtsmittel  gegen
die  Anordnungen  der  Wegepolizeibehörden  kommen  die  Bestimmungen  der  95  55
bis  57  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  (Gesetzsamml.  S.  237)
zur  Anwendung.  Wegen  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  der  Auseinandersetzungsbehörden
  in  Wegebausachen  verbleibt  es  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen.

40.
Die  durch  Gesetz  begründete  Befugnis  der  Behörden  zur  besonderen  Regelung
der  Wegebaulast  wird  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

517
        <pb n="284" />
        —  254  —

4.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  in  Beziehung  auf  den  Wegebau  aus
besonderen  Titeln  werden  insoweit  aufgehoben,  als  in  diesen  die  Wegebaulast
bloß  nach  den  bisherigen  allgemeinen  oder  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,
Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und  Observanzen  anerkannt  oder  festgestellt  ist.

Für  Urbarien,  gutsherrlich-bäuerliche  Regulierungs=  und  für  Gemeinheitsteilungs-Rezesse
  gilt,  soweit  darin  wegebauliche  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  einer
Gemeinde  oder  der  ihr  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  Angehörigen  in  bezug
auf  solche  Wege  beurkundet  sind,  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  belegen
sind,  vorbehaltlich  des  Gegenbeweises  die  Vermutung,  daß  in  ihnen  die  Rechte
und  Verbindlichkeiten  in  Beziehung  auf  den  Wegebau  nach  den  bieherigen  allgemeinen
  oder  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten
  und  Observanzen  anerkannt  oder  festgestellt  seien.

 

 

(42.

Verbindlichkeiten  des  Staates  in  Beziehung  auf  den  Wegebau,  welche  auf
Observanzen  oder  besonderen  Titeln  beruhen,  die  gemäß  §  38  und  §  41  Absk.  1
aufgehoben  werden,  bleiben  bestehen  vorbehaltlich  ihrer  Ablösbarkeit  gemäß  §  24.

Soweit  jedoch  die  Wegebaulast  gemäß  §  14  Abs.  2  seitens  der  Provinz
oder  eines  Kreises  oder  gemäß  §  16  Abs.  1  von  einer  Gemeinde  übernommen
ist,  oder  soweit  staatliche  Verpflichtungen  zu  einzelnen  Wegebauleistungen  vertragsmäßig
  der  Provinz,  einem  Kreise  oder  einer  Gemeinde  dauernd  übertragen  sind,
liegt  die  Erfüllung  nur  diesen  als  öffentlich  rechtliche  Verbindlichkeit  ob.

/43.

Die  auf  9  11  Titel  15  Teil  II  Allgemeinen  Landrechts  beruhende  öffentlich-rechtliche
  Verpflichtung  des  Staates  zur  Unterhaltung  der  Land=  und  Heerstraßen
  wird  für  den  Bereich  des  Fürstentums  Krotoschin  solange  aufrecht  erhalten,
  bis  ihre  Auslösung  gemäß  9  51  Abs.  2  erfolgt  ist.

44.

Die  bisherigen  Verpflichtungen  des  Reichs  zur  Unterhaltung  von  Wegen
werden  durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

"45.

Sofern  es  wegen  örtlich  vermischter  Lage  oder  wegen  Unsicherheit  der
Gemeindebezirksgrenzen  zur  Ubernahme  der  durch  Urbarien  und  gutsherrlichbäuerliche
  Regulierungs=  oder  Gemeinheitsteilungs-Rezesse  geordneten  Wegebaulast
durch  die  Gemeinde  einer  Abgrenzung  der  Wegebaulast  zwischen  den  Beteiligten
        <pb n="285" />
        —  255  —

bedarf,  beschließt  der  Kreisausschuß,  wenn  aber  eine  Stadt  beteiligt  ist,  der
Bezirksausschuß  nach  Anhörung  der  Beteiligten.

·  Bis  zur  anderweiten  Abgrenzung  der  Wegebaulast  bleiben  die  Bestimmungen
der  Urbarien  und  Rezesse  in  Kraft.

"&amp;amp;  46.

Insoweit  zufolge  des  Gesetzes,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verpflichtung
  zur  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  für  die  Unterhaltung  der
Land=  und  Heerstraßen  in  der  Provinz  Posen,  vom  21.  Juni  1875  (Gesetzsamml.
S.  324)  bei  den  Provinzial-  und  Kreiswegen  (§  14  Abs.  2)  sowie  den  Landund
  Heerstraßen  im  Fürstentume  Krotoschin  eine  Verpflichtung  der  städtischen
und  ländlichen  Gemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke  zur  Leistung  von
Hand=  und  Spanndiensten  besteht,  wird  sie  mit  folgenden  Maßgaben  aufrechterhalten:


Dem  Hand=  und  Spanndienstpflichtigen  steht  es  frei,  an  Stelle  der  Dienste
eine  Vergütung  in  Geld  zu  leisten.  Der  Wert  eines  Hand=  und  Spanndiensttags
  wird  von  dem  Bezirksausschusse  für  jeden  Kreis  nach  Anhörung  seiner
Vertretung  alle  fünf  Jahre  festgesetzt.

Ubersteigt  die  Leistung  der  Hand=  und  Spanndienste  im  einzelnen  Falle
die  Kräfte  des  Verpflichteten,  so  hat  der  Kreis  ihm  eine  Beihilfe  zu  gewähren.
Uber  die  Notwendigkeit  und  das  Maß  der  Beihilfe  beschließt  im  Falle  ihrer  Ablehnung
  auf  Antrag  des  zu  Hand=  und  Spanndiensten  Verpflichteten  der  Bezirksausschuß.


 

§a7.

Die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Hand=  und  Spanndienste  (6  46)  kann
durch  Vereinbarung  der  Beteiligten  unter  Genehmigung  der  Wegepolizeibehörde
und  erforderlichenfalls  der  Komunalaussichtsbehörde  auf  die  Provinz  und  die
Kreise,  denen  die  Wegebaulast  obliegt  (§  14  Abs.  2  und  §  51  Abs.  2),  übertragen
  werden.

Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zustande,  so  beschließt  auf  Antrag  eines
Beteiligten  der  Bezirksausschuß  unter  Berücksichtigung  der  Leistungsfähigkeit  nach
billigem  Ermessen,  ob  und  gegen  welche  Entschädigung  die  Ubertragung  der  Verpflichtung
  zur  Leistung  der  Hand=  und  Spanndienste  zu  erfolgen  hat.

Dem  Antrage  darf  nur  stattgegeben  werden,  wenn  der  Weg  einem  über
die  bloß  örtlichen  Verbindungen  hinausgehenden  größeren  Verkehre  dient  und
wenn  seitens  des  zu  Hand=  und  Spanndiensten  Verpflichteten  der  Einleitung  des
Ablösungsverfahrens  nicht  innerhalb  einer  vom  Bezirksausschusse  gesetzten  Frist
widersprochen  wird.  Trotz  Widerspruchs  muß  jedoch  dem  Antrage  stattgegeben
werden,  soweit  die  Provinz  oder  ein  Kreis  einen  solchen  Weg  kunstmäßig  befestigt
  oder  eine  derartige  Befestigung  beschlossen  hat.
        <pb n="286" />
        —  256  —

ß  48.

Das  Eigentum  des  Staates  an  Land-  und  Heerstraßen  geht  an  diejenigen
Kommunalverbände  über,  welchen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die  Wegebaulast
  hinsichtlich  des  betreffenden  Weges  obliegt.

49.

Die  auf  Gemeinden  bezüglichen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auf
Gutsbezirke  entsprechende  Anwendung.

Können  Anordnungen  der  Wegepolizeibehörde  über  den  Bau  oder  die  Unterhaltung
  von  Wegen  im  Bereich  eines  Gutsbezirkes,  der  nicht  ausschließlich  im
Eigentume  des  Gutsbesitzers  steht,  ohne  Uberbürdung  des  Gutsbesitzers  nicht  erlassen
  oder  nicht  ausgeführt  werden,  so  kann  der  Kreisausschuß  auf  Antrag,
wenn  eine  Vereinbarung  unter  den  beteiligten  Grundeigentümern  über  die  gemeinschaftliche
  Aufbringung  der  Kosten  nicht  getroffen  wird,  anordnen,  daß  bis
zur  anderweiten  Regelung  der  kommunalen  Verhältnisse  des  Gutsbezirkes  an  der
Aufbringung  der  Kosten  der  Wegebaulast  auch  andere  Grundeigentümer  des
Gutsbezirkes  teilzunehmen  haben.

Die  Verteilung  der  Kosten  hat  nach  billigem  Ermessen  und  unter  Berücksichtigung
  der  Leistungsfähigkeit  sowie  des  Nutzens,  der  dem  einzelnen  Grundeigentümer
  aus  dem  Wegebau  erwächst,  zu  geschehen.

 

 

50.

Soweit  die  Wege  über  Grundstücke  führen,  die  einer  Gemeinde  oder  einem
selbständigen  Gutsbezirke  noch  nicht  angeschlossen  sind,  liegt  in  Ermangelung  eines
nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sonst  Verpflichteten  die  Wegebaulast  den
Eigentümern  dieser  Grundstücke  ob.

1.

Privatrechtliche  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  von  Wegen  sind  ablösbar
gemäß  §  24  und  werden  im  übrigen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §  14
afb.v2  16  Abs.  1  und  9  42  Abs.  2  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht
"erührt.

Hinsichtlich  der  Land=  und  Heerstraßen  im  Fürstentume  Krotoschin  finden
die  Vorschriften  des  Abs.  1  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Unterhaltungsverpflichtung
  durch  Ablösung  bei  Wegen,  die  einem  über  die  bloß  örtlichen  Verbindungen
  hinausgehenden  größeren  Verkehre  dienen,  nur  auf  die  Kreise,  im
übrigen  auf  die  Gemeinden  übertragen  werden  kann.  Die  Kreise  und  die  Gemeinden
  sind  ihrerseits  befugt,  die  Ablösung  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  verlangen.
  Auf  Antrag  beschließt  der  Bezirksausschuß  nach  vollständiger  Erörterung
        <pb n="287" />
        —  257  —

mit  allen  Beteiligten,  ob  die  Ablösung  an  die  Kreise  oder  die  Gemeinden  stattzufinden
  hat.

Soweit  ein  öffentliches  Interesse  besteht,  ist  die  Wegepolizeibehörde  befugt,
die  Ablösung  nach  Maßgabe  der  beiden  vorhergehenden  Abs.  zu  beantragen.

52.

Auf  nichtöffentliche  Wege,  deren  Benutzung  einem  bestimmten  Personenkreise
  zusteht,  (Interessentenwege,  §  3)  findet,  wenn  das  Gemeinschaftsverhältnis
nicht  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren  begründet  ist,  das  Gesetz,  betreffend
die  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren  begründeten  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten,
  vom  2.  April  1887  (Gesetzsamml.  S.  105)  mit  der  Maßgabe  sinngemäß
  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Auseinandersetzungsbehörde  der  Kreisausschuß,
  in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß
beschließt  und,  soweit  erforderlich,  den  Beitragsmaßstab  feststellt.  Hinsichtlich  der
Beteiligung  und  des  Beitragsverhältnisses  unter  den  Beteiligten  selbst  unterliegt
die  Feststellung  der  Anfechtung  im  Rechtswege  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
  des  endgültigen  Bescheids.

53.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  erfolgt  durch  den  zuständigen  Minister.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Tromsö,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““  den  15.  Juli  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.

—““*--——- 



 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  November  1906,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Posen  zum  Erwerbe  des
zur  Anlegung  zweier  Promenadenwege  erforderlichen  Grundeigentums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Jahrgang  1907
Nr.  29  S.  357,  ausgegeben  am  16.  Juli  1907;

das  am  10.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Ostrowiec  im  Kreise  Kempen  i.  Posen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  28  S.  339)  ausgegeben  am
9.  Juli  1907

V
        <pb n="288" />
        —  258  —

3.  das  am  10.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Odenhausen  im  Kreise  Wetzlar  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  30  S.  199,  ausgegeben  am
25.  Juli  1907;

4.  das  am  11.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund

  Entwässerungsgenossenschaft  Althof-Trimmau  zu  Althof  in  den

Kreisen  Friedland  und  Wehlau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

u  Königsberg  Nr.  28  S.  307,  ausgegeben  am  11.  Juli  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Juni  1907,  durch  welchen  genehmigt

worden  ist,  daß  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden

Verbesserung  des  Schiffahrtweges  zwischen  der  Stadt  Cleve  und  dem

Rhein  bei  Keeken  zur  Entziehung  und  dauernden  Beschränkung  des  in  Anspruch

  zu  nehmenden  Grundeigentums  das  Enteignungsverfahren  zur  Anwendung

  gebracht  wird,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu

Düsseldorf  Nr.  27  S.  360,  ausgegeben  am  6.  Juli  1907;

6.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung
der  zur  bebauungsplanmäßigen  Freilegung  der  Greifswalder  Straße  erforderlichen
  Flächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  29  S.  325,  ausgegeben  am  19.  Juli  1907;

7.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Juni  1907,  durch  welchen  der  Gemeinde
Tegel  im  Kreise  Niederbarnim  das  Recht  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  für  den  von  ihr  geplanten  Hafenbau  am
Tegeler  See  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums  verliehen  worden
ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  Nr.  30  S.  331,  ausgegeben  am  26.  Juli  1907;

8.  das  am  19.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  des  Außendeichs  von  Dorum-=  und  Cappel-Neufeld  im  Kreise
Lehe  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  29  S.  171)
ausgegeben  am  19.  Juli  1907;

9.  das  am  19.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Schwingewiesengenossenschaft
  zu  Stade  im  Kreise  Stade  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  29  S.  174,  ausgegeben  am
19.  Juli  1907.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="289" />
        —  259  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  35.  ——.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  §  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken  in
Frankfurt  a.  M.,  vom  28.  Juli  1902,  S.  259.  —  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften
und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden,  S.  260.  —  Geseh,  betreffend  den  erweiterten  Grunderwerb
  am  Rhein-Weser-Kanal  und  am  Großschiffahrtwege  Berlin-Stettin,  S.  262.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  265.

 

(Nr.  10842.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  §  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umlegung  von
Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.,  vom  28.  Juli  1902  (Gesetzsamml.  S.  273).
Vom  8.  Juli  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Im  13  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken
in  Frankfurt  a.  M.,  vom  28.  Juli  1902  (Gesetzsamml.  S.  273)  werden  die
letzten  Zeilen  hinter  dem  Worte  „gewähren“  in  Zeile  3  folgendermaßen  gefaßt:

„und  zwar  im  Falle  des  §  3  Abs.  1  Nr.  1)  soweit  dieses  Gelände
35  vom  Hundert,  im  Falle  des  §  3  Abs.  1  Nr.  2)  soweit  es  40  vom
Hundert  der  von  den  Eigentümern  eingeworfenen  Grundfläche  übersteigt“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bergen,  an  Bord  M.  K.  „Königsberg“)  den  8.  Juli  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  Beseler.  Breitenbach,  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.

 

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10812—10844.)  52
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  August  1907.
        <pb n="290" />
        —  260  —

(Nr.  10843).  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften  und  landschaftlich  hervorragenden
  Gegenden.  Vom  15.  Juli  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Die  baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Ausführung  von  Bauten  und
baulichen  Anderungen  ist  zu  versagen,  wenn  dadurch  Straßen  oder  Mätze  der
Ortschaft  oder  das  Ortsbild  gröblich  verunstaltet  werden  würden.

2.

Durch  Ortsstatut  kann  für  bestimmte  Straßen  und  Plätze  von  geschichtlicher
oder  künstlerischer  Bedeutung  vorgeschrieben  werden,  daß  die  baupolizeiliche  Genehmigung
  zur  Ausführung  von  Bauten  und  baulichen  Anderungen  zu  versagen
ist,  wenn  dadurch  die  Eigenart  des  Orts=  oder  Straßenbildes  beeinträchtigt
werden  würde.  Ferner  kann  durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden,  daß  die
baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Ausführung  baulicher  Anderungen  an  einzelnen
Bauwerken  von  geschichtlicher  oder  künstlerischer  Bedeutung  und  zur  Ausführung
von  Bauten  und  baulichen  Anderungen  in  der  Umgebung  solcher  Bauwerke  zu
versagen  ist,  wenn  ihre  Eigenart  oder  der  Eindruck,  den  sie  hervorrufen,  durch
die  Bauausführung  beeinträchtigt  werden  würde.

Wenn  die  Bauausführung  nach  dem  Bauentwurfe  dem  Gepräge  der  Umgebung
  der  Baustelle  im  wesentlichen  entsprechen  würde  und  die  Kosten  der  trotzdem
  auf  Grund  des  Ortsstatuts  geforderten  Anderungen  in  keinem  angemessenen
Verhältnisse  zu  den  dem  Bauherrn  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Bauausführung
stehen  würden,  so  ist  von  der  Anwendung  des  Ortsstatuts  abzusehen.

§  3.

Durch  Ortsstatut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anbringung  von
Reklameschildern,  Schaukästen,  Aufschriften  und  Abbildungen  der  Genehmigung
der  Baupolizeibehörde  bedarf.  Die  Genehmigung  ist  unter  den  gleichen  Voraussetzungen
  zu  versagen,  unter  denen  nach  den  §9)  1  und  2  die  Genehmigung  zu
Bauausführungen  zu  versagen  ist.

 

84.
Durch  Ortsstatut  können  für  die  Bebauung  bestimmter  Flächen  wie  Land—
hausviertel,  Badeorte,  Prachtstraßen  besondere,  über  das  sonst  baupolizeilich  zu—
lässige  Maß  hinausgehende  Anforderungen  gestellt  werden.

85.
Der  Beschlußfassung  über  das  Ortsstatut  hat  in  den  Fällen  der  9§  2
und  4  eine  Anhörung  Sachverständiger  vorauszugehen.
        <pb n="291" />
        —  261  —

86.

Sofern  in  dem  auf  Grund  des  8  2  erlassenen  Ortsstatute  keine  anderen
Bestimmungen  getroffen  werden,  sind  vor  Erteilung  oder  Versagung  der  Genehmigung
  Sachverständige  und  der  Gemeindevorstand  zu  hören.  Will  die  Baupolizeibehörde
  die  Genehmigung  gegen  den  Antrag  des  Gemeindevorstandes
erteilen,  so  hat  sie  ihm  dieses  durch  Bescheid  mitzuteilen.  Gegen  den  Bescheid
steht  dem  Gemeindevorstand  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde
  zu.

In  Gemeinden,  in  denen  der  Gemeindevorstand  nicht  aus  einer  Mehrheit
von  Personen  besteht  und  der  Gemeindevorsteher  (Bürgermeister)  zugleich  Ortspolizeiverwalter
  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Gemeindevorstandes,  sofern  nicht  in
dem  Ortsstatut  etwas  anderes  bestimmt  wird,  der  Gemeindebeamte,  welcher  den
Gemeindevorsteher  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat.

87.

Für  selbständige  Gutsbezirke  können  die  dem  Ortsstatute  vorbehaltenen
Vorschriften  nach  Anhörung  des  Gutsvorstehers  von  dem  Kreisausschuß  erlassen
werden.  Der  Beschluß  des  Kreisausschusses  bedarf  der  Bestätigung  des  Bezirks—
ausschusses.  Die  Bestimmungen  des  §  2  Abs.  2,  9  5  und  9  6  finden  sinngemäß
Anwendung.

88.

Der  Regierungspräsident  ist  befugt,  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
für  landschaftlich  hervorragende  Teile  des  Regierungsbezirkes  vorzuschreiben,  daß
die  baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Ausführung  von  Bauten  und  baulichen
Anderungen  außerhalb  der  Ortschaften  versagt  werden  kann,  wenn  dadurch  das
Landschaftsbild  gröblich  verunstaltet  werden  würde  und  dies  urch  die  Wahl  eines
anderen  Bauplatzes  oder  eine  andere  Baugestaltung  oder  die  Verwendung  anderen
Baumaterials  vermieden  werden  kann.

Vor  Versagung  der  Genehmigung  sind  Sachverständige  und  der  Gemeindevorstand
  zu  hören.  In  Gemeinden,  in  denen  der  Gemeindevorstand  nicht  aus
einer  Mehrheit  von  Personen  besteht  und  der  Gemeindevorsteher  (Bürgermeister)
zugleich  Ortspolizeiverwalter  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Gemeindevorstandes,  sofern
nicht  durch  Ortsstatut  etwas  anderes  bestimmt  wird,  der  Gemeindebeamte,  welcher
den  Gemeindevorsteher  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Tromsö,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  den  15.  Juli  1907.

□l  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.

Beseler.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle,
zugleich  für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

——O7““-.—

 

 

 

 

52
        <pb n="292" />
        —  262  —

(Nr.  10844.)  Gesetz,  betreffend  den  erweiterten  Grunderwerb  am  Rhein-Weser-Kanal  und
am  Großschiffahrtwege  Berlin—  Stettin.  Vom  17.  Juli  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  den  Erwerb  von  Grundstücken,
welche  an  dem  Schiffahrtkanale  vom  Rhein  zur  Weser  einschließlich  der  zu
kanalisierenden  Lippe  und  Nebenanlagen  sowie  des  auszubauenden  Teiles  des
Dortmund---Ems-Kanals,  über  den  dauernden  Bedarf  hinaus  zur  Erreichung
der  mit  dem  Unternehmen  in  Verbindung  stehenden,  auf  das  öffentliche  Wohl
gerichteten  staatlichen  Zwecke  erforderlich  sind,  außer  den  durch  das  Wasserstraßengesetz
  vom  1.  April  1905  (Gesetzsamml.  S.  179)  bewilligten  Mitteln  einen  weiteren
Betrag  von  18  000  000  Mark  (achtzehn  Millionen  Mark)  zu  verwenden,  wovon
indessen  mindestens  2  000  000  Mark  nur  auf  die  Strecken  Wesel—  Datteln  und
Hamm--  Lippstadt  der  Lippekanalisierung  verwendet  werden  dürfen.

Die  Staatsregierung  wird  ferner  ermächtigt,  für  den  Erwerb  von  Grundstücken,
  welche  am  Großschiffahrtwege  Berlin—  Stettin  (Wasserstraße  Berlin  —
Hohensaathen)  über  den  dauernden  Bedarf  hinaus  zur  Erreichung  der  mit  dem
Unternehmen  in  Verbindung  stehenden,  auf  das  öffentliche  Wohl  gerichteten  staatlichen
  Zwecke  erforderlich  sind,  einen  Betrag  von  2  000  000  Mark  (zwei  Millionen
  Mark)  zu  verwenden.  "

2.

Die  öffentlichen  Verbände,  welche  die  im  §  2  des  Wasserstraßengesetzes  genannten
  Verpflichtungen  übernommen  haben,  werden  an  dem  im  9  1  Abst.  1
angeführten  Grunderwerbe  beteiligt,  wenn  sie  sich  vor  dem  1.  Juli  1909  der
Staatsregierung  gegenüber  verpflichten,  von  den  gemäß  9  1  Abs.  1  aufgewendeten
weiteren  Kosten  einen  Anteil  von  5  840  000  Mark  (fünf  Millionen  achthundertvierzigtausend
  Mark)  aus  eigenen  Mitteln  in  jedem  Rechnungsjahre  mit  3  vom
Hundert  zu  verzinsen  und  vom  sechszehnten  Betriebsjahre  des  Rhein-Weser-Kanals
  ab  auch  mit  ½  vom  Hundert  sowie  den  ersparten  Zinsbeträgen  zu  tilgen,
soweit  die  laufenden  Einnahmen  des  Kanals  nach  Abzug  der  aufgewendeten  Betriebs=
  und  Unterhaltungskosten  zur  Verzinsung  und  Abschreibung  des  verausgabten
  Baukapitals  einschließlich  der  erhöhten  Kosten  des  Grunderwerbes  (§  1  Abs.  1)
nicht  ausreichen.  Im  Falle  der  Ubernahme  dieser  Verpflichtungen  sind

1.  die  Kosten  dieses  Grunderwerbes  mit  den  Ausgaben  des  Rhein-Weser-Kanals

  einheitlich  zu  verrechnen,

2.  die  laufenden  Einnahmen  aus  den  erworbenen  Grundstücken  sowie  die
Erlöse  aus  ihrer  Wiederveräußerung  in  gleicher  Weise,  wie  dies  nach
dem  Wasserstraßengesetze  bei  den  Einnahmen  aus  den  für  die  gleichen
Zwecke  erworbenen  Grundstücken  zu  erfolgen  hat,  zu  den  allgemeinen
        <pb n="293" />
        —  263  —

Staatsfonds  zu  vereinnahmen  und  die  nach  Abzug  der  seit  der
Erwerbung  aufgewendeten  Kosten  entstehenden  Reineinnahmen  als  Abträge
  auf  das  Baukapital  in  Anrechnung  zu  bringen.

83.

Die  öffentlichen  Verbände,  welche  die  im  9  3  des  Maseerstraßengesetzes
genannten  Verpflichtungen  übernommen  haben,  werden  an  dem  im  81  Absl.  2
angeführten  Grunderwerbe  beteiligt,  wenn  sie  sich  vor  dem  1.  Juli  1909  der
Staatsregierung  gegenüber  verpflichten,  von  den  gemäß  §  1  Abs.  2  aufgewendeten
Kosten  einen  Anteil  von  670  000  Mark  (sechshundertsiebzigtausend  Mark)  aus
eigenen  Mitteln  in  jedem  Rechnungsjahre  mit  3  vom  Hundert  zu  verzinsen  und
vom  sechszehnten  Betriebsjahre  des  Großschiffahrtwegs  ab  auch  mit  ½  vom
Hundert  sowie  den  ersparten  Zinsbeträgen  zu  tilgen,  soweit  die  laufenden  Einnahmen
  aus  dem  Großschiffahrtweg  und  dem  Finowkanale  nach  Abzug  der  aufgewendeten
  Betriebs=  und  Unterhaltungskosten  beider  Wasserstraßen  zur  Verzinsung
  und  Abschreibung  des  gesamten,  für  die  neue  Wasserstraße  verausgabten
Baukapitals  einschließlich  der  Kosten  des  erweiterten  Grunderwerbes  (§  1  Abs.  2)
nicht  ausreichen.  Im  Falle  der  Ubernahme  dieser  Verpflichtungen  sind

1.  die  Kosten  dieses  Grunderwerbes  mit  den  Ausgaben  des  Großschifffahrtwegs

  Berlin—  Stettin  einheitlich  zu  verrechnen,

2.  die  laufenden  Einnahmen  aus  den  erworbenen  Grundstücken  sowie  die

Erlöse  aus  ihrer  Wiederveräußerung  in  gleicher  Weise,  wie  es  im  9  2
Ziffer  2  vorgesehen  ist,  zu  den  allgemeinen  Staatsfonds  zu  vereinnahmen
  und  die  nach  Abzug  der  seit  der  Erwerbung  aufgewendeten
Kosten  entstehenden  Reineinnahmen  als  Abträge  auf  das  Bankapital
in  Anrechnung  zu  bringen.

84.
Ubernehmen  die  öffentlichen  Verbände  die  in  den  §#§  2  und  3  genannten
Verpflichtungen,  so  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§)  8  und  9  des  Wasserstraßengesetzes
  sinngemäße  Anwendung.

|  5.

Auf  den  Grunderwerb  nach  §9  1  dieses  Gesetzes  finden  die  Vorschriften  des
§  16  des  Waseserstraßengesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Frist  für
die  Ausübung  des  Enteignungsrechts  an  der  auszubauenden  Lippeschiffahrtstraße
von  Wesel  bis  zum  Dortmund-Ems-Kanal  bei  Datteln  und  von  Hamm  bis
Lippstadt  oder  an  einem  der  Zweigkanäle  und  Häfen  dieser  Schiffahrtstraße  bis
zum  1.  Juli  1918  verlängert  wird.

86.

Bei  der  Wiederveräußerung  von  Grundstücken,  die  auf  Grund  des  §  16
des  Wasserstraßengesetzes  erworben  sind,  findet  ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht  (5  57
        <pb n="294" />
        —  264  —

des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  —
Gesetzsamml.  S.  221  —)  nicht  statt.

87.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  im  §  1  erwähnten
Kosten  im  Wege  der  Anleihe  eine  entsprechende  Anzahl  von  Staatsschuldverschreibungen
  auszugeben.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
anzugeben.  er  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung
dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.  Schatzanweisungen
oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von  fällig  werdenden  Schatzanweisungen
  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  auf  Anordnung
  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine  zur  Verfügung
  zu  halten.

Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte
beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden  Schatzanweisungen  auphört.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  sowie
wegen  Verjährung  der  Zinzen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.  S.  43)
und  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

S..
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  erfolgt  durch  die  zuständigen  Minister.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Narvik,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  den  17.  Juli  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.
Beseler.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle,

zugleich  für  den  Minister  der  öfsentlichen  Arbeiten.
        <pb n="295" />
        —  265  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

!

1

S#

das  am  13.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  Ochtendung  zu  Ochtendung  im  Kreise  Mayen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  31  S.  206,
ausgegeben  am  1.  August  1907;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung  des

Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Bolkenhain  im  Regierungsbezirke
  Liegnitz  und  den  Kreis  Waldenburg  im  Regierungsbezirke  Breslau
für  die  innerhalb  ihrer  Grenzen  belegenen  Teile  der  seitherigen  Aktienchaussee
  FreiburgBolkenhain,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  30  S.  249,  ausgegeben  am
27.  Juli  1907,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  26  S.  181,  ausgegeben  am
29.  Juni  1907)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Tost-Gleiwitz  für  den
innerhalb  seiner  Grenzen  belegenen  Teil  der  seitherigen  gräflich  Renardschen
Chaussee  von  Malapane  nach  Peiskretscham  mit  einer  Abzweigung  von
Kieleschka  in  der  Richtung  auf  Tarnowitz,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  28  S.  250,  ausgegeben  am
12.  Juli  1907;

das  am  10.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  untere

Moersbach-Genossenschaft  zu  Rheinberg  im  Kreise  Moers  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  30  S.  401,  ausgegeben
  am  27.  Juli  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Cöln  für  den  Neubau  eines  städtischen
Verwaltungsgebäudes,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cöln  Nr.  28  S.  201,  ausgegeben  am  10.  Juli  1907)

.  das  am  19.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Pagelkau  zu  Pagelkau  im  Kreise  Schlochau  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  31  S.  291,
ausgegeben  am  1.  August  1907;

 

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Rixdorf  für  die  Fortführung
        <pb n="296" />
        —  266  —

des  Rixdorfer  Schiffahrtkanals  bis  zur  Grenze  der  Gemarkung  Britz,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  31  S.  355,  ausgegeben  am  2.  August  1907;

8  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juli  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Hohenzollerische  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  in
Sigmaringen  für  die  Anlage  von  Kleinbahnen  a.  von  Bingen  nach
Gammertingen  mit  Abzweigung  von  Hanfertal  nach  Sigmaringen  und
b.  von  Gammertingen  nach  Burladingen,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen  Nr.  32  S.  127),  ausgegeben  am
9.  August  1907.

––  .  —  —.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staateministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesesammlung  sind  an  das  Kenigl.  Gesessammlungsamt  in  Verlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="297" />
        —  267  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  36  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten  Staats.
beamten,  S.  267.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter
  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  268.

 

 

(Nr.  10845.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten.  Vom  12.  August  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  Staatsregierung  wird  ein  weiterer  Betrag  von  fünfzehn  Millionen
Mark  zur  Verwendung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  August  1895
(Gesetzsamml.  S.  521),  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Verbesserung
  der  Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben
beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,  zur  Verfügung  gestellt.

82.

Zur  Bereitstellung  der  im  9  1  gedachten  fünfzehn  Millionen  Mark  ist
eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
anzugeben.  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung
dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10845.)  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1907.
        <pb n="298" />
        —  268  —

*2

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,  zu
welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März
1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung,  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

84.
Dem  Landtag  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über
die  Ausführung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  12.  August  1907.

(#.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.
Beseler,  Breitenbach.

zugleich  für  den  Minister  des  Innern.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  13.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Kalt  I  zu  Kalt  im  Kreise  Mayen  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  32  S.  213,  ausgegeben  am  8.  August
1907,

.  das  4#  27.  Mai  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Brieden  II  zu  Brieden  im  Kreise  Cochem  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  35  S.  233,  ausgegeben  am
29.  August  1907;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Mayen  zur  Ausführung  der
geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Mayen,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  31  S.  210,  ausgegeben  am  1.  August  1907;

4.  das  am  10.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Froitzheim  im  Kreise  Düren  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  40  S.  249,  ausgegeben  am  8.  August
1907;

1
        <pb n="299" />
        6.

52

10.

11.

13.

—  269  —

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung  des

Rechtes  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  an  den  Kreis  Lublinitz  für  die
in  seinen  Grenzen  belegenen  seitherigen  Fürstlich  von  Donnersmarckschen
Chausseen  von  Miottek  über  Soßnitz  nach  Ludwigsthal  mit  einer  Abzweigung
  von  Soßnitz  nach  Woischnik  und  vom  Bahnhofe  Stahlhammer
nach  Soßnitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  31  S.  285,  ausgegeben  am  2.  August  1907;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Juni  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär-)  Fiskus  zur  Anlage  eines
Exerzierplatzes  und  eines  Richtübungsplatzes  für  den  Standort  Wiesbaden
in  den  Gemarkungen  Schierstein-Dotzheim,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  31  S.  301,  ausgegeben  am
1.  August  1907;
das  am  19.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Bardenbach  im  Kreise  Merzig  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  31  S.  227)  ausgegeben  am  3.  August  1907;
das  am  19.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Hagen-Hoppegartener
  Wiesengenossenschaft  zu  Eversberg  im  Kreise  Meschede  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  32  S.  482)
ausgegeben  am  9.  August  1907;
das  am  19.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Preußisch  Rosengarth  1  im  Elbinger  Deichverband
und  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig  Nr.  32  S.  259,  ausgegeben  am  10.  August  1907;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juni  1907,  betreffend  die  weitere  Verlängerung
  der  Baufrist  für  die  Freien  Grunder  Eisenbahn,  durch  die
Amteblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  30  S.  437,  ausgegeben
am  26.  Juli  1907,
der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  30  S.  287)  ausgegeben
am  25.  Juli  1907,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  30  S.  202),  ausgegeben  am
25.  Juli  1907;
das  am  29.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Melioration  des  Seelschen  Bruches  zu  Uhrsleben  im  Kreise
Neuhaldensleben  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  31  S.  331,  ausgegeben  am  3.  August  1907;

 

.  das  am  1.  Juli  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Wollbrandshausen  im  Kreise  Duderstadt  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  31  S.  161,  ausgegeben
am  2.  August  1907)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juli  1907,  betreffend  die  Anwendung  des
Enteignungsverfahrens  bei  der  vom  Deutschen  Reiche  auszuführenden  Erweiterung
  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  im  Regierungsbezirke  Schleswig,
        <pb n="300" />
        14.

15.

16.

17.

18.

19.

—  270  —

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  34
S.  361,  ausgegeben  am  17.  August  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juli  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Halle,  Regierungsbezirk
Minden,  für  den  im  Kreise  Halle  belegenen  Teil  der  Chaussee  von  Neuenkirchen
  nach  Bielefeld,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Minden  Nr.  34  S.  203),  ausgegeben  am  24.  August  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juli  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels  für  die  Chaussee
von  der  Chaussee  Juliusburg—Lakumme  über  Strehlitz  nach  der  Grenze
des  Kreises  Trebnitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  36  S.  295,  ausgegeben  am  7.  September  1907;

das  am  8.  Juli  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  des  Eifgentales  von  Finkenholl  bis  Neuenmühle  zu  Wöllersberg,
  Gemeinde  Dhünn  im  Kreise  Lennep,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  32  S.  417)  ausgegeben  am
10.  August  1907;

der  am  8.  Juli  1907  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  den  Verband  zur  Melioration  der  Bachgebiete  der  Landwehr,  des
Süßbachs  und  des  Salzbachs  im  Kreise  Jburg  vom  24.  April  1872
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  33  S.  185,
ausgegeben  am  16.  August  1907;

das  am  8.  Juli  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Bobile  zu  Bobile  im  Kreise  Guhrau  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  33  S.  272,  ausgegeben  am
17.  August  1907;  «

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juli  1907,  betreffend  die  Verlängerung
der  der  Aktiengesellschaft  der  Cöln-Bonner  Kreisbahnen  in  der  Konzessionsurkunde
  vom  20.  Mai  1904  gesetzten  Baufrist,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  33  S.  241,  ausgegeben  am  14.  August  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juli  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Goldberg-Haynau  für  den  Bau
einer  Chaussee  von  Station  4,8  der  Kreischaussee  Hockenau—Riesberg  bis
zur  Provinzialchaussee  Haynau—  Bunzlau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  34  S.  237,  ausgegeben  am  24.  August  1907;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Bremisch-Hannoversche  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
  zu  Frankfurt  a.  M  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von
Huchtingen  nach  Thedinghausen  innerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  35  S.  193,
ausgegeben  am  30.  August  1907.

 

—  —

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsd#uckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richien.
        <pb n="301" />
        —  271  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  37.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen
  in  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.,  S.  271.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Wehen  und
Weilburg,  S.  272.  —  Berichtigungen,  S.  272.

 

 

 

 

 

(Nr.  10846.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke  der
Eisenbahndirektionen  in  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.  Vom  1.  September  1907.

Auf  Ihren  Bericht  vom  24.  August  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  die  Verwaltungsbezirke
  der  Eisenbahndirektionen  in  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.  mit  dem  1.  Oktober
d.  J.  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Nachweisung  anderweit  abgegrenzt  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Münster  i.  W.,  den  1.  September  1907.
Wilhelm.

Breitenbach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

—.—  –

Anderungen

der

Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen  in  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.
am  1.  Oktober  1907.

 

 

·  ··  Zugang  Abgang
Eisenbahndirektion  Bahnstrecken  und  Bahnhöfe
Mainz  Wiesbaden—Niedernhausen,  Dotz.  Bahnhof  Goldstein,  Bahnhof  Isenheim—Langenschwalbach

  burg  nebst  der  Nebenbahn  Isenburg
  -Neu-Isenburg
Frankfurt  a.  M.  Bahnhof  Goldstein,  Bahnhof  Isen.  Wiesbaden—Niedernhausen,  Dotzburg
  nebst  der  Nebenbahn  Isen-  heim—Langenschwalbach
burg—Neu-Isenburg

.

 

 

 

Gesezsammlung  1907.  (Nr.  10846—10847.)  51
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1907.
        <pb n="302" />
        —  272  —

(Nr.  10847.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Wehen  und  Weilburg.
Vom  20.  September  1907.

Ar#  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Auschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Rabenscheid,
für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wehen  belegenen,  am
1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  auch  in  anderen
Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Breithardt,  Waldmeister,  Julius,
Bolte,  Job,  Limbach,  Morgensehen,  Eduardsegen,  Stollgraben,  Blücher,
Elisenberg,  Augustenberg,  Wilhelminenberg,  Friedrich  ,  Carl  II)
Milippsberg,  Ludwigslust,  Hibernia,  ufälligglück,  Limbachergraben
und  Hausenbach  sowie
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde  Weilmünster

am  1.  November  1907  beginnen  soll.
Berlin,  den  20.  September  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Berichtigungen.

1.  Im  9  9  Abs.  4  des  in  der  Anlage  zu  dem  Gesetze)  betreffend  die  Erweiterung
  des  Stadtkreises  Crefeld,  vom  19.  Juni  1907  abgedruckten  Vertrags
(Gesetzsamml.  für  1907  S.  144)  ist  statt  „0/8  Prozent“  2  Prozent“)  „2/6  Prozent“
  und  „1)8  Prozent“  zu  lesen:  „O0,,  Dromille“)  2  Dromille“)  /2/6  Dromille“
und  „1/8  Dromille“.

2.  Das  S.  211  Zeile  9  von  oben  hinter  das  Wort  „nicht“  gesetzte  Komma
gehört  hinter  das  Wort  selbständiger“.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9P  zu  richten.
        <pb n="303" />
        273

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  38  —

fInhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen·  Weimar  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen
zwischen  1.  Niederpöllnitz  und  Münchenbernsdorf,  2.  Geisa  und  Tann,  S.  273.  —  Bekanunt—
machung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  2709.

 

 

 

 

(Nr.  10848.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar  wegen  Herstellung  von
Eisenbahnen  zwischen  1.  Niederpöllnuitz  und  Münchenbernsdorf,  2.  Geisa
und  Tann.  Vom  15.  März  1907.

S.  #  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Sachsen-Weimar  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über
die  Herstellung  von  Eisenbahnen  1.  von  Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf
und  2.  von  Geisa  nach  Tann  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Oberbau=  und  Ministerialdirektor  Balduin  Wiesner,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberbaurat  Franz  Richard,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberfinanzrat  Max  Vieregge;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar:
Höchstihren  Chef  des  Staatsministeriums,  Departement  des  Außern
und  Innern,  Wirklichen  Geheimen  Rat  Hans  Lutze  von  Wurmb,
Höchstihren  Ministerialdirektor  Dr.  Karl  Slevogt,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  Eisenbahnen  1.  von
Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  und  2.  von  Geisa  nach  Tann  für  eigene
Rechnung  zu  bauen,  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahnen  inmerhalb  ihres  Staatsgebiets.
Der  Artikel  XIV  des  Staatsvertrags  vom  23.  April  1901,  betreffend  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Gera  nach  Münchenbernsdorf,  wird  aufgehoben.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10848.)  55
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Oktober  1907.
        <pb n="304" />
        —  274  —

Artikel  I.

Die  Feststellung  der  gesamten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrags  bildenden  Eisenbahnen  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampswagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen
Megierung  zustehen,  welche  indes  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahnen  wie

bezüglich  der  Anlage  von  Stationen  in  dem  sachsen-weimarischen  Gebiet  etwaige
besondere  Münsche  der  Großherzoglichen  Regierung  tunlichst  berücksichtigen  will.
Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,
soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
  Vorflutanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen
Prüfung  der  Stationsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebiets  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahnen  infolge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplanten  Eisenbahnen  kreuzen,  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Großherzogliche
Regierung  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage
weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
  ein  anderer  Kostenaufwand  erwächst,  als  der  für  die  etwa  von  der
Eisenbahnverwaltung  für  notwendig  erachtete  oder  nach  Artikel  III  zu  bewirkende
Bewachung  der  neuen  Ubergänge.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1/435  m  im  lichten  zwischen  den  Schienen
betragen.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I
benannten  Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordmung
  vom  4.  November  1904  und  den  dazu  etwa  krünftig  ergebenden  ergänzenden
  oder  abändernden  Bestimmungen  als  Nebenbahnen  herzustellen  und
demnächst  zu  betreiben.

Artikel  IV.
Die  Großherzoglich  Sichsische  Regierung  verpflichtet  sich  für  den  Fall  der

Ausführung  der  den  Gegenstand  d  dieses  Vertrags  bildenden  Bahnen  in  Anerkennung
  der  für  die  betreffenden  Teile  ihres  Staatsgebiets  erwachsenden  Vorteile:

1.  den  gesamten  zum  Baue  der  Bahnanlagen  für  beide  Linien  innerhalb
ihres  Gebiets  erforderlichen  Grund  und  Boden  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2.  bei  beiden  Linien  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen
  Wege  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die
Dauer  des  Bestehens  und  Betriebs  der  Bahnen  innerhalb  ihres  Gebicts
  zu  gestatten.
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        —  275  —

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesamte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Anderungen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  usw.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach
den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der
benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  usw.  für  notwendig
erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigentum  mit  Einschluß  von  Rechten
und  Gerechtigkeiten.  Die  Uberweisung  des  Grundeigentums  nebst  Rechten  und
Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung
  auch  Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung  nicht  zu  tragen
und  die  für  den  Bau  der  Bahnen  erforderlichen  Grundstucke  frei  von  Pfandrechten
  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten,  Abgaben  und  Gebühren,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigentum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die
Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
Letzterem  fallen  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen
Geländes  zur  Last.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  der  Baupläne
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  Bezeichnung  und  Größe,  deren  Eigentümer
  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten
Anlagen  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigentum  in  Frage  steht,  die
Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage  dieses  Auszugs  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Uberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Befugnis  zu,  ohne  weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem
Zwecke  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  der  Königlich  Preußischen
Regierung,  soweik  erforderlich,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig
erteilen  wird.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  dabei  die  Interessen
der  Großberzoglich  Sächsichen  Regierung  tunlichst  wahrnehmen,  insbesondere  Vergleiche
  nicht  ohne  deren  Zustimmung  abschließen.  Der  im  Enteignungswege  für
den  Grunderwerb  usw.  erwachsende  Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens
  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen
Ubertragung  dieser  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  übernommenen  Verpflichtungen
  auf  die  von  den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  usw.  mit  letzteren
sich  zu  verständigen;  sie  bleibt  indes  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Ulbertragung
  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verhaftet.

