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        <title>Preußische Gesetzsammlung. 1908.</title>
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            <idno>preussische_gs_1908</idno>
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        Preußische  Gesetzsammlung

1908.

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  6.  Januar  bis  22.  Dezember  1908
nebst  einigen  Allerhöchsten  Erlassen  usw.  aus  dem  Jahre  1907.

(Von  Nr.  10861  bis  Nr.  10933.)

Nr.  1  bis  einschl.  41.

 

—  —  ——  —  —  —  —  —.  —.  —  ——  —  –..  —

Berlin,!
zu  haben  im  Gesetzsammlungsamte.
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        —.

 

Chronologische  Ubersicht

der  in  der  Preußischen  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1908

enthaltenen  Gesetze)  Verordnungen  ufsfw.

 

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1908

22.  April  6.  Jam.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck  1  10861  1-5
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse.

4.  Mai  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  3  —  16
eignungsrechts  für  die  Anlage  einer  Klein-  Nr.  1
bahn  von  Stendal  nach  Arendsee  im  Regierungsbezirke
  Magdeburg.

1I1.  Juni25.  Aug.Vertrag,  betr.  das  Verhältnis  der  preußischen  32  10916|73-176

15.  Juni  Kirchengemeinde  Altenwalde  zum  ham-«

  burgischen  Staate.

11.  —  30.  Jan.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent-  2  —  13
eignungsverfahrens  bei  den  von  der  Nr.  1
Staatsverwaltung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  August  1904,  betr.  die  Verbesserung  der
Vorflut  in  der  unteren  Oder,  der  Havel,

Spree,  Lausitzer  Neisse  und  dem  Bober,
auszuführenden  Bauten.

8.  Juli  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Satzung  2  —  13
der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Nr.  2
Tilsit  vom  16.  Mai  1907.

22.  Anrg.25.  Aug.Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  32  —  178

Nr.  1

 

 

schaft  zur  Regulierung  der  Buckener  Aue
zu  Innien  im  Kreise  Rendsburg.

 

 

1“
        <pb n="4" />
        II  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.

 

—  —  ——  —  —  „„SS  —  ——  —  —  —  —.  —„  —  —

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  J  n  h  alt  des  des
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes

 

Seite

 

1907  1908

9.  Okt.  13.  März,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  5  —
nungsrechts  an  die  Gesellschaft  für  elektrische
Hoch-  und  Untergrundbahnen  in  Berlin
für  die  Herstellung  einer  an  die  im  Baue  befindliche
Untergrundbahnstrecke  Potsdamer  Platz-  Spittelmarkt
  anschließenden,  teils  als  Untergrundbahn,
teils  als  Hochbahn  elektrisch  zu  betreibenden  Kleinbahnstrecke
  Wallstraße  (Spittelmarkt)  -Neu  Kölln
am  Wasser—-Klosterstraße  —Grunerstraße—Alexanderplatz-Alexanderstraße-Münzstraße-
  Kaiser
Wilhelm=  Straße  —  Schönhauser  Tor—Schönhauser
  Allee  (Bornholmer  Straße).

30.  —  30.  Jan.  Statut  für  die  Weidelache-Regulierungs.
genossenschaft  zu  Groß  Beckern  im  Kreise
Liegnitz  Land.

4.  Nov.  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2  —
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
Halle  a.  S.  zur  Anlegung  eines  Schutzgebiets
für  die  Wassergewinnungsstelle  des  Pumpwerkes
  II  bei  Halle-Trotha.

9.  —30.  —  Statut  für  den  Deichverband  des  Außendeichs  2  —
von  Wersabe  im  Kreise  Geestemünde.

15.  —  7.  Mai  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  17  10887
Schweden  wegen  Herstellung  einer  Eisen
bahn--Dampffährenverbindung  zwischen
Saßnitz  und  Trelleborg.

16.  —  30.  Jan.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2  —
eignungsrechts  an  die  Regenwalder
Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  zu  Labes
im  Kreise  Regenwalde  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Sallmow  nach  Regenwalde.

16.  —  30.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  2  —
schaft  Petereitschen  zu  Dagutschen  im
Kreise  Pillkallen.

16.  —  30.  —  Statut  für  die  Lashorster  Bruch-Entwässe-  3  —
rungsgenossenschaft  zu  Lashorst  im  Kreise
Lübbecke.

19.  —  30.  —  Statut  für  den  Dritten  Holsteinischen  2  —
Deichband.

tV
l

 

 

 

 

 

19

Nr.  1

14
Nr.  3

14
Nr.  4

14

Nr.  5

95-100

10
Nr.  2

14

Nr.  8
        <pb n="5" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.  III
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  bes  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1908

30.  Nov.  80.  Jan.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  2  —  14
schaft  Staaken  zu  Staaken  im  Kreise  Ost-  Nr.  9
havelland.

7.  Dez.  30.  —  Statut  für  den  Cesumer  Deich-  und  Schleu-  2  —  14
senverband  zu  Lesum  im  Kreise  Blumenthal.  Nr.  10

7.  —  28.  Febr  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  4  —  18
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  1
Beckum  zur  Ausführung  der  geplanten
Kanalisation  der  Stadt  Beckum.

7.  —  28.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen—  4  —  18
schaft  Vehlage-Twiehausen  zu  Vehlage  Nr.  2
im  Kreise  Lübbecke.

12.  —  30.  Jan  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2  —  14
eignungsrechts  an  den  Landkreis  Zeitz  für  Nr.  11
den  Bau  einer  Chaussee  von  Reuden  über
Ostrau  nach  Könderitz.

12.  —  30.  —  Statut  für  den  Bützflether  Schleusenver—  3  —  16
band  zu  Bützfleth  im  Kreise  Kehdingen.  Nr.  3

12.  —  30.  —  Statut  für  den  Burgdammer  Deich-  und  3  —  16
Sielverband  zu  Burgdamm  im  Kreise  Nr.  4
Blumenthal.

12.  —  28.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  4  –  18
eignungsrechts  an  die  Staatsbauver-  Nr.  3
waltung  zum  Erwerbe  von  am  Großschiffahrtswege
  Berlin  —Stettin  (Wasserstraße
  Berlin  —  Hohensaathen)  belegenen  Grundstücken,
  welche  über  den  dauernden  Bedarf
hinaus  zur  Erreichung  der  mit  dem  Unternehmen
  in  Verbindung  stebenden,  auf  das
öffentliche  Wohl  gerichteten  Zwecke  erforderlich
  sind.

12.  —  28.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  4  —  18
Bürvenich  im  Kreise  Düren.  Nr.  4

16.  —  28.  —  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  der  4  —  18
Ilmenau-Niederung  zu  Lüneburg.  Nr.  5

16.  —  13.  März  2SèAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5  —  20#

Nr.

 

 

eignungsrechts  an  den  Landkreis  Oppeln
für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Dammratschhammer
  nach  Dombrowbka.
        <pb n="6" />
        IV  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.

Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite

usw.  Berlin  StückesGesetzes
1907  1908

16.  Dez.  25.  März  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6  —  26
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Neiden-  Nr.  1
bach  im  Kreise  Bitburg  für  den  Ausbau  eines
öffentlichen  Weges  von  Neidenbach  bis  zur  Trier-Aachener
  Provinzialstraße  beim  Waxbrunnen.

19.  —  6.  Jam.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am  1  10862  5
22.  April  1908  unterzeichneten  Vertrags  zwischen
Preußen  und  Waldeck  zur  Regelung  der
Lotterieverhältnisse  sowie  den  Austausch
der  Ratifikationsurkunden.

19.  —  30.  —  Statut  für  den  Deich=  und  Sielverband  der  3  —  16
Adlig  Bentwischer  Schauung  zu  Adlig  Nr.  5
Bentwisch  im  Kreise  Neuhaus  g.  d.  Oste.

19.  —  28.  Febr.Statut  fürdie  Entwässerungsgenossenschaft  4  —  18
Henkendorf  zu  Henkendorf  im  Kreise  Nr.  6
Deutsch  Krone.

21.  —  13.  Müärz  Statut  der  Genossenschaft  zur  Unterhaltung  5  –  20
der  unteren  Goldap  und  mittleren  Angerapp  Nr.  3
in  den  Kreisen  Angerburg  und  Darkehmen  zu
Skallischen  im  Kreise  Darkehmen.

30.  —  28.  Febr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  4  —  18
eignungsrechts  an  den  Kreis  Schmiegel  Nr.  7
für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Wielichowo
  nach  Raktwitz.

30.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  4  —  18
eignungsrechts  an  den  Kreis  Reichenbach  Nr.  8
für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Seherrs—
waldau  über  Olbersdorf  und  Prauß  bis  zur
Kreischaussee  Pilzen—Lauterbach  bei  Nieder
Langseifersdorf.

30.  —  13.  März  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5  —  20
eignungsrechts  an  den  Kanalisations-  Nr.  4
verband  für  das  Laisebachgebiet  im  Kreise
Waldenburg  zur  Herstellung  einer  Kanalisations.
anlage  für  die  dem  Verband  angehörenden
Gemeinden  und  Gutsbezirke.

30.  —  25.  —  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs-  6  —  27
verband  Kerbshorst-Roßgarten  zu  Kerbs-  Nr.  2

 

 

horst  (Landkreis  Elbing)  im  Elbinger  Deichverbande.
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        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.  V
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  au  Inhalt  des  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1907  1908
30.  Dez.  25.  März  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulie-  6  —  27
rung  des  Schweinefließes  zu  Hoffstädt  im  Nr.  3
Kreise  Deutsch  Krone.
1908

6.  Jan.  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5  —  20
eignungsrechts  an  die  Stadt  Magdeburg  Nr.  5
zur  Anlage  eines  Industrie-  und  Sicherheitshafens
  mit  Nebenanlagen  und  Gleisanschlüssen.


6.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Bremer-  5  —  20
havener  Straßenbahn-Aktiengesell—  Nr.  6
schaft  in  Lehe  für  diejenigen  Fälle,  in  denen
auf  den  öffentlichen  Straßen  der  Gemeinden
Lehe,  Geestemünde  und  Wulsdorf  aus  polizeilichen
  Rücksichten  die  Aufstellung  von  Masten
zur  Befestigung  der  Leitungsdrähte  nicht  zugelassen
  werden  kann,  zur  Erlangung  der  Befugnis,
  für  diesen  Jweck  an  den  Straßenwänden
  von  Gebäuden  Wandhaken  anbringen
oder  auf  den  Grundstücken  Tragemasten  errichten
  zu  dürfen,  das  Recht  zur  dauernden
Beschränkung  des  Grundeigentums  verliehen
worden  ist.

6.  —  25.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  6  —  27
Büschfeld  1I  zu  Büschfeld  im  Kreise  Merzig.  Nr.  4

6.  —  20.  —  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  6  —  27
Oberes  Brockbachtal  zu  Westerkappeln  im  Nr.  5
Kreise  Tecklenburg.

8.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleilung  des  Ent-  5  —  20
eignungsrechts  an  die  israelitische  Ge—  Nr.  7
meinde  in  Frankfurt  a.  M.  zur  Errichtung
eines  Krankenhauses  daselbst.

8.  —  14.  Mai  Konzessionsurkunde,  betr.  die  Umgestaltung  und  18  —  102
Erweiterung  der  Cöln-Bonner  Kreis—  Nr.  1
bahnen.

15.  —  8.  ApriisAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verwaltungsordnung  12  10881146-71

 

 

für  die  Königlich  Preußischen  Zollbehörden.
        <pb n="8" />
        VI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.
Datum  Ausgegeben  Nr.  J  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908
15.  Jau.  25.  Märzt  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6  —  27
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  6
Aachen  zum  Baue  der  geplanten  Abwässerungsanlage
  für  die  Stadt  Aachen  und  der
dazu  gehörigen  Kanäle.
15.  —  25.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  6  —  27
Groß  Rybno  zu  Groß  Rybnoim  Kreise  Gnesen.  Nr.  7
15.  —  25.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  6  –  27
Rittebalde  zu  Rittebalde  im  Kreise  Allenstein.  Nr.  8
15.  —  27.  Aprril!  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  15  –  92
schaft  Weißenborn  zu  Weißenborn  im  Land-  Nr.  1
kreise  Göttingen.
17.  —  30.  Jan.  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betr.  die  2  10863712
Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
1907  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt
ist,  sowie  die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch
  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung
ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als
angelegt  gilt.
18.  —  30.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  2  10864  13
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Düren.
18.  —  25.  März  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6  —  27
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  9
Moers  zur  Regulierung  des  Ballbruchgrabens
  im  Ortsteile  Moers-  Schwafheim.
22.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5  —  20
eignungsrechts  an  die  Fleckengemeinde  Nr.  8
Weener  zur  Anlage  einer  Hochwasser—
schutzschleuse.
22.  —  25.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  des  Barteln-Scheit-  6  —  27
niger  Deichverbandes  vom  1l.  Sep-  Nr.  10
tember  1865.
22.  —  25.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  6  –  27
schaft  Laßwitz  zu  Laßwitz  im  Kreise  Grottkau.  Nr.  11
21.  —  30.  Jan.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  3  10865  15

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Herborn,  Rennerod,
Weilburg  und  Wiesbaden.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1908.  VII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  bes  Seite
usw.  Berlin  StückesGesetzes
1908  1908

25.  Jan.  8.  A)ril  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  12  –  71
Brolost  zu  Brolost  im  Kreise  Gerdauen.  Nr.  1

27.  —  25.  März,Statut  für  die  Havelländische  Luch.  Melio-  6  –  28
rationsgenossenschaft  zu  Rathenow  im  Nr.  12
Kreise  Westhavelland.

28  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ubertragung  der  Verleihung  8  10873  38
des  Rechtes  zur  Erhebung  von  Chausseegeld
usw.  auf  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

28.  —  25.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  6  —  28
schaft  Wedereitischken  zu  Wedereitischken  im  Nr.  13
Kreise  Ragnit.

28.  —  25.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  6  —  28
schaft  Briesen  zu  Briesen  im  Kreise  Schroda.  Nr.  11

28.  —  8.  ApriAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  12  –  72
eignungsrechts  an  den  Reichs-Militär.  Nr.  2
Fiskus  für  die  Ausführung  des  Lazarettneubaues
  der  Militär-Knabenerziehungsanstalt
in  Annaburg.

3.  Febr.25.  Mürz  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6  —  28
eignungsrechts  an  den  Kreiskommunal—  Nr.  1,
verband  des  Kreises  Düren  für  die  Anlage
von  Kleinbahnen  von  Sülpich  über  Nörvenich
  nach  Düren,  von  Distelrath  durch  Düren
und  über  Rölsdorf  nach  Gürzenich,  von
Rölsdorf  nach  Lendersdorf  Ort,  von  Distelrath
südlich  um  Düren  nach  Rölsdorf  und  von
Düren  über  Krauthausen  und  Kreuzan  nach
Winden.

8.  —  8.  April  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regu-  12  —  72
lierung  der  Radüe  und  des  unteren  Schwarz-  Nr.  3
bachs  zu  Köslin.

12.  —  8.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Anderung  12  —  72
des  für  das  Stolper  Departement  der  Pom-  Nr.  4
merschen  Landschaft  geltenden  Beleihungstarifs.


15.  —  8.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Schwetzkau-  12  —  72
Deutsch  Wilker  Entwässerungsge-  Nr.  5
nossenschaft  im  Kreise  Lissa.

Gesetzsammlung  1908.  2
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.
Datum  #Ausgegeben  «  Nr.Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908
15.  Febr.  8.  Apri.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  12  —  72
Großeneder  im  Kreise  Warburg.  Nr.  6
17.  —  8.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen!2  —  72
schaft  Lehmanen  zu  Lehmanen  im  Kreise  Nr.  7
Ortelsburg.
17.  —  8.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent-  12  —  72
wässerung  des  Czarny-Bruches  in  den  Nr.  8
Kreisen  Sensburg  und  Johannisburg  zu
Olschewen.
23.  —  28.  Febr.  JVerfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  4  10866  17
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Eltville,  Rüdesheim,
Runkel  und  Usingen.
24.  —  3.  Sept.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-  33  10918  181-186
25.  —  Lippe,  betr.  die  Bestellung  des  Oberlandes-"
  gerichts  zu  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für
das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
24.  —  8.  AprilStatut  für  die  Drainagegenossenschaft  12  —  72
Adlig  Damerau  zu  Adlig  Damerau  im  Nr.  9
Kreise  Wehlau.
24.  —  27.  —  Drainagegenossenschaft  Darkehmen  zu  15  —  92
Darkehmen.  Nr.  2
24.  —  27.  —  Statut  für  die  Eentwässerungsgenossenschaft  15  –  92
Thegsten  zu  Thegsten  im  Kreise  Heilsberg.  Nr.  3
24.  —  27.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  15  —  92
Damgarten  zu  Damgarten  im  Kreise  Franz-  Nr.  4
burg.
24.  —  14.  Mai  Statut  für  den  Deichverband  Pölitz  in  Pölitz  18  —  102
i.  Pom.,  Kr.  Randow.  Nr.  2
20.  —  19.  Juni  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  23  –  154
zu  Berfa  im  Kreise  Ziegenhain.  Nr.  1
2.  Mürz?7.  April  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  15  –  92
schaft  IV  zu  Fleringen  im  Kreise  Prüm.  Nr.  5
2.  —  27.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  15  —  92
Paulen  zu  Paulen  im  Kreise  Braunsberg.  Nr.  6
        <pb n="11" />
        Datum
des  Gesetzes

usw.

 

Ausgegeben

zu
Berlin

 

Inhalt

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.

Nr.

des

Stückes

Nr.

des

Gesetzes

 

Seite

 

2.  März

I
e

*1
2

*1

1908

 

1908
14.  Mai

E
I

1—
2

□

April

14.  Mai

11.  —

 

Konzessionsurkunde,  betr.  die  Ausdehnung  des
Kerkerbachbahnunternehmens  auf  den
Bau  und  Betrieb  einer  Noll-  und  Seilbahn
von  Heckholzhausen  nach  Ober  Tiefenbach  durch
die  Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Beschlusses
  der  Generalversammlung  des  Kurund
  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
Kreditinstituts  über  die  Geschäftsbezirke  der
Uckermärkischen  Nitterschaftsräte  vom  17.  Dezember
  1907.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  Rös
zu  Rös  im  Kreise  Cochem.

Verfügung  des  Justizministers  zur  Abänderung
der  Verfügung  vom  23.  Februar  190°8,  betr.
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,
Rüdesheim,  Runkel  und  Usingen.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes
  Berlin.

Gesetz,  betr.  Erweiterung  des
Magdeburg.

Stadtkreises

Gesetz,  betr.  die  Jahlung  der  Beamtenbesoldung
  und  des  Gnadenvierteljahrs.

Gesetz,  betr.  die  Ubertragung  polizeilicher  Befugnisse
  in  Gemeinde-  und  Gutsbezirken  der
Umgebung  von  Potsdam  an  den  Königlichen
Polizeidirektor  zu  Potsdam.

Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die
Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung,
  vom  8.  Januar  1900  —  Regierungsbl.
  S.  21  —.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zur  Regulierung  der  Glumia  zu  Stewnitz  im
Kreise  Flatow.

Statut  für  die  Ent-=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Itzbach  zu  Ihztbach  im  Kreise
Saarlonis.

 

18

22

11

18

18

10867

10868

10869

10871

10872

10878

 

27

 

102

130
Nr.  1

102

Nr.  4

102

Nr.  5
        <pb n="12" />
        X  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  JSeite

usw.  Berlin  StückesGesetzes
1908  1908

10.  März7.  März,Allerh.  Erlaß,  betr.  anderweite  Abgrenzung.  der  8  10874  38
Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen
  in  Danzig  und  Königsberg  i.  Pr.

16.  —  14.  Mai  Statut  für  die  Eentwässerungsgenossenschaft  18  —  102
Hansberg  zu  Rummelsburg  in  Pommern.  Nr.  6

16.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  22  —  130
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Geismar  Nr.  3
im  Kreise  Fritzlar  zur  Schaffung  einer  Schutzzone
  für  Quelle  II  der  zu  erbauenden  zentralen
Wasserleitung.

18.  —  21.  AprilGesetz,  betr.  die  Herstellung  einer  Eisenbahn-  14  10883  75-76
Dampffährenverbindung  zwischen  Saßnitz
und  Trelleborg.

20.  —  25.  März  JGesetz  über  Maßnahmen  zur  Stärkung  des  7  10870  29-34
Deutschtums  in  den  Provinzen  West—
preußen  und  Posen.  «

23.  —  6.  April  Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  11  10879  64
vom  28.  Juni  1906.

23.  —  8.  —  Verordnung  über  die  Einführung  des  Gesetzes,  12  10880  65
betr.  die  Zulassung  einer  Verschuldungs
grenze  für  land=  und  forstwirtschaftlich  genutzte
Grundstücke,  vom  20.  August  1906  in  Ostpreußen
  und  einem  Teile  von  Westpreußen.

23.  —1  14.  Mai  Statut  für  die  Entwässerungs=  und  Drai-  18  —  102
nagegenossenschaft  Bieberstein  zu  Bieberstein  Nr.  7
im  Kreise  Gerdauen.

23.  —  10.  Juni  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  I.  Nach-  26  —  146
trags  zur  Ostpreußischen  Landschafts—  Nr.  1
ordnung  vom  7.  Dezember  1891.

23.  —  10.  —  Allerh  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  II.  Nach-  26  —  146
trags  zur  Landschaftsordnung,  des  IV.  Nach-  Nr.  2
trags  zu  den  Abschätzungsgrundsätzen  der  Ostpreußischen
  Landschaft  und  des  lI.  Nachtrags
  zum  Statute  der  Bank  der  Ostpreußischen
Landschaft.

23.  —  11.  Aug.  Statut  für  die  Dägeling-Krempermoorer  31  —  171
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Däge—  Nr.  1
ling  im  Kreise  Sleinburg.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.  XI
Datum  Ausgegebenl  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908

27.  März  31.  März,  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  10  10876  61
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Herborn,
  Katzenelnbogen  und  Königstein.

27.  —  31.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Er.  10  10877  62
richtung  eines  Ortsgerichts  in  Gonzenheim.


28.  —  29.  Mai  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  22  —-  130
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  4
Crefeld  zur  Ausführung  der  geplanten  Ergänzung
  der  Entwässerungsanlagen  der  Stadt
Crefeld.

29.  —  11.  Aug.Statut  für  die  Westermoor-Breitenberger31  —  171
Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Nr.  2
zu  Westermoor  im  Kreise  Steinburg.

29.  —  11.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-  31  —  171
genossenschaft  Bevertal  zu  Neuhückes—  Nr.  3
wagen  im  Kreise  Lennep.

1.  April  1.  AprrilGesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus-  9  1087539-60
haltsetats  für  das  Etatsjahr  1908.

5.  —  29.  Mai  Statut  für  den  Hainichener  Deichverband  22  —  130
zu  Hainichen  im  Kreise  Delitzsch.  Nr.  5

13.  —  18.  Aril  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  13  1088222
zum  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr
  1908.

13.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  15  1088444
Essen.

13.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  15  1088583-9s
Herne.

13.  —  19.  Juni  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  28  —  154
Gauleden  zu  Gauleden  im  Kreise  Wehlau.  Nr.  2

18.  —  19.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  28  –  151
schaft  der  Haffwiesen  Tolkemit  zu  Tol-  Nr.  3
kemit  im  Landkreis  Elbing.

18.  —  1.  Juli  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  29  –  1%
schaft  Unterortwick  zu  Wessum  im  Kreise  Nr.  1

 

 

Ahaus.
        <pb n="14" />
        XII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzess  Inhalt  bes  bes  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908

18.  April  11.  Aug.Statut  für  die  Lapine-Wassergenossen  1  —  171
schaft  zu  Groß  Rössen  im  Kreise  Schweinitz.  Nr.  4

18.  —  11.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-  31  —  17
genossenschaft  des  Wormicketals  zu  Nr.  5
Benolpe  im  Kreise  Olpe.

21.  —  10.  Juni  JAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  26  —  146
eignungsrechts  an  Kleinbahn  Bremer—  Nr.  3
vörde  —OÖsterholz,  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung  zu  Bremervörde,  für  die
Anlage  einer  Kleinbahn  von  Bremervörde
über  Worpswede  nach  Osterholz.

21.  —  1.  Juli  Nachtrag  zum  Statute  des  Ilverich-Lanker  29  —  160
Deichverbandes  vom  25.  Mai  1887.  Nr.  2

21.  —  1.  —  Statut  für  den  Deich--  und  Schleusenver-  29  —  160
band  der  Dritten  Meile  Altenlandes  Nr.  3
im  Kreise  Jork.

21.  —414—  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  29  —  160
schaft  Laßwitz-Johnsdorf  zu  Johnsdorf  Nr.  4
im  Kreise  Grottkau.

21.  —  1.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  29  –  161
schaft  Ptakowitz-Broslawitz  zu  Ptako-  Nr.  5
witz  im  Kreise  Tarnowißz.

21.  —  II.  Aug.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  31  —  171
eignungsrechts  an  die  Residenzstadt  Cafsel  Nr.  6
zum  Schutze  der  Saugrohrleitung  des  städtischen
Wasserwerkes.

21.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  31  —  171
Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Be-  Nr.  7
stimmungen  des  Kur=  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kreditinstituts.

21.  —  30.  Apri  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  16  10886  93
betr.  anderweite  Festsetzung  eines  Grenzpunktes
zwischen  den  Verwaltungsbezirken  der
Königlichen  Eisenbahndirektionen  Cassel
und  Erfurt.

21.  —  10.  JuniAllerh.  Crlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  26  –  146
eignungsrechts  an  den  Kreis  Moers  für  Nr.  4

 

 

die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Schnephuysen
  nach  Kainp.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.  XIII
Datum  Ausgegeben  Nr.Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  JSeite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908

27.  April  1.  Juli  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung  29  —  161
des  Wittbachs  zu  Wittgirren  im  Kreise  Nr.  6
Darkehmen.

27.  —  1.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  29  —  161
schaft  Guhlau  zu  Guhlau  im  Kreise  Nr.  7
Grottkau.

27.  —  25.  Aug.  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-  32  —  178
genossenschaft  des  Schweinebruchs  zu  Nr.  2
Altenhagen  im  Landdkreise  Celle.

27.  —  20.  Nov.  Allerh.  Urkunde,  betr.  die  von  der  Crefelder  37  —  203
Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Ver—  Nr.  1
mehrung  ihres  Grundkapitals.

30.  —  14.  Mai  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  18  10888  101
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Braubach,  Hachenburg,

Nastätten  und  Niederlahnstein.
1.  Mai  1.  Juli  Statut  für  den  Ersten  Schleswigschen  29  —  161
Deichband.  Nr.  8

8.  —  1.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Deichver-  29  —  161
band  »Neue  Deichschau  Reeserward«  Nr.  9
vom  23.  August  1899.

8.  —  11.  Aug.  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  31  —  72
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  8
Hanau  zum  Baue  der  geplanten  Kläranlage
und  der  dazu  gehörigen  Rohrleitung.

8.  —  25.  —  Nachtrag  zum  Statute  des  Finower  Melio-  32  —  178
rationsverbandes  vom  18.  Juni  1894.  Nr.  3

10.  —  22.  Mai  Gesetz,  betr.  die  Gebühren  der  Sebammen.  19  10889

10.  —  29.  —  Gesetz,  betr.  die  weitere  Aufschließung  des  staat-  22  1089327-128
lichen  Besitzes  an  Steinkohlenfeldern  im
Oberbergamtsbezirke  Dortmund.

10.  —  22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  anderweite  Abgrenzung  der  19  10890  104

 

 

Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen
  in  Hannover,  Münster
i.  Westf.,  St.  Johann-Saarbrücken  und
Mainz.
        <pb n="16" />
        XIV  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908

10.  Mai  1.  Juli  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  29  —  161
eignungsrechts  an  die  Stadt  Münche-  Nr.  10
berg  im  Kreise  Lebus  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  der  Stadt  Müncheberg  nach
dem  Staatsbahnhofe  Dahmsdorf-Müncheberg.

10.  —  1.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  29  —  161
eignungsrechts  an  die  Westpreußische  Nr.  11
Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  in  Berlin
  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Tiegenhof
  nach  Lindenau.

10.  —  25.  Aug.Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  32  —  178
schaft  am  Völzer  Bach  zu  Raugard  im  Nr.  4
Kreise  Naugard.

10.  —  25.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  32  —  178
schaft  Friedersdorf  zu  Friedersdorf  im  Nr.  5
Kreise  Neustadt  O.  S.

14.  —  27.  Mai  Quellen  schutzgesetz.  20  108911005-115

11.  —  29.  —  Eisenbahnanleihegesetz.  21  10892117125

11.  —  20.  —  Gesetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts-  22  10894  129
bezirke  Groß  Strehlitz  und  Krappitz.

1  11.  —29.  —  Gesetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts  21108955129
bezirke  Rees  und  Wesel.

11.  —  10.  Juni  Gesetz,  betr.  den  Bau  eines  Schiffahrtskanals  25  109001-1/1
vom  Manersee  nach  der  Alle  bei  Allenburg
(des  Masurischen  Kanals)  und  von  Staubecken
  im  Masurischen  Seengebiete.

14.  —  1.  Juli  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  29  —  161
eignungsrechts  an  die  Kleinbahn  Wit—  Nr.  12
tingen-Obisfelde,  G.m.  b.  PH.  in  Wittingen,
für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Wittingen
nach  Obisfelde.

18.  —  25.  Aug.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  im  32  —  178
oberen  Eifgental  zu  Buchholzen,  Gemeinde  Nr.  6
Wermelskirchen,  im  Kreise  Lennep.

19.  —  12.  Juni  Gesetz,  betr.  die  Koppelfischerei  im  Regierungs-  24  1080733-139
bezirke  Cassel.

19.  —  12.  —  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Rang.  und  Titelver-  24  10898  130

 

 

hältnisse  der  Revier-Berginspektoren.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1908.

 

 

 

Ausgegeben

Datum  Nr.  Nr.

des  Gesetzes
usw.

zu
Berlin

Inhalt

des

Stückes

des

Gesetzes

 

1908

22.  Mai

23.

23.

23.

23.

28.

30.

30.

30.

1908
20.  Nov.

1.  Juli

25.  Aug.

12.  Juni

10.  —

11.  Aug.

11.  —

 

Sesehsammlung  1908.

 

Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen
und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen
Verbindung  der  sachsen  altenburgischen  Gemeinde
  Sachsenroda  mit  der  zum  Königreiche
  Preußen  gehörigen  Kirchengemeinde
Hohenkirchen.

Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  und  Abänderung  der
Generalkonzession  für  die  von  der  Gemeinschaft
der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt
haltenden  Lutheraner  vom  23.  Juli  1845.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung
des  Kalben-Fließes  zu  Scheufelsdorf  im
Kreise  Ortelsburg.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Moskawa  zu  Nekla  im  Kreise  Schroda.

Statut  für  die  Marpetalgenossenschaft
zu  Kückelheim  im  Kreise  Meschede.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Klein  Büllesheim  im
Kreise  Rheinbach.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Herborn,  Höchsta.  M.,
Rennerod,  Runkel,  Usingen  und  Wallmerod.


Verordnung,  betr.  die  Wiederherstellung  eines
teilweise  abhanden  gekommenen  Grundbuchblatts
  des  Amtsgerichts  in  Graudenz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Reichs=  (Militär.)
Fiskus  zur  Erweiterung  des  Truppenübungsplatzes
  Jüterbog.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Kreuznach
für  die  zum  Bau  eines  öffentlichen  Weges
von  Burglayen  bis  zur  Bingen  Kreuznacher
Provinzialstraße  bei  der  Trollmühle  erforderlichen
  Grundstücke.

37

32

21

26

31

31

 

 

10925

10905

10899

10901

 

199-201

155-156

161
Nr.  13

173
Nr.  7
178
Nr.  8

178
Nr.  9

110

172
Nr.  9

172
Nr.  10
        <pb n="18" />
        XVI

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

zu
Berlin

Ausgegeben

Inhalt

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.

 

Nr.

bes
Stückes

Nr.

bes

Gesetzes

 

 

1908
30.  Mai

30.

1.  Juni

1908
11.  Aug.

30.  Sept.

1.  Juni

19.
11.  Aug.

10
Ou
½

25.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines
zweiten  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Wuppertallperrengenossenschaft
  vom  29.  April
1896.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  bes  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Stettin  für  die  Verbreiterung  des  Vorflut.
kanals  von  der  Parnitz  bis  oberhalb  der
Stettin-Altdammer  Straße.

Verordnung,  betr.  die  Auflösung  des  Hauses
der  Abgeordneten.

Polizeikostengesetz.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Vereinigten
Westdeutschen  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft
  zu  Cöln  a.  Rhein  für  diejenigen
Fälle,  in  denen  aus  polizeilichen  Rücksichten
die  Aufstellung  von  Masten  zur  Befestigung
der  Oberleitungsaufhängevorrichtung  für  die
Kleinbahn  Halbach—-Lüttringhausen—Lennep—
Remscheid  und  für  die  Speiseleitung  von  Thalsperre
  nach  Trecknase  nicht  zugelassen  werden
kann,  zur  Erlangung  der  Befugnis,  für  diesen
Zweck  an  den  Straßenwänden  der  Gebäude
Wandhaken  anbringen  oder  auf  den  Grundstücken
  Tragemaste  errichten  zu  dürfen,  das
Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentums
  verlichen  worden  ist.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteignungsverfahrens
  bei  dem  von  der
Staatsbauverwaltung  auszuführenden  Baue
des  Schiffahrtskanals  vom  Mauersee  nach  der
Alle  bei  Allenburg  (des  Masurischen
Kanals).

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
Pelkeninken  zu  Pelkeninken  im  Kreise
Wehlau.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Frauendorf  zu  Frauendorf  im  Kreise
Heilsberg.

 

31

35

23

28
31

32

32

32

 

10896

10903

 

131

149-153

172
Nr.  12

178
Nr.  10

179
#r.  11

179
Nr.  12
        <pb n="19" />
        rung
Guttstadt  im  Kreise  Heilsberg.

 

 

*

 

Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1908.  XVII
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  bes  Seite
ufw.  Berlin  StückesGesetzes
1908  1908

3.  Juni  125.  Aug.  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Drainage-  32  —  179
genossenschaft  zu  Friedland  im  Kreise  Nr.  13
Friedland  vom  12.  August  1896.

8.  —  1.  Juli  Gesetz,  betr.  Abänderung  der  Wegeordnung  29  10906  157
für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891.

8.  —  11.  Aug.Gesetz,  betr.  Abänderung  der  Wegeordnung  31  10912  165
für  die  Provinz  Westpreußen  vom  27.  September
  1905.

8.  —  19.  Juni,  Verordnung,  betr.  die  Errichtung  eines  Rhein-  28  10904  154
schiffahrtsgerichts  in  Crefeld.

8.  —  25.  Aug.  JAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Aufhebung  des  in  der  32  —  179
Konzessionsurkunde  vom  4.  Januar  1868  für  Nr.  14
den  Bau  der  Bahn  Lägerdorf-Itzehoe  verliehenen
  Enteignungsrechts.

8.  —  25.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Drainage-  32  —  179
genossenschaft  zu  Postnicken  im  Land-  Nr.  15
kreise  Königsberg  vom  17.  Februar  1896.

17.  —  17.  Juni  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  27  10902  147
Häuser  des  Landtags.

17.  —  1.  Juli  Bekanntmachung,  betr.  die  gegenseitige  Freilassung  29  10908  158-159
der  Angehörigen  des  Preußischen  Staates
einerseits  und  der  Angehörigen  Dänemarks
und  der  Dänischen  Kolonien  anderseits  von
der  Erhebung  von  Kirchensteuern.

17.  —  25.  Aug.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32  —  179
eignungsrechts  an  die  Stadt  Duisburg  Nr.  16
zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung  des  städtischen
  Friedhofs  im  Ortsteile  Duisburg-Meiderich
  erforderlichen  Grundeigentums.

17.  —  25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32  —  179
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  17
Berlin  behufs  Erwerbung  der  zur  Verbreiterung
  des  Flußlaufs  am  linken  Spreeufer  und
zum  Neubaue  der  Inselbrücke  erforderlichen
Flächen  des  sogenannten  Inselspeichers.

17.  —  25.  —  Statut  für  die  Genossen  schaft  zur  Entwässe-  32  —  179

der  See.  und  Morke-Wiesen  zu  Nr.  18
        <pb n="20" />
        XVIII  Chronologische  lbersicht  des  Jahrganges  1908.

Datum  #Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908

17.  Juni  25.  Aug.  Statut  für  die  Giesebitzer  Entwässerungs-.  32  —-  179
genossenschaft  zu  Giesebitz  im  Landkreise  Nr.  19
Stolp.

18.  —  25.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  Rie-  32  –  179
ningheide  zu  Senden  im  Kreise  Lüding-  Nr.  20
hausen.

18.  —  11.  Dez.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zus  39  —  216
Madfeld  im  Kreise  Brilon.  «  Nr.  1

21.  —  1.  Juli  Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  29  10907  158
vom  2.  Januar  1905.

21.  —  25.  Aug.  JStatut  für  den  Deichverband  „Deichschau  32  —  180
Dreckward«  im  Kreise  Cleve.  Nr.  21

21.  —  3.  Sept.  Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungs-  33  —  187
verband  Grubenhagen  zu  Grubenhagen  Nr.  1
(Stadtkreis  Elbing)  im  Elbinger  Deichverbande.

21.  —  3.  —  Statut  für  die  Karpitzkoer  Entwässerungs.  33  –  187
genossenschaft  zu  Karpitzko  im  Kreise  Bomst.  Nr.  2

21.  —  30.  —  Statut  für  die  Germeter  Wassergenossen-  35  —  193
schaft  zu  Germete  im  Kreise  Warburg.  Nr.  2

24.  —  25.  Aug.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  32  —  180
III.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen  Land-  Nr.  22
schaftsordnung  vom  7.  Dezember  1891.

24.  —  25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32  —  180
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Bran-  Nr.  23
denburg  a.  d.  H.  für  den  von  ihr  geplanten
Hafenbau  am  Beetzsee  und  am  Silokanal.

24.  —  3.  Sept.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  33  —  187
schaft  Knakendorf  zu  Knakendorf  im  Kreise  Nr.  3
Dt.  Krone.

24.  —  3.  —  Statut  für  die  Dewitzseen-  Genossenschaft33  —  187
zu  Falkenburg  im  Kreise  Dramburg.  Nr.  4

24.  —  20.  Nov.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  37  —  203
Naunheim  zu  Naunheim  im  Kreise  Mayen.  Nr.  2

26.  —  1.  Juli  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  29  100090  159-160
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Vezirke
der  Amtsgerichte  Dillenburg,  St.  Goarshausen,
  Hadamar,  Herborn  und  Nunkel.
        <pb n="21" />
        Datum
des  Gesetzes
usw.

Berlin

Ausgegeben

Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1908.

 

Inhalt

Nr.

des

Stückes

Nr.
Gesetzes

Seite

 

1908
30.  Juni

4.  Juli

 

1908
14.  Juli

14.

26.  Aug.

3.  Sept.

30.

11.  Aug.

25.

25.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Genossenschaft
zur  Räumung  der  Niers  zu  Viersen  im
Landkreise  M.-Gladbach  für  alle  zur  Ausführung
der  dauernden  und  jährlichen  Räumung  der
Niers  von  der  Quelle  bis  zur  preußisch  niederländischen
  Grenze  notwendigen  Anlagen,  insbesondere
  auch  zur  Beschaffung  von  Ablagerungsplatzen
  für  den  Baggerschlamm.

Statut  für  die  Mossin-Persanziger  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Persanzig
im  Kreise  Neustettin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
München.-  Gladbach  zur  Ausführung  der
geplanten  Kanalisation  der  Stadt  München-Gladbach.


Allerh.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1908  vorgesehenen
Eisenbahnlinien  usw.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteign
  ngsverfahrens  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
  auszuführenden  Kanalisierung
  der  Aller  von  Celle  bis  zur  Mündung
in  die  Leine.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Celle
zur  Herstellung  von  Elektrizitätswerken  an
den  vier  Staustufen  der  von  der  Staatsbauverwaltung
  zu  kanalisierenden  Aller  von
Celle  bis  zur  Mündung  in  die  Leine  sowie  zur
Aufstellung  eines  Leitungsnetzes  für  die  Verteilung
  der  zu  gewinnenden  Elektrizität  über
zand.

 

30

30

32

33

35

31

32

32

 

10910

10911

10914

 

163

164

180
Nr.  24

188
Nr.  5

193
Nr.  3

168-170

180
Nr.  25

180
Nr.  26
        <pb n="22" />
        XX  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908
6.  Juli  30.  Sept.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  35  —  193
eignungsrechts  andenWegeunterverband  Nr.  4
Kirmeer-Müggenkrug  für  die  Anlage  eines
Weges  zwischen  den  Kolonien  Hohefeld  und
Schultenhausen.
14.  —  3.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  33  –  188
schaft  Hollich  West  zu  Burgsteinfurt  Nr.  6
im  Kreise  Steinfurt.
14.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Nach-  35  —  193
träge  IV  und  V  zur  Ostpreußischen  Land-  Nr.  5
schaftsordnung  vom  7.  Dezember  1891
(Ausgabe  von  1905)  sowie  des  III.  Nachtrags
zum  Statute  der  Bank  der  Ostpreußischen
Landschaft  vom  20.  Mai  1809.
18.  —  3.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  33  —  188
Ehrsten  zu  Ehrsten  im  Kreise  Hofgeismar.  Nr.  7
18.  —  30.  —  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  der  35  —  193
Ise-  Niederung  des  Kreises  Gifhorn  zu  Nr.  6
Gifhorn.
18.  —  30.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Drainage-  35  –  193
genossenschaft  zu  Ludwigsthal  im  Kreise  Nr.  7
Lublinitz  vom  8.  September  1884.
18.  —  11.  Dez.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  39  —  216
Krauthausen  im  Kreise  Jülich.  Nr.  2
22.  —  11.  Aug.  Gesetz,  betr.  die  Erhebung  neuer  Umlagen  zu  31  10913166-168
landeskirchlichen  Zwecken  für  das  Etatsjahr
  1908.
22.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  weitere  Verstärkung  des  31  10913166-167
Hilfsfonds  für  landeskirchliche  Zwecke.  (Anl.)
22.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhöhung  des  Etats  der  31  10913  167
Gesamtsynodalkasse.  (Anl.)
22.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verstärkung  des  durch  31  10913  168
den  Beschluß  der  Gesamtsynode  vom  (Anl.)
22.  Januar  1906  gebildeten  Unterstützungs.
fonds.
22.  —  30.  Sept.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässe-  35  –  194
rung  des  Pangebruchs  zu  Borchertsdorf  Nr.  8

 

 

im  Rreise  Pr.  Eylau.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.  XXI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  bes  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908

22.  Juli  30.  Sept.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  35  —  194
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  9
Berlin  zur  bebauungsplanmäßigen  Freilegung
  der  Sellerstraße.

22.  —  1.  Dez.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent81  —  221
eignungsverfahrens  bei  den  von  dem  Nr.  1
Deutschen  Reiche  auszuführenden  Marineanlagen
  am  Kaiser  Wilhelm-Kanal  in
den  Gemarkungen  Ostermoor,  Büttel,  Kudensee
und  Averlak.

23.  —  4.  —  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  38  10927205-213
und  den  Niederlanden,  betr.  die  Eisenbahn
  von  Neuenhaus  nach  Coevorden.

29.  —  30.  Sept.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  zur  Aus-  35  10921  191
dehnung  des  Geschäftsbereichs  der  Rheinstrombauverwaltung.


29.  —  30  —  Allerh.  Urkunde,  betr  die  von  der  Lübeck5  —  194
Büchener  Eisenbahngesellschaft  be-  Nr.  10
schlossene  Vermehrung  ihres  Grundkapitals.

29.  —  30.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  35  —  194
zu  Petersgrätz  im  Kreise  Groß  Strehlitz.  Nr.  11

29.  —  30.  —  Statut  für  die  Würchegraben-Regulierungs.  35  —  194
genossenschaft  zu  Groß  Wandriß  im  Nr.  12

andkreise  Liegnitz.

290.  —  30.  —5tatut  für  den  Kalkvitzer  Deichverband  zu  35  —  194
Kalkvitz  im  Kreise  Grimmen.  Nr.  13

29.  —  30.  —  Statut  für  die  Langwedeler  Entwässe.35  —  194
rungsgenossenschaft  in  den  Kreisen  Rends-  Nr.  14
burg  und  Bordesholm  zu  Langwedel.

3.  Ang.  20.  Nov.  Statut  für  die  Entwälserungsgenossen.  37  –  203
schaft  Halsdorf-Stockem  zu  Stockem  im  Nr.  3
Kreise  Bitburg.

3.  —  20.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  37  –  203
Repsch  zu  Repsch  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  Nr.  4

4.  —  11.  Aug.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  31  10915  170

 

 

legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Fachenburg,  Hadamar
  und  Rennerod.
        <pb n="24" />
        XXII  Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1908.
Datum  HAusgegeben  Nr.  J  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908

10.  Auig.11.  Dez.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  39  —  216
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  3
Breslau  zur  Erweiterung  der  Kanalisationsanlagen
  für  die  Stadt  Breslau
und  zur  Verlegung  der  dazu  gehörigen  Rohrleitung.


15.  —  30.  Sept.  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  zur  35  —  194
Regulierung  der  Böhme  zu  Hollige  im  Kreise  Nr.  15
Fallingbostel.

15.  —  30.  —  Statut  für  die  Wulfsmoorer  Ent=  und  Be-  35  —  194
wässerungsgenossenschaft  zu  Wulfsmoor  Nr.  16
im  Kreise  Steinburg.

15.  —  20.  Nov.  JAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  37  —  203
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  5
Eilenburg  zwecks  Anlegung  eines  Schutzgebiets
  für  die  Wassergewinnungsstelle  der
zentralen  städtischen  Wasserversorgungs.
anlage.

15.  —.20.  —  Statut  für  die  Cuppe-Wassergenossenschaft  37  –  203
zu  Wegwitz  im  Kreise  Merseburg.  Nr.  6

15.  —  20.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  37  –  203
schaft  Sucholohna  zu  Sucholohna  im  Nr.  7
Kreise  Groß  Strehlitz.

17.  —  25.  Aug.  Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung  vom  32  10917  177
12.  Juni  1908  zu  dem  zwischen  der  Königlich
Preußischen  Regierung  und  dem  Senate  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  abgeschlossenen
Vertrage,  betr.  das  Verhältnis  der  preußischen
Kirchengemeinde  Altenwalde  zum  hamburgischen
  Staate,  vom  11./15.  Juni  1907
und  dem  zugehörigen  Schlußprotokolle.

20.  —  3.  Sept.]  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikatiomn  dess310919186-187

 

 

zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
wegen  Bestellung  des  Oberlandesgerichts
in  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für  das
Fürstentum  Schaumburg-Lippe  am
24./25.  Februar  1908  unterzeichneten  Staatsvertrags
  sowie  den  Austausch  der  Natifikationsurkunden.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.  XXIII

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

 

 

des  Gesetzes  zu  Inhalt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908
24.  Aug.  120.  Nov.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  37  —  203
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Nr.  8

Ruhr.  Lippe  Kleinbahnen  in  Seest  für
die  Anlage  der  Kleinbahnstrecken  vom  Bahnhofe
  Neheim.  Hüsten  der  Eisenbahn  Schwerte-Arunsberg
  über  Ostönnen  und  Soest  nach  Hovestadt
  mit  Abzweigung  von  Ostönnen  nach
Werl,  von  Werl  nach  Hamm,  von  Oestinghausen
  nach  Hamm,  vom  Bahnhofe  Neheim-Hüsten
  bis  zur  Jägerbrücke  in  Arnsberg  und
von  Niederense-Himmelpforten  nach  der  Möhnetalsperre
  bei  Günne  unter  Außerkraftsetzung  des
dem  Kreise  Soest  unter  dem  19.  August  1896,
dem  Kreise  Hamm  unter  dem  12.  Dezember  1898
und  dem  Kreise  Soest  sowie  dem  Landkreise
Hamm  unter  dem  16.  Februar  1903  für  die
Kleinbabnen  von  Neheim--Hüsten  über  Soest
nach  Hovestadt  mit  Abzweigung  von  Ostönnen
nach  Werl,  von  Werl  nach  Hamm  und  von
Hamm  nach  Oestinghausen  verliehenen  gleichen

Rechtes.

24.  —  20.  Statut  für  die  Eixe-Oelerser  Entwässe-  37  —  204
rungsgenossenschaft  zu  Eixe  im  Kreise  Nr.  9
Peine.

24.  —  20.  —  Statut  für  den  Deichverband  der  Papat-  37  —  204
schen=  und  Wedenkampe  zu  Zeyersvorder-  Nr.  10
kampen  im  Landkreis  Elbing.

24.  —  20.  —  Statut  für  den  Entwässerungsverband  der  37  —  204
Papatschen-  und  Wedenkampe  zu  Zeyers-=  Nr.  11
vorderkampen  im  Landkreis  Elbing.

29.  —  20.  —  Statut  für  die  Drainage-  und  Entwässerungs.  37  —  204
genossenschaft  Eichholz  zu  Eichholz  im  Nr.  12
Kreise  Luckau.

29.  —  20.  —  Statut  für  den  Rheindorf-  Bürriger  Deich-  37  —  204
verband  im  Landkreise  Solingen.  Nr.  13

2.  Sept.  120.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-37  —  204
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  So-  Nr.  14

lingen  zur  Ausführung  der  geplanten  Kanalisationsanlagen
  der  Stadt  Solingen.

 

 

 

 

 

Gesetzsammlung  1908  4
        <pb n="26" />
        XXIV  Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1908.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  bes  bes  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1908

5.  Sept.  20.  Nov.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  ent.7  —  204
eignungsrechts  an  den  Kreis  Osthavel-  Nr.  15
land  zum  weiteren  Ausbaue  der  Döberitzer
Heerstraße  auf  der  Strecke  innerhalb  der
Gemarkung  Staaken  zwischen  den  Gemarkungsgrenzen
  der  Stadt  Spandau  und  der  Gemeinde
Dallgow.

5.  —  11.  Dez.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regu-  39  —  216
lierung  der  Leba  von  Lanz  bis  Lauenburg  Nr.  4
zu  Lauenburg  i.  Pom.

12.  —  11.  —  Statut  für  die  Proskau-Regulierungs-.  39  —  216
genossenschaft  Niewodnik-Norok  zu  Nie-  Nr.  5
wodnik  im  Kreise  Falkenberg  O.  S.

16.  —  11.  —  Statut  für  die  Gehle--Ils-Regulierungs-  39  —  216
genossenschaft  zu  Bierde  im  Kreise  Minden.  Nr.  6

21.  —  30.  Sept.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  35  10022-192
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Rhaunen.

23.  —  30.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  35  10923  192
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Marienberg.

25.  —  I.  Dez.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent,39  —  216
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Gif—  Nr.  7
horn  zur  Durchführung  der  lUlberbrückung
der  Aller  im  Quge  der  Rotstraße,  der  Verlängerung
  der  Rotstraße  bis  zur  Celler  Straße
und  der  Schaffung  einer  Verbindung  zwischen
der  Wilhelmstraße  und  der  neuen  Allerbrücke.

25.  —  11.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  39  —  216
Olsdorf  zu  Olsdorf  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  8

29.  —  6.  Okt.  Verordnung  über  die  Kommission  für  deutsche  36  1092  4105-198
Ansiedlungen  in  den  Provinzen  Westpreußen
  und  Posen.

29.  —  20.  Nov.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  37  –  204
eignungsrechts  an  die  Gemeinden  Mon-  Nr.  16

 

 

heim  und  Hitdorf  im  Landkreise  Solingen
für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Cangenfeld
  über  Monbeim  nach  Hitdorf  mit  Abzweigung
  nach  dem  Hafen  in  Hirdorf.
        <pb n="27" />
        nickendorf  für  die  Anlage  einer  an  den
Staatsbahnhof  Reinickendorf  (Dorf)  der  Bahn
von  Schönholz  nach  Kremmen  anschließenden
Privatanschlußbahn.

 

 

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.  XXV
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalft  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  StückesGesetzes
1908  1908

2.  Olt.  5.  Ott.  Verordnung  wegen  Einberufung  des  Land-  34  10920|1
tags  der  Monarchie.

2.  —  31.  Dez.  Statut  für  die  Neuhütten-Neufelder  Ent-  41  –  221
wässerungsgenossenschaft  zu  Neuhütten  Nr.  2

im  Kreise  Bütow.

5.  —  31.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  41  —  221
Budwethen-Naujeninken  in  Naujeninken  Nr.  3
im  Kreise  Ragnit.

5.  —  31.  —  Statut  für  den  Deichverband  Zimmerbude  1  —  221
im  Kreise  Fischhausen.  Nr.  4

12.  —  31.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  41  —  221
schaft  Pütte  zu  Pütte  im  Kreise  Franzburg.  Nr.  5

17.  —  31.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-  41  —  221
genossenschaft  Steinbach  II  zu  Steinbach  Nr.  6
im  Kreise  St.  Wendel.

17.  —  31.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaftt41  —  222
Döttesfeld  in  Döttesfeld  im  Kreise  Neuwied.  Nr.  7

19.  —  31.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Bode-Regu-  41  —  222
lierungsgenossenschaft  zu  Egeln  vom  Nr.  8
11.  Juni  1903.

22.  —  20.  Nov.  Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung  vom  37  10926  202
4.  September  1908  zu  dem  Staatsvertrage
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der
Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung
wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung
  der  sachsen-altenburgischen  Gemeinde
Sachsenroda  mit  der  zum  Königreiche  Preußen
  gehörigen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen
vom  22.  Mai  1908.

26.  —  31.  Dez.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen11  —  222

schaft  Klein  Zindel  zu  Klein  Zindel  im  Nr.  9

Kreise  Grottkau.

13.  Nov.  .  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  41  —  222
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Rei—  Nr.  10
        <pb n="28" />
        XXVI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1908.
Datum  #Ausgegeben  %  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  StückesGesetzes
1908  1908
13.  Nov.  3l1.  Dez.  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs-.  41  —  222
genossenschaft  Baumholder  (Guthaus-  Nr.  11
bachtal)  zu  Baumholder  im  Kreise  St.  Wendel.
13.  —  31.  —  Statut  des  Deichverbandes  an  der  Schle-  41  —  222
sischen  Weichsel  im  Kreise  Pleß.  Nr.  12.
18.  ——31.  —Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Isense..1  —  222
Niederstricher  Deich=  und  Schleusen-  Nr.  13
verband  zu  Isensee  im  Kreise  Neuhaus  a.  O.
vom  21.  März  1898.
18.  —  31.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Deich-  und  41  —  222
Schleusenverband  der  adelig  freien  fünf  Nr.  14
Bauerschaftsschanung  im  Neuenseebogen,
  Kreis  Neuhaus  a.  O.,  vom  20.  Mai  1898.
28.  —  11.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  39  10928  215
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Marienberg
  und  Rennerod.
1.  Dez.  21.  —  Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Reise-  40  10929½217
kosten  der  Schutzmannschaft  in  Lichtenberg.  .
1.  —  31.  —  Verordnung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechte  41  10931  219
einer  Synagogengemeinde  an  die  Synagogengemeinde
  Adaß  Jeschurun  in  Cöln.
3.  —  21.  —  Verordnung,  betr.  die  Disziplinarverhält-  40  10930  218
nisse  der  Privatdozenten  an  den  Technischen
  Hochschulen.
21.  —  31.  —  Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  41  1093220
vom  2.  Januar  1905.
22.  —  31.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  41  10933220-221

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hadamar,  Herborn,  Rüdesheim
  und  Usingen.  ·

 

Berichtigungen.

 

 

 

1.  Jahrgang  1907  Seite  244  Zeile  13  von  unten  muß  es  statt  »mit  mehr  bis«  heißen  »mit

mehr  als  (siehe  Berichtigung  S.  28);

2.  Jahrgang  1908  Seite  37  Zeile  1  von  unten  muß  es  statt  von  Einem  heißen  »von  Arnim“.

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in.  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25#

und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  find  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="29" />
        —  1  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  1.  —

 

 

Juhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck  zur  Regelung  der  Lotterieverhällnisse,  S.  1.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  22.  April  1907  unterzeichneten  Vertrags
zwischen  Preußen  und  Waldeck  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  sowie  den  Austausch  der
Ratifikationsurkunden,  S.  S.

 

(Nr.  10861.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse.
  Vom  22.  April  1907.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont  übereingekommen  sind,  einen  Vertrag  zum
Zwecke  der  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zu  schließen,  haben  die  zu  diesem
Zwecke  bestellten  Kommissare,  nämlich  für  Preußen  der  Präsident,  Geheime
Oberfinanzrat  Dr.  jur.  Georg  Strutz,  der  Geheime  Finanzrat  Otto  Noelle  und
der  Wirkliche  Legationsrat  Dr.  Paul  Eckardt,  für  Waldeck  und  Pyrmont  der
Landesdirektor  der  Fürstentümer,  Präsident  Johannes  von  Saldern  unter  dem
Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  nachstehenden  Vertrag  abgeschlossen:

Artikel  1.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  wird  für  die  Dauer  dieses  Vertrags
das  ausschließliche  Recht  eingeräumt,  innerhalb  des  Gebiets  der  Fürstentümer
Waldeck  und  Pyrmont  Lose  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  zu  vertreiben,
  überhaupt  nach  freiem  Ermessen  alle  Anordnungen,  welche  die  Königlich
Preußische  Regierung  zum  Betriebe  dieser  Lotterie  für  erforderlich  erachtet,  in
gleicher  Weise  wie  innerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets  zu  treffen,  insbesondere
auch  Königlich  Preußische  Lotterieeinnehmer  anzustellen  und  die  Geschäfte  durch
diese  betreiben  zu  lassen.

Artikel  2.

Während  der  Dauer  dieses  Vertrags  wird  für  Rechnung  der  Staatskasse
  der  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  weder  eine  eigene  Lotterie  eingerichtet
  werden,  noch  eine  Beteiligung  an  einer  solchen  stattfinden.  Der  Vertrieb
  von  Losen  oder  Losabschnitten  anderer  Geldlotterien  oder  solcher  Lotterien,
bei  denen  die  Veranstalter  in  Aussicht  stellen,  an  Stelle  der  Sachgewinne  einen
Geldbetrag  zu  gewähren,  mögen  solche  Lotterien  von  einem  deutschen  oder  außerdeutschen
  Staate,  einem  Kommunalverband  oder  einer  anderen  Korporation,  Vereinigung
  oder  Person  veranstaltet  werden,  wird  innerhalb  des  Gebiets  der  ge-Gesetzsammlung

  1908.  (Nr.  10861—10862.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Januar  1908.
        <pb n="30" />
        —  2  —

dachten  Fürstentümer  nur  im  Einverständnisse  mit  der  Königlich  Preußischen
Regierung  gestattet  werden.  Ausgenommen  von  dieser  Beschränkung  sind
Lotterien  fuͤr  Zwecke  der  Krankenpflege  innerhalb  der  Fürstentümer  Waldeck  und
Pyrmont,  sofern  die  Spielkapitalien  dieser  Lotterien  insgesamt  15  000  Mark
—  fünfzehntausend  Mark  —  innerhalb  eines  Jahres  nicht  übersteigen.

Lotterien  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art,  welche  für  das  preußische  Staatsgebiet
  oder  einen  Teil  desselben  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zugelassen
  sind,  werden  auf  Wunsch  der  Königlich  Preußischen  Regierung  in  gleicher
Weise  auch  innerhalb  des  Gebiets  der  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  zugelassen
  werden.

Artikel  3.

Gegen  das  Spielen  in  nicht  zugelassenen  Lotterien  und  gegen  den  Vertrieb
von  Losen  und  Losabschnitten  solcher  Lotterien  werden  für  die  Fürstentümer
Waldeck  und  Pyrmont  gesetzliche  Strafbestimmungen,  welche  mit  denen  des
preußischen  Gesetzes  vom  29.  August  1904  (Preußische  Gesetzsamml.  S.  255)  im
wesentlichen  übereinstimmen,  mit  Geltung  spätestens  vom  1.  Januar  1908  an
erlassen  werden.  Diese  Strafbestimmungen  dürfen  während  der  Dauer  dieses
Vertrags  ohne  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  weder  aufgehoben
  noch  abgeändert  werden.

 

 

Artikel  4.

Wegen  des  Betriebs  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  und  wegen
des  hieraus  fließenden  Einkommens  bleibt  der  Preußische  Staat  in  den  Fürstentümern
  Waldeck  und  Pyrmont  von  allen  Steuern  und  Abgaben,  für  wessen
Rechnung  sie  auch  immer  erhoben  werden,  völlig  frei.

Auch  darf  daselbst  den  Einnehmern  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie
  wegen  des  Vertriebs  von  Losen  keinerlei  besondere  Steuer  oder  Abgabe
für  Rechnung  des  Staates  oder  eines  Kommunal=  oder  sonstigen  Verbandes  auferlegt

  werden.
Artikel  5.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont
werden  der  Königlich  Preußischen  General-Lotteriedirektion  und  dem  Vorgesetzten
derselben  bei  der  Auswahl  geeigneter  Persönlichkeiten  für  die  Stellen  der  Königlich
  Preußischen  Lotterieeinnehmer  nach  Möglichkeit  behilflich  sein  und  allen  gesetzlich
  begründeten  Ersuchen  der  Königlich  Preußischen  General-Lotteriedirektion,
ihres  Vorgesetzten  und  ihrer  Organe  ungesäumt  entsprechen.

Die  Königlich  Preußische  General-Lotteriedirektion  wird  regelmäßig  vor
der  Annahme  eines  Lotterieeinnehmers  innerhalb  der  Fürstentümer  Waldeck  und
Pyrmont  das  Gutachten  der  dortigen  Landesregierung  einholen,  letzterer  auch
von  jeder  Annahme  oder  Entlassung  eines  solchen  Einnehmers  Kenntnis  geben.

Artikel  6.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  zahlt  während  der  Dauer  dieses  Vertrags
  an  die  Staatskasse  der  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  eine  jährliche
        <pb n="31" />
        —  3  —

Rente  von  15  000  Mark,  in  Worten  „fünfzehntausend  Mark““,  in  zwei  gleichen
am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jedes  Jahres  fälligen  Raten,  die  erste  Rate  am

2.  Januar  1908.
Artikel  7.

In  welchem  Umfange  die  Königlich  Preußische  Regierung  mit  Rücksicht
auf  die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  oder  aus  sonstigen  Gründen  die  Lose  der
Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  vermehren  und  welche  Losezahl  sie  den
innerhalb  der  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  anzunehmenden  Lotterieeinnehmern
  zum  Vertriebe  zuweisen  will,  bleibt  ihr  ebenso  wie  jede  andere,  die  Einrichtung,
  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie
  betreffende  Anordnung  ausschließlich  überlassen.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  9
auf  die  Zeitdauer  vom  1.  Januar  1908  bis  zum  30.  Juni  1915  abgeschlossen,
so  daß  die  letzte  Rentenzahlung  am  2.  Januar  1915  zu  erfolgen  hat.  Der
Vertrag  gilt  indes  jedesmal  für  einen  Zeitraum  von  5  Jahren  als  verlängert,
sofern  er  nicht  mindestens  ein  Jahr  vor  Ablauf  seiner  Geltungsdauer  von  einem
der  hohen  vertragschließenden  Teile  gekündigt  wird.

Artikel  9.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  Lose  für  die  erste  im
Kalenderjahre  1908  abzuspielende  Königlich  Preußische  Klassenlotterie  in  den
Fürstentümern  Waldeck  und  Pyrmont  zu  vertreiben  und  die  hierzu  nötigen  Anordnungen
  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  schon  vor  dessen  Inkrafttreten  zu  treffen.

Andererseits  ist,  falls  dieser  Vertrag  von  einer  Seite  gekündigt  und  nicht
durch  einen  anderen  Vertrag  ersetzt  werden  sollte,  die  Regierung  der  Fürstentümer
Waldeck  und  Pyrmont  befugt,  sofern  sie  alsdann  nach  der  Endschaft  des  Vertragsverhältnisses
  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  eine  eigene  Staatslotterie
  einzurichten  oder  eine  andere  Lotterie  zuzulassen  gewillt  sein  sollte,  die
hierzu  nötigen  Veranstaltungen  einschließlich  des  Losevertriebs  schon  von  dem  dem
Vertragsablaufe  vorangehenden  1.  Juni  ab  zu  treffen  oder  zu  gestatten.

Artikel  10.

Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
werden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  soll  sobald  wie  möglich  in
Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Kommissare  den  gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  April  1907.

(L.  S.)  Georg  Strutz.  L.  S.)  Johannes  von  Saldern.
(L.  S.)  Otto  Noelle.
(L.  S.)  Paul  Eckardt.
        <pb n="32" />
        Schlußprototoll  zum  Staatsvertrage  vom  22.  April  1907.

Die  unterzeichneten  Kommissare  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum  Abschluß
und  zur  Vollziehung  des  wegen  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zwischen  dem
Königreiche  Preußen  und  den  Fürstentümern  Waldeck  und  Pyrmont  vereinbarten
Staatsvertrags  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende,  mit  den
Vereinbarungen  des  Vertrags  selbst  gleich  verbindliche  Erklärungen  aufgenommen
worden:

J

Alle  Bestimmungen  des  Vertrags  gelten  nicht  nur  für  die  derzeitige  Königlich
  Preußische  Klassenlotterie,  sondern  auch  für  alle  während  der  Dauer  des
Vertrags  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  etwa  für  Rechnung  ihrer
Staatskasse  noch  veranstalteten  Geldlotterien.

II.

Der  Vertrag  wird  nur  unter  Voraussetzung  der  Zustimmung  des  Land—
tags  der  Königlich  Preußischen  Monarchie  und  des  Landtags  der  Fürstentümer
Waldeck  und  Pyrmont  abgeschlossen.

III.
Zu  Artikel  2.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile  befinden  sich  darüber  im  Einverständnisse,
daß  die  bei  Abschluß  des  Vertrags  für  das  Gebiet  der  Fürstentümer  Waldeck
und  Pyrmont  bereits  zugelassenen  Privatgeldlotterien  von  der  Bestimmung  im
ersten  Absatze  des  Artikels  2  des  Vertrags  nicht  berührt  werden,  also  in  der
bisherigen  Weise  zugelassen  bleiben.  Nach  dem  Abschlusse  dieses  Vertrags  werden
jedoch  derartige  Lotterien,  welche  nicht  bereits  vor  dem  1.  Dezember  1907  völlig
abgespielt  sein  müssen,  nur  mit  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
zugelassen  werden.

Iy
Zu  Artikel  1  und  5.

Hat  die  Fürstlich  Waldeckische  Regierung  Bedenken  gegen  die  Ernennung
einer  von  der  Königlich  Preußischen  General-Votteriedirekio  als  Einnehmer  in
Aussicht  genommenen  Persönlichkeit,  so  wird  die  Königlich  Preußische  General=Lotteriedirektion
  solchen  Bedenken  tunlichst  Rechnung  tragen.
        <pb n="33" />
        —  5  —

V.
Zu  Artikel  4.

Die  hohen  vertragschließenden  ·  Teile  befinden  sich  darüber  im  Einverständnisse,
daß  unter  „besonderen  Steuern  und  Abgaben"““  im  Sinne  des  zweiten  Absatzes
nur  solche  Steuern  und  Abgaben  zu  verstehen  sind,  welche  darauf  abzielen,  das
Einkommen  der  Lotterieeinnehmer,  welches  sie  als  solche  beziehen,  in  weitergehendem
  Maße  steuerlich  zu  belasten,  als  es  nach  den  allgemein  geltenden  Steuergesetzen
  belastet  werden  würde.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurf  übereinstimmend  befundenen  zwei  Ausfertigungen
  des  Vertrags  sind  hierauf  von  den  beiderseitigen  Kommissaren  unterzeichnet
  und  untersiegelt  worden,  und  es  haben  die  Königlich  Preußischen  Kommissare
  und  der  Fürstlich  Waldeckische  Kommissar  je  eine  Ausfertigung  des  Vertrags
  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  April  1907.

Georg  Strutz.  Johannes  von  Saldern.
Otto  Noelle.
Paul  Eckardt.

 

 

(Nr.  10862.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  22.  April  d.  J.  unterzeichneten
  Vertrags  zwischen  Preußen  und  Waldeck  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse
  sowie  den  Austausch  der  Ratifkationsurkunden.  Vom  19.  Dezember
  1907.

D.  vorstehend  abgedruckte,  zwischen  Preußen  und  Waldeck  am  22.  April  d.  J.
unterzeichnete  Vertrag  ist  ratifzziert  worden.  Die  Ratifikationsurkunden  sind  auf
dem  Postweg  in  der  Weise  ausgetauscht  worden,  daß  die  waldeckische  Urkunde
am  16.  d.  M.  in  Berlin  eingegangen  und  die  preußische  Urkunde  am  17.  d.  M.
von  Berlin  abgesandt  worden  ist.

Berlin,  den  19.  Dezember  1907.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung.
von  Schoen.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  PDreußischen  Gesetztammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25.K
und  1884  bis  1903  zu  2,40  Kl)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Cesetzsammlung  1908.  (Nr.  10862.)  2
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  2.  —

 

Inhalt:  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
  1907  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie  die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch
auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt
gilt,  S.  7.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren,  S.  138.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  usw.,  S.  13.  —

 

(Nr.  10863.)  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während
des  Kalenderjahrs  1907  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie
die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der
Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt.  Vom
17.  Januar  1908.

Ge  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  während  des  Kalenderjahrs  1907  auf  Grund  des  Artikels  14  der
Verordnung  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen
Grundbuchbezirke,  Anlegungsbezirke  und  Bergwerke  durch  die  dabei  angegebenen
Amtsblätter  bekannt  gemacht  worden  ist.

Zugleich  wird  gemäß  Artikel  36  Abs.  2  der  Verordnung  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht,  daß  in  den  Grundbuchbezirken,  für  welche  nach  der  Bekanntmachung
  des  Justizministers  vom  22.  Januar  1906  (Gesetzsamml.  S.  4)  die
Anlegung  des  Grundbuchs  während  des  Kalenderjahrs  1905  erfolgt  ist,  das
Grundbuch  nach  Artikel  15  Abs.  2  der  Verordnung  auch  in  Ansehung  der  von
der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt,  selbst
wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Berlin,  den  17.  Januar  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

 

 

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10863—10864.)  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Januar  1908.
        <pb n="36" />
        I.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cassel.

Landgerichtsbezirk  Marburg.
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Biedenkopf
die  Gemeindebezirke
Kleingladenbach,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  31,  ausgegeben
am  1.  August  1907;
Gönnern,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  November  1907;
Obereisenhausen,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Dezember  1907;
Gladenbach
die  Gemeindebezirke
Frankenbach,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  16.  Mai  1907
Niederweidbach,
nebl  Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Dezember  1907;
öh
der  Gemeindebezirk  Schmittlotheim,
Amtsblatt  der  Regierung  in  Cassel,  ausgegeben  am  29.  Mai  1907.

II.  Oberlandesgerichtsbezirk  Celle.
Landgerichtsbezirk  Göttingen.

In  dem  Anmtsgerichtsbezirk  Osterode

der  Gemeindebezirk  Schwiegershausen,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  15)  ausgegeben  am
12.  April  1907.

III.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cöln.

Landgerichtsbezirk  Aachen.

In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Düren
der  Gemeindebezirk  Lürheim,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Aachen  Nr.  34,  ausgegeben  am
27.  Juni  1907.
        <pb n="37" />
        Landgerichtsbezirk  Coblenz.
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Adenau
der  Gemeindebezirk  Nohn,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  34,  ausgegeben  am
22.  August  1907;
Sinzig
der  Gemeindebezirk  Bodendorf,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  16.  Mai  1907.

Landgerichtsbezirk  Trier.

In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Bitburg

der  Gemeindebezirk  Holsthum,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Trier  Nr.  48,  ausgegeben  am  30.  November
  1907.

IV.  Oberlandesgerichtsbezirk  Frankfurt  a.  M.

Landgerichtsbezirk  Limburg  a.  L.

In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Diez
die  Gemeindebezirke
Cramberg,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  17)  ausgegeben
am  25.  April  1907;
Laurenburg,
Nr.  4  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  Januar  1907;
Dillenburg  «
die  Gemeindebezirke
Dillbrecht,
Nr.  28.  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Juli  1907;
Hirzenhain,
Nr.  32  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  8.  August  1907;
Niederroßbach,
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  November  1907;
Hadamar
die  Gemeindebezirke
Dorndorf,
Nr.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  März  1907;
Langendernbach,
Nr.  23  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  Juni  1907;
3°
        <pb n="38" />
        Herborn
die  Gemeindebezirke
Arborn,
Nr.  14  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  4.  April  1907;
Beilstein,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Dezember  1907
Gusternhain,
Nr.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  März  1907;
Nenderoth,
Siur  31  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  August  1907;
inn
Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  September  1907;

Marienberg

die  Gemeindebezirke
Ailertchen,
Bach,
Bölsberg,
6  Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  16.  Mai  1907;
ardt,
Nr.  36  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  5.  September  1907;

of,

Nr.  49  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  5.  Dezember  1907;
Pfuhl

Nr.  37  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  September  1907;

Rennerod

die  Gemeindebezirke
Elsoff,
Nr.  36  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  5.  September  1907;
Irmtraut,
Rückershausen,
Ster  13  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  März  1907;
Se
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  November  1907;

Runkel
die  Gemeindebezirke
Gaudernbach,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Dezember  1907;
Münster,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  November  1907;
Villmar,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  14.November  1907;
        <pb n="39" />
        Weilburg
die  Gemeindebezirke
Cubach,
Nr.  29  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Juli  1907;
Mengerskirchen,
Nr.  30  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  Juli  1907;
Merenberg,
Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  Februar  1907;
Weinbach,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Dezember  1907.

·  Landgerichtsbezirk  Neuwied.
In  den  Amtsgerichtsbezirken:

Hachenburg
die  Gemeindebezirke
Berod,
Amtsblatt  der  Regierung  in  Wiesbaden  Nr.  28,  ausgegeben
am  11.  Juli  1907;
Heimborn,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  14.  November  1907;
Kroppach,
Nr.  43  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  Oktober  1907f;
Mudenbach,
Nr.  5  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  31.  Januar  1907;
Höhr-Grenzhausen
das  Bergwerk  Felix  III,
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  November  1907);

Montabaur
die  Bergwerke  mit  Ausnahme  der  auch  in  einem  anderen  Amtsgerichtsbezirke
  belegenen  Bergwerke  Struth  II,  Adam,  Alsbach,
Alsbach  II,  Meinighaus,  Bergmannsglück  I,  Bergmannsglück  II,
Bergmannsglück  IV,  Bergmannsglück  V,  Herkules,  Felix  III  und
der  im  Bezirke  der  Gemeinde  Eitelborn  belegenen  Bergwerke
Franz  III  und  Wald,
Nr.  4  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  Januar  1907;
Selters
die  Gemeindebezirke
Herschbach,
Nr.  13  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  März  1907);
Selters,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  November  1907.
        <pb n="40" />
        Landgerichtsbezirk  Wiesbaden.

In  den  Amtsgerichtsbezirken:

Braubach
der  Gemeindebezirk  Braubach,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  9,  ausgegeben  am
28.  Februar  1907;
Höchst  a.  M.
der  Gemeindebezirk  Eschborn,
un  Nr.  6  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  Februar  1907;
ein
der  Gemeindebezirk  Bechtheim,
Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  Februar  1907;
Königstein
die  Gemeindebezirke
Cronberg,
Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Januar  1907;
Kelkheim,
Nr.  25  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  Juni  1907)
Langenschwalbach
die  Gemeindebezirke
Fischbach,
Kr.  4  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  Januar  1907;
Langenschwalbach,
Nr.  16  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  April  1907;
Laufenselden,
Nr.  9  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  Februar  1907;
Nastätten
der  Gemeindebezirk  Bogel,
Nr.  18  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  2.  Mai  1907;
Rüdesheim
die  Gemeindebezirke
Winkel,
Nr.  34  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  August  1907;
Wollmerschied,
Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Januar  1907;
Usingen
die  Gemeindebezirke
Hausen-Arnsbach,
Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  September  1907;
Merzhausen,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  Januar  1907.

 

 

—“8——————
        <pb n="41" />
        (Nr.  10864.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  —  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren.  Vom  18.  Januar  1908.

A-  Grund  der  §§  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetzsamml.  S.  52)  und  des  Artikels  5
der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899
(Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Gladbach
am  15.  Februar  1908  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  Januar  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

—“]“'-“““V8  —

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Juni  1907,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsverfahrens  bei  den  von  der  Staatsverwaltung  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  4.  August  1904,  betreffend  die  Verbesserung  der  Vorflut
in  der  unteren  Oder,  der  Havel,  Spree,  Lausitzer  Neiße  und  dem  Bober,
auszuführenden  Bauten,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  31
S.  355,  ausgegeben  am  2.  August  1907,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  31,  S.  212),  ausgegeben
  am  31.  Juli  1907,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  30,  S.  181,  ausgegeben  am
26.  Juli  1907,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  52  S.  365,  ausgegeben  am
28.  Dezember  1907;  «

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juli  1907,  betreffend  die  Genehmigung
der  Satzung  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Tilsit  vom  16.  Mai
1907,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  47
S.  376,  ausgegeben  am  20.  Novemiber  19073
        <pb n="42" />
        3.  das  am  30.  Oktober  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Weidelache-Regulierungsgenossenschaft
  zu  Groß-Beckern  im  Kreise  Liegnitz  Land  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  51  S.  357,  ausgegeben
  am  21.  Dezember  1907;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  November  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  zur  Anlegung
eines  Schutzgebiets  für  die  Wassergewinnungsstelle  des  Pumpwerkes  II  bei
Halle-Trotha,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
Nr.  52  S.  391,  ausgegeben  am  28.  Dezember  1907;

5.  das  am  9.  November  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  des  Außendeichs  von  Wersabe  im  Kreise  Geestemünde  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  50  S.  299,  ausgegeben
am  13.  Dezember  1907;

6.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  November  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Regenwalder  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft
zu  Labes  im  Kreise  Regenwalde  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Sallmow
  nach  Regenwalde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Stettin  Nr.  52  S.  309,  ausgegeben  am  27.  Dezember  1907;

7.  das  am  16.  November  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Petereitschen  zu  Dagutschen  im  Kreise  Pillkallen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  51  S.  413,
ausgegeben  am  18.  Dezember  1907;

8.  das  am  19.  November  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Dritten
Holsteinischen  Deichband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  4.  Januar  1908;

9.  das  am  30.  November  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Staaken  zu  Staaken  im  Kreise  Osthavelland  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  3.  Januar  1908;

10.  das  am  7.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Lesumer
Deich=  und  Schleusenverband  zu  Lesum  im  Kreise  Blumenthal  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am
3.  Januar  1908;

11.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Dezember  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Zeitz  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  Reuden  über  Ostrau  nach  Könderitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Merseburg  Nr.  2  S.  11,  ausgegeben  am  11.  Januar  1908.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25.4#
und  1884  bis  1903  zu  2,40  #)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="43" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  3  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Rennerod,  Weilburg  und  Wiesbaden,  S.  15.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  16.

 

(Nr.  10865.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Rennerod,  Weilburg
und  Wiesbaden.  Vom  24.  Januar  1908.

A##  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von
sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Driedorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Westerburg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde  Weilburg,
für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wiesbaden  belegenen,
am  1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  auch  in
anderen  Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Carl,  Morgenroth,
Greifenstein,  Rheinberg,  Brockenberg,  Oberhausen,  Steinfels,  Eintracht,
Hollerbach,  Rittersfund,  Heinrich  II,  Emilszeche,  Platte,  Helene  II,
Alexander  II,  Jäger,  Herber,  Stolzenfels,  Bernhardus,  Hermannsheil,
Schlagberg,  Bornberg,  Sternberg,  Zieglersberg  I,  Carthaus,  Zieglersberg
  III,  Zieglersberg  IV.,  Elisabeth  1,  Friedrich  III,  Braune  Anna,
Zieglersberg  II,  Maria,  Konsolidierte  Paludan
am  15.  Februar  1908  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  Januar  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

 

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10865.)  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Januar  1908.
        <pb n="44" />
        —  16  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gesetsamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Mai  1907,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Stendal  nach
Arendsee  im  Regierungsbezirke  Magdeburg,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  52  S.  521,  ausgegeben  am
28.  Dezember  1907;

.  das  am  16.  November  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Lashorster

  Bruch=  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lashorst  im  Kreise  Lübbecke
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  2  S.  3)
ausgegeben  am  11.  Januar  1908;

.das  am  12.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Bützflether

  Schleusenverband  zu  Bützfleth  im  Kreise  Kehdingen  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  2  S.  12,  ausgegeben
am  10.  Januar  1908;

.  das  am  12.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Burgdammer

  Deich=  und  Sielverband  zu  Burgdamm  im  Kreise  Blumenthal
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  2  S.  17,  ausgegeben
  am  10.  Januar  1908;

.  das  am  19.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichund

  Sielverband  der  Adlig  Bentwischer  Schauung  zu  Adlig  Bentwisch
im  Kreise  Neuhaus  a.  d.  Oste  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stade  Nr.  2  S.  7)  ausgegeben  am  10.  Januar  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  deßt  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stöcke  der  Preußischen  Gesessammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,26  M

und  1884  bis  1903  zu  2,40  M)  sind  an  die  Postaustalten  zu  richten.
        <pb n="45" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  4.  —

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Eltville,  Rüdesheim,  Runkel  und  Usingen,  S.  17.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  18.

