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        <title>Preußische Gesetzsammlung. 1912.</title>
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            <idno>preussische_gs_1912</idno>
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        Preußische  Gesetzsammlung

1912.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  4.  Januar  bis  16.  Dezember  1912
nebst  einigen  Allerhöchsten  Erlassen  usw.  aus  den  Jahren  1908  und  1911.

(Von  Nr.  11166  bis  Nr.  11242.)

Nr.  1  bis  einschl.  38.

 

 

Berlin!
zu  haben  im  Gesetzsammlungsamte.
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        Chronologische  Übersicht

der  in  der  Preußischen  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1912

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  usw.

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.r.
des  Gesetzes  zu  Juhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1908  1912
18.  Juli  22.  April  Staatsvertrag  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  1211186  43-48
und  dem  Großherzogtume  Sachsen,  betr.
die  Durchführung  der  Grundstücks  zusammenlegungen
  und  der  damit  verbundenen  Ablösungen
  im  Großherzogtume  Sachsen
durch  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden.

1911
19.  Juli  20.  Juli  Statut  für  die  Wassergenossenschaft  des?7  —  193
Lottmannshardtals  zu  Hirschberg  im  Kreise  Nr.  1
Arnsberg.
29.  —  17.  JuniStaatsvertrag  zwischen  Preußen  einerseits  und  20  11208  117—127
Bayern,  Württemberg  und  Baden  anderseits
  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse.

24.  Aug.  8.  Okt.  Statut  für  die  Streitmoor-Entwässe32  —  213
rungsgenossenschaft  in  Heimsen  im  Nr.  1
Kreise  Minden.
30.  Okt.  13.  Mai  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Betrieb  einer  voll-  14  –  58
spurigen  Verbindungsbahn  zwischen  der  Hoyger  Nr.  1
Eisenbahn  und  der  Kleinbahn  Hoya-Syke--Asendorf
  durch  die  Hoyaer  Eisenbahngesellschaft.

Gesetzsammlung  1912.  1
        <pb n="4" />
        I

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

 

Datum
bes  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

Berlin

Inhalt

Nr.
des

Stückes

Nr.
Gesetzes

Seite

 

1911
1./14.  Nov.

14.  —

18.  —

25.  —

25.  —

29.  —

 

1912
6.  März

16.  Jan.

20.  Juli

16.  Jan.

16.  —

24.  Febr.

14.  März

16.  Jan.

 

Notenwechsel,  betr.  die  Ausdehnung  der  Bestimmungen
  des  Staatsvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Rußland  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen
der  preußischen  Staatsbahn  bei  Herby  und  der
Herby-Czenstochauer  Eisenbahn  vom  6.  Dezember
  1904  auf  die  Eisenbahn  Herby-Kielzy.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von
der  Generalversammlung  der  Candschaft  der
Provinz  Sachsen  am  12.  Juni  1911  beschlossenen
  Anderungen  der  Neuen  Satzungen
der  Landschaft  und  des  Statuts  der  Landschaftlichen
  Bank  der  Provinz  Sachsen.

Statut  für  die  Wulferdingser  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Wuflferdingsen  im
Kreise  Minden.

Statut  für  die  Kobyletzer  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Kobyletz  im  Kreise  Wongrowitz.


Statut  für  die  Tannhofener  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Tannhofen  im
Kreise  Hohensalza.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von
dem  Generallandtage  der  Pommerschen
Landschaft  am  13.  Juni  1911  beschlossenen
Anderungen  des  Statuts  der  Landschaftlichen
Bank  für  die  Provinz  Pommern  und  des
Reglements  der  Pommerschen  Landschaft.

Statut  für  die  Wodki-Grünhofer  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Grünhof
im  Kreise  Witkowo.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Obereichsfeldischen
  Wasserleitungsverband  im  Kreise
Mühlhausen  für  die  Anlage  einer  zentralen
Wasserleitung  sowie  der  erforderlichen  Stanwerke
  und  Hochbehälter.

Statut  für  den  Deichverband  Adlig  Bartelshagen-Dabitz
  in  Barth  im  Kreise  Franzburg.

 

27

 

11175

 

15—20

14
Nr.  1

24
Nr.  1
        <pb n="5" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben

zu
Berlin

—z

—  —

Inhalt

—

Nr.
bes
Stückes

bes

Gesetzes

Seite

 

1911
1.  Dez.

S
l

11.  —

11.  —

16.  —

 

1912
14.  März

16.  Jan.

16.  —

14.  März

16.  Jan.

 

Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen
und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung
  über  den  Anschluß  der  im  Fürstentume
  Schaumburg=  Lippe  wohnhaften
Tierärzte  an  die  Tierärztekammer  der  Königlich
  Dreußischen  Provinz  Hessen-Nassau.

Statut  für  die  Ent-=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Küsten  in  Küsten  im  Kreise
Lüchow.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Posen  für
die  Ausführung  der  Wartheregulierung,
die  Anlage  eines  Sicherheits--  und  Verkehrshafens
  mit  Nebenanlagen  und  Gleisanschlüssen,
einer  Straßenbrücke  an  der  Grabenpforte  und
für  den  Ausbau  des  zweiten  Vorflutgrabens
sowie  die  Anwendung  des  Enteignungsverfahrens
  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
auszuführenden  Begradigung  der  Warthe.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Hatshausen
  im  Kreise  Aurich  für  den  landstraßenmäßigen
  Ausbau  des  Gemeindewegs  von
Königshoek  über  Hatshausen  nach  Ayenwolde.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
  Großwusterwitz  —  Ziesar-—
Görzke  in  Qiesar  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
  (Zweigbahn)  von  Rogäsen  nach  Karow.

Statut  für  die  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft
  Siddau  in  Siddau
im  Kreise  Friedland.

Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Cinkuhnen-
  Seckenburger  Entwässerungsverband.


Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Ryckgraben-Genossenschaft
  in  Greifswald.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Lüdenscheid
  im  Kreise  Altena  für  die  Schaffung
eines  Schutzbezirkes  für  das  OQuellgebiet  ihrer
Wasserleitung  in  Lösenbach.

 

 

11176

1“

 

21-23

24
Nr.  2

14
Nr.  2

14
Nr.  3
        <pb n="6" />
        IV  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  Inhalt  bes  bes  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1911  1912

18.  Dez.  31.  Jan.  Statut  für  die  Dörenbrock-  Genossenschaft  3  —  7
in  Lienen  im  Kreise  Tecklenburg.  Nr.  4

18.  —  31.  —Statut  für  die  Wassergenossenschaft  zur  3  —  7
Regelung  der  Alten  Leine  in  Gilten  im  Nr.  5
Kreise  Fallingbostel.

18.  —  31.  —  Statut  für  die  Dorffeld-Genossenschaft  in  3  —  7
Lienen  im  Kreise  Tecklenburg.  Nr.  6

18.  —  24.  Febr.  Statut  für  die  Banfetal  -Genossenschaft  in]  5  —  14
Laasphe  im  Kreise  Wittgenstein.  Nr.  4

30.  —  24.  —  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  5  —  14
nungsrechts  an  die  Kleinbahn-Aktien-  Nr.  5
gesellschaft  Langen  salza  —Kirchheilingen
  in  Langensalza  für  die  Anlage  einer

leinbahn  von  Langensalza  nach  Kirchheilingen.
1912

4.  Jan.  16.  Jan.  Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  1  11166  1
vom  10.  Juni  1907.

4.  —  17.  April  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  11  —  42
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Soest  Nr.  1
zum  Schutze  des  städtischen  Wasserwerkes
gegen  Verunreinigungen.

6.  —  24.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  5  —  14
nungsrechts  an  den  Kreiswegeverband  Nr.  6
für  den  Cand=  und  Stadtkreis  Bielefeld  für
den  Bau  einer  Kreisstraße  von  der  Stadt
Bielefeld  nach  der  Gemeinde  Quelle.

6.  —  24.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  5  —  14
schaft  Unertz  in  Erden  im  Kreise  Bernkastel.  Nr.  7

6.  —  14.  März  Statut  für  die  Wongrowitzer  Entwässe-  7  —  24
rungsgenossenschaft  in  Wongrowitz  im  Nr.  3
Kreise  Wongrowitz.

10.  —  3.  April  Nachtragsvertrag  zum  Staatsvertrage  vom  10  1118333

 

 

3.  Juli  1905  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Blankenburg  nach  Quedlinburg  mit  Abzweigung
  nach  Thale.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.  V

 

 

Datum  Plusgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  au  Inhalt  des  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912
10.  Jan.  14.  März,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  7  —  24
eignungsrechts  an  den  Landkreis  Oppeln  Nr.  4
für  den  Bau  der  Chausseen  von  der  Kreischaussee
  Oppeln—Chmiellowitz  über  Zirkowitz
und  Muchenitz  nach  Chrosczinna  und  von  der
Grenze  des  Stadtkreises  Oppeln  über  Kempa
bis  zur  Malapane  bei  Luboschütz.
10.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  7  —  24
in  Reisby  im  Kreise  Hadersleben.  Nr.  5
10.  —  17.  April  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  11  —  42
Müden  in  Müden  im  Kreise  Cochem.  Nr.  2
10.  —  13.  Mai  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschafttt4  —  58
Kail  II  in  Kail  im  Kreise  Cochem.  Nr.  2
13.  —  24.  Märzolllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  7  —  24
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Radlin  Nr.  6

im  Kreise  Rybnik  für  den  chausseemäßigen
Ausbau  des  Weges  von  Radlin  nach  Glasin.

14.  —  31.  Jan.  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betr.  die  3  111600  5
Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
1911  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt
ist,  sowie  die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch
  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung
ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als
angelegt  gist.

I

15.  —  20.  März'  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  Ober-  8  —  7
rod  1  in  Oberrod  im  Kreise  Schleusingen.  Nr.  1
15.  —  17.  April  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent.1  —  42
eignungsverfahrens  bei  der  von  der  Staats-  Nr.  3

bauverwaltung  auszuführenden  Erweiterung  des
Schutzhafens  in  Hameln.

15.  —  13.  MaiStatut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  14  —  58
Wierschem  II  in  Wierschem  im  Kreise  Mayen.  Nr.  3

22.  —  24.  Febr.  Verordnung  wegen  Jagdbarkeit  des  Muffel-  5  111721-—12
wildes  —  ovis  musimon  —.

22.  —  20.  MüärzStatut  für  die  Obere  Rohrbach-Genossen-  8  —  7
schaft  in  Klein  Runow  im  Kreise  Schlawe.  Nr.  2

22.  —  20.  —Statut  für  die  Genossenschaft  Bilsker  Fließ  8  —  27

 

 

 

 

 

in  Klein  Konopken  im  Kreise  Lötzen.  Nr.  3
        <pb n="8" />
        VI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  ber  bdes  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

24.  Jan.  20.  Müärz!  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  8  —  27
schaft  Schlobitten-Jonikam  in  Gut  Nr.  4
Schlobitten  im  Kreise  Preußisch  Holland.

24.  —  20.  —  Statut  für  die  Steinbach-Genossenschaft  8  —  28
in  Podewilshausen  im  Landkreise  Stolp.  Nr.  5

24.  —  20.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  8  —  28
schaft  Akelsbarg  in  Akelsbarg  im  Kreise  Nr.  6
Aurich.

24.  —  17.  April  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Straduna.  11  —  42
Zywodczützer  Deichverband.  Nr.  4

24.  —  17.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Döbern1  —  42
Riebniger  Deichverband.  Nr.  5

27.  —  27.  Jan.  Urkunde  über  die  Stiftung  eines  Königlich  2  11167  3—4
Preußischen  Verdien  stkreuzes.

27.  —  27.  —  rkunde  über  die  Stiftung  eines  Allgemeinen  2  11168  4
Ehrenzeichens  in  Bronze.

29.  —  17.  April!  Statut  für  den  Deich-  sowie  Ent-  und  Be-  11  —  42
wässerungsverband  des  Dubashakens  Nr.  6
im  Marienburger  Deichverbande  zu  Grenzdorf  B
im  Kreise  Clbing.

31.  —  20.  MärzAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  von  8  —  28
dem  Generallandtage  der  Neuen  Westpreußi-  Nr.  7
schen  Landschaft  am  6.  Juli  1911  beschlossenen
  Nachtrags  zu  dem  Statute  dieser
Landschaft.

3.  Febr.  24.  Febr.  Verordnung,  betr.  die  anderweite  Verteilung  der  5  111712—3
Kreise  des  Regierungsbezirkes  Düsseldorf
auf  die  beiden  Abteilungen  des  dortigen  Bezirksausschusses.


3.  —  20.  März'  Statut  für  die  Terkelsbüller  Entwässe-  8  —  28
rungsgenossenschaft  in  Terkelsbüll  im  Nr.  8
Kreise  Tondern.

3.  —  22.  AprrilAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  vos12  —  48
dem  27.  und  28.  Generallandtage  der  West.  Nr.  1
preußischen  Landschaft  beschlossenen  Nachtrags
  zu  dem  revidierten  Reglement  dieser
Candschaft.

3.  —  22.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulie-  12  —  49

der  oberen  Czarna  in  Seesken  im  Nr.  2

 

 

rung
Kreise  Oletzko.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

 

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

 

Ausgegeben

Berlin

Inhalt

Nr.
bes

Stückes

Gesetzes

Seite

 

1912
5.  Febr.

10.

10.

10.

12.

12.

1912
7.  Juni

24.  Män

29.

10.  Febr.

10.

8.  Okt.

24.  Febr.

24.  März

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  meliorationstechnischen
  Regierungs--  und  Bauräte  bei
den  Regierungen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
für  die  bebauungsplanmäßige  Freilegung  der
Stromstraße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Errichtung
  des  Brandenburgischen  Pfandbriefamts
  für  Hausgrundstücke  auf  Grund
der  beigefügten  Satzung.

Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  zu  dem  mit  dem  Königreiche
  Bayern  am  1.  Juli  1909  abgeschlossenen
Staatsvertrag  über  die  Anderung  und  Feststellung
  der  Candesgrenze  an  der  Eisenbahn
von  Münster  am  Stein  nach  Scheidt.

Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  zu  dem  mit  dem  Königreiche
  Bayern  am  6.  Mai  1910  abgeschlossenen
Staatsvertrag  über  die  Anderung  der  beiderseitigen
  Landesgrenze  längs  der  preußischen
GOemeinde  Achberg,  Oberamt  Sigmaringen,
und  der  bayerischen  Gemeinde  Oberreitnau,
Bezirksamt  Cindau.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Olden  urg  wegen
Abänderung  des  Vertrags  vom  20.  Juli  1853,
betr.  die  Ubernahme  des  maritimen  Schutzes

des  oldenburgischen  Seehandels  und  der  olden.

burgischen  Seeschiffahrt  durch  Preußen  und  die
dagegen  von  Oldenburg  an  Preußen  geleistete
Abtretung  zweier  Gebietsteile  am  Jadebusen
zur  Anlegung  eines  Kriegshafens.

Verordnung,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke
  Essen,  Mülheim  a.  d.  Ruhr
und  Oberhausen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Kottbus
  für  die  Errichtung  einer  Waldschule  und
eines  Beamtenerholungsheims  in  der  Gemarkung
  Madlow.

 

17

32

 

11204

11170

11171

11232

11174

 

93

24
Nr.  7

32
Nr.  1

10

211-212

13

24
Nr.  8
        <pb n="10" />
        VII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  JInhalt  des  des  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

12.  Febr.  29.  März,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  9  —-  32
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Meinerz-  Nr.  2
hagen  im  Kreise  Altena  für  die  Herstellung
einer  eigenen  Gemeindewasserleitung.

15.  —  29.  —  AMAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  9  —  32
eignungsrechts  an  die  Landgemeinde  Britz  Nr.  3
im  Kreise  Teltow  für  die  Ausführung  der
Kanalisation  des  Gemeindebezirkes  Britz.

15.  —  22.  April  Statut  für  die  Entwässerungsgenosseuschaf""e  —  49
Bojehnen  in  Bojehnen  im  Kreise  Tilsit.  Nr.  3

19.  —  22.  —  JAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  12  —  49
eignungsrechts  an  die  Stadt  Cöln  für  die  Nr.  4
Anlegung  eines  Volksparkes.

19.  —  22.  —  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  12  —  49
der  Broekhuyser  Heide  in  Broekhuysen  im  Nr.  5
Kreise  Geldern.

24.  —  29.  MärzKllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  9  —  32
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Lich-  Nr.  4
tenberg  für  die  Verlegung  eines  neuen  Druckrohrs
  und  den  Anschluß  des  neuen  Pumpwerkes
  an  dieses  Rohr.

24.  —  7.  JuniNachtrag  zu  dem  Statute  der  Entwässerungs-  17  —  94
genossenschaft  am  Völzer  Bache  in  Nau-  Nr.  1
gard.

26.  —  20.  März  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ausübung  der  Schul-  8  11179  27
aufsicht  über  die  Provinzialanstalten  für
Epileptische  in  der  Provinzialinstanz  durch
die  Oberpräsidenten.

26.  —  22.  ApriilAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Euteii2  —  49
nungsrechts  Nr.  6

 

 

à)  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
Kiel—Segeberg  für  den  Bau  einer  Kleinbahn
  von  Kiel  (Gaarden)  über  Wankendorf
nach  Segeberg,  einschließlich  der  auch  der
Kleinbahn  Kiel—  Schönberg  dienenden  Gemeinschaftsanlagen
  und  der  Verbindung  nach
dem  künftigen  Verschiebebahnhofe  der  Staatseisenbahn
  bei  Kiel,  und

b)  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
Kiel—-Schönberg  in  Kiel  für  die  Verlegung
  ihrer  Gleise  zwecks  Einführung  der
Kleinbahn  in  den  neuen  Gemeinschaftsbahnhof
  Kiel  (Gaarden),
        <pb n="11" />
        Chronologische  lbersicht  des  Jahrganges  1912.  IX
Datum  #Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  Gesetzes  -  Inhalt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

26.  Febr.  13.  Mai  Statut  für  die  Cangenthaler  Entwässeruns34  —  58
genossenschaft  in  Langenthal  im  Kreise  Nr.  4
Kempen  in  Posen.

9.  März  14.  März  Bekanntmachung,  betr.  die  Gebühren  der  7  11177  23
Medizinalbeamten  für  die  Bescheinigung
der  Todesursache  gemäß  §  8  des  Gesetzes  über
die  Feuerbestattung.

11.  —  22.  April  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Deichver  —  50
band  Heiligenwalde  in  den  Kreisen  Königs-  Nr.  7
berg  und  Wehlau.

11.  —  13.  Mai  Statut  für  die  Dambitscher  Drainagege.14  –  58
nossenschaft  in  Dambitsch  im  Kreise  Lissa.  Nr.  5

11.  —  13.  —  Statut  für  die  Döhren--Moor-Entwässe-  14  —  58
rungsgenossenschaft  in  Grußendorf  im  Nr.  6
Kreise  Gifhorn.

11.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig14  —  59
nungsrechts  an  die  Gemeinde  Freilingen  Nr.  7
im  Kreise  Schleiden  für  den  Ausbau  einer
Zufuhrstraße  zum  Bahnhofe  Freilingen.

11.  —  13.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen4  —  59
schaft  Czarnen  in  Czarnen  im  Kreise  Nr.  8
Preußisch  Stargard.

11.  —  15.  Okt.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft33  —  216
Zuffelsbeim  in  Hüffelsheim  im  Kreise  Kreuz-  Nr.  1
nach.

12.  —  22.  April  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässe2  —  50
rung  des  Schwarten  Venns  in  Mesum  im  Nr.  8
Kreise  Steinfurt.

12.  —  13.  Mai  JEZEStatut  für  die  Ernestinenberger  Entwässe-  14  —  59
rungsgenossenschaft  in  Ernestinenberg  im  Nr.  9
Kreise  Neustadt  O.  S.

12.  —  13.  —5Statut  für  die  Düsternhooper-Moor-Ent-  14  —  59
wässerungsgenossenschaft  in  Stüde  im  Nr.  10
Kreise  Gifhorn.

12.  —  7.  Juni  Urkunde,  betr.  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  17  —  94
der  Lausitzer  Eisenbahngesellschaft.  Nr.  2

12.  —  7.  —  Statut  für  die  Weide-Wiesengenossenschaft  17  —  94
in  Namslau  im  Kreise  Namslau.  Nr.  3

Gesetzsammlung  1912.  2
        <pb n="12" />
        X

 

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

zu
Berlin

Ausgegeben

Inhalt

Nr.
des

Stückes

Nr.
Gesetzes

Seite

 

1912
17.  März

17.

18.  —

18.  —

18.  —

18.  —

18.  —

20.  —

22.  —

1912
3.  April

15.  Mai

20.  März

29.  —

13.  Mai

7.  Juni

14.  —

29.  März

29.  —

20.  Juni

 

 

Staatsvertrag  zwischen  Dreußen  und  Hamburg
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Ohlsdorf
  nach  Poppenbüttel  (Alstertalbahn).

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg,
betr.  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Barmbeck
  nach  Volksdorf  und  Wohldorf  mit  Abzweigung
  von  Volksdorf  nach  Schmalenbeck
und  Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn).

Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  weiterer  Mittel  zum
Ausbaue  der  neuen  staatlichen  Doppelschachtanlagen
  in  Westfalen  sowie  von  Mitteln  zur
Beteiligung  des  Staates  an  den  Aktiengesellschaften
  Rhein=  und  SeeSchiffahrts-Gesellschaft
  in  Cöln  und  Mannheimer
Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft  in
Mannheim.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Escher-Ruthen-Oberndorf--Laaker
  Deich-  und  Schleusenverband
  zu  Oberndorfim  Kreise  Neuhaus  a.Oste.

Statut  für  die  Oberberndorf--  Selkentroper

Wiesengenossenschaft  in  Oberberndorf  im

Kreise  Meschede.

Statut  für  die  Ent.-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Binningen  in  Binningen  im
Kreise  Cochem.

Verfügung  des  Justizminlsters,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Diez.

Gesetz  zur  Abänderung  der  Vorschriften  über  die
Abnahme  und  Prüfung  der  Rechnungen.
Staatvertrag  zwischen  dem  Königreiche  Preußen
und  dem  Fürstentume  Schaumburg-Lippe
zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,
27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  untergeichneten
  Verträge  wegen  Ubertragung  der
eitung  der  Grundstückszusammenlegungen,
  Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen
  auf  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden.



 

10

15

14

17

19

21

 

11184

11199

11178

11131

11182

11180
11211

 

34-40

61—65

25-—26

31
59

Nr.  11

94
Nr.  4

114
Nr.  1

31-32

29—31
130—134
        <pb n="13" />
        Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1912.  XI
Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  Inhalt  des  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912
29.  März!29.  April  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  anderweite  Regelung  der  13  11189  52
Rangverhältnisse  der  Staatswerksdirektoren
  und  der  Stellvertreter  der  Vorsitzenden
  der  Bergwerks  direktionen.
29.  —  13.  MaiStatut  für  die  Wörpewiesen-Genossen  schafltt44  —  69
in  Wörpedorf  im  Kreise  Osterholz.  Nr.  12
29.  —  14.  Juni!  Statut  für  den  Deichverband  für  eine  Semmer  —  114
bedeichung  auf  dem  linken  Eiderufer  in  den  Nr.  2
Gemarkungen  Breiholz  und  Hamdorf  im
Kreise  Rendsburg.

1.  April  13.  MaiAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  14  —  59
eignungsrechts  an  die  Stadt  Barmen  für  Nr.  13
die  Legung  von  zwei  Verbindungskabeln  zwischen
der  elektrischen  Uberlandzentrale  in  Hattingen
  und  dem  Elektrizitätswerk  in  Barmen.

1.  —  7.  Juni  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  17  —  94

nungsrechts  an  den  Kreis  Culm  für  den  Nr.  5
Bau  einer  Pflasterstraße  vom  Schnittpunkte
der  Kreischausseen  Culm—Unislaw  und  Baiersee—
Unislaw  nach  dem  Bahnhof  Unislaw.

1.  —  7.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  17  —  94
nungsrechts  an  die  Stadt  Odenkirchen  Nr.  6
zur  Erweiterung  des  evangelischen  Friedhofs
und  zu  der  damit  verbundenen  Verlegung  des
Mühlenwegs.

1.  —  14.  —Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs19  —  115
genossenschaft  Seifen  in  Seifen  im  Kreise  Nr.  3
Altenkirchen.

6.  —  29.  April,  Kirchengesetz,  betr.  Verlegung  des  Festes  der3  11188  51
Darstellung  Jesu  und  des  Festes  der
Verkündigung  in  den  Inspektionen  Badbergen,
  Bramsche  und  Georgsmarienhütte.

6.  —  6.  JuliH  Statut  für  die  Bewässerungsgenossenschaft  25  –  185
in  Fambach  im  Kreise  Herrschaft  Schmalkalden.  Nr.  1

9.  —  17.  April  Gesetz,  betr.  Erweiterung  des  Stadtkreises  Lich-  11  11185  41
tenberg.

9.  —  14.  JuniAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig19  —  115
nungsrechts  an  die  Gemeinde  Ruß  im  Kreise  Nr.  4
Heydekrug  für  den  Bau  einer  festen  Brücke
über  den  Atmathstrom  bei  Ruß.

 

 

 

 

2*
        <pb n="14" />
        XII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin

Inhalt

Nr.
des

Stückes

Nr.

bes

Gesetzes

Seite

 

1912
13.  April

14.  —

14.  —

14.  —

14.  —

14.  —

14.  —

1912
22.  April

7.  Juni

14.  —

14.  —

6.  Juli

20.

8.  Okt.

 

 

Berguntwachung,  betr.  die  Ratifikation  des  zwischen

Preußen  und  dem  Großherzogtume  Sachsen
abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom  18.  Juli
1908  über  die  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen
  und  der  damit
verbundenen  Ablösungen  im  Großherzogtume
  Sachsen  durch  die  Königlich  Preußischen
Auseinandersetzungsbehörden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Kottbus
für  den  Bau  der  Chausseen  von  der  Kreischaussee
  Kottbus  —Groß  Lieskow  bei  Groß  Lieskow
  bis  zur  Dorfstraße  von  Heinersbrück,  von
der  Dorfstraße  in  Schmellwitz  über  Skadow  bis
zur  Dorfstraße  von  Döbbrick  und  von  der  Kreischaussee
  Kottbus  —-Groß  Lieskow  bei  Dissenchen
bis  zur  geplanten  Haltestelle  Merzdorf  der
Staatsbahn  Kottbus—Guben.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
Enstedt  in  Stübbek  im  Kreise  Apenrade.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
Freystadt-Cangenau  in  Freystadt  im  Kreise
Nosenberg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Hannoversche
Kolonisations-  und  Moorverwertungs.
gesellschaft  m.  b.  H.  in  Osnabrück  für  die
Herstellung  einer  elektrischen  lberlandzentrale
in  den  Kreisen  Lübbecke  und  Diepholz.

 

 

 

 

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  von
der  Generalversammlung  des  Kur.  und  Neumärkischen
  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts
  am  15.  Dezember  1911  beschlossenen
Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen
  des  genannten  Justituts.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nachtrags
  zu  dem  Statute  der  Zentrallandschaft
für  die  Preußischen  Staaten.

 

12

17

19

19

25

27

32

 

11187

 

48

94
Nr.  7

115
Nr.  5

115
Nr.  6

185
Nr.  2

193
Nr.  3

213
Nr.  2
        <pb n="15" />
        Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1912.

 

 

Datum  MAusgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  Inhalt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

18.  AMpri.29.  April  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  13  11190  52
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Marienberg  und  Wallmerod.


19.  —  14.  JuniAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig19#  —  116
nungsrechts  an  die  Stadt  Schwerin  a.  W.  Nr.  7
für  den  Bau  eines  Verkehrs-  und  Winterschutzhafens
  mit  Nebenanlagen  und  Gleisanschluß.


19.  —  14.  —  Statut  für  den  Deichverband  Bünger#oog,  19  —  115
Gemarkung  Dörpstedt,  im  Kreise  Schleswig.  Nr.  8

22.  —  14.  —  Statut  für  die  Hamm-Moor-Entwässerungs=  19  —  115

enossenschaft  in  Geestenseth  im  Kreise  Nr.  9
eestemünde.

22.  —  14.  —  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs-=  19  —  115

verband  Langenau  im  Danziger  Deich-  Nr.  10
verbande  zu  Langenau  im  Kreise  Danziger
Höhe.

22.  —  14.  —  9Statut  für  die  Hohenfelde-Sollnitzer  Eunt.19  —  115
wässerungsgenossenschaft  in  Hohenfelde  Nr.  11
im  Kreise  Lauenburg.

22.  —  6.  Juli  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von  DAb.  25  —  186
änderungen  des  Statuts  der  Neuen  PVom-  Nr.  3
meschen  Landschaft  für  den  Kleingrundesitz.



27.  —  13.  MaisGesetz,  betr.  die  Anderung  der  Landgerichts-14  11191  53
bezirke  Duisburg  und  Kleve.

27.  —  13.  —6esetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts.4  11192  54
bezirke  Barten  und  Rastenburg.

27.  —  13.  —esetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichtt!4  1119354—-55
bezirke  Mewe  und  Neuenburg.

27.  —  13.  —  esetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts  14  11194  55
bezirke  Dirschau  und  Preußisch  Stargard.


27.  —  13.  —  esetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts54  11195  56
bezirke  Deutsch  Krone  und  Jastrow.

27.  —  13.  —6esetz,  betr.  die  Anderung  der  Amtsgerichts.,  14  11196  56-57

 

 

bezirke  Dorum  und  Geestem  ünde.

 

6
        <pb n="16" />
        XIV

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

U#Zx

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu

Berlin

—

Inhalt

Nr.

bes

Stückes

Nr.

bes

Gesetzes

Seite

 

1912
27.  April

29.  —

30.

6.  Mai

1912
15.  Ott.
21.  Aug.

13.  Mai

14.  Juni

14.

6.  Juli

13.  Mail

 

 

Statut  für  die  Netter  Sammelteich-Genossenschaft
  in  Altena.

Statut  für  die  Verchen-Schönfelder  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Verchen  im
Kreise  Demmin.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtögerichts  Diez.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
an  das  Rheinisch-Westfälische  Elektrizitätswerk.
  Aktiengesellschaft  in  Essen  a.  d.  Ruhr,
das  Wegeeigentum  in  den  Gemeinden  Niederund
  Ober  Elfringhausen  im  Kreise  Hattingen
und  Nächstebreck  im  Kreise  Schwelm,  welches
für  die  Herstellung  einer  Gasfernleitung  von
Essen  nach  dem  Bergischen  Lande  in  Anspruch
genommen  werden  muß,  im  Wege  der  Ent.
eignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreicht,
  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu
belasten.

Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die
Drainagegenossenschaft  in  Pietze  und
Gaschowitz  im  Kreise  Nybnik.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Stadtkreis  Bonn,
den  Landkreis  Bonn  und  den  Kreis  Sieg
für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Beuel
über  Limperich,  Oberkassel  und  Oberdollendorf
nach  Königswinter.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Cöln  für  die
Errichtung  von  Krankenanstalten  bei  Poll
und  zur  Herstellung  eines  Bahnanschlusses  für
diese  Anstalten  an  die  Kleinbahn  Cöln-orz
sowie  einer  Verbindungsstraße  nach  dem  Nhein.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Wallmerod.

 

33

30

14

19

19

25

14

 

11197

11198

 

216
Nr.  2

206
Nr.  1

57

115
Nr.  12

116
Nr.  13

186
Nr.  4

186
Nr.  5

57—58
        <pb n="17" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.  XV
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  si-  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

13.  Mai  6.  JuliStatut  für  die  Drainage=  und  Entwässe..5  —  186
rungsgenossenschaft  Behlenhof  in  Beh-  Nr.  6
lenhof  im  Kreise  Preußisch  Holland.

13.  —  8.  Olt.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig32  —  214
nungsrechts  an  die  Wittlager  Kreis—  Nr.  3
bahn-Aktiengesellschaft  in  Wittlage  für
die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Bohmte  über
Hunteburg  nach  Damme  in  Oldenburg.

18.  —  15.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.  33  —  216
schaft  Gierschnach-Küttig  in  Gierschnach  Nr.  3
im  Kreise  Mayen.

20.  —  20.  Juni  Erläuterung  des  Königlichen  Staatsministeriums1  11213  135
zu  §  4  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den
Vorschriften  über  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten
  vom  24.  September  1910.

28.  —  30.  Mai  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus.,  16  1120068
haltsetats  für  das  Etatsjahr  1912.

28.  —  30.  —esetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen  16  11200  89—90
in  dem  Staatshaushaltsetat  für  das
Etatsjahr  1912.

28.  —  7.  JuniGesetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  17  11202  91
in  Gladbeck.

28.  —  7.  —6esetz,  betr.  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  17  11203  92
in  Schönsee  und  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke
  Briesen,  Gollub  und
Thorn.

28.  —  12.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  18  1120695-96
des  Regulativs  über  den  Geschäftsgang  bei
der  Oberrechnungskammer.

28.  —  20.  Jusi  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig27  —  193
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frank.  Nr.  4
furt  a.  M.  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
von  Frankfurt  a.  M.-Preungesheim  nach
Frankfurt  a.  M.-Berkersheim.

28.  —  9.  Aug.Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungsge?9  —  201
nossenschaft  Elben  in  Elben  im  Kreise  Nr.  1

 

 

Altenkirchen.
        <pb n="18" />
        XVI

 

Datum

des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

z
Berlin

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

 

Inhalt

Nr.

bes

Stückes

Nr.
Gesetzes

Seite

 

1912
3.  Juni

11.

14.

1912
14.  Juni

20.

28.

7.  —

6.  Juli

20.

20.

9.  Aug.

20.  Juli

17.  Juni

28.