 

 

55“
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        —  276

Die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,)  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere  auch
zur  Anlage  der  zweiten  Gleise  schreiten,  so  wird  die  Großherzoglich  Sächsische
Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen
Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter
Nr.  1  des  Vertrags  nicht  bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  erteilen,
insoweit  es  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung
findet,  und  für  die  Ermittlung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine
ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche
bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen
  Gebiete  zur  Zeit  Geltung  haben.  Für,  die  Verhandlungen,  welche
zur  Ubertragung  des  Eigentums  oder  zur  Uberlassung  in  die  Benutzung  an  den
Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch
für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu
erstatten,  und  tritt  im  übrigen  Freiheit  von  Stempel=  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.  6
Die  Feststellung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen
für  die  beiden  Bahnen  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als
für  die  anschließenden  Strecken  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Großherzogtum  Sachsen-Weimar
  entfallenden  Bahnstrecken  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.
  Auch  sollen  die  an  den  Bahnstrecken  im  Großherzogtume  Sachsen-Weimar
  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Großherzoglich  Sächsischen
Regierung  sein.

Der  Großherzoglichen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des
ihr  über  die  im  Großherzogtume  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechts
einen  ständigen  Kommissar  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,
welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden
geeignet  sind.  Für  Akte  der  staatlichen  Oberaufsicht  und  die  Ausübung  staatlicher
  Hoheitsrechte  —  soweit  sie  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  berühren  —,
insbesondere  für  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Abnahme  von  Eisenbahnstrecken
        <pb n="307" />
        —  277  —

und  sonstigen  Eisenbahnanlagen,  wird  Sachsen-Weimar  Gebühren  nicht  erheben
und  Auslagen  nicht  in  Rechnung  stellen.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu
nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
dieser  Bahnstrecken  den  betreffenden  Großherzoglich  Sächsischen  Organen  ob.  Sie
werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Sächsischen
Gebiete  stationiert  sind,  erleiden  dadurch  keine  Anderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.

Die  Beamten  der  Bahnen  sind  hinsichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren
Dienstvorgesetzten  und  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,
  im  übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsgebiets  soll
auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls
geeignete  Militäranwärter,  unter  welchen  die  sachsen-weimarischen  Staatsangehörigen
gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu
ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebs  der
im  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
  etwa  geltend  gemacht  werden,  sollen  von  den  Großherzoglich
Sächsischen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch
nach  den  sachsen-weimarischen  Landesgesetzen  beurteilt  werden.

Artikel  X.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  den  beiden
Eisenbahnunternehmungen  und  dem  zu  ihnen  gehörigen  Grund  und  Boden
keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben)  solange  die  Bahnen  sich  im  Eigentum  oder
Betriebe  der  Königlich  Preußischen  Regierung  befinden.

Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken,  insbesondere  auf  die  Berechnung
  des  gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens  und  dessen  Verteilung
unter  die  beteiligten  Gemeinden  finden  vom  1.  Januar  des  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Jahres  an  die  Bestimmungen  des  preußischen  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  (Preußische  Gesetzsamml.  S.  152)  oder  der
        <pb n="308" />
        —  278  —

künftighin  etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen  Weise
Anwendung,  als  wenn  die  Bahnen  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  lägen.

Bei  der  Besteuerung  durch  die  Gemeinden  soll  ausgeschlossen  sein,  daß
diese  höhere  Steuersätze  oder  Steuersätze  nach  einem  höheren  Maßstab  anwenden
oder  endlich  andere  Steuern  auferlegen,  als  sie  von  den  übrigen  Gemeindeabgabepflichtigen
  gefordert  werden.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  den  beiden
Bahnen  berührten  außerpreußischen  Gemeinden  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  47
Abs.  2  beziehungsweise  Abs.  1  unter  b  des  preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an
dem  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates
verwalteten  Eisenbahnen  beteiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an
Gehältern  und  Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der
beiden  Bahnen  erwachsen.

Eine  Besteuerung  der  Bahnen  durch  andere  korporative  Verbände  wird
die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  nicht  zulassen.

Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  Steuern  erhoben  werden  sollten,  hat
die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  der
Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erstatten.

Artikel  XI.
Für  die  Einziehung  von  Stationen  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebs
auf  jeder  der  beiden  Bahnen  oder  auf  Teilen  derselben  ist  die  Zustimmung  der
Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  erforderlich.

Artikel  XII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden
Bahnen  wird  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung,  solange  diese  im  Eigentum
oder  Vetriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.
Sollte  dagegen  später  Eigentum  und  Betrieb  der  beiden  Bahnen  oder  der  einen
oder  anderen  von  ihnen  an  einen  Betriebsunternehmer  abgetreten  werden,  wozu
die  Genehmigung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  erforderlich  sein  würde,
so  bleibt  der  letzteren  das  Recht  vorbehalten,  sie  nach  Maßgabe  des  preußischen
Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.

Artikel  XIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrag  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.
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        —  279  —

Artikel  XIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  15.  März  1907.

(L.  S.)  Wiesner.  (L.  S.)  v.  Wurmb.
(L.  S.)  Richard.  (L.  S.)  Dr.  Slevogt.

(L.  S.)  Vieregge.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

—

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  19.  Juni  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Simmerbach-Regulierungsgenossenschaft
  zu  Ravengiersburg  im  Kreise  Simmern
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  38  S.  255,
ausgegeben  am  19.  September  1907;

2.  das  am  8.  Juli  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  des  Reidetals  bei  Soldau  zu  Soldau  im  Kreise  Neidenburg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  38  S.  307)
ausgegeben  am  18.  September  1907;

3.  das  am  17.  Juli  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Stockheim  im  Kreise  Düren  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  45  S.  279,  ausgegeben  am  12.  September
  1907;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juli  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Hamm  zur  Legung  einer  neuen  Wasserrohrleitung
  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  Hemmerde,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  35  S.  525)  ausgegeben
am  30.  August  1907;

5.  das  am  30.  Juli  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Wiesenentwässerungs-Genossenschaft  Lubsdorf  zu  Lubsdorf  im  Kreise
Deutsch-Krone  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  36  S.  339,  ausgegeben  am  5.  September  1907;
        <pb n="310" />
        10.

II.

13.

14.

—  280

.  das  am  30.  Juli  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und

Bewässerungsgenossenschaft  zu  Alsdorf  im  Kreise  Altenkirchen  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  37  S.  247,  ausgegeben
am  12.  September  1907;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  August  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn  Horka-Rothenburg—Priebus,
Aktiengesellschaft  zu  Rothenburg  O.  L.)  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
von  Horka  über  Rothenburg  O.  L.  nach  Priebus,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  36  S.  249,  ausgegeben  am  7.  September
  1907;

der  am  8.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  den  Engelschoffer  Deich=  und  Schleusenverband  zu  Engelschoff  im

Kreise  Stade  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade
Nr.  35  S.  205,  ausgegeben  am  30.  August  1907;

der  am  8.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  den  Neulander  Deich=  und  Schleusenverband  zu  Neuland  im  Kreise
Neuhaus  a.  O.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade
Nr.  35  S.  205,  ausgegeben  am  30.  August  1907;

das  am  8.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  zu  Kettenbach  im  Kreise  Untertaunus  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  36  S.  373,  ausgegeben  am
5.  September  1907;

das  am  12.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Harschenstether
  Schleusenverband  zu  Stade  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stade  Nr.  36  S.  209,  ausgegeben  am  6.  September  1907;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Züllichau-Schwiebus
für  die  Chaussee  von  Züllichau  über  Mosau  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  nach  Pommerzig,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  37  S.  239,  ausgegeben  am  11.  September  1907;
das  am  12.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Mörshausen  im  Kreise  Melsungen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  37  S.  275,  ausgegeben
  am  11.  September  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Teltow  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  Rudow  nach  Waßmannsdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  38  S.  437)  ausgegeben
  am  20.  September  1907.

 

—.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatdministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerci.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Konigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Verlin  W.  0  zu  richten.
        <pb n="311" />
        —  281  —

Preußische  Gesetzsammlung

Jr.  39.  —

 

(Nr.  10849.)  Urkunde,  betreffend  die  Umwandlung  des  Frauen-Verdienstkreuzes  in  einen
Orden.  Vom  22.  Oktober  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

haben  beschlossen,  das  bisher  von  Ihrer  Majestät  der  Königin  als  Schmuckstück
verliehene  Frauen-Verdienstkreuz  in  einen  Orden  umzuwandeln  und  bestimmen
darüber,  was  folgt:

8I.
Der  Orden  soll  den  Namen
Frauen-Verdienstkreuz“!
führen  und  nach  Maßgabe  des  von  Uns  genehmigten  Musters  aus  zwei  Klassen
—  in  Silber  und  in  Gold  —  bestehen.

Das  mit  der  Königlichen  Krone  ausgestattete  Ordensabzeichen  stellt  ein  gleichschenkliges
  Kreuz  dar,  dessen  Balkenenden  dreiteilig  ausgeschweift  sind.  Iwischen
den  Balken  befinden  sich  stilisierte  Lorbeerzweige.  Ein  um  das  Kreuz  laufendes
Band  trägt  auf  der  oberen  Hälfte  in  blauer  Emaille  die  Aufschrift  „Für  Verdienste“)
  auf  der  unteren  Hälfte  in  gleicher  Emaille  Lorbeerzweige  und  in  deren
Mitte  in  erhabener  Form  die  Initialen  Ihrer  Majestät  der  Königin.

Der  Orden  wird  an  einer  Schleife  aus  weißem  Seidenband  auf  der  linken
Brust  getragen  und  rangiert  unmittelbar  hinter  dem  Luisenorden.  "

2.
Zur  Verleihung  sind  nur  solche  Frauen  und  Jungfrauen  vorzuschlagen,
die  sich  durch  aufopfernde  persönliche  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  der  Nächstenliebe,
auf  kirchlichem  oder  auf  sozialem  Gebiete  verdient  gemacht  haben.

3.
Die  Anträge  auf  Verleihung  sind  Uns  durch  Vermittelung  Ihrer  Majestät
der  Königin  von  den  zuständigen  Ministern  zu  unterbreiten.
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10849.)  56
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1907.
        <pb n="312" />
        —  282  —

84.
Auf  Grund  Unserer  Entschließung  werden  für  die  Dekorierten  Besitzzeugnisse
mit  der  Unterschrift  Ihrer  Majestät  der  Königin  ausgefertigt.

85.
Für  den  Orden  in  Gold  sind  nur  solche  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen,

die  den  Orden  in  Silber  bereits  zehn  Jahre  besitzen.
Ausnahmen  hiervon  wollen  Wir  nur  in  besonders  begründeten  Fällen

zulassen.
86.

Nach  Verleihung  des  Frauen-Verdienstkreuzes  in  Gold  ist  die  Auszeichnung
in  Silber  abzulegen  und  an  die  Generalordenskommission  zurückzugeben.

V.

Erfolgt  die  Verleihung  des  Frauen-Verdienstkreuzes  aus  Anlaß  eines  Dienstjubiläums,
  so  ist  die  Auszeichnung  mit  dem  allgemein  vorgeschriebenen  Abzeichen
für  Jubilare  zu  versehen.

88.

Diejenigen  Frauen  und  Jungfrauen,  denen  das  Frauen-Verdienstkreuz  bisher
  als  am  weißen  Bande  zu  tragendes  Schmuckstück  verliehen  worden  ist),  sollen
befugt  sein,  es  gegen  das  neue  Abzeichen  nach  Maßgabe  der  darüber  von  dem
Minister  des  Innern  zu  erlassenden  Bestimmungen  umzutauschen.

§99.

Die  Orden  Verstorbener  sind  an  die  Generalordenskommission  zurückzuliefern.


6  Urkundlich  Unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Oktober  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.  von  Bethmann  Hollweg.  Frhr.  von  Rheinbaben.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  von  Arnim.  von  Moltke.  Holle.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="313" />
        —  283  —

Preußische  Gesetzsammlung

——  r.  40  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Be- 



 

zirkes  des  Amtsgerichts  Bergheim,  S.  233.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,
S.  283.

 

(Nr.  10850.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Bergheim.  Vom  21.  Oktober  1907.

A##  Grund  der  §#§  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetzsamml.  S.  52)  und  des  Artikels  5
der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899
(Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Niederembt
am  15.  November  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  21.  Oktober  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  August  1907,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  der  20.  Generalversammlung  am  12.  Januar  1907  beschlossenen
Anderungen  der  Satzungen  der  Schleswig-Holsteinischen  Landschaft,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  40  S.  413,
ausgegeben  am  28.  September  1907;

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10850.)  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1907.
        <pb n="314" />
        —  284  —

.das  am  186.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Falkenburg  zu  Falkenburg  im  Kreise  Dramburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  38  S.  223)  ausgegeben
am  19.  September  1907);

3.  der  am  16.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
der  Drainagegenossenschaft  zu  Izbiczno  (Eichdorf)  im  Kreise  Krotoschin
vom  2.  Juli  1898  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Posen  Nr.  39  S.  484,  ausgegeben  am  24.  September  1907);

4.  das  am  22.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Wilhelmshorst  im  Kreise  Schroda  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  39  S.  481,  ausgegeben
am  24.  September  1907)

5.  das  am  22.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Thurow  im  Kreise  Neustettin  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  39  S.  231,  ausgegeben  am  26.  September
  1907;

6.  das  am  22.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Buchwalde  im  Kreise  Osterode  i.  Ostpr.
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  39  S.  317,
ausgegeben  am  25.  September  1907;

.  das  am  1.  September  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Matzerath  III  zu  Niederlauch  im  Kreise  Prüm
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  39  S.  301,
ausgegeben  am  28.  September  1907);

8.  das  am  1.  September  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Coadjuthen  im  Kreise  Tilsit  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  41  S.  321,  ausgegeben  am
9.  Oktober  1907);

9.  das  am  14.  September  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Klimpmoor-Entwässerungsgenossenschaft  zu  Westerbeverstedt  im  Kreise
Geestemünde  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade
Nr.  41  S.  251,)  ausgegeben  am  11.  Oktober  1907.

1#

J.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9P  zu  richten.
        <pb n="315" />
        —  285  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  41.—

 

 

(Nr.  10851.)  Verordnung,  betreffend  die  Vermehrung  der  Deputierten  der  Landgemeinden
im  Kreistage  des  Landkreises  Bromberg.  Vom  15.  Oktober  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c,

verordnen  auf  Grund  des  9  2  zu  C  des  Gesetzes  vom  4.  August  1904  (Gesetzsamml.
  S.  241),  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung
  der  Kreistage  und  über  die  Wahlen  zum  Provinziallandtag  in  der
Provinz  Posen,  was  folgt:

 

1.
Die  Zahl  der  Deputierten  der  Landgemeinden  im  Kreistage  des  Landkreises
Bromberg  wird  von  drei  auf  fünf  erhöht.

82.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Der  Minister
des  Innern  ist  mit  ihrer  Ausführung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hubertusstock,  den  15.  Oktober  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Moltke.

—.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  0P  zu  richten.

Gesesammlung  1907.  (Nr.  10851.)  58
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1907.
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        —  287  —

Preußische  Gesetzsammlung

N.  42.  —

 

Nr.  10852.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom
6.  November  1907.  «

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und  das
Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  26.  November  1907  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenbändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  6.  November  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.

—  —  ŸÒse  e

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Kenigl.  Gesetsammlungsamt  in  Berlin  W.  0F  zu  richten.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10852.)  59
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  November  1907.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  43  —

 

(Nr.  10853.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Belgien  wegen  Herstellung
von  Eisenbahnverbindungen  zwischen  Löwen  und  Aachen  sowie  zwischen
Malmedy  und  Stavelot.  Vom  15.  August  1903.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  Sa  Majestée  l'Empereur  d'  Allemagne,
König  von  Preußen,  im  Namen  des  Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Deutschen  Reichs,  das  hierbei  Preußen  Allemand  qui  représente  ici  la  Prusse,
auf  dessen  Antrag  vertritt,  und  Seine  à  sa  demande,  et  Sa  Majesté  le  Roi
Majestät  der  König  der  Belgier  sind  des  Belges  sont  convenus  de  conübereingekommen,
  zur  Verbesserung  der  clure  une  convention  pour  Tamé-Eisenbahnverbindungen
  zwischen  Preußen  lioration  des  communications  par
und  Belgien  einen  Vertrag  abzuschließen  voie  ferrée  entre  la  Prusse  et  la
und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevoll=  Belgique,  et  ont  désigné  à  cet  effet,
mächtigten  ernannt:  Pour  leurs  Plénipotentiaires:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Ge-Sa

  Majestél’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Franz  von  Aichheimen

  Legationsrat  Herrn  Franz
von  Aichberger,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurat
  Herrn  Balduin  Wiesner,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat
  Herrn  Gustav  Lacomi,

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrat
  Herrn  Rudolf  Ottendorff,

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10853.)

berger,  Son  Conseiller  Actucl
  Intime  de  Légation,

Monsieur  Balduin  Wiesner,
Son  Conseiller  Supérieur  Intime
(ingenieur  en  chet),

Monsieur  Gustav  Lacomi,  Son
Conseiller  Supérieur  Intime  des
Finances,

Monsieur  Rudolf  Ottendorff,
Son  Conseiller  Intime  des
FVinances,

60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1907.
        <pb n="320" />
        Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrat
  Herrn  Max  Vieregge
und

Seine  Masjestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Karl  Heinrich  Bruno  Ramaecker
  s,  General-Sekretär  des
Ministeriums  der  Eisenbahnen,
Posten  und  Telegraphen,

Herrn  Joseph  Leopold  Garnir,

Betriebs-Administrator  in  der
Verwaltung  der  Staatseisenbahnen,


Herrn  Eduard  de  Rudder,  Bau-Administrator
  in  der  Verwaltung
der  Staatseisenbahnen,

von  welchen  nach  geschehener  Mitteilung
und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten  unter  dem  Vorbehalte  der
Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag
verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  I.
Die  beiderseitigen  Regierungen  beabsichtigen:

1.  die  Eisenbahnverbindung  zwischen
Löwen  und  Aachen  zu  verbessern;

2.  eine  Eisenbahnverbindung  zwischen
  Malmedy  und  Stavelot
herzustellen.

Artikel  I.

Zur  Verbesserung  der  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Löwen  und  Aachen
stellt  Belgien  auf  eigenem  Gebiet,  um
neben  anderen  Vorteilen  eine  wesentliche
Verminderung  der  Fahrzeit  für  den
internationalen  Schnellzugverkehr  zu  erzielen,
  für  seine  Rechnung  eine  Ab-290



Monsieur  Max  Vieregge,  Son
Conseiller  Intime  des  FinanCes,

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  Charles  Henri  Bruno
Ramaeckers,  Secrétaire  Général
  du  Ministere  des  Chemins
de  fer,  Postes  et  Téelégraphes,

Monsieur  Joseph  Léopold  Garnir.
  Administrateur  de  TExploitation
  à  1°Administration
des  Chemins  de  fer  de  I’Etat,
Monsieur  Edouard  de  Rudder,
Administrateur  des  Voies  et

Travauxr  à  I'Administration
des  Chemins  de  fer  de  IEtat,

lesquels,  après  s’étre  communiqué
leurs  pleins-pouvoirs  et  les  avoir
trouvés  en  bonne  et  due  forme  ont
arrétéc  et  conclu,  sous  réserve  de
ratification,  la  Cconvention  suivante:

Article  I.

Les  deux  Gouvernements  ont  Tintention:


1.  d’améliorer  les  communications
  par  voie  ferrée  entre
Louvain  et  Aix-la-Chapelle;

2.  de  construire  une  ligne  de
chemin  de  fer  entre  Malmed).
et  Stavelot.

Article  II.

En  vue  d’amdliorer  les  Communications
  par  voie  ferrée  entre  Louvain
et  Aix-la-Chapelle,  et  Tobtenir  entre
autres  avantages  une  reduction
notable  de  la  durée  du  trajet  des
egpress  internationaux,  la  Belgique
fera  construire,  sur  son  territoire  et
        <pb n="321" />
        kürzungslinie  von  Löwen  bis  Welkenraedt
  her;  Preußen  ändert  auf  eigene
Kosten  die  Linienführung  der  bestehenden
Strecke  Herbesthal—achen  derart,  daß
die  ¶Steiltampe  bei  Ronheide  beseitigt
wird.

 

Artikel  III.

Die  zur  Herstellung  einer  durchgehenden
  Eisenbahnverbindung  zwischen
Malmedy  und  Stavelot  erforderliche
Bahnstrecke  erbaut  jede  der  beiden  vertragschließenden
  Regierungen  auf  ihrem
Gebiete  für  eigene  Rechnung  bis  zur
beiderseitigen  Grenze.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie
  sowie  des  gesamten  Bauplans
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt
jeder  der  beiden  hohen  Regierungen  für
ihr  Gebiet  vorbehalten.

Nachdem  die  Feststellung  des  Punktes,
wo  die  Eisenbahn  die  Grenze  überschreitet,
  bereits  erfolgt  ist,  genehmigen
die  beiden  hohen  vertragschließenden
Regierungen  die  diesbezüglich  getroffene
Vereinbarung.

Artikel  IV.

Die  Eisenbahn  von  Malmedy  nach
Stavelot,  die  von  den  beiderseitigen
Eisenbahnverwaltungen  gemeinschaftlich
betrieben  werden  soll,  wird  mit  einem
durchgehenden  Gleise  versehen  und  auf
preußischem  Gebiete  nach  den  dort  für
den  Bau  und  Betrieb  von  Nebenbahnen
geltenden  Bestimmungen  erbaut  werden.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  in
Ubereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  1/635  Meter  im  lichten  der
Schienen  betragen.

291

Pour  Sson  compte,  une  ligne  de  raccourcissement
  de  Louvain  à  Welkenraedt.
  De  son  coté,  la  Prusse  modifiera
  à  ses  frais  le  tracé  de  la  ligne
existante  entre  Herbesthal  et  Aix-la-Chapelle,
  de  manieère  à  supprimer
le  plan  incliné  pres  de  Ronheide,.

Article  III.

Chacun  des  deux  Gouvernements
Ccontractants  construira,  à  ses  frais
et  sur  son  territoire  jusqu'  la  limite
sparative  des  deux  Etats,  la  section
necessaire  à  Ttablissement  d’'une
Voie  ferrée  directe  entre  Malmed)
et  Stavelot.

Chacun  des  deux  Gouvernements
#e  réserve  de  statuer,  pour  son  propre
territoire,  sur  le  tracé  de  la  ligne,
sur  le  plan  général  et  sur  les  projets
spéeciaux  de  construction.

Le  point  de  jonction  à  la  frontière
ayant  été  flXé,  les  Hautes  Parties
contractantes  approuvent  Taccord
intervenu  à  ce  sujet.

Article  IV.

Le  chemin  de  fer  de  Malmedy  à
Stavelot,  qui  sera  exploité  en  commun
Par  les  deux  administrations  intéressées,
  sera  pourvu  'une  scule
voie  Principale  et  sera  établi  sur  le
territoire  prussien  selon  les  reglements
en  usage  en  Prusse  pour  la  construction
  et  Texploitation  des  lignes
secondaires.

La  voie  à  construire  aura  entre
les  bords  intérieurs  des  rails  une
largeur  de  un  metre  quatre  cent
trente  cind  millimetres,  afin  de  se
raccorder  aux  lignes  aboutissantes.

60“
        <pb n="322" />
        Auch  im  übeigen  sollen  die  Konstruktionsverhältnisse
  der  anzulegenden  Bahnstrecke
  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt
nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  festgestellt
werden,  daß  auf  den  beiderseitigen  Bahnstrecken
  ein  ineinandergreifender  Betrieb
stattfinden  kann,  insbesondere  auch  die
Betriebsmittel  von  und  nach  den  anschließenden
  Bahnen  ungehindert  übergehen
  beziehungsweise  wechselseitig  benutzt
werden  können.

Die  von  einer  der  beiden  hohen  Regierungen
  geprüften  Betriebsmittel  werden
ohne  nochmalige  Prüfung  auch  auf  der
im  Gebiete  der  anderen  liegenden  Bahnstrecke
  zugelassen  werden.

Die  Bahn  wird  an  ihren  Endpunkten
in  angemessene  den  Ubergang  der  Betriebsmittel
  gestattende  Schienenverbindung
  mit  den  zur  Zeit  daselbst  anschließenden
  Eisenbahnen  gesetzt  werden.

Artikel  W.

Für  den  Fall,  daß  eine  der  beiden
Verwaltungen  ganz  oder  teilweise  die
Betriebsführung  auf  der  im  Gebiete
des  fremden  Staates  liegenden  Strecke
der  neuen  Linie  Malmedy-Stavelot
übernimmt,  wird  vereinbart,  daß  die
Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über
diese  Verwaltung  der  Regierung  des
Landes  verbleibt,  in  dem  die  Verwaltung
  ihren  Sitz  hat.

Durch  diese  Bestimmung  werden  die
volle  Landeshoheit  und  das  Aussichtsrecht
  (also  auch  die  Ausübung  der
Justiz=  und  Polizeigewalt)  der  beiden
hoben  vertragschließenden  Teile  über  die
in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke
und  über  den  darauf  stattfindenden  Betrieb
  nicht  berührt.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht
der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete

 

 

292

.  —

Les  dimensions  de  la  voie  et  du
matériel  d’exploitation  seront  arrétees
  d’apreès  les  mémes  bases  de
manieère  à  permettre  une  circulation
non  interrompue  T’une  section  à
Tautre,  et  spéecialement,  le  passage
du  matériel  roulant  en  provenance
ou  en  destination  des  lignes  aboutis-Santes
  de  telle  sorte  qwil  puisse  étre
réciproquement  utilisé.

Lematériel  Texploitation  approuvée
Par  Tun  des  deux  Hauts  Gouvernements,
  sera  admis  sans  examen
ultérieur  sur  le  territoire  de  Tautre.

Les  points  terminus  seront  raccordés
  aux  lignes  aboutissantes  de
manière  à  permettre  le  passage  du
matériel  roulant  de  Tune  à  Tautre.

Article  V.

Au  Ccas  ou  Pune  des  deux  administrations
  serait  chargée,  en  ce  qui
concerne  la  nouvelle  ligne  Malmedy--Stavelot,
  de  Texploitation  de  tout
ou  partie  de  la  ligne  situce  sur  le
territoire  de  D’autre  Etat,  il  est  entendu
  due  Texercice  du  droit  de
haute  surveillance  sur  cette  administration
  reste  maintenu  au  Gouverne--ment
  du  pays  on  elle  est  domieilice.

Cette  disposition  ne  porte  aucun
Drejudice  aux  droits  de  souveraineté
et  de  surveillance  (y  compris  l'exercice
  de  la  Justice  et  de  la  Police)
des  Hautes  Parties  contractantes  sur
la  section  situce  sur  leur  territoire
respectif  et  sur  Texploitation  de  cette
Section.

La  police  de  la  ligne  sera  exerece
en  premier  lieu  par  les  agents  de
        <pb n="323" />
        zuständigen  Behörden  in  Gemäßheit  der
für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  zunächst  durch  die
Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  gehandhabt
  werden.

Artikel  VI.

Die  Regelung  des  gemeinsamen  Betriebs
  auf  der  neuen  Strecke  von
Malmedy  bis  Stavelot  bleibt  einem
besonderen  Vertrage  zwischen  den  beiderseitigen
  Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten.


Angehörige  des  einen  der  beiden  vertragschließenden
  Staaten,  die  von  einer
der  beiden  Eisenbahnverwaltungen  im
Gebiete  des  anderen  Staates  etwa  angestellt
  werden  sollten,  scheiden  dadurch
nicht  aus  dem  Untertanenverband  ihres
Heimatlandes  aus,  sind  aber  den  Gesetzen
  des  Landes,  in  dem  sie  angestellt
sind,  unterworfen.

Insoweit  eine  der  beiden  Verwaltungen
  den  Betrieb  auf  dem  Gebiete
des  fremden  Staates  führt,  hat  sie  sich
rücksichtlich  aller  aus  dem  Betriebe  der
Bahn  gegen  sie  etwa  herzuleitenden
Entschädigungsansprüche  den  Gesetzen
und  der  Gerichtsbarkeit  des  Staates,
in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden
  hat,  zu  unterwerfen,  insofern
der  Entschädigungsanspruch  nicht  aus
einem  mit  der  betriebführenden  Bahnverwaltung
  oder  mit  einer  der  übrigen
an  dem  Transporte  beteiligten  Bahnen
abgeschlossenen  Frachtgeschäfte  hergeleitet

wird.

 

Artikel  VII.
Die  im  Interesse  der  Erleichterung
des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs

zwischen  den  beiden  hohen  vertragschließenden
  Regierungen  jeweilig  be-293



Dadministration  du  chemin  de  fer,
sous  le  controle  des  autorités  com-Pétentes
  de  chacun  des  deux  Pays
et  Taprès  les  prescriptions  et  les
Principes  stablis  dans  chacun  des
Pays.

Article  VI.

Larèglementation  de  Texploitation
commune  de  la  nouvelle  ligne  Malmedy—Stavelot
  est  réservee  et  fera
Tobjet  Tune  convention  speciale
entre  les  deux  administrations  de
chemin  de  fer.  =

Les  ressortissants  Tun  des  Etats
contractants,  nommés  par  Tune  des
deux  administrations  sur  le  territoire
de  Tautre,  ne  perdront  pas,  par  ce
fait,  leur  qualité  de  sujets  du  Pays
auquel  ils  appartiennent,  mais  seront
soumis  aux  lois  du  Pays  ou  ils  ont
été  nommẽés.

 

Dans  le  cas  où  la  ligne  serait  exploitée
  par  Tune  des  deux  administrations
  sur  le  territoire  de  l'autre,
cette  administration  sera,  à  Tégard
de  toutes  les  réclamations  en  dédommagement
  faites  contre  elle  à
raison  de  cette  exploitation,  soumise
aux  lois  et  à  la  justice  de  TEtat
on  le  dommage  aura  été  causé,  à
moins  qdue  la  réclamation  ne  dérive
Tun  contrat  de  transport  conclu
àavec  Tadministration  exploitante  ou
avec  une  des  autres  administrations
qdui  ont  participé  au  transport.

Article  VII.

Les  reglements  en  vigueur  entre
les  deux  Gouvernements  pour  la
facilitation  du  trafic  réciproque  par
chemin  de  fer  seront  également
        <pb n="324" />
        stehenden  Vertragsbestimmungen  finden
auch  auf  den  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  gesicherten  neuen  Eisenbahnanschluß
  zusschen  Malmedy  und  Stavelot
Anwendung.
Beide  hohen  vertragschließenden  Teile
verpflichten  sich:
1.  daß  auf  dieser  neuen  Eisenbahn
möglichst  im  Anschluß  an  die
Züge  der  angrenzenden  Bahnstrecken
  mindestens  zwei  für  die
Personenbeförderung  geeigncte
Züge  täglich  in  beiden  Richtungen
und  für  den  Güterverkehr  so  viel
Züge  eingerichtet  werden,  als  zur
Bewältigung  desselben  erforderlich
  sind,  sowie  daß  die  sonstigen
Betriebsanordnungen  den  Verkehrsinteressen
  entsprechend  geregelt
  werden;

 

 

 

 

2.  daß  die  beiden  in  Rede  stehenden
Eisenbahnverbindungen  (Löwen—
Aachen  und  Malmedy  —Staveloh
zur  Aufnahme  in  die  Liste  der
dem  internationalen  Ubereinkommen
  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  unterworfenen  Eisenbahnen
  angemeldet  werden.

Artikel  VIII.

Die  wegen  Handhabung  der  Paßund
  Fremdenpolizei  im  Eisenbahnverkehre
schon  bestehenden  oder  noch  zu  vereinbarenden
  Bestimmungen  sollen  auch  auf
die  neue  Eisenbabnverbindung  zwischen
Malmedy  und  Stavelot  Anwendung
finden.

Artikel  IX.

Die  Regulierung  des  Post=  und
Telegraphendienstes  bleibt  der  besonderen

294

applicables  à  la  nouvelle  jonction
entre  Malmedy  et  Stavelot,  qui  fait
„Tobjet  de  la  présente  Convwention.

Les  deux  Hautes  Parties  contractantes
  Fobligent

1.  à  organiser  sur  cette  nouvelle
ligne  pour  le  service  des
Vvoyageurs,  au  moeins  deuz
trains  par  jour  et  dans  chaque
direction,  en  correspondance
autant  due  possible,  avec  les
trains  des  lignes  attenantes,
à  mettre  en  marche  pour  le
service  des  marchandises  autant
  de  trains  du’il  sera  nécessaire
  pour  en  assurer  le
transport  et  à  regler  toutes
les  autres  dispositions  concernant
  Texploitation  au
mieux  des  intéréts  du  trafic,

2.  à  faire  porter  les  deux  lignes
de  chemin  de  fer  en  qucstion
(Louvain—Aix-la-Chapelle  et
Malmedy  —  Stavelot)  sur  la
Lliste  des  chemins  de  fer  soumis
à  la  convention  internationale
Dour  le  transport  des  marchandises
  par  chemin  de  fer.

Article  VIII.

Les  arrangements  existants  ou  à
conclure  concernant  les  formalites
à  remplir  pour  Texamen  des  passe-Dorts
  et  pour  la  police  des  voyageurs,
  seront  éCgalement  applicables
à  la  nouvelle  ligne  entre  HMalmedz
et  Stavelot.

Article  IX.

T’organisation  duservicc  des  postes
et  telegraphes  est  rescr  vee  pour  faire
        <pb n="325" />
        Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen
Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten.


 

Artikel  X.

Zur  Ausführung  der  den  Gegenstand
dieses  Vertrags  bildenden  Eisenbahnverbindungen
  nach  Maßgabe  der  in  Artikel
  I  bis  IV  getroffenen  Vereinbarungen
erklärt  sich  jede  der  beiden  Negierungen
bereit,  sobald  sie  die  gesetzliche  ächtigung
  hierzu  erhalten  haben  und  die
Erfüllung  derjenigen  Bedingungen,  von
denen  der  Bau  etwa  gesetzlich  abhängig
gemacht  werden  sollte,  sichergestellt  sein
wird.  Bei  Eintritt  dieser  Voraussetzungen
wird  jede  der  beiden  Regierungen  der
anderen  hiervon  längstens  innerhalb
dreier  Monate  Nachricht  geben  und  den
Bau  derart  vorbereiten  und  fördern,
daß  die  neuen  Strecken  baldmöglichst
dem  Betrieb  übergeben  werden  können.

Die  Inbetriebnahme  der  Bahnen  soll
spätestens  stattfinden:

1.  für  die  Bahn  Löwen-bAachen:
10  Jahre  nach  Veröffentlichung
der  Gesetze,  die  über  diese  Bahn
Entscheidung  treffen;

2.  für  die  Bahn  von  Malmedy
nach  Stavelot:  5  Jahre  nach
Veröffentlichung  der  über  sie  entscheidenden
  Gesetze.

Beide  Regierungen  verpflichten  sich,
die  zur  Erfüllung  des  Vertrags  erforderlichen
  Gesetzesvorlagen  den  gesetzgebenden
  Körperschaften  tunlichst  bei
deren  nächstem  Zusammentreten,  spätestens
  aber  am  1.  Mai  1905  zu  unterbreiten.


 

Artikel  XI.
Der  Königlich  Preußischen  Regierung
soll  es  freistehen,  die  aus  diesem  Ver-295



Tobjet  Tune  entente  spéciale  entre
les  administrations  des  postes  et  des
téeléegraphes  des  deux  Pays.

Article  X.

Chacun  des  deux  Gouvernements
#se  déeclare  prét  à  entreprendre  la
construction  des  lignes  visées  aux
articles  I,  II,  III  et  IV  ci-dessus  et
conformément  aux  dispositions  de
ces  articles,  dès  duil  en  aura  recu
Tautorisation  16gale  et  due  les  conditions
  due  la  loi  pourra  eziger
auront  é6té  assurées.

En  ce  cas,  chacun  des  deux  Gouvernements
  en  donnera  avis  à  Tautre
au  plus  tard  dans  le  deélai  de  trois
mois  et  préparera  et  achèvera  la
Construction  de  telle  sorte  due  les
lignes  nouvelles  puissent  étre  mises
en  exploitation  le  plus  töt  possible.

La  mise  en  erploitation  de  ces
lignes  aura  lieu  au  plus  tarcd:

1.  pour  la  ligne  de  Louvain  à
Aix-la-Chapelle,  10  ans  apres
lIa  promulgation  des  lois  qui
Ia  déecrètent,  et

2.  Pour  Ccelle  de  Malmedy)  à
Stavelot:  5  ans  apres  la  promulgation
  des  lois  qdui  la
décretent.

Les  deux  Gouvernements  Fobligent
  à  présenter  à  leurs  assemblées
1Egislatives  un  projet  de  loi  relatif
aux  fins  de  la  présente  Convention,
si  possible  pendant  la  session  prochaine,
  mais  en  tout  cas  et  au  plus
tard  le  1“  mai  1905.

Article  XlI.

Le  Gouvernement  royal  prussien
àala  faculté  de  transmettre  à  TEm-
        <pb n="326" />
        trage  für  sie  hervorgehenden  Rechte  und
Pflichten  auf  das  Deutsche  Reich  zu
übertragen.

Artikel  XII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  und  es  sollen  die  Ratifkationsurkunden
  sobald  als  möglich  in  Berlin
ausgetauscht  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin  am  15.  August
  1903.

(L.  S.)  v.  Aichberger.
(L.  S.)  Wiesner.

(L.  S.)  Lacomi.

(L.  S.)  Ottendorff.
(L.  S.)  Vieregge.

296  —0

Pire  allemand,  les  droits  et  les
charges  qdui  résultent  du  présent
Contrat.

Article  XlI.

La  présente  Convention  sera  ratifiée
  et  les  ratifications  en  seront
GCchangées  à  Berlin  le  plus  toöt  possible.

En  foi  de  quoi  les  Ploenipotentiaires
  respectifs  Tont  signée  et  y
ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Berlin,  le  15  Acuüt  1903.

(L.  S.)  Ch.  Ramaeckers.
(L.  S.)  Garnir.
(L.  S.)  E.  de  Rudder.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Besteliungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="327" />
        —  297  —

Meußische  Gesetzsammlung

Nr.  44  —

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Rang=  und  Titelverhältnisse  der  Archivare,  S.  207.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Be.
zirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Hochheim  und  Königstein,  S.  297.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Camberg,  Hadamar  und  Idstein,  S.  298.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,
S.  299.  —  Berichtigung,  S.  300.

 

 

 

 

 

 

(Fr.  10854.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Rang-  und  Titelverhältnisse  der  Archivare.
Vom  30.  Oktober  1907.

Auf  den  Bericht  vom  26.  d.  M.  bestimme  Ich  unter  entsprechender  Abänderung
Meines  Erlasses  vom  24.  März  1897  (Min.  Bl.  S.  95),  daß  künftig  die  Archivare
  bei  den  Königlichen  Staatsarchiven  bis  zur  Hälfte  der  Gesamtzahl  zu
Archivräten  charakterisiert  und  Mir,  sofern  sie  eine  zwölfjährige  Archivdienstzeit
zurückgelegt  haben,  zur  Verleihung  des  persönlichen  Ranges  als  Räte  vierter
Klasse  vorgeschlagen  werden  dürfen.
Berlin,  den  30.  Oktober  1907.
Wilbelm.
v.  Bethmann  Hollweg.

An  den  Vizepräsidenten  des  Staatsministeriums.

 

—  —““—

(NXr.  10855.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Hochheim  und  Königstein.
Vom  7.  November  1907.

A  uf  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten.
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Roth,
Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10854—10856.)  61
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  November  1907.
        <pb n="328" />
        —  298  —

für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hochheim  belegenen,  am
1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  auch  in  anderen
Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Hönig  und  Franz  sowie
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde  Königstein
  a.  Taunus
am  15.  Dezember  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  7.  November  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

 

(Nr.  10856.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Hadamar  und  Jdstein.
Vom  23.  November  1907.

Auf  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Camberg  belegenen,  am
1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  auch  in  anderen
Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Anschluß  II,  Bertha  III,
Friedrich  Wilhelm,  Joseph  III,  Mittelberg  Herrenthal,  Tann,  Maria
Hoffnung,  Hohenfuhr,  Kleinsglück,  Heinrich  IX)  Carl  IV.,  Deberghes,
Caroline,  Hippeborn,  Laubach,  Theodor  V,  Camberg,  Sand,  May,
Julie,  Armantus,  Lenz,  Ziehgraben,  Seifen  II,  Loch,  Treiescher,
Bangertsgraben,  Würges,  Philipp  III),  Wörs  II,  Rabenstein  und
Kleinsglück  II,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Niederhadamar,
  .
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Idstein,
für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  belegenen,  am
1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  auch  in  anderen
Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Cotta,  Gustavshöhe,  Taunuspforte
  II,  Wilhelmine  VII,  Blücher,  Caroline  II,  Zufriedenheit,  Gustavshöhe
  II,  Morgenstern,  Gutehoffnung  II,  Hahnberg,  Helene  I,  EmmalUV,
Zukunft,  Wilhelm  XIV,  Helena,  Friedrichssegen  II,  Elisabethe  II,
Peterslust,  Martin,  Hulda,  Winter)  Kaiserin  Augusta),  Emma,
        <pb n="329" />
        —  299  —

Morgenstern  I,  Miloshöhe,  Julius  III,  Emil  II,  Silberberg  II,
Scheid  II,  Bannstück,  Altehaag,  Margaretha,  Eisenstock,  Ludwig,
Pfannenberg,  Banwaldfels,  Glückstein,  Dankbarkeit  und  Rothenfels

am  1.  Januar  1908  beginnen  soll.

Berlin,  den  23.  November  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

————4—“““r2K——

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

das  am  21.  Januar  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Hausen  II  zu  Hausen  im  Kreise  Worbis  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  45  S.  268,  ausgegeben
  am  9.  November  1907;
die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  8.  Juli  1907,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Osterwieck  über
Hornburg  nach  Börssum  innerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets  durch
die  Osterwieck-Wasserlebener  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  41
S.  470,  ausgegeben  am  11.  Oktober  1907,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  42  S.  419,  ausgegeben
am  19.  Oktober  1907;

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  August  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cassel  zur  Ausführung  der
geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Cassel,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cassel  Nr.  42  S.  313,  ausgegeben  am  16.  Oktober  1907;

.das  am  1.  September  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichgemeinde

  Süderheverkoog  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  44  S.  481,  ausgegeben  am  26.  Oktober  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  September  1907,  betreffend  die  Beilegung
der  Rechte  einer  öffentlichen  Körperschaft  und  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Chausseebau=  und  Unterhaltungsverband
  Plawniowitz-Rudzinitz  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  für  die  Chaussee
von  Plawniowitz  nach  Rudzinitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  367)  ausgegeben  am  25.  Oktober  1907;
        <pb n="330" />
        6.

10.

11.