 

(Nr.  10866.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Rüdesheim,  Runkel  und
Usingen.  Vom  23.  Februar  1908.

A#  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezenber
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Eltville  belegenen,  am
1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  auch  in  anderen
Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Wehrgraben  jetzt  Rosenberg,
Altenburg,  Rosengarten,  Schwarzenberg,  Hahnenberg,  Mühlberg,
Kirchenberg,  Richtberg,  Fortunga  II,  Friedrichsruh,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  gehörige  Gemeinde
Rüdesheim,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Ober
Tiefenbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Pfaffenwiesbach


am  15.  März  1908  beginnen  soll.
Berlin,  den  23.  Februar  1908.

 

 

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

Sesetztammlung  1908.  (Nr.  10866.)  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1908.
        <pb n="46" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

—

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Beckum  zur  Ausführung
der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Beckum,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  6  S.39,  ausgegeben  am  6.Februar  1908;
das  am  7.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Vehlage  -Twiehausen  zu  Vehlage  im  Kreise
Lübbecke  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  4
S.  19,  ausgegeben  am  25.  Januar  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Dezember  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  zum  Erwerbe  von  am
Großschiffahrtswege  Berlin—  Stettin  (Wasserstraße  Berlin—  Hohensaathen)
belegenen  Grundstücken,  welche  über  den  dauernden  Bedarf  hinaus  zur
Erreichung  der  mit  dem  Unternehmen  in  Verbindung  stehenden,  auf  das
öffentliche  Wohl  gerichteten  Zwecke  erforderlich  sind,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  4  S.  43,
ausgegeben  am  24.  Januar  1908;

.  das  am  12.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Drainagegenossenschaft  zu  Bürvenich  im  Kreise  Duren  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  6  S.  21,  ausgegeben  am
30.  Januar  1908;

.  das  am  16.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Ilmenau-Niederung  zu  Lüneburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Lüneburg  Nr.  3  S.  5,  ausgegeben  am  17.  Januar  1908;

.  das  am  19.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Henkendorf  zu  Henkendorf  im  Kreise  Deutsch  Krone
durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  4  S.  35,
ausgegeben  am  22.  Januar  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Dezember  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schmiegel  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
  von  Wielichowo  nach  Rakwitz,  durch  das  A#ntsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  4  S.  45,  ausgegeben  am  28.  Januar  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Dezember  1907,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Reichenbach  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Seherrswaldau  über  Olbersdorf  und  Prauß  bis  zur  Kreischaussee
  Pilzen—Lauterbach  bei  Nieder  Langseifersdorf,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  5  S.  29,  ausgegeben  am
1.  Februar  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesesammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M

und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="47" />
        –  19  –

Meusßische  Gesetzsamimlung

—  Nr.  5.  —

Inhalt:  Verfügung  der  Justizministers  zur  Abändernng  der  Verfügung  vom  23.  Februar  1908,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Rüdesheim,
Runkel  und  Usingen,  S.  19.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  10.

 

(Nr.  10867.)  Verfügung  des  Justizministers  zur  Abänderung  der  Verfügung  vom
23.  Februar  1908,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil

der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Rüdesheim,  Runkel  und  Usingen.
Vom  4.  März  1908.

D.  Verfüg  zung  vom  23.  Februar  1908  (Gesetzsamml.  S.  17)  wird  dahin  abgeändert,

  daß  für  das  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Eltville  und  in  anderen

L#mtsgerichtsbezirten  belegene  Bergwerk  Kirchenlay  (nicht  Kirchenberg,  wie  es  in

der  Verfügung  genmmt  ist)  die  Ausschlußfrist  am  1.  April  1908  beginnen  soll.
Berlin,  den  4.  März  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

—  -

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Oktober  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft  für  clekreische  Hoch=  und  Untergrundbahnen
  in  Berlin  für  die  Herstellung  einer  an  die  im  Baue  befindliche
  Untergrundbahnstrecke  Potsdamer  Platz-Spittelmarkt  anschließenden,
  teils  als  Untergrundbahn  ,  teils  als  Hochbahn  elektrisch  zu  betreibenden
Kleinbahnstrecke  Wallstraße  (Spittelmarkt)  -Neu-Kölln  am  Wasser—-Klosterstraße-—
  Grunerstraße—  Alexanderplatz—-Aleranderstraße  —Münzstraße  —  Kaiser
Wilhelm-Straße  —  Schönhauser  Tor  —  Schönhauser  Allee  (Bornholmer
Straße),  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  4  S.  31,  ausgegeben  am  24.  Januar  1908;

Cesetzsammlung  1908.  (Nr.  10867.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1908.
        <pb n="48" />
        der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Oppeln  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Dammratschhammer  nach  Dombrowka,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  7  S.  52)  ausgegeben  am
14.  Februar  1908;

3.  das  am  21.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft
  zur  Unterhaltung  der  unteren  Goldap  und  mittleren  Angerapp  in
den  Kreisen  Angerburg  und  Darkehmen  zu  Skallischen  im  Kreise  Darkehmen
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  6  S.  37,  ausgegeben  am  5.  Februar  1908;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Dezember  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kanalisationsverband  für  das  Laisebachgebiet
  im  Kreise  Waldenburg  zur  Herstellung  einer  Kanalisationsanlage
für  die  dem  Verband  angehörenden  Gemeinden  und  Gutsbezirke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  7  S.  37,  ausgegeben
  am  15.  Februar  1908;

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Januar  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Magdeburg  zur  Anlage  eines  Industrie=
  und  Sicherheitshafens  mit  Nebenanlagen  und  Gleisanschlüssen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  5  S.  51,
ausgegeben  am  1.  Februar  1908;

6.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Januar  1908,  durch  welchen  der  Bremerhavener

  Straßenbahn-Aktiengesellschaft  in  Lehe  für  diejenigen  Fälle,  in

denen  auf  den  öffentlichen  Straßen  der  Gemeinden  Lehe,  Geestemünde  und

Wulsdorf  aus  polizeilichen  Rücksichten  die  Aufstellung  von  Masten  zur

Befestigung  der  Leitungsdrähte  nicht  zugelassen  werden  kann,  zur  Erlangung

der  Befugnis,  für  diesen  Zweck  an  den  Straßenwänden  von  Gebäuden

Wandhaken  anbringen  oder  auf  den  Grundstücken  Tragemasten  errichten

zu  dürfen,  das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentums

verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Köngl.  Regierung  zu  Stade

Nr.  8  S.  41,  ausgegeben  am  21.  Februar  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Januar  1908,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  israelitische  Gemeinde  in  Frankfurt  a.  M.

zur  Errichtung  eines  Krankenhauses  daselbst,  durch  das  Amteblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  7  S.  59,  ausgegeben  am  13.  Februar

  1908,  und  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und  für  den

Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  7  S.97,  ausgegeben  am  15.  Februar  1908;

8.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Jannar  1908,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Fleckengemeinde  Weener  zur  Anlage  einer

Hochwasserschutzschleuse,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu

Aurich  Nr.  7  S.  35,  ausgegeben  am  14.  Februar  1908.

10

 

—T

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesensammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4#
und  1884  bis  1903  zu  2,10  .K)  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="49" />
        —  21  —

Preußische  Gesetzsammlung

—Ô  Nr.  ··  —

 

 

————————————  E(HQ—

Inhalt:  Gesetz,  betresfend  die  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes  Berlin,  S.  21.  —  Geseh,  betreffend
Erweiterung  des  Stadtkreises  Magdeburg,  S.  22.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  usw.,  S.  26.  —  Berichtigung,  S.  28.

 

(Nr.  10868.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes  Berlin.  Vom
7.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

1.

Dem  Landespolizeibezirke  Berlin  tritt  der  Bezirk  der  Stadtgemeinde  Lichtenberg
  und  der  Bezirk  der  Landgemeinde  Boxhagen-Rummelsburg  hinzu.  Die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1900,  betreffend  die  Polizeiverwaltun
in  den  Stadtkreisen  Charlottenburg,  Schöneberg  und  Rixdorf,  (Gesetzsamml.
S.  247)  finden  auch  auf  diese  Bezirke  Anwendung,  hinsichtlich  der  Gemeinde
Boxhagen-Rummelsburg  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Zuständigkeit  des  Landrats  und
des  Kreisausschusses  des  Kreises  Niederbarnim  in  polizeilichen  Angelegenheiten  aufgehoben,
  die  des  Kreisausschusses  auf  die  für  die  übrigen  Gemeinden  des  Landespolizeibezirkes
  zuständigen  Behörden  übertragen  wird,  und  daß  ortspolizeiliche  Vorschriften
  (§  5  ff.  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850

[Gesetzsamml.  S.  2650  nicht  mehr  der  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
512  der  Kreisordnung  vom  u  2  [Gesetzsamml.  1881  S.  179)  bedürfen,

sondern  daß  in  dieser  Hinsicht  die  für  die  Städte  geltenden  Vorschriften  des
143  des  Gesetzes  über  die  allgemene  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Gesetzsamml.  S.  195)  maßgebend  sein  sollen.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10868—10869.)  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1908.
        <pb n="50" />
        —  22  —

52.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1908  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  J.  März  1908.

(#.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

 

(Nr.  10869).  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Magdeburg.  Vom  7.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Landgemeinde  Rothensee  wird  mit  dem  1.  April  1908  von  dem  Landkreise
  Wolmirstedt  abgetrennt  und  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  abgedruckten
Vertrags  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Magdeburg  einverleibt.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkte  tritt  die  Landgemeinde  Rothensee  aus  dem  fünften  Wahlbezirke
  (Wolmirstedt-Neuhaldensleben)  des  Regierungsbezirkes  Magdeburg  in  den
vierten  Wahlbezirk  (Stadtkreis  Magdeburg)  dieses  Regierungsbezirkes  in  Ansehung
der  Wahlen  für  das  Haus  der  Abgeordneten  (Anlage  zu  §  1  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1860,  Gesetzsamml.  S.  357  Nr.  VI,  5,  4)  über.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  7.  März  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="51" />
        Zwis  chen  der  Stadtgemeinde  Magdeburg  und  der  Landgemeinde  Rothensee  ist
auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung  von  Rothensee  vom  9.  April
1907  der  nachstehende

Vereinigungsvertrag
abgeschlossen  worden:

81.

Die  Stadtgemeinde  Magdeburg  und  die  Landgemeinde  Rothensee  treten
zu  einer  einzigen,  unter  einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde  Magdeburg
zusammen.  Es  werden  mithin  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes,
soweit  nachstehend  nicht  etwas  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller  Rechte
und  Pflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,  sowie  ruͤckfichtlich
  der  Benutzung  der  beiderseitigen  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.
Dies  bezieht  sich  namentlich  auch  auf  die  Versorgung  mit  Wasser,  Licht  und
Kanalisation.

82.

Das  sämtliche  Vermögen  der  Stadt  Magdeburg  und  der  Landgemeinde
Rothensee  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu
einem  Ganzen  verschmolzen.  Die  erweiterte  Stadtgemeinde  tritt  somit  in  alle
privatrechtlichen  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der  Einzelgemeinden  Magdeburg
und  Rothensee  als  deren  Rechtsnachfolgerin  ein.

3.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  der
erweiterten  Stadtgemeinde  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  in  den
jetzigen  Einzelgemeinden  Magdeburg  und  Rothensee.  Die  erweiterte  Stadtgemeinde
tritt  in  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  nach  Gesetz  oder  auf
Grund  besonderer  Rechtstitel  den  Verwaltungen  der  Einzelgemeinden  zustehen  und
obliegen.  Sie  übernimmt  auch  auf  die  Dauer  von  10  Jahren  die  von  der
Gemeinde  Rothensee  zur  Vermeidung  einer  Kirchensteuer  freiwillig  und  ohne
rechtliche  Verpflichtung  hierzu  bewirkte  Zahlung  von  Beiträgen  zur  Stolgebühren-Entschädigungsrente
  an  die  Rothenseer  Kirchenkasse  in  der  bisherigen  Höhe  von
jährlich  92  Mark  und  zu  den  Synodalkosten.

Insofern  durch  die  Vereinigung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Magdeburg  oder
der  Gemeinde  Rothensee  eintritt,  übernimmt  die  vereinigte  Gemeinde  die  Verpflichtung,
  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenden
Rechten  anderen  Armenverbänden  gegenüber  keinen  Gebrauch  zu  machen.

7r27
        <pb n="52" />
        84.

Die  in  Magdeburg  bestehende  Einrichtung  des  Gemeindewesens  sowie  die
daselbst  geltenden  Ortsstatuten,  Observanzen,  Steuerordnungen,  Gemeindebeschlüsse
und  Polizeiverordnungen  erhalten  in  Rothensee  Wirksamkeit,  soweit  nachstehend
nicht  etwa  Abweichendes  bestimmt  wird.

Zur  Zeit  der  Vereinigung  bereits  bebaute  Grundstücke  sind  an  der  Straße,
an  welcher  die  Gebäude  liegen,  auf  die  Frontlänge  dieser  Gebäude  den  auf
Grund  der  99  12  und  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  erlassenen  ortsstatutarischen
  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit  des  Bauverbots  und  über  die
Heranziehung  zu  den  Straßenbaukosten  nicht  unterworfen.

Den  Bestimmungen  über  den  Schlachthauszwang  in  der  bisherigen  Stadt
Magdeburg  sollen  die  Bewohner  von  Rothensee,  soweit  es  sich  nur  um  Hausschlachten
  handelt,  innerhalb  20  Jahren  nach  der  Vereinigung  nicht  unterworfen
werden.

An  Stelle  der  Magdeburger  Gemeindegrundsteuer  nach  dem  gemeinen
Werte  der  steuerpflichtigen  Grundstücke  tritt  innerhalb  25  Jahren  im  Gemeindebezirke
  Rothensee  die  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlich  veranlagten  Grundsteuer
  in  der  in  Magdeburg  zur  Hebung  kommenden  Höhe.

Die  Rothenseer  Hundesteuerordnung  bleibt  bis  zum  Ablaufe  von  25  Jahren
in  Kraft.

Die  hinsichtlich  des  Schlachthauszwanges)  der  Grundsteuer  und  der  Hundesteuer
  vereinbarten  Ausnahmen  greifen  jedoch  nur  in  dem  westlich  des  Magdeburg-Glindenberger
  Weges  liegenden  Teile  des  Rothenseer  Gemeindebezirkes  Platz.

Es  sollen  indessen  östlich  dieses  Weges  auch  die  Grundstücke  von  Emil
Keindorf  und  Miteigentümern  im  Bauernwerder  sowie  die  nichtstädtischen  Grundstücke
  im  Scheidebusche  gleichfalls  der  Ausnahme  im  Abs.  4  dieses  Paragraphen
unterfallen,  solange  sie  den  jetzigen  Eigentümern  oder  deren  Erben  gehören.

5.
In  Rothensee  verbleibt  ein  Standesamt.  Eine  Abfertigungs=  und  Zahlstelle,

  welche  die  Krankenkassen=  sowie  die  Alters=  und  Invaliditäts-Versicherungsangelegenheiten
  mit  erledigt,  wird  eingerichtet.

86.

Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Rothensee  stehenden
Gemeindebeamten,  soweit  sie  nicht  bei  Ubernahme  der  Polizeiverwaltung  vom
Staate  übernommen  werden,  desgleichen  die  Lehrer  gehen  von  diesem  Zeitpunkt
ab  in  den  Dienst  der  Stadtgemeinde  Magdeburg  über.

Die  in  Magdeburg  geltenden  Besoldungsgrundsätze  und  Gehaltsskalen
treten  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  über  die  Mietsentschädigung  auch  für
die  Beamten,  Lehrer  und  Lehrerinnen  Rothensees  vom  Tage  der  Vereinigung
ab  in  Kraft.
        <pb n="53" />
        87.

Die  Gemeinde  Rothensee  ist  an  den  Feuermeldedienst  anzuschließen.  Solange
  in  Rothensee  die  Pflichtfeuerwehr  bestehen  bleibt  oder  eine  freiwillige
Feuerwehr  vorhanden  ist,  ist  die  städtische  Berufsfeuerwehr  zur  Feuerlöschhilfe
im  Rothenseer  Gemeindebezirke  nicht  verpflichtet,  wohl  aber  jederzeit  berechtigt.
Das  Kommando  über  die  Rothenseer  Feuerwehr  geht  mit  dem  Eintreffen  der
städtischen  Berufsfeuerwehr  auf  der  Brandstelle  auf  die  letztere  über.

88.
Bei  etwaiger  Einführung  der  Wasserleitung  dürfen  die  vorhandenen  Brunnen
weiter  benutzt  werden.
89.

Wegen  der  Düngerabfuhr  wird  die  erweiterte  Stadtgemeinde  Magdeburg
darauf  hinwirken,  daß  die  für  die  Stadtteile  Sudenburg  und  Stadtfeld  (Wilhelmsstadt)
  geltenden  Vorschriften  im  §  133  der  Polizeiverordnung  vom  1.  Oktober  1882
für  Rothensee  Geltung  erlangen.

10.

Die  beiden  Gemeindefriedhöfe  in  Rothensee  bleiben  mindestens  noch  30  Jahre
bestehen.  Die  bisherigen  Friedhofsgebühren  dürfen  nur  auf  Grund  wesentlicher
Verbesserungen  der  Friedhofseinrichtungen  erhöht  werden.

Die  Mauer  des  alten  kirchlichen  Friedhofs,  deren  Unterhaltung  der  Kirchengemeinde
  und  den  Friedhofsnachbarn  gemeinsam  obliegt,  soll  nach  Vollendung
des  Kirchenbaues  auf  Antrag  der  Unterhaltungspflichtigen  von  der  Stadtbauverwaltung
  auf  städtische  Kosten  einmalig  in  ordnungsgemäßen,  würdigen  Stand
gesetzt  werden.

§  11.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  wird  bemüht  sein,  für  Rothensee  eine  Güterhaltestelle
  auszuwirken.

12.

Die  Mlasterung  des  Weges  von  Rothensee  nach  Glindenberg  innerhalb
der  Rothenseer  Feldmark  ist  baldigst  fertig  zu  stellen.

Die  gepflasterten  und  nicht  bebauten  Kommunikationswege  in  der  Rothenseer
Gemarkung  sind  jährlich  ein=  bis  zweimal  abzuschlammen  und  die  nicht  gepflasterten
Fußsteige  ebenda  jährlich  wenigstens  einmal  mit  Kies  zu  versehen.

Außerdem  sind  für  die  Unterhaltung  der  gepflasterten  Wege  in  der  Rothenseer
  Feldmark  alljährlich  mindestens  6  000  Mark  aufzuwenden.

 

 

 

 

o  13.
Der  Gemeindebezirk  Rothensee  wird  mit  anderen  Teilen  des  gegenwärtigen
oder  künftigen  Stadtbezirkes  in  der  Weise  zu  einem  Stadtverordnetenwahlbezirke
        <pb n="54" />
        —  26  —

vereinigt,  daß  mindestens  ein  von  diesem  Wahlbezirke  zu  wählender  Stadtverordneter
  seinen  Wohnsitz  in  Rothensee  haben  muß.

Sofort  bei  der  Vereinigung  der  beiden  Gemeinden  tritt  ein  Mitglied  der
Gemeindevertretung  zu  Rothensee,  welches  zu  bestimmen  der  dortigen  Gemeindevertretung
  überlassen  bleibt,  bis  zum  Ablaufe  seiner  Wahlperiode  in  die  Stadtverordnetenversammlung
  zu  Magdeburg  ein.  Vor  Ablauf  der  Wahlperiode  muß
der  vorerwähnte  Wahlbezirk  gebildet  sein.

1.

Die  Gemeinde  Rothensee  erteilt  die  Zusicherung,  daß  sie  sich  vor  der  Vereinigung
  aller  Maßnahmen  enthalten  wird,  welche  geeignet  sein  würden,  der
Finanzlage  der  Stadt  Magdeburg  Nachteile  zu  bringen  oder  die  Verhältnisse,
auf  Grund  deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  eingegangen
sind,  zu  verändern.

15.

Die  Zeit  der  Vereinigung  wird  durch  Gesetz  bestimmt.  Sollte  die  Vereinigung
  während  des  Rechnungsjahrs  in  Kraft  treten,  so  werden  die  Gemeindesteuern
  und  Kreissteuern  in  beiden  Gemeinden  nach  Maßgabe  der  hierüber  gefaßten
  Beschlüsse  bis  zum  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  für  Rechnung  der
erweiterten  Stadt  erhoben.

Magdeburg,  den  16.  April  1907.  Rothensee,  den  9.  April  1907.
(Siegel.)  (Siegel.)

Die  Stadtgemeinde  Magdeburg.  Die  Landgemeinde  Rothensee.

 

 

gez.  Lentze.  Klinghardt.  Wartenberg,  Kieindorff,
Gemeindevorsteher.  Schöffe.
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1907,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Neidenbach  im  Kreise  Bitburg
für  den  Ausbau  eines  öffentlichen  Weges  von  Neidenbach  bis  zur  Trier=Aachener
  Provinzialstraße  beim  Waxbrunnen,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  3  S.  19,  ausgegeben  am  18.  Januar  1908;
        <pb n="55" />
        10.

11.

.  das  am  30.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent—

und  Bewässerungsverband  Kerbshorst-Roßgarten  zu  Kerbshorst  (Landkreis
Elbing)  im  Elbinger  Deichverbande  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  4  S.  29,  ausgegeben  am  25.  Januar  1908;

.  das  am  30.  Dezember  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Regulierung  des  Schweinefließes  zt  Hoffstädt  im  Kreise
Deutsch  Krone  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  8  S.  67,  ausgegeben  am  20.  Februar  1908;

 

das  am  6.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  Büschfeld  II  zu  Büschfeld  im  Kreise  Merzig  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  5  S.  27)  ausgegeben
am  1.  Februar  1908;

das  am  6.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  Oberes  Brockbachtal  zu  Westerkappeln  im  Kreise  Tecklenburg
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  7,
Besondere  Beilage,  ausgegeben  am  13.  Februar  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1908,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Aachen  zum  Baue  der
geplanten  Abwässerreinigungsanlage  für  die  Stadt  Aachen  und  der  dazu
gehörigen  Kanäle,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen
Nr.  13  S.  69,  ausgegeben  am  5.  März  1908;

das  am  15.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Groß  Rybno  zu  Groß  Ryhno  im  Kreise  Gnesen  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  7  S.  42)  ausgegeben
am  13.  Februar  1908;

das  am  15.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Rittebalde  zu  Rittebalde  im  Kreise  Allenstein  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  7  S.  43)  ausgegeben
  am  12.  Februar  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Januar  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Moers  zur  Regulierung
des  Ballbruchgrabens  im  Ortsteile  Moers-Schwafheim,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  9  S.  87,  ausgegeben
am  29.  Februar  1908;

der  am  22.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
des  Barteln-Scheitniger  Deichverbandes  vom  1.  September  1865  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  8  S.  51,  ausgegeben
  am  22.  Februar  1908;

das  am  22.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Laßwitz  zu  Laßwitz  im  Kreise  Grottkau  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  7  S.  49)  ausgegeben
  am  14.  Februar  1908;  «
        <pb n="56" />
        12.  das  am  27.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Havelländische
  Luch-Meliorationsgenossenschaft  zu  Rathenow  im  Kreise  Westhavelland
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  8  S.  71,  ausgegeben  am  21.  Februar  1908;

13.  das  am  28.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Wedereitischken  zu  Wedereitischken  im  Kreise
Ragnit  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  9  S.  61,  ausgegeben  am  26.  Februar  1908;

14.  das  am  28.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Briesen  zu  Briesen  im  Kreise  Schroda  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  9  S.  103,  ausgegeben
am  3.  März  1908;

15.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Februar  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreiskommunalverband  des  Kreises  Düren
für  die  Anlage  von  Kleinbahnen  von  Zülpich  über  Nörvenich  nach
Düren,  von  Distelrath  durch  Düren  und  über  Rölsdorf  nach  Gürzenich,
von  Rölsdorf  nach  Lendersdorf  Ort,  von  Distelrath  südlich  um  Düren  nach
Rölsdorf  und  von  Düren  über  Krauthausen  und  Kreuzau  nach  Winden,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  12  S.  63),
ausgegeben  am  27.  Februar  1908.

 

Berichtigung.

Jahrgang  1907  Seite  244  Zeile  13  von  unten  muß  es  statt  „mit  mehr
bis“  heißen  „mit  mehr  als“.

 

Redigiert  im  Bureau  det  Staatsministertumg.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Hanpt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25
und  1884  bus  1903  zu  2,40  .)  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="57" />
        Preußische  Gesetzsammlung

JNr.  7  —

———.—  ————  ——  ——————  ——  —  —  —  —  —  —

(Nr.  10870.)  Gesetz  über  Maßnahmen  zur  Stärkung  des  Deutschtums  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen.  Vom  20.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  J.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Beförderung  deutscher  Ansiedlungen  in  den
Provinzen  Westpreußen  und  Posen,  vom  26.  April  1886  (Gesetzsamml.  S.  131)
in  der  Fassung,  die  es  durch  die  Gesetze  vom  20.  April  1898  (Gesetzsamml.
S.  63)  und  vom  1.  Juli  1902  (Gesetzsamml.  S.  234)  erhalten  hat,  wird  wie
folgt  geändert:

1.  Der  im  9#  1  der  Staatsregierung  zur  Verfügung  gestellte  Fonds  wird  um
200  Millionen  Mark  erhöht,  von  denen  75  Millionen  zur  Umwandlung
bäuerlicher  Güter  in  Ansiedlungsrentengüter  und  zur  Förderung  der  Seßhaftmachung
  von  Arbeitern  auf  dem  Lande  zu  verwenden  sind.
.  Im  9  1  wird
im  Abs.  1  Nr.  1  das  Wort  käuflich“  gestrichen,
im  Abs.  1  Nr.  2  an  Stelle  des  Wortes  „angekauften“  das  Wort
„erworbenen“  gesetzt,
im  Abs.  2  das  Wort  „käuflichen“  gestrichen,
der  letzte  Satz  des  Abs.  1  durch  folgenden  Satz  ersetzt:
Auch  die  Bildung  größerer  Restgüter  ist  zulässig.
3.  Im  9  1  Abs.  1  wird  hinter  Nr.  1  eingefügt:

I  a.  die  Ansiedlung  von  selbständigen  deutschen  Arbeitern  auf  größeren
Rentengütern  (§  7a)  und  auf  anderen  größeren  Gütern  durch  Prämien
zu  fördern.

4.  Hinter  9  7  wird  folgender  9  7a  eingefügt:

Der  Staatsregierung  wird  ein  Fonds  von  50  Millionen  Mark
zur  Verfügung  gestellt,  um  größere  Güter  mit  der  Bestimmung  zu  erwerben,
  sie  im  ganzen  oder  geteilt  als  Rentengüter  (§8  3  bis  7)  gegen
vollständige  Schadloshaltung  des  Staates  zu  veräußern.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10870.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1908.

 

 

1#
        <pb n="58" />
        .Im  8  8  wird  in  der  Klammer  hinter  „H2“  eingefügt:  „und  §  7a
.  Der  9  9  wird  aufgehoben.
Im  §(10  wird  statt  /6§8  1  und  27  gesetzt:  „§S#§  1,  2,  7a.
Im  9  11  wird
im  Abs.  1  statt  „Ankäufe  und  Verkäufe“  gesetzt:  „Erwerbungen  und
Veräußerungen“  und  statt  angekauften“  gesetzt:  „erworbenen“,
im  Abs.  2  hinter  /&amp;amp;  1  eingefügt:  „und  im  §  7a.
9.  a)  Im  6  12  Abs.  1  wird  statt  &amp;amp;  9“  gesetzt:  „Artikel  II/.
b)  §  12  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

Der  Kommission  sollen  zwei  Mitglieder  angehören,  von  denen  je
eins  auf  Grund  einer  mindestens  drei  Personen  enthaltenden  Vorschlagsliste
  der  Landwirtschaftskammern  für  die  Provinzen  Posen  und
Westpreußen  ernannt  wird.

Das  Regulativ,  welches  den  Geschäftskreis  und  die  Befugnisse  der
Kommission  regelt,  ist  dem  Landtage  zur  Kenntnis  mitzuteilen.

Hinter  §9  12  werden  folgende  Vorschriften  angefügt:

13.

Dem  Staate  wird  das  Recht  verliehen,  in  den  Bezirken,  in  denen
die  Sicherung  des  gefährdeten  Deutschtums  nicht  anders  als  durch
Stärkung  und  Abrundung  deutscher  Niederlassungen  mittels  Ansiedlungen
  (§  1)  möglich  erscheint,  die  hierzu  erforderlichen  Grundstücke  in
einer  Gesamtfläche  von  nicht  mehr  als  siebzigtausend  Hektaren  nötigenfalls
  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben.

Ausgeschlossen  ist  die  Enteignung

a)  von  Gebäuden,  die  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmet
sind,  und  von  Begräbnisstätten;

b)  von  Grundstücken,  die  im  Eigentume  von  Kirchen  und  von
Religionsgesellschaften,  denen  Korporationsrechte  verliehen
sind,  stehen,  sofern  der  Eigentumserwerb  vor  dem  26.  Februar
  1908  vollendet  war;

e)  von  Grundstücken,  die  im  Eigentume  von  Stiftungen,  die
als  milde  ausdrücklich  anerkannt  sind,  stehen,  sofern  der
Eigentumserwerb  vor  dem  26.  Februar  1908  vollendet  war.

14.
Für  die  Enteignung  gelten  die  folgenden  Vorschriften:
15.

Die  Ansiedlungskommission  bezeichnet  durch  Beschluß  das  Grundstück,
  das  auf  Grund  des  verliehenen  Enteignungsrechts  erworben
werden  soll.

—□Si  3  S#

 

1

S
        <pb n="59" />
        Der  Beschluß  ist  dem  Eigentümer  des  abzutretenden  Grundstücks
durch  Zustellung,  im  übrigen  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  bekannt
  zu  machen.

∆16.

Gegen  den  Beschluß  der  Ansiedlungskommission  kann  der  Eigentümer
  und  jeder,  dem  in  Ansehung  des  Grundstücks  ein  Recht  zusteht,
Beschwerde  erheben.

Die  Beschwerde  muß  innerhalb  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung
  bei  dem  Vorsitzenden  der  Anfsiedlungskommission  eingelegt
werden.

Uber  die  Beschwerde  entscheiden  der  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten,  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzminister.


8  17.

Die  Enteignung  erstreckt  sich  auf  das  Zubehör  des  Grundstücks,
wenn  nicht  ein  anderes  vereinbart  wird.  Auf  Verlangen  des  Eigentümers
  ist  das  zur  Bewirtschaftung  des  enteigneten  Grundstücks  nicht
unbedingt  erforderliche  Zubehör  von  der  Enteignung  auszuschließen.
Das  Gleiche  gilt  von  einer  auf  dem  Grundstücke  gehaltenen  Stammerde.



Rechte  an  dem  Grundstücke  sind  von  der  Enteignung  ausgeschlossen,
  wenn  der  Staat  die  Ausschließung  beantragt.  Gegenüber
einem  Pächter  oder  Mieter  des  Grundstücks  ist  der  Staat  berechtigt,
an  Stelle  des  Verpächters  oder  Vermieters  in  das  Vertragsverhältnis
einzutreten;  macht  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  finden  die  für
den  Fall  der  freiwilligen  Veräußerung  geltenden  Vorschriften  sinngemäß
Anwendung.

18.

Die  Enteignung  geschieht  gegen  vollständige  Entschädigung  in  Geld.

Für  die  Entschädigung  gelten  die  Vorschriften  der  I#§  8  bis  11,
13  des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Juni
1874  (Gesetzsamml.  S.  221),  und  zwar  des  §  9  Abs.  1  unter  Wegfall
der  Worte:

wenn  das  Grundstück  durch  die  Abtretung  so  zerstückelt  werden

würde,  daß  das  Restgrundstück  nach  seiner  bisherigen  Bestimmung

nicht  mehr  zweckmäßig  benutzt  werden  kann.

Haben  die  im  §  11  des  Enteignungsgesetes  bezeichneten  Nebenberechtigten
  ihr  Recht  erst  erworben,  nachdem  dem  Eigentümer  der
Beschluß  (6  15)  zugestellt  worden  ist,  so  steht  ihnen  ein  Anspruch  auf
Entschädigung  nicht  zu,  es  sei  denn,  daß  ihnen  der  Beschluß  zur  Zeit
des  Erwerbs  unbekannt  war.
        <pb n="60" />
        19.

Auf  die  Fesstelung  der  Entschädigung  finden  die  Vorschriften
der  9§  24  bis  30  des  Enteignungsgesetzes  mit  folgenden  Maßgaben
sinngemäß  Anwendung:

1.  Der  Antrag  auf  Feststellung  der  Entschädigung  (§#  24  des  Enteignungsgesetzes)
  ist  schon  vor  der  Erledigung  des  Beschwerdeverfahrens
  zulässig.

2.  Die  Erklärungen  des  Eigentümers  und  des  Staates  über  die
Ausübung  der  ihnen  nach  9  17  Abs.  1  Satz  2,  3,  Abs.  2  zustehenden
  Befugnisse  sind  dem  Kommissare  gegenüber  spätestens  in
dem  Termine  (9  25  des  Enteignungsgesetzes)  abzugeben.

3.  In  dem  Gutachten  (5  28  des  Enteignungsgesetzes)  ist  der  Zustand
  des  Grundstücks  und  des  Zubehörs  genau  festzustellen.

4.  In  dem  Beschlusse  des  Bezirksausschusses  (6  29  des  Enteignun  7
gesetzes)  müssen  genaue  Angaben  darüber  enthalten  sein,  welcher
Zustand  des  Grundstücks  und  des  ZJubehörs  bei  der  Feststellung
der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt  ist.  Auch  ist  darin  auszusprechen,
  welche  Rechte  an  dem  Grundstücke  von  der  Enteignung
ausgeschlossen  sind,  und  ob  der  Staat  in  ein  bestehendes  Pachtoder
  Mietverhältnis  eintritt  §  17  Abs.  2).

 

8  20.

Die  Enteignung  des  Grundstücks  wird  auf  Antrag  des  Vor—
sitzenden  der  Ansiedlungskommission  von  dem  Bezirksausschuß  ausgesprochen,
  wenn  nachgewiesen  ist,  daß  die  vereinbarte  oder  festgestellte
Entschädigungssumme  (§§  26,  29  des  Enteignungsgesetzes)  rechtsgültig
gezahlt  oder  hinterlegt  ist.

Die  Enteignungserklärung  schließt  die  Einweisung  in  den  Besitz
in  sich.

21.

Bei  der  Vollziehung  der  Besitzeinweisung  hat  ein  von  dem  Regierungspräsidenten
  ernannter  Kommissar  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
  festzustellen,  inwieweit  an  dem  Grundstück  und  dem  Zubehöre
seit  der  Erstattung  des  Gutachtens  Anderungen  eingetreten  sind,  die
eine  Berichtigung  des  Beschlusses  über  die  Entschädigung  erforderlich
machen.  Ulber  die  Berichtigung  beschließt  der  Bezirksausschuß.

Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Die  Vorschriften  der  II  26)  30  des  Enteignungegesetzes  finden
sinngemäß  Anwendung.
        <pb n="61" />
        –  —  33  —

22.

Die  Vollziehung  und  die  Wirkungen  der  Enteignung  richten  sich
im  übrigen  nach  den  §#§  33,  36  bis  38,  44  bis  49  des  Enteignungsgesetzes
  und  den  Artikeln  35  bis  41  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz
  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vom
23.  September  1899  (Gesetzsamml.  S.  291).

Desgleichen  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  der  §#&amp;amp;  39,
41  bis  43  des  Enteignungsgesetzes  Anwendung.

Bei  bewohnten  Grundstücken  muß  dem  abziehenden  Eigentümer
eine  angemessene,  nicht  unter  drei  Monaten  zu  bemessende  Frist  zur
Näumung  des  Wohnhauses  durch  die  Ansiedlungskommission  bestimmt
werden.

 

 

Artikel  II.

Der  Artikel  II  des  Gesetzes,  betreffend  Maßnahmen  zur  Stärkung  des
Deutschtums  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,  vom  I1.  Juli  1902
(Gesetzsamml.  S.  234)  wird  wie  folgt  geändert:

1.  Der  im  §9  1  der  Staatsregierung  zur  Verfügung  gestellte  Fonds  wird  um
25  Millionen  Mark  erhöht.

2.  Der  §  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Rückeinnahmen  fließen  dem  Fonds  wieder  zu.
3.  Der  §  2  wird  aufgehoben.

Artikel  III.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Bereitstellung  der  nach  Artikel  I
Nr.  1  und  4  und  nach  Artikel  II  Nr.  1  erforderlichen  Summen  Staatsschuldverschreibungen
  auszugeben.  An  Stelle  der  Staatsschuldverschreibungen  können
vorübergehend  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist
in  den  Schatzanweisungen  anzugeben.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die
Mittel  zur  Einlösung  dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen
  und  von  Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage
zu  beschaffen.  Die  Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von  fällig
werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine
  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden
Schatzanweisungen  aufhört.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,)  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der
Finanzminister.

Cesetzsammlung  1908.  (Nr.  10870.)  9
        <pb n="62" />
        Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März
1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung,  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  20.  März  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.  von  Bethmann  Hollweg.  von  Tirpitz.
Freiherr  von  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
von  Arnim.  von  Moltke.  Dr.  Holle.  Sydow.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachreglster  (1806  bis  1883  zu  6,25.4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  A)  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="63" />
        35  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Fr.  8.  —

 

 

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Zehlung  der  Beamtenbesoldung  und  des  Gnadenvierteljahrs,  S.  35.  —  Gesetz,
betreffend  die  Ubertragung  polizeilicher  Befugnisse  in  Gemeinde-  und  Gutsbezirken  der  Umgebung
von  Potsdam  an  den  Königlichen  Polizeidirektor  zu  Potsdam,  S.  37.  —  Allerhöchster  Erlaß!?
betreffend  die  Ubertragung  der  Verleihung  des  Rechtes  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  usw.  auf
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  S.  33.  —  Aller  höchster  Erlaß,  betreffend  anderweite
Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen  in  Danzig  und  Königsberg  i.  Pr.,  S.  38.

 

(Nr.  10871.)  Gesetz,  betreffend  die  Jahlung  der  Beamtenbesoldung  und  des  Gnadenvierteljahrs.
Vom  7.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
§  1.

Die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  welche  eine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden,
erhalten  ihre  Besoldung,  soweit  sie  ihnen  in  festen  Barbezügen  zusteht,  aus  der
Staatskasse  vierteljährlich  im  voraus.

6  2.

Hinterläßt  ein  unmittelbarer  Staatsbeamter,  welcher  eine  etatsmäßige
Stelle  bekleidete,  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte  Nachkommen,  so  wird
die  volle  Besoldung  des  Verstorbenen  noch  für  die  auf  den  Sterbemonat  folgenden
drei  Monate  (Gnadenvierteljahr)  unter  Anrechnung  der  vor  dem  Tode  fällig  gewordenen
  Besoldungsteile  gewährt.  An  wen  das  Gnadenvierteljahr  zu  gewähren
ist,  bestimmt  der  Verwaltungschef  oder  die  von  ihm  bezeichnete  Behörde.

In  gleicher  Weise  kann  den  Hinterbliebenen  eines  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  welcher  eine  etatsmäßige  Stelle  nicht  bekleidete,  aber  zur  Befriedigung
eines  dauernden  Bedürfnisses  und  nicht  nur  aushilfsweise  beschäftigt  war,  das
Gnadenvierteljahr  von  den  ihm  in  festen  monatlichen  oder  vierteljährlichen  Beträgen
  zustehenden  Diensteinkünften  gewährt  werden.

83.

Das  Gnadenvierteljahr  kann  von  dem  Verwaltungschef  oder  der  von  ihm
bezeichneten  Behörde  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte
  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Wslegelinder,

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10871—10874.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1908.
        <pb n="64" />
        –  36  –

deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,
oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten
Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

84.

In  dem  Genusse  der  Dienstwohnung,  die  von  einem  der  im  §&amp;amp;  2  genannten
Beamten  bewohnt  war,  ist  die  hinterbliebene  Familie  nach  Ablauf  des  Sterbemonats
  noch  drei  fernere  Monate  zu  belassen.

Hinterläßt  der  Beamte  keine  Familie,  so  ist  denjenigen,  auf  welche  sein
Nachlaß  übergeht,  eine  vom  Todestag  an  zu  rechnende  dreißigtägige  Frist  zur
Räumung  der  Dienstwohnung  zu  gewähren.

In  jedem  Falle  müssen  Arbeits=  und  Sitzungszimmer  sowie  sonstige  für
den  amtlichen  Gebrauch  bestimmte  Räumlichkeiten  sofort  geräumt  werden.

Sofern  das  dienstliche  Interesse  es  ausnahmsweise  erfordert,  ist  die  ganze
Dienstwohnung  auf  Anordnung  des  Verwaltungschefs  bereits  vor  Ablauf  der  in
Abs.  1  und  2  genannten  Zeiten  gegen  Gewährung  voller  Entschädigung  für  die
Beschaffung  eines  anderweiten  angemessenen  Unterkommens  zu  räumen.  Der
Betrag  der  Entschädigung  wird  von  dem  Verwaltungschef  in  Gemeinschaft  mit
dem  Finanzminister  endgültig  festgesetzt.

85.
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  zur  Disposition
stehenden  Beamten  und  Wartegeldempfänger  sowie  auf  deren  Hinterbliebene

Anwendung.
86.

Außer  Kraft  treten:

1.  das  Gesetz  vom  6.  Februar  1881,  betreffend  die  Zahlung  der  Beamtengehälter
  und  Bestimmungen  über  das  Gnadenquartal,  (Gesetzsamml.

.  17),

2.  die  Kabinettsordre  vom  27.  April  1816  wegen  der  den  Hinterbliebenen
Königlicher  Beamten  zu  bewilligenden  Gnaden=  und  Sterbequartale
(Gesetzsamml.  S.  134),

3.  die  Kabinettsordre  vom  15.  November  1819,  daß  auf  die  nach  dem
Tode  eines  Beamten  geschehenen  allgemeinen  Gnadenbewilligungen  die
Gläubiger  keine  Ansprüche  haben  sollen,  (Gesetzsamml.  1820  S.  45).

6  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  7.  März  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

 

—4"“—-..—  —  —  —
        <pb n="65" />
        (Nr.  10872.)  Gesetz,  betreffend  die  Ubertragung  polizeilicher  Befugnisse  in  Gemeinde=  und
Gutsbezirken  der  Umgebung  von  Potsdam  an  den  Königlichen  Polizeidirektor
  zu  Potsdam.  Vom  7.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
l1.

Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt,  mit  Zustimmung  des  Provinzialrats
  die  ortspolizeiliche  Zuständigkeit  des  Königlichen  Polizeidirektors  zu  Potsdam
auf  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  der  Amtsbezirke  Pantagenhaus  im  Kreise  Zauch-Belzig,
  Nowawes,  Klein  Glienicke,  Potsdamer  Forst  und  Pfaueninsel  im  Kreise
Teltow,  und  Bornim,  Kladow,  Fahrland,  Bornstedt  und  Sanssouci  im  Kreise
Osthavelland  zu  erstrecken.  Ausgeschlossen  hiervon  ist  die  Bau-,  Gesundheits-,
Gewerbe-,  Schul-,  Markt-,  Melde-,  Paß-,  Feld-,  Jagd-)  Forst-,  Gesinde-,
Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Fischerei=  und  Feuerpolizei.

82.

Gegen  die  polizeilichen  Verfügungen  des  Königlichen  Polizeidirektors  zu
Potsdam  findet  gemäß  den  Vorschriften  der  §9#8.  127  ff.  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.  S.  195)  die
Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  oder  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse

  statt.
3.

Zu  den  Kosten,  welche  durch  die  Verwaltung  der  dem  Königlichen  Polizeidirektor
  in  Potsdam  übertragenen  Angelegenheiten  entstehen,  haben  die  Gemeinden
und  Gutsbezirke  keine  Beiträge  zu  leisten.

84.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Anweisungen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshaven,  den  7.  März  1908.

L.  S.  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Einem.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

—
        <pb n="66" />
        —  38  —

Xr.  10873.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ubertragung  der  Verleihung  des  Rechtes
zur  Erhebung  von  Chausseegeld  usw.  auf  den  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten.  Vom  28.  Januar  1908.

 

A-  den  Bericht  vom  24.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  künftighin  die
Verleihung  des  Rechtes  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  sowie  die  tarifmäßige
Festsetzung  desselben  durch  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  erfolgt.  Zugleich
  ermächtige  Ich  ihn,  diese  Befugnis  auf  die  nachgeordneten  Behörden  zu
übertragen.

Berlin,  den  28.  Januar  1908.

 

 

 

 

Wilhelm.

Breitenbach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

—““  —

 

(Nr.  10874.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke
der  Eisenbahndirektionen  in  Danzig  und  Königsberg  i.  Pr.  Vom  10.  März
1908.

Auf  Ihren  Bericht  vom  2.  März  d.  J.  bestimme  Ich  in  teilweiser  Abänderung
Meines  Erlasses  vom  28.  Juni  1906  (Gesetzsamml.  S.  331),  daß  die  Leitung
des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebs  der  durch  Gesetz  vom  15.  Juni  1906
(Gesetzsamml.  S.  185)  zum  Baue  genehmigten  Bahn  von  Bergfriede  nach  Groß
Tauersee  (Soldau)  der  Eisenbahndirektion  in  Königsberg  i.  Pr.  übertragen  wird.
Auch  ist  die  Strecke  Bergfriede—Osterode  i.  Ostpr.  mit  dem  1.  April  d.  J.  aus
dem  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  in  Danzig  auszuscheiden  und  dem  Bezirke
der  Eisenbahndirektion  in  Königsberg  i.  Pr.  zuzuteilen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Bremen,  den  10.  März  1908.

Wilhelm.

Breitenbach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

—  —  —

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  /
und  1884  bis  1903  zu  2,10  KA)  uund  an  die  Postanstalten  zu  richn.
        <pb n="67" />
        —  39  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  9.  —

—  —  —  —

 

 

 

 

(Nr.  10875.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr
1908.  Vom  1.  April  1908.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
81.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushaltsetat  für  das
Etatsjahr  1908  wird
in  Einnahme
auf  3  362  021  686  Mark  und
in  Ausgabe
auf  3  362  021  686  Mark,
nämlich
auf  3173  881  274  Mark  an  fortdauernden  und
auf  188  140  412  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgesetzt.
&amp;amp;2.

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungseinnahmen
  und  ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1908  wird

in  Einnahme

auf  8  900  Mark  und
in  Ausgabe
auf  593  110  Mark

festgestellt.
3.

Im  Etatsjahre  1908  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1910  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10875)  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1908.
        <pb n="68" />
        finden  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;  4  Abs.  1  und  2  und  des  §  6  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  (Gesetzsamml.  S.  607)  Anwendung.

84.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Syrakus,  den  1.  April  1908.

(#  S.  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="69" />
        Staatshaushaltsetat

für  das  Etatsjahr

1908.

11“
        <pb n="70" />
        42

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
,  „  für  das
7*  Einnahme  Etatsjahr
S  1908
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirtschaft,

Domänen  und  Forsten.
111—9Domnnen  ...  30  606  100
21—13|Forsten  .  ..  .  .  .  .  .  ...  111  936  000

Summe  Kapitel  1  und  2.142  542  100
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Taler,
einschließlich  548  240  Taler  Goll.  7719  296
Bleibben34  822  804
3—  Füallt  aus.
Summe  l434  822  804
II.  Finanzministerium.
4  1—8  DODirekte  Stenn  .  ..  290  290  700
5  1—20  Lölle  und  indirekte  Steenen  115  501  000
6  1–Lotterteeerererrn  119  223  300
71—2  Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank)  4  463  100
Münzverwaltung.
8  1—2  Münze  in  Berlin  .  ...  741  500
g8a  HDrobieranstalt  in  Frankfurt  aH  9500
Summe  Kapitel  8  und  8a  ....  751  000

 

 

Summe  II.  ...

 

 

530  229  100
        <pb n="71" />
        43

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
*  Z„  für  das
S  —  Einnahme  Etatsjahr
6  1908
4
III.  Ministerium  für  Haudel  und  Gewerbe.
9  1—21  Berg-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung  262  178  930
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Derwaltung  der  Eisenbabnangelegenbeiten.
10  1—6  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  2  045  417  000
11  —  Anteil  Badens  an  den  Betriebsausgaben  für  die  auf
badischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main-Neckar-Eisenbsaan:
  1  885  000
12/17]  —  Fallen  aus.
18—  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenban  1  020  000
19  —  HPrivateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  beteiligt  ist  70  681
20  .  lloustige  Einnahhzhen  520  000
2—  nAußerordentliche  Einnahmen  3  587  100
Summe  IV  ..  .  .  2  052  499  781
Dazu:  -III..  .  .  262178930
II..  .  .  530229100
-  I...  .  134822  804
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige.2  979  730  615
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

22  1—3  Hauptverwaltung  der  Staatsschuldn  342  420
23a  1  OHerrenhauauasss  ...  688
235  1  Haus  der  Abgeordnten  34  684
Summe  I...  377  792
241—18  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung181  888  693
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltng  182  266  485
        <pb n="72" />
        44

 

 

 

 

 

Betrag
I  für  das
½  Einnahme  Etatsjahr
EE8  1908
4
C.  Staatsverwaltungseinnahmen.
I.  Staatsministerium.
25  1  ABureau  des  Staatsministerinss  974
2505  1—3  Staatsarchvvnn  .  .....  .  .  ...  .  ...  2  680
250  1—2  Generalordenskommission  ...  17  762
2541—2  Geheimes  Zivilkabintt  7170
25o  1  „Oberrechnungskammier  ............  14  926
255—  Fllt  aus.
25981—2esetzsammlungsamt  in  Berllynn  .  ...  172  030
250|H  1—3  De  utscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeiger  1  051  600
251—4  Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  24  034  583
Summe  l125301  725
26  1—2  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  8  600
271—14  III.  Finanzministerinn  .  .  ...  4  436  575
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

28—9  Bauverwaltigggg  16  962  900
zu  übertragen  46  709  800
        <pb n="73" />
        Betrag
1  Z„  für  das
2  Einnahme  Etatsjahr
5  1908
4
Abertrag.  .  ..!  46709  800
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

291—7Handels=  und  Gewerbeverwaltunng  ...  4  615  668
301—7  VI.  Justizministerinnnn  .  .  ...  99  627  870
3111—9  VII.  Ministerium  des  Innern  32  313  730
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.
32—7  Landwirtschaftliche  Verwaltiingngg  5  918  814
331—118estütverwaltnynggagagagaga  .  ...  3  536  883
Summe  VIII  .  ..  .  9  455  697
34100%  x.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegen-  1
heiten  7  301  521
325½  X.  Kriegsministerinnnn  .  ...  300
Summe  C.  Staatsverwaltungseinnahmen200  024  586
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  182  266  485
A.  Einzelne  Einnahmezweige.  2  979  730  615
Summe  der  Einnahme  362  021  686
        <pb n="74" />
        Betrag
für  das
“  Aus  9§  #a  b  e  Etatsjahr
66  1908

4
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  der
einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
11—23  Domen  .  .  ...  7983  600
Forsten.
2  1—35  Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betribe  44  519  000
31—8  Forstwissenschaftliche  und  Lehrzwekceeee  .  ...  387  000
41—6  Allgemeine  Ausgssen  .  ..  5  179  000
.  SummeKapiteleis4....50085000
5—Fälltaus.
Summel....58068600
II.  Finanzministerium.
6  1—27  Direkte  Stuen  ...  19  589  200
7  1—18  Zölle  und  indirekte  Steer  4  302  230
8—100—  Fallen  aus.

 

zu  übertragen

 

 

63  891  430
        <pb n="75" />
        47

 

 

 

 

 

 

Betrag
D  für  das
7“  —  Ausgabe  Etatsjahr
S  1908
4
Abertrag  .  .  .  63  891  430
1111—9  LotterenrnrHrHree.  109  686  530
12—  Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank).
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  927  800  Mark  werden  aus
den  Erträgnissen  des  Instituts  bestritten.
Münzverwaltung.
131—10N  Münze  in  Beri  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  456  620
13a  1-6Probieranstalt  in  Frankfurt  a.  M.  ..........  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  8240
Summe  Kapitel  13  und  139  464  860
Summe  II.174  042  820
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Berg-,  Hütten--  und  Salinenverwaltung.
Betriebskosten.
141—12  Bergwerkeeee  ##  ...  .  .  .  ..  195  054  090
151—12  Hütenn  .  .  ..  23  740  920
161—12  Salzwerkeeee  .  .  .  .  .  .  ..  10  815  330
171—12  Badeanstaleoonnnnn  .  .  ..  613  610
18  1—30|  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich  betrieben
werrenn  6  140  750

 

 

zu  übertragen  .

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10875.)  12

 

 

236  364  700
        <pb n="76" />
        48

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
—  Ausgabe  Etatsjahr
8  1908
4
Abertrag  ..  .  236364  700
Verwaltungskosten.
191—9  Ministerialabteilung  für  das  Bergwesen  287  620
20  1—110berbergämttrererer  ..  2  816  780
21/1—9  Bergtechnische  Lehranstaleeeeennna  610  030
21a1—9  6Geologische  Landesanstalt  zu  Berllin  810  150
22  1—11  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgasgen  855  110
Summe  III241744  390
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenbeiten.
231—12|Vom  Staate  verwaltete  Eisenbanmhen  1  325  536  200
24  —  Unteil  Hessens  an  den  Ergebnissen  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung
des  preußischen  und  hessischen  Eisenbahnbesitzsstt  14  540  000
25—  Anteil  Badens  an  den  Betriebseinnahmen  für  die  auf  badischem
Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main-Neckar-Eisenban  2  560  000
26/291  —  Fallen  aus.
30  1.—2  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahdddnnn  406  800
311—  Fällt  aus.
32  1—19Ministerialabteilungen  für  das  Eisenbahnwesen  2  246  903
33]1—2  Dispositionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Unterstützungen  355  000
Summe  ..  .  .  1345  644  903
Dazu:  III..  .  .  241744390
111174  0742  820
I.  ...  58  068  600

 

 

Summe  A.  Betriebs=  usw.  Kosten

 

 

1  819  500  713
        <pb n="77" />
        49

 

 

 

L

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
F  für  das
—  Ausgabe  Etatsjahr
5  1908
*
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.
I.  Dotationen.
3441—  ZBuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonnddgs  8  000  000
Offentliche  Schuld.
351—7PVerzinngg  275  628  195½%
36  1—6  Tilgngagagaga:  47  452  80%
37—  Bildung  oder  Ergänzung  eines  Ausgleichsfonds  bis  zur  Höhe  von
200  000  000  Mark,  eventuell  zur  weiteren  Tilgung  von  Staatsschulden
  beziehungsweise  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  gemäß
  den  Gesetzen  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.  S.  43)  und
3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  1  55)  —
37a  1—2  Tilgung  des  Kaufpreises  der  Hibernia-Aktien  und  des  Kalisalzbergwerkes
  Herchninnnnagaa  1  420  834
38  1—2  Renen  ..  3  769  400
39—8  Verwaltungskofenenenen  1  114  873,::
Summe  Kapitel  35  bis  39  329  386  103
Beide  Häuser  des  Landtags.
40  1—9  Herrenhaauis--=  ..  295  555
411—10  Haus  der  Abgeordntttten.  1  720  515
Summe  Kapitel  40  und  411.112  016  070
Summe  I.  339  402  173
L.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42  1—2  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichss  135  330  580
431—16Apanagen,  Renten,  Absindungen,  Zuschüsse  u1i1ifrrm.  89  412  074
Summe  II  ....  1224  742  654
Dazu:  1.339  40
Summe  B.  Dotationen  ussw.  564  144  827

 

 

12°
        <pb n="78" />
        Betrag
für  das
7“  7  Ausgabe  Etatsjahr
S  1908

4
C.  Staatsverwaltungsausgaben.
I.  Staatsministerium.
441—15  Bureau  des  Staatsministerinnmnmnmnns  ...  344  010
-  Staatsarchive.
451—11  Archivverwaltngg.  545  117
4551—4  Historisches  Institut  in  hmm.t  69  480
Summe  Kapitel  45  und  4553  ..  614  597
461—7  6eneralordenskommisionoaoan  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  308  250
419  eheimes  Zivilkabinttttt:t:  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  192  980
48  1—12  Oberrechnungskammer  .................  .  .....  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  1  138  792
49  —  Fallt  aus.
50  DOißiplinao  .  .....  ..  .  ..  12  750
541—3K  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikkt  8  400
521—3  Gesetzsammlungsamt  in  Bernnn  151  600
531—11Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeirger  919  435
54%  Für  Zwecke  der  Landesvermessung..  ..  ......  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  800  000
5441—14f  Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  24  034  583
Summe  l128525  397
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
555—3  Ministeriirrmrmmm  ..  91  500
561—6  6esandtschafen  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  465  600
Summe  IIL  .  .  .  .  557  100
III.  Finanzministerium.
57  1-13Ministerium  ..  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ...  ..  ..  ...  .  .  .  ..  ..  1377726
57“a1—2  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamtt  18  400
581—16  Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,  einschließlich
  der  Ministerial-,  Militär-  und  Baukommission  in  Berlin
sowie  Bezirksausschüsse.  .  .  .  .  .  .  .  ....  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  24  912  030

 

 

zu  übertragen

 

 

26  308  150
        <pb n="79" />
        51  —

 

 

 

Betrag
für  das
2  R  Ausgabe  Etatsjahr
1908

4
Ubertrag26  308  156
591—9  Rentenbanken  .  ..  523  181
60  1—10  Witwen-  und  Waisen-Verpflegungsanstalton  ...  4  088  230
6111—5  Verwaltung  des  Tiergartens  in  Berlin.  270  660
621—10|  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen  unK.  99  146  732
631—6  Allgemeine  oddgggagaaaa  ..  .  ....  ..  94  055  300
Summe  III  ...  .  224392  259
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
641—16Ministerr  .....  .....  .  ..  .  .  .  .  ..  1617317.
65  121  Bauverwaltung  ....  ..  ........  ...........  .....  ..  ..  ..  .  ...  34  067  664
66  1—5  Vermischte  Ausshhen.  653  200
66a  1—12  Baupolizeiverwaltnngagaa  .  .  ..  .  ...  776  328
66bH1—12  Ruhrschiffahrt=  und  Ruhrhafenverwaltng  ...  2  320  000
Summe  W.  10  434  509
V.  Ministerinm  für  Handel  und  Gewerbe.
67/1—14Ministeettti:::::  :  677  100
68  1—16Handels-  und  Gewerbeverwaltgag.  4292  297
6882Fällt  aus.
691—17Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und  gemeinnäbige
Zwekee  .  ...  .  .  ...  11  372  185
69a¼.-—5  Porzellanmanufakttrernrnr  ..  .  ...  1  351  140
695Fällt  aus.
69e  Fällt  aus.
694¼1—6  Landesgewerbent::::  ..  .  .  .  ..  109  610
70  1—5  Vermischte  Aussgaben  .  .  ..  94  885
Summe  V.  17  897  217
VI.  Justizministerium.
711—11  Ministeri::i::::  ..  854  520
72  1—5  Justizprüfungskommisioon  .  .  ......  .  .  ..  78  860
731—20  Oberlandesgerichht  ...  7491  377
zu  übertragen  .  8  424  757
        <pb n="80" />
        Betrag

 

 

 

 

I  für  das
8  1908
4
Abertrag  .  ...  8  424  757
74  1—26  Landgerichte  und  Amtsgerichtt  105  147  764
751—12  Besondere  Gefängnise  5  042  664
761—2  Wartegelder  11i11.  81  000
77|—  Bare  Auslagen  in  Zivil-  und  Strafsahen  12  620  000
7  ——  Transportkosfeen  350  000
79  —  Post=  und  Telegraphengebühbten  .............  240  000
80  1—13Sonnstige  Ausgasen  4279  815
81  —  lnterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der  größeren  Neubauten
  und  Hauptreparateten  1  900  000
82Ausgaben  an  die  Justizoffizianten-Witwenkassee  40  000
Summe  V7I.  138  126  000
VII.  Ministerium  des  Innern.
831—12  Ministeri:::::  873  014
8&amp;amp;4  124-12EStatistisches  Landesamt.  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ....  ..  ...  557  975
851—7  Oberverwaltungsgericht  1  067  714
d86  1—2  Persicherungsrevisotrten  23  700
8§71—2  Standesämtern  ...............  .  ..  380  139
88  —  Verwaltung  der  Regierungsamtsblätter  und  der  damit  verbundenen
öffentlichen  Anzeiierrnr  ...  296  280
890  —  Fällt  aus.
90  1—11  Landrätliche  Behörden  und  UAtter  9.496  298
911—15  Polizeiverwaltung  in  Berlin  und  Umgebung  (Charlottenburg,
Lichtenberg-Borhagen-Rummelsburg,  Rixdorf  und  Schöneberg-Deutsch-Wilmersdorf.
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ...........  .......  23  864  990
52—13|olizeiverwaltung  in  den  Provinen  15  877  553
53  —4  DPolizei-Distriktskommissare  in  der  Provinz  Wosen  998  686
941—11|Landgendarmereen:n:  15  640  172
95|  1l—7  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizeee  8  098  585
zu  übertragen  77  175  106
        <pb n="81" />
        Betrag
für  das
7  Ausgabe  Etatsjahr
5  1908

4

Übertrgg77175  106
96  1—12  Strafanstaltsverwaltgagagagagagagaga  14  618  274
971.—9  Für  Wohltätigkeitsswckeee  ..  15  602  427

981—5  UAllgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen  der  Verwaltung
des  Inernrnrnrn  260  123
Summe  VUI.107  655  930

VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und

Forsten.
Landwirtschaftliche  Verwaltung  einschließlich  der
Zentralverwaltung  des  Ministeriums.

991—11/iinistelrriiirrrnn  1  698  460
100)1—8,Oberlandeskulturgerichtt  ..  158  980
1011—16Gene#lkommissnen  10  752  845
101a¼1—3  Banktechnische  Revisortenr  30  700

102  1—16  Landwirtschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche  und
Lehrzwekkee  ....  ...  ..  ...  .  .  .  .  .  3277  095
103  1—175  Tierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  3  455  102
10441—4  Förderung  der  Viehzuct  .  ..  3  959  420
10531  —8  Förderung  der  Fischeieiri:::  .  ..  494  774
1061—12  Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer-  und  Dünenwesen  3  169  736
1071—7  Allgemeine  Aussbhen  .  .  .  ..  1  593  069
Summe  Kapitel  99  bis  107  28  590  181
1081—33estütverwaltggngngagagagaga  .  ..  8902297
Summe  VIII  ..  .  .  37  492478
        <pb n="82" />
        Betrag

Ausgab  sür  das
usgabe  Etatsjahr

8  1908

4
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.

1091—14Ministerium..........................................  1  487  178
11I00  Füällt  aus.

1111—8  Enangelischer  Oberkirchennttttt  ..  .  .  ...  208  525
1121—8  Enangelische  Konsistoen  .  .  .  .  ..  1612  101,0
1131—2  6#angelische  Geistliche  und  Kirhen  ...  2  079  661
1144Fällt  aus.  ·
1151—-—15Bistümerunddiedazugehörendeanstitutc.................  1669  372,40
116  àKatholische  Geistliche  und  Kirhen  ...  1  391  980/,11
116¼  —  Altkatholische  Geistliche  und  Kirbden  .  ...  48  000
117|1—7  Provinzialschulkollegiigen  .  .  ...  1117  268
1181—3  Prüfungskommissinmen  .  .  ..  173  119
1191—161niversitäten  und  Charité&amp;amp;-Krankenhaus  Berlin  14  312  126/
120|1—18  Höhere  Lehranstaleen  14  963  388)69
1211—47½lementar-Unterrichtswsen  ...  120  850  596,38
122  1—44  Kunst  und  Wissenschft::  ..  .  .  .  ..  6  895  199/10
123/1—19  .Technisches  Unterrichtswesen  4343  196
1241—15  Kultus  und  Unterricht  gemeineaaagaa  .  ...  18  849  507,20
12551—21  Medizinalwsen  .  ..  4708  421,64
1260  1—4  Allgemeine  onnddss  ...  .  .  .  .  .  ..  276  975)  7

 

 

 

Summe  LX  .  ..  .

 

 

194  986  616
        <pb n="83" />
        55

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
5  Ausgabe  Etatsjahr
5  1908
4
X.  Kriegsministerinm.
127|1—9  Fur  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berln  168  228
Summe  X  für  sich.
Dazu:  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  usw.  Angelegenheien
  194  986  616
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft  uinw.  37  492  478
VII.  Ministerium  des  Innern  107  655  930
VI.  Justizministeimmm  ...  138  126  000
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbb  17  897217
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  40  434  509
III.  Finanzministerimmm  224  392259
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  557  100
I.  Staatsministeir  28  525  397
Summe  C.  Staatsverwaltungsausgabeen90  235  734
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanz
verwaltingagag  564  144  827

 

 

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10875.)

A.  Betriebs--  usw.  Kosten

Summe  der  dauernden  Ausgaben

13

1  819  500  713

 

 

3  173  881  274
        <pb n="84" />
        Betrag
für  das
*  Ausgabe  Etatsjahr
8  1908

4
Einmalige  und  außerordentliche  Ausgaben.
1—  Domäãnenverwaltung  ....................................  4504  200
2  —Forstvekwaltun........................................  4597  800
3—  Verwaltung  der  direkten  Steer  ...  1  475  000
4%  —  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steueerrn  1  326  750
5%  —  Lotterieverwallttngg  .  ..  197  000
6  —Fällt  aus.
7  —  Fällt  aus.
8  àBerg-,  Hütten-  und  Salinenverwalng  ...  2  440  000
9Eisenbahnverwalltnynynyng  ...  107  767  000
10/1—  Fallen  aus.
15—  Staatsarchlteeeen  234  400
16  Fällt  aus.
17  —  Fällt  aus.
18  —  „Oberrechnungskamrbren  .  ...  4  190
19/2  —  Fallen  aus.
23—  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheien  225  000
24%  —  Finanzministeiw  .  .  1  724  433
25%—  Bauverwaltung  einschließlich  der  Zentralverwaltung  des  Ministeriums
der  öffentlichen  Arbeiien  ...  18  .571  350
26—  Handels=  und  Gewerbeverwaltung  einschließlich  der  Zentralverwaltung
des  Ministeriums  für  Handel  und  Gewere  426  900
27—  Justizministeirrw::  9650  000
28E  —  Ministerium  des  I9nenennnen  3  155  015
29  Landwirtschaftliche  Verwaltung  einschließlich  der  Zentralverwaltung
des  Ministeriums  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.1s1  305  744
30—Gestütvekwactuu.......................................  539  750
311—  innisterium  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  19  967  880
32  —  s6Kriegsministerium  ..  .  .  .  .  ................  ......  .....  ..  ..  28  000
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Aussaben8  U140  412
        <pb n="85" />
        Es  betragen:
1.  die  Einnahmen......................  ...  3362021686  Martk,
2.  die  dauernden  Ausgaben  3173881274  Mark,

3.  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  188  140  412

 

 

3362  021  686  Mark.
Syrakus,  den  1.  April  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="86" />
        Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

Etat  der  Verwaltungseinnahmen  und  -ausgaben  der
Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse
für  das  Etatsjahr  1908.

 

 

Betrag

.  "  für  das
Titel  Einnahme  und  Ausgabe  Etatsjahr

1908
4

 

Einnahme.
1.  Berschiedene  Einnamen  8  900

 

Summe  der  Einnahme  für  sich.

(Die  Einnahmen  im  Betrage  von  8  900  Mark
werden  den  Erträgnissen  der  Anstalt  zugeführt.)

Ausgabe.
Besoldungen.

1  1  Präsident  mit  12  000  Mark;

1  Direktionsmitglied  als  Vertreter  des  Präsidenten  mit
(7500  bis  10  000  Mark)  8  200  Mark;

2  Direktionsmitglieder  mit  (6  000  bis  8  000  Mark
13  400  Mark)

1  Vorsteher  der  Kassenabteilung;  1  Bankinspektor  als
genossenschaftstechnischer  Hilfsarbeiter  und  1  Bankinspektor
  als  bersentechnischer  Hilfsarbeiter  mit
(5  400  bis  6  600  Mark  18  200  Markk  ...  51  800

(Der  Präsident  hat  freie  Dienstwohnung  und  bezieht
  außerdem  aus  Titel  5  eine  nichtpensionsfähige
Stellenzulage  von  3  000  Mark.  Ferner  beziehen  die
3  Direktionsmitglieder  je  1000  Mark  und  1  Bankinspektor
  als  genossenschaftstechnischer  Hilfsarbeiter
500  Mark  nichtpensionsfähige  Remuneration  ebenfalls
  aus  Titel  5.)

 

 

zu  übertragen  51  800
        <pb n="87" />
        Betrag
für  das
Titel  Ausgabe  Etatsjahr
1908
4
Abertrag  ....  51  800
2  3  Abteilungsvorsteher  und  1  Vorsteher  des  Revisionsbureaus
  mit  (4  800  bis  6  000  Mark)  19  600  Markz;
3  erste  Kassierer  und  1  Assistent  des  genossenschaftstechnischen
  Bankinspektors  mit  (4  200  bis  6  000  Mark)
16  800  Mark;
17  Sekretäre,  Kassierer  und  Buchhalter  als  Bureauvorsteher
und  in  sonstigen  Aufsichtsstellungen  mit  (3  000  bis
6  000  Mark)  52  500  Mark;
11  Sekretäre  und  47  Buchhalter  und  Sekretäre  mit  technischer
Vorbildung  mit  (1  800  bis  4  200  Mark)  127  600  Mark;
5  Kassenassistenten  mit  (1  800  bis  3000  Mark)
10600  Mark  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  ..  ......  .  .  .  .  .  .  ..  227  100
3  14  Kassenboten  mit  (1200  bis  1600  Mark)  ...  .  .  .  .  .  .  19120
(Ein  Unterbeamter  hat  Dienstwohnung.)
Summe  Titel  1  bis  3  298  020
4Wohnungsgeldzuschüsse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  66900
«  Sumchitel4fürsich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
5  Nichtpensionsfähige  Stellenzulage  für  den  Direktor
3000  Mark  sowie  nichtpensionsfähige  Remunerationen
für  3  Direktionsmitglieder  je  1000  Mark  und  1  Bankinspektor
  500  Mark.  .  .  .  ...  *  6  500
5Remunerierung  von  Hilfsarbeitern  und  Hilfskassenboten,  einschließlich
  1  800  Mark  Remuneration  für  1  Mitglied  des
Statistischen  Landesamts  für  die  Wahrnehmung  der  mit  der
Leitung  der  statistischen  Abteilung  verbundenen  Geschäfte  37650
zu  übertragen  44150
zu  übertragen  364  920
Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10875#.  )  14
        <pb n="88" />
        60

 

Betrag

für  das

Titel  Ausgabee.  «  Etatsjahr

1908
4

 

 

*  364  920
Uberträge  44  150

6“%  Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen  für
höhere,  mittlere  und  Unterbeamee  26  890

Gesetzliche  Pensionen,  Witwen=  und  Waisengelden  —

7as)  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte  und  für  Personen,
  welche,  ohne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu
haben,  im  Dienste  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse
  beschäftigt  gewesen  sind,  sowie  für  Hinterbliebene
  beider  Kategoren  .  ...  500
*)  Zu  Titel  6  und  7a.  Die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  können  zur  Verwendung  in
die  folgenden  Jahre  übertragen  werden.

 

Summe  Titel  5  bis  7a  .  .  ..  71540

Sächliche  Ausgaben.

 

 

8  JGeschäftsbedürfnisse  .  ...  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  133  500
9  Unterhaltung  des  Dienstgebäudss  .  .  .  .  ...  3000
10  Tagegelder  und  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  für
die  Ausschußsitzuen.  20  000
11  gaben  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  sowie
des  Unfallfürsorgegesezze  .  .  .  .  .  .  ..  150
Summe  Titel  8  bis  17  156  650
Summe  der  Ausgabe  593  110

(Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
593110  Mark  werden  aus  den  Erträgnissen  der
Anstalt  bestritten.)

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  PVreußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1306  bis  1883  zu  6,25  AM.
und  1884  bis  1903  zu  2,10.#X)  sind  an  die  Posianstallen  zu  richten.
        <pb n="89" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  10.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Herborn,  Katzenelnbogen  und  Königstein,  S.  L1.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Errichtung  eines  Ortsgerichts  in  Gonzenheim,  S.  62.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  10876.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  Herborn,  Katzenelnbogen
  und  Königstein.  Vom  27.  März  1908.

Auf  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordmng  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von
sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde  Haiger,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Schönbach,
für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  belegenen,
am  1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  auch  in
anderen  Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Herrmannszeche,
Wingertsberg  II,  Hauserhof,  Schöneaussicht,  Königsberg,  Mühlbeg,
Herres,  Jacobsgrube,  Marklofff  Wenk,  Bär,  Stolz,  Heinrich  VI,
Karoline  II,  Güll,  Dachs,  Heide  II,  Rothenacker,  Habenscheid,  Wolfskopf,
  Best,  St.  Thomas  (consolidiert),  Albert,  Schorfeld,  Jakob,
Marie  V,  GEhristianshoffnung  und  Stephan,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde  Klein
Schwalbach
am  15.  April  1908  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  März  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

——“.“——17

 

 

 

 

 

 

 

Sesetzsammlung  1908.  (Nr.  10876—10877.)  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1908.
        <pb n="90" />
        (Nr.  10877.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Errichtung  eines  Ortsgerichts  in
Gonzenheim.  Vom  27.  März  1908.

A#½#  Grund  des  §  4  der  Verordnung  über  die  Ortsgerichte  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
  Frankfurt  und  Cassel  vom  20.  Dezember  1899  (Gesetzsamml.
S.  640)  bestimmt  der  Justizminister,  was  folgt:

1.
In  der  Gemeinde  Gonzenheim  (62  Abs.  2  Nr.  6  der  Verordnung  vom
20.  Dezember  1899)  wird  für  deren  Bezirk  ein  Ortsgericht  errichtet.

#2.
Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Juni  1908  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  März  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsmwinisteriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Hautt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M
ind  1884  bis  1903  zu  2,40  44)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="91" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  11.

Juhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung,
vom  8.  Januar  1900,  S.  6c2.  —  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom
28.  Juni  1906,  S.  64.

 

 

(Nr.  10878.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Gemeinden
zur  Bullenhaltung,  vom  8.  Januar  1900  —  Regierungsbl.  S.  21  —.  Vom
7.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc,

verordnen  auf  Grund  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  abgeschlossenen
Vertrags  vom  2.  März  1887,  mit  Zustimmung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
zu  Waldeck  und  Pyrmont  sowie  des  Landtags  der  Fürstentümer,  was  folgt:

 

Artikel  1.

Im  393  des  oben  bezeichneten  Gesetzes  werden  hinter  dem  Worte  „Ausnahmen“
  die  Worte  „/sowie  ein  Wechsel  der  Rasse“  eingeschaltet.

Artikel  2.

Im  8  4  werden  hinter  dem  Worte  entscheidet“  die  Worte  „unbeschadet
der  Bestimmungen  der  §#9  3  und  6“  eingefügt.

Artikel  3.

Im  (  6  wird  der  zweite  Satz  des  ersten  Absatzes  gestrichen  und  durch
folgende  Sätze  ersetzt:

Dem  Kreisvorstande  steht  eine  von  ihm  nach  Anhörung  des  landwirtschaftlichen
  Kreisvereins  und  des  etwaigen  Rindviehzuchtvereins
auf  6  Jahre  zu  wählende,  aus  drei  sachverständigen  Rindviehzüchtern
bestehende  Kommission  zur  Seite,  welche  mindestens  einmal  im  Jahre
sämtliche  Gemeindebullen  im  Kreise,  insbesondere  deren  Zuchttauglichkeit
und  Haltung,  zu  revidieren  hat.  Bullen,  welche  nach  dem  Urteile  dieser

Gesesammlung  1908.  (Nr.  10878—10879.)  16
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  April  1908.
        <pb n="92" />
        —  64  —

Kommission  zur  Lucht  nicht  tauglich  sind,  können  von  dem  Kreisvorstande
  von  der  Zucht  ausgeschlossen  werden.  Nicht  wählbar  in  die
Kommission  sind  die  im  &amp;amp;  5  unter  1  und  2  genannten  Personen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshaven,  den  7.  März  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst.  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

Der  Landesdirektor.
Frhr.  v.  Luetzow.

 

—  —  —  —

(Jr.  10879.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1906.
Vom  23.  März  1908.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen  auf  Grund  des  9  2  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1906,  betreffend  die
Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Kosten  und  Schmiegel,  (Gesetzsamml.  S.  327),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  vom  28.  Juni  1906,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke
  Kosten  und  Schmiegel,  (Gesetzsamml.  S.  327)  tritt  am  1.  Juni  1908
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  März  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Irhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

Redigiert  im  Burecau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1903  zu  2,10  .K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="93" />
        Preußische  Gesets  ammlung

—  Nr.  12.  —

 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Einführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Julassung  einer  Verschuldungsgrenze
für  land-  und  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,  vom  20.  August  1906  in  Ostpreußen  und
einem  Teile  von  Westpreußen,  S.  sS.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verwaltungsordnung
für  die  Königlich  Preußischen  Jollbehörden,  S.  66.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  usw.,  S.  71.

 

(Nr.  10880.)  Verordnung  über  die  Einführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zulassung  einer
Verschuldungsgrenze  für  land--  und  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,
vom  20.  August  1906  (Gesetzsamml.  S.  389)  in  Ostpreußen  und  einem
Teile  von  Westpreußen.  Vom  23.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen  auf  Grund  des  6  15  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze
  für  land=  und  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,  vom
20.  August  1906  (Gesetzsamml.  S.  389),  was  folgt:

Das  vorbezeichnete  Gesetz  tritt  in  der  Provinz  Ostpreußen  sowie  in  den
zum  Kreise  Rosenberg  gehörigen  ehemaligen  Erbhauptämtern  Schömberg  und
Deutsch  Eylau  der  Provinz  Westpreußen  am  15.  März  1908  in  Kraft.

Für  dieses  Geltungsgebiet  wird:

1.  als  die  für  die  Ausführung  des  Gesetzes  zuständige  Kreditanstalt  die

Ostpreußische  Landschaft,
2.  als  der  in  den  Fällen  der  9§9.9)  11  des  Gesetzes  zuständige  Kommissar
der  Ober-Präsident  der  Provinz  Ostpreußen
bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  März  1908.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

 

Sesetzsammlung  1908.  (Nr.  10880—10881.)  17
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1908.
        <pb n="94" />
        r.  10881.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verwaltungsordnung  für  die  Königlich
Preußischen  Jollbehörden.  Vom  15.  Januar  1908.

A##  Ihren  Bericht  vom  6.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  die  durch  die  Ordre
vom  5.  Juli  1823  genehmigte  Instruktion  für  die  Provinzialsteuerdirektoren
durch  die  in  der  Anlage  zurückfolgende  Verwaltungsordnung  für  die  Königlich
Preußischen  Zollbehörden  ersetzt  wird.

Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  künftig  erforderlich  werdende  Anderungen  an
dieser  Ordnung  vorzunehmen,  insoweit  sie  nicht  grundsätzlicher  Natur  sind.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  15.  Januar  1908.

Wilhelm.

Frhr.  von  Rheinbaben.
An  den  Finanzminister.