 

 

Gesetz,  betr.  die  Abaͤnderung  des  Siebenten  Titels
im  ullgemeinen  Berggesetze  vom  24.  Juni
18f05/19.  Juni  1906.

Ausführungsgesetz  zur  Maß-  und  Gewichtsordnung
  vom  30.  Mai  1908  (Reichs.Gesetzbl.
.  349).

Gesetz,  betr.  die  Umlegung  von  Grundstücken
in  der  Residenzstadt  Wiesbaden.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Mörs  zur  Erweiterung
  seiner  Rheinwerft  bei  Orsoy  und
ur  Errichtung  gewerblicher  Anlagen  an  der.
selben.

Statut  für  die  Kohlenmoor.Genossenschaft
in  Geestemünde  im  Kreise  Geestemünde.

Statut  für  die  Moorkanal--Genossenschaft
Loxstedt  in  Loxstedt  im  Kreise  Geestemünde.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
für  die  Aulage  einer  elektrischen  Untergrundbahn
  innerhalb  ihres  Gemeindebezirkes  von
der  Bellealliancestraße  (Ecke  der  Gneisenaustraße)
durch  die  Bellealliancestraße,  den  Belleallianceplatz,
  die  Friedrichstraße,  die  Chausseestraße
und  die  Müllerstraße  bis  nördlich  von  der
Seestraße.

Statut  für  den  Warstader  Deich=  und
Schleusenverband  in  Warstade  im  Kreise
Neuhaus  a.  d.  Oste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am
29.  Juni  1911  unterzeichneten  Staatsvertrags
zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  andererseits  zur  Regelung
der  Cotterieverhältnisse  durch  Preußen,
Württemberg  und  Baden.

Eisenbahnanleihegesetz.

 

19

21

24

17

25

27

27

29

27

20

23

 

11207

11210

11216

11205

11209

 

97—114

129—130

179

93

186
Nr.  7

193
Nr.  5

194
Nr.  6

201
Nr.  2

194
Nr.  7

128

171—178
        <pb n="19" />
        Datum

bes  Gesetzes

usw.

2
Berlin

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

XVII

 

Ausgegeben

Inhalt

Nr.
bes

Stückes

Gesetzes

Seite

 

1912
14.  Jund

14.  —

14.  —

14.  —

14.  —

1912
28.  Juni

20.

9.  Aug.

 

S——  1912.

 

Cesetz,  betr.  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel
  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen
Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten
  Staatsbeamten.

Bekanntmachung),  betr.  die  Ratifikation  des  zwischen
Prcußen  und  Schaumburg-Lippe  am
28.  März  1912  vereinbarten  Staatsvertrags
Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,

7.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten
  Verträge  wegen  Ubertragung  der
Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,
Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen  auf  die
Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gesellschaft  für  elektrische
Hoch-  und  Untergrundbahnen  in  Berlin

ur  Erweiterung  der  im  Gemeindebezirke  Berlin
elegenen  Bahnstrecke  zwischen  Dennewitzstraße
und  Potsdamer  Straße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Wuppertalsperren-Genossenschaft
  in  Neuhückeswagen  im  Kreise
Lennep  zur  Anlegung  einer  Talsperre  im
Bruchertale  bei  Marienheide  und  eines  Aus-Rlichsweihers
  bei  Leyersmühle,  Gemeinde

ipperfürth.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Schönebeck
  im  Regierungsbezirke  Magdeburg  zur  Anlegung
  eines  kommunalen  Friedhofs.

Statut  für  die  Alten=  und  Königsmoor-=Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Oldendorf
  im  Kreise  Stade.

Statut  für  die  Rafb  aFließ-Regulierungsgenossenschaft
  in  Groß  Guja  im  Kreise
ngerburg.

 

24

21

29

29

29

29

29

 

11217

11212

 

180—181

134

201
Nr.  4

202
Nr.  5

202
Nr.  6

202
Nr.  7
        <pb n="20" />
        XVIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

Datum  zausgegeben  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  bes  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

14.  Juni  8.  Okt.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  32  —  214
nungsrechts  an  die  Uberlandzentrale  Nr.  4
Stralsund,  Aktiengesellschaft  in  Stralsund,
zur  Herstellung  der  Anlagen  für  die  Leitung
und  Verteilung  des  elektrischen  Stromes  innerhalb
  der  Kreise  Franzburg,  Grimmen,  Greifswald,
  Rügen  und  des  Stadtkreises  Stralsund
sowie  der  Kreise  Anklam,  Demmin  und
Usedom=  Wollin.

17.  —  25.  Juni.  Bekanntmachung  des  Textes  des  Knappschafts22  11214137-170
gesetzes.

19.  —  28.  —  Geset  betr.  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  11218  11

rier.

19.  —  28.  —  Cesetz  über  die  Polizeiverwaltung  im  Re.24  11219  182
gierungsbezirk  Oppeln.

26.  —  6.  JuliGesetz  über  Stärkung  des  Deutschtums  in  25  1122083185
einigen  Landesteilen  (Besitzfestigungsgesetz).


26.  —  21.  Aug.Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drai.,.0  —  206
nagegenossenschaft  Jodupönen-Bröd-  Nr.  2
lauken  in  Klein  Jodupönen  im  Kreise  Pillkallen.

29.  —  8.  Okt.llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig2  —  214
nungsrechts  an  den  Reichs-  (Militär.)  Nr.  5
Fiskus  für  die  Durchführung  des  Cntwässerungskanals
  vom  Truppenlager  Wahn
nach  dem  Rhein.

29.  —  8.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig832  —  214
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Saar-  Nr.  6
brücken  für  die  Herstellung  der  geplanten
Kläranlage  der  Stadt.

1.  Juli  20.  JuliGesetz  über  die  Reinigung  öffentlicher  Wege.  26  11221187—190

1.  —  9.  Aung.  Statut  für  die  Drainagegenossenschatft9  —  202
Korschen  in  Korschen  im  Kreise  Rastenburg.  Nr.  8

1.  —  9.  —EStatut  für  die  Grabow-Regulierungs.?  —  202
genossenschaft  in  Söllnitz  im  Kreise  Nr.  9
Schlawe.

1.  —  9.  —  Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drai  29  —  202
nagegenossenschaft  Neuendorf  in  Neuen-  Nr.  10
dorf  im  Kreise  Wehlau.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

 

 

 

Datum  #usgegeben  Nr..

des  Gesetzes  in  Inhalt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

1.  Juli  21.  Aug.Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs.30  —  206
verband  Eschenhorst  im  Elbinger  Deich-  Nr.  8
verbande  zu  Eschenhorst  im  Landkreise  Marienurg.



1.  —  15.  Ott.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen  schaft33  —  216
Groß  Gablick  in  Groß  Gablick  im  Kreise  Nr.  4
Lötzen.

5.  —  20.  JuliGesetz,  betr.  die  Deklaration  und  Ergänzung  des  27  11222  191-—192
§#24  des  Gesetzes  über  das  Diensteinkommen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen  vom  26.  Mai  1909.

5.  —  9.  Aug.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent29  —  202
eignungsrechts  an  die  Stadt  Düren  im  Nr.  11
Regierungsbezirk  Aachen  zum  Bau  von
Kasernen,  eines  Lazaretts  und  eines  Schießstandes
  sowie  zur  Bereitstellung  eines  Richtübungsplatzes
  und  eines  Exerzierplatzes.

5.  —  21.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  30  —  206
eignungsrechts  an  die  Drainagegenossen-  Nr.  4
schaft  Schaudienen  in  Schaudienen  im
Kreise  Labiau  zur  Verbreiterung  von  Teilen
des  nördlichen  Bahndammgrabens  an  der
Bahnstrecke  Königsberg-Labiau—-Tilsit  und  zur
Hinausschiebung  des  Schutzstreifens.

5.  —  15.  Oast.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  33  —  216
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Kös-  Nr.  5
lin  zur  Ausführung  der  geplanten  Kanalisation
  der  Stadt.

9.  —  21.  Aug.Verordnung,  betr.  die  Gewährung  von  Reise.30  112288  203
kosten  an  Beamte  der  Meliorationsbauverwaltung.


9.  —  20.  Juli  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Aufsichtsbehörden  derr7  11223  192
Eichverwaltung  sowie  die  Rang-  und  Titelverhältnisse
  der  Cichungsinspektoren.

9.  —  21.  Aug.  Statut  für  die  Gudderitzer  Drainage-  30  —  206
genossenschaft  in  Altenkirchen  im  Kreise  Nr.  5

ügen.

9.  —  15.  Okt.  Statut  für  den  Deichverband  zur  Herstellung33  —  216
und  Unterhaltung  einer  Sommerbedeichung  Nr.  6

 

 

in  den  Gemarkungen  Astrup,  Bröns  und
Haverwatt  im  Kreise  Hadersleben.

 

 

3“
        <pb n="22" />
        XX

Datum

des  Gesetzes

usw.

2
Berlin

 

Ausgegeben

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

—  —

 

Inhalt

 

Nr.
des
Stuͤckes

Gesetzes

 

1912
9.  Juli

16.  —

16.  —

16.  —

23.  —

1912
15.  Okt.

15.  —

15.  —

 

9.  Aug.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stabtgemeinde
Witten  für  die  Erweiterung  ihrer  Wassergewinnungsanlagen.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Danziger
Höhe  für  die  Anlagen  zur  Ubertragung  und
Verteilung  des  von  der  Kraftstation  bei
Straschin-Prangschin  erzeugten  elektrischen
Stromes  innerhalb  des  Landkreises  Danziger
Höhe,  jedoch  ausschließlich  des  südlich  der
Lbusse  von  Langfuhr  nach  Brösen  belegenen

eiles.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Usedom  im  Kreise
Usedom-Wollin.

Kirchengesetz  wegen  Abänderung  der  Ruhegehaltsordnung
  für  die  Geistlichen  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  vom  26.  Mai  1909.

Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchengesetzes
  vom  30.  Mal  1894,  betr.  die  Errichtung
  eines  Landeskirchenfonds  zur  Abstellung
  kirchlicher  Notstände  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchengesetzes
  vom  26.  Mai  1888,  betr.  die  Deckung
der  durch  die  Beaufsichtigung  des  kirchlichen
Bauwesens  erwachsenden  Kosten  in  der

evangelisch--lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Bestätigung  von  Stellvertretern
  der  Vorsitzenden  der  bei  gemeindlichen
  Behörden  errichteten  Versicherungsämter.


Gesetz  über  die  Abänderung  und  Ergänzung  der
Ausführungsgesetze  zum  Reichsgesetz  über  den
Unterstützungswohnsitz.

Gesetz  über  die  landwirtschaftliche  Unfall.
versicherung.

 

 

33

29

29

29

30

28

31

 

11226

11226

11227

11229

11224

11231

 

216
Nr.  9

199

200

200—201

204

195—198

207—210
        <pb n="23" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.  XXI
Datum  HAusgegeben  Nr..r.
des  Gesetzess  Inhalt  der  ESeite
usw.  Berlin  Stückes  Oesezes
1912  1912

23.  Juli  15.  Okt.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Eunt33  —  217
eignungsrechts  an  die  Stabtgemeinde  Nr.  10
Sonderburg  für  die  Ausführung  der  geplanten
  Wasserrohrverlegung.

23.  —  15.  —.KAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.33  —  217
eignungsrechts  an  den  Kreis  Sagan  Nr.  11
für  den  Bau  einer  elektrischen  Uberlandleitung.


23.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  33  —  217
eignungsrechts  an  die  Greifenberger  i
Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  zu  Greifenberg
  i.  Domm.  für  die  Anlage  der  Kleinbahnen
  von  Treptow  a.  Rega  nach  Deep  und
von  Treptow  a.  Rega  nach  Horst.

30.  —  21.  Aung.  Allerh.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in  30  11230204205

dem  Gesetze  vom  14.  Juni  1912  (Gesetzsamml.
S.  171)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien
  usw.  sowie  Verwaltung  und  Betrieb
der  in  das  Eigentum  des  Staates  übergehen.
den  Bergheimer  Kreisbahnen  und  Mödrath=Liblar-Brühler
  Eisenbahn.

30.  —  15.  Ost.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  33  —  217
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  13
Berlin  für  die  bebauungsplanmäßige  Freilegung
  der  Barfuß  straße.

30.  —  29.  —  Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungs  54  —  220
verband  Preußisch  Königsdorf  in  den  Nr.  1
Kreisen  Marienburg  und  Elbing  in  Preußisch
Königsdorf.

30.  —  29.  —  Statut  für  die  Augraben-Genossenschaft  in34  —  220
Lindenberg  im  Kreise  Demmin.  Nr.  2

5.  Aug.  15.  —  1llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig33  —  217
nungsrechts  an  den  Kreis  Karthaus  i.  Nr.  14

 

 

Westpr.  für  die  Anlagen  zur  Ceitung  und
Verteilung  des  in  der  Zentrale  des  Kreises  in
Ruthken  erzeugten  elektrischen  Stromes
innerhalb  des  Kreises  Karthaus  sowie  innerhalb
  des  Kreises  Neustadt  i.  Westpr.  für  den
Bau  einer  Anschlußleitung  von  Barnewitz  über
Espenkrug  nach  Wittstock.
        <pb n="24" />
        XXI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

deg  Gesetzes  mn  Inhalt  des  des  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

5.  Aug.  15.  Ot.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  33  —  217
zur  Beschränkung  des  Grundeigentums  an  den  Nr.  15
Verein  =  Naturschutzpark  ,  eingetragenen
Verein  in  Stuttgart,  auf  die  Dauer  von  zehn
Jahren  für  die  Durchführung  des  in  der
Lüneburger  Heide  geplanten  Naturschutzparkunternehmens.


5.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.  33  —  217
nungsrechts  an  die  Stadt  Lennep  für  die  Nr.  16
Erweiterung  des  Begräbnisplaktzes  der  bürgerlichen
  Gemeinde.

5.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.3  —  217
nungsrechts  an  die  Stadt  Rheydt  für  den  Nr.  17
Neubau  eines  städtischen  Verwaltungsgebäudes.


5.  —  15.  —  Allrh.  Verordnung  zur  Abänderung  der  Allerh.  33  —  217
Verordnungen  vom  27.  Dezember  1897  und  vom  Nr.  18
4.  August  1904  zu  der  Deichschauordnung
im  Herzogtume  Magdeburg  vom  28.  April
1721.

5.  —  29.  —  Statut  für  die  Be=  und  Entwässerungs4  —  221
genossenschaft  in  Lenzen  a.  E.  im  Kreise  Nr.  3
Westprignitz.

5.  —  29.  —  Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungs34  —  221
verband  Neukirch  im  Marienburger  Deich-  Nr.  4
verbande  zu  Neukirch  im  Kreise  Marienburg.

5.  —  29.  —  Statut  für  die  Drainage-  und  Entwässe.  34  —  221
rungsgenossenschaft  Spiergsten-Grän.  Nr.  5
walde  in  Spiergsten-Grünwalde  im  Kreise
Cötzen.

5.  —  29.  —  Statut  für  die  Zichower  Wiesenmeliora34  —  221
tionsgenossenschaft  in  Zichow  im  Kreise  Nr.  6
Angermünde.

5.  —  13.  Dez.  Statut  für  die  Schmiedebruch--Genossenschaftt36  —  227
in  Schlüsselburg  im  Kreise  Minden.  Nr.  1

13.  —  15.  Ort.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig33  —  218
nungsrechts  an  die  Stadt  Essen  für  den  Nr.  19

 

 

Erweiterungsbau  des  Rathauses.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.  XXIII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  mu  Inhalt  des  bes  Seite
usw.  Berlin  StückesGesetzes
1912  1912

13.  Aug.  15.  Olt.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig33  —  218
nungsrechts  an  die  Stadt  Dortmund  fuͤr  Nr.  20
den  Erweiterungsbau  des  städtischen  Hauptverwaltungsgebäudes.


13.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.33  218
nungsrechts  an  den  Kreis  Wohlau  für  Nr.  21
den  Bau  einer  Chaussee  von  Dahme  über
Bautke  und  Klein  Bauschwitz  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Steinau  in  der  Richtung  auf
rzybor.

13.  —  29.  —  Statut  für  die  Vowitzko-Dobrtowitzer  Ent.  #34  –  221
wässerungsgenossenschaft  in  Powitzko  im  Nr.  7
Kreise  Militsch.

23.  —  15.  —  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.33  —  218
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  für  Nr.  22
die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Brück  nach
Bensberg.

23.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  33  –  218
nungsrechts  an  den  Hohenzollernschen  Nr.  25
Landeskommunalverband  für  die  Verlegung
  der  unmittelbaren  Candstraße  von
Hechingen  nach  Rottenburg.

23.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  33  —  218
nungsrechts  an  den  Landkreis  Coblenz  Nr.  24
zur  Vorslutbeschaffung  für  den  Bubenheimer
Bach.

27.  —  15.  —  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  33  —  218
nungsrechts  an  die  Stadt  Oberhausen  für  Nr.  25
den  Schulerweiterungsbau  bei  der  Antoniusschule.


27.  —  29.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Katzbach4  —  221
Deichverband  in  Liegnitz.  Nr.  8

27.  —  29.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässe34  —  221
rung  der  Karbowisna--Wiesen  in  Prostken  Nr.  9
im  Kreise  Lyck.

30.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.  33  —  218,

Nr.

 

 

nungsrechts  an  den  Provinzialverband
der  PDrovinz  Schlesien  für  die  Anlage  der
im  Schlesiertale  bei  Breitenhain  geplanten
Talsperre.
        <pb n="26" />
        XXIV  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzs  Inhalt  ber  bes  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

30.  Aug.  29.  Okt.]  Statut  für  den  Bruckschwawiesen-Deichver34  —  221
band  in  Jaagschen  im  Kreise  Memel.  Nr.  10

3.  Sept.  9  —  Ulleh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entelg.84  —  221
nungsrechts  an  die  Stadt  Hamm  für  die  Nr.  11
Verlegung  der  Ahse  und  die  Schaffung  einer
Ringanlage.

3.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Oenchmigung  der  Auf!4  —  221
lösung  des  Cölner  Deichverbandes.  Nr.  12

11.  —  15.  —  GVerordnung  wegen  Abänderung  des  §  4  der  1123445
Verordnung,  betr.  die  Einrichtung  einer
ärztlichen  Standesvertretung,  vom

25.  Mai  1887
W.  Januar  1899

11.  —  29.  —  Statut  für  die  Eichwalb-Buschfelder  Ent.4  —  222
wässerungsgenossenschaft  in  Buschfelde  Nr.  13
im  Kreise  Wongrowitz.

14.  —  29.  —  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.4  —  222
nungsrechts  an  die  Gemeinde  Arens-  Nr.  14
hausen  im  Kreise  Heiligenstadt  für  die  Negulierung
  und  Eindeichung  der  Leine  bei
Arenshausen.

14.  —  29.  —  Statut  für  die  Drainage-  und  Entwässe4  —  222
rungsgenossenschaft  Pöhlen  in  Pöhlen  Nr.  15
im  Kreise  Friedland.

14.  —  13.  Dez.  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Euteig  —  227
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Mül.  Nr.  2
heim  a.  Ruhr  für  die  Herstellung  eines  Großschiffahrtswegs
  vom  Rhein-Herne-Kanal
bis  Mülheim  a.  Ruhr  sowie  für  die  Anlage
von  Verkehrs-  und  Industriehäfen  und  für  die
Errichtung  von  gewerblichen  und  industriellen
Anlagen  an  demselben.

15.  —  29.  Olt.  Allerh.  Urkunde,  betr.  die  Genehmigung  der  von  34  —  222
der  Lübeck-  Büchener  Eisenbahngesell-  Nr.  16
schaft  beschlossenen  Ausdehnung  ihres  Gesellschaftszwecks
  auf  den  Bau  und  zeitweiligen
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Lübeck  nach
Segeberg.

15.  —  14.  Nov.Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  35  —  224
Hohenkirch-Klein  Brudzaw  in  Hohenkirch  Nr.  1

 

 

im  Kreise  Briesen.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1912.  XXV

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite

usiw.  Berlin  StückesGesetzes
1912  1912

15.  Seprt.  Nov.  Statut  für  die  Fichtsee--Entwässerungsge.35  —  224
nossenschaft  Strippau  in  Strippau  im  Kreise  Nr.  2
Berent.

24.  —  14.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung  35  —  224
der  Brahe  oberhalb  des  Müskendorfer  Sees  Nr.  3
in  Groß  Konarczyn  im  Kreise  Schlochau.

24.  —  14.  —  Statut  für  die  Nesserdeicher  Generalschleusen,  35  —  224
kommüne  in  Lunden  im  Kreise  Norderdith-  Nr.  4
marschen.

27.  —  13.  Dez.Statut  für  den  Schwenzerbach-Deichverband  36  —  228
in  Kammin  im  Kreise  Kammin.  Nr.3

3.  Olt.  14.  Nov.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  35  —  224
nungsrechts  an  die  Stadt  Utersen  für  die  Nr.
Ausführung  des  geplanten  Erweiterungsbaues
des  städtischen  Krankenhauses  -Bleekerstifte.

—  13.  Dez.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Euteig.86  —  228
nungsrechts  an  die  Gemeinde  Wilgersdorf  Nr.  4
im  Kreise  Siegen  für  den  beabsichtigten  Wegebau
  von  Wilgersdorf  nach  dem  im  Bau  begriffenen
  Bahnhofe  Rudersdorf.

3.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Euteig.936  —  228
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Aachen  Nr.  5
für  die  Ausführung  der  geplanten  Kanalisation
  des  Königshügels.

3.  —  13.  —  Statut  für  den  Paulsdorf-Stepenitzer  Deich-  36  —  228
verband  in  Stepenitz  im  Kreise  Kammin.  Nr.  6

5.  —  13  —  AMllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.36  —  228
nungsrechts  an  die  Gemeinde  Obergeckler  Nr.  7
im  Kreise  Bitburg  für  die  Verlegung  des
Weges  von  Obergeckler  nach  Hütten.

7.  —  S.  Okt.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  anr2  11233  213
10.  Februar  1912  unterzeichneten  Vertrags
zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen
Abänderung  des  Vertrags  vom  20.  Juli  1853,
betr.  die  Ubernahme  des  maritimen  Schutzes
des  oldenburgischen  Seehandels  und  der  oldenburgischen
  Seeschiffahrt  durch  Preußen  und
die  dagegen  von  Oldenburg  an  Preußen  geleistete
Abtretung  zweier  Gebietsteile  am  Jadebusen
zur  Anlegung  eines  Kriegshafens.

Cilsammlung  1912.  4
        <pb n="28" />
        XXVI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

Datum  #Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  des  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

11.  Okt.  14.  Nov.  Statut  für  die  Loitzer  Entwässerungsge.35  —  224
nossenschaft  in  Loitz  im  Kreise  Grimmen.  Nr.  6

11.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungs=  und  Drai.35  —  224
nagegenossenschaft  Preußisch  Bahnau-  Nr.  7
Leysuhnen  in  Preußisch  Bahnau  im  Krrise
Heiligenbeil.

11.  —  13.  Dez.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent,  36  —  228
eignungsrechts  an  die  Niederlausitzer  Nr.  8
Wasserwerksgesellschaft  m.  b.  H.  in
Senftenberg  für  die  Verlegung  einer  Wasserrohrleitung
  und  für  die  Anlage  oberirdischer
elektrischer  Leitung  für  den  Bedarf  des  Wasserwerkes
  zum  Pumpenantriebe.

11.  —  23.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Genossen7  —  232
schaft  zur  Entwässerung  von  Moorbrüchen  Nr.  1
bei  Lalkau  in  Milewken  im  Kreise  Marienwerder.


11.  —  23.  —  Illerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  37  —  232
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Reck-  Nr.  2
linghausen  für  den  Bau  und  Betrieb  des
Hauptsammelkanals  der  Kanalisationsanlage
  für  Recklinghausen-Altstadt.

15.  —  29.  Okt.  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchen.  34  11235219-—220
gesetzes  vom  16.  Juli  1906,  betr.  die  Verstärkung
  des  lan  deskirchlichen  Hilfsfonds.

15.  —  29.  —  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten4  11236  220
betr.  die  Verlegung  des  Grenzpunkts  zwischen
den  Verwaltungsbezirken  der  Königlichen
Eisenbahndirektionen  in  Elberfeld  und
Essen  (Ruhr)  auf  der  Streke  Unna—-Hamm.

15.  —  14.  Nov.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Cnteig-  35  224
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Altona  Nr.  8
für  die  Anlage  eines  Voltsparkes  und  eines
Zentralfriedhofs.

15.  —  13.  Dez.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.86  —  228,

Nr.

 

 

nungsrechts  an  die  Landbürgermeisterei
Hochemmerich  im  Kreise  Mörs  für  die  Anlage
  eines  neuen  Friedhofs.
        <pb n="29" />
        Chronologische  lbersicht  des  Jahrganges  1912.  XXVII

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt  des  bes  Seite

usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes
1912  1912

21.  Okt.  14.  Nov.  Verordnung,  betr.  Einführung  einzelner  Teil5  11237  223
des  Gesetzes,  betr.  die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten,
  vom  25.  Juli  1910
in  den  Hohenzollern  schen  Landen.

21.  —  13.  Dez.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.  36  —  228
nungsrechts  an  die  Landgemeinde  Wilden  Nr.  10
im  Kreise  Siegen  für  die  Erhaltung  ihrer
Wassergewinnungsanlage.

21.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig.37  —  232
nungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Barmer  Nr.  3
Bergbahn  in  Barmen  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Solingen  über  Kohlfurtherbrücke
  nach  Kronenberg.

21.  —  23.  —  Statut  des  Muskau-Lugknitzer  Deichver!37  —  232
bandes  in  Muskau  im  Kreise  Rothenburg  Nr.  4
i.  O.  L.

24./25.  233.  —Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck  11241230-231
über  den  Anschluß  der  in  den  Fürstentümern
Waldeck  und  Pyrmont  wohnhaften  Arzte
an  die  Arztekammer  der  preußischen  Provinz
Hessen-Nassau.

25.  —  23.  —  Statut  für  die  Stertmoor-Genossenschaft  37  —  232
in  Einstellige  Höfe  im  Kreise  Bremervörde.  Nr.  5

28.  —  23.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  37  —  232
der  Sorgeniederung  in  Norderstapel  im  Nr  6
Kreise  Schleswig.

4.  Nov.  13.  —  Verordnung  über  die  Reisekosten  der  Justiz.  36  11238225226
beamten  bei  gerichtlichen  Geschäften  innerhalb
des  Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung.

4.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  37  —  232
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Erfurt  Nr.  7
für  die  Herrichtung  eines  neuen  Begräbnisplatzes.


4.  —  23.  —  5tatut  für  die  Lübsowbach-Genossenschaftt7  —I  232
in  Greifenberg  i.  Domm.  im  Kreise  Greifenberg.  Nr.  8
        <pb n="30" />
        XXVIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1912.

 

 

Dalum  guusgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Jnhalt  bes  bes  Seite
usw.  Berlin  Stückes  Gesetzes

1912  1912

4.  Dez.  13.  Dez.]  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  an  36  11239  227
29.  Juli  1911  zwischen  Preußen  einerseits  und
Bayern,  Württemberg  und  Baden  andererseits
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse
vereinbarten  Staatsvertrags  durch  Bayern
und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
zwischen  Preußen  und  Bayern.

16.  —  23.  —  Verordnung,  betr.  Abänderung  des  Artikel  I  der37  11240  229
Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  vom  12.  Juli  1910.

16.  —  30.  —  Verordnung)  betr.  die  Einrichtung  einer  Standes  8  11242233238
vertretung  der  Zahnärzte.

 

 

 

 

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministerimums.  —  Berlin,  gerruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellangen  anf  eintelne  Stücke  der  Dreußischen  Gesensammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregiseer  (1806  bis  13893  m  6,25
und  1851  lis  1903  zu  2.15  7)  im  an  die  Postanstalten  zu  ichzn.
        <pb n="31" />
        Preußische  Gesetzsamunlung

——  Nr.  1.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1907,  S.  1.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  1.

 

 

(Nr.  11166.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1907.
Vom  4.  Januar  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  §#  2  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1907,  betreffend  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Lünen,  (Gesetzsamml.  S.  130),  was  folgt:

 

Einziger  Paragraph.
Das  Gesetz  vom  10.  Juni  1907,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Lünen,  (Gesetzsamml.  S.  130)  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  Januar  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

—..—

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  November  1911,  betreffend  die  Genehmigung
  der  von  der  Generalversammlung  der  Landschaft  der  Provinz
Sachsen  am  12.  Juni  1911  beschlossenen  Anderungen  der  Neuen  Satzungen

Geseesammlang  1912.  (Nr.  11166.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1912.
        <pb n="32" />
        —  2  —

der  Landschaft  und  des  Statuts  der  landschaftlichen  Bank  der  Provinz
Sachsen,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  52  S.  1050,  ausgegeben
am  30.  Dezember  1911,
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  52  S.  500,  ausgegeben
am  30.  Dezember  1911,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  52  S.  421,  ausgegeben  am
20.  Dezember  1911;

2.  das  am  25.  November  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Kobyletzer
  Entwässerungsgenossenschaft  in  Kobyletz  im  Kreise  Wongrowitz  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  53  S.  518,
ausgegeben  am  28.  Dezember  1911;

3.  das  am  25.  November  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Tannhofener
  Entwässerungsgenossenschaft  in  Tannhofen  im  Kreise  Hohensalza
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  52
S.  504,  ausgegeben  am  21.  Dezember  1911;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  November  1911,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Obereichsfeldischen  Wasserleitungsverband
im  Kreise  Mühlhausen  für  die  Anlage  einer  zentralen  Wasserleitung  sowie
  der  erforderlichen  Stauwerke  und  Hochbehälter,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  am  6.  Januar  1912)

5.  das  am  2.  Dezember  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Küsten  in  Küsten  im  Kreise  Lüchow  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  51,  Beilage,  ausegeben

  am  22.  Dezember  1911;

6.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Dezember  1911,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Posen  für  die  Ausführung  der
Wartheregulierung,  die  Anlage  eines  Sicherheits  und  Verkehrshafens
mit  Nebenanlagen  und  Gleisanschlüssen,  einer  Straßenbrücke  an  der
Grabenpforte  und  für  den  Ausbau  des  zweiten  Vorflutgrabens  sowie  die  Anwendung
  des  Enteignungsverfahrens  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung
auszuführenden  Begradigung  der  Warthe,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  51  S.  759,  ausgegeben  am  19.  Dezember  1911;

7.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Dezember  1911,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Großwusterwitz—
Liesar—-Görzke  in  Ziesar  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  (Zweigbahn)  von
Rogäsen  nach  Karow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  52  S.  1045,  ausgegeben  am  30.  Dezember  1911.

 

 

Redigiert  im  Burcau  detz  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stäcke  der  Preußischen  Gesessammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregis#er  (1306  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="33" />
        Preußische  Gesetzimmlung

Nr.  2.  —.

Inhalt:  Urkunde  öber  die  Stiftung  eines  Königlich  Preußischen  Verdienstkreuzes,  S.  S.  —  Urkunde  über
die  Stiftung  eines  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Bronze,  S.  4.

 

 

 

 

(Nr.  11167).  Urkunde  über  die  Stiftung  eines  Königlich  Preußischen  Verdienstkreuzes.  Vom
27.  Januar  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

haben  beschlossen,  ein  „Königlich  Preußisches  Verdienstkreuz“  zu  stiften  und  bestimmen
  darüber  folgendes:
1.

Das  Verdienstkreuz  besteht  aus  zwei  Klassen,  dem  Verdienstkreuz  in  Silber
und  dem  Verdienstkreuz  in  Gold.  Das  erstere  ist  ein  aus  Silber  hergestelltes
achtspitziges  Kreuz,  das  auf  beiden  Seiten  des  Mittelschildes  Unsern  gekrönten
Namenszug  trägt.  Das  Verdienstkreuz  in  Gold  ist  von  gleicher  Form  wie  das
in  Silber.  Es  besteht  aus  vergoldetem  Metall  mit  goldenem,  auf  beiden  Seiten
mit  Unserm  gekrönten  Namenszuge  versehenen  Mittelschilde.  Das  zu  beiden
Klassen  des  Verdienstkreuzes  gehörige  Band  gleicht  in  der  Farbe  dem  des  Verdienstordens
  der  Preußischen  Krone.

Bei  Verleihung  des  Verdienstkreuzes  in  Gold  wird  das  Verdienstkreuz  in
Silber  abgelegt.

—

Wir  behalten  Uns  vor,  in  geeigneten  Fällen  als  besondere  Auszeichnung
zu  beiden  Klassen  des  Verdienstkreuzes  eine  Königliche  Krone,  in  Silber  und  in
Gold,  zu  verleihen  und  zwar  entweder  gleichzeitig  mit  dem  einen  oder  dem
andern  Verdienstkreuz  oder  später  besonders.  Das  Verdienstkreuz  in  Silber  mit
der  Krone  wird  bei  Verleihung  des  Verdienstkreuzes  in  Gold  ohne  Krone  nicht

abgelegt.
83.

Beide  Klassen  des  Verdienstkreuzes  werden  an  Zivil-  und  an  Militärpersonen
  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit  verliehen.

4.

Das  Verdienstkreuz  in  Silber  und  in  Gold  ist  nach  dem  Ableben  des
Inhabers  an  die  Generalordenskommission  zurückzugeben.  Dasselbe  gilt  bezüglich
des  Verdienstkreuzes  in  Silber  im  Falle  des  5  1  Abs.  2.