—  300  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  September  1907,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Bonn  für  die  Anlegung
eines.  Begräbnisplatzes  in  der  Gemarkung  Dottendorf,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  43  S.  299)  ausgegeben  am.
23.  Oktober  1907;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  September  1907,  betreffend  die  Ver- 



leihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Barmer  Bergbahn
für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Müngsten  nach  Krahenhöhe,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  41  S.  539,
ausgegeben  am  12.  Oktober  1907;

 

 

 

 

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  September  1907,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zur  bebauungsplanmäßigen
  Freilegung  der  Gormannstraße  auf  der  Strecke  zwischen  der
Mulackstraße  und  der  Steinstraße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  43  S.  490,  ausgegeben
  am  25.  Oktober  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  September  1907)  betreffend  die  Verleihung
  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Gardelegen
  für  die  Chaussee  von  Klötze  über  Lockstedt  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  nach  Neuendorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zt  Magdeburg  Nr.  43  S.  423,  ausgegeben  am  26.  Oktober  1907;

er  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Oktober  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Osthavelland  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Bötzow  nach  Spandau,  durch  das  Amteblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  46  S.  509,  ausgegeben
  am  15.  November  1907;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Oktober  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wettringen  im  Regierungsbezirke
Münster  für  den  Ausbau  des  öffentlichen  Weges  von  Haddorf  nach  Bilk,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  45  S.  442,
ausgegeben  am  7.  November  1907;

 

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Oktober  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Recklinghausen,  zusammen  mit
den  Gemeinden  Herten  und  Buer,  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von
Herten  nach  Buer  (Erle-Middelich),  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Münster  Nr.  45  S.  442,  ausgegeben  am  7.  November  1907.

 

 

Berichtigung.

Seite  254  Zeile  9  von  unten  muß  es  statt  „Auslösung“  heißen  „Ablösung.

 

Redigiert  im  Burcau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Kenigl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="331" />
        —  301  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  45.  —’

Inhalt:  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten,
  S.  301.  —  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  dem  Oberschiedsgericht  in
Knappschaftsangelegenheiten,  S.  312.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  10857.)  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  zur  Entscheidung
von  Knappschaftsangelegenheiten.  Vom  29.  November  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen  auf  Grund  des  §  186  n  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1906  (Gesetzsamml.  S.  199),  was  folgt:

A.  Vorschriften  für  die  auf  Grund  des  §  186a  des  Allgemeinen
Berggesetzes  gebildeten  Knappschafts-Schiedsgerichte.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Vorsitzenden.

§5  1.

Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Geschäftsganges  bei  dem  Schiedsgerichte
liegt  dem  Vorsitzenden  und  im  Falle  der  Behinderung  seinem  Stellvertreter  ob.

Der  Vorsitzende  öffnet  die  eingehenden  Sendungen  und  vermerkt  auf  den  Schriftstücken
  den  Tag  des  Einganges,  sofern  von  ihm  mit  diesen  Geschäften  nicht  ein  vereidigter
  Beamter  des  Schiedsgerichts  betraut  wird.  Er  verteilt  weiter  die  Dienst.
geschäfte,  bestimmt  die  Sitzungen,  zeichnet  die  Urschriften  der  Verfügungen,  Vorladungen,)
  Berichte  usw.  und  vollzieht  die  Reinschriften,  soweit  nicht  etwa  durch  anderweite
  Grundsätze,  welche  die  Aufsichtsbehörde  (Oberbergamt)  über  die  Verteilung  der
Prozeßsachen  auf  den  Vorsitzenden  und  den  stellvertretenden  Vorsitzenden  festzustellen
befugt  ist,  eine  Abweichung  von  dieser  Regel  herbeigeführt  ist;  in  diesem  Falle  be.
arbeitet  der  stellvertretende  Vorsitzende  die  ihm  überwiesenen  Prozeßsachen  selbständig
und  unter  eigener  Verantwortung.

Der  Vorsitzende  trifft  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäftskontrollen
die  erforderlichen  Anordnungen.  Er  verpflichtet  eidlich  die  Beamten  des  Schiedsgerichts,
  soweit  sie  nicht  den  Staatsdienereid  geleistet  haben,  und  übt  über  sie  die
unmittelbare  Dienstaufsicht  aus.  Disziplinarstrafen  gegen  dieselben  verhängt,  sofern

Gesezfammlung  1907.  (Nr.  10857—10858.)  62

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1907.
        <pb n="332" />
        —  302  —

sie  bei  dem  Schiedsgericht  im  Hauptamt  angestellt  sind,  der  Vorsitzende,  im  übrigen
die  ihnen  im  Hauptamte  vorgesetzte  Dienstbehörde.

Die  Beisitzer  haben  dem  Vorsitzenden  Anzeige  zu  machen,  wenn  durch  Änderung
in  ihren  persönlichen  Verhältnissen  die  Voraussetzungen  ihrer  Wählbarkeit  auf  Grund
des  Allgemeinen  Berggesetzes  nachträglich  wegfallen.  Hiervon  ist  seitens  des  Vorsitzenden
  dem  Oberbergamte  wegen  Ernennung  eines  Beisitzers  für  den  Rest  der  Wahlperiode
  Anzeige  zu  erstatten  (6  186  b  Abs.  6  Satz  2  a.  a.  O.).  Das  Gleiche  gilt,
wenn  ein  Beisitzer  während  der  Wahlperiode  durch  Tod  ausscheidet.

Verweigert  ein  Beisitzer  dauernd  seine  Dienstleistung  oder  werden  dem  Vorsitzenden
  Tatsachen  bekannt,  welche  die  Wählbarkeit  eines  Beisitzers  auf  Grund  des
Allgemeinen  Berggesetzes  ausschließen  oder  sich  als  grobe  Verletzungen  seiner  Amtspflicht
  darstellen,  so  hat  der  Vorsitzende  diesen  Beisitzer  zu  den  Sitzungen  einstweilen
nicht  einzuberufen  und  bei  dem  Oberbergamte  die  Enthebung  des  Beisitzers  vom  Amte
zu  beantragen  (§  186e  Abs.  3  a.  a.  O.).  Er  hat  ferner)  wenn  ein  Beisitzer  ohne
genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  sich  nicht  rechtzeitig  einfindet  oder  seinen
Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entzieht,  bei  dem  Oberbergamte  den  Antrag  auf
Festsetzung  einer  Geldstrafe  zu  stellen  (6  186e  Abs.  2  a.  a.  O.).

Zuziehung  der  Beisitzer.
8  2.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Beisitzer  in  der  Regel  zu  den  Verhandlungen
zuzuziehen  sind,  bestimmt  der  Vorsitzende  im  voraus.  Die  Beisitzer  werden  in  dieser
Reihenfolge  zu  den  Verhandlungen  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des
Ausbleibens  eingeladen.  Abweichungen  von  der  festgesetzten  Reihenfolge  sind  unter
Angabe  der  Gründe  aktenkundig  zu  machen.

Ein  Beisitzer,  welcher  durch  Krankheit  oder  durch  sonstige,  nicht  zu  beseitigende
Umstände  verhindert  ist,  einer  Verhandlung  beizuwohnen  oder  sich  der  Wahrnehmung
der  ihm  sonst  obliegenden  Geschäfte  zu  unterziehen,  hat  dies  sofort  dem  Vorsitzenden
anzuzeigen.

Ablehnung  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts.

83.

Die  Bestimmungen  in  den  §§  41  ff.  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts
entsprechende  Anwendung.  Jedoch  beschließt  über  ein  Ablehnungsgesuch  in  betreff  des
Vorsitzenden  das  Schiedsgericht,  in  betreff  der  Beisitzer  der  Vorsitzende.

Bei  dem  Beschluß  über  ein  Ablehnungsgesuch  in  betreff  des  Vorsitzenden  hat
dieser  nicht  mitzuwirken.  An  seiner  Stelle  führt  dabei  der  dem  Lebensalter  nach
älteste  Beisitzer  den  Vorsitz.  Ergibt  sich  bei  der  Abstimmung  über  das  Gesuch
Stimmengleichheit,  so  gilt  dasselbe  als  abgelehnt.

Der  Beschluß  kann,  wenn  das  Ablehnungsgesuch  für  unbegründet  erklärt  wird,
nicht  für  sich  allein,  sondern  nur  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  angefochten
  werden.
        <pb n="333" />
        —  303  —

II.  Vorschriften  über  das  Verfahren.

Erhebung  der  Berufung.
84.

Die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  muß  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Bekanntgabe  der  Entscheidung  des  zuständigen  Knappschaftsorgans  bei  dem
zuständigen  Schiedsgericht  eingegangen  sein  (6§  186  Abs.  3  des  Allgemeinen  Berggesetzes).
  Die  Berufungsfrist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben
die  Berufung  bei  einer  anderen  amtlichen  Stelle  oder  einem  Knappschaftsorgan  eingegangen
  ist;  diese  haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das  zuständige  Schieds.
gericht  abzugeben.

In  der  Berufung  sollen  der  Gegenstand  des  Anspruchs  bezeichnet  und  die  für
die  Entscheidung  maßgebenden  Tatsachen  unter  Angabe  der  Beweismittel  angeführt
werden;  auch  ist  der  Knappschaftsverein,  welcher  den  angefochtenen  Bescheid  erteilt
hat,  zu  benennen.

Die  Berufung  kann  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Schiedsgerichts,  einer
anderen  amtlichen  Stelle  oder  eines  Knappschaftsorgans  erhoben  werden.  Bei  schriftlicher
  Erhebung  soll  dem  Schriftsatz  eine  Abschrift  beigefügt  werden.

Streit  über  die  Zuständigkeit.

lf5.
Entsteht  unter  mehreren  Schiedsgerichten  Streit  über  die  Juständigkeit,  so
entscheidet  darüber  das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten.

Verfahren  bei  Eingang  der  Berufung.
86.

Der  Zeitpunkt  des  Einganges  der  Berufung  ist  sofort  sowohl  auf  der  Berufungsschrift
  wie  auf  der  beigefügten  Abschrift  zu  vermerken.  Ist  der  Berufung  eine  Abschrift
  nicht  beigefügt  (  4  Abs.  3),  so  ist  seitens  des  Schiedsgerichts  eine  solche  zu
fertigen  und  auf  diese  der  Vermerk  des  Einganges  zu  übertragen;  die  Kosten  dieser
Abschrift  können  von  dem  Berufenden  eingezogen  werden.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  hat  dem  Vorstande  des  Knappschaftsvereins  die
Abschrift  der  Berufung  mit  dem  Ersuchen  mitzuteilen,  die  Vorverhandlungen  einzusenden.

Die  einzusendenden  Vorverhandlungen  müssen  sämtliche  bei  dem  Knappschaftsvereine
  vorhandenen  Schriftstücke,  die  sich  auf  den  geltend  gemachten  Anspruch  beziehen,
enthalten,  einschließlich  derjenigen,  welche  sich  in  Vorakten  befinden.

Abweisung  durch  Bescheid.

87.

Ist  die  Berufung  nicht  rechtzeitig  eingelegt,  oder  ist  das  Schiedsgericht  gesetzlich
zur  Entscheidung  über  die  der  Berufung  zu  Grunde  liegenden  Beschwerdepunkte  nicht
zuständig,  so  kann  der  Vorsitzende  die  Berufung  durch  einen  mit  Gründen  zu  ver-62°
        <pb n="334" />
        —  304  —

sehenden  Bescheid  zurückweisen.  Die  Anfertigung  einer  Abschrift  der  Berufung  seitens
des  Schiedsgerichts  (5  6  Abs.  1  Satz  2)  kann  in  diesen  Fällen  einstweilen  unterbleiben.
Der  Berufende  ist  befugt,  innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung
  des  Bescheides  ab  bei  dem  Schiedsgerichte  die  Anberaumung  eines  Termins
zur  mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen.
Die  vorstehende  Befugnis  ist  dem  Berufenden  in  dem  Bescheide  zu  eröffnen.
Die  Ablehnung  von  Anträgen  auf  mündliche  Verhandlung  kann  nur  durch
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  erfolgen.

Beantwortung  der  Berufung.
88.

Dem  Vorstande  des  Knappschaftsvereins  ist  bei  Übersendung  der  Abschrift  der
Berufung  anheimzustellen,  eine  Gegenschrift  einzureichen.

Die  Frist  zur  Einreichung  der  Gegenschrift  ist  in  der  Regel  auf  nicht  länger
als  zwei  Wochen  zu  bemessen.  Zugleich  ist  darauf  hinzuweisen,  daß,  wenn  die  Gegenschrift
  innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung  nach  Lage  der  Akten  erfolgen
  werde.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  aus  wichtigen  Gründen  verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  und  etwaigen  weiteren  Schriftsätzen  sollen  zur  Zustellung  an
den  Gegner  Abschriften  beigefügt  werden.  Die  Bestimmungen  des  §  6  Abs.  1  Satz  2
finden  entsprechende  Anwendung.

In  einfachen  Fällen  sowie  dann,  wenn  das  tatsächliche  Verhältnis  aus  vorliegenden
  Akten  und  Urkunden  sich  sofort  feststellen  läßt,  kann  ohne  vorgängigen
Schriftwechsel  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt  werden.  Dem  Knappschaftsvorstand
  ist  in  diesem  Falle  gleichzeitig  mit  der  Benachrichtigung  vom  Termine
die  Abschrift  der  Berufung  mitzuteilen.

Unterzeichnung  der  Schriftsätze.  —  Vertretung  der  Parteien.
89.

Berufungen  und  Gegenschriften  müssen  entweder  von  den  Beteiligten  selbst  oder
von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.
Die  Vollmacht  muß  schriftlich  erteilt  werden.  Ehegatten,  Verwandte  der  aufsteigenden
Linie  und  großjährige  Verwandte  der  absteigenden  Linie  können  auch  ohne  schriftliche
Vollmacht  zur  Vertretung  zugelassen  werden.

Das  Schiedsgericht  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das  mündliche
Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.  Diese  Vorschrift  findet
keine  Anwendung  auf  Rechtsanwälte  und  auf  Personen,  denen  das  mündliche  Verhandeln
  vor  Gericht  durch  Anordnung  der  Justizverwaltung  gestattet  ist.

Die  Prozeßfähigkeit  einer  Partei  sowie  die  Legitimation  eines  Vertreters  sind
von  Amts  wegen  zu  prüfen.

Nichtprozeßfähigen  Parteien,  welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter  sind,  kann  bis
zum  Eintritte  des  gesetzlichen  Vertreters  von  dem  Vorsitzenden  ein  besonderer  Vertreter
bestellt  werden.  Derselbe  ist  befugt,  alle  Parteirechte  zum  Iwecke  der  Durchführung
des  Feststellungsverfahrens  wahrzunehmen.  Eine  Befugnis  zur  Empfangnahme  von

V  *
        <pb n="335" />
        —  305  —

Zahlungen  steht  demselben  nicht  zu.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Aufenthaltsort  des
gesetzlichen  Vertreters  unbekannt  oder  vom  Sitze  des  Schiedsgerichts  weit  entfernt  ist.
Die  nichtprozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.  Die  Kosten  des
besonderen  Vertreters  gelten  als  außergerichtliche  Kosten.

Mündliche  Verhandlung.
8  10.

Die  Entscheidung  erfolgt,  von  den  in  den  §§  7)  27  und  28  bezeichneten  Ausnahmen
  abgesehen,  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  vor  dem  Schiedsgerichte.  Der
Termin  hierzu  wird  von  dem  Vorsitzenden  anberaumt.

Die  Beteiligten  werden  von  dem  Termin,  in  der  Regel  mittels  eingeschriebenen
Briefes,  mit  dem  Bemerken  in  Kenntnis  gesetzt,  daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens
nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.  Ein  Ausweis  hierüber  muß  zu  den
Akten  gebracht  werden.

Hält  das  Schiedsgericht  das  persönliche  Erscheinen  eines  Beteiligten  für
angemessen;  so  hat  es  demselben  zu  eröffnen,  daß  aus  seinem  Nichterscheinen
ungünstige  Schlüsse  für  seinen  Anspruch  gezogen  werden  können.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  den  Berufungsklägern,  deren  Erscheinen  bei  der
Verhandlung  als  erforderlich  bezeichnet  ist  oder  angesehen  wird,  eine  Reiseentschädigung
zuzubilligen.

Ort  der  Verhandlung.
5  11.

Die  mündliche  Verhandlung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  des  Schiedsgerichts
statt.  Der  Vorsitzende  ist  jedoch  befugt,  das  Schiedsgericht  zu  einer  Sitzung  an
einen  anderen  Ort  seines  Bezirkes  zu  berufen,  wenn  dies  zur  Ersparung  an  Kosten
oder  Reisen,  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  zur  Erleichterung  der  Beweisaufnahme
  zweckmäßig  erscheint.  Auch  kann  das  Schiedsgericht  aus  denselben  Gründen
beschließen,  daß  die  mündliche  Verhandlung  an  einem  anderen  Ort  als  am  Sitze  des
Schiedsgerichs  stattfindet.

Offentlichkeit  des  Verfahrens.  —  Sitzungspolizei.
8  12.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Offentlichkeit
kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  das
Schiedsgericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für
angemessen  erachtet.  Die  zur  Verhandlung  gelangenden  Sachen  werden  der  Regel
nach  in  der  durch  Aushang  vor  dem  Sitzungszimmer  bekannt  zu  machenden  Reihen.
folge  erledigt.

Die  Vorschriften  der  §§  176  bis  182,  184  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
über  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  finden  entsprechende  Anwendung.  Uber  die
Beschwerde  gegen  Ordnungsstrafen  entscheidet  endgültig  das  Oberbergamt,  in  dessen
Bezirke  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  befindet.  Die  Beschwerde  ist  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Zustellung  der  Strafverfügung  bei  dem  Oberbergamt  einzulegen.
        <pb n="336" />
        —  306  —

Die  vom  Schiedsgerichte  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Kasse  desjenigen
Knappschaftsvereins,  dessen  Streitsache  den  Anlaß  zu  der  Straffestsetzung  gegeben  hat.

Haftstrafen  sind  unter  Ersuchen  desjenigen  Amtsgerichts  zu  vollstrecken  in
dessen  Bezirke  das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  oder  #der  Beteiligte  seinen  Wohnsitz  oder
in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Aufenthalt  hat.

Gang  der  mündlichen  Verhandlung.

9  13.

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts
durch  den  Vorsitzenden  oder  durch  einen  von  diesem  ernannten  Berichterstatter;  demnächst
  sind  die  erschienenen  Beteiligten  zu  hören.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Beisitzer  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  zu
stellen.

Erledigung  der  Berufung  durch  Vergleich.

§  14.

Eine  Berufung  kann  durch  Vergleich  erledigt  werden,  wenn  dieser  sich  auf
den  streitigen  Anspruch  selbst  und  auf  die  etwaigen  außergerichtlichen  Kosten  erstreckt.

Verhandlungsniederschrift.
*  15.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Juziehung  eines  vereidigten  Schrift.
führers.  Von  demselben  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen,  welche  die  Namen  des
Vorsitzenden  und  der  mitwirkenden  Beisitzer,  deren  Eigenschaft  als  Vorsitzender  und
als  Vertreter  der  Werksbesitzer  oder  der  Knappschaftsmitglieder  sowie  die  Bezeichnung
des  Berufs  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzer  enthält  und  den  Gang  der  Verhandlung
im  allgemeinen  angibt.

Außerdem  sind  durch  Aufnahme  in  die  Niederschrift  festzustellen:

1.  Erklärungen  der  Parteien,  welche  die  Jurücknahme  einer  Berufung  bezwecken,

  ferner  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen,  Vergleiche;

2.  solche  Anträge  und  Erklärungen  der  Parteien,  welche  von  den  Schriftsätzen

  abweichen;

3.  die  Aussagen  der  Jeugen  und  Sachverständigen,  soweit  dieselben  früher

nicht  abgehört  waren  oder  von  ihrer  früheren  Aussage  abweichen;

4.  die  Ergebnisse  eines  Augenscheins;

5.  Beschlüsse  des  Schiedsgerichts  und  die  Entscheidungsformel.

Die  Niederschrift  ist,  soweit  in  derselben  Vergleiche,  Anerkenntnisse  oder  Verzichtleistungen
  festgestellt  worden  sind,  den  Beteiligten  vorzulesen.  Ebenso  ist  ein  in
die  Niederschrift  aufgenommenes  ärztliches  Gutachten  dem  Sachverständigen  zur
Prüfung  auf  seine  richtige  Wiedergabe  vorzulegen.  In  der  Niederschrift  ist  zu  be.
merken,  daß  die  Vorlesung  beziehungsweise  Vorlegung  stattgefunden  hat  und  die
Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  worden  sind.

Die  Niederschrift  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen.
        <pb n="337" />
        —  307  —

Beweisaufnahme.

ß  16.

Das  Schiedsgericht  hat  den  zur  Klarstellung  des  Sachverhalts  erforderlichen
Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben,  ohne  Räcksicht  darauf,  ob  dieser  Beweis  von
den  Parteien  angetreten  worden  ist  oder  nicht.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  mündlichen  Verhandlung  auch  ohne  vorausgehenden
  Beschluß  des  Schiedsgerichts  Zeugen  und  Sachverständige  vorzuladen  sowie
das  persönliche  Erscheinen  eines  Beteiligten  anzuordnen  (§  10  Abs.  3  und  4).

Die  Beweiserhebung  erfolgt  in  der  Regel  in  der  mündlichen  Verhandlung.
Das  Schiedsgericht  ist  jedoch  befugt,  den  Beweis  an  Ort  und  Stelle  zu  erheben
oder  durch  ein  Mitglied  oder  gemäß  §  1860  des  Allgemeinen  Berggesetzes  durch  eine
öffentliche  Behörde  erheben  zu  lassen.  Geeignetenfalls  steht  die  Befugnis  der  Beweiserhebung
  auch  dem  Vorsitzenden  schon  vor  Anberaumung  des  Termins  zur  mündlichen
Verhandlung  zu.

Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  durch
Handschlag  zu  verpflichtenden  Schriftführers  aufzunehmen;  die  Beteiligten  sind  zu  benachrichtigen.



§  17.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
zu  lassen  und  die  Aussagen  eidlich  zu  erhärten,  finden  die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Insbesondere  ist  das  Schiedsgericht  befugt,
gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  zu  den
Sitzungen  einfinden  oder  ihre  Aussage  oder  die  Eidesleistung  ohne  Angabe  eines
Grundes  oder,)  nachdem  der  vorgeschützte  Grund  rechtskräftig  für  unerheblich  erklärt
ist,  verweigern,  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  festzusetzen.  Kommt  die
Verhängung  oder  Vollstreckung  von  Jwangsmaßregeln  in  Frage)  so  ist  um  diese  das
Amtsgericht  zu.  ersuchen,  in  dessen  Bezirke  die  Zeugen  oder  Sachverständigen  ihren
Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  ihren  Aufenthalt  haben.  Auf  Militärpersonen,
  welche  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angeharen,  finden  die
Vorschriften  des  §  380  Abs.  4,  §  390  Abs.  4,  §  409  Abs.  3  der  Jivilprozeßordnung
  Anwendung.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Schiedsgerichts  findet  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen  nach  deren  Zustellung  die  Beschwerde  an  das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten
  statt;  die  Beschwerde  ist  schriftlich  beim  Schiedsgericht  einzulegen.

Erfolgt  nachträglich  eine  genügende  Entschuldigung  für  das  Verhalten  des
Zeugen  oder  Sachverständigen,  so  sind  die  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufzuheben.

Die  gegen  Zeugen  und  Sachpverständige  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur
Kasse  desjenigen  Knappschaftsvereins,  dessen  Streitsache  den  Anlaß  zu  der  Straffest.
setzung  gegeben  hat.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs=  Gesetzbl.  1898  S.  689).
        <pb n="338" />
        —  308  —

Entscheidung.

§  u18.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  unter  Berücksichtigung
  des  gesamten  Inhalts  der  Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  einer
etwaigen  Beweisaufnahme  sowie  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Überzeugung.


Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.  Bilden
sich  bei  der  Entscheidung  über  Geldbeträge  mehr  als  zwei  Meinungen,  von  welchen
keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für  den  größten  Betrag  abgegebenen
Stimmen  so  lange  den  Stimmen  für  den  zunächst  geringeren  Betrag  hinzugerechnet,
bis  sich  eine  Mehrheit  ergibt.

Die  Beratung  und  Beschlußfassung  erfolgt  in  nichtöffentlicher  Sitzung;  hierbei
dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  welchen  die  mündliche  Verhandlung  stattgefunden
  hat.

Gerichtliche  Kosten.

819.

Die  Festsetzung  der  gerichtlichen  Kosten  des  Verfahrens,  welche  durch  die
einzelnen  Streitfälle  erwachsen  und  nach  8  186h  Abs.  3  des  Allgemeinen  Berggesetzes
von  demjenigen  Knappschaftsvereine  zu  zahlen  sind,  gegen  dessen  Entscheidung  die
Berufung  eingelegt  ist,  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts.  Wird
seine  Festsetzung  angefochten,  so  ist  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  herbeizuführen.

Gegen  diese  Entscheidung  findet  Beschwerde  an  das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten
  statt.  Die  Beschwerde  ist  binnen  einem  Monate  nach  der  Zustellung
  des  Festsetzungsbescheides  schriftlich  beim  Schiedsgericht  einzureichen,  das,
wenn  es  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet,  ihr  stattgeben  kann.  Anderenfalls
ist  die  Beschwerde  mit  einer  gutachtlichen  Kußerung  unter  Beifügung  der  Verhandlungen
  dem  Oberschiedsgericht  einzureichen.

Außergerichtliche  Kosten.

g  20.

Das  Schiedsgericht  hat,  auch  ohne  daß  es  eines  Autrags  bedarf,  zugleich  mit
der  Entscheidung  über  die  Hauptsache  zu  prüfen,  ob  und  in  welchem  Betrage  die
unterliegende  Partei  dem  Gegner  die  ihm  in  dem  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht
erwachsenen  Kosten  zu  erstatten  hat.  Die  Festsetzung  des  Betrags  erfolgt  nach  freiem
Ermessen.

Dasselbe  gilt  unter  Berücksichtigung  der  zweckentsprechend  aufgewendeten  Zeit
und  Mühewaltung  auch  für  Rechtsanwälte  sowie  sonstige  Vertreter  und  Beistände
der  Parteien.
        <pb n="339" />
        —  309  —

Nähere  Ausführungsbestimmungen  über  die  Kosten.

21.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ist  befugt,  über  die  Kosten  des
Schiedsgerichts  und  des  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  nähere  Ausführungsbestimmungen
  zu  erlassen.

Abstimmung.

8  22.

Bei  der  Abstimmung  stimmt  der  etwa  ernannte  Berichterstatter  (§  13)  zuerst.
Im  übrigen  richtet  sich  bei  der  Abstimmung  der  Beisitzer  die  Reihenfolge  nach  dem
Lebensalter  dergestalt,  daß  der  jüngste  zuerst  siimmt.  Der  Vorsitzende  stimmt  in
allen  Fällen  zuletzt.
Verkün  dung.

g  23.

Der  Vorsitzende  verkündet  den  Beschluß  oder  die  Entscheidung  in  öffentlicher
Sitzung.  Die  Verkündung  kann  auf  eine  sofort  anzuberaumende  spätere  Sitzung  vertagt
  werden,  welche  in  der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten)  so  erfolgt  sie  durch
mündliche  Mitteilung  des  wesentlichen  Inhalts.

Form  der  Entscheidung.

624.

Die  Entscheidungen  enthalten  eine  gedrängte  Darstellung  des  Sach=  und
Streitstandes  auf  Grund  der  gesamten  Verhandlungen  unter  Hervorhebung  der  in
der  Sache  gestellten  Anträge  (Tatbestand),  ferner  die  Entscheidungsgründe  und  die
von  der  Darstellung  des  Tatbestandes  und  der  Entscheidungsgründe  äußerlich  zu
sondernde  Entscheidungsformel.  Die  Entscheidungen  sind  in  der  Urschrift  von  dem
Vorsitzenden  zu  unterschreiben;  im  Falle  seiner  Behinderung  unterschreibt  der  dem
Lebensalter  nach  älteste  mitwirkende  Beisitzer.

Ausfertigung  der  Entscheidung.
5  25.

Bei  den  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  sind  im  Eingange  die  Mitglieder
des  Schiedsgerichts,  welche  an  der  Entscheidung  teilgenommen  haben)  nach  Maßgabe
des  §  15  Abs.  1  namentlich  aufzuführen  und  der  Sitzungstag  an  welchem  die  Entscheidung
  erfolgt  ist,  zu  bezeichnen.

Die  Ausfertigungen  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Schiedsgerichts  (§  20)
die  Schlußformel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.]]
Das  Knappschafts-Schiedsgericht  in

Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  oder  im  Falle  seiner  Vehinderung
  in  Vertretung  durch  dessen  Stellvertreter.

Gesesammlung  1007.  (Nr.  10857—10858.)  63
        <pb n="340" />
        —  310  —

Siegel.
g  26.

Das  Schiedsgericht  führt  ein  Siegel,  welches  durch  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  bestimmt  wird.

Berichtigungsbeschluß.
8  27.
Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in
der  Entscheidung  vorkommen,  sind  jederzeit  auch  von  Amts  wegen  zu  berichtigen.
Über  die  Berichtigung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden.  Die  Entscheidung  trifft  der  Vorsitzende  durch  Beschluß.  Der  Berichtigungsbeschluß
  wird  auf  der  Urschrift  der  Entscheidung  und  den  Ausfertigungen  vermerkt.

Ergänzungöbeschluß.
8  28.

Wenn  ein  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt-  oder  Nebenanspruch
oder  der  Kostenpunkt  bei  der  Entscheidung  ganz  oder  teilweise  übergangen  ist,  so  ist
die  Entscheidung  auf  Antrag  nachträglich  durch  Beschluß  zu  ergänzen.

Uber  diesen  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden,  soweit  es  sich  um  einen  Nebenanspruch  oder  um  den  Kostenpunkt  handelt.
Der  Ergänzungbeschluß  wird  auf  der  Urschrift  der  Entscheidung  und  den  Ausfertigungen
  vermerkt.

Beitreibung  von  Geldstrafen  und  Kosten.
5  29.
Die  Beitreibung  der  festgesetzten  Geldstrafen  (5  1  Abs.  5  Schlußsatz)  §  12
Abs.  2  und  §  17  Abs.  1)  sowie  der  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  (6  19
und  §  20)  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.

III.  Schlußbestimmungen.
Aufsicht.  —  Geschäftsbetrieb.
8  30.

Das  Schiedsgericht  unterliegt  der  Beaufsichtigung  durch  dasjenige  Oberbergamt,
in  dessen  Bezirk  es  seinen  Sitz  hat,  und  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Über  Beschwerden  der  Parteien,  die  die  Prozeßführung  betreffen,  entscheidet
das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten.

Auf  die  Beseitigung  von  Verzögerungen  oder  sonstigen  Unregelmäßigkeiten  in
der  Prozeßführung  hat  das  Oberschiedsgericht,  auch  ohne  daß  Beschwerden  der  Parteien
  vorliegen,  hinzuwirken.  Bleiben  die  aus  diesem  Anlaß  ergangenen  Weisungen
ohne  Erfolg,  so  ist  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  um  Abhilfe  zu  ersuchen.
        <pb n="341" />
        —  311  —

Geschäftssprache.
g  31.
In  betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Schiedsgerichte  finden  die  Bestimmungen

in  den  88  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.  Eingaben,
welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

Beglaubigungen.
832.
Vorladungen  und  sonstige,  nur  dem  Geschäftsbetriebe  dienende  formularmäßige
Schreiben  können  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  durch  die  Unterschrift  eines  dazu
bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung  des  Siegels  (§  26)  beglaubigt  werden.

Geschäftsbericht.
g  33.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  dem  von  diesem  zu  bestimmenden  Zeitpunlt
und  nach  dem  von  demselben  vorzuschreibenden  Muster  einen  Geschäftsbericht  einzureichen.
  Eine  Abschrift  dieses  Geschäftsberichts  hat  der  Vorsitzende  dem  Oberbergamte
vorzulegen.

B.  Vorschriften  für  die  auf  Grund  des  §  186  des  Allgemeinen
Berggesetzes  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten  bestellten
  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.

l  34.

Auf  das  Verfahren  in  Kunappschaftsangelegenheiten  vor  den  Schiedsgerichten
für  Arbeiterversicherung  finden  §  1  Abs.  2,  §  4,  §5)  §  6  Abs.  2  und  3,  98
Abs.  1,  §  10  Abs.  1  und  4,  §  11)  §  12  Abs.  3  und  4,  §  16  Abs.  3/  8§17
Abs.  2  und  4,  §  19,  §.20,  §21,  827,  828,  §29,  9J30  Abs.  2  und  3/,  F+  32
und  §  33  entsprechende  Anwendung.

Im  übrigen  regelt  sich  das  Verfahren  nach  den  für  diese  Gerichte  geltenden
Bestimmungen.

 

C.  Inkrafttreten  der  Verordnung.
l35.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1908  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Highcliffe,  den  29.  November  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach,  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.

•—“-““s—

 

 

63
        <pb n="342" />
        —  312  —

(Nr.  10858.)  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  dem  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten.
  Vom  30.  November  1907.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen  auf  Grund  des  §  186  n  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1906  (Gesetzsamml.  S.  199),  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Vorsitzenden.

SI.

Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Geschäftsganges  bei  dem  Oberschieds.
gerichte  liegt  dem  Vorsitzenden  und  im  Falle  der  Behinderung  seinem  Stellvertreter  ob.

Der  Vorsitzende  öffnet  die  eingehenden  Sendungen  und  vermerkt  auf  den  Schriftstücken
  den  Tag  des  Einganges)  sofern  von  ihm  mit  diesen  Geschäften  nicht  ein  vereidigter
  Beamter  des  Oberschiedsgerichts  betraut  wird.  Er  verteilt  weiter  die  Dienstgeschäfte,
  bestimmt  die  Sitzungen,  zeichnet  die  Urschriften  der  Verfügungen,  Vorladungen,
Berichte  usw.  und  vollzieht  die  Reinschriften,  soweit  nicht  etwa  durch  anderweite
Grundsätze,  welche  die  Aufsichtsbehörde  (Minister  für  Handel  und  Gewerbe)  über  die
Verteilung  der  Prozeßsachen  auf  den  Vorsitzenden  und  den  stellvertretenden  Vorsitzenden
  festzustellen  befugt  ist,  eine  Abweichung  von  dieser  Regel  herbeigeführt  ist;  in
diesem  Falle  bearbeitet  der  stellvertretende  Vorsitzende  die  ihm  überwiesenen  Prozeß.
sachen  selbständig  und  unter  eigener  Verantwortung.

Der  Vorsitzende  trifft  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäftskontrollen
die  erforderlichen  Anordnungen.  Er  verpflichtet  eidlich  die  Beamten  des  Oberschieds
gerichts,  soweit  sie  nicht  den  Staatsdienereid  geleistet  haben,  und  übt  über  sie  die
unmittelbare  P  Dienstaussicht  aus.  Dissiplinarstrafen  gegen  dieselben  verhängt,  sofern  sic
bei  dem  Oberschieds  gericht  im  Hauptamt  angestellt  sind,  der  Vorsitzende,  im  übrigen
die  ihnen  im  Hauptamte  vorgesetzte  Oienstbehörde.

Die  Beisitzer  haben  dem  Vorsitzenden  Anzeige  zu  machen,  wenn  durch  Anderung
in  ihren  persönlichen  Verhältnissen  die  Voraussetzungen  ihrer  Wäblbarkeit  auf  Grund
des  Allgemeinen  Berggesetzes  nachträglich  wegfallen.  Hiervon  ist  seitens  des  Vor.
sitenden  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  wegen  Ernenumg  eines  Beisitzers
für  den  Rest  der  Wahlperiode  Anzeige  zu  erstatten  (5  186  m  Abs.  2,  §  186b  Abs.  6
Sat  2  a.  a.  O).  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Veisitzer  während  der  Wahlwperiode
durch  Tod  ausscheidet.

Verweigert  ein  Beisitzer  dauernd  seine  Oienstleistung  oder  werden  dem  Vor.
sirenden  Tatsachen  bekannt,  welche  die  Wählbarkeit  eines  Beisitzers  auf  Grund  des
Allgemeinen  Berggesetzes  aus  sschließen  oder  sich  als  grobe  Verletzungen  seiner  Amtspflicht
  darstellen,  so  hat  der  Vorsitzende  diesen  Beisitzer  zu  den  Sitzungen  einstweilen
*  einzuberufen  und  bei  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  Enthebung

es  Beisitzers  vom  Amte  zu  beantragen  (5  186  m  Abs.  2,  9  186e  Abs.  3  a.  a.  O.).
        <pb n="343" />
        —  313  —

Er  hat  ferner,  wenn  ein  Beisitzer  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen
sich  nicht  rechtzeitig  einfindet  oder  seinen  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entzieht,
bei  dem  genannten  Minister  den  Antrag  auf  Festsetzung  einer  Geldstrafe  zu  stellen
(5  186m  Abs.  2,  §  186e  Abs.  2  a.  a.  O.).

Zuziehung  der  Beisitzer.
*2.

Die  Reihenfolge),  in  welcher  die  Beisitzer  in  der  Regel  zu  den  Verhandlungen
zuzuziehen  sind,  bestimmt  der  Vorsitzende  im  voraus.  Die  Beisitzer  werden  in  dieser
Reihenfolge  zu  den  Verhandlungen  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des
Ausbleibens  eingeladen.  Abweichungen  von  der  festgesetzten  Reihenfolge  sind  unter
Angabe  der  Gründe  aktenkundig  zu  machen.

Ein  Beisitzer,  welcher  durch  Krankheit  oder  durch  sonstige,  nicht  zu  beseitigende
Umstände  verhindert  ist,  einer  Verhandlung  beizuwohnen  oder  sich  der  Wahrnehmung
der  ihm  sonst  obliegenden  Geschäfte  zu  unterziehen,  hat  dies  sofort  dem  Vorsitzenden
anzuzeigen.

Besetzung  des  Oberschiedsgerichts.

83.

Für  die  Besetzung  des  Oberschiedsgerichts  mit  Mitgliedern  gelten  die  Vor—
schriften  des  §  186  m  des  Allgemeinen  Berggesetzes.

Die  Vorschrift  des  §  186  m  Abs.  2  Nr.  3c  a.  a.  O.  findet  entsprechende
Anwendung  auf  die  Entscheidungen  des  Oberschiedsgerichts  in  den  Fällen  der  §§  5,
17  Abs.  2,  19  Abs.  2  und  30  Abs.  2  der  Verordnung  über  das  Verfahren  vor
den  Schiedsgerichten  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten  vom  29.  November
  1907.

Die  zu  den  Cntscheidungen  des  Oberschiedsgerichts  zuzuziehenden  richterlichen
Beamten,  Versicherungsverständigen  und  Bergbauverständigen  werden  bei  ihrer  ersten
Dienstleistung  in  öffentlicher  Sitzung  durch  den  Vorsitzenden  beeidigt.

Auf  die  Beeidigung  finden  die  Vorschriften  im  §  51  des  Gerichtsverfassungs.
gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Ablehnung  der  Mitglieder  des  Oberschiedsgerichts.
84.

Die  Bestimmungen  in  den  §§  41  ff.  der  Jivilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Nichter  finden  auf  die  Mitglieder  des  Oberschiedsgerichts
  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  beschließt  über  ein  Ablehnungsgesuch  in
betreff  des  Vorsitzenden  das  Oberschiedsgericht,  in  betreff  der  übrigen  Mitglieder  der
Vorsitzende.

Bei  dem  Beschluß  über  ein  Ablehnungsgesuch  in  betreff  des  Vorsitzenden  hat
dieser  nicht  mitzuwirken.  An  seiner  Stelle  führt  dabei  der  dem  Lebensalter  nach
älteste  Beisitzer  den  Vorsitz.  Ergibt  sich  bei  der  Abstimmung  über  das  Gesuch  Stimmengleichheit,
  so  gilt  dasselbe  als  abgelehnt.
        <pb n="344" />
        —  314  —

II.  Vorschriften  über  das  Verfahren.
A.  Die  KNewvision.

Einlegung  der  Revision.

l  5.

Die  Revision  ist  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  bei  dem  Oberschiedsgerichte
schriftlich  einzulegen.  Die  Revisionsfrist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb
  derselben  die  Revision  bei  dem  Schiedsgericht  oder  bei  einer  anderen  amtlichen
Stelle  oder  einem  Knappschaftsorgan  eingegangen  ist;  diese  haben  die  Revisionsschrift
unverzüglich  an  das  Oberschiedsgericht  abzugeben.

B.  Die  Beschwerde.
Einlegung  der  Beschwerde.
86.

Die  Beschwerde  ist  schriftlich  einzulegen,  und  zwar:
1.  bei  dem  Oberbergamt  in  den  Fällen  der  §§  169  Abs.  3,  1754  Abs.  2)
1772  und  180  a  Abs.  3  des  Allgemeinen  Berggesetzes  binnen  einer  Frist  von
einem  Monate  vom  Tage  der  ZJustellung  des  Beschlusses  an  den  Knappschaftsvorstand
  ab;
bei  dem  Schiedsgericht,  und  zwar  in  den  Fällen:

a)  des  §  17  Abs.  2  der  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  zur  Entscheidung  von  Knappschafts  Sngelegenheiten
vom  29.  November  1907  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach
Zustellung  des  Beschlusses;

b)  des  §  19  Abs.  2  derselben  Verordnung  binnen  einer  Frist  von  einem
Monate  nach  Justellung  des  Festsetzungsbescheides;

c)  des  §  30  Abs.  2  derselben  Verordnung.

Die  Bestimmungen  des  §  5  Satz  2  dieser  Verordnung  finden  auf  die  Einlegung
  der  Beschwerde  entsprechende  Anwendung.

1#

C.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Revision  und  Beschwerde.

Einreichung  der  Schriftsätze  und  Verhandlungen.
*  7.

In  dem  Schriftsatze  soll  der  Anspruch  bezeichnet  und  begründet  sein;  bei
Revisionen  sollen  insbesondere  auch  die  Gesichtspunkte,  aus  welchen  die  Nichtauwendung
  oder  die  unrichtige  Anwendung  des  bestebenden  Rechtes  oder  ein  Verstoß
wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  oder  Mängel  des  Verfahrens  sich  ergeben  sollen
        <pb n="345" />
        —  315  —

E  1861  Abs.  4  des  Allgemeinen  Berggesetzes),  bei  Beschwerden  insbesondere  auch  die
etwa  vorzubringenden  neuen  Tatsachen  und  Beweismittel  angeführt  werden.  Bei
Revisionen  soll  für  den  Gegner  eine  Abschrift  beigefügt  werden.  Das  Gleiche  gilt
bei  Beschwerden,  soweit  ein  Gegner  vorhanden  ist.  Ist  die  Beifügung  einer  Abschrift
unterblieben,  so  ist  seitens  des  Oberschiedsgerichts  eine  Abschrift  zu  fertigen;  ihre
Kosten  können  von  dem  das  Rechtsmittel  Einlegenden  eingezogen  werden.

Die  Vorverhandlungen  sind  von  dem  Knappschaftsvereine,  sofern  das  Rechtsmittel
  von  diesem  ausgeht,  gleichzeitig  mit  den  Schriftsätzen,  im  übrigen,  sobald  sie
entbehrlich  sind,  auch  ohne  besondere  Aufforderung  einzureichen.  Die  Einreichung
erstreckt  sich  auf  alle  bei  dem  Knappschaftsverein  und  dessen  Organen  vorhandenen,
auf  den  Gegenstand  sich  beziehenden  Schriftstücke,  einschließlich  derjenigen,  welche  sich
in  Vorakten  befinden.  Eine  entsprechende  Verpflichtung  liegt  dem  Oberbergamt  und
dem  Schiedsgerichte  hinsichtlich  sämtlicher  erwachsenen  Vorverhandlungen  ob.

Abweisung  durch  Bescheid.
8  8.