 

Derwaltungsordnung  für  die  Böniglich
Hreußischen  Sollbehörden.

—  ——„  —  —  —

1.

Die  Verwaltung  der  Lölle  und  der  indirekten  Reichs=  und  Landessteuern
erfolgt  unter  der  oberen  Leitung  des  Finanzministers  durch  die  Königlichen  Oberzolldirektionen.


Den  Oberzolldirektionen  sind  die  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter  sowie
die  Hauptzollämter  nebst  den  unteren  Hebestellen  und  den  Beamten  des  örtlichen
Aufsichtsdienstes  unterstellt.

2.

1.  Die  Oberzolldirektionen  führen  innerhalb  des  ihnen  zugeteilten  Bezirkes
die  Geschäfte  mit  den  den  Provinzialbehörden  zustehenden  Rechten  und  Pflichten.

2.  Die  Oberzolldirektionen  sind  dem  Finanzminister  unmittelbar  unterstellt;
für  ihr  Verhältnis  zu  den  Oberpräsidenten  bleiben  die  Bestimmungen  im  §9  4
der  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten  vom  31.  Dezember  1825  (Gesetzsamml.
von  1826  S.  1)  maßgebend.

3.  Der  Sitz  der  Oberzolldirektionen  wird  vom  Könige  bestimmt.  Die
Abgrenzung  der  Bezirke  im  einzelnen  ist  dem  Finanzminister  überlassen.
        <pb n="95" />
        83.

1.  Die  Oberzolldirektionen  bestehen  aus  dem  Präsidenten,  den  mit  der
ständigen  Vertretung  des  Präsidenten  beauftragten  Mitgliedern  (Oberregierungsräten)
  und  der  erforderlichen  Zahl  von  weiteren  Mitgliedern.  Der  Präsident
wird  vom  König  ernannt.

2.  Die  Präsidenten  sind  befugt,  nach  näherer  Bestimmung  des  Finanzministers
  ihre  ständige  Vertretung  durch  die  Oberregierungsräte  ohne  Einschränkung
auf  Fälle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  zu  regeln  und  den  übrigen  Mitgliedern
  dauernd,  den  Hilfsarbeitern  zeitweise  bestimmte  Geschäfte  zur  selbständigen
Erledigung  zu  übertragen.

3.  Für  die  Verbindlichkeit  der  von  den  Oberzolldirektionen  abzugebenden
schriftlichen  Erklärungen  genügt  die  Unterschrift  des  Präsidenten  oder  eines  Mitlieds.


4.  Jede  Geldanweisung  ist  von  dem  bei  der  Oberzolldirektion  angestellten
Rechnungsdirektor  oder  einem  anderen  mit  Genehmigung  des  Finanzministers  für
bestimmte  Geschäftszweige  hierzu  ermächtigten  Bureaubeamten  der  Oberzolldirektion
mitzuzeichnen.
84.

1.  Die  Präsidenten  sind,  soweit  nicht  auf  Grund  besonderer  Bestimmungen
die  Haftung  andere  Beamten  trifft,  verantwortlich  für  die  ordnungsmäßige  und
wirtschaftliche  Erledigung  der  Aufgaben  der  Oberzolldirektion,  für  die  Regelung
des  Geschäftsganges,  für  die  sachgemäße  Verteilung  der  Geschäfte  und  für  alle
Verfügungen  und  Erklärungen,  die  sie  zeichnen.

Die  gleiche  Verpflichtung  tragen  die  Mitglieder  und  Hilfsarbeiter  hinsichtlich
der  ihnen  zur  selbständigen  Erledigung  überwiesenen  Geschäfte.  Hinsichtlich  der
übrigen  ihnen  zugewiesenen  Geschäfte  sind  sie  für  die  sachgemäße  und  rechtzeitige
Bearbeitung  verantwortlich.

2.  Die  Präsidenten  der  Oberzolldirektionen  sind  befugt,  die  ihnen  unterstellten
  Beamten  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen  zu  beurlauben.

Die  Beurlaubung  des  Präsidenten  erfolgt  durch  den  Finanzminister,  der
auch  die  weiteren  Bestimmungen  über  die  Selbstbeurlaubung  des  Präsidenten
und  längere  Beurlaubung  der  übrigen  Beamten  regelt.

3.  Die  Mitglieder  der  Oberzolldirektion  bilden  für  nachstehende  Angelegenheiten
  eine  Spruchbehörde,  deren  Beschlüsse  nach  unbedingter  Stimmenmehrheit
mit  der  Maßgabe  gefaßt  werden,  daß  bei  gleicher  Stimmenzahl  die  Stimme  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag  gibt:

a)  für  die  Entscheidung  in  Disziplinarsachen,  in  denen  die  Provinzialbehörden

  die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  sind;

b)  für  die  Kündigung  der  nur  auf  Zeit  oder  Widerruf  angestellten  Beamten,

  wenn  die  Entlassung  wegen  mangelhafter  Führung  unfreiwillig
erfolgen  soll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

;S

17“
        <pb n="96" />
        —  68

4.  Uber  die  Erledigung  aller  andern  zu  dem  Geschäftsbereiche  der  Oberzolldirektionen
  gehörigen  Angelegenheiten  bestimmen  die  Präsidenten  oder  ihre
Vertreter  selbständig  nach  den  von  dem  Finanzminister  zu  erteilenden  Geschäftsanweisungen.


5.  Für  die  Bearbeitung  der  nicht  nach  Abs.  3  zur  Zuständigkeit  der
Spruchbehörde  gehörigen  Sachen  hat  der  Präsident  vorbehaltlich  der  von  dem
Finanzminister  erteilten  Anweisungen  einen  Geschäftsplan  aufzustellen.  Dem
Präsidenten  bleibt  es  überlassen,  die  Sachen  zu  bestimmen,  die  er  sich  zur  Bearbeitung
  vorbehalten  will,  und  im  einzelnen  Falle  Ausnahmen  von  dem  Geschäftsplane
  zu  machen.

 

 

5.

1.  Die  Oberzolldirektionen  haben  die  richtige  Anwendung  und  Ausführung
der  in  ihr  Bereich  fallenden  Gesetze  innerhalb  ihres  Verwaltungsbezirkes  zu  überwachen
  sowie  ferner  alle  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  insoweit
nicht  diese  Befugnis  in  den  Gesetzen  oder  Ausführungsbestimmungen  der  obersten
Landesfinanzbehörde  vorbehalten  ist,  oder  der  Finanzminister  sie  sich  im  Einzelfalle
  vorbehält.

2.  Die  Oberzolldirektionen  entscheiden  über  die  Beschwerden,  die  gegen  die
Verfügungen  und  Anordnungen  der  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter  und
der  Hauptzollämter  oder  der  ihnen  unterstellten  Amtsstellen  und  Beamten  erhoben
werden,  vorbehaltlich  der  weiteren  Beschwerde  an  den  Finanzminister.

3.  Die  Oberzolldirektionen  vertreten  in  allen  Angelegenheiten  ihres  Geschäftsbereichs
  den  Staat  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,  so  daß  sie  durch  ihre
Rechtshandlungen,  Verträge,  Vergleiche,  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  usw.
für  den  Staat  Rechte  erwerben  oder  aufgeben  und  Verpflichtungen  übernehmen
können.  Sie  sind  befugt)  alle  in  ihrem  Geschäftsbereich  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten
  ohne  Anfrage  nach  ihrer  pflichtmäßigen  Uberzeugung  anhängig  zu
machen  oder  sich  darauf  einzulassen  und  sie  bis  zum  Ende  fortzuführen  oder
aufzugeben.

4.  Der  Umfang,  in  dem  die  Oberzolldirektionen  selbständig  Verträge  abschließen
  dürfen,  wird  vom  Finanzminister  bestimmt.

5.  In  wichtigeren  Bausachen  hat  die  Staatsbauverwaltung  die  Entwürfe
und  Kostenanschläge  nach  dem  von  der  Oberzolldirektion  entworfenen  Bauprogramm
auszuarbeiten  und  die  Bauten  bis  zur  Kostenberechnung  auszuführen.  Welche
Bausachen  in  dieser  Beziehung  zu  den  wichtigeren  zu  zählen  sind,  wird  von  dem
Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  bestimmt.


6.  Herauszahlungen  und  Vergütungen  auf  erhobene  Einnahmen  sowie
die  Niederschlagung  zum  Soll  gestellter  Einnahmebeträge  kann  die  Obergolldirektion
  verfügen,  wenn  der  Anspruch  darauf  in  den  Gesetzen  oder  in  den  dazu  er-
        <pb n="97" />
        —  69  —

lassenen  Verwaltungsvorschriften  begründet  ist.  Weitergehende  Befugnisse  können
den  Oberzolldirektionen  auf  Grund  besonderer  Ermächtigung  von  dem  Finanzminister
  beigelegt  werden.

7.  Die  Befugnis  der  Oberzolldirektion  zur  Verwendung  der  etatsmäßigen
Ausgabemittel  und  der  etatsmäßigen  Beamtenstellen,  zur  Anstellung,  Versetzung
und  Entlassung  von  Beamten  und  zur  Regelung  der  Besoldungsverhältnisse  wird
vom  Finanzminister  bestimmt.  Bei  Stellenerledigungen  und  besonderen  Vorkommnissen
  hat  die  Oberzolldirektion  nötigenfalls  vorläufige  Anordnungen  zu  treffen,
damit  die  Geschäfte  gehörig  wahrgenommen  werden  können.

8.  Die  Befugnisse  der  Oberzolldirektion  zur  Niederschlagung  und  Milderung
der  Strafen  in  Zoll=  und  Steuersachen  regeln  sich  nach  besonderer  Allerhöchster
Ermächtigung.

86.
Bei  der  Ordnung  des  Geschäftsganges  der  Oberzolldirektionen  ist  durch  Anweisung
  des  Finanzministers  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Oberpräsident  von  den
wichtigeren  Sachen  Kenntnis  erhält.

7.

Die  zur  allgemeinen  Bekanntmachung  geeigneten  Verfügungen  sind  in  den
Amtsblättern  der  Regierungen  zu  veröffentlichen.

88.

1.  Die  örtliche  Ausführung  der  Zoll-  und  Steuergesetze  und  die  örtliche
Aufsicht  über  deren  Befolgung  wird  von  den  Stempel-  und  Erbschaftssteuer—-ämtern
  und  den  Hauptzollämtern  wahrgenommen.  Den  Hauptzollämtern  sind
die  unteren  Hebestellen  und  die  Beamten  des  örtlichen  Aufsichtsdienstes  unterstellt.

2.  Sitz  und  Bezirk  der  Stempel-  und  Erbschaftssteuerämter  und  der
Hauptzollämter  wird  von  dem  Finanzminister  bestimmt.

3.  Die  Vorsteher  der  Stompel=  und  Erbschaftssteuerämter  sind  zugleich
Mitglieder  der  Oberzolldirektion.

 

 

9.

1.  Die  Vorsteher  der  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter  und  der  Hauptzollämter
  haben  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs  den  Dienst  nach  den  vom
Finanzminister  zu  erlassenden  Dienst=  und  Geschäftsanweisungen  und  nach  den
Anordnungen  der  Oberzolldirektion  selbständig  und  unter  eigener  Verantwortung
zu  leiten.

2.  Den  Vorstehern  der  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter  und  der
Hauptzollämter  und  anderen  Dienstvorstehern  kann  von  dem  Finanzminister  die
        <pb n="98" />
        Befugnis  zur  Ausstellung  von  Kassenanweisungen,  zur  Beurlaubung  der  unterstellten
  Beamten  und  zum  selbständigen  Abschlusse  von  Verträgen  erteilt  werden.

3.  Die  den  Vorstehern  der  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter  und  der
Hauptzollämter  zustehenden  Befugnisse  zur  Niederschlagung  und  Milderung  der
Strafen  in  Zoll=  und  Steuersachen  werden  auf-Grund  besonderer  Allerhöchster
Ermächtigung  vom  Finanzminister  bestimmt.

 

&amp;amp;  10.

1.  Die  für  die  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  anzunehmenden
  Personen  werden  nach  den  vom  Finanzminister  festzustellenden  Grundsätzen
  in  dem  Verhältnis  unmittelbarer  Staatsbeamten  angestellt  oder  auf  Grund
eines  Dienstvertrags  beschäftigt.  Die  Anstellung  kann  zunächst  auf  Probe  oder
auf  Kündigung  erfolgen.

2.  Der  Verleihung  etatsmäßiger  Stellen  hat  die  Erfüllung  der  vorgeschriebenen
  Bedingungen,  besonders  die  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfungen,
voranzugehen.  Bis  zur  etatsmäßigen  Anstellung  werden  die  Beamten,  soweit
nicht  Ausnahmen  durch  den  Finanzminister  angeordnet  sind,  gegen  feste,  monatlich
  zu  zahlende  Entschädigungen  beschäftigt.

3.  Diener,  Schiffer,  Matrosen  und  andere  Unterbeamte  in  ähnlicher
Stellung  werden  nur  im  Kündigungsverhältnis  etatsmäßig  angestellt.  Die  Anstellung
  auf  Kündigung  kann  für  diese  Beamten  nach  Bestimmung  des  Finanzministers
  in  eine  unkündbare  Anstellung  umgewandelt  werden,  wenn  der  Beamte
eine  etatsmäßige  Stelle  bekleidet  und  sein  Amt  wenigstens  fünf  Jahre  in  befriedigender
  Weise  versehen  hat.

 

/11.

1.  Die  Anstellung  als  Mitglied  einer  Oberzolldirektion  setzt  neben  der
gesetzlich  erforderlichen  Befähigung  für  den  höheren  Justiz=  oder  Verwaltungsdienst
  die  Erfüllung  der  von  dem  Finanzminister  zu  stellenden  besonderen  Bedingungen
  voraus.

2.  Die  Besetzung  der  Beamtenstellen,  die  nach  den  bestehenden  Vorschriften
Zivilanwärtern  verliehen  werden  können,  erfolgt  nach  den  über  die  Annahme  von
Zivilsupernumeraren  überhaupt  und  der  für  die  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten
  Steuern  von  dem  Finanzminister  besonders  erlassenen  Bestimmungen.

3.  Für  die  Besetzung  der  Beamtenstellen,  die  den  Militäranwärtern  oder
den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  ausschließlich  oder  teilweise  vorbehalten  sind,
bleiben  die  über  die  Versorgung  der  Militäranwärter  und  der  Inhaber  des  Anstellungsscheins
  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften  maßgebend.

4.  Wenn  auf  die  hierfür  vorgeschriebene  Weise  festgestellt  ist,  daß  für  die
den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen
Stellen  geeignete  versorgungsberechtigte  Anwärter  nicht  vorhanden  sind,  oder  daß
        <pb n="99" />
        es  für  die  Besetzung  der  den  Zivilanwärtern  zugänglichen  Stellen  an  Ersatz  dieser
Art  fehlt,  so  können  nach  der  Bestimmung  des  Finanzministers  auch  andere  Bewerber
  zur  Anstellung  zugelassen  werden.

5.  Die  Besetzung  der  Beamtenstellen,  für  die  es  einer  besonderen  wissenschaftlichen
  oder  technischen  Vorbildung  bedarf,  wird  durch  die  von  dem  Finanzminister
  hierüber  zu  erlassenden  Vorschriften  geregelt.

6.  Die  bei  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  anzustellenden
Beamten  dürfen  beim  Eintritt  in  den  Dienst  das  vierzigste  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben.  Ausnahmen  unterliegen  der  Genehmigung  des  Finanzministers.

12.

Die  Regelung  der  Voraussetzungen  für  die  Anstellung  und  Beförderung
der  Beamten,  der  Amtsbezeichnung  der  Beamten,  deren  Ernennung  der  Allerhöchsten
  Bestimmung  nicht  unterliegt,  die  Ordnung  des  Prüfungswesens,  die
Bestimmung  über  die  Verpflichtung  zum  Tragen  einer  mit  Königlicher  Genehmigung
  eingeführten  Dienstbekleidung  und  alle  übrigen,  die  Rechte  und  Pflichten
der  Beamten  betreffenden  allgemeinen  Vorschriften  bleiben,  soweit  sie  nicht  gesetzlich
  geregelt  sind,  der  Bestimmung  des  Finanzministers  vorbehalten.

 

 

 

§  13.

1.  Diese  Verwaltungsordnung  sfindet  auf  alle  preußischen  Gebietsteile  Anwendung,
  soweit  nicht  durch  gesetzliche  Vorschriften  oder  durch  bestehende  Staatsverträge
  Abweichungen  bedingt  werden.  Sie  findet  auch  Anwendung  auf  nichtpreußische
  Gebietsteile,  in  denen  durch  Staatsvertrag  die  Erhebung  der  Zölle  und
indirekten  Steuern  preußischen  Behörden  übertragen  ist.

2.  Die  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  wird  von  dem  Finanzminister  mit  der  Maßgabe  geregelt,  daß,
solange  die  Aufsicht  über  die  Zölle  und  indirekten  Steuern  in  Hohenzollern  einer
Oberzolldirektion  noch  nicht  zugewiesen  ist,  die  nach  dieser  Verwaltungsordnung
den  Oberzolldirektionen  zugeteilten  Geschäfte  von  der  Königlichen  Regierung  in
Sigmaringen  wahrgenommen  werden.

 

 

—  l—

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  25.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  ODrainagegenossenschaft
  Brolost  zu  Brolost  im  Kreise  Gerdauen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  10  S.  71,  ausgegeben
am  5.  März  1908;
        <pb n="100" />
        ro

9.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Januar  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Reichs-Militär-Fiskus  für  die  Ausführung
des  Lazarettneubaues  der  Militär-Knabenerziehungsanstalt  in  Annaburg,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  11  S.  71,
ausgegeben  am  14.  März  1908;
das  am  8.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulierung  der  Radüe  und  des  unteren  Schwarzbachs  zu
Köslin  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  11
S.  69,  ausgegeben  am  12.  März  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Februar  1908,  betreffend  die  Genehmigung
der  Anderung  des  für  das  Stolper  Departement  der  Pommerschen  Landschaft
  geltenden  Beleihungstarifs,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  11  S.  75,  ausgegeben  am
13.  März  1908)
der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  11  S.  69,  ausgegeben  am
12.  März  1908,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  11  S.  56,  ausgegeben  am
12.  März  1908;

.  der  am  15.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  dritte  Nachtrag  zu  dem

Statute  für  die  Schwetzkau-Deutsch  Wilker  Entwässerungsgenossenschaft
im  Kreise  Lissa  dukch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen
Nr.  11  S.  127,  ausgegeben  am  17.  März  1908;

das  am  15.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Großeneder  im  Kreise  Warburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  12  S.  65,  ausgegeben  am
21.  März  1908;

das  am  17.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Lehmanen  zu  Lehmanen  im  Kreise  Ortelsburg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  12  S.  73,
ausgegeben  am  18.  März  1908;

das  am  17.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  des  Czarny-Bruches  in  den  Kreisen  Sensburg
  und  Johannisburg  zu  Olschewen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Allenstein  Nr.  13  S.  81,  ausgegeben  am  25.  März  1908;
das  am  24.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Adlig  Damerau  zu  Adlig  Damerau  im  Kreise  Wehlau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  12  S.  97,
ausgegeben  am  19.  März  1908.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesensammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4

und  1884  bis  1903  zu  2,40  /()  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="101" />
        Preußische  Gestzs  ammlung

Nr.  13.

 

(Nr.  10882.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshauszhaltsetat
für  das  Etatsjahr  1908.  Vom  13.  April  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  tritt  dem  Staatshaushaltsetat
  für  das  Etatsjahr  1908  hinzu.

82.

Die  in  dem  Nachtrage  vorgesehenen  einmaligen  Zulagen  an  die  Lehrpersonen
werden  für  Rechnung  der  Schulverbände  unmittelbar  aus  der  Staatskasse  gezahlt.

Der  Lehrer  (Lehrerin)  ist  verpflichtet,  den  erhaltenen  Betrag  an  den
Schulverband,  in  welchem  er  bei  Empfang  der  Lulage  angestellt  war,  zurückzuzahlen,
  sobald  die  mit  Rückwirkung  für  den  1.  April  1908  in  Aussicht  genommene
  Abänderung  des  Lehrerbesoldungsgesetzes  in  Kraft  getreten  sein  wird.

Die  Gesamtsumme  der  Zulagen,  welche  aus  der  Staatskasse  an  die  Lehrpersonen
  eines  Schulverbandes  gezahlt  worden  sind,  sind  auf  den  diesem  zustehenden
  gesetzlichen  Staatsbeitrag  anzurechnen.

3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  in  Ansehung  des  &amp;amp;  2  der  Finanzminister
  und  der  Minister  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten,  im  übrigen  der
Finanzminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  13.  April  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.

Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.
Holle.  Sydow.

 

Cesetzsammlung  1908.  (Nr.  10882.)  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1908.
        <pb n="102" />
        —  74  —
Nachtrag  zum  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr  1908.
Kap.  Tit.  Ausgabe  Bemerkimgen

Dauernde  Ausgaben.
C.  III.  Finanzministerium.

63  6ru  Diensteinkommensverbesserungen  für  die  Beamten,  Geistlichen
und  Volksschullehrer  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetzesvorlage.

Dieser  Titel  erhält  folgenden  Zusatz:

Vermerk.

1.  Aus  diesem  Fonds  sind  schon  vor  Feststellung  der  Gesetzesvorlage  den
Unterbeamten  einmalige  Zulagen  in  Höhe  von  je  100  Mark,  den  Kanzleibeamten,
Zeichnern  und  mittleren  Beamten,  sofern  letztere  nicht  den  Wohnungsgeldzuschuß
  höherer  Beamten  beziehen,  einmalige  Julagen  in  Höhe  von  je  150  Mark
zu  gewähren.  Die  Zulage  erhalten  die  am  1.  April  1908  vorhandenen  etatsmäßig
  angestellten  oder  diätarisch  beschäftigten  Beamten  der  vorgenannten
Klassen,  insoweit  sie  nicht  bereits  durch  die  im  Staatshaushaltsetat  für  1907
vorgesehenen  Gehaltserhöhungen  ihrer  Beamtenklasse  eine  dauernde  Steigerung
ihrer  Diensteinkünfte  erfahren  haben.  Bleibt  der  Jahresbetrag  dieser  Erhöhung  nach
dem  Stande  vom  1.  April  1908  hinter  dem  Betrage  der  einmaligen  Zulage  zurück,
so  ist  der  Unterschiedsbetrag  als  Zulage  zu  gewähren.  Die  sämtlichen  einmaligen
Zulagen  sind  demnächst  auf  die  Diensteinkommensverbesserungen  anzurechnen,  die
aus  der  mit  rückwirkender  Kraft  vom  1.  April  1908  in  Aussicht  genommenen
Neuregelung  der  Beamtenbesoldungen  sich  für  das  Etatsjahr  1908  ergeben.

2.  Aus  diesem  Fonds  erhalten  ferner  die  am  1.  April  1908  im  preu-Kßischen
  Volksschuldienst  endgültig  oder  einstweilig  angestellten  Lehrer  eine  einmalige
  Zulage  von  150  Mark,  Lehrerinnen  eine  solche  von  125  Mark,  sofern  sie
eine  Schulstelle  bekleiden,  welche  mit  einem  Grundgehalte  von  nicht  mehr  als
1200  Mark,  bei  Cehrerinnen  von  nicht  mehr  als  900  Mark  ausgestattet  ist.  Beträgt

das  Grundgehalt  der  Lehrer  mehr  als  1200  Mark  aber  weniger  als  1  350  Mark,
Ddvas  der  Lehrerinnen  mehr  als  900  Mark  aber  weniger  als  1  025  Mark,.  so  ist  die
Zulage  in  Höhe  des  Betrags  zu  gewähren,  um  welchen  das  Grundgehalt  bei
Cehrern  unter  1  350  Mark,  bei  Lehrerinnen  unter  1  025  Mark  und  bei  einstweilig
angestellten  Lehrern  und  Lehrerinnen  unter  diesen  entsprechend  dem  §  3  des
Lehrerbesoldungsgesetzes  vom  3.  März  1897  gekürzten  Sätzen  bleibt.  Bei  den
vereinigten  Schul-  und  Kirchenämtern  ist  das  reine  Lehrergrundgehalt  maßgebend.

3.  Außerdem  können  aus  diesem  Fonds,  mit  Rücksicht  auf  die  in  Erwartung
der  allgemeinen  Gehaltserhöhung  im  Etat  für  1908  vorgenommene  Kürzung  des
Stellenzulagefonds  der  Eisenbabuverwaltung  (Kapitel  23  Titel  3  des  Etats),  über
die  daselbst  vorgesehenen  Mittel  hinaus  Stellenzulagen  bis  zur  Gesamthöhe  von
1820000  Mark  gewährt  werden.  Diese  Julagen  sind  in  gleicher  Weise  wie  die  zu  1
gedachten  einmaligen  Zulagen  nach  Inkrafttreten  der  neuen  Besoldungsordnung  auf
diesich  für  das  Etatsjahr  1908  ergebende  Diensteinkommensverbesserung  anzurechnen.

Achilleion,  Korfu,  den  13.  April  1908.

(#.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.
Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

Redigiert  im  Burcau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1506  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  K)  sind  an  die  Poslanstalten  zu  richten.

 

 

 

 

 

—.
        <pb n="103" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  14.  —

 

(Nr.  10883.)  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn--Dampffährenverbindung
zwischen  Saßnitz  und  Trelleborg.  Vom  18.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
u1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn-Dampffährenverbindung
  zwischen  Saßnitz  und  Trelleborg  die  Summe  von
8  810  000  Mark  zu  verwenden.

2.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  den  im  §  1  bezeichneten  Betrag  im
Wege  der  Anleihe  durch  Ausgabe  von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
  anzugeben.  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur
Einlösung  dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen
und  von  Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.
Die  Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden
  Schatzanweisungen  aufhört.

¾  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchem  Kurse  die
Schuldverschreibungen  und  die  Schatzanweisungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt
  der  Finanzminister.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10883.)  19
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  April  1908.
        <pb n="104" />
        Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,
betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des  Gesetzes
vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

84.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  März  1908.

(#.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1906  bis  1883  zu  6,25  M
und  1884  bis  1903  zu  2,40  A)  sind  an  dis  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="105" />
        Preusis  che  Ges  ..—

FNr.  15.—

Inhate:  Gesetz,  *  die  Erprnerun  des  Stadtkreises  esen,  S.  77.  —  —  bereffen  die  Erweiterung
  des  Stadtkreises  Herne,  S.  833.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtoblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Ur.
kunden  usw.,  S.  92.

 

 

(Nr.  10884.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Essen.  Vom  13.  April  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Landgemeinde  Huttrop  wird  vom  1.  April  1908  ab,  unter  Abtrennung
von  dem  Landkreise  Essen,  der  Stadtgemeinde  und  dem  Strtfrit  Essen  nach
Maßgabe  des  in  der  Anlage  abgedruckten  Vertrags  vom  7./10.  Februar  1908
einverleibt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  13.  April  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

Gesetzsammlung  1908  (Nr.  10884—10885.)  20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  April  1908.
        <pb n="106" />
        Dertrag.

—

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Essen,  vertreten  durch  den  Oberbürgermeister,  einerseits,
  und  der  Gemeinde  Huttrop,  vertreten  durch  den  Bürgermeister  zu  Stoppenberg
  und  den  Gemeindevorsteher  zu  Huttrop,  anderseits,  wird  über  die  Vereinigung
  der  Gemeinde  Huttrop  mit  der  Stadt  Essen  nachstehender  Vertrag

geschlossen:
§  1.

Die  Stadt  Essen  und  die  Gemeinde  Huttrop  treten  zu  einer  einzigen  unter
einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde  Essen  zusammen.  Es  werden  mithin
alle  Einwohner  der  erweiterten  Stadtgemeinde,  soweit  nachstehend  nicht  etwas
Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller  Rechte  und  Pflichten,  die  mit  der
Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,  sowie  hinsichtlich  der  Benutzung  der  beiderseitigen
  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.  Der  Bezirk  der  früheren  Gemeinde
  Huttrop  erhält  die  Bezeichnung  „Essen-Huttrop“.

6#2.
Das  gesamte  Vermögen  beider  Gemeinden  wird  bei  der  Vereinigung  in
Aktiven  und  Passiven  zu  einem  Ganzen  verschmolzen.  Die  erweiterte  Stadtgemeinde
  tritt  somit  in  alle  privatrechtlichen  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der
Einzelgemeinden  Essen  und  Huttrop  als  deren  Rechtsnachfolgerin  ein.  Insbesondere
tritt  die  Gesamtgemeinde  für  den  Bezirk  der  früheren  Gemeinde  Huttrop  in  die
Verträge:
1.  mit  dem  Gelsenkirchener  Wasserwerke,  betreffend  Benutzung  der  Gemeindewege
  zur  Rohrverlegung,  vom  18.  April  1899;

2.  mit  dem  Steeler  Gas=  und  Wasserwerke,  betreffend  Gaslieferung,  vom
17.  September  1896;

3.  mit  dem  Steeler  Gas=  und  Wasserwerke,  betreffend  Wasserlieferung,
vom  30.  August  1897;

4.  mit  dem  Konsortium  Bank  für  Handel  und  Industrie  zu  Darmstadt
und  Hermann  Bachstein  Berlin,  betreffend  elektrische  Straßenbahn,
vom  29.  September  1894.

3.
Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Verwaltung  der  Stadt
Essen  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  der  bisherigen  Einzelgemeinden.
        <pb n="107" />
        84.

Die  Zahl  der  Stadtverordneten  der  erweiterten  Stadtgemeinde  Essen  wird
vom  Tage  der  Vereinigung  bis  zum  31.  Dezember  1914  um  1  erhöht.  Die
für  die  bisherige  Stadt  Essen  gewählten  Stadtverordneten  bleiben  im  Amte.
Dagegen  wählt  der  Gemeinderat  von  Huttrop  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder
1  Stadtverordneten  hinzu.

Bei  der  allgemeinen  Ergänzungswahl  Ende  1914,  wo  dieser  von  dem
Huttroper  Gemeinderate  gewählte  Stadtverordnete  ausscheidet,  bildet  die  erweiterte
Stadtgemeinde  einen  einheitlichen  Wahlbezirk;  gleichzeitig  wird  die  Zahl  der  Stadtverordneten
  der  Gesamtgemeinde  auf  54  herabgesetzt.

Für  diese  und  die  folgenden  Ergänzungswahlen  bis  zum  Jahre  1920  gilt
die  Vorschrift,  daß  stets  mindestens  2  der  Essener  Stadtverordneten  im  Bezirke
der  früheren  Gemeinde  Huttrop  wohnhaft  und  darunter  1  ansässig  sein  muß.

Für  den  Fall,  daß  der  bis  1914  vom  Gemeinderate  Huttrop  gewählte
Stadtverordnete  vor  Ablauf  des  Jahres  1914  ausscheidet,  bildet  die  frühere
Gemeinde  Huttrop  für  die  Ersatzwahl  einen  eigenen  Wahlbezirk,  wobei  das  Los
entscheidet,  welche  Wählerklasse  die  Ersatzwahl  vorzunehmen  hat.

Solange  die  frühere  Gemeinde  Huttrop  nach  Maßgabe  dieses  §  4  einen
besonderen  Wahlbezirk  bildet,  wird  den  stimmfähigen  Bürgern  dieses  Bezirkes
eine  Beteilgung  an  der  Baudeputation  der  Gesamtgemeinde  durch  ein  Mitglied
eingeräumt.  ieses  Mitglied  wird  erstmalig  von  dem  Gemeinderate  Huttrop,
bei  Erlöschen  des  Mandats  von  der  Stadtverordnetenversammlung  der  vereinigten
Stadtgemeinde  Essen  gewählt.

".

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  übernimmt  die  Verpflichtung,  den  zur  Emscher
entwässerbaren  Teil  der  durch  Huttrop  führenden  Provinzialchaussee  innerhalb
von  3  Jahren  zu  kanalisieren,  zu  pflastern,  für  die  weitere  Strecke  bis  zur  Steeler
Gemeindegrenze  sofort  ein  Kanalisationsprojekt  aufzustellen  und  diese  Strecke
innerhalb  weiterer  4  Jahre  zu  pflastern.

Möglichst  bald  nach  der  Eingemeindung  soll  längs  der  ganzen  Straße  auf
der  nördlichen  Seite  ein  Plattengang  oder  eine  gleichartige  Befestigung  hergestellt
werden,  soweit  das  Land  unentgeltlich  abgetreten  wird.

Ebenso  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde  die  Verpflichtung,  innerhalb
Jahresfrist  nach  dem  Eingemeindungstermine  das  in  Huttrop  liegende  Stück  der
Rellinghausener  Straße  von  der  Essener  Grenze  bis  zur  Franzstraße  zu  regulieren,
zu  kanalisieren  und  nach  Bedürfnis  mit  Bürgersteig  zu  versehen.

Auch  wird  sie  ihren  Einfluß  bei  der  Süddeutschen  Eisenbahngesellschaft
dahin  geltend  machen,  daß  innerhalb  der  gleichen  Zeit  ein  zweites  Straßenbabngleis
  auf  der  Chausseestraße  mindestens  bis  zur  Steeler  Grenze  (Tierparkweiche)
gelegt  und  in  Betrieb  genommen  wird.

20“
        <pb n="108" />
        80

86.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  ist  verpflichtet,  die  Aufstellung  eines  einheitlichen
  Bebauungsplans  für  die  ganze  Gemeinde  Huttrop  sofort  in  Angriff  zu
nehmen  und  ohne  Aufenthalt,  längstens  aber  binnen  2½  Jahren  nach  dem  Eingemeindungstermine,
  zu  Ende  zu  führen.

Baldmöglichst,  spätestens  bis  zum  selben  Zeitpunkte,  wird  vorbehaltlich
etwaiger  Abänderungen  infolge  des  allgemeinen  Bebauungsplans  für  die  Roßbachstraße,
  für  die  Grenzstraße  bis  zur  Bergerhausener  Straße,  für  die  Schwanenbuschstraße
  300  Meter  weit  von  der  Provinzialstraße  ab  und  für  die  Siepenstraße
  in  ihrer  nordwestlichen  Hälfte  die  Festsetzung  der  Straßen=  und  Baufluchtlinien
  und  Höhenlage  sowie  die  Beschlußfassung  über  die  Inaussichtnahme  des
anbaufähigen  Ausbaues  von  der  Vertretung  der  erweiterten  Stadtgemeinde  erolgen.

felg  Das  für  den  bisherigen  Huttroper  Bezirk  vorhandene  Kanalisationsprojekt
soll  nötigenfalls  abgeändert  und  nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Bedürfnisses
ausgeführt  werden.

Die  Herwarth-,  Diedenhofener,  Hohe,  Grenz=  und  Schwanenbusch-Straße
von  der  Provinzialchaussee  bis  zur  Siepenstraße  sollen  im  Laufe  des  ersten
Jahres,  die  Bergerhausener  Straße  bis  zur  Grenzstraße  und  die  Frillendorfer  Straße
bis  zur  Knaudtstraße  sollen  im  Laufe  des  zweiten  Jahres  nach  erfolgter  Eingemeindung
  mit  einer  angemessenen  Gas=  oder  elektrischen  Straßenbeleuchtung  versehen
  werden.  Auch  sollen  binnen  eines  weiteren  Jahres  die  Reststrecke  der
Bergerhausener  Straße  und  der  Frillendorfer  Straße  mit  einer  angemessenen  Straßenbeleuchtung
  versehen  werden.  ·

Die  übrigen  jetzt  bestehenden  Gemeindewege  der  früheren  Gemeinde  Huttrop
werden  spätestens  dann  mit  Straßenbeleuchtung  versehen,  wenn  ein  Achtel  der
Frontlänge  des  Weges  mit  Wohn=  oder  Betriebsgebäuden  besetzt  ist.

87.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  übernimmt  die  Verpflichtung,  das  von  der
Gemeinde  Huttrop  zu  Frichhofswecken  jüngst  erworbene  Grundstück  für  diesen
Zweck  zu  verwenden  oder  ein  Grundstück  gleicher  Größe  an  gelegener  Stelle  in
Huttrop  hierfür  zur  Verfügung  zu  stellen.

88.

Bis  zum  1.  April  1914  werden  im  Bezirke  Huttrop  statt  der  im  Essener
Bezirk  eingeführten  Grundsteuer  nach  dem  gemeinen  Werte  wie  bisher  Zuschläge
zur  staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  erhoben.

Nach  Ablauf  dieser  Zeit  sollen  landwirtschaftlich  benutzte  Grundstücke,  die
zu  einem  landwirtschaftlichen  Betriebe  gehören,  in  welchem  mindestens  1  Hektar  in
der  früheren  Gemeinde  Huttrop  belegenen  Landes  landwirtschaftlich  bewirtschaftet
        <pb n="109" />
        81

wird,  nur  mit  25  Prozent  der  eingeschätzten  Normalsätze  der  Grundsteuer  nach
dem  gemeinen  Werte  zur  Gemeindesteuer  herangezogen  werden.  1

Die  Essener  Wertzuwachssteuerordnung  wird  mit  der  Maßgabe  eingeführt,
daß  zur  Ermittlung  der  Wertsteigerung  im  Sinne  des  §  5  der  Essener  Steuerordnung
  in  der  Berechnung  nicht  weiter  als  bis  zum  1.  April  1898  zurückgegangen
werden  darf.

Bis  zum  1.  April  1914  wird  denjenigen  Personen,  welche  am  1.  Juli  1907
im  Huttroper  Gemeindebezirke  veranlagt  waren  oder  ihren  Wohnsitz  hatten,  bei
der  für  die  Bedürfnisse  der  erweiterten  Stadtgemeinde  zu  erhebenden  Gemeindeeinkommen-,
  Grund=  und  Gebäude=  sowie  Gewerbesteuer  eine  Minderbelastung
in  der  Weise  zugestanden,  daß  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  von  diesen  Personen  an
Zuschlägen  zur  staatlich  veranlagten  Einkommen-,  Grund=  und  Gebäude=  sowie
Gewerbesteuer  je  20  Prozent  weniger  erhoben  werden  als  von  den  Einwohnern
der  alten  Stadt  Essen.  Diese  Vergünstigung  gilt  bei  der  Einkommensteuer  für
das  Einkommen  aus  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  nur,  soweit  das  Einkommen
in  der  früheren  Gemeinde  Huttrop  erzielt  wird.  Diese  Steuerermäßigung  erlischt,
wenn  ein  Steuerpflichtiger  seinen  Wohnsitz  aus  dem  Gemeindebezirk  Essen-Huttrop
verlegt  hat,  und  bleibt  erloschen,  auch  wenn  er  ihn  dann  in  diesen  Bezirk  wieder
zurlickverlegt.

 

9.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  ist  nicht  berechtigt,  von  denjenigen  Straßenanliegern
  im  bisherigen  Bezirke  Huttrop  Nachforderungen  zu  erheben,  die  ihre
ortsstatutarischen  Verpflichtungen  gegenüber  der  Gemeinde  Huttrop  erfüllt  haben.
Wer  bis  zum  1.  Januar  1908  genehmigungsfähige  Baugesuche  bei  der  zuständigen
Baupolizeibehörde  eingereicht  hat,  wird  noch  nach  den  Bestimmungen  des  Huttroper
  Ortsstatuts,  wer  später  einreicht,  nach  denen  des  Essener  Ortsstatuts
behandelt.

 

§  10.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  die  in  der  Stadt  Essen  geltenden
Polizeiverordnungen)  Ortsstatute,  Ordnungen,  Regulative  und  Gemeindebeschlüsse
auch  in  dem  Huttroper  Gemeindebezirk  in  Kraft,  soweit  nicht  der  vorliegende
Vertrag  Einschränkungen  vorsieht.

Der  Schlachthauszwang  soll  innerhalb  des  Bezirkes  der  Gemeinde  Huttrop
auf  das  Schlachten  für  den  eigenen  Bedarf  bis  zum  31.  Dezember  1925  nicht
ausgedehnt  werden.  Auch  soll  denjenigen  Metzgern  Huttrops,  welche  im  Besitze
von  gewerbepolizeilich  konzessionierten  Schlachthäusern  sind,  die  Benutzung  ihrer
Anlage  noch  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  nach  der  Vereinigung  gestattet  sein.

*l1.

Insofern  durch  die  Eingemeindung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  Huttrop
        <pb n="110" />
        oder  der  Gemeinde  Essen  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde  die
Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenen
Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen)  anderen  Armenverbänden  gegenüber
keinen  Gebrauch  zu  machen.

12.

Der  Oberbürgermeister  der  Stadt  Essen  wird  Bürgermeister,  die  Beigeordneten
  der  Stadt  Essen  werden  Beigeordnete  der  Gesamtgemeinde  mit  ihren  bisherigen
  Bezügen  und  Anstellungsbedingungen.

Die  sämtlichen  übrigen  Gemeindebeamten  sowohl  der  Stadt  Essen  wie  der
Gemeinde  Huttrop  beziehungsweise  die  in  dem  mit  der  Bürgermeisterei  Stoppenberg
  abzuschließenden  Vertrage  besonders  aufzuführenden  Beamten  der  letzteren
Bürgermeisterei  treten  auf  Grund  ihrer  bisherigen  Besoldungsverhältnisse  und
sonstigen  Anstellungsbedingungen  in  den  Dienst  der  Gesamtgemeinde.

Diese  Beamten  der  Gemeinde  Huttrop  beziehungsweise  die  in  dem  mit  der  Bürgermeisterei
  Stoppenberg  abzuschließenden  Vertrage  besonders  aufzuführenden  Beamten
dieser  letzteren  Bürgermeisterei  sollen  durch  besonderen  Beschluß  der  Stadtverordnetenversammlung
  der  Gesamtgemeinde  in  die  Besoldungsordnung  eingereiht
werden,  welche  zur  Zeit  der  Eingemeindung  für  die  Angestellten  der  Stadt  Essen

ültig  ist.

*  5  Allen  Beamten  und  Angestellten  ist  bei  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand
die  ruhegehaltsberechtigte  Dienstzeit,  auf  welche  sie  bisher  Anspruch  hatten,  in
vollem  Umfang  anzurechnen.

Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Huttroper  Volksschulen  treten  in  die
Einkommensverhältnisse  der  Lehrpersonen  der  Stadt  Essen  ein,  unter  Anrechnung
der  in  Huttrop  der  Einkommensberechnung  zu  Grunde  gelegten  Dienstjahre.

Sofern  die  Beamten  und  Lehrpersonen  zur  Zeit  der  Vereinigung  ein  höheres
Einkommen  beziehen  sollten,  als  ihnen  nach  den  Gehaltsordnungen  der  Stadt
Essen  zustehen  würde,  bleibt  ihnen  ihr  früheres  Einkommen  belassen.  Der  zur
Zeit  im  Wege  des  Vertrags  als  Gemeinde-,  Armen=  und  Schularzt  für  die
Gemeinde  Huttrop  angenommene  Arzt  wird  bis  auf  weiteres  unter  sinngemäßer
Anwendung  der  für  die  Stadtärzte  der  Stadt  Essen  geltenden  Annahme=  und
Besoldungsbedingungen  für  die  entsprechenden  Funktionen  in  dem  Gemeindeteil
Essen-Huttrop  von  der  erweiterten  Stadtgemeinde  übernommen.

 

13.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  mit  Ausnahme  des  §  8  Abs.  2  können
nur  abgeändert  werden,  wenn  die  Mehrheit  der  Stadtverordnetenversammlung
dieses  beschließt.  Solange  die  frühere  Gemeinde  Huttrop  ein  besonderer  Wahlbezirk
  bleibt,  muß  außerdem  noch  der  Vertreter  dieses  Bezirkes  dieser  Anderung
zustimmen;  auch  darf  solange  aus  der  Anderung  weder  eine  steuerliche  Mehrbelastung
  für  die  durch  §  8  Begünstigten  erwachsen,  noch  hinsichtlich  der  Ver-
        <pb n="111" />
        tretung  der  Gemeinde  und  der  Bestimmungen  über  Straßenbau  und  Straßenbeleuchtung

  (I  5  und  6)  eine  Verschlechterung  zu  Ungunsten  der  früheren  Gemeinde
  Huttrop  eintreten.

Essen,  den  7.  Februar  1908.  Stoppenberg,  den  10.  Februar  1908.

Der  Oberbürgermeister.  Der  Bürgermeister.  Der  Gemeindevorsteher.
Eiege)  Holle.  (Siege)  Meyer.  Hovescheidt.

 

 

(Nr.  10885.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Herne.  Vom  13.  Upril  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Landgemeinden  Baukau  und  Horsthausen  werden  vom  1.  April  1908
ab,  unter  Abtrennung  von  dem  Landkreise  Bochum,  der  Stadtgemeinde  und
dem  Stadtkreise  Herne  nach  Maßgabe  der  in  den  Anlagen  I  und  II  abgedruckten

%  18.  Januar  „  .
Vertragevom————14.  Schruar  1908  und  18.  Januar  1908  einverleibt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  13.  April  1908.

G.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="112" />
        I.
Dertrag.

ZJischen  der  Stadt  Herne,  vertreten  durch  den  Magistrat,  dieser  handelnd
auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung
vom  13.  und  16.  Januar  und  14.  Februar  1908,  einerseits,  und  der  Landgemeinde
  Baukau,  vertreten  durch  den  Amtmann  Dr.  la  Roche  und  Gemeindevorsteher
  Sassenhoff  zu  Baukau,  letztere  handelnd  auf  Grund  der  Beschlüsse
der  Gemeindevertretung  Baukau  vom  17.  Januar  und  14.  Februar  1908,
anderseits,  ist  heute  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  und  urkundlich  vollzogen
  worden:
1.

Vom  I1.  April  1908  ab  treten  die  Stadt  Herne  und  die  Landgemeinde
Baukau  zu  einer  einzigen,  unter  einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde
Herne  zusammen.  Es  werden  mithin  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes,
  soweit  nachstehend  nicht  etwa  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich
aller  Rechte  und  Pflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,
sowie  rücksichtlich  der  beiderseitigen  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

82.

Das  sämtliche  Vermögen  der  Stadt  Herne  sowie  der  Landgemeinde
Baukau  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu
einem  Ganzen  verschmolzen.  Die  vereinigte  Stadgemeinde  tritt  somit  in  alle
privatrechtlichen  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der  Einzelgemeinden  Herne  und
Baukau  als  deren  Rechtsnachfolgerin  ein.

83.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  von
Herne  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  von  Baukau  sowie  die  dem
Gemeindevorstande  daselbst  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.  Die  Stadtverwaltung
  von  Herne  tritt  in  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche
nach  Gesetz  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  der  Gemeindeverwaltung  von
Baukau  zustehen  oder  obliegen.

84.
Die  in  Herne  bestehende  Einrichtung  des  Gemeindewesens  sowie  die  da—
selbst  geltenden  Steuerordnungen,  Ortsstatute,  Reglements,  Polizeiverordnungen
        <pb n="113" />
        85.

und  Gemeindebeschlüsse  erhalten  mit  dem  Tage  der  Vereinigung  in  dem  Baukauer
Bezirke  Wirksamkeit,  soweit  nachstehend  nicht  etwa  Abweichendes  bestimmt  wird.

Der  Erste  Bürgermeister  von  Herne  hat  die  zum  Zwecke  der  Einführung
erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

85.

Bis  zum  1.  Januar  1916  bildet  die  jetzige  Landgemeinde  Baukau  im
Stadtbezirke  Herne  einen  besonderen  Wahlbezirk.

Die  Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft  in  Dortmund,  deren  Betriebsstätte
  sich  auch  über  die  Stadt  Herne  erstreckt,  behält  ihr  Wahlrecht  auch  in
diesem  Gemeindebezirke.

Die  Lahl  der  Stadtverordneten  der  erweiterten  Stadtgemeinde  Herne  wird
vom  Tage  der  Vereinigung  um  9  Mitglieder,  und  zwar  um  3  für  jede  Abteilung,
  erhöht.  Die  jetzigen  Gemeindeverordneten  der  Landgemeinde  Baukau
werden,  soweit  sie  nicht  Mitglieder  des  Magistrats  werden  (§  6),  als  Stadtverordnete
  übernommen.  Der  Rest  ist  durch  die  betreffenden  Abteilungen  im
November  1908  zu  wählen.  Alle  zwei  Jahre,  erstmalig  zum  1.  Januar  1909,
scheidet  von  jeder  Abteilung  ein  Mitglied  aus.  Die  zum  ersten  Male  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Die  Ergänzungswahlen  finden  in
Baukau  und  Herne  gleichzeitig  statt.  Die  9  Stadtverordneten  von  Baukau
müssen  bis  zum  1.  Januar  1916  im  Bezirke  dieser  Landgemeinde  ihren  Wohnsitz
  haben.

§6.

Dem  Magistrate  der  Stadt  Herne  treten  3  unbesoldete  Magistratsmitglieder,
darunter  ein  Beigeordneter,  aus  der  Landgemeinde  Baukau  hinzu.  Diese  drei
Magistratsmitglieder  müssen  bis  zum  1.  Januar  1914  ihren  Wohnsitz  in  der
Landgemeinde  Baukau  haben.

87.

Vor  Abschluß  des  Vereinigungsvertrags  ist  die  Abfindung  der  Ansprüche
des  Amtmanns  durch  einen  besonderen  Vertrag  zwischen  ihm  und  der  Stadt
Herne  zu  regeln.  Der  Gemeindevorsteher  wird  Beigeordneter  (§  6)  und  Mitglied
des  Stadtausschusses;  die  beiden  anderen  Magistratsmitglieder  (§  6)  werden  das
erste  Mal  von  der  Gemeindevertretung  Baukau  bestimmt.

Den  Magistratsmitgliedern  und  den  Stadtverordneten  aus  der  Landgemeinde
  Baukau  wird  eine  entsprechende  Beteiligung  an  den  städtischen  Kommissionen
  (Ausschüssen,  Deputationen  usw.)  eingeräumt.  Die  hiernach  auf  Baukau
entfallenden  Mitglieder  der  Schuldeputation  (§  44  des  Gesetzes,  betreffend  die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen))  werden  zum  ersten  Male  von  der  Gemeindevertretung
  von  Baukau  gewählt.

Die  Stadt  Herne  ist  ferner  verpflichtet,  die  übrigen  in  der  Amtsverwaltung
Baukau  angestellten  Beamten,  soweit  sie  das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben,

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10885.)  21
        <pb n="114" />
        —  86  —

unter  Bedingungen  zu  übernehmen,  die  eine  Verschlechterung  ihrer  bisherigen
Anstellungs-  und  Besoldungsverhältnisse  ausschließen  und  auch  ihrer  bisherigen
Stellung  und  beruflichen  Verwendung  angemessen  sind.

Die  in  der  Stadt  Herne  bestehenden  Gehaltsregulative  finden  auf  diese
Beamten  Anwendung,  wenn  sie  auf  Befragen  ihr  Einverständnis  erklärt  haben,
andernfalls  bleiben  ihre  bisherigen  Ordnungen  auch  ferner  für  sie  maßgebend.
Sollten  die  Beamten  die  Herner  Gehaltsordnung  anerkennen,  aber  jetzt  schon  ein
höheres  Gehalt  beziehen,  so  bleibt  ihnen  letzteres  belassen.

Bezüglich  ihrer  Pensionierung  und  Witwen-  und  Waisennersorgung  treten
die  Herner  Statuten,  soweit  sie  günstigeres  enthalten,  in  Wirksamkeit  und  soweit
die  Zugehörigkeit  zu  der  Westfälischen  Witwen=  und  Waisenversorgungzkasse  eine
andere  Regelung  nicht  notwendig  macht.

88.

In  den  ersten  auf  die  Vereinigung  folgenden  5  Jahren  darf  für  den  Bezirk
  der  jetzigen  Landgemeinde  Baukau  eine  Wertzuwachssteuer  und  in  den  ersten
10  Jahren  der  Schlachtzwang  für  das  nicht  gewerbsmäßige  Schlachten  nicht  eingeführt
  werden.  Ebenso  sind  in  dem  Zeitraume  von  10  Jahren  von  den  Eingesessenen
  der  Gemeinde  Baukau  für  Lieferung  elektrischer  Energie  zu  Kraft=  und
Beleuchtungszwecken  keine  höheren  Preise  zu  erheben,  als  sie  in  dem  Vertrage,
der  zwischen  der  Gemeinde  Baukau  und  der  Gesellschaft  Westfalen  abgeschlofftn
ist,  vorgesehen  sind.

#.

In  den  ersten  5  Jahren  nach  der  Vereinigung  ist  ein  Teil  der  Kirchensteuern
  auf  den  Kommunaletat  zu  übernehmen.

§  10.

Die  beiden  Friedhöfe  der  Landgemeinde  Baukau  bleiben  bestehen.  Die
bisherigen  alten  Preise  zur  Erlangung  von  Privatgruften  bleiben  für  die  Eingesessenen
  des  Bezirkes  der  Landgemeinde  Baukau  bestehen,  solange  noch  auf  den
jetzt  vorhandenen  Friedhöfen  Plätze  abzugeben  sind.

/11.

Auch  nach  der  Vereinigung  soll  im  Bezirke  der  jetzigen  Landgemeinde
Baukau  ein  Standesamt,  ein  Meldeamt,  eine  Abfertigungsstelle  für  Invalidenund
  Altersversicherung  und  eine  Polizeistation  bestehen  bleiben.  Außerdem  sind
ausreichende  Steuerhebetermine  sowohl  bei  Fälligkeit  der  Steuern  wie  auch  nach
erfolgter  Mahnung  im  Bezirke  der  Landgemeinde  abzuhalten.

10  Jahre  nach  der  Vereinigung  können  die  Standesämter  in  Herne  und
Baukau  vereinigt  werden.
        <pb n="115" />
        —  87  —

12.

Die  Stadt  Herne  verpflichtet  sich  ferner  zu  folgenden  Leistungen  im  Bezirke
der  Landgemeinde  Baukau  nach  erfolgter  Vereinigung:

1.

2.

T

Die  Unterführung  der  Eisenbahn  Herne-Bismarck  bei  Schmiedeshoff
ist  innerhalb  5  Jahren  auf  mindestens  12  Meter  zu  erweitern.

Es  ist  anzustreben,  daß  die  im  Zuge  der  Strünkeder  Straße  über  den
Herne-Rhein-Kanal  zu  erbauende  Brücke  eine  nutzbare  Breite  von
15  Meter  erhält.

Die  Kaiserstraße  ist  im  Laufe  des  Sommers  1908  chausseemäßig  auszubauen.


An  der  Hafenstraße  und  im  westlichen,  nördlich  von  der  Eisenbahn
Herne-Bismarck,  westlich  von  der  Eisenbahn  Wanne-Recklinghausen
begrenzten  Teile  der  Landgemeinde  Baukau  ist  je  eine  Schule  zu
errichten.  Die  letztere  Schule  muß  im  Herbste  1908  bezugsfertig  sein.
Auf  dem  an  der  Herner  Straße  belegenen  Grundstücke  der  Gemeinde
Baukau  und  auf  dem  Karlsplatze  sind  innerhalb  2  Jahren  Wochenmärkte
  einzurichten.  Innerhalb  dieser  Frist  ist  die  Einrichtung  eines
Viehmarkts  auf  dem  ersteren  Platze  anzustreben.

Die  Weiterführung  der  Straßenbahn  Baukau-Höntrop  über  die  Viehhofstraße
  zum  neuen  Bahnhofe  Herne  sowie  die  Weiterführung  dieser
Bahn  nach  Crange  bis  zur  elektrischen  Bahn  Wanne-Herten  ist  anzustreben.


An  die  evangelische  und  katholische  Kirchengemeinde  Baukau  sind  am
1.  Oktober  1908  je  12500  Mark  und  am  I1.  Oktober  1909  ebenfalls
  je  12  500  Mark  zu  zahlen.

 

 

%  13.

Insofern  durch  die  Vereinigung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Stadt  Herne  und  der  Landgemeinde
  Baukau  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde  Herne  die
Verpflichtung,  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenen
Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen  anderen  Armenverbänden  gegenüber)
keinen  Gebrauch  zu  machen.

%  114.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1908  stattfinden
  können,  so  kann  durch  Gesetz  ein  anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung
festgesetzt  werdem.  Geschieht  dies,  so  tritt  überall)  wo  in  diesem  Vertrage  vom
1.  April  1908  die  Rede  ist,  an  dessen  Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

21“
        <pb n="116" />
        —  88  —
Die  in  diesem  Vertrage  sonst  genannten  Begrenzungsdaten  werden  dann
in  gleichem  Maße  hinausgeschoben.
18.  Januar
14.  Februar

 

Herne-Baukau,  den

Der  Magistrat.  Der  Amtmann.  Der  Gemeindevorsteher.

Eiegel)  Dr.  Büren.  (Siegel)  Dr.  la  Roche.  Etzegel)  Sassenhoff.
Dr.  Sporleder.

II.

Vertrag.

Zwischen  der  Stadt  Herne)  vertreten  durch  den  Magistrat,  dieser  handelnd  auf
Grund  der  Beschlüsse  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung  vom
und  16.  Januar  1908,  einerseits,  und  der  Landgemeinde  Horsthausen,  vernoin
  durch  den  Amtmann  Dr.  la  Roche  zu  Baukau  und  den  Gemeindevorsteher
Dr.  Kraus  zu  Horsthausen,  letztere  handelnd  auf  Grund  des  Beschlusses  der
Gemeindevertretung  Horsthausen  vom  9.  Januar  1908,  anderseits,  ist  heute
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  und  urkundlich  vollzogen  worden:

SI.

Vom  1.  April  1908  ab  treten  die  Stadt  Herne  und  die  Landgemeinde
Horsthausen  zu  einer  einzigen,  unter  einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde
Herne  zusammen.  Es  werden  mithin  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadt—
bezirkes,  soweit  nachstehend  nicht  etwa  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller
Rechte  und  Pflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,  sowie
rücksichtlich  der  beiderseitigen  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

-
Das  sämtliche  Vermögen  der  Stadt  Herne  sowie  der  Landgemeinde  Horsthausen
  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem
Ganzen  verschmolzen.  Die  vereinigte  Stadtgemeinde  tritt  somit  in  alle  privatrechtlichen
  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der  Einzelgemeinden  Herne  und  Horsthausen
  als  deren  Rechtsnachfolgerin  ein.
        <pb n="117" />
        89

3.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  von
Herne  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  von  Horsthausen  sowie  die
dem  Gemeindevorstande  daselbst  zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.  Die
Stadtverwaltung  von  Herne  tritt  in  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten  ein,
welche  nach  Gesetz  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  der  Gemeindeverwaltung
von  Horsthausen  zustehen  oder  obliegen.

84.

Die  in  Herne  bestehende  Einrichtung  des  Gemeindewesens  sowie  die  daselbst
geltenden  Steuerordnungen,  Ortsstatute,  Reglements,  Polizeiverordnungen  und
Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  dem  Horsthausener  Bezirke  Wirksamkeit,  soweit
nachstebend  nicht  etwa  Abweichendes  bestimmt  wird.

Der  Erste  Bürgermeister  von  Herne  hat  die  zum  Zwecke  der  Einführung
erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen;  mit  dieser  Einführung  verlieren  die  entsprechenden,
  jetzt  in  Horsthausen  geltenden  Bestimmungen  ihre  Kraft.

85.
In  Horsthausen  bleibt  die  Grundsteuer  nach  dem  gemeinen  Werte  bis  zum
1.  April  1916  in  Geltung.

86.

Bis  zum  1.  Januar  1916  bildet  die  jetzige  Landgemeinde  Horsthausen
im  Stadtbezirke  Herne  einen  besonderen  Wahlbezirk.

Die  Gewerkschaft  Friedrich  der  Große  in  Horsthausen,  deren  Betriebsstätte
sich  auch  über  die  Landgemeinde  Baukau  erstreckt,  behält  ihr  Wahlrecht  auch  in
diesem  Gemeindebezirke.

Horsthausen  sendet  aus  der  ZJahl  der  jetzigen  Gemeindevertreter  am  1.  April
1908  6  Stadtverordnete  nach  Herne,  und  zwar  in  jede  Abteilung  2.  Die  Verteilung
  der  6  auszuwählenden  Stadtverordneten  ist  Sache  der  Gemeindevertretung
von  Horsthausen.  Alle  2  Jahre,  erstmalig  zum  1.  Januar  1909,  scheidet  von
jeder  Abteilung  1  Mitglied  aus.  Die  zum  ersten  Male  Ausscheidenden  werden
durch  das  Los  bestimmt.  Die  Ergänzungswahlen  finden  in  Horsthausen  und
Herne  gleichzeitig  statt.  In  diesem  Wahlbezirke  dürfen  auch  Personen,  die  in
dem  anderen  ihren  Wohnsitz  haben,  gewählt  werden.  Den  Horsthausener  Stadtverordneten
  wird  eine  ihrer  Zahl  entsprechende  Beteiligung  an  den  Deputationen
und  Kommissionen  der  Stadt  Herne  gewährleistet.

87.
Der  Gemeindevorsteher,  Herr  Dr.  Kraus,  wird  vom  1.  April  1908  ab
auf  6  Jahre  Stadtrat  in  Herne.
        <pb n="118" />
        —  90  —

88.

Der  Friedhof  in  Horsthausen  bleibt  bestehen.  Er  ist  durch  Ankauf  benachbarter
  Grundstücke  nach  Möglichkeit  so  zu  erweitern,  daß  er  für  die  Bevölkerung
  der  Landgemeinde  Horsthausen  dauernd  ausreicht.

 

6K.

Auch  nach  der  Vereinigung  soll  im  Bezirke  der  jetzigen  Landgemeinde
Horsthausen  ein  Meldeamt,  eine  Abfertigungsstelle  für  Invaliden=  und  Altersversicherung
  und  eine  Polizeistation  bestehen  bleiben.  Außerdem  sind  ausreichende
Steuerhebetermine  sowohl  bei  Fälligkeit  der  Steuern  wie  auch  nach  erfolgter
Mahnung  im  Bezirke  der  Landgemeinde  abzuhalten.  Horsthausen  erklärt  sich
aber  damit  einverstanden,  wenn  diese  Dienststellen  gemeinschaftlich  für  die  jetzigen
Landgemeinden  Baukau  und  Horsthausen  in  Baukau  an  der  Strünkeder  oder
Bismarckstraße  eingerichtet  werden.  Horsthausen  bildet  nach  der  Eingemeindung
einen  eigenen  Armenbezirk.

 

 

 

§  10.

Die  Stadt  Herne  verpflichtet  sich  ferner  zu  folgenden  Leistungen  im  Bezirke
der  Landgemeinde  Horsthausen  nach  erfolgter  Vereinigung:

1.

6.

Die  Herner  Straße  und  die  Werderstraße  bis  zur  Wirtschaft  Korte  zu
pflastern.  Die  Herner  Straße  von  der  Brauerei  bis  Umfermann  soll
nach  erfolgter  Kanalisation,  nach  Möglichkeit  noch  im  Jahre  1908,
gepflastert  werden.

.Nach  Regulierung  der  Emscher  die  Kanalisation  von  Horsthausen  in

Angriff  zu  nehmen  und  dieselbe  nach  Möglichkeit  innerhalb  eines  Zeitraums
  von  5  Jahren  zu  vollenden.

An  den  evangelisch-kirchlichen  Verein  Horsthausen  sowie  an  die  katholische

  Kirchengemeinde  dortselbst  als  Beihilfe  zum  Bau  einer  evangelischen
und  katholischen  Kirche  in  drei  Raten,  die  am  1.  April  1909,  1.  April
und  1.  Oktober  1910  fällig  werden,  zusammen  je  50  000  Mark  zu
zahlen.

.An  die  Gemeinde  Horsthausen  vor  der  Vereinigung  25.000  Mark  zu

zahlen  zur  Verwendung  im  öffentlichen  Interesse  nach  Ermessen  der
Gemeindevertretung  von  Horsthausen.

Den  Bau  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Horsthausen  nach  Herne

anzustreben.

Die  Herstellung  einer  Unterführung  unter  den  Bahngleisen  im  Zuge
der  Fabrikstraße  anzustreben.  Für  den  Fall  dieser  Herstellung  wird
Herne  die  Fabrikstraße  für  den  öffentlichen  Verkehr  in  Anspruch  nehmen.

Herne  verzichtet  der  Gewerkschaft  Friedrich  der  Große  gegenüber  bis

zum  1.  April  1920  auf  Erhebung  von  Kolonieabgaben.
        <pb n="119" />
        91  —

8.  Die  Uberschüsse  aus  dem  zu  erbauenden  Gemeindegasthause  für  öffentliche
  Zwecke  im  Bezirke  der  Landgemeinde  Horsthausen  zu  verwenden.
Uber  die  Verwendung  dieser  lberschüsse  hat  eine  Kommission  zu  befinden,
  die  aus  dem  Gemeindevorsteher  und  3  weiteren  Mitgliedern
der  Gemeindevertretung  von  Horsthausen  besteht  und  mit  dem  Rechte
der  Kooptation  ausgestattet  ist.

Das  Gemeindegasthaus  darf  bis  zum  1.  April  1925  ohne  Zustimmung
  der  Gasthauskommission  nur  veräußert  werden,  wenn  es
5  aufeinanderfolgende  Jahre  mit  Unterbilanz  gearbeitet  hat.

/11.

Insofern  durch  die  Vereinigung  eine  Unterbrechung  der  Frist  zum  Erwerbe
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Einwohner  der  Stadt  Herne  und  der
Landgemeinde  Horsthausen  eintritt,  übernimmt  die  erweiterte  Stadtgemeinde  Herne
die  Verpflichtung  von  den  lediglich  aus  der  Unterbrechung  der  Frist  ihr  erwachsenen
Rechten  (Ansprüchen  oder  Einwendungen  anderen  Armenverbänden  gegenüber)
keinen  Gebrauch  zu  machen.

12.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1908  stattfinden
  können,  so  kann  durch  Gesetz  ein  anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung
festgesetzt  werden.  Geschieht  dies,  so  tritt  überall,  wo  in  diesem  Vertrage  vom
1.  April  1908  die  Rede  ist,  an  dessen  Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

Die  in  diesem  Vertrage  sonst  genannten  Begrenzungsdaten  werden  dann
in  gleichem  Maße  hinausgeschoben.

Herne-Horsthausen,  den  18.  Januar  1908.

Der  Magistrat.  Der  Amtmann.  Der  Gemeindevorsteher.

(Siegel)  Dr.  Büren.  (Siege)  Dr.  la  Roche.  (Siege)  Dr.  Kraus.
Dr.  Sporleder.
        <pb n="120" />
        92

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

J.

St

6.

—  —

das  am  15.  Januar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Weißenborn  zu  Weißenborn  im  Landkreise  Göttingen
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  10
S.  33,  ausgegeben  am  6.  März  1908;

das  am  24.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Darkehmen  zu  Darkehmen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  13  S.  87,  ausgegeben  am  25.  März  1908;

.  das  am  24.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Thegsten  zu  Thegsten  im  Kreise  Heilsberg  durch

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  13  S.  115,

ausgegeben  am  26.  März  1908;

das  am  24.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Damgarten  zu  Damgarten  im  Kreise  Franzburg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  12  S.  61,
ausgegeben  am  19.  März  1908)

das  am  2.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  IV  zu  Fleringen  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  14  S.  127,  ausgegeben  am  4.  April  1908;
das  am  2.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Paulen  zu  Paulen  im  Kreise  Braunsberg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  13  S.  111,
ausgegeben  am  26.  März  1908.

 

Rediniert  im  Bureau  des  Staatsministeiums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesensammung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1906  bis  1883  zu  6,25  7

und  1884  bis  1903  zu  2,10.  #)0  sind  an  die  Postaustalten  zu  richten.
        <pb n="121" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  16  —

 

(Nr.  10886.)  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  betreffend  anderweite  Festsetzung
  eines  Grenzpunkts  zwischen  den  Verwaltungsbezirken  der  Königlichen
Eisenbahndirektionen  Cassel  und  Erfurt.  Vom  24.  April  1908.

A#-  Grund  des  &amp;amp;  1  Abs.  3  der  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  15.  Dezember
  1894  genehmigten  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen  (Gesetzsamml.
  1895  S.  11)  bestimme  ich,  daß  mit  dem  1.  Mai  d.  J.  der  Bahnhof
Treffurt  und  das  anstoßende  Stück  der  Strecke  Treffurt-Schwebda  bis  km  15/
aus  dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  Cassel  in  denjenigen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  Erfurt  übergeht.

Berlin,  den  24.  April  1908.

 

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
In  Vertretung.

Fleck.

 

Redigiert  im  Bureau  de#  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10886.)  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1908.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        95  —

Preußische  Gesetzsammlung

 

—  Nr.  17.  ——

 

(Nr.  10887.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Schweden  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn-Dampffährenverbindung  zwischen  Saßnitz  und  Trelleborg.

Vom  15.  November  1907.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Koaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  das  hierbei  Preußen
auf  dessen  Antrag  vertritt,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Schweden,  geleitet
  von  dem  Wunsche,  die  Entwicklung
  des  Handels  und  Verkehrs  zwischen
Preußen  und  Schweden  durch  Herstellung
  einer  Dampffährenverbindung
zwischen  Saßnitz  und  Trelleborg  zu
fördern,  haben  zum  Zmecke  der  Reselung
  der  auf  diese  Verbindung  bezüglichen,
  eine  gemeinschaftliche  Feststellung
erfordernden  Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Ministerialdirektor
von  Koerner,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Ministerialdirektor
Kirchhoff,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberregierungsrat
  Szyskowitz,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberbaurat
  Germelmann,
Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10887.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Mai  1908.

Hans  Majt  tyske  kejsaren,  konung
af  Preussen,  i  Tyska  rikets  namn,
hvilket  härvid  företräder  Preussen  päá’
dess  begüran,  ochllans  Majt  konungen
af  Sverige,  ledda  af  önskan  att  genom
upprättande  af  en  änglärjelörbindelse
  mellan  Trelleborg  och  Sassnitz
främja  handelns  och  sam  färdselns
utveckling  mellan  Preussen  och  Sverige,
  hafva  tili  fullmäktige  för  att
ordna  de  angelägenheter,  som  afse
denna  förbindelse  och  erfordra  en
gemensam  öfverenskommelse,  utsett:

Hans  Majt  tyske  kejsaren,  konung
  af  Preussen:

Direktören  i  utrikesdepartementet,
  verkliga  geheimerädet
von  Koerner,

Direktören  i  departementet  för
allmänna  arbeten,  verkliga  geheimerädet
  Kirchhoff,

Geheime  öfverregeringsrädet
Szyskowitz,

Geheime  -  öfverbyggadsrädet
Cermelmann,

23
        <pb n="124" />
        Allerhöchstihren  Geheimen  Oberfinanzrat
  Vieregge,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrat
  Goetsch;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden:

Allerhöchstihren  Generaldirektor  und
Chef  des  Kommerz-Kollegiums,
vormaligen  Minister  des  Außern,
von  Lagerheim,

Allerhöchstihren  Generaldirektor  und
Chef  der  Eisenbahnverwaltung
Sahlin,

Allerhöchstihren  vortragenden  Rat
und  Direktor  der  Handelsabteilung
im  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  Hultgren,

Allerhöchstihren  Distriktschef  und
Major  im  Wege=  und  Wasserbaukorps
  Enblom,

welche  nach  geschehener  Mitteilung  und
gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten
  unter  dem  Vorbehalte  der
Ratifikation  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind:

 

Artikel  1.

Die  hohen  Regierungen  der  im  Eingange
  bezeichneten  beiden  Staaten  werden
dafür  sorgen,  daß  in  Saßnitz  und  in
Trelleborg  unter  Berücksichtigung  der
besonderen  örtlichen  Verhältnisse  die  erforderlichen
  Einrichtungen  getroffen
werden,  um  einen  zuverlässigen  Dampffährenbetrieb
  zwischen  diesen  beiden  Orten
sicher  zu  stellen.  Die  zur  Aufnahme
der  Fährschiffe  in  den  Häfen  nötigen
Fährbetten  und  Anlegestellen  sollen  nach
gleichen  Gesichtspunkten  in  der  Weise

96

Geheime-öfverfinansrädet  Vier--egge,


Verkliga  legationsrädet
Goetsch;

Hans  Majt  konungen  af  Sverige:

Generaldirektören  och  chefen
för  kungliga  kommers-kollegium,
  fbörutvarande  ministern
för  utrikes  ärendena,  herr
Lagerheim,

Generaldirektören  och  chefen
för  kungliga  järnvägsstyrelsen
Sahlin,

Kanslirälet  och  chefen  för
kungliga  utrikesdepartementets
handelsaftdelning  Hultgren,

Distriktschefen  och  majoren  i
kungl.  väg-  och  vattenbyggnadskären
  Enblom,

hvilka,  elter  att  hafva  meddelat
hvarandra  sina  fullmakter,  Som  ömsesidigt
  godkändes,  under  förbehäll
af  ratilicering  öfverenskommit  om
följande  punkter:

Artikel  1.

De  höga  regeringarna  i  de  i  inledningen
  nämnda  bäda  staterna
skola  draga  försorg  därom,  att  i
Trelleborg  och  Sassnitz  under  beaktande
  af  de  särskilda  lokala  förhällandena
  sädana  anorduningar  vidtagas,
  som  erfordras  för  att  trygga
en  tillförlitlig  ängfärjetrafik  mellan
dessa  bäda  platser.  De  för  färjornas
mottagande  nödiga  fürjelägen  och
tilläggsplatser  i  hamnarna  skola
enligt  likartade  grunder  utföras  pa
        <pb n="125" />
        ausgeführt  werden,  daß  die  Fährschiffe
diese  Einrichtungen  an  beiden  Ufern  mit
möglichst  gleicher  Sicherheit  benutzen
können.

Uber  die  Bauentwürfe,  deren  Feststellung
  jeder  der  beiden  Regierungen
für  ihr  Gebiet  vorbehalten  bleibt,  wird
eine  besondere  Verständigung  zwischen
den  beiden  hohen  Regierungen  herbeigeführt
  werden.

Artikel  2.

Die  Fährschiffe  sind  im  wesentlichen
nach  gleichen  Grundsätzen  zu  bauen  und
sollen  so  eingerichtet  werden,  daß  nicht
nur  Eisenbahnfahrzeuge  darauf  überführt
  werden  können,  sondern  daß  sie
auch  außerhalb  der  Eisenbahnwagen  den
Reisenden  angemessene  Unterkunft  gewähren.
  Uber  die  Zahl,  die  Bauart
und  die  sonstige  Einrichtung  der  in  den
Betrieb  einzustellenden  Fährschiffe  soll
eine  besondere  Vereinbarung  zwischen
den  beiderseitigen  hohen  Regierungen
herbeigeführt  werden.

Artikel  3.

Der  Ausbau  der  Häfen  in  Saßnitz
und  Trelleborg,  die  Herstellung  der
Fährbetten  und  Anlegestellen  sowie  der
Bau  der  Fährschiffe  sollen  möglichst  beschleunigt
  und  zu  einem  von  den  hohen
Regierungen  noch  zu  vereinbarenden  Zeitpunkte
  fertiggestellt  werden.

Für  die  Herstellung  und  Unterhaltung
der  für  die  Fährverbindung  erforderlichen
  Hafen=  und  Eisenbahnanlagen  hat
jede  der  beiden  hohen  Regierungen  auf
ihrem  Gebiet  einzutreten.

 

97

—.

sädant  sätt,  att  färjorna  kunna  begagna
  dessa  anordningar  med  möjligast
  lika  trygghet  pä  bäda  hällen.

Beträffande  arbetsplanerna,  hvilkas
  fastställande  förbehälles  hvardera
regeringen  för  sitt  omräde,  skall
Süärskildt  aftal  träffas  mellan  de  höga
regeringarna.

Artikel  2.

Färjorna  skola  i  väsentliga  afseenden
  byggas  efter  lika  principer
och  skola  anordnas  pä  sd  sätt,  att
icke  blott  järnvägsfordon  kunna  p##
dem  öfverföras,  utan  att  jämwäl
utanför  järnvägsvagnarna  erbjudas
lämpliga  uppehällsplatser  för  resande.
Angäende  de  för  trafiken  afsedda
fürjornas  antal,  byggnadssätt  och
anordning  i  öfrigt  skall  särskildt
aftal  träflas  mellan  de  bäda  höga
regeringarna.

Artikel  3.

Utförandet  af  hamnbyggnadsarbetena
  i  Trelleborg  och  Sassnitz,
anordnandet  af  fürjelägen  och
tilläggsplatser  äfpensom  byggandet
af  färjorna  skola  i  möjligaste  män
päskyndas  och  vara  afslutade  inom
den  tid,  hvarom  de  höga  regeringarna
  skola  framdeles  träffa  aftal.

Hvardera  af  de  höga  regeringarna
har  att  pä  sitt  omräde  SvVara  för
utförandet  och  underhället  af  de  för
färjelörbindelsen  erforderliga  hamnoch
  järnvägsanläggningar.
        <pb n="126" />
        Artikel  4.
Die  Fahrpläne  für  die  Dampffähren

werden  im  Einvernehmen  der  beiderseitigen
  Eisenbahnverwaltungen  festgestellt.


Für  die  Bildung  der  Fahr=  und
Frachttarife  soll  die  Fährstreche  Saßnitz
Trelleborg  in  zwei  Hälften  zerlegt  und
die  südliche  Hälfte  dem  preußischen,  die
nördliche  dem  schwedischen  Verkehrsgebiete
zugerechnet  werden.

Die  hohen  Regierungen  sind  darüber
einig,  daß  die  Fährschiffsverbindung
Saßnitz-Trelleborg  zur  Aufnahme  in
die  Liste  der  dem  internationalen  Ubereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  unterworfenen  Eisenbahnlinien
angemeldet  wird.

Alle  weiteren  Bestimmungen  über  die
Handhabung  des  Betriebs  und  über
die  Abfertigung  des  Personen=  und
Güterverkehrs  sollen  zwischen  den  beiderseitigen
  Elsenbahnverwaltungen  durch
eine  besondere  Vereinbarung  geregelt
werden.  Darin  sollen  zugleich  Bestimmungen
  über  die  Verwendung  der
Fährschiffe,  der  sonstigen  Betriebsmittel
und  des  Betriebspersonals  der  einen
Verwaltung  durch  die  andere,  über  den
Ausgleich  der  dadurch  entstehenden  Kosten
und  über  die  Ausscheidung  der  auf  die
beiden  Verwaltungen  entfallenden  Anteile
  an  den  Fähr-  und  Frachtgeldern
getroffen  werden.

 

 

Artikel  5.

Insoweit  eine  der  beiden  Eisenbahnverwaltungen
  den  Fährbetrieb  auf  dem
Gebiete  des  fremden  Staates  führt,  ist
sie  rücksichtlich  aller  aus  diesem  Betriebe
gegen  sie  herzuleitenden  Entschädigungsansprüche
  den  Gesetzen  und  der  Gerichts-98



Artikel  4.

Tidtabellerna  för  Angfärjorna  fastställas
  efter  öfverenskommelse  mellan
Järnvägsförvaltningarna  &amp;amp;  ömse  sidor.

För  upprätande  af  person-  och
godstariffer  skall  färjsträckan  Sassnitz—
  Trelleborg  delas  midt  itu  och
skall  den  södra  hälften  räknas  till
det  preussiska  och  den  norra  till
det  svenska  trafikomrädet.

De  höga  regeringarna  hafva  enats
om,  att  färjeförbindelsen  Trelleborg—
Sassnitz  skall  anmälas  till  upptagande
à  fürteckningen  öfver  de  järnvägslinjer,
  d  hvilka  det  internationella
fördraget  angäende  godstransport  á
järnväg  äger  tillämpning.

Alla  öfriga  bestümmelser  rörande
färjdriftens  skötsel  samt  person-  och
godstrafikens  besörjande  skola  ordnas
genom  en  särskild  öfrerenskommelse
mellan  järnvägslörvaltningarna  à
ömse  sidor.  Däri  skola  jämwäl
intagas  bestämmelser,  dels  angdende
Omsesidigt  användande  af  färjor,
öfrig  trafikmateriel  och  trafikpersonal
de  bäda  förvaltningarna  emellan,
dels  angäende  afräkning  öfver  däüärigenom
  uppkommande  kostnader
samt  angäende  fördelning  af  de  päá
de  bäda  förvaltningarna  belöpande
andelarna  af  person-  och  godsbesordringsafgister.


Artikel  5.

Nür  fänjetrafik  af  endera  järnvägsförvaltningen
  besörjes  pä  den
flämmande  statens  omräde,  ür  denna
förvaltning  i  fräga  om  alla  de
anspräk  pä  skadesersättning,  som
härleda  sig  frän  sädan  tralik,  under-
        <pb n="127" />
        barkeit  des  Staates,  in  welchem  die
Schadenszufügung  stattgefunden  hat,
unterworfen.