SEesegsammlung  1912.  (Nr.  11167—11168)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Januar  1912.
        <pb n="34" />
        —  4  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.

v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

 

(Nr.  11168.)  Urkunde  über  die  Stiftung  eines  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Bronze.  Vom
27.  Januar  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

haben  beschlossen,  dem  Allgemeinen  Ehrenzeichen  (in  Silber)  ein  solches  in  Bronze
anzugliedern  und  bestimmen  darüber  folgendes:

1.
Die  neue  Auszeichnung  soll  den  Namen:
„Allgemeines  Ehrenzeichen  in  Bronze“
führen,  aus  einer  bronzenen  Medaille  von  der  Form  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens
  in  Silber  bestehen,  mit  Unserm  gekrönten  Namenszug  und  dem  Stiftungsjahr
  (1912)  auf  der  einen  Seite  und  der  lorbeerumkränzten  Inschrift:  „Verdienst
um  den  Staat“  auf  der  andern  Seite  versehen  sein  und  am  Bande  des  Allgemeinen
  Ehrenzeichens  in  Silber  getragen  werden.

2.

Die  Verleihung  des  neuen  Ehrenzeichens  soll  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
  zur  Anerkennung  besonderen  Verdienstes  in  solchen  Fällen  erfolgen,
in  denen  eine  Auszeichnung  mit  dem  Allgemeinen  Ehrenzeichen  in  Silber  noch
nicht  in  Frage  kommt.

Das  Allgemeine  Ehrenzeichen  in  Bronze  wird  abgelegt,  wenn  dem  Inhaber
das  Allgemeine  Ehrenzeichen  in  Silber  verliehen  wird.

"3.

Das  Allgemeine  Ehrenzeichen  in  Bronze  ist  sowohl  im  Falle  des  §2  Abs.  2  als
auch  nach  dem  Ableben  des  Inhabers  an  die  Generalordenskommission  zurückzugeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Dreußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Han#t-Gachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4
u#  1884  bis  1903  2,40  .4)  find  an  die  Wostanstalten  zu  richten.
        <pb n="35" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  3.

Inhalt:  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
1911  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie  die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch
in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt,
S.ö.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs.
amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  7.

 

 

 

(Nr.  11169.)  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während
des  Kalenderjahrs  1911  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie
die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der  An.-legung
  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt.  Vom
14.  Januar  1912.

G  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  während  des  Kalenderjahrs  1911  auf  Grund  des  Artikel  14  der
Verordnung  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen
Grundbuchbezirke,  Anlegungsbezirke  und  Bergwerke  durch  die  dabei  angegebenen
Amtsblätter  bekannt  gemacht  worden  ist.

Zugleich  wird  gemäß  Artikel  36  Abs.  2  der  Verordnung  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht,  daß  in  den  Grundbuchbezirken,  für  welche  nach  der  Bekanntmachung
  des  Justizministers  vom  18.  Januar  1910  (Gesetzsamml.  S.  3)  die
Anlegung  des  Grundbuchs  während  des  Kalenderjahrs  1909  erfolgt  ist,  das
Grundbuch  nach  Artikel  15  Abs.  2  der  Verordnung  auch  in  Ansehung  der  von
der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt,  selbst
wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Berlin,  den  14.  Januar  1912.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Gesessammlung  1912.  (Nr.  111690.)  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Jannar  1912.
        <pb n="36" />
        Anlage.

Oberlandesgerichtsbezirk  Frankfurt  a.  M.

Landgerichtsbezirk  Limburg  a.  d.  L.

In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Dillenburg
die  Bergwerke,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  39,  ausgegeben  am
28.  September  1911)
Limburg
der  Gemeindebezirk  Kirberg,
Nr.  27  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  Juli  1911;
Marienberg
der  Gemeindebezirk  Dreisbach,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Mai  1911,
die  Bergwerke,
Nr.  42  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Oktober  1911;
Nassau
die  Bergwerke,
Nr.  49  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  Dezember  1911;
Rennerod
die  Bergwerke,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Mai  1911;
Runkel
der  Gemeindebezirk  Blessenbach,
Nr.  25  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  Juni  1911;
die  Bergwerke,
Nr.  14  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  April  1911;
Weilburg
die  Bergwerke,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  14.  Dezember  1911.

Landgerichtsbezirk  Neuwied.

In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Montabaur
der  Gemeindebezirk  Eitelborn,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  50,  ausgegeben  am
14.  Dezember  1911.
        <pb n="37" />
        —  7  —

Landgerichtsbezirk  Wiesbaden.

In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Nastätten
die  Bergwerke,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  51,  ausgegeben  am
21.  Dezember  1911;
Usingen
der  Gemeindebezirk  Naunstadt,
Nr.  6  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Februar  1911.

 

.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  29.  November  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  Adlig  Bartelshagen-Dabitz  in  Barth  im  Kreise  Franzburg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  2  S.  4,  ausgegeben
  am  11.  Januar  1912;

2.  das  am  11.  Dezember  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  Siddau  in  Siddau  im  Kreise
Friedland  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
zgr.  2  S.  14,  ausgegeben  am  11.  Januar  1912;

3.  der  am  11.  Dezember  1911  Allerhöchst  vollzogene  zweite  Nachtrag  zu
dem  Statute  für  den  Linkuhnen-Seckenburger  Entwässerungsverband  vom
14.  März  1859/3.  Februar  1902  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Gumbinnen  Nr.  2  S.  9,  ausgegeben  am  11.  Januar  1912;

4.  das  am  18.  Dezember  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dörenbrock-Genossenschaft
  in  Lienen  im  Kreise  Tecklenburg  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  2  Beilage  S.  19,  ausgegeben
am  11.  Januar  1912);

5.  das  am  18.  Dezember  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  zur  Regelung  der  alten  Leine  in  Gilten  im  Kreise  Fallingbostel
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  2
Beilage,  ausgegeben  am  12.  Januar  1912;

6.  das  am  18.  Dezember  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dorffeld-Genossenschaft
  in  Lienen  im  Kreise  Tecklenburg  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  3  Beilage  S.  27,  ausgegeben  am
18.  Januar  1912.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  #
und  1884  bis  1903  zu  2,10  .K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

 

—
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  4.  —

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  zu  dem  mit  dem  Koͤnigreiche
Bayern  am  1.  Juli  1909  abgeschlossenen  Staatsvertrag  über  die  Anderung  und  Feststellung  der
Landesgrenze  an  der  Eisenbahn  von  Münster  am  Stein  nach  Scheibt,  S.  o.  —  Bekanntmachung
über  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  zu  dem  mit  dem  Königreiche  Bayern  am  6.  Mai
1910  abgeschlossenen  Staatsvertrag  über  die  Anderung  der  beiderseitigen  Landesgrenze  längs  der

 

 

preußischen  Gemeinde  Achberg,  Oberamt  Sigmaringen,  und  der  bayerischen  Gemeinde  Oberreitnau,
Bezirksamt  Lindau,  S.  10.

(Nr.  11170.)  Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  zu  dem
mit  dem  Königreiche  Bayern  am  1.  Juli  1909  abgeschlossenen  Staatsvertrag
über  die  Anderung  und  Feststellung  der  Landesgrenze  an  der  Eisenbahn  von
Münster  am  Stein  nach  Scheidt.  Vom  10.  Februar  1912.

D.  Staatsvertrag  mit  dem  Königreiche  Bayern  über  die  Anderung  und  Feststellung
  der  Landesgrenze  an  der  Eisenbahn  von  Münster  am  Stein  nach  Scheidt
vom  1.  Juli  1909,  der  als  Anlage  des  Gesetzes  über  die  Verlegung  der  Landesgrenze
  gegen  das  Königreich  Bayern  an  der  Eisenbahn  von  Münster  am  Stein
nach  Scheidt  vom  6.  Juni  1911  (Gesetzsamml.  S.  142)  in  der  Gesetzsammlung
für  1911  Seite  143  bis  146  abgedruckt  ist,  ist  ratifiziert  worden.

su  ie  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  heute  in  Berlin  stattgefunden.


Berlin,  den  10.  Februar  1912.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
v.  Kiderlen-Waechter.

 

Cesetsammlung  1912.  (Mr.  11170—11171.)  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1912.
        <pb n="40" />
        —  10  —

(Nr.  11171.)  Bekanntmachung  über  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  zu  dem
mit  dem  Königreiche  Bayern  am  6.  Mai  1910  abgeschlossenen  Staatsvertrag
über  die  Anderung  der  beiderseitigen  Landesgrenze  längs  der  preußischen
Gemeinde  Achberg,  Oberamt  Sigmaringen,  und  der  bayerischen  Gemeinde
Oberreitnau,  Bezirksamt  Lindau.  Vom  10.  Februar  1912.

D.  Staatsvertrag  mit  dem  Königreiche  Bayern  über  die  Anderung  der  beiderseitigen
  Landesgrenze  längs  der  preußischen  Gemeinde  Achberg,  Oberamt  Sigmaringen,
  und  der  bayerischen  Gemeinde  Oberreitnau,  Bezirksamt  Lindau,  vom
6.  Mai  1910,  der  als  Anlage  des  Gesetzes  über  die  Verlegung  der  Landesgrenze
gegen  das  Königreich  Bayern  an  der  preußischen  Gemeinde  Achberg,  Oberamt
Sigmaringen,  vom  6.  Juni  1911  (Gesetzsamml.  S.  139)  in  der  Gesetzsammlung
für  1911  Seite  140,  141  abgedruckt  ist,  ist  ratifiziert  worden.

f  de  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  heute  in  Berlin  stattgefunden.


Berlin,  den  10.  Februar  1912.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
v.  Kiderlen-Waechter.

 

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Han#p#t-Sachre#tster  (1806  bis  1883  zu  6,25  .4
md  1884  bis  1903  zu  2,40  .4)  sind  an  die  Postamftalten  zu  richten.
        <pb n="41" />
        Preußische  Gesetzsammlung

——  —  Nr.  5.  —  —

 

 

 

Inhalt:  Verordnung  wegen  Jagbbarkeit  des  Muffelwildes  —  ovis  musimon  —,  S.  11.  —  Verordnung,
  betreffend  die  anderweite  Verteilung  der  Kreise  des  Regierungsbezirkes  Düsseldorf  auf  die
beiden  Abteilungen  des  dortigen  Bezirksausschusses,  S.  12.  —  Verordnung,  betreffend  die  Underung
  der  Amtsgerichtsbezirke  Essen,  Mülheim  a.  d.  Ruhr  und  Oberhausen,  S.  18.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  14.

 

(Nr.  11172.)  Verordnung  wegen  Jagdbarkeit  des  Muffelwildes  —  ovis  musimon  —.
Vom  22.  Januar  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  des  §  50  der  Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907  (Gesetzsamml.
  S.  207)  für  den  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  sowie  auf  Grund  des
&amp;amp;  14  des  Wildschongesetzes  vom  14.  Juli  1904  (Gesetzsamml.  S.  159)  für  den
Umfang  der  Provinz  Hannover,  was  folgt:

 

Artikel  I.
Das  Muffelwild  (ovis  musimon)  wird  als  jagdbares  Tier  erklärt.

Artikel  II.

SI.
Mit  der  Jagd  zu  verschonen  ist:
a)  männliches  Muffelwild  vom  1.  Februar  bis  31.  August;
b)  weibliches  Muffelwild  vom  16.  Dezember  bis  15.  September.
Die  im  vorstehenden  als  Anfangs=  und  Endtermin  der  Schonzeiten  bezeichneten
  Tage  gehören  zur  Schonzeit.

82.

Aus  Rücksichten  der  Jagdpflege  können  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
die  Shonzeiten  des  Muffelwildes  verlängert  oder  auf  das  ganze  Jahr  ausgedehnt
werden.

Die  hiernach  zulässige  Abänderung  der  Schonzeiten  darf  für  den  ganzen
Umfang  oder  nur  für  einzelne  Teile  des  Regierungsbezirkes,  die  Abänderung  für
einzelne  Teile  desselben  Regierungsbezirkes  in  verschiedener  Weise  erfolgen.

Gesetzsammlung  1912.  (Mr.  11172—11174.)  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Februar  1912.
        <pb n="42" />
        Artikel  III.

Mit  einer  Geldstrafe  von  100  Mark  wird  bestraft,  wer  während  der
Schonzeit  ein  Stück  Muffelwild  erlegt  oder  einfängt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Geldstrafe  bis  auf
15  Mark  für  jedes  Stück  ermäßigt  werden.

Artikel  IV.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907
und  des  Wildschongesetzes  vom  14.  Juli  1904  auf  das  Muffelwild  gleichmäßige
Anwendung.

Artikel  WV.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  Januar  1912.

(#.  S.)  Wilhelm.

Beseler.  Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.

 

—-----K

(Nr.  11173.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Verteilung  der  Kreise  des  Regierungsbezirkes
  Düsseldorf  auf  die  beiden  Abteilungen  des  dortigen  Bezirksausschusses.
Vom  3.  Februar  1912.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen  unter  Abänderung  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1888  (Gesetzsamml.
S.  136),  was  folgt:

Zur  ersten  Abteilung  des  Bezirksausschusses  für  den  Regierungsbezirk
Düsseldorf  gehören  die  Kreise  Düsseldorf  Stadt  und  Land,  Elberfeld,  Barmen,
Mettmann,  Lennep,  Remscheid,  Solingen  Stadt  und  Land,  Neuß,  Grevenbroich,
München  Gladbach  Stadt,  Rheydt  und  Gladbach  Land;  zur  zweiten  Abteilung
die  Kreise  Kleve,  Geldern,  Mörs,  Kempen,  Crefeld  Stadt  und  Land,  Rees,
Mülheim  (Ruhr),  Ruhrort,  Duisburg,  Essen  Stadt  und  Land,  Oberhausen  und
Hamborn.
        <pb n="43" />
        —  13  —

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1912  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  3.  Februar  1912.

—  Wilhelm.
v.  Dallwitz.

 

(Nr.  11174.)  Verordnung,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Essen,  Mülheim
  a.  d.  Ruhr  und  Oberhausen.  Vom  12.  Februar  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.,

verordnen  auf  Grund  des  §  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Auflösung  des  Landkreises
  Mülheim  a.  d.  Ruhr,  die  Erweiterung  des  Landkreises  Essen  sowie  der
Stadtkreise  Mülheim  a.  d.  Ruhr,  Oberhausen  und  Essen  und  die  Abgrenzung
der  Amtsgerichtsbezirke  Mülheim  a.  d.  Ruhr,  Oberhausen  und  Essen,  vom
21.  März  1910  (Gesetzsamml.  S.  25),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Unter  Abtrennung  von  dem  Anmtsgerichtsbezirke  Mülheim  a.  d.  Ruhr
werden  vom  1.  April  1912  ab  die  im  §I#  2  des  Gesetzes  vom  21.  März  1910
(Gesetzsamml.  S.  25)  unter  III  sowie  die  im  &amp;amp;  3  daselbst  unter  1  aufgeführten
Bezirke  dem  Amtsgericht  in  Oberhausen  und  der  im  §  2  des  bezeichneten  Gesetzes
unter  IV  aufgeführte  Bezirk  dem  Amtsgericht  in  Essen  zugelegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  12.  Februar  1912.

L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lengze.
        <pb n="44" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gesehsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:
1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  November  1911,  betreffend  die  Geneh-S#



migung  der  von  dem  Generallandtage  der  Pommerschen  Landschaft  am
13.  Juni  1911  beschlossenen  Anderungen  des  Statuts  der  Landschaftlichen
Bank  für  die  Provinz  Pommern  und  des  Reglements  der  Pommerschen
Landschaft,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  5  S.  61,  ausgegeben  am
2.  Februar  1912,
der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  5  S.  27,  ausgegeben  am
1.  Februar  1912,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  5  S.  21,  ausgegeben  am
1.  Februar  1912)
der  am  11.  Dezember  1911  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statute  für  die  Ryckgraben-Genossenschaft  in  Greifswald  vom  29.  März
1909  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  2
S.  6,  ausgegeben  am  11.  Januar  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1911,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Lüdenscheid  im  Kreise  Altena
für  die  Schaffung  eines  Schutzbezirkes  für  das  Quellgebiet  ihrer  Wasserleitung
  in  Lösenbach,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  4  S.  63,  ausgegeben  am  26.  Januar  1912;

das  am  18.  Dezember  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Banfetal-Genossenschaft

  in  Laasphe  im  Kreise  Wittgenstein  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  4  S.  71,  ausgegeben  am
26.  Januar  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Dezember  1911,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Langensalza-Kirchheilingen
  in  Langensalza  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Langensalza
  nach  Kirchheilingen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Erfurt  Nr.  4  S.  33,  ausgegeben  am  27.  Januar  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Januar  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreiswegeverband  für  den  Land=  und  Stadtkreis
  Bielefeld  für  den  Bau  einer  Kreisstraße  von  der  Stadt  Bielefeld  nach
der  Gemeinde  Quelle,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Minden  Nr.  6  S.  32,  ausgegeben  am  10.  Februar  1912;

.  das  am  6.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Unertz  in  Erden  im  Kreise  Bernkastel  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  4  S.  21,  ausgegeben
am  27.  Januar  1912.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Breußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Hanpt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4

und  1884  bis  1903  zu  2,10  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="45" />
        —  15

Mevußische  Gesetzsammlung

 

 

——  Nr.  6.  —

 

(Nr.  11175.)  Notenwechsel  vom  1./14.  November  1911,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Bestimmungen
  des  Staatsvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Ruß.
land  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  preußischen
Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby-Czenstochauer  Eisenbahn  vom  6.  Dezember
  1904  (Preußische  Gesetzsamml.  1905  S.  31  f.)  auf  die  Eisenbahn

Herby-Kielzy.

Kalserlich  Deutsche
Botschaft.

St.  Pétersbourg,
le  5  novembre  1911.

Monsieur  le  Gérant  du  Ministere,

A  la  suite  d’un  commun  accord
entre  le  Gouvernement  Impérial  Allemand
  et  le  Gouvernement  Impeérial
Russe  une  Convention  a  é6té  signée
à  Berlin  le  23  novembre/6  décembre
1904,  concernant  la  jonction  de  la
ligne  prussienne  Lublinitz-Herb)y
avec  le  chemin  de  fer  Herby-Czenstochow.


En  outre  un  arrangement  complémentaire
  à  été  conclu  le  3/16  mars
19  à  Kattowitz,  concernant  Tordre
à  suivre  pour  les  formalités  de  la

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11175.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1912.

(lbersetzung.)

Kaiserlich  Deutsche
Botschaft.

St.  Petersburg,
den  1.  November  1911.

Herr  Verweser  des  Ministeriums,

Auf  Grund  eines  Ubereinkommens
zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung
  und  der  Kaiserlich  Russischen
Regierung  ist  in  Berlin  am  23.  November/6.
  Dezember  1904  ein  Vertrag,
betreffend  die  Verbindung  der  preußischen
Linie  Lublinitz-  Herby  mit  der  Eisenbahn
  Herby—Cezenstochau,  abgeschlossen
worden.

Ferner  ist  am  3./16.  März  1905  in
Kattowitz  ein  Zusatzabkommen  getroffen
worden,  betreffend  das  Verfahren  bei
der  Zollrevision  und  bei  der  Umladung

6
        <pb n="46" />
        —  16

révision  douanière,  le  transbordement
des  bagages  de  voyageurs,  ainsi  due
des  marchandises  à  Tendroit  ou  le
chemin  de  fer  Herby-Czenstochow
coupe  la  frontière  à  Herby.

En  vertu  de  la  concession  accordee
  par  le  Gouvernement  Impérial
Russe-  Ia  Compagnie  du  chemin  de
fer  Herby-—Czenstochow  porte  le  nom
de  „Compagnie  Herby-Kielzy“  et
la  voie  ferrée  appartenant  à  cette
Compagnie  est  désignee  actuellement
socus  le  nom  de  „Chemin  de  fer  de
Herby-Kielzy“.

En  outre  la  ligne  de  chemin  de
fer  à  voie  étroite  entre  la  ville  de
Czenstochow  et  la  localitc  Herby-Russe
  ainsi  dqdue  Tembranchement
de  raccordement  entre  la  station.
Drussienne  de  Herby  et  la  station
russe  de  Herby  ont  été  transformés
en  voie  ferrde  large  normale  russe.

Animé  du  désir  de  faciliter  les
relations  entre  les  deux  pays  le
(Clouernement  Impérial  Allemand
(leclare  consentir  à  ce  due  le  raccordement
  entre  la  ligne  prussienne
Lublinitz-Herby  et  la  ligne  russe
Ilerby—Czenstochow  établi  par  la
convention  susnommde  du  23  novembre
  /6  décembre  1904  scit  maintenu
  en  qualité  de  jonction  entre  le
chemin  de  fer  prussien  Lublinitz
IHerby  et  le  chemin  de  fer  russe
Herby-Kielzy.

En  outre  il  est  bien  entendu:

1%  due  la  convention  du  23  novembre/6
  décembre  1904  et
Tarrangement  complémentaire
du  3/16  mars  1905,  continueront
  à  produire  leurs  effets  dans
leur  ensemble  et  en  toutes  leurs
Parties.

des  Reisegepäcks  und  der  Waren  an  der
Stelle,  wo  die  Eisenbahn  Herby—Cezenstochau
  bei  Herby  die  Grenze  überschreitet.


In  Gemäßheit  der  von  der  Kaiserlich
Russischen  Regierung  verliehenen  Konzession
  trägt  die  Gesellschaft  der  Eisenbahn
  Herby—-Czenstochau  den  Namen
„Gesellschaft  Herby—Kielzy“;  der  dieser
Gesellschaft  gehörende  Schienenstrang
wird  gegenwärtig  mit  dem  Namen
„Eisenbahn  Herby—-Kielzy“  bezeichnet.

Ferner  ist  die  schmalspurige  Eisenbahn
zwischen  der  Stadt  Czenstochau  und  dem
Orte  Russisch  Herby  ebenso  wie  die  die
preußische  Station  Herby  und  die  russische
Station  Herby  verbindende  Bahn  zu
einer  Bahn  mit  breiter  russischer  Normalspur
  umgebaut  worden.

Geleitet  von  dem  Wunsche,  die  Verkehrsbeziehungen
  zwischen  den  beiden
Ländern  zu  verbessern,  erklärt  sich  die
Kaiserlich  Deutsche  Regierung  damit
einverstanden,  daß  die  Verbindung
zwischen  der  preußischen  Linie  Lublinitz—
Herby  und  der  russischen  Linie  Herby-Czenstochau,
  die  auf  dem  oben  genannten
Vertrage  vom  23.  November  /6.  Dezember
1904  beruht,  als  Verbindung  zwischen
der  preußischen  Eisenbahn  Lublinitz—
Herby  und  der  russischen  Eisenbahn
Herby-Kielzy  bestehen  bleibt.

Ferner  besteht  Einverständnis  darüber:

1.  daß  der  Vertrag  vom  23.  November/6.

  Dezember  1904  und  das
Zusatzabkommen  vom  3./16.  März
1905  sowohl  im  ganzen  als  auch
in  den  einzelnen  Bestimmungen  in
Geltung  bleiben  sollen;
        <pb n="47" />
        20

3%

4%

—  17

que  la  Compagnie  par  actions
du  chemin  de  fer  Herby-Kielzy
prend  à  son  compte  une  partie
des  dépenses  de  la  reconstruction
de  la  ligne  „Herby-  Czenstochow“
  et  notamment  pour
le  développement  des  voies  et
des  installations  à  la  station
„Herby-Prussien“.

due  sous  les  mots  mentionnés
à  Tarticle  I  de  la  dite  convention
„installations  néecessaires  pour
le  transbordement“  doivent  étre
comprises  exclusivement  les  installations
  pour  le  transbordement
  de  marchandises  et  non
du  materiel  roulant.

que  les  voies  prussiennes  et
russes  ayant  à  présent  la  largeur
normale  de  part  et  ’autre,  les
mots  „plus  large“  „plus  étroite“
dans  Tarticle  5  et  dans  Tarticle  6
de  la  convention  du  23  novembre/6
  décembre  1904  ainsi
due  les  parentheèses  entre  lesqduelles
  se  trouve  le  mot  „russe“
dans  Darticle  5  seront  supprimés.

2.  daß  die  Eisenbahnaktiengesellschaft

Herby-Kielzy  einen  Teil  der  Kosten
des  Umbaues  der  Strecke  „Herby-Czenstochau“
  und  namentlich  auch
des  Ausbaues  der  Geleise  und  der
Anlagen  auf  der  Station  „Preußisch
Herby“  für  ihre  Rechnung  zu
übernehmen  hatz

.  daß  unter  den  im  Artikel  1  des

genannten  Vertrags  enthaltenen
Worten  gzerforderlichen  Ubergangsanlagen“
  ausschließlich  die  Anlagen
für  die  Umladung  der  Waren  und
nicht  die  Anlagen  für  den  Ubergang
  des  rollenden  Materials  zu
verstehen  sind;

daß,  da  die  preußischen  und  die

russischen  Geleise  nunmehr  beiderseitig
  die  normale  Spurweite  haben,
die  Worte  „breiteren“,  „schmaleren““
in  Artikel  5  und  6  des  Vertrags
vom  23.  November  /6.  Dezember
1904  ebenso  wie  die  Klammern,
zwischen  denen  das  Wort)russischen“
im  Artikel  5  steht,  als  gestrichen
zu  betrachten  sind.

Genehmigen  Sie,  Herr  Verweser  des
Ministeriums,  die  Versicherung  meiner
ausgezeichnetsten  Hochachtung.

von  Lucius.

Agréez,  Monsieur  le  Gérant  du
Ministère,  D’assurance  de  ma  tres
haute  considération.

de  Lucius.

Seiner  Exzellenz,  Herrn  Nératow,  Verweser
  des  Kaiserlichen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  usw.

Son  Excellence  Monsieur  Nératow,
Gérant  du  Ministere  Impérial  des
Affaires  Etrangeres  etc.  etc.  etc.
        <pb n="48" />
        —

Hinisteère  des  Affaires
Etrangeres.

St.  Pétersbourg,
le  7  novembre  1911.

Monsieur  le  Chargé  d'Affaires,

A  la  suite  d’'un  commun  accord
entre  le  Gouvernement  Impérial  Russe
et  le  Gouvernement  Impcrial  Allemand
  une  Convention  a  été  signee
à  Berlin  le  23  novembre/6  décembre
190  4,  concernant  la  jonction  du
chemin  de  fer  Herby-Czenstochow
avec  la  ligne  prussienne  Lublinitz-Herby.


En  outre  un  arrangement  complémentaire
  a  été  conclu  le  3/16  mars
à  Kattowitz,  concernant  Tordre
à  suivre  pour  les  formalités  de  la
révision  douanière,  le  transbordement
des  bagages  de  voyageurs,  ainsi  due
des  marchandises  à  Tendroit  ou  le
chemin  de  fer  Herby-Czenstochow
coupe  la  frontière  à  Herby.

En  vertu  de  la  concession  accordee
par  le  Gouvernement  Impérial  Russcla
  Compagnie  duchemin  de  ler  Herby-Czenstochow
  porte  le  nom  de  „Com-Dagnie
  Herby-Kiclzy“  ct  la  voie  ferree
appartenant  à  cette  Compagnie  est
(lesignce  actucllement  sous  le  nom
de  „Chemin  de  fer  de  llerby-Kiclzy“.

En  outre  la  ligne  de  chemin  de
ser  à  voie  Ctroite  entre  la  ville  de
Czenstochow  et  la  localite  Herbyzusse
  ainsi  due  T’embranchement
le  raccordement  entre  la  station
Drussienne  de  llerby  et  la  station
Russe  de  lIlerby  ont  été  transformés
en  voie  ferrée  large  normale  Russe.

18

(Ubersetzung.)

Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Petersburg,
den  1./14.  November  1911.

Herr  Geschäftsträger,

Auf  Grund  eines  Ubereinkommens
zwischen  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung
  und  der  Kaiserlich  Deutschen
Regierung  ist  in  Berlin  am  23.  November/6.
  Dezember  1904  ein  Vertrag,
betreffend  die  Verbindung  der  Eisenbahn
Herby—Czenstochau  mit  der  preußischen
Linie  Lublinitz—  Herby  abgeschlossen
worden.

Ferner  ist  am  3./16.  März  1905  in
Kattowitz  ein  Zusatzabkommen  getroffen
worden,  betreffend  das  Verfahren  bei
der  Zollrevision  und  bei  der  Umladung
des  Reisegepäcks  und  der  Waren  an  der
Stelle,  wo  die  Eisenbahn  Herby  -Cezenstochau
  bei  Herby  die  Grenze  überschreitet.


In  Gemähßheit  der  von  der  Kaiserlich
  Russischen  Regierung  verliehenen
Konzession  trägt  die  Gesellschaft  der
Eisenbahn  Herby-Czenstochau  den  Namen
„Gesellschaft  Herby-Kielzy“)  der  dieser
Gesellschaft  gehörende  Schienenstrang
wird  gegenwärtig  mit  dem  Namen
„Eisenbahn  Herby-Kielzy“  bezeichnet.

Ferner  ist  die  schmalspurige  Eisenbahn
zwischen  der  Stadt  Czenstochau  und  dem
Orte  Russisch  Herby  ebenso  wie  die  die
preußische  Station  Herby  und  die  russische
  Station  Herby  verbindende  Bahn
zu  einer  Bahn  mit  breiter  russischer  Normalspur
  umgebaut  worden.
        <pb n="49" />
        Animé  du  désir  de  faciliter  les
relations  entre  les  deux  pays  le
Gouvernement  Impérial  Russe  deéclare
  consentir  à  ce  due  le  raccordement
  entre  la  ligne  Russe  Herby-Czenstochow
  et  la  ligne  Prussienne
Lublinitz-Herby  établi  par  la  convention
  susnommée  du  23  novembre
6  décembre  1904  soit  maintenu  en
qualité  de  jonction  entre  le  chemin
de  fer  Russe  Herby-Kielzy  et  le
chemin  de  fer  Prussien  Lublinitz-Herby.


En  outre  il  est  bien  entendu:

1  due  la  convention  de  23  novembre/6
  décembre  1904  et
Tarrangement  compléementaire
du  3/16  mars  1905,  continueront
à  produire  leurs  effets  dans  leur
ensemble  et  en  toutes  leurs
Parties.

2°  due  la  Compagnie  par  actions
du  chemin  de  fer  Herby-Kielzy
Prend  à  son  compte  une  partie
des  dépenses  de  la  reconstruction
  de  la  ligne  „Herby-Czenstochow“
  et  notamment  pour
le  développement  des  voies  et
des  installations  à  la  station
„Herby-Prussien“.

3°“  due  sous  les  mots  mentionnés
à  TarticlIe  I  de  la  dite  convention
  „installations  nécessaires
pour  le  transbordement“  doivent
étre  Comprises  exclusivement  les
installations  pour  le  transbordement
  de  marchandises  et  non
du  mattCriel  roulant.

4  qdue  les  voies  russes  et  prussiennes
  ayant  à  présent  la  largeur
  normale  de  part  et  dautre,
Des  mots  „Plus  large“,  „Dlus

Gesetzsommlung  1912.  (Nr.  11175.)

19

Geleitet  von  dem  Wunsche,  die  Verkehröbeziehungen
  zwischen  den  beiden
Ländern  zu  verbessern,  erklärt  sich  die
Kaiserlich  Russische  Regierung  damit  einverstanden,
  daß  die  Verbindung  zwischen
der  russischen  Linie  Herby-Czenstochau
und  der  preußischen  Linie  Lublinitz—
Herby,  die  auf  dem  oben  genannten
Vertrage  vom  23.  November  /6.  Dezember
  1904  beruht,  als  Verbindung
zwischen  der  russischen  Eisenbahn  Herby—
Kielzy  und  der  preußischen  Eisenbahn
Lublinitz-Herby  bestehen  bleibt.

Ferner  besteht  Einverständnis  darüber:

1.  daß  der  Vertrag  vom  23.  November
6.  Dezember  1904  und  das  Zusatzabkommen
  vom  3./16.  März  1905
sowohl  im  ganzen  als  auch  in  den
einzelnen  Bestimmungen  in  Geltung
bleiben  sollen;

2.  daß  die  Eisenbahnaktiengesellschaft
Herby-Kielzy  einen  Teil  der  Kosten
des  Umbaues  der  Strecke  „Herby-Czenstochau“
  und  namentlich  auch
des  Ausbaues  der  Geleise  und  der
Anlagen  auf  der  Station  „Preußisch
Herby“  für  ihre  Rechnung  zu
übernehmen  hatz

3.  daß  unter  den  im  Artikel  1  des
genannten  Vertrags  enthaltenen
Worten  gerforderlichen  Ubergangsanlagen“
  ausschließlich  die  Anlagen
für  die  Umladung  der  Waren  und
nicht  die  Anlagen  für  den  Ubergang
  des  rollenden  Materials  zu
verstehen  sind;

4.  daß,  da  die  russischen  und  die
preußischen  Geleise  nunmehr  beiderseitig
  die  normale  Spurweite  haben,
die  Worte  „breiteren“)  „schmaleren“

7
        <pb n="50" />
        —  20

étroites  dans  Tarticle  5  et  dans
Tartichle  6  de  la  convention  du
23  novembre/6  décembre  1904
ainsi  due  les  parentheèses  entre
lesquelles  se  trouve  le  mot
„russen  dans  Tarticle  5  seront

in  Artikel  5  und  6  des  Vertrags  vom
23.  November  /6.  Dezember  1904
ebenso  wie  die  Klammern,  zwischen
denen  das  Wort  grussischen“  im
Artikel  5  steht,  als  gestrichen  zu
betrachten  sind.

supprimés.
Agréez,  Monsieur  le  Chargé  d'Af.  Genehmigen  Sie,  Herr  Geschäftsfaires,
  Tassurance  de  maconsidération  träger,  die  Versicherung  meiner  vorzügdistinguce.
  lichen  Hochachtung.

A.  Néeratow.  A.  Nératow.

Monsieur  de  Lucius,  etc.  etc.  Herrn  von  Lucius,  usw.  usw.