Ist  das  Rechtsmittel  nicht  rechtzeitig  eingelegt,  oder  ist  das  Oberschiedsgericht
gesetzlich  zur  Entscheidung  über  die  dem  Rechtsmittel  zu  Grunde  liegenden  Beschwerdepunkte
  nicht  zuständig,  so  kann  der  Vorsitzende  das  Rechtsmittel  durch  einen  mit
Gründen  zn  versehenden  Bescheid  zurückweisen.  Die  Anfertigung  einer  Abschrift  der
Rechtsmittelschrift  seitens  des  Oberschiedsgerichts  (§  7  Abs.  1  Satz  4)  kann  in  diesen
Jällen  einstweilen  unterbleiben.

Der  das  Rechtsmittel  Einlegende  ist  befugt,  innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage
der  Zustellung  des  Bescheides  ab  bei  dem  Oberschiedsgericht  im  Falle  der  Revision  die
Anberaumung  eines  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung,  im  Falle  der  Beschwerde
die  Entscheidung  des  Oberschiedsgerichts  zu  beantragen.

Die  vorstehende  Befugnis  ist  dem  Antragsteller  in  dem  Bescheide  zu  eröffnen.

Die  Ablehnung  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Anträge  kann  nur  durch  Entscheidung
des  Oberschiedsgerichts  erfolgen.

Beantwortung  der  Revision  und  der  Beschwerde.
§  9.

Das  Oberschiedsgericht  hat  die  Abschrift  der  Revisions=  oder  Beschwerdeschrift
dem  Gegner,  soweit  ein  solcher  vorhanden  ist,  zur  Einreichung  einer  Gegenschrift
binnen  einer  bestimmten,  von  einer  Woche  bis  zu  einem  Monate  zu  bemessenden
Frist  mitzuteilen.  In  den  Fällen  des  §  8  kann  hiervon  abgesehen  werden.  In  der
Aufforderung  ist  zugleich  auszusprechen,  daß,  wenn  die  Gegenschrift  innerhalb  der
Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung  nach  Lage  der  Akten  erfolgen  werde.  Die  Frist
kann  auf  Antrag  aus  wichtigen  Gründen  verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  und  den  etwaigen  weiteren  Schriftsätzen  sollen  Abschriften
beigefügt  werden,  die  dem  Gegner  von  dem  Oberschiedsgerichte  zuzustellen  sind.  Die
Bestimmung  des  §  7  Abs.  1  Satz  4  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="346" />
        —  316  —

Unterzeichnung  der  Schriftsätze.  —  Vertretung  der  Parteien.

810.

Die  Schriftsätze  müssen  entweder  von  den  Beteiligten  selbst  oder  von  ihren
gesetzlichen  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.  Die  Vollmacht
  muß  schriftlich  erteilt  werden.  Ehegatten,  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie
und  großjährige  Verwandte  der  absteigenden  Linie  können  auch  ohne  schriftliche  Voll.
macht  zur  Vertretung  zugelassen  werden.

Das  Oberschiedsgericht  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das  mündliche
  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung  auf  Rechtsanwälte  und  auf  Personen,  denen  das  mündliche
Verhandeln  vor  Gericht  durch  Anordnung  der  Justizverwaltung  gestattet  ist.

Die  Prozeßfähigkeit  einer  Partei  sowie  die  Legitimation  eines  Vertreters  sind
von  Amts  wegen  zu  prüfen.

Nichtprozeßfähigen  Personen)  welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter  sind,  kann  bis
zum  Eintritte  des  gesetzlichen  Vertreters  von  dem  Vorsitzenden  ein  besonderer  Vertreter
bestellt  werden.  Derselbe  ist  befugt,  alle  Parteirechte  zum  Zwecke  der  Durchführung
des  Verfahrens  wahrzunehmen.  Eine  Befugnis  zur  Empfangnahme  von  Sahlungen
steht  demselben  nicht  zu.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Aufenthaltsort  des  gesetzlichen
Vertreters  unbekannt  oder  vom  Sitze  des  Oberschiedsgerichts  weit  entfernt  ist.  Die
nichtprozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.  Die  Kosten  des  besonderen
  Vertreters  gelten  als  außergerichtliche  Kosten.

Art  der  Verhandlung  bei  Revisionen  und  Beschwerden.

8  11.

Die  Entscheidung  auf  Revisionen  erfolgt,  von  den  in  den  §§  8,  26  und  27
bezeichneten  Ausnahmen  abgesehen,  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  vor  dem  Oberschiedsgerichte.


Die  Entscheidung  auf  Beschwerden  erfolgt  auf  Grund  der  Akten.  Das  Obershhiedsgericht
  ist  jedoch  befugt,  die  Veteiligten  behufs  Aufklärung  des  Sachverhalts
zur  mündlichen  Verhandlung  vorzuladen.

Mündliche  Verhandlung.
812.

Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  anberaumt.
Die  Beteiligten  werden  von  dem  Termin,  in  der  Regel  mittels  eingeschriebenen
Briefes,  mit  dem  Bemerken  in  Kenntnis  gesetzt,  daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens
nach  Lage  der  Alten  werde  entschieden  werden.  Ein  Ausweis  hierüber  muß  zu  den
Akten  gebracht  werden.

Der  Vorsitzende  ernennt  für  die  mündliche  Verhandlung  einen  Berichterstatter.
Auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  hat  der  Berichterstatter  vor  dem  Termin  einen
schriftlichen  Bericht  nebst  Gutachten  vorzulegen.
        <pb n="347" />
        —  317  —

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhältnisses
durch  den  Berichterstatter;  demnächst  sind  die  erschienenen  Beteiligten  zu  hören.
Der  Vorsitzende  hat  jedem  Beisitzer  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  zu  stellen.

Offentlichkeit  des  Verfahrens.  —  Sitzungspolizei.

8  13.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Offentlichkeit
kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  dies
aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet
wird.  Die  zur  Verhandlung  gelangenden  Sachen  werden  der  Regel  nach  in  der
durch  Aushang  vor  dem  Sitzungszimmer  bekannt  zu  machenden  Reihenfolge  erledigt.

Die  Vorschriften  der  §§  176  bis  182)  184  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
über  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  finden  entsprechende  Anwendung.  Über  die
Beschwerde  gegen  Ordnungsstrafen  entscheidet  endgültig  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe.  Die  Beschwerde  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Justellung  der  Strafverfügung
  bei  diesem  Minister  einzulegen.

Die  vom  Oberschiedsgerichte  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  in  die  Staatskasse.

Haftstrafen  sind  unter  Ersuchen  desjenigen  Amtsgerichts  zu  vollstrecken,  in
dessen  Bezirke  das  Oberschiedsgericht  seinen  Sitz  oder  der  Beteiligte  seinen  Wohrnsitz
oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Aufenthalt  hat.

 

Verhandlungsniederschrift.

g  14.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Schrift.
fuͤhrers.  Von  demselben  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen,  welche  die  Namen  des
Vorsitzenden  und  der  mitwirkenden  Beisitzer,  deren  Eigenschaft  als  Vorsitzender  und
als  Vertreter  der  Werksbesitzer  oder  der  Knappschaftsmitglieder  sowie  als  richterlicher
Beamter,  Versicherungsverständiger  oder  Bergbauverständiger  und  die  Bezeichnung  des
Berufs  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzer  enthält  und  den  Gang  der  Verhandlung
im  allgemeinen  angibt.  Anerkenntnisse)  Verzichtleistungen,  Vergleiche  und  solche  Anträge
  und  Erklärungen  der  Beteiligten,  welche  von  den  Schriftsätzen  abweichen,
sowie  Beschlüsse  und  die  Entscheidungsformel  sind  in  die  Niederschrift  aufzunehmen.

Die  Niederschriften  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  und,
sofern  die  Niederschrift  die  Wiedergabe  einer  Entscheidung  enthält,  auch  von  dem
Berichterstatter  zu  vollziehen.

Beweisaufnahme.

1.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  auch  ohne  vorausgehenden  Beschluß  des  Oberschiedsgerichts
  Zeugen  und  Sachverständige  vorzuladen  sowie  das  persönliche  Erscheinen
eines  Beteiligten  anzuordnen.

Die  Beweiserhebung  erfolgt  in  der  Regel  vor  dem  Oberschiedsgerichte.  Das
Oberschiedsgericht  ist  jedoch  befugt,  den  Beweis  an  Ort  und  Stelle  zu  erheben  oder

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10858.)  64
        <pb n="348" />
        —  318  —

burch  ein  Mitglieb  ober  gemäß  8  1860  des  Allgemeinen  Berggesetzes  durch  eine
öffentliche  Behoͤrde  erheben  zu  lassen.  Geeignetenfalls  steht  die  Befugnis  der  Beweiserhebung
  auch  dem  Vorsitzenden  schon  vor  Anberaumung  des  Termins  zur  Verhandlung
  über  das  Rechtsmittel  zu.

Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  durch
Handschlag  zu  verpflichtenden  Schriftführers  aufzunehmen;  die  Beteiligten  sind  zu
benachrichtigen.

§  16.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
zu  kassen  und  die  Aussagen  eidlich  zu  erhärten,  finden  die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Insbesondere  ist  das  Oberschiedsgericht
befugt,  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  zu
den  Sitzungen  einfinden  oder  ihre  Aussage  oder  die  Eidesleistung  ohne  Angabe  eines
Grundes  oder,  nachdem  der  vorgeschützte  Grund  rechtskräftig  für  unerheblich  erklärt
ist,  verweigern,  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  festzusetzen.  Kommt  die
Verhängung  oder  Vollstreckung  von  JZwangsmaßregeln  in  Frage,  so  ist  um  diese  das
Amtsgericht  zu  ersuchen,  in  dessen  Bezirke  die  Zeugen  oder  Sachverständigen  ihren
Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  ihren  Aufenthalt  haben.  Auf  Militärpersonen,
  welche  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehören)  finden  die
Vorschriften  des  §  380  Abs.  4,  §  390  Abs.  4,  §  409  Abs.  3  der  Zivilprozeßordnung
Anwendung.

Erfolgt  nachträglich  eine  genügende  Entschuldigung  für  das  Verhalten  des
Zeugen  oder  Sachverständigen,  so  sind  die  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufzuheben.

Die  gegen  Zeugen  und  Sachverständige  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  in  die
Staatskasse.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-  Gesetzbl.  1898  S.  689).

Entscheidung.
817.

Das  Oberschiedsgericht  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Anspruͤche  unter

Berücksichtigung  des  gesamten  Inhalts  der  Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  einer
etwaigen  Beweisaufnahme  sowie  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Übereugung.

Die  Entscheidungen  des  Oberschiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.
Bilden  sich  bei  der  Entscheidung  über  Geldbeträge  mehr  als  zwei  Meinungen,  von
welchen  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für  den  größten  Betrag
abgegebenen  Stimmen  so  lange  den  Stimmen  für  den  zunächst  geringeren  Betrag  hinzugerechnet,
  bis  sich  eine  Mehrbeit  ergibt.

Die  Veratung  und  Beschlußfassung  erfolgt  in  nichtöffentlicher  Sitzung;  hierbei
dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  welche  als  solche  an  der  Verhandlung  über  das
Rechtsmittel  teilgenommen  haben.
        <pb n="349" />
        —  319  —

Gerichtliche  Kosten.

5618.

Die  Festsetzung  der  gerichtlichen  Kosten  des  Verfahrens,  welche  durch  die  einzelnen
  Streitfälle  erwachsen  und  nach  §  186  m  Abs.  2,  §  186  h  Abs.  3  des  Allgemeinen
Berggesetzes  von  demjenigen  Knappschaftsvereine  zu  zahlen  sind,  gegen  dessen  Entscheidung
  das  Rechtsmittel  eingelegt  ist,  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Oberschiedsgerichts.
  Wird  seine  Festsetzung  angefochten,  so  ist  die  Entscheidung  des  Oberschiedsgerichts
  herbeizuführen.

Außergerichtliche  Kosten.
g  19.

Das  Oberschiedsgericht  hat,  auch  ohne  daß  es  eines  Antrags  bedarf,  zu  pruͤfen,
ob  und  in  welchem  Betrage  die  unterliegende  Partei  dem  Gegner  die  ihm  in  dem
Verfahren  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten  hat.  Wird  die  Erstattung  solcher  außergerichtlicher
  Kosten  angeordnet,  so  ist  deren  Höhe  in  der  Entscheidung  festzusetzen.

Dasselbe  gilt  unter  Berücksichtigung  der  zweckentsprechend  aufgewendeten  Zeit
und  Mühewaltung  auch  für  Rechtsanwälte  sowie  sonstige  Vertreter  und  Beistände  der
Parteien.

Nähere  Ausführungsbestimmungen  über  die  Kosten.

§  v20.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ist  befugt,  über  die  Kosten  des  oberschiedsgerichtlichen
  Verfahrens  nähere  Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen.

Abstimmung.
521.
Bei  der  Abstimmung  stimmt  der  ernannte  Berichterstatter  (§  12  Abs.  2)  zuerst.
Im  übrigen  richtet  sich  bei  der  Abstimmung  der  Mitglieder  die  Reihenfolge  nach  dem
Lebensalter  dergestalt,  daß  der  jüngste  zuerst  stimmt.  Der  Vorsitzende  stimmt  in
allen  Fällen  zuletzt.

Verkündung.

6  22.

Sosern  eine  mündliche  Verhandlung  stattgefunden  hat,  verkündet  der  Vorsitzende
den  Beschluß  oder  die  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Verkündung  kann
auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden,  welche  in  der  Regel  binnen  einer  Woche
statrfinden  soll.

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  erfolgt  sie
durch  mündliche  Mitteilung  ihres  wesentlichen  Inhalts.

Der  Behörde,  gegen  deren  Entscheidung  das  Rechtsmittel  eingelegt  war)  ist
Abschrift  der  Entscheidung  zu  erteilen.
        <pb n="350" />
        —  320  —

Form  der  Entscheidung.

§  23.

Die  Entscheidungen  werden  nebst  Gründen  von  dem  Berichterstatter  (§  12)
entworfen  und  in  der  Urschrift  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Berichterstatter  und  einem
anderen  Mitgliede,  das  an  der  Entscheidung  teilgenommen  hat,  unterzeichnet.  Im
Falle  der  Behinderung  des  Vorsitzenden  erfolgt  die  Unterzeichnung  durch  dasjenige
mitwirkende  Mitglied,  welches  als  solches  dem  Dienstalter  nach  beziehungsweise  bei
gleichem  Dienstalter  dem  Lebensalter  nach  das  älteste  ist.

Ausfertigung  der  Entscheidung.

g  24.

Bei  den  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  sind  im  Eingange  die  Mitglieder,
welche  an  der  Entscheidung  teilgenommen  haben,  nach  Maßgabe  des  §  14  Abs.  1
namentlich  aufzuführen  und  der  Sitzungstag,  an  welchem  die  Entscheidung  erfolgt  ist,
zu  bezeichnen.

Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden,  im  Falle  seiner  Behinderung
durch  dasjenige  mitwirkende  Mitglied,  welches  als  solches  dem  Dienstalter  nach  beziehungsweise
  bei  gleichem  Dienstalter  dem  Lebensalter  nach  das  älteste  ist.

Die  Ausfertigungen  in  Revisionssachen  werden  mit  der  Uberschrift:
UIm  Namen  des  Königs““
versehen  und  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Oberschiedsgerichts  (§  25)  die  Schlußformel:
„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.]“
„Das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten.“
Die  Ausfertigungen  in  Beschwerdesachen  enthalten  lediglich  die  Schlußformel:
5,  Das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten."““

Siegel.
g  25.
Das  Oberschiedsgericht  führt  ein  Siegel,  welches  durch  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  bestimmt  wird.

Berichtigungsbeschluß.

g  26.
Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in
der  Entscheidung  vorkommen,  sind  jederzeit  auch  von  Amts  wegen  zu  berichtigen.
Uber  die  Berichtigung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden.  Die  Entscheidung  trifft  der  Vorsitzende  durch  Beschluß.  Der  Berichtigungs.
beschluß  wird  auf  der  Urschrift  der  Entscheidung  und  den  Ausfertigungen  vermerkt.
        <pb n="351" />
        —  321  —

Ergänzungsbeschluß.
8  27.

Wenn  ein  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt-  oder  Nebenanspruch  ober
der  Kostenpunkt  bei  der  Entscheidung  ganz  oder  teilweise  übergangen  ist,  so  ist  die
Entscheidung  auf  Antrag  nachträglich  durch  Beschluß  zu  ergänzen.

Ülber  diesen  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden,  soweit  es  sich  um  einen  Nebenanspruch  oder  um  den  Kostenpunkt  handelt.
Der  Ergänzungsbeschluß  wird  auf  der  Urschrift  der  Entscheidung  und  den  Ausfertigungen
  vermerkt.

Beitreibung  von  Geldstrafen  und  Kosten.
g  28.
Die  Beitreibung  der  festgesetzten  Geldstrafen  (6  1  Abs.  5  Schlußsatz  §  13

Abs.  2  und  §  16  Abs.  1)  sowie  der  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  (§  18
und  §  19)  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.

D.  Entscheidung  des  Oberschiedsgerichts  in  den  Fällen  des  §  166  Abf.  4
des  Allgemeinen  Berggesetzes  und  des  §  5  der  Derordnung  über  das  Derfabren
  vor  den  Schiedsgerichten  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenbeiten.


5  29.

Auf  die  Entscheidungen  des  Oberschiedsgerichts  über  die  im  §  166  Abf.  4
des  Allgemeinen  Berggesetzes  und  im  §  5  der  Verordnung  über  das  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten  vom
29.  November  1907  bezeichneten  Streitigkeiten  finden  die  Vorschriften  der  887,
9  bis  28  dieser  Verordnung  soweit  sie  sich  auf  die  Beschwerde  beziehen,  entsprechende
  Anwendung.  Indessen  kann  das  Oberschiedsgericht  im  Falle  des  §  5
der  vorgenannten  Verordnung  auch  ohne  vorgängige  Anhörung  des  etwaigen  Gegners
entscheiden.

III.  Schlußbestimmungen.

Aufsicht.
g  30.
Das  Oberschiedsgericht  unterliegt  der  Beaufsichtigung  durch  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.
Geschäftssprache.
s31.

In  betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Oberschiedsgerichte  finden  die  Bestimmungen
  der  §§  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden  nicht  Sberbschtigt.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10858.
        <pb n="352" />
        —  322  —

Beglaubigungen.

§  32.

Vorladungen  und  sonstige,  nur  dem  Geschäftsbetriebe  dienende  formularmäßige
Schreiben  können  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  durch  die  Unterschrift  eines  dazu
bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung  des  Siegels  des  Oberschiedsgerichts  (&amp;amp;  25)
beglaubigt  werden.

Ausfertigungen.  —  Reinschriften.
g  33.

Die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  ergehen  unter  der  Unterschrift:  „Das
Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten.“

Geschäftsbericht.
§  34.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  der  Vorsitzende  des  Oberschiedsgerichts
dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  dem  von  diesem  zu  bestimmenden  Zeitpunkt
  und  nach  dem  von  demselben  vorzuschreibenden  Muster  einen  Geschäftsbericht
einzureichen.

IV.  Inkrafttreten  der  Verordnung.
ß  35.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1908  ist  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Highcliffe,  den  30.  November  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach,  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  emzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  )  zu  richten.
        <pb n="353" />
        Preußische  Geschsamlung

–—  Nr.  46.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals,  S.  323.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  324.

 

 

 

(Nr.  10859.)  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals.  Vom  17.  November
  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.)

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Die  §#&amp;amp;  11  bis  14  und  16  des  Gesetzes  vom  1.  April  1905,  betreffend  die
Herstellung  und  den  Ausbau  von  Wasserstraßen,  finden  auf  die  Erweiterung  des
Kaiser  Wilhelm-Kanals  sinngemäße  Anwendung.  Von  dem  im  §  16  vorgesehenen
Enteignungsrecht  ist  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1912  Gebrauch  zu  machen.

82.
Bei  der  Wiederveräußerung  von  Grundstücken,  die  auf  Grund  des  &amp;amp;  16
des  Wasserstraßengesetzes  erworben  sind,  findet  ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht  (6  57
des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  —
Gesetzsamml.  S.  221)  nicht  statt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Windsor,  den  17.  November  1907.

#  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülov.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.

 

——“““--—4

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10859.)  66
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Dezember  1907.
        <pb n="354" />
        —  324  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind

bekannt

10.

gemacht:

1.  die  Allerhöchste  Urkunde  vom  26.  Januar  1907,  betreffend  die  Erhöhung

des  Grundkapitals  der  Oschersleben-Schöninger  Eisenbahngesellschaft,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  46  S.  469,
ausgegeben  am  16.  November  1907;

.  das  am  20.  September  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Drainagegenossenschaft  zu  Schweinsberg  im  Kreise  Kirchhain  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  42  S.  314,  ausgegeben
am  16.  Oktober  1907;

.  das  am  20.  September  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Drainagegenossenschaft  zu  Goßmar  bei  Sonnewalde  im  Kreise  Luckau  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  44  S.  277,
ausgegeben  am  30.  Oktober  1907;

das  am  30.  September  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulierung  der  Camenz  unterhalb  Groß-Tuchen  zu
Groß-Tuchen  im  Kreise  Bütow  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Köslin  Nr.  43  S.  253,  ausgegeben  am  24.  Oktober  1907;

das  am  4.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Kleinbartloff  im  Kreise  Worbis  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  45  S.  265)  ausgegeben  am
9.  November  1907;

das  am  7.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft

  Rosko-Filehne  zu  Filehne  im  Kreise  Filehne  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  44  S.  373,
ausgegeben  am  31.  Oktober  1907;

das  am  15.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Entwässerung  des  Schweinemoors  zu  Bublitz  im  Kreise
Bublitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  46
S.  275,  ausgegeben  am  14.  November  1907;

das  am  19.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ceeilienkoog
  im  Kreise  Husum  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  46  S.  501,  ausgegeben  am  9.  November  1907;

das  am  19.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband

  „Deichschau  Querdamm“  im  Kreise  Cleve  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  46  S.  589,  ausgegeben  am
16.  November  1907;

das  am  19.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  „Deichschau  Düffelt“  im  Kreise  Cleve  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  46  S.  589,  ausgegeben  am
16.  November  1907.

 

 

—  —

Redigiert  im  Bureau  des  Staateministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  p  zu  richten.
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        Preußische  Gesetzsammlung

—  47.  —

————““":

 

 

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Limburg  a.  L.  und  Marienberg,  S.  325.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  326.

 

(Nr.  10860.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Limburg  a.  L.  und
Marienberg.  Vom  20.  Dezember  1907.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (esetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grunbdbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörigen  Gemeinden
Kirburg  und  Wied,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Limburg  a.  "q.
für  die  zum  Bezire  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Gemeinde  Dreisbach
am  15.  Januar  1908  beginnen  soll.

Berlin,  den  20.  Dezember  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

Oesetsammlung  1907.  (Nr.  10860.)  67
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1907.
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        326  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesezes  vom  10.  April  1872  (Gesetsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  September  1907,  betreffend  die  Verleihung
  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Waldenburg
  für  den  innerhalb  seiner  Grenzen  belegenen  Teil  der  seitherigen
Aktienchaussee  von  Reichenbach  über  Wüstewaltersdorf  nach  Hausdorf,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  48  S.  389,  ausgegeben
  am  30.  November  1907;

2.  das  am  4.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Lengon-Regulierungsgenossenschaft
  zu  Ratibor  im  Kreise  Ratibor  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  46  S.  383,  ausgegeben  am
15.  November  1907;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Oktober  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Danziger  Höhe  zur  Herstellung  einer
Talsperre  bei  Straschin-Prangschin  und  der  dazu  gehörigen  Nebenanlagen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  49  S.  372)
ausgegeben  am  7.  Dezember  1907;

4.  das  am  15.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  der  Jaglien-,  Sköpener  und  Neusorger  Wiesen
zu  Kaukehmen  im  Kreise  Niederung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  47  S.  371)  ausgegeben  am  20.  November
  1907;  «

5.  das  am  30.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wanzsee-Genossenschaft

  zu  Schwessin  im  Kreise  Köslin  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  49  S.  305,  ausgegeben  am  5.  Dezember
  1907;

6.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  November  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aachener  Kleinbahngesellschaft,  Aktiengesellschaft
  zu  Aachen,  für  die  Anlage  der  Kleinbahnen  von  Walheim  über
Cornelimünster,  Brand  und  Büsbach  nach  Stolberg,  von  Vicht  nach
Zweifall  und  von  Vicht  nach  Hamich,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Aachen  Nr.  61  S.  402,  ausgegeben  am  28.  November  1907;

7.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  November  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  zur  Erweiterung
der  Wasserwerksanlagen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  50  S.  631,  ausgegeben  am  14.  Dezember  1907.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  zu  richten.
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        Sachregister

zur

Preußischen  Gesetzsammlung

Jahrgang  1907.

 

A.

Aachen  (Rheinprovinz),  Uachener  Kleinbahngesellschaft,
s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Eisenbahn  Löwen—Aachen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  47.

Abbildungen,  Versagung  der  Genehmigung  zur  Anbringung
  derselben  wegen  Verunstaltung  von  Ortschaften
und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden  (G.  v.
15.  Juli  §  3)  260.

Ablehnung  der  Mitglieder  der  Schiedsgerichte  in  Knapp.
schaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.  §  3)  302.  —
desgl.  des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.  30.  Nov.  §  4)  313.

Ablösung  der  Verbindlichkeiten  zur  Unterhaltung  usw.
der  Wege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli
88  24,  28,  32,  42,  51)  249.

Adenau  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  10.

Eisenbahn  (Adenau)  Dümpelfeld—Lissendorf,  (.
Eisenbahnen  Nr.  2.

Adler,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.

Arztekammern,  Ergänzung  des  §  8  der  Verordnung,
betr.  die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung,
vom  25.  Mai  1887  (V.  v.  8.  Juli)  237.

Aktiengesellschaften,  neue  Vorschriften  über  deren  Heranziehung
  zur  Gemeindeeinkommensteuer  (G.  v.  22.  Juni)
199.

Ausübung  des  Jagdrechts  auf  Eigenjagdbezirken
von  Aktiengesellschaften  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  6)  209.

Alaunerze,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung

und  Gewinnung  von  Alaunerzen  (G.  v.  18.  Juni)  119.
Gesetzsammlung  1907.

Albshausen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  (Wetlar)  Albs.
hausen  —Grävenwiesbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  77.
Allendorf  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  (Erndtebrück)
Raumland-Berleburg  —  Allendorf  bei  Battenberg,  s.

Eisenbahnen  Nr.  21.

Alsdorf  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.
30.  Juli)  280  Nr.  6.

Altenessen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Essen  Nord—Altenessen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Altenhundem  (Westfalen),  Eisenbahn  Altenhundem  —
Birkelbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Althof  (Ostpreußen),  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  Althof-  Trimmau  in  den  Kreisen  Friedland
und  Wehlau  (Stat.  v.  11.  Juni)  258  Nr.  4.

Altlay  (Rheinprovinz),  Wiesenmeliorationsgenossenschaft  1
daselbst  im  Kreise  Zell  (Mosel)  (Stat.  v.  11.  März)  150
Nr.  1.

Altwiedermus  (Großherzogtum  Hessen),  Anderung  der
Landesgrenze  in  dieser  Gemarkung  (Bek.  v.  28.  Jan.)  17.

Amtsblatt,  Bekanntmachung  der  Verzeichnisse  über  die
Einteilung  der  Wege  in  der  Provinz  Posen  durch  dasselbe
(Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  15)  246.

Amtsgerichte,  Befugnisse  in  Angelegenheiten  der
Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt
  a.  M.  und  Cassel  (V.  v.  10.  Juni  S§  4,  7,  S,  14)
116.

Mitwirkung  bei  JZwangsmaßregeln  in  dem  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten
a
        <pb n="358" />
        2  Sachregister  1907.

Amtsgerichte  (Forts.)

(V.  v.  29.  Nov.  85  12,  17)  305.  —  desgl.  vor  dem
Oberschiedsgerichte  (V.  v.  30.  Nov.  88  13,  17)  317.

Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Christburg,  Marienburg
  und  Stuhm  (G.  v.  10.  Juni)  127.  —  Rägenwalde
  und  Schlawe  (G.  v.  10.  Juni)  128.  —  Kreuzburg
  und  Pitschen  (G.  v.  10.  Juni)  128.  —  Celle  und
Bergen  bei  Celle  (G.  v.  10.  Juni)  129.

Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Lünen  (G.  v.
10.  Juni)  130.

Amtstitel,  s.  Rang.

Angermünde  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Anrathkendel-Genossenschaft  zu  Moers  im  Kreise  Moers
(Stat.  v.  13.  Mai)  233  Nr.  2.

Anstellung  der  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung
(Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §§  5,  16  bis  20)  84.

s.  Ernennung.

Antimon,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Antimon  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Arbeitsverträge,  Abschluß  solcher  seitens  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
88  38,  4e)  83.

Archivare,  Rang-  und  Titelverhältnisse  derselben  (A.  E.
v.  30.  Okt.)  297.

Armenangelegenheiten,  Verwaltung  und  Verwendung
des  Oberamtsarmenfonds  Haigerloch  (V.  v.  4.  Febr.)  28.

Arsenik,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Arsenik  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Arys  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Nikolaiken  i.  Ostpr.—  Arys,
s.  Eisenbahnen  Nr.  56.

Auerwild,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schenzeit  (das.  5  39)  220.

Aufschriften,  Versagung  der  Genehmigung  zur  Anbringung
  derselben  wegen  Verunstaltung  von  Ortschaften
  und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden  (G.  v.
15.  Juli  §  3)  260.

Auseinandersetzungsbehörden,  Zusatzvertrag  zu  den
zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am  20.  Oktober
  1872  und  am  27.  April  1874  abgeschlossenen  Verträgen
  über  die  Bearbeitung  von  Auseinandersetzungsgeschäften
  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  durch
Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden  (v.
23./25.  Mai)  235.  (Bek.  v.  22.  Juli)  237.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg
  und  Getha,  betr.  die  Ubertragung  der  Leitung  der
Grundstückszusammenlegungen  im  Herzogtume  Coburg
an  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden
(v.  22.  April)  239.  (Bek.  v.  26.  Juli)  212.

Ausfertigung  der  Entscheidung  in  dem  Verfahren  vor
den  Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten
(V.  v.  29.  Nov.  5  25)  309.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
  (V.  v.  30.  Nov.  85  24,  33)  320.

Ausländer,  Verpachtung  der  Jagd  an  solche  (Jagdordn.
v.  15.  Juli  §5  22  Nr.  5)  215.  —  Erteilung  der  Jagdscheine
  an  solche  (das.  §5  29)  217.

Ausschlußfristen,  Bestimmung  derselben  für  Anlegung
des  Grundbuchs  in  einzelnen  Amtsgerichtsbezirken,  s.  unter
Ortsnamen  der  letzteren;

sonst  s.  unter  Fristen.

B.

Baal  (Nheinprovinz),  Genossenschaft  zur  Melioration  des
Schwarz.,  Laar,  und  Baaler  Bruches  zu  Kevelaer  im
Kreise  Geldern  (Stat.  v.  18.  April)  94  Nr.  14.

Baden  (Großherzogtum),  Ubereinkunft  zwischen  Preußen,
Bayern,  Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalisierung
des  Mains  von  Offenbach  bis  Aschaffenburg  (v.
21.  April  06)  19.

Bahmwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.=  O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §  16
Nr.  3)  89.

Balje  (Hannover),  Naljer  Sommerdeichverband  daselbst
im  Kreise  Kehdingen  (Stat.  v.  8.  April)  94  Nr.  9.
Bardenbach  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  daselbst

  im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  19.  Juni)  269  Nr.  7.

Barlohe,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  eines  Teiles
des  Bürgermoors  und  der  Barlohe  zu  Neustadt  a.  Rbg.
(Stat.  v.  30.  April)  150  Nr.  3.

Barmen  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen:  Vohwinkel—Bar.
men-  s.  Eisenbahnen  Nr.  757

Barmer  Bergbahn,  s.  Nr.  4.

Barmstedt  (SchleswigHolstein),  Eisenbahn  Elmshorn—
Barmstedt—Oldesloe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Bartenstein  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Friedland  i.  Ostpr.—
Bartenstein,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  27.

Battenberg  (Gessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Aul.)  10.

Banerlaubnis,  Versagung  derselben  wegen  Verunstaltung
von  Ortschaften  und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden
  (G.  v.  15.  Juli  §§  1,  2,  8)  260.

s.  auch  Baupolizei.

Baumpflanzungen  als  Jubehörungen  der  Wege  in  der

Provinz  Pesen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  10)  215.
        <pb n="359" />
        Sachregister  1907.  3

Baupolizei,  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  in
Streitigkeiten  wegen  der  Untersagung  der  Ausführung
oder  Leitung  eines  Baues  (V.  v.  4.  Febr.)  27.

Besondere  baupolizeiliche  Vorschriften  gegen  die
Verunstaltung  von  Ortschaften  und  landschaftlich  hervorragenden
  Gegenden  (G.  v.  15.  Juli)  260.

Bayern  (Königreich),  Übereinkunft  zwischen  Preußen,
Bayern,  Baben  und  Hessen  wegen  der  Kanalisierung  des
Mains  von  Offenbach  bis  Aschaffenburg  (v.  21.April  06)  19.

Bayern  (vormals  bayerische,  mit  Preußen  vereinigte
Landesteile),  Aufhebung  des  bayerischen  Gesetzes,  die
Ausübung  der  Jagd  betr.,  vom  30.  März  1850  und
der  §§s  1  bis  16,  18  bis  21  der  bayerischen  Verordnung,
polizeiliche  Vorschriften  über  Ausübung  und  Behandlung
  der  Jagden  betr.,  vom  5.  Oktober  1863  (Jagdordnu.
  v.  15.  Juli  §  86  Nr.  19,  20)  232.

Bekauntmachungen  in  Angelegenheiten,  betr.  die  Bildung
  usw.  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §§5  17,  21,  23,  25)  213.

Bekanntmachung  der  Verzeichnisse  über  die  Einteilung
  der  Wege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.
15.  Juli  §5  15)  246.

Belgien  (Königreich),  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Belgien  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  Löwen  und  Aachen  sowie  zwischen
Malmedy  und  Stavelot  (v.  15.  Aug.  03)  289.

Bergausschuß;,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,  betr.
die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  (G.  v.  18.  Juni
Art.  VII,  XI)  124.

Bergen  (Hannover),  Auderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
Bergen  bei  Celle  (G.  v.  10.  Juni)  129.

Berggesetz,  Abänderungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Berggewerkschaften,  neue  Vorschriften  über  deren
Heranziehung  zur  Gemeindeeinkommensteuer  (G.  v.
22.  Juni)  199.

Bergheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.Okt.)  283.

Bergwerkseigentum,  neuere  Vorschriften  über  die  Verleihung
  desselben  an  den  dem  Berggesetz  unterliegeuden
Mineralien  (G.  v.  18.  Juni  Art.  V,  X,  XI,  XII)  123.

Berleburg  (Westfalen),  Eisenbahn  (Erndtebrück)  Raumland
  -Berleburg—  Allendorf  bei  Battenberg,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  21.

Berlin,  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes  Berlin  (G.
v.  27.  März)  37.

Erweiterter  Grunderwerb  am  Großschiffahriwege
Berlin  —  Stettin  (G.  v.  17.  Juli)  262.

Berlin  (Forts.)

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Berlin  zur  bebauungsplanmäßigen  Freilegung
der  Lothringer  Straße,  der  Straße  Alt-Moabit  und  der
Thurmstraße  (A.  E.  v.  4.  Febr.)  38  Nr.  9.  —  deszl.
der  Straße  15  und  der  Genter  Straße  (A.  E.  v.  4.  Märg)
52  Nr.  17.  —  desgl.  der  Straße  „Am  Tempelhofer
Berg=  (A.  E.  v.  3.  Juni)  234  Nr.  10.  —  desgl.  der
Greifswalder  Straße  (A.  E.  v.  19.  Juni)  258  Nr.  6.  —
desgl.  der  Gormannstraße  (A.  E.  v.  23.  Sept.)  300  Nr.  8.

Berschkallen,  Drainagegcnossenschaft  Berschkallen  zu
Groß.  Berschkallen  im  Kreise  Insterburg  (Stat.  v.
18.  Febr.)  51  Nr.  9.

Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  in  Knappschaftsangelegenheiten
  (V.  v.  29.  Nov.  8§  4  ff.)  303.

Beschwerden  in  Jagdangelegenheiten  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  9§  20.  24,  26,  61,  69,  70)  214.

Beschwerden  gegen  Verfügungen  in  dem  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten
(V.  v.  29.  Nov.  §§  12,  17,  19)  305.  —  desgl.  vor
dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.  30.  Nov.  55  6,  13)  317.

Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Verfügungen
und  Beschlüsse  der  Eisenbahnbehörden  (Verw.-O.  in  der
Fests.  v.  10.  Mai  Ss  2  Nr.  2,  7  Nr.  4,  8)  82.

s.  Einspruch.

Besoldung,  s.  Diensteinkommen.

Bewässerungsanlagen,  Bewässerungsverbände,
s.  Meliorationen.

Bezirksausschuß,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,
betr.  die  Unterhaltung  von  Wanderarbeitsstätten  (G.  v.
29.  Juni  §§  6,  8)  206.

Zuständigkeit  in  Jagdangelegenheiten  (Jagdordn.
v.  15.  Juli  s§§  4,  7,  17—25,  40,  42,  48,  52,  59,  60.
69,  71,  82)  208.

Bezirksausschuß  hat  die  Vorschriften  des  Kreisausschusses
  gegen  die  Verunstaltung  von  selbständigen  Gntsbezirken
  zu  bestätigen  (G.  v.  15.  Juli  §6  7)  261.

Mitwirkung  bei  den  Vorschriften  gegen  die  Verunstaltung
  von  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden
(das.  8  8)  261.

Zuständigkeit  in  Wegeangelegenheiten  in  der  Provinz
  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §§  5,  6,  18,  20,
21,  32,  34,  37,  46,  47,  51,  52)  244.

Biber,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §&amp;amp;  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Biedenkopf  (Hessen=  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  die  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  4.  Jan.,
8.  Mai)  3,  91.
        <pb n="360" />
        4  Sachregister  1907.

Biedenkopf  (Forts.)

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  10.

Bielefeld  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Bielendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Bilk  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Bingen  (Hohenzollern),  Kleinbahn  Bingen—  Gammertingen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Binningen  (Rheinprovinz),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Binningen-Brohl  im  Kreise  Cochem
(Stat.  v.  10.  Juni)  234  Nr.  11.

Birkelbach  (Westfalen),  Eisenbahn  Altenhundem.  Birkel.
bach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Birkwild,,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Bitburg  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  April)  53.

Eisenbahn  Bitburg—Irrel,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Blei,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und  Gewinnung
  von  Blei  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Bleßhühner  gehören  nicht  zu  den  jagdbaren  Tieren
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.

Blumenthal  (Sachsen),  Schartau-Blumenthal-  Pareyer
Deichverband  (Stat.-Nachtr.  v.  11.  März)  93  Nr.  3.
Bobile  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  Bobile  daselbst

im  Kreise  Guhrau  (Stat.  v.  8.  Juli)  270  Nr.  18.

Bockum-Verberg  (Rheinprovinz),  Vereinigung  dieser
Landgemeinde  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
  Crefeld  (G.  v.  19.  Juni)  140.

Börssum  (Braunschweig),  Eisenbahnen:  Wasserleben—-Börssum,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  76;

Börssum—Hornburg  —Osterwieck,  s.  Nr.  59.

Böschungen  als  Zubehörungen  der  Wege  in  der  Provinz
Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  10)  245.

Bötzow  (Brandenburg),  Kleinbahn  Bötzow—Spandau,
s.  Eisenbahnen  Nr.  60.

Bolkenhain  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  6,  16.

Bonn  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemcinde  Bonn  für  die  Anlegung  eines  Begräbnisplatzes
  in  der  Gemarkung  Dottendorf  (A.  E.  v.
14.  Sept.)  300  Nr.  6.

Boppard  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Castellaun—-Boppard,
s.  Eisenbahnen  Nr.  71.

Born  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  BVorn  (Kr.  Lennev)-—
Opladen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.

Borsalze,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Borsalzen  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Bothfeld  (Hannover),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Hannover
(G.  v.  19.  Juni)  151.

Boxhagen-Rummelsburg  (Brandenburg),  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kanalisationsverband  der
Gemeinden  Lichtenberg  und  Boxhagen.-  Rummelsburg  zur
Verlegung  eines  Kanalisationsdruckrohrs  nach  dem  Rieselgute
  Tasdorf  (A.  E.  v.  11.  März)  54  Nr.  9.

Brachvögel,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Brand  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Walheim—Brand  usw.—
Stolberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Braunkohle,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufssuchung
und  Gewinnung  von  Braunkohle  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Braunschweig  (Herzogtum),  Staatsvertrag  zwischen
Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer
durchgehenden  Eisenbahnverbindung  von  Waseerleben
nach  Börssum  (v.  21.  Sept.  06)  5.

Bremen  (freie  Hansestadt)  ist  berechtigt,  zwei  Mitglieder
in  den  Wasserstraßenbeirat  für  den  Ems-Weser-  Kanal
zu  entsenden  (V.  v.  25.  Febr.  Art.  4)  32.

Anwendung  des  Enteignungsverfahrens  bei  dem
vom  Bremischen  Staate  auszuführenden  Bau  einer
Wehr-  und  Schleusenanlage  bei  Hemelingen  (A.  E.  v.
16.  Febr.)  54  Nr.  3.

Bremisch-Hannoversche  Kleinbahn-Abtiengesellschaft
zu  Frankfurt  a.  M.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Bremser,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §  16
Nr.  3)  89.

Breslau  (Schlesien),  Eisenbahnen:
s.  Eisenbahnen  Nr.  87

Breslau—Koberwitz,  s.  Nr.  9.

Brieden  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
Brieden  II  daselbst  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  27.  Mai)
268  Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Brieden  III  daselbst
(Stat.  v.  1  1.  Jan.)  50  Nr.  1.

Brohl  (Rheinprovinz),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
zu  Binningen-Brohl  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  10.  Juni)
234  Nr.  11.

Bromberg  (Posen),  Vermehrung  der  Deputierten  der
Landgemeinden  im  Kreistage  des  Landkreises  Bromberg
(V.  v.  15.  Okt.)  285.

Brücken  über  nicht  schiffbare  Gewässer  gelten  als  Zu.
behörungen  der  Wege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.
v.  15.  Juli  §  10)  215.

Breslau-  Glogau,
        <pb n="361" />
        Sachregister  1907.  5

Brückengeldeinnehmer,  Anstellung  derselben  in  der
Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.
10.  Mai  §  16  Nr.  3)  89.

Brückenwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Stautseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
6  16  Nr.  3)  89.

Brünen  (Rheinprovinz),  Pohlsche  Heidegenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Rees  (Stat.  v.  30.  Mai)  234  Nr.  9.
Bublitz  (Pommern),  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des

Schweinemvors  daselbst  (Stat.  v.  15.  Okt.)  324  Nr.  7.

Buchwalde  (Ostpreußen),  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Osterode  i.  Ostpr.  (Stat.
v.  22.  Aug.)  284  Nr.  6.

Bülkau  (Hannover),  Neuhaus-  Bülkauer  Deich=  und
Schleusenverband  zu  Neuhaus  a.  d.  Oste  (Stat.  v.  11.  März)
93  Nr.  4.

Buer  (Westfalen),  Kleinbahn  Herten—Buer,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  61.

Bürgermeister  ist  der  Jagdversteher  zur  Verwaltung
gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  516)
213.

Bürgermoor,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  eines
Teiles  des  Bürgermoors  und  der  Barlohe  zu  Neustadt
a.  Rbg.  (Stat.  v.  30.  April)  150  Nr.  3.

Bürgersteige,  Anlage  usw.  der  Bürgersteige  in  den
Städten  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli
8  17)  247.