Artikel  6.

Angthorige  des  einen  der  beiden  vertragschließenden
  Staaten,  die  von  einer
der  beiden  Eisenbahnverwaltungen  im
Gebiete  des  anderen  Staates  etwa  angestellt
  werden  sollten,  scheiden  dadurch
nicht  aus  dem  Untertanenverband  ihres
Heimatlandes  aus,  sind  aber  den  Ge—
setzen  des  Landes,  in  dem  sie  angestellt
find,  unterworfen.

Artikel  7.

Die  Bahnpolizei  auf  den  Fährschiffen
wird  unter  Aufsicht  der  für  das  Fährschiff
  zuständigen  Behörde  durch  die
Beamten  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung
  gehandhabt  werden.

Artikel  8.

Die  Föäörmlichkeiten  der  zollamtlichen
Revision  und  Abfertigung  des  Passagiergepäcks
  sowie  der  ein=  und  ausgehenden
Güter  sollen  durch  die  beiderseitigen  Lollund
  Eisenbahnverwaltungen  verabredet

werden.
Artikel  9.

Die  Regelung  der  Beförderung  von
Postsendungen  bleibt  der  besonderen  Versüändigung
  (ischen  den  beiderseitigen
Post-  und  Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten.


Artikel  10.

Die  hohen  Regierungen  sichern  sich
gegenseitig  die  Befreiung  der  in  ihrem
Betriebe  befindlichen  Dampffähren  und
der  mit  dem  Fährbetrieb  im  Zusammenhange
  stehenden  Fahrzeuge  von  der
Entrichtung  aller  Hafenabgaben  in
Saßnitz  und  Trelleborg  zu.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10887.)

99
%.  kastad  den  stats  lagar  och  lagskipning,

  pä  hvars  omräde  skadan  ägt
rum.

Artikel  6.

Undersätar  i  den  ena  af  de  bäda
fördragslutande  staterna,  som  af
nägon  af  de  bäda  järnvägsförvaltningarna
  mä  komma  att  anställas
inom  den  andra  statens  omräde,
upphöra  därigenom  icke  att  stä  i
undersätligt  förhällande  till  sitt
hemland,  men  äro  underkastade  det
lands  lagar,  i  hvilket  de  äro  an-Sställdd.


Artikel  7.

Upprätthällandet  af  ordning  pA
färjorna  handhafves  af  vederbörande
järnvägsförvaltnings  tjänstemän  under
  uppsikt  af  den,  som  äger  befälsrätt
à  fürjan.

Artikel  8.

Angäende  sättet  för  tullvisitation
och  tullbehandling  af  resgods  äfvensom
  af  inkommande  och  utgäende
Varor  Skall  aftal  träffas  mellan  tulloch
  järnvägsförvaltningarna  4  ömse

sidor.
Artikel  9.

Befordringen  af  postförsändelser
skall  ordnas  genom  särskildt  aftal
mellan  post-  och  järnvägsförvaltningarna
  à  ömse  sidor.

Artikel  10.

De  höga  regeringarna  tillförsäkra
hvarandra  ömsesidigt  befrielse  frän
erläggande  af  hamnafgifter  i  Trelle--borg
  och  Sassnitz  för  de  i  denna
trafik  insatta  ängfürjor  säväl  som
för  de  i  samband  med  färjetraliken
stäende  fartyg.

24
        <pb n="128" />
        —.—

Artikel  11.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung
soll  es  freistehen,  die  aus  dieser  Ubereinkunft
  für  sie  hervorgehenden  Rechte
und  Pflichten  auf  das  Deutsche  Reich
zu  übertragen.

Artikel  12.

Die  gegenwärtige  Ubereinkunft  soll
ratifiziert  werden.  Die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  soll  sobald
als  möglich  in  Berlin  stattfinden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
Bevollmächtigten  diese  Ubereinkunft  unterzeichnet
  und  besiegelt.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
  in  Berlin,  den  15.  November  1907.

L.  S.)
L.  S)
(.  S.)
(L.  S)
(L.  S.)
(L.  S.)

von  Koerner.
Kirchhoff.
Szyskowitz.
Germelmann.
Vieregge.
Goetsch.

100

——

Artikel  11.

Kungliga  preussiska  regeringen
äger  att  pä  Tyska  riket  öfverflytta
de  pä  grund  af  detta  fördrag  för
nämnda  regering  uppkommande  rüttigheter
  och  skyldigheter.

Artikel  12.

Denna  öfverenskommelse  Skall
ratifceras.  Utväxlingen  af  ratifikationerna
  skall  äga  rum  sä  Snart
som  möjligt  i  Berlin.

Till  yttermera  visso  hafva  de  fullmäktige
  undertecknat  denna  öfverenskommelse
  och  försett  densamma  med
sina  sigill.

Som  skedde  i  Berlin,  uti  tvä
exemplar,  den  15.  November  1907.

(.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)

Lagerheim.
Sahlin.
Hultgren.
Fr.  Enblom.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Dreußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  )  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="129" />
        —  101  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  18.  —

 

 

 

—G—n  —...—n

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Braubach,  Hachenburg,  Nastätten  und  Niederlahnstein,  S.  101.  —  Bekannt-=machung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  102.

 

(Jr.  10888.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Hachenburg,  Nastätten
und  Niederlahnstein.  Vom  30.  April  1908.

Auf  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Braubach  belegenen,  am
1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  zugleich  in
anderen  Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Gutehoffnung  V,
Einigkeit,  Gottesgabe  III,  Wilhelmine,  Wilhelmine  II,  St.  Helene,
Vertrauen  III,  Marienberg,  Klostergarten,  Beul  II,  Fröhliche  Wiederkunft
  II,  Kosmopolit,  Felix  IV,  Franz  II,  Josephsglück  XXII,  Elisabeth
  II,  Rosenberg  J,  Rosenberg,  Glückliche  Auffahrt,  Karl  VII,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde
Lautzenbrücken,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörige  Gemeinde  Nastätten,
für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Niederlahnstein  belegenen,
am  1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  zugleich  in
anderen  Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Bergmannstrost,
Friedrich  Wilhelm  II,  Aurora,  Dörstheck,  Charlottenburg,  (Lindenbach)
Bergmannstrost,  Gott  mit  Uns,  Koppenstein,  Wilhelm  XVI,  Hoffnung
  IV,  Gute  Hoffnung,  Elisabeth,  Konsolidierte  Grube  Friedrichssegen
am  1.  Juni  1908  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  April  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

10
□:

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10888.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1908.
        <pb n="130" />
        —  102  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

*T

die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  8.  Januar  1908,  betreffend  die
Umgestaltung  und  Erweiterung  der  Cöln-Bonner  Kreisbahnen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  16  S.  107,  ausgegeben
am  15.  April  1908;

das  am  24.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  Plitz  in  Pölitz  i.  Pom.,  Kreis  Randow,  durch  das  Amtöblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  17  S.  143,  ausgegeben  am  24.  April
1908;

die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  2.  März  1908,  betreffend  die
Ausdehnung  des  Kerkerbachbahnunternehmens  auf  den  Bau  und  Betrieb
einer  Roll=  und  Seilbahn  von  Heckholzhausen  nach  Ober-Tiefenbach  durch
die  Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  15  S.  127,  ausgegeben  am  9.  April  1908;

das  am  7.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zur  Regulierung  der  Glumia  zu  Stewnitz  im
Kreise  Flatow  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  15  S.  119,  ausgegeben  am  9.  April  1908;

das  am  7.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  Itzbach  zu  Itzbach  im  Kreise  Saarlouis  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  16  S.  155,  ausgegeben
  am  18.  April  1908;

das  am  16.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Hansberg  zu  Rummelsburg  in  Pommern  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  16  S.  107,  ausgegeben
  am  16.  April  1908;

.  das  am  23.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=

  und  Drainagegenossenschaft  Bieberstein  zu  Bieberstein  im
Kreise  Gerdauen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
  Nr.  17  S.  167,  ausgegeben  am  24.  April  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzzammlung  und  auf  die  Haupt-SCachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25.#

und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="131" />
        —  103  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  19.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  der  Hebammen,  S.  103.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
anderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen  in  Hannover,  Münster  i.
Westf.,  St.  Johann-Saarbrücken  und  Mainz,  S.  104.

 

 

(Nr.  10889.)  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  der  Hebammen.  Vom  10.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c)

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben,  was  folgt:

SI.

Die  Bezahlung  der  berufsmäßigen  Dienstleistungen  der  Hebammen  erfolgt
nach  einer  von  dem  Regierungspräsidenten  —  im  Landespolizeibezirke  Berlin  von
dem  Polizeipräsidenten  in  Berlin  —  festzusetzenden  Gebührenordnung.  Die
Gebührenordnung  kann  für  Kreise  oder  Ortschaften  verschieden  bemessen  werden.
Vor  Festsetzung  der  Gebührenordnung  sind  die  Kreisausschüsse,  in  Stadtkreisen
die  Gemeindevorstände  zu  hören.

2.

Ergeben  sich  Streitigkeiten  über  die  Höhe  einer  Gebühr,  die  von  einer  auf
Grund  statutarischer  Regelung  von  einem  Landkreise  bestellten  Bezirkshebamme
innerhalb  des  Hebammenbezirkes  gefordert  wird,  oder  wird  die  Gebühr  innerhalb
einer  angemessenen  Frist  nicht  entrichtet,  so  setzt  der  Landrat  nach  Anhörung  des
Kreisarztes  und  des  Zahlungspflichtigen  die  Gebühr  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
  fest.  Gegen  diese  Festsetzung  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  den  Bezirksausschuß  zulässig.  Der  Bezirksausschuß  entscheidet  endgültig.

Die  rechtskräftig  festgesetzte  Gebühr  unterliegt  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  durch  den  Kreisausschuß.  Hierbei  gilt,  unbeschadet  des
Rechtes  der  Hebamme  auf  die  Gebühr,  der  Kreis  als  derjenige,  auf  dessen
Rechnung  die  Zwangsvollstreckung  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3  und  des  §  19  der
Verordnung,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen  Beitreibung  von
Geldbeträgen,  vom  15.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  545)  erfolgt.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10889—10890.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1908.
        <pb n="132" />
        —  104  —

83.
Alle  zur  Zeit  bestehenden  Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Hebammen
werden  aufgehoben.
4.

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oltober  1908  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Donaueschingen,  den  10.  Mai  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

 

(Nr.  10890.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke
der  Eisenbahndirektionen  in  Hannover,  Münster  i.  Westf.,  St.  Johann-Saarbrücken
  und  Mainz.  Vom  10.  Mai  1908.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  2.  Mai  1908  bestimme  Ich,  daß

a)  die  gegenwärtig  der  Eisenbahndirektion  in  Hannover  unterstehende  Neubaulinie
  Zeven—-  Bremervörde  mit  dem  Tage  der  Inbetriebnahme  an
den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  in  Münster  i.  Westf.,

b)  die  gegenwärtig  der  Eisenbahndirektion  in  St.  Johann-Saarbrücken
unterstehende  Linie  Kastellaun—Boppard  mit  dem  Tage  der  Inbetriebnahme
  der  zur  Zeit  noch  im  Baue  befindlichen  Teilstrecke  Palzfeld—
Boppard  an  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  in  Mainz

übergeht.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Donaueschingen,  den  10.  Mai  1908.

 

Wilhelm.

Breitenbach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  18833  zu  6,25  4#
und  1884  bis  1903  zu  2,40  44)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="133" />
        —  105  —

Preußische  Gesetzsammlung

(Nr.  10891.)  Quellenschutzgesetz.  Vom  14.  Mai  1908.

 

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
den  Umfang  der  Monarchie  mit  Ausnahme  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,
was  folgt:

Gemeinnützige  Quellen.

1.
Natürliche  oder  künstlich  erschlossene  Mineral-  und  Thermalquellen,  deren
Erhaltung  ihrer  Heilwirkung  wegen  aus  überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen

Wohles  notwendig  erscheint  (gemeinnützige  Quellen),  werden  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  geschützt.

82.

Ob  eine  Quelle  im  Sinne  des  9  1  als  gemeinnützig  anzusehen  ist,  wird
auf  Antrag  von  Beteiligten  oder  geeignetenfalls  von  Amts  wegen  durch  die
Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  des  Innern,  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  und  der  Medizinal-Angelegenheiten  endgültig  festgestellt.

Die  getroffene  Anordnung  kann  von  den  genannten  Ministern  gemeinsam
wieder  aufgehoben  werden.

Schutzbezirk.
83.

Für  eine  gemeinnützige  Quelle  kann  ein  Bezirk  festgestellt  werden,  innerhalb
dessen  Bohrungen,  Ausgrabungen  und  andere  Arbeiten,  welche  auf  den  ge—
wachsenen  Boden  einwirken,  sowie  auch  alle  sonstigen  Arbeiten,  welche  die  Er—
giebigkeit  oder  die  Zusammensetzung  der  Quelle  beeinflussen  können,  nur  mit  vorheriger
  Genehmigung  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten  vorgenommen
  werden  dürfen  (Schutzbezirh.

Gesetzsammlung  1908.  (Xr.  10891.)  27
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1908.
        <pb n="134" />
        —  106  —

84.

Die  Feststellung  des  Schutzbezirkes  erfolgt  auf  Antrag  des  Quelleneigen-*
  durch  gemeinsamen  Beschluß  des  Oberbergamts  und  des  Regierungsräsidenten.


p  In  dem  Beschlusse  sollen,  soweit  tunlich,  die  Arbeiten  bestimmt  werden,
für  welche  es  einer  Genehmigung  nicht  bedarf.  Für  gewisse  Arbeiten  kann  eine
Anzeige  vorgeschrieben  werden.

Für  benachbarte  Quellen  kann  geeignetenfalls  ein  gemeinsamer  Schutzbezirk
festgestellt  werden.

85.

Mit  dem  Antrag  auf  Feststellung  des  Schutzbezirkes  hat  der  Quelleneigentümer
  einen  Lageplan  einzureichen,  aus  welchem  die  Lage  der  zu  schützenden
Quelle  und  die  Grenzen  des  beantragten  Schutzbezirkes  zu  ersehen  sind.

86.

Stellt  sich  bei  einer  vorläufigen  Prüfung  heraus,  daß  der  Lageplan  oder
der  darin  bezeichnete  Schutzbezirk  unzureichend  ist,  so  kann  der  Antrag  auf  Feststellung
  des  Schutzbezirkes  durch  gemeinsamen  Beschluß  des  Oberbergamts  und
des  Regierungspräsidenten  ohne  weiteres  Verfahren  zurückgewiesen  werden.  Gegen
diese  Zurückweisung  steht  dem  Antragsteller  die  Beschwerde  an  die  im  9  9  bezeichneten
  Minister  offen.

Anderenfalls  ist  der  Antrag  nebst  Lageplan  in  den  Gemeinde=  und  Gutsbezirken,
  die  von  dem  beantragten  Schutzbezirke  berührt  werden,  während  eines
Monats  zu  jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen.  Die  Zeit  der  Offenlegung  ist
ortsüblich  bekannt  zu  machen.  Dabei  ist  eine  Stelle  zu  bezeichnen,  bei  welcher
während  dieser  Zeit  Einwendungen  gegen  den  Antrag  angebracht  werden  können.

Zur  Erhebung  von  Einwendungen  sind  jeder  Beteiligte  im  Umfange  seines
Interesses,  die  Vorstände  der  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  sowie  die  Ortspolizeibehörde
  berechtigt.

87.

Nach  Ablauf  der  Frist  werden  die  Einwendungen  in  einem  nötigenfalls
an  Ort  und  Stelle  abzuhaltenden  Termine  vor  Kommissaren,  die  von  dem  Oberbergamt
  und  dem  Regierungspräsidenten  zu  ernennen  sind,  erörtert.

Der  Quelleneigentümer  und  diejenigen  Beteiligten,  welche  Einwendungen
erhoben  haben,  sowie  die  Vorstände  der  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  und  die
Ortspolizeibehörde  sind  zu  dem  Termine  zu  laden  und  in  diesem  mit  ihren  Erklärungen
  zu  hören.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.
Die  Kommissare  haben  die  Verhandlungen  dem  Oberbergamt  und  dem

Regierungspräsidenten  vorzulegen.  Diese  entscheiden  über  den  Antrag  durch  gemeinsamen
  Beschluß.
        <pb n="135" />
        —  107  —

Der  Beschluß  ist  dem  Quelleneigentümer,  denjenigen  Beteiligten,  welche
Einwendungen  erhoben  haben,  den  Vorständen  der  Gemeinde-  und  Gutsbezirke
und  der  Ortspolizeibehörde  zuzustellen.

#  9.

Gegen  den  Beschluß  steht  den  im  §  8  Abs.  2  genannten  Personen  und
Behörden  die  Beschwerde  an  die  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  und  der  Medizinal-Angelegenheiten  zu.

Die  Beschwerde  muß  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  binnen  einem
Monate  nach  Zustellung  des  Beschlusses  bei  dem  Oberbergamte,  dem  Regierungspräsidenten
  oder  einem  der  vorgenannten  Minister  eingelegt  werden.  Sie  soll
dem  Gegner  zur  Beantwortung  binnen  einem  Monate  mitgeteilt  werden.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

&amp;amp;  10.

Ist  die  Feststellung  eines  Schutzbezirkes  beantragt,  so  können  das  Oberbergamt
  und  der  Regierungspräsident  vor  der  Feststellung  des  Schutzbezirkes
durch  gemeinsamen  Beschluß  vorläufig  anordnen,  daß  innerhalb  des  beantragten
Schutzbezirkes  zu  Arbeiten  der  im  9  3  bezeichneten  Art  ihre  Genehmigung  erforderlich
  ist.  Die  Vorschriften  des  §  4  Abs.  2  finden  Anwendung.

Die  nach  Abs.  1  getroffene  vorläufige  Anordnung  ist  aufzuheben,  wenn
der  Antrag  auf  Feststellung  des  Schutzbezirkes  abgelehnt  wird.  Die  Aufhebung
kann  auch  vorher  erfolgen.

Gegen  die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Entscheidungen  findet  keine  Beschwerde
  statt.

 

 

/11.

Die  Bestimmungen  der  §§  3  bis  10  finden  auf  die  Erweiterung  eines
Schutzbezirkes  entsprechende  Anwendung.

12.

Die  Beschränkung  und  die  Aufhebung  eines  Schutzbezirkes  kann  sowohl
auf  Antrag  des  Quelleneigentümers,  eines  sonstigen  Beteiligten,  des  Vorstandes
eines  beteiligten  Gemeinde=  oder  Gutsbezirkes  oder  der  Ortspolizeibehörde,  als
auch  von  Amts  wegen  durch  gemeinsamen  Beschluß  des  Oberbergamts  und  des
Regierungspräsidenten  erfolgen.

Ein  offenbar  unbegründeter  Antrag  kann  ohne  weiteres  Verfahren  zurückgewiesen
  werden.  Gegen  diese  Zurückweisung  steht  dem  Antragsteller  die  Beschwerde
  an  die  im  §#  9  bezeichneten  Minister  offen.

Anderenfalls  ist  vor  der  Entscheidung  dem  Quelleneigentümer  und  den  Vorständen
  der  beteiligten  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  sowie  der  Ortspolizeibehördeunter
  Mitteilung  des  etwa  gestellten  Antrags  Gelegenheit  zur  Außerung  zu  geben;
hierbei  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  Einwendungen  binnen  einem  Monate  bei  einer
der  vorgenannten  Beschlußbehörden  erhoben  werden  können.

 

27°
        <pb n="136" />
        108

Der  Beschluß  ist  dem  Quelleneigentümer,  dem  Antragsteller,  den  Vorständen
  der  beteiligten  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  und  der  Ortspolizeibehörde
zuzustellen.

Gegen  den  Beschluß  steht  den  im  Abs.  4  genannten  Personen  und  Behörden
  die  Beschwerde  zu.  Sie  hat  insoweit  aufschiebende  Wirkung,  als  eine
Beschränkung  oder  die  Aupfhebung  der  getroffenen  Anordnung  verlangt  wird.
Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  des  §  9.

&amp;amp;  13.

Die  Bestimmung,  daß  gewisse  Arbeiten  der  Genehmigung  nicht  bedürfen
4  Abs.  2  Satz  1),  kann  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  nachträglich  getroffen
  oder  erweitert,  die  Bestimmung,  daß  gewisse  Arbeiten  vorher  anzuzeigen
sind  (§  4  Abs.  2  Satz  2),  kann  in  gleicher  Weise  nachträglich  beschränkt  oder
aufgehoben  werden.  «

Die  Vorschriften  des  §  12  finden  entsprechende  Anwendung.

14.

Die  Bestimmung,  daß  gewisse  Arbeiten  der  Genehmigung  nicht  bedürfen
(&amp;amp;  4  Abs.  2  Satz  1,  9  13  Abs.  1),  kann  auf  Antrag  des  Quelleneigentümers
oder  von  Amts  wegen  nachträglich  beschränkt  oder  aufgehoben,  die  Bestimmung,
daß  gewisse  Arbeiten  vorher  anzuzeigen  sind  G§  4  Abs.  2  Satz  2),  kann  in  gleicher
Weise  nachträglich  getroffen  oder  erweitert  werden.

Die  Vorschriften  des  §&amp;amp;  6  Abs.  2,  3,  der  9§9)  7  bis  9  und  des  §9  12  Abs.  2
finden  entsprechende  Anwendung.  In  dem  Verfahren  von  Amts  wegen  tritt  an
die  Stelle  des  Antrags  der  gemeinsame  Beschluß  des  Oberbergamts  und  des
Regierungspräsidenten  über  die  Einleitung  des  Verfahrens.

Erforderlichenfalls  können  durch  gemeinsamen  Beschluß  des  Oberbergamts
und  des  Regierungspräsidenten  Bestimmungen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  vorläufig
  getroffen  werden.  Gegen  diese  Bestimmungen  findet  keine  Beschwerde  statt.

18.

Die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  treffen  in  den  Fällen  der  §§  3  bis  11
den  Quelleneigentümer.

In  den  Fällen  der  99)  12  bis  14  gilt  das  Gleiche,  wenn  eine  Anordnung
der  dort  bezeichneten  Art  ergeht.  Wird  ein  Antrag  zurückgewiesen,  so  hat  der
Antragsteller  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen.

Die  durch  eine  erfolglose  Beschwerde  verursachten  baren  Auslagen  fallen
dem  Beschwerdeführer  zur  Last.

 

 

16.
Die  nach  §#  4,  8  bis  14  ergehenden  Beschlüsse,  durch  welche  das  Grundeigentum
  beschränkt  oder  von  einer  Beschränkung  befreit  wird,  sind  nach  Maßgabe

  der  von  den  zuständigen  Ministern  getroffenen  Ausführungsbestimmungen
öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="137" />
        —  109  —

*  17.

Gegen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten  über
die  zu  einer  Arbeit  nach  §  3  oder  §  10  erforderliche  Genehmigung  steht  dem  Quelleneigentümer,
  dem  Antragsteller  und  dem  Grundstückseigentümer  sowie  den  Vorständen
der  beteiligten  Gemeinde-oder  Gutsbezirke  und  der  Ortspolizeibehörde  die  Beschwerde
zuf  sie  hat  aufschiebende  Wirkung.  Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  des  §  9.

Die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  treffen  im  Falle  der  Versagung  der
Genehmigung  den  Antragsteller,  anderenfalls  den  Quelleneigentümer.  Die  Vorschrift
  des  §  15  Abs.  3  findet  Anwendung.

18.

Stellt  sich  heraus,  daß  durch  eine  genehmigte  oder  eine  allgemein  als  der
Genehmigung  nicht  bedürftig  bezeichnete  Arbeit  die  Quelle  gefährdet  wird,  so  kann
auf  Antrag  des  Quelleneigentümers  durch  gemeinsamen  Beschluß  des  Oberbergamts
  und  des  Regierungspräsidenten  der  Beginn  oder  die  Fortsetzung  der  Arbeit
untersagt  oder  ihre  Zulässigkeit  von  einer  bestimmten  Art  der  Ausführung  abhängig
  gemacht  werden.  Auch  kann,  wenn  die  Arbeit  bereits  begonnen  oder
vollendet  ist,  die  Beseitigung  des  schädigenden  Zustandes  angeordnet  und  im  Falle
der  Weigerung  des  Grundstückseigentümers  auf  Kosten  des  Quelleneigentümers
bewirkt  werden.  Der  Antrag  des  Quelleneigentümers  ist  abzulehnen,  wenn  dieser
nicht  auf  Erfordern  der  Beschlußbehörden  und  nach  ihrem  Ermessen  für  den
Ersatz  des  durch  die  Anordnung  dem  Grundstückseigentümer  entstehenden  Schadens
ausreichende  Sicherheit  leistet  und  den  zur  Beseitigung  des  schädigenden  Zustandes
notwendigen  Betrag  vorschießt.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Oberbergamt  oder  der  Regierungspräsident
  allein  eine  vorläufige  Entscheidung  treffen.  Sie  tritt  jedoch  außer  Kraft,
wenn  nicht  binnen  einem  Monate  nach  ihrer  Zustellung  ein  entsprechender  gemeinschaftlicher
  Beschluß  beider  Behörden  zugestellt  ist.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  gelten  für  die  Beschwerde  und  die  baren  Auslagen
des  Verfahrens  die  Vorschriften  des  §  17.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.  Gegen  eine  Entscheidung  gemäß  Abs.  2  findet  keine  Beschwerde  statt.

Aif  Arbeiten  der  im  §9  3  bezeichneten  Art,  die  zur  Zeit  der  Stellung  des
Antrags  auf  Feststellung  eines  Schutzbezirkes  bereits  begonnen,  aber  noch  nicht
vollendet  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.
Ein  Beschluß  oder  eine  vorläufige  Entscheidung  des  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten
Inhalts  ist  aufzuheben,  wenn  der  Antrag  auf  Feststellung  des  Schutzbezirkes  abgelehnt
  wird.  Gegen  die  Auphebung  findet  keine  Beschwerde  statt.

Entschädigung.
19.

Wird  die  zu  einer  Arbeit  nach  §  3  oder  §  10  erforderliche  Genehmigung
versagt  oder  unter  erschwerenden  Bedingungen  erteilt,  so  ist  der  Grundstückseigen-
        <pb n="138" />
        —  110  —

tümer  für  die  durch  die  Unzulässigkeit  oder  die  Erschwerung  der  Arbeit  herbeigeführte
  Minderung  des  Wertes  des  Grundstücks  unter  Ausschluß  des  entgangenen
Gewinns  von  dem  Quelleneigentümer  zu  entschädigen.

Die  Entschädigung  findet  nicht  statt:

1.  wenn  sich  aus  den  Umständen  ergibt,  daß  die  Absicht,  die  Arbeit  auszuführen,
  nur  kundgegeben  ist,  um  die  Entschädigung  zu  erlangen;

2.  wenn  die  Genehmigung  zu  einer  Bohrung,  Ausgrabung  oder  sonstigen
Erdarbeit  versagt  wird,  welche  unternommen  wird,  um  eine  der  zu
schützenden  Quelle  gleichartige  Quelle  zu  erschließen,  und  geeignet  ist,
die  erstere  zu  gefährden;

3.  wenn  die  Genehmigung  zu  einer  Arbeit  nicht  erteilt  wird,  zu  der  sie
schon  vor  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  nach  dem  damals  geltenden
Rechte  mit  Erfolg  versagt  worden  war.

Kommt  eine  Beschränkung  des  Grundeigentums,  für  die  nach  Abs.  1  eine
Entschädigung  festgesetzt  worden  ist,  später  in  Wegfall,  so  kann  der  Quelleneigentümer
  die  Herabsetzung  der  Entschädigung  auf  denjenigen  Betrag  beanspruchen,
welcher  ausreicht,  um  dem  Grundstückseigentümer  den  ihm  aus  der  vorübergehenden
  Belastung  seines  Grundstücks  erwachsenen  Schaden  zu  ersetzen.  Soweit
über  diesen  Betrag  hinaus  Entschädigung  bereits  geleistet  worden  ist,  kann  sie
zurückgefordert  werden.  "

20.

Die  Entschädigung  wird  in  Rente  gewährt.  Die  Rente  beträgt  jährlich
fünf  vom  Hundert  der  im  §  19  Abs.  1  bezeichneten  Wertminderung,  wovon  eins
vom  Hundert  unter  Zuwachs  der  Linsen  der  getilgten  Beträge  als  Kapitalabtrag
anzusehen  ist.

Die  Rente  ist  von  der  Zustellung  des  Beschlusses  ab,  durch  den  die  Genehmigung
  endgültig  versagt  oder  unter  einer  erschwerenden  Bedingung  erteilt
wird,  für  die  Dauer  von  41  Jahren  und  13  Tagen  zu  zahlen.  Der  Beschluß
ist  außer  den  Beteiligten  auch  den  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  dinglich
Berechtigten  der  beteiligten  Grundstücke  zuzustellen.

Die  Rente  erlischt  mit  dem  Wegfalle  der  Beschränkung,  für  welche  sie
gewährt  wird,  soweit  nicht  ihr  Fortbestand  zur  Ausgleichun  bes  dem  Grundstückseigentümer
  aus  der  vorübergehenden  Beschränkung  des  Grundeigentums  erwachsenen
  Schadens  oder  als  Ersatz  für  Aufwendungen  der  im  9  23  bezeichneten
Art  erforderlich  ist.

ä21.

Die  Rente  ist  dem  jeweiligen  Grundstückseigentümer  von  dem  jeweiligen
Quelleneigentümer  jährlich  im  voraus  zu  entrichten.  Am  Beginne  des  41.  Jahres
ist  der  volle  Restbetrag  zu  entrichten.

Das  Recht  auf  die  Rente  geht  allen  Rechten  an  dem  Quellengrundstück,
auch  den  älteren,  vor.  Es  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  und  bleibt
im  Falle  der  Zwangsversteigerung  des  Quellengrundstücks  auch  daun  bestehen,
        <pb n="139" />
        —  111  —

wenn  es  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt  ist.  Mehrere
Rentenrechte  haben  gleichen  Rang.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  die  für  eine  zu  Gunsten
des  jeweiligen  Eigentümers  eines  Grundstücks  bestehende  Reallast  gelten.

22.

Der  Quelleneigentümer  ist  jederzeit  berechtigt,  die  Rente  schon  während
des  im  &amp;amp;  20  angegebenen  Zeitraums  durch  Kapitalzahlung  abzulösen.  Welche
Summen  in  den  verschiedenen  Jahren  zu  der  Ablösung  erforderlich  sind,  ergibt
die  beigefügte  Tabelle.

Der  Grundstückseigentümer  kann  die  Ablösung  der  Rente  verlangen,  wenn
die  Wertminderung  mindestens  ein  Drittel  des  bisherigen  Wertes  des  Grundstücks
oder  nicht  mehr  als  300  Mark  beträgt.

#  23.

Soweit  der  Grundstückseigentümer  infolge  der  Unzulässigkeit  oder  der  Erschwerung
  der  Arbeit  Aufwendungen  macht,  die  nach  den  Umständen  als  zweckmäßig
  anzusehen  sind,  kann  er  in  den  Grenzen  der  ihm  nach  §  19  zustehenden
Entschädigung  Ersatz  in  Kapital  verlangen.  Er  muß  sich  jedoch  die  bisherigen
Kapitalabträge  oder,  wenn  die  Wertminderung  größer  ist  als  der  zu  ersetzende
Betrag,  einen  verhältnismäßigen  Teil  anrechnen  lassen.

Der  Ersatzanspruch  verjährt  in  drei  Jahren.  Er  ist  ausgeschlossen,  wenn
er  nicht  binnen  zehn  Jahren  nach  dem  für  den  Beginn  der  Rentenzahlung  maßgebenden
  Zeitpunkte  gerichtlich  geltend  gemacht  wird.

Durch  die  Ersatzleistung  wird  die  Rente  oder,  wenn  die  Wertminderung
größer  ist  als  der  geleistete  Betrag,  ein  verhältnismäßiger  Teil  abgelöst.

24.

Der  Grundstückseigentümer  verliert  den  Anspruch  auf  die  Rente,  wenn  er
ihn  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung  des  im  9  20
Abs.  2  bezeichneten  Beschlusses  bei  dem  Landrat  und,  wenn  das  Grundstück  in
einer  Stadt  belegen  ist,  bei  dem  Gemeindevorstand  anmeldet.  Auf  diese  Rechtsfolge
  ist  in  dem  Beschlusse  hinzuweisen.

Ist  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt,  so  hat  der  Landrat  oder  der  Gemeindevorstand
  und,  wenn  dieser  aus  mehreren  Personen  besteht,  ein  Mitglied
auf  eine  Einigung  der  Beteiligten  hinzuwirken  und  die  erfolgte  Einigung  zu  beurkunden.
  Auf  die  Beurkundung  finden  die  Vorschriften  des  Artikels  12  &amp;amp;  4  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  20.  September  1899
(Gesetzsamml.  S.  177)  Anwendung.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  ist  dies  den  Beteiligten  mitzuteilen.
Der  Anspruch  auf  die  Rente  erlischt,  wenn  er  nicht  binnen  zwei  Jahren  nach
der  Zustellung  der  Mitteilung  gerichtlich  geltend  gemacht  wird.  In  der  Mitteilung
ist  auf  diese  Rechtsfolge  hinzuweisen.
        <pb n="140" />
        —  112  —

Von  dem  Ergebnisse  der  Einigungsverhandlungen  ist  den  aus  dem
Grundbuch  ersichtlichen  dinglich  Berechtigten  der  beteiligten  Grundstücke  Kenntnis
zu  geben.

425.

In  den  Fällen  des  &amp;amp;  22  und  des  §  23  Abs.  3  finden  auf  das  Ablösungskapital,
  wenn  das  Grundstäck  mit  Rechten  Dritter  belastet  ist,  die  Vorschriften
des  Artikels  52  und  des  Artikels  53  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  Anwendung.

Steht  das  Grundstück  im  Lehns-,  Fideikommiß-,  Stammguts=  oder  Leiheverbande,
  so  kann  der  Grundstückseigentümer  über  das  Ablösungskapital  nur  so
verfügen  wie  nach  den  in  den  einzelnen  Landesteilen  geltenden  Vorschriften  über
ein  in  demselben  Verbande  stehendes  Gut  und  die  an  dessen  Stelle  tretenden
Kapitalien.

26.

In  den  Fällen  des  §  18  ist  der  Grundstückseigentimer  nach  den  Vorschriften
  der  §  19  bis  25  zu  entschädigen.  Wegen  eines  weiteren  Schadens,
der  ihm  durch  die  Anordnung  entsteht,  kann  er  mit  Ausnahme  des  entgangenen
Gewinns  insoweit  Ersatz  verlangen)  als  die  Billigkeit  nach  den  Umständen  eine
Schadloshaltung  erfordert.  Dieser  Ersatzanspruch  verjährt  in  drei  Jahren.

827.

Liegt  ein  Grundstück  in  mehreren  Schutzbezirken  oder  in  einem  gemeinsamen
Schutzbezirke,  so  haften  die  beteiligten  Quelleneigentümer  dem  Grundstückseigentümer
als  Gesamtschuldner.

Im  Verhältnisse  zu  einander  sind  die  Quelleneigentümer  zu  gleichen  Anteilen
verpflichtet.  Gewährt  jedoch  die  zur  Entschädigung  verpflichtende  Anordnung  den
Quellen  nicht  in  gleichem  Maße  Vorteil,  so  haften  die  Quelleneigentümer  untereinander
  nach  dem  Verhältnisse  des  ihnen  aus  der  Anordnung  erwachsenen
Vorteils.

Schutz  gegen  Deränderungen  der  Quellen.

28.

Arbeiten,  welche  die  Veränderung  einer  gemeinnützigen  Quelle  oder  ihrer
Fassung  bezwecken,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten.
  "

Mittels  Beschlusses  dieser  Behörden  sollen,  soweit  tunlich,  im  voraus  die
Arbeiten  bestimmt  werden,  für  welche  es  einer  Genehmigung  nicht  bedarf.  Für
gewisse  Arbeiten  kann  eine  Anzeige  vorgeschrieben  werden.

Ist  zu  befürchten,  daß  durch  die  Ausführung  der  Arbeiten  eine  gemeinnützige
  Quelle  eines  anderen  Eigentümers  gefährdet  wird,  so  ist  dieser  vor  der
Entscheidung  zu  hören.
        <pb n="141" />
        —  113  —

Gegen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten
findet  die  Beschwerde  statt;  die  Vorschriften  der  §§  9  und  15  finden  entsprechende
Anwendung.

Enteignung.
29.

Wird  eine  gemeinnützige  Quelle  auf  eine  ihren  Bestand  oder  ihren  Mineralgehalt
  gefährdende  Weise  benutzt  oder  entspricht  die  Art  ihrer  Unterhaltung  und
Benutzung  nicht  dem  Bedürfnisse  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  so  haben  das
Oberbergamt  und  der  Regierungspräsident  den  Quelleneigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur  Abstellung  des  Mangels  aufzufordern.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  können,  wenn  der  Aufforderung  vorher  nicht  stattgegeben
  wird,  die  dem  Quelleneigentümer  gehörigen  Grundstücke  nebst  Zubehör,
soweit  sie  zur  zweckentsprechenden  Ausnutzung  der  Quelle  erforderlich  sind,  zu  Gunsten
eines  Unternehmers,  der  für  die  Erhaltung  und  ordnungsmäßige  Benutzung  der
OQuelle  die  erforderliche  Sicherheit  gewährt,  enteignet  werden;  auf  diese  Rechtsfolge
  ist  in  der  Aufforderung  hinzuweisen.  Für  die  Enteignung,  insbesondere
für  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,  gelten  die  Vorschriften  des  Gesetzes
über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (Gesetzsamml.

221).

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  das
Oberbergamt  und  der  Regierungspräsident  die  Feststellung  oder  Erweiterung  eines
Schutzbezirkes  oder  eine  der  im  §  18  bezeichneten  Anordnungen  für  notwendig
erachten  und  der  Quelleneigentümer  nicht  binnen  einer  ihm  bestimmten  angemessenen
Frist  den  erforderlichen  Antrag  stellt.

Gegen  die  Verfügungen  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten
steht  dem  Quelleneigentümer  die  Beschwerde  zu;  sie  hat  aufschiebende  Wirkung.
Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  5  9  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1  und  des  §9  15
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

 

 

 

 

 

Uutzungsrechte  an  Quellen.

/  30.

Steht  die  Nutzung  der  Quelle  nicht  dem  Eigentümer  des  Quellengrundstücks,
  sondern  auf  Grund  eines  zeitlich  nicht  begrenzten  Rechtes  an  diesem  einem
anderen  zu,  so  finden  die  Vorschriften  der  §I#  4  bis  29  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Quelleneigentümers  der  Nutzungsberechtigte
  tritt.  In  den  Fällen  des  §  29  kann,  wenn  das  Nutzungsrecht  nicht
mit  dem  Eigentum  an  einem  Gründstücke  verbunden  ist,  das  Nutzungsrecht  selbst
enteignet  werden.

Zeitlich  nicht  begrenzt  ist  das  Recht  einer  juristischen  Person  auch  dann,
wenn  es  erst  mit  ihr  erlischt.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10891.)  28
        <pb n="142" />
        —  114  —

Strafbestimmung.

g  31.

Wer  eine  Arbeit,  die  nach  §  3,  §  10  oder  §9  28  der  Genehmigung  bedarf
oder  nach  §  4,  9  10  oder  §  28  erst  nach  vorheriger  Anzeige  vorgenommen  werden
darf,  ohne  die  Genehmigung  oder  Anzeige  vornimmt  oder  einer  nach  §  18  getroffenen
  Anordnung  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und,  wenn  die  Zuwiderhandlung  fahrlässigerweise
  begangen  wird,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

 

Schlußbestimmungen.

32.
Auf  Arbeiten,  welche  auf  Grund  des  Allgemeinen  Berggesetzes  für  die
Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865  (Gesetzsamml.  S.  705)  untersagt  werden
können,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

33.
Die  Vorschriften  der  9§P.  2  bis  9  treten  mit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes,
die  übrigen  Vorschriften  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  14.  Mai  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="143" />
        115  —

Tabelle  zum  §  22  des  Quellenschutzgesetzes.

 

Tilgung  einer  Entschädigung  von  100  Mark  durch  eine  jährliche,  im  voraus  zu  entrichtende

 

 

Rente  von  5  Prozent,  wovon  1  Prozent  unter  Zuwachs  der  Zinsen  der  getilgten  Beträge
als  Kapitalabtrag  anzusehen  ist  (&amp;amp;  20)

 

—  —

Demnach  ist  erforderlich  zur  Ablösung
einer  Rente  von  jährlich

 

 

 

 

am  Anfange  treffen  von  der  ge  fälligen  Rente  und  bleiben  von  der  Ent..  im  Laufe  1  Mark
des  Q„  an  schädigung  noch  zu  tilgen:  des  (Entschädigung  -20  Mark)
Zinsen  Entschädigun
Jahres  55  —  Mark  Jahres  Mark
1.  4,00  o00  1,00  ooo0  99,00  o00  1.  18,80  o00
2.  3,96  o000  1,04  o00  97,96  coo  2.  198,69  200
3.  3,91840  1,08  160  96,87  840  3.  19,37  668
4.  3,87614  1,12  486  95,75  354  4.  19,16  o71
5.  3,83  014  1,16  986  94,68  368  5.  18,91  674
6.  3,78  335  1,21666  93,36  703  6.  18,67  341
7.  3,73  468  1,26  632  92,10  171  7.  18,42  034
8.  3,68  407  1,31  893  90,  78  578  8.  18,156  716
9.  3,63  143  1,36  857  89/41  721  9.  17,88  344
10.  3,57  669  1,42  331  87,99  390  10.  17,59  878
11.  3,51  .975  1,48  o26  86,61  365  11.  17,30  273
12.  3/46  056  1,53  945  84,97  420  12.  16,99  495
13.  3,39  897  1,60  103  83,37  317  13.  16,67  463
14.  3,33  493  1,66  607  81,  70  810  14.  16,34  162
15.  3,26  832  1,73  188  79,97  612  15.  15,99  528
16.  3,19  905  1,80  096  78,17  547  16.  15,63  609
17.  3,12  702  1,87  298  76,30  2490  17.  15,26  050
18.  305  210  1,94  790  74,35  459  18.  14,87092
19.  2,97  418  2,02  682  72,32  877  19.  14,4%  575
20.  2,89  315  2,10  685  70,22  192  20.  14,4  433
21.  2,80  883  2,19  112  68,03  080  21.  13,60  616
22.  2,72  123  2,27  877  65,75  203  22.  13,15  041
23.  2,63  oos  2,36  992  63,38  211  23.  12,67  642
24.  2,63  528  2,46  472  60,91  739  24.  12,18  348
25.  2,43  670  2,50  330  58,35  409  25.  11,67  os2
26.  2,33  416  2,66  684  55,68  825  26.  11,13  765
27.  2,22  753  2,77  247  52,91  578  27.  10,68  316
28.  2,11  663  2,88  337  50)03  241  28.  10,00  648
29.  2,00  130  2,90  870  47,03  371  29.  9,40  674
30.  1,88  135  3,11866  43,91  606  30.  8,78  301
31.  1,75  660  3,24  340  40,67  166  31.  8,13  433
32.  1,62  687  3,87  313  37,29  853  32.  7,45  971
33.  1,49  194  3,60  806  33,79  047  33.  6,75  802
34.  1,35  162  3,64  838  30,14  20  34.  6,02  842
35.  1,20  668  3,79  432  26,14  777  35.  5,26  055
36.  1,05  391  3,94  609  22,40  168  36.  4,48  034
37.  0,89  60  7  4,  10  393  18,20  775  37.  3,65  955
38.  0,73  191  4,26  80  14,02  066  38.  2,60  593
39.  0,56  119  4,  4  SS  9,5  os6  39.  1,91  817
40.  0,38  363  4,6  1  637  4,907  448  40.  0,99  40
41.  0,19  898  4/%  10  0,17  340

Redigiert  im  Bueau  deß  Staatsministeriums.  —  Derlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

0,17  346

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetsammlung  und  auf  die  Hanp##-Sachrenister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4

und  1884  bis  1903  zu  2,40  .K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        —  117  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  21.  —

 

 

(Nr.  10892.)  Eisenbahnanleihegesetz.  Vom  14.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  "
1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  behufs  Erweiterung,  Vervollständigung
  und  besserer  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnmetzes  sowie  behufs  Beteiligung
des  Staates  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen  die  folgenden  Beträge  zu  verwenden:

I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  zur  Zeschaffung  der  für  diese
erforderlichen  Betriebsmittel  und  zwar:

a.  zum  Baue  von  Haupteisenbahnen:

 

 

1.  von  (Kreuzthal)  Weidenau  nach  Dillenbunrgzg  19  059  000  Mark,
2.  von  Oberhausen  West  nach  Hohenbudberg  einschließlich
  einer  neuen  Eisenbahnbrücke  über  den  Rhein  bei
Ruhrotr4r:::  ...  33  500  000
b.  zum  Baue  von  Nebeneisenbahnen:
1.  von  Arys  nach  -ccck  .  ...  4929000
2.  von  Angerburg  nach  Gumbinen  7150000
3.  von  Jastrzemb  nach  Loslau  ...............  ...  2877000
4.  von  (Kontopp)  Kolzig  nach  Glogau  mit  Abzweigung
nach  Fraustttt  6370  000
5.  von  Barth  nach  Prero  2190  000
6.  von  Suhl  nach  Schleusingeen  ...  2730  000
7.  von  Niederaula  nach  Alsfeld  mit  Abzweigung  nach
Schlitz  (preußische  Teilstrecke  2323  000
8.  von  Kirchhain  in  Hessen  nach  Gemünden  a.  d.  Wohra  3729000
9.  von  Korbach  nach  Brilon  (Walldld  9  800  000
10.  von  (Nienburg  a.  d.  Weser)  Lemke  nach  Diepholz.  6774000
zu  übertragen  101  431  000  Mark
Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10892.)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1908.
        <pb n="146" />
        —  118  —

Abertrag  ....

11.  von  Marienberg-Langenbach  nach  Erbach  (Westerwald)

12.  von  Heimbach  (Nahe)  nach  Baumholdern
13.  von  Jünkerath  nach  Bütgenbah

c)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  .

1844  000
3327000

16273  000

9650  000

101  431  000  Mark

 

zusammen.

II.  zur  Anlage  des  zweiten  beziehungsweise  dritten  und

vierten  Gleises  auf  den  nachbezeichneten  Strecken  und

zu  den  dadurch  bedingten  Ergänzungen  und  Gleisveränderungen
  auf  den  Bahnhäöfen:

1.  Tichau-Kobier  362  000  Mark,
2.  Danzig  Olivaer  Tor—Neufahrwasser
  ...  433000
3.  (Bromberg)  Karlsdorf-Thorn.  2180  000
4.  Warberg-Falkstädht  910  000
5.  Rengersdorf—Nieder  Rengers-—I
  ....  .  ...  135000
6.  Dittersbach—  Neurode  .  .  ..  9000000
7.  Görlitz-—Nikrisch  495  000
8.  Kottbus—Görlitz  5150  000
9.  Hohenbocka-Falkenberg  4150  000
10.  Charlottenburg—  Spandau  5030  000
11.  Stralsund  -  Stralsund  Hafen.  650  000
12.  Erfurt-Neudietendof.  3312000
13.  Heudeber-Dannstedt—Ilsenburg  2145  000
14.  Hameln—-Löhhn  5350  000=15.
  Kirchlengern-  Löhne  740  000
16.  Block  Hörne—-Osnabrück  975000e
17.  Hengstei-Schwertet  3  900000
18.  Barmen-Rittershausen  —  Vorbahnhof
  Barmen-Rittershausen  1250  000
19.  Block  Lotharstraße—Oberhausen
West  ..  ...  2  640  000
20.  Düsseldorf  (Hauptbahnhof)—
e  9750  0o
21.  Türkismühle  —Nonnweiler  1730000
22.  Gerolstein—  Pronsfeld.  2430  000=zusammen
  .

 

62717000

132  525  000  Markf

4

 

zu  übertragen

195242  000  Mark
        <pb n="147" />
        —  119  —
Ubertrag  .  195242  000  Mark
III.  zur  Fertigstellung  des  Baues  von  zweiten,  dritten

und  vierten  Gleisen,  Vorortgleisen  und  Derbindungsbahnen
  auf  den  nachbezeichneten  Strecken:

1.  Jarotschin  -  Miloslaw  ....  ...  370  000  Mark,
2.  Neiße  über  Camenz  (Schles.)—

Glatzz  .  721000
3.  Ruhbank-Landeshut  22000
4.  Lichtenau-Nikolausdorf.  40000
5.  Lübbenau-  Senftenberg  650000
6.  Stettin  -Podejuchh  200  000
7.  Angermünde—  Seehausen  70000
8.  Seehausen—Nechlhln  ...  50  000
9.  Berliner  Ringbahn—Grünau  und

Anschlußbahn  Rixdorf-Niederschöneweide-Johannisthal

  1  44000
10.  Berlin  (Gesundbrunnen)  Bernau
  .................  .  ...  10  970000

11.  Schönholz-Hermsdorfeinschließlich
  des  Grunderwerbes  für  die
spätere  Fortführung  bis  Oranienbuiuig

  6  200  000
12.  Zossen—Elsterweraa  1  690000
13.  Camburg-Kösen  (Abzweigung).  263000
14.  Jena(Saalbahnhof)  -Rudolstadt  2436000
15.  Saalfeld  -  Probstzelllen  80  000
16.  Stendal—Osterbung  20  000
17.  Kallehne-Bergen  60000
18.  Vienenburg—Bad  Harzburg  9600
19.  Rendsburg—-Jübek  und  Tarp—

Nordschleswigsche  Weiche—-  Pattbuuiirgrg

  ...  50000
20.  Burg-Lesum  —Grohn-Vegesack.  80000
21.  Altenbeken-Warburg  20  000
22.  Bielefeld  -Brackwede  3  150  000
23.  Bünde—-Osnabrück  410000
24.  Ihrhove-Emden  230  000
25.  Limburg—Stafsfe  190000
26.  Verbindungsbahn  bei  Bergisch

Gladbach  7566  000

 

zu  übertragen  30274  000  Mark,  195  242  000  Mark
29°  .
        <pb n="148" />
        —  120  —

Abertrag  .  .  ..  30274  000  Mark,  195  242  000  Mark
27.  Barmen—Barmen  -Rittershausen  210000
28.  Rath—Düsseldorf  (Hauptbahnh


 

ooh)  —  200  000
29.  Andernach-Manen  740000
30.  Montjoie-Sourbrodt.  760000  ·
zusammen....32184000-,-IV.

  zu  nachstehenden  Bauausführungen:
1.  für  die  Erweiterung  des  Oberschlesischen
  Schmalspurnetzge.  2483000  Mark,
2.  für  die  Herstellung  einer  Umgehungsbahn
  bei  Elm  ...  .  ..  .  11721000
3.  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für
bereits  genehmigte  Bauausführungen,
  und  zwar:
a)  der  Eisenbahn  von  Herborn
  nach  Westerburg  887000
b)  der  Eisenbahn  von  Vichl

über  Waldbröl  nach  Morsbach

  ................  1  000000
I)  der  Eisenbahn  von  Schrimm

nach  Jarotschn  425000e

d)  der  Eisenbahn  von  Mohrungen

  nach  Liebemühhl  1  050  000
e)  der  Eisenbahn  von  Winterberg

  i.  Westf.  nach  Frankenberg

  in  Hessen-Nassau  740000
f)  der  Eisenbahn  von  Göttingen
  nach  Bodenfelde  500  000

8)  des  zweiten  Gleises  auf  der
Strecke  Hagen  (Westf.)—
„  Oberhagen  Oberbrügge  800  000
h)  des  zweiten  Gleises  auf  der
Strecke  Kreuzburg-Namsla
  41300  .
i)  des  zweiten  Gleises  auf  der
Strecke  Breslau—  Glogau  405000

zusammen  20  42400  =

V.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  die  bestehenden
  Staatsbahhen  ...  170  000000  „;

zu  übertragen  .  417  850  000  Mark
        <pb n="149" />
        —  121  —
Abertrag  ..  ..  417  850  000  Mark

VI.  zur  Auffüllung  des  Dispositionsfonds  der  Eisenbahnverwaltung
  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel,  Erweiterung
  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen  sowie  zu
Grunderwerbungen  behufs  Vorbereitung  derartiger  Erweiterungen
  im  Falle  eines  nicht  vorherzusehenden  Bedürfnisses
  der  Staatsbahnen  bei  zu  erwartender  Verkehrssteigerung
  (Artikel  I  §  3a  unter  1  des  Gesetzes  vom
3.  Mai  1903  —  Gesetzsamml.  S.  155  —)

eine  Summe  bbdsszszszssz  .  .  .  .  ..  30  000  000

VII.  zur  weiteren  Körderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  5  000000
insgesamt  452  850  000  Mark.

Uber  die  Verwendung  des  Fonds  zu  VII  wird  dem  Landtag  alljährlich
Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  Ib  aufgeführten  Eisenbahnen  ist  erst  dann
vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesamte  zum  Baue  der  Eisenbahnen  unter  1  bis  12  und  deren
Nebenanlagen  nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder
im  Enteignungsverfahren  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden
ist  der  Staatsregierung  in  dem  Umfang,  in  welchem  er  nach  den  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  der  Enteignung  unterworfen  ist)  unentgeltlich  und  lastenfrei
—  der  dauernd  erforderliche  zum  Eigentume,  der  vorübergehend  erforderliche  zur
Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen  oder  die  Erstattung
der  sämtlichen  staatsseitig  für  seine  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen
für  Wirtschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachteile,  in  rechtsgültiger  Form  zu
übernehmen  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen
erforderlichen  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer
im  öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigentums  auf
Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  1  bis  3  benannten  Eisenbahnen
soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt  werden,  und  zwar:

 

 

 

 

 

a)  bei  Nr.  1  (Arys—Lych  d0vdvooo  169  000  Mark,
b)  bei  Nr.  2  (Angerburg—Gumbinnen)  vo  ...  100000
e)  bei  Nr.  3  (Jastrzemb-Loslau,  o0or  92000

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(lit.  A  Abs.  1  und  2)  ist,  soweit  die  vorbezeichneten  Eisenbahnlinien  auf  preußischem
        <pb n="150" />
        —  122  —

Gebiet  auszuführen  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Beteiligten  in  den
mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die  Leistung
einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend  für  die
einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird,  und  zwar:

 

bei  Nr.  1  (Arys-Lych  voo  184  000  Marb
*  2  (Angerburg—Gumbinnen)  vo-  746  000

..3  Gastrzemb—Loslauh  ooor  370000
.4  (IKontopp.  Kolzig-Glogau  mit  Abzweigung

nach  Fraustadt)  ooon  647000
—  5  Garth-Prerow)  von  .........  ..  .  ...  254000
—  -6  (Suhl  -Schleusingen)  von  ..  .......  ..  .  268000
-.  7  (Niederaula  -  Alsfeld  mit  Abzweigung  nach

Schlitz  spreußische  Teilstrecke)  ven  157000
.  8  (Kirchhain  i.  Hessen-Gemünden  a.  d.  Wohra)

ve.  enn.  870  000
"  9  (Korbach-  Brilon  [Waldl)  vo  ..  .  262  000
.  10  (ienburg  a.  d.  Weser]  Lemke-Diephol))

vgennn.  732000
.  11  (Marienberg-Langenbach  —Erbach  [Westerwaldll

  on  .  .  ...  165  000
212  Geimbach  [Nahe]  -Baumholder)  von  .  ..  398000

Bei  Bemessung  der  Pauschsummen  zu  Nr.  1  (Arys-—  Och
2  (Angerburg—Gumbinnen)  und  zu  3  (astrzemb—Loslau)  ist  der
unter  A  Abs.  3  genannte  Staatszuschuß  bereits  berücksichtigt.

Für  den  Fall,  daß  als  Beteiligte  im  Sinne  des  vorhergehenden  Absatzes  (4)
ausschließlich  Gemeindeverbände  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung  der  unentgeltlichen
  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  (lit.  A  Abs.  1  und  2)  bereits  dann
als  erfüllt  anzusehen,  wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,  entweder
den  innerhalb  seines  Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Boden  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereitzustellen  oder  aber  nah  Maßgabe
  des  Abs.  4  diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  nach  Abschluß  der  ausfühllichen  Vorarbeiten  als  auf  den  einzelnen
Gemeindeverband  entfallenden  Teilbetrag  der  Pauschsumme  festsetzen  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  von  den  daran  beteiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

C.  Ferner  muß  für  die  unter  Nr.  5  und  13  benannten  Eisenbahnen  von
den  Beteiligten  —  und  zwar  zu  Nr.  13  vom  Reiche  —  ein  unverzinslicher,  nicht
rückzahlbarer  Barzuschuß  übernommen  werden,  der  sich  beläuft:

a)  bei  Nr.  5  (Barth—Prerow)  all.  260  000  Mark,
        <pb n="151" />
        b)  bei  Nr.  13  (Jünkerath—Bütgenbach)  auf  70  Prozent
der  anschlagsmäßigen)  vorläufig  auf  16  273.000
Mark  ermittelten  Bausumme  nit  11  391u000  Mark.

2.
Die  Ausführung  der  im  §  1  unter  II  Nr.  6,  8,  10,  21  und  22  und  III
Nr.  14  vorgesehenen  zweiten  usw.  Gleise  wird  davon  abhängig  gemacht,  daß  zu
den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer  Barzuschuß  geleistet  wird,
und  zwar:
1.  seitens  der  Beteiligten:

a)  bei  II  Nr.  6  Cweites  Gleis  Dittersbach—Neurode)

in  Höhe  oooaononan  102  500  Mark
b)  bei  II  Nr.  8  (zweites  Gleis  Kottbus—Görlitz)  in

Höhe  ddvv  0  000
)  bei  II  Nr.  10  (Charlottenburg—-  Spandau)  in  Höhe

v'vs.  eaaaaaaaD  3  420  000
d)  bei  III  Nr.  14  (zweites  Gleis  Jena  [Saalbahnhof!]—

Rudolstadt)  in  Höhe  ....  ..............  156000

2.  seitens  des  Reichs  bei  II  Nr.  21  und  22  (zweites  Gleis  Türkismühle—Nonnweiler
  und  Gerolstein  Pronsfeld)  in  Höhe
von  80  Prozent  und  90  Prozent  der  anschlagsmäßigen,
bei  Nr.  21  auf  vorläufig  1  730  000  Mark  festgestellten

Bausumme  iit  ...  1  384  000  Mark,
bei  Nr.  22  auf  vorläufig  2  430  000  Mark
festgestellten  Bausumme  mit  .....  ...  .  2187  000

 

zusammen  ..  ..  3571000  Mark.

83.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  81
unter  Nr.  I,  II  und  III  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen
  Mittel  vdnnanananan  .  ..  .  .  .  .  .  ...  227  426  000  Mark,
die  Barzuschüsse  der  Interessenten  und  des  Reichs:

1.  gemäß  §9  1  C

a)  niitt  260  000  Mark,

b)  mit  vorläufig  11  391  000
2.  gemäß  §  2

a)  ......  .  ...  .  .  .  .  ...  102  500

—8  10  000

 

zu  übertragen  11  763  500  Mark,  227  426  000  Mark,
        <pb n="152" />
        —  124  —
Abertrag  .  .  ..  11763  500  Mark  227  426  000  Mark

 

e)  mit  ............  ..  ...  3  420  000
4a1120  ..  ..  .  .  ..  156  000
e)  .  vorläufig  3  571.000

zusammen  18  910  500

zu  verwenden.
Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im  9  1

Nr.  I,  II  und  III  von  vorläuign  208  515  500  Mark
sowie  zur  Deckung  der  für  die  im  §  1  unter  IV  bis  VII  vorgesehenen  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  usw.  erforderlichen  Mittel  im  Betrage  von
225  424  000  Mark  sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
anzugeben.  ie  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung
dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.  "

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von  fällig
werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine
  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden
Schatzanweisungen  aufhört.  -

Wird  bon  den  Beteiligten  von  der  ihnen  im  §#  1  unter  A  Abs.  4  und  5
eingeräumten  Befugnis,  statt  der  unentgeltlichen  Bereitstellung  des  Grund  und
Bodens  die  Zahlung  einer  Pauschsumme  zu  wählen,  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht
sich  die  von  der  Staatsregierung  nach  §  1  Nr.  Ib  für  den  Bau  der  betreffenden
Eisenbahn  zu  verwendende  Summe  sowie  die  Gesamtsumme  des  §  1  um  die  im
&amp;amp;  1  unter  A  Abs.  4  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge  beziehungsweise
  um  die  nach  Abs.  5  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festgesetzten
Teilbeträge  dergestalt,  daß  die  von  den  Beteiligten  hiernach  zu  zahlenden  Pauschsummen
  beziehungsweise  Teilbeträge  einer  Pauschsumme  den  vorstehenden  Deckungsmitteln
  hinzutreten.

 

 

84.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zins—
fuße,  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (5  3),  bestimmt
  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,
        <pb n="153" />
        —  125  —

betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des  Gesetzes
vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

85.

Jede  Verfügung  der  Staateregierung  über  die  im  &amp;amp;  1  unter  Nr.  I  bis  IV
bezeichneten  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider’  Häuser  des  Landtags.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  und  auf  die  unbeweglichen
insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

66.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  14.  Mai  1908.

L.  S.  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stäcke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  “
und  1884  bis  1903  zu  2,40  .A)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10892.)  30
        <pb n="154" />
        <pb n="155" />
        —  127  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  22  —

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  weitere  Aufschließung  des  staatlichen  Besitzes  an  Steinkohlenfeldern  im  Oberbergamtsbezirke
  Dortmund,  S.  127.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke
Groß  Strehlitz  und  Krappitz,  S.  120.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke
Rees  und  Wesel,  S.  129.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  1720.

 

 

(Nr.  10893.)  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Aufschließung  des  staatlichen  Besitzes  an  Steinkohlenfeldern
  im  Oberbergamtsbezirke  Dortmund.  Vom  10.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Herstellung  von  drei  Doppelschachtanlagen
  in  dem  im  Jahre  1902  für  den  Staat  erworbenen  Besitz  an
Steinkohlenfeldern  im  Oberbergamtsbezirke  Dortmund  und  zur  Beschaffung  der
hierfür  erforderlichen  Betriebsmittel  einen  Betrag  bis  zu  55  Millionen  Mark  zu
verausgaben.  "

2.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Bereitstellung  der  nach  §9  1
erforderlichen  Geldmittel  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

An  Stelle  der  Staatsschuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
  anzugeben.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur
Einlösung  dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen
und  von  Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.
Die  Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10893—10895.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1908.
        <pb n="156" />
        Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Shucdverschreihungn  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die  Vorschriften
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer  Staatsanleihen,  vom
19.  Dezember  1869  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tilgung
von  Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des  Gesetzes,
betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,  vom
vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

Vom  1.  April  1915  ab  hat  eine  verstärkte  Tilgung  derart  zu  erfolgen,
daß  unter  Einrechnung  der  Mittel,  welche  zur  gesetzlichen  3  prozentigen  Tilgung
der  jeweils  nach  dem  Staatshaushaltsetat  sich  ergebenden  Kapitalschuld  aus  dem
vorliegenden  Gesetz  erforderlich  sind,  der  gesamte  Betrag  der  auf  Grund  des
vorliegenden  Gesetzes  aufzunehmenden  Anleihe,  soweit  er  bis  zum  31.  März  1915
noch  nicht  getilgt  worden  ist,  bis  zum  31.  März  1930  getilgt  sein  muß.  Zu
diesem  Zwecke  ist  vom  Etatsjahre  1915  ab  alljährlich  ein  Betrag  bereit  zu  stellen,
der  sich  ergibt,  wenn  der  jeweilig  bis  zum  1.  Oktober  des  vorhergehenden  Jahres
in  Anspruch  genommene  Betrag  der  Anleihe  abzäglich  der  bereits  getilgten
Summe  durch  die  Zahl  der  noch  bis  zum  Endzeitpunkte  der  Tilgung  vorhandenen
Jahre  geteilt  wird.

83.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
§  2,  der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  beauftragt.

–  4.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Donaueschingen,  den  10.  Mai  1908.

 

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="157" />
        —  129  —

Nr.  10894.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Groß  Strehlitz  und
Krappitz.  Vom  14.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
wird  der  Gutsbezirk  Gogolin  aus  dem  Kreise  Groß  Strehlitz  vom  1.  Juli  1908

ab  unter  Abtrennung  von  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  in  Groß  Strehlitz  dem
Amtsgericht  in  Krappitz  zugelegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  14.  Mai  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

—...--—

 

(Nr.  10895.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Rees  und  Wesel.
Vom  14.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
wird  die  Gemeinde  Wertherbruch  aus  dem  Kreise  Rees  vom  1.  Juli  1908  ab
unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in  Wesel  dem  Amtsgericht  in  Rees
zugelegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  14.  Mai  1908.

¶.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="158" />
        —  130  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  März  1908,  betreffend  die  Genehmigung
des  Beschlusses  der  Generalversammlung  des  Kur-  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  über  die  Geschäftsbezirke  der  Uckermärkischen
Ritterschaftsräte  vom  17.  Dezember  1907,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  18  S.  143,  ausgegeben
am  30.  April  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  18
S.  213,  ausgegeben  am  1.  Mai  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  17  S.  89,  ausgegeben
  am  23.  April  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  16  S.  139,  ausgegeben  am
17.  April  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  18  S.  119,  ausgegeben  am
30.  April  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  16  S.  99,  ausgegeben  am
18.  April  1908,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  17  S.  173,  ausgegeben
am  25.  April  1908;

 

 

 

das  am  2.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  Rös  zu  Rös  im  Kreise  Cochem  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  20  S.  121,  ausgegeben  am  14.  Mai  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  März  1908,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Geismar  im  Kreise  Fritzlar  zur
Schaffung  einer  Schutzzone  für  Quelle  II  der  zu  erbauenden  zentralen
Wasserleitung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel
Nr.  19  S.  115,  ausgegeben  am  6.  Mai  1908;

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  März  1908,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Crefeld  zur  Ausführung  der
geplanten  Ergänzung  der  Entwässerungsanlagen  der  Stadt  Crefeld,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  20  S.  216,
ausgegeben  am  16.  Mai  1908;

das  am  5.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Hainichener

Deichverband  zu  Hainichen  im  Kreise  Delitzsch  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  20  S.  151,  ausgegeben  am
16.  Mai  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4##

und  1884  bis  1903  zu  2,40  )  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="159" />
        —  131  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  23.

 

 

(Nr.  10896.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Hauses  der  Abgeordneten.  Vom
1.  Juni  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Das  Haus  der  Abgeordneten  wird  hierdurch  aufgelöst.  Das  Staatsministerium
  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  Juni  1908.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpigz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriumt.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  .
und  1884  bis  1903  zu  2,10  .4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10896.)  32
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1908.
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  24.  —

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Koppelfischerei  im  Regierungsbezirke  Cassel,  S.  133.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  die  Rang-  und  Titelverhältnisse  der  Revier-Verginspektoren,  S.  130.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Herborn,  Höchst  a.  M.,  Rennerod,  Runkel,  Usingen  und  Wallmerod,  S.  140.

 

 

(Nr.  10897).  Gesetz,  betreffend  die  Koppelfischerei  im  Regierungsbezirke  Cassel.  Vom
19.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  den  Regierungsbezirk  Cassel,  was  folgt:

A.  Koppelfischerei.

1.

Koppelfischerei  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  sowohl  die  Ausübung  mehrerer
Fischereiberechtigungen  an  derselben  Gewässerstrecke,  als  auch  die  Ausübung  einer
mehreren  Personen  an  derselben  Gewässerstrecke  gemeinschaftlich  zustehenden
Fischereiberechtigung.  «

82.

Die  Teilnehmungsrechte  von  Koppelfischereiberechtigten  können  von  der
Auseinandersetzungsbehörde  im  Falle  des  Bedürfnisses  auf  ein  bestimmtes,  dem
rechtmäßigen  Besitzstand  entsprechendes  Maß  festgesetzt  und  bezüglich  der  Ausübung
  des  Betriebs  näher  geregelt  werden.  Dabei  sind  namentlich  die  örtlichen
Grenzen  der  Berechtigung,  die  Zahl  der  zur  Ausübung  der  Koppelfischerei  berechtigten
  Personen,  die  zulässigen  Fangarten  sowie  die  Zahl  und  Beschaffenheit
der  Fanggeräte,  die  Fangzeiten  und  bei  etwaiger  Beschränkung  der  Berechtigung
auf  gewisse  Fischgattungen  auch  die  letzteren  näher  zu  bestimmen.  Fischereipolizeiliche
  Voxschriften  werden  durch  eine  derartige  Regelung  nicht  berührt.

3.
Einigen  die  Beteiligten  sich  in  diesem  Verfahren  darüber,  daß  die  ihnen
zustehende  Koppelfischerei,  und  zwar  im  ganzen  künftig  durch  einen  besonders
Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10897—10899.)  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1908.
        <pb n="162" />
        —  134  —

angestellten  Fischer  oder  durch  Verpachtung  genutzt  werden  soll,  so  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde
  eine  solche  Regelung,  deren  Ausführung  der  Landrat  zu
überwachen  und  nötigenfalls  zu  erzwingen  hat,  zu  beurkunden.

Die  Dauer  der  Pachtverträge  darf  in  der  Regel  nicht  unter  sechs  Jahren
bestimmt  werden.  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  können  unter  besonderen
Umständen  von  dem  Landrate  zugelassen  werden.  Die  Trennung  des  Koppelfischereibezirkes
  in  einzelne  Pachtbezirke  bedarf  der  Genehmigung  des  Landrats,
der  darauf  zu  sehen  hat,  daß  einer  unwirtschaftlichen  Zerstückelung  der  Fischerei
vorgebeugt  wird.  Der  Landrat  ist  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Zahl  der  zulässigen
  Fanggeräte  in  jedem  Pachtbezirke  nicht  überschritten  werden  darf.

84.

Erfolgt  keine  Einigung  der  Beteiligten  über  die  Nutzung  durch  einen  besonders
  angestellten  Fischer  oder  durch  Verpachtung,  so  kann,  wenn  solches  nach
dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde  im  Interesse  einer  pfleglichen
Nutzung  der  Fischerei  erforderlich  ist,  für  jeden  einzelnen  Berechtigten  nach  Analogie
  der  Gemeinheitsteilung  ein  bestimmtes  Revier  gebildet  werden.  Geschieht
dies,  so  finden  wegen  der  Ausübung  der  Fischerei  die  Borschriften  der  §#l.  8  ff.
dieses  Gesetzes  Anwendung.

5.

Das  Verfahren  vor  der  Auseinandersetzungsbehörde  erfolgt  auf  Antrag
eines  oder  mehrerer  Beteiligten,  welche  an  der  Regelung  der  Koppelfischerei  ein
privatrechtliches  Interesse  haben,  oder  im  öffentlichen  Interesse  auf  Antrag  des
Landrats  desjenigen  Kreises,  welchem  die  der  Koppelfischerei  unterliegende  Gewässerstrecke
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Für  diejenigen  Koppelfischereien,  deren  Gebiet  ausschließlich  im  Gemeindebezirk
  einer  oder  mehrerer  Städte  belegen  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Landrats
der  Magistrat.

6.
Hinsichtlich  der  Behörden  und  des  Verfahrens  sowie  des  Kostenwesens

kommen  die  in  dem  Regierungsbezirke  Cassel  für  Gemeinheitsteilungen  geltenden
Vorschriften  zur  Anwendung.

Erfolgt  die  Regelung  der  Koppelfischerei  auf  den  Antrag  des  nach  §  5
zuständigen  Landrats  oder  Magistrats,  oder  wird  deren  Antrag  zurückgewiesen,
so  bleiben  die  entstandenen  Kosten  außer  Ansatz.

87.
Koppelfischereiberechtigungen  können  in  Zukunft  weder  durch  Vertrag,  noch
durch  Ersitzung  begründet  werden.
        <pb n="163" />
        —  135  —

B.  Fischereibe#zirke.

88.

Aus  den  den  Berechtigten  gemäß  &amp;amp;  4  zugewiesenen  Revieren  können  Fischereibezirke
  gebildet  werden.  Die  Fischereibezirke  sind  entweder  selbständige  oder  gemeinschaftliche.
  Uber  ihre  Bildung,  Abänderung  und  Aushebung  beschließt  der
Kreisausschuß.

9.

Umfaßt  ein  Revier  eine  Gewässerstrecke  von  mindestens  fünfhundert  Meter,
so  kann  daraus  ein  selbständiger  Fischereibezirk  gebildet  werden.  Auf  Antrag  des
Berechtigten  muß  dies  geschehen.

Der  Kreisausschuß  kann  auch  aus  einem,  eine  kürzere  Strecke  umfassenden
Revier  einen  selbständigen  Fischereibezirk  bilden,  wenn  er  es  im  fischereiwirtschaftlichen
  Interesse  für  zulässig  erachtet.

"10.

Grenzt  an  einen  selbständigen  Fischereibezirk  ein  Revier,  das  weder  einen
selbständigen  Fischereibezirk  noch  einen  Teil  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirkes
  G  11)  bildet,  so  ist  der  Berechtigte  verpflichtet,  die  Fischerei  in  dem  Reviere
dem  Inhaber  des  selbständigen  Fischereibezirkes  auf  dessen  Antrag  gegen  eine  in
Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  festzusetzende
  Entschädigung  zu  überlassen.

Gegen  den  Beschluß  ist  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  binnen  zwei  Wochen  zulässig.

 

 

⅜11.
Reviere,  die  weder  einen  selbständigen  Fischereibezirk  bilden,  noch  gemäß
&amp;amp;  10  einem  solchen  angeschlossen  sind,  können  zu  einem  gemeinschaftlichen  Flschereibezirke
  vereinigt  werden.  Der  gemeinschaftliche  Fischereibezirk  soll  sich  in  der
chel  auf  eine  zusammenhängende  Gewässerstrecke  von  mindestens  drei  Kilometer
erstre

12.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirkes
erfolgt  durch  die  Gesamtheit  der  Berechtigten  (Fischereiversammlung).

Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß.

Die  Fischereiversammlung  ist  beschlußfähig,  sofern  der  Termin  mindestens
eine  Woche  vorher  in  denjenigen  Gemeinden,  zu  denen  der  Fischereibezirk  gehört,
ortsüblich  bekannt  gemacht  ist.  Die  Gemeindevorsteher  haben  einem  Ansuchen
des  Fischereivorstehers  14)  um  Bekanntmachung  zu  entsprechen.

Die  Beschlüsse  der  Erschienenen  sind  für  die  Ausgebliebenen  bindend.

33°
        <pb n="164" />
        —  136  —

Berechtigte,  die  außerhalb  der  im  Abs.  3  bezeichneten  Gemeinden  wohnen,

haben  zur  Entgegennahme  von  Zustellungen  einen  in  einer  dieser  Gemeinden

wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen  und  dem  Fischereivorsteher  namhaft

u  machen.

Jeder  Berechtigte  kann  sich  durch  einen  von  ihm  mit  schriftlicher  Vollmacht

versehenen  anderen  Berechtigten  in  der  Fischereiversammlung  vertreten  lassen.
Kein  Bevollmächtigter  kann  mehr  als  ein  Drittel  aller  Stimmen  führen.

Wl13.

Die  Fischereiversammlung  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  In
Ermangelung  anderweiter  Vereinbarungen  steht  jedem  Reviere  für  eine  Gewässerstrecke
  bis  zu  zehn  Meter  eine  Stimme,  für  jede  weiteren  zehn  Meter  je
eine  Stimme  mehr  zu)  überschießende  Bruchteile  werden  nicht  mitgerechnet.  Kein
Beteiligter  kann  mehr  als  ein  Drittel  aller  Stimmen  auf  sich  vereinigen.

Das  Stimmverhältnis  wird  durch  den  Fischereivorsteher  festgestellt  und  in
den  im  9.12  Abs.  3  bezeichneten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt  gemacht.  Gegen
die  Festsetzung  des  Stimmverhältnisses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
beim  Kreisausschusse  statt.

14.

Die  Berufung  und  Leitung  der  Fischereiversammlung,  die  Vorbereitung
und  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung
des  Fischereibezirkes  sowie  die  Vertretung  der  Berechtigten  in  einem  Verfahren
auf  Ablösung  einer  Fischereiberechtigung  liegen  dem  Fischereivorsteher  ob.

Der  Landrat,  in  Städten  der  Bürgermeister,  ist  befugt,  in  der  Fischereiversammlung
  den  Vorsitz,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  zu  übernehmen,  ingleichen
die  Einberufung  einer  solchen  Versammlung  anzuordnen.  Zuständig  ist  derjenige,
in  dessen  Amtsbezirke  die  größte  Strecke  des  Fischereibezirkes  liegt.

Der  Fischereivorsteher  wird  erstmalig  aus  der  Zahl  der  Berechtigten  von
dem  Kreisausschuß  auf  drei  Jahre  ernannt.  Demnächst  wird  der  Vorsteher
von  der  Fischereiversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  auf  sechs  Jahre
gewählt;  kommt  eine  solche  Wahl  nicht  zustande,  so  erfolgt  die  Ernennung  des
Vorstehers  durch  den  Kreisausschuß.  In  gleicher  Weise  kann  für  den  Fischereivorsteher
  ein  Stellvertreter  bestellt  werden.

15.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  durch  den  Fischereivorsteher  auf
die  beteiligten  Reviere  und  zwar  mangels  besonderer  Vereinbarung  nach  Verhältnis
  der  Gewässerstrecken  verteilt.  Vorher  sind  Abrechnungen  und  Verteilungsplan
  in  jeder  der  im  9  12  Abs.  3  bezeichneten  Gemeinden  während  der  Dauer
von  zwei  Wochen  öffentlich  auszulegen.  Ort  und  Beginn  der  Auslegung  sind
in  den  beteiligten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="165" />
        —  137  —

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  den  Verteilungsplan  beschließt  der
Fischereivorsteher.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Kreisausschusse  statt.

16.

Die  Fischerei  in  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  darf  nur  durch
Verpachtung  genutzt  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt  werden.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Fischerei  in  einem  selbständigen  Fischereibezirke,
der  aus  einem  Reviere  gebildet  ist,  das  einer  juristischen  Person,  Aktiengesellschaft
oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  Wassergenossenschaft  gehört.

Uber  die  Art  der  Ausübung  ist  dem  Landrat  Anzeige  zu  machen;  bis  zur
Anzeige  ruht  die  Fischerei.

Im  übrigen  finden  auf  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  nach  diesem
Gesetze  gebildeten  Fischereibezirken  die  §§  8  und  12  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874  (Gesetzsamml.  S.  197)  sowie  Artikel  II  des  Gesetzes,  betreffend
Abänderung  des  Fischereigesetzes,  vom  30.  März  1880  (Gesetzsamml.  S.  228)
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  als  Aufsichtsbehörde  der  Kreisausschuß

  anzusehen  ist.
&amp;amp;  17.
Die  nach  §  9  Abs.  2  oder  nach  den  S##  10  und  11  gebildeten  Fischereibezirke
  können  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aufgehoben  oder  abgeändert  werden,

wenn  der  Kreisausschuß  es  im  fischereiwirtschaftlichen  oder  landwirtschaftlichen
Interesse  für  notwendig  erachtet.  Vorher  muß  der  Fischereivorsteher  gehört  werden.

18.

In  Beschlüssen,  durch  welche  Fischereibezirke  gebildet,  abgeändert  oder  aufgehoben
  werden,  ist  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  anzugeben.  Sie  sind  bei
selbständigen  Fischereibezirken  den  einzelnen  Beteiligten  besonders  und  bei  gemeinschaftlichen
  Fischereibezirken  in  den  im  9  12  Abs.  3  bezeichneten  Gemeinden
ortsüblich  bekannt  zu  machen.

 

 

10.