Durch  ferneren  Notenwechsel  ist  vereinbart  worden,  daß  die  vorstehenden
Abmachungen  am  14.  November  1911  in  Kraft  treten.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  1#
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="51" />
        Preußische  Gestts  ammlung

Nr.  7.  —

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preuß#hen  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung
  über  den  Unschluß  der  im  Fürstentume  Schaumburg-Cippe  wohnhaften  Tierärzte  an  die
Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen  Provinz  Hessen-Nassau,  S.  21.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Gebühren  der  Medizinalbeamten  für  die  Bescheinigung  der  Todesursache  gemäß  §  8  des
Gesetzes  über  die  Feuerbestattung,  S.  22.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  24.

 

 

 

(Nr.  11176.)  Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Regierung  über  den  Anschluß  der  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe
  wohnhaften  Tierärzte  an  die  Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen
Provinz  Hessen-Nassau.  Vom  1.  Dezember  1911.

n
W#  Anschlusses  der  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  wohnhaften  Tierärzte
  an  die  Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen  Provinz  Hessen-Nassau
ist  von  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  durch  die  hierzu  beauftragten  Kommissare,
  und  zwar
Königlich  Preußischerseits

von  dem  Geheimen  Regierungsrate  Dr.  Hesse

und

Fürstlich  Schaumburg-Lippischerseits

von  dem  Geheimen  Ministerialrate  Bömers,

nachstehender  Staatsvertrag  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung  abgeschlossen
  worden:

 

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  gewährt  den  Tierärzten,  die
innerhalb  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  ihren  Wohnsitz  haben,  alle  Rechte,
welche  den  im  Königreiche  Preußen  wohnhaften  Tierärzten  nach  der  Königlichen
Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Standesvertretung  der  Tierärzte,
vom  2.  April  1911  (Gesetzsamml.  S.  61)  und  allen  in  Abänderung  oder  Ergänzung
  dieser  Verordnung  etwa  noch  ergehenden  Rechtsvorschriften  zustehen.

Artikel  II.
Die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische  Regierung  wird  nach  Zustimmung  des
Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Landtags  ein  Gesetz  erlassen,  durch  das  die
Sesetzsammlung  1912.  (Nr.  11176—11177.)  8
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1912.
        <pb n="52" />
        —  22  —

innerhalb  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  wohnhaften  Tierärzte  allen  Pflichten
unterworfen  werden,  die  nach  der  im  Artikel  I  benannten  Königlich  Preußischen
Verordnung  oder  nach  den  in  Abänderung  oder  Ergänzung  dieser  Verordnung
etwa  noch  ergehenden  Rechtsvorschriften  den  innerhalb  des  Königreichs  Preußen
wohnhaften  Tierärzten  obliegen.

Artikel  III.

Für  die  Durchführung  dieser  Maßnahmen  wird  das  Gebiet  des  Fürstentums
  Schaumburg-Lippe  dem  Königlich  Preußischen  Regierungsbezirke  Cassel  dergestalt
  angeschlossen,  daß  die  Tierärztekammer  der  Provinz  Hessen-Nassau  für  die
innerhalb  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  wohnhaften  Tierärzte  in  gleicher
Weise  zuständig  sein  soll  wie  für  die  innerhalb  der  genannten  Provim  wohnhaften
  Tierärzte.  Sollte  die  genannte  Tierärztekammer  künftig  auf  Grund  des
&amp;amp;  1  Abs.  3  der  Königlich  Preußischen  Verordnung  vom  2.  April  1911  mit  der
Tierärztekammer  einer  andern  Provinz  zu  einer  Kammer  vereinigt  werden,  so  soll
sich  die  Zuständigkeit  dieser  vereinigten  Tierärztekammer  auch  auf  die  Tierärzte
des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  erstrecken.  Innerhalb  des  Wahlbezirkes  des
Regierungsbezirkes  Cassel  sollen  die  im  Fürstentume  Schmumburg  küpe  wohnhaften
Tierärzte  ebenso  wahlberechtigt  und  wählbar  sein  wie  die  in  diesem  Regierungsbezirke
  wohnhaften  Tierärzte.

Das  im  Artikel  II  erwähnte  Gesetz  wird  die  entsprechenden  landesgesetzlichen
  Vorschriften  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  enthalten.  Insbesondere
wird  es  den  Behörden  des  Fürstentums  diejenigen  Pflichten  gegenüber  der  Tierärztekammer
  auferlegen,  welche  den  Behörden  im  Königreiche  Prrußen  ihr  gegenüber
  obliegen.

Artikel  IV.

Die  Tierärztekammer  der  Königlich  Preußischen  Provinz  Hessen-Nassau  soll
befugt  sein,  nach  Maßgabe  des  §  2  der  Königlich  Preußischen  Verordnung  vom
2.  April  1911  Vorstellungen  und  Anträge  an  das  Fürstlich  SchaumburgLippische
Ministerium  zu  richten.

Desgleichen  soll  sie  verpflichtet  sein,  sich  auf  Erfordern  des  Fürstlichen
Ministeriums  über  Fragen  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  gutachtlich  zu  äußern,
wozu  ihr  das  Fürstliche  Ministerium  in  geeigneten  Fällen  Gelegenheit  geben  wird.

 

Artikel  V.
Die  Abmachungen  in  den  Artikeln  I,  III  Abs.  1  und  IV  treten  am
1.  Juni  1912  in  Kraft.  Sollte  das  in  den  Artikeln  II  und  III  Abs.  2  erwähnte
schaumburg-lippische  Gesetz  nicht  bis  dahin  erlassen  sein,  so  gilt  dieser  Vertrag
als  aufgehoben.
Artikel  VWI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  kann  sowohl  von  der  Königlich  Preußischen  als
der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  gekündigt  werden  und  tritt  als-
        <pb n="53" />
        —  23  —

dann  mit  dem  Ende  der  zur  Zeit  der  Kündigung  laufenden  Wahlperiode  der
Tierärztekammer  der  Provinz  Hessen-Nassau  außer  Kraft.  Die  Kündigung  muß
spätestens  ein  Jahr  vor  diesem  Termin  erfolgen.

Artikel  VII.

Gegenwärtiger  Staatsvertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  werden;  die  Auswechselung
  der  Urkunden  soll  möglichst  bald  erfolgen.

Berlin  und  Bückeburg,  den  1.  Dezember  1911.
Hesse.  Bömers.

Geheimer  Regierungsrat.  Geheimer  Ministerialrat.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifijiert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifkationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

—  U.

(Nr.  11177.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gebühren  der  Medizinalbeamten  für  die  Bescheinigung
  der  Todesursache  gemäß  §  8  des  Gesetzes  über  die  Feuerbestattung.
Vom  9.  März  1912.

A.  Grund  des  &amp;amp;  8  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gebühren  der  Medizinalbeamten,
  vom  14.  Juli  1909  (Gesetzsamml.  S.  625)  ergänze  ich  im  Einvernehmen
mit  dem  Herrn  Justizminister  und  dem  Herrn  Finanzminister  den  Tarif  für  die
Gebühren  der  Kreisärzte  —  Anlage  I  zu  diesem  Gesetze  —  wie  folgt:

I.  Unter  A  wird  als  Ziffer  10  a  eingefügt:

Für  die  Bescheinigung  über  die  Todesursache  gemäß  §  8  des  Gesetzes,
betreffend  die  Feuerbestattung,  vom  14.  September  1911  (Gesetzsamml.  S.  193):

sofern  es  einer  Leichenöffnung  nicht  bedarf.  ..  .  ..  12  Mark,
sofern  es  einer  solchen  bedarf  .  .  .............  .  ..  ....  30  Mark.

 

In  diesen  Gebühren  sind  zugleich  die  Terminsgebühr  und  die  Gebühr  für
die  Leichenschau  sowie  für  eine  etwaige  Leichenöffnung  einbegriffen.

Wird  diese  Bescheinigung  in  einem  Leichentransportschein  abgegeben,  so  ist
für  dessen  Ausstellung  eine  weitere  Gebühr  gemäß  B6  nicht  anzusetzen.

Berlin,  den  9.  März  1912.

Der  Minister  des  Innern.
von  Dallwitz.
        <pb n="54" />
        —  24  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind

bekannt

gemacht:

1.  das  am  25.  November  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wodki-Grünhofer

  Entwässerungsgenossenschaft  in  Grünhof  im  Kreise  Witkowo
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  52  S.  509,
ausgegeben  am  21.  Dezember  1911;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Dezember  1911,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Hatshausen  im  Kreise  Aurich
für  den  landstraßenmäßigen  Ausbau  des  Gemeindewegs  von  Königshoek
über  Hatshausen  nach  Ayenwolde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Aurich  Nr.  51  S.  571,  ausgegeben  am  22.  Dezember  1911;

.  das  am  6.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wongrowitzer

  Entwässerungsgenossenschaft  in  Wongrowitz  im  Kreise  Wongrowoiß
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  5  S.  29)
ausgegeben  am  1.  Februar  1912;

4  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Januar  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Oppeln  für  den  Bau  der  Chausseen
von  der  Kreischaussee  Oppeln-Chmiellowitz  über  Zirkowitz  und  Muchenitz
nach  Chrosczinna  und  von  der  Grenze  des  Stadtkreises  Oppeln  über
Kempa  bis  zur  Malapane  bei  Luboschütz,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  5  S.  35,  ausgegeben  am  2.  Februar  1912;

.  das  am  10.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenofssenschaft

  in  Reisby  im  Kreise  Hadersleben  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  6  S.  93,  ausgegeben
am  10.  Februar  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Januar  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Radlin  im  Kreise  Rybnik  für
den  chausseemäßigen  Ausbau  des  Weges  von  Radlin  nach  Glasin,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  6  S.  44,  ausgegeben
  am  9.  Februar  1912;

 

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Februar  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  für  die  bebauungsplanmäßige
  Freilegung  der  Stromstraße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  9  S.  195,  ausgegeben
am  1.  März  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Februar  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Kottbus  für  die  Errichtung
einer  Waldschule  und  eines  Beamtenerholungsheims  in  der  Gemarkung
Madlow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.
Nr.  9  S.  69,  ausgegeben  am  28.  Februar  1912.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M

und  1884  bis  1903  zu  2,40  )  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="55" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  8.  —

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Mittel  zum  Ausbaue  der  neuen  staatlichen  Doppelschachtanlagen
  in  Westfalen  sowie  von  Mitteln  zur  Beteiligung  des  Staates  an  den  Aktiengesellschaften
Rhein--  und  See-Schiffahrts-Gesellschaft  in  Cöln  und  Mannheimer  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft
in  Mannheim,  S.  25.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausübung  der  Schulaussicht  über
die  Provinzialanstalten  für  Epileptische  in  der  Provinzialinstanz  durch  die  Oberpräsidenten,  S.  27.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  27.

 

 

 

(Nr.  11178.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Mittel  zum  Ausbaue  der  neuen
staatlichen  Doppelschachtanlagen  in  Westfalen  sowie  von  Mitteln  zur  Beteiligung
  des  Staates  an  den  Aktiengesellschaften  Rhein=  und  SeeSchiffahrts-Gesellschaft
  in  Cöln  und  Mannheimer  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft  in
Mannheim.  Vom  18.  März  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  usw.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  den  weiteren  Ausbau  der  Doppelschachtanlagen
  Westerholt,  Zweckel  und  Scholven  sowie  für  den  Ankauf  von
Aktien  der  Rhein=  und  See-Schiffahrts-Gesellschaft  in  Cöln  und  der  Mannheimer
Dampfschleppschiffahrts  -Gesellschaft  in  Mannheim  einen  Betrag  bis  zu
19  400  000  Mark  zu  verausgaben.

82.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Bereitstellung  der  nach  §  1  erforderlichen
  Geldmiltel  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

An  Stelle  der  Staatsschuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatanweisungen
  anzugeben.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur
Einlösung  dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen
und  von  Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.
Die  Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Geseysammlung  1912.  (Nr.  11178—11179.)  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1912.
        <pb n="56" />
        —  26  —

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.  1

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer  Staatsanleihen,
vom  19.  Dezember  1869  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes,  betreffend  die
Tilgung  von  Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

Vom  1.  April  1915  ab  hat  eine  verstärkte  Tilgung  derart  zu  erfolgen,
daß  unter  Einrechnung  der  Mittel,  welche  zur  gesetzlichen  prozentigen  Tilgung
der  jeweils  nach  dem  Staatshaushaltsetat  sich  ergebenden  Kapitalschuld  aus  dem
vorliegenden  Gesetz  erforderlich  sind,  der  gesamte  Beirag  der  auf  Grund  des
vorliegenden  Gesetzes  aufzunehmenden  Anleihe,  soweit  er  bis  zum  31.  März  1915
noch  nicht  getilgt  worden  ist,  bis  zum  31.  März  1930  getilgt  sein  muß.  Zu
diesem  Zwecke  ist  vom  Etatsjahr  1915  ab  alljährlich  ein  Betrag  bereit  zu  stellen,
der  sich  ergibt,  wenn  der  jeweilig  bis  zum  1.  Oktober  des  vorhergehenden  Jahres
in  Anspruch  genommene  Betrag  der  Anleihe  abzüglich  der  bereits  getilgten
Summe  durch  die  Zahl  der  noch  bis  zum  Endzeitpunkte  der  Tilgung  vorhandenen.
Jahre  geteilt  wird.

3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
&amp;amp;#2,  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  der  Finanzminister  beauftragt.
84.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  März  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

—  —

—
        <pb n="57" />
        —  27  —

(Nr.  11179.)  Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausũbung  der  Schulaufsicht  über  die  Provinzialanstalten
  für  Epileptische  in  der  Provinzialinstanz  durch  die  Oberpräsidenten.
Vom  26.  Februar  1912.

A.  den  Bericht  vom  23.  Februar  d.  J.  will  Ich  hierdurch  genehmigen,
daß  die  Ausübung  der  Schulaufsicht  über  die  Provinzialanstalten  für  Epileptische
in  der  Provinzialinstanz  dem  Geschäftskreise  der  Oberpräsidenten  überwiesen  werde.

Berlin,  den  26.  Februar  1912.

Wilhelm.
v.  Trott  zu  Solz.  v.  Dallwitz.

An  den  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten
und  den  Minister  des  Innern.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  15.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  Oberrod  I  in  Oberrod  im  Kreise  Schleusingen  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  7  S.  55,  ausgegeben
am  17.  Februar  1912;

2.  das  am  22.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Obere
Rohrbach-Genossenschaft  in  Klein  Runow  im  Kreise  Schlawe  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  7  S.  45,  ausgegeben
am  15.  Februar  1912;

3.  das  am  22.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  Bilsker  Fließ  in  Klein  Konopken  im  Kreise  Lötzen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  9  S.  41,  ausgegeben  am
28.  Februar  1912;

4.  das  am  24.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Schlobitten=  Jonikam  in  Gut  Schlobitten  im
Kreise  Pr.  Holland  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Königsberg  Nr.  7  S.  91,  ausgegeben  am  15.  Februar  1912;
        <pb n="58" />
        S—S

–—  28  —

das  am  24.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Steinbach-Genossenschaft
  in  Podewilshausen  im  Landkreise  Stolp  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  8  S.  57,  ausgegeben  am
22.  Februar  1912;

.  das  am  24.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Akelsbarg  in  Akelsbarg  im  Kreise  Aurich  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich  Nr.  9  S.  58,  ausgegeben
am  1.  März  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Januar  1912,  betreffend  die  Genehmigung

des  von  dem  Generallandtage  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft  am
6.  Juli  1911  beschlossenen  Nachtrags  zu  dem  Statute  dieser  Landschaft,
durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  8  S.  61,  ausgegeben  am
24.  Februar  1912,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  8  S.  102,  ausgegeben
am  22.  Februar  1912;

.  das  am  3.  Februar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Terkelsbüller

  Entwässerungsgenossenschaft  in  Terkelsbüll  im  Kreise  Tondern  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  10  S.  165,
ausgegeben  am  9.  März  1912.

 

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetztammlung  und  auf  die  Hanpt-ESEachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  AM

und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="59" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nrr.  9.

Juhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Abnahme  und  Prüfung  der  Rechnungen,  S.  20.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen,  S.  31.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Diez,  S.  31.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  32.

 

 

 

(Nr.  11180.)  Gesetz  zur  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Abnahme  und  Prüfung  der
Nechnungen.  Vom  22.  März  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer,

  vom  27.  März  1872  (Gesetzsamml.  S.  278)  wird  wie  folgt
abgeändert:

1.  An  die  Stelle  des  §  11  treten  folgende  Vorschriften:

/  11.

Die  Oberrechnungskammer  darf  Rechnungen,  die  von  geringerer
Bedeutung  sind  oder  bei  denen  wesentliche  Abweichungen  von  den
maßgebenden  Vorschriften  und  Bestimmungen  oder  finanziell  erhebliche
Erinnerungen  in  größerer  Anzahl  nicht  vorzukommen  pflegen,  von  der
eigenen  Prüfung  ausschließen  und  diese  unter  Bestimmung  der  Art
der  Ausführung  sowie  die  Erteilung  der  Entlastung  den  von  ihr  im
Einvernehmen  mit  dem  zuständigen  Verwaltungschef  bestimmten  Verwaltungsbehörden
  überlassen.

Die  Oberrechnungskammer  soll  jedoch  von  Zeit  zu  Zeit  dergleichen
  Rechnungen  und  Nachweisungen  einfordern,  um  sich  zu  überzeugen,
  daß  die  Verwaltung  der  Fonds,  worüber  sie  geführt  werden,
vorschriftsmäßig  erfolge.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11180—11182.)  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1912.
        <pb n="60" />
        —  30  —

Anderungen  in  dem  Verzeichnisse  der  von  der  Prüfung  der  Oberrechnungskammer
  ausgeschlossenen  Rechnungen  sind  im  Landtage  jedesmal
  bei  Vorlage  der  allgemeinen  Rechnung  über  den  Staatshaushalt
mitzuteilen.

2.  Hinter  §&amp;amp;  17  wird  folgende  Vorschrift  eingeschaltet:

§  17a#.

Von  der  Herbeiführung  der  Einziehung  von  Beträgen,  die  an
öffentliche  Kassen  zu  wenig  ein=  oder  von  ihnen  zu  viel  ausgezahlt
worden  sind,  und  von  der  Anregung  der  Auszahlung  von  Beträgen,
die  von  öffentlichen  Kassen  zu  wenig  aus=  oder  an  sie  zu  viel  eingezahlt
  worden  sind,  darf  die  Oberrechnungskammer  absehen,  wenn
es  sich  um  geringfügige  Beträge  handelt  oder  wenn  die  Einziehung
oder  Auszahlung  mit  Weiterungen  oder  Kosten  verbunden  wäre,  die
nicht  im  richtigen  Verhältnisse  zu  der  Höhe  des  Betrags  ständen.

3.  Im  9  18  wird  folgende  Vorschrift  als  zweiter  Absatz  angeschlossen:

Falls  die  Oberrechnungskammer  von  der  Befugnis  des  §  11
Abs.  1  Gebrauch  macht,  erfolgt  die  Aufstellung  der  Bemerkungen  auf
Grund  der  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  liefernden  Unterlagen.

4.  Hinter  §  18  wird  folgende  Vorschrift  eingeschaltet:

6&amp;amp;  18a.

Bei  geringfügigen  Beträgen  soll  die  Aufstellung  von  Bemerkungen
unterbleiben;  desgleichen  wenn  es  sich  um  eine  bloße  Fondsverwechselung
handelt,  durch  die  wesentliche  Etatsüberschreitungen  weder  verursacht
noch  vermieden  worden  sind.  Bei  wichtigen  Fragen  von  grundsätlicher
Bedeutung  darf  jedoch  von  der  Aufstellung  von  Bemerkungen  nicht
Abstand  genommen  werden.

5.  An  die  Stelle  des  §  19  Abs.  1  Satz  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Etatsüberschreitungen  im  Sinne  des  Artikel  104  der  Verfassungsurkunde
  sind  alle  Mehrausgaben)  welche  gegen  die  einzelnen  Kapitel
und  Titel  des  nach  Artikel  99  a.  a.  O.  festgestellten  Staatshaushaltsetats
  oder  gegen  die  von  der  Landesvertretung  genehmigten  Titel  der
Spezialetats  stattgefunden  haben,  soweit  nicht

a)  einzelne  Titel  in  den  Etats  als  übertragbar  ausdrücklich  bezeichnet
sind  und  bei  solchen  die  Mehrausgaben  bei  einem  Titel  durch

Minderausgaben  bei  anderen  ausgeglichen  werden

oder
b)  bei  einzelnen  Titeln  ausdrücklich  vermerkt  ist,  daß  dem  Ausgabesoll
  bestimmte  Einnahmen  zufließen  sollen,  und  die  entstandenen

Mehrausgaben  in  den  Einnahmen  ihre  Deckung  finden.
        <pb n="61" />
        —  31  —

Artikel  II.
Im  9  51  des  Gesetzes,  betreffend  den  Staatshaushalt,  vom  11.  Mai  1898
(Gesetzsamml.  S.  77)  wird  folgende  Vorschrift  als  vorletzter  Absatz  eingefügt:
Mit  Zustimmung  der  Oberrechnungskammer  kann  die  Vorprüfung
  in  materieller  Hinsicht  bei  der  Abnahme  ganz  oder  teilweise
unterbleiben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  März  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

 

(Nr.  11181.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen.  Vom  18.  März  1912.

Auf  Grund  des  Artikel  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Berghausen
am  15.  April  1912  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  März  1912.

 

Der  Justizminister.
Beseler.

 

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(Nr.  11182.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Diez.  Vom  20.  März  1912.

Auf  Grund  des  Artikel  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
        <pb n="62" />
        —  32  —

1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Holzheim
am  15.  April  1912  beginnen  soll.
Berlin,  den  20.  März  1912.

Der  Justizminister.
In  Vertretung:
Küntzel.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind

bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Februar  1912,  betreffend  die  Genehmigung
der  Errichtung  des  Brandenburgischen  Pfandbriefamts  für  Hausgrund—
stücke  auf  Grund  der  beigefügten  Satzung,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  10

Sonderbeilage,  ausgegeben  am  8.  März  1912,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  10  Sonderbeilage,
ausgegeben  am  6.  März  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Februar  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Meinerzhagen  im  Kreise  Altena

für  die  Herstellung  einer  eigenen  Gemeindewasserleitung,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  11  S.  261,  ausgegeben

am  15.  März  1912;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Februar  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Landgemeinde  Britz  im  Kreise  Teltow  für
die  Ausführung  der  Kanalisation  des  Gemeindebezirkes  Britz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  12  S.  235,  ausgegeben  am  22.  März  1912;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Februar  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Lichtenberg  für  die  Verlegung
  eines  neuen  Druckrohrs  und  den  Anschluß  des  neuen  Pumpwerkes
an  dieses  Rohr,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  12  S.  235,  ausgegeben  am  22.  März  1912.

1

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25
und  1884  bis  1903  zu  2,10  J4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="63" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nrr.  10.

Juhalt:  Nachtragsvertrag  zum  Staatsvertrage  vom  3.  Juli  1905  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenburg  nach  Quedlinburg  mit  Abzweigung  nach  Thale,
S.  33.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  (Alstertalbahn),  S.  34.

 

 

 

(Nr.  11183.)  Nachtragsvertrag  zum  Staatsvertrage  vom  3.  Juli  1905  zwischen  Preußen
und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenburg
nach  Quedlinburg  mit  Abzweigung  nach  Thale.  Vom  10.  Jannar  1912.

S  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  Johann
Albrecht  zu  Mecklenburg,  Regent  des  Herzogtums  Braunschweig,  haben  zum
Zwecke  der  Vereinbarung  eines  Nachtragsvertrags  zum  Staatsvertrage  vom
3.  Juli  1905,  betreffend  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenburg  nach
Quedlinburg  mit  Abzweigung  nach  Thale,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Oberregierungsrat
  Hoff,

Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrat  Goetsch,

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrat  Dr.  Rundnagel;

Seine  Hoheit  der  Herzog  Johann  Albrecht  zu  Mecklenburg,

Regent  des  Herzogtums  Braunschweig:
Höchstihren  Finanzpräsidenten  I#r.  Zimmermann,
von  denen  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist:
Artikel  1.

Die  Bestimmung  im  Artlikel  2  des  Staatsvertrags  vom  3.  Juli  1905
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenburg  nach  Quedlinburg  mit  Abzweigung
  nach  Thale,  welche  also  lautet:

„Die  Abzweigung  nach  Thale  muß  auf  die  linke  Seite  der  Bode
beschränkt  bleiben,  so  daß  jede  öffentliche  oder  private  Gleisverbindung
mit  der  rechten  Seite  der  Bode  ausgeschlossen  ist““

wird  hiermit  aufgehoben.  Der  Artikel  2  des  Staatsvertrags  vom  3.  Juli  1905
erhält  danach  folgende  Fassung:
Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11183—11184.)  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1912.
        <pb n="64" />
        34  —

„Die  Bahn  soll  in  der  Station  Blankenburg  an  die  Halberstadt-Blankenburger
  Eisenbahn,  in  der  Station  Quedlinburg  an  die
preußische  Staatseisenbahn  angeschlossen  werden.  Die  Spurweite  der
Bahn  soll  1/125  Meter  betragen.  Für  ihren  Bau  und  Betrieb  sind
die  für  Nebeneisenbahnen  geltenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  47)

maßgebend.“
Artikel  2.

Die  übrigen  Bestimmungen  des  Staatsvertrags  vom  3.  Juli  1905  bleiben
unverändert.
Artikel  3.
Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden
Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  10.  Januar  1912.

(L.  S.)  Hoff.  (I.  S.)  F.  W.  R.  Zimmermann.
(L.  S.)  Goetsch.
(L.  S.)  Dr.  Rundnagel.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

—

(Nr.  11184.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  (Alstertalbahn).  Vom  17.  März  1912.

S.#e  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Hohe  Senat  der  Freien  und
Hansestadt  Hamburg  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  (Alstertalbahn)  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  Wirklichen
Geheimen  Rat  Alfred  von  Kiderlen-Waechter;
der  Hohe  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg:
den  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  der
Hansestädte  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Dr.  Karl  Peter
Klügmann,
von  denen,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  nachstehender  Staatsvertrag
abgeschlossen  worden  ist:
        <pb n="65" />
        —  35  —

Artikel  1.

1.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  und  der  Senat  der  Freien  und
Hansestadt  Hamburg  werden  eine  Haupteisenbahn  von  Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel
  (Alstertalbahn)  zulassen  und  fördern.  Insbesondere  werden  die  Königlich
Preußische  Regierung  unter  den  in  Preußen  üblichen  Bedingungen  und  der  Senat
unter  den  im  hamburgischen  Staate  üblichen  Bedingungen  die  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  dem  jeweiligen  Staatsgebiete  gelegene
Strecke  an  eine  unter  der  Firma  „Alstertalbahngesellschaft“  zu  bildende  Aktiengesellschaft
  erteilen.  Beide  Konzessionen  sollen  tunlichst  übereinstimmenden  Wortlaut
  erhalten.

2.  Hamburg  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  die  Betriebsführung
Preußen  übertragen  wird  und  daß  der  Betrieb  der  Bahn,  falls  und  solange  er
Preußen  überlassen  wird,  unter  Oberaufsicht  des  Königlich  Preußischen  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten  geführt  wird.

Im  übrigen  behalten  sich  beide  Regierungen  ihre  Genehmigung  zur  Betriebsüberlassung
  an  einen  anderen  Unternehmer  vor.

Artikel  2.

1.  Die  Bahn  soll  in  Ohlsdorf  mit  der  von  der  preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
  betriebenen  Eisenbahn  Blankenese—-Ohlsdorf  in  unmittelbare
Schienenverbindung  gebracht  und  einheitlich  betrieben  werden.  Als  Endpunkt
der  Alstertalbahn  ist  Poppenbüttel  vorgesehen.  Vor  Verlängerung  und  der  Anschließung
  anderer  Bahnen  soll  Hamburg  gehört  werden.

2.  Die  Spurweite  der  zweigleisig  für  Personen=  und  Güterverkehr  herzustellenden
  Bahn  soll  1,135  Meter  betragen.  Der  Unternehmer  soll  verpflichtet
werden,  den  erforderlichen  Grund  und  Boden  für  ein  drittes  Gleis  gleich  von
vornherein  mitzuerwerben.

3.  Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Alstertalbahn  sind  die  Bestimmungen
der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  387)  sowie  die  dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen

  maßgebend.
Artikel  3.

Der  Personenzugbetrieb  soll  mit  elektrischer  Kraft  in  gleicher  Weise  wie
auf  der  Eisenbahnstrecke  Blankenese—Ohlsdorf  erfolgen.

Artikel  4.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Eisenbahn  von  Ohlsdorf  nach
Poppenbüttel  muß  längstens  binnen  drei  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,
an  dem  die  Eisenbahngesellschaft  in  den  Besitz  der  Konzession  beider  Regierungen
gelangt  sein  wird,  bewirkt  werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über
diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft
nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  zuständigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die
bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

11“
        <pb n="66" />
        —  36  —

Artikel  5.

1.  Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb
ihres  Staatsgebiets  vorbehalten.

2.  Planübergänge  sollen  im  hamburgischen  und  preußischen  Staatsgebiet
überall  vermieden  werden.

3.  Die  von  einer  der  vertragschließenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Prüfung  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen
  werden.

Artikel  6.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  werden  die  vertragschließenden  Regierungen,  je  für  ihr  Gebiet,  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  erwirken.

Artikel  7.

Alle  Entschädigungs=  und  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  die  aus
Anlaß  des  Baues  der  Bahn  auf  preußischem  oder  auf  hamburgischem  Staatsgebiet
  erhoben  werden,  hat  die  Eisenbahngesellschaft  zu  vertreten.

Artikel  8.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  Hamburgs  über  die  in  seinem
Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  und  über  den  darauf  stattfindenden  Betrieb  wird  die
Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Gesellschaft  im  allgemeinen  Preußen
überlassen.  Auch  ist  der  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  damit
einverstanden,  daß  die  Bestimmung  über  die  Dotierung  des  Reserve=  und  des
Erneuerungsfonds,  wobei  jedoch  die  hamburgischen  Strecken  in  gleichem  Maße
wie  die  preußischen  zu  berücksichtigen  sind,  sowie  die  Genehmigung  und  die  Festsetzung
  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  auch  in  Beziehung  auf  den  im  hamburgischen
Staatsgebiete  gelegenen  Teil  der  Bahn  seitens  Preußens  erfolgt.  Die  auf  hamburgischem
  Gebiete  gelegene  Strecke  darf  jedoch  in  bezug  auf  Tarife)  Fahrpläne
und  Bedienung  der  bei  Klein  Vorstel-  vorgesehenen  Haltestelle  nicht  ungünstiger
behandelt  werden  als  die  preußische  Bahnstrecke.  Hamburg  soll  vor  der  Vornahme
  wichtigerer  Anderungen  der  Fahrpläne  und  Tarife  gehört  werden.

Artikel  9.

Hamburg  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr  mit  dem  Unternehmer  sowie  die
Handhabung  der  ihm  über  die  innerhalb  hamburgischen  Gebiets  gelegene  Strecke
zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  einer  besonderen  Behörde  oder  einem
besonderen  Kommissar  zu  übertragen.  Diese  haben  die  Bez  ziehungen  ihrer  Regierung
  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum
unmittelbaren  Einschreiten  der  zuständigen  Polizei=  und  Gerichtsbehörden  geeignet
  sind.
        <pb n="67" />
        —  37  —

Artikel  10.

1.  Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
zuständigen  Behörden  nach  Maßgabe  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
gehandhabt.  Die  in  den  beiden  Staatsgebieten  stationierten  Bahnpolizeibeamten
sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  verpflichten.


2.  Falls  und  solange  die  Königlich  Preußische  Staatseisenbahnverwaltung
den  Betrieb  führt,  wird  durch  deren  Organe  die  Bahnpolizei  auch  auf  der  im
hamburgischen  Staatsgebiete  gelegenen  Strecke  gehandhabt.

3.  Hamburg  wird  Vorsorge  treffen,  daß  das  Bahnpersonal  in  der  Ausübung
  der  Bahnpolizei  auf  hamburgischem  Gebiete  von  den  dortigen  Behörden
die  nötige  Unterstützung  erhält.

Artikel  11.

1.  Bei  Anstellung  der  mittleren  und  unteren  Bediensteten  finden  die  für
Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern
jeweilig  geltenden  Grundsätze  Anwendung.  «

2.  Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebiets  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  tunlichst
Rücksicht  zu  nehmen.

3.  Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  die  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  erleiden  dadurch  keine  Anderung  ihrer  Staatsangehörigkeit,
  sind  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Landes,  in  dem  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  12.

Der  Post-,  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereis  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reiche  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  13.
Für  Kriegsbeschädigungen  und  Zerstörungen  der  Bahn  im  Gebiet  eines
der  vertragschließenden  Staaten,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
Interesse  der  Landesverteidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Eisenbahngesellschaft
einen  Ersatz  weder  von  diesen  Staaten  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  14.

1.  Jede  der  beiden  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende
Bahnstrecke  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze,  insbesondere  der
Entrichtung  einer  Eisenbahnabgabe,  zu  unterziehen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  als
Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  in
jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke  zur  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  er-
        <pb n="68" />
        —  38  —

gebende  Teil  des  Anlagekapitals  oder  des  jährlichen  Reinertrags  angenommen.
Die  Steuererhebung  geschieht  alljährlich  nachträglich,  und  zwar  zum  ersten
Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende
Rechnungsjahr.

2.  Preußen  wird  dem  Senate  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  auf
Wunsch  die  Berechnung  des  Reinertrags  der  Bahn  alljährlich  mitteilen.

Artikel  15.