Büsbach  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Walheim  -  Büsbach
usw.  —  Stolberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  J.

Buhlen  (Waldeck-  Pyrmont),  Eisenbahn  Buhlen-Korbach,
s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Bureaudiener,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisen.
bahnverwaltung  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§  16  Nr.  3)  89.

Burladingen  (Hohenzollern),  Kleinbabn  Gammertingen-Burladingen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

C.

Camberg  (Hessen  Nassau),  Amtsgericht,  erfelgte  Anlegung

  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  11.
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.
v.  23.  Nov.)  298.

Camenz,  Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Camenz
unterhalb  Groß-  Tuchen  zu  Groß-Tuchen  im  Kreise
Bütow  (Stat.  v.  30.  Sept.)  324  Nr.  4.

Camenz  (Schlesien),  Eisenbahn  Camenz—Königszelt,  s.
Eisenbahnen  Nr.  11

Cappel  (Hannover),  Deichverband  des  Außendeichs  von
Dorum-  und  Cappel.  Neufeld  im  Kreise  Lehe  (Stat.  v.
19.  Juni)  258  Nr.  8.

Cassel  (Hessen.  Nassau),  Schätzungsämter  in  dem  Oberlandesgerichtsbezirke
  Cassel  (V.  v.  10.  Juni)  145.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Cassel  zur  Ausführung  der  geplanten  Kanalisation
  der  Stadt  Cassel  (A.  E.  v.  8.  Aug.)  299  Nr.  3.

Castellaun  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  CastellaunBoppard,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  71.

Cecilienkoog  im  Kreise  Husum  (Stat.  v.  19.  Okt.)  324
Nr.  8.

Celle  (Hannover),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes  (G.
v.  10.  Juni)  129.

Chaufseen:

I.  Provinz  Brandenburg.

1.  Kreis  Angermünde,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Angermünde
für  die  Chaussee  von  Schwedt  a.  O.  nach  dem  Bahnhofe
  Passow  (A.  E.  v.  29.  Dez.  06)  36  Nr.  3.

2.  Kreis  Jüterbog-Luckenwalde,  Verleihung  des
Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Jüterbog-Luckenwalde  für  die  Chaussee  von  Luckenwalde
  über  Frankenfelde  und  Frankenförde  nach
Felgentreu  (A.  E.  v.  7.  Febr.)  38  Nr.  10.

3.  Kreis  Osthavelland,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Osthavelland  zum  Ausbaue  der
Döberitzer  Heerstraße  (A.  E.  v.  18.  April)  94  Nr.  13.

4.  Kreis  Teltow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Kreis  Teltow  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  Rudow  nach  Waßmannsdorf  (A.  E.  v.  19.  Aug.)
280  Nr.  14.

Kreis  Züllichau-Schwiebus,  Verleihung  des
Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Züllichau-Schwiebus  für  die  Chaussee  von  Züllichau
über  Mosau  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
nach  Pommerzig  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  280  Nr.  12.

II.  DVrovinz  Schlesien.

6.  Kreis  Bolkenhain,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Bolkenhain  und
den  Kreis  Waldenburg  für  die  innerhalb  ihrer
Grenzen  belegenen  Teile  der  seitherigen  Aktienchaussee
Freiburg  —Bolkenhain  (A.  E.  v.  4.  Juni)  265  Nr.  2.
Chaussee-Bau.  und  Unterhaltungsverband  Ellgoth—
Kreisgrenze,  Beilegung  der  Rechte  einer  öffentlichen
  Körperschaft  und  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Chaussee-Bau=  und

SE#
        <pb n="362" />
        6

Sachregister  1907.
Chausseen  (orts.)

Chausfseen  (orts.)

10.

11.

12.

14.

UnterhaltungSverband  Ellgoth-Kreisgrenze  im  Kreise
Pleß  für  die  in  seine  dauernde  Unterhaltung  übernommene
  Chaussee  von  der  Panewniker  Gemarkungsgrenze
  über  Ellgoth  bis  zur  Einmündung  in  die
Chaussee  Nikolai—Ochojetz  bei  Brynow  (A.  E.  v.
17.  Nov.  06)  36  Nr.  2.

Kreis  Goldberg.  Haynau,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  den  Kreis  Goldberg.  Haynau  für
den  Bau  einer  Chaussee  von  Station  4,8  der  Kreischaussee
  Hockenau-NRiesberg  bis  zur  Provinzialchaussee
Haynau-—Bunzlau  (A.  E.  v.  24.  Juli)  270  Nr.  20.

.  Kreis  Habelschwerdt,  Verleihung  des  Rechtes  zur

Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Habelschwerdt
für  die  Chaussee  von  Schreckendorf  nach  der  Försterei
Bielendorf  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  54  Nr.  4.
Chaussee-Bau--  und  Unterhaltungsverband  Knurow=Schönwald,
  Verleihung  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung
  an  denselben  für  die  Chaussee  von
Knurow  über  Schönwald  bis  zur  Rybnik-Gleiwitzer
  Provinzialchaussee  (A.  E  v.  2.  Jan.)  56  Nr.  1.
Landkreis  Lieg  nitz,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Liegnitz  für  den  chaussecmäßigen
  Ausbau  der  Dorfstraßen  in  Wahlstatt  (A.  E.
v.  16.  Dez.  06)  18  Nr.  7.

Kreis  Lublinitz,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Er.
hebung  von  Chausseegeld  an  den  Kreis  Lublinitz  für
die  in  seinen  Grenzen  belegenen  seitherigen  Fürstlich
von  Donnersmarckschen  Chausseen  von  Miottek  über
Soßnitz  nach  Ludwigsthal  mit  einer  Abzweigung
von  Soßnitz  nach  Woischnik  und  vom  Bahnhofe
Stahlhammer  nach  Soßnitz  (A.  E.  v.  11.  Juni)
269  Nr.  5.

4  Kreis  Oels,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung

  an  den  Kreis  Oels  für  die  Chaussee
von  der  Chaussee  Juliusburg—Lakumme  über
Strehlitz  nach  der  Grenze  des  Kreises  Trebnitz  (A.
E.  v.  8.  Juli)  270  Nr.  15.

Chaussee-Bau-  und  Unterhaltungsverband  Mlawnio.,
witz-Rudzinißz,  Beilegung  der  Rechte  einer  öffentlichen
  Körperschaft  und  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausscegelderbebung  usw.  an  diesen  im  Krreise
Tost.  Gleiwig  für  die  Chaussee  von  Plawniowitz
nach  Nudzinitz  (A.  E.  v.  7.  Sext.)  299  Nr.  5.

A.  Kreis  Tost.  Gleiwitz,  Verleibung  des  Rechtes  zur

Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Tost-  Gleiwitz
für  den  innerhalb  seiner  Greuzen  belegenen  Teil
der  seitherigen  Gräftich  Renardschen  Chaussee  von

16.

17.

18.

19.

20.

21.

Malapane  nach  Peiskretscham  mit  einer  Abzweigung
von  Kieleschka  in  der  Richtung  auf  Tarnowitz  (A.
E.  v.  10.  Juni)  265  Nr.  3.

Kreis  Waldenburg,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Bolkenhain  und
den  Kreis  Waldenburg  für  die  innerhalb  ihrer
Grenzen  belegenen  Teile  der  seitherigen  Aktienchaussee
Freiburg—Bolkenhain  (A.  E.  v.  4.  Juni)  265  Nr.  2.
—  desgl.  für  den  innerhalb  seiner  Grenzen  belegenen
Teil  der  seitherigen  Aktienchaussee  von  Reichenbach
über  Wüstewaltersdorf  nach  Hausdorf  (A.  E.  v.
30.  Sept.)  326  Nr.  1.

III.  Provinz  Sachsen.
Kreis  Gardelegen,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  usw.  für  die  Chaussee  von
Klötze  über  Lockstedt  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  nach  Neuendorf  (A.  E.  v.  23.  Sept.)
300  Nr.  9.

IV.  Provinz  Westfalen.
Kreis  Halle,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Chaussecgelderhebung
  an  den  Kreis  Halle,  Regierungsbezirk
Minden,  für  den  im  Kreise  Halle  belegenen  Teil
der  Chaussee  von  Neuenkirchen  nach  Bielefeld  (A.
E.  v.  8.  Juli)  270  Nr.  14.
Gemeinde  Saerbeck,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Saerbeck  im  Landkreise
Münster  zum  Ausbau  usw.  des  im  Landkreise  Münster
gelegenen  Teils  des  öffentlichen  Hauptwegs  von
Saerbeck  nach  Emsdetten  (A.  E.  v.  27.  Mai)  234
Nr.  7.
Gemeinde  Wettringen,  Verleihung  des  Enteignungsrechis
  an  die  Gemeinde  Wettringen  für  den
Ausbau  des  öffentlichen  Weges  von  Haddorf  nach
Bilk  (A.  E.  v.  15.  Okt.)  300  Nr.  11.

V.  Provinz  Hessen-Nassau.
Kreis  Hünfeld,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  den  Kreis  Hünfeld  für  die  Verlegung
des  öffentlichen  Landwegs  Hünfeld  —Eckweisbach
innerhalb  der  Gemarkungen  Mackenzelll,  Silges
und  Hofaschenbach  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  51  Nr.  10.

Christburg  (Westpreußen),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
  (G.  v.  10.  Juni)  127.

Clüsserath  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Elüsserath  im  Landkreise  Trier

zur  Erweiterung

ihres  Begräbnisplatzes  (A.  E.  v.

21.  Mai)  200  Nr.  4.
        <pb n="363" />
        Sachregister  1907.  7
Deichverbände:

ECoabjuthen  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Tilfit  (Stat.  v.  1.  Sept.)  284  Nr.  Z.
Cöln  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Cöln  zur  Anlage  eines  neuen
Exerzierplatzes  und  neuer  Schießstandsanlagen  für  die
Garnison  Cöln  sowie  zur  Herstellung  eines  Ersatz.
weges  (A.  E.  v.  20.  März)  93  Nr.  6.  —  desgl.  für
den  Neubau  eines  städtischen  Verwaltungsgebäude3
(A.  E.  v.  18.  Juni)  265  Nr.  5.
Cöln-Bonner  Kreisbahnen,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  12.
Cornelimünster  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Walheim  —
Cornelimünster  usw.—Stolberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.
Crefeld  (Rheinprovinz),  Vereinigung  der  Landgemeinden
Bockum-Verberg  und  Oppum  mit  der  Stadtgemeinde
und  dem  Stadtkreise  Crefeld  (G.  v.  19.  Juni)  140.
Eisenbahn  Crefeld  —  Neersen=  Neuwerk,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  13.
Czarnikan  (Hosen),  Meliorationsgenossenschaft  Hammer
daselbst  (Stat.  v.  26.  April)  118  Nr.  3.
Eisenbahn  Schneidemühl  —Czarnikau  (Goray),  (.
Eisenbahnen  Nr.  70.

D.

Dachse,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  5  39)  220.

Dalheim  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Dalheim—Rheydt,
s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Dampfkessel  auf  Bergwerken  usw.  unterliegen  den  Vor.
schristen  der  Gewerbegesetze  (G.  v.  18.  Juni  Art.  VI)  124.

Damwild,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  5  39)  220.  —  Wildschadenersatz
  (das.  55  51—60)  223.  —  Wildschadenverhütung
(das.  §§  62,  63,  65)  225.

Danzig  (Westpreußen),  Vereinigung  der  Landgemeinde
Troyl  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Danzig  (G.  v.  27.  März)  39.

Danziger  Höhe  (Kreis  in  Westpreußen),  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Danziger  Höhe  zur
Herstellung  einer  Talsperre  bei  Straschin-Prangschin
und  der  dazu  gehörigen  Nebenanlagen  (A.  E.  v.  7.  Okt.)
326  Nr.  3.

Daun  (Nheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Daun  zur  Herstellung  einer  Wasserleitung
  (A.  E.  v.  4.  Febr.)  53  Nr.  2.

S

8.

L

11.

13.

14.

16.

Harschenflether

I.  Provinz  Pommern.

uDeichverband  an  der  unteren  Oder  zu  Greifen.

hagen  i.  Pom.  (Stat.  v.  11.  April)  114  Nr.  4.
II.  Provinz  Schlesien.

Weichsel-Deichverband  an  der  preußisch  galizischen

Grenze  (Stat.  v  10.  Juni)  234  Nr.  12.

III.  Provinz  Sachsen.

!.  Neinstedt=  Weddersleben  .-  Ouedlinburger

Deichverband  (Stat.  v.  23.  Jan.)  38  Nr.  8

.  Schartau-Blumenthal.  Pareyer  Deichverband

(Stat.-Nachtr.  v.  11.  März)  93  Nr.  3.

IV.  Provinz  Schleswig-Holstein.
Cecilienkoog  im  Kreise  Husum  (Stat.  v.  19.  Okt.)
324  Nr.  8.

Deichgemeinde  Süderheverkoog  (Stat.  v.  1.  Sept.)

299  Nr.  4.

V.  Provinz  Hannover.

Deichverband  des  Außendeichs  von  Dorum-  und

Cappel-Neufeld  im  Kreise  Lehe  (Stat.  v.  19.  Juni)
258  Nr.  8.

Engelschoffer  Deich=  und  Schleusenverband  zu
Engelschoff  im  Kreise  Stade  (Stat.-Nachtr.  v.  8.  Aug.)
280  Nr.  8.

Schleusenverband
(Stat.  v.  12.  Aug.)  280  Nr.  11.
Naljer  Sommerdeichverband  zu  Balje  im  Kreise
Kehdingen  (Stat.  v.  8.  April)  94  Nr.  9.
Neuhaus  Bülkauer  Deich--  und  Schleusenverband
  zu  Neuhaus  a.  d.  Oste  (Stat.  v.  11.  März)
93  Nr.  4.

zu  Stade

.  Neulander  Deich-  und  Schleusenverband  zu  Neu.

land  im  Kreise  Neuhaus  a.  d.  Oste  (Stat.-Nachtr.  v.
8.  Aug.)  280  Nr.  9.

Deichverband  des  Außendeichs  von  Offenwarden
im  Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  9.  Jan.)  38  Nr.  7.

VI.  Rheinprovinz.
Deichrerband  „Deichschau  Düffelt=  im  Kreise
Cleve  (Stat.  v.  19.  Okt.)  324  Nr.  10.

5.  Düsseldorf.-  Hamm-  Volmerswerther  Deichverband

  (Stat.-Nachtr.  v.  4.  Mai)  118  Nr.  5.
Deichverband  =  Deichschau  Ouerdamme  im  Krreise
Cleve  (Stat.  v.  19.  Okt.)  324  Nr.  9.
        <pb n="364" />
        8  Sachregister  1907.

Depositalfonds  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,
Auflösung  desselben  (G.  v.  28.  März)  47.

Deutscher  Reichs=  und  Königl.  Preußischer  Staatsanzeiger,
  Veröffentlichung  der  Verleihungsurkunde  über
das  Bergwerkseigentum  durch  denselben  (G.  v.  18.  Juni
Art.  V)  123.

Deutsches  Reich,  Anwendung  des  Enteignungsverfahrens
bei  der  vom  Deutschen  Reiche  auszuführenden  Er.
weiterung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  im  Regierungsbezirke
  Schleswig  (A.  E.  v.  8.  Juli)  269  Nr.  13.

Deutschhof  (Vosen),  Eisenbahn  Schildberg  Deutschhof,
s.  Eisenbahnen  Nr.  67.

Deutsch-Wilmersdorf  (Brandenburg),  der  Bezirk  der
Stadtgemeinde  gehört  zum  Landespolizeibezirke  Berlin
(G.  v.  27.  März)  37.

Diensteid  der  Beamten  der  Schiedsgerichte  in  Knappschaftsangelegenheiten
  (V.  v.  29.  Nov.  §  1)  301.  —
desgl.  des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.  30.  Nov.  5  1)  312.

Diensteid  der  Mitglieder  der  Schätzungsämter  in
den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  a.  M.  und  Cassel
(V.  v.  10.  Juni  §  7)  146.

Diensteinkommen,  Richterbesoldungsgesetz  (v.  29.  Mai)
111.  —  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1897
(das.  §  9)  113.

Diez  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Juni)  138.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  11.

Dill  Gluß),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Stadt  Wetzlar  für  die  Regulierung  der  unteren  Dill
(A.  E.  v.  7.  Dez.  06)  18  Nr.  6,  233  Nr.  1.

Dillenburg  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Dez.  06
13.  März,  11.  Juni)  2,  48,  138.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  11.

Disziplinarstrafen  gegen  die  Beamten  der  Schiedsgerichte
  in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.
§5  1)  301.  —  desgl.  des  Oberschiedsgerichts
30.  Nov.  8  1)  312.

Disziplinarverfahren  gegen  Beamte  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§s  8)  86.

Disziplinarverfahren  gegen  Mitglieder  der  Schätzungsämter
  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  a.  M.
und  Cassel  (V.  v.  10.  Juni  §  8)  146.
Döberitz  (Brandenburg),  s.  Chaussecn  Nr.  3.

V.  v.

Döhren  (Hannover),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Hannover
(G.  v.  19.  Juni)  151.

Dombrowka  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Tost-Gleiwitz  (Stat.-Nachtr.  v.  10.  Nov.  O6)
4  Nr.  3.

Dortmund  (Westfalen),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  10.  Juni)  130.

Dorum  (Hannover),  Deichverband  des  Außendeichs  von
Dorum-  und  Cappel-Neufeld  im  Kreise  Lehe  (Stat.  v.
19.  Juni)  258  Nr.  8.

Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Dratzig  (Posen),  Meliorationsgenossenschaft  Kreuz-Dratzig
zu  Kreuz  im  Kreise  Filehne  (Stat.  v.  21.  Febr.)  54  Nr.  5.

Drofseln,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  5  39)  220.—  Ausübung  des  Dohnenstiegs
  (das.  §  42)  221.

Drutschlanken  (Ostpreußen),  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft
  Hasenfeld  =  Drutschlauken  daselbst  im  Kreise
Insterburg  (Stat.  v.  8.  April)  114  Nr.  3.

Duderstadt  (Hannover),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Duderstadt  (Stat.  v.  11.  Dez.  06)  38
Nr.  2.

Düffelt,  Deichverband  Deichschau  Düffelt=  im  Kreise
Cleve  (Stat.  v.  19.  Okt.)  324  Nr.  10.

Dürnppelfeld  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen:  (Adenau)  Düm.
pelfeld  —Lissendorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2)

Remagen—Dimpelfeld,  s.  Nr.  62.

Düren  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für

Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  25.  Juli)  238.
Dürener  Dampfstraßenbahn-  Aktiengesellschaft,  s.
Eisenbahnen  Nr.  15.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  zur  Erweiterung  der  Wasser.
werksanlagen  (A.  E.  v.  6.  Nov.)  326  Nr.  7.

Düsseldorf.  Hamm  Volmerswerther  Deichverband
(Stat.-Nachtr.  v.  4.  Mai)  118  Nr.  5.
Düsseldorfer  Straßenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Durchlässe  als  Zubehörungen  der  Wege  in  der  Provinz
Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  10)  215.

E.
Eckweisbach  (Hessen  ·  Nassau),  s.  Chausseen  Nr.  21.
Edelmarder,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  8  1)
201.
Egerfeld  (ESchlesien),  Eisenbahn  Egerfeld  —Summin,  s.
Eisenbahnen  Nr.  17.
        <pb n="365" />
        Sachregister  1907.  9

Ehrbardorf  (Posen),  Meliorationsgenossenschaft  Putzig-Ehrbardorf
  zu  Filehne  (Stat.  v.  18.  Dez.  06)  38  Nr.  5.

Ehrenrechte,  Verlust  derselben  hat  das  Erlöschen  der
Mitgliedschaft  zu  den  Wasserstraßenbeiräten  oder  zum
Gesamt.  Wasserstraßenbeirat  zur  Folge  (V.  v.  25.  Febr.
Art.  18)  35.

Personen,  die  nicht  im  Besitze  der  Ehrenrechte  sind,
können  einen  Jagdschein  nicht  erhalten  (Jagdordn.  v
15.  Juli  §  34  Nr.  2)  219.

Eichdorf  (HPosen),  Drainagegenossenschaft  zu  Eichdorf
(srüher  Izbiczuo)  im  Kreise  Krotoschin  (Stat.-Nachtr.
v.  16.  Aug.)  284  Nr.  3.

Eickhorst  (Westfalen),  Kleinbahn  Eickhorst—Lübbecke,
s.  Eisenbahnen  Nr.  49.

Eier  von  jagdbarem  Federwild  dürfen  nicht  ausgenommen
werden  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  42)  221.

s.  Kibitz.,  Möweneier.

Eifgental,  Wiesengenossenschaft  desselben  von  Finkenhell
bis  Neuenmühle  zu  Wöllersberg,  Gemeinde  Dhünn  im
Kreise  Lennep  (Stat.  v.  8.  Juli)  270  Nr.  16.

Eigentümer,  Rechte  und  Verpflichtungen  bei  Anlage  usw.
der  Wege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli
88  8,  17,  33—35)  245.

Eilenburg  (Sachsen),  Eisenbahn  Halle  a.  S.-Eilenburg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  35.

Einfriedigungen,  welche  aus  der  Anlegung  neuer
Wege  usw.  in  der  Provinz  Posen  notwendig  werden
(Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  35)  252.

Einkommenstener,  Abänderung  des  §  23  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  19.  Juni  1906  (G.  v.  18.  Juni)
139.

Einspruch  gegen  Festsetzungen  in  Angelegenheiten,  betr.
die  Unterhaltung  von  Wanderarbeitsstätten  (G.  v.
29.  Juni  §  6)  205.

Einspruch  gegen  Anordnungen  in  betreff  der  Verwaltung
  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §§  23,  25)  215.

s.  Beschwerden.

Einziehung  der  Jagdgeräte  usw.  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  der  Jagdordnung  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §8§  73,  77,  78)  228.

Eis,  Verpflichtung  zur  Hilfeleistung  bei  Eisgang  behufs
Aufrechterhaltung  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Wegen
in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  37)  252.

Eisen,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Eisen  mit  Ausnahme  der  Raseneisenerze
(G.  v.  18.  Juni)  119.

Gesetzsammlung  1907.

Eisenach  (Sachsen-Weimar),  Eisenbahn  Eiscnach-Salzungen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Eisenbahnauleihegesetz  (v.  29.  Mai)  103.

Eisenbahnbauabteilungen,  Einrichtung  und  Obliegenheiten
  derselben  (Verw.=  O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
g8  10,  14  87.

Eisenbahnbaukommissionen,  Einrichtung,  Geschäfts.
führung  derselben  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§  1)  82.

Eisenbahnbauten,  Genehmigung,  Feststellung  der  Entwürfe
  usw.  zu  denselben  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.
10.  Mai  (8§  3d  bis  f,  4)  83.

Gestattung  der  Ausführung  von  Bahnübergängen
uw.  innerhalb  des  Wegegebiets  seitens  des  Wegebaupflichtigen
  in  der  Drovinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli
85)  244.

Eisenbahnbeamte,  Anstellung,  Dienstverhältnisse  usw.
derselben  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §§  2,
5,  8,  16  bis  20)  82.

Eisenbahnbetriebsinspektionen,  Einrichtung  und  Obliegenheiten
  derselben  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
88  10,  11)  87.

Eisenbahndirektionen,  Einrichtung,  Obliegenheiten,
Geschäftsführung  usw.  derselben  (Verw.-O.  in  der  Fests.
v.  10.  Mai  §  1,  7  bis  9)  82.

Anderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke  der
Eisenbahndirektionen  in  Mainz  und  Frankfurt  a.  M.
(A.  E.  v.  1.  Sept.)  271.

Eisenbahndirektions-Präsidenten,  Stellung,  Rechte
und  Pflichten  derselben  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.
10.  Mai  §5  7  Nr.  2  u.  6,  8,  9)  85.

Eisenbahnen  (Kleinbahnen,  Straßenbahnen):

1.  Aachener  Kleinbahngesellschaft,  Aktiengesellschaft  zu
Aachen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  dieselbe
  für  die  Anlage  der  Kleinbahnen  von  Walheim
über  Cornelimünster,  Brand  und  Büsbach  nach
Stolberg,  von  Vicht  nach  Zweifall  und  von  Vicht
nach  Hamich  (A.  E.  v.  6.  Nov.)  326  Nr.  6.

Verleihung  des  Rechtes  zur  dauernden  Be.
schränkung  des  Grundeigentums  an  dieselbe  zur  Erlangung
  der  Befugnis,  an  den  Straßenwänden  von
Gebäuden  in  der  Stadt  Aachen  Wandhaken  zur  Befestigung
  der  Oberleitungsaufhängevorrichtungen  anbringen
  zu  dürfen  (A.  E.  v.  7.  Febr.)  50  Nr.  4.

2.  (Adenau)  Dümpelfeld—Lissendorf,  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  Ib  18)  104.
(A.  E.  v.  10.  Juni  A  14)  149.

b
        <pb n="366" />
        10

Sachregister  1907.

Eisenbahnen  (Forts.)

3.

10.

11

12.

13.

14.

16.

Altenhundem-Birkelbach,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  Ib  15)  104.
(A.  E.  v.  10.  Juni  A  12)  149.

.  Barmer  Bergbahn,  Aktiengesellschaft,  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  dieselbe  für  die  Anlage
einer  Kleinbahn  von  Müngsten  nach  Krahenhöhe
(A.  E.  v.  14.  Sept.)  300  Nr.  7.

.  Bitburg—-Irrel,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn

(G.  v.  29.  Mal  §  1  Ib  19)  104.  (A.  E.  v.  10.  Juni
Au3)  149.

.  Born  (Kr.  Lennep)  —Opladen,  Ausbau  dieser

Bahn  (G.  v.  29.  Mal  §  1  II  18)  105.

u.  Bremisch.  Hannoversche  Kleinbahn-Aktiengesell.

schaft  zu  Frankfurt  a.  M.,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dieselbe  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Huchtingen  nach  Thedinghausen  innerhalb
  des  preußischen  Staatsgebiets  (A.  E.  v.  30.  Juli)
270  Nr.  21.

Breslau—Glogau,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
29.  Mai  §  1  I1  5)  104.

.  Breslau—Koberwih,  Ausbau  dieser,  Bahn  (G.  v.

29.  Mai  §  1  II  6)  104.

Buhlen  —Korbach,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mal  §  1  Ib  13)  104.  (A.  E  v.  10.  Juni
A  10)  149.

Camenz—Königszelt,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
29.  Mai  §  1  II  4)  104.

Cöln-Bonner  Kreisbahnen,  Verlängerung  der
in  der  Konzessionsurkunde  vom  20.  Mai  1904  gesetzten
  Baufrist  (A.  E.  v.  15.  Juli)  270  Nr.  19.
Crefeld—-Neersen-Neuwerk,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mai  §  1  II  23)  105.

Dalheim  —  Rheydt  und  Personenbahnhof
Rheydt  —M.-Gladbach,  Ausbau  dieser  Bahnstrecken
  (G.  v.  29.  Mai  §  1  I1  24)  105.

.  Dürener  Dampfstraßenbahn  Aktiengesellschaft

in  Düren,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
dieselbe  für  die  Herstellung  einer  Kleinbahn  von
Merken  nach  Pier  im  Anschluß  an  die  bereits  bestehende
  Linie  von  Düren  nach  Merken  (A.  E.  v.
18.  April)  114  Nr.  5.

Stadt  Düsseldorf,  der  Stadtgemeinde  Düsseldorf
ist  für  ihren  jewiiligen  Gemeindebezirk  das  Recht
zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentums
dabin  verliehen,  daß  sie  die  für  die  Straßenbahn.
oberleitung  und  die  öffentliche  Straßenbeleuchtung
nötigen  Maste  und  Kandelaber  auf  den  an  die

Eisenbahnen  (Forts.)

17.

18.

19.

20.

21.

26.

17

28.

öffentlichen  Straßen  angrenzenden  Grundstücken  aufstellen
  oder  an  deren  Stelle  Wandhaken  an  den
Straßenwänden  der  Gebäude  anbringen  kann,  soweit
aus  polizeilichen  Gründen  Maste  und  Kandelaber
auf  dem  Straßengelände  selbst  nicht  geduldet  werden
können  (A.  E.  v.  13.  Mai)  200  Nr.  1.
Egerfeld-Summin,  Mehrkosten  für  den  Bau
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  III  44)  106.
Eisenach-Salzungen,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mai  §  1  II  13)  105.
Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Ellrich  -Zorge  zu
Ellrich  im  Kreise  Grafschaft  Hohenstein,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  dieselbe  für  die  Anlage
einer  Kleinbahn  von  Ellrich  nach  Zorge  (A.  E.  v.
8.  April)  114  Nr.  2.

Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
  Verlängerung  der  für  die  Herstellung
  der  Eisenbahn  von  Elmshorn  über  Barmstedt
nach  Oldesloe  in  der  Konzessionsurkunde  vom
I.  Oktober  1904  gesetzten  Frist  (A.  E.  v.  21.  Jan.)
36  Nr.  4.

(Erndtebrückh)  Raumland-Berleburg  —

Allendorf  bei  Battenberg,  Mehrkosten  für  den
Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  III  4c)  106.

2.  Essen  Nord—Altenessen,  Ausbau  dieser  Bahn

(G.  v.  29.  Mal  §  1  I1  22)  105.

.  Falkenberg  b.  Torgau-Wittenberg  (Prov.

Sachsen),  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  5  1
I  10)  104.

.  Landkreis  Flensburg,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  den  Landkreis  Flensburg  für  Ergänzungen
und  Erweiterungen  der  Anlagen  der  Kleinbahn  von
Flensburg  nach  Kappeln  (A.  E.  v.  4.  Mai)  118  Nr.  6.

.  Frankfurt  a.  M.  Ost  —  Frankfurt  a.  M.

Sachsenhausen,  Herstellung  dieser  Bahnverbindung
(G.  v.  29.  Mai  §  1  III  1)  105.  (A.  E.  v.  10.  Juni
B  1)  149.

Freien  Grunder  Eisenbahn,  weitere  Verlängerung

  der  Baufrist  für  dieselbe  (A.  E.  v.  22.  Juni)
269  Nr.  10.

.  Friedland  i.  Ostpr.—Bartenstein,  Bau  und

Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  S  1  Ib  2)  103.
(A.  E.  v.  10.  Juni  A  4)  149.
Fröndenberg—-Menden,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mai  §  1  I1.  17)  105.
        <pb n="367" />
        Sachregister  1907.

Eisenbahnen  (Forts.)

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

Geisa—Tann,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.
v.  29.  Mai  5  1  Ib  11)  104.  (A.  E.  v.  10.  Juni
A8#)  149.
Staatsvertrag  (v.
15.  März)  273.
Gelsenkirchen-Wanne,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mai  §  1  II  21)  105.
Gondek—Warberg  und  Falkstätt—-Mieschkow,
  Ausbau  dieser  Bahnstrecken  (G.  v.  29.  Mai
81113)  104.
Grenzau-Hillscheid,  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  Ib  17)  104.  (U.  E.
v.  10.  Juni  A  13)  149.
Groß=  Strehlitz—-Vossowska,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  5  1  Ib  7)  103.  (A.  E.
v.  10.  Juni  A  1)  149.
Halensee  -Westend,  Ausbau  dieser  Bahnstrecke
(G.  v.  29.  Mai  §  1  II  8)  104.
Halle  a.  S.Eilenburg,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mai  §  1  II  11)  105.
Harburg—Wilhelmsburg,  Ausbau  dieser  Bahn
§*  1  II  14)  105.

mit  Sachsen-Weimar

.  Bad  Harzburg—Oker,  Bau  und  Betrieb  dieser

Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  Ib  10)  104.  (A.  E.
v.  10.  Juni  A  9)  149.
Heldenbergen-Windecken—Hanau  ÖOst,  Ausbau
  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  II  16)  105.
Hermsdorf.  Klosterlausnitz-Gera,  Ausbau
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  II  12)  105.
Hillesheim—-Gerolstein,  Herstellung  einer  zweigleisigen
  Verbindung  zwischen  diesen  Bahnhöfen  (G.
v.  29.  Mai  §  1  III  3)  106.  (A.  E.  v.  10.  Juni
B  2)  149.

Hohenzollerische  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  in
Sigmaringen,)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
dieselbe  für  die  Anlage  von  Kleinbahnen  a.  von
Bingen  nach  Gammertingen  mit  Abzweigung  von
Hanferthal  nach  Sigmaringen  und  b.  von  Gummertingen
  nach  Burladingen  (A.  E.  v.  8.  Juli)  266  Nr.  8.
Kleinbahn  Horka—Rothenburg-Priebus,
Aktiengesellschaft  zu  Rothenburg  O.-L.,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  dieselbe  für  die  Anlage
einer  Kleinbahn  von  Horka  über  Rothenburg  O.-L.
nach  Priebus  (A.  E.  v.  8.  Aug.)  280  Nr.  7.
Idaweiche—Tichau,  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  1  a  1)  103.  (A.  E.  v.
10.  Juni  A  1)  149.

11

Eisenbahnen  (Forts.)

44.

45.

46.

47.

48.

49.

50.

51.

53.

54.

55.

Karthaus—Wasserbillig,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mai  §5  1  I1  25)  105.
Kreuzburg—Namslau,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mai  §  1  II  2)  104.

Stadt  Lingen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Lingen  für  die  Aulage  einer
Privatanschlußbahn  von  der  Kleinbahn  Lingen—
Berge—Quakenbrück  bis  zu  dem  Fabrikgebäude
Kartenblatt  17  Parzellen  Nr.  186/50,  187/116
und  188/117  der  Gemarkung  Lingen  (A.  E.  v.
28.  Nov.  O6)  18  Nr.  5.

Löwen-Aachen,  Staatsvertrag  mit  Belgien  wegen
Herstellung  dieser  Bahn  (v.  15.  Aug.  03)  289.
Malmedy-Stavelot,  Staatsvertrag  mit  Belgien
wegen  Herstellung  dieser  Bahn  (v.  15.  Aug.  03)
289.

Kreis  Minden,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Kreis  Minden  zur  Herstellung  einer  Kleinbahn
  von  Eickhorst  nach  Lübbecke  (A.  E.  v.  27.  Febr.)
52  Nr.  13.

Moys  b.  Görlitz—-Nikolausdorf,  Ausbau  dieser
Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  II  7)  104.
Nauen—Oranienburg,  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §la  2)  103.  (A.  E.  v.
10.  Juni  A  2)  149.

.  Nendza-Summin,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.

29.  Mai  §5  1  II  1)  104.
Neuekrug  —Langelsheim  —Goslar,  Ausbau
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  II  15)  105.
Neuhaldensleben  —  Weferlingen,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
  Neuhaldensleben  —  Weferlingen  (A.  E.  v.
8.  Okt.  06)  36  Nr.  1.
Niederpöllnitz-Münchenbernsdorf,  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  IP  9)
103.  (A.  E.  v.  10.  Junui  A  8)  149.
Staatsvertrag  mit  Sachsen.Weimar  (v.  15.  März)  273.

56.  Nikolaiken  i.  Ostpr.  —  Arys,  Bau  und  Betrieb

57.

58.  Oschersleben-Schöninger

dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  Ib  1)  103.  (UA.
E.  v.  10.  Juni  A  4)  149.
Oberhausen  —  Hamborn  —  Walsum  —Wesel,
Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1
Ia  3)  103.  (A.  E.  v.  10.  Juni  A  3)  149.
Eisenbahngesellschaft,
Erhöhung  des  Grundkapitals  derselben  (A.  Urk.  v.
26.  Jan.)  324  Nr.  1.

b-
        <pb n="368" />
        12

Sachregister  1907.

Eisenbahnen  (Forts.)

59.

60.

61.

64.

5.  Saarbröücken  —Scheidt,

6.  Schelde—Wester.  Satrup,

.  Schildberg—Deutschhof,

.  (Simmern)

Osterwieck-Wasserlebener  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
  Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen
Nebeneisenbahn  von  Osterwieck  über  Hornburg  nach
Börssum  innerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets
durch  dieselbe  (Konz.-Urk.  v.  8.  Juli)  299  Nr.  2.
Staatsvertr.  v.  21.  Sept.  06)  5.

Kreis  Osthavelland,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Bötzow
nach  Spandau  (A.  E.  v.  7.  Okt.)  300  Nr.  10.

Landkreis  Recklinghausen,  zusammen  mit  den
Gemeinden  Herten  und  Buer,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von
Herten  nach  Buer  (Erle-Middelich)  (A.  E.  v.  15.  Okt.)
300  Nr.  12.

f.  Remagen—Dümpelfeld,  Ausbau  dieser  Bahnstrecke

  (G.  v.  29.  Mai  §  1  III  2)  106.

3.  Rothemühle—Freudenberg  i.  Westf.,  Mehrkosten

  für  den  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai
§5  1  III  4  2)  106.

Ruppiner  Kreisbahn,  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
  Ausdehnung  ihres  Gesellschaftszwecks  auf  die
finanzielle  Beteiligung  an  dem  von  der  Löwenberg=Lindower
  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  geplanten  Umbaue
  der  Kleinbahn  Löwenberg  (Mark)  —Herzberg—
Lindow  —Rheinsberg  in  eine  Nebeneisenbahn  (A.  Urk.
v.  17.  Nov.  O6)  53  Nr.  1.

Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  29.  Mai  §  1  II  26)  105.

Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  8S11614  104.  (A.  E.
v.  10.  Juni  A  11)  149.
Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  Ib  5)  103.  (A.  E.
v.  10.  Juni  A  6)  1419.

Schlachtensee  —Nikolassee,  Ausbau  dieser  Bahn

(G.  v.  29.  Mai  §  1  II  9)  101.

f.  Schlawe  —-Stolpmünde,  BVau  und  Betrieb  dieser
/

Bahn  (G.  v.  29.  Mai  81  1b  3)  103.
10.  Juni  A  5)  149.

(A.  E.  v.

.  Schneidemühl—Czarnikau  (Goray),  Bau  und

Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  ID  4)  103.
(A.  E.  v.  10.  Juni  A  6)  149.
Castellaun—-Boppard,  Mehrkosten
  für  den  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai
§  1  III  40b)  106.

Eisenbahnen  (Forts.)
72.  Sohrau  O.-S.Jastrzemb,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  Ib  6)  103.  (A.  E.
v.  10.  Juni  A  1)  149.

73.  Sommerfeld—Krossen  a.  O.,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1  Ib  8)  103.  (A.
E.  v.  10.  Juni  A7)  149.

74.  Unser  Fritz-Wanne  bzw.  Enschertalbahn—
Wanne  (Westberg),  Ausbau  dieser  Bahnstrecken
(G.  v.  29.  Mai  §  1  11  20)  105.

Vohwinkel—-Barmen,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.
v.  29.  Mai  §6  1  II  19)  105.

76.  Wasserleben—-Börssum,  Staatsvertrag  mit
Braunschweig  wegen  Herstellung  dieser  durchgehenden
Eisenbahnverbindung  (v.  21.  Sept.  06)  5.

s.  auch  Osterwieck—-Wasserlebener  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.


.  (Wetzlar)  Albshausen  —  Grävenwiesbach,
Bau  und  Betiieb  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §5  1
1Ib  16)  104.  (A.  E.  v.  10.  Juni  A  13)  149.

78.  Zimmersrode  —-Gemünden  a.  d.  Wohra,  Bau
und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  29.  Mai  §  1  1b
12)  104.  (A.  E.  v.  10.  Juni  A  10)  149.

79.  Kreis  Inin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
den  Kreis  Znin  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
(Kanalanschlußbahn)  nach  dem  Ostrowoer  See  —
abzweigend  von  der  alten  Kleinbahn  des  Kreises
Znin  in  der  Gemarkung  Rydlewo  —  und  für  die
durch  den  Bau  der  Kanalanschlußbahn  bedingten
Anderungen  der  schon  bestehenden  Kleinbahn  (A.  E.
v.  10.  Okt.  06)  4  Nr.  2.

Eisenbahnfahrpläne,  Feststellung  usw.  derselben

(Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §  3b)  83.

Eisenbahngehilfinnen,  Anstellung  derselben  in  der

Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.

10.  Mai  §  16  Nr.  3)  89.

Eisenbahn-Hauptkassenrendanten,  Anstellung  derselben
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  8  5a)  84.

Eisenbahnkommissare  für  die  Ausübung  des  Aussichtsrechts
  des  Staates  über  PDrirateisenbahnen,  Wahr.
nehmung  der  Rechte  und  Pflichten  derselben  durch  die
Vräsidenten  der  Eisenbahndirektionen  (Verw.-O.  in  der
Fests.  v.  10.  Mai  §7  Nr.  6)  85.

Eisenbahnmaschineninspektionen,  Einrichtung  und
Obliegenheiten  derselben  (Verw.=  O.  in  der  Fesis.  v.
10.  Mai  §8  10,  12)  S.

I
        <pb n="369" />
        Sachregister  1907.  13

Eisenbahn-Rechnungsdirektoren,  Anstellung,  Geschäfte
  usw.  derselben  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
#&amp;amp;  bha,  9  Nr.  4)  34.

Eisenbahnstationsdiener  (Portiers  und  Bahnsteigschaffner),
  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Berw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §  16
Nr.  3)  89.

Eisenbahntarife,  Feststellung  usw.  derselben  (Verw.-O.
in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §3c)  83.

Eisenbahnverkehrsinspektionen,  Einrichtung  und  Ob.
liegenheiten  derselben  (Berw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§5  10,  13)  87.

Eisenbahnverwaltung,  Abänderungen  und  Ergänzungen
  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen
  (A.  E.  v.  25.  März)  79.  —  Neue  Festsetzung
derselben  (V.  v.  10.  Mai)  81.

Eisenbahn-Werkstätteninspektionen,  Einrichtung  und
Obliegenheiten  derselben  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.
10.  Mai  8§  10,  14)  87.

Eisenbahnzentralamt,  Einrichtung,  Obliegenheiten  usw.
desselben  (A.  E.  v.  25.  März)  79.  (Verf.  v.  10.  Mai)
81.  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §s  1,  6,
8  bis  9)  82.

Eisenbart  (Ostpreußen),  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  Eisenbart  daselbst  in  den  Kreisen  Friedland
  und  Pr.-Eylau  (Stat.  v.  16.  Febr.)  51  Nr.  8.

Elchwild,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  5  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  §  39)  220.  —  Mildschadenersatz
(das.  5§  51  bis  60)  223.  —  Wildschadenverhütung  (das.
g8  62,  63,  65)  225.

Ellgoth  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Ellrich  (Sachsen),  Kleinbahn  Ellrich-Zorge,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  19.

Elmshorn  (Schleswig=  Holstein),  Eisenbahn  Elmshorn  —
Barmstedt—Oldesloe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Elsterwerda  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Elsterwerda  zum  Zwecke
der  Anlegung  eines  Schutzgebiets  für  das  Wasserwerk
der  Stadt  (A.  E.  v.  5.  Jan.)  38  Nr.  6.

Ems  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  11.

Emsdetten  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Engelschoff  (Hannover),  Engelschoffer  Deich-  und
Schleusenverband  daselbst  im  Kreise  Stade  (Stat.-Nachtr.
v.  8.  Aug.)  280  Nr.  8.

Enteignung  für  den  erweiterten  Grunderwerb  am  Rhein-Weser-Kanal
  und  am  Guoßschiffahrtwege  Berlin-Stettin
  (G.  v.  17.  Juli  §  5)  263.

Enteignung  (Foris.)

Die  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungsrechts,
s.  unter  Chausseen,  Eisenbahnen  usw.  und  bei
den  berechtigten  Kreisen,  Körpérschaften  usw.

Enten,  wilde,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  8  39)  220.

Entschädigung  der  Gefängnisbeamten  der  Justizverwal.
tung  bei  der  Beschäftigung  von  Gefangenen  außerhalb
der  Anstalt  (V.  v.  21.  Mai)  101.

Entschädigungen  bei  Anlage  usw.  öffentlicher  Wege
in  der  Proviuz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §§  5  bis
7,  21,  27,  33,  35,  37,  47)  244.