Der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  und  seine  Gehilfen  dürfen
fremde  Ufergrundstücke,  Wehre  und  Schleusen  insoweit  betreten,  als  dies  zur
Ausübung  der  Fischerei  erforderlich  ist  und  nicht  in  anderen  Gesetzen  etwas
anderes  bestimmt  ist.  Zum  Betreten  dauernd  vollständig  eingefriedigter  Grundstücke
ist  die  Genehmigung  des  Grundstückseigentümers  erforderlich.  Die  Frage,  ob
ein  Grundstück  dauernd  vollständig  eingefriedigt  ist,  wird  endgültig  durch  den
Kreisausschuß  entschieden.  Zur  vollständigen  Einfriedigung  gehört  die  Einfriedigung
  des  Ufers  nicht.  Für  den  beim  Betreten  verübten  Schaden  haftet
        <pb n="166" />
        der  Fischereibezirk  &amp;amp;  11)  sowie  der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  (6  16
Abs.  1),  ein  jeder  aufs  Ganze,  entstehendenfalls  unter  Vorbehalt  des  Nöchaffs
auf  den  Beschädiger.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  Entschädigung  erfolgt  in  Ermangelung
gütlicher  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.  Gegen  den  Beschluß
ist  binnen  zwei  Wochen  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Vervwaltungsstreitverfahren
  zulässig.

 

 

 

 

 

8  20.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  des  Kreisausschusses
ergehen  auf  Antrag  eines  Beteiligten  oder  des  Landrats.

21.

In  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  in  den  Fällen  der
§  12  und  16  der  Magistrat,  m  den  übrigen  Fällen  der  Bezirksausschuß,  an
die  Stelle  des  Landrats  in  den  Fällen  der  §9§  3,  16  und  20  dir  Ortspolizeibehörde.

*  22.

Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  kommen  die  Bestimmungen
  des  §&amp;amp;  58  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.  S.  195)  zur  Anwendung,  auch  wenn  die  Kreise
verschiedenen  Provinzen  angehören.

C.  Schlußbestimmungen.

*  23.
Unberührt  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bleiben:
1.  die  Fischereien  in  geschlossenen  Gewässern  &amp;amp;  4  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874  (Gesetzsamml.  S.  197))
2.  die  mittels  ständiger  Borrichtungen  ausgeübten  Fischereien  (§§  5,  20
und  28  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874),  sofern  dieselben  vor
Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestanden  haben;

3.  die  Fischereien  von  Genossenschaften  ##  9  und  10  des  Fischereigesetzes
vom  30.  Mai  1874);

4.  die  Fischereien,  welche  Bestandteile  eines  Familienfideikommisses  sind.
        <pb n="167" />
        —  139  —

24.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  19.  Mai  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Büsow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

(Nr.  10898.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Rang-  und  Titelverhältmisse  der  Revier-Berginspektoren.
  Vom  19.  Mai  1908.

Am  Ihren  Bericht  vom  15.  Mai  d.  Is.  genehmige  Ich,  daß  die  Bestimmung
unter  Ziffer  1  Meines  Erlasses  vom  5.  November  1898,  betreffend  die  Rangund
  Titelverhältnisse  der  höheren  Bergbeamten,  (Gesetzsamml.  S.  333)  auch  auf
die  Klasse  der  Revier-Berginspektoren  Anwendung  findet.

Wiesbaden,  den  19.  Mai  1908.

Wilhelm.
Delbrück.
An  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
        <pb n="168" />
        —  140

(Nr.  10899.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn)  Höchst  a.  M.,  Rennerod,
Runkel,  Usingen  und  Wallmerod.  Vom  28.  Mai  1908.

A#½#  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von
sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde
Eisemroth,

für  die  zum  Häte  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
Höchst  a.  M.,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde
Rennerod,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Langhecke,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Wehrheim,

für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  belegenen,
am  1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  zugleich  in
anderen  Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Jakobsfund,  Carlsfund,
  Eva,  Wilhelm  V.  Lignit  III,  Lignit  X,  Lignit  XI,  Lignit  XII,
Max  I,  Anna  VI,  Hullos,  Hugo  1,  Langwiesen,  Marie  I,  Emilie  I
Friederike,  Germania  IX),  Haertlingen,  Spatzenburg,  Schoenberg  III,
Gershasen,  Westerburg,  Lothringen  II,  Paul  1,  Deutschland,  Lothringen,
Bismarck  l,  Moltke,  Bertha,  Bohnenbitz,  Gottes  Gnade,  Ursula,
Großerwald,  Himburg,  Consolidation,  Molsberg  1)  Steinbruch,  Quelle,
Welckersacker,  Christiansfund

am  1.  Juli  1908  beginnen  soll.
Berlin,  den  28.  Mai  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  PDreußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="169" />
        —  141  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  25.  —

 

(Nr.  10900.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  eines  Schiffahrtskanals  vom  Mauersee  nach  der
Alle  bei  Allenburg  (des  Masurischen  Kanals)  und  von  Staubecken  im
Masurischen  Seengebiete.  Vom  14.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  den  Bau

1.  eines  Schiffahrtskanals  vom  Mauersee  nach  der  Alle  bei  Allenburg
(des  Masurischen  Kanalslhsss  14  700  000  Mark,

2.  von  Staubecken  im  Masurischen  Seengebiett.  1  815  000=nach

  Maßgabe  der  von  den  zuständigen  Ministern  festzustellenden  Pläne  zu  verwenden.

62.

Mit  der  Ausführung  des  Masurischen  Kanals  ist  erst  dann  vorzugehen,
wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesamte  zum  Baue  des  Kanals  und  seiner  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfang,  in  welchem  er  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche
  zum  Eigentume,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für
die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen  oder  die  Erstattung  der  sämtlichen
staatsseitig  für  seine  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung
  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für
Wirtschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachteile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforder-Gesetzsammlung

  1908.  (Nr.  10900.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1908.
        <pb n="170" />
        —  142  —

lichen  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Kanalunternehmer  im  öffentlichen
  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigentums  auf  Grund
gesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  von  den  daran  beteiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebs  des  Kanals  zu  gestatten.

3.

Die  Ausführung  der  Staubecken  im  Masurischen  Seengebiete  wird  davon
abhängig  gemacht,  daß  die  Provinz  Ostpreußen  der  Staatsregierung  gegenüber
in  rechtsverbindlicher  Form  die  Verpflichtung  übernimmt,  einen  Beitrag  für
diesen  Bau  von  200  000  Mark  zu  leisten.

4.

Dem  Staate  liegt,  unbeschadet  der  gemäß  §  2  dieses  Gesetzes  eingegangenen
Verpflichtungen  Dritter,  bei  Durchführung  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen
Unternehmungen  die  Herstellung  derjenigen  Anlagen  ob,  die  für  die  benachbarten
Grundstücke  oder  im  öffentlichen  Interesse  zur  Sicherung  gegen  Gefahren  und
Nachteile  notwendig  sind,  ingleichen  die  Unterhaltung  dieser  Anlagen)  soweit  sie
über  den  Umfang  der  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  vorhandener,
demselben  Zwecke  dienender  Anlagen  hinausgeht.

Wo  die  Herstellung  der  Anlagen  zur  Sicherung  der  benachbarten  Grundstücke
  gegen  Gefahren  und  Nachteile  mit  der  Ausführung  des  Bauplans  nicht
vereinbar  oder  wirtschaftlich  nicht  gerechtfertigt  erscheint,  ist  Schadenersatz  zu  gewähren.
  Hat  der  Grundeigentümer  nicht  bereits  nach  geltendem  Rechte  einen
Anspruch  auf  Entschädigung,  so  ist  der  Schaden  insoweit  zu  ersetzen,  als  die
Billigkeit  nach  den  Umständen  eine  Schadloshaltung  erfordert.

5.
Soweit  nicht  eine  Planfestsetzung  im  Enteignungsverfahren  stattfindet,  erfolgt
die  Feststellung  der  Verpflichtungen  des  Staates  nach  folgenden  Bestimmungen:
Ein  Auszug  aus  dem  von  dem  zuständigen  Minister  genehmigten
Bauplan,  aus  dem  die  gemäß  §  4  herzustellenden  Anlagen  zu  ersehen
sind,  ist  in  jedem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  während  zwei  Wochen
zu  jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen.  Während  dieser  Zeit  kann  jeder
Beteiligte  Einwendungen  gegen  den  Plan  erheben.  Zeit  und  Ort  der
Offenlegung  sowie  die  Stelle,  bei  welcher  solche  Einwendungen  in
bezug  auf  die  herzustellenden  Anlagen  schriftlich  oder  mündlich  zu
Protokoll  erhoben  werden  können,  ist  durch  das  Kreisblatt  und  in
ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.  Auch  der  Gemeinde=  oder  Gutsvorstand
  hat  das  Recht,  Einwendungen  zu  erheben.  Nach  Ablauf  der
        <pb n="171" />
        —  143  —

Frist  sind  die  Einwendungen  durch  einen  Beauftragten  des  Regierungspräsidenten
  mit  den  Beteiligten  und  der  Bauverwaltung,  nötigenfalls
unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,  zu  erörtern.  Nach  Abschluß
der  Erörterung  erfolgt  die  Feststellung  der  dem  Staate  obliegenden
Verpflichtungen  durch  den  Bezirksausschuß.

Gegen  den  Beschluß  steht,  soweit  es  sich  um  die  Höhe  der
Entschädigung  handelt,  binnen  neunzig  Tagen  der  Rechtsweg,  im
übrigen  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  zu.  Die  Frist  für  die  Beschreitung  des  Rechtswegs
läuft,  sofern  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  eingelegt
  ist,  von  der  Zustellung  der  Entscheidung  auf  diese  Beschwerde.

Sofern  mit  der  Bauausführung  eine  besondere  Behäörde  betraut
ist,  steht  auch  dieser  die  Beschwerde  zuf  ihr  ist  der  Beschluß  zuzustellen.

6.

Wegen  solcher  nachteiliger  Folgen,  welche  erst  nach  der  Erörterung  vor
dem  Beauftragten  des  Regierungspräsidenten  erkennbar  werden,  steht  dem  Entschädigungsberechtigten
  ein  Anspruch  auf  Errichtung  von  Anlagen  oder  Schadenersatz
  6  4)  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  der  Ausführung  des  Teiles
der  Anlage  zu,  durch  welchen  er  benachteiligt  wird.  Die  Feststellung  der  Verpflichtung
  des  Staates  erfolgt  sinngemäß  nach  den  im  9  5  gegebenen  Vorschriften.

87.

Fehlt  einem  Grundstücke  der  Anschluß  an  den  Masurischen  Kanal  und
erscheint  die  Herstellung  des  Anschlusses  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles,
insbesondere  im  Interesse  der  Förderung  des  Kanalverkehrs,  geboten,  so  bedarf
es  für  die  Ausführung  des  Anschlusses  zur  Enteignung  einer  Königlichen  Verordnung
  nicht,  vorausgesetzt,  daß  nicht  der  Eigentümer  zur  Abtretung  des  mit
Gebäuden  besetzten  Grund  und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
eingefriedigten  Hofräume  gegen  seinen  Willen  angehalten  werden  soll.  Die  Zulässigkeit
  der  Enteignung  wird  von  dem  Bezirksausschuß  ausgesprochen.

88.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  im  §  1  erwähnten
Kosten  im  Wege  der  Anleihe  eine  entsprechende  Anzahl  von  Staatsschuldverschreibungen
  auszugeben.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
anzugeben.  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung
dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.
        <pb n="172" />
        —  144  —

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von  fällig
werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine
  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden
Schatzanweisungen  aufhört.

9.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (6&amp;amp;  8),  bestimmt
  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,
betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des  Gesetzes
  vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung,  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

 

10.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  erfolgt  durch  die  zuständigen  Minister.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  14.  Mai  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpit.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

—  —  —  —  —

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Baubt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M
und  1884  bis  1903  zu  2,10  )  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="173" />
        —  145  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  26.—

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  eines  teilweise  abhanden  gekommenen  Grundbuchblatts
  des  Amtsgerichts  in  Graudenz,  S.  1415.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  ufw.,  S.  146.

 

 

(Nr.  10901.)  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  eines  teilweise  abhanden  gekommenen
  Grundbuchblatts  des  Amtsgerichts  in  Graudenz.  Vom  30.  Mai
1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  in  Gemäßheit  des  §  92  der  Grundbuchordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1898
S.  754),  was  folgt:

Das  bei  dem  Amtsgericht  in  Graudenz  teilweise  abhanden  gekommene
Grundbuchblatt  Nummer  103  des  Grundbuchs  von  Schöntal  Band  4  ist  nach
Maßgabe  nachstehender  Vorschriften  wiederherzustellen:

1.  Als  Grundlage  dienen  der  noch  vorhandene  Teil  des  Grundbuchblatts,
der  sich  auf  die  Eintragungen  in  Abteilung  III  dieses  Blattes  beziehende
Inhalt  der  Grundakten  von  Doßoczyn  (jetzt  Schöntal)  Nummer  23
und  48  sowie  der  Hypothekenbrief  über  die  in  Abteilung  III  Nummer  2
eingetragene  Hypothek.

Vor  der  Wiederherstellung  des  Blattes  hat  der  Eigentümer  an  Eidesstatt
  zu  versichern,  daß  ihm  von  einer  weiteren  Eintragung  in  Abteilung
  III  nach  der  unter  Nummer  2  eingetragenen  Hypothek  nichts
bekannt  sei.

3.  Die  Wiederherstellung  erfolgt  kosten=  und  stempelfrei.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Potsdam,  den  30.  Mai  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Beseler.

10

 

Cesetzsammlung  1908  (Nr.  10901.)  35
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1908.
        <pb n="174" />
        —  146  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1908,  betreffend  die  Genehmigung
des  I.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember
  1891,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  15  S.  146,  ausgegeben
am  9.  April  1908,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  16  S.  109,  ausgegeben
am  15.  April  1908,

der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  16  S.  123,  ausgegeben
am  15.  April  1908,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  19  S.  164,  ausgegeben
am  7.  Mai  1908;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  März  1908,  betreffend  die  Genehmigung
des  II.  Nachtrags  zur  Landschaftsordnung,  des  IV.  Nachtrags  zu  den
Abschätzungsgrundsätzen  der  Ostpreußischen  Landschaft  und  des  I.  Nachtrags
  zum  Statute  der  Bank  der  Ostpreußischen  Landschaft,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  18  S.  178,  ausgegeben
am  30.  April  1908,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  19  S.  138,  ausgegeben
am  6.  Mai  1908,

der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  17  S.  139,  ausgegeben
am  23.  April  1908,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  18  S.  143,  ausgegeben
am  30.  April  1908;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  April  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  Kleinbahn  Bremervörde  -Osterholz,  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  zu  Bremervörde,  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
von  Bremervörde  über  Worpswede  nach  Osterholz,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  20  S.  121,  ausgegeben  am
15.  Mai  1908;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  April  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Moers  für  die  Anlage  einer  Kleinbabn
  von  Schaerhursen  nach  Kamp,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  21  S.  223,  ausgegeben  am  23.  Mai  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Vreußzischen  Gesefsammiung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  18383  zu  6,25  M
und  ldd  bis  1003  zu  2,10  JX)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="175" />
        —  147  —

Preußische  Gesetzsammlung

")  '  Dr.  27.  —

—  ——„  —  —  -  —  ——  —  —  —  ·  —  —  —  ——  ———  —  —  —  —  —  —¡—  —  —

 

 

(Nr.  10902.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom
17.  Juni  1908.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.)

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und  das
Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  26.  Juni  1908  in  Unsere  Haupt=  und
Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  17.  Juni  1908.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

—  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  –—  —

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Breußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25
und  1884  bis  1903  zu  2,40  /4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10902.)  36
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1908.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        —  149  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  26.—

Inhalt:  Polizeikostengesetz,  S.  149.  —  Vererdnung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Rheinschifffahrtsgerichts
  in  Crefeld,  S.  1534.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  154.

 

 

(Nr.  10903.)  Polizeikostengesetz.  Vom  3.  Juni  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c)

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
SI.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  örtliche  Polizeiverwaltung  ganz
oder  teilweise  von  einer  Königlichen  Behörde  geführt  wird,  bestreitet  der  Staat
alle  durch  diese  Verwaltung  unmittelbar  entstehenden  Kosten,  einschließlich  der
Kosten  für  das  Nachtwachtwesen,  und  erhebt,  unbeschadet  der  Bestimmung  im
§  7  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen
wegen  Ubertretungen,  vom  23.  April  1883  (Gesetzsamml.  S.  65),  alle  mit  dieser
Verwaltung  verbundenen  oder  aus  deren  Anlaß  zur  Hebung  gelangenden  Einnahmen.

Die  Gemeinden  tragen  zu  den  Kosten  ein  Drittel  bei  und  nehmen  an  den
Einnahmen  zu  einem  Drittel  teil.

2.

Unmittelbare  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  im  Sinne  des  §  1
sind  sämtliche  Dienstbezüge  (Besoldungen,  Wohnungsgeldzuschüsse,  Remunerationen,
Orts-  und  Stellenzulagen,  Dienstaufwandsentschädigungen,  Dienstkleidungszuschüsse,
Mietsentschädigungen,  Wagen-  und  Pferdeunterhaltungsgelder),  Unterstützungen,
Stellvertretungs-,  Fuhr=  und  Transportkosten,  Tagegelder,  Reise=  und  Umzugskosten,
  Ausgaben  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  und  des  Unfallfürsorgegesetzes,
  Mieten  für  Dienstwohnungen  und  Polizeidiensträume,  Kosten
für  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Schutzmannschaft,  für  Geschäftsbedürfnisse,
für  bauliche  Unterhaltung  der  Polizeidienstgebäude,  Polizeigefängniskosten,  Kosten
der  örtlichen  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  und  Trichinenschau  sowie  sonstige
besondere  Ausgaben  im  Interesse  der  örtlichen  Polizeiverwaltung.  Von  den

Gesetzsammlung  1908  (Nr.  10903—10004.)  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1908.
        <pb n="178" />
        —  150  —

Ausgaben  der  Königlichen  Polizeiverwaltung  zu  Berlin  werden  jedoch  ebenso  wie
von  den  Einnahmen  dieser  Polizeiverwaltung  fünf  vom  Hundert  als  nicht  auf
der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beruhend  abgesetzt.

Den  der  Anteilsberechnung  unterliegenden  Ausgaben  treten  hinzu:

1.  zur  Bestreitung  der  Pensionen  und  Wartegelder  für  Beamte  der
Königlichen  Ortspolizeiverwaltung  sowie  der  Witwen-  und  Waisengelder
  für  Hinterbliebene  solchee  Beamten  ein  Pauschbetrag  von
siebenzehn  vom  Hundert  der  Gesamtsumme  der  im  Staatshaushaltsetat
  für  diese  Beamten  ausgebrachten  Gehälter  und  Wohnungsgeldzuschüssez


2.  als  Jahresnutzungswert  der  der  Königlichen  Ortspolizeiverwaltung
dienenden  Gebäude  und  Inventarienstücke  dreiundeinhalb  vom  Hundert
ihres  Wertes.

Als  Wert  gilt:

a)  für  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  Benutzung  zu
nehmenden  Gebäude  und  Inventarienstücke  der  aus  den  Vesk
rechnungen  sich  ergebende  Anschaffungswert;

b)  für  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  Benutzung
befindlichen  Gebäude  und  Inventarienstücke  der  in  der  Anlage
festgesetzte  Wert.  Bei  Gemeinden,  welche  für  Zwecke  der  Königlichen
  Ortspolizeiverwaltung  Gebäude  und  Inventarienstücke  hergeben,
  wird  der  Jahresnutzungswert  den  Ausgaben  nicht  hinzugerechnet,
  sondern  zu  zwei  Dritteln  von  dem  Kostenanteil  in
Abzug  gebracht.

 

3.

Die  Gemeinden  bleiben  verpflichtet,  die  in  ihrem  Eigentume  stehenden
Grundstücke,  Gebäude,  Gebäudeteile,  Inventarienstücke  und  Einrichtungen,  welche
gegenwärtig  den  Zwecken  der  Königlichen  Ortspolizeiverwaltung  unentgeltlich
dienen,  auch  ferner  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  der  Königlichen  Ortspolizeibehörde
  für  diese  Zwecke  zu  belassen.

84.

Vor  der  Anmeldung  von  Mehrforderungen  zum  Staatshaushaltsetat
haben  die  Königlichen  Polizeiverwaltungen  den  beteiligten  Gemeinden  Gelegenheit
zur  Außerung  zu  geben.  Wird  über  die  von  den  Gemeinden  erhobenen  Einwände
ein  Einverständnis  nicht  erzielt,  so  ist  deren  Außerung  mit  der  Anmeldung  den
zuständigen  Ministern  vorzulegen.

85.

Die.  Kostenanteile  der  Gemeinden  werden  nach  Abzug  ihrer  Einnahme—
anteile  durch  den  Regierungspräsidenten,  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin  durch
den  Polizeipräsidenten,  auf  Grund  der  für  die  einzelnen  Polizeiverwaltungen
ausgefertigten  Kassenetats  für  jedes  Rechnungsjahr  vorläufig  festgesetzt.
        <pb n="179" />
        —  151  —

86.

Erstreckt  sich  die  Polizeiverwaltung  einer  Königlichen  Behörde  in  gleichmäßiger
  Zuständigkeit  auf  eine  Mehrheit  von  Gemeinden,  so  wird  das  den
Gemeinden  zur  Last  fallende  Drittel  der  Gesamtkosten  dieser  Verwaltung  auf  sie
durch  den  Bezirksausschuß  für  jedes  Rechnungsjahr  unterverteilt  und  zwar  zur
einen  Hälfte  nach  der  Zahl  der  Zivilbevölkerung,  wie  sie  durch  die  letzte  amtliche
Volkszählung  ermittelt  ist,  zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Jahressteuersoll,  das
in  den  einem  Landkreise  angehörigen  Gemeinden  der  Kreisbesteuerung,  in  Stadtkreisen
  der  Provinzialbesteuerung  des  laufenden  Rechnungsjahrs  zu  Grunde  liegt.

Auf  Antrag  der  beteiligten  Gemeinden  oder  des  Regierungspräsidenten
kann  der  Bezirksausschuß  einen  anderen  Verteilungsmaßstab  als  den  im  Abs.  1
bezeichneten  festsetzen.  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  einer  Ausschlußfrist
von  zwei  Wochen  Beschwerde  an  den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister
  statt.  Der  andere  Verteilungsmaßstab  tritt  erst  von  dem  auf  seine
rechtskräftige  Festsetzung  folgenden  Rechnungsjahr  ab  in  Wirksamkeit.

Gegen  den  Beschluß  über  die  Unterverteilung  steht  jeder  Gemeinde  binnen
einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  beim
Bezirksausschusse  zu.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

87.

Die  Gemeinden  haben  die  vorläufig  festgesetzten  Kostenanteile  (§  5)  in
vierteljährlichen  Teilbeträgen  im  voraus  zu  zahlen.

Nach  Schluß  des  Rechnungsjahrs  werden  die  Kostenanteile  durch  den  Re-Jierungspräsidenten,
  für  den-Landespolizeibezirk  Berlin  durch  den  Polizeipräsidenten,
auf  Grund  des  Jahresabschlusses  endgültig  festgesetzt.

Wird  die  endgültige  Festsetzung  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen
angefochten,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß,  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin
der  Bezirksausschuß  Berlin.  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  einer  Ausschlußfrist
  von  zwei  Wochen  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  statt.

88.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  diejenigen  Gemeinden  der  Provinz  Hannover,  in  denen  die  Ortspolizeiverwaltung
  durch  die  Landräte  geführt  wird;

2.  auf  diejenigen  Gemeinden  der  Provinz  Posen,  welche  hinsichtlich  der
örtlichen  Polizeiverwaltung  den  Distriktskommissaren  unterstehen;

3.  auf  diejenigen  Gemeinden  in  der  Umgebung  von  Potsdam,  in  denen
*Jz.23  Zweige  der  Ortspolizeiverwaltung  Staatsbeamten  übertragen
ind.
        <pb n="180" />
        —  152  —

89.

Die  bestehenden  Verträge  über  die  Hergabe  von  Grundstücken  und  Gebäuden
  zur  Benutzung  für  die  Königliche  Ortspolizeiverwaltung  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Dagegen  wird  der  zwischen  der  vormaligen  Kurhessischen  Staatsregierung
und  der  Stadt  Cassel  abgeschlossene  Vertrag  vom  1830  wegen  des
von  dieser  Stadtgemeinde  zu  entrichtenden  Beitrags  zu  den  Kosten  der  staatlichen
Polizeiverwaltung  gegen  Gewährung  einer  einmaligen  Absindung  von  4  Millionen
Mark  aus  der  Staatskasse  hierdurch  aufgehoben.

 

810.

Dieses  Gesetz  tritt  vom  1.  April  1908  ab  in  Kraft,  für  diejenigen  Gemeinden
  jedoch,  in  welchen  am  31.  März  1908  die  örtliche  Polizeiverwaltung
ganz  oder  teilweise  von  einer  Königlichen  Behörde  geführt  worden  ist,  vom
1.  April  1909  ab.

 

11.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  3.  Juni  1908.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="181" />
        153

Zusammenstellung  der  Werte

der

Anlage

mu  82.

von  den  Königlichen  Polizeiverwaltungen  benutzten,  dem  Staate  und  den  Gemeinden
gehörigen  Gebäude  und  Inventarienstücke.

4

7  l

 

Die  Polizeidienstgebäude  und  dazu  gehörigen  Grundstücke  befinden  sich

 

im  Eigentume  des  Staates

im  Eigentume  der  Stabtgemeinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Efd.  Polizeiverwaltung  J———
Nr.  in  einen  einen
erebe  von  Jn#entorieswert  —  von  eatse  von  Indentaienwert  essurkur  von
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
1.  Berlin.  .............  1157  560)  406  009  1563578  4049  3351  377  400  4426  735
2.  Charlottenburg  .......  209  895  40  26444  –  12  232  12  232
3.Rixdorf.  425  877  52  518  478  395  –  —  —
4.Schöneberg  —  60  000  60  000  —  —  —
5.  Königsberg  379  300  64  427443727  —  —  —
6.Danziig  762  094  58  52120  615  —  1353  1353
7.  Potsdam.  ...........  88  250  6  351¼  94601  14  000  873  14  873
8.Stettnn  832  899  73085  905  984  —  3  090  3  090
9.  Dosen  272  300  14  0000  286  300  —  15  000  15  000
10.  Breslau  ............  643  760  19  500  663  2600H11  080  24  600  135  680
11.  Magdeburg  ..........  154  566  64  9000219  4665441  4  3000  104  494
12.  Kiel  .  .  .  .  .  .  .......  ...  —  48  000  48  000  —  —  —
13.  Hannobenrn  1  119  819  93  197  1213  016  —  —  —
14.  Cassel  ..............  652  800  7513527935  —  —  —
15.  Hana  31  500  4700  36200  —  —  —
16.  ulda  ..............  —  2120  2120  —  —  —
17.Frankfurt  a.  MWM.  —  10  00f  1000  891  218  79250  970  468
18.  Wiesbaden  510  283  52  08167  —  —  —
19.Koblenz  .............  450  6847  7297  83  553  720  84  273
20.  Cõln  ..  ..........  ...  1251  6999  122  40  1374  099  32  000  1700  33  700
21.  Aachen  9660  966  OOO  10  992  155  992
22.Saarbrücken  —  13  000  13  000  —  —  —
Summe8  493  061½9  y  1  5  427  6600|0210  56  957  890
—  —“—
Sesetzsammlung  1908.  (Nr.  10903—10904,)  38
        <pb n="182" />
        —  154  —

(Nr.  10904.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Rheinschiffahrtsgerichts  in  Crefeld.
Vom  8.  Juni  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  8.  März  1879,  betreffend  die
Rheinschiffahrtsgerichte,  (Gesetzsamml.  S.  129)  und  in  Abänderung  des  §  1  der
Verordnung,  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der  Rheinschiffahrtsgerichte,  vom
1.  September  1879  (Gesetzsamml.  S.  609),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Das  Amtsgericht  in  Crefeld  wird  vom  1.  Juli  1908  ab  als  Rheinschiffahrtsgericht
  für  seinen  Bezirk  und  den  zum  Amtsgerichtsbezirk  Urdingen  gehörigen  Teil
des  Crefelder  Rheinhafens  bestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpit.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

———-—-—O4-,]-4-—

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  29.  Februar  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Berfa  im  Kreise  Ziegenhain  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  18  S.  99,  ausgegeben  am
29.  April  1908;

2.  das  am  13.  April  190  8  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Gauleden  zu  Gauleden  im  Kreise  Wehlau  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  21  S.  219,  ausgegeben
am  21.  Mai  1908;

3.  das  am  18.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  der  Haffwiesen  Tolkemit  zu  Tolkemit  im  Landkreis
Elbing  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  22
S.  179,  ausgegeben  am  30.  Mai  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesesammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  .#
und  1884  bis  1903  zu  2,40  „f)  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="183" />
        —  155  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  29.  ss——

—  —  —  —  —  —  —  ———  —  ——  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  und  Abänderung  der  Generalkonzession  für  die  von  der  Gemein.
schaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner  vom  23.  Juli  1845,  S.  155.
—  Gesey,  betreffend  Abänderung  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891,
S.  157.  —  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1905,  S.  158.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  gegenseitige  Freilafsung  der  Angehörigen  des  Preußischen
Staates  einerseits  und  der  Angehörigen  Dänemarks  und  der  Dänischen  Kolonien  anderseits  von  der
Erhebung  von  Kirchensteuern,  S.  158.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  St.  Goarshausen,
Hadamar,  Herborn  und  Runkel,  S.  159.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  usw.,  S.  180.

 

 

(Nr.  10905.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  und  Abänderung  der  Generalkonzession  für
die  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden
Lutheraner  vom  23.  Juli  1845  (Gesetzsamml.  S.  516).  Vom  23.  Mai  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.,

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  der  Generalkonzession  für  die  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen
  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner  vom  23.  Juli  1845
(Gesetzsamml.  S.  516),  was  folgt:

Artikel  I.

Der  Justizminister,  der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  der  geistlichen
  Angelegenheiten  werden  ermächtigt,  dem  gemäß  Ziffer  1  der  Generalkonzession
  vom  23.  Juli  1845  (Gesetzsamml.  S.  516)  gebildeten,  unter  dem  Oberkirchenkollegium
  zu  Breslau  stehenden  Verein  der  evangelisch  altlutherischen
Kirchengemeinden  die  Rechte  einer  juristischen  Person  zu  erteilen.

Artikel  II.

Wird  in  eine  gemäß  Ziffer  2  der  Generalkonzession  vom  23.  Juli  1845
genehmigte  evangelisch-altlutherische  Kirchengemeinde  durch  deren  Vorstand  ein
Mitglied  einer  anderen  Religionsgesellschaft,  welches  innerhalb  der  Kirchengemeinde
einen  Wohnsitz  hat,  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Begründung  dieses  Wohnsitzes
auf  Grund  einer  öffentlich  beglaubigten  Beitrittserklärung  aufgenommen,  so  wird
der  Aufgenommene  von  dem  ersten  Tage  des  auf  die  Beitrittserklärung  folgenden

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10905—10909.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1908.
        <pb n="184" />
        —  156  —

Monats  ab  von  der  Verpflichtung  zu  Leistungen  befreit,  welche  auf  seiner  bisherigen
  persönlichen  Zugehörigkeit  zu  der  anderen  Religionsgesellschaft  beruhen.
Unberührt  bleibt  die  Verpflichtung  zu  sonstigen  Leistungen,  insbesondere  zu  solchen,
welche  entweder  kraft  besonderen  Rechtstitels  auf  bestimmten  Grundstücken  haften,
oder  von  allen  Grundstücken  des  Bezirkes  oder  doch  von  allen  Grundstücken  einer
gewissen  Klasse  in  dem  Bezirk  ohne  Unterschied  des  Besitzers  zu  entrichten  sind.

Hinsichtlich  des  Austritts  aus  einer  gemäß  Ziffer  2  a.  a.  O.  genehmigten
Gemeinde  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Austritt
aus  der  Kirche,  vom  14.  Mai  1873  (Gesetzsamml.  S.  207).  Findet  jedoch
gleichzeitig  mit  dem  Austritte  der  Ubertritt  zu  einer  mit  Korporationsrechten  versehenen
  Gemeinde  einer  anderen  Religionsgesellschaft,  in  deren  Bezirke  der  Ubertretende
  seinen  Wohnsitz  hat,  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Begründung  dieses
Wohnsitzes  statt,  so  wird  der  Ubertretende  auf  Grund  einer  bei  dem  Vorstande
derselben  abgegebenen  öffentlich  beglaubigten  Ulbertrittserklärung  von  dem  ersten
Tage  des  auf  die  Ubertrittserklärung  folgenden  Monats  ab  von  der  Verpflichtung
zu  Leistungen  befreit,  welche  auf  der  bisherigen  Kirchengemeindezugehörigkeit
beruhen.

 

Artikel  III.

Die  aus  den  99  18  und  25  Teil  II  Titel  11  des  Allgemeinen  Landrechts
sich  ergebenden  Beschränkungen  bezüglich  der  Benennung  der  gottesdienstlichen
Gebäude  und  hinsichtlich  des  Gebrauchs  der  Glocken  finden  bei  den  gemäß
Ziffer  2  der  Generalkonzession  vom  23.  Juli  1845  (Gesetzsamml.  S.  516)  genehmigten
  Gemeinden  fortan  keine  Anwendung.

Artikel  IV.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Präkelwitz,  den  23.  Mai  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  .  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.
        <pb n="185" />
        —  157  —

(Nr.  10906.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen
vom  11.  Juli  1891.  Vom  8.  Juni  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Sachsen,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  letzte  Satz  des  §5  29  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom
11.  Juli  1891  (Gesetzsamml.  S.  316)  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Bei  der  Abschätzung  des  Hebungsrechts  wird  der  der  Abschätzung
vorausgegangene  sechsjährige  Zeitraum  zu  Grunde  gelegt.

Artikel  2.

Auf  Observanzen  oder  besonderen  Titeln  beruhende  Wegebauverpflichtungen
des  Staates,  welche  durch  §##  16,  17,  42  Abs.  1,  §  43  Abs.  1  der  Wegeordnung
für  die  Provinz  Sachsen  auf  Gemeinden  (Gutsbezirke)  ohne  Entschädigung  übertragen
  sind  und  für  welche  auch  nachträglich  staatsseitig  keine  Entschädigung
geleistet  ist,  werden  mit  rückwirkender  Kraft  vom  1.  April  1892  wiederhergestellt,
vorbehaltlich  ihrer  Ablösbarkeit  gemäß  §  25  dieser  Wegeordnung.

Soweit  eine  solche  Wegebauverpflichtung  vom  Staate  vertragsmäßig  auf
eine  Gemeinde  (einen  Gutsbezirk)  dauernd  übertragen  ist,  liegt  ihre  Erfüllung
nur  der  Gemeinde  (dem  Gutsbezirk)  als  öffentlich-rechtliche  Verbamüüchreit  ob.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1908.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

39°
        <pb n="186" />
        —  158  —

(Nr.  10907.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1905.
Vom  21.  Juni  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1905,  betreffend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Vietz,  (Gesetzsamml.  S.  7),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Das  Gesetz  vom  2.  Januar  1905,  betrefend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Wietz,  (Gesetzsamml.  S.  7)  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hamburg,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  21.  Juni  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

(Nr.  10908.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  gegenseitige  Freilassung  der  Angehörigen  des
Preußischen  Staates  einerseits  und  der  Angehörigen  Dänemarks  und  der
Dänischen  Kolonien  anderseits  von  der  Erhebung  von  Kirchensteuern.  Vom
17.  Juni  1908.

E.  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  in  den  Artikeln  IV  9  1  Abs.  3

der  e
betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  Kirchengemeinden
und  Parochialverbänden  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren
Provinzen  der  Monarchie,  vom  14.  Juli  1905  (Gesetzsamml.  S.  277),

betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  Kirchengemeinden
und  Gesamt-(Parochial.)  Verbänden  der  evangelisch-lutherischen  Kirchen
der  Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein  sowie  in  den  Kirchengemeinden
  der  evangelischreformierten  Kirche  der  Provinz  Hannover,
vom  22.  März  1906  (Gesetzsamml.  S.  41),

1
        <pb n="187" />
        159  —

3.  betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  Kirchengemeinden
der  evangelischen  Kirchen  der  Konsistorialbezirke  Cassel,  Wiesbaden  und
Frankfurt  a.  M.,  in  den  Gesamtverbänden  der  evangelischen  Kirche  des
Konsistorialbezirkes  Cassel  sowie  in  der  vereinigten  evangelisch-lutherischen
und  evangelisch  -reformierten  Stadtsynode  zu  Frankfurt  a.  M.,  vom
22.  März  1906  (Gesetzsamml.  S.  46)

erforderte  Gegenseitigkeit,  außer  in  den  im  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom
30.  Juni  1906  (Gesetzsamml.  S.  322)  und  in  den  im  Abs.  2  der  Bekanntmachung
  vom  7.  November  1906  (Gesetzsamml.  S.  413)  bezeichneten  Ländern,
auch  in  Dänemark  und  in  den  Diänischen  Kolonien  verbürgt  ist.

Berlin,  den  17.  Juni  1908.

Das  Staatsministerium.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

(Fr.  10909.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dillenburg,  St.  Goarshausen,
Hadamar,  Herborn  und  Runkel.  Vom  26.  Juni  1908.

A##  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde
Nanzenbach,

für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  St.  Goarshausen  belegenen,
  am  1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die
zugleich  in  anderen  Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Auel,
Eßen,  Franz  Josef,  Jungerwald,  Vertrauen,  Schöne  Aussicht,  Dahlberg,
  Kreuzberg  und  Wilhelmsberg,  Katharina  III,  Morgenröthe,
Maronzeche,  Saul,  Zeisig,  Maus,  Katze,  Henri  I,  Hölzernerberg,
Anna  Elisabethe,  Michel,  Mädchensprung,  Therese  I,  Caroline,
        <pb n="188" />
        —  160  —

Marcellus,  Hundsberg,  Glücksfund,  Catharina,  Heppenberg,  Schelmesberg,
  Gute  Hoffnung,  Emilie,  Albert,  Welterod,  Fürst  Bismarck,
Steele,  Ruhr,  Gottesgabe  J,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde
Frickhofen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Ubernthal,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Heckholzhausen

am  1.  August  1908  beginnen  soll.

Berlin,  den  26.  Juni  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  18.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Unterortwick  zu  Wessum  im  Kreise  Ahaus  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  22),  besondere
Beilage,  ausgegeben  am  28.  Mai  1908;

.  der  am  21.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statute  des
Ilverich-Lanker  Deichverbandes  vom  25.  Mai  1887  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  20  S.  215,  ausgegeben
am  16.  Mai  1908;

3.  das  am  21.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichund
  Schleusenverband  der  Dritten  Meile  Altenlandes  im  Kreise  Jork
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  20  S.  122,
ausgegeben  am  15.  Mai  1908;

4.  das  am  21.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Laßwitz-Johnsdorf  zu  Johnsdorf  im  Kreise
Grottkau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  21
S.  177,  ausgegeben  am  22.  Mai  1908;

1I
        <pb n="189" />
        9.

10.

11.

12.

13.

—  161  —

.  das  am  21.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent—

wässerungsgenossenschaft  Ptakowitz-Broslawitz  zu  Ptakowitz  im  Kreise
Tarnowitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  21
S.  173,  ausgegeben  am  22.  Mai  1908;

das  am  27.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Regulierung  des  Wittbachs  zu  Wittgirren  im  Kreise  Darkehmen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  22
S.  173,  ausgegeben  am  27.  Mai  1908;

.  das  am  27.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Guhlau  zu  Guhlau  im  Kreise  Grottkau  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  23  S.  199,  ausgegeben
  am  5.  Juni  1908;

das  am  1.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ersten

Schleswigschen  Deichband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  25  S.  284,  ausgegeben  am  13.  Juni  1908;

der  am  8.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  den  Deichverband  „Neue  Deichschau  Reeserward“  vom  23.  August  1899
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  23  S.  249,
ausgegeben  am  6.  Juni  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  im  Kreise  Lebus  für
die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  der  Stadt  nach  dem  Staatsbahnhofe
  Dahmsdorf-Müncheberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  23  S.143,  ausgegeben  am  3.  Juni  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1908,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Westpreußische  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft
in  Berlin  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Tiegenhof  nach  Lindenau,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  23  S.  189,
ausgegeben  am  6.  Juni  1808;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Mai  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn  Wittingen  -Obisfelde,  G.  m.  b.  H.
in  Wittingen,  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Wittingen  nach  Obisfelde,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  24
S.  143,  ausgegeben  am  12.  Juni  1908;

das  am  23.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulierung  des  Kalben-Fließes  zu  Scheufelsdorf  im  Kreise
Ortelsburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein
Nr.  25  S.  219,  ausgegeben  am  17.  Juni  1908.

 

 
  

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Dreußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Hau#pt-SCachregister  (1806  bis  1883  zu  6,256  4

und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        163

Preußische  Gesetzsammlung

——  Nr.  30.  —
Inhalt:  Verfägung  des  Juliminters  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des

Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  163.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.,  S.  164.

 

 

 

(Jr.  10910.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  30.  Juni  1908.

A#  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassaut,  vom  19.  Augr  ust  1895
(Gesetzsamml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
  Steinperf

am  l.  August  1908  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  Juni  1908.

 

 

 

 

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Gesetzsammlung  1908  (Nr.  10910—1091I.)  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juli  1908.
        <pb n="192" />
        164

(Nr.  10911.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  Vom  4.  Juli  1908.

A#  Grund  des  §9  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und
Landgräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August
1895  (Gesetzsamml.  S.  181)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend
das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.  gehörigen  Mainbezirk

  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  nämlich  das  Gebiet,  das  von  den
nachbenannten  Straßen=  und  Grenzzügen  umfaßt  wird:

1.  nördlich  vom  Mainfluß  in  der  Richtung  von  Osten  nach  Westen:

der  Gemarkung  Fechenheim,  dem  Riederhöfer=  und  Fischerfeld
bis  zum  Mainwasen,  den  Häuservierteln  am  Obermainkai,
Mainkai  und  Untermainkai,  der  Speicherstraße,  dem
Gutleuthof,  der  verlängerten  Speicherstraße  bis  zur  Griesheimer
  Grenzej;
2.  südlich  vom  Mainfluß  in  der  Richtung  von  Westen  nach  Osten:
Mitte  Mainfluß  von  der  Schwanheimer  Grenze  bis  zur
Eisenbahnbrücke  am  linksmainischen  Hafen,  der  westlichen
Seite  des  Bahnkörpers  daselbst,  den  Häuservierteln  an
der  Gartenstraße,  am  Schaumainkai  und  Deutschherrnkai,
dem  Mainwasenwege  bis  zur  Oberräder  Grenze,  von  da
der  Mitte  des  Mainflusses  bis  zur  Gemarkung  Offenbach

am  1.  August  1908  beginnen  soll.
Berlin,  den  4.  Juli  1908.

 

Der  Justizminister.
Beseler.

 

–  .  —  —  —  —  —  —  –  ——

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Vreusischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Daupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25
und  1884  bis  1903  zu  2,40  „K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="193" />
        —  165  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  31.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Westpreußen  vom  27.  September
1905,  S.  1s5S.  —  Geseh,  betreffend  die  Erhebung  neuer  Umlagen  zu  landeskirchlichen  Zwecken  für
das  Etatsjahr  1908,  S.  166.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem
Gesetze  vom  14.  Mai  d.  J.  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  usw.,  S.  168.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Giundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte

 

Hachenburg,  Hadamar  und  Rennerod,  S.  170.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,
S.  171.

 

(Nr.  10912.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Westpreußen
vom  27.  September  1905.  Vom  8.  Juni  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Westpreußen,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  letzte  Satz  des  §  28  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Westpreußen
vom  27.  September  1905  (Gesetzsamml.  S.  357)  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Bei  der  Abschätzung  des  Hebungsrechts  wird  der  der  Abschätzung
vorausgegangene  sechsjährige  Zeitraum  zu  Grunde  gelegt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.
Holle.  Sydow.

 

 

 

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10912—10915.)  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  August  1908.
        <pb n="194" />
        —  166  —

(Nr.  10913.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  neuer  Umlagen  zu  landeskirchlichen  Jwecken  für
das  Etatsjahr  1908.  Vom  22.  Juli  1908.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  foldgt:

Die  anliegenden  Allerhöchsten  Erlasse  vom  22.  Juli  1908,  betreffend:

1.  die  weitere  Verstärkung  des  Hilfsfonds  für  landeskirchliche  Zwecke  für
die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen,

2.  die  Erhöhung  des  Etats  der  Gesamtsynodalkasse  für  die  evangelischlutherische
  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein,

3.  die  Verstärkung  des  durch  den  Beschluß  der  Gesamtsynode  vom
22.  Januar  196  gebildeten  Unterstützungsfonds  für  die  evangelischen
Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirkes  Cassel,

werden,  soweit  erforderlich,  staatsgesetzlich  bestätigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  an  Bord  M.  Y.  )Hohenzollern“)  den  22.  Juli  1908.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
Delbrück.  Beseler.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

Allerböchster  Erlaß,

betreffend

die  weitere  Verstärkung  des  Hilfsfonds  für  landeskirchliche  Zwecke.
Vom  22.  Juli  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c.

verordnen  auf  Grund  des  §  34  Nr.  3  der  Generalsynodalordnung,  nachdem
der  Generalsynodalvorstand  sowohl  die  Unaufschieblichkeit  anerkannt,  als  auch
dem  Inhalte  dieses  Erlasses  zugestimmt  hat,  für  die  evangelische  Landeskirche  der
älteren  Provinzen,  was  folgt:

Der  durch  Kirchengesetz  vom  16.  August  1898  (Kirchliches  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  144)  gebildete  Hilfsfonds  für  landeskirchliche  Zwecke  wird
        <pb n="195" />
        —  167  —

für  das  Etatsjahr  1908  um  3¼  Prozent  der  von  den  Mitgliedern  der  evangelischen
  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  zu  zahlenden  Staatseinkommensteuer
erhöht.

Die  vorgedachte  Umlage  kommt  auf  im  Laufe  des  Etatsjahrs  1908  durch
Kirchengesetz  neu  zur  Festsetzung  gelangende  landeskirchliche  Umlagen  zur  Anrechnung.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  22.  Juli  1908.

CL.  S.)  Wilhelm.
Voigts.

 

Allerböchster  Erlaß,

betreffend
die  Erhöhung  des  Etats  der  Gesamtsynodalkasse.  Vom  22.  Juli  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  des  §  95  Abs.  2  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
vom  4.  November  1876,  nachdem  der  Gesamtsynodalausschuß  sowohl  die  Unaufschieblichkeit
  anerkannt  als  auch  dem  Inhalte  dieses  Erlasses  zugestimmt  hat,
für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Zur  Gewährung  von  Gehaltsvorschüssen  an  Geistliche  der  Landeskirche
werden  in  den  Etat  der  Gesamtsynodalkasse  für  die  Etatsjahre  1907/09  einmalig
für  das  Etatsjahr  1908  unter  einer  neuen  Position  Kapitel  II  Titel  Ga  Zweihundertzehntausend
  Mark  nachträglich  eingestellt.

Dieser  Betrag  von  210  000  Mark  kommt  auf  im  Laufe  des  Etatsjahrs
  1908  durch  Kirchengesetz  neu  zur  Festsetzung  gelangende  landeskirchliche
Umlagen  zur  Anrechnung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  22.  Juli  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.
Holle.

41“
        <pb n="196" />
        —  168  —

Allerhöchster  Erlaß,

betreffend

die  Verstärkung  des  durch  den  Beschluß  der  Gesamtsynode  vom
22.  Januar  1906  gebildeten  Unterstützungsfonds.
Vom  22.  Juli  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  66  Ziffer  1  der  Presbyterial-  und  Synodalordnung
für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirkes  Cassel,  mit
Zustimmung  des  Gesamtsynodalausschusses,  was  folgt:

Der  durch  den  Beschluß  der  Gesamtsynode  vom  22.  Januar  1906  gebildete
  Unterstützungsfonds  für  bedürftige  Geistliche  wird  für  das  Etatsjahr  1908
um  1¾  Prozent  der  von  den  Mitgliedern  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften
des  Konsistorialbezirkes  Cassel  zu  zahlenden  Staatseinkommensteuer  erhöht.

Die  hiernach  zu  erhebenden  2¾  Prozent  kommen  auf  im  Laufe  des  Etatsjahrs
  1908  durch  Kirchengesetz  neu  zur  Festsetzung  gelangende  landeskirchliche
Umlagen  zur  Anrechnung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  22.  Juli  1908.

(I.  S.)  Wilhelm.
Holle.

 

 

 

(Fr.  10914.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom
14.  Mai  d.  J.  (Gesetzsamml.  S.  117)  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  usw.
Vom  6.  Juli  1908.

Auf  Ihren  Bericht  vom  4.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  der  demnächstigen
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Eisenbahnanleihe
  1908,  im  9  1  unter  1  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien  und  der
unter  IV  1  und  2  vorgesehenen  Bauausführungen  die  Leitung  des  Baues  und
demnächst  auch  des  Betriebs:

1.  der  Haupteisenbahn  von  (Kreuzthal)  Weidenau  nach  Dillenburg  der
Eisenbahndirektion  in  Elberfeld,
        <pb n="197" />
        10.

11.
12.

13.

—  169  —

der  Haupteisenbahn  von  Oberhausen  West  nach  Hohenbudberg  einschließlich

  einer  neuen  Eisenbahnbrücke  über  den  Rhein  bei  Ruhrort
den  Eisenbahndirektionen  in  Essen  a.  Ruhr  und  Cöln,  und  zwar  der
Strecke  von  Oberhausen  West  bis  zum  Rheine  sowie  der  neuen  Eisenbahnbrücke
  über  den  Rhein  der  Eisenbahndirektion  in  Essen  a.  Ruhr,
der  Steee  vom  Rheine  bis  nach  Hohenbudberg  der  Eisenbahndirektion
in  Cöln,

.  der  Nebeneisenbahn  von  Jünkerath  nach  Bütgenbach  der  Eisenbahndirektion

  in  Cöln,

der  Nebeneisenbahnen  von  Arys  nach  Lyck  und  von  Angerburg  nach

Gumbinnen  der  Eisenbahndirektion  in  Königsberg  i.  Pr.,

der  Nebeneisenbahn  von  Jastrzemb  nach  Loslau  der  Eisenbahndirektion

in  Kattowitz,

.  der  Nebeneisenbahn  von  (Kontopp)  Kolzig  nach  Glogau  mit  Abzweigung

nach  Fraustadt  der  Eisenbahndirektion  in  Posen,

.  der  Nebeneisenbahn  von  Barth  nach  Prerow  der  Eisenbahndirektion

in  Stettin,

.  der  Nebeneisenbahn  von  Suhl  nach  Schleusingen  der  Eisenbahndirektion

in  Erfurt,

der  Nebeneisenbahnen  von  Niederaula  nach  Alsfeld  mit  Abzweigung
nach  Schlitz  und  von  Marienberg-Langenbach  nach  Erbach  (Westerwald)
  der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt  a.  Main,

der  Nebeneisenbahnen  von  Kirchhain  i.  Hessen  nach  Gemünden
a.  d.  Wohra  und  von  Korbach  nach  Brilon  (Wald)  der  Eisenbahndirektion
  in  Cassel,

der  Nebeneisenbahn  von  Heimbach  (Nahe)  nach  Baumholder  der  Eisenbahndirektion
  in  St.  Johann-Saarbrücken,

der  Erweiterung  des  Oberschlesischen  Schmalspurnetzes  der  Eisenbahndirektion
  in  Kattowitz,

der  Umgehungsbahn  bei  Elm  der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt
a.  Main

übertragen  wird.

Die  Leitung  des  Baues  der  Nebeneisenbahn  von  (Nienburg  a.  d.  Weser)
Lemke  nach  Diepholz  wird  der  Eisenbahndirektion  in  Hannover,  die  spätere
Leitung  des  Betriebs  dagegen  der  Eisenbahndirektion  in  Münster  i.  Westfalen
übertragen.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  der  Grundstücke,  die  zur  Bauausführung  nach  den  von  Ihnen
festzustellenden  Plänen  notwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung
  finden  soll:

1.

für  die  im  &amp;amp;  1  unter  Ia  und  b  des  oben  erwähnten  Gesetzes  aufgeführten
  neuen  Eisenbahnen,  —  bezüglich  der  Bahnen  unter  Ib  7
        <pb n="198" />
        —  170  —

(Niederaula—  Alsfeld  mit  Abzweigung  nach  Schlitz),  Ib  9  Gorbach-Brilon)
  und  Ib  12  (Heimbach-Baumholder),  soweit  sie  im  preußischen
Staatsgebiete  belegen  sind  —;

2.  für  die  im  &amp;amp;  1  unter  II  und  IV  1  a.  a.  O.  innerhalb  diesseitigen
Staatsgebiets  vorgesehenen  Bauausführungen  an  bestehenden  Bahnen,
für  die  das  Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift;

3.  für  die  im  §  1  unter  IV  2  a.  a.  O.  vorgesehene  Umgehungsbahn.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Travemünde  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  6.  Juli  1908.

Wilhelm.
Für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Holle.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

(Nr.  10915.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Hadamar  und  Rennerod.
Vom  4.  August  1908.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  bebufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde
Mittelhattert,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Lahr,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörigen  Gemeinden
Bretthausen  und  Stein-Neukirch
am  1.  September  1908  beginnen  soll.
Berlin,  den  4.  August  1908.

Der  Justizminister.

Beseler.

 

tt——“sn....—  —
        <pb n="199" />
        —  171  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

—

das  am  23.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dägeling-Krempermoorer
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dägeling  im  Kreise  Steinburg
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  19
S.  184,  ausgegeben  am  2.  Mai  1908;

.  das  am  29.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Westermoor-Breitenberger

  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Westermoor  im
Kreise  Steinburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  20  S.  200,  ausgegeben  am  9.  Mai  1908;

.  das  am  29.  März  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und

Bewässerungsgenossenschaft  Bevertal  zu  Neuhückeswagen  im  Kreise  Lennep
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  27  S.  309,
ausgegeben  am  4.  Juli  1908;

das  am  18.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Lapine-Wassergenossenschaft
  zu  Groß  Rössen  im  Kreise  Schweinitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  22  S.  168,  ausgegeben
  am  30.  Mai  1908)

das  am  18.  April  190  8  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.  und
Bewässerungsgenossenschaft  des  Wormicketals  zu  Benolpe  im  Kreise  Olpe
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  25.  S.  331,
ausgegeben  am  19.  Juni  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  April  1908,  durch  welchen  der  Residenzstadt

Cassel  das  Recht  verliehen  worden  ist,  die  zum  Schutze  der  Saugrohrleitung
  des  städtischen  Wasserwerkes  erforderliche,  in  der  Gemarkung  Niederzwehren
  belegene  Grundfläche  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreicht,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  26  S.  189,  ausgegeben

  am  24.  Juni  1908;

 

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  April  1908,  betreffend  die  Genehmigung

eines  Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur=  und
Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  23
S.  289,  ausgegeben  am  5.  Juni  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  23  S.  165,  ausgegeben  am
6.  Juni  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  24  S.  149,  ausgegeben
  am  11.  Juni  1908,
der  Konhgl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  23  S.  219)  ausgegeben
  am  3.  Juni  1908,
        <pb n="200" />
        —  172  —

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  22  S.  173,  ausgegeben  am
29.  Mai  1908,

der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  22  S.  145,  ausgegeben  am
29.  Mai  1908,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  22  S.  255,  ausgegeben
am  30.  Mai  1908;

8.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Mai  1908,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Hanau  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zum  Baue  der
geplanten  Kläranlage  und  der  dazu  gehörigen  Rohrleitung  erforderliche
Grundeigentum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder  dauernd  zu
beschränken,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  27
S.  197,  ausgegeben  am  1.  Juli  1908;

9.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Mai  1908,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär-)  Fiskus  zur  Entziehung  von
Grundeigentum  in  den  Gemarkungen  Klausdorf,  Bardenitz,  Pechüle,
Felgentreu  4  Mehlsdorf,  Zinna,  Grüna)  Jüterbog  und  Kappan  im  Kreise
Jüterbog-Luckenwalde  zwecks  Erweiterung  des  Truppenübungsplatzes
Jüterbog,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  28  S.  347,  ausgegeben  am  10.  Juli  1908;

10.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Mai  1908,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Kreuznach  für  die  zum  Bau  eines
öffentlichen  Weges  von  Burglayen  bis  zur  Bingen-Kreuznacher  Provinzialstraße
  bei  der  Trollmühle  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  29  S.  183,  ausgegeben  am
2.  Juli  1908;

11.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Mai  1908,  betreffend  die  Genehmigung
eines  zweiten  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Wuppertalsperrengenossenschaft
  vom  29.  April  1896,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  27  S.  313,  ausgegeben  am  4.  Juli  1908;

12.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juni  1908,  durch  welchen  der  Vereinigten
Westdeutschen  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  zu  Cöln  a.  Rhein  für  diejenigen
  Fälle,  in  denen  aus  polizeilichen  Rücksichten  die  Aufstellung  von
Masten  zur  Befestigung  der  Oberleitungsaufhängevorrichtung  für  die
Kleinbahn  Halbach-Lüttringhausen-Lennep-Remscheid  und  für  die  Speiseleitung
  von  Thalsperre  nach  Trecknase  nicht  zugelassen  werden  kann,  zur
Erlangung  der  Befugnis,  für  diesen  Zweck  an  den  Straßenwänden  der
Gebäude  Wandhaken  anbringen  oder  auf  den  Grundstücken  Tragemaste
errichten  zu  dürfen,  das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentums
  verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  25  S.  277)  ausgegeben  am  20.  Juni  1908.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  +
und  1884  bis  1903  zu  2,40  A)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="201" />
        —  173  —

Preußische  Gesetzsammlung

Dr.  32.  —

—

 

Inhalt:  Vertrag,  betreffend  das  Verhältnis  der  preußischen  Kirchengemeinde  Altenwalde  zum  hamburgischen
Staate,  S.  173.  —  Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung  vom  12.  Juni  1908  zu  dem
zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
abgeschlossenen  Vertrage,  betreffend  das  Verhältnis  der  preußischen  Kirchengemeinde  Altenwalde  zum
hamburgischen  Staate,  vom  11./15.  Juni  1907  und  dem  zugehörigen  Schlußprotokolle,  S.  177.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  178.

 

(Xr.  10916.)  Vertrag,  betreffend  das  Verhältnis  der  preußischen  Kirchengemeinde  Altenwalde
zum  hamburgischen  Staate.  Vom  11./15.  Juni  1907.

N  eine  Neuregelung  des  Verhältnisses  der  preußischen  Kirchengemeinde
Altenwalde  zum  hamburgischen  Staate  als  notwendig  sich  herausgestellt  hat,  sind
auf  Anregung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
kommissarische  Verhandlungen  eingeleitet  worden,  an  denen  teilgenommen  haben:
Preußischerseits:
der  Präsident  des  Königlichen  Landeskonsistoriuums  zu  Hannover,
Wirkliche  Oberkonsistorialrat  D.  Dr.  Chalybaeus  und  der  Oberkonsistorialrat
  Dr.  Meister,
Hamburgischerseits:
der  Senator  Dr.  Predöhl  und  der  Senatssekretär  Dr.  Hagedorn.
Auf  Grund  der  stattgehabten  Verhandlungen  haben  die  beiderseitigen
Kommissare  den  nachstehenden  Vertrag  vereinbart,  und  zwar  die  preußischen
Kommissare  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  und  die  hamburgischen

  Kommissare  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  des  Senats  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg.

 

Artikel  1.

Der  zu  Stade  am  7.  November  1731  abgeschlossene  sogenannte  Altenwalder
  Kirchenvergleich  wird  in  allen  seinen  Bestimmungen  aufgehoben.

Demzufolge  verzichtet  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  auf
alle  nach  diesem  Vergleich  an  der  Kirche  zu  Altenwalde  ihm  zustehenden  Rechte,
insbesondere  auf  das  Patronatsrecht,  und  erklärt  sich  ferner  damit  einverstanden,
daß  die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kirchengemeinde  Altenwalde  von  dem

Gesetsammlung  1908.  (Nr.  10916—10917.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  August  1908.
        <pb n="202" />
        —  174  —

Amte  Ritzebüttel  auf  die  Kirchengemeinde  übergeht  und  daß  diese  hinfort  in  allen
Beziehungen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  eingegliedert
und  nach  deren  Ordnungen  und  Satzungen  verwaltet  wird.

 

Artikel  2.

Der  Kirchengemeinde  Altenwalde  gehören  außer  den  preußischen  Gemeinden

Altenwalde  und  Wanhöden  die  hamburgischen  Landgemeinden  Holte  und  Spangen,
Arensch  und  Berensch,  Gudendorf  und  Oxstedt  auch  ferner  an,  während  die  hamburgische
  Landgemeinde  Süderwisch  und  Westerwisch  gleichzeitig  mit  der  Ratifikation
dieses  Vertrags  aus  der  Kirchengemeinde  Altenwalde  ausscheidet,  um  einer  Kirchengemeinde
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  des  hamburgischen  Staates  überwiesen
u  werden.
#  Dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  steht  jederzeit  unter  Vorbehalt
  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  das  Recht  zu,  auch  die  noch  in  der
Kirchengemeinde  Altenwalde  verbleibenden  hamburgischen  Landgemeinden  sämtlich
oder  einzelne  derselben  aus  dem  bestehenden  Parochialverbande  herauszunehmen,
um  sie  mit  einer  Kirchengemeinde  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  des  hamburgischen
  Staates  zu  vereinigen.

Macht  der  Senat  von  dem  im  Abs.  2  ihm  vorbehaltenen  Rechte  Gebrauch,
so  ist  zwar  eine  Entschädigung  an  die  Kirchengemeinde  Altenwalde  nicht  zu  leisten,
der  letzteren  verbleibt  jedoch  ungeschmälert  das  dann  vorhandene  Kirchenvermögen.

 

Artikel  3.

Die  hamburgischen  Gemeindemitglieder  haben  mit  den  preußischen  gleiche
Rechte  und  Pfflichten.

In  den  nach  Maßgabe  der  hannoverschen  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung
  für  die  Kirchengemeinde  Altenwalde  zu  bildenden  Kirchenvorstand  wählen
die  beiden  preußischen  Gemeinden  Altenwalde  und  Wanhöden  je  einen  Vertreter
und  die  vier  hamburgischen  Gemeinden  Holte  und  Spangen,)  Arensch  und  Berensch,
  Gudendorf  und  Orstedt  ebenfalls  je  einen  Vertreter,  so  daß  der  Kirchenvorstand
  außer  dem  Pfarrgeistlichen  aus  sechs  gewählten  Vorstehern  besteht.

Macht  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  von  dem  im  Artikel  2
Abs.  2  dieses  Vertrags  ihm  vorbehaltenen  Rechte  Gebrauch,  so  scheidet  der  Vertreter
  der  betreffenden  hamburgischen  Gemeinde  aus  dem  Kirchenvorstand  aus.

Artikel  4.

Zur  Ablösung  des  bisher  zur  Besoldung  des  Pfarrgeistlichen  hamburgischerseits
  geleisteten  Zuschusses  von  jährlich  600  Mark  und  zur  Entschädigung  für  die
Ubernahme  der  bisher  hamburgischerseits  tatsächlich,  wenn  auch  ohne  Anerkennung
einer  Rechtsverbindlichkeit,  beschafften  Unterhaltung  der  kirchlichen  Gebäude,  ferner
zur  Entschädigung  für  die  Nachteile,  welche  jetzt  durch  die  Auspfarrung  von
Süderwisch  und  Westerwisch  oder  später  durch  die  Auspfarrung  anderer  hambur-
        <pb n="203" />
        —  175  —

gischer  Landgemeinden  für  die  Kirchengemeinde  Altenwalde  etwa  sich  ergeben  sollten,
insbesondere  durch  den  Wegfall  von  Gefällen  an  Kirche,  Pfarrer  und  Küster,
sowie  überhaupt  zur  Ablösung  aller  Pflichten,  welche  etwa  sonst  aus  dem  nunmehr
sich  erledigenden  Patronatsrechte  des  Senats  gefolgert  werden  könnten,  zahlt  der
hamburgische  Staat  der  Kirchengemeinde  Altenwalde  die  Summe  von  40  000  Mark,
in  Worten  Vierzigtausend  Mark.

Die  Zahlung  dieser  Summe  erfolgt  drei  Monate  nach  Ratifikation  dieses
Vertrags  nach  Wahl  der  Finanzdeputation  zu  Hamburg  in  bar  oder  in  dreiprozentigen
  hamburgischen  Staatsschuldverschreibungen  zum  Tageskurs  an  die
vom  Königlichen  Landeskonsistorium  in  Hannover  zu  bezeichnende  Stelle.

Durch  die  Zahlung  dieser  Summe  wird  der  hamburgische  Staat  jeder  Inanspruchnahme
  für  die  Bedürfnisse  der  Kirchengemeinde  Altenwalde,  insbesondere
für  die  ihr  obliegende  kirchliche  Baulast  und  für  die  Sustentation  des  Pfarrgeistlichen,
  für  alle  Zukunft  entledigt.

Dagegen  werden  die  von  der  hamburgischen  Kirchenhauptkasse  an  den  Pastor
zu  Altenwalde  zu  leistenden  Entschädigungen  für  den  Wegfall  gewisser  Amtseinnahmen
  infolge  staatlicher  Gesetze  durch  diesen  Vertrag  nicht  berührt.

Artikel  5.

Der  hamburgische  Senat  gibt  die  Zusicherung,  daß  die  von  dem  Kirchenvorstand
  im  Rahmen  der  dafür  bestehenden  preußischen  Vorschriften  ordnungsmäßig
  beschlossenen  und  ausgeschriebenen  kirchlichen  Abgaben  seitens  der  zuständigen
hamburgischen  Verwaltungsbehörden  von  den  betreffenden  hamburgischen  Gemeindemitgliedern
  erforderlichenfalls  im  Wege  des  Zwangsverfahrens  werden  eingezogen
werden.

Zur  Urkunde  dessen  ist  der  vorstehende  Vertrag  von  den  obengenannten
Kommissaren  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

 

Hannover,  den  11.  Juni  1907.  Hamburg,  den  15.  Juni  1907.
(L.  S.)  D.  Dr.  Chalybaeus,  (L.  S.)  Dr.  Predöhl.
**5½  0  )  Dr.  Hagedorn.

Dr.  Wilh.  Meister,

Oberkonsistorialrat.

42
        <pb n="204" />
        —  176  —

Schlußprotokoll

zum

Vertrage,  betreffend  das  Verhältnis  der  preußischen  Kirchengemeinde
Altenwalde  zum  hamburgischen  Staate  vom  11./15.  Juni  1907.

Zu  Artikel  2  Abs.  2  des  vorstehend  bezeichneten  Vertrags  ist  von  den  hamburgischen
Kommissaren  für  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  die  nachstehende  Erklärung
abgegeben  worden,  welche  mit  der  Ratifikation  des  Vertrags  als  mitgenehmigt
gelten  soll.

Es  ist  nicht  die  Absicht  des  Senats  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,
in  absehbarer  Zeit  eine  weitere  Verkleinerung  des  Kirchspiels  Altenwalde  durch
Herausnahme  anderer  Landgemeinden  als  Süderwisch  und  Westerwisch  herbeizuführen;
  es  soll  vielmehr  nur  das  Recht  des  Senats  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  gewahrt  werden,  bei  veränderten  Verhältnissen  im  Amte  Ritzebüttel  nach
seinem  Ermessen  auch  die  anderen  hamburgischen  Landgemeinden  oder  einzelne
derselben  von  der  Kirchengemeinde  Altenwalde  abzutrennen.

 

Hannover,  den  11.  Juni  1907.  Hamburg,  den  15.  Juni  1907.
(TL.  S.)  D.  Dr.  Chalybaeus,  (L.  S.)  Dr.  Predöhl.
“  u.  S)  Dr.  Hagedorn.

Dr.  Wilh.  Meister,

Oberkonsistorialrat.
        <pb n="205" />
        —  177  —

(Xr.  10917.)  Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung  vom  12.  Juni  1908  zu  dem  zwischen
der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt
  Hamburg  abgeschlossenen  Vertrage,  betreffend  das  Verhältnis  der
preußischen  Kirchengemeinde  Altenwalde  zum  hamburgischen  Staate,  vom
11./15.Juni  1907  und  dem  zugehörigen  Schlußprotokolle.  Vom  17.  August  1908.

Ministerialerklärung.

Der  von  dem  Präsidenten  des  Königlichen  Landeskonsistoriums  in  Hannover,
Wirklichen  Oberkonsistorialrat  D.  Dr.  Chalybaeus  und  dem  Oberkonsistorialrate
Dr.  Meister  als  Königlich  Preußischen  Kommissaren  in  Hannover  am  11.  Juni  1907
und  von  dem  Senator  Dr.  Predöhl  und  dem  Senatssekretär  Dr.  Hagedorn  als
Hamburgischen  Kommissaren  in  Hamburg  am  15.  Juni  1907  nebst  dem  zugehörigen
  Schlußprotokoll  unterzeichnete  Vertrag,  betreffend  das  Verhältnis  der
preußischen  Kirchengemeinde  Altenwalde  zum  hamburgischen  Staate,  wird  hiermit
für  Preußen  nach  erteilter  landesherrlicher  Genehmigung  ratifiziert  und  es  wird
dessen  Erfüllung  in  allen  Punkten  zugesichert.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ratifikationsurkunde  unter  Beidrückung
  des  Königlichen  Insiegels  ausgefertigt  worden.

Berlin,  den  12.  Juni  1908.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  Fürst  von  Bülow.

—

 

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Senats  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  vom  6.  Juli  1908  ausgewechselt
worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Berlin,  den  17.  August  1908.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Frantzius.
        <pb n="206" />
        —  178  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

J.

10.

das  am  22.  August  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zur  Regulierung  der  Buckener  Aue  zu  Innien
im  Kreise  Rendsburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  42  S.  445,  ausgegeben  am  12.  Oktober  1907),

das  am  27.  April  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  des  Schweinebruches  zu  Altenhagen  im  Landkreise
  Celle  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg
Nr.  26  S.  155,  ausgegeben  am  26.  Juni  1908;

.  der  am  8.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statute  des

Finower  Meliorationsverbandes  vom  18.  Juni  1894  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  28  S.  169,  ausgegeben
  am  8.  Juli  1908;

das  am  10.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  am  Völzer  Bach  zu  Naugard  im  Kreise  Naugard
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  24  S.  195,
ausgegeben  am  12.  Juni  1908;

das  am  10.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Friedersdorf  zu  Friedersdorf  im  Kreise  Neustadt  O.  S.
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  26  S.  242,
ausgegeben  am  26.  Juni  1908;

das  am  18.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  im  oberen  Eifgental  zu  Buchholzen,  Gemeinde  Wermelskirchen,
  im  Kreise  Lennep  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  26  S.  289,  ausgegeben  am  27.  Juni  1908;

.  das  am  23.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Moskawa  zu  Nekla  im  Kreise  Schroda  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  25  S.  319,  ausgegeben
am  23.  Juni  1908;

das  am  23.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Marpetalgenossenschaft
  zu  Kückelheim  im  Kreise  Meschede  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Arnsberg  Nr.  26  S.352,  ausgegeben  am  26.  Juni  1908;
das  am  23.  Mai  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Klein  Büllesheim  im  Kreise  Rheinbach  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  31  S.  240,  ausgegeben
  am  29.  Juli  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juni  1908,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsverfahrens  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Baue  des  Schiffahrtskanals  vom  Mauersee  nach  der  Alle  bei
Allenburg  (des  Masurischen  Kanals),  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  30  S.  382,  ausgegeben  am  23.  Juli  1908;
        <pb n="207" />
        11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

—  179  —

das  am  3.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageenossenschaft
  Pelkeninken  zu  Pelkeninken  im  Kreise  Wehlau  durch  das
mtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  27  S.  315,  ausgegeben
  am  2.  Juli  1908;
das  am  3.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Frauendorf  zu  Frauendorf  im  Kreise  Heilsberg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  27
S.  319,  ausgegeben  am  2.  Juli  1908;
der  am  3.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Drainagegenossenschaft  zu  Friedland  im  Kreise  Friedland  vom
12.  August  1896  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
  Nr.  28  S.  345,  ausgegeben  am  9.  Juli  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juni  1908,  betreffend  die  Aufhebung  des
in  der  Konzessionsurkunde  vom  4.  Januar  1868  für  den  Bau  der  Bahn
Lägerdorf—Itzehoe  verliehenen  Enteignungsrechts,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  30  S.  335,  ausgegeben  am
11.  Juli  1908;
der  am  8.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Drainagegenossenschaft  zu  Postnicken  im  Landkreise  Königsberg
vom  17.  Februar  1896  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  29  S.  359,  ausgegeben  am  16.  Juli  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Juni  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Duisburg  zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung
  des  städtischen  Friedhofs  im  Ortsteile  Duisburg-Meiderich  erforderlichen
  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  30  S.  371,  ausgegeben  am  25.  Juli  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Juni  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung
der  zur  Verbreiterung  des  Flußlaufs  am  linken  Spreeufer  und  zum
Neubaue  der  Inselbrücke  erforderlichen  Flächen  des  sogenannten  Inselspeichers,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  29  S.  363,  ausgegeben  am  17.  Juli  1908;
das  am  17.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  der  See=  und  Morke-Wiesen  zu  Guttstadt  im
Kreise  Heilsberg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
  Nr.  30  S.  374,  ausgegeben  am  23.  Juli  1908;
das  am  17.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Giesebitzer
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Giesebitz  im  Landkreise  Stolp  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  30  S.  189,  ausgegeben
am  23.  Juli  1908;
das  am  18.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Rieningheide  zu  Senden  im  Kreise  Lüdinghausen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  29),  besondere
Beilage,  ausgegeben  am  16.  Juli  1908;
        <pb n="208" />
        21.

22.

23.

24.

25.

26.

—  180  —

das  am  21.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  „Deichschau  Dreckward=  im  Kreise  Cleve  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  29  S.  341,  ausgegeben  am
18.  Juli  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juni  1908,  betreffend  die  Genehmigung
des  III.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember
  1891,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  30  S.  377)  ausgegeben
am  23.  Juli  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  30  S.  263),  ausgegeben
am  22.  Juli  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  30  S.  295,  ausgegeben
am  22.  Juli  1908,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  30  S.  303,  ausgFgegeben
  am  23.  Juli  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juni  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Brandenburg  a.  d.  H.  für
den  von  ihr  geplanten  Hafenbau  am  Beetzsee  und  am  Silokanal),  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  32  S.  405,  ausgegeben  am  7.  August  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juli  1908,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Genossenschaft  zur  Räumung  der  Niers  zu
Viersen  im  Landkreise  M.-Gladbach  für  alle  zur  Ausführung  der
dauernden  und  jährlichen  Räumung  der  Niers  von  der  Quelle  bis  zur
preußisch--niederländischen  Grenze  notwendigen  Anlagen,  insbesondere  auch
zur  Beschaffung  von  Ablagerungsplätzen  für  den  Baggerschlamm,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  30  S.  371,
ausgegeben  am  25.  Juli  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Juli  1908,  betreffend  die  Anwendung  des
Enteignungsverfahrens  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Kanalisierung  der  Aller  von  Celle  bis  zur  Mündung  in  die
Leine,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  30
S.  205,  ausgegeben  am  24.  Juli  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Juli  1908,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Celle  zur  Herstellung  von
Elektrizitätswerken  an  den  vier  Staustufen  der  von  der  Staatsbauverwaltung
  zu  kanalisierenden  Aller  von  Celle  bis  zur  Mündung  in  die
Leine  sowie  zur  Aufstellung  eines  Leitungsnetzes  für  die  Verteilung  der
zu  gewinnenden  Elektrizität  über  Land,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  30  S.  205,)  ausgegeben  am  24.  Juli  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1383  zu  6,25  4

und  1884  bis  1903  zu  2,40  -4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="209" />
        —  181  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  33  —

—..)z  —  ——  —

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe,  betreffend  die  Bestellung  des  Oberlandesgerichts
  zu  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe,  S.  181.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
wegen  Bestellung  des  Oberlandesgerichts  in  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für  das  Fürstentum
Schaumburg-Lippe  am  24./25.  Februar  d.  J.  unterzeichneten  Staatsvertrags  sowie  den  Austausch
der  Ratifikationsurkunden,  S.  186.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  187.

 

 

 

(Nr.  10918).  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe,  betreffend  die  Bestellung
  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für  das
Fürstentum  Schaumburg-Lippe.  Vom  24./25.  Februar  1908.

W.#  Bestellung  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle  zum  Oberlandesgerichte
für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  ist  von  den  beiderseitigen  Staatsregierungen
  durch  die  hierzu  beauftragten  Kommissare,  und  zwar
Königlich  Preußischerseits
von  dem  Geheimen  Oberjustizrat  Geißler
und
Fürstlich  Schaumburg-Lippischerseits
von  dem  Geheimen  Regierungsrat  Bömers

nachstehender  Staatsvertrag)  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung,  abgeschlossen
  worden:

Artikel  1.

Das  Königlich  Preußische  Oberlandesgericht  zu  Celle  wird  zum  Oberlandesgerichte
  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  bestellt.

Artikel  2.

Das  Oberlandesgericht  führt,  soweit  seine  Wirksamkeit  für  Schaumburg-Lippe
  in  Betracht  kommt,  die  Bezeichnung  als:
Königlich  Preußisches  Oberlandesgericht  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10918—10919.)  43
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1908.
        <pb n="210" />
        —  182  —

Die  Entscheidungen  in  den  aus  Schaumburg-Lippe  erwachsenden  Sachen
ergehen  unter  der  Formel:
Gemäß  dem  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige
von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe
  geschlossenen  Staatsvertrage  vom  24./25.  Februar  1908.

Artikel  3.

Dem  Oberlandesgerichte  kann  für  das  Gebiet  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe
  neben  der  auf  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  beruhenden  Zuständigkeit
  eine  erweiterte  Zuständigkeit  nach  Maßgabe  der  9§  3  und  4  des  Einführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz  übertragen  werden.  Die
Ubertragung  erfolgt  nach  vorausgegangener  Verständigung  unter  den  beiderseitigen
Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe.


Artikel  4.

Unbeschadet  der  der  Fürstlichen  Staatsregierung  als  Landesjustizverwaltung
zustehenden  Aufsichtsbefugnis  wird  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  in  den
an  das  letztere  gelangenden  Sachen  das  Aufsichtsrecht  über  das  Fürstliche  Landgericht
  und  in  höherer  Instanz  über  die  Fürstlichen  Amtsgerichte  und  dem  Obertaatsanwalt
  die  Aufsicht  über  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Staatsanwaltschaft
  übertragen.  Hinsichtlich  des  Oberstaatsanwalts  steht  das  Recht  der  Aufsicht
und  Leitung  in  schaumburg-lippischen  Sachen  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
Staatsregierung  zu.  Das  Recht  der  Aufsicht  über  das  Oberlandesgericht  wird
ausschließlich  von  Preußen  geübt.

Artikel  5.
Das  Oberlandesgericht  sowie  der  Oberstaatsanwalt  haben  auf  Verlangen
der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  Gutachten  über  Angelegenheiten
der  Gesetzgebung  und  der  Justizverwaltung  abzugeben.

 

 

 

 

Artikel  6.

Die  Gebühren,  Auslagen  und  Stempel  in  den  an  das  Oberlandesgericht
erwachsenden  Sachen  werden,  soweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung  Anwendung
findet,  nach  schaumburg-lippischen  Landesgesetzen  berechnet  und  für  Rechnung
der  preußischen  Staatskasse  eingezogen;  die  Erträge  aus  den  nach  dem  schaumburg-lippischen
  Stempelsteuergesetze  verwendeten  Stempeln  verbleiben  jedoch  dem
Fürstentume  Schaumburg-Lippe.

Zum  Zwecke  der  Einziehung  haben  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
Landesbehörden  den  Königlich  Preußischen  Vehörden  dieselbe  Rechtshilfe  zu  gewähren
  wie  den  Behörden  des  eigenen  Staates.
        <pb n="211" />
        —  183  —

Artikel  7.

Schaumburg-Lippe  hat  an  Preußen  als  jährlichen  Beitrag  zu  den  Kosten
des  Oberlandesgerichts  die  Summe  von  1500  Mark  zu  entrichten.

Artikel  8.

In  Schaumburg-Lippe  werden  die  in  Preußen  geltenden  Vorschriften  über
die  juristischen  Prüfungen  und  den  Vorbereitungsdienst  eingeführt  werden.  Wenn
dies  geschehen,  wird  Preußen  den  schaumburg-lippischen  Staatsangehörigen  die
Ablegung  der  Prüfungen  und  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den
preußischen  Behörden  gestatten.  Auch  wird  alsdann  der  bei  den  Fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Behörden  oder  bei  schaumburg-lippischen  Rechtsanwälten
  abgeleistete  Vorbereitungsdienst  wie  ein  in  Preußen  geleisteter  Vorbereitungsdienst
  angerechnet  werden.