Für  Akte  der  staatlichen  Oberaufsicht  und  die  Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte,
  insbesondere  für  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Abnahme  von  Eisenbahnstrecken
  und  sonstigen  Eisenbahnanlagen,  werden  die  vertragschließenden  Staaten
Gebühren  und  Auslagen  nicht  erheben.

Artikel  16.

1.  Preußen  bleibt,  unbeschadet  des  gesetzlichen  Ankaufsrechts  für  die  in
Preußen  gelegene  Strecke,  das  Recht  vorbehalten,  jederzeit  das  gesamte  Bahnunternehmen
  eigentümlich  zu  erwerben.

2.  Sowohl  in  diesem  Falle  als  auch  dann,  wenn  Preußen  oder  Hamburg
das  Eigentum  der  in  dem  eigenen  Staatsgebiete  liegenden  Teile  der  Bahn  von
Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  erwerben  sollte,  werden  die  vertragschließenden  Regierungen
  sich  verständigen,  namentlich  über  die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten
einheitlichen  Betriebs  auf  genannter  Bahn  erforderlichen  Maßregeln.  Erwirbt
Preußen  das  gesamte  Bahnunternehmen,  so  werden  der  Vereinbarung  die  Bedingungen
  zu  Grunde  gelegt,  die  Preußen  für  seine  Staatsbahnen  zu  vereinbaren
pflegt,  die  das  Gebiet  anderer  Bundesstaaten  berühren.

3.  Für  den  Fall  der  Abtretung  des  preußischen  oder  hamburgischen  Eisenbahnbesitzes
  an  das  Deutsche  Reich  soll  es  den  vertragschließenden  Regierungen
freistehen,  auch  die  aus  diesem  Vertrage  hinsichtlich  der  Alstertalbahn  erworbenen
diechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  17.
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.
So  geschehen  zu  Verlin,  den  17.  März  1912.

(I.  S.)  v.  Kiderlen-Woechter.  (L.  S.)  Klügmann.
        <pb n="69" />
        Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  (Alstertalbahn).

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um
zum  Abschluß  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  vereinbarten  Staatsvertrags  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen
aufgenommen  worden,  die  mit  der  Ratifikation  des  Vertrags  als  mitgenehmigt
gelten  und  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrags  selbst  gleichverbindliche  Kraft

haben  sollen.
Zu  Artikel  2  Ziffer  1  des  Vertrags.

Eine  Gepäckabfertigung  von  und  nach  den  Stationen  der  Alstertalbahn
einschließlich  Poppenbüttel  findet  nicht  statt.  Anderungen  wird  Preußen  nur
nach  Benehmen  mit  Hamburg  vornehmen.  In  diesem  Falle  muß  auf  Ver—
langen  Hamburgs  der  Gepäckverkehr  in  gleichem  Umfang  auch  von  und  nach
Ohlsdorf  sowie  von  und  nach  den  Stationen  der  geplanten  Langenhorner  Bahn

eingeführt  werden.
Zu  Artikel  3  des  Vertrags.

Zur  Aufrechterhaltung  der  Würde,  Ruhe  und  Ungestörtheit  des  Ohlsdorfer
Friedhofs  soll  durch  Betriebsvorschriften  festgelegt  werden,  daß  beim  Betriebe  der
Güterzüge  Dampf-,  Rauch-  und  Geräuschbelästigungen  in  der  Nähe  des  Friedhofs
tunlichst  vermieden  werden.  Insbesondere  soll  die  Strecke  in  der  Nähe  des  Friedhofs
  in  der  Zeit  von  9  Uhr  vormittags  bis  4  Uhr  nachmittags  nur  ausnahmsweise
  mit  Güterzügen  befahren  werden.  Sollte  sich  später  das  Bedürfnis  zur
Einlegung  regelmäßiger  Güterzüge  während  dieser  Zeit  herausstellen,  so  wird  die
Königliche  Eisenbahndirektion  in  Altona  sich  mit  der  zuständigen  Senatskommission
wegen  des  Fahrplans  ins  Einvernehmen  setzen.

Soweit  nicht  die  Güterzüge  mit  elektrisch  betriebenen  Lokomotiven  gefahren
werden,  sollen  in  dem  Betriebe  der  Dampflokomotiven  auf  dieser  Strecke  Kohlen
mit  geringer  Rauchentwickelung  oder  Koks  verwendet  werden.

Zu  Artikel  5  Ziffer  1  des  Vertrags.

Es  besteht  Einverständnis  darüber,  daß,  soweit  am  Nordende  des  Bahnhofs
Ohlsdorf  durch  Einführung  der  Alstertalbahn  die  vorhandenen  Kehr=  und  Auf-
        <pb n="70" />
        —  40  —

stellgleise  als  solche  fortfallen,  die  Alstertalbahngesellschaft  auf  diesem  Bahnhof
Ersatz  in  vollem  Umfange  zu  schaffen  hat.

Zu  Artikel  8  des  Vertrags.

Die  Bedienung  des  Güterverkehrs  der  Langenhorner  Bahn  soll  nicht  ungünstiger
  sein  als  die  des  Güterverkehrs  der  Alstertalbahn.

Zu  Artikel  16  Ziffer  1  und  2  des  Vertrags.

Preußen  wird  sich  in  seiner  Konzessionsurkunde  das  Recht  vorbehalten,
unter  gewissen  noch  nicht  feststehenden  Bedingungen  die  gesamte  Bahn,  also  auch
die  auf  hamburgischem  Gebiete  liegende  Strecke,  zu  erwerben.  Dies  Recht  wird
zeitlich  begrenzt  werden.  Falls  Hamburg  auf  Grund  des  Artikel  XI  seiner
Konzessionsurkunde  in  dieser  Zeit  den  auf  hamburgischem  Gebiete  liegenden
Streckenteil  erwerben  sollte,  so  tritt  es  als  Rechtsnachfolgerin  der  Alstertalbahngesellschaft
  in  deren  Verpflichtung  ein.

Zu  Artikel  17  des  Vertrags.

Auf  Verlangen  Preußens  sagt  der  Senat  der  Freien  und  Hansestadt
Hamburg  zu,  mit  allen  Kräften  dahin  zu  wirken,  daß  vor  dem  28.  März  1912
die  Ratifikationsurkunden  über  diesen  Vertrag  ausgetauscht  werden  und  die
Konzessionsurkunde  der  Alstertalbahngesellschaft  zugestellt  wird.

Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,  daß  ein  späterer  Austausch  der
Ratifikationsurkunden  hierdurch  nicht  ausgeschlossen  werden  soll.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurf  übereinstimmend  befundenen  Ausfertigungen
  des  Vertrags  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet
und  untersiegelt  worden,  und  es  haben  die  Bevollmächtigten  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung  und  des  Senats  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg
je  eine  Ausfertigung  des  Vertrags  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  gesebehen  zu  Berlin,  den  17.  März  1912.

(I.  S.)  v.  Kiderlen-Woaechter.  (lI.  S.)  Klügmann.

 

Der  vorstebende  Staatsvertrag  und  des  dazu  gebörige  Schlußprotokoll
sind  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  am
25.  März  d.  J.  in  Verlin  stattgesunden.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staats  inisteriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
Bestckungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preusischen  Geseslammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,2  .A
und  1884  bis  1903  zu  2,40.4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="71" />
        —  41  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  II.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Lichtenberg,  S.  a1.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  usw,  S.  42.

 

 

(Nr.  11185.)  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Lichtenberg.  Vom  9.  April  1912.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  "
1.

Die  Landgemeinde  Boxhagen-Rummelsburg  im  Landkreise  Niederbarnim
wird  zum  1.  April  1912  unter  den  in  der  Begründung  zum  Entwurfe  dieses
Gesetzes  enthaltenen  und  vom  Minister  des  Innern  im  Amtsblatte  der  Regierung
zu  Potsdam  zu  veröffentlichenden  Bedingungen  der  Stadtgemeinde  und  dem
Stadtkreise  Lichtenberg  einverleibt.

82.

Mit  dem  1.  April  1912  verliert  die  Landgemeinde  Boxhagen-Rummelsburg
  die  Eigenschaft  eines  selbständigen  Gliedes  des  Verbandes  Groß  Berlin  1
Abs.  2  des  Zweckverbandsgesetzes  für  Groß  Berlin  vom  19.  Juli  1911,  Gesetzsamml.
  S.  123).  Die  bisherigen  Vertreter  dieser  Landgemeinde  in  der  Verbandsversammlung
  gelten  als  solche  des  nach  &amp;amp;  1  dieses  Gesetzes  erweiterten  Stadtkreises
  Lichtenberg,  der  auch  im  übrigen  die  Rechte  ausübt,  die  bisher  dem
Stadtkreise  Lichtenberg  und  der  Landgemeinde  Boxhagen-Rummelsburg  im  Verbande
  Groß  Berlin  zustehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  9.  April  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.
v.  Heeringen.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11185.)  12
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1912.
        <pb n="72" />
        —  42  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Januar  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Soest  zum  Schutze  des
städtischen  Wasseiwerkes  gegen  Verunreinigungen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  7  S.  154,  ausgegeben  am
16.  Februar  1912;

das  am  10.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.
wässerungsgenossenschaft  Müden  in  Müden  im  Kreise  Cochem  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  16  S.  99,  ausgegeben
am  28.  März  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1912,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsverfahrens  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Erweiterung  des  Schutzhafens  in  Hameln,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  12  S.  79,  ausgegeben
am  22.  März  1912;

der  am  24.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  den  Straduna-ZQywodczützer  Deichverband  vom  13.  November  1854
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  9  S.  75,
ausgegeben  am  1.  März  1912;

der  am  24.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  den  Döbern-Riebniger  Deichverband  vom  7.  Mai  1855  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  9  S.  75)  ausgegeben
am  1.  März  1912;

.  das  am  29.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichsowie

  Ent=  und  Bewässerungsverband  des  Dubbashakens  im  Marienburger
Deichverbande  zu  Grenzdorf  B  im  Kreise  Elbing  durch  das  Amtblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  11  S.  81,  ausgegeben  am
16.  März  1912.

 

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staateministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Prrußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haup#t-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4

und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="73" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  12.  —

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Großherzogtume  Sachsen,  betreffend
die  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen  und  der  damit  verbundenen  Ablösungen  im
Großherzogtume  Sachsen  durch  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden,  S.  4#2.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifkkation  des  zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogtume
Sachsen  abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom  18.  Juli  1908  über  die  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen
  und  der  damit  verbundenen  Ablösungen  im  Großherzogtume  Sachsen  durch  die
Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden,  S.  48.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  usw.,  S.  48.

 

 

 

(Nr.  11186.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Großherzogtume
Sachsen,  betreffend  die  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen
und  der  damit  verbundenen  Ablösungen  im  Großherzogtume  Sachsen  durch
die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden.  BVom  18.  Juli  1908.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Sachsen  übereingekommen  sind,  eine  Vereinbarung  über  die
Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen  und  der  damit  verbundenen
Ablösungen  im  Großherzogtume  Sachsen  durch  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  zu  schließen,  haben  die  zu  diesem  Zwecke  bestellten  Kommissare,
  nämlich
für  das  Königreich  Preußen:

der  Geheime  Oberregierungsrat  Julius  Peltzer,

der  Wirkliche  Legationsrat  Dr.  Paul  Eckardt  und

der  Geheime  Finanzrat  Dr.  Felix  Busch,

für  das  Großherzogtum  Sachsen:

der  Geheime  Regierungsrat  Dr.  Johannes  Schmid-Burgk,
der  Regierungsrat  Richard  Kühn  und
der  Obersteuerrat  Otto  Krippendorf,
unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen:
Artikel  1.
Die  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen  und  der  damit  verbundenen
  Ablösungen  sowie  die  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden  Streitig-Sesetsammlung
  1912.  (Nr.  11186—11187.  13
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1912.
        <pb n="74" />
        —  44  —

keiten  uͤber  Rechtsansprüche,  die  durch  das  Landesrecht  des  Großherzogtums
Sachsen  den  Zusammenlegungsbehörden  zur  Entscheidung  zugewiesen  sind  oder
noch  zugewiesen  werden,  soll  im  Großherzogtume  Sachsen  künftig  durch  die  für
den  preußischen  Regierungsbezirk  Erfurt  berufene  Generalkommission,  zur  Zeit  die
Königliche  Generalkommission  zu  Merseburg,  und  die  von  ihr  zu  bestimmenden
Spezialkommissionen  sowie  durch  das  Königliche  Oberlandeskulturgericht  in  Berlin
erfolgen.

Artikel  2.

Den  nach  Artikel  1  zuständigen  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  werden  dieselben  Befugnisse  beigelegt,  welche  den  Großherzoglichen  Zusammenlegungsbehörden
  in  den  Gesetzen  des  Großherzogtums,  und  zwar  in  dem
Gesetz  über  die  Ablösung  grundherrlicher  und  sonstiger  Rechte  vom  28.  April
1869  und  in  dem  Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom
5.  Mai  1869  nebst  Nachträgen,  eingeräumt  sind,  soweit  nicht  das  zur  Ausführung
  dieses  Vertrags  für  das  Großherzogtum  Sachsen  zu  erlassende  Gesetz
etwas  anderes  bestimmen  wird.

In  Ansehung  der  Aufsicht  und  der  Disziplin  gelten  für  die  im  Artikel  1
bezeichneten  Königlich  Preußischen  Behörden  und  deren  Beamte  ausschließlich  die
preußischen  Gesetze  und  Verordnungen.

Artikel  3.

Die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  haben  dem  Großherzoglichen
  Staatsministerium  auf  Verlangen  über  die  Lage  der  einzelnen  Angelegenheiten
  jederzeit  Auskunft  zu  geben.  ·

Soweit  durch  die  Grundstückszusammenlegungen  und  die  mit  ihnen  verbundenen
  Ablösungen  landespolizeiliche  Interessen  oder  Interessen  der  Gemeinden
betroffen  werden,  haben  sich  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
mit  den  zuständigen  Großherzoglich  Sächsischen  Verwaltungsbehörden,  erforderlichenfalls
  mit  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  unmittelbar  ins  Einvernehmen
  zu  setzen.

Weisungen,  die  das  Großherzogliche  Staatsministerium  zur  Wahrung  der
vorbezeichneten  Interessen  für  erforderlich  erachtet,  werden  durch  Vermittelung  des
Königlich  Preußischen  Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  erteilt.

Artikel  4.

In  den  aus  dem  Großherzogtume  Sachsen  erwachsenden  Zusammenlegungsund
  Ablösungssachen,  insbesondere  auch  auf  das  Verfahren  der  Königlich
Preußischen  Behörden,  finden,  soweit  durch  diesen  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt
ist,  die  landesrechtlichen  Vorschriften  des  Großherzogtums  Sachsen  Anwendung.
Die  durch  ein  Rechtsmittel  anfechtbaren  oder  letztinstanzlich  ergehenden  Entscheidungen
  der  Königlich  Preußischen  Behörden  werden  unter  der  Formel  erlassen:
        <pb n="75" />
        —  45  —

In  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen
abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom  18.  Juli  1908.

Artikel  5.

Das  Großherzogtum  Sachsen  gewährt  für  die  dem  Preußischen  Staate
aus  der  Erfüllung  dieses  Vertrags  entstehenden  Kosten  eine  einmalige  Pauschvergütung
  von  50  (fünfzig)  Mark  für  jedes  Hektar  der  in  Bearbeitung  genommenen
  Fläche.

Die  für  jede  Zusammenlegungssache  zu  zahlende  Pauschvergütung  ist,
vorbehaltlich  endgültiger  Regelung  nach  Schluß  des  Verfahrens,  vorschußweise
in  gleichen,  nach  der  voraussichtlichen  Dauer  des  Verfahrens  bemessenen  Jahresbeträgen
  abzuführen.  Die  voraussichtliche  Dauer  des  Verfahrens  wird  bei  dessen
Beginne  von  der  nach  Artikel  1  mit  seiner  Leitung  betrauten  Königlich  Preußischen
Generalkommission  angegeben.

In  welchem  Umfange  die  Beteiligten  diese  Pauschvergütung  der  Großherzoglichen
  Staatskasse  zu  ersetzen  haben,  wird  durch  das  im  Artikel  2  Abs.  1
bezeichnete  Ausführungsgesetz  bestimmt  werden.

Artikel  6.

Durch  den  Pauschsatz  von  50  Mark  (Artikel  5)  gelten  diejenigen  Kosten
als  ersetzt,  die  nach  §  2  des  preußischen  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875  (Preußische  Gesetzsamml.  S.  395)  zu
den  allgemeinen  Regulierungskosten  gehören,  insbesondere  sämtliche  Auslagen  der
preußischen  Behörden,  darunter  auch  die  Ausgaben  für  Zeugen  und  Sachverständige
  mit  Einschluß  der  Abschätzer  (Boniteure).

Andere  bei  der  Durchführung  des  Verfahrens  den  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  entstehende  Kosten  (§II  4,  5  des  oben  angeführten  Gesetzes  vom
24.  Juni  1875)  sind  von  den  Beteiligten  der  preußischen  Staatskasse  zu  erstatten.

 

Artikel  7.

Auf  die  Berechnung  der  Entschädigung  der  Sachverständigen  und  Zeugen
sowie  auf  die  Berechnung  derjenigen  besonderen  Kosten,  welche  in  einer  Zusammenlcungssache
  den  Beteiligten  zur  Last  fallen,  finden  die  preußischen  Vorschriften
über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  Anwendung.

Die  nach  Artikel  1  zuständige  Königlich  Preußische  Generalkommission  ist
befugt,  die  im  Abs.  1  bezeichneten,  den  Beteiligten  zur  Last  fallenden  besonderen
Kosten  niederzuschlagen,  falls  sie  nicht  beizutreiben  sind.

Die  niedergeschlagenen  Kosten  sind,  soweit  sie  von  Staatsangehörigen  des
Großherzogtums  geschuldet  werden  und  in  baren  Auslagen  bestehen,  von  der
Großherzoglichen  Staatskasse  der  betreffenden  preußischen  Kasse  zu  erstatten.

13.
        <pb n="76" />
        —  46  —

Artikel  8.

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden;  die  Ratifikationsurkunden  sollen  in
Berlin  ausgewechselt  werden.

Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  soll  erst  stattfinden,  nachdem  für
das  Großherzogtum  das  im  Artikel  2  bezeichnete  Gesetz  zur  Ausführung  dieses
Vertrags  erlassen  worden  ist.

Der  Entwurf  dieses  Gesetzes  ist  vor  seiner  Vorlage  an  den  Landtag  des
Großherzogtums  Sachsen  mit  der  dieserhalb  vom  Königlich  Prauzischen  Ministerium
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  beauftragten  Generalkommission  zu
Merseburg  in  seinen  Grundzügen  zu  vereinbaren.

Artikel  9.

Dieser  Vertrag  tritt  drei  Monate  nach  Auswechselung  der  Ratifkkationsurkunden

  in  Kraft.  Seine  Kündigung  ist  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  15  Jahren
ulässig.
Die  Kündigung  soll  auch  vor  dem  Ablaufe  der  im  Abs.  1  bestimmten
Frist  zulässig  sein,  wenn  das  in  den  Artikeln  2,  8  bezeichnete  Ausführungsgesetz
eine  Anderung  erfährt,  durch  welche  die  Kosten  der  Ausführung  dieses  Vertrags
erhöht  werden.  «

Sobald  die  Kündigung  dieses  Vertrags  erfolgt  ist,  dürfen  Anträge  auf
Grundstückszusammenlegung  von  den  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  nicht  mehr  angenommen  werden.  Die  bereits  anhängig  gewordenen
Grundstückszusammenlegungen  nebst  den  mit  ihnen  verbundenen  Ablösungen  sind
nach  den  Bestimmungen  dieses  Vertrags  preußischerseits  zu  Ende  zu  führen.

Artikel  10.

Falls  eine  Anderung  der  Organisation  oder  der  Zuständigkeit  der  Königlich
Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  oder  im  Kostenwesen  eintreten  und
hierdurch  eine  AUnderung  von  Bestimmungen  dieses  Staatsvertrags  oder  eine
Ergänzung  desselben  sich  als  nötig  erweisen  salle  erfolgt  diese  durch  Vereinbarung
zwischen  den  beiderseitigen  Staatsministerien.  Jedoch  kann  auf  diesem  Wege
weder  eine  Erhöhung  der  im  Artikel  5  bestimmten  Pauschvergütung  noch  eine
Beschränkung  des  Umfangs  der  Kosten,  welche  nach  Artikel  6  als  durch  die
Pauschvergütung  ersetzt  zu  gelten  haben,  stattfinden.  Die  Vereinbarung  ist  in
derselben  Weise  bekannt  zu  machen  wie  der  Staatsvertrag.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Kommissare  diesen  Vertrag  unterzeichnet
  und  ihr  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  Berlin,  den  18.  Juli  1908.

(L.  S.)  Julius  Peltzer.  (L.  S.)  Dr.  Johannes  Schmid-Burgk.
(L.  S.)  Paul  Eckardt.  (L.  S.)  Richard  Kühn.
(L.  S.)  Felig  Busch.  (L.  S.)  Otto  Krippendorf.
        <pb n="77" />
        Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  vom  18.  Juli  1908.

Bei  Unterzeichnung  des  Staatsvertrags  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die
Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen  und  der  damit  verbundenen  Ablösungen
  im  Großherzogtume  Sachsen  durch  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden,
  sind  die  unterzeichneten  Kommissare  noch  über  nachstehende  Punkte
übereingekommen:

Zu  Artikel  1.

Als  Spezialkommissare  in  den  Zusammenlegungssachen  des  Großherzogtums
  sollen  tunlichst  pur  zum  Richteramte  befähigte  Beamte  Entscheidungen  ergehen
  lassen.

Zu  Artikel  3.

Unter  landespolizeilichen  Interessen  sind  auch  solche  der  Landesvermessung
und  Katastrierung  zu  verstehen.

Zu  Artikel  6.

Nach  Abschluß  jeder  Zusammenlegungssache  werden  seitens  der  Königlich
Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium
unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  werden:

1.  die  Urschrift  des  Zusammenlegungsrezesses  oder  plans  sowie  auf
Verlangen  je  eine  Ausfertigung  davon  für  die  Unterpfandsbehörde
(Grundbuchamt),  für  die  Vermessungsbehörde  (Katasterbehörde)  und  für
die  Gemeinde;
die  Originalkarte  über  die  Zusammenlegung;

.  vier  Vervielfältigungen  von  dieser  Karte,  die  auf  mechanischem  Wege

hergestellt  sein  können;

4.  sämtliche  urschriftlichen  Nachweise  über  die  der  Originalkarte  zu  Grunde
liegenden  Längen=  und  Winkelmessungen  sowie  die  für  die  Zwecke  der
Kartierung  und  Flächeninhaltsermittelungen  angefertigten  Berechnungen.

In  dem  Zusammenlegungsrezeß  oder  plan  oder  in  einer  Beilage

sind  die  alten  Grundstücke,  welche  in  den  neuen  Plänen  ihre  Abfindung
erhalten,  mit  den  entsprechenden  ideellen  Teilen  der  Abfindung  einzeln
aufzuführen.

R
        <pb n="78" />
        —  48  —

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  nach  erfolgter  Ratifikation  des  Vertrags
so  betrachtet  werden,  als  wären  sie  in  dem  Vertrage  mitenthalten.

So  geschehen  in  Berlin,  den  18.  Juli  1908.

 

Julius  Peltzer.  Dr.  jur.  Johannes  Schmid-Burgk.
Paul  Eckardt.  Richard  Kühn.
Felix  Busch.  Otto  Krippendorf.

 

 

Kr.  11187.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen  Preußen  und  dem
Großherzogtume  Sachsen  abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom  18.  Juli  1908
über  die  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen  und  der  damit
verbundenen  Ablösungen  im  Großherzogtume  Sachsen  durch  die  Königlich
Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden.  Vom  13.  April  1912.

D.  vorstehend  abgedruckte,  am  18.  Juli  1908  unterzeichnete  Staatsvertrag
zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogtume  Sachsen,  betreffend  die  Durchführung
der  Grundstückszusammenlegungen  und  der  damit  verbundenen  Ablösungen  im
Großherzogtume  Sachsen  durch  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden,
  ist  nebst  dem  gleichfalls  vorstehend  abgedruckten  Schlußprotokolle  vom
selben  Tage  ratifiziert  worden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am
30.  März  1912  in  Berlin  erfolgt.

Berlin,  den  13.  April  1912.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
v.  Kiderlen-Weaechter.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Februar  1912,  betreffend  die  Genehmigung

des  von  dem  27.  und  28.  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft
        <pb n="79" />
        —  49  —

beschlossenen  Nachtrags  zu  dem  revidierten  Reglement  dieser  Landschaft,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  9  S.  67,  ausgegeben  am
2.  März  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  10  S.  119,  ausgegeben
am  7.  März  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  9  S.  65,  ausgegeben  am
29.  Februar  1912)  und

der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  9  S.  65,  ausgegeben  am
29.  Februar  1912;

.  das  am  3.  Februar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulierung  der  oberen  Czarna  in  Seesken  im  Kreise  Oletzko
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  10  S.  74,
ausgegeben  am  7.  März  1912;

.  das  am  15.  Februar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Bojehnen  in  Bojehnen  im  Kreise  Tilsit  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  12  S.  93)
ausgegeben  am  21.  März  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Februar  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Cöln  für  die  Anlegung  eines  Volksparkes,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  13  S.  81,
ausgegeben  am  27.  März  1912;

.  das  am  19.  Februar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  der  Broekhuyser  Heide  in  Broekhuysen  im  Kreise
Geldern  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  11
S.  115,  ausgegeben  am  16.  März  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Februar  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts

a)  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Kiel-  Segeberg  für  den  Bau  einer
Kleinbahn  von  Kiel  (Gaarden)  über  Wankendorf  nach  Segeberg,
einschließlich  der  auch  der  Kleinbahn  Kiel—Schönberg  dienenden
Gemeinschaftsanlagen  und  der  Verbindung  nach  dem  künftigen  Verschiebebahnhofe
  der  Staatseisenbahn  bei  Kiel,  und

b)  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Kiel—-Schönberg  in  Kiel  für  die
Verlegung  ihrer  Gleise  zwecks  Einführung  der  Kleinbahn  in  den
neuen  Gemeinschaftsbahnhof  Kiel  (Gaarden),

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  13  S.  199,
ausgegeben  am  23.  März  1912;
        <pb n="80" />
        —  50  —

7.  der  am  11.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  dem  Statute
für  den  Deichverband  Heiligenwalde  in  den  Kreisen  Königsberg  und
Wehlau  vom  21.  Juli  1906  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  14  S.  250,  ausgegeben  am  4.  April  1912;

8.  das  am  12.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  des  Schwarten  Venns  in  Mesum  im  Kreise
Steinfurt  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster
Nr.  13  Sonderbeilage  S.  123,  ausgegeben  am  28.  März  1912.

 

 

Redigiert  im  Burean  des  Staateministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Gan#ß#t-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,16
1884  bis  1908  zu  2,40  .4)  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="81" />
        5  –

Preußische  Ges  etzsammlung

—  Nr.  13.  —

Inhalt:  Kirchengeseh,  betreffend  Verlegung  des  Festes  der  Darstellung  Jesu  und  des  Festes  der  Verkündigung
  in  den  Inspektionen  Badbergen,  Bramsche  und  Georgsmarienhütte,  S.  ö1.  —  Allerhöchster
  Erlaß,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Rangverhältnisse  der  Staatswerksdirektoren
  und  der  Stellvertreter  der  Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektionen,  S.  52.  —  Verfügun
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Marienberg  und  Wallmerod.  S.  52.

 

 

 

(Nr.  11188.)  Kirchengesetz,  betreffend  Verlegung  des  Festes  der  Darstellung  Jesu  und  des
Festes  der  Verkündigung  in  den  Inspektionen  Badbergen,  Bramsche  und
Georgsmarienhütte.  Vom  6.  April  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

1.

In  den  Inspektionen  Badbergen,  Bramsche  und  Georgsmarienhütte  können
das  Fest  der  Darstellung  Jesu  (2.  Februar)  und  das  Fest  der  Verkündigung
(25.  März),  sobald  Pastor  und  Kirchenvorstand  dies  übereinstimmend  beschließen,
in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  einen  Sonntag  verlegt  werden.

Wird  vom  Pastor  und  Kirchenvorstand  ein  Beschluß  auf  Verlegung  der
genannten  Feste  gefaßt,  so  ist  in  der  betreffenden  Gemeinde  das  Fest  der  Darstellung
  Jesu  am  folgenden  Sonntage,  das  Fest  der  Verkündigung  am  Sonntage
Judika  zu  feiern.  "

2

Dieses  Kirchengesetz  tritt  mit  dem  i.  Januar  1913  in  Kraft.

3.
Das  Landeskonsistorium  wird  2  der  Ausführung  dieses  Kirchengesetzes
beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  6.  April  1912.

(#.  S.)  Wilhelm.
v.  Trott  zu  Solz.

Sesetzsammlung  1912.  (Nr.  11188—11190.)  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  April  1912.
        <pb n="82" />
        Nr.  11189.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Rangverhältnisse
der  Staatswerksdirektoren  und  der  Stellvertreter  der  Vorsitzenden  der  Berg-N
  werksdirektionen.  Vom  29.  März  1912.

achdem  die  Verwaltung  der  Staatsbergwerke  im  wesentlichen  der  oberen
Leitung  durch  die  Oberbergämter  entzogen  und  dem  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  unmittelbar  unterstellt  ist,  bestimme  Ich  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums
  vom  20.  März  d.  J.  folgendes:

1.  Die  ständigen  Vertreter  der  Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektionen  werden  der
Klasse  der  Oberbergräte  (mit  dem  Stellenrange  der  Räte  4.  Klasse)  zugeteilt.

2.  Die  obere  Hälfte  aller  im  Bereiche  der  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwerke
vorhandenen  Direktoren  der  Staatswerke  kann,  sofern  diese  Beamten
mindestens  ein  fünfzehnjähriges  Dienstalter  von  der  Ernennung  zum  Bergassessor
  ab  besitzen  und  wenigstens  drei  Jahre  hindurch  die  etatsmäßige  Stelle
eines  Werksdirektors  bekleidet  haben,  Mir  für  die  Ernennung  zum  Oberbergrat
(mit  dem  Stellenrange  der  Räte  4.  Klasse)  vorgeschlagen  werden.

3.  Ohne  die  Beschränkung  auf  die  obere  Hälfte  können  die  Werksdirektoren  zu  dieser
Auszeichnung  vorgeschlagen  werden,  wenn  sie  bei  mindestens  fünfzehnjährigem
Assessordienstalter  sechs  Jahre  als  Werksdirektor  angestellt  gewesen  sind.

Achilleion,  den  29.  März  1912.

 

Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

An  das  Staatsministerium.

 

 

(Nr.  11190.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Marienberg  und  Wallmerod.  Vom

18.  April  1912.

Auf  Grund  des  Artikel  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörige  Gemeinde  Hahn  und

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde  Molsberg
am  15.  Mai  1912  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  April  1912.
Der  Justizminister.
Beseler.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Eachregister  (1806  bis  1883  zu  6,32%  M
umd  1884  bis  1903  zu  2,40  4  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="83" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  14.  —

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  ber  Landgerichtsbezirke  Duisburg  und  Kleve,  S.  53.  —  Gesetz,
betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Barten  und  Rastenburg,  S.  34t.  —  Geseh,  betreffeid
  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Mewe  und  Neuenburg,  S.  54.  —  Gesetz,  betreffend
die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Dirschau  und  Preußisch  Stargard,  S.  öö.  —  Gesetz,  betreffend
  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Deutsch  Krone  und  Jastrow,  S.  ös.  —  Gesetz,  betreffend
  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Dorum  und  Geestemünde,  S.  ö6.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts
  Diez,  S.  37.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Wallmerod,  S.  ö7.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  versffentlichten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  ös.

 

 

 

 

(Nr.  11191.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Landgerichtsbezirke  Duisburg  und  Kleve.
Vom  27.  April  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

1.

In  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  der  Oberlandesgerichte
  und  Landgerichte,  vom  4.  März  1878  (Gesetzsamml.  S.  109)  wird  der
Amtzgerichtsbezirk  Emmerich  unter  Abtrennung  von  dem  Bezirke  des  Landgerichts
in  Duisburg  dem  Landgericht  in  Kleve  zugelegt.

#&amp;amp;#2.
Dies  Gesetz  tritt  am  16.  September  1912  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  27.  April  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentzee.