Entwässerungsanlagen,  Entwässerungsverbände,
s.  Meliorationen.

Entwässerungsanstalten  als  Zubehörungen  der  Wege
in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  10)
245.

Erfurt  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadtgemeinde  Erfurt  zur  Herstellung  des  Kasernements
  für  ein  dorthin  zu  verlegendes  Kavallerieregiment
und  zur  Vergrößerung  des  Exerzierplatzes  auf  dem  sogenannten
  Drosselberge  (A.  E.  v.  11.  März)  56  Nr.  5.

Erndtebrück  (Westfalen),  Eisenbahn  (Erndtebrück)  Raum.-land-Berleburg
  —Allendorf  bei  Battenberg,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  21.

Ernennung  der  Mitglieder  der  Schätzungsämter  in  den
Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  a.  M.  und  Cassel
(V.  v.  10.  Juni  §  4)  146.

s.  Anstellung.

Essen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Essen  Nord—  Altenessen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Etatsrat,  Obliegenheiten  desselben  bei  dem  Eisenbahn.
zentralamt  und  bei  den  Eisenbahndirektionen  (Verw.-O.
in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §  9  Nr.  4)  86.

Eversberg  (Westfalen),  Hagen-Hoppegartener  Wiesen.
genossenschaft  zu  Eversberg  im  Kreise  Meschede  (Stat.
v.  19.  Juni)  269  Nr.  8.

F.

Fähren  über  nicht  schiffbare  Gewässer  gelten  als  Zu.
behörungen  der  Wege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.
v.  15.  Juli  §  10)  215.

Fahrkartenausgeber,  Fahrkartendrucker,  Anstellung
derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.-O.
in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §  16  Nr.  3)  89.
        <pb n="370" />
        14

Fahrwege,  Bestimmungen  in  betreff  der  öffentlichen
Fahrwege  in  der  Provinz  Posen  (Wegcordn.  v.  15.  Juli
§  2,  4)  243.

s.  auch  Wege.

Falkenaut  Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  Falkenau,
Kolonie  Koppendorf,  zu  Falkenau  im  Kreise  Grottkau
(Stat.  v.  20.  März)  93  Nr.  7.

Falkenberg  (Sachsen),  Eisenbahn  Falkenberg  b.  Torgau-Wittenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  23.

Falkenburg  (Dommern),  Drainagegenossenschaft  Falkenburg
  daselbst  im  Kreise  Dramburg  (Stat.  v.  16.  Ang.)
284  Nr.  2.

Falkstätt  (Posen),  Eisenbahn  Falkstätt—-Mieschkow,  (.
Eisen  bahnen  Nr.  31.

Fasanen,,  Jagbbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Felgentren  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Festungswerke,  Ausübung  der  Jagd  in  solchen  (Jagdordn.
  v.  15.  Juli  §§  28,  38)  217.

Feuersozietäten,  Bestätigung  des  zwischen  der  Furstlich
Reuß-  Plaueschen  Landesregierung  in  Greiz  und  der
Magdeburgischen  Land-Feuersozietät  abgeschlossenen  Vertrags
  vom  23.  September  1904  über  den  Anschluß  des
Fürstentums  Reuß  älterer  Linie  an  die  Land-Feuersozietät
  (A.  E.  v.  7.  Febr.)  51  Nr.  6.

Genehmigung  des  elften  Nachtrags  zum  Reglement
der  Landschaftlichen  Feuerversicherungsgesellschaft  für
Westpreußen  vom  16.  Februar  1803  (A.  E.  v.  4.  März)
114  Nr.  1.

Filehne  (Posen),  Meliorationsgenossenschaft  Pubig.  Ehrbardorf
  zu  Filehne  im  Kreise  Filehne  (Stat.  v.  18.  Dez.
06)  38  Nr.  5.

Meliorationsgenossenschaft  Rosko-  Filehne  daselbst
(Stat.  v.  7.  Okt.)  324  Nr.  6.

Fischerei,  Erlegung  der  für  die  Fischerei  schädlichen  jagdbaren
  und  nichtjagdbaren  Tiere  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
§  67)  226.

Fiskus,  Verbindlichkeiten  des  Staates  in  Beziehung  auf
den  Wegebau  in  der  Provinz  Posen  (Wegcerdn.  v.
15.  Juli  8§  42,  43)  254.

s.  Staat.

Flensburg  (Schleswig-Holstein),  Kleinbahn  Fleusburg—
Kappeln,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Frankenfelde  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Frankenförde  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Frankfurt  a.  M.  (Hessen-Nassau),  Abänderung  des  §  13
des  Gesetzes,  betr.  die  Umlegung  von  Grundstücken  in
Frankfurt  a.  M.,  vom  28.  Juli  1902  (G.  v.  S.  Juli)  209.

Sachregister  1907.

Frankfurt  a.  M.  (Forts.)

Aufhebung  des  Frankfurter  Gesetzes,  die  Ausübung
der  Jagd  betr.,  vom  20.  August  1850  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §5  86  Nr.  14)  232.

Schätzungsämter  in  dem  Oberlandesgerichtsbezirke
Frankfurt  a.  M.  (V.  v.  10.  Juni)  145.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Frankfurt  a.  M.  für  die  Anlage  des  dortigen
Osthafens  (A.  E.  v.  8.  April)  94  Nr.  8.

Anderweite  Abgrenzung  des  Eisenbahndirek.
tionsbezirkes  (A.  E.  v.  1.  Sept.)  271.

Bahnverbindung  zwischen  Frankfurt  a.  M.  Ost  und
Frankfurt  a.  M.-Sachsenhausen,  s.  Eisenbahnen
Nr.  25.

Frauen-Verdienstkreuz,  Umwandlung  desselben  in
einen  Orden  (Urk.  v.  22.  Okt.)  281.

Franwüllesheim  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Düren  (Stat.  v.  29.  Jan.)  93  Nr.  1.

Freiburg  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  6,  16.

Freien  Grunder  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  26.

Freudenberg  (Westfalen),  Eisenbahn  Rothemühle-Freudenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  63.

Friedewalde  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  IV.
daselbst  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  16.  Dez.  06)  38
Nr.  3.

Friedland  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Friedland  i.  Ostpr.—
Bartenstein,  s.  Eisenbahnen  Nr.  27.

Fristen  in  Angelegenheiten  des  Schürfens  und  der  Mutung
auf  die  dem  Berggesetze  unterliegenden  Mineralien  (G.  v.
18.  Juni  Art.  1I,  III,  IV,  VII,  X)  120.

Fristen  in  dem  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.  §§  4,  7,
8,  12,  17,  19)  303.  —  desgl.  vor  dem  Oberschieds.
gerichte  (V.  v.  30.  Nov.  §§  5,  8,  9)  314.  «

Frist  für  den  Einspruch  gegen  Festsetzungen  in  Angelegenheiten,
  betr.  die  Unterhaltung  von  Wanderarbeits.
stätten  (G.  v.  29.  Juni  §  6)  206.

Fristen  für  Beschwerden  in  Jagdangelegenheiten
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  8§  20,  26,  69,  70)  214.

Fristen  für  Beschreitung  des  Rechtswegs  gegen  Beschlüsse
  in  Wegeangelegenheiten  in  der  Provinz  Posen
(Wegcordn.  v.  15.  Juli  §§  7,  32,  34,  52)  245.

s.  Ausschlußfristen.

Fröndenberg  (Westfalen),  Eisenbahn  Fröndenberg—
Menden,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Froitzheim  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Düren  (Stat.  v.  10.  Juni)  268  Nr.  4.

Füchse,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
        <pb n="371" />
        Sachregister  1907.

Fürftenan  (Westpreußen),  Entwasserungsgenossenschaft
Fürstenau  daselbst  im  Kreise  Graudenz  (Stat.  v.  25.  Febr.)
54  Nr.  7.

Fuhrkosten  für  die  Mitglieder  der  Wasserstraßenbeiräte
.  v.  25.  Febr.  Art.  17)  35.

Fuhse,  Wassergenossenschaft  der  Fuhse-Niederung  von  der
Erse.  Mündung  bis  zur  Aller  zu  Wathlingen  im  Landkreise
  Celle  (Stat.  v.  4.  März)  52  Nr.  16.

Furten  gelten  als  Zubehörungen  der  Wege  in  der  Previnz
Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §5  10)  245.

Fußz  wege,  Bestimmungen  in  betreff  der  öffentlichen  Fuß.
wege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli
&amp;amp;#2,  0  243.

s.  auch  Wege.

G.

Gammertingen  (Hohenzollern),  Kleinbahnen  Bingen—
Gammertingenund  Gammertingen-Burladingen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  41.

Gardelegen  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Gebühren  der  Mitglieder  der  Schätungsämter  in  den
Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  a.  M.  und  Cassel
(V.  v.  10.  Juni  §  11)  147.

Gegenden,  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ort.
schaften  und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden  (v.
15.  Juli)  260.

Geheimhaltung  der  zur  Kenntnis  der  Bergbehörden  in
Schürfangelegenheiten  gekommenen  Tatsachen  (G.  v.
18.  Juni  Art.  II)  120.

Geisa  (Sachsen-Weimar),  Eisenbahn  Geisa-Tann,  (.
Eisenbahnen  Nr.  29.

Geistliche,  Vergütung  der  Umzugskosten  der  Geistlichen
der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(K.  G.  v.  13.  Dez.  06)  1.

Geldrenten  bei  Ablösung  der  Verpflichtung  zur  Unterhaltung
  von  Wegen  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.
v.  15.  Juli  §  24)  249.

Geldstrafen,  Festsetzung  usw.  solcher  gegen  Beisitzer,
Zeugen  usw.  in  dem  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.  88  1,
17,  29)  301.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
(V.  v.  30.  Nov.  §85  1,  16,  28)  312.

Verfahren  bei  Festsetzung  von  Geldstrafen  gegen
Eisenbahnbeamte  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§s  8)  86.

15

Geldstrafen  (Forts.)

Geldstrafen  gegen  Mitglieder  der  Schätzungsämter
in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  a.  M.  und
Cassel  (V.  v.  10.  Juni  §5  8)  146.

s.  Ordnungsstrafen.

Gelsenkirchen  (Westfalen),  Eisenbahn  Gelsenkirchen—
Wanne,  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Gemeinde,  Verpflichtung  zur  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung
  usw.  von  Wanderarbeitsstätten  (G.  v.  29.  Juni
§  8)  206.

Gemeindekassen  haben  die  Kassengeschäfte  der  Jagd.
genossenschaften  zu  führen  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  25)
216.  —  In  Stadtkreisen  fließen  die  Jagdscheingelder
zur  Gemeindekasse  (das.  §  32)  218.

Gemeindeverbände,  Verbindung  nachbarlich  belegener
Gemeinden  in  der  Provinz  Posen  zu  Wegeverbänden
(Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  19)  248.

Gemeindevertretung,  Mitwirkung  bei  der  Ernennung
der  Mitglieder  der  Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
  Frankfurt  a.  M.  und  Cassel  (V.  v.
10.  Juni  §  4)  146.

Gemeindevorstand,  Anhörung  desselben  bei  Versagung
einer  baupolizeilichen  Genehmigung  wegen  Verunstaltung
von  Ortschaften  und  landschaftlich  hervorragenden
Gegenden  (G.  v.  15.  Juli  §8§  6,  8)  261.

Gemeindevorsteher  ist  der  Jagdvorsteher  zur  Verwaltung
  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §  16)  213.

Gemeindewege,  s.  Wege.

Gemünden  a.  d.  Wohra  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn
Zimmersrode—Gemünden  a.  d.  Wohra,  s.  Eisenbahnen
Nr.  78.

Gendarmerie,  Pensionierung  der  Offiziere,  der  Ober.
wachtmeister  und  der  Gendarmen  (G.  v.  27.  Mai
Art.  1)  95.

Genossenschaften,  neue  Vorschriften  über  die  Heran.
ziehung  der  eingetragenen  Genossenschaften  zur  Gemeinde.
einkommensteuer  (G.  v.  22.  Juni)  199.

Ausübung  des  Jagdrechts  auf  Eigenjagdbezirken
eingetragener  Genossenschaften  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
§  6)  209.

Gera  (Neuß  j.  L.),  Eisenbahn  Hermsdorf-  Klosterlausnitz—
Gera,  s.  Eisenbahnen  Nr.  39.

Gerolstein  (Rheinprovinz),  Eisenhahn  Hillesheim—-Gerol.
stein,  s.  Eisenbahnen  Nr.  40.

Gesamt-Wasserstraszenbeirat,  Bildung,  Obliegenheizen
  usw.  desselben  (V.  v.  25.  Febr.  Art.  7  ff.)  33.
        <pb n="372" />
        16  Sachregister  1907.

Geschäftsordnungen  für  die  Wasserstraßenbeiräte  und
den  Gesamt-Wasserstraßenbeirat  (V.  v.  25.  Febr.  Art.  15)  34.

Geschäftssprache  vor  den  Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten
  (V.  v.  29.  Nov.  §  31)  311.  —
besgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.  30.  Nov.  §  31)
321.

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Ausübung  des
Jagdrechts  auf  Eigenjagdbezirken  solcher  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §  6)  209.

Gesetzsammlung,  Bekanntmachung  der  Aufhebung  usw.
eines  Schätzungsamts  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt  a.  M.  und  Cassel  in  der  Gesetzsammlung  (V.
v.  10.  Juni  §  18)  148.

Gladenbach  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  8.  Febr.,
30.  März,  13.  April,  6.  Mai)  30,  49,  50,  55.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  10.

Elogau  (Schlesien),  Eisenbahn  Breslau-Glogau,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  8.

Gnadenbezüge,  Gnadenquartal  für  die  Hinterbliebenen
eines  pensionierten  Staatsbeamten  (G.  v.  27.  Mai  Art.  N)
98.  —  desgl.  eines  pensionierten  Lehrers  oder  Lehrerin
an  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  10.  Juni  §  25)  135.

Gold,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und  Gewinnung
  von  Gold  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Goldberg-Haynan  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen
Nr.  8.

Gondek  (Posen),  Eisenbahn  Gondek—Warberg,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  31.

Goray  (Posen),  Eisenbahn  Schneidemühl-Czarnikau  (Goray),
s.  Eisenbahnen  Nr.  70.

Goslar  (Hannover),  Eisenbahn  Neuckrug—Langelsheim-Goslar,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Goßmar  (Brandenburg),  Drainagegenossenschaft  zu
Goßmar  bei  Sonnewalde  im  Kreise  Luckau  (Stat.  v.
20.  Sept.)  324  Nr.  3.

Gräben  als  Zubehörungen  der  Wege  in  der  Provinz
Posen  (Wegcordn.  v.  15.  Juli  §  10)  215.

Grävenwiesbach  (Hessen=  Nassan),  Eisenbahn  (Wetzlar)
Albshausen  —Grävenwiesbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

Graphit,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Graphit  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Greifenhagen  (Pommern),  Deichverband  an  der  unteren
Oder  daselbst  (Stat.  v.  11.  April)  111  Nr.  1.

Grenzau  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Grenzan-Hillschcid,
s.  Eisenbahnen  Nr.  32.

Groß-Berschkallen  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft
Berschkallen  daselbst  im  Kreise  Insterburg  (Stat.  v.
18.  Febr.)  51  Nr.  9.

Groß-Buchholz  (Hannover),  Vercinigung  dieser  Landgemeinde
  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Hannover  (G.  v.  19.  Juni)  151.

Groß-Ragauen  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Regulierung
  der  Ragawiße  zu  Groß-  Ragauen  im  Kreise
Darkehmen  (Stat.  v.  4.  Febr.)  50  Nr.  2.

Groß-Strehlitz  (Schlesien),  Eisenbahn  Groß,  Strehlitz
—Vossowska,  s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Groß-Tuchen  (Pommern),  Genossenschaft  zur  Regulicrung
  der  Camenz  unterhalb  Groß,Tuchen  daselbst  im
Kreise  Bütow  (Stat.  v.  30.  Sept.)  324  Nr.  4.

Grundbuch,  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  für  das
Gewinnungsrecht  an  Steinsalzen  usw.  (G.  v.  18.  Juni
Art.  V)  124.

Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs  1906
die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie  Bezirke,
für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von
der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke
als  angelegt  gilt  (Bek.  v.  19.  Jan.)  9.

Bestimmung  der  Ausschlußfristen  für  Anlegung  des
Grundbuchs  in  einzelnen  Amtsgerichtsbezirken,  s.  unter
Ortsnamen  der  letzteren.

Grundstücke,  Abänderung  des  §  13  des  Gesetzes,  betr.
die  Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.,
vom  28.  Juli  1902  (G.  v.  S.  Juli)  259.

Gutsbezirke,  Verpflichtung  zur  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung
  usw.  von  Wanderarbeitsstätten  (G.  v.  29.  Juni
§  8)  206.
Wegebaupflicht  der  Gutsbezirke  in  der  Provinz
Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  49)  256.
Gutsvorsteher  ist  der  Jagdvorsteher  zur  Verwaltung
gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
§  10)  213.

H.
Habelschwerdt,  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.
Hachenburg  (Hessen.  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Febr.,
23.  Mai,  11.  Juni,  20.  Dez.)  30,  92,  138,  325.
Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  13.
        <pb n="373" />
        Sachregister  1907.  17

Hadamar  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  23.  Nov.)
298.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  12.  "

Haddorf  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Haftstrafen,  Festsetzung  usw.  solcher  in  dem  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten
(V.  v.  29.  Nov.  §  12)  305.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
  (V.  v.  30.  Nov.  8§  13)  317.

Haftung  (Haftbarkeit)  für  die  Geldstrafen  und  Kosten  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  Jagdordnung
  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  80)  230.

Hagen-Hoppegartener  Wiesengenossenschaft  zu  Eversberg
  im  Kreise  Meschede  (Stat.  v.  19.  Juni)  269  Nr.  8.

Haigerloch  (Hohenzollern),  Verwaltung  und  Verwendung
des  Oberamtsarmenfonds  Haigerloch  (V.  v.  4.  Febr.)  28.

Halensee  (Brandenburg),  Eisenbahn  Halensee  Westend,
s.  Eisenbahnen  Nr.  34.

Halle  a.  S.  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Halle  a.  S.  zur  Anbringung  der  der
elcktrischen  Straßenbeleuchtung  dienenden  Vorrichtungen
an  den  Straßenseiten  der  Häuser  (A.  E.  v.  4.  Dez.  06)
118  Nr.  1.

Eisenbahn  Halle  a.  S.-Eilenburg,  s.  Eisenbahnen
Nr.  35.

Halle  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Hamborn  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Oberhausen  —Ham.
born  —-Walsum—Wesel,  s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Hamich  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Vicht-Hamich,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  1.

Hamm  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadt  Hamm  zur  Legung  einer  neuen  Wasserrohr.
leitung  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  Hemmerde  (A.  E.
v.  24.  Juli)  279  Nr.  4.

Hamm  (Rheinprovinz),  Düsseldorf.  Hamm-Volmerswerther
Deichverband  (Stat.-Nachtr.  v.  4.  Mai)  118  Nr.  5.
Hammer  (Posen),  Meliorationsgenossenschaft  Hammer
zu  Czarnikau  im  Kreise  Czarnikau  (Stat.  v.  26.  April)

118  Nr.  3.

Hanau  (Hessen-Nassau),  Vereinigung  der  Landgemeinde
Kesselstadt  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Hanau  (G.  v.  27.  März)  39.

Eisenbahn  Heldenbergen-Windecken  Hanau  Ost,  .
Eisenbahnen  Nr.  38.

Hand=  und  Spanndienste  zur  Unterhaltung  usw.  von
Wegen  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli
l  416)  255.

Gesetzjammlung  1907.

Haufertal  (Hohenzollern),  Kleinbahn  Hanfertal—Sigmaringen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Hannover,  Anderung  des  hannoverschen  Gesetzes  über
die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  30.  Juni  1842
(G.  v.  29.  Mai)  115.

Vergütung  der  Umzugskosten  der  Geistlichen  der
evangelisch-  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(K.  G.  v.  13.  Dez.  06)  1.

Vereinigung  der  Landgemeinden  Döhren,  Wülfel,
Kirchrode,  Groß-  Buchholz,  Klein-Buchholz,  Both.
feld  und  Stöcken  sowie  des  Gutsbezirkes  Mecklenheide
und  des  Flurbuchbezirkes  Kirchrode  -  Stadt  mit  der
Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Hannover  (G.
v.  19.  Juni)  151.

Harburg  (Hannover),  Eisenbahn  Harburg—-Wilhelmsburg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Harschensflether  Schleusenverband  zu  Stade  (Stat.  v.
12.  Aug.)  280  Nr.  11.

Harzburg  (Braunschweig),  Eisenbahn  Bad  Harzburg—
Oker,  s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Haselwild,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Hasen,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Hasenburg  (Hannover),  Wassergenossenschaft  zur  Regelung
des  Hasenburger  Mühlenbachs  zu  Oedeme  im  Kreise
Lüneburg  Land  (Stat.  v.  20.  Nov.  06)  18  Nr.  4.

Hasenfeld  (Ostpreußen),  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft
  Hasenfeld  -  Drutschlauken  zu  Drutschlauken
im  Kreise  Insterburg  (Stat.  v.  8.  April)  114  Nr.  3.

Hausdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Hausen  (Sachsen),  Drainagegenossenschaft  Hausen  11
daselbst  im  Kreise  Worbis  (Stat.  v.  21.  Jan.)  299
Nr.  1.

Hechelmannskirchen  (Hessen-Nassan),  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Hünfeld  (Stat.  v.  17.  Mai)
233  Nr.  5.

Hedem  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft  Hedemer
Bruch  daselbst  im  Kreise  Läbbecke  (Stat.  v.  4.  März)
93  Nr.  2.

Heldenbergen  (Großherzogtum  Hessen),  Eisenbahn  Heldenbergen-Windecken
  -  Hanau  Ort,  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Hemelingen  (Hannover),  Anwendung  des  Enteignungsverfahrens
  bei  dem  vom  Bremischen  Staate  auszuführen.
den  Bau  einer  Wehr.  und  Schleusenanlage  bei  Hemelingen
  (A.  E.  v.  16.  Febr.)  54  Nr.  3.

Henkel  von  Donnersmarck,  Fäürst,  s.  Chausseen
Nr.  12.
        <pb n="374" />
        18

Herborn  (Gessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Dez.  06,
9.  Febr.,  24.  April,  10.  Juli,  20.  Sept.,  7.  Nov.)  2,
30,  55,  238,  272,  297.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  12.

Hermsdorf  (Sachsen-Altenburg),  Eisenbahn  Hermsdorf-Klosterlausnitz—Gera,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  39.

Herten  (Westfalen),  Kleinbahn  Herten  Buer,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  61.

Herzberg  a.  H.  (Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Mai)  92.

Hessen  (Großherzogtum),  Übereinkunft  zwischen  Preußen,
Bayern,  Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalisierung
des  Mains  von  Offenbach  bis  Aschaffenburg  (v.  21.  April
06)  19.

Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der  Rati.-fikationsurkunden
  zu  dem  mit  dem  Großherzogtume  Hessen
am  9.  August  1904  abgeschlossenen  Staatsvertrag  über
die  #nderung  und  Feststellung  der  zwischen  den  Gemarkungen
  Hüttengesäß  Neuwiedermus  und  Altwiedermus
verlaufenden  Landesgrenze  (v.  28.  Jan.)  17.

Hessen  (vormals  Großherzoglich  Hessische  Gebietsteile),
Aufhebung  der  §§  1  bis  5,  7  und  8  des  Gesetzes,  betr.
die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und
Boden  in  den  vormals  Kurfürstlich  Hessischen  und  Großherzoglich
  Hessischen  Landesteilen  uud  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein,  vom  1.  März  1873,  des  Großherzoglich
  Hessischen  Gesetzes,  die  Jagdberechtigungen  in
den  Provinzen  Starkenburg  und  Oberhessen  betr.,  vom
2.  August  1858  und  des  Großherzoglich  Hessischen  Jagdstrafgesetzes
  vom  19.  Juli  1858  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
§  86  Nr.  10,  16,  17)  232.

Hessen  (vormaliges  Kurfürstentum),  Sondervorschriften  in
Jagdangelegenheiten  für  das  Gebiet  derselben  (Jagdordn.
v.  15.  Juli  §5  6,  15,  81)  209.  —  Aufhebung  der
&amp;amp;§  1  bis  5,  7  und  8  des  Gesetzes,  betr.  die  Aufhebung
des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden  in  den
vormals  Kurfürstlich  Hessischen  und  Grohherzoglich
Hessischen  Landesteilen  und  in  der  Provinz  Schleswig.
Holstein,  vom  1.  März  1873,  des  kurhessischen  Gesetzes,
betr.  die  Aufhebung  der  Jagdgerechtsame  und  die  Verhütung
  des  Wildschadens,  vom  1.  Juli  1848  und  der
§88§  1  bis  4,  8  bis  25,  27,  29,  30  Siffer  1  bis  5,  31,
33,  33,  39  des  kurhessischen  Gesetzes,  das  Jagdrecht
und  dessen  Ausübung  betr.,  vom  7.  September  1865
(das.  §  86  Nr.  10,  12,  13)  232.

Sachregister  1907.

Hessen  (vormals  Landgräflich  Hessische  Gebietsteile),  Aufhebung
  der  Artikel  1  bis  18  des  hessen-homburgischen
Gesetzes,  die  Jagd  und  Fischerei  im  Amte  Homburg
betr.,  vom  8.  Oktober  1849  nebst  Verordnung,  die  Verpachtung
  der  Gemeindejagden  im  Amte  Homburg  betr.,
vom  8.  Oktober  1849  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  86
Nr.  18)  232.

Hillesheim  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  11.

Eisenbahn  Hillesheim  erolstein,  s.  Eisenbahnen
Nr.  40.

Hillscheid  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Grenzau-Hillscheid,
s.  Eisenbahnen  Nr.  32.

Hinterbliebene,  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge
  für  die  Witwen  und  Waisen  der  unmittelbaren
Staatsbeamten,  vom  20.  Mai  1882  und  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1897  (G.  v.  27.  Mai)  99.

Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen
Volksschulen,  vom  4.  Dezember  1899  (G.  v.  10.  Juni)
137.

Hochheim  (Hessen-Nassauh,  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  14.

Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.
v.  7.  Nov.)  297.

Hochwasser,  Verpflichtung  zur  Hilfeleistung  bei  Überschwemmung
  öffentlicher  Wege  in  der  Provinz  Posen
(Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  37)  252.

Höchst  a.  M.  Gessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
23.  Mai)  92.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  15.

Höhr-Grenzhausen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
13.  März)  48.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  13.

Hohengollerische  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  in  Sigmaringen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Homburg  v.  d.  H.  (Hessen  Nassan),  Amtsgericht,
erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  11.

Horka  (Schlesien),  Kleinbahn  Horka  Rothenburg-  Priebus,
s.  Eisenbahnen  Nr.  42.

Hornburg  (Sachsen),  Eisenbahn  OÖsterwieck-Hornburg-Börssum,
  s.  Eisen  bahnen  Nr.  50.
        <pb n="375" />
        Sachregister  1907.

Huchtingen  (Bremen),  Kleinbahn  Huchtingen—Khedinghausen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Hünfeld  (Hessen-Nassau),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Hüttengesäß  (Hessen-Nassau),  Anderung  der  Landesgrenze
in  dieser  Gemarkung  (Bek.  v.  28.  Jan.)  17.

J.

Jäger,  Anstellung  solcher  für  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §  27)  217.

Jägerthal  (Ostpreußen),  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  Jägerthal-Postnicken  im  Kreise  Königsberg
Land  (Stat.  v.  1.  Nov.  06)  18  Nr.  2.

Jagd  (Jagdrecht),  neuere  Vorschriften  über  den  Umfang
des  Jagdrechts  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  88  1  bis  3)  207.—
Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.  die  Aufhebung  des  Jagdrechts
  auf  fremden  Grund  und  Boden  und  die  Ausübung
der  Jagd,  vom  31.  Oktober  1848,  des  Gesetzes,  betr.
die  Ergänzung  einiger  jagdrechtlicher  Bestimmungen,  vom
29.  April  1897,  der  Verordnung,  betr.  das  Jagdrecht  usw.
im  ehemaligen  Herzogtume  Nassau,  vom  30.  März  1867,
der  §§&amp;amp;  1  bis  5,  7  und  8  des  Gesetzes,  betr.  die  Aufhebung
  des  Jagdrechts  auf  fremden  Grund  und  Boden
in  den  vormals  Kurfürstlich  Hessischen  und  Großherzoglich
Hessischen  Landesteilen  und  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  vom  1.  März  1873  und  des  Gesetzes,  betr.
das  Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im  Herzogtume  Lauenburg,
  vom  17.  Juli  1872  (das.  §  86  Nr.  1,  5,  9  bis  11)
231.

Jagdbezirke,  neuere  Vorschriften  über  die  Bildung  und
Verwaltung  der  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
5§&amp;amp;  4  bis  28)  208.  —  Aufhebung  des  Gesetzes,  betr.
Ergänzung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Ausübung
der  Jagd  auf  eigenem  Grundbesitz,  vom  7.  August  1899
und  des  Jagdverwaltungsgesetzes  vom  4.  Juli  1905
(das.  §  86  Nr.  6  u.  8)  231.

Jagdgenossenschaften,  neuere  Vorschriften  über  Bildung
  usw.  derselben  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  16  ff.)
213.

Jagdkontraventionen,  neuere  Strafvorschriften  (Jagdordn.
  v.  15.  Juli  §5P  72  bis  80)  228.

Jagdordnung  (v.  15.  Juli)  207.  —  Umfang  des  Jagdrechts
  (das.  8§  1  bis  3)  207.  —  Jagdbezirke  (daf.  88  4
bis  28)  208.  —  Jagdscheine  (das.  §5  29  bis  38)  217.  —
Schonvorschriften  (das.  §5  39  bis  50)  220.  —  Mildschadenersatz
  (das.  §§  51  bis  60)  223.  —  Wildschaden-19



Jagdordnung  (Forts.)
verhütung  (das.  §§  61  bis  68)  225.  —  Behärden  (das.
##  69  bis  71)  227.  —  Strafvorschriften  (das.  88  72
bis  80)  228.  —  Ubergangs=  und  Schlußbestimmungen
(das.  §§  81  bis  Schluß)  230.

Jagdpachtverträge,  neuere  Vorschriften  für  biese  (Jagdordn.
  v.  15.  Juli  §§  22  bis  24)  215.

Jagdpolizei,  neuere  Vorschriften  über  die  Jagdpollzei.
behörden  usw.  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  S§  69  bis  71)  227.
—  Aufhebung  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850,
der  Verordnung,  betr.  das  Jagdrecht  und  die  Jagbpolizei
im  ehemaligen  Herzogtume  Nassau,  vom  30.  März  1867
und  des  Gesetzes,  betr.  dat  Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei
  im  Herzogtume  Lauenburg,  vom  17.  Juli  1872
(das.  §  86  Nr.  2,  9,  11)  231.

Jagdscheine,  neuere  Vorschriften  über  dieselben  (Jagdordn.
  v.  15.  Juli  Is  28  bis  38)  217.  —  Aufhebung
des  Jagdscheingesetzes  vom  31.  Juli  1895  (das.  §  86
Nr.  4)  231.

Jagdvorsteher,  Rechte  und  Pflichten  usw.  bei  der  Verwaltung
  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §§  16  ff.)  213.

Jaglien-Wiesen,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der.
selben  usw.  zu  Kaukehmen  im  Kreise  Niederung  (Stat.
v.  15.  Okt.)  326  Nr.  4.

Janowitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  Janowitz
daselbst  im  Kreise  Ratibor  (Stat.  v.  25.  Febr.)  52  Nr.  11.

Jastrzemb  Echlesien),  Eisenbahn  Sohrau  O.-S.-Jastrzemb,
s.  Eisenbahnen  Nr.  72.

Idaweiche  (Schlesien),  Eisenbahn  Idaweiche-Tichau,
s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Idstein  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  23.  Nov.)  298.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  15.

Jedwabno  (OÖstpreußen),  Malschöwener  Entwässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Neidenburg  (Stat.-Nachtr.
v  11.  April)  94  Nr.  11.

Interessentenwege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.
v.  15.  Juli  §§  3,  52)  243.

s.  auch  Wege.

Irrel  (Rheinprovinz),
Eisenbahnen  Nr.  5.

Jüterbog-Luckenwalde  (Kreis  in  Brandenburg),  (.
Chausseen  Nr.  2.

Junge  von  jagdbarem  Federwild  dürfen  nicht  ausgenommen
werden  (asderdn.  v.  15.  Juli  §8  42)  221.

-

Eisenbahn  Bitburg—Irrel,  s.
        <pb n="376" />
        20

Juristische  Personen,  neue  Vorschriften  über  deren
Heranziehung  zur  Gemeindeeinkommensteuer  (G.  v.
22.  Juni)  199.

Ausübung  des  Jagdrechts  auf  Eigenjagdbezirken
juristischer  Dersonen  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  6)  209.
s.  Rechtsfähigkeit.

Justizbeamte,  Entschädigung  der  Gefängnisbeamten  der
Justizverwaltung  bei  der  Beschäftigung  von  Gefangenen
außerhalb  der  Anstalt  (V.  v.  21.  Mai)  101.

Jäbiczno  (Posen),  Drainagegenossenschaft  zu  Izbiczno
(Eichdorf)  im  Kreise  Krotoschin  (Stat.-Nachtr.  v.  16.  Aug.)
284  Nr.  3.

s.  Eichdorf.

K.

Kämmersdorf  (Westpreußen),  Ent=  und  Bewässerungsverband
  Kämmersdorf  im  Elbinger  Deichverband  und
Landkreis  Elbing  (Stat.  v.  25.  März)  150  Nr.  2.

Kaiser  Wilhelm-Kanal,  Anwendung  der  Ss  11  bis
14,  16  des  Wasserstraßengesetzes  auf  die  Erweiterung
des  Kanals  (G.  v.  17.  Nov.)  323.

Anwendung  des  Enteignungsverfahrens  bei  der
vom  Deutschen  Reiche  auszuführenden  Erweiterung  des
Kaiser  Wilhelm  Kanals  im  Regierungsbezirke  Schleswig
(A.  E.  v.  8.  Juli)  269  Nr.  13.

Kalisalze,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Kalisalzen  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Kalt  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Kalt  I
daselbst  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  13.  Mai)  20.5  Nr.  1.

Kaniuchen,  Anordnungen  zur  Verhütung  des  durch
solche  verursachten  Schadens  (Zagdordn.  v.  15.  Juli
§  61)  225.

Kappeln,  (Schleswig-Holstein),  Kleinbahn  Flensburg—
Kappeln,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Karthaus  (NRheinprovinz),  Eisenbahn  Karthaus  Wasserbillig,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Katzbach,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Provinzialverband  der  Provinz  Schlesien  für  den  Aus.
bau  der  Katzbach,  und  zwar  zur  Zeit  auf  der  Strecke
vom  Prinkendorfer  Wehre  bis  zu  den  Eisenbahnbrücken
in  Liegnitz  (A.  E.  v.  10.  Nov.  06)  4  Nr.  1.

Katzen,  wilde,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.

Kaukehmen  (Ostpreußen),  Genossenschaft  der  Klokener  und
Labeik.  Wiesen  zu  Kaukehmen  im  Kreise  Niederung  (Stat.
v.  18.  Okt.  00)  37  Nr.  1.

Sachregister  1907.

Kaukehmen  (Forts.)

Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Jaglien.,  Sköpener
  und  Neusorger  Wiesen  daselbst  (Stat.  v.  15.  Okt.)
326  Nr.  4.

Kesselstadt  (Hessen  -  Nassau),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadbtkreise
Hanau  (G.  v.  27.  März)  39.

Kettenbach  (Hessen-Nassau),  Wassergenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Untertaunus  (Stat.  v.  8.  Aug.)  280  Nr.  10.

Kevelaer  (Rheinprovinz),  Genossenschaft  zur  Melioration
des  Schwarz.),  Laar-  und  Baaler  Bruches  zu  Kevelaer
im  Kreise  Geldern  (Stat.  v.  18.  April)  94  Nr.  14.

Kiebitzeier,  neuere  Vorschriften  in  betreff  des  Einsammelns
derselben  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §§  30,  42,  43,  Ss3)
218.

Kieleschka  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Kietschbachtal,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des
Kietschbachtales  zu  Tuchel  im  Kreise  Tuchel  (Stat.  v.
13.  Mai)  200  Nr.  2.

Kirchenwege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.
15.  Juli  §  2)  243.

s.  auch  Wege.

Kirchrode  (Hannover),  Vereinigung  der  Landgemeinde
Kirchrode  und  des  Flurbuchbezirkes  Kirchrode  Stadt  mit
der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Hannover  (G.
v.  19.  Juni)  151.

Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  in  Angelegenbeiten,
betr.  die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  (G.  v.
18.  Juni  Art.  VII,  XI)  124.

Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  gegen  Verfügungen
  in  Jagdangelegenheiten  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
§§  13,  59)  212.

Kleinbahnen,  Fonds  zur  Förderung  des  Baues  von
Kleinbahnen  (G.  v.  20.  Mai  §1  V)  100.

Die  einzelnen  Strecken,  s.  unter  Eisen  bahnen.

Kleinbartloff  (Sachsen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Worbis  (Stat.  v.  4.  Okt.)  324  Nr.  5.

Klein-Buchholz  (Hannover),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Hannover  (G.  v.  19.  Juni)  I151.

Klimpmoor-Entwässerungsgenossenschaft  zu  Westerbeverstedt
  im  Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  14.  Sept.)  284
Nr.  9.

Klötze  (Sachsen),  s.  Chausscen  Nr.  17.

Kloken  (Ostvreußen),  Genossenschaft  der  Klokener  und
Labeik.  Wiesen  zu  Kaukehmen  im  Kreise  Niederung  (Stat.
v.  18.  Okt.  00)  37  Nr.  1.
        <pb n="377" />
        Sachregister  1907.

Klosterlausnitz  (Sachsen-Altenburg),  Eisenbahn  Hermsdorf.
  Klosterlausnitz-Gera,  s.  Eisenbahnen  Nr.  39.

Kuappschaften,  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  zur
Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.

29.  Nov.)  301.  —  Verfahren  vor  dem  Oberschiedsgericht
  in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  30.  Nov.)
312.

Knurow  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Kobalt,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Kobalt  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Koberwitz  (Schlesien),  Eisenbahn  Breslau—Koberwitz,  s.
Eisenbahnen  Nr.  9.

König,  Ernennung  der  Präsidenten  des  Eisenbahnzentral.
amts  und  der  Eisenbahndirektionen  durch  den  König
(Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §§  6  Nr.  4,
7  Nr.  2)  85.

Über  Jagdbarkeit,  Schonzeit  usw.  neu  eingeführter
Wildarten  kann  durch  Königl.  Verordnung  Bestimmung
getroffen  werden  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  50)  223.

König  ernennt  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
  des  Gesamt-Wasserstraßenbeirats  (V.  v.  25.  Febr.
Art.  7a)  33.  —  Durch  Königl.  Verordnung  können
die  Bestimmungen  über  die  Wasserstraßenbeiräte  auf
weitere  Wasserstraßen  ausgedehnt  werden  (das.  Art.  19)  35.

Königstein  (Hessen=  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  7.  Nov.)
297.

Königszelt  (Schlesien),  Eisenbahn  Camenz—Königszelt,
s.  Eisen  bahnen  Nr.  11.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  neue  Vorschriften
über  deren  Heranziehung  zur  Gemeindeeinkommensteuer
(G.  v.  22.  Juni)  199.

Ausübung  des  Jagdrechts  auf  Eigenjagdbezirken
von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §  6)  209.

Kommunalabgaben,  Abänderung  des  §  33  Nr.  3  des
Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (G.  v.
22.  Juni)  199.

Kommunalverbände,
Heranziehung  zur  Gemeindeeinkommensteuer
22.  Juni)  199.

Konkurs,  Eröffnung  desselben  hat  das  Erlöschen  der
Mitgliedschaft  zu  den  Wasserstraßenbeiräten  oder  zum
Gesamt.  Wasserstraßenbeirate  zur  Folge  (V.  v.  25.  Febr.
Art.  18)  35.

neue  Vorschriften  über  deren
(G.  v.

21
Koppendorf  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft

Falkenau,  Kolonie  Koppendorf,  zu  Falkenau  im  Kreise
Grottkau  (Stat.  v.  20.  März)  93  Nr.  7.

Korbach  (Waldeck.  Pyrmont),  Eisenbahn  Buhlen-Korbach,
s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Kormorane  gehören  nicht  zu  den  jagdbaren  Tieren
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.

Kosten  des  Verfahrens  bei  Wildschäden  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §  60)  225.

Kosten  in  dem  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.  88  19
bis  21,  29)  308.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
(V.  v.  30.  Nov.  8§  18  bis  20,  28)  319.

Kowalewen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Kowalewen  daselbst  im  Kreise  Johannisburg  (Stat.  v.
25.  März)  118  Nr.  2.

Krahenhöhe  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Müngsten  —
Krahenhöhe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Krammetsvögel,  s.  Drosseln.

Kraniche,,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  5  39)  220.

Kranmeister,  Kranwärter,  Anstellung  derselben  in
der  Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.-O.  in  der  Fests.
v.  10.  Mai  §  16  Nr.  3)  89.

Kreditinstitute,  landschaftliche  und  ritterschaftliche,  s.
Landschaften.

Kreisausschuß,  Zuständigkeit  in  Jagdangelegenheiten
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  §§  7,  18  bis  25,  52,  59,  71)  209.

Kreisausschuß  kann  Vorschriften  gegen  die  Verunstaltung
  von  selbständigen  Gutsbezirken  erlassen  (G.
v.  15.  Juli  §  7)  261.

Zuständigkeit  in  Wegeangelegenheiten  in  der  Provinz
Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §§5  5,  6,  18,  20,  21,
34,  37,  49,  52)  244.  "

Kreisblatt,  Bekanntmachung  der  Verzeichnisse  über  die
Einteilung  der  Wege  in  der  Provinz  Posen  durch  das.
selbe  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §5  15)  246.

Kreise,  Verpflichtung  der  Kreise  zur  Einrichtung  und
Unterhaltung  von  Wanderarbeitsstätten  (G.  v.  29.  Juni
8§  1,  4  bis  6,  8)  205.

Kreiskommunalkasse,  Jagdscheingelder  fließen  zu  derselben
  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  32)  218.

Kreistagsabgeordnete,  Vermehrung  der  Deputierten
der  Landgemeinden  im  Kreistage  des  Kreises  Kroteschin
(V.  v.  4.  Febr.)  25.  —  desgl.  des  Landkreises  Bromberg
  (V.  v.  15.  Okt.)  285.

Kreiswege,  s.  Wege.
        <pb n="378" />
        22
42

Kreuz  (Posen),  Meliorationsgenossenschaft  Kreuz  ·  Dratzig
zu  Kreuz  im  Kreise  Filehne  (Stat.  v.  21.  Febr.)  54
Nr.  5.

Kreuzburg  (Schlesien),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  10.  Juni)  128.

Eisenbahn  Kreuzburg—Namslau,  f.  Eisen  bahnen
Nr.  45.

Krossen  a.  O.  (Brandenburg),  Eisenbahn  Sommerfeld—
Krossen  a.  O.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  73.

Krotoschin  (Posen),  Vermehrung  der  Deputierten  der
Landgemeinden  im  Kreistage  des  Kreises  Krotoschin  (V.
v.  4.  Febr.)  25.

Sondervorschriften  über  die  Unterhaltung  der  Landund
  Heerstraßen  im  Fürstentume  Krotoschin  (Wegeordn.
v.  15.  Juli  §§s  43,  46,  51)  254.

Kupfer,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Kupfer  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Kur=  und  Neumärkisches  Ritterschaftliches  Kreditinstitnt,
  s.  Landschaften  Nr.  2.

L.