Auf  schaumburg  lippische  Staatsangehörige,  welche  sich  beim  Inkrafttreten
der  vorstehenden  Bestimmungen  noch  nicht  2  Jahre  im  Vorbereitungsdienste  befinden,
  werden  diese  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung  finden.

Artikel  9.

Dem  Köhniglich  Preußischen  Gerichtshofe  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  kann  die  im  §  17  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  geordnet
Zuständigkeit  für  das  Gebiet  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  übertragen
werden.  Die  Ubertragung  erfolgt  nach  vorausgegangener  Verständigung  unter
den  beiderseitigen  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung  des  Fürstentums

Schaumburg-Lippe.
Artikel  10.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  am  1.  Oktober  1909  in  Kraft,  wofern
zu  diesem  Tage  der  Staatsvertrag  zwischen  dem  Großherzogtum  Oldenburg  und
dem  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  vom  23.  Oktober  1878  über  die  Bestellung
eines  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts  durch  Kündigung  gelöst  wird.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt
und  verlängert  sich  stillschweigend  um  denselben  Zeitraum,  wenn  er  von  keinem
Teile  vor  Anfang  des  vorletzten  Jahres  einer  Vertragsperiode  aufgekündigt  wird.

Artikel  11.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zweimal  ausgefertigt,  auch  soll  die  Auswechselung
  der  Ratifikationsurkunden  im  Wege  des  Schriftwechsels  tunlichst  bald,
jedenfalls  aber  vor  dem  1.  Oktober  1908,  bewirkt  werden.

Berlin,  den  24.  Februar  1908.
Bückeburg,  den  25.  Februar  1908.

(L.  S.)  Geißler.  (L.  S.)  Bömers.

 

 

 

 

 

 

 

43“
        <pb n="212" />
        —  184  —

Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrags  über  die  Bestellung  des  Oberlandesgerichts
  in  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  noch  über  nachstehende  Bestimmungen
übereingekommen:

I.  Zu  Artikel  3.

Preußen  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  dem  Oberlandesgerichte  durch
die  schaumburg  -lippische  Landesgesezgebung  die  Entscheidungen  zweiter  Instanz
in  den  auf  Entfernung  eines  Beamten  aus  dem  Amite  gerichteten  Verfahren,
für  die  in  erster  Instanz  das  Landgericht  oder  der  Disziplinarhof  in  Bückeburg
zuständig  ist  (§§  50  ff.  des  Gesetzes  über  den  Fürstlichen  Zivilstaatsdienst  vom
8.  März  1872),  übertragen  werden.  Die  Entscheidungen  erfolgen  durch  den
ersten  Zivilsenat  des  Oberlandesgerichts.

Als  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Ausdehnung  der  Zuständigkeit  ferner
erstrecken  kann,  werden  insbesondere  bezeichnet:  "

1.  die  Entscheidung  oberer  Instanz  in  Sachen,  für  welche  besondere  Gerichte

  zugelassen  sind;

2.  die  Entscheidung  auf  Rechtsmittel  in  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit;



3.  die  Entscheidung  erster  Instanz  in  Disziplinarsachen  gegen  richterliche

Beamte.

Preußen  ist  ferner  damit  einverstanden,  daß  die  Entscheidung  über  das
Rechtsmittel  gegen  ein  Urteil  der  zu  3  bezeichneten  Art  durch  die  schaumburglippische
  Landesgesetzgebung  dem  Großen  Disziplinarsenate  des  Preußischen  Kammergerichts
  übertragen  werde.

Endlich  herrscht  Einverständnis  darüber,  daß  unter  der  Landesgesetzgebung
im  Sinne  dieses  Vertrags  auch  landesherrliche  Verordnungen  einbegriffen  seien.

II.  Zu  Artikel  4.

1.  Durch  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  ist  der  unmittelbare  Verkehr
des  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Ministeriums  mit  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  nicht  ausgeschlossen;  die  Formen  dieses  Verkehrs  werden  auf  Wunsch
von  Schaumburg-Lippe  reglementarisch  geregelt.
        <pb n="213" />
        —  185  —

2.  Gelangt  im  Aufsichtsweg  eine  aus  dem  Fürstentume  Schaumburg=Lippe
  erwachsene  Sache  durch  eine  gegen  das  Oberlandesgericht  gerichtete  Beschwerde
  zur  Entscheidung  des  Königlich  Preußischen  Justizministers,  so  wird  vor
Abgabe  der  Entscheidung  dem  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Ministerium
Gelegenheit  zur  Außerung  gegeben  werden.

3.  Der  Königlich  Preußische  Justizminister  wird  die  von  dem  Oberlandesgericht
  und  dem  Oberstaatsanwalt  erstatteten  Geschäftsberichte,  soweit  sich  dieselben
auf  Gegenstände  des  gemeinsamen  Interesses  beziehen,  dem  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Ministerium  mitteilen.

4.  Die  Fürstliche  Regierung  kann  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten  die
Dienstaufsicht  über  das  Fürstliche  Landgericht  übertragen,  auch  zu  den  von  ihr
angeordneten  Visitationen  desselben  von  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts
zu  bestimmende,  richterliche  Mitglieder  dieses  Gerichts  zuziehen.  Bei  Ausübung
dieser  Dienstaufsicht  und  bei  den  Visitationen  sind  die  in  Schaumburg-Lippe
geltenden  Gesetze  und  Verfügungen  sowie  die  Vorschriften  der  Fürstlichen  Regierung
  zu  beachten.

Die  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  erhalten  bei  Ausübung  der  vorstehend
  gedachten  Funktionen  die  ihnen  nach  den  preußischen  Bestimmungen  zustehenden
  Vergütungen  an  Reisekosten  und  Tagegeldern  aus  der  schaumburglippischen
  Landeskasse.

 

 

III.  Zu  Artikel  5.

Die  von  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  erforderten  Gutachten
  werden  nicht  von  dem  Plenum,  sondern  von  demjenigen  Senate  des
Oberlandesgerichts  erstattet  werden,  welcher  für  die  Entscheidung  der  Sachen  aus
Schaumburg-Lippe  bestimmt  wird.

IV.  Zu  Artikel  8.

Für  diejenigen  schaumburg-lippischen  Staatsangehörigen,  welche  sich  zu
dem  Zeitpunkte,  wo  die  preußischen  Vorschriften  über  die  juristischen  Prüfungen
und  den  Vorbereitungsdienst  in  Schaumburg-Lippe  in  Kraft  treten,  2  Jahre
oder  länger  im  schaumburg  lippischen  Vorbereitungsdienste  befinden,  werden  besondere
  Ubergangsbestimmungen  wegen  des  Vorbereitungsdienstes  und  wegen  der
zweiten  Staatsprüfung  vereinbart  werden.

V

Im  Einverständnisse  der  beiderseitigen  Justizuerwaltungen  können  auf  ihren
Antrag  preußische  Gerichtsassessoren  den  schaumburg-lippischen  Justizhörden  und
schaumburg  lippische  Gerichtsassessoren  den  preußischen  Justizbehörden  unter  den
gleichen  Bedingungen  und  Voraussetzungen  überwiesen  werden,  wie  den  Justizbehörden
  ihres  Heimatsstaats.
        <pb n="214" />
        In  gleicher  Weise  können  preußische  Referendare  zur  Ableistung  einzelner
Teile  des  Vorbereitungsdienstes  in  Schaumburg-Lippe  zugelassen  werden.  Ein
solcher  Vorbereitungsdienst  wird  als  ein  in  Preußen  abgeleisteter  Vorbereitungsdienst
  angesehen.

VI.

Preußen  erklärt  sich  bereit,  auf  Vorschlag  der  Schaumburg  -Lippischen
Regierung  und  nach  vorgängiger  Verständigung  mit  dieser  zwei  bei  dem  Landgeaih#
  Bückeburg  zugelassene  Rechtsanwälte  bei  dem  Oberlandesgericht  in  Celle
zuzulassen.

 

VII.

Die  Preußische  Staatsregierung  übernimmt,  soweit  dies  schaumburglippischerseits
  gewünscht  wird,  die  Vollstreckung  der  von  den  schaumburglippischen
  Gerichtsbehörden  erkannten  Luchthaus=  und  Gefängnisstrafen  in
preußischen  Strafanstalten.
behal  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  bleiben  besonderer  Vereinbarung  vorehalten.


VIII.

Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Vertrag  vom  heutigen  Tage  über  die  Bestellung  des  Oberlandesgerichts
  in  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
und  sollen  mit  dem  Vertrage  gleichzeitig  ratifiziert  werden.

Berlin,  den  24.  Februar  1908.

Bückeburg,  den  25.  Februar  1908.

 

(L.  S.)  Geißler.  (L.  S.)  Bömers.

 

(Nr.  10919.)  Bekanntmachung)  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
  wegen  Bestellung  des  Oberlandesgerichts  in  Celle  zum  Oberlandesgerichte
  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  am  24./25.  Februar  d.  J.
unterzeichneten  Staatsvertrags  sowie  den  Austausch  der  Natifikationsurkunden.
Vom  20.  August  1908.

D.  vorstehend  abgedruckte,  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  am
24./25.  Februar  d.  J.  unterzeichnete  Staatsvertrag  ist  nebst  dem  im  Anschlusse
daran  abgedruckten,  gleichzeitig  unterzeichneten  Schlußprotokolle  ratifiziert  worden.
        <pb n="215" />
        —  187  —

Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  ist  im  Wege  des  Schriftwechsels
zwischen  der  Königlich  Preußischen  Gesandtschaft  in  Oldenburg  und  der  Fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Regierung  —  und  zwar  mittels  Schreibens  dieser
Regierung  vom  27.  Juni  d.  J.  und  Schreibens  der  Gesandtschaft  vom  29.  Juni
d.  J.  —  bewirkt  worden.

Die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Regierung  hat  den  Staatsvertrag
zwischen  dem  Großherzogtum  Oldenburg  und  dem  Fürstentume  Schaumburg-Lippe
  vom  23.  Oktober  1878  über  die  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts
  derart  gekündigt,  daß  er  mit  dem  1.  Oktober  1909  außer  Kraft
tritt;  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  hat  die  Kündigung  angenommen.

Berlin,  den  20.  August  1908.

 

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Stemrich.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  21.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Grubenhagen  zu  Grubenhagen  (Stadtkreis  Elbing)
im  Elbinger  Deichverbande  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  30  S.  249,  ausgegeben  am  25.  Juli  1908;

2.  das  am  21.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Karpitzkoer
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Karpitzko  im  Kreise  Bomst  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  30  S.  437,  ausgegeben
  am  28.  Juli  1908;

3.  das  am  24.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Knakendorf  zu  Knakendorf  im  Kreise  Dt.  Krone  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  30  S.  299,  ausgegeben
  am  23.  Juli  1908;

4.  das  am  24.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dewitzseen-Genossenschaft
  zu  Falkenburg  im  Kreise  Dramburg  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  31  S.  197,  ausgegeben  am
30.  Juli  1908;
        <pb n="216" />
        —  188  —

5.  das  am  4.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Mossin-Persanziger
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Persanzig  im  Kreise  Neustettin
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  32  S.  205,
ausgegeben  am  6.  August  1908;

6.  das  am  14.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Hollich  West  zu  Burgsteinfurt  im  Kreise  Steinfurt  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  32)  besondere
Beilage  S.  281,  ausgegeben  am  6.  August  1908.

7.  das  am  18.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Ehrsten  zu  Ehrsten  im  Kreise  Hofgeismar  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  33  S.  245,  ausgegeben  am
12.  August  1908.

 

 

Redigiert  im  Bureau  deßtz  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,  5  4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  .&amp;amp;)  find  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="217" />
        —  189  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  34  —

 

 

(Nr.  10920.)  Verordnung  wegen  Einberufung  des  Landtags  der  Monarchie.  Vom  2.  Oktober
  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und  das
Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  20.  Oktober  1908  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdhaus  Rominten,  den  2.  Oktober  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

Redigiert  im  Burean  deh  Staateministerium.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  .K
zund  1884  bis  1903  zu  2,40  .4)  find  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10920.)  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1908.
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        —  191  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  35.  —

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  zur  Ausdehnung  des  Geschäftsbereichs  der
Rheinstrombauverwaltung,  S.  191.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Rhaunen,  S.  191.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts
  Marienberg,  S.  192.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  193.

 

 

 

 

(Nr.  10921.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  zur  Ausdehnung  des  Geschäftsbereichs
  der  Rheinstrombauverwaltung.  Vom  29.  Juli  1908.

A##  den  Bericht  vom  20.  Juli  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  der  Geschäftsbereich
  der  Rheinstrombauverwaltung  vom  1.  April  1909  an  auf  die  Rheingaustrecke
  bis  zur  preußisch-hessischen  Landesgrenze  ausgedehnt  wird.

Swinemünde,  den  29.  Juli  1908.
Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten:
Delbrück.  v.  Arnim.

An  die  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  der  öffentlichen  Arbeiten
und  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.

 

(Nr.  10922.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Rhaunen.  Vom  21.  September  1908.

A##  Grund  der  §#§  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetzsamml.  S.  52)  und  des  Artikels  5
der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899
Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10921—10923.)  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1908.
        <pb n="220" />
        —  192  —

(Gesetzsamml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörige  Gemeinde  Oberkirn
am  15.  Oktober  1908  beginnen  soll.

Berlin,  den  21.  September  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

(Xr.  10923.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Marienberg.  Vom  23.  September
  1908.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Gemeinde
Langenbach

am  1.  November  1908  beginnen  soll.
Berlin,  den  23.  September  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.
        <pb n="221" />
        —  193  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

S’

.  das  am  18.  Juli  1908  Al

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Mai  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Stettin  für  die  Verbreiterung
des  Vorflutkanals  von  der  Parnitz  bis  oberhalb  der  Stettin-Altdammer
Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  30
S.  249,  ausgegeben  am  24.  Juli  1908;

das  am  21.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Germeter

Wassergenossenschaft  zu  Germete  im  Kreise  Warburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  31  S.  187,  ausgegeben
am  1.  August  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juli  1908,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  München-Gladbach  zur  Ausführung
  der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  München-Gladbach,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  35  S.  421,
ausgegeben  am  29.  August  1908;

 

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Juli  1908),  betreffend  die  Verleihung  des

 

Enteignungsrechts  an  den  Wegeunterverband  Kirmeer-Müggenkrug  für
die  Anlage  eines  Weges  zwischen  den  Kolonien  Hohefeld  und  Schultenhausen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich  Nr.  32
S.  261,  ausgegeben  am  7.  August  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1908,  betreffend  die  Genehmigung

der  Nachträge  IV  und  V  zur  Ostpreußischen  Landschaftsordnung  vom
7.  Dezember  1891  (Ausgabe  von  1905)  sowie  des  III.  Nachtrags  zum
Statute  der  Bank  der  Ostpreußischen  Landschaft  vom  20.  Mai  1869,
durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  33  S.  399,  ausgegeben
am  13.  August  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  33  S.  285,  ausgegeben
am  12.  August  1908,
der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  33  S.  305,  ausgegeben
am  12.  August  1908,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  32  S.  320,  ausgegeben
  am  5.  Aust  1908;
erhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  der  Ise-Niederung  des  Kreises  Gifhorn  zu  Gifhorn  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  33  S.  221,
ausgegeben  am  14.  August  1908;

 

.  der  am  18.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  die  Drainagegenossenschaft  zu  Ludwigsthal  im  Kreise  Lublinitz  vom
8.  September  1884  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln  Nr.  34  S.  317,  ausgegeben  am  21.  August  1908;
        <pb n="222" />
        10.

11.

12.

13.

14.

16.

—  194  —

.  das  am  22.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Entwässerung  des  Pangebruchs  zu  Borchertsdorf  im  Kreise
Pr.  Eylau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  34  S.  407)  ausgegeben  am  20.  August  1908;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juli  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zur  bebauungsplanmäßigen
  Freilegung  der  Sellerstraße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  35  S.  430,  ausgegeben
  am  28.  August  1908;
die  Allerhöchste  Urkunde  vom  29.  Juli  1908,  betreffend  die  von  der
Lübeck-Büchener  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Vermehrung  ihres  Grundkapitals,
  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  34  S.  227)  ausgegeben

am  21.  August  1908,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  37  S.  393,  ausgegeben
am  29.  August  1908;

das  am  29.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Petersgrätz  im  Kreise  Groß  Strehlitz  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  35  S.  327,  ausgegeben  am
28.  August  1908;
das  am  29.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Würchegraben-Regulierungsgenossenschaft
  zu  Groß  Wandriß  im  Landdkreise
Liegnitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  36
S.  253,  ausgegeben  am  6.  September  1908;
das  am  29.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Kalknvitzer  Deichverband
  zu  Kalkvitz  im  Kreise  Grimmen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stralsund  Nr.  35  S.  165,  ausgegeben  am  27.  August  1908;
das  am  29.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Langwedeler
Entwässerungsgenossenschaft  in  den  Kreisen  Rendsburg  und  Bordesholm
zu  Langwedel  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  37  S.  393,  ausgegeben  am  29.  August  1908;

Ddas  am  15.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft

  zur  Regulierung  der  Böhme  zu  Hollige  im  Kreise  Fallingbostel
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  37
S.  237,  ausgegeben  am  11.  September  1908;

das  am  15.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wulfsmoorer
  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Wulfsmoor  im  Kreise
Steinburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
r.  39  S.  422,  ausgegeben  am  12.  September  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministerimms.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stucke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  .4

und  1854  bis  1903  zu  2,40  X)  siad  an  die  Postanfstalten  zu  richten.
        <pb n="223" />
        —  195  —

Preußische  Gesetzsammlung

 

(Nr.  10924.)  Verordnung  über  die  Kommission  für  deutsche  Ansiedlungen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen.  Vom  29.  September  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc,

verordnen  auf  Grund  des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung  deutscher

Ansiedlungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,  vom  26.  April  1886

(Gesetzsamml.  S.  131)  und  des  Artikel  I  Nr.  Hb  des  Gesetzes  über  Maßnahmen

zur  Stärkung  des  Deutschtums  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  vom
März  1908  (Gesetzsamml.  S.  29),  was  folgt:

SI.
Zusammensetzung  und  Name  der  Kommission.

Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  26.  April  1886  nebst  den  Ande—
zungsgescten  dazu  vom  20.  ul  1898,  vom  1.  Juli  1902  und  vom  20.  März
1908  berufene  Kommission  heißt:  „Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und
Posen“  und  besteht  aus:

1.  den  Oberpräsidenten  der  Provinzen  Westpreußen  und  Posen;

2.  den  von  Uns  unter  Berücksichtigung  des  Artikel  I  Nr.  9b  des  Gesetzes

vom  20.  März  1908  auf  je  drei  Jahre  ernannten  Mitgliedern.

Der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter  werden  von  Uns  aus  der  Jahl

der  Mitglieder  ernannt.

9

—0

5

Stellung  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  der  a-Auf

  den  Vorsitzenden  finden  die  Vorschriften  im  §  87  Nr.  2  des  Gesetzes
vom  21.  Juli  1852  (Gesetzsamml.  S.  465)  Anwendung.

Das  Amt  der  nicht  im  Hauptamt  angestellten  Mitglieder  der  Kommission
ist  ein  Chrenamt,  für  das  weder  eine  Besoldung  noch  eine  Entschädigung  gewährt
wird.  Für  Reisen  erhalten  die  Mitglieder  der  Kommission  Tagegelder  und  Reisekosten,
  und  zwar  die  Mitglieder,  die  unmittelbare  Staatsbeamte  sind,  nach  den

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10921.)  46

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  6.  Oktober  1908.
        <pb n="224" />
        —  196  —

für  diese  bestehenden  Vorschriften,  die  übrigen  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,
betreffend  die  Reisekosten  und  Diäten  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten,
vom  24.  Juli  1876  (Gesetzsamml.  S.  345).

83.

Sitz  der  Kommission.

Der  Sitz  der  Kommission  ist  in  der  Stadt  Posen.  Der  Vorsitzende  kann
die  Kommission  für  einzelne  Geschäfte  auch  an  einem  anderen  Orte  versammeln.

*

Geschäftskreis  der  Kommission.

Der  Geschäftskreis  der  Kommission  umfaßt  alle  Maßnahmen  zur  Ausführung
  der  im  9  1  aufgeführten  Gesetze.  Soweit  als  nach  der  bestehenden
Ordnung  der  Zuständigkeit  andere  Behörden  beteiligt  sind,  hat  sich  die  Kommission
mit  ihnen  ins  Einvernehmen  zu  setzen.  In  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen
einem  Minister  und  der  Kommission  entscheidet  das  Staatsministerium.

Die  beteiligten  Staats=  und  Kommunalbehörden  haben  den  Ersuchen  der
Kommission  und  ihres  Vorsitzenden  Folge  zu  leisten.

#5.

Rechte  und  Pflichten  des  Vorsitzenden.

Der  Vorsitzende  führt  die  laufenden  Geschäfte,  verteilt  sie,  bereitet  die  Beschlüsse
  der  Kommission  vor  und  führt  sie  aus.  Er  vertritt  die  Kommission  nach
außen  und  führt  den  Schriftwechsel.

Ist  die  Kommission  nicht  versammelt,  so  ist  der  Vorsitzende  in  eilbedürftigen
Fällen  befugt)  selbständig  zu  entscheiden.  Ausgenommen  hiervon  ist  der  Fall
des  Artikel  1  Nr.  10  9  15  des  Gesetzes  vom  20.  März  1908.  Von  jeder  selbständigen
  Entscheidung  hat  der  Vorsitzende  der  Kommission  in  ihrer  nächsten
Sitzung  Mitteilung  zu  machen.

Der  Vorsitzende  ist  befugt  bBeschlüsse  der  Kommission  zu  beanstanden.
Macht  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  hat  er  es  der  Kommission  mitzuteilen
und  die  Entscheidung  des  Staats  Zinisteriums  zu  beantragen.

6e.
Hilfsbeamte  des  Vorsitzenden.
Der  Vorsitzende  ist  Vorgesetzter  der  ihm  zugeordneten  höheren,  mittleren
und  niederen  Beamten  mit  den  im  §9  19  Abs.  5  und  6  des  Gesetzes  vom
21.  Juli  1852  vorgesehenen  Befugnissen.
        <pb n="225" />
        197  —

87.
Versammlungen  der  Kommission.
Die  Kommission  versammelt  sich  entweder  an  den  im  voraus  bestimmten
Tagen  oder  auf  Einladung  des  Vorsitzenden.
Sie  beschließt  nach  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

S.

Subkommission.

Für  einzelne  Geschäfte  kann  die  Kommission  Subkommissionen  oder
besondere  Kommissarien  bestellen.

Mitglied  einer  Subkommission  oder  Kommissar  kann  auch  sein,  wer  nicht
Mitglied  der  Kommission  ist.  Der  Vorsitzende  der  Kommission  oder  sein  Stellvertreter
  können  jederzeit  in  der  Subkommission  den  Vorsitz  führen.  Soll  die
Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  eines  einzelnen  Geschäftszweigs  dauernd  einer
Subkommission  oder  einem  Kommissar  übertragen  werden,  so  bedarf  es  hierzu
der  Genehmigung  des  Staatsministeriums.

9.

Aussicht.

Die  Geschäftsführung  der  Kommission  und  ihres  Vorsitzenden  wird  vom
Staatsministerium  beaufsichtigt  und  ist  an  die  leitenden  Grundsätze  gebunden,
die  das  Staatsministerium  aufstellt.

Auf  Beschwerden  über  Maßnahmen  der  Kommission  und  ihres  Vorsitzenden
entscheidet  das  Staatsministerium.

10.
Etat  der  Kommission.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kommission  sind  für  jedes  Etatsjahr
im  voraus  anzuschlagen.  Der  Voranschlag  ist  vom  Staatsministerium  festzustellen.
Der  festgestellte  Voranschlag  der  Ausgaben  darf  nicht  ohne  Genehmigung  des
Staatsministeriums  überschritten  werden.

I11.
Jahresbericht.
Die  Kommission  hat  dem  Staatsministerium  alljährlich  über  ihre  Tätigkeit
zu  berichten.
812.
Schlußbestimmungen.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Die  Verordnung
vom  21.  Juni  1886  (Gesetzsamml.  S.  159)  ist  aufgehoben.
        <pb n="226" />
        —  198  —

Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
die  erforderlichen  Weisungen  zu  erteilen.

Der  Geschäftsgang  der  Kommission  wird  durch  eine  vom  Staatsministerium
zu  erlassende  Anweisung  geordnet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdhaus  Rominten,  den  29.  September  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

Rerigiert  im  Bureau  des  Staatemi  isteriuims.  —  Berkin,  gedruckt  in  der  Reichsdradkerei.
Unngen  auf  einzelne  Sinü#e  der  Preußischen  Gesensamminng  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1800  bis  1883  u  6,23
ur.)  1884  bis  1903  zu  2,10  X)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="227" />
        —  199  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  37.

Inhalk:  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der  sachsen  altenburgischen  Gemeinde
Sachsenroda  mit  der  zum  Königreiche  Preußen  gehörigen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen,  S.  199.  —
Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung  vom  4.  September  19008  zu  dem  Staatsvertrage  zwischen
der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  wegen  Aufhebung
der  parochialen  Verbindung  der  sachsen  altenburgischen  Gemeinde  Sachsenroda  mit  der  zum  Königreiche
Preußen  gehörigen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen  vom  22.  Mai  1908,  S.  202.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  208.

 

 

(Nr.  10925.)  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung
der  sachsen-altenburgischen  Gemeinde  Sachsenroda  mit  der  zum  Königreiche
Preußen  gehörigen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen.  Vom  22.  Mai  1908.

Durh  die  Beauftragten  der  beiderseitigen  hohen  Staatsregierungen,  und  zwar
Preußischerseits
den  Königlichen  Konsistorialrat  Dr.  jur.  Wilhelm  Friedrich  Gustav
Eduard  Caspar,
Sachsen-Altenburgischerseits
den  Herzoglichen  Regierungsrat  Dr.  jur.  Ernst  Georg  Ludwig  Kluge,

ist  auf  Grund  der  mit  dem  Gemeindekirchenrate  der  aus  den  evangelischen  Bewohnern
  der  Landgemeinden  Hohenkirchen,  Weißenborn  und  Sachsenroda  bestehenden
  evangelischen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen  sowie  mit  dem  Ortsvorstande
  der  Landgemeinde  Sachsenroda  am  17.  Mai  1900  zu  Hohenkirchen  auftragsweise
  gepflogenen  Verhandlung  folgender  Staatsvertrag,  vorbehaltlich  der
landesherrlichen  Genehmigung,  abgeschlossen  worden:

Artikel  1.
Die  evangelischen  Bewohner  der  Landgemeinde  Sachsenroda  im  Herzogtume
  Sachsen-Altenburg  scheiden  aus  der  Kirchengemeinde  Hohenkirchen,  die  im
Dorfe  Hohenkirchen  im  Königlich  Preußischen  Kreise  Zeitz  ihren  Sitz  hat,  mit
dem  1.  April  1908  aus.
Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10925—10926.)  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  November  1908.
        <pb n="228" />
        —  200  —

Mit  diesem  Zeitpunkte  hören  alle  Rechte  und  Pflichten  der  Ausscheidenden
gegenüber  der  Kirchengemeinde  Hohenkirchen  sowie  gegenüber  den  kirchlichen  Be—
amten  und  kirchlichen  Instituten  dieser  Gemeinde  auf.

Artikel  2.

Auf  die  Amtsdauer  des  gegenwärtigen  Pfarrers  Alfred  Biegler  werden
an  die  Pfarrkasse  in  Hohenkirchen  noch  ferner  jährlich  geleistet:
a)  von  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Staatskasse  18  Mark  41  Pf.,
und  zwar
5e  Mark  71  Pf.  (bisher  vom  Rentamte  Ronneburg)  als  Er.-gänzungsrente
  und

8  =  70  =  (bisher  vom  Rentamte  Schmöll)  als  Stolgebührenentschädigung,

  zusammen
18  Mark  41  Pf.)  in  Worten:  Achtzehn  Mark  41  Pfennig,  wie

 

oben;
b)  von  der  Ortsgemeinde  Sachsenroda  als  Durchschnittsbetrag
der  Stolgebühren  für  Begräbnisse  9  Mark  33  *  ,
desOfekeldes.......................  4  13
des  Beichspeldes  und  Konfirmandengeldes  6G  90

 

zusammen  20  Mark  36  Pfr.,
in  Worten:  Zwanzig  Mark  36  Mennig.

Artikel  3.

Auf  die  Amtsdauer  des  gegenwärtig  als  Küster  zu  Hohenkirchen  im  Amte
befindlichen  Lehrers  Karl  Bischoff  werden  ihm  jährlich  noch  ferner  geleistet:
a)  von  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Staatskasse  14  Mark  68  Pf.)
und  zwar

9  Mark  98  Pf.  (bisher  vom  Rentamte  Ronneburg)  als  Ergänzungsrente,


4  =  70  =  (bisher  vom  Rentamte  Schmölln)  als  Stolgebührenentschädigung,

  zusammen

14  Mark  68  Pf.)  in  Worten:  Vierzehn  Mark  68  Pfennig,  wie

 

 

oben;

b)  von  ber  Ortsgemeinde  Sachsenroda  als  Durchschnittsbetrag  des  Anteils
an  der  Küsterbesoldung  ..  .  .  .  .  .  .......  ...  1  Mark  34  Pf.,

am  Holz=  und  Festgellte  3  "D

an  den  abgelösten  Stolgebühbten  3  74  "

an  der  Cymbalablösnuung  —.  23

Durchschnitt  der  Beerdigungsgebühren  8.  20

Durchschnitt  der  Eierabgabe  1  20
zusammen  .  .  .  .  17  Mark  71  Pf.)

in  Worten:  Siebzehn  Mark  71  Pfennig.
        <pb n="229" />
        —  201  —

Artikel  4.

Die  Kirchengemeinde  Hohenkirchen  erhält  700  Mark,  in  Worten:  Siebenhundert
  Mark,  bei  dem  Ausscheiden  von  Sachsenroda  als  einmalige  Abfindung
von  altenburgischer  Seite.

 

Den  vorstehenden  Staatsvertrag  haben  die  beiderseitigen  Beauftragten
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  eigenhändig  unterschrieben.

Dr.  Wilhelm  Caspar.  Dr.  Ernst  Kluge.

 

Verhandelt  Zeitz,  den  22.  Mai  1908.

Zum  Abschlusse  des  Staatsvertrags  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der
Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen
Verbindung  der  sachsen-altenburgischen  Gemeinde  Sachsenroda  mit  der  zum
Königreiche  Preußen  gehörigen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen  sind  die  von  den
beiden  hohen  Staatsregierungen  dazu  ernannten  Vertreter,  und  zwar

Preußischerseits
der  Königliche  Konsistorialrat  Dr.  jur.  Wilhelm  Friedrich  Gustav
Eduard  Caspar  aus  Magdeburg,

Sachsen-Altenburgischerseits

der  Herzogliche  Regierungsrat  Dr.  jur.  Ernst  Georg  Ludwig  Kluge
aus  Altenburg,

heute  nach  Vereinbarung  in  Zeitz  zusammengekommen,  um  den  Staatsvertrag,
vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung,  abzuschließen.

Die  vom  preußischen  Beauftragten  vorgelegten  beiden  Ausfertigungen
des  Staatsvertrags  wurden  als  den  Vereinbarungen  entsprechend  und  miteinander
  gleichlautend  anerkannt  und  von  den  beiden  Beauftragten  eigenhändig
vollzogen.

#Icher  von  beiden  übernahm  die  für  seine  hohe  Staatsregierung  bestimmte
Ausfertigung  des  Staatsvertrags  zur  Erwirkung  der  Ratifikation  durch  Ministerialerklärung.


 

Dr.  Wilhelm  Caspar.
Dr.  Ernst  Kluge.

 

—  —
        <pb n="230" />
        —  202  —

(Nr.  10926).  Bekanntmachung  der  Ministerialerklärung  vom  4.  September  1908  zu  dem
Staatsvertrage  zwischen  der  Koniglich  Preußischen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen  Regierung  wegen  Aufhebung  der  parochialen  Verbindung
  der  sachsen-altenburgischen  Gemeinde  Sachsenroda  mit  der  zum
Königreiche  Preußen  gehörigen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen  vom
22.  Mai  1908.  Vom  22.  Oktober  1908.

Ministerialerklärung.

D.  in  Zeitz  am  22.  Mai  1908  von  dem  Koöniglichen  Konsistorialrate
Dr.  Wilhelm  Caspar  aus  Magdeburg  als  Königlich  Preußischem  Kommissar
und  dem  Herzoglichen  Regierungsrate  Dr.  Ernst  Kluge  aus  Altenburg  als  Herzoglich
  Sachsen-Altenburgischem  Kommissar  unterzeichnete  Staatsvertrag  wegen
Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der  sachsen-altenburgischen  Gemeinde
Sachsenroda  mit  der  zum  Königreiche  Preußen  gehörigen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen
  wird  hiermit  für  Preußen  nach  erteilter  landesherrlicher  Genehmigung
ratifiziert  und  es  wird  dessen  Erfüllung  in  allen  Punkten  zugesichert.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ratifikationsurkunde  unter  Beidrückung
  des  Königlichen  Insiegels  ausgefertigt  worden.

Berlin,  den  4.  September  1908.

 

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  Fürst  von  Bülow.

 

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
  des  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Staatsministeriums  vom  23.  Mai  1908
ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Berlin,  den  22.  Oktober  1908.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
von  Frantius.
        <pb n="231" />
        —  203  —

Bekanntmachung.
Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:
1.  die  Allerhöchste  Urkunde  vom  27.  April  1908,  betreffend  die  von  der

Crefelder  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Vermehrung  ihres  Grundkapitals,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  41  S.  471,
ausgegeben  am  10.  Oktober  1908;

das  am  24.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  Naunheim  zu  Naunheim  im  Kreise  Mayen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  43  S.  279,  ausgegeben
am  1.  Oktober  1908;

.  das  am  3.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Halsdorf-Stockem  zu  Stockem  im  Kreise  Bitburg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  36  S.  293)
ausgegeben  am  5.  September  1908;

.das  am  3.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainage- 



genossenschaft  Repsch  zu  Repsch  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  38  S.  352)  ausgegeben
am  18.  September  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  August  1908,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Eilenburg  zwecks  Anlegung
eines  Schutzgebiets  für  die  Wassergewinnungsstelle  der  zentralen  städtischen
Wasserversorgungsanlage,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Merseburg  Nr.  41  S.  307,  ausgegeben  am  10.  Oktober  1908;

 

.  das  am  15.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Luppe-Wassergenossenschaft

  zu  Wegwitz  im  Kreise  Merseburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  37  S.  281,  ausgegeben
am  12.  September  1908;

.  das  am  15.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.

wässerungsgenossenschaft  Sucholohna  zu  Sucholohna  im  Kreise  Groß
Strehlitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  38
S.  355,  ausgegeben  am  18.  September  1908;,

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1908,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Ruhr-Lippe  Kleinbahnen
in  Soest  für  die  Anlage  der  Kleinbahnstrecken  vom  Bahnhofe  Neheim.
Hüsten  der  Eisenbahn  Schwerte—Arnsberg  über  Ostönnen  und  Soest  nach
Hovestadt  mit  Abzweigung  von  Ostönnen  nach  Werl,  von  Werl  nach
Hamm,  von  Oestinghausen  nach  Hamm,  vom  Bahnhofe  Neheim-Hüsten
bis  zur  Jägerbrücke  in  Arnsberg  und  von  Niederense-Himmelpforten  nach
der  Möhnetalsperre  bei  Günne  unter  Außerkraftsetzung  des  dem  Kreise
Soest  unter  dem  19.  August  1896,  dem  Kreise  Hamm  unter  dem
12.  Dezember  1898  und  dem  Kreise  Soest  sowie  dem  Landkreise  Hamm
unter  dem  16.  Februar  1903  für  die  Kleinbahnen  von  Neheim-Hüsten
8

 

Gesetzsammlung  1908.  4
        <pb n="232" />
        10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

—  204  —

über  Soest  nach  Hovestadt  mit  Abzweigung  von  Ostönnen  nach  Werl,
von  Werl  nach  Hamm  und  von  Hamm  nach  Oestinghausen  verliehenen
gleichen  Rechtes,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
  Nr.  38  S.  533,  ausgegeben  am  18.  September  1908;

.  das  am  24.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Eire-Oelerser

  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Eire  im  Kreise  Peine  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  40  S.  201,  ausgegeben
  am  2.  Oktober  1908;

das  am  24.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  der  Papatschen=  und  Wedenkampe  zu  Zeyversvorderkampen  im
Landkreis  Elbing  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  39  S.  293,  ausgegeben  am  26.  September  1908;

das  am  24.  August  190  8  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Entwässerungsverband
  der  Papatschen=  und  Wedenkampe  zu  Zeyersvorderkampen
  im  Landkreis  Elbing  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  39  S.  295,  ausgegeben  am  26.  September  1908;

das  am  29.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Entwässerungsgenossenschaft  Eichholz  zu  Eichholz  im  Kreise  Luckau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  39
S.  237,  ausgegeben  am  23.  September  1908;

das  am  29.  August  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Rheindorf-Bürriger
  Deichverband  im  Landkreise  Solingen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  38  S.  445,  ausgegeben
am  19.  September  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  September  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Solingen  zur  Ausführung
der  geplanten  Kanalisationsanlagen  der  Stadt  Solingen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  40  S.  461,  ausgegeben
  am  3.  Oktober  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  September  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Osthavelland  zum  weiteren  Ausbaue
der  Döberitzer  Heerstraße  auf  der  Strecke  innerhalb  der  Gemarkung
Staaken  zwischen  den  Gemarkungsgrenzen  der  Stadt  Spandau  und  der
Gemeinde  Dallgow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  39  S.  465)  ausgegeben  am
25.  September  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  September  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Monheim  und  Hitdorf  im
Landkreise  Solingen  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Langenfeld
über  Monheim  nach  Hitdorf  mit  Abzweigung  nach  dem  Hafen  in  Hitdorf,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  42
S.  479,)  ausgegeben  am  17.  Oktober  1908.

 

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staotsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25

und  1884  bis  1903  zu  2,10  A)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="233" />
        205

Preußische  Gesetzsammlung

 

Mo.  10927.)  Traité  entre  PEmpire  Allemand
  et  le  Pays-Bas,  concernant
  le  chemin  de  fer
de  Neuenhaus  à  Coevorden.

Du  23  juillet  1908.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand  agissant  en  Tespece  pour
Ia  Prusse,  et  à  la  demande  de  cet
Etat,  et  Sa  Majeste  la  Reine  des
Pays-Bas,  ayant  résclu,  d’'un  commun
accord,  de  conclure  une  convention
pour  régler  les  rapports  respectifs
entre  la  Prusse  et  les  Pays-Bas  en
vue  de  la  construction  dun  chemin
de  fer  de  Neuenhaus  à  Coevorden,
ont  nommé  à  cet  eflet  pour  Leurs
Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  IEmpereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Le  Sieur  Paul  Goetsch,  Son
Consciller  Actuel  de  Légation,

Le  Sieur  Robert  Altmann,
Son  Conseiller  Intime  de  Regence,


Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10927.)

,Nr.  38.  —

(Abersetzung.)

(Nr.  10927.)  Staatsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  den
Niederlanden,  betreffend  die
Eisenbahn  von  Neuenhaus  nach
Coevorden.  Vom  23.  Juli
1908.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  das  hierbei  Preußen
auf  dessen  Antrag  vertritt,  und  Ihre
Majestät  die  Königin  der  Niederlande,
von  dem  Wunsche  geleitet,  zur  Regelung
der  Beziehungen  zwischen  Preußen  und
den  Niederlanden  in  Ansehung  der  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Neuenhaus
nach  Coevorden  einen  Vertrag  abzuschließen,
  haben  zu  diesem  Zwecke  zu
Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:

den  Herrn  Paul  Goetsch,  Allerhöchstihren

  Wirklichen  Legationsrat,


den  Herrn  Robert  Altmann,  Allerhöchstihren

  Geheimen  Regierungsrat,


49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1908.
        <pb n="234" />
        Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


Le  Sieur  Jochannes  Linthorst
Homan,  Dr.  en  droit,  Son
Commissaire  dans  la  Province
de  Drenthe,

Le  Sieur  Emil  Hendrik  Stieltjes,

Ingéenieur  Civil,  Membre  du
Conseil  de  Surveillance  des
chemins  de  fer,

lesquels,  après  s'etre  communiquc
leurs  pleins  pouvoirs  trouwés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

Article  1.

Les  Gouvernements  des  deux  Etats
designes  au  prambule  F’engagent
à  autoriser  et  à  favoriser  Tétablissement
  Tun  chemin  de  fer  direct
Tintérét  local  de  Neuenhaus  à  Coevorden,
  pour  le  service  public  des
voyageurs  et  des  marchandises.

Le  Gouvernement  Prussien  a  désa
accordé,  aux  conditions  d'usage,  la
concession  pour  Toetablissement  et
Texploitation  du  chemin  de  fer,  pour
la  Partie  situce  sur  son  territoire,
au  Cercle  du  Comtée  de  Bentheim,
comme  entrepreneur  de  la  ligne
Gronau-Bentheim-Neuenhaus.

Le  Gouvernement  Nerlandais
accordera  Cgalement,  aux  conditions
ETusage,  la  concession  pour  Léta-Plissement
  et  Lexploitation  duchemin
de  fer,  pour  la  partie  situce  sur  son
territore,  à  la  Noordoosterlocaal--orweg-Maatschappy
  domieilice  à
Zwolle.  Lee  Gouvernement  Néer-Inndais
  consent  cependant  due  Uex-Dloitation
  de  ln  Partie  situce  sur  son

206

—..

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:

den  Herrn  Dr.  jur.  Johannes
Linthorst  Homan,  Königlichen
Kommissar  für  die  Provinz
Drenthe,

den  Herrn  Emil  Hendrik  Stielties,
Zivilingenieur,  Mitglied  des  Eisenbahn-Aufsichtsrats,


welche,  nach  geschehener  Mitteilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Die  Regierungen  der  im  Eingange
bezeichneten  beiden  Staaten  verpflichten
sich,  die  Herstellung  einer  durchgehenden
Nebeneisenbahn  von  Neuenhaus  nach
Coevorden  für  den  öffentlichen  Personenund
  Güterverkehr  zuzulassen  und  zu
fördern.

Die  Preußische  Regierung  hat  die
Konzession  zum  Baue  und  Betriebe  der
Bahn  für  die  in  ihrem  Gebiete  belegene
Strecke  an  den  Kreis  Grafschaft  Bentheim
  als  den  Unternehmer  der  Eisenbahn
Gronau-Bentheim  —  Neuenhaus  unter
den  üblichen  Bedingungen  bereits  erteilt.

Die  Niederländische  Regierung  wird
die  Konzession  zum  Baue  und  Betriebe
der  Bahn  für  die  in  ihrem  Gebicte  belegene
  Strecke  an  die  Noordoosterlocaalspoorweg-Maatschappy
  in  Zwolle  unter
den  üblichen  Bedingungen  ebenfalls  erteilen.
  Die  Niederländische  Regierung
erklärt  sich  jedoch  damit  einverstanden,  daß
der  Betrieb  der  in  ihrem  Gebiete  belegenen
  Strecke  von  der  Noordooster-
        <pb n="235" />
        ——

territoire  soit  transférée  au  Cercle
du  Comté  de  Bentheim  par  la  Noord--Oosterlocaalspoorweg-Maatschappy.


Article  2.

La  voie  ferrée  directe  entre  Neuenhaus
  et  Coevorden  devra  étre  achevée
et  mise  en  exploitation  au  plus  tard
dans  Tespace  de  deux  ans  à  partir
du  jour  ou  la  concession  aura  été
accordée  pour  la  partie  située  dans
Ies  Pays-Bas.

Si  toutefois  Tachèvement  de  la
ligne  était  retardd  au-delà  de  ce
terme  par  des  circonstances  qui,
selon  Tappréciation  souveraine  des
autorités  de  Surveillance  des  chemins
de  fer  dans  les  deuxr  Pays,  ne
Sauraient  étre  imputées  aux  concessionnaires,
  ces  autoritées  leur  accorderont
  une  prolongation  de  dlai
CEquivalente  à  ce  retard.

LeSs  deux  Gouvernements  feront
les  diligences  nécessaires  aupreès  des
concessionnaires,  afin  que  le  chemin
de  fer  soit  achev  dans  le  délai  convenu
  et  qdue  le  mateériel  dexploitation
Avec  tout  ce  qui  yF  appartient  soit

(isponible.
Article  3.

Chacun  des  deux  Gouvernements
se  réserve  de  statuer  pour  son  territoire
  sur  le  tracé  de  la  ligne  ain-Sique
  sur  le  plan  général  et  les
projets  spéciauxk  de  construction;
toutefois  la  suprastructure  et  les
Signaux  sur  la  partie  située  dans  les
Pays-Bas,  en  dehors  de  la  gare  de
Coevorden,  devront  s'accorder  avec
les  installations  approuvées  pour  la
Dartie  de  la  ligne  située  en  Prusse.

207

locaalspoorweg-Maatschappp  an  den
Les  Grafschaft  Bentheim  überlassen
wird.

Artikel  2.

Die  Vollendung  und  Inbetriebsetzung
der  durchgehenden  Schienenverbindung
Neuenhaus—Coevorden  muß  spätestens
innerhalb  eines  Zeitraums  von  zwei
Jahren  von  dem  Tage  an  bewirkt
werden,  an  welchem  die  Konzession  für
die  in  den  Niederlanden  gelegene  Strecke
erteilt  sein  wird.

Sollte  sich  indessen  die  Vollendung
der  Bahn  über  diese  Frist  hinaus  durch
Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die
Konzessionäre  nach  dem  entscheidenden
Ermessen  der  beiderseitigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
  ein  Verschulden  nicht
trifft,  so  wird  durch  diese  Behörden  eine
entsprechende  Fristverlängerung  gewährt
werden.

Beide  Regierungen  werden  die  Kongessionare
  zur  rechtzeitigen  Vollendung
er  Bahn  sowie  zur  Bereitstellung  der
Betriebsmittel  und  alles  erforderlichen
Zubehörs  anhalten.

Artikel  3.

Die  Feststellung  der  Bahnlinie  sowie
des  gesamten  Bauplans  und  der  einzelnen
  Bauentwürfe  bleibt  jeder  der  beiden
Regierungen  für  ihr  Gebiet  vorbehalten,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Konstruktion
des  Oberbaues  und  die  Signaleinrichtungen
  der  in  den  Niederlanden  belegenen
  Strecke  außerhalb  des  Bahnhofs
  Coevorden  mit  denjenigen  Einrichtungen
  übereinstimmen  sollen,  welche
für  die  in  Preußen  belegene  Strecke  genehmigt
  werden.

49
        <pb n="236" />
        Le  Gouvernement  Néerlandais
prendra  soin,  autant  qdue  possible,
qdue  Tusage  commun  de  la  gare  de
Coevorden  et  de  la  partie  de  la  ligne
de  la  Noordoosterlocaalspoorweg-Maatschappy
  à  proximité  de  cette
gare  ne  soit  soumis  à  des  charges
plus  onéreuses  qdue  celles  imposces
gencralement  pour  PTusage  commun
des  gares  et  des  parties  des  chemins
de  fer  T’intérét  local  situées  sur  son
territoire.

Le  point  Tintersection  de  la  ligne
avec  la  frontière  sera  determiné,  le
cas  Schéant,  par  des  commissaires
déesignés  par  chacun  des  deux  Gou-Vvernements.


Article  4.

Le  droit  Texpropriation  a  cCté
accordd  au  Cercle  du  Comté  de
Bentheim  pour  la  partie  de  la  ligne
située  en  Prusse.

Pour  avoir  la  disposition  des  terrains
  nécessaires  à  Tétablissement  de
In  Partie  de  la  ligne  situce  dans  les
Pays-Bas,  le  droit  d’expropriation
Sora  accordé  à  la  Noordoosterlocaalspoorweg-Maatschappy
  Tapreès  les
(lispositions  legules  en  vigueur  dans
cet  Etat.

La#largeur  de  la  voie  mesurce
entre  les  rails  sera  de  un  metre
duatre  cent  trente  cind  milimetres.

La  voie  et  le  mattriel  2exploitation
  seront  disposés  de  manieère
due  le  matériel  roulant  puisse  passer
directement  sur  les  autres  lignes.

Article  5.

Les  droits  de  souvwerainetée  et  de
haute  Surveillance  sur  la  Scction

208

Die  Niederländische  Regierung  wird
soviel  wie  möglich  dafür  Sorge  tragen,
daß  für  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofs
  Coevorden  und  der  Bahnstrecke
der  Noordoosterlocaalspoorweg-Maatschappy
  in  der  Nähe  dieses  Bahnhofs
keine  erschwerenderen  Bedingungen  gestellt
  werden,  als  diejenigen,  welche
für  die  Mitbenutzung  von  Bahnhöfen
und  Strecken  von  Nebeneisenbahnen  in
ihrem  Gebiet  allgemein  gelten.

Der  Punkt,  wo  die  Grenze  von  der
Bahn  überschritten  wird,  soll  nötigenfalls
  durch  von  jeder  der  beiden  Regierungen
  ernannte  Kommissare  bestimmt
werden.

Artikel  4.

Für  die  in  Preußen  gelegene  Strecke
der  Bahn  ist  dem  Kreise  Grasschaft
Bentheim  das  Enteignungsrecht  verliehen
  worden.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  der  zur
Anlage  der  Bahn  im  Niederländischen
Staatsgebiet  erforderlichen  Grundstücke
soll  der  Noordoosterlocaalspoorweg-Maatschappy
  das  Enteignungsrecht  nach
den  dort  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  eingeräumt  werden.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1/135  Meter
  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Die  Bahn  und  das  Betriebsmaterial
sollen  so  eingerichtet  werden,  daß  die
Transportmittel  ungehindert  auf  die
anderen  Linien  übergehen  können.

Artikel  5.

Jeder  Regierung  wird  das  Hoheitsund
  Aufsichtsrecht  über  die  in  ihrem
        <pb n="237" />
        Situge  sur  leur  territoire  respectif  et
sur  l'exploitation  de  cette  section
sont  dévolus  à  chacun  des  deux
Gouvernements.

Article  6.

Les  deuxr  Gouvernements  conviennent
  qdue  Texploitation  de  ce
chemin  de  ter  sur  les  deux  territoires
  ne  doit  étre  Soumise  à  aucune
charge  plus  onéreuse  ou  plus  génante
due  celles,  imposées  genéralement
dans  les  Etats  respectifs  aux  administrations
  qui  y  erxploitent  des
chemins  de  fer.

En  cas  que,  à  une  éGpoque  quelconque,
  le  Cercle  du  Comté  de  Bentheim
  ne  soit  pluschargé  de  exploitation
  de  la  ligne,  ou  en  cas  due  les
concessions  de  ce  chemin  de  fer
Soient  réCvoquées  ou  passent,  des  concessionnaires
  auxquels  elles  ont  6t&amp;amp;
accordées,  à  queldue  nouveau  concessionnaire,
  les  deux  Gouvernements
se  réservent  de  sentendre  ultérieure--ment,
  afin  qdue  Texploitation  directe
Soit  reglee  conformément  aux  intérets
commerciaux  réciproques.

Les  deux  Gouvernements  seentendront
  également  si,  à  une  6poque
quelconque,  il  était  nécessaire  de
transformer  le  chemin  de  fer  Tintérét
Local  en  ligne  principale  ou  de  poser
une  seconde  voie  principale  continue.


Les  deux  Gouvernements  sont
d’accord  que  Lintérét  du  trafic  direct
exige  de  favoriser  due  la  direction
de  Texploitation  de  toute  la  ligne
Neuenhaus-Coevorden  se  trouve,  dans
Tavenir  aussi,  entre  les  mains  d’une
seule  et  méme  administration.  I|8

209

Gebiete  belegene  Bahnstrecke  und  über
den  darauf  stattfindenden  Betrieb  überlassen.


Artikel  6.

Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  der  Betrieb  dieser  Eisenbahn  auf  den
beiderseitigen  Gebieten  keinen  lästigeren
oder  erschwerenderen  Bedingungen  unterworfen
  werden  soll,  als  denjenigen,
welche  den  Verwaltungen,  die  in  dem
betreffenden  Staate  Eisenbahnen  betreiben,
  allgemein  auferlegt  werden.

Für  den  Fall,  daß  zu  irgend  einer
Zeit  der  Kreis  Grafschaft  Bentheim  nicht
mehr  mit  dem  Betriebe  der  Linie  betraut
  sein  sollte,  oder  für  den  Fall,
daß  die  Konzessionen  für  diese  Eisenbahn
  zurückgenommen  werden  sollten,
oder  von  den  Konzessionaren,  welchen
sie  erteilt  worden  sind,  auf  irgend  einen
neuen  Konzessionar  übergehen  sollten,  behalten
  beide  Regierungen  sich  die  weitere
Verständigung  vor,  damit  der  durchgehende
  Betrieb  in  einer  den  gegenseitigen
  Verkehrsinteressen  entsprechenden
Weise  geregelt  werde.

Gleichfalls  werden  die  Regierungen
sich  verständigen,  falls  zu  irgend  einer
Zeit  das  Bedürfnis  sich  herausstellen
sollte,  die  Nebeneisenbahn  in  eine  Hauptbahn
  umzubauen  oder  ein  zweites  durchgehendes
  Hauptgleis  zu  legen.

Die  beiden  Regierungen  sind  darüber
einig,  daß  die  Führung  des  Betriebs
auf  der  ganzen  Strecke  Neuenhaus-Coevorden
  durch  eine  einzige  Verwaltung
auch  in  der  Zukunft  im  Interesse  des
durchgehenden  Verkehrs  erstrebt  werden
soll.  Sie  kommen  überein,  daß  die
        <pb n="238" />
        conviennent  que  la  révocation  des
concessions,  chacun  sur  son  territoire,
n’'aura  lieu  qu’après  une  entente  réciproque.


Article  7.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
  Tun  commun  accord,  Tobtenir,
autant  que  possible,  aux  différentes
stations  de  la  ligne,  une  coimcidence
des  arriw#ées  et  des  départs  des  con-Vois
  avec  les  départs  et  les  arrivées
des  trains  les  plus  directes  des  lignes
auxquelles  la  ligne  sera  raccordee
dans  les  deux  Pays.

I  se  réservent  de  déterminer  le
minimum  de  trains  de  voyageurs  et
ils  sont  tombés  d’accord  que  ce
minimum  ne  pourra  en  aucun  cas
Ectre  de  moins  de  trois  trains  par
jour  dans  chaque  direction  sur  toute
la  ligne  Neuenhaus-Coevorden.

Article  8.

Sur  tout  le  parcours  du  chemin
de  fer,  il  ne  sera  pas  fait  de  diflerence
  entre  les  sujets  des  deux  Pays
duant  au  mode  et  aux  prix  du
transport  et  aux  délais  de  lex-Pdition.


Les  voyageurs  et  les  marchandises
Dassant  de  Pun  des  deux  Etats  dans
Tautre  ne  seront  pas  traités,  quant
aux  prix  de  transport  et  aux  dlais
de  Texpédition  sur  le  territoire  de
I  Etat  dans  lequcl  ils  entrent,  moins
favorablement  que  sur  les  autres
lignes  des  deux  Pays,  soit  intéricures,
  soit  conduisant  à  Tétranger.

Article  9.

LeSs  deux  CGouvernements  se  réscrvent
  le  droit  de  contfier  le  soin

210

Zurücknahme  der  Konzessionen  je  für
ihr  Gebiet  nur  nach  gegenseitigem  Benehmen
  stattfinden  wird.

Artikel  7.

Beide  Regierungen  werden  gemeinsam
darauf  hinwirken,  daß  Ankunft  und  Abgang
  der  Züge  dieser  Bahn  auf  den
verschiedenen  Stationen  derselben  soviel
als  möglich  in  Zusammenhang  gebracht
wird  mit  Abgang  und  Ankunft  der
durchgehenden  Züge  derjenigen  Linien,
an  welche  diese  Eisenbahn  in  beiden
Ländern  sich  anschließen  wird.

Sie  behalten  sich  die  Bestimmung
der  geringsten  Zahl  der  zur  Beförderung
von  Personen  dienenden  Züge  vor  und
sind  darüber  einig,  daß  täglich  auf  der
ganzen  Strecke  Neuenhaus—Coevorden
in  keinem  Falle  weniger  als  drei  solcher
Züge  in  jeder  Richtung  verkehren  sollen.

Artikel  8.

Auf  der  ganzen  Ausdehnung  der  Bahn
soll  zwischen  den  Untertanen  der  beiden
Länder  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
und  der  Preise  der  Beförderung  und
hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  kein
Unterschied  gemacht  werden.

Die  aus  dem  einen  der  beiden  Gebiete
in  das  andere  übergehenden  Personen
und  Waren  sollen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
  und  der  Zeit  der  Abfertigung
  auf  dem  Staatsgebiet,  in  das
sie  eintreten,  nicht  weniger  günstig  behandelt
  werden  als  auf  den  anderen,
sei  es  innerhalb  der  beiden  Länder  verbleibenden
  oder  von  ihnen  in  das  Ausland
  führenden  Bahnen.

Artikel  9.
Beide  Regierungen  behalten  sich  vor,
den  Verkehr  zwischen  ihnen  und  den
        <pb n="239" />
        ——

de  leurs  rapports  avec  les  concessionnaires
  ainsique  Lexercice  de  leur  droit
de  surveillance  des  parties  situées
dans  leur  territoire  à  une  autorité
compétente  ou  à  un  commissaire
spécial  dui  représenteront  leurs
Gouvernements  dans  tous  les  Ccas
dqui  ne  se  prétent  pas  à  une  intervention
  directe  des  autorités  com-Pétentes
  judäciaires  ou  de  poleice.

Le  Cercle  du  Comté  de  Bentheim
est  tenu  de  désigner  un  commissaire
spécial  de  nationalite  néerlandaise
et  domicilié  dans  les  Pays-Bas  comme
représentant  auquel  peuvent  parvenir
Les  ommunications  et  questions  due
#e  Gouvernement  Néerlandais  et  les
autorités  Compétentes  veulent  adresser
au  Cercle  au  sujet  de  Tentretien  et
de  Texploitation.

La  nommination  de  ce  commissaire
est  Soumise  à  Dapprobation  du  Gouvernement
  Néerlandeais.

Article  10.

La  police  de  la  ligne  sera  exercée,
een  premier  lieu,  par  les  employés
du  Cercle  du  Comté  de  Bentheim,
sous  le  contröle  des  autorités  com-Petentes
  de  chacun  des  deux  Pays
et  Taprès  les  prescriptions  et  les
Principes  établis  dans  chacun  des
Pays.

Article  11.

Les  sujets  Tune  des  Parties  contractantes
  nommés  fonctionnaires  ou
employés  de  la  ligne  sur  le  territoire
de  Hautre  ne  cessent  pas,  de  ce  chef,
d’étre  les  sujets  du  Pays  auquel  ils
appartiennent.

Les  charges  et  fonctions  des  employés
  locaux  sur  les  territoires  des

211

Konzessionaren  sowie  die  Handhabung
des  ihnen  über  die  in  ihrem  Gebiete
belegenen  Strecken  zustehenden  Aufsichtsrechts
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen
  Kommissar  zu  übertragen,  welche
ihre  Regierung  in  allen  Fällen  zu  vertreten
  haben,  die  nicht  zum  unmittelbaren
Einschreiten  der  zuständigen  Gerichtsoder
  Polizeibehörden  geeignet  sind.

Der  Kreis  Grafschaft  Bentheim  ist
gehalten,  einen  besonderen  Kommissar,
der  die  niederländische  Staatsangehörigkeit
  besitzt  und  in  den  Niederlanden
wohnhaft  ist,  als  Vertreter  zu  bestellen,
welchem  Mitteilungen  und  Fragen  behändigt
  werden  können,  die  seitens  der
Niederländischen  Regierung  an  den  Kreis
mit  Bezug  auf  die  Unterhaltung  und
den  Betrieb  zu  richten  sind.

Die  Ernennung  dieses  Kommissars  ist
der  Genehmigung  der  Niederländischen
Regierung  unterworfen.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht
der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete
zuständigen  Behörden  in  Gemäßheit  der
für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  zunächst  durch  die
Beamten  des  Kreises  Grafschaft  Bentheim
  gehandhabt  werden.

Artikel  11

Angehörige  des  einen  der  vertragschließenden
  Teile,  welche  im  Gebiete
des  anderen  Teiles  angestellt  werden,
scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Untertanenverband
  ihres  Heimatlandes  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbeamten  auf
den  Gebieten  der  beiden  Staaten  sollen
        <pb n="240" />
        deux  Pays  devront,  autant  que
possible,  étre  occupées  et  exercces
par  des  nationaux.

Tous  les  employés  indistinctement
et  Sans  éCgard  pour  leur  lieu  de
stationnement  sont  soumis  au  pouvoir
disciplinaire  de  Tautorité  qdui  les  a
nommcs.

Article  12.

Pour  favoriser  autant  qdue  possible
Texploitation  de  ce  chemin  de  fer,
les  deug  Gouvernements  accorderont
aux  voyageurs,  à  leurs  bagages  et
aux  marchandises  transportés  sur  la
ligne,  qguant  aux  formalites  de
douane,  toutes  les  facilitcs  com-Patibles
  avec  les  lois  douanières  et
les  reglements  généraux  des  deux
Etats,  et,  specialement  celles  qui
sont  dejä  ou  qui,  par  la  suite  seront
accordées,  duant  aux  formalités  de
douane,  à  tout  autre  chemin  de  fer
traversant  la  frontière  de  lun  des
deux  Etats.

Les  marchandises  et  bagages  transportés
  de  Tun  des  deux  Pays  dans
Tautre  à  destination  de  stations  autres
due  celles  situé6es  à  la  fronticère  seront
admis  à  passer  directement  à  leur
lieu  de  destination,  sans  étre  Soumis
aux  vVisites  douanieères  à  la  frontiere,
Dourvu  quil  y  ait  un  bureau  de
douane  au  lieu  de  destination  et
du  il  y  scit  satislait  aux  lois  et  reglements
  genéraux,  et  sans  prejudice
du  dreit  laigal  de  la  douane  des
dend  Etats  de  visiter  au  besoin  ct
(lans  des  cas  egeeptiommels  les  marvchandlises
  ct  hugage  ailleurs  du
leur  lieu  de  destination.

212

tunlichst  mit  einheimischen  Staatsangehörigen

  besetzt  werden.

Sämtliche  Beamte  sind  ohne  Unterschied
  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort
ihrer  Anstellung  der  Oisziplinargewalt
der  Anstellungsbehörde  unterworfen.

Artikel  12.

Um  den  Betrieb  dieser  Bahn  soviel
wie  möglich  zu  begünstigen,  werden  die
beiden  Regierungen  den  Reisenden  und
ihrem  Gepäcke  sowie  den  Waren,  welche
über  diese  Bahn  befördert  werden,  hinsichtlich
  der  zollamtlichen  Behandlung
alle  Erleichterungen  zugestehen,  welche
mit  den  Zollgesetzen  und  den  allgemeinen
  Verordnungen  der  beiden
Staaten  vereinbar  sind,  insbesondere
diejenigen,  welche  hinsichtlich  der
zollamtlichen  Behandlung  irgend  einer
anderen,  die  Grenze  des  einen  der
beiden  Staaten  überschreitenden  Eisenbahn
  bereits  gewährt  sind  oder  in  der
Folge  werden  gewährt  werden.

Die  aus  einem  der  beiden  Länder  in
das  andere  eingehenden  Waren  und
Gepäckstücke,  welche  nach  anderen  Stationen
  als  nach  den  an  der  Grenze
belegenen  bestimmt  sind,  werden  bis
an  ihren  Bestimmungsort  durchgehen
können,  ohne  an  der  Grenze  einer  Zollrevision
  unterworfen  zu  werden,  vorausgesetzt
  jedoch,  daß  an  dem  Bestimmungsorte
  sich  ein  Zollamt  befindet  und  dort
den  Gesetzen  und  allgemeinen  Verordnungen
  genügt  wird,  sowie  unter
Vorbehalt  des  gesetzlichen  Rechtes  der
Zollbehörden  beider  Staaten,  die  Waren
und  das  Gepäck  erforderlichenfalls  und
ausnahmsweise  auch  anderswo  als  am
Bestimmungsorte  zu  revidieren.
        <pb n="241" />
        Les  deux  Gouvernements  se  conserent
  réciproquement  le  droit  de
faire  escorter  par  leurs  employés  de
douane,  expédiés  gratuitement  dans
ce  cas,  les  convois  circulant  entre
les  stations  frontières  des  deux  Pays,
Ie  tout  sans  préjudice  de  Tapplication
  des  lois  et  réèglements  de
chaque  Pays  pour  le  parcours  sur  son

territoire.
Article  13.

T’organisation  du  service  postal
et  telégraphique  est  reservée  à  une
entente  ultérieure  entre  les  administrations
  des  postes  et  des  teélégraphes
  des  deux  Pays.

Article  14.

Le  Gouvernement  Prussien  se  réserve
  la  faculté  de  céder  à  1lEmpire
Allemand  les  droits  et  les  obligations
résultant  pour  lui  de  cette  convention.

Article  15.

La  présente  convention  sera  ratiüce
  et  Téchange  des  ratiftcations
se  fera  à  Berlin,  le  plus  töt  possible.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  ont  signé  la  présente  convention
  et  y  ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Berlin,  le  23  juillet  1908.

(L.  S.)  Goetsch.

(L.  S.)  Altmann.

(L.  S.)  Homan.

(L.  S.)  E.  H.  Stieltjes.

213

Beide  Regierungen  räumen  sich  gegenseitig
  das  Recht  ein,  die  zwischen  den
Grenzstationen  beider  Länder  verkehrenden
Züge  durch  ihre  Zollbeamten,  welche  in
diesem  Falle  unentgeltlich  befördert  werden,
begleiten  zu  lassen,  unbeschadet  der  Anwendung
  der  Gesetze  und  Verordnungen
jedes  Landes  für  den  Verkehr  auf  seinem
Gebiete.

Artikel  13.

Die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphenbetriebs
  bleibt  einer  besonderen
Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen
Post=  und  Telegraphenverwaltungen
vorbehalten.

Artikel  14.

Der  Preußischen  Regierung  soll  es
freistehen,  die  für  sie  aus  diesem  Vertrag
  entspringenden  Rechte  und  Pflichten
auf  das  Deutsche  Reich  zu  übertragen.

Artikel  15.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  und  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  soll  sobald  als  tunlich  in  Berlin
bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln
versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  23.  Juli
1908.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M

und  1884  bis  1903  u  2/40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10927.)

50
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        —  215  —

Preußische  Gesetzsammlung

NN.  39.—

 

—  —

 

Inhalt:  Verfägung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Marienberg  und  Rennerod,  S.  215.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  usfw.,  S.  216.

 

(Nr.  10928.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Marienberg  und
Rennerod.  Vom  28.  November  1908.

Au#  Grund  des  Artikel  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justinninister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  Lie  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde
örlen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Gemeinde
Bellingen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörigen  Gemeinden
Löhnfeld  und  Willingen
am  1.  Januar  1909  beginnen  soll.

Berlin,  den  28.  November  1908.

 

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

Eesetzsammlung  1908.  (Nr.  10928.)  51
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1908.
        <pb n="244" />
        —  216  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

J.

C.

*.

das  am  18.  Juni  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Madfeld  im  Kreise  Brilon  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  38  S.  530,  ausgegeben  am
18.  September  1908;

das  am  18.  Juli  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  zu  Krauthausen  im  Kreise  Jülich  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  51  S.  293,  ausgegeben  am  22.  Oktober
  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  August  1908,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Breslau  zur  Erweiterung
der  Kanalisationsanlagen  für  die  Stadt  Breslau  und  zur  Verlegung  der
dazu  gehörigen  Rohrleitung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  43  S.  363,  ausgegeben  am  24.  Oktober  1908;

 

.  das  am  5.  September  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Leba  von  Lanz  bis  Lauenburg  zu
Lauenburg  i.  Pom.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Köslin  Nr.  41  S.  255,  ausgegeben  am  8.  Oktober  1908;

das  am  12.  September  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Proskau-Regulierungsgenossenschaft  Niewodnik-Norok  zu  Niewodnik  im
Kreise  Falkenberg  O.  S.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln  Nr.  42  S.  381,  ausgegeben  am  16.  Oktober  1908;

das  am  16.  September  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Gehle-Ils-Regulierungsgenossenschaft
  zu  Bierde  im  Kreise  Minden  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  42  S.  241,  ausgegeben
  am  17.  Oktober  1908;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1908,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Gifhorn  zur  Durchführung
  der  Uberbrückung  der  Aller  im  Zuge  der  Rotstraße,  der  Verlängerung
  der  Rotstraße  bis  zur  Celler  Straße  und  der  Schaffung  einer
Verbindung  zwischen  der  Wilhelmstraße  und  der  neuen  Allerbrücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  46  S.  275,
ausgegeben  am  13.  November  1908;

das  am  25.  September  190  8  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Olsdorf  zu  Olsdorf  im  Kreise  Bitburg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  44  S.  345,  ausgegeben
  am  31.  Oktober  1908.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4

und  1884  bis  1903  zu  2,40  /(4)  rnd  an  die  Postanstalten  zu  nichten.
        <pb n="245" />
        —  217  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  40.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Schutzmannschaft  in  Lichtenberg,
S.  217.  —  Verordnung,  betreffend  die  Disziplinarverhältnisse  der  Privatdozenten  an  den  Technischen
  Hochschulen,  S.  a18.

 

 

 

Nr.  10929.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Schutzmannschaft
in  Lichtenberg.  Vom  1.  Dezember  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  des  §  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873,  betreffend
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  (Gesetzsamml.  S.  122)
beziehungsweise  des  Artikel  I  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetzsamml.
S.  107),  was  folgt:

1.

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  2.  Juni  1902,  betreffend  die
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Schutzmannschaft  in  Berlin,  Charlottenburg,
,dorf  und  Schöneberg,  (Gesetzsamml.  S.  204)  gelten  auch  für  die  Offiziere
und  Mannschaften  bei  der  Königlichen  Polizeiverwaltung  in  Lichtenberg.

6#2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,)  den  1.  Dezember  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Rhein  baben.  v.  Moltke.

 

 

 

Sesetzsammlung  1908.  (Nr.  10929—10930.)  52
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1908.
        <pb n="246" />
        —  218  —

(Nr.  10930.)  Verordnung,  betreffend  die  Disziplinarverhältnisse  der  Privatdozenten  an  den
Technischen  Hochschulen.  Vom  3.  Dezember  1908.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r,

verordnen  auf  Grund  des  §9  8  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1898,  betreffend  die
Disziplinarverhältmisse  der  Privatdozenten  an  den  Landesuniversitäten,  der  Akademie
zu  Münster  und  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg,  (Gesetzsamml.  S.  125))
was  folgt:

1.

Das  Gesetz  vom  17.  Juni  1898  findet  auf  die  Privatdozenten  an  den
Technischen  Hochschulen  mit  den  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  sinngemäße
  Anwendung:

1.  An  die  Stelle  der  Fakultät  tritt  das  Kollegium  der  Abteilung,  bei

welcher  der  Privatdozent  habilitiert  ist;

2.  Untersuchungskommissar  in  dem  Verfahren  auf  Entziehung  der  Eigenschaft

  als  Privatdozent  ist  der  Syndikus  der  Technischen  Hochschule.

2.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften  der  für  die  Technischen
Hochschulen  ergangenen  Ordnungen  (Verfassungsstatuten,  Habilitationsordnungen,
Regulative  usw.)  sind  aufgehoben.

Der  Minister  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Dezember  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.
Zugleich  für  den  Minister  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten:

v.  Moltke.  Sydow.

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,26
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="247" />
        —  219  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  41.

 

—..  –

Inhbalt:  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  Synagogengemeinde  an  die  Synagogengemeinde
  Adaß=  Jeschurun  in  Cöln,  S.  219.  —  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  2.  Januar  1905,  S.  220.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grunbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Herborn,  Rüdbesheim
und  Usingen,  S.  220.  —  Brkanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  221.

 

(Nr.  10931.)  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  Synagogengemeinde  an
die  Synagogengemeinde  Adaß-  Jeschurun  in  Cöln.  Vom  1.  Dezember  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen  auf  Grund  des  8  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1876,  betreffend  den
Austritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden,  (Gesetzsamml.  S.  353),  was  folgt:

Nachdem  verschiedene,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1876  aus
der  jüdischen  Synagogengemeinde  in  Cöln  ausgetretene  Juden  sich  behufs
dauernder  Einrichtung  eines  besonderen  Gottesdienstes  unter  dem  Namen
„Synagogengemeinde  Adaß-Jeschurun  in  Cöln“  vereinigt  und  die  Fundamentalbestimmungen
  vom  29.  September  1908  beschlossen  haben,  werden  dieser  Vereinigung
  auf  Grund  der  Fundamentalbestimmungen  die  Rechte  einer  Synagogenemeinde

  beigelegt.  Die  Fundamentalbestimmungen  sind  in  der  genehmigten
Fassung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  in  Cöln  zu  veröffentlichen.

Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Dezember  1908.

Wilhelm.
Lugleich  für  den  Minister  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten:

Beseler.  von  Moltke.

 

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10931—10933.)  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1908
        <pb n="248" />
        —  220  —

(Nr.  10932.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1905.
Vom  21.  Dezember  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  des  9  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Langendreer,  vom  2.  Januar  1905  (Gesetzsamml.  S.  6),  was  folgt:

 

Einziger  Paragraph.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Langendreer,
vom  2.  Januar  1905  (Gesetzsamml.  S.  6)  tritt  am  1.  April  1909  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  Dezember  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Frhr.  v.  Rheinbaben
v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach,  v.  Arnim.  v.  Moltke.
Sydow.

 

 

 

(Nr.  10933.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Herborn,  Rüdesheim
und  Usingen.  Vom  22.  Dezember  1908.

Auf  Grund  der  Artikel  15,  40  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassan  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Thalheim,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Offenach,

für  die  ausschließlich  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  belegenen,
am  1.  Januar  1900  vorhandenen  Bergwerke  und  für  die  zugleich  in
anderen  Amtsgerichtsbezirken  belegenen  Bergwerke  Fuldaner  II,  Wiesen-
        <pb n="249" />
        —  221  —

weg,  Minna  II,,  Franziskus,  Dunkeldell,  Clara,  Isabella)  Caroline  II,
Jupiter,  Benjamin  1II,  Victoria  regig,  Caroline  III,  Wilhelm  In
Jacob,  Catt,  Neuehoffnung,  Anna,  Robert,  Annafels,  Bescheriglück  b,
Gotthilf,  Mappen,  Scharlachberg,  Vincentius,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Usingen
am  15.  Januar  1909  beginmen  soll.

Berlin,  den  22.  Dezember  1908.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  Wp#il  1872  (Gesetzamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juli  1908,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsverfahrens  bei  den  von  dem  Deutschen  Reiche  auszuführenden
  Marineanlagen  am  Kaiser  Wilhelm-Kanal  in  den  Gemarkungen
Ostermoor,  Büttel,  Kudensee  und  Averlak,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  38  S.  413,  ausgegeben  am  5.  September  1908;

2.  das  am  2.  Oktober  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Neuhütten-Neufelder
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Neuhütten  im  Kreise  Bütow
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  44  S.  273,
ausgegeben  am  29.  Oktober  1908;

3.  das  am  5.  Oktober  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Budwethen-Naujeninken  in  Naujeninken  im  Kreise  Ragnit
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  45
S.  353,  ausgegeben  am  4.  November  1908;

4.  das  am  5.  Oktober  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  Zimmerbude  im  Kreise  Fischhausen  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  46  S.  521,  ausgegeben  am
12.  November  1908)

5.  das  am  12.  Oktober  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Pütte  zu  Pütte  im  Kreise  Franzburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  46  S.  221,  ausgegeben
  am  13.  November  1908;

6.  das  am  17.  Oktober  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Steinbach  II  zu  Steinbach  im  Kreise
St.  Wendel  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  47
S.  365)  ausgegeben  am  21.  November  1908;
        <pb n="250" />
        10.

11.

13.

14.

—  222  —

das  am  17.  Oktober  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft

  Döttesfeld  in  Döttesfeld  im  Kreise  Neuwied  durch  das
mtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  53  S.  327,  ausgegeben
am  3.  Dezember  1908;

der  am  19.  Oktober  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  die  Bode-Regulierungsgenossenschaft  zu  Egeln  vom  11.  Juni  1903
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  49
S.  455)  ausgegeben  am  5.  Dezember  1908;

das  am  26.  Oktober  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Klein  Zindel  zu  Klein  Zindel  im  Kreise  Grottkau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  50  S.  442,
ausgegeben  am  11.  Dezember  1908;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  November  1908,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Reinickendorf  für  die  Anlage
einer  an  den  Staatsbahnhof  Reinickendorf  (Dorf)  der  Bahn  von  Schönholz
nach  Kremmen  anschließenden  Privatanschlußbahn,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  50
S.  592,  ausgegeben  am  11.  Dezember  1908;

das  am  13.  November  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.
und  Bewässerungsgenossenschaft  Baumholder  (Guthausbachtal)  zu  Baumholder
  im  Kreise  St.  Wendel  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Trier  Nr.  50  S.  389,  ausgegeben  am  12.  Dezember  1908;

das  am  13.  November  1908  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Deichverbandes

  an  der  Schlesischen  Weichsel  im  Kreise  Pleß  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  50  S.  439,  ausgegeben  am
11.  Dezember  1908;

der  am  18.  November  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statute  für  den  Isensee-Niederstricher  Deich-  und  Schleusenverband  zu
Isensee  im  Kreise  Neuhaus  a.O.  vom  21.  März  1898  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  50  S.  359,  ausgegeben  am
11.  Dezember  1908;

der  am  18.  November  1908  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statute  für  den  Deich=  und  Schleusenverband  der  adelig  freien  fünf
Bauerschaftsschauung  im  Neuenseebogen,  Kreis  Neuhaus  a.O.,  vom
20.  Mai  1898  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade
Nr.  50  S.  360,  ausgegeben  am  11.  Dezember  1908.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Eachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  K

und  1884  bis  1903  zu  2,40  .X)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="251" />
        S  achregister
Mreußischen  Gesetsammlung

Jahrgang  1908.

 

A.

Aachen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Aachen  zum  Baue  der  geplanten
Abwässerreinigungsanlage  für  die  Stadt  Aachen  und
der  dazu  gehörigen  Kanäle  (A.  E.  v.  15.  Jan.)  27  Nr.  6.

Abgeordnete,  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten,
s.  Wahlen.

Auflösung  des  Hauses  der  Abgcordneten  (V.  v.
1.  Juni)  131.

Ablösung  der  Entschädigungsrente  für  Nachteile  durch
Anordnungen  zum  Schutze  gemeinnütziger  Quellen  (G.  v.
14.  Mai  6  22)  111.

Adenau  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  9.
Adlig  Bentwisch  (Hannover),  Deich-  und  Sielverband
der  Adlig  Bentwischer  Schauung  daselbst  im  Kreise
Neuhaus  a.  d.  Oste  (Stat.  v.  19.  Dez.  07)  16  Nr.  5.

Adlig  Damerau  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft
Adlig  Damerau  daselbst  im  Kreise  Wehlau  (Stat.  v.
24.  Febr.)  72  Nr.  9.

Alle,  Bau  eines  Schiffahrtskanals  vom  Mauersee  nach
der  Alle  bei  Allenburg,  s.  Masurischer  Kanal.

Aller,  s.  Staatsbauverwaltung  Nr.  3  und  Celle.

Alsfeld  (Großherzogtum  Hessen),  Eisenbahn  Niederaula—
Alsfeld  mit  Abzweigung  nach  Schlitz,  s.  Eisenbahnen
Nr.  69.

Altenbeken  (Westfalen),  Eisenbahn  Altenbeken-Warburg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Altenhagen  (Hannover),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  des  Schweinebruchs  daselbst  im  Landkreise
Celle  (Stat.  v.  27.  April)  178  Nr.  2.

Gesetzsammlung  1908.

Altenland,  Deich-  und  Schleusenverband  der  Dritten
Meile  Altenlandes  im  Kreise  Jork  (Stat.  v.  21.  April)
160  Nr.  3.