—  —
Geseysammlung  1912.  (Nr.  11191—11198.)  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1912.
        <pb n="84" />
        54  —

(Nr.  11192.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Barten  und  Rastenburg.
Vom  27.  April  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

Einziger  Paragraph.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
werden  die  Landgemeinden  Borschenen,  Klein  Kämlack,  Petermanns,  Platlack  und
die  Gutsbezirke  Fünfhuben  und  Plienkeim,  Köllmisch  sowie  die  Wohnplätze  Elisenthal,
  Groß  Kämlack,  Marklack,  Adlig  Plienkeim  und  Weypoth  aus  dem  Gutsbezirke
  Wehlack,  sämtlich  im  Kreise  Rastenburg,  vom  1.  Oktober  1912  ab  unter
Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in  Rastenburg  dem  Amtsgericht  in  Barten
zugelegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  27.  April  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

(Nr.  11193.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Mewe  und  Neuenburg.
Vom  27.  April  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rr,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)

werden  vom  1.  Oktober  1912  ab  zugelegt:

a)  die  Landgemeinde  Münsterwalde  und  der  Gutsbezirk  Münsterwalde  aus
dem  Kreise  Marienwerder  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in
Neuenburg  dem  Amtsgericht  in  Mewe;

)  die  Landgemeinde  Kirchenjahn  und  der  Gutsbezirk  Altjahn  aus  dem
Kreise  Marienwerder  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht  in  Mewe
dem  Amtsgericht  in  Neuenburg.
        <pb n="85" />
        —  55  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  27.  April  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

(Nr.  11194.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Dirschau  und  Preußisch
Stargard.  Vom  27.  April  1912.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

Einziger  Paragraph.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
werden  vom  1.  Oktober  1912  ab  die  Gutsbezirke  Bojahren,  Liniewken  und
Swaroschin  aus  dem  Kreise  Dirschau  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht
in  Preußisch  Stargard  dem  Amtsgericht  in  Dirschau  zugelegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  Z

Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  27.  April  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

15“
        <pb n="86" />
        56

(Nr.  11195).  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Deutsch  Krone  und
Jastrow.  Vom  27.  April  1912.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
werden  die  Landgemeinden  Brotzen,  Doderlage,  Groß  Lacharin,  Machlin,  Neu
Zippnow  und  Rederitz  sowie  die  Gutsbezirke  Böskau,  Brotzen,  Milkow,  Thurbruch
  Forstbezirk  und  Wallbruch  im  Kreise  Deutsch  Krone  vom  1.  Oktober  1912
ab  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichtsbezirke  Deutsch  Krone  dem  Amtsgericht
  in  Jastrow  zugelegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  27.  April  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

 

(Nr.  11196.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Dorum  und  Geestemünde.
  Vom  27.  April  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)
wird  der  zur  Gemeinde  Imsum  im  Kreise  Lehe  gehörige,  vor  Bremerhaven
belegene  Teil  des  Weserstroms  bis  zur  Verlängerung  der  Landgrenze  zwischen
Bremerhaven  und  Imsum  vom  I.  Oktober  1912  ab  unter  Abtrennung  von  dem
Amtsgericht  in  Dorum  dem  Amtsgericht  in  Geestemünde  zugelegt.
        <pb n="87" />
        —  57  —
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  27.  April  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lengze.

 

(Nr.  11197.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Diez.  Vom  30.  April  1912.

A.  Grund  des  Artikel  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Freiendiez
am  1.  Juni  1912  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  April  1912.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

(Nr.  11198.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Wallmerod.  Vom  9.  Mai  1912.

A  Grund  des  Artikel  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
        <pb n="88" />
        —  58  —

von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde  Bilkheim
am  1.  Juni  1912  beginnen  soll.

Berlin,  den  9.  Mai  1912.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  die  am  30.  Oktober  1911  Allerhöchst  vollzogene  Konzessionsurkunde,  betreffend
  den  Betrieb  einer  vollspurigen  Verbindungsbahn  zwischen  der
Hoyaer  Eisenbahn  und  der  Kleinbahn  Hoya-Syke—Asendorf  durch  die
Hoyaer  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Hannover  Nr.  17  S.  109,  ausgegeben  am  26.  April  1912;

das  am  10.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Kail  II  in  Kail  im  Kreise  Cochem  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  18  S.  114,  ausgegeben
am  11.  April  1912;,

3.  das  am  15.  Januar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Wierschem  II  in  Wierschem  im  Kreise  Mayen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  20  S.  133,
ausgegeben  am  25.  April  1912;

4.  das  am  26.  Februar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Langenthaler
  Entwässerungsgenossenschaft  in  Langenthal  im  Kreise  Kempen  in
Posen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  14
S.  136,  ausgegeben  am  2.  April  1912;

das  am  11.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Dambitscher
  Drainagegenossenschaft  in  Dambitsch  im  Kreise  Lissa  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  16  S.  161),  ausgegeben  an
16.  April  1912;

6.  das  am  11.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Döhren-Moor-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Grußendorf  im  Kreise  Gifhorn  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  16  Beilage,  ausgegeben
  am  19.  Wrril  1912;

12

S#
        <pb n="89" />
        10.

11.

12.

13.

—  59  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  März  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Freilingen  im  Kreise  Schleiden
für  den  Ausbau  einer  Zufuhrstraße  zum  Bahnhofe  Freilingen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  21  S.  171,  ausgegeben
am  18.  April  1912;

das  am  11.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Czarnen  in  Czarnen  im  Kreise  Pr.  Stargard  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  18  S.  155,  ausgegeben
  am  4.  Mai  1912;

das  am  12.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ernestinenberger

  Entwässerungsgenossenschaft  in  Ernestinenberg  im  Kreise  Neustadt
  O.  S.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  15
S.  132,  ausgegeben  am  12.  April  1912)

das  am  12.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Düsternhooper-Moor-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Stüde  im  Kreise  Gifhorn
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  16  Beilage,
  ausgegeben  am  19.  April  1912;,

der  am  18.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  den  Escher-Ruthen-Oberndorf-Laaker  Deich=  und  Schleusenverband  zu
Oberndorf  im  Kreise  Neuhaus  a.  Oste  vom  2.  Februar  1911  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  16  S.  133,  ausgegeben
am  19.  April  1912)

das  am  29.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wörpewiesen-Genossenschaft
  in  Wörpedorf  im  Kreise  Osterholz  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  17  S.  137,  ausgegeben  am
26.  April  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  April  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Barmen  für  die  Legung  von  zwei  Verbindungskabeln
  zwischen  der  elektrischen  Uberlandzentrale  in  Hattingen  und
dem  Elektrizitätswerk  in  Barmen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Arnsberg  Nr.  18  S.  402,  ausgegeben  am  3.  Mai  1912.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4

umd  1884  bis  1903  n  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        Preußische  Ges  etzsammlung

—  Nr.  15.  —

 

 

(Nr.  11199.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg,  betreffend  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Barmbeck  nach  Volksdorf  und  Wohldorf  mit  Abzweigung
von  Volksdorf  nach  Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn).
Vom  17.  März  1912.

Sne  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Hohe  Senat  der  Freien  und
Hansestadt  Hamburg  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Barmbeck  nach  Volksdorf  und  Wohldorf  mit  Abzweigung
von  Volksdorf  nach  Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn)  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts,  Wirklichen
Geheimen  Rat  Alfred  von  Kiderlen-Waechter,

der  Hohe  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg:
den  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  der
Hansestädte  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Dr.  Karl  Peter  Klügmann,

von  denen,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  nachstehender  Staatsvertrag

abgeschlossen  worden  ist:
Artikel  1.

1.  Hamburg  beabsichtigt,  eine  elektrische  Eisenbahn  von  Barmbeck  über
Farmsen-Berne  und  Volksdorf  nach  Wohldorf  mit  Abzweigung  von  Volksdorf
nach  Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf  zu  bauen.

2.  Preußen  gestattet  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
  Hamburg  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  des  preußischen
Staatsgebiets  und  erklärt  sich  ferner  bereit,  für  den  Fall,  daß  Hamburg  die
Bauausführung  oder  den  Betrieb  dieser  Bahn  einem  Dritten  übertragen  sollte,
diesem  Dritten  hierzu  für  das  preußische  Staatsgebiet  die  Genehmigung  zu  erteilen.

Artikel  2.

1.  Sofern  die  elektrische  Hauptbahn  Hamburg  —Ohlsdorf  und  die  projektierte
  Güterumgehungsbahn  von  der  Walddörferbahn  gekreuzt  werden,  wird
sich  Hamburg  hierüber  mit  der  preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  verständigen.

Gesetzlammlung  1912.  (Nr.  11199.)  16
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1912.
        <pb n="92" />
        —  62  —

2.  Vor  der  etwaigen  Gestattung  späterer  Anschlüsse  anderer  Bahnen  auf
preußischem  Gebiet  ist  Hamburg  zu  hören.

3.  Die  Bahn  soll  eine  Spurweite  von  1,435  m  erhalten  und  —  unter
Vermeidung  von  Kreuzungen  mit  Straßen  und  Wegen  in  Schienenhöhe  —  auf
eigenem  Bahnkörper  zweigleisig  so  hergestellt  werden,  daß  ein  unmittelbarer  Über—
gang  der  Betriebsmittel  zwischen  der  Hamburger  Hochbahn  und  der  neuen  Bahn
möglich  ist.  Die  Bahn  soll  dem  Personenverkehre  dienen.  Um  die  Möglichkeit
zu  haben,  auch  Güterverkehr  einzurichten,  bleibt  Hamburg  freigestellt,  dem  Bahnkörper
  und  den  Kunstbauten  die  für  drei  oder  noch  mehr  Gleise  erforderliche
Breite  zu  geben  und  zur  Ausführung  dieser  Gleise  nach  eigenem  Ermessen  zu
schreiten.

4.  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  nach  Maßgabe  der  für  Haupteisenbahnen
  geltenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
vom  4.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  387)  sowie  der  dazu  ergehenden
ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  einzurichten.

5.  Die  Feststellung  der  sämtlichen  Bauentwürfe  sowie  die  Prüfung  der
anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Motoren,  steht  Hamburg  allein  zu,
jedoch  innerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets  vorbehaltlich  der  Zustimmung
Preußens  zur  Führung  der  Linie,  insbesondere  auch  zur  Bestimmung  der  Zahl
und  Lage  der  Stationen.  Dasselbe  gilt  für  spätere  Anderungen  und  Erweiterungen
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen,  insbesondere  Anlegung  neuer  Stationen.

6.  In  landespolizeilicher  Beziehung  bleibt  die  Prüfung  und  Genehmigung
der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegen,  Brücken,  Ubergängen,
  Triften,  Einfriedigungen  und  Wasserzügen  (Vorflut-,  Be=  und  Entwässerungsanlagen)
  sowie  die  Anlage  von  Sicherheitsstreifen  betreffen,  nebst  der
baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb  ihres
Gebiets  vorbehalten.

7.  Die  gesamte  Bahn  soll  sowohl  in  ihrer  baulichen  Ausführung  als  in
ihren  Betriebseinrichtungen  als  eine  einheitliche  Anlage  gelten  und  ihre  Bepandlung
  innerhalb  beider  Staatsgebiete  gleichmäßig  sein.

Artikel  3.
Hamburg  wird  auf  preußischem  Staatsgebiete  das  Enteignungsrecht  verliehen.

Artikel  4.
Alle  Entschädigungs=  und  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  die  aus
Anlaß  des  Baues  und  Betriebs  der  Bahn  auf  preußischem  Staatsgebiet  erhoben
werden,  hat  Hamburg  zu  vertreten.

Artikel  5.
Die  Tarifbildung,  die  Art  und  Weise  der  Beförderung,  die  Entscheidung
über  die  Betriebsmittel  und  die  sonstige  Ausstattung  der  Bahnanlagen  sowie  die
        <pb n="93" />
        —  63  —

Feststellung  des  Fahrplans  bleibt  Hamburg  überlassen  mit  der  Maßgabe,  daß
die  in  Preußen  liegenden  Strecken  grundsätzlich  nicht  ungünstiger  behandelt  werden
als  die  auf  hamburgischem  Gebiete  liegenden  und  Preußen  vor  der  Vornahme
wichtigerer  Anderungen  der  Fahrpläne  und  Tarife  gehört  wird.

Artikel  6.

1.  Die  Landeshoheit  bleibt  jedem  Staate  für  die  in  seinem  Gebiete  gelegenen
Bahnstrecken  ausschließlich  vorbehalten.

2.  Auch  sollen  die  an  der  Bahn  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die
der  zuständigen  Landesregierung  sein.

Artikel  7.

1.  Die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  und  den  betriebsfähigen  Zustand
der  Bahn  soll  Hamburg  zustehen.

2.  Preußen  bleibt  vorbehalten,  die  Handhabung  der  ihm  zustehenden
Hoheitsrechte,  die  Wahrnehmung  seiner  aus  diesem  Vertrage  hinsichtlich  der  Walddörferbahn
  sich  ergebenden  Rechte  und  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der
Bahnverwaltung  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissar  zu  übertragen.
Die  Eisenbahnverwaltung  wird  sich  an  die  mit  der  Vertretung  beauftragte  Behörde
oder  den  Kommissar  in  allen  zu  deren  Zuständigkeit  gehörenden  Angelegenheiten
wenden,  auch  ihnen  jede  für  ihre  Zwecke  nötige  Einsicht  gestatten  oder  Auskunft  erteilen.

Artikel  8.

1.  Die  Bahnpolizei  auf  den  innerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets  gelegenen
  Bahnstrecken  wird  durch  die  Organe  der  hamburgischen  Bahnverwaltung
ausgeübt.  Preußen  wird  Vorsorge  treffen,  daß  das  Bahnpersonal  in  der  Ausübung
  der  Bahnpolizei  auf  preußischem  Staatsgebiete  von  den  dortigen  Behörden
die  nötige  Unterstützung  erhält.

2.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationierten  Bahnpolizeibeamten
sind  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  verpflichten.

Artikel  9.

1.  Hamburgische  Staatsangehörige,  die  in  dem  Königlich  Preußischen
Gebiete  beim  Betriebe  der  Bahn  angestellt  werden,  erleiden  dadurch  keine  Anderung
ihrer  Staatsangehörigkeit.

2.  Die  Bediensteten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich
ihren  Dienstvorgesetzten,  im  übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates
unterworfen,  in  dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben.

3.  Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen
ähnlichen  Unterbeamten  der  Bahn  soll  bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb
des  Gebiets  eines  jeden  der  vertragschließenden  Staaten  auf  die  Bewerbungen
ihrer  Angehörigen  tunlichst  Rücksicht  genommen  werden.
        <pb n="94" />
        —  64  —

Artikel  10.

Für  Akte  der  staatlichen  Oberaufsicht  und  die  Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte,
  insbesondere  für  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Abnahme  von  Eisenbahnstrecken
  und  sonstigen  Eisenbahnanlagen,  werden  Gebühren  und  Auslagen
von  den  vertragschließenden  Staaten  nicht  erhoben  werden.

Artikel  11.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  im  preußischen  Staatsgebiete  gelegenen
Bahnstrecken  wird  Preußen,  solange  die  Bahn  im  Eigentume  Hamburgs  sich  befindet,
  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  12.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  hamburgischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  Hamburg  freistehen,  auch  die  aus  diesem  Vertrage  hinsichtlich
  der  Walddörferbahn  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit
zu  übertragen.  Im  übrigen  wird  Hamburg  ohne  Zustimmung  Preußens  die
Walddörferbahn  nicht  veräußern.

Artikel  13.
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  17.  März  1912.

(L.  S.)  v.  Kiderlen-Wgechter.  (L.  S.)  Klügmann.

 

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Barmbeck  nach  Volksdorf  und  Wohldorf  mit  Abzweigung
von  Volksdorf  nach  Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn).

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um
zum  Abschluß  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Barmbeck  nach  Volksdorf  und  Wohldorf  mit  Abzweigung  von  Volksdorf  nach
Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf  vereinbarten  Staatsvertrags  zu  schreiten.
        <pb n="95" />
        —  65  —

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen
aufgenommen  worden,  die  mit  der  Ratifikation  des  Vertrags  als  mitgenehmigt
gelten  und  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrags  selbst  gleichverbindliche  Kraft
haben  sollen:

Zu  Artikel  2  Ziffer  4  des  Vertrags.

Es  wird  bemerkt,  daß  das  Reichs-Eisenbahnamt  im  Einvernehmen  mit  dem
Königlich  Preußischen  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  eine  Reihe  von  Abweichungen
von  der  Eisenbahn-Bau--  und  Betriebsordnung  zugelassen  hat.

Zu  Artikel  2  JZiffer  5  des  Vertrags.

Preußen  erkennt  an,  daß  die  in  dem  anliegenden  Plane  enthaltene  Linienführung,
  insbesondere  die  Zahl  und  Lage  der  Stationen,  den  Anforderungen  entsprechen,
  die  es  auf  Grund  der  Ziffer  5  Satz  1  des  Artikel  2  gestellt  hat  Weitere  Anforderungen
  wird  es  auf  Grund  dieser  Bestimmung  beim  Baue  der  Bahn  nicht  stellen.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurf  übereinstimmend  befundenen  Ausfertigungen
  des  Vertrags  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
untersiegelt  worden,  und  es  haben  die  Bevollmächtigten  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  und  des  Senats  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  je  eine
Ausfertigung  des  Vertrags  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  17.  März  1912.
(L.  S.)  v.  Kiderlen-Woaechter.  (I.  S.)  Klügmann.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  und  das  dazu  gehörige  Schlußprotokoll  sind
ratifiziert  worden;  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  in  Berlin
stattgefunden.

 

 

Rediglert  im  Burean  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Dreußischen  Gesesammlung  und  auf  die  Ha###-Sachregster  (1806  bis  1883  z  6,25  .K
und  1384  bis  1903  zu  2,104)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.

Gesehsammlung  1912.  (Nr.  11199.)  17
        <pb n="96" />
        <pb n="97" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  16  —

Jnhalt:  Gesehy,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr  1912,  S.  or  —
Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr
1912,  S.  so.

 

 

 

(Nr.  11200.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr
1912.  Vom  28.  Mai  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushaltsetat  für  das.
Etatsjahr  1912  wird
in  Einnahme
auf  4  319  648  050  Mark,
nämlich
auf  4  282  252  250  Mark  an  ordentlichen  und
auf  37  395  800  Mark  an  außerordentlichen  Einnahmen,  und
in  Ausgabe
auf  4  319  648  050  Mark,
nämlich
auf  4091  640  700  Mark  an  dauernden  und
auf  228  007  350  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,

festgesetzt.
P

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungs.
einnahmen  und  ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1912  wird

in  Einnahme

auf  12  000  Mark  und
in  Ausgabe
auf  921  608  Mark
festgestellt.
ESesetzsammlung  1912.  (Nr.  11200—11201.)  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1912.
        <pb n="98" />
        83.

Im  Etatsjahr  1912  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1914  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  1  und  2  und  des  §  6  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  (Gesetzsamml.  S.  607)  Anwendung.

84.
Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  (&amp;amp;  1)  und
der  Anlage  dazu  (§  2)  innerhalb  der  Grenzen  derselben  geleisteten  Ausgaben
werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Mai  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze
        <pb n="99" />
        Staatshaushaltsetat

für  das  Etatsjahr

1912.
        <pb n="100" />
        —  70

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
—  Z  für  das
7  Einnahme  Etatsjahr
8  1912
4
Ordentliche  Einnahmen.
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
1.  Ministerium  für  Laudwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.
11—9  Domnen  29  418  300
2  1—7  F#orsen  ...  138  295  000
Summe  Kapitel  1  und  2167  713  300
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Taler,
einschließlich  548  240  Taler  Gold  7719  296
Bleiben159  994  004
3  —  Frei.
Summe  l.159  994  004
H.  Finanzministerium.
41—8  Direkte  Steernrnrnr  423  068  600
51—25  Lölle  und  indirekte  Steer  125  939  000
6Lotssseerer  .  ..  178  292  400
71—2  Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank.  5240  600
Münzverwaltung.
8  1—2  Münze  in  Berinn  748  700
8a  l  HProbieranstalt  in  Frankfurt  a.  M...............  9810
Summe  Kapitel  8  und  8a  .  ...  758  510
Summe  I  ..  .  .  733299  110
        <pb n="101" />
        Betrag
„  für  das
5  Einnakhme  Etatsjahr
S  1912
-
III.  Ministerinm  für  Haudel  und  Gewerbe.
Berg-,  Hütten--  und  Salinenverwaltung.

9  1—11  Staatswerkleeeeee  282  491  810
9a  —  Rüchzahlungen  und  Zinsen  auf  Baudarlehen  usw.  144  170
g9b1—2  Gemeinschaftswerke  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6971000
e—S8  Verwaltungsbehörden,  Bergakademien  und  Geologische

Landesanstalt  ...  ....  ...............  .  ...  466  340
Summe  III.2  32
IV.  Ministerinm  der  öffentlichen  Arbeiten.

Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenbeiten.

10  1—6  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  2  327  718  000
11/11/|  —  Frei.

18—  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbaan  1  300  000
19  „Driovateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  beteiligt  ist,  95  000
20  1—2  onstige  Einnamhmen  1  940  000
Summe  IV  ...  .  2331  053  000
Dazu:  -  IMII..  .  .  290073320
»  II  .  .  ..  733299  110
1.159994004
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige.514  419  434

B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.


I.  Dotationen.
Offentliche  Schuld.

22  1—3  Eigene  Einnahmen  der  Staatsschuldenverwaltung  447  705

22a  1—2  Anteil  der  Berg-,  Hütten-  und  Salinenverwaltung

an  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden  7  515  597
225  1—3  „Anteil  der  Eisenbahnverwaltung  an  der  Verzinsung

und  Tilgung  der  Staatsschulen  313  154  191

 

 

 

 

Summe  Kapitel  22  bis  220.

321  117  493
        <pb n="102" />
        Betrag
—.  .  für  das
Einnahme  Etatsjahr
—  1912
4
Abertrag  ..  .  .  321117  493
23a  Herrenhaausss  743
23b  Haus  der  Abgeordnen  34  800
Summe  I..  321  153  036
24  1—16  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung  186  342  949
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltunnng  507  495  985
C.  Staatsverwaltungseinnahmen.
I.  Staatsministerium.
2541  SStaatsministeiW.  ..  974
25055—2  Staatsarchleeeeenn  .  ...  2  680
250  1—2  eneralordenskommissnnnnn  ...  17  560
2541—2  Geheimes  Zivilkabinntnttt  .  ...  10  830
25%  1  „Oberrechnungskamrbmen  14  301
255  SFrei.
2581—20esetzsammlungsamt  in  Berinn  172  870
250|H1—3  Oeutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeiger.  1  119  500
2551—4  nsiedlungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  27  891  481
Summe  l529  230  196
261—2  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  13  450
27|1—14  III.  Finanzministeriinn  ...  10  891  737
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

28S8—9  Bauverwaltinngngngngaga  ...  21  348  000
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

2)1—7Hndels=  und  Gewerbeverwaltng  6972  015
zu  übertragen  68  455  398
        <pb n="103" />
        Betrag
Z„  für  das
*  —  Einnahme  Etatsjahr
S  1912
4
Ubertrag  68  455  398
30—7  VI.  Justizministerinn  .  .  .  .  .  ..  123  487  880
311—10V11,.  Ministerium  des  Inneernr  47  950  000
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.
321—7  andwirtschaftliche  Verwaltinagaga  8  801  940
331—118Gestütverwaltigg  .  .  .  ...  4  457712
Summe  VII2
341—9  IX.  Ministerium  der  geistlichen  und
Unterrichts-Angelegenheiten  7  182  401
351  X.  Kriegsministerin  1  500
Summe  C.  Staatsverwaltungseinnahmen60  336  831
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine  ·
Finanzvmvaltung...«....  507  495  985
*  A.  Einzelne  Einnahmezweige  .  .  .  .3514419  434
Summe  der  ordentlichen  Einnahmen282252  250
Aufierordentliche  Einnahmen.
11I10  Domnen  .  ..  6  735  000
2  8  Forstten  6  960  000
94d1—2  Berg-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung  28  000
21  14Eisenbahnverwaltung  ...  .  ....  .  ....  .  .  .  .  ..  .  .  ...  4  354  000
24  Allgemeine  Finanzverwaltng  19  000  000
3410  inisterium  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheien
  .  ....  .  ...  318  800

 

 

Summe  der  außerordentlichen  Einnahmen

 

 

37  395  800
        <pb n="104" />
        Betrag
—  für  das
Aus  9§  à  be  Etatsjahr
E  1912
4
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  der
einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerinm  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
11—24  Domen  ...  10  169  180
Forsten.
21—31  Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betrib  ...  .  .  .  .  .  .  .  ...  54  859  200
31—7  Forstwissenschaftliche  und  Lehrzwekcce  .  .  ...  ...  407  800
4  1—7  dAllgemeine  Aussaan  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6  919  000
Summe  Kapitel  2  bis  t.2  186  000
5.  Frei.
Summe  l.7235  180
II.  Finanzministerinm.
61—27  Direkte  Stenrnr  25  177  700
7  1—18  Zölle  und  indirekte  Steuern  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  52  110  810
8/101  —  SFeii.
zu  übertraggen7  288  510
        <pb n="105" />
        1

 

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

für  das
*  —  Ausgabe  Etatsjahr
AE  1912
4
Abertrag  .  .  .  .!  77288  510
111-9  Lotteeeee  .  .  ..  165  674  593
121  —  Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank).
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  1  414  500  Mark  werden  aus
den  Erträgnissen  des  Instituts  bestritten.
Münzverwaltung.
131—9  Münze  in  Bernnn  ...  487  280
13a11—5  Probieranstalt  in  Frankfurt  ..  WMWMWW.  9  600
Summe  Kapitel  13  und  13  496  880
Summe  II  .  .  243  459  983
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Berg-,  Hütten-  und  Salinenverwaltung.
Betriebskosten.
14  1—25|Staatswerleeee  .  .....  248  012  900
151—2  Hinsen  und  Tilgungsbetrüäffgg  7  515  597
16/171  —  RFrei.
18  1—2  GEemeinschaftswerkeeee  .  .  .  ..  .  .  .  .  6260700
zu  übertragen61  789  197
Sesetzsammlung  1912.  (Nr.  11200.)  19
        <pb n="106" />
        Betrag
—  für  das
*  Ausgabe  Etatsjahr
S  1912
4
Ubertrggg261  789  197
Verwaltungskosten.  .  .
91——9Mincstertalabtcilungfurdas  Beigwejen  .....................  333  590
20  1—12OOberbergämter  .  ..  .  .  .  ..  3.560  250
211—9Bergakademen  .  .  .  .  ..  564  960
21a1—9  Geologische  Landesanstalt  in  Berlin  .  .  .  .  .  ..  1005  460
22—7  Sonstige  Verwaltungsausgahn  .  .  .  .  ..  173  640
Summe  III  .  .  .  .  267  427  097
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenbeilen.
231—12|Vom  Staate  verwaltete  Eisenbanhhen  1  593  716  000
244—  Anteil  Hessens  an  den  Ergebnissen  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung
des  preußischen  und  hessischen  Eisenbahnbesitzst  16215  000
25  lberschuß  Badens  von  den  auf  badischem  Gebiete  gelegenen  Strecken
der  Main-Neckar-Eisenbaoahn  ..  ...  811000
26/291  —  Frei.
30  1—2  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenaahhn  ..  .  .  .  ..  182  000
31|1—2  Oispositionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Unterstützungen  110  000
32½—21  |Ministerialabteilungen  für  das  Eisenbahnwesen  2  793200
331—3  HZinsen  und  Tilgungsbetrggggggge  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  313  154  191
331—2  Ausgleichssfoondss  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  57  425  609

 

 

Summe  IV  .  .  .  .
Dazu:  »IIII  .  .  ..
II  .  .  .  .
1

Summe  A.  Betriebs=  usw.  Kosten

 

 

1  984  407  000
267  427  097
243  459  983

72  355  180

 

 

2  507  649  200
        <pb n="107" />
        1
1

 

 

l

 

 

Betrag
für  das
“  Aus  gabe  Etatsjahr
—  1912

—  4
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.
I.  Dotationen.
341—  JSZuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  0  000  000
·  Offentliche  Schuld.
351—4  Verzinngagaa  .  .  .  .  .  ..  348752666
361—6Tilgngagagaga  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  56573244
37  —  SBur  weiteren  Tilgung  von  Staateschulden  oder  zur  Verrechnung
auf  bewilligte  Anleihen  gemäß  den  Gesetzen  vom  8.  März  1897
(Gesetzsamml.  S.  43)  und  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  —
37aä1—2  Tilgung  des  Kaufpreises  der  Hibernia-Aktien  und  des  Kalisalzbergwerkes
  Herchninngggggggaaeaeat  316  883
38  1—2  Nnen  ..  .  .  .  .  .  .  ..  3130500
39  1—8  Verwaltungskosen  .  .  .  .  ..  1575  850
Summe  Kapitel  35  bis  3291410349143
Beide  Häuser  des  Landtags.
40  I129  Herrenhaus  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  .  ..  .  ..  ...  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  308  955
411—14Haus  der  Abgeordneteen  1960  695
Summe  Kapitel  40  und  41  .  2269  650
Summe  l.22618  793
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
422  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  146  676  110
4311—17  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse  ue.  102  661  156
Summe  1.249337266
Dazu:  —  I.  .  .  ./  422618793
Summe  B.  Dotationen  usw.  671  956059

 

 

 

 

 

 

 

 

19°
        <pb n="108" />
        Betrag
2  für  das
-  Ausgabe  Etatsjahr
S.dd  1912
*
C.  Staatsverwaltungsausgaben.
I.  Staatsministerium.
441—15  Staatsministeii:::::::  .  ...  365  070
Staatsarchive.  —
451—11Archivverwaltun.......................................  641  410
4551—5  istorisches  „Institut  in  0nnnononon  .  ...  78  830
Summe  Kapitel  45  und  4553  720  240
461–8  Generalordenskommisin  .....  ..  ...  128  110
47|1—9  Geheimes  Zivilkabintt::::  202  760
481—12  Oberrechnungskauimen  ...  1344  364
49  —  Frei.
50|Dißziplinarhoee  .  ..  15  450
51  1-3Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte.  ...........  8  400
521—3  Gesetzsammlungsamt  in  Berliinn  151  600
531—10  Oeutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staatsanzeiger  984  776
54%—  Für  Znecke  der  Landesvermessnga  800  000
5441—14Ansiedlungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  27  891  481
"  Summel....32912251
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
55,1—3  Ministeirrmmm  ..  121  500
56  1—70esandtschafeenenn  463  100
Summe  IIL  .  .  .  .  584  600
III.  Finanzministerinm.
57  1—13|  Ministiertrt  .  .  .  ..  1630  050
57a1—2  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  18  600
581—17Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,  einschließlich
  der  Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission  in  Berlin,
sowie  Bezirksausschüsse  27  351  968
zu  übertragen  618
        <pb n="109" />
        Betrag

E  ·  für  das
-P-  Ausgabe  cCiutsfohr

S  1912
—.  3  —  —  ——  .  *
Ubertrag  29  000  61
59  1—9  Rentenbanzkken  .  .  .  .  .  ...  EEI
60  1—10|  Witwen-  und  Waisen-  Verpflegungsansttalten  ..................  2  506  133
611—5  Verwaltung  des  Tiergartens  in  Berrnnnn  ...  329230.
62  1—10Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen  uifsfr.  53  012  701
631—5  Allgemeine  ondnddaaaaa  ...........  .  ..  9  679  788
Summe  II.96074670
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

641—16  Ministrirrrr  1845  300
65|1—21Bauverwaltung  «............................  38054472
661—7VermischteAusgaben....................................  816100
6621—12RuhrschtffahrtsundRuhrhafenvmvaltung...»  «...:.:.......  4675000
-  Summe  IV.  45  390  872

V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.  1

67|1—14  Ministerimmmn  ..  836  560

68  116  Handels-  und  Gewerbeverwaltung.  ......................  ...  6333  080
69  1-17  Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und  gemeimühge  ·
Zwecke...........................................  .13569160
69al—5Porzellanmanufaktur»»»..............................  1543300
.69b1—6Landesgewerbeamt...».................................  119780
701—5BermtschteAusgaben....................-...............  100  700
Summe  V.  22  502  580
VI.  Justizministerium.

711—11Ministeirrrrrr::n  1  056  000
721—7  Justizprüfungskommissoooononon  .  ..  .  .  .  .  .  ..  155  480
73  1—20  Oberlandesgerichhtt  8905  425
zu  übertragen  10  116  905
        <pb n="110" />
        —  —  —  —

Betrag

 

 

 

 

zu  übertragen.

 

.  für  das
ö  Aus  9  d  b  e  Etatsjahr
#  Ubertrag  10  116  905
74  1—26  Landgerichte  und  Amtsgericht  .  .  ..  .  .  .  ..  127  462  511
75.1—12  Besondere  Gefängnisssee  .  .  .  ..  7631750
761—4  enfionen,  Witwen=  und  Waisengelder,  Wartegelder  us55w.  19  366  500
77|—  Bare  Auslagen  in  Zivil-  und  Strafsahen  ..  14  560  000
788  5  Transportkosfeeeeen  .  .  .  .  .  .  .  ...  260  000
791—2  Porto  und  ähnliche  Vergütugen  .  ...  10  940  000
80  |1—13Sonstige  Ausgasen  .  .  .  .  ...  5  462  334
811—  ihnterhaltung  der  Justizgebäude,  mit  Ausschluß  der  größeren  Neubauten
  und  Hauptreparatuen  2  250  000
822  —  Ausgaben  an  die  Justizoffizianten=  „Witwenkasse  .................  40  000
Summe  7W.90  000
4  VII.  Ministerium  des  Innern.
838.1—12Ministernnnnmmnmnmnmnnnm  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  201  730
84  1—12  Statistisches  Landesnant:1:1:1.  667  730
85  1—7  Oberverwaltungsgerichttt  .  .  .  .  .  ..  ..  1  394  780
86  ·1—2  HPersicherungsrevisten:  29  300
87  1—2  Standesamreeenn  .  .  .  .  .  .  .  ..  303  363
88  —  erwaltung  der  Regierungsamtsblätter  und  der  damit  verbundenen
öffentlichen  Anzeirgen  .  ..  328  700
89  1—3  Staatliche  Nahrungsmittel-Untersuchungsanstalt  für  die  im  Landes-«
  polizeibezirke  Berlin  bestehenden  Königlichen  Polizeiverwaltungen  ..  63  450
90  1—12  Landrätliche  Behörden  und  UAmter  12  045  087
9111  —15  Polizeiverwaltung  in  Berlin  und  Umgebung,  Charlottenburg,  i
-LichtenbjergsBoxhagensRummelsburgsStralau,Rixdorfund
SchonebergDeutschthmexsdorf........................  29  138  658
92  1—13  olizeiverwaltung  in  den  Provinzzen  22  948  813
92a  1—4  ucht-  und  Dressuranstalt  für  Polizeihunde  bei  Grünheide  ......  10112
931—4  Dolizei-Distriktskommissare  in  der  Provinz  Mosen  1197  640
941—11Landgendarmeren  .  .  .  ..  18  377261
95  1-7  2Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  12767  445

 

 

100  474  069
        <pb n="111" />
        —  —  —  -

 

 

 

—  Aus  9  #  b  e.
"“
übertrag
96  1—16  Strafanstaltsverwaltinngg
971—9  Wchltätigkeitszwekceeeeeee  .  .  .  .  .  .  .  .  .
97a  1—30|  Medizinalwesen  ...
98  1—6  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Vehursuissen  der  Verwalbung
des  Innnrnen  ..  .  .  .  ...
Summe  vu  ....
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Landwirtschaftliche  Verwaltung,  einschließlich  der
Zentralverwaltung  des  Ministeriums.
9"91·—11Ministerium..........................................
1001—.80bercandeskulturgericht.................,.................
1011—16Generalkommissionen....................................
j.(·jl.al—3.BanktechmscheNevtsoren.................................
-102.1——16LandwirtschaftltcheLehranstaltenund  sonstige  wissenschaftliche  und
Lehrzwekskkeee  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .
103  1-  17b  Tierãärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen
104  14Sörderung  der  Viehzucht  .  ..  .  .  ..................  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
105/  1—8  Färderung  der  Fischeirt)  .  .  .  ..  ....·—......  ..
1061—12  Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer=  und  Dünenwesen  ....
1071—7AllgememeAusgnben  .
Summe  Kapitel  99  bis  107
108  1—34Gestütverwaltggagagagagagagagagaa  .  ...  .  ....  .  .  ..