Laar  (Nheinprovinz),  Genossenschaft  zur  Melioration  des
Schwarz-,  Laar-  und  Baaler  Bruches  zu  Kevelaer  im
Kreise  Geldern  (Stat.  v.  18.  April)  94  Nr.  14.

Labeikl-Wiesen,  Genossenschaft  der  Klokener  und  Labeik.
Wiesen  zu  Kaukehmen  im  Kreise  Niederung  (Stat.  v.
18.  Okt.  06)  37  Nr.  1.

Landesgrenze,  Bekanntmachung  über  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  zu  dem  mit  dem  Großherzog.
tume  Hessen  am  9.  August  1904  abgeschlossenen  Staatsvertrag
  über  die  Anderung  und  Feststellung  der  zwischen
den  Gemarkungen  Hüttengesäß-  Neuwiedermus  und  Alt.
wiedermus  verlaufenden  Landesgrenze  (v.  28.  Jan.)  17.

Landeskultur-Rentenbanken,  Genehmigung  des  von
dem  Provinziallandtage  der  Provinz  Schleswig-Holstein
am  20.  März  1907  beschlossenen  Nachtrags  zu  dem
Statute  der  Landeskultur-  Rentenbank  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (A.  E.  v.  17.  Mai)  200  Nr.  3.

Landespolizeibezirk,  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes
  Berlin  (G.  v.  27.  März)  37.

Landgerichtspräsident,  Befugnisse  in  Angelegenheiten
der  Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt  a.  M.  und  Cassel  (V.  v.  10.  Juni  §8  3,  4,  5)
146.

Sachregister  1907.

Landrat  ist  zuständig  für  Erteilung  der  Jagdscheine

(Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  29)  217.

Landrat  ist  Jagdpolizeibehörde  (das.  85  69,  70)  227.
Landschaften  (landschaftliche,  ritterschaftliche  Kreditinstitute,
  Kreditvereine  usw.):

1.  Provinz  Westpreußen,  Genehmigung  der  von
dem  25.  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft
  beschlossenen  Nachträge  zu  dem  revidierten
Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft  vom
25.  Juni  1851  (A.  E.  v.  21.  Mai)  233  Nr.  6.

2.  Provinz  Brandenburg,  Genehmigung  des  von
der  Generalversammlung  des  Kur-  und  Neumärkischen
  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  am
11.  Dezember  1906  beschlossenen  Nachtrags  zu  den
reglementarischen  Bestimmungen  dieses  Instituts
(A.  E.  v.  25.  Febr.)  56  Nr.  3.

3.  Provinz  Pommern,  Genehmigung  eines  Zusatzes
zu  §  3  des  Statuts  der  Landschaftlichen  Bank  der
Provinz  Pommern  (A.  E.  v.  7.  Febr.)  51  Nr.  5.

4.  Provrinz  Posen,  Genehmigung  des  neunten  Nachtrags
  zum  Statute  der  Posener  Landschaft  vom
13.  Mai  1857,  zum  zweiten  Regulativ  derselben
vom  5.  November  1866,  zum  dritten  Regulativ
derselben  vom  4.  Mai  1885,  zum  vierten  Regulativ
derselben  vom  1.  Juni  1895,  zu  den  neuen
Satzungen  derselben  vom  4.  August  1896  und  zum
fünften  Regulativ  derselben  vom  31.  Dezember  1900
(A.  E.  vom  20.  März)  93  Nr.  5.

5.  Provinz  Schleswig-Holstein,  Genehmigung
der  von  der  20.  Generalversammlung  am  12.  Januar
  1907  beschlessenen  Anderungen  der  Satungen
der  Schleswig  Holsteinischen  Landschaft  (A.  E.  v.
16.  Aug.)  283  Nr.  1.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags

(V.  v.  6.  Nov.)  287.
Mitteilung  der  Verhandlungen  des  Gesamt.  Wasserstraßenbeirats

  an  den  Landtag  (V.  v.  25.  Febr.  Art.  11)  34.

Landwehr,  Verband  zur  Melioration  der  Bachgebiete
der  Landwehr,  des  Süßbachs  und  des  Salzbachs  im
Kreise  Jburg  (Stat.-Nachtr.  v.  8.  Juli)  270  Nr.  17.

Langelsheim  (Braunschweig),  Eisenbahn  Neuekrug—
Langelsheim—  Goslar,  s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Langenschwalbach  (Hessen  =  Nassauh,  Amtsgericht,
erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  15.

Lauenburg  (Schleswig  Holstein),  Aufhebung  des  Gesetzes,
betr.  das  Jagdrecht  und  die  Vagdpolizei  im  Herzegtume
        <pb n="379" />
        Sachregister  1907.

Lauenburg  (Forts.)

Lauenburg,  vom  17.  Juli  1872  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
§  86  Nr.  11)  232.

Lehrer,  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Pensionierung
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
  vom  6.  Juli  1885  (G.  v.  10.  Juni)  133.

Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,
  vom  4.  Dezember  1899  (G.  v.  10.  Juni)  137.

Lengon-Regulierungsgenossenschaft  zu  Ratibor  im  Kreise
Ratibor  (Stat.  v.  4.  Okt.)  326  Nr.  2.

Lichtenberg  (Brandenburg),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kanalisationsverband  der  Gemeinden
Lichtenberg  und  Boxhagen-Rummelsburg  zur  Verlegung
eines  Kanalisationsdruckrohrs  nach  dem  Rieselgute  Tasdorf
  (A.  E.  v.  11.  März)  54  Nr.  9.

Lieferungsverträge,  Abschluß  solcher  seitens  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§665  38,  4)  83.

Liegnitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Limburg  a.  L.  (Hessen=  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
20.  Dez.)  325.

Lindenau  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Lindenau
in  den  Kreisen  Labiau  und  Wehlau  (Stat.  v.  11.  April)
94  Nr.  12.

Lingen  (Hannover),  Privatanschlußbahn  der  Statt,  s.
Eisenbahnen  Nr.  46.

Lippe,  erweiterter  Grunderwerb  an  der  auszubauenden
Lippeschiffahrtstraße  (G.  v.  15.  Juli  §§&amp;amp;  1,  5)  262.
Lissendorf  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  (Adenau)  Dümpelfeld—Lissendorf,

  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Lockstedt  (Sachsen),  s.  Chausseen  17.

Löwen  (Belgien),  Eisenbahn  Löwen—Aachen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  47.

Lokomotioheizer,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fesis.  v.  10.  Mai
§5  16  Nr.  3)  89.

Lublinitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Lubsdorf  (Westpreußen),  Drainage-  und  Wiesenentwässerungsgenossenschaft
  Lubsdorf  daselbst  im  Kreise  Deutsch-Krone
  (A.  E.  v.  30.  Juli)  279  Nr.  5.

Luckenwalde  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Ludwigsthal  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Lübbecke  (Westfalen),  Kleinbahn  Eickhorst—Lübbecke,  s.
Eisenbahnen  Nr.  49.

Lünen  (Westfalen),  Errichtung  eines  Amtsgerichts  daselbst
(G.  v.  10.  Juni)  130.

23

M.

Magazinaufseher,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§*#  16  Nr.  3)  89.

Magnesiasalze,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung
und  Gewinnung  von  Magnesiasalzen  (G.  v.  18.  Juni)
119.

Main  (Fluß),  Übereinkunft  zwischen  Preußen,  Bayern,
Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalisierung  des  Mains
von  Offenbach  bis  Aschaffenburg  (v.  21.  April  06)  19.

Mainz  (Großherzogtum  Hessen),  anderweite  Abgrenzung
des  Eisenbahndirektionsbezirkes  (A.  E.  v.  1.  Sept.)  271.

Malapane  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Malmedy  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Malmedy-Stavelot,
s.  Eisenbahnen  Nr.  48.

Malschöwen  (Ostpreußen),  Malschöwener  Entwässerungs.
genossenschaft  zu  Jedwabno  im  Kreise  Neidenburg  (Stat.
Nachtr.  v.  11.  April)  94  Nr.  11.

Mangan,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Mangan  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Marienberg  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Dez.
06,  11.  Juni,  20.  Dez.)  2,  138,  325.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  12.

Marienburg  (Westpreußen),  Anderung  des  Amtsgerichts.
bezirkes  (G.  v.  10.  Juni)  127.
Marklissa  (Schlesien),  Talsperre

Schlesien  (Provinz).

Maschinenwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.  O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
16  Nr.  3)  89.

Matrosen,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §  16
Nr.  3)  89.

Matzerath  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
Matzerath  III  zu  Niederlauch  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.
1.  Sept.)  284  Nr.  7.

Matzwöhlen  (Ostprcußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Matzwöhlen  im  Kreise  Memel  (Stat.  v.  21.  Febr.)  511
Nr.  6.

Mauer  (Schlesien),  Talsperre  bei  Mauer,  s.  Schlesien
(Provinz).

Mayen  (Nheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Mayen  zur  Ausführung

bei  Marklissa,  s.
        <pb n="380" />
        24

Mayen  (Forts.)
der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Mayen  (A.  E.  v.
10.  Juni)  268  Nr.  3.

Mechernich  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinden  Mechernich,  Roggendorf,
Strempt  und  Vussem-Bergheim  zur  Herstellung  eines
Gruppenwasserwerkes  (A.  E.  v.  9.  Febr.)  51  Nr.  7.

Meckleuheide  (Hannover),  Vereinigung  dieses  Guts.
bezirkes  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Hannover  (G.  v.  19.  Juni)  151.

Mehlkehmen  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Szameitkehmen
  zu  Mehlkehmen  im  Kreise  Stallupönen  (Stat.
v.  27.  Febr.)  52  Nr.  12.

Meißen  (Westfalen),  Osterbach-  Genossenschaft  daselbst  im
Kreise  Minden  (Stat.  v.  21.  Febr.)  56  Nr.  2.

Meliorationen  (Ent=  und  Bewässerungs.,  Wasser.,  Wiesengenossenschaften
  usw.):

I.  Provinz  Ostpreußen.

1.  Drainage--  und  Entwässerungsgenossenschaft  Alt.
hof.  Trimmau  in  den  Klreisen  Friedland  und
Wehlau  (Stat.  v.  11.  Juni)  258  Nr.  4.

2.  Drainagegenossenschaft  Berschkallen  zu  Groß-Berschkallen
  im  Kreise  Insterburg  (Stat.  v.  18.  Febr.)
51  Nr.  9.

3.  Drainage  und  Entwässerungsgenossenschaft  zu
Buchwalde  im  Kreise  Osterode  i.  Ostpr.  (Stat.
v.  22.  Aug.)  281  Nr.  6.

4.  Drainagegenossenschaft  zu  Coadjuthen  im  Krreise

Tilsit  (Stat.  v.  1.  Sept.)  284  Nr.  8.

5.  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft  Eisen.
bart  zu  Eisenbart  in  den  Kreisen  Friedland  und
Pr.-Eylau  (Stat.  v.  16.  Febr.)  51  Nr.  B.

6.  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft  Hasenseld.
  Drutschlauken  zu  Drutschlauken  im  Kreise
Insterburg  (Stat.  v.  8.  April)  114  Nr.  3.

Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft  Jägerthal-Postnicken
  im  Kreise  Königsberg  Land
(Stat.  v.  1.  Nov.  O06)  18  Nr.  2.

8.  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Jaglien-,
Sköpener  und  Neusorger  Wiesen  zu  Kaukehmen
  im  Kreise  Niederung  (Stat.  v.  15.  Okt.
326  Nr.  4.

9.  Genossenschaft  der  Klokener  und  Labeik.  Wiesen
zu  Kaukehmen  im  Kreise  Niederung  (Stat.  v.
v.  18.  Okt.  06)  37  Nr.  1.

10.  Eniwässerungsgenossenschaft  Kowalewen  iu  Kowalewen
  im  Kreise  Johannisburg  (Stat.  v.  205.  März)
118  Nr.  2.

12

13.

14.

16.

19.

20.

21.

u  Drainage-Sachregister

  1907.

Meliorationen  (Forts.)
11.

Drainagegenossenschaft  Lindenau  in  den  Kreisen
Labiau  und  Wehlau  (Stat.  v.  11.  April)  94  Nr.  12.
Malschöwener  Entwässerungsgenossenschaft  zu
Jedwabno  im  Kreise  Neidenburg  (Stat.-Nachtr.  v.
11.  April)  94  Nr.  11.

Entwässerungsgenossenschaft  Matzwöhlen  im  Kreise
Memel  (Stat.  v.  21.  Febr.)  54  Nr.  6.
Meliorationsgenossenschaft  des  Neidetals  bei
Soldau  zu  Soldau  im  Kreise  Neidenburg  (Stat.
v.  8.  Juli)  279  Nr.  2.

Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Ragawiße  zu

Groß-  Ragauen  im  Kreise  Darkehmen  (Stat.  v.
4.  Febr.)  50  Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Reichenbach-Ros.
sitten  zu  Reichenbach  im  Kreise  Pr.-Holland
(Stat.  v.  30.  April)  150  Nr.  4.

uGenossenschaft  zur  Regulierung  der  Schwentischke

zu  Dorf  Tollmingkehmen  im  Kreise  Goldap  (Stat.
v.  4.  März)  56  Nr.  4.

uODrainagegenossenschaft  Seikwethen  zu  Seikwethen

in  den  Kreisen  Niederung  und  Tilsit  (Stat.  v.
18.  Dez.  06)  38  Nr.  4.

Drainagegenossenschaft  Szameitkehmen  zu  Mchl.
kehmen  im  Kreise  Stallupönen  (Stat.  v.  27.  Febr.)
52  Nr.  12.

II.  Provinz  Westpreußen.
Entwässerungsgenossenschaft  Fürsten  an  zu  Fürstenau
im  Kreise  Graudenz  (Stat.  v.  25.  Febr.)  54  Nr.  7.

Ent=  und  Bewässerungsverband  Kämmersdorf

im  Elbinger  Deichverband  und  Landkreis  Elbing
(Stat.  v.  25.  März)  150  Nr.  2.

Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Kietschbach

tals  zu  Tuchel  im  Kreise  Tuchel  (Stat.-Nachtr.
v.  13.  Mai)  200  Nr.  2.

und  Wiesenentwässerungsgenossenschaft
Lubsdorf  zu  Lubsdorf  im  Kreise  Deutsch-Krone
(Stat.  v.  30.  Juli)  279  Nr.  5.
Entwässerungsgenossenschaft  Pagelkau  zu  Pagel.
kau  im  Kreise  Schlochau  (Stat.  v.  19.  Juni)  265
Nr.  6.

Ent.  und  Bewässerungsverband  Preußisch  Rosengarth

  l  im  Elbinger  Deichverband  und  Kreise
Marienburg  (Stat.  v.  19.  Juni)  269  Nr.  9.

III.  Provinz  Brandenburg.

Drainagegenossenschaft  zu  Goßmar  bei  Sonnewalde

im  Kreise  Luckan  (Stat.  v.  30.  Sept)  321  Nr.  3.
        <pb n="381" />
        Sachregister  1907.

Meliorationen  (Forts.)

IV.  Provinz  Pommern.

27.  Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Camenz  unter-28.



29.

30.

31.

36.

37.

38

39.

40.

41.

43.

.  Drainagegenossenschaft

halb  Groß  ·  Tuchen  zu  Groß  ·  Tuchen  im  Kreise
Bũtow  (Stat.  v.  30.  Sept.)  324  Nr.  4.
Drainagegenossenschaft  Falkenburg  zu  Falkenburg
im  Kreise  Dramburg  (Stat.  v.  16.  Aug.)  284  Nr.  2.
Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Schweinemoors
  zu  Bublitz  im  Kreise  Bublitz  (Stat.  v.
15.  Okt.)  324  Nr.  7.

Stoewener  Seegenossenschaft  zu  Stoewen  im
Kreise  Dramburg  (Stat.  v.  4.  März)  52  Nr.  14.
Drainagegenossenschaft  zu  Thurow  im  Kreise
Neustettin  (Stat.  v.  22.  Aug.)  284  Nr.  5.

2.  Wanzsee.  Genossenschaft  zu  Schwessin  im  Kreise

Köslin  (Stat.  v.  30.  Okt.)  326  Nr.  5.

V.  Provinz  Posen.

Meliorationsgenossenschaft  Hammer  zu  Czarnikau

im  Kreise  Czarnikau  (Stat.  v.  26.  April)  118  Nr.  3.
zu  Jzbiczno  (Eichdorf)
im  Kreise  Krotoschin  (Stat.-Nachtr.  v.  16.  Aug.)
284  Nr.  3.

5.  Meliorationsgenossenschaft  Kreuz.  Drahig  zu  Kreuz

im  Kreise  Filehne  (Stat.  v.  21.  Febr.)  54  Nr.  5.
Drainagegenossenschaft  zu  Ostrowiec  im  Kreise
Kempen  in  Posen  (Stat.  v.  10.  Juni)  257  Nr.  2.
Drainagegenossenschaft  Dodolin=  Srebrnagora
zu  Podolin  in  den  Kreisen  Wongrowitz  und  Inin
(Stat.  v.  11.  März)  54  Nr.  10.
Meliorationsgenossenschaft  Putzig-Ehrbardorf
zu  Filehne  im  Kreise  Filehne  (Stat.  v.  18.  Dez.  06)
38  Nr.  5.

Meliorationsgenossenschaft  Rosko-Filehne  zu
Filehne  im  Kreise  Filehne  (Stat.  v.  7.  Okt.)  324
Nr.  6.

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Wilhelmshorst  im
Kreise  Schroda  (Stat.  v.  22.  Aug.)  284  Nr.  4.

VI.  Provinz  Schlesien.
Drainagegenossenschaft  Bobile  zu  Bobile  im  Kreise
Guhrau  (Stat.  v.  8.  Juli)  270  Nr.  18.

Drainagegenossenschaft  zu  Dombrowka  im  Kreise

Tost.Gleiwitz  (Stat.=  Nachtr.  v.  10.  Nov.  06)  4  Nr.  3.
Entwässerungsgenossenschaft  Falkenau,  Kolonie
Koppendorf,  zu  Falkenau  im  Kreise  Grottkau
(Stat.  v.  20.  März)  93  Nr.  7.

Gesehsammlung  1907.

25

Meliorationen  (Forts.)

44.

45.

46.

47.

48.

58.

00.

2.  Genossenschaft  zur  Melioration

Entwässerungsgenossenschaft  IV  zu  Friedewalde
im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  16.  Dez.  06)  38  Nr.  3.
Entwässerungsgenossenschaft  Janowitz  zu  Janowitz
im  Kreise  Ratibor  (Stat.  v.  25.  Febr.)  52  Nr.  11.
Lengon-Regulierungsgenossenschaft  zu  Ratibor  im
Kreise  Ratibor  (Stat.  v.  4.  Okt.)  326  Nr.  2.
Drainagegenossenschaft  Nieder-Heidau  und  Dirl
zu  Nieder-Heidau  im  Landkreise  Liegnitz  (Stat.  v.
8.  April)  94  Nr.  10.

Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft  Oederniy
zu  Oedernitz  im  Kreise  Rothenburg  O.-L.  (Stat  v.
4.  März)  52  Nr.  15.

VII.  Provinz  Sachsen.

u  Drainagegenossenschaft  Hausen  ll  zu  Hausen  im

Kreise  Worbis  (Stat.  v.  21.  Jan.)  299  Nr.  1.

u  Drainagegenossenschaft  zu  Kleinbartloff  im  Kreise

Worbis  (Stat  v.  4.  Okt.)  324  Nr.  5.

uGenossenschaft  zur  Melioration  der  Remkerslebener

Seewiesen  zu  Remkersleben  im  Kreise  Wanzleben
(Stat.  v.  13.  Mai)  233  Nr.  3.

des  Seelschen
Bruches  zu  Uhrsleben  im  Kreise  Neuhaldensleben
(Stat.  v.  29.  Juni)  269  Nr.  11.

Drainagegenossenschaft  Uenglingen  zu  Uenglingen

im  Kreise  Stendal  (Stat.  v.  30.  April)  118  Nr.  4.

u  Drainagegenossenschaft  Zella  im  Landkreise  Mühlhausen

  i.  Th.  (Stat.-Nachtr.  v.  19.  Juni)  234  Nr.  13.

VIII.  Provinz  Hannover.

4Genossenschaft  zur  Entwässerung  eines  Teiles  des

Bürgermoors  und  der  Barlohe  zu  Neustadt
a.  Rbg.  (Stat.  v.  30.  April)  150  Nr.  3.

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Duderstadt  im  Kreise

Duderstadt  (Stat.  v.  11.  Dez.  06)  38  Nr.  2.

Wassergenossenschaft  der  Fuhse-Niederung  von

der  Erse.  Mündung  bis  zur  Aller  zu  Wathlingen  im
Landkreise  Celle  (Stat.  v.  4.  März)  52  Nr.  16.
Wassergenossenschaft  zur  Regelung  des  Hasen  burger
Mäühlenbachs  zu  Oedeme  im  Kreise  Lüneburg  Land
(Stat.  v.  20.  Nov.  06)  18  MNr.  4.

.  Klimpmoor.=  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Westerbeverstedt

  im  Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  14.  Sept.)

284  Nr.  9.

Verband  zur  Melioration  der  Bachgebiete  der  Landwehr,

  des  Süßbachs  und  des  Salzbachs  im

Kreise  Jburg  (Stat.-Nachtr.  v.  8.  Juli)  270  Nr.  17.
d
        <pb n="382" />
        26

Sachregister  1907.

Meliorationen  (Forts.)

61.

62.

63.

64.

66.

67.

68.

69.

Schwinge-Wiesengenossenschaft  zu  Stade  im  Kreise
Stade  (Stat.  v.  19.  Juni)  258  Nr.  9.

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Wollbrandshausen
im  Kreise  Duderstadt  (Stat.  v.  1.  Juli)  269  Nr.  12.

IX.  Provinz  Westfalen.
Hagen-Hoppegartener  Wiesengenossenschaft  zu
Eversberg  im  Kreise  Meschede  (Stat.  v.  19.  Juni)
269  Nr.  8.

Entwässerungsgenossenschaft  Hedemer  Bruch  zu
Hedem  im  Kreise  Lübbecke  (Stat.  v.  4.  März)  93
Nr.  2.

Osterbach-  Genossenschaft  zu  Meißen  im  Kreise

Minden  (Stat.  v.  21.  Febr.)  56  Nr.  2.
Westenholz-Rebbeker  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Westenholz  im  Kreise  Paderborn  (Stat.
v.  4.  Febr.)  50  Nr.  3.

X.  Provinz  Hessen-Nassau.

Eutwässerungsgenossenschaft  zu  Hechelmannskirchen
  im  Kreise  Hünfeld  (Stat.  v.  17.  Mai)
233  Nr.  5.

Wassergenossenschaft  zu  Ketten  bach  im  Kreise  Untertaunus
  (Stat.  v.  8.  Aug.)  280  Nr.  10.

Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Mörshausen
  im  Kreise  Melsungen  (Stat.  v.  12.  Aug.)
280  Nr.  13.

Drainagegenossenschaft  zu  Schweinsberg  im  Kreise

Kirchhain  (Stat.  v.  20.  Sept.)  324  Nr.  2.

XI.  Rheinprovinz.

Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Alsdorf

im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  30.  Juli)  280  Nr.  6.
Wiesenmeliorationsgenossenschaft  I  zu  Altlay  im
Kreise  Zell  (Mosel)  (Stat.  v.  11.  März)  150  Nr.  1.

.  Anrathkendel.  Genossenschaft  zu  Moers  im  Kreise

Moers  (Stat.  v.  13.  Mai)  233  Nr.  2.

u.  Drainagegenossenschaft  zu  Bardenbach  im  Kreise

Merzig  (Stat.  v.  19.  Juni)  269  Nr.  7.

Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Binningen-Brohl

  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  10.  Juni)  234
Nr.  11.

Entwässerungsgenossenschaft  Brieden  llI  zu  Brieden

im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  27.  Mai)  208  Nr.  2.

u  Entwässerungsgenossenschaft  Brieden  III  zu  Brieden

im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  14.  Jan.)  50  Nr.  1.

Meliorationen  (Forts.)

78.

79.

80.

81.

82.

83.

84.

85.

86.

87.

88.

89.

90.

91.

92.

Wiesengenossenschaft  des  Eifgentales  von  Finkenholl
  bis  Neuenmühle  zu  Wöllersberg,  Gemeinde
Dhunn  im  Kreise  Leunep  (Stat.  v.  8.  Jull)  270
Nr.  16.

Drainagegenossenschaft  zu  Frauwüllesheim  im
Kreise  Düren  (Stat.  v.  29.  Jan.)  93  Mr.  1.
Drainagegenossenschaft  zu  Froitzheim  im  Kreise
Düren  (Stat.  v.  10.  Juni)  268  Nr.  4.
Entwässerungsgenossenschaft  Kalt  !I  zu  Kalt  im  Kreise
Mayen  (Stat.  v.  13.  Mai)  268  Nr.  1.
Entwässerungsgenossenschaft  Matzerath  III  zu  Nie.
derlauch  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  1.  Sept.)  284
Nr.  7.

Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Mittel.,
irsen  im  Kreise  Sieg  (Stat.  v.  28.  Juli  06)  4
Nr.  1.

Untere  Moersbach--  Genossenschaft  zu  Rheinberg
  im  Kreise  Moers  (Stat.  v.  10.  Juni)  265
Nr.  4.

Eut=  und  Bewässerungsgenossenschaft  Ochtendung
im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  13.  Mai)  265  Nr.  1.
Drainagegenossenschaft  zu  Obenhausen  im  Kreise
Wetzlar  (Stat.  v.  10.  Juni)  258  MNr.  3.
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Peffingen  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  13.  Mai)  233  Nr.  4.
Pohlsche  Heidegenossenschaft  zu  Brünen  im  Kreise
Rees  (Stat.  v.  30.  Mai)  234  Nr.  9.
Wiesengenossenschaft  beim  Purdertal  zu  NMeuhückes.
wagen  im  Kreise  Leunep  (Stat.  v.  27.  Mai)  234
Nr.  8.

Genossenschaft  zur  Melioration  des  Schwarze,
Laar-  und  Baaler  Bruches  zu  Kevelaer  im
Kreise  Geldern  (Stat.  v.  18.  April)  94  Nr.  14.
Simmerbach-Regulierungsgenossenschaft  zu  Ravenglersburg
  im  Kreise  Simmern  (Stat.  v.  19.  Juni)
279  Nr.  1.

Drainagegenossenschaft  zu  Stockheim  im  Kreise
Düren  (Stat.  v.  17.  Juli)  279  Nr.  3.

Menden  (Westfalen),  Eisenbahn  Fröndenberg—Menden,
s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Moppen  (Hannover),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung

des

Merken  (Rheinprovinz),  Kleinbahn

Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  10.

derken  Pier,  s.

Eisenbahnen  Nr.  15.

Mieschkow  (Tosen),  Eisenbahn  Falkstätt—Mieschkow,  s.
Eisenbahnen  Nr.  31.
        <pb n="383" />
        Sachregister  1907.

Militäranwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§  18)  82.

Wilitärverwaltung,  Befugnis  zur  Ausübung  der  Jagd
in  Festungswerken  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  28)  217.

s.  Neichs-(WMilitär.)Fiskus.

Minden  (Westfalen),  Kleinbahn  des  Kreises  Minden,

s.  Eisenbahnen  Nr.  49.

Mineralien,  welche  Mineralien  den  Vorschriften  des
Berggesetzes  unterliegen  (G.  v.  18.  Juni  Art.  1)  119.

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Befugnisse  in
der  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  (Verw.  O.  in
der  Fests.  v.  10.  Mai)  82.

Befugnisse  usw.  in  Anugelegenhriten  der  Wasserstaßenbeiräte
  für  die  staatliche  Wasserbauverwaltung
(W.  v.  25.  Febr.  Art.  3,  7—10,  15)  32.

Minister  für  Handel  und  Gewerbe  verleiht  das
Bergwerkseigentum  an  Steinsalz  uw.  (G.  v.  18.  Juni
Urt.  V)  123.

Befugnisse  usw.  in  dem  Verfahren  vor  den  Schiedsgrrichten
  in  Knappschaftsangelegenheiten  (U.  v.  29.  Nov.
21,  30)  309.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
(V.  v.  30.  Nov.  §#§  1,  13,  20,  30)  312.

Minister  für  La#d#wirtschaft,  Dunän###  #u##  Forsten
eusscheidet  in  Beschwerden  über  Ermichtigung  zur  Erlegung
  des  den  Obst.  usw.  Anlagen  somie  der  Fscherei
schädlichen  Wildes  (Jagdorbn.  v.  15.  Jalki  3  68)  227.

Wiottk  (Schlesien),  f.  Chausfseen  Nr.  72.

Witerkirsen  (Nheinprovinss,  Ent-  und  Bet#fferungsgenoffenschaft
  dafelbst  im  Kreise  Sieg  (Stat.  d.  28.  Juli  00)
4  Nr.  1.

Moers  (Rheinprovinz),  Aarathkendek-  Genossenschaft  dafelbst
  (Stat.  v.  I3.  M##)  233  Nr.  2.

Moersbach,  untere  Moersbach-  Genossenschaft  zu  Rheinberg
  im  Kreise  Moers  (Stat.  v.  10.  Juni)  265  Nr.  4.

Mönsshausen  (Hessen-Nassau),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Melsungen  (Stat.  v.
12.  Aug.)  280  Nr.  13.

Möweneier,  neuere  Vorschriften  in  betreff  des  Ein.
sammelns  derselben  (Jagdordm.  v.  15.  Juli  3.  30,  42,
43,  83)  218.

Montabaur  (Hessen-Nassan)  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  #ulagung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  #3.  März)  18.

Pororhähner,  schottische,  Jugdbarkeit  (Jagkordn.  v.
15.  Juli  §  1)  20k.  —  Schonzeit  (bas.  9  39)  220.

Mosau  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  ö.

27

Monys  b.  Görlitz  (Schlesien),  Eisenbahn=  Moys  ö.  Görlitz
Nikolausdorf,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  50.

Mühlemwege  in  der  Provinz  Dosen  (Wegeordn.  v.
15.  Juli  §  2)  243.

Münchenbernsdorf  (Sachsen-Weimar),  Eisenbahn  Niederpöllnitz-Mäünchenbernsdorf,
  s.  Eisen  bahnen  Nr.  55.

M.-Gladbach  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Personenbahnhof
  Rheydt—M.-Gladbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Müngsten  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Müngsten-Krahenhöhe,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Mutung,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  usw.
der  dem  Berggesetze  unterliegenden  Mineralien  (G.  v.
18.  Juni  Art.  III,  IV,  IX,  X)  121.

N.

Nachtwächter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
5  16  Nr.  3)  89.

Nalje  (Hannover),  Naljer  Sommerdeichverband  zu  Balje
im  Kreise  Kehdingen  (Stat.  v.  8.  April)  94  Nr.  9.
Namslau  (Schlesien),  Eisenbahn  Kreuzburg—Namslau,

s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Nassau  (vormaliges  Herzogtum),  Aufhebung  der  Verordnung,
  betr.  das  Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im
ehemaligen  Herzogtum  Nassau,  vom  30.  März  1867
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  86  Nr.  9)  232.

Nassau  (Hessen-Nassauh,  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  12.

Ausschlußfrist  für  Anlegung  deß  Grundbuchs  (Verf.
v.  23.  Mai)  92.

Nastätten  (Hessen.-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  Juli)
238.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.)
Vul.)  15.

Nauen  (Brandenburg),  Eisenbahn  Rauen—Opv#nienbarg,
s.  Eiseabahnen  Nt.  51.

Neersen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Crefeld—Neers.  n  ·  Neu  ·
werk,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  13.

Neidetal,  Meliovationsgenossenschaft  des  Neidetale  bei
Soldau  zua  Soldau  im  Kreise  Neidenburg  (Stat.  v.
8.  Juli)  279  Nr.  2.  '

Neiustcdt(Sachsen),NeinstedtsWeddetslcbcnsQuedlins
butgcheichvctband(Stat.v.23.Jan.)38Nr.8.

Nendza  (ESchlesien),  Eisenbahn  Nendza-Summin,  s.
Eisenbahnen  Nr.  52.

d-
        <pb n="384" />
        28

Neuekrug  (Braunschweig),  Eisenbahn  Neuekrug-Langelsheim—Goslar,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Neuendorf  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Neuenkirchen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Neuhaldensleben  (Sachsen),  Kleinbahn  Neuhaldensleben—
Weferlingen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  54.

Neuhaus  a.  d.  Oste  (Hannover),  Neuhaus-  Bülkauer
Deich,  und  Schleusenverband  daselbst  (Stat.  v.  11.  März)
93  Nr.  4.

Neuhückeswagen  (Rheinprovinz),  Wiesengenossenschaft
beim  Purdertale  daselbst.  (Stat.  v.  27.  Mai)  234  Nr.  8.

Neuland  (Hannover),  Neulander  Deich--  und  Schleusen.
verband  daselbst  im  Kreise  Neuhaus  a.  d.  Oste  (Stat.=Nachtr.
  v.  8.  Aug.)  280  Nr.  9.

Neuforge  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
der  Jaglien-,  Sköpener  und  Neusorger  Wiesen  zu  Kaukehmen
  im  Kreise  Niederung  (Stat.  v.  15.  Okt.)  326
Nr.  4.

Neustadt  a.  Rbg.  (Hannover),  Genossenschaft  zur  Ent.-wässerung
  eines  Teiles  des  Bürgermoors  und  der  Barlohe
daselbst  (Stat.  v.  30.  April)  150  Nr.  3.

Neuwiedermus  (Hessen-Nassan),  ÄAnderung  der  Landesgrenze
  in  dieser  Gemarkung  (Bek.  v.  28.  Jan.)  17.

Nickel,  neuere  Vorschriften  über  die  Aussuchung  und  Gewinnung
  von  Nickel  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Nieder-Heidau  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  Nieder-Heidau
  und  Pirl  zu  Nieder-Heidau  im  Landkreise  Liegnitz
(Stat.  v.  8.  April)  94  Nr.  10.

Niederlahnstein  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  15.

Niederlauch  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
Matzerath  III  zu  Niederlauch  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.
1.  Sept.)  284  Nr.  7.

Niederpöllnitz  (Sachsen.  Weimar),  Eisenbahn  Niederpöllnitz-
  Münchenbernsdorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  55.

Nikolaiken  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Nikolaiken  i.  Ostpr.—
Arys,  s.  Eisenbahnen  Nr.  56.

Nikolassee  (Brandenburg),  Eisenbahn  Schlachtensce  —
Nikolassee,  s.  Eisenbahnen  Nr.  68.

Nikolausdorf  (Schlesien),  Eisenbahn  Moys  b.  Görlit—
Nikolausdorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  50.

Nutzungsrechte  an  Wegen  und  ihren  Jubehörungen  in
der  Provinz  Posen  (Wegrordn.  v.  10.  Juli  §  6)  211.

Sachregister  1907.

O.

Oberbauräte,  Stellung  und  Obliegenheiten  derselben  bei
dem  Eisenbahnzentralamt  und  bei  den  Eisenbahndirektionen
(Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  88  6  Nr.  4,  7  Nr.  2,
9  Nr.  6)  85.

Oberbergämter,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  des
Schürfens  und  der  Mutung  auf  die  dem  Berggesetze
unterliegenden  Mineralien  (G.  v.  18.  Juni  Art.  II,  III,
IV,  XI)  120.

Befugnisse  in  dem  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.
§&amp;amp;  1,  12,  30,  33)  301.

Oberhausen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Oberhausen  für  die  Ausführung
  der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Ober.
hausen  (A.  E.  v.  10.  Nov.  06)  18  Nr.  3.

Eisenbahn  Oberhausen—  Hamborn  —-Walsum—Wesel,
s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Oberlandesgerichtspräsident,  Befugnisse  in  Angelegenheiten
  der  Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
  Frankfurt  a.  M.  und  Cassel  (V.  v.  10.  Juni
§  10)  147.

Oberpräsident  kann  die  näheren  Vorschriften  über  die
Versendung  von  Wild  im  Wege  der  Polizeiverordnung
erlassen  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  8  46)  222.

Oberpräsident  übt  die  Aufsicht  über  die  Verwal.
tung  usw.  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (das.  §  70)  227.

Oberregierungsräte,  Stellung  und  Obliegenheiten  der.
selben  bei  dem  Eisenbahnzentralamt  und  bei  den  Eisenbahndirektionen
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
8§s  6  Nr.  4,  7  Nr.  2,  9  Nr.  6)  85.

Oberschiedsgericht,  Verfahren  vor  dem  Oberschieds.
gericht  in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  30.  Nov.)
312.

Zuständigkeit  usw.  in  den  Verhandlungen  vor  den
Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.
29.  Nov.  s  1,  5,  17,  19,  30)  30u.

Oberwachtmeister,  Pensionierung  derselben  (G.  v.  27.  Mai
Art.  1)  95.

Ochtendung  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  Ochtendung  daselbst  im  Kreise  Maven
(Stat.  v.  13.  Mai)  2055  Nr.  1.

Odenhausen  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Wetzlar  (Stat.  v  10.  Juni)  258  Nr.  3.

Oder,  Deichverband  an  der  unteren  Oder  zu  Greifenhagen
i.  Pom  (Stat.  v.  11.  April)  114  Nr.  4.
        <pb n="385" />
        Sachregister  1907.

Oedeme  (Hannover),  Wassergenossenschaft  zur  Regelung
des  Hasenburger  Mühlenbachs  zu  Oedeme  im  Kreise
Lüneburg  Land  (Stat.  v.  20.  Nov.  06)  18  Nr.  4.

Oedernitz  (Schlesien),  Drainage,  und  Entwässerungs.
genossenschaft  Oedernitz  daselbst  im  Kreise  Rothenburg  O.-L.
(Stat.  v.  4.  März)  52  Nr.  15.

Offentlichkeit  des  Verfahrens  vor  den  Schiedsgerichten
in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.  §  12)
305.—  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.  30.  Nov.
*  13)  317.

Oels  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Offemwarden  (Hannover),  Deichverband  des  Außendeichs
von  Offenwarden  im  Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  9.  Jan.)
38  Nr.  7.

Offiziere,  Pensionierung  der  Offiziere  der  Landgendarmerie
(G.  v.  27.  Mai  Art.  1)  95.

Oker  (Braunschweig),  Eisenbahn  Bad  Harzburg—Oker,
s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Oldesloe  (Schleswig-Holstein),  Eisenbahn  Elmshorn—
Barmstedt—Oldesloe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Opladen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Born  (Kr.  Lennep)-Opladen,
  s.  Eisen  bahnen  Nr.  6.

Oppum  (Rheinprovinz),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Crefeld
(G.  v.  19.  Juni)  140.

Oranienburg  (Brandenburg),  Eisenbahn  Nauen—Oranien.
burg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Orden,  Umwandlung  des  FrauenVerdienstkreuzes  in
einen  Orden  (Urk.  v.  22.  Okt.)  281.

Ordnungsstrafen  in  dem  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.
8§  12,  29)  305.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
(V.  v.  30.  Nov.  §  13,  28)  317.

Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  der  Schäßungsämter
  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  a.  M.
und  Cassel  (V.  v.  10.  Juni  §  8)  146.

s.  Geldstrafen.

Ortschaften,  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ort.
schaften  und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden
(v.  15.  Juli)  260.

Ortspolizeibehörde  in  Stadtkreisen  ist  zuständig  für
Erteilung  der  Jagdscheine  und  ist  Jagdpolizeibehörde
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  §§  29,  69)  217.

Mitwirkung  der  Ortspolizeibehörde  bei  Feststellung
von  Wildschaden  (das.  §  56,  58)  224.

Ortsstatute  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften
(G.  v.  15.  Juli  §8§  2  bis  4)  260.

29

Ortsstatute  (Forts.)

Ortsstatute  über  die  Anlage  usw.  der  Bürger.
steige  in  den  Städten  und  der  Fußwege  zur  Seite  der
Fahrstraßen  in  ländlichen  Ortschaften  der  Provinz  Posen
(Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  17)  247.

Oschersleben  =  Schöninger  Eisenbahngesellschaft,  s.
Eisenbahnen  Nr.  58.  ·

Osterbach-Genossenschaft  zu  Meißen  im  Kreise  Minden
(Stat.  v.  21.  Febr.)  56  Nr.  2.

Osterfeld  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Osterfeld  für  die  Herstellung
einer  zentralen  Wasserleitung  in  Osterfeld  (A.  E.  v.
1.  Nov.  06)  18  MNr.  1.

Osterwieck  (Sachsen),  Eisenbahn  Osterwieck-Hornburg—
Börssum,  s.  Eisenbahnen  Nr.  59.

Osthavelland  (Kreis  in  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  3.

Kleinbahn  des  Kreises,  s.  Eisenbahnen  Nr.  60.
Ostrowiee  (Posen),  Drainagegenossenschaft  zu  Ostrowiec
im  Kreise  Kempen  (Stat.  v.  10.  Juni)  257  Nr.  2.
Ottern,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.

—  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

P.

Pagelkau  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenscha't
Pagelkau  daselbst  im  Kreise  Schlochau  (Stat.  v.  19.  Juni)
265  Nr.  6.

Parey  (Sachsen),  Schartau-Blumenthal-  Pareyer  Deic
verband  (Stat.-Nachtr.  v.  11.  März)  93  Nr.  3.

Parochialverbände,  Abänderung  des  Kirchengesetzer,
betr.  die  Bildung  von  Parochialverbänden  in  der  Provinz
  Schleswig  Holstein,  vom  25.  Juni  1898  (K.  G.
v.  3.  Juni)  116.  (G.  v.  4.  Juni)  116.

Passow  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Peffingen  (ARheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  13.  Mai)  233  Nr.  4.

Peiskretscham  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Pension,  Abänderungen  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März
1872  und  der  Gesetze  vom  31.  März  1882,  vom
20.  März  1890  und  vom  25.  April  1896  (G.  v.
27.  Mai)  95.

Pensionierung,  Abänderungen  des  Pensionsgesetzes  vom
27.  März  1872  und  der  Gesetze  vom  31.  März  1882,
vom  20.  März  1890  und  vom  25.  April  1896  (G.  v.
27.  Mai)  95.
        <pb n="386" />
        30

Pensionierung  (Forts.)

Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Peosionierung
der  Lehrer  und  Lehreriunen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
  vom  6.  Juli  1885  (G.  v.  10.  Juni)  133.

Pier  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Merken  Mier,  f.  Eisenbahnen
  Nr.  15.

Pirl  (Schlesien),  Drainagegeuossenschaft  Nieder-Heidau
und  Dul  zu  Nieder-Heidan  im  Lanudkreise  Lirgnit
(Stat.  v.  8.  April)  94  Nr.  10.

Püäschen  (Schlesien),  #nderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  10.  Juni)  128.

Pläte,  Reinigung  der  Straßen  und  Plätze  innerhalb  der
Städte  und  ländlichen  Ortschaften  der  Provinz  Pesen
(Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  11)  246.

Plawniowitz  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  14.

Podolin  (Posen),  Draivagegenossenschaft  Podoliy.
Srebrnagora  zu  Podolin  in  den  Kreisen  Wrongewitz
und  Zuin  (A.  E.  v.  11.  März)  54  Nr.  10.

Poblsche  Heidegewossenschaft  zu  Brünen  im  Kreise  Recs
(Stat.  v.  30.  Ma)  234  Nr.  9.

Polizei##ussicht,  am  Personen,  die  unter  polizeilicher
Aufsicht  stehen,  dürfen  Jagdscheinc  nicht  erteilt  werden
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  34  Nr.  2)  219.

Polizeipräsident,  Ausdehnung  der  Zuständigkeit  des
Polizeipräsidenten  zu  Berlin  auf  den  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Deutsch-Wilmersdorf  (G.  v.  27.  März)  37.

Polizeiverordnungen,  Regelung  der  Ausübung  des
Dohneustiegs  durch  solche  (Jagdordu.  v.  15.  Juli  §  41)
221.  —  desgl  der  näheren  Vorschriften  über  die  Versendung
  von  Wild  (das.  §  46)  222.