Altemwvalde  (Hannover),  Verhältnis  der  preußischen
Kirchengemeinde  Altenwalte  zum  hamburgischen  Staate
(Vertr.  v.  11/15.  Juni  07)  173.  (Bek.  v.  17.  Aug.)  177

Amtsblätter,  in  denselben  sind  die  Verfügungen  der
Oberzolldirektionen  zu  veröffentlichen  (Verw.  O.  v.
15.  Jan.  §  7)  69.

Amtsgerichte,  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Groß
Strehlitz  und  Krappitz  (G.  v.  14.  Mai)  129.  —  Rees
und  Wesel  (G.  v.  14.  Mai)  129.

Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1906,
betr.  die  ünderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Kosten  und
Schmiegel  (V.  v.  23.  März)  64.

Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1905,
betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Vietz  (V.  v.
21.  Juni)  158.

desgl.  des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1905,  betr.
die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Langendreer  (V.  v.
21.  Dez.)  220.

Amtstitel,  s.  Rang.

Andernach  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Andernach-Mayen,
s.  Eisenbahnen  Rr.  2.

Angerapp,  Genossenschaft  zur  Unterhaltung  der  mittleren
Angerapp  usw.  zu  Skallischen  im  Kreise  Darkehmen
(Stat.  v.  21.  Dez.  07)  20  Nr.  3.

Angerburg  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Angerburg—Gum.-binnen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Angermünde  (Brandenburg),  Eisenbahn  Angermünde-Seehausen,
  s.  Eisenbahnen  Ner.  4.
        <pb n="252" />
        2  Sachregister  1908.

Annaburg  (Sachsen),  Militär-  Knabenerziehungsanstalt
daselbst,  s.  Reichs.  (Militär.)  Fiskus.

Ansiedlungen,  Abänderungen  der  Gesetze  über  die  Be.
förderung  deutscher  Ansiedlungen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen  vom  26.  April  1886  usw.  und
Erhöhung  der  Fonds  (G.  v.  20.  März  Art.  1)  29.

Ansiedlungsgüter,  Fonds  zur  Schaffung  von  Ansiedlungsrentengüter
  in  den  Provinzen  Westpreußen  und
Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  I  1,  4)  29.

Ansiedlungskommission  in  den  Provinzen  Westpreußen
und  Posen,  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die
Zusammensetzung  usw.  derselben  (G.  v.  20.  März
Artt.  1  9)  30.

Neuere  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  usw.
der  Ansiedlungskommission  (V.  v.  29.  Sept.)  195.  —
Aufhebung  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1886  (das.
§  12)  197.

Anstellung  der  Beamten  der  Jollverwaltung  (Verw.-O.
v.  15.  Jaun.  89  10  bis  12)  70.

Arbeiter,  Seßhaftmachung  auf  dem  Lande  in  den
Previnzen  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März
Art.  1  1,  3)  29.

Arendsee  (Sachsen),  Kleinbahn  Stendal  —  Arendsee,
s.  Eisen  bahnen  Nr.  85.

Arnsberg  (Westfalen),  Kleinbahn  Neheim.  Hüsten—-Jägerbrücke
  in  Arnsberg,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  79.

Arys  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Arys-Lyck,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  5.

Auseinandersetzungsbehörde,  Zuständigkeit  in  An.
gelegenheiten  der  Koppelfischerei  im  Regierungsbezirke
Cassel  (G.  v.  10.  Mal  §§  2  bis  5)  133.

Ausschlusifristen,  Bestimmung  derselben  für  Anlegung
des  Grundbuchs  in  einzelnen  Amtsgerichtsbezirken,  s.  unter
Ortsnamen  der  letzteren;

sonst  s.  unter  Fristen.

B.

Barmen  (Rbeinprovinz),  Eisenbahnen:  Barmen  JNitters.
hausen-Vorbahnhof  Barmen=  Rittershausen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  7)

Barmen-Barmen-Rittershausen,  s.  Nr.  6.

Varteln-Scheitniger  Deichverband  (Stat.-Nachtr.  v.
22.  Jan.)  27  Nr.  10.

Barth  (Pommern),  Eisenbahn  Barth-Prerow,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  8.

Baukau  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Herne
(G.  v.  13.  April)  83.

Baumholder  (Nheinprovinz),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Baumholder  (Guthausbachtal)  daselbst
im  Kreise  St.  Wendel  (Stat.  v.  13.  Nov.)  222  Nr.  11.

Eisenbahn  Heimbach  a.  d.  Nahe  —  Baumholder,
s.  Eisenbahnen  Nr.  35.  Z„

Beckum  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Beckum  zur  Ausführung  der  geplanten
  Kanalisation  der  Stadt  Beckum  (A.  E.  v.
7.  Deze  07)  18  Nr.  1.

Bekanntmachungen  in  Angelegenheiten  der  gemeinnützigen
  Quellen  (G.  v.  14.  Mai  §§  6,  10)  106.

Bekanntmachungen  in  Angelegenheiten  der  Koppel.
fischerei  im  Regierungsbezirke  Cassel  (G.  v.  19.  Mai
§S  12,  13,  15,  18)  135.

Bekanntmachung  der  Baupläne  für  den  Bau  des
Masurischen  Kanals  (G.  v.  14.  Mai  §°  5)  142.

Benolpe  (Westfalen),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  des  Wormicketals  daselbst  im  Kreise  Olpe  (Stat.
v.  18.  April)  171  Nr.  5.

Berfa  (Hessen-Nassau),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Ziegenhain  (Stat.  v.  29.  Febr.)  154  Nr.  1.

Bergbeamte,  Rang-  und  Titelverhältnisse  der  Revier-Berginspcktoren
  (A.  E.  v.  19.  Mai)  139.

Bergen  (Hannover),  Eisenbahn  Kallehne  -  Bergen,  s.
Eisenbahnen  Nr.  46.

Bergisch  Gladbach  (Rheinprovinz),  Verbindungsbahn
bei  Bergisch  Gladbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Bergwerke,  weitere  Aufschließung  des  staatlichen  Besiges
an  Steinkohlenfeldern  im  Oberbergamtsbezirke  Dortmund
(G.  v.  10.  Mai)  127.

Berlin,  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes  Berlin
(G.  v.  7.  März)  21.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Berlin  zur  Verbreiterung  des  Flußlaufs  am
linken  Sprecufer  und  zum  Neubaue  der  Inselbräcke
(A.  E.  v.  17.  Juni)  179  Nr.  17.  —  desgl.  zur  bebauungsplanmäßigen
  Freilegung  der  Sellerstraße  (A.  E.
v.  22.  Juli)  194  Nr.  9.

Großschiffahrtsweg  Berlin—Stettin,  s.  Staatsbauverwaltung.


Eisenbahnen:  Berliner  Ringbahn—-Grünau,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  12;

Verlin  (Gesundbrunnen)-Bernau,  1.  Nr.  10.

Verliner  Hoch-  und  Untergrundbahnen,  s.  Nr.  11.
        <pb n="253" />
        Sachregister  1908.  3

Bernan  (Brandenburg),  Eisenbahn  Berlin  (Gesundbrunnen)-Bernau,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  gemeinnützigen
OQuellen  (G.  v.  14.  Mai  88  6,  9,  12,  17,  18,  28,  29)  106.

Beschwerden  gegen  die  Festsetzung  der  Gebühren  der
Bezirkshebammen  (G.  v.  10.  Mai  5  2)  103.

Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Verfügungen
und  Beschlüsse  der  Zollbehörden  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.
§  5  Nr.  2)  68.

Beschwerden  im  Enteignungsverfahren  zur  Stärkung
und  Abrundung  deutscher  Niederlassungen  in  den  Provinzen
  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  110
§  16)  31.

Beschwerden  in  Angelegenheiten  des  Baues  des
Masurischen  Kanals  (G.  v.  14.  Mai  5  5)  142.

Besoldung,  s.  Diensteinkommen.

Bevertal,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Bevertal
zu  Neuhückeswagen  im  Kreise  Lennep  (Stat.  v.  29.  März)
171  Nr.  3.

Brwässerungsanlagen,
s.  Meliorationen.

Bezirksausschufßz,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,
betr.  die  Verteilung  der  Kosten  Königlicher  Polizeiver-=waltung
  in  Gemeinden  (G.  v.  3.  Juni  8§  6,  7)  151.

Bezirksausschuß  entscheidet  über  Beschwerden  gegen
die  Festsetzung  der  Gebühren  der  Bezirkshebammen  (G.
v.  10.  Mai  §8  2)  103.

Zuständigkeit  im  Enteignungsverfahren  zur  Stärkung
und  Förderung  deutscher  Niederlassungen  in  den  Provinzen
  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  110
§#§  19,  20)  32.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  Koppelfischerei
im  Regierungsbezirke  Cassel  (G.  v.  19.  Mai  §  21)  138.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,  betr.  den  Bau  des
Masurischen  Schiffahrtskanals  (G.  v.  14.  Mai  85  5,7)  142.

Bieberstein  (Ostpreußen),  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft
  Bieberstein  daselbst  im  Kreise  Gerdauen
(Stat.  v.  23.  März)  102  Nr.  7.

Biedenkopf  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  die  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  Juni)  163.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  8.

Bielefeld  (Westfalen),  Eisenbahn  Bielefeld—-Brackwede,
s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Bierde  (Westfalen),  Gehle-Ils-Regulierungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Minden  (Stat.  v.  16.  Sept.)  216
Nr.  6.

Bewisserungsverbände,

Bitburg  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  9.

Bober  (Fluß),  s.  Staatsbauverwaltung  Nr.  1.

Bode-Regulierungsgenossenschaft  zu  Egeln  (Stat.-Nachtr.
v.  19.  Okt.)  222  Nr.  8.

Bodenfelde  (Hannover),  Eisenbahn  Göttingen-Bodenfelde,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  32.

Böhme,  Wassergenossenschaft  zur  Regulierung  der  Böhme
zu  Hollige  im  Kreise  Fallingbostel  (Stat.  v.  15.  Aug.)
194  Nr.  15.

Bonn  (Nheinprovinz),  Cöln-Bonner  Kreisbahnen,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  22.

Borchertsdorf  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Ent#ässse.
rung  des  Pangebruchs  daselbst  im  Kreise  Pr.  Cylau
(Stat.  v.  22.  Juli)  194  Nr.  8.

Bornim  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Zuständigkeit  in
diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.

Bornstedt  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Zuständigkeit
in  diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.

Boxhagen-Rummelsburg  (Brandenburg),  Polizeiverwaltung
  in  der  Landgemeinde  (G.  v.  7.  März)  21.

Brackwede  (Westfalen),  Eisenbahn  Bielefeld-Brackwede,
s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Braudenburg,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Stadtgemeinde  Brandenburg  a.  d.  H.  für  den  von  ihr
geplanten  Hafenbau  am  Beebsee  und  am  Siloekanal
(A.  E.  v.  24.  Juni)  180  Nr.  23.

Braubach  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  12.

Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.
v.  30.  April)  101.

Breitenberg  (Schleswig-Holstein),  Westermoor-Breitenberger
  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Wester.
moor  im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.  29.  März)  171
Nr.  2.

Bremerhavener  Straßenbahn-Aktiengesellschaft  in  Lehe,
s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Bremervörde  (Hannover),  Kleinbahn  Bremervörde-Worpswede-Osterholz,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Breslau  (Schlesien),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Breslau  zur  Erweiterung  der
Kanalisationsanlagen  für  die  Stadt  Breslau  und  zur
Verlegung  der  dazu  gehörigen  Rohrleitung  (A.  E.  v.
10.  Aug.)  216  Nr.  3.

Eisenbahn  Breslau—-Glogau,
Nr.  16.

s.  Eisenbahnen
        <pb n="254" />
        4  Sachregister  1908.

Briesen  (Posen),  Entwaͤsserungsgenossenschaft  Briesen  daselbst
  im  Kreise  Schroda  (Stat.  v.  28.  Jan.)  28  Nr.  14.

Brilon  (Westfalen),  Eisenbahn  Korbach-Brilon  (Wald),
s.  Eisen  bahnen  Nr.  51.

Brockbachtal,  Meliorationsgenossenschaft  Oberes  Brock.
bachtal  zu  Westerkappeln  im  Kreise  Tecklen  burg  (Stat.
v.  6.  Jan.)  27  Nr.  5.

Brolost  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Brolost  da.
selbst  im  Kreise  Gerdauen  (Stat.  v.  25.  Jan.)  71  Nr.  1.

Bromberg  (Posen),  Eisenbahn  (Bromberg)  Karlsdorf-Thorn,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Broslawitz(Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  Ptakowitz-Broslawitz
  zu  Ptakowitz  im  Kreise  Tarnowitz  (Stat.
v.  21.  April)  161  Nr.  5.

Buchholzen  (Rheinprovinz),  Wiesengenossenschaft  im  oberen
Eisgental  zu  Buchholzen,  Gemeinde  Wermelskirchen,  im
Kreise  Lennep  (Stat.  v.  18.  Mai)  178  Nr.  6.

Bucken  (Schleswig  Holstein),  Entwässerungsgenossenschaft
zur  Regulierung  der  Buckener  Aue  zu  Innien  im  Kreise
Rendsburg  (Stat.  v.  22.  Aug.  07)  178  Nr.  1.

Budwethen  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Budwethen=
  Naujeninken  in  Naujeninken  im  Kreise  Ragunit
(Stat.  v.  5.  Okt.)  221  Nr.  3.

Büchen  (Schleswig  Holstein),  Eisenbahn  Lübeck-Büchen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  60.

Bünde  (Westfalen),  Eisenbahn
s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Bürgermeister  in  Städten  des  Regierungsbezirkes  Cassel
kann  den  Vorsitz  in  Fischereiversammlungen  übernehmen
(G.  v.  19.  Mai  §  14)  136.

Bürrig  (Rheinprovinz),  Rheindorf.  Bürriger  Deichverband
im  Landkreise  Solingen  (Stat.  v.  29.  Aug.)  204  Nr.  13.

Bürvenich  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Düren  (Stat.  v.  12.  Dez.  07)  18  Nr.  4.

Büschfeld  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  Büschfeld
  11  daselbst  im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  6.  Jan.)  27
Nr.  4.

Bütgenbach  (Rheinprevinz),  Eisenbahn  Jünkerath-Büt
genbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Bützfleth  (Hannover),  Bühflether  Schleusenverband  daselbst
  im  Kreise  Kehdingen  (Stat.  v.  12.  Dez.  07)  16  Nr.  3.

Bullen,  Abänderung  des  Gesetzes  für  Waldeck-  Pyrmont,
betr.  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung,
vom  8.  Januar  1900  (G.  v.  7.  März)  63.

Burgdamm  (Hannover),  Burgdammer  Deich-  und
Sielverband  daselbst  im  Kreise  Blumenthal  (Stat.  v.
12.  Dez.  07)  16  Nr.  4.

Bünde  —Osnabrück,

Burglayen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  6.
Burg-Lesum  (Schleswig-Holstein),  Eisenbahn  Burg.
Lesum—Grohn-Vegesack,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.
Burgsteinfurt  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft
Hollich  West  daselbst  im  Kreise  Steinfurt  (Stat.  v.

14.  Juli)  188  Nr.  6.

C.

Camburg  (Sachsen.  Meiningen),  Eisenbahn  Camburg-Kösen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Camenz  (Schlesien),  Eisenbahn  Neiße  über  Camenz  (Schles.)—
Glatz,  s.  Eisenbahnen  Nr.  67.

Cassel  (Hessen  -  Nassan),  Koppelfischerei  im  Regierungsbezirke
  Cassel  (G.  v.  19.  Mai)  133.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Residenzstadt
  Cassel  zum  Schutze  der  Saugrohrleitung  des
städtischen  Wasserwerkes  (A.  E.  v.  21.  April)  171  Nr.  6.

Anderung  des  Eisenbahndirektionsbezirkes  (Verf.  v.
24.  April)  93.

Celle  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechis  an
die  Stadtgemeinde  Celle  zur  Herstellung  von  Elektrizitäts.
werken  an  den  vier  Staustufen  der  von  der  Staalsbauverwaltung
  zu  kanalisierenden  Aller  von  Celle  bis  zur
Mündung  in  die  Leine  sowie  zur  Aufsiellung  eines
Leitungsnetzes  für  die  Verteilung  der  zu  gewinnenden
Elektrizität  über  Land  (A.  E.  v.  6.  Juli)  180  Nr.  26.

Bestellung  des  Oberlandesgerichts  in  Celle  zum
Oberlandesgerichte  für  das  Fürstentum  Schaumburg.
Lippe  (Staatsvertr.  v.  24./25.  Febr.)  181.  (Bek.  v.
20.  Aug.)  186.

Charlottenburg  b.  Berlin,  Eisenbahn  Charlottenburg—
Spandau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Chausseegeld,  Ubertragung  der  Verleihung  des  Rechtes
zur  Erhebung  von  Chausseegeld  usw.  auf  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  (A.  E.  v.  28.  Jan.)  38.

Chausseen:

I.  Provinz  Brandenburg.

1.  Kreis  Osthavelland,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Osthavelland  zum  weiteren
Ausbaue  der  Döberitzer  Heerstraße  auf  der  Strecke
innerhalb  der  Gemarkung  Staaken  zwischen  den  Gemarkungsgrenzen
  der  Stadt  Spandau  und  der  Gemeinde
  Dallgow  (A.  E.  v.  5.  Sept.)  201  Nr.  15.
        <pb n="255" />
        Sachregister  1908.  5

Chausseen  (Forts.)

II.  Provinz  Schlesien.

.Landkreis  Oppeln,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Oppeln  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Dammratschhammer  nach  Dombrowka
(A.  E.  v.  16.  Dez.  07)  20  Nr.  2.

3.  Kreis  Reichen  bach,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Reichenbach  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Seherswaldau  über  Olbersdorf  und
Prauß  bis  zur  Kreischaussee  Pilzen—Lauterbach  bei
Nieder  Langseifersdorf  (A.  E.  v.  30.  Dez.  07)  18
Nr.  8.

—

III.  Provinz  Sachsen.

4.  Laudkreis  Zeitz,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Landkreis  Zeitz  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  Neuden  über  Ostrau  nach  Könderitz  (A.  E.
v.  12.  Dez.  07)  14  Nr.  11.

IV.  Drovinz  Hannover.

5.  Wegeunterverband  Kirmeer.Müggenkrug,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Wegeunterverband
  Kirmeer-  Müggenkrug  für  die  Anlage  eines
Weges  zwischen  den  Kolonien  Hohefeld  und  Schul.
tenhausen  (A.  E.  v.  6.  Juli)  193  Nr.  4.

V.  Rheinprovinz.

6.  Kreis  Kreuznach,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Krenznach  für  den  Bau  eines
öffentlichen  Weges  von  Burglayen  bis  zur  Bingen-Kreuznacher
  Provinzialstraße  bei  der  Trollmühle
(A.  E.  v.  30.  Mai)  172  Nr.  10.

Gemeinde  Neidenbach,  Verleihung  des  Cnteignungrechts
  an  die  Gemeinde  Neidenbach  im
Kreise  Bitburg  für  den  Ausbau  eines  öffentlichen
Weges  von  Neidenbach  bis  zur  Trier--Aachener  Provinzialstraße
  beim  Waxbrunnen  (A.  E.  v.  16.  Dez.  07)
26  Nr.  1.

Cöln  (Rheinprovinz),  Verleihung  der  Rechte  einer  Synagogengemeinde
  an  die  Synagogengemeinde  Adaß-Jeschurun
  in  Cöln  (V.  v.  1.  Dez.)  219.

Cöln-Bonner  Kreisbahnen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Coevorden  (Niederlande),  Eisenbahn  Neuenhaus  —Coevorden,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  68.

Crefeld  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Crefeld  zur  Ausführung
der  geplanten  Ergänzung  der  Entwässerungsanlagen  der
Stadt  Crefeld  (A.  E.  v.  28.  März)  130  Nr.  3.

Crefeld  (orts.)
Errichtung  eines  Rheinschiffahrtsgerichts  in  Crefeld
(V.  v.  8.  Juni)  154.
Crefelder  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen  bahnen  23.
Czarny-Bruch,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des
Czarny=  Bruchs  in  den  Kreisen  Sensburg  und  Johannisburg
  zu  Olschewen  (Stat.  v.  17.  Febr.)  72  Nr.  8.

D.

Dägeling  (Schleswig-Holstein),  Dägeling-Krempermoorer
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dägeling  im  Kreise  Steinburg
  (Stat.  v.  23.  März)  171  Nr.  1.

Dänemark  (Königreich),  gegenseitige  Freilassung  der  Angehörigen
  des  Preußischen  Staates  einerseits  und  der
Angehörigen  Dänemarks  und  der  Dänischen  Kolonien
anderseits  von  der  Erhebung  von  Kirchensteuern  (Bek.
v.  17.  Juni)  158.  ·

Dagutschen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Petereitschen  daselbst  im  Kreise  Pillkallen  (Stat.  v.
16.  Nov.  07)  14  Nr.  7.

Damgarten  (Pommern),  Entwässerungsgenossenschaft
Damgarten  daselbst  im  Kreise  Franzburg  (Stat.  v.
24.  Febr.)  92  Nr.  4.

Dammratschhammer  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Danzig  (Westpreußen),  Änderung  des  Eisenbahndirektions.
bezirkes  (A.  E.  v.  10.  März)  38.

Eisenbahn  Danzig  Olivaer  Tor—Neufahrwasser,
s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Darkehmen  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Darkehmen
  daselbst  (Stat.  v.  24.  Febr.)  92  Nr.  2.

Deichverbände:

I.  Provinz  ÖOstpreußen.
1.  Deichverband  Jimmerbude  im  Krreise  Fischhausen
(Stat.  v.  5.  Okt.)  221  Nr.  4.
II.  Provinz  Westpreußen.
2.  Deichverband  der  Papatschen-  und  Wedenkampe

zu  Zeyersvorderkampen  im  Landkreis  Elbing  (Stat.
v.  24.  Aug.)  204  Nr.  10.

III.  Provinz  Pommern.
3.  Kalkvitzer  Oeichverband  zu  Kalkvitz  im  Kreise
Grimmen  (Stat.  v.  29.  Juli)  194  Nr.  13.
4.  Deichverband  Pölitz  in  Pölitz  i.  Pomm.,  Kreis
Randow  (Stat.  v.  24.  Febr.)  102  Nr.  2.
        <pb n="256" />
        6

Sachregister  1908.

Deichverbände  (Forts.)

5.

6.

10.

11.

13.

14.

16.

IV.  Provinz  Schlesien.
Barteln-Scheitniger  Deichverband
Nachtt.  v.  22.  Jan.)  27  Nr.  10.
Deichverband  an  der  Schlesischen  Weichsel  im
Kreise  Pleß  (Stat.  v.  13.  Nov.)  222  Nr.  12.

V.  Provinz  Sachsen.

(Stat.=.

  Hainichener  Deichverband  zu  Hainichen  im  Kreise

Delitzsch  (Stat.  v.  5.  April)  130  Nr.  5.
VI.  Provinz  Schleswig-Holstein.

.  Dritter  Holsteinischer  Deichverband  (Stat.  v.

19.  Nov.  07)  14  Nr.  8.

Erster  Schleswigscher  Deichband  (Stat.  v.  1.  Mai)

161  Nr.  8.

VII.  Provinz  Hannover.
Deich=  und  Sielverband  der  Adlig  Bentwischer
Schauung  zu  Adlig  Bentwisch  im  Kreise  Neuhaus
a.  d.  Oste  (Stat.  v.  19.  Dez.  07)  16  Nr.  5.
Deich-  und  Schleusenverband  der  Dritten  Meile
Altenlandes  im  Kreise  Jork  (Stat.  v.  21.  April)
160  Nr.  3.

.  Bütbflether  Schleusenverband  zu  Bützfleth  im

Kreise  Kehdingen  (Stat.  v.  12.  Dez.  07)  16  Nr.  3.
Burgdammer  Deich-  und  Sielverband  zu  Burgdamm
  im  Kreise  Blumenthal  (Stat.  v.  12.  Dez.  07)
16  Nr.  4.

Isensee-  Niederstricher  Deich--  und  Schleusenverband
  zu  Isensee  im  Kreise  Neuhaus  a.  O.  (Stat.=Nachtr.
  v.  18.  Nov.)  222  Nr.  13.

4—t

Lesumer  Deich-  und  Schleusenverband  zu  Lesum

im  Kreise  Blumenthal  (Stat.  v.  7.  Dez.  07)  14
Nr.  10.
Deich=  und  Schleusenverband  der  adelig  freien  fünf
Bauerschaftsschauung  im  Neuenseebogen,  Kreis
Ncuhaus  a.  O.  (Stat.-Nachtr.  v.  18.  Nov.)  222
Nr.  14.

Deichvrerband  des  Außendeichs  von  Wersabe  im

Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  9.  Nov.  07)  14  Nr.  5.

VIII.  Rheinprovinz.

mDeichverband  -Deichschau  Dreckward=  im  Kreise

Cleve  (Stat.  v.  21.  Juni)  180  Nr.  21.

Ilverich.-  Lanker  Deichverband  (Stat.-Nachtr.  v.

21.  Api#l)  100  Nr.  2.

Deichverbände  (Forts.)

20.  Deichverband  .Neue  Deichschau  Reeserward-(Stat.-Nachtr.
  v.  8.  Mai)  161  Nr.  9.

21.  Rheindorf-  Bürriger  Deichverband  im  Landbkreise
Solingen  (Stat.  v.  29.  Aug.)  204  Nr.  13.
Deutschtum,  Maßnahmen  zur  Stärkung  des  Deutschtums
in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.

20.  März)  29.

Deutsch  Wilke  (Posen),  Schwetzkau-Deutsch  Wilker  Ent.
wässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Lissa  (Stat.-Nachtr.
v.  15.  Febr.)  72  Nr.  5.

Dewitzseen-Genossenschaft  zu  Falkenburg  im  Kreise  Dramburg
  (Stat.  v.  24.  Juni)  187  Nr.  4.

Diener,  Aunstellung  derselben  in  der  Jollverwaltung
(Verw.-O.  v.  15.  Jan.  5  10  Nr.  3)  70.

Diensteinkommen  (Besoldung),  Jahlung  der  Beamtenbesoldung
  (G.  v.  7.  März  §  1)  35.  —  Auphebung  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1881  (das.  §  6)  36.

Dienstwohnungen,  neuere  Vorschriften  über  die  Näumung
  solcher  beim  Ableben  eines  Staatsbeamten  seitens  der
Hinterbliebenen  (G.  v.  7.  März  §  4)  36.  —  Aufhebung
der  Vorschriften  vom  27.  April  1816  (das.  §  6)  36.

Diepholz  (Hannover),  Eisenbahn  (Nienburg  a.  d.  Weser)
Lemke—Diepholz,  s.  Eisenbahnen  Nr.  70.

Diez  (Hessen=  Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  9.

Dillenburg  (Hessen.  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  März,
26.  Juni)  61,  159.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  9.

Eisenbahn  (Kreuzthal)  Weidenau—Dillenburg,  (.
Eisenbahnen  Nr.  54.

Distelrath  (Rheinprovinz),  Kleinbahnen  Distelrath—
Düren—Rölsdorf—Gürzenich,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Disziplinarverfahren  gegen  Beamte  der  Lollverwaltung
(Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §  4  Nr.  3)  67.

Disziplinarverhältnisse  der  Beamten  der  Ansiedlungs.
kommission  für  Westpreußen  und  Posen  (V.  v.  29.  Sept.
6  6)  196.

Disziplinarverhältnisse  der  Privatdozenten  an  den
Technischen  Hochschulen  (V.  v.  3.  Dez.)  218.

Dittersbach  (Schlesien),  Eisenbahn  Dittersbach—Neurode,
s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Döttesfeld  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  Döttesseld
  daselbst  im  Kreise  Neuwied  (Stat.  v.  17.  Ok..)

"·  v  -  1  r
222  Nr.
        <pb n="257" />
        Sachregister  1908.  7

Domãnen,  Erhoͤhung  des  Fonds  zum  Ankaufe  von
Gütern  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  zur
Verwendung  als  Domänen  (G.  v.  20.  März  Art.  II)  33.

Dombrotwka  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Dreckward,  Deichverband  „Deichschau  Dreckward“  im
Kreise  Cleve  (Stat.  v.  21.  Juni)  180  Nr.  21.

Düren  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Jan.)  13.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Unl.)  8.
Kleinbahnen  des  Kreises,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen:  Düsseldorf
(Hauptbahnhof)—Neuß,  s.  Eisenbahnen  Nr.  27;

Rath—Düsseldorf  (Hauptbahnhof),  s.  Nr.  73.

Duisburg  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Duisburg  zur  Erweiterung  des
städtischen  Friedhofs  im  Ortsteile  Duisburg-Meiderich
(A.  E.  v.  17.  Juni)  179  Nr.  16.

E.

Egeln  (Sachsen),  Bode-Regulierungsgenossenschaft  zu
Egeln  (Stat.-Nachtr.  v.  19.  Okt.)  222  Nr.  8.

Ehrsten  (Hessen--Nassau),  Drainagegenossenschaft  Ehrsten
daselbst  im  Kreise  Hofgeismar  (Stat.  v.  18.  Juli)  188
Nr.  7.

Eichholz  (Brandenburg),  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  Eichholz  daselbst  im  Kreise  Luckau  (Stat.
v.  29.  Aug.)  204  Nr.  12.

Eifgental,  Wiesengenossenschaft  im  oberen  Eifgental  zu
Buchholzen,  Gemeinde  Wermelskirchen,  im  Kreise  Lennep
(Stat.  v.  18.  Mai)  178  Nr.  6.

Eilenburg  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Eilenburg  zwecks  Anlegung  eines
Schutzgebiets  für  die  Wassergewinnungsstelle  der  zentralen
städtischen  Wasserversorgungsanlage  (A.  E.  v.  15.  Aug.)
203  Nr.  5.

Eingemeindungen,  s.  Stadtbezirke  und  unter  Orts.-namen.


Eisenbahnanleihegesetz  (v.  14.  Mal)  117.

Eisenbahn-Dampffähren,  Herstellung  einer  Eisenbahn-Dampffährenverbindung
  zwischen  Saßnitz  und  Trelleborg
  (G.  v.  18.  März)  75.  (Staatsvertr.  v.  15.  Nov.
07)  95.

Eisenbahndirektionen,  anderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke
  der  Eisenbahndirektionen  in  Danzig  und
Königsberg  i.  Pr.  (A.  E.  v.  10.  März)  38.  —  desgl.
Hannover,  Münster  i.  Westf.,  St.  Johann  Saarbrücken
und  Mainz  (A.  E.  v.  10.  Mai)  104.

Anderweite  Festsetzung  eines  Grenzpunkts  zwischen
den  Verwaltungsbezirken  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  Cassel  und  Erfurt  (Verf.  v.  24.  April)  93.

Eisenbahnen  (Kleinbahnen,  Straßenbahnen):

1.  Alten  beken  —-Warburg,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  21)  119.

2.  Andernach-Mayen,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §5  1  III  29)  120.

3.  Angerburg—-Gumbinnen,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  lb  2)  117.  (A.
E.  v.  6.  Juli  Nr.  4)  169.

4.  Angermünde—Seehausen,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  8  1  II1  7)  119.

5.  Arys—Lyck,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.
v.  14.  Mai  §5  Ib  1)  117.  (A.  E.  v.  6.  Juli
Nr.  4)  169.  "6

6.  Barmen  —-Barmen-Rittershausen,  Ausbau
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  III  27)  120.

7.  Barmen-Rittershausen—Vorbahnhof  Barmen=
  Rittershausen,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.
v.  14.  Mai  §5  1  II  18)  118.

8.  Barth—Prerow,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  Ib  5)  117.  (A.  E.  v.  6.  Juli
Nr.  7)  169.  ·

9.  Verbindungsbahn  bei  Bergisch  Gladbach,  Aus.
bau  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  III  26)  110.

10.  Berlin  (Gesundbrunnen)—Bernau,  Ausbau
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  III  10)  119.

11.  Berliner  Hoch=  und  Untergrundbahnen,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft
für  elektrische  Hoch-  und  Untergrundbahnen  in
Berlin  für  die  Herstellung  einer  an  die  im  Baue
befindliche  Untergrundbahnstrecke  Potsdamer  Platz
Spittelmarkt  anschließenden,  teils  als  Untergrundbahn,
  teils  als  Hochbahn  elektrisch  zu  betreibenden
Kleinbahnstrecke  Wallstraße  (Spittelmarkt)—-Neu  Kölln
am  Wasser—Klosterstraße  —  Grunerstraße—  Aleganderplatz—Alexanderstraße—Münzstraße—Kaiser
  Wilhelm-Straße—Schönhauser
  Tor-Schönhauser  Allee  (Bornholmer
  Straße)  (A.  E.  v.  9.  Okt.  07)  19  Nr.  1.

12.  VBerliner  Ringbahn—Grünau  und  Unschlußbahn
  Rixdorf—Nieder  Schöneweide  -Jo-
        <pb n="258" />
        8

Sachregister  1908.

Eisenbahnen  (Forts.)

13.

14.

16.
17.

18.

20.

21.

hannisthal,  Ausbau  dieser  Strecken  (G.  v.
14.  Mai  §6  1  III  9)  119.
Bielefeld—-Brackwede,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  22)  119.

Der  Bremerhavener  Straßenbahn-Aktiengesellschaft
  in  Lehe  ist  für  diejenigen  Fälle,  in
denen  auf  den  öffentlichen  Straßen  der  Gemeinden
Lehe,  Geestemünde  und  Wulsdorf  aus  polizeilichen
Rücksichten  die  Aufstellung  von  Masten  zur  Befestigung
  der  Leitungsdrähte  nicht  zugelassen  werden
kann,  zur  Erlangung  der  Befugnis,  für  diesen
Zweck  an  den  Straßenwänden  von  Gebäuden  Wandhaken
  anbringen  oder  auf  den  Grundstücken  Trage.
masten  errichten  zu  dürfen,  das  Recht  zur  dauernden
Beschränkung  des  Grundeigentums  verliehen  worden
(A.  E.  v.  6.  Jan.)  20  Nr.  6.  «

.Bremetvörbe-Osterholz,VerleihungdesEnts

eignungsrechts  an  Kleinbahn  Bremervörde-Osterholz,
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  zu  Bremervörde,
  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Bremer.
vörde  über  Worpswede  nach  Osterholz  (A.  E.  v.
21.  April)  146  Nr.  3.

Breslau—Glogau,  Mehrkosten  für  zweites  Gleis
"1  (G.  v.  14.  Mai  §  1  IV  3;i0  120.

(Bromberg)  Karlsdorf—Thorn,  Ausbau  dieser
Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  II  3)  118.
Bünde—Osnabrück,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §  1  III  23)  119.

.  Burg.  Lesum  —-Grohn-Vegesack,  Ausbau  dieser

Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  III  20)  119.
Camburg—Kösen,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
1  4.  Mai  §  1  III  13)  119.
Charlottenburg  —-  Spandau,  Ausbau  dieser
Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  11  10)  118.

Cöln.  Bonner  Kreisbahnen,  Umgestaltung  und

Erweiterung  dieser  (Konz.  Urk.  v.  8.  Jan.)  102
Nr.  1.

3.  Crefelder  Eisenbahngesellschaft,  Vermehrung  des

Grundkapitals  (Urk.  v.  27.  April)  203  Nr.  1.

.  Danzig  Olivaer  Tor—Neufahrwasser,  Ausbau

  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  II  2)  118.

5.  Dittersbach-Neurode,  Ausbau  dieser  Bahn

(G.  v.  14.  Mai  §  1  I1  0)  118.

.Kreis  Düren,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

an  den  Kreiskommunalverband  des  Kreises  Düren
für  die  Anlage  von  Kleinbahnen  von  Zülpich  über

Eisenbahnen  (Forts.)

27.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

39.

40.

41.

43.

44.

.  Heudeber-Dannstedt  —Ilsenburg,

Nörvenich  nach  Düren,  von  Distelrath  durch  Düren
und  über  Rölsdorf  nach  Gürzenich,  von  Rölsdoif
nach  Lendersdorf  Ort,  von  Distelrath  südlich  um
Düren  nach  Rölsdorf  und  von  Düren  über  Krauthausen
  und  Kreuzau  nach  Winden  (A.  E.  v.  3.  Febr.)
28  Nr.  15.

Düsseldorf  (Hauptbahnhof)  —-Neuß,  Ausbau
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  5  I  I1  20)  118.

28.  Umgehungsbahn  bei  Elm,  Herstellung  derselben

(G.  v.  14.  Mai  §  1  IV.2)  120.  (A.  E.  v.  6.  Juli
Nr.  13)  169.

Erfurt—Neud.etendorf,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  II  12)  118.

Gerolstein  —-Pronsfeld,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §5  1  II  22)  118.
Görlitz—Nikrisch,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §  1  1I1  70  118.
Göttingen—Bodenfelde,
14.  Mai  §  1  IV  31)  120.
Hagen  (Westf.)  —-Oberhagen  —Oberbrügge,
Mehrkosten  für  zweites  Gleis  (G.  v.  14.  Mai  §  I
IV  39)  120.

Hameln—Löhne,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §  1  II  14)  118.

Mehrkosten  (G.  v.

5.  Heimbach  (Nahe)—-Baumholder,  Bau  und

Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  1b  12)
118.  (A.  E.  v.  6.  Juli  Nr.  11)  169.

.  Hengstei-Schwerte,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.

14.  Mai  &amp;amp;  1  I1  17)  118.

f.  Herborn—Westerburg,  Mchrkosten  (G.  v.  14.  Mai

&amp;amp;  1  IV  3a)  120.

Ausbau
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §5  1  II  13)  118.
Block  Hörne—Osnabrück,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  II  16)  118.
Hohenbocka—-Falkenberg,  Ausbau  dieser  Babn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  I1  9)  118.

Jarotschin  -Miloslaw,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  1)  119.

.  Jastrzemb—Loslau,  Bau  und  Betrieb  dieser

Bahn  (G.  v.  14.  Mai  S  lb  3)  117.
6.  Juli  Nr.  5)  169.

Jena  (Saalbahnhof)—Rudolstadt,  Ausbau
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  III  14)  119.
Ihrhove—Emden,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v
14.  Mai  §  1  III  24)  119.

(A.  E.  v.
        <pb n="259" />
        Sachregister  1908.  9

Eisenbahnen  (Forts.)

45.

46.

47.

48.

49.

50.

51.

52.

53.

54.

55.

56.

58.

59.

60.

61.

Jünkerath—Bütgenbach,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §5  1  Ib  13)  118.
(A.  E.  v.  6.  Juli  Nr.  3)  169.
Kallehne—Bergen,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §  1  III  17)  119.
Kerkerbach-Bahnunternehmen,  Ausdehnung
dieses  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Roll-  und  Seilbahn
  von  Heckholzhausen  nach  Ober  Tiefenbach  durch
die  Kerkerbachbahn=  Aktiengesellschaft  (Konz.  Urk.  v.
2.  März)  102  Nr.  3.

Kirchhain  in  Hessen  —  Gemünden  a.  d.
Wohra,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  51  Ib  8)  117.  (A.  E.  v.  6.  Juli  Nr.  10)  169.
Kirchlengern—Löhne,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.
v.  14.  Mai  §  1  II  15)  118.

(Kontopp)  Kolzig—Glogau  mit  Abzweigung
nach  Fraustadt,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  Ib  4)  117.  (A.  E.  v.  6.  Juli
Nr.  6)  169.

Korbach-Brilon  (Wald),  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  Ib  9)  117.
(A.  E.  v.  6.  Juli  Nr.  10)  169.
Kottbus—Görlitz,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §  1  II  8)  118.
Kreuzburg—Namslau,  Mehrkosten  für  zweites
Gleis  (G.  v.  14.  Mai  §  1  IV  3h)  120.
(Kreuzthal)  Weidenau—Dillenburg,  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  la  1)  117.
(A.  E.  v.  6.  Juli  Nr.  1)  168.
Lägerdorf—Itzehoe,  Aufhebung  des  in  der  Konzessionsurkunde
  vom  4.  Januar  1868  für  den  Bau
der  Bahn  Lägerdorf—Itzehoe  verliehenen  Enteignungsrechts
  (A.  E.  v.  8.  Juni)  179  Nr.  14.
Lichtenau—Nikolausdorf,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  4)  119.

.  Limburg—Staffel,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.

14.  Mai  §5  1  III  25)  119.

Block  Lotharstraße  —-Oberhausen  West,  Aus.
bau  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  II  19)  118.
Lübbenau-—Senftenberg,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  5)  119.

Lübeck.  Büchener  Eisenbahngesellschaft,  Vermehrung
des  Grundkapitals  (Urk.  v.  29.  Juli)  194  Nr.  10.
Marienberg.  Cangenbach—Erbach  (Westerwald),
  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai
§5  1  Ib  UI)  118.  (A.  E.  v.  6.  Juli  Nr.  9)  169.

Gesetzsammlung  1908.

Eisenbahnen  (orts.)

62.

63.

64.

65.

66.

67.

68.

69.

71.

72.

73.

74.

75.

Kreis  Moers,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
den  Kreis  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Schaephuysen
  nach  Kamp  (A.  E.  v.  24.  April)  146  Nr.  4.
Mohrungen—Liebemühl,  Mehrkosten  (G.  v.
14.  Mai  §5  1  IV  3)  120.

Gemeinden  Monheim  und  Hitdorf,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Monheim
und  Hitdorf  im  Landkreise  Solingen  für  die  Anlage

einer  Kleinbahn  von  Langenfeld  über  Monheim  nach

Hitdorf  mit  Abzweigung  nach  dem  Hafen  in  Hitdorf
(A.  E.  v.  29.  Sept.)  204  Nr.  16.

Montjoie—  Sourbrodt,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  30)  120.

Stadt  Müncheberg,  Verleihung  des  Enteignungs.-rechts
  an  die  Stadt  Müncheberg  im  Kreise  Lebus
für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  der  Stadt
Müncheberg  nach  dem  Staatsbahnhofe  Dahmsdorf-.
Müncheberg  (A.  E.  v.  10.  Mai)  161  Nr.  10.
Neiße  über  Camenz—Glatz,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  2)  119.
Neuenhaus-Coevorden,  Staatsvertrag  mit  den
Niederlanden  (v.  23.  Juli)  205.
Niederaula—Alsfeld  mit  Abzweigung  nach  Schlitz,
Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai
§5  1  Ib  7)  117.  (A.  E.  v.  6.  Juli  Nr.  9)  169.

.  (Nienburg  a.  d.  Weser)  Lemke—Diepholz,

Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai
*  1  Ib  10)  117.  (A.  E.  v.  6.  Juli  Abs.  2)  169.
Oberhausen  West—Hohenbudberg,  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §5  1  la  2)  117.
(A.  E.  v.  6.  Juli  Nr.  2)  169.
Oberschlesisches  Schmalspurnehg,  Erweiterung
desselben  (G.  v.  14.  Mai  §  1  IV  1)  120.  (A.  E.
v.  6.  Juli  Nr.  12)  169.
Rath—Düsseldorf  (Hauptbahnhof),  Ausbau
dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  III  28)  120.
Regenwalder  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  zu
Labes,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  dieselbe
für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Sallmow  nach
Regenwalde  (A.  E.  v.  16.  Nov.  07)  14  Nr.  6.
Gemeinde  Reinickendorf,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Reinickendorf  für
die  Anlage  einer  an  den  Staatsbahnhof  Reinickendorf
  (Dorf)  der  Bahn  von  Schönholz  nach  Kremmen
anschließenden  Privatanschlußbahn  (A.  E.  v.  13.  Nov.)
222  Nr.  10.

b
        <pb n="260" />
        10

Sachregister  1908.

Eisenbahnen  (Forts.)

76.

78

80.

81.

Renudsburg—Jübek  und  Tarp—Nordschles.-wigsche
  Weiche-Pattburg,  Ausbau  dieser
Strecken  (G.  v.  14.  Mai  §  1  III  19)  119.

7.  Rengersdorf—Nieder  Rengersdorf,  Ausbau

dieser  Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  II  5)  118.
Ruhbank—Landeshut,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  3)  119.

Ruhr-Lippe  Kleinbahnen,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Ruhr-Lippe
Kleinbahnen  in  Soest  für  die  Anlage  der  Kleinbahnstrecken
  vom  Bahnhofe  Neheim-Hüsten  der  Eisenbahn
Schwerte-—  Arnsberg  über  Ostönnen  und  Seest  nach
Hovestadt  mit  Abzweigung  von  Ostönnen  nach  Werl,
von  Werl  nach  Hamm,  von  Oestinghausen  nach
Hamm,  vom  Bahnhofe  Neheim-Hüsten  bis  zur
Jägerbrücke  in  Arnsberg  und  von  Niederense-Himmel.
pforten  nach  der  Möhnetaisperre  bei  Günne  unter
Außerkraftsetzung  des  dem  Kreise  Soest  unter  dem
19.  August  1896,  dem  Kreise  Hamm  unter  dem
12.  Dezember  1898  und  dem  Kreise  Soest  sowie
dem  Landkreise  Hamm  unter  dem  16.  Februar  1903
für  die  Kleinbahnen  von  Neheim-Hüsten  über  Soest
nach  Hovestadt  mit  Abzweigung  von  Ostönnen  nach
Werl,  von  Werl  nach  Hamm  und  von  Hamm  nach
Oestinghausen  verliehenen  gleichen  Rechtes  (A.  E.
v.  24.  Aug.)  203  Nr.  8.

Saalfeld  —-Probstzella,  Ausbau  dieser  Bahn
(G.  v.  14.  Mai  §  1  III  15)  119.

Kreis  Schmiegel,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  den  Kreis  Schmiegel  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Wielichowo  nach  Rakwitz  (A.  E.
v.  30.  Dez.  07)  18  Nr.  7.

.  Schönholz—Hermsdorf,  Ausbau  dieser  Bahn

(G.  v.  14.  Mal  §  1  III  11)  119.

.  Schrimm-Jarotschin,  Mehrkosten  (G.  v.  14.  Mai

§5  1  IV  3  120.

.  Seehausen  —echlin,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.

14.  Mal  §  1  I11  8)  119.

Stendal—Arendsee,  Verleihung  des  Enteignungs.

rechts  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Stendal
nach  Arendsee  im  Regierungsbezirke  Magdeburg  (A.  E.
v.  4.  Mai  07)  16  Nr.  1.

ʒ.  Stendal—Osterburg,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.

14.  Mai  §  1  III  16)  119.

Stettin  —Modejuch,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.

14.  Mai  §  1  111  6)  119.

Eisenbahnen  (Forts.)

88.

89.

90.

91.

92.

93.

94.

□U

96.

98.

99.

Stralsund  -Stralsund  Hafen,  Ausbau  dieser
Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  II  11)  118.
Suhl—Schleusingen,  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §5  1  Ib  6)  117.  (A.  E.  v.
6.  Juli  Nr.  8)  169.

Tichau-Kobier,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §  1  II  1)  118.
Türkismühle—-Nonnweiler,  Ausbau
Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §  1  II  21)  118.
Vienenburg—Bad  Harzburg,  Ausban  dieser
Bahn  (G.  v.  14.  Mai  §5  1  III  18)  119.
Warberg—Falkstätt,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §5  1  II  4)  118.

Vereinigte  Westdeutsche  Kleinbahnen-  Aktien.
gesellschaft  zu  Cöln  a.  Rhein,  dieser  ist  für
diejenigen  Fälle,  in  denen  aus  polizeilichen  Rück.
sichten  die  Aufstellung  von  Masten  zur  Befestigung
der  Oberleitungsaufhängevorrichtung  für  die  Kleinbahn
  Halbach—Lüttringhausen  —Lennep  —Remscheid
und  für  die  Speiseleitung  von  Thalsperre  nach  Trecknase
  nicht  zugelassen  werden  kann,  zur  Erlangung
der  Befugnis,  für  diesen  Zweck  an  den  Straßen.
wänden  der  Gebäude  Wandhaken  anbringen  oder
auf  den  Grundstücken  Tragemaste  errichten  zu  dürfen,
das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigentums
  verliehen  worden  (A.  E.  v.  3.  IJnni)  172
Nr.  12.

dieser

5.  Westpreußische  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft

in  Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
dieselbe  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Tiegenhof
  nach  Lindenau  (A.  E.  v.  10.  Mai)  161  Nr.  11.
Wiehl—Waldbröl  Morsbach,  Mchrkosten  (G.  v.
14.  Mai  §  1  IV  3b)  120.

Winterberg  i.  Westf.—-Frankenberg  i.  Hessen-Nassau,

  Mehrkosten  (G.  v.  14.  Mai  §  1  IV3e)  120.
Wittingen—Oebisfelde,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Kleinbahn  Wittingen  —Oebisfelde,
  G.  m.  b.  H.  in  Wittingen,  für  die  Anlage
einer  Kleinbahn  von  Wittingen  nach  Oebisfelde
(A.  E.  v.  14.  Mai)  161  Nr.  12.

Zossen  Elsterwerda,  Ausbau  dieser  Bahn  (G.  v.
14.  Mai  §  1  III  12)  119.

Eixe  (Hannover),  Eixe-Oelerser  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Eirxe  im  Kreise  Peine  (Stat.  v.  24.  Aug.)  204  Nr.  9.

Elm  (Hessen.Nassan),  Umgehungsbahn  bei  Elm,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  28.
        <pb n="261" />
        Sachregister  1908.  11

Elsterwerda  (Sachsen),  Eisenbahn  Zossen  -  Elsterwerda,
s.  Eisenbahnen  Nr.  99.

Eltville  (Hessen  ·  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  23.  Febr.,
4.  März)  17,  19.

Emden  (Hannover),  Eisenbahn  Ihrhove-Emden,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  44.  "
Enteignung  gemeinnätziger  Quellen  (G.  v.  14.  Mal

§  29)  113.

Enteignungen  zur  Stärkung  und  Abrundung
deutscher  Niederlassungen  in  den  Provinzen  Westpreußen
und  Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  I  10)  30.

Enteignung  von  Grundeigentum  für  den  Bau  des
Masurischen  Kanals  (G.  v.  14.  Mai  §  7)  143.

Die  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungsrechts,
s.  unter  Chausseen,  Eisenbahnen  usw.  und  bei
den  berechtigten  Kreisen,  Körperschaften  usw.

Entschädigung  für  Nachteile  durch  Anordnungen  zum
Schutze  usw.  gemeinnütziger  Quellen  (G.  v.  14.  Mai
55  19  bis  28)  109.

Entschädigung  im  Enteignungsverfahren  zur  Stärkung
und  Förderung  deutscher  Niederlassungen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  1  10
§  18,  19)  31.

Entschädigung  für  Nachteile  usw.  aus  dem  Baue
des  Masurischen  Kanals  (G.  v.  14.  Mai  89§  4  bis  7)  142.

Entwässerungsanlagen,  Entwässerungsverbände,
s.  Meliorationen.

Erbach  (Hessen--Nassau),  Eisenbahn  Marienberg-Langenbach—Erbach
  (Westerwald),  s.  Eisenbahnen  Nr.  61.

Erbschaftsstenerämter,  s.  Stempel-  und  Erb.
schaftssteuerämter.

Erfurt  (Sachsen),  Underung  des  Eisenbahndircktionsbezirkes
  (Verf.  v.  24.  April)  93.

Eisenbahn  Erfurt—-Neudietendorf,  s.  Eisenbahnen
Nr.  29.

Essen  (Rheinprovinz),  Vereinigung  der  Landgemeinde
Huttrop  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Essen  (G.  v.  13.  April)  75.

F.
Fahrland  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Zuständigkeit
in  diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.
Falkenberg  (Sachsen),  Eisenbahn  Hohenbocka-Falkenberg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  40.

Falkenburg  (Tommern),  Dewitzseen-Genossenschaft  daselbst
im  Kreise  Dramburg  (Stat.  v.  24.  Juni)  187  Nr.  4.

Falkstätt  (Posen),  Eisenbahn  Warberg-Falkstätt,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  93.

Finanzminifter,  Befugnisse  in  der  Verwaltung  der  Lölle
und  indirekten  Steuern  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.)  66.

Zuständigkeit  im  Enteignungsverfahren  zur  Stärkung
und  Förderung  deutscher  Niederlassungen  in  den
Provinzen  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März
Art.  1  10  5  16)  31.

Finower  Meliorationsverband  (Stat.-Nachtr.  v.  8.  Mai)
178  Nr.  3.

Fischerei,  Koppelfischerei  im  Regierungsbezirke  Cassel
(G.  v.  19.  Mai)  133.

Fleringen  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  IV.
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  2.  März)  92  Nr.  5.

Forsten,  Erhöhung  des  Fonds  zum  Ankaufe  von  Grundstücken
  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  zu
den  fiskalischen  Forsten  (G.  v.  20.  März  Art.  II)  33.

Frankenberg  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Winterberg—
Frankenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  97.

Frankfurt  a.  M.  (Hessen-Nassau),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  israelitische  Gemeinde  in  Frankfurt
  a.  M.  zur  Errichtung  eines  Krankenhauses  daselbst
(A.  E.  v.  8.  Jan.)  20  Nr.  7.

Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung  des
Grundbuchs  (Verf.  v.  4.  Juli)  164.

Frauendorf  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Frauendorf  daselbst  im  Kreise  Heilsberg  (Stat.  v.  3.  Juni)
179  Nr.  12.

Fraustadt  (Posen),  Eisenbahn  (Kontopp)  Kolzig-Glegan
mit  Abzweigung  nach  Fraustadt,  s.  Eisenbahnen  Nr  50.

Friedersdorf  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschast
Friedersdorf  daselbst  im  Kreise  Neustadt  O.-S.  (Stat.
v.  10.  Mai)  178  Nr.  5.

Friedland  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Friedland  (Stat.-Nachtr.  v.  3.  Juni)  179  Nr.  13.

Fristen  in  Angelegenheiten  der  gemeinnütigen  Quellen
(G.  v.  14.  Mai  88  9,  12)  107.

Fristen  in  Angelegenheiten  der  Koppelfischerei  im
Regierungsbezirke  Cassel  (G.  v.  19.  Mai  §§  10,  13,
15)  135.

Fristen  im  Enteignungsverfahren  zur  Stärkung  und
Förderung  deutscher  Niederlassungen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  1  10
§  16)  31.

s.  Ausschlußfristen.

b-
        <pb n="262" />
        12  Sachregister  1908.

G.

Gauleden  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Gauleden
daselbst  im  Kreise  Wehlau  (Stat.  v.  13.  April)  154
Nr.  2.

Gebühren  der  Hebammen  (G.  v.  10.  Mai)  103.

Gehle=  Ils  Regulierungsgenossenschaft  zu  Bierde  im
Kreise  Minden  (Stat.  v.  16.  Sept.)  216  Nr.  6.

Geismar  (Hessen-  Nassau),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Geismar  im  Kreise  Friplar  zur
Schaffung  einer  Schutzzone  für  Quelle  II  der  zu  erbauenden
  zentralen  Wasserleitung  (A.  E.  v.  16.  März)
130  Nr.  3.

Gemeinde,  Beitragsleistung  zu  den  Kosten  Königlicher
Polizeiverwaltung  (G.  v.  3.  Juni)  149.

Abänderung  des  Gesetzes  für  Waldeck.  Pyrmont,
betr.  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung,
vom  8.  Januar  1900  (G.  v.  7.  März)  63.

Gemeindebezirke,  Vereinigung  einzelner  Landgemeinden
mit  Stadtgemeinden,  s.  Stadtbezirke  und  unter
Ortsnamen.

Gemeindevorsteher,  Befugnisse  in  Angelegenheiten  der
gemeinnützigen  Quellen  (G.  v.  14.  Mai  87  6  bis  8,  12,
17)  106.

Gemünden  a.  d.  Wohra  (Hessen--Nassau),  Eisenbahn
Kirchhain  in  Hessen-Gemünden  a.  d.  Wohra,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  48.

Germete  (Westfalen),  Germeter  Wasesergenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Warburg  (Stat.  v.  21.  Juni)  193
Nr.  2.

Gerolstein  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Gerolstein—-Prons.
feld,  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Giesebitz  (Vemmern),  Giesebitzer  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Landkreise  Stolp  (Stat.  v.  17.  Juni)
179  Nr.  19.

Gifhorn  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Gifhorn  zur  Durchführung  der
UÜberbrückung  der  Aller  im  Zuge  der  Rotstraße,  der
Verlängerung  der  Rotstraße  bis  zur  Celler  Straße  und
der  Schaffung  einer  Verbindung  zwischen  der  Wilhelmstraße
  und  der  neuen  Allerbrücke  (A.  E.  v.  25.  Sept.)
216  Nr.  7.

Wassergenossenschaft  der  Ise.  Niederung  des  Kreises
Gifhorn  zu  Gifshorn  (Stat.  v.  18.  Juli)  193  Nr.  6.

Gladenbach  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Aul.)  8.

Glatz  (Schlesien),  Eisenbahn  Neiße  über  Camengz  (Schles.)—
Glatz,  s.  Eisenbahnen  Nr  67.
Glogau  (Schlesien),  Eisenbahnen:

s.  Eisenbahnen  Nr.  16;
(Kontopp)  Kolzig—Glogau  mit  Abzweigung  nach

Fraustadt,  s.  Nr.  50.

lumia,  Entwässerungsgenossenschaft  zur  Regulierung  der

Glumia  zu  Stewnitz  im  Kreise  Flatow  (Stat.  v.  7.  März)

102  Nr.  4.

Gnadenbezüge,  neuere  Vorschriften  über  die  Jahlung
des  Guadenvierteljahrs  an  Hinterbliebene  der  Staats.
beamten  (G.  v.  7.  März  §  2,  3)  35.  —  Aufhebung
der  Vorschriften  vom  27.  April  1816  und  15.  November
  1819  (das.  §  6)  36.

Görlitz  (Schlesien),  Eisenbahnen:  Görlitz-Nikrisch,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  31

Kottbus—Görlitz,  s.  Nr.  52.

Göttingen  (Hannover),  Eisenbahn  Göttingen-Bodenfelde,
s.  Eisenbahnen  Nr.  32.

Goldap,  Genossenschaft  zur  Unterhaltung  der  unteren
Goldap  usw.  zu  Skallischen  im  Kreise  Darkehmen  (Stat.
v.  21.  Dez.  07)  20  Nr.  3.

Gonzenheim  (Hessen-Nassau),  Errichtung  eines  Ortsgerichts
  daselbst  (Verf.  v.  27.  März)  62.

Graudenz  (Westpreußen),  Wiederherstellung  eines  teilweise
  abhanden  gekommenen  Grundbuchblatts  des  Amtsgerichts
  in  Graudenz  (V.  v.  30.  Mai)  145.

Grohn  (Schleswig-Holstein))  Eisenbahn  Burg--Lesum
Grohn-  Vegesack,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Groß  Beckern  (Schlesien),)  Weidelache=  Regulierungs-.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Liegnitz  Land  (Stat.
v.  30.  Okt.  07)  14  Nr.  3.

Großzeneder  (Westfalen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Warburg  (Stat.  v.  15.  Febr.)  72  Nr.  6.
Groß  Rössen  (Sachsen),  Lapine-Wassergenossenschaft

daselbst  im  Kreise  Schweinitz  (Stat.  v.  18.  April)  171  Nr.  4.

Groß  Ryhno  (Posen),  Drainagegenossenschaft  Groß
Rybno  daselbst  im  Kreise  Gnesen  (Stat.  v.  15.  Jan.)
27  Nr.  7.

Grosß  Strehlitz  (Schlesien),  Anderung  des  Amtsgerichts.
bezirkes  (G.  v.  14.  Mai)  129.

Groß  Wandriß  (Schlesien),  Würchegraben-Regulierungs.
genossenschaft  daselbst  im  Landkreise  Liegnitz  (Stat.  v.
29.  Juli)  194  Nr.  12.

Grubenhagen  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewässerungs.
verband  Grubenbagen  zu  Grubenhagen  (Stadtkreis  Elbing)
im  Elbinger  Deichverbande  (Stat.  v.  21.  Juni)  187  Nr.  1.

Breslau  —Glogan,
        <pb n="263" />
        Sachregister  1908.

Gruünanu  (Brandenburg),  Eisenbahn  Berliner  Ringbahn-Grünau,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Grundbuch,  Wiederherstellung  eines  teilweise  abhanden
gekommenen  Grundbuchblatts  des  Amtsgerichts  in  Graudenz
  (V.  v.  30.  Mai)  145.

Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs  1907
die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie  Bezirke,
für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von
der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke
als  angelegt  gilt  (Bek.  v.  17.  Jan.)  7.

Bestimmung  der  Ausschlußfristen  für  Anlegung  des
Grundbuchs  in  einzelnen  Amtsgerichtsbezirken,  s.  unter
Ortsnamen  der  letzteren.

Grundstücke,  Einführung  des  Gesetzes,  betreffend  die
Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze  für  land.  und  forst.
wirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,  vom  20.  August  1906
in  Ostpreußen  und  einem  Teile  von  Westpreußen  (V.
v.  23.  März)  65.

s.  Enteignung.

Günne  (Westfalen),  Kleinbahn  Niederense-  Himmelpforten—
Möhnetalsperre  bei  Günne,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79.

Gürzenich  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Distelrath-Düren—
Rölsdorf—Gürzenich,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Guhlau  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  Guhlau
daselbst  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  27.  April)  161  Nr.7.

Gumlbinnen  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Angerburg—  Gumbinnen,
  s.  Eisenbahnen  Nr  3.

Guthausbachtal,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
Baumholder  (Guthausbachtal)  zu  Baumholder  im  Kreise
St.  Wendel  (Stat.  v.  13.  Nov.)  222  Nr.  11.

Guttstadt  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
der  Sce,  und  Morke-Wiesen  daselbst  im  Kreise  Heilsberg
(Stat.  v.  17.  Juni)  179  Nr.  18.

Gutsvorsteher,  Befugnisse  in  Angelegenheiten  der  gemein.
nützigen  Quellen  (G.  v.  14.  Mai  8§  6  bis  8,  12,  17)  106.

H.

Hachenburg  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  April,
4.  Aug.,  28.  Nov.)  101,  170,  215.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  11.

Hadamar  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  26.  Juni,
4.  Aug.,  22.  Dez)  159,  170,  220.

13

Hadamar  (orts.)

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Aul.)  9.

Haff,  Entwässerungsgenossenschaft  der  Haffwiesen  Tolkemit
(Stat.  v.  18.  April)  154  Nr.  3.

Hagen  (Westfalen),  Eisenbahn  Hagen—Oberhagen  —Ober.
brügge,  s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Hainichen  (Sachsen),  Hainichener  Deichverband  daselbst
im  Kreise  Delitzsch  (Stat.  v.  5.  April)  130  Nr.  5.
Halle  a.  S.  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Halle  a.  S.  zur  Anlegung  eines
Schutzgebiets  für  die  Wassergewinnungsstelle  des  Dumpwerks
  II  bei  Halle-Trotha  (A.  E.  v.  4.  Nov.  07)  14  Nr.  4.

Halsdorf  (Rheinprovin)),  Entwässerungsgenossenschaft
Halsdorf-  Stockem  zu  Stockem  im  Kreise  Bitburg  (Stat.
v.  3.  Aug)  203  Nr.  3.

Hamburg  (freie  und  Hansestadt),  Vertrag,  betr.  das
Verhältnis  der  preußischen  Kirchengemeinde  Altenwalde
zum  hamburgischen  Staate  (v.  11./15.  Juni  07)  173.
(Bek.  v.  17.  Aug.)  177.

Hameln  (Hannover),  Eisenbahn  Hameln—Löhne,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  34.

Hamm  (Westfalen),  Kleinbahnen  Werl—-Hamm  und
Oestinghausen  —-Hamm,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79.

Hanau  (Hessen-Nassan),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Hanau  zum  Baue  der
geplanten  Kläranlage  und  der  dazu  gehörigen  Rohr.
leitung  (A.  E.  v.  8.  Mai)  172  Nr.  8.

Hannover,  anderweite  Abgrenzung  des  Eisenbahn.
direktionsbezirkes  (V.  v.  10.  Mai)  104.

Hansberg,  Entwässerungsgenossenschaft  Hansberg  zu
Rummelsburg  in  Pommern  (Stat.  v.  16.  März)  102
Nr.  6.

Bad  Harzburg  (Braunschweig),  Eisenbahn  Vienenburg
Bad  Harzburg,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  92.

Havel  (Fluß),  s.  Staatsbauverwaltung  Nr.  1.

Havelländische  Luch.  Meliorationsgenossenschaft
zu  Rathenow  im  Kreise  Westhavelland  (Stat.  v.  27.  Jan.)
28  MNr.  12.

Hauptzollämter,  Einrichtung  und  Obliegenheiten  derselben
  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.  8§  8  bis  10)  69.

Hebammen,  Gebühren  derselben  (G.  v.  10.  Mai)  103.

Heckholzhausen  (Hessen-Nassau),  Roll-  und  Seilbabn
Heckholzhausen—Ober  Tiefenbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  47.

Heimbach  a.  d.  Nahe  (Fürstentum  Birkenfeld),  Eisen.
bahn  Heimbach  a.  d.  Nahe  -Baumholder,  s.  Eisen
bahnen  Nr.  35.
        <pb n="264" />
        14  Sachregister  1908.

Hengstei  (Westfalen),  Eisenbahn  Hengstei—  Schwerte,  f.
Eisenbahnen  Nr.  36.

Henkendorf  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Henkendorf  daselbst  im  Kreise  Deutsch  Krone  (Stat.  v.
19.  Dez.  07)  18  Nr.  6.

Herborn  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Jan.,
27.  März,  28.  Mai,  26.  Juni,  22.  Dez.)  15,  61,  140,
159,  220.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  10.

Eisenbahn  Herborn—Westerburg,  s.  Eisenbahnen
Nr.  37.

Hermsdorf  (Brandenburg),  Eisenbahn  Schönholz—-Hermsdorf,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  82.

Herne  (Wesifalen),  Vereinigung  der  Landgemeinden
Baukau  und  Horsthausen  mit  der  Stadtgemeinde  und
dem  Stadtkreise  Herne  (G.  v.  13.  April)  83.

Heudeber  (Sachsen),  Eisenbahn  Heudeber-  Dannstedt  —
Ilsenburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Himmelpforten  (Westfalen),  Kleinbahn  Niederense.
Himmelpforten—Möhnetalsperre  bei  Günne,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  79.

Hitdorf  (Rheinprorinz),  Kleinbahn  Langenfeld  —-Monheim—Hitdorf,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  64.

Höchst  a.  M.  (Hessen.  Nassauh,  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
28.  Mai)  140.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  12.

Höhr-Grenzhausen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,
erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  11.

Hörne  (Hannover),  Eisenbahn  Bleck  Hörne  -Osnabrück,
s.  Eisenbahnen  Nr.  39.

Hofstädt  (Westpreußen),  Genossenschaft  zur  Regulierung
des  Schweinefließes  zu  Hofstädt  im  Kreise  Deutsch  Krone
(Stat.  v.  30.  Dez.  07)  27  Nr.  3.

Hohefeld  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Hohenbocka  (Schlesien),  Eisenbahn  Hobenbocka-Fallenberg,
  s[Eisenbahnen  Nr.  40.

Hohenbudberg  (Nheinprevinz),  Eisenbahn  Oberhausen
West-  Hohenbudberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  71.

Hohenkirchen  (Sachsen),  s.  Parochialverbände.

Hollich  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft  Hollich
West  zu  Burgsteinfurt  im  Kreise  Steinfurt  (Stat.  v.
14.  Juli)  188  Nr.  6.

Hollige  (Hannover),  Wassergenossenschaft  zur  Regulierung
der  Böhme  zu  Hollige  im  Kreise  Fallingbostel  (Stat.  v.
15.  Aug.)  194  Nr.  15.

Holstein,  Dritter  Holsteinischer  Deichverband  (Stat.  v.
19.  Nov.  07)  14  Nr.  8.

Horsthausen  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Herne  (G.  v.  13.  April)  83.

Hovestadt  (Westfalen),  Kleinbahn  Soest—Hovestadt,  s.
Eisenbahnen  Nr.  79.

Huttrop  (Rheinprovinz),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Essen  (G.
v.  13.  April)  77.

J.

Jarotschin  (Posen),  Eisenbahnen:  Jarotschin—Miloslaw,
s.  Eisenbahnen  Nr.  41;

Schrimm-  Jarotschin,  s.  Nr.  83.

Jastrzemb  (Schlesien),  Eisenbahn  Jastrzemb—Loslau,
s.  Eisenbahnen  Nr.  42.

Idstein  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  An.
legung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  12.
Jena  (Sachsen-Weimar),  Eisenbahn  Jena  (Saalbahnhof)

  —  Rudolstadt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Ihrhove  (Hannover),  Eisenbahn  Ihrhove  —Emden,  (.
Eisenbahnen  Nr.  44.

Ilmenau,  Wassergenossenschaft  der  Ilmenau=  Niederung
zu  Lüneburg  (Stat.  v.  16.  Dez.  07)  18  Nr.  5.

Ils,  Gehle-Ils-  Regulicrungsgenossenschaft  zu  Vierde  im
Kreise  Minden  (Stat.  v.  16.  Sept.)  216  Nr.  6.

Ilsenburg  (Sachsen),  Eisenbahn  Heudeber  -Dannstedt—
Ilsenburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Ilverich  (Rheinprovinz),  Ilverich  Lanker  Deichverband
(Stat.-Nachtr.  v.  21.  April)  160  Nr.  2.

Innien  (Schleswig,  Holstein),  Entwässerungsgenossenschaft
zur  Regulierung  der  Buckener  Aue  zu  Innien  im  Kreise
Rendsburg  (Stat.  v.  22.  Aug.  07)  178  Nr.  1.

Johnsdorf  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  Laß.
witz-Johnsdorf  zu  Johnsdorf  im  Kreise  Grottkau  (Stat.
v.  21.  April)  160  Nr.  4.

Ise.  Wassergenossenschaft  der  Ise-Niederung  des  Kreises
Gifhorn  zu  Gifhorn  (Stat.  v.  18.  Juli)  193  Nr.  6.
Isensee  (Hannover),  Isensee-Niederstricher  Deich-  und
Schleusenverband  zu  Isensee  im  Kreise  Neuhaus  a.  O.

(Stat..  Nachtr.  v.  18.  Nov.)  222  Nr.  13.
        <pb n="265" />
        Sachregister  1908.

Itzbach  (Rheinprovinz),  Eut-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Itzbach  daselbst  im  Kreise  Saarlouis  (Stat.  v.
7.  Mänz)  102  Nr.  5.

Itzehoe  (SchleswigHolstein),  Eisenbahn  Lägerdorf  —
Itzehoe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  55.

Jübek  (Schleswig=  Holstein),  Eisenbahn  Rendsburg—Jübek,
s.  Eisenbahnen  Nr.  76.

Jünkerath  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Jünkerath—  Büt.
genbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Juristische  Personen,  Verleihung  der  Rechte  einer
solchen  an  den  Verein  der  von  der  Gemeinschaft  der
evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner
  (G.  v.  23.  Mai  Art.  1)  155.

K.

Kaiser  Wilhelm-Kanal,  Anwendung  des  Enteignungsverfahrens
  bei  den  von  dem  Deutschen  Reiche  auszuführenden
  Marineanlagen  am  Kaiser  Wilhelm-Kanal
in  den  Gemarkungen  Ostermoor,  Büttel,  Kudensee  und
Averlak  (A.  E.  v.  22.  Juli)  221.

Kalben-Fließ,  Genossenschaft  zur  Regulierung  des  Kalben-Fließes
  zu  Scheufelsdorf  im  Kreise  Ortelsburg  (Stat.
v.  23.  Mai)  161  Nr.  13.

Kalkvitz  (Vommern),  Kalkvitzer  Deichverband  daselbst  im
Kreise  Grimmen  (Stat.  v.  29.  Juli)  194  Nr.  13.

Kallehne  (Sachsen),  Eisenbahn  Kallehne-Bergen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  46.

Kamp  (Nheinprovinz),  Kleinbahn  Schaephuysen  —Kamp,
s.  Eisenbahnen  Nr.  62.

Karlsdorf  (Posen),  Eisenbahn  (Bromberg)  Karlsdorf—
Thorn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Karpitzko  (Posen),  Karpitzkoer  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Bomst  (Stat.  v.  21.  Juni)  187  Nr.  2.

Katzenelnbogen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.
v.  27.  März)  61.

Kaufmannschaften,  Genehmigung  der  Satzung  der  Korporation
  der  Kaufmannschaft  zu  Tilsit  vom  16.  Mai  1907
(A.  E.  v.  8.  Juli  07)  13  Nr.  2.

Kerbshorst  (Westpreußen),  Ent-  und  Bewässerungsverband
  Kerbshorst-Roßgarten  zu  Kerbshorst  (Landkreis
Elbing)  im  Elbinger  Deichverbande  (Stat.  v.  30.  Dez.  07)
27  Nr.  2.

Kerkerbachbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  47.

15

Kirchenabgaben,  gegenseitige  Freilassung  der  Angehörigen
des  Preußischen  Staates  einerseits  und  der  Angehörigen
Dänemarks  und  der  Dänischen  Kolonien  anderseits  von
der  Erhebung  von  Kirchensteuern  (Bek.  v.  17.  Juni)  158.

Neuere  Vorschriften  über  kirchliche  Leistungen  beim
Übertritte  zu  den  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen
Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner  (G.  v.
23.  Mai  Art.  II)  155.

Erhebung  neuer  Umlagen  zu  landeskirchlichen
Zwecken  für  das  Etatsjahr  1908  (G.  v.  22.  Juli)  166.

Kirchengebäude  der  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen
  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutherauer
(G.  v.  23.  Mai  Art.  III)  156.

Kirchenglocken,  Gebrauch  der  Glocken  der  von  der  Gemeinschaft
  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt
haltenden  Lutheraner  (G.  v.  23.  Mai  Art.  1III)  156.

Kirchhain  (Hessen-Nassan),  Eisenbahn  Kirchhain  in  Hessen—
Gemünden  a.  d.  Wohra,  s.  Eisenbahnen  Nr.  48.

Kirchlengern  (Westfalen),  Eisenbahn  Kirchlengern—Löhne,
s.  Eisenbahnen  Nr.  49.

Kirmeer  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Kladow  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Zuständigkeit  in
diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.

Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  in  Angelegenheiten,
betr.  die  Verteilung  der  Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltung
  in  Gemeinden  (G.  v.  3.  Juni  §§  6,  7)  151.

Kleinbahnen,  Fonds  zur  Förderung  des  Baues  von
Kleinbahnen  (G.  v.  14.  Mai  §  1  VII)  121.

Die  einzelnen  Strecken,  s.  unter  Eisen  bahnen.

Klein  Büllesheim  (Rheinprovinz),  Ent-  und  Be.
wässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Rheinbach
(Stat.  v.  23.  Mai)  178  Nr.  9.

Klein  Glienicke  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Juständigkeit
  in  diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.

Klein  Zindel  (Schlesien))  Entwässerungsgenossenschaft
Klein  Zindel  daselbst  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  26.Okt.).
222  Nr.  9.

Knakendorf  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Knakendorf  daselbst  im  Kreise  Dt.  Krone  (Stat.  v.  21.  Juni)
187  Nr.  3.

Kobier  (Schlesien),  Eisenbahn  Tichau-Kobier,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  90.

Könderitz  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

König,  Ernennung  der  Präsidenten  der  Oberzolldirektionen
durch  den  König  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §  3  Nr.  1)  67.

Der  Sitz  der  Oberzolldirektionen  wird  vom  Könige
bestimmt  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §5  2  Nr.  3)  66.
        <pb n="266" />
        16  Sachregister  1908.

Königsberg  (Ostpreußen),  Anderung  des  Eisenbahndirektionsbezirkes
  (A.  E.  v.  10.  März)  38.

Königstein  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  März)  61.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  12.

Kösen  (Sachsen),  Eisenbahn  Camburg—Kösen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  20.

Köslin  (Pommern),  Genossenschaft  zur  Regulierung  der
Radüe  und  des  unteren  Schwarzbachs  zu  Köslin  (Stat.
v.  8.  Febr.)  72  Nr.  3.

Kolzig  (Schlesien),  Eisenbahn  (Kontopp)  Kolzig-Glogau
mit  Abzweigung  nach  Fraustadt,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  50.

Kommunalbehörden  haben  den  Ersuchen  der  Ansiedlungskommission
  für  Westpreußen  und  Posen  Folge  zu
leisten  (V.  v.  29.  Sept.  §  4)  196.

Kontopp  (Schlesien),  Eisenbahn  (Kontopp)  Kolzig-Glogau
mit  Abzweigung  nach  Fraustadt,  s.  Eisenbahnen
Nr.  50.

Korbach  (Waldeck-Pyrmont),  Eisenbahn  Korbach-Brilon
(Wald),  s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Kosten  (Posen),  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  28.Juni  1906,
betr.  Abänderung  des  Amtsgerichtsbezirkes  daselbst  (V.  v.
23.  März)  64.

Kottbus  (Brandenburg),
s.  Eisenbahnen  Nr.  52.

Krappitz  (Schlesien),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  14.  Mai)  129.

Krauthausen  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Jülich  (Stat.  v.  18.  Juli)  216  Nr.  2.

Kleinbahn  Düren—Krauthausen—Kreuzau—Winden,
s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Kreditinstitute,  landschaftliche  und  ritterschaftliche,  s.  Land.-schaften.


Kreisausschuß  ,,  Justäpdigkeit  in  Angelegenheiten  der
Koppelfischerei  im  Regierungsbezirke  Kassel  (G.  v.  19.  Mai
5r  8  bis  10,  12  bis  15,  17,  19,  20)  135.

Kreisblatt,  Bekanntmachung  der  Baupläne  für  den  Bau
des  Masurischen  Kanals  (G.  v.  14.  Mai  §5  5)  142.

Krempermoor  (Schleswig.  Holstein),  Dägeling  Krempermoorer
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dägeling  im  Kreise
Steinburg  (Stat.  v.  23.  März)  171  Nr.  1.

Kreuzau  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Düren-Krauthausen—
Kreuzan-Winden,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Krenuzburg  (Schlesien),  Eisenbahn  Kreuzburg  -Namslau,
s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Eisenbahn  Kottbus  Görligtz,

Kreuznach  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  6.

Kreuzthal  (Westfalen),  Eisenbahn  (Kreuzthal)  Weidenau-Dillenburg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  54.

Kückelheim  (Westfalen),  Marpetal.  Genossenschaft  daselbst
im  Kreise  Meschede  (Stat.  v.  23.  Mai)  178  Nr.  8.

Kur=  und  Neumärkisches  Ritterschaftliches  Kreditinstitut,
s.  Landschaften  Nr.  2.

L.

Lägerdorf  (Schleswig.  Holstein),  Eisenbahn  Lägerdorf-Itzehoe,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  55.

Laischach,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Kanalisationsverband  für  das  Laisebachgebiet  im  Kreise
Waldenburg  zur  Herstellung  einer  Kanalisationsanlage
für  die  dem  Verband  angehörenden  Gemeinden  und
Gutsbezirke  (A.  E.  v.  30.  Dez.  07)  20  Nr.  4.

Landeshut  (Schlesien),  Eisenbahn  Ruhbank—Landeshut,
s.  Eisenbahnen  Nr.  78.

Landespolizeibezirk,  Erweiterung  des  Landespolizeibezirkes
  Berlin  (G.  v.  7.  März)  21.

Landrat  setzt  in  Streitfällen  usw.  die  Gebühren  der  Bejzirkshebammen
  nach  der  Gebührenordnung  fest  (G.  v.  10.  Mai
82)  103.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  Koppel.
sischerei  im  Regierungsbezirke  Cassel  (G.  v.  19.  Mai
§8  3,  5,  6,  14,  16)  133.

Landschaften  (landschaftliche,  ritterschaftliche  Kreditinstitute,
Kreditvereine  usw.):

1.  Provinz  Ostpreußen.

Die  Ostpreußische  Landschaft  wird  als  die  zur
Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Zulassung  einer
Verschuldungsgrenze  für  land  und  forstwirtschaftlich
genutzte  Grundstücke,  vom  20.  August  1906  zuständige
  Kreditanstalt  bestimmt  (V.  v.  23.  März)  65.

Genehmigung  des  I.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen
Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember  1891  (A.  E.
v.  23.  März)  146  Nr.  1.

Genehmigung  des  II.  Nachtrags  zur  Landschafts.
ordnung,  des  IV.  Nachtrags  zu  den  Abschätzungsgrundsätzen
  der  Ostpreußischen  Landschaft  und  des
I.  Nachtrags  zum  Statute  der  Bank  der  Ostpreußischen
Landschaft  (A.  E.  v.  23.  März)  146  Nr.  2.

Genehmigung  des  III.  Nachtrags  zur  Ostpreußischen
Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember  1891  (A.  E.
v.  2.1.  Juni)  180  Nr.  22.
        <pb n="267" />
        Sachregister  1908.  17

Landschaften  (Forts.)

Genehmigung  der  Nachträge  IV  und  V  zur  Ostpreußischen
  Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember  1891
sowie  des  III.  Nachtrags  zum  Statute  der  Bank  der
Ostpreußischen  Landschaft  vom  20.  Mai  1869  (A.  E.
v.  14.  Juli)  193  Nr.  5.

2.  Provinz  Brandenburg.

Genehmigung  des  Beschlusses  der  Generalversammlung
  des  Kur-=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kreditinstituts  über  die  Geschäftsbezirke
  der  Uckermärkischen  Ritterschaftsräte  vom
17.  Dezember  1907  (A.  E.  v.  2.  März)  130  Nr.  1.

Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  den  reglementarischen
  Bestimmungen  des  Kur.  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  (A.  E.  v.  21.  April)
171  Nr.  7.

3.  Provinz  Pommern.

Genehmigung  der  Anderung  des  für  das  Stolper
Departement  der  Pommerschen  Landschaft  geltenden
Beleihungstarifs  (A.  E.  v.  12.  Febr.)  72  Nr.  4.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags
(V.  v.  17.  Juni)  147.  (V.  v.  2.  Okt.)  189.

Auflösung  des  Hauses  der  Abgeordneten  (V.  v.
1.  Juni)  131.

Landwirtschaftskammern  in  Westpreußen  und  Posen
sind  zu  Vorschlägen  für  je  1  Mitglied  der  Ansiedlungs.
kommission  berechtigt  (G.  v.  20.  März  Art.  1  9)  30.

Langenbach  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Marienberg-Langenbach—-Erbach
  (Westerwald),  .  Eisenbahnen  Nr.  1.

Langendreer  (Westfalen),  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom
2.  Januar  1905,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  Langendreer  (V.  v.  21.  Dez.)  220.

Langenfeld  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Langenfeld-Monheim—Hitdorf,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  64.

Langenschwalbach  (Hessen-  Nassauph,  Amtsgericht,
erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  12.

Langwedel  (Schleswig.  Holstein),  Langwedeler  Entwässerungsgenossenschaft
  in  den  Kreisen  Rendsburg  und
Bordesholm  daselbst  (Stat.  v.  29.  Juli)  194  Nr.  14.

Lank  (Rheinprovinz),  Ilverich-Canker  Deichverband  (Stat.=Nachtr.
  v.  21.  April)  160  Nr.  2.

Lapine-Wassergenossenschaft  zu  Groß  Rössen  im  Kreise
Schweinitz  (Stat.  v.  18.  April)  171  Nr.  4.

Lashorst  (Westfalen),  Lashorster  Bruch-  Entwässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Läübbecke  (Stat.  v.
16.  Nov.  07)  16  Nr.  2.

Eesetzsammlung  1908.

Laßwitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  Laßwiß
daselbst  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  22.  Jan.)  27  Nr.  11.
Entwässerungsgenossenschaft  Laßwitz-Johnsdorf  zu
Johnsdorf  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  21.  April)
160  Nr.  4.

Lauenburg  (Dommern),  Genossenschaft  zur  Regulierung
der  Leba  von  Lanz  bis  Lauenburg  daselbst  (Stat.  v.
5.  Sept.)  216  Nr.  4.

Leba,  Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Leba  von  Lanz
bis  Lauenburg  zu  Lauenburg  i.  Pomm.  (Stat.  v.  5.  Sept.)
216  Nr.  4.

Lehmanen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  Leh.
manen  daselbst  im  Kreise  Ortelsburg  (Stat.  v.  17.  Febr.)
72  Nr.  7.

Lemke  (Hannover),  Eisenbahn  (Nienburg  a.  d.  Weser)
Lemke—Diepholz,  s.  Eisenbahnen  Nr.  70.

Lendersdorf  (Nheinprovinz),  Kleinbahn  Rölsdorf—Lendersdorf
  Ort,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  26.

Lesum  (Hannover),  Lesumer  Deich,  und  Schleusenverband
daselbst  im  Kreise  Blumenthal  (Stat.  v.  7.  Dez.  07)
14  Nr.  10.

Lichtenau  (Schlesien),  Eisenbahn  Lichtenau-Nikolausdorf,
s.  Eisenbahnen  Nr.  56.

Lichtenberg  (Brandenburg),  Polizeiverwaltung  in  der
Stadtgemeinde  (G.  v.  7.  März)  21.

Liebemühl  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Mohrungen—iebemühl,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  63.

Limburg  (Hessen  -Nassau),  Eisenbahn  Limburg-Staffel,
s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Lindenau  (Westpreußen),  Kleinbahn  Tiegenhof-Lindenau,
s.  Eisenbahnen  Nr.  95.

Löhne  (Westfalen),  Eisenbahnen:  Hameln-Löhne,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  34;

Kirchlengern—-Löhne,  s.  Nr.  49.

Loslau  Schlesien),  Eisenbahn  Jastrzemb-Loslau,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  42.

Lotterie,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  (v.  22.  April  07)  1.
(Bek.  v.  19.  Dez.  07)  5.

Ludwigsthal  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Lublinitz  (Stat.-Nachtr.  v.  18.  Juli)  193  Nr.  7.

Lübbenau  (Brandenburg),  Eisenbahn  Lübbenau-Senftenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  59.

Lübeck-Büchener  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  60.

Lüneburg  (Hannover),  Wassergenossenschaft  der  Ilmenau-Niederung
  zu  Lüneburg  (Stat.  v.  16.  Dez.  07)  18  Nr.  5.
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        18

Luppe-Wassergenossenschaft  zu  Wegwitz  im  Kreise  Merseburg
  (Stat.  v.  15.  Aug.)  203  Nr.  6.

Lutheraner,  Ergänzung  und  Abänderung  der  General.
konzession  für  die  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen
Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner  vom
23.  Juli  1845  (G.  v.  23.  Mai)  155.

Lck  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Arys-Lyck,  s.  Eisenbahnen
Nr.  5.

M.

Madfeld  (Westfalen),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Brilon  (Stat.  v.  18.  Juni)  216  Nr.  1.

Magdeburg  (Sachsen),  Vereinigung  der  Landgemeinde
Rothensee  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Magdeburg  (G.  v.  7.  März)  22.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Magdeburg  zur  Anlage  eines  Industrie-  und  Sicherheitshafens
  mit  Nebenanlagen  und  Gleisanschlüssen
(A.  E.  v.  6.  Jan.)  20  Nr.  5.

Magistrat,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  Koppel.
fischerei  im  Regierungsbezirke  Cassel  (G.  v.  19.  Mai
88  5,  6,  21)  134.

Mainz  (Großherzegtum  Hessen),  anderweite  Abgrenzung
des  Eisenbahndirektionsbezirkes  (V.  v.  10.  Mai)  104.
Marienberg  (Hessen-Nassau),  Amtsgricht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  23.  Sept.,

28.  Nov.)  192,  215.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  10.

Eisenbahn  Marienberg=  Langenbach—Erbach  (Westerwald),
  s.  Eisenbahnen  Nr.  61.

Marpetal-Genossenschaft  zu  Kückelheim  im  Kreise  Meschede
(Stat.  v.  23.  Mai)  178  Nr.  8.

Masurischer  Kanal,  Bau  eines  Schiffahrtskanals  vom
Mauersee  nach  der  Alle  bei  Allenburg  (des  Masurischen
Kanals)  und  von  Staubecken  im  Masurischen  Seen.
gebiete  (G.  v.  14.  Mai)  141.  —  Anwendung  des  Enteignungsverfahrens
  bei  demselben  (A.  E.  v.  3.  Juni)
178  Nr.  10.

Matrosen,  Anstellung  derselben  in  der  Jollverwaltung
(Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §  10  Nr.  3)  70.

Mauersee,  Bau  eines  Schiffahrtskanals  vom  Manersee
nach  der  Alle  bei  Allenburg,  s.  Masurischer  Kanal.

Mayen  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Andernach-Mayen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Sachregister  1908.
Meliorationen  (Ent=  und  Bewässerungs-,  Wasser-,  Wiesengenossenschaften

  usw.):

1.

10.

L

13.

214.

15.

16.

.  Drainagegenossenschaft  Darkehmen  zu

I.  Provinz  Ostpreußen.
Drainagegenossenschaft  Adlig  Damerau  zu  Adlig
Damerau  im  Kreise  Wehlau  (Stat.  v.  24.  Febr.)
72  Nr.  9.

Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft  Bieber.

stein  zu  Bieberstein  im  Kreise  Gerdauen  (Stat.  v.
23.  März)  102  Nr.  7.

Drainagegenossenschaft  Brolost  zu  Brolost  im  Kreise

Gerdauen  (Stat.  v.  25.  Jan.)  71  Nr.  1.

Drainagegenossenschaft  Budwethen-Naujenin.

ken  in  Naujeninken  im  Kreise  Ragnit  (Stat.  v.
5.  Okt.)  221  Nr.  3.

.  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Czarny=Bruches

  in  den  Kreisen  Sensburg  und  Johannisburg
  zu  Olschewen  (Stat.  v.  17.  Febr.)  72  Nr.  8.

Darkehmen
  (Stat.  v.  24.  Febr.)  92  Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Frauendorf  zu  Frauendorf

  im  Kreise  Heilsberg  (Stat.  v.  3.  Juni)  179
Nr.  12.

Drainagegenossenschaft  zu  Friedland  im  Kreise

Friedland  (Stat.  Nachtr.  v.  3.  Juni)  179  Nr.  13.

u  Drainagegenossenschaft  Gauleden  zu  Gauleden  im

Kreise  Wehlau  (Stat.  v.  13.  April)  154  Nr.  2.
Genossenschaft  zur  Unterhaltung  der  unteren  Goldap
  und  mittleren  Angerapp  in  den  Kreisen
Angerburg  und  Darkehmen  zu  Skallischen  im  Kreise
Darkehmen  (Stat.  v.  21.  Dez.  07)  20  Nr.  3.
Genossenschaft  zur  Regulierung  des  Kalben
Fließes  zu  Scheufelsdorf  im  Kreise  Ortelsburg
(Stat.  v.  23.  Mai)  161  Nr.  13.

Cntwässerungsgenossenschaft  Lehmanen  zu  Ceh.

manen  im  Kreise  Ortelsburg  (Stat.  v.  17.  Febr.)
72  Nr.  7.

Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Pangebruchs
  zu  Borchertsdorf  im  Kreise  Pr.  Eylau
(Stat.  v.  22.  Juli)  194  Nr.  8.
Entwässerungsgenossenschaft  Paulen  zu  Paulen  im
Kreise  Braunsberg  (Stat.  v.  2.  März)  92  Nr.  6.
Drainagegenossenschaft  Pelkeninken  zu  DPelkeninken
  im  Kreise  Wehlau  (Stat.  v.  3.  Juni)  179
Nr.  11.

Entwässerungsgenossenschaft  Petereitschen  zu  Dagutschen
  im  Kreise  Pillkallen  (Stat.  v.  16.  Nov.  07)
14  Nr.  7.
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        Sachregister  1908.

Meliorationen  (Forts.)

17.

18.

19.

24.

26.

28.

29.

30.

Drainagegenossenschaft  zu  Postnicken  im  Landkreise
  Königsberg  (Stat.-Nachtr.  v.  8.  Juni)  179
Nr.  15.
Entwässerungsgenossenschaft  Rittebalde  zu  Ritte.
balde  im  Kreise  Allenstein  (Stat.  v.  15.  Jan.)  27
Nr.  8.

Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  See.  und
Morke-  Wiesen  zu  Guttstadt  im  Kreise  Heilsberg
(Stat.  v.  17.  Juni)  179  Nr.  18.

Entwässert  gsgenossenschaft  Thegsten  zu  Thegsten

im  Kreise  Heilsberg  (Stat.  v.  24.  Febr.)  92  Nr.  3.

Entwässerungsgenossenschaft  Wedereitischken  zu

Wedereitischken  im  Kreise  Ragnit  (Stat.  v.  28.  Jan.)
28  Nr.  13.

.  Genossenschaft  zur  Regulierung  des  Wittbachs  zu

Wittgirren  im  Kreise  Darkehmen  (Stat.  v.  27.  April)
161  Nr.  6.

II.  Provinz  Westpreußen.

Entwässerungsgenossenschaft  zur  Regulierung  der

Glumia  zu  Stewnig  im  Kreise  Flatow  (Stat.  v.
7.  März)  102  Nr.  4.

Ent.  und  Bewässerungsverband  Grubenhagen  zu
Grubenhagen  (Stadtkreis  Elbing)  im  Elbinger  Deichverbande
  (Stat.  v.  21.  Juni)  187  Nr.  1.

Entwässerungsgenossenschaft  Henkendorf  zu  Henkendorf

  im  Kreise  Deutsch  Krone  (Stat.  v.  17.  DOez.  07)
18  Nr.  6.

Ent.  und  Bewässerungsverband  Kerbshorst.  Roß.
garten  zu  Kerbshorst  (Landkreis  Elbing)  im  Elbinger
  Deichverbande  (Stat.  v.  30.  Dez.  07)  27
Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Knakendorf  zu  Knakendorf

  im  Kreise  Deutsch  Krone  (Stat.  v.  24.  Juni)
187  Nr.  3.

Entwässerungsverband  der  Papatschen-  und  We.
denkampe  zu  Zeyersvorderkampen  im  Landkreis
Elbing  (Stat.  v.  24.  Aug.)  204  Nr.  10.
Genossenschaft  zur  Regulierung  des  Schweinefließes
  zu  Hoffstädt  im  Kreise  Deutsch  Krone
(Stat.  v.  30.  Dez.  07)  27  Nr.  3.
Entwässerungsgenossenschaft  der  Haffwiesen  Tolkemit
  zu  Tolkemit  im  Landkreis  Elbing  (Stat.  v.
18.  April)  154  Nr.  3.

19

Meliorationen  (Forts.)

31.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

III.  Provinz  Brandenburg.
Drainage  ·  und  Entwässerungsgenossenschaft  Eichholz
  zu  Eichholz  im  Kreise  Luckau  (Stat.  v.  29.  Aug.)
204  Nr.  12.

.  Finower  Meliorationsverband  (Stat.=  Nachtr.  v.

8.  Mai)  178  Nr.  3.

Havelländische  Luch-  Meliorationsgenossenschaft
zu  Rathenow  im  Kreise  Westhavelland  (Stat.  v.
27.  Jan.)  28  Nr.  12.

Entwässerungsgenossenschaft  Staaken  zu  Staaken
im  Kreise  Osthavelland  (Stat.  v.  30.  Nov.  07)  14
Nr.  9.

IV.  Provinz  Pommern.

Entwässerungsgenossenschaft  Damgarten  zu  Damgarten
  im  Kreise  Franzburg  (Stat.  v.  24.  Febr.)  92
Nr.  4.

Dewitzseen.  Genossenschaft  zu  Falkenburg  im  Kreise
Dramburg  (Stat.  v.  24.  Juni)  187  Nr.  4.
Giesebitzer  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Giesebitz
  im  Landkreise  Stolp  (Stat.  v.  17.  Juni)  179
Nr.  19.

Entwässerungsgenossenschaft  Hansberg  zu  Num-)
melsburg  in  Pommern  (Stat.  v.  16.  März)  102
Nr.  6.

Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Leba  von  Lanz
bis  Lauenburg  zu  Cauenburg  i.  Pomm.  (Stat.  v.
5.  Sept.)  216  Nr.  4.

Mossin-Persanziger  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Persanzig  im  Kreise  Neustettin  (Stat.  v.  4.  Juli)
188  MNr.  5.

Neuhütten  =  Neufelder  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Neuhütten  im  Kreise  Bütow  (Stat.  v.
2.  Okt.)  221  Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Pütte  zu  Pütte  im
Kreise  Franzburg  (Stat.  v.  12.  Okt.)  221  Nr.  5.
Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Radüe  und
des  unteren  Schwarzbachs  zu  Köslin  (Stat.  v.
8.  Febr.)  72  Nr.  3.

Entwässerungsgenossenschaft  am  Völzer  Bach  zu
Naugard  im  Kreise  Naugard  (Stat.  v.  10.  Mai)
178  Nr.  4.

c#
        <pb n="270" />
        20

Sachregister  1908.

Meliorationen  (Forts.)

45

16.

48.

49.

50.

60.

.  Proskau--Regulierungsgenossenschaft

V.  Provinz  Posen.
Entwässerungsgenossenschaft  Briesen  zu  Briesen  im
Kreise  Schroda  (Stat.  v.  28.  Jan.)  28  Nr.  14.
Drainagegenossenschaft  Groß  Ryhbno  zu  Groß
Ryhno  im  Kreise  Gnesen  (Stat.  v.  15.  Jan.)  27
Nr.  7.

4.  Karpitzkoer  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Kar.

pitzko  im  Kreise  Bomst  (Stat.  v.  21.  Juni)  187
Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Moskawa  zu  Nekla
im  Kreise  Schroda  (Stat.  v.  23.  Mai)  178  Nr.  7.
Schwetzkau-Deutsch  Wilker  Entwässerungsgenossenschaft
  im  Kreise  Lissa  (Stat.-Nachtr.  v.
15.  Febr.)  72  Nr.  5.

VI.  Provinz  Schlesien.
Entwässerungsgenossenschaft  Friedersdorf  zu  Friedersdorf
  im  Kreise  Neustadt  O.-S.  (Stat.  v.  10.  Mai)
178  Nr.  5.

Entwässerungsgenossenschaft  Guhlau  zu  Guhlau  im

Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  27.  April)  161  Nr.  7.

2.  Entwässerungsgenossenschaft  Klein  Jindel  zu

Klein  Zindel  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  26.  Okt.)
222  Nr.  9.

u  Entwässerungsgenossenschaft  Laßwitz  zu  Laßwitz  im

Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  22.  Jan.)  27  Nr.  11.

Entwässerungsgenossenschaft  Laßwitz-Johnsdorf

zu  Johnsdorf  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  21.  April)
160  Nr.  4.

55.  Drainagegenossenschaft  zu  Ludwigsthal  im  Kreise

Lubliniy  (Stat.-Nachtr.  v.  18.  Juli)  193  Nr.  7.

56.  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Petersgrätz  im

Kreise  Groß  Strehlitz  (Stat.  v.  29.  Juli)  194
Nr.  11.

Niewodnik.
Norok  zu  Niewodnik  im  Kreise  Falkenberg  O.-S.

(Stat.  v.  12.  Sept.)  216  Nr.  5.

58.  Entwässerungsgenossenschaft  PVtakowitz-Broslawitz

  zu  Ptakowitz  im  Kreise  Tarnowitz  (Stat.  v.
21.  April)  161  Nr.  5.

Drainagegenossenschaft  Repsch  zu  Repsch  im  Kreise

Neustadt  O.-S.  (Stat.  v.  3.  Aug.)  203  Nr.  4.
Entwässerungsgenossenschaft  Sucholohna  zu  Suchelohna
  im  Kreise  Groß  Strehlitz  (Stat.  v.  15.  Aug)
203  Nr.  7.

Meliorationen  (Fortf.)

61.

62.

63.

64.

66.

67.

68.

60.

76.

Weidelache-  Regulierungsgenossenschaft  zu  Groß
Beckern  im  Kreise  Liegnitz  Land  (Stat.  v.  30.  Okt.  07)
14  Nr.  3.
Würchegraben-Regulierungsgenossenschaft  zu  Groß
Wandriß  im  Landkreise  Liegnitz  (Stat.  v.  29.  Jul.)
194  Nr.  12.

VII.  Provinz  Sachsen.
Bode:  Regulierungsgenossenschaft  zu  Egeln  (Stat.=Nachtr.
  v.  19.  Okt.)  222  Nr.  8.
Lapine-Wassergenossenschaft  zu  Groß  Rössen  im
Kreise  Schweinitz  (Stat.  v.  18.  April)  171  Nr.  4.

5.  Luppe-  Wassergenossenschaft  zu  Wegwitz  im  Kreise

Merseburg  (Stat.  v.  15.  Aug.)  203  Nr.  6.

VIII.  Provinz  Schleswig-Holstein.
Entwässerungsgenossenschaft  zur  Regulierung  der
Buckener  Aue  zu  Innien  im  Kreise  Rendsburg
(Stat.  v.  22.  Aug.  07)  178  Nr.  1.

Dägeling=  Krempermoorer  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Dägeling  im  Kreise  Steinburg  (Stat.
v.  23.  März)  171  Nr.  1.

Langwedeler  Entwässerungsgenossenschaft  in  den
Kreisen  Rendsburg  und  Bordesholm  zu  Langwedel
(Stat.  v.  29.  Juli)  194  Nr.  14.

Westermoor-  Breitenberger  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Westermoor  im  Kreise
Steinburg  (Stat.  v.  29.  März)  171  Nr.  2.

Wulfsmoorer  Ent-.  und  Bewässerungsgenossen.

schaft  zu  Wulfsmoor  im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.
15.  Aug.)  194  Nr.  16.

IX.  Provinz  Hannover.

Wassergenossenschaft  zur  Regulierung  der  Böhme

zu  Hollige  im  Kreise  Fallingbostel  (Stat.  v.  15.  Aug.)
194  Nr.  15.

Eixe-  Oelerser  Entwässerungsgenossenschaft  zu

Eire  im  Kreise  Peine  (Stat.  v.  24.  Aug.)  204  Nr.  9.

Wassergenossenschaft  der  Ilmenau-  Niederung  zu

Lüneburg  (Stat.  v.  16.  Dez  07)  18  Nr.  ö.

Wassergenossenschaft  der  Ise-Niederung  des  Kreises

Gishorn  zu  Gifhorn  (Stat.  v.  18.  Juli)  193  Nr.  6.

Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  des  Schweinc.

bruches  zu  Altenhagen  im  Landkreise  Celle  (Stat.
v.  27.  April)  178  Nr.  2.
Entwässerungsgenossenschaft  Weißenborn  zu
Weißenborin  im  Landkreise  Göttingen  (Stat.  v.  15.  Jan.)
92  Nr.  1.
        <pb n="271" />
        Sachregister  1908.

Meliorationen  (Forts.)

77.

79.

80.

81.

82.

v

88.

89.

90.

91.

92.

u  Drainagegenossenschaft

X.  Provinz  Westfalen.
Meliorationsgenossenschaft  Oberes  Brockbachtal
zu  Westerkappeln  im  Kreise  Tecklenburg  (Stat.  v.
6.  Jan.)  27  Nr.  5.

.  Gehle.  Ils-Regulierungsgenossenschaft  zu  Bierde

im  Kreise  Minden  (Stat.  v.  16.  Sept.)  216  Nr.  6.
Germeter  Wassergenossenschaft  zu  Germete  im  Kreise
Warburg  (Stat.  v.  21.  Juni)  193  Nr.  2.
Drainagegenossenschaft  zu  Großeneder  im  Kreise
Warburg  (Stat.  v.  15.  Febr.)  72  Nr.  6.
Entwässerungsgenossenschaft  Hollich  West  zu  Burgsteinfurt
  im  Kreise  Steinfurt  (Stat.  v.  14.  Juli)
188  Nr.  6.

Lashorster  Bruch.  Entwässerungsgenossenschaft  zu
Lashorst  im  Kreise  Lübbecke  (Stat.  v.  16.  Nov.  07)
16  Nr.  2.

zu  Madfeld  im  Kreise
Brilon  (Stat.  v.  18.  Juni)  216  Nr.  1.
MarpetalGenossenschaft  zu  Kückelheim  im  Kreise
Meschede  (Stat.  v.  23.  Mai)  178  Nr.  8.

u  Drainagegenossenschaft  Rieningheide  zu  Senden

im  Kreise  Lüdinghausen  (Stat.  v.  18.  Juni)  179
Nr.  20.

Entwässerungsgenossenschaft  Unterortwick  zu

Wessum  im  Kreise  Ahaus  (Stat.  v.  18.  April)  160
Nr.  1.

Entwässerungsgenossenschaft  Vehlage-Twiehausen

  zu  Vehlage  im  Kreise  Lübbecke  (Stat.  v.  7.  Dez.
07)  18  MNr.  2.

Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  des  Wormicketals
  zu  Benolpe  im  Kreise  Olpe  (Stat.  v.
18.  April)  171  Nr.  5.

XI.  Provinz  Hessen-Nassau.
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Berfa  im  Kreise
Ziegenhain  (Stat.  v.  29.  Febr.)  154  Nr.  1.
Drainagegenossenschaft  Ehrsten  zu  Ehrsten  im  Kreise
Hofgeismar  (Stat.  v.  18.  Juli)  188  Nr.  7.

XII.  Rheinprovinz.
Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Baumholder
(Guthausbachtal)  zu  Baumholder  im  Kreise
St.  Wendel  (Stat.  v.  13.  Nov.)  222  Nr.  11.
Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Bevertal  zu
Neuhückeswagen  im  Kreise  Lennep  (Stat.  v.  29.  Mär)
171  Nr.  3.

21

Meliorationen  (Forts.)

93.

94.

95.

96.

97.

98.

99.

100.

101.

102.

103.

107.

Drainagegenossenschaft  zu  Bürvenich  im  Kreise
Düren  (Stat.  v.  12.  Dez.  07)  18  Nr.  4.
Drainagegenossenschaft  Büschfeld  1lI  zu  Büschfeld
im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  6.  Jan.)  27  Nr.  4.
Drainagegenossenschaft  Döttesfeld  in  Döttesfeld
im  Kreise  Neuwied  (Stat.  v.  17.  Okt.)  222  Nr.  7.
Wiesengenossenschaft  im  oberen  Eifgental  zu
Buchholzen,  Gemeinde  Wermelskirchen,  im  Kreise
Lennep  (Stat.  v.  18.  Mai)  178  Nr.  6.
Entwässerungsgenossenschaft  IV  zu  Fleringen  im
Kreise  Prüm  (Stat.  v.  2.  März)  92  Nr.  5.
Entwässerungsgenossenschaft  Halsdorf.  Stockem
zu  Stockem  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  3.  Aug.)
203  Nr.  3.

Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  Itzbach  zu
Itbach  im  Kreise  Saarlouis  (Stat.  v.  7.  März)
102  Nr.  5.

Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Klein
Büllesheim  im  Kreise  Rheinbach  (Stat.  v.  23.  Mai)
178  Nr.  9.

Drainagegenossenschaft  zu  Krauthausen  im  Kreise
Jülich  (Stat.  v.  18.  Juli)  216  Nr.  2.
Drainagegenossenschaft  Naunheim  zu  Naunheim
im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  24.  Juni)  203  Nr.  2.
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Genossenschaft
  zur  Räumung  der  Niers  zu  Viersen  im
Landkreise  M.-Gladbach  für  alle  zur  Ausführung
der  dauernden  und  jährlichen  Räumung  der  Niers
von  der  Quelle  bis  zur  preußisch  niederländischen
Grenze  notwendigen  Anlagen,  insbesondere  auch
zur  Beschaffung  von  Ablagerungsplätzen  für  den
Baggerschlamm  (A.  E.  v.  4.  Juli)  180  Nr.  24.

Entwässerungsgenossenschaft  Olsdorf  zu  Olsdorf

im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  25.  Sept.)  216  Nr.  8.

5.  Drainagegenossenschaft  Rös  zu  Rös  im  Kreise

Cochem  (Stat.  v.  2.  März)  130  Nr.  2.

.  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Stein  bach  II

zu  Steinbach  im  Kreise  St.  Wendel  (Stat.  v.  17.  Okt.)
221  Nr.  6.

Wuppertalsperren--Genossenschaft  (Stat.-Nachtr.  v.
30.  Mai)  172  Nr.  11.

Miete,  Vorschriften  für  das  Mietsverhältnis  im  Falle
der  Enteignung  von  Grundstücken  zur  Stärkung  und
Förderung  deutscher  Niederlassungen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  1  10
5  17)  31.
        <pb n="272" />
        22

Militäranwärter,  Austellung  derselben  in  der  Jollverwaltung
  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §  11)  70.

Miloslaw  (Posen),  Eisenbahn  Jarotschin  —Miloslaw,
s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Minister  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten,
Zuständigkeit  in  Augelegenheiten  der  gemeinnügzigen
Quellen  (G.  v.  14.  Mai  8§  2,  6,  9)  105.

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  Übertragung
der  Verleihung  des  Rechtes  zur  Erhebung  von  Chausseegeld
  usw.  auf  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
(A.  E.  v.  28.  Jan.)  38.

Minister  des  Innern,  Zuständigkeit  im  Enteignungsverfahren
  zur  Stärkung  und  Förderung  deutscher  Niederlassungen
  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen
(G.  v.  20.  März  Art.  1  10  §  16)  31.

Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  Zuständigkeit
in  Angelegenheiten  der  gemeinnützigen  Quellen  (G.  v.
14.  Mai  8§8  2,  6,  9)  105.

Minister  für  Landwirtschaft  usw.,  Zuständigkeit  in
Angelegenheiten  der  gemeinnützigen  Ouellen  (G.  v.  14.  Mai
88  2,  6,  9)  105.

Inständigkeit  im  Enteignungsverfahren  zur  Stärkung
und  Förderung  deutscher  Niederlassungen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  110  816)  31.

Moers  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Moers  zur  Regulierung  des  Vall.
bruchgrabeus  im  Ortsteile  Moers-  Schwafßheim  (A.  E.  v.
18.  Jan.)  27  N.  9.

Kleinbahnen  des  Kreises,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  62.
kohrungen  (Osipreußen),  Eisenbahn  Mohrungen-iebemuhl,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  63.

Monheim  (Rheinvrovinz),  Kleinbahn  Langenfeld  —Monbrim—Hitdorf,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  61.

Montabaur  Gessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  11.

Montjoie  (Nheinprevinz),  Eisenbahn  Monticie—Sourbrodt,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  65.

Morke-Wiesen,  Genessenschaft  zur  Entwässerung  der  Seeund
  Morke-Wiesen  zu  Guttstadt  im  Kreise  Heilsberg
(Stat.  v.  17.  Juni)  179  Nr.  18.

Morsbach  (Rheinprovinz),  Cisenbahn  Wiehl—  Waldbröl—
Morsbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  96.

Moskawa,  Entwässerungsgenossenschaft  Moskawa  zu
Nekla  im  Kreise  Schroda  (Stat.  v.  23.  Mai)  178  Nr.  7.

Mossin  (Pommern),  Mossin=  Persanziger  Entwässerungsgeurssenschaft
  zu  Persanzig  im  Kreise  Neustettin  (Stat.
v.  4.  Juli)  188  Nr.  5.

Sachregister  1908.

Müggenkrug  (Hannover),  f.  Chausseen  Nr.  5.

Müncheberg  (Brandenburg),  Kleinbahn  Müncheberg—
Staatsbahnhof  Dahmsdorf-  Müncheberg,  s.  Eisenbahnen

  Nr.  66.

München-Gladbach  (Rheinprovinz),  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  München-Gladbach
  zur  Ausführung  der  geplanten  Kanalisation
der  Stadt  (A.  E.  v.  4.  Juli)  193  Nr.  3.

Münster  (Westfalen),  anderweite  Abgrenzung  des  Eisenbahndirektionsbezirkes
  (V.  v.  10.  Mai)  104.

N.

Namslau  (Schlesien),  Eisenbahn  Kreuzburg—Namslan,
s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Nastätten  (Hessen-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  30.  April)  101.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  12.

Naugard  (Pommern),  Entwässerungsgenossenschaft  am
Völzer  Bache  daselbst  im  Kreise  Naugard  (Stat.  v.
10.  Mai)  178  Nr.  4.

Naujeninken  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Budwethen
  ·  Naujeninken  in  Naujeninken  im  Kreise  Ragnit
(Stat.  v.  5.  Okt.)  221  Nr.  3.

Naunheim  (Nheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  Naunheim
  daselbst  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  24.  Juni)
203  Nr.  2.

Neheim  (Westfalen),  Kleinbahnen:  Neheim.  Hüsten  —Ost.
önnen  —Soest,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79)

Neheim-Hüsten—  Jägerbrücke  in  Arnsberg,  s.  Nr.  79.

Neidenbach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Neiße  (Schlesien),  Eisenbahn  Neiße  über  Camenz  (Schles.)—
Glatz,  s.  Eisenbahnen  Nr.  67.

Neiße  (Fluß),  s.  Staatsbauverwaltung  Nr.  1.

Nekla  (Posen),  Entwässerungsgenossenschaft  Moskawa
zu  Nekla  im  Kreise  Schroda  (Stat.  v.  23.  Mai)  178
Nr.  7.

Neudietendorf  (Sachsen  Coburg.  Gotha),  Eisenbahn
Erfurt—Neudietendorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  29.

Neuenhaus  (Sannover),  Eisenbahn  Neuenhaus-Coevorden,
s.  Eisenbahnen  Nr.  68.

Neuenseebogen  (Hannover),  Deich-  und  Schleusenverband
der  adelig  freien  fünf  Bauerschaftsschauung  im  Neuenseebogen,
  Kreis  Neuhaus  a.  O.  (Stat.-Nachtr.  v.  18.  Nov.)

22  Nr.  14.
        <pb n="273" />
        Sachregister  1908.

Neufahrwasser  (Westpreußen),  Eisenbahn  Danzig  Olivaer
Tor—Neufahrwasser,  s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Neufeld  (Vommern),  Neuhütten-Neufelder  Entwässerungs.
genossenschaft  zu  Neuhütten  im  Kreise  Bütow  (Stat.  v.
2.  Okt.)  221  Nr.  2.

Neuhückeswagen  (Rheinprovinz),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Bevertal  daselbst  im  Kreise  Lennep
(Stat.  v.  29.  März)  171  Nr.  3.

Neuhütten  (Pommern),  Neuhütten-  Neufelder  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Neuhütten  im  Kreise  Bütow
(Stat.  v.  2.  Okt.)  221  Nr.  2.

Neurode  (Schlesien),  Eisenbahn  Dittersbach—-Neurode,
s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Neuß  (RNheinprovinz),  Eisenbahn  Düsseldorf  (Hauptbahn.
hof)  Neuß,  s.  Eisenbahnen  Nr.  27.

Niederaula  (Hessen  =  Nassan),  Eisenbahn  Niederaul—
Alsfeld  mit  Abzweigung  nach  Schlitz,  s.  Eisenbahnen
Nr.  69.

Niederense  (Westfalen),  Kleinbahn  Niederense—Himmel.
pforten  —Möhnetalsperre  bei  Günne,  s.  Eisenbahnen
Nr.  79.

Niederlahnstein  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
30.  April)  101.

Niederlande  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  demselben,
betr.  die  Eisenbahn  von  Neuenhaus  nach  Coevorden
(v.  23.  Juli)  205.

Nieder  Langseifersdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen.
Nr.  3.

Nieder  Rengersdorf  (Schlesien),  Eisenbahn  Rengersdorf-Nieder
  Rengersdorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  77.
Nieder  Schöneweide  (Brandenburg),  Eisenbahn  Rixdorf—-Nieder
  Schöneweide=  Johannisthal,  s.  Eisenbahnen

  Nr.  12.

Niederstrich  (Hannover),  Isensee-  Niederstricher  Deichund
  Schleusenverband  zu  Isensee  im  Kreise  Neuhaus
a.  O.  (Stat.-Nachtr.  v.  18.  Nov.)  222  Nr.  13.

Nienburg  a.  d.  Weser  (Hannover),  Eisenbahn  (Nienburg
a.  d.  Weser)  Lemke—-Diepholz,  s.  Eisenbahnen  Nr.  70.

Niers,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Genossenschaft
  zur  Räumung  der  Niers  zu  Viersen  im
Landkreise  M.-Gladbach  für  alle  zur  Ausführung  der
dauernden  und  jährlichen  Räumung  der  Niers  von  der
Quelle  bis  zur  preußisch=  niederländischen  Grenze  notwendigen
  Anlagen,  insbesondere  auch  zur  Beschaffung
von  Ablagerungsplätzen  für  den  Baggerschlamm  (A.  E.
v.  4.  Juli)  180  Nr.  24.

23

Niewod#nik  (Schlesien),  Proskau-Regulierungsgenossenschaft
  Niewodnik.  Norok  zu  Niewodnik  im  Kreise  Falken.
berg  O..  S.  (Stat.  v.  12.  Sept.)  216  Nr.  5.

Nikolausdorf  (Schlesien),  Eisenbahn  Lichtenau-Nikolausdorf,
  s.  Eisenbohnen  Nr.  56.

Nikrisch  (Königreich  Sachsen),  Eisenbahn  Görlib-Nikrisch,
s.  Eisenbahnen  Nr.  31.

Nörvenich  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Zülpich-Nörvenich—
Düren,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Nounweiler  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Türkismähle-Nonnweiler,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  91.

Norok  (Schlesien),  Proskau-Regulierungsgenossenschaft
Niewodnik.  Norok  zu  Niewodnik  im  Kreise  Falkenberg
O..S.  (Stat.  v.  12.  Sept.)  216  Nr.  5.

Nowawes  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Zuständigkeit
in  diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.

O.

Oberbergamt,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  gemeinnützigen
  Quellen  (G.  v.  14.  Mai  §§  3,  4,  6  bis  8,
10,  12,  14,  18,  28,  29)  105.

Oberbrügge  (Westfalen),  Eisenbahn  Hagen—Oberhagen—
Oberbrügge,  s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Oberhausen  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen:  Block  Lotharstraße-Oberhausen
  West,  s.  Eisenbahnen  Nr.  58)
Oberhausen  West-Hohenbudberg,  s.  Nr.  71.
Oberlandesgerichte,  Bestellung  des  Oberlandesgerichts
in  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für  das  Fürstentum
Schaumburg-Lippe  (Staatsvertr.  v.  24./25.  Febr.)  181.

(Bek.  v.  20.  Aug.)  186.

Oberpräsident,  Verhältnis  der  Oberzolldirektionen  zu
den  Oberpräsidenten  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §  2  Nr.  2)  66.

Oberpräsidenten  der  Provinzen  Westpreußen  und
Posen  sind  Mitglieder  der  Anfiedlungskommission  (V.  v.
29.  Sept.  §  1)  195.

Oberpräsident  von  Ostpreußen  wird  als  der  zuständige
  Kommissar  für  die  Ausführung  des  Gesetzes,
betr.  die  Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze  für
land  und  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,  vom
20.  August  1906  bestimmt  (V.  v.  23.  März)  65.

Oberregierungsräte,  Stellung  und  Obliegenheiten  derselben
  bei  den  Zolldirektionen  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.
§  3)  67.

Oberschlesisches  Schmalspurnetz,  s.  Eisenbahnen
Nr.  72.
        <pb n="274" />
        24

Ober  Tiefenbach  (Hessen-Nassau),  Roll-  und  Seilbahn
Heckholzhausen  —  Ober  Tiefenbach,  s.  Eisenbahnen
Nr.  47.

Oberzolldirektionen,  Einrichtung,  Obliegenheiten,  Geschäftsführung
  usw.  derselben  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.
1  bis  8)  66.

Oberzolldirektions-Präsfidenten,  Stellung,  Rechte  und
Pflichten  derselben  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §#  3,  4)  67.

Oder  (Fluß),  s.  Staatsbauverwaltung  Nr.  1.

Oebisfelde  (Sachsen),  Kleinbahn  Wittingen-Oebisfelde,
s.  Eisenbahnen  Nr.  98.

Oelerse  (Hannover),  Eixe.Oelerser  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Eixe  im  Kreise  Peine  (Stat.  v.  24.  Aug.)
204  Nr.  9.

Oestinghausen  (Westfalen),  Kleinbahn  Oestinghausen—
Hamm,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79.

Olbersdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Olschewen  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
des  Czarny-Bruches  in  den  Kreisen  Sensburg  und  Johannisburg
  zu  Olschewen  (Stat.  v.  17.  Febr.)  72
Nr.  8.

Olsdorf  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Ols.
dorf  daselbst  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  25.  Sept.)
216  Nr.  8.

Oppeln  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Ortsgerichte,  Errichtung  eines  Ortsgerichts  in  Gonzenheim
  (Verf.  v.  27.  März)  62.

Ortspolizeibehörde,  Befugnisse  in  Angelegenheiten  der
gemeinnützigen  Quellen  (G.  v.  14.  Mai  §§  6  bis  8,
i2,  17)  106.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  Koppelfischerei
im  Regierungsbezirke  Cassel  (G.  v.  19.  Mai  §21)  138.

Osnabrück  (Hannover),  Eisenbahnen:  Bünde  Osnabrück,
s.  Eisenbahnen  Nr.  18)

Block  Hörne-Osnabrück,  s.  Nr.  39.

Osterburg  (Sachsen),  Eisenbahn  Stendal  —Osterburg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  86.

Osterholz  (Hannover),  Kleinbahn  Bremervörde-Worps.
wedeOsterholz,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Osterode  a.  H.  (Hannover),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  8.

Osthavelland  (Kreis  in  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  1.

Ostönnen  (Westfalen),  Kleinbahnen  NeheimHüsten—
Ostönnen.-Soest  und  Ostönnen-Werl,  s.  Eisenbahnen
Nr.  79.

Sachregister  1908.

Ostpreußen,  Einführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Zulassung
  einer  Verschuldungsgrenze  für  land-  und  forstwirtschaftlich
  genutzte  Grundstücke,  vom  20.  August  1906
in  Ostpreußen  und  einem  Teile  von  Westpreußen  (V.  v.
23.  März)  65.

Ostpreußische  Landschaft,  s.  Landschaften  Nr.  1.

Ostrau  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

P.

Pacht,  Vorschriften  für  das  Pachtverhältnis  im  Falle  der
Enteignung  von  Grundstücken  zur  Stärkung  und  Förderung
  deutscher  Niederlassungen  in  den  Provinzen  Westpreußen
  und  Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  1  10  §  17)  31.

Pangebruch,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Pangebruchs
  zu  Borchertsdorf  im  Kreise  Pr.  Eylau  (Stat.  v.
22.  Juli)  194  Nr.  8.

Papatschenkampe,  Deichverband  der  Papatschen,  und
Wedenkampe  zu  Zeyersvorderkampen  im  Landkreis  El.
bing  (Stat.  v.  24.  Aug.)  204  Nr.  10.

Entwässerungsverband  desgl.  (Stat.  v.  24.  Aug.)
204  Nr.  11.

Parochialverbände,  Verhältnis  der  preußischen  Kirchengemeinde
  Altenwalde  zum  hamburgischen  Staate  (Vertr.
v.  11./15  Juni  07)  173.  (Bek.  v.  17.  Aug.)  177.

Staatsvertrag  wegen  Aufhebung  der  parochialen
Verbindung  der  sachsen-altenburgischen  Gemeinde  Sachsenroda
  mit  der  zum  Königreiche  Preußen  gehäörigen
Kirchengemeinde  Hohenkirchen  (v.  22.  Mai)  199.  (Bek.
v.  22.  Okt.)  202.

Pattburg  (Schleswig-Holstein),  Eisenbahn  Tarp—Nord.
schleswigsche  Weiche-Pattburg,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  76.

Paulen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  Paulen
daselbst  im  Kreise  Braunsberg  (Stat.  v.  2.  März)  92
Nr.  6.

Pelkeninken  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Pelkeninken
  daselbst  im  Kreise  Wehlau  (Stat.  v.  3.  Juni)
179  Nr.  11.

Persanzig  (Vommern),  Mossin-Persanziger  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Persanzig  im  Kreise  Neustettin  (Stat.
v.  4.  Juli)  188  Nr.  5.  «

Petereitschen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Petereitschen  zu  Dagutschen  im  Kreise  Pillkallen  (Stat.
v.  16.  Nov.  07)  14  Nr  7.

Petersgrätz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  da.
selbst  im  Kreise  Groß  Strehlitz  (Stat.  v.  29.  Juli)  194  Nr.  11.
        <pb n="275" />
        Sachregister  1908.

Pfaueninsel  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Zuständigkeit
  in  diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.

Plantagenhaus  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Zuständigkeit
  in  diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.

Podejuch  (Pemmern),  Eisenbahn  Stettin-  Podejuch,  (.
Eisenbahnen  Nr.  87.

Pölitz  (Vommern),  Deichverband  Pölitz  daselbst  (Stat.
v.  24.  Febr.)  102  Nr.  2.

Polizei  (Dolizeiverwaltung),  Verteilung  der  Kosten  Königlicher
  Polizeiverwaltung  in  den  Gemeinden  (G.  v.
3.  Juni)  1419.

Polizeiverwaltung  in  der  Stadtgemeinde  Lichtenberg
  und  in  der  Landgemeinde  Boxhagen-Rummelsburg
(G.  v.  7.  März  §  1)  21.

Polizeiverwaltung  in  Gemeinde-  und  Gutsbezirken
der  Umgebung  von  Potsdam  (G.  v.  7.  März)  37.

Polizeidirektionen,  Ubertragung  polizeilicher  Befugnisse
in  Gemeinde-  und  Gutsbezirken  der  Umgebung  von
Potsdam  an  den  Königlichen  Polizeidirektor  zu  Potsdam
  (G.  v.  7.  März)  37.

s.  Ortspolizeibehörde.

Polizeikostengesetz  (v.  3.  Juni)  149.

Polizeipräsident  in  Berlin,  Festsetzung  der  Anteile  der
Gemeinden  zu  den  Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltung
durch  denselben  (G.  v.  3.  Juni  8§  5,  7)  150.  —  desgl.
der  Gebührenordnung  der  Hebammen  (G.  v.  10.  Mai
§  1)  103.

Ausdehnung  der  Zuständigkeit  des  Polizeipräsidenten
auf  die  Bezirke  der  Stadtgemeinde  Lichtenberg  und  der
Landgemeinde  Boxhagen-  Rummelsburg  (G.  v.  7.  März)  21.

Pommern  (Provinz),  Pommersche  Landschaft,  s.  Landschaften
  Nr.  3.

Posen,  Maßnahmen  zur  Stärkung  des  Deutschtums  in  den
Provinzen  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  20.  März)  29.

Neuere  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  usw.
der  Ansiedlungskommission  (V.  v.  29.  Sept.)  195.  —
Aufhebung  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1886  (das.
812)  197.

Postnicken  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Landkreise  Königsberg  (Stat.-Nachtr.  v.  8.  Juni)
179  Nr.  15.

Potsdam  (Brandenburg),  Ubertragung  polizeilicher  Befugnisse
  in  Gemeinde--  und  Gutsbezirken  der  Umgebung
von  Potsdam  an  den  Königlichen  Polizeidirektor  zu
Potsdam  (G.  v.  7.  März)  37.

Prauß  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Gesetzsammlung  1908.

25

Prerow  (Pommern),  Eisenbahn  Barth—-Prerow,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  8.

Preußische  Zentral  =  Genossenschaftskasse,  Fest.
stellung  des  Etats  derselben  für  das  Etatsjahr  1908
(G.  v.  1.  April  §  2)  39.

Privatdozenten,  Disziplinarverhältnisse  der  Drivat.
dozenten  an  den  Technischen  Hochschulen  (V.  v.  3.  Dez.)
218.

Probstzella  (Sachsen-Meiningen),  Eisenbahn  Saalfeld—
Probstzella,  s.  Eisenbahnen  Nr.  80.  «
Pronsfeld  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Gerolstein—-Wrons.

feld,  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Proskau-Regulierungsgenossenschaft  Niewodnik  Norok
zu  Niewodnik  im  Kreise  Falkenberg  O.-S.  (Stat.  v.
12.  Sept.)  216  Nr.  5.

Provinzialsteuerdirektionen,  s.
tionen.

Ptakowitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  Ptakowitz-Broslawitz
  zu  Ptakowißy  im  Kreise  Tarnowig  (Stat.
v.  21.  April)  161  Nr.  5.

Pütte  (PDommern),  Entwässerungsgenossenschaft  Päütte
daselbst  im  Kreise  Franzburg  (Stat.  v.  12.  Okt.)  221
Nr.  5.

Oberzolldirek.

O.

Quellenschutzgesetz  (v.  14.  Mai)  105.

R.

Radüe,  Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Radüe  und
des  unteren  Schwarzbachs  zu  Köslin  (Stat.  v.  8.  Febr.)
72  Nr.  3.

Rakwitz  (Posen),  Kleinbahn  Wielichowo—Rakwit,  (.
Eisenbahnen  Nr.  81.

Rang  und  Amtstitel,  Rang-  und  Titelverhältnisse  der
Revier-Berginspektoren  (A.  E.  v.  19.  Mai)  139.

Regelung  der  Amtsbezeichnung  der  Zollbeamten
(Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §  12)  71.

Rath  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Rath—Düsseldorf  (Hauptbahnhof),
  s.  Eisenbahnen  Nr.  73.

Rathenow  (Brandenburg),  Havelländische  Luch-Meliorationsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Westhavelland
(Stat.  v.  27.  Jan.)  28  Nr.  12.

Rechlin  (Mecklenburg.  Schwerin),  Eisenbahn  Sechausen—
Rechlin,  s.  Eisenbahnen  Nr.  84.

d
        <pb n="276" />
        26

Rechte,  Vorschriften  für  Rechte  an  Grundstücken  im  Falle
der  Enteignung  zur  Stärkung  und  Förderung  deutscher
Niederlassungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und
Dosen  (G.  v.  20.  März  Art.  1  10  §.  17)  31.

Rechtsweg  in  Angelegenheiten,  betr.  den  Bau  des
Masurischen  Schiffahrtskanals  (G.  v.  14.  Mai  §  5)  142.

Rees  (Rheinprovinz),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  14.  Mai)  129.

Reeserward,  Deichverband  „Neue  Deichschau  Reeserwards
  (Stat.-Nachtr.  v.  8.  Mai)  161  Nr.  9.

Regenwalde  (Dommern),  Regenwalder  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  74.

Regierung  in  Sigmaringen  nimmt  die  den  Obergolldirektionen
  zugeteilten  Geschäfte  wahr  (Verw.-O.  v.
15.  Jan.  §  13  Nr.  2)  71.

Regierungspräsident  setzt  die  Gebührenordnung  der
Hebammen  fest  (G.  v.  10.  Mai  §  1)  103.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  gemeinnützigen
Quellen  (G.  v.  14.  Mai  ö§s  3,  4,  6—8,  10,  12,  14,
18,  28,  29)  105.

Festsetzung  der  Anteile  der  Gemeinden  zu  den  Kosten
Königlicher  Polizeiverwaltung  durch  den  Regierungspräsidenten
  (G.  v.  3.  Juni  §§  5,  7)  150.

Reichenbach  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Reichs=  (Militär-)  Fiskus,  Verleihung  des  Enteignungsrechts-
  an  den  Reichs-(Militär-)  Fiskus  für  die
Ausführung  des  Lazarettneubaues  der  Militär-Knabenerziehungsanstalt
  in  Annaburg  (A.  E.  v.  28.  Jan.)  72
Nr.  2.  —  desgl.  zur  Erweiterung  des  Truppenübungsplatzes
  Jüterbog  (A.  E.  v.  30.  Mai)  172  Nr.  9.

Reinickendorf  (Brandenburg),  Privatanschlußbahn  der
Gemeinde,  s.  Eisenbahnen  Nr.  75.

Reisekosten  der  Mitglieder  der  Ansiedlungskommission
für  Westvreußen  und  Posen  (V.  v.  29.  Sept.  §  2)  195.

Reisekosten  der  Schugzmannschaft  in  Lichtenberg
(V.  v.  1.  Dez.)  217.

Rendsburg  (Schleswig=  Holstein),  Eisenbahn  Rendsburg—
Jübek,  s.  Eisenbahnen  Nr.  76.

Rengersdorf  (Schlesien),  Eisenbahn  Rengersdorf-Nieder
Rengersdorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

Rennerod  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  süt  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Jan.,
28.  Mai,  4.  Aug.,  28.  Nov.)  15,  140,  170,  215.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  10.

Nepsch  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  Repsch  daselbst
im  Kreise  Neustadt  O.-S.  (Stat.  v.  3.  Aug.)  203  Nr.  4.

Sachregister  1908.

Reuden  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Rhaunen  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Sept.)  191.

Rbhein,  Ausdehnung  des  Geschäftsbereichs  der  Rheinstrombauverwaltung
  (A.  E.  v.  29.  Juli)  191.

Rheindorf  (Rheinprovinz),  Rheindorf.  Bürriger  Deichverband
  im  Landkreise  Solingen  (Stat.  v.  29.  Aug.)
204  Nr.  13.

Rheinschiffahrtsgerichte,  Errichtung  eines  solchen  in
Crefeld  (V.  v.  8.  Juni)  154.

Rieningheide,  Drainagegenossenschaft  Rieningheide  zu
Senden  im  Kreise  Lüdinghausen  (Stat.  v.  18.  Juni)
179  Nr.  20.

Rittebalde  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Rittebalde  daselbst  im  Kreise  Allenstein  (Stat.  v.  15.  Jan.)
27  Nr.  8.

Rixdorf  (Brandenburg),  Eisenbahn  Rirdorf  —  Nieder
Schöneweide-Johannisthal,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Rölsdorf  (Nheinprovinz),  Kleinbahnen  Distelrath—Düren—
Rölsdorf—  Gürzenich,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Rös  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft  Rös  daselbst
im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  2.  März)  130  Nr.  2.

Roßgarten  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewösserungsverband
  Kerbshorst.  Roßgarten  zu  Kerbshorst  (Landkreis
Elbing)  im  Elbinger  Deichverbande  (Stat.  v.  30.  Dez.  07)
27  Nr.  2.

Rothensee  (Sachsen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  dem  Stadtkreise  und  der  Stadtgemeinde  Magdeburg
(G.  v.  7.  März)  22.

Rudolstadt  (Schwarzburg-  Rudolstadt),  Eisenbahn  Jena—
Rudolstadt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Rüdesheim  (Hessen-Nassau)h,  Amtsgericht,  Aus.
schlußfrisft  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
23.  Febr.,  22.  Dez.)  17,  220.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  12.

Ruhbank  (Schlesien),  Eisenbahn  Ruhbank—  Landeshut,
s.  Eisenbahnen  Nr.  78.

Ruhr-Lippe  Kleinbahnen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79.
Rummelsburg  (Dommern),  Entwässerungsgenossenschaft
Hansberg  daselbst  (Stat.  v.  16.  März)  102  Nr.  6.
Runkel  (Gessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.,

28.  Mai,  26.  Juni)  17,  140,  159.
Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  10.
        <pb n="277" />
        Sachregister  1908.

S.

Saalfeld  (Sachsen.  Meiningen),  Eisenbahn  Saalfeld—
Probstzella,  s.  Eisenbahnen  Nr.  80.

Sachsen  (Provinz),  Abänderung  der  Wegeordnung  für
die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  (G.  v.
8.  Juni)  157.

Sachsen-Altenburg  (Herzogtum),  Staatsvertrag  wegen
Aufhebung  der  parochialen  Verbindung  der  sachsenaltenburgischen
  Gemeinde  Sachsenroda  mit  der  zum
Königreiche  Preußen  gehörigen  Kirchengemeinde  Hohenkirchen
  (v.  22.  Mai)  199.  (Bek.  v.  22.  Okt.)  202.

Sachsenroda  (Sachsen  .  Altenburg),  s.  Parochial.
verbände.

Sallmow  (Dommern),  Kleinbahn  Sallmow-Regenwalde,
s.  Eisenbahnen  Nr.  74.

Sankt  Goarshausen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
26.  Juni)  159.

St.  Johann  (Nheinprovinz),  anderweite  Abgrenzung
des  Eisenbahndirektionsbezirkes  St.  Johann  Saarbrücken
(V.  v.  10.  Mal)  104.

Sanssouei  (Brandenburg),  ortspolizeiliche  Zuständigkeit
in  diesem  Amtsbezirke  (G.  v.  7.  März)  37.

Sasznitz  (Rügen),  Eisenbahn=  Dampffährenverbindung
Saßnitz-Trelleborg  (G.  v.  18.  März)  75.  (Staatsvertr.
v.  15.  Nov.  07)  95.

Schacphuysen  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Schaephuysen—
Kamp,  s.  Eisenbahnen  Nr.  62.

Schayanweisungen,  Ermächtigung  des  Finanzministers
zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von
100  000  000  A∆  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
Betriebssonds  der  Generalstaatskasse  (G.  v.  1.  April
83)  39.

Ermächtigung  zur  vorübergehenden  Ausgabe  von
Schatzanweisungen  an  Stelle  von  Staatsschuldverschreibungen,
  s.  unter  Staatsanleihen.

Schaumburg-Lippe  (Fürstentum),  Staatsvertrag  zwischen
Yreußen  und  Schaumburg-Lippe,  betr.  die  Bestellung
des  Oberlandesgerichts  zu  Celle  zum  Oberlandesgerichte
für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  (v.  24./25.  Febr.)
181.  (Bek.  v.  20.  Aug.)  186.

Scheufelsdorf  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Regulierung
des  Kalben-  Fließes  zu  Scheufelsdorf  im  Kreise  Ortelsburg
  (Stat.  v.  23.  Mai)  161  Nr.  13.

27

Schiffahrtstraßen,  Herstellung  und  Ausbau  von  Wasserstraßen,
  s.  die  einzelnen  Ströme  und  Kanäle,
auch  Staatsbauverwaltung.

Schiffer,  Anstellung  derselben  in  der  Lollverwaltung
(Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §  10  Nr.  3)  70.

Schleswig-Holstein,  Erster  Schleswigscher  Deichband
(Stat.  v.  1.  Mai)  161  Nr.  8.

Schleusingen  (Sachsen),  Eisenbahn  Suhl-Schleusingen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  89.

Schlitz  (Großherzogtum  Hessen),  Eisenbahn  Niederaula—
Alsfeld  mit  Abzweigung  nach  Schlitz,  s.  Eisenbahnen
Nr.  69.

Schmiegel  (Dosen),  Inkraftreten  des  Gesetzes  vem
28.  Juni  1906,  betr.  Abänderung  des  Amtsgerichisbezirkes
  daselbst  (V.  v.  23.  März)  64.

Kleinbabnen  des  Kreises,  s.  Eisenbahnen  Nr.  81.

Schönholz  (Brandenburg),  Eisenbahn  Schönholz-Hermsdorf,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  82.

Schrimm  (DPosen),  Eisenbahn  Schrimm  —  Jarotschin,
s.  Eisenbahnen  Nr.  83.

Schultenhausen  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  5.
Schutzmannschaft,  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Schutzmannschaft  in  Lichtenberg  (V.  v.  1.  Dez.)  217.
Schwarzbach,  Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Radüe
und  des  unteren  Schwarzbachs  zu  Köslin  (Stat.  v.

8.  Febr)  72  Nr.  3.

Schweden  (Königreich),  Staatsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Schweden  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn-Dampffährenverbindung  zwischen  Saßnitz  und
Trelleborg  (v.  15.  Nov.  07)  95.

Schweinebruch,  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
des  Schweinebruchs  zu  Altenhagen  im  Landdkreise  Celle
(Stat.  v.  27.  April)  178  Nr.  2.

Schweineflicsß,  Genossenschaft  zur  Regulierung  des
Schweinesließes  zu  Hofstädt  im  Kreise  Deutsch  Krone
(Stat.  v.  30.  Dez.  07)  27  Nr.  3.

Schwerte  (Westfalen),  Eisenbahn  Hengstei—Schwerte,
s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Schwetzkau  (Vosen),  Schwetzkau-Deutsch  Wilker  Entwässerungsgenossenschaft
  im  Kreise  Lissa  (Stat.-Nachtr.
v.  15.  Febr.)  72  Nr.  5.

Scehausen  (Brandenburg),  Eisenbahnen:  Angermünde—
Seehausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4

Seehausen-Rechlin,  s.  Nr.  84.

Seewiesen,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Seeund
  Morke-  Wiesen  zu  Gutistadt  im  Kreise  Heilsberg
(Stat.  v.  17.  Juni)  179  Nr.  18.

de
        <pb n="278" />
        28

Seherrswaldaun  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Selters  (Hessen-Nassauh,  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  11.

Senden  (Westfalen),  Drainagegenossenschaft  Rieningheide
zu  Senden  im  Kreise  Lüdinghausen  (Stat.  v.  18.  Juni)
179  Nr.  20.

Senftenberg  (Brandenburg),  Eisenbahn  Lübbenau-Senftenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  59.

Sinzig  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  9.

Skallischen  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Unterhaltung
der  unteren  Goldap  und  mittleren  Angerapp  in  den
Kreisen  Angerburg  und  Darkehmen  zu  Skallischen  im
Kreise  Darkehmen  (Stat.  v.  21.  Dez.  07)  20  Nr.  3.

Soest  (Westfalen),  Kleinbahn  Neheim-  Hüsten—Ostönnen—
Soest—-Hovestadt,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  79.

Solingen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Solingen  zur  Ausführung
der  geplanten  Kanalisationsanlagen  der  Stadt  Solingen
(A.  E.  v.  2.  Sept.)  204  Nr.  14.

Sourbrodt  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Montjoie-Sourbrodt,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  65.

Spandau  (Brandenburg),  Eisenbahn  Charlottenburg—
Spandau,  fEisenbahnen  Nr.  21.

Spree  (FKluß),  s.  Staatsbauverwaltung  Nr.  1.

Staaken  (Brandenburg),  Entwässerungsgenossenschaft  Staaken
  daselbst  im  Kreise  Osthavelland  (Stat.  v.  30.  Nov.  07)
14  Nr.  9.

s.  Chausseen  Nr.  1.

Staatsanleihe  zur  Erhöhung  der  Fonds  zur  Stärkung
des  Deutschtums  in  den  Provinzen  Westpreußen  und
Posen  (G.  v.  20.  März  Art.  III)  33.

Staatsanleihe  zur  Erweiterung  und  Vervollständigung
  des  Staatseisenbahnnetzes  sowie  zur  Förderung  des
Baucs  von  Kleinbahnen  (G.  v.  14.  Mai  88  3,  4)  123.—
desgl.  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  Dampffährenverbindung
  zwischen  Saßnitz  und  Trelleborg  (G.  v.
18.  März  §§8  2,  3)  75.

Staatsanleihe  für  den  Bau  des  Masurischen  Kanals
  usw.  (G.  v.  14.  Mai  8§  8,  9)  143.

Staatsanleihe  zur  weiteren  Aufschließung  des  staatlichen
  Besitzes  an  Steinkohlenfeldern  im  Oberbergamtsbezirke
  Dortmund  (G.  v.  10.  Mai)  127.

Staatsbauverwaltung,  Mitwirkung  in  wichtigeren  Bausachen
  der  Zollverwaltung  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.  5  5
Nr.  5)  68.

Sachregister  1908.

Staatsbauverwaltung  (Forts.)

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Staats.
bauverwaltung  zum  Erwerbe  von  am  Gropßschiffahrts.
wege  Berlin—Stettin  (Wasserstraße  Berlin-Hohensaathen)
belegenen  Grundstücken,  welche  über  den  dauernden  Bedarf
  hinaus  zur  Erreichung  der  mit  dem  Unternehmen
in  Verbindung  stehenden,  auf  das  öffentliche  Wohl  gerichteten
  Zwecke  erforderlich  sind  (A.  E.  v.  12.  Dez.  07)
18  Nr.  3.

Anwendung  des  Enteignungsverfahrens:

1.  bei  den  von  der  Staatsverwaltung  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  4.  August  1904,  betr.  die  Verbesserung
der  Vorstut  in  der  unteren  Oder,  der  Havel,  Spree,
Lausitzer  Neiße  und  dem  Bober,  auszuführenden
Bauten  (A.  E.  v.  11.  Juni  07)  13  Nr.  1)

2.  bei  dem  Baue  des  Schiffahrtskanals  vom  Mauersece
nach  der  Alle  bei  Allenburg  (des  Masurischen  Kanals)
(A.  E.  v.  3.  Juni)  178  Nr.  10)

3.  bei  der  Kanalisierung  der  Aller  von  Celle  bis  zur
Mündung  in  die  Leine  (A.  E.  v.  6.  Juli)  180
Nr.  25.

Staatsbehörden  haben  den  Ersuchen  der  Ansiedlungs.
kommission  für  Westpreußen  und  Posen  Folge  zu  leisten
(V.  v.  29.  Sept.  §  4)  196.

Staatscisenbahnen,  s.  Eisenbahnen.

Staatshaushaltsetat,  Feststellung  desselben  für  das
Etatsjahr  1908  (G.  v.  1.  April)  39.  —  desgl.  eines
Nachtrags  (G.  v.  13.  April)  73.

Staatsministerium,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten
der  Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und  Posen
(V.  v.  29.  Sept.  §#&amp;amp;  4,  8  bis  11)  196.

Stadtbezirke,  Vereinigung  der  Landgemeinde  Rothensee
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Magdeburg
(G.  v.  7.  März)  22.  —  desgl.  Huttrop  mit  Essen  (G.  v.
13.  April)  77.  —  desgl.  Baukau  und  Horsthausen  mit
Herne  (G.  v.  13.  April)  83.

Staffel  (Hessen-  Nassau),  Eisenbahn  Limburg-Staffel,
s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Steinbach  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschast
  Steinbach  11  daselbst  im  Kreise  St.  Wendel
(Stat.  v.  17.  Okt.)  221  Nr.  6.

Stempel=  und  Erbschaftstenerämter,  Einrichtung,
Geschäftsführung  derselben  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.
65  8  bis  10)  69.

Stendal  (Sachsen),  Eisenbahnen:
s.  Eisenbahnen  Nr.  86;

Stendal—-Arendsee,  s.  Nr.  85.

Stendal—Osterburg,
        <pb n="279" />
        Sachregister  1908.

Stettin  (Pommern),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Stettin  für  die  Verbreiterung  des
Vorflutkanals  von  der  Parnitz  bis  oberhalb  der  Stettin-Altdammer
  Straße  (A.  E.  v.  30.  Mai)  193  Nr.  1.

Großschiffahrtsweg  Berlin—Stettin,  s.  Staatsbauverwaltung.


Eisenbahn  Stettin—  Podejuch,
Nr.  87.

Steuerdefrandationen,  Niederschlagung  und  Milderung
der  Strafen  in  Zoll-  und  Steuersachen  (Verw.-O.  v.
15.  Jan.  §  5  Nr.  8,  §9  Nr.  3)  69.

Stewnitz  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  zur
Regulierung  der  Glumia  zu  Stewnitz  im  Kreise  Flatow
(Stat.  v.  7.  März)  102  Nr.  4.

Stockem  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Halsdorf.
  Stockem  zu  Stockem  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.
3.  Aug.)  203  Nr.  3.

Strafbestimmungen  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  des  Quellenschuygesetzes  (G.  v.  14.  Mai
5  310  114.

Stralsund  (Vommern),  Eisenbahn  Stralsund-Stralsund
Hafen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  88.

Eucholohna  Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  Sucholohna
  daselbst  im  Kreise  Groß  Strehlitz  (Stat.  v.  15.  Aug.)
203  Nr.  7.

Suhl  (Sachsen),  Eisenbahn  Suhl—Schleusingen,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  89.  “

Synagogengemeinden,  Verleihung  der  Rechte  einer
Synagogengemeinde  an  die  Synagogengemeinde  Adaß-Jeschurun
  in  Cöln  (V.  v.  1.  Dez.)  219.

s.  Eisenbahnen

T.

Tagegelder  der  Mitglieder  der  Ansiedlungskommission
für  Westpreußen  und  Posen  (V.  v.  29.  Sept.  §  2)  195.
Tagegelder  der  Schutzmannschaft  in  Lichtenberg
(V.  v.  1.  Dez.)  217.
Tarp  (Schleswig-Holstein),  Eisenbahn  Tarp—Nordschles.
wigsche  Weiche  —  Pattburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  76.
Technische  Hochschulen,  Disziplinarverhältnisse  der
Privatdozenten  an  den  Technischen  Hochschulen  (V.  v.
3.  Dez.)  218.

Thegsten  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  Thegsten
  daselbst  im  Kreise  Heilsberg  (Stat.  v.  24.  Febr.)  92
Nr.  3.

29

Thorn  (Westpreußen),  Eisenbahn  (Bromberg)  Karlsdorf
Thorn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Tichan  (Schlesien),  Eisenbahn  Tichau-Kobier,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  90.

Tiegenhof  (Westpreußen),  Kleinbahn  Tiegenhof-Lindenau,
s.  Eisenbahnen  Nr.  95.

Tilsit  (Ostpreußen),  Kaufmannschaft  daselbst,  s.  Kauf.
mannschaften.

Tolkemit  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  der
Haffwiesen  Tolkemit  daselbst  im  Landkreis  Elbing  (Stat.
v.  18.  April)  154  Nr.  3.

Trelleborg  (Schweden),  Eisenbahn-Dampffährenverbindung
  Saßnitz—Trelleborg  (G.  v.  18.  März)  75.  (Staatsvertr.
  v.  15.  Nov.  07)  95.

Türkismühle  (Färstentum  Birkenfeld),  Eisenbahn  Türkismühle-Nonnweiler,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  91.

Twiehausen  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft  Vehlage-Twiehausen
  zu  Vehlage  im  Kreise  Lübbecke  (Stat.
v.  7.  Dez.  07)  18  Nr.  2.

u.

Unterortwick,  Entwässerungsgenossenschaft  Unterortwick
zu  Wessum  im  Kreise  Ahaus  (Stat.  v.  18.  April)  160
Nr.  1.

Urkunden,  Vorschriften  über  die  Vollziehung  von  Urkunden
durch  die  Oberzolldirektionen  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.
6  3  Nr.  3)  67.

Urlaub,  Bestimmungen  über  die  Gewährung  von  Urlaub
an  die  Zollbeamten  (Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §  4  Nr.  2)  67.

Usingen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Febr.,
28.  Mai,  22.  Dez.)  17,  140,  220.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  12.

V.

Vehlage  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft  Vehlage-Twiehausen
  zu  Vehlage  im  Kreise  Lübbecke  (Stat.  v.
7.  Dez.  07)  18  Nr.  2.

Verschuldungsgrenze,  Einführung  des  Gesetzes,  betr.  die
Zulassung  einer  Verschuldungsgrenze  für  land=  und  forst.
wirtschaftlich  genutzte  Grundstücke,  vom  20.  August  1906
in  Ostpreußen  und  einem  Teile  von  Westpreußen  (V.  v.
23.  März)  65.
        <pb n="280" />
        30

Verträge,  Abschluß  solcher  seitens  der  Jollverwaltung
(Verw.-O.  v.  15.  Jan.  5  5  Nr.  3,  4)  68.

Vertretung  der  Zollverwaltung  in  Rechtsgeschäften
(Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §5  5  Nr.  3)  68.

Verwaltungsberichte  der  Ausiedlungskommission  für
Westpreußen  und  Posen  (V.  v.  29  Sept.  §  11)  197.

Verwaltungsstreitverfahren  in  Angelegenheiten  der
Koppelfischerei  im  Regierungsbezirke  Cassel  (G.  v.  19.  Mai
g8  10,  13,  15,  19)  135.

Verwaltungszwangsverfahren,  Beitreibung  der  Gebũhren
  der  Bezirkshebammen  in  diesem  (G.  v.  10.  Mai
82)  103.

Vienenburg  (Hannover),  Eisenbahn  Vienenburg-Bad
Harzburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  92.

Viersen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Genossenschaft  zur  Räumung  der  Niers  zu  Viersen
im  Landkreise  M.-Gladbach  für  alle  zur  Ausführung  der
dauernden  und  jährlichen  Räumung  der  Niers  von  der
Quelle  bis  zur  preußisch  niederländischen  Grenze  notwendigen
  Anlagen,  insbesondere  auch  zur  Beschaffung
von  Ablagcrungsplätzen  für  den  Baggerschlamm  (A.  E.
v.  4.  Juli)  180  Nr.  24.

Vietz  (Brandenburg),  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom
2.  Januar  1905,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
in  Viet  (V.  v.  21.  Juni)  158.

Böhl  (Gessen-  Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.  Anl.)  8.

Völzer  Bach,  Entwässerungsgenossenschaft  am  Völzer
Bach  zu  Naugard  im  Kreise  Naugard  (Stat.  v.  10.  Mai)
178  Nr.  4.

W.

Wahlen,  Anderung  des  4.  und  5.  Wahlbezirkes  des
Regierungsbezirkes  Magdeburg  für  die  Wahlen  zum
Hause  der  Abgeordneten  (G.  v.  7.  März)  22.

Waldbröl  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Wiehl—-Waldbröl-—
Morsbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  96.

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstentümer),  Staatsvertrag
zwischen  Preußen  und  Waldeck  zur  Regelung  der  Lotterieverhälinisse
  (v.  22.  April  07)  1.  (Bek.  v.  19.  Dez.  07)  5.

Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Verpflichtung
der  Gemeinden  zur  Bullenhaltung,  vom  8.  Januar  1900
(G.  v.  7.  März)  63.

Wallmerod  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist

  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  28.  Mai)  140.

Sachregister  1908.

Warberg  (Vosen),  Eisenbahn  Warberg-Falkstätt,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  93.

Warburg  (Westfalen),  Eisenbahn  Altenbeken—-Warburg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Wartegeld,  der  Vorsitzende  der  Ansiedlungskommission
für  Westpreußen  und  Posen  kann  in  den  einsiweiligen
Ruhestand  versetzt  werden  (V.  v.  29.  Sept.  §  2)  195.

Wartegeldempfänger,  Zahlung  des  Gehalts  an  diese
und  des  Gnadenvierteljahrs  an  ihre  Hinterbliebene
(G.  v.  7.  März  §5  5)  36.  —  Aufhebung  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1881  (das.  6  6)  36.

Wassergenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wedenkampe,  Entwässerungsverband  der  Vapatschen,  und
Wedenkampe  zu  Zeyersvorderkampen  im  Landkreis  Elbing
(Stat.  v.  24.  Aug.)  204  Nr.  11.

Deichverband  desgl.  (Stat.  v.  24.  Aug.)  204  Nr.  10.

Wedereitischken  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
  Wedereitischken  daselbst  im  Kreise  Ragnit  (Stat.
v.  28.  Jan.)  28  Nr.  13.

Werener  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Fleckengemeinde  Weener  zur  Anlage  einer  Hochwasserschusschleuse
  (A.  E.  v.  22.  Jan.)  20  Nr.  8.

Wegecordnung,  Abänderung  der  Wegeordnung  für  die
Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  (G.  v.  B.  Juni)  157.
—  desgl.  für  die  Drovinz  Westpreußen  vom  27.  September
  1905  (G.  v.  3.  Juni)  165.

Wecgwitz  (Sachsen),  Luppe-Wassergenossenschaft  zu  Wegwitz
  im  Kreise  Merseburg  (Stat.  v.  15.  Aug.)  203  Nr.  6.

Weichsel,  Deichverband  an  der  Schlesischen  Weichsel  im
Kreise  Pleß  (Stat.  v.  13.  Nov.)  222  Nr.  12.

Weidelache-Regulierungsgenossenschaft  zu  Groß  Beckern
im  Kreise  Liegnitz  Land  (Stat.  v.  30.  Okt.  07)  14
Nr.  3.

Weidenau  (Westfalen),  Eisenbahn  (Kreuzthal)  Weidenau—
Dillenburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Weilburg  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Jan.)  15.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  17.  Jan.
Anl.)  11.

Weißenborn  (Hannover),  Entwässerungsgenossenschaft
Weißenborn  daselbst  im  Landkreise  Götungen  (Stat.  v.
15.  Jan.)  92  Nr.  1.

Werl  (Westfalen),  Kleinbahnen  Ostönnen-Werl  und  Werl-—
Hamm,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  79.

Wersabe  (Hannover),  Deichverband  des  Außendeichs  von
Wersabe  im  Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  9.  Nov.  07)
14  Nr.  5.
        <pb n="281" />
        Sachregister  1908.  31

Wesel  (Rbeinprovinz),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  14.  Mai)  129.

Wessum  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft  Unterortwick
  zu  Wessum  im  Kreise  Ahaus  (Stat.  v.  18.  April)
160  Nr.  1.

Westdeutsche  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  in  Cöln,
s.  Eisenbahnen  Nr.  94.

Westerburg  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Herborn—Westerburg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Westerkappeln  (Westfolen),  Meliorationsgenossenschaft
Oberes  Brockbachtal  zu  Westerkappeln  im  Kreise  Tecklenburg
  (Stat.  v.  6.  Jan.)  27  Nr.  5.

Westermoor  (Schleswig=  Holstein),  Westermoor-Breitenberger
  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Westermoor
  im  Kreise  Stcinburg  (Stat.  v.  29.  März)  171
Nr.  2.  4

Westpreußen  (Vrovinz),  Maßnahmen  zur  Stärkung  des
Deurschtums  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen
(G.  v.  20.  Mäörz)  29.

Neuere  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  usw.
der  Ansiedlungskommission  (V.  v.  29.  Sept.)  195.  —
Aufhebung  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1886  (das.
§5  12)  197.

Einführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Zulassung  einer
Verschuldungsgrenze  für  land-  und  forstwirtschaftlich
genutzte  Grundstücke,  vom  20.  August  1906  in  Ostpreußen
  und  einem  Teile  von  Westpreußen  (V.  v.
23.  März)  65.

Abänderung  der  Wegeordnung  für  die  Provinz
Westpreußen  vom  27.  September  1905  (G.  v.  S.  Juni)  165.

Westpreußische  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  in
Berlin,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  95.

Wiehl  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Wiehl—-Waldbröl-Mors.
bach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  96.

Wielichowo  (Posen),  Kleinbahn  Wielichowo  —Rakwit,
s.  Eisenbahnen  Nr.  81.

Wiesbaden  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  24.  Jan.ö  15.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Winden  (Nheinprovinz),  Kleinbahn  Düren-Krauthausen—
Krenzau—-Winden,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Winterberg  (Westfalen),  Eisenbahn  Winterberg—Frankenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  97.

Wittbach,  Genossenschaft  zur  Regulierung  des  Wittbachs
zu  Wirtgirren  im  Kreise  Darkehmen  (Stat.  v.  27.  April)
161  Nr.  6.

Wittgirren  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Regulierung
des  Wittbachs  zu  Wittgirren  im  Kreise  Darkehmen  (Stat.
v.  27.  April)  161  Nr.  6.

Wittingen  (Hannover),  Kleinbahn  Wittingen-Oebiefelde,
s.  Eisenbohnen  Nr.  98.

Wormicketal,  Eut.  und  Bewösserungsgenossenschaft  des
Wormicketals  zu  Benolpe  im  Kreise  Olpe  (Stat.  v.
18.  April)  171  Nr.  5.

Worpswede  (Hannover),  Kleinbahn  Bremervörde-Worpswede—Österholz,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Würchegraben  Regulierungsgenossenschaft  zu  Groß
Wandriß  im  Landdkreise  Liegnitz  (Stat.  v.  29.  Juli)
194  Nr.  12.

Wulfsmoor  (Schleswig--Holstein),  Wulfsmoorer  Ent.  und
Bewässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Steinburg
(Stat.  v.  15.  Aug.)  194  Nr.  16.

Wupper  (Gluß),  Wuppertalsperren-Genossenschaft  (Stat.=Nachtr.
  v.  30.  Mah  172  Nr.  11.

Z.
Zeitz  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  4.
Zeyersvorderkampen  (Westpreußen),  Deichverband  der
Papatschen-  und  Wedenkampe  zu  Seyersvorderkampen
im  Landkreis  Elbing  (Stat.  v.  24.  Ang.)  204  Nr.  10.
Entwässerungsverband  desgl.  (Stat.  v.  24.  Aug.)
204  Nr.  11.

Zimmerbude  (Ostpreußen),  Deichverband  Zimmerbude
im  Kreise  Fischhausen  (Stat.  v.  5.  Okt.)  221  Nr.  4.
Zivilanwärter,  Annahme  und  Anstellung  derselben  in

der  Zollverwaltung  (Verw.-O.  v.  15.  Jun.  §  11)  70.
Zollbeamte,  Anstellung,  Dienstverhältnisse  usw.  derselben
(Verw.-O.  v.  15.  Jan.  §§  3,  4,  5,  9  bis  12)  67.
Zollbehörden,  Verwaltungsordnung  für  die  Königlich
Preußischen  Jollbehörden  (A.  E.  v.  15.  Jan.)  66.
s.  Oberzolldirektionen,  Hauptzollämter.
Zossen  (Brandenburg),  Eisenbahn  ZJossen—Elsterwerda,
s.  Eisenbahnen  Nr.  99.
Zülpich  (Rheinprorinz),  Kleinbahn  Zülpich-Nörvenich—
Düren,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzlammlung  und  auf  die  Haup#t#-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  A
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  stad  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="282" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