Summe  VIII  .  .  .  .

 

100  1#  069
14  834  638
21  019912
5409  197

312524

 

142050  30

1977140
164  150
12  621.007
32700

4448  894
6650  590
6439  400

523567
3712815
1  633  069

 

38205  332
10  173077

 

48  376  409
        <pb n="112" />
        82

 

 

 

 

Betrag

für  das
.  ¾  Ausgabe  Etatsjahr
1912

4
IX.  Ministerium  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
  "
109y1—14  Ministeriiii:i:::  1524310
110  1-  11  Kultus  und  Unterricht  gemeinnaaa  .  ..  ...  4511327
11111—8  SEpangelischer  Oberkircheneeeee  250  230
111—8.Epangelische  Konsistorien  «...........................  1857691
1131—112vangelische  Geistliche  und  Kirbhbhen  23372887
1141  —  Feei.
115  1-  16  Bistümer  und  die  dazu  gehörenden  Institute  .................  2019012
116  1—3  Katholische  Geistliche  und  Kirhen  ...  7414586
116a41  —  Altkatholische  Geistliche  und  Kirbdbdbden  48  000
117|17ro#vinzialschulkollegn  ...  .  .  .  ..  1433542
118—3  Prüfungskommissien  .  ..  .  .  .  ...  230  473
119  1—16  Universitäten  und  Charité-Krankenhaus  Berllinn  17  026  860
120  1.—22Höhere  Lehranstaltooooonnn  ...  21919140
12111—49  Elementar-Unterrichtswesen  .  ..  170  036  775
1221—44|Kunst  und  Wissenschfft:t::  .  .  .  .  .  ...  8200037
1231—19  Technisches  Unterrichtswesen  5770  561
1241  —  Feei.
12—  Feei.
1261—4  Allgemeine  Foddd4s4434343434343434  .  ..  .  .  ...  258  320
Summe  .  .  .  .  265873751
        <pb n="113" />
        Betrag
für  das
Ausgabe  Etatsjahr
****  1912

X.  Kriegsministerinm.

127|1—9  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlln  179  908

Summe  X  fuͤr  sich.

Dazu:  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  usw.  Angelegenheieeeen
  ·..........  265  873  751
:  VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft  usw.  .....  48  376  409
„:  VII.  Ministerium  des  Innernrn  142  050  340
:  V.I.  Justizministerm  198  090  000
:  V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  22  502  580
:  IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  45  390  872
k:  HII.  Finanzministerimm  96  074  670
:  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  584  600
5  I.  Staatsministerim  32912251
Summe  C.  Staatsverwaltungsausgaben  852  035  381

Dazu:  F  Be.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltng
  1671  956  059
:  A.  Betriebs-  usw.  Kosten  2  567  649  260
Summe  der  dauernden  Ausgabben  4091  640  700
Seetseammlung  1912.  (Mr.  11200—11201  20
        <pb n="114" />
        Betrag

—  für  das
8  1912

Einmalige  und  aufierordentliche  Ausgaben.
1  —  Domänenverwaltttgagaa  ...  11  185  000
2—  Forstverwaltaaaa  ..  ..  .  .  ..  11667  000
3  Feei.
4PLGVerwaltung  der  Zölle  und  indirekten  SteuuernU  1  297  010
5.—  Frei.

670—  Frei.  »
8—Berg-,HütteniundSalinenvetwaltung»».................  16  735  950
9Sisenbahnverwaltgngnggagagaga  .  ..  124  200  000

Summe  Kapitel  1  bis  9.  165  084  960  Mark

10/15  Ferei.

16—  FFrei.

11  Frei.

18—  „Oberrechnungskauuimen  ..  ...  ...  .  .  ..  3  400

19/22)/  Frei.

23—  RMinisterium  der  auswärtigen  Angelegenheieeern  540  000
244Finanzministeirrww  ..................  ..  ..  2958  539
25—  Bauwverwaltung  einschließlich  der  Zentralverwaltung  des  Ministeriums

der  öffentlichen  Arbeien  16  879  650

26—  HSSandels=  und  Gewerbeverwalltungg  einschließlich  der  Jentralverwaltung

des  Ministeriums  für  Handel  und  Gewerbe  808  390

27—  Justizministerin:::  .  ..  10  800  000
28.  Ministerium  des  Innernrn  .  ..  3  924  469
29  —  Landwirtschaftliche  Verwaltung,  einschließlich  der  Zentralverwaltung

des  Ministeriums  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.  8  830  672

30—-Gestütvekwattun.......................................  590  000
31—  ühsteun  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  17  587  270
323—  rei.

Summe  Kapitel  10  bis  32  62  922  390  Mark
Summe  der  cinmaligen  und  außerordentlichen  Aussabern28.007  350
        <pb n="115" />
        b  lußt.
Es  betragen:  Abschlu  sr

1.  die  ordentlichen  Einnahmen  4282252  250  Mark,
2.  die  außerordentlichen  Einnahmen
  37  395  800

.  die  dauernden  Ausgaben..  4091640700  Mark,
4.  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  228  007  350

 

4319  648  050  Mark,

S

 

4319648  050  Mark.

 

Neues  Palais,  den-28.  Mai  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lenge.

 

20“
        <pb n="116" />
        für  das  Etatsjahr  1912.

Etat  der  verwaltungseinnahmen  und  ausgaben  der
Preuffischen  Zentral-Genossenschaftskasse

 

 

Titel

Einnahme  und  Ausgabe

Betrag
für  das
Etatsjahr
1912
4

 

 

Einnahme.
Verschiedene  Einnamen
Summe  der  Einnahme  für  sich.

(Die  Einnahmen  im  Betrage  von  12  000  Mark
werden  den  Erträgnissen  der  Anstalt  zugeführt.)

Ausgabe.
Besoldungen.

1  Präsident  mit  (14  000  bis  17  000  Marh  17  000  Mark

1  Direktionsmitglied  als  Vertreter  des  Präfidenten  mit
(7000  bis  11  500  Mark)  11  500  Mark;

3  Direktionsmitglieder  mit  (7  000  bis  10  000  Mardk)
22  000  Marki;

1  Vorsteher  der  Kassenabteilung,  1  Bankinspektor  als
genossenschaftstechnischer  Hilfsarbeiter  und  1  Bankinspektor
  als  bank-  und  börsentechnischer  Hilfsarbeiter
mit  (57400  bis  7200  Mark)  19  800  Mark

(Der  Präsident  hat  freie  Dienstwohnung  und  bezieht
  außerdem  aus  Titel  5  eine  nichtpensionsfähige
Stellenzulage  von  2  000  Mark.)

zu  übertragen

12  000

 

70  300

 

 

70  300
        <pb n="117" />
        Betrag
*  für  das
Titel  Ausgabe  Etatsjahr
1912
4
Ubertrag  4  70  300
2  3  Abteilungsvorsteher  und  1  Vorsteher  des  Revisionsbureaus
  mit  (4  800  bis  6  600  Mark  24  000  Marki
3  erste  Kassierer  und  1  Assistent  des  genossenschaftstechnischen
  Bankinspektors  mit  (4  200  bis  6  600  Mark)
17  400  Markf
19  Sekretäre,  Kassierer  und  Buchhalter  als  Bureauvorsteher
und  in  sonstigen.  Aufsichtsstellungen  mit  (3  000  bis
6  600  Mark)  71  400  Markz;
11  Sekretäre  und  63  Buchhalter  und  Sekretäre  mittechnischer
Vorbildung  mit  (2  100  bis  4  500  Mark)  203  700  Mark;
6  Kassenassistenten  mit  (1  800  bis  3  300  Mark)
17  300  Mrk  ...  «................  333800
Z17Kassenbotenmit0400bis2000Makh.....  ,...  27860
(1  Unterbeamter  hat  Dienstwohnung.)
Summe  Titel  1  bis  3  431960
4Wohnungsgeldzuschüsee  116640
Summe  Titel  4  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
5  Nichtpensionsfähige  Stellenzulage  für  den  Präsidenten  2  000
5aRemunerierung  von  Hilfsarbeitern  und  Hilfskassenboten,
einschließlich  1800  Mark  Remuneration  für  1  Mitglied
des  Statistischen  Landesamts  für  die  Wahrnehmung
der  mit  der  Leitung  der  statistischen  Abteilung  verbundenen
  Geschäffftteee  ..  ..  71200
zu  übertragen  73200
zu  übertragen  548  600
        <pb n="118" />
        (Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
921608  Mark  werden  aus  den  Erträgnissen  der
Anstalt  bestritten.)

 

 

 

 

Betrag
»  für  das
Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
1912
4
E  548  600
6“)Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterfthungen  für
höhere,  mittlere  und  Unterbeamee  26890
7  Gesetzliche  Pensionen,  Witwen=  und  Waisengelder  10  066
7a„)Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  Pensionen  und
Unterstützungen  für  Witwen  und  Waisen  von  Beamten
und  einmnalsee  Unterstützungen  für  Personen,  welche,
ohne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu  haben,  im  Dienste
der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  beschäftigt
werden  oder  beschäftigt  gewesen  sind,  sowie  für  Hinterbliebene
  solcher  Persomsen  3500
*)  Zu  Titel  6  und  7a.  Die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  können  zur  Verwendung  in
die  folgenden  Jahre  übertragen  werden.  *
Summe  Titel  5  bis  2  113656
Sächliche  Ausgaben.
8  Ceschäftsbedürfnise  ...  236202
9  Unterhaltung  des  Dienstgebäudss  3000
10  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  für  die  Ausschußsitzungen
  (6  000  Marrezzz  .  ..  20  000
11dusgaben  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  sowie
des  Unfallfürsorgegesezes  150
Summe  Titel  8  bis  117  259  352
Summe  der  Ausgabe  921  608
        <pb n="119" />
        —  89  —

(Nr.  11201.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushaltsetat
für  das  Etatsjahr  1912.  Vom  28.  Mai  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrags,  der  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr  1912  erforderlich  und  unter
Kapitel  24  Titel  17  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen  Finanzverwaltung
  in  Höhe  von  19  000  000  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine  Anleihe
durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen  aufzunehmen.


An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Füälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
  anzugeben.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur
Einlösung  dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen
und  von  Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.
Die  Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Lauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.

&amp;amp;2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März
1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für
die  Eisenbahnverwaltung,  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.
        <pb n="120" />
        3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Mai  1912.

¶.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentzee.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupst-Sachre#ister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4#
und  1884  bis  1903  u  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="121" />
        Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  17.  —

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Gladbeck,  S.  o1.  —  Gesetz,  betreffend
die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Schönsee  und  die  Anderung  der  Auttzgerichtsbezirke  Briesen,
Gollub  und  Thorn,  S.  92.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  meliorationstechnischen  Regierungs=
  und  Bauräte  bei  den  Regierungen,  S.  93.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen,  S.  o3.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  94.

 

 

 

(Nr.  11202.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Gladbeck.  Vom
28.  Mai  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie)
was  folgt:  g1

In  der  Gemeinde  Gladbeck  im  Landkreise  Recklinghausen  wird  ein  Amtsgericht
  errichtet,  dem  unter  Abtrennung  von  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  in
Buer  die  Landgemeinde  Gladbeck  zugeteilt  wird.

82.
Der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Mai  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.

v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

 

 

 

Geseysammlung  1912.  (Nr.  11202—11205.)  21
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1912.
        <pb n="122" />
        —  92  —

(Nr.  11203.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Schönsee  und  die  Anderung
  der  Amtsgerichtsbezirke  Briesen,  Gollub  und  Thorn.  Vom  28.  Mai  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  "
1

In  der  Stadt  Schönsee  im  Kreise  Briesen  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
Demselben  werden  zugelegt:

a)  unter  Abtrennung  von  dem  Amtzgerichtsbezirke  Thorn:  die  Stadt
Schönsee,  die  Landgemeinden  Bielsk,  Bielskerbuden,  Borowno,  Groß
Reichenau,  Heinrichsberg,  Kolmansfeld,  Lebendorf,  Mlewietz,  Neusasserei,
Mlewo,  Neuhof,  Plywaczewo,  Richnau,  Siegfriedsdorf,  Silbersdorf,
Zazielen  und  Zielen  sowie  die  Gutsbezirke  Elsanowo,  Gappa,  Grünfelde,
  Heynerode,  Hofleben,  Preußisch  Lanke,  Schewen  und  Wielkalonka
aus  dem  Kreise  Briesen;

b)  unter  Abtrennung  von  dem  Anmtsgerichtsbezirke  Gollub:  die  Landgemeinde
  Gruneberg  sowie  die  Gutsbezirke  Friederikenhof,  Gajewo  und
Mluskowenz  aus  dem  Kreise  Briesen.

&amp;amp;2.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetzsamml.  S.  393)

werden  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichtsbezirke  Thorn  zugelegte:

a)  die  Landgemeinden  Leutsdorf,  Nußdorf,  Rheinsberg  und  Wangerin
sowie  der  Gutsbezirk  Groß  Orsichau  aus  dem  Kreise  Briesen  dem
Amtsgericht  in  Briesen;

b)  die  Landgemeinde  Elgischewo  und  der  Gutsbezirk  Drewenzwald,  Oberförsterei
  aus  dem  Kreise  Briesen  dem  Amtsgericht  in  Gollub.

 

3.
Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Mai  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

—  —
—
——
        <pb n="123" />
        —  93  —

(Nr.  11204).  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  meliorationstechnischen  Regierungs-  und  Bauräte
  bei  den  Regierungen.  Vom  5.  Februar  1912.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  29.  Januar  d.  J.  bestimme  Ich
was  folgt:

n  Den  technischen  Räten  der  Regierung  (D.  V.  c.  der  Kabinettsorder,  betreffend
  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzialverwaltungsbehörden,
  vom  31.  Dezember  1825  —  Gesetzsamml.  von
1826  S.  5  —)  treeten  meliorationstechnische  Räte  hinzu.

2.  Die  meliorationstechnischen  Räte  werden  von  Mir  auf  Vorschlag  des
Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  ernannt  und
führen  den  Titel  Regierungs-  und  Baurat  mit  dem  Range  der  IV.  Klasse
der  höheren  Provinzialbeamten.

3.  Die  Amtsbezirke  der  meliorationstechnischen  Regierungs-  und  Bauräte
werden  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
bestimmt.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  5.  Februar  1912.

Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lengze.

.

 

Nr.  11205.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen.  Vom  3.  Juni  1912.

A#  Grund  des  Artikel  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Dörsdorf
am  1.  Juli  1912  beginnen  soll.

Berlin,  den  3.  Juni  1912.

Der  Justizminister.
Beseler.
        <pb n="124" />
        —  94  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

der  am  24.  Februar  1912  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
der  Entwässerungsgenossenschaft  am  Völzer  Bache  in  Naugard  vom  10.  Mai
1908  durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  15
S.  198,  ausgegeben  am  12.  April  1912;

.die  am  12.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Urkunde,  betreffend  die

 

Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Lausitzer  Eisenbahngesellschaft,  durch  die
Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  18  S.  149,  ausgegeben
  am  1.  Mai  1912,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  18  S.  167,  ausgegeben  am
4.  Mai  1912;
das  am  12.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Weide-Wiesengenossenschaft
  in  Namslau  im  Kreise  Namslau  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  15  S.  146,  ausgegeben  am
13.  April  1912;
das  am  18.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Oberberndorf-
  Selkentroper  Wiesengenossenschaft  in  Oberberndorf  im  Kreise
Meschede  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  19
S.  459,  ausgegeben  am  10.  Mai  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  April  1912,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Culm  für  den  Bau  einer  Pflasterstraße
vom  Schnittpunkte  der  Kreischausseen  Culm—-Unislaw  und  Baiersee-Unislaw
  nach  dem  Bahnhof  Unislaw,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  19  S.  230,  ausgegeben  am  9.  Mai  1912;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  April  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Odenkirchen  zur  Erweiterung  des  evangelischen
  Friedhofs  und  zu  der  damit  verbundenen  Verlegung  des  Mühlenwegs,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  19
S.  205,  ausgegeben  am  11.  Mai  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Kottbus  für  den  Bau  der  Chausseen
von  der  Kreischaussee  Kottbus  —  Groß  Lieskow  bei  Groß  Lieskow  bis  zur
Dorfstraße  von  Heinersbrück,  von  der  Dorfstraße  in  Schmellwitz  über
Skadow  bis  zur  Dorfstraße  von  Döbbrick  und  von  der  Kreischaussee
Kottbus  -  Groß  Lieskow  bei  Dissenchen  bis  zur  geplanten  Haltestelle  Merzdorf
  der  Staatsbahn  Kottbus  -Guben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  19  S.  155,  ausgegeben  am  8.  Mai  1912.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Han#t-Cachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4#

und  1884  bis  1903  zu  2,40  .K)  sind  an  die  Postanstallten  zu  richten.
        <pb n="125" />
        Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  18.  —

 

 

 

(Nr.  11206.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  des  Regulativs  über
den  Geschäftsgang  bei  der  Oberrechnungskammer.  Vom  28.  Mai  1912.

A-  den  im  Einvernehmen  mit  der  Oberrechnungskammer  erstatteten  Bericht
des  Staatsministeriums  vom  25.  Mai  1912  und  auf  Grund  des  &amp;amp;  7  des  Gesetzes
vom  27.  März  1872)  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer,
  (Gesetzsamml.  S.  278)  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß  das
durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  22.  September  1873  genehmigte  Regulativ  über
den  Geschäftsgang  bei  der  Oberrechnungskammer  in  den  #§#  7,  24,  28  und  35
wie  folgt  abgeändert  und  ergänzt  werde:

87  Nr.  4  erhält  folgende  Fassung:

4.  wenn  Rechnungen  gemäß  §  11  des  Oberrechnungskammergesetzes  von
der  Prüfung  durch  die  Oberrechnungskammer  ausgeschlossen  und  zur
Prüfung  unter  Bestimmung  der  Art  der  Ausführung  sowie  zur  Erteilung
  der  Entlastung  den  Verwaltungsbehörden  überlassen  werden  sollen;

Die  bisherigen  Nr.  4  und  5  werden  Nr.  5  und  6.

§  24  Nr.  2  erhält  folgende  Fassung:

2.  die  Superrevision  und  Zeichnung  aller  von  den  Departementsräten  der
Abteilung  an  sie  gelangenden  Revisionsprotokolle,  Verhandlungen,
Dechargen,  Verfügungen,  nanientlich  auch  über  die  Art  der  Ausführung
der  Rechnungsprüfung  (6  28  Abs.  1  des  Regulativs),  Korrespondenzsachen
  und  sonstigen  Angaben  im  Konzept  und  in  der  Reinschrift,  soweit
  die  Vollziehung  der  letzteren  nicht  dem  Präsidenten  zusteht.

&amp;amp;28  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Zu  den  Obliegenheiten  der  Departementsräte  gehört  insbesondere
die  Bestimmung  über  die  Art  der  Ausführung  der  Rechnungsprüfung
—  beispielsweise  über  die  Abstandnahme  von  der  materiellen  Vorprüfung
bei  der  Abnahme  und  von  der  Verfolgung  geringfügiger  Beträge,  über
die  Vornahme  von  Stichprüfungen  und  den  Verzicht  auf  Vorlage  von
Belegen  —,  die  Prüfung  und  Vollziehung  der  Konzepte  aller  in  den

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11206.)  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1912.
        <pb n="126" />
        —  96  —

ihnen  zugeteilten  Revisionsbureaus  aufgestellten  Revisionsprotokolle,
Verhandlungen,  Dechargen,  Berichtigungserklärungen  und  sonstigen
Expeditionen  oder  Verfügungen.
35  erhält  folgenden  Zusatz  als  Abs.  3:;
Das  gleiche  gilt  bei  der  gemäß  §#§#  28  und  24  des  Geschäftsregulativs
  angeordneten  Vornahme  von  Stichprüfungen,  sofern  sich  aus
dem  Auftrage  nicht  ein  anderes  ergibt.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen  und  dem  Landtage
  der  Monarchie  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen.

Neues  Palais,  den  28.  Mai  1912.

Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

An  das  Staatsministerium.

 

—d—  —  ———  —

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriumsß.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Relchsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (18006  bis  1883  zu  6,25  M
und  1884  bis  1903  zu  2,40  #)  sind  an  die  Postaustalten  zu  richten.
        <pb n="127" />
        Preußische  Gesetzsammlung

 

——  Nr.  19.  ——

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  des  Siebenten  Titels  im  Allgemeinen  Berggesetze  vom  24.  Juni

1865/19.  Juni  1906,  S.  v7.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872

durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  116.

 

(Nr.  11207.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Siebenten  Titels  im  Allgemeinen  Berg.- 



V

gesetze  vom  24.  Juni  1865/19.  Juni  1906.  Vom  3.  Juni  1912.

2#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,

was  folgt:

Artikel  I.

Die  nachstehend  bezeichneten  Vorschriften  des  Siebenten  Titels  im  Allgemeinen

Berggesetze  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865/19.  Juni  1906
(Gesetzsamml.  1865  S.  705,  1906  S.  199)  werden  wie  folgt  abgeändert:

1.  &amp;amp;  171  erhält  folgende  Fassung:

Die  Arbeiter,  welche  im  Betriebe  der  in  dem  Bezirk  eines  bereits
bestehenden  oder  neu  gegründeten  Knappschaftsvereins  belegenen  Bergwerke,
  Aufbereitungsanstalten,  Salinen  und  zugehörigen  Betriebsanstalten
sowie  der  zu  dem  Knappschaftsvereine  gehörigen  Hüttenwerke  und
sonstigen  Gewerbsanlagen  beschäftigt  werden,  sind  mit  Ausnahme  der
unständig  Beschäftigten  Mitglieder  der  Krankenkasse  des  Knappschaftsvereins
  oder  der  errichteten  besonderen  Krankenkasse  (§  168  a).  Einer
Beitrittserklärung  bedarf  es  nicht.  Unständig  ist  die  Beschäftigung,
die  auf  weniger  als  eine  Woche  entweder  nach  der  Natur  der  Sache
beschränkt  zu  sein  pflegt  oder  im  voraus  durch  den  Arbeitsvertrag
beschränkt  ist.

Mitglieder  der  Krankenkassen  sind  auch  die  ausschließlich  oder
vorwiegend  für  den  technischen,  wirtschaftlichen  oder  kaufmännischen
Betrieb  eines  oder  mehrerer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Werke  beschäftigten
  Beamten  (Werksbeamten)  sowie  die  Verwaltungsbeamten  der
Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (G#  168a).

Voraussetzung  der  Mitgliedschaft  ist  für  die  in  Abs.  1  und  2
Bezeichneten,  daß  sie  gegen  Entgelt  (Abs.  4)  beschäftigt  werden,  für

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11207.)  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1912.
        <pb n="128" />
        —  98  —

die  im  Abs.  2  Bezeichneten  außerdem,  daß  nicht  ihr  regelmäßiger
Jahresarbeitsverdienst  zweitausendfünfhundert  Mark  an  Entgelt  übersteigt.

Zum  Entgelt  gehören  neben  Gehalt  oder  Lohn  auch  Gewinnanteile,
  Sach=  und  andere  Bezüge,  die  das  Mitglied,  wenn  auch  nur
gewohnheitsmäßig,  statt  des  Gehalts  oder  Lohnes  oder  neben  ihm  von
dem  Arbeitgeber  oder  einem  Dritten  erhält.  Der  Wert  der  Sachbezüge
wird  nach  den  durch  das  Versicherungsamt  gemäß  §  160  Abs.  2  der
Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  509)
festgesetzten  Ortspreisen  berechnet.

Zum  Beitritte  berechtigt  sind  auch  die  übrigen  Werksbeamten  und
Verwaltungsbeamten  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen
  &amp;amp;  168a).

In  Staatsbetrieben  mit  Pensionsberechtigung  angestellte  Beamte
unterliegen  den  Vorschriften  in  Abs.  2  bis  5  nicht.  Sie  sind  indessen
zum  Beitritte  berechtigt,  wenn  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  zustimmt.

Die  Beitrittsberechtigung  erlischt  in  allen  Fällen,  wenn  das  regelmäßige
  jährliche  Gesamteinkommen  viertausend  Mark  übersteigt.

5#  171  a  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Auf  seinen  Antrag  wird  von  dem  Beitrittszwange  befreit,  wer

auf  die  Dauer  nur  zu  einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  ist,  solange
der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband  einverstanden  ist.

3.  Hinter  §  171a  werden  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

f  17  .
Die  Mitglieder  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder
einer  besonderen  Krankenkasse  (§&amp;amp;  168  a)  können  einer  Orts-,  Land-,
Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  nicht  angehören.

&amp;amp;  1719b.

Von  Mitgliedern,  die  nachweislich  bereits  der  Krankenkasse  eines
anderen  Knappschaftsvereins  oder  einer  anderen  besonderen  Krankenkasse
  (§  168a)  oder  einer  Orts-,  Land-,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse
  angehört  haben,  darf  Eintrittsgeld  nur  erhoben  werden,  wenn
zwischen  Ausscheiden  und  Beitritt  mehr  als  sechsundzwanzig  Wochen
liegen.
§  171b  erhält  folgende  Fassung:

Die  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (6  168a)
müssen  ihren  Mitgliedern  und  deren  Angehörigen  an  Krankenhilfe,
Wochengeld  und  Sterbegeld  mindestens  die  Regelleistungen  der  Ortskrankenkassen
  nach  den  Vorschriften  des  Zweiten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung
  gewähren.  Das  Krankengeld  können  sie  mit
        <pb n="129" />
        Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  anders  als  wöchentlich,  längstens
jedoch  halbmonatlich  zahlen.

Der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  entsteht  für  die  Beitrittspflichtigen
  mit  ihrer  Mitgliedschaft  (G  171  Abs.  1  bis  3).

Mehrleistungen  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Satzungen  in
demselben  Umfange  zulässig,  wie  er  im  Zweiten  Buche  der  Reichsversicherungsordnung
  für  Ortskrankenkassen  vorgesehen  ist.  Außerdem
sind  zulässig  satzungsmäßige  Bestimmungen,  nach  welchen  den  Knappschaftsinvaliden
  und  deren  Angehörigen  gegen  Entrichtung  von  Beiträgen
freie  Kur  und  Arznei  in  Krankheitsfällen  sowie  den  Mitgliedern  des
Knappschaftsvereins  oder  der  Krankenkasse  und  deren  Angehörigen  oder
Hinterbliebenen  in  Fällen  der  Notlage  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes
  außerordentliche  Unterstützungen  gewährt  werden  können.  Steht
nach  der  Satzung  eines  Knappschaftsvereins  den  Knapyschaftsinvaliden
und  ihren  Angehörigen  freie  Kur  und  Arznei  in  Krankheitsfällen  zu,
ohne  daß  die  Invaliden  hierfür  Beiträge  zu  entrichten  haben,  so  sind
diese  Leistungen  für  Rechnung  der  Pensionskasse  zu  gewähren.

Bestimmt  die  Satzung  für  den  Anspruch  auf  Mehrleistungen  eine
Wartezeit,  so  können  Mitglieder,  die  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht
im  Heere  oder  der  Marine  ausscheiden,  diese  Wartezeit  auf  die  Dauer
der  Dienstzeit  sowie  noch  auf  höchstens  sechsundzwanzig  Wochen  unterbrechen.
  In  diesem  Falle  darf  von  ihnen  kein  neues  Eintrittsgeld
erhoben  werden.

Die  Satzung  hat  in  entsprechender  Anwendung  des  §  180  der
Reichsversicherungsordnung  den  Grundlohn  festzusetzen.  Insoweit  die
Festsetzung  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  bedarf,  tritt  an
deren  Stelle  die  Zustimmung  des  Oberbergamts.

Die  Satzung  kann  mit  Zustimmung  des  Oberbergamts  für  kleinere
Heilmittel  einen  Höchstbetrag  festsetzen,  auch  bestimmen,  daß  die  Kasse
bis  zu  dieser  Höhe  einen  Zuschuß  für  größere  Heilmittel  gewähren  darf.

Der  Hochstbetrag  einer  nach  der  Satzung  wider  ein  Mitglied  zu
verhängenden  Ordnungsstrafe  darf  den  dreifachen  Betrag  des  täglichen
Krankengeldes  und  bei  Knappschaftsinvaliden  das  Dreifache  desjenigen
Betrags,)  welchen  sie  als  Krankengeld  zuletzt  zu  beanspruchen  hatten,
für  jeden  einzelnen  mit  Ordnungsstrafe  zu  belegenden  Fall  nicht  übersteigen.

4Hinter  §  171b  werden  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

§S  171  ba.

Für  Versicherungsfälle,  die  bereits  eingetreten  sind,  können  durch
Satzungsänderung  die  Leistungen  erhöht,  nicht  aber  herabgesetzt  werden;
Inderungen  des  Grundlohns  haben  keinen  Einfluß.

Tritt  ein  Versicherter,  der  Kassenleistungen  bezieht,  von  einer  Orts-,
Land-,  Betriebs--  oder  Innungskrankenkasse  zu  der  Krankenkasse  eines

23“
        <pb n="130" />
        —  100  —

Knappschaftsvereins  oder  einer  aesonderen  Krankenkasse  (6  168  a)  oder
tritt  er  von  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen
  Krankenkasse  zu  einer  Orts-,  Land-,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse
  über,  so  übernimmt  die  Kasse,  zu  der  er  übertritt,  die
weitere  Leistung  nach  ihrer  Satzung.  Die  Zeit  der  bereits  genossenen
Leistung  wird  angerechnet.  Die  Mehrleistungen  erhält  er  nur,  wenn
er  schon  in  seiner  früheren  Kasse  Anspruch  auf  Mehrleistungen  erworben
hatte.  Das  gleiche  gilt  beim  Wechsel  der  Mitgliedschaft  zwischen
Krankenkassen  von  Knappschaftsvereinen  oder  besonderen  Krankenkassen
(§  168a).

Hat  die  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder  eine  besondere
Krankenkasse  (§  168a)  für  eine  Person  nach  vorschriftsmäßiger  und
nicht  vorsätzlich  unrichtiger  Anmeldung  drei  Monate  ununterbrochen
und  unbeanstandet  die  Beiträge  angenommen  und  stellt  sich  nach  Eintritt
  des  Versicherungsfalls  heraus,  daß  die  Person  nicht  beitrittspflichtig
und  nicht  beitrittsberechtigt  gewesen  ist,  so  muß  ihr  die  Kasse  gleichwohl
die  satzungsmäßigen  Leistungen  gewähren.

&amp;amp;  171bb.

Kranke  Mitglieder  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder
einer  besonderen  Krankenkasse  (§  168a),  die  außerhalb  des  Bezirkes
ihrer  Kasse  wohnen,  erhalten  auf  Erfordern  ihrer  Kasse  die  ihnen  bei
ihr  zustehenden  Leistungen  von  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  des
Wohnorts.  Gehört  der  Wohnort  zum  Bereich  einer  Knappschaftskasse,
so  hat,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  diese  die  vorläufige  Hilfe  zu
bewilligen.  Das  gleiche  gilt  für  berechtigte  Familienmitglieder  sowie
für  ausgeschiedene  Erwerbslose  (§  171e).

Das  gleiche  gilt  für  ein  Mitglied,  das  während  eines  vorübergehenden
  Aufenthalts  außerhalb  seines  Kassenbereichs  erkrankt,  solange
es  seines  Zustandes  wegen  nicht  nach  seinem  Wohnorte  zurückkehren
kann.  Eines  Antrags  seiner  Kasse  bedarf  es  nicht.  Die  Kasse,  welche
die  Leistungen  gewährt,  hat  jedoch  binnen  einer  Woche  den  Eintritt
des  Versicherungsfalls  der  Krankenkasse  des  Knappschaftsvereins  oder
der  besonderen  Krankenkasse  (§  16Sa)  mitzuteilen  und  soll  deren  Wünsche
wegen  der  Art  der  Fürsorge  tunlichst  befolgen.

Erkrankt  ein  Mitglied  im  Auslande,  so  erhält  es,  solange  es  seines
Zustandes  wegen  nicht  ins  Inland  zurückkehren  kann,  die  ihm  bei
seiner  Kasse  zustehenden  Leistungen  vom  Arbeitgeber.  Dieser  hat
binnen  einer  Woche  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  der  Kasse  mitzuteilen
  und  soll  deren  Wünsche  wegen  der  Art  der  Fürsorge  tunlichst
befolgen;  die  Kasse  kann  die  Fürsorge  selbst  übernehmen.

Die  Krankenkasse  des  Knappschaftsvereins  oder  die  besondere  Krankenkasse,
  deren  Mitglied  die  Leistungen  bezogen  hat,  hat  der  anderen  Kasse
        <pb n="131" />
        2

—  101  —

und  dem  Arbeitgeber  die  Kosten  zu  erstatten.  Dabei  gelten  drei  Achtel
des  Grundlohns  als  Ersatz  der  Kosten  für  die  Krankenpflege.

Bei  Streit  über  die  Erstattungsansprüche  entscheidet  das  Versicherungsamt
  im  Spruchverfahren  nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung.


&amp;amp;  171le  Abs.  2  fällt  fort.
&amp;amp;  171d  erhält  folgende  Fassung:

Scheidet  ein  Mitglied,  das  bei  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins
  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  (§  168  a)  oder  auf  Grund
der  Reichsversicherung  in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens
sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen
versichert  war,  aus  der  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  aus,  so
kann  es  in  seiner  Klasse  oder  Lohnstufe  Mitglied  bleiben,  solange  es
sich  regelmäßig  im  Inland  aufhält  und  nicht  Mitglied  einer  anderen
Knapypschafts=  oder  einer  Orts.,  Land.,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse
  wird.  Es  kann  in  eine  niedere  Klasse  oder  Lohnstufe  übertreten.

Wer  Mitglied  bleiben  will,  muß  es  der  Kasse  binnen  drei  Wochen
nach  dem  Ausscheiden  oder,  falls  das  Mitglied  arbeitsunfähig  ist  und
Kassenleistungen  empfängt,  nach  Beendigung  der  Kasesenleistungen
anzeigen.  er  jedoch  in  der  zweiten  oder  dritten  dieser  Wochen  erkrankt,
  hat  für  diese  Krankheit,  vorbehaltlich  des  §  171e,  Anspruch
auf  die  Kassenleistungen  nur,  wenn  er  die  Anzeige  in  der  ersten  Woche
gemacht  hat.  Der  Anzeige  steht  es  gleich,  wenn  in  der  gleichen  Frist
die  satzungsgemäßen  Beiträge  voll  gezahlt  werden.  Mit  Zustimmung
des  Oberbergamts  kann  die  Satzung  längere  Fristen  bestimmen.

Zur  Erhaltung  der  Mitgliedschaft  haben  die  in  Abs.  1  und  2
erwähnten  Mitglieder  die  vollen  für  andere  Kassenmitglieder  von  diesen
und  von  den  Werksbesitzern  aufzubringenden  Beiträge  (§8  174  und  175)
aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.  Sie  dürfen  weder  Stimmrechte  ausüben
  noch  Kassenämter  übernehmen,  soweit  letzteres  nicht  im  §9  179
Abs.  2  ausdrücklich  zugelassen  ist.

Hinter  §  1714  wird  folgender  §#  171  da  eingeschaltet:

Die  Mitgliedschaft  Beitrittsberechtigter  erlischt,  wenn  sie  dem  Vorstand
  ihren  Austritt  anzeigen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  sie  zweimal
nacheinander  am  Zahltage  die  Beiträge  nicht  entrichten  und  seit  dem
ersten  dieser  Tage  mindestens  vier  Wochen  vergangen  sind.  Die  Satzung
kann  diese  Frist  bis  zum  nächstfolgenden  Zahltage  verlängern.

Erfährt  der  Vorstand  der  Kasse  glaubhaft,  daß  das  regelmäßige
jährliche  Gesamteinkommen  eines  beitrittsberechtigten  Mitglieds  viertausend
  Mark  übersteigt,  so  hat  er  diesem  Mitglied  alsbald  mitzuteilen,
daß  seine  Mitgliedschaft  erloschen  sei.  Die  Mitgliedschaft  erlischt  mit
der  Zustellung  der  Mitteilung.
        <pb n="132" />
        9.

10.

§  171e  erhält  folgende  Fassung:

Scheiden  Kassenmitglieder  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in  den
vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen
oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  bei  der  Krankenkasse
eines  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  (&amp;amp;  168a)
oder  auf  Grund  der  Reichsversicherung  versichert  waren,  so  verbleibt
ihnen  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  der  Kasse,  wenn  der  Versicherungsfall
  während  der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen
nach  dem  Ausscheiden  eintritt.  Die  Kasse  hat  dem  Berechtigten  auf
Antrag  seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen  zu  bescheinigen.

Sterbegeld  wird  auch  nach  Ablauf  der  drei  Wochen  gewährt,
wenn  die  Krankenhilfe  bis  zum  Tode  geleistet  worden  ist.

Der  Anspruch  fällt  weg,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland
aufhält  und  die  Satzung  nichts  anderes  bestimmt.

Hinter  §  171e  werden  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

&amp;amp;#  171f.

Die  Beziehungen  zwischen  den  Knappschaftsvereinen,  soweit  sie
Krankenkassenleistungen  gewähren,  sowie  besonderen  Krankenkassen  (&amp;amp;168a)
und  Arzten  werden  durch  schriftlichen  Vertrag  geregelt;  die  Bezahlung
anderer  Arzte  kann  die  Kasse,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,
ablehnen.

Soweit  es  die  Kasse  nicht  erheblich  mehr  belastet,  soll  sie  ihren
Mitgliedern  die  Auswahl  zwischen  mindestens  zwei  Arzten  freilassen.
Wenn  das  Mitglied  die  Mehrkosten  selbst  übernimmt,  steht  ihm  die
Auswahl  unter  den  von  der  Kasse  bestellten  Arzten  frei.  Die  Satzung
kann  jedoch  bestimmen,  daß  der  Behandelte  während  desselben  Versicherungsfalls
  oder  Geschäftsjahrs  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des
Vorstandes  wechseln  darf.

Wird  bei  einer  Krankenkasse  die  ärztliche  Versorgung  dadurch
ernstlich  gefährdet,  daß  die  Kasse  keinen  Vertrag  zu  angemessenen  Bedingungen
  mit  einer  ausreichenden  Zahl  von  Arzten  schließen  kann
oder  daß  die  Arzte  den  Vertrag  nicht  einhalten,  so  ermächtigt  das
Oberversicherungsamt  #  61  der  Reichsversicherungsordnung)  die  Kasse
auf  ihren  Antrag  widerruflich,  statt  der  Krankenpflege  oder  sonst  erforderlichen
  ärztlichen  Behandlung  eine  bare  Leistung  bis  zu  zwei
Dritteln  des  Durchschnittsbetrags  ihres  gesetzlichen  Krankengeldes  zu
gewähren.

Das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)  kann  zugleich  bestimmen:


1.  wie  der  Zustand  dessen,  der  die  Leistungen  erhalten  soll,  anders  als
durch  ärztliche  Bescheinigungen  nachgewiesen  werden  darf;
        <pb n="133" />
        —  103  —

2.  daß  die  Kasse  ihre  Leistungen  so  lange  einstellen  oder  zurückbehalten
darf,  bis  ein  ausreichender  Nachweis  erbracht  ist;

3.  daß  die  Leistungspflicht  der  Kasse  erlischt,  wenn  binnen  einem
Jahre  nach  Fälligkeit  des  Anspruchs  kein  ausreichender  Nachweis
erbracht  ist;

4.  daß  die  Kasse  diejenigen,  denen  sie  ärztliche  Behandlung  zu  gewähren
  hat,  in  ein  Krankenhaus  verweisen  darf,  auch  wenn  die
Voraussetzungen  des  §  184  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung
nicht  vorliegen.

Gegen  den  Beschluß  des  Oberversicherungsamts  (Abs.  3  und  4)
hat  der  Kassenvorstand  die  Beschwerde  bei  dem  Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

1719.

Die  Satzung  kann  den  Vorstand  ermächtigen,  die  Krankenhausbehandlung
  nur  durch  bestimmte  Krankenhäuser  zu  gewähren  und,  wo
die  Kasse  Krankenhausbehandlung  zu  gewähren  hat,  die  Bezahlung
anderer  Krankenhäuser,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abzulehnen.

Dabei  dürfen  Krankenhäuser,  die  lediglich  zu  wohltätigen  oder
gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  oder  von  öffentlichen  Verbänden  oder
Körperschaften  errichtet  und  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu
den  gleichen  Bedingungen  wie  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Krankenhäuser
  zu  leisten,  nur  aus  einem  wichtigen  Grunde  mit  Zustimmung
des  Oberversicherungsamts  ausgeschlossen  werden.

§&amp;amp;  171  ga.

Genügt  bei  einer  Krankenkasse  die  ärztliche  Behundlung  oder
Krankenhauspflege  nicht  den  berechtigten  Anforderungen  der  Erkrankten,
so  kann,  vorbehaltlich  des  §  171f  Abs.  3  bis  5,  das  Oberversicherungsamt
  nach  Anhören  der  Kasse  jederzeit  anordnen,  daß  diese  Leistungen
noch  durch  andere  Trzte  oder  Krankenhäuser  zu  gewähren  sind.

Diese  Anordnung  soll  nur  auf  so  lange  getroffen  werden,  wie
es  ihr  Zweck  fordert,  und  bedarf,  wenn  sie  über  ein  Jahr  gelten  soll,
der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

Wird  die  Anordnung  nicht  binnen  der  gesetzten  Frist  befolgt,  so
kann  das  Oberversicherungsamt  selbst  das  Erforderliche  auf  Kosten  der
Kasse  veranlassen.  Verträge,  welche  die  Kasse  mit  Arzten  oder  Krankenhäusern
  bereits  geschlossen  hat,  bleiben  unberührt.

Die  Kasse  hat  gegen  diese  Anordnungen  und  Maßnahmen  binnen
einer  Woche  die  Beschwerde  bei  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

&amp;amp;f  171.

Für  die  Beziehungen  zwischen  den  Krankenkassen  und  den  Zahnärzten
  gelten  die  §&amp;amp;  171f  Abs.  1,  171  ga  entsprechend.
        <pb n="134" />
        —  104  —

171i.

Die  Satzung  kann  den  Vorstand  ermächtigen,  innerhalb  des  Kassenbereichs
  oder  mit  Genehmigung  des  Versicherungsamts,  in  dessen  Bezirke
die  Kasse  ihren  Sitz  hat,  darüber  hinaus  wegen  Lieferung  der  Arznei
mit  einzelnen  Apothekenbesitzern  oder  verwaltern  oder,  soweit  es  sich
um  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen  Arzneimittel  handelt,  auch  mit
anderen  Personen,  die  solche  feilhalten,  Vorzugsbedingungen  zu  vereinbaren.
  Alle  Apothekenbesitzer  und  verwalter  im  Bereiche  der  Kasse
können  solchen  Vereinbarungen  beitreten.  Der  Vorstand  kann  dann,
von  dringenden  Fällen  abgesehen  und  vorbehaltlich  des  Abs.  5,  die  Bezahlung
  der  von  anderer  Seite  gelieferten  Arznei  ablehnen.

Genügt  die  Arzneiversorgung,  die  eine  Kasse  gewährt,  nicht  den
berechtigten  Anforderungen  der  Erkrankten,  so  gilt  §  171  ga  entsprechend.

Die  Apotheken  haben  den  Krankenkassen  für  die  Arzneien  einen
Abschlag  von  den  Preisen  der  Arzneitaxe  zu  gewähren.  Der  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  bestimmt  seine  Höhe;  er  kann  ihn  für  die
einzelnen  Apotheken  davon  abhängig  machen,  daß  die  Kasse  aus  ihnen
mindestens  zu  einem  bestimmten  Betrage  bezieht.

Der  für  den  Sitz  des  Knappschaftsvereins  oder  der  besonderen
Krankenkasse  (6  168  a)  zuständige  Regierungspräsident  setzt  unter  Rücksicht
  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  und  die  im  Handverkauf  üblichen
Preise  die  Höchstpreise  von  solchen  einfachen  Arzneimitteln  fest,  welche
sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung  (lim  Handverkauf)  abgegeben  zu  werden
pflegen.  Diese  Höchstpreise  dürfen  einen  Betrag  nicht  überschreiten,
der  sich  nach  Abs.  3  ergibt.  Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
kann  näheres  anordnen.

Beziehen  die  Berechtigten  die  im  Abs.  4  bezcichneten  Arzneimittel
zu  einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  einer  Apotheke,
so  kann  der  Regierungspräsident  anordnen,  daß  die  Kasse  die  Bezahlung
nicht  deshalb  ablehnen  darf,  weil  sie  nach  Abs.  1  mit  Personen,  die
nicht  Apothekenbesitzer  oder  verwalter  sind,  niedrigere  Preise  vereinbart
  hat.

 

&amp;amp;  171k.

Erstreckt  sich  ein  Knappschaftsverein  oder  eine  besondere  Krankenkasse
  (§  168  a)  über  die  Bezirke  mehrerer  Oberversicherungsämter,  so
werden  die  in  den  99I.  171f  Abs.  3  und  4,  1718  Abs.  2,  171ga
Abs.  1  und  3,  171i  Abs.  2  bezeichneten  Aufgaben  von  demjenigen
Oberversicherungsamte  wahrgenommen  in  dessen  Bezirke  der  Verein  oder
die  Kasse  den  Sitz  hat.

 

1717

Die  mit  Arzten,  Zahnärzten,  Krankenhäusern  und  Apothekern  oder
anderen  Personen,  welche  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen  Arznei-
        <pb n="135" />
        —  105  —

mittel  feilhalten  (5  171i  Abs.  1),  abgeschlossenen  Verträge  sind  dem
Oberbergamte  mitzuteilen.

11.  Im  8  172  erhalten  die  Abs.  1  und  2  folgende  Fassung:

Diejenigen  Arbeiter,  welche  gemäß  §  171  Abs.  1  und  3  der
Krankenkasse  des  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse
  §  168  a)  als  Mitglieder  angehören,  sowie  diejenigen  Beamten,
deren  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  zweitausend  Mark  an  Entgelt
  nicht  übersteigt,  sind  ohne  Antrag  als  Mitglieder  in  die  Pensionskasse
  des  Knappschaftsvereins  aufzunehmen,  sofern  sie  den  in  den
Satzungen  aufgestellten  Erfordernissen  über  Lebensalter  und  Gesundheit
genügen.  Als  Erfordernis  für  die  Aufnahme  darf  das  Mindestlebensalter
  nicht  über  achtzehn  Jahre  und  das  Hochstlebensalter  nicht  unter
vierzig  Jahre  festgesetzt  werden.

Die  Beamten  mit  einem  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienste  von
mehr  als  zweitausend  Mark  sind,  auch  wenn  ihr  jährliches  Gesamteinkommen
  viertausend  Mark  übersteigt,  unter  den  im  Abs.  1  bezeichneten
  Voraussetzungen  berechtigt,  den  Pensionskassen  als  Mitglieder
beizutreten.

12.  Im  §9.  173  werden  die  Abs.  2  bis  4  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Die  Ansprüche  des  Unterstützungsberechtigten  auf  die  Leistungen

der  Knappschaftsvereine  und  Krankenkassen  können  mit  rechtlicher  Wirkung
  übertragen,  verpfändet  und  gepfändet  werden  nur  wegen:

1.  eines  Vorschusses,  den  der  Berechtigte  auf  seine  Ansprüche  vor
Anweisung  der  Leistungen  vom  Arbeitgeber  oder  von  einem  Organe
des  Knappschaftsvereins  oder  der  Krankenkasse  oder  einem  seiner
Mitglieder  erhalten  hat;

2.  der  im  9  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen;

3.  der  Forderungen  der  nach  §  1531  der  Reichsversicherungsordnung
ersatzberechtigten  Gemeinden  und  Armenverbände  sowie  Arbeiteber
  und  Kassen,  die  an  ihre  Stelle  getreten  sind;  die  Ubertragung,
Vemfändung  und  Pfändung  ist  nur  in  Höhe  der  gesetzlichen
Ersatzansprüche  zulässig;
4.  rückständiger  Beiträge,  die  nicht  seit  länger  als  drei  Monaten
fällig  sind.
Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  auch  in  anderen  Fällen  den  Anspruch
  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  ganz  oder  zum  Teil
auf  andere  übertragen.  Welche  Behäörde  zuständig  ist,  bestimmt  der
Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11207.)  24
        <pb n="136" />
        —  106  —

Die  Ansprüche  dürfen  nur  aufgerechnet  werden  auf:
1.  Ersatzforderungen  für  Beträge,  die  der  Berechtigte  in  den  Fällen
des  §&amp;amp;  1542  der  Reichsversicherungsordnung  oder  aus  der  reichsgesetzlichen
  Unfallversicherung  bezog,  aber  an  den  Knapyschaftsverein
  oder  die  Krankenkasse  zu  erstatten  hat;
geschuldete  Beiträge;
gezahlte  Vorschüsse;
zu  Unrecht  gezahlte  Kassenleistungen;
Kosten  des  Verfahrens,  die  der  Berechtigte  zu  erstatten  hat;
.Geldstrafen,  welche  die  Kassenleitung  verhängt  hat.
Anspriüche  auf  Krankengeld  dürfen  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet
werden.

13.  Im  9  174  wird  hinter  Abs.  1  als  neuer  Abs.  2  eingefügt:
Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der  Krankenhilfe  keine

Beiträge  zu  den  Krankenkassen  zu  entrichten.  Das  gleiche  gilt  während
des  Bezugs  des  Wochen=  und  des  Schwangerengeldes.

14.  Im  6  179  Abs.  1  Satz  1  wird  vor  den  Worten  „unmittelbarer  Abstimmung“
  eingefügt:  „geheimer  und““  hinter  Abs.  1  wird  als  neuer  Abs.  2  eingeschaltet:


Se##

Knappschaftsinvaliden  können  als  Alteste  gewählt  werden,  wenn
sie  als  beitrittspflichtige  oder  als  freiwillige  Mitglieder  Beiträge  zur
Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder  zu  einer  besonderen  Krankenkasse
  (§  168  a)  zahlen.

15.  §  180  Abs.  1  wird  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Die  Mitglieder  des  Knappschaftsvorstandes  werden  zur  einen
Hälfte  aus  den  Werksbesitzern  oder  aus  deren  Vertretern  (98  117,  127,
134),  zur  anderen  Hälfte  in  geheimer  Wahl  aus  den  nach  §  179
Abs.  1  und  2  gewählten  und  nach  9  171  Abs.  1  bis  3  beitrittspflichtigen
  Knappschaftsältesten  gewählt.

Bei  Knappschaftsvereinen  mit  besonderen  Krankenkassen  für  alle
Vereinswerke  (§  168  a)  werden  die  Vertreter  der  Mitglieder  im  Knappschaftsvorstande
  nur  aus  den  nach  §  179  Abs.  1  gewählten  und  nach
§  17  Abs.  1  bis  3  beitrittspflichtigen  Knappschaftsältesten  gewählt.

16.  Im  §9  180  a  wird  im  Abs.  1  hinter  dem  Worte  gerfolgen“  eingeschaltet:

  „vorbehaltlich  des  Abs.  4“  und  am  Schlusse  als  neuer  Abs.  4  angefügt:

Der  Antrag  auf  Befreiung  von  dem  Beitrittszwange  zur  Krankenkasse

  (6  171  a)  bedarf  der  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Stimmen

sowohl  aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  als  auch  der  Mitglieder  im
Vorstande.

17.  Im  5  181  Abs.  1  fallen  Satz  3  bis  6  weg.
        <pb n="137" />
        —  107  —
18.  Hinter  §  181  werden  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

18.  k

Die  laufende  Verwaltung  kann  durch  die  Satzung  einem  oder
mehreren  Vorstandsmitgliedern  oder  Beamten  (der  Verwaltung)  übertragen
  werden.  Die  Verwaltung  entscheidet  über  alle  aus  der  Satzung
sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  sofern  nicht  der
Vorstand  die  Entscheidung  sich  selbst  vorbehalten  oder  einem  nach
näherer  Bestimmung  der  Satzung  bestellten  Ausschuß  übertragen  hat.
Die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Invaliditätserklärung  sowie  die
Festsetzung  der  aus  der  Pensionskasse  zu  gewährenden  Unterstützungen
bleibt  indessen  stets  dem  Vorstand  oder  dem  Ausschusse  vorbehalten.
Auf  die  Zusammensetzung  solcher  Ausschüsse  findet  §  180  Anwendung.
Ihre  Wahl  erfolgt  durch  den  Vorstand,  sofern  diese  Wahl  nicht  durch
die  Satzung  der  Generalversammlung  vorbehalten  ist.  Für  die  Wahl
durch  den  Vorstand  gilt  §  181e  Abs.  2  entsprechend.

Der  Vorstand  oder  Ausschuß  entscheidet  über  Ansprüche  auf
Leistungen  der  Krankenkasse  und  der  Pensionskasse  sowie  über  das
Mitgliedverhältnis  und  die  zu  entrichtenden  Eintrittsgelder  und  Beiträge
nach  Fimmenmenhent  Bei  Stimmengleichheit  gilt  ein  Antrag  als
abgelehnt.

 

 

§  181  aa.

Gegen  Entscheidungen  der  Verwaltung  über  Ansprüche  auf
Leistungen  der  Krankenkasse  sowie  über  das  Mitgliedverhältnis  zur
Krankenkasse  und  die  zu  dieser  zu  entrichtenden  Eintrittsgelder  und
Beiträge  kann  die  Entscheidung  des  Vorstandes  oder  eines  nach  §  181a
Abs.  1  zu  bestellenden  Ausschusses  angerufen  werden.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Vorstandes  oder  Ausschusses
ist  binnen  einem  Monate  nach  Bekanntgabe  des  Bescheids  der  Verwaltung
  schriftlich  bei  dieser  anzubringen.

Minderjährige,  die  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,
können  selbständig  den  Antrag  für  sich  stellen  und  ihn  selbständig
verfolgen.

Der  §  181a  Abs.  2  gilt  entsprechend.

&amp;amp;  181  b.

Für  einen  einzelnen  Knappschaftsverein  oder  eine  besondere  Krankenkasse
  (H  168  a)  kann  die  Entscheidung  der  im  &amp;amp;  181  aa  Abs.  1  bezeichneten
  Angelegenheiten  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
nach  Anhörung  des  Vereins  dem  Versicherungsamte  (§  36  der  Reichsversicherungsordnung)
  an  Stelle  des  Vorstandes  oder  Ausschusses  übertragen
  werden.  In  diesem  Falle  regelt  sich  das  Verfahren  entsprechend
nach  den  für  das  Versicherungsamt  geltenden  Bestimmungen.

24°
        <pb n="138" />
        —  108  —

8  181e.

Entscheidungen  der  Verwaltung  über  die  im  §&amp;amp;  181  aa  Abs.  1
bezeichneten  Angelegenheiten  müssen  den  Vermerk  enthalten,  daß  sie
unanfechtbar  werden,  wenn  nicht  rechtzeitig  die  Entscheidung  des  Vorstandes
  oder  Ausschusses  oder  des  Versicherungsamts  angerufen  wird.
Insoweit  Entscheidungen  auf  Grund  von  Krankenscheinen  erfolgen,
genügt  es,  daß  der  Krankenschein  den  bezeichneten  Vermerk  enthält.

19.  Die  bisherigen  II  181  a  und  181  h  erhalten  die  Bezeichnung  1814
und  181e.

20.  §  181e  (bisher  181b)  Abs.  1  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Generalversammlung  besteht  aus  den  Werksbesitzern  oder
ihren  Vertretern  (6  180  Abs.  1)  und  aus  Knappschaftsältesten  oder
aus  Abgeordneten  der  Knapypschaftsältesten,  welche  nach  näherer  Bestimmung
  der  Satzung  von  den  Knappschaftsältesten  in  geheimer
Wahl  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden;  teilnahmeberechtigt  sind  bei
den  Knappschaftsvereinen  mit  besonderen  Krankenkassen  für  alle  Vereinswerke
  (6  168  a)  die  nach  §  179  Abs.  1,  bei  den  übrigen  Knapp-Hstzuerin
  die  nach  §  179  Abs.  1  und  2  gewählten  Knappschaftsältesten.


21.  Im  §#  182b  sind  nach  Nr.  1  die  folgenden  Nummern  2  und  3
einzuschalten,  so  daß  die  bisherige  Nr.  2  die  Benennung  Nr.  4  erhält:
2.  Die  Vertreter  der  Mitglieder  im  Krankenkassenvorstande  werden  aus
den  im  §  180  Abs.  1  bezeichneten  Knappschaftsältesten  gewählt.
3.  Teilnahmeberechtigt  an  der  Generalversammlung  sind  die  nach  §  179
Abs.  1  und  2  gewählten  Knappschaftsältesten.

22.  Im  186  werden  die  Abs.  2  und  3  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Gegen  Entscheidungen  des  Vorstandes  oder  Ausschusses  oder  des
Versicherungsamts  über  die  in  den  §#  181  a  Abs.  1  Satz  3  und
181  aa  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten  findet  unter  Ausschluß  des
ordentlichen  Rechtswegs  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung
statt.  Die  Berufung  muß  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen
einem  Monate  nach  Bekanntgabe  der  Entscheidungen  eingelegt  werden.
Diese  müssen  die  Bezeichnung  des  Rechtsmittels,  der  Rechtsmittelfrist
und  der  für  das  Rechtsmittel  zuständigen  Behörde  enthalten.

Im  übrigen  ist  gegen  alle  Entscheidungen  der  zustäudigen  Knappschaftsorgane
  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Beschwerde  unter  Ausschluß  des
Rechtswegs  zulässig.  Die  Vorschriften  im  Abs.  2  Satz  2  und  3  gelten
entsprechend.

Minderjährige,  die  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,
können  die  Rechtsmittel  selbständig  einlegen.
        <pb n="139" />
        —  109  —

23.  Im  §&amp;amp;  186  a  Abs.  3  werden  die  Worte:
„Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung“
ersetzt  durch  die  Worte:
„besonderen  Oberversicherungsamte  (&amp;amp;  63  der  Reichsversicherungsordnung)“.

24.  Im  §  186b  Abs.  3  wird  statt  der  Worte:
„im  &amp;amp;  181  Abs.  1“
gesetzt:

Din  den  S#§#  181  a,  181  aa  Abfl.  1.

25.  Hinter  §  186  f  wird  folgender  §  186  fa  eingeschaltet:

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  kann  in  allen  Sachen  ohne
mündliche  Verhandlung  eine  Vorentscheidung  treffen.

Gegen  die  Vorentscheidung  kann  entweder  die  Revision  an  das
Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten  eingelegt  oder  binnen
der  gleichen  Frist  (§  1867  Abs.  3)  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  gestellt  werden.  Die  Vorentscheidung  muß  hierauf  unter
Angabe  der  Frist  hinweisen.

Minderjährige,  die  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,
können  selbständig  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  stellen.

Ist  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  verspätet  gestellt,  so
wird  er  als  unzulässig  verworfen.

26.  §  186  h  wird  wie  folgt  geändert:
a)  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Erstreckt  sich  das  Schiedsgericht  über  den  Bezirk  mehrerer  Knappschaftsvereine,
  so  werden  die  Kosten  durch  den  Vorsitzenden  des
Schiedsgerichts  auf  die  beteiligten  Knappschaftsvereine  alljährlich  in  dem
Verhältnisse  der  auf  jeden  von  ihnen  entfallenden,  im  abgelaufenen  Geschäftsjahr
  erledigten  Berufungen  verteilt.

b)  Im  Abs.  3  wird  statt  der  Worte:  „gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung
  eingelegt  ist“  gesetzt:
„dessen  Entscheidung  angefochten  ist“.
27.  9  186  erhält  folgende  Fassung:

Die  schiedsgerichtliche  Entscheidung  der  Streitigkeiten  nach  §&amp;amp;  186
Abs.  2  kann  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  einem  besonderen
  Oberversicherungsamte  (#  63  der  Reichsversicherungsordnung)
übertragen  werden.

Auf  die  besonderen  Oberversicherungsämter,)  welchen  die  schiedsgerichtliche
  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten  übertragen  ist,
finden  die  Vorschriften  in  9§5  186  b  bis  186  f,  186  g  bis  186  h  Abs.  2
keine  Anwendung.
        <pb n="140" />
        —  110  —

Das  Verfahren  in  Knappschaftsangelegenheiten  vor  den  besonderen
Oberversicherungsämtern  regelt  sich  nach  den  für  diese  geltenden  Bestimmungen.


Zu  den  Kosten  des  besonderen  Oberversicherungsamts  haben  die
beteiligten  Knappschaftsvereine  angemessene  Beiträge  zu  leisten.  Die
Bemessung  der  Beiträge  erfolgt  nach  dem  Verhältnis,  in  welchem  die
die  Zahl  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eingelegten,  im  Geschäftsjahr
erledigten  Berufungen  zur  Gesamtzahl  der  vor  dem  besonderen  Oberversicherungsamt
  in  demselben  Zeitraum  erledigten  Berufungen  steht.
Eine  Verordnung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  regelt  das
Nähere.  Die  Festsetzung  der  Beiträge  erfolgt  durch  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe  oder  die  von  ihm  dazu  ermächtigte  Behäörde.

 

 

.Im  9  186  k  werden  eingefügt:

im  Abs.  1  hinter  dem  Worte:  „Schiedsgerichte“  die  Worte:  „oder  besonderen
  Oberversicherungsamte'“

im  Abs.  2  hinter  dem  Worte:  „Schiedsgericht“  die  Worte:  oder  besondere
  Oberversicherungsamt“

im  Abs.  4  hinter  dem  Worte:  „Schiedsgerichts“  die  Worte:  poder
besonderen  Oberversicherungsamts“.

29.  9  1867  wird  wie  folgt  geändert:

à)

b)

Im  Abs.  1  werden  hinter  dem  Worte:  „Schiedsgerichte““  die  Worte:
„oder  besonderen  Oberversicherungsämter“  eingefügt.
Hinter  Abs.  1  wird  als  neuer  Abs.  2  eingeschaltet:

Die  Revision  findet  nicht  statt  gegen  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
  oder  besonderen  Oberversicherungsämter,  welche  das  Mitgliedverhältnis
  zur  Krankenkasse  oder  die  zu  dieser  Kasse  zu  entrichtenden
Eintrittsgelder  und  Beiträge  betreffen.  Außerdem  ist  bei  Ansprüchen
auf  Leistungen  der  Krankenkasse  die  Revision  ausgeschlossen,  wenn  es
sich  handelt  um:

die  Höhe  des  Kranken-,  Haus=  oder  Sterbegeldes;
Unterstützungsfälle,  in  denen  der  Kranke  nicht  oder  weniger  als
acht  Wochen  arbeitsunfähig  war;

Wochenhilfe;

Familienhilfe;

Abfindung;

.Kosten  des  Verfahrens.

nn  2—

Tc)  Im  Abs.  3  (bisher  Abs.  2)  wird  statt  des  Wortes:  „Schiedsgerichts“

dh)

gesetzt:  „Berufungsgerichts“.
Hinter  Abs.  3  wird  als  neuer  Abs.  4  eingeschaltet:
§+  186  Abs.  4  gilt  entsprechend.
        <pb n="141" />
        —  111  —

e)  Im  Abs.  7  (bisher  Abs.  5)  Satz  1  wird  statt  der  Worte:  „Schiedsgericht
  oder  an  den  Vorstand“  gesetzt:  „Berufungsgericht  oder  an  den
Vorstand  oder  Ausschuß  oder  das  Versicherungsamt“.

30.  Im  9  186  m  Abs.  2  wird  statt  der  Worte:  /A8#  186b  bis  186  h“
gesetzt:  „§§&amp;amp;  186  b  bis  186  f,  186  g,  186  b7.
31.  §  1860  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses
Gesetzes  an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Oberschiedsgerichts,  der  Schiedsgerichte
  und  besonderen  Oberversicherungsämter,  anderer  öffentlicher  Behörden,
  der  Vorstände  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen
  (§  168  a)  sowie  der  Ausschüsse  G  181  a,  9  181  aa  Abs.  1  und
&amp;amp;181  d  Abs.  2  Nr.  3)  und  der  Versicherungsämter  (§  181  b)  zu  entsprechen
  und  den  Organen  der  Knappschaftsvereine  auch  unaufgefordert
alle  Mitteilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  deren  Geschäftsbetrieb
von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen
der  Knappschaftsvereine  gegeneinander  und  gegenüber  den  Behäörden
sowie  den  Organen  der  Lierr  der  reichsgesetzlichen  Versicherung  ob.

Artikel  II.

Die  nachstehend  bezeichneten  Vorschriften  des  Siebenten  Titels  im  Allemeinen
  Berggesetze  vom  24.  Juni  1865/19.  Juni  1906  (Gesetzsamml.  1865
S.  705,  1906  S.  199)  werden  wie  folgt  abgeändert:
1.  &amp;amp;  172  Abs.  3  fällt  weg.
2.  Hinter  §  172  werden  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

§  1720.

Für  die  Beamten  kann  eine  besondere  Abteilung  der  Pensionskasse
  eingerichtet  werden.  Geschieht  dies,  so  ist  die  Rechnungsführung
nach  Arbeiterabteilung  und  Beamtenabteilung  getrennt  vorzunehmen.

Für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Fall  kann  durch  die  Satzung
bestimmt  werden:

1.  daß  die  im  §&amp;amp;#172  Abs.  2  bezeichneten  Beamten  mit  einem  regelmäßigen
  Jahresarbeitsverdienste  von  mehr  als  zweitausend  bis
fünftausend  Mark  zum  Beitritte  zur  Pensionskasse  und  die  Werksbesitzer
  zur  Beitragsleistung  für  diese  Beamten  nach  §  174  Abs.  1
Satz  2  verpflichtet  sind;

2.  daß  die  Mitglieder  der  besonderen  Abteilung  nach