Polizeiverordnungen  über  die  Benutzung  der  Wege
in  der  Proviuz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  4)  244.

Pommerzig  (Brandeuburg),  f.  Chausseen  Nr.  5.

Posen,  Wegeordnung  für  die  Provinz  Posen  (v.  15.  Juli)
243.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Posen  zur  Anlegung  zweier  Promenadenwege  (A.  E.  v.
17.  Rov.  06)  257  Nr.  1.

Postnicken  (Ostpreußen),  Drainage-  und  Entwässerungs.-genossenschaft
  Zägerthal-  Postnicken  im  Kreise  Königs.
berg  Land  (Sm.  v.  1.  Nov.  06)  18  Mr.  2.

Prangschin  (Westpreußen),  Talsperre  bei  Straschin-Prangschin,
  s.  Kreis  Dauziger  Höhe.

Preußische  Zentral-Genossenschaftskaffe,  Fest.
stellung  des  Etats  derselben  für  das  Etatsjahr  1907
(G.  v.  13.  Mai  §  2)  57.

Preuszisch  Rosengarth  (Westpreußen),  Ent-  und  Bewässerungsverband
  Preußisch  Rosergarth  I  im  Elbinger

Sachregister  1907.
Prens#isch  Rosengarth  (Fortf,)

Deichverband  und  Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  19.  Juni)
269  Nr.  9.

Priebus  (Schlesien),  Kleinbahn  Horta-Rethenbarg.—
Priebus,  s.  Eisenbahnen  Nr.  42.

Protokoll  über  die  Verhandlung  vor  den  Schiedsgerichten
in  Knappschaftsangelegenhciten  (V.  v.  29.  Nov.  5+8  15)
306.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte  (V.  v.
30.  Nov.  #  14)  317.

Provinzen,  Tragung  von  Kosten  für  die  Wander.
arbeitsstätten  (G.  v.  29.  Juni  §  5)  205.

Provinzialansschuß,  Befugnisse  in  Angelegenheürn
der  Wanderarbeitsstätten  (G.  v.  29.  Juni  5§P  4  bis  7)
205.

Provinziallandtag,  Befaguisse  bei  der  Einrichtung  usw.
von  Wanderarbeitsstätten  (G.  v.  29.  Juni  5§8  1,  3,  4)
205.

Provinzialrat,  Zuständigkeit  in  Augelegenheiten  der
Wanderarbeitsstätten  (G.  v.  29.  Juni  5  7)  206.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  Verwaltung
usw.  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
(  260  216.

Provinzialwege,  s.  Wege.

Purdertal,  Wiesengenossenschaft  bei  Purdertal  zu  Neuhückeswagen
  im  Kreise  Lennep  (Stat.  v.  27.  Mai)
234  Nr.  8.

Putzig  (Posen),  Meliorationsgenossenschaft  Putzig.  Ehrbardorf
  zu  Filehne  (Stat.  v.  18.  Dez.  06)  38  Nr.  5.

O.
Quecksilber,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung
und  Gewinnung  von  Quecksilber  (G.  v.  18.  Juni)  119.
Quedlinburg  (Sachsen),  Neinstedt-  Weddersleben.  Qucedlinburger
  Deichverband  (Stat.  v.  23.  Jan.)  38  MNr.  8.
Querdamm,  Deichverband  .  Deichschau  Querdamm-  im
Kreise  Cleve  (Stat.  v.  19.  Okt.)  324  Nr.  9.

N.

Radfahrwege,  Bestimmungen  in  betreff  der  öffentlichem
Radfahrwege  in  der  Provinz  Posen  (Wegrordn.  v.
15.  Juli  §8§  2,  4)  243.

s.  auch  Wege.

Nagawisze,  Genosseuschaft  zur  Regulierung  der  Raga.
wiße  zu  Groß.Ragauen  im  Kreise  Darkehmen  (Star.  v.
4.  Febr.)  50  Nr.  2.
        <pb n="387" />
        Sachregister  1907.  31

Rang  und  Aurtsstitel,  Nang-  und  Titelverhältnisse  der
Archivare  (A.  E.  v.  30.  Okt.)  297.

Ratibor  (Schlesien),  Lengen-Negulicrungsgenossenschaft
daselbst  (Stat.  v.  4.  Okt.)  326  Nr.  2.

Raumland  (Westfalen),  Sisenbahn  (Erndtebräck)  Raumland-Berleburg—Allendorf
  bei  Battenberg,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  21.

Novengiersbung  (Rheinprovinz),  Simmerbach=  Regulierungsgenossenschaft
  zu  Navengiersburg  im  Krreise
Simmern  (Stat.  v.  19.  Juni)  279  Nr.  1.

Rebbeke  (Westfalen),  Westenholz-Rebbeker  Entwässerungsgenosseuschaft
  zu  Westenholz  im  Kreise  Daderborn  (Stat.
v.  4.  Febr.)  50  Mr.  3.

Rebhühner,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Rechtsfähigkeit  der  Jagdgenossenschaften  (Jagdordn.  v.
15.  Juli  §  16)  213.

s.  Juristische  Personen.

Rechtsweg,  Zulässigkeit  des  Rechtwegs  in  Wegeangelegenheiten
  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli
5§  7,  32,  34,  52)  245.

Recklinghausen  (Westfalen),  Kleinbahn  des  Landkreises,
s.  Eisenbahnen  Nr.  61.

Regierungspräsident  kann  Vorschriften  gegen  die  Verunstaltung
  von  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden
erlassen  (G.  v.  15.  Juli  §  8)  261.

Regierungspräsident  kann  die  Art  der  Ausübung
des  Dohnenstiegs  durch  Polizeiverordnung  regeln  (Jagdordn.
  v.  15.  Juli  §  41)  221.  —  desgl.  die  näheren
Vorschriften  über  die  Versendung  von  Wild  erlossen
(das.  §  46)  222.  —  kann  die  Versendung  von  lebendem
Wilde  während  der  Schonzeit  gestatten  (das.  5  43)  222.

Regierungspräsident  übt  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  usw.  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  (bas.  570)227.

Rehwild,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  5  39)  220.

Reich,  Verpflichtungen  desselben  zur  Unterhaltung  von
Wegen  usw.  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.
15.  Juli  §  44)  254.

Reichenbach  (Ostpreußen),  Enitwässerungsgenossenschaft
Reichenbach-Rossitten  daselbst  im  Kreise  Pr.-Holland
(Stat.  v.  30.  April)  150  Nr.  4.

Reichenbach  Echlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Reichs-(Militär-)  Fiskus,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  denselben  zur  Anlage  eines  Exerzierplatzes  und
eines  Richtübungsplatzes  für  den  Standort  Wiesbaden
in  den  Gemarkungen  Schierstein  Dotzheim  (A.  E.  v.
11.  Juni)  209  Nr.  6.

Neiher,  graue,  gehören  nicht  zu  den  jagebaren  Tirren
(Jagdordn:  v.  15.  Juli  §  1)  201.

Neitwege,  Bestimmungen  in  betreff  der  öffentlichen  Reit.
wege  in  der  Provinz  Pesen  (Begeordn.  v.  15.  Juli
8  2,  4)  243.

Neklameschilder,  Versagung  der  Genehmigung  zur  Anbringung
  derselben  wegen  Verunstaltung  von  Ortschaften
und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden  (G.  v.
15.  Juüli  §  3)  260.

Remagen  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Remagen—-Dümpel.
feld,  s.  Eisenbahnen  Nr.  62.

Remkersleben  (Sachsen),  Genossenschaft  zur  Melioration
der  Remkerslebener  Seewiesen  daselbst  im  Kreise  Wanz.
leben  (Stat.  v.  13.  Mai)  233  Nr.  3.

Graf  Renard,  s.  Chausseen  Nr.  15.

Rennerod  (Hessen-Nassauh),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Dez.
06,  13.  März,  10.  Juli)  2,  48,  238.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  12.

Reuß  älterer  Linie,  Bestätigung  des  zwischen  der
Fürstlich  Reuß-Plaueschen  Landesregierung  in  Greiz
und  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät  abgeschlossencn
Vertrags  vom  23.  September  1904  über  den  Auschluß
des  Fürstentums  Reuß  älterer  Linie  an  die  Land.
Feuersozietät  (A.  E.  v.  7.  Febr.)  51  Nr.  6.

Nevision  gegen  Eatscheidungen  der  Schiedsgerichte  in
Kunappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  30.  Nov.  85  5  ff.)
314.  «

Rezesse,  Bestimmungen  der  gutsherrlich-  bäuerlichen  Re.
gulierungs=  und  Gemeinheitsteilungsrezesse  in  Beziehung
auf  den  Wegebau  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.
v.  15.  Juli  §§  41,  45)  254.

Rhein  (Fluß),  erweiterter  Grunderwerb  am  Rhein-Weser-Kanal
  (G.  v.  17.  Juli)  262.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg.
Lippe  wegen  Fortführung  des  Rhein-Weser-Kanals  durch
das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  (v.  19.  Okt.  06
30.  Okt.  06)  201.

Rheinberg  (Rheinprovinz),  untere  Moersbach-  Genossen.
schaft  daselbst  im  Kreise  Moers  (Stat.  v.  10.  Juni)
265  Nr.  4.

Rheydt  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen  Dalheim  -MNheydt
und  Personenbahnhof  Rheydt—M.  Gladbach,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  14.

Richterbesoldungsgesetz  (v.  29.  Mai)  111.  —  Aufhebung
  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1897  (das.  §  9)  113.
        <pb n="388" />
        32  Sachregister  1907.

Rixdorf  (Brandenburg),  Verleihung  des  Enteignungs.-rechts
  an  die  Stadtgemeinde  Rirdorf  für  die  Fortführung
  des  Rixdorfer  Schiffahrtkanals  bis  zur  Grenze
der  Gemarkung  Britz  (A.  E.  v.  24.  Juni)  265  Nr.  7.

Roggendorf  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinden  Mechernich,  Roggendorf,
Strempt  und  Vussem-Bergheim  zur  Herstellung  eines

Gruppenwasserwerkes  (A.  E.  v.  9.  Febr.)  51  Nr.  7.

Rosko  (Posen),  Meliorationsgenossenschaft  Rosko  -Filehne
  zu  Filehne  im  Kreise  Filehne  (Stat.  v.  7.  Okt.)
324  Nr.  6.

Rossitten,  Entwässerungsgenossenschaft  Reichenbach-Rossit.
ten  zu  Reichenbach  im  Kreise  Pr.-Holland  (Stat.  v.
30.  April)  150  Nr.  4.

Rothemühle,  Eisenbahn  Rothemühle-Freudenberg,  s.
Eisenbahnen  Nr.  63.

Rothenburg  O.  L.  (Schlesien),  Kleinbahn  Horka-Rothenburg—Priebus,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  42.

Rottenführer,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§516  Nr.  3)  89.

Rotwild,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  §  39)  220.  —  Wildschadenersatz  (das.
§§  51  bis  60)  223.  —  Wildschadenverhütung  (das.
§&amp;amp;8  62,  63,  65)  225.

Nudow  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Rudzinitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Rüdesheim  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  10.  Juli)
238.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  15.

Rügenwalde  (Pommern),  Inderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
  (G.  v.  10.  Juni)  128.

Runkel  (Hessen=  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  März,
21.  April)  48,  55.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  13.

Ruppin  (Brandenburg),  Ruppiner  Kreisbahn,  s.  Eisenbahnen

  Nr.  01.

S.
Saarbrücken  (Rheinprevinz),  Eisenbahn  Saarbrücken—
Scheidt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  65.
Sachsen-Coburg  und  Gotha  (Herzoegtum),  Staatsrertrax
  zweischen  Preußen  und  Sachsen.  Coburg  und

Sachsen-Coburg  und  Gotha  (Forts.)

Gotha,  betr.  die  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  im  Herzogtume  Coburg  an
Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden  (v.
22.  April)  239.  (Bek.  v.  26.  Juli)  242.

Sachsen-Weimar  (Großherzogtum),  Staatsvertrag
zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar  wegen  Herstellung
  von  Eisenbahnen  zwischen  1)  Niederpöllnitz  und
Münchenbernsdorf,  2)  Geisa  und  Tann  (v.  15.  März)
273.

Sachverständige,  Vernehmung  usw.  in  dem  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten
(V.  v.  29.  Nov.  §&amp;amp;  17)  307.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
  (V.  v.  30.  Nov.  §  16)  318.

Säger  gehören  nicht  zu  den  jagdbaren  Tieren  (Zagdordn.
v.  15.  Juli  §  1)  201.

Saerbeck  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Salzbach,  Verband  zur  Melioration  der  Bachgebiete  der
Landwehr,  des  Süßbachs  und  des  Salzbachs  im  Kreise
Iburg  (Stat.-Nachtr.  v.  8.  Juli)  270  Nr.  17.

Salzungen  (Sachsen-Meiningen),  Eisenbahn  Eisenach—
Salzungen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Sankt  Goarshausen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,
erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek  v.  19.  Jan.)
Anl.)  11.

Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frank.
furt  a.  M.  und  Cassel  (V.  v.  10.  Juni)  145.

Schaffner,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahn.
verwaltung  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  §  16
Nr.  3)  89.

Schartau  (Sachsen),  Schartau-Blumenthal.Pareyer  Deichverband
  (Stat.-Nachtr.  v.  11.  März)  93  Nr  3.

Schatzanweisungen,  Ermächtigung  des  Finanzministers
zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von
100  000  000  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  Betriebsfonds
  der  Generalstaatskasse  (G.  v.  31.  Mai  §  3)  57.

Ermächtigung  zur  vorübergehenden  Ausgabe  von
Schatzanweisungen  an  Stelle  von  Staatsschuldverschreibungen,
  s.  unter  Staatsanleihen.

Schaukästen,  Versagung  der  Genehmigung  zur  Anbringung
  derselben  wegen  Verunstaltung  von  Ortschaften
und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden  (G.  v.  15.  Juli
8  3)  260.

Schaumburg-Lippe  (ürstentum),  Staatsvertrag  zwischen
Preußen  und  Schaumburg-Lippe  wegen  Fortführung  des
Rhein-Weser  Kanals  durch  das  Fürstentum  Schaumburg-
  Cippe  (v.  19.  Ott.  00,  30.  Okt.  00)  201.
        <pb n="389" />
        Sachregister  1907.

Schaumburg-Lippe  (Forts.)

Zusatzvertrag  zu  den  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-
  Lippe  am  20.  Oktober  1872  und  am  27.  April
1874  abgeschlossenen  Verträgen  über  die  Bearbeitung  von
Auseinandersetzungsgeschäften  im  Fürstentume  Schaumburg=
  Lippe  durch  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden
  (v.  23./25.  Mai)  235.  (Bek.  v.  22.  Juli)
237.

Scheidt  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Saarbrücken—Scheidt,
s.  Eisenbahnen  Nr.  65.

Schelde  (Schleswig-Holstein),  Eisenbahn  Schelde—-Wester-Satrup,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  66.

Schiedsgerichte,  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten  (V.
v.  29.  Nov.)  301.

Schiffahrtabgaben,  Hörung  des  Wasserstraßenbeirats
über  dieselben  (V.  v.  25.  Febr.  Art.  5  Nr.  5)  33.
Schiffahrtpolizei,  Hörung  des  Wasserstraßenbeirats  über
die  Grundzüge  der  Schiffahrt.  Polizeiverordnungen  (V.

v.  25.  Febr.  Art.  5  Nr.  6)  33.

Schiffahrtstraßen,  Herstellung  und  Ausbau  von  Wasserstraßen,
  s.  die  einzelnen  Ströme  und  Kanäle,
auch  Staatsbauverwaltung.

Schiffsheizer,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
5  16  Nr.  3)  89.

Schildberg  (Posen),  Eisenbahn  Schildberg  —Deutschhof,
s.  Eisenbahnen  Nr.  67.

Schirrmänner,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§5  16  Nr.  3)  89.

Schlachtensee  (Brandenburg),  Eisenbahn  Schlachtensee—

Nikolassee,  s.  Eisenbahnen  Nr.  68.

Schlawe  (Pommern),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  10.  Juni)  128.

Eisenbahn  Schlawe-Stelpmünde,  s.  Eisenbahnen
Nr.  69.

Schlesien,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Provinzialverband  der  Provinz  Schlesien  für  den  Ausbau
der  Katzbach,  und  zwar  zur  Zeit  auf  der  Strecke  vom
Prinkendorfer  Wehre  bis  zu  den  Eisenbahnbrücken  in
Liegnitz  (A.  E.  v.  10.  Nov.  06)  4  Nr.  4.  —  desgl.  für
die  Herstellung  der  Elektrizitätswerke  an  den  Talsperren
bei  Marklissa  und  Mauer  und  aller  Anlagen  zur  Übertragung
  und  Verteilung  des  elektrischen  Stromes  (A.  E.
v.  11.  März)  52  Nr.  18.

Schleswig-Holstein,  Errichtung  von  Vogelkojen  auf
den  schleswigschen  Westseeinseln  (Jagdordn.  v.  15.  Juli

Gesebsammlung  1907.

33

Schleswig-Holstein  (Forts.)
582)  230.  —  Aufhebung  der  fs  1  bie  5,  7  und  8
des  Gesetzes,  betr.  die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf
fremdem  Grund  und  Boden  in  den  vormals  Kurfürstlich
Hessischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Landesteilen  und
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  1.  März  1873
(das.  §  86  Nr.  10)  232.

Abänderung  des  Kirchengesetzes,  betr.  die  Bildung
von  Marochialverbänden  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  vom  25.  Juni  1898  (K.  G.  v.  3.  Juni)  116.
(G.  v.  4.  Juni)  116.

Schlingen,  Aufstellen  von  Schlingen  zum  Fangen  von
Wild  ist  verboten  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  41)  221.

Schunee,  Verpflichtung  zur  Schneeräumung  auf  den  Wegen
in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §5  11,
37)  246.

Schneehühner,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
81)  201.

Schneidemühl  (DPosen),  Eisenbahn  Schneidemühl  —Czarnikau
  (Goray),  s.  Eisenbahnen  Nr.  70.

Schnepfen,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Schömwald  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Schonzeiten,  neuere  Schonvorschriften  für  das  Wild
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  §§5  39  bis  50)  220.  —  Auf.
hebung  des  Wildschongesetzes  (das.  §  86  Nr.  7)  232.

Schreckendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Schürfen,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  der
dem  Berggesetz  unterliegenden  Mineralien  (G.  v.  18.  Juni
Art.  II,  XII)  120.

Schulwege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli
82)  243.

s.  auch  Wege.

Schutzgeländer  als  Zubehörungen  der  Wege  in  der
Provinz  Posen  (Wegcordn.  v.  15.  Juli  §  10)  215.
Schwäne,  wilde,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli

§5  1)  201.  —  Schonzeit  (das.  §  39)  220.
Schwarzbruch,  Genossenschaft  zur  Melioration  des
Schwarz.,  Laar-  und  Baaler  Bruches  zu  Kevelaer  im
Kreise  Geldern  (Stat.  v.  18.  April)  94  Nr.  14.
Schwarzwild,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  §  39)  220.  —  Mildschadenersatz
  (das.  §8&amp;amp;  51—60)  223.  —  Wildschadenverhätung
(das.  9§8  64,  65)  226.
Schwedt  a.  O.  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  1.
Schwefel,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Schwefel  (G.  v.  18.  Juni)  119.
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        <pb n="390" />
        34

Schweinemoor,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des
Schweinemoors  zu  Bublitz  im  Kreise  Bublitz  (Stat.  v.
15.  Okt.)  324  Nr.  7.

Schweinsberg  (Gessen-Nassan),  Drainagegenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Kirchhain  (Stat.  v.  20.  Sept.)  324
Nr.  2.

Schwentischke,  Genossenschaft  zur  Regulierung  derselben
zu  Dorf  Tollmingkehmen  im  Kreise  Goldap  (Stat.  v.
4.  März)  56  Nr.  4.

Schwessin(Dommern),  Wanzser-Henossenschaft  zu  Schwessin
im  Kreise  Köslin  (Stat.  v.  30.  Okt.)  326  Nr.  5.

Schwinge-Wiesengenofsenschaft  zu  Stade  im  Kreise
Stade  (Stat.  v.  19.  Juni)  258  Nr.  9.

Seelscher  Bruch,Genossenschaft  zur  Melioration  desselben
  zu  Uhrsleben  im  Kreise  Neuhaldensleben  (Stat.
v.  29.  Juni)  269  Nr.  11.

Seikwethen  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Seikwethen
  daselbst  in  den  Kreisen  Niederung  und  Tilsit
(Stat.  v.  18.  Dez.  06)  38  Nr.  4.

Selters  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Febr.)  30.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  13.

Siegel  der  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten
  (V.  v.  29.  Nov.  95  26)  310.  —
desgl.  des  Oberschiedsgerichts  (V.  v.  30.  Nov.  §  25)  320.

Siegen  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Siegen  zur  Aulage  eines  städtischen  Friedhofs
  im  Hermesbachtale  (A.  E.  v.  27.  Febr.)  54  Nr.  8.

Sigmaringen  (Hohenzollern),  Kleinbahn  Sigmaringen—
Hanfertal,  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Eilber,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Silber  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Simmerbach-Regulierungsgenossenschaft  zu  Ravengiersburg
  im  Kreise  Simmern  (Stat.  v.  19.  Juni)  279  Nr.  1.

Simmern  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  (Simmern)  Castellaun
  oppard,  s.  Eisenbahnen  Nr.  71.

Sköpen  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
der  Jaglien.,  Sköpener  und  Neusorger  Wiesen  zu  Kaukehmen
  im  Kreise  Niederung  (Stat.  v.  15.  Okt.)  326
Nr.  4.

Sohrau  O.-S.  (Schlesien),  Eisenbahn  Sohrau  O..  S.—
Jastrzemb,  s.  Eisenbahnen  Nr.  72.

Soldan  (Ostpreußen),  Meliorationsgenossenschaft  des  Neidetals
  bei  Soldau  daselbst  im  Kreise  Neidenburg  (Stat.
v.  8.  Juli)  279  Nr.  2.

Solqnellen,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Solquellen  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Sachregister  1907.

Sommerfeld  (Brandeuburg),  Eisenbahn  Sommerfeld—
Krofsfen  a.  O.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  73.

Soßmitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Spandau  (Brandenburg),  Kleinbahn  Bötzow—Spandau,
s.  Eisenbahnen  Nr.  60.

Srebrnagora  (Posen),  Drainagegenossenschaft  Podolln-Srebrnagora
  zu  Vodoliu  in  den  Kreisen  Wongrowitz
und  Zuin  (Stat.  v.  11.  März)  54  Nr.  10.

Staat,  Recht  des  Staates  auf  Aufsuchung  und  Gewinnung
  der  Steinkohle,  deß  Steinsalzes  sowie  der  Kali.,
Magnesia=  und.  Borsalze  usw.  nebst  Solquellen  (G.  v.
18.  Juni  Art.  I,  II,  V,  XII)  119.

s.  Fiskus.

Staatsangehörigkeit,  während  des  Verlustes  derselben
ruht  das  Recht  auf  Pension  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  öffentlichen  Volksschulen  (G.  v.  10.  Juni  5  19)  134.

Staatsanuleihe  für  den  erweiterten  Grunderwerb  am
Rhein-Weser-Kanal  und  am  Großschiffahrtwege  Berlin—
Stettin  (G.  v.  17.  Juli)  262.

Staatsanleihe  zur  Erweiterung  und  Vervollständi-.
gung  des  Staatseisenbahnnetzes  sowie  zur  Förderung
des  Baues  von  Kleinbahnen  (G.  v.  29.  Mal  §5  3,  4)
109.

Staatsanleihe  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern  staatlicher  Betriebe  und  von
gering  besoldeten  Staatsbeamten  (G.  v.  12.  Aug.  5  2)
267.

Staatsbauverwaltung,  Anwendung  des  Enteignungsverfahrens
  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Verbesserung  des  Schiffahrtwegs  zwischen
der  Stadt  Cleve  und  dem  Rhein  bei  Keeken  (A.  E.  v.
19.  Juni)  258  Nr.  5.

Staatseiseubahnen,  s.  Eisenbahnen.

Staatshaushaltsetat,  Feststellung  desselben  für  das
Etatsjahr  1907  (G.  v.  13.  Mai)  57.

Nachtrag  zu  demselben  (G.  v.  22.  Juni)  131

Staatsmittel,  Staatsbeitrag  zu  den  Kosten  der  mit
Wanderarbeitsstätten  verbundenen  Arbeitsnachweise  (G.
v.  29.  Juni  §5  5)  205.

Staatsschuldenwesen,  Auflösung  des  Depositalfonds
der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  (G.  v.  28.  März)
47.

Stade  (Hannover),  Schwinge=  Wiesengenossenschaft  daselbst
(Stat.  v.  19.  Juni)  258  Nr.  9.

Harschenstether  Schleusenverband  zu  Stade  (Stat.  v.
12.  Aug.)  280  Nr.  11.

Stahlhammer  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.
        <pb n="391" />
        Sachregister  1907.

Standesherren,  Bestehenbleiben  der  Rechte  der  früher
reichsunmittelbaren  Standesherren  in  Bergwerksangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Juni  Art.  VIII)  125.

Stavelot  (Belgien),  Eisenbahn  Malmedy—Stavelot,  s.
Eisenbahnen  Nr.  48.

Steinkohle,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Steinkohle  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Steinfalz,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und
Gewinnung  von  Steinsalz  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Stettin  (Pommern),  Großschiffahrtweg  Berlin—Stettin,
s.  Berlin.

Stockheim  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Düren  (Stat.  v.  17.  Juli)  279  Nr.  3.

Stöcken  (Hannover),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadttreise  Hannover
(G.  v.  19.  Juni)  151.

Störche  gehören  nicht  zu  den  jagdbaren  Tieren  (Jagdordn.
v.  15.  Juli  §8  1)  201.

Stoewen  (Pommern),  Stoewener  Seegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Dramburg  (Stat.  v.  4.  März)  52  Nr.  14.
Stolberg  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Walheim—Cornelimünster
  usw.—Stolberg,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  1.
Stolpmünde  (Pommern),  Eisenbahn  Schlawe—Stolpmünde,

  s.  Eisenbahnen  Nr.  69.

Strafverfügungen,  Aufhebung  des  2.  Satzes  des  §  11
des  Gesetzes,  betr.  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen
  wegen  Ubertretungen,  vom  23.  April  1883
(G.  v.  22.  Juni)  145.

Straschin  (Westpreußen),  Talsperre  bei  Straschin=  Prangschin,
  s.  Kreis  Danziger  Höhe.

Straßen,  Reinigung  der  Straßen  und  Plätze  innerhalb
der  Städte  und  ländlichen  Ortschaften  der  Provinz
Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  11)  246.

s.  auch  Chausseen,  Wege.

Strehlitz  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Strempt  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinden  Strempt  usw.  zur  Herstellung
eines  Gruppenwasserwerkes  (A.  E.  v.  9.  Febr.)  51  Nr.  7.

Stuhm  (Westpreußen),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  10.  Juni)  127.

Süderheverkoog  (Schleswig  Holstein),  Deichgemeinde
Süderheverkoog  (Stat.  v.  1.  Sept.)  299  Nr.  4.

Süßbach,  Verband  zur  Melioration  der  Landwehr,  des
Süßbachs  und  des  Salzbachs  im  Kreise  Iburg  (Stat.=Nachtr.
  v.  8.  Juli)  270  Nr.  17.

Summin  (Schlesien),  Eisenbahnen:  Nendza  —  Summin,
s.  Eisenbahnen  Nr.  52)

Egerfeld  -Summin,  s.  Nr.  17.

Sumpfvögel,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  §5  39)  220.

Szameitkehmen  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft
Szameitkehmen  zu  Mehlkehmen  im  Kreise  Stallupönen
(Stat.  v.  27.  Febr.)  52  Nr.  12.

T.

Tagegelder  für  die  Mitglieder  des  Gesamt=  Wasserstraßenbeirats
  (V.  v.  25.  Febr.  Art.  17)  35.

Tann  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Geisa-Tann,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  29.

Tarnowitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Tauben  (wilde),  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
S  201.

Taucher  gehören  nicht  zu  den  jagdbaren  Tieren  (Jagdordn.
  v.  15.  Juli  §  1)  201.

Taxe,  Aufnahme  von  Tagen  durch  die  Schätzungsämter
in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfart  a.  M.  und
Cassel  (V.  v.  10.  Juni  §5  13—15)  147.

Tegel  (Brandenburg),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Tegel  im  Kreise  Niederbarnim  für  den
von  ihr  geplanten  Hafenbau  am  Tegeler  See  (A.  E.  v.
19.  Juni)  258  Nr.  7.

Teltow  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Thedinghausen  (Braunschweig),  Kleinbahn  Huchtingen—
Thedinghausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Thurow  (Pommern),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Neustettin  (Stat.  v.  22.  Aug.)  284  Nr.  5.

Tichau  (Schlesien),  Eisenbahn  Idaweiche—LTichau,  s.
Eisenbahnen  Nr.  43.

Tollmingkehmen  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Regulierung
  der  Schwentischke  zu  Dorf  Tollmingkehmen  im
Kreise  Goldap  (Stat.  v.  4.  März)  56  Nr.  4.

Tost-Gleiwitz  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Trappen,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  5  39)  220.

Treiber,  zu  Treiber-  usw.  Diensten  bedarf  e3ß  nicht
eines  Jagdscheines  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  30)  218.

Trimmau  (Ostpreußen),  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  Althof-  Trimmau  in  den  Kreisen  Friedland
  und  Wehlau  (Stat.  v.  11.  Juni)  258  Nr.  4.

Troyl  (Westpreußen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Danzig
(G.  v.  27.  März)  39.

Tuchel  (Westpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
des  Kietschbachtals  daselbst  (Stat.  v.  13.  Mah)  200
Nr.  2.
        <pb n="392" />
        36

u.

Uenglingen  (Sachsen),  Drainagegenossenschast  Uenglingen
daselbst  im  Kreise  Stendal  (Stat.  v.  30.  April)  118
Nr.  4.

Uhrsleben  (Sachsen),  Genossenschaft  zur  Melioration
des  Seelschen  Bruches  daselbst  im  Kreise  Neuhaldensleben
  (Stat.  v.  29.  Juni)  269  Nr.  11.

Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.,  Abänderung
  des  §5  13  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1902
(G.  v.  Z.  Juli)  259.

Umzugskosten,  Vergütung  der  Umzugskosten  der  Geistlichen
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  (K.  G.  v.  13.  Dez.  06)  1.

Unser  Fritz  (Westfalen),  Eisenbahn  Unser  Fritz-Wanne,
s.  Eisenbahnen  Nr.  74.

Urlaub,  Bestimmungen  über  die  Gewährung  von  Urlaub
an  die  Staatseisenbahnbeamten  (Verw.-O.  in  der  Festf.
v.  10.  Mai  85  5d,  10)  84.

Urkunden,  Vorschriften  über  die  Vollziehung  von  Urkunden
  durch  das  Eisenbahnzentralamt  und  durch  die
Eisenbahndirektionen  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§  9  Nr.  7)  87.

Ursprungsscheine  bei  Versendung  von  Wild  (Jagdordn.
  v.  15.  Juli  §  46)  222.

Usingen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Dez.  06,
13.  März)  2,  48.

Ersolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.
19.  Jan.  Anl.)  16.

V.

Vereine,  Heranziehung  der  Vereine  zum  gemeinsamen
Einkause  von  Lebensbedürfnissen  usw.  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  (G.  v.  22.  Juni)  199.

Verkehrsabgaben,  Verpflichtungen  des  Hebungsberechtigten
  zur  Unterhaltung  usw.  der  Wege  in  der  Provinz
Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  S  26  bis  32)  249.

Verkündung  der  Entscheidung  usw.  in  dem  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten
(V.  v.  29.  Nov.  5  23)  309.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
  (V.  v.  30.  Nov.  5  22)  319.

Verseitung  der  Vcamten  der  Staatseisenbahnverwaltung
(Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  65  5)  84.

Sachergister  1907.

Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  Rechtsteschäften
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai  I§s  6  Nr.  3,
7  Nr.  4)  85.

Vertretung  der  Parteien  in  dem  Verfahren  vor
den  Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten
(V.  v.  29.  Nov.  5  9)  304.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte
  (V.  v.  30.  Nov.  §  10)  316.

Verunstaltung,  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften
  und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden
(v.  15.  Juli)  260.

Verwaltungsgerichte,  Zuständigkeit  der  Verwaltungs.
gerichte  für  Streitigkeiten  wegen  der  Untersagung  der
Ausführung  oder  Leitung  eines  Baues  (V.  v.  4.  Febr.)  27.

Verwaltungsstreitverfahren  in  Angelegenheiten,  betr.
die  Unterhaltung  von  Wanderarbeitsstätten  (G.  v.
29.  Juni  §  6)  206.

Verwaltungszwangsverfahren,  Beitreibung  der  Geldstrafen
  und  Kosten  in  dem  Verfahren  vor  den  Schieds.-gerichten
  in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.  29.  Nov.
§  29)  310.  —  desgl.  vor  dem  Oberschiedsgerichte  (V.
v.  30.  Nov.  5  28)  321.

Verwandte,  Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und
Schwiegersohn  sowie  Brüder  dürfen  nicht  gleichzeitig
Mitglieder  der  Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
  Frankfurt  a.  M.  und  Cassel  sein  (V.  v.
10.  Juni  §  6)  146.

Verweis,  Erteilung  eines  Verweises  an  Mitglieder  der
Schätzungsämter  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frank.
furt  a.  M.  und  Cassel  (V.  v.  10.  Juni  §  8)  146.

Vicht  (Rheinprovinz),  Kleinbahnen:  Vicht—Zweifall,  (.
Eisenbahnen  Nr.  1/

Bicht—Hamich,  s.  Nr.  1.

Vitriolerze,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung
und  Gewinnung  von  Vitriolerzen  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Vogelkojen,  Errichtung  solcher  auf  den  schleswigschen
Westseeinseln  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  82)  230.

Vohwinkel  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Vohwinkel-Barmen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  75.

Volmerswerth  (Rheinprovinz),  Düsseldorf-  Hamm-Volmerswerther
  Deichverband  (Stat.-Nachtr.  v.  4.  Mai)
118  Nr.  5.

Vossowska  (Schlesien),  Eisenbahn
Vossowska,  s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Vussem-Bergheim  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinden  Vussem.  Bergheim  usw.
zur  Herstellung  eines  Gruppenwasserwerkes  (A.  E.  v.
9.  Febr.)  51  Nr.  7.

Groß.  Strehlitz—
        <pb n="393" />
        Sachregister  1907.

W.

Wachtelkönige,  Jagbbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
§5  1)  201.  —  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Wachteln,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  1)  201.
—  Schonzeit  (das.  5  39)  220.

Wagenwärter,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.-O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§5  16  Nr.  3)  89.

Wahlen,  Anderung  des  4.  und  5.  Wahlbezirkes  des  Regierungsbezirkes
  Hannover  für  die  Wahlen  zum  Hause
der  Abgeordneten  (G.  v.  19.  Juni  §5  4)  152.  —  desgl.
des  10.  und  12.  Wahlbezirkes  des  Regierungsbezirkes
Düsseldorf  (G.  v.  19.  Juni  §  2)  140.

Wahlen  von  Mitgliedern  der  Wasserstraßenbeiräte
und  des  Gesamt-Wasserstraßenbeirats  (V.  v.  25.  Febr.
Art.  3,  7)  32.

Wahlstatt  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Waldenburg  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Waldzufuhrwege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.
v.  15.  Juli  §5  2)  243.

s.  auch  Wege.

Walheim  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Walheim  —Corneli--münster
  uspw.  —  Stolberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Wallmerod  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  14.

Walsum  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Oberhausen  Hamborn—-Walsum
  —Wesel,  s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Wanderarbeitsstättengesetz  (v.  29.  Juni)  205.

Wannue  (Westfalen),  Eisenbahnen:  Unser  Frit—Wanne
bzw.  Emschertalbahn—-Wanne  (Westberg),  s.  Eisenbahnen
  Nr.  74;

Gelsenkirchen  —Wanne,  s.  Nr.  30.

Wanzsee-Genossenschaft  zu  Schwessin  im  Kreise  Köslin
(Stat.  v.  30.  Okt.)  326  Nr.  5.

Warberg  (Posen),  Eisenbahn  Gondek—Warberg,  (.
Eisenbahnen  Nr.  31.

Warnungstafeln  als  Jubehörungen  der  Wege  in  der
Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  10)  245.
Wasserbillig  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Karthaus--Wasserbillig,

  s.  Eisenbahnen  Nr.  44.

Wasserleben  (Sachsen),  Eisenbahn  Wasserleben—-Börssum,
s.  Eisenbahnen  Nr.  76.

Wasserstraßenbeiräte,  Einsetzung  solcher  für  die  staatliche
  Wasserbauverwaltung  (V.  v.  25.  Febr.)  31.

Wasservögel,,  Jagdbarkeit  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  5  1)
201.  —  Schonzeit  (das.  §  39)  220.

Gesetzsammlung  1907.

37

Waßmannsdorf  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Wathlingen  (Hannover),  Wassergenossenschaft  der  Fuhse-Niederung
  von  der  Erse-Mündung  bis  zur  Aller  zu
Wathlingen  im  Landkreise  Celle  (Stat.  v.  4.  März)  52
Nr.  16.

Weddersleben  (Sachsen),  Neinstedt.  Weddersleben=Quedlinburger
  Deichverband  (Stat.  v.  23.  Jan.)  38
Nr.  8.

Weferlingen  (Sachsen),  Kleinbahn  Neuhaldensleben—
Weferlingen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  54.

Wege  (Wegebauten),  Bestimmungen  in  betreff  der  öffentlichen
  Wege  in  der  Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli)
243.

s.  auch  Chausseen.

Wegeordnung  für  die  Provinz  Posen  (v.  15.  Juli)  243.

Wegepolizei,  Befugnisse  der  Wegepolizeibehörde  in  der
Provinz  Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §§  5,  9,  12,
17,  21,  22,  36,  37,  47,  49,  51)  244.

Wegeverbände,  s.  Gemein  deverbände.

Wegweiser  als  Zubehörungen  der  Wege  in  der  Provinz
Posen  (Wegeordn.  v.  15.  Juli  §  10)  245.

Wehen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  20.  Sept.)  272.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  16.

Weichensteller,  Anstellung  derselben  in  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (Verw.--O.  in  der  Fests.  v.  10.  Mai
§  16  Nr.  3)  89.

Weichsel-Deichverband  an  der  proußisch  galizischen
Grenze  (Stat.  v.  10.  Juni)  234  Nr.  12.

Weilburg  (Hessen-Nassauh),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  20.  Sept.)
272.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.
Anl.)  13.

Wesel  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Oberhausen-Hamborn—
Walsum-Wesel,  s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Weser,  Rhein-Weser-Kanal,  s.  Rhein.

Westend  bei  Berlin,  Eisenbahn  Halensee-Westend,  (.
Eisenbahnen  Nr.  34.

Westenholz  (Westfalen),  Westenholz=  Rebbeker  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Paderborn  (Stat.
v.  4.  Febr.)  50  Nr.  3.

Westerbeverstedt  (Hannover),  Klimpmoor-Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Westerbeverstedt  im  Kreise  Geestemünde
  (Stat.  v.  14.  Sept.)  284  Nr.  9.

Wester-Satrup  (SchleswigHolstein),  Eisenbahn  Schelde-Wester-Satrup,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  66.

.
        <pb n="394" />
        Wettringen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Wetzlar  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Wetzlar  für  die  Regulierung  der
aunteren  Dill  (A.  E.  v.  7.  Dez.  06)  18  Nr.  6,  233
Nr.  1.

Eisenbahn  (Wetlar)  Albshausen  —Grävenwiesbach,
s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

Widerruf  der  Ernennung  eines  Schätungsamtsmitglieds
in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  a.  M.  unb
Cassel  (V.  v.  10.  Juni  §  9)  147.

Wiesbaden  (Hessen-Nassauy,  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  19.  Jan.  Anl.)  16.

Exerzierplatz  daselbst,  s.  Reichs-(Militär.)
Fiskus.

Wiesengenbssenschaften,  s.  Meliorationen.

Wild,  neue  Schonvorschriften  (Jagdordn.  v.  15.  Juli
§8§#  39,  40)  220.  —  Veräußerung  und  Versendung  von
Wild  (das.  §5  43—50)  221.

Wildschaden,  neuere  Vorschriften  über  Ersatz  desselben
(Jagdordn.  v.  15.  Juli  55  51  —60)  223.  —  desgl.  über
Verhütung  desselben  (das.  §S  61—  68)  225.  —  Auf.
hebung  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891  (das.
§5  86  Nr.  3)  231.

Wilhelmsburg  (Hannover),  Eisenbahn  Harburg—Wilhelmsburg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Wilhelmshorst  (Posen),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst

  im  Kreise  Schroda  (Stat.  v.  22.  Aug.)  284  Nr.  4.

Windecken  (Hessen  -  Nassau),  Eisenbahn  Heldenbergen-Windecken—Hanau
  Ost,  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Wittenberg  (Sachsen),  Eisenbahn  Falkenberg  b.  Torgau-Wittenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  23.

Witwen,  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  unmittelbaren
  Staatsbeamten  usw.,  s.  Hinterbliebene.

Wöllersberg  (Nheinprovinz),  Wiesengenossenschaft  des
Eisgentales  von  Finkenholl  bis  Neuenmühle  zu  Wöllers.
berg,  Gemeinde  Dhünn  im  Kreise  Lennep  (Stat.  v.  8.  Juli)
270  Nr.  16.

Wohnung,  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung
  der  Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die
in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering
besoldeten  Staatsbeamten  (G.  v.  12.  Aug.)  267.

Woischnik  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Sachregister  1907.

Wollbrandshausen  (Hannover),  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Duderstadt  (Stat.  v.  1.  Juli)
269  Nr.  12.

Wülfel  (Hannover),  Vereinigung  diefer  Landgemeinde  mit
der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Hannover  (G.  v.
19.  Juni)  151.

Wüstewaltersdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Z.

Zella  (Sachsen),  Drainagegenossenschaft  Zella  im  Landkreise
  Mühlhausen  i.  Th.  (Stat.-Nachtr.  v.  10.  Juni)
234  Nr.  13.

Zeugen,  Vernehmung  usw.  in  dem  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  in  Knappschaftsangelegenheiten  (V.  v.
29.  Nov.  §  17)  307.  —  desgl.  vor  dem  Oberschieds.
gerichte  (V.  v.  30.  Nov.  §  16)  318.  "

Zimmersrode  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Zimmersrode
Gemünden  a.  d.  Wohra,  s.  Eisenbahnen  Nr.  78.

Zink,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und  Gewinnung
  von  Zink  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Zinn,  neuere  Vorschriften  über  die  Aufsuchung  und  Gewinnung
  von  Zinn  (G.  v.  18.  Juni)  119.

Zivilsupernumerare,  Annahme  und  Anstellung  derselben
in  der  Staatseisenbahnverwaltung  (Verw.-O.  in  der
Fests.  v.  10.  Mai  §  18)  89.

Znuin  (Posen),  Kleinbahnen  des  Kreises,  s.  Eisenbahnen
Nr.  79.

Zorge  (Braunschweig),  Kleiubahn  Ellrich—Zorge,  s.
Eisenbahnen  Nr.  19.

Züllicha#n  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Zusammenlegung,  Underung  des  hannoverschen  Gesetzes
über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  30.  Juni
1842  (G.  v.  29.  Mai)  115.

Zuständigkeit,  Aufhebung  der  §§  104,  105  Ubft.  1
Ziffer  2  und  3,  106  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs-  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
vom  1.  August  1883  (Jagdordn.  v.  15.  Juli  §  86
Nr.  21)  233.

Zweifall  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Vicht-Zweifall,  s.
Eisenbahnen  Nr.  1.

 

Redigiert  im  Burrau  detz  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  anf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  find  an  dat  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
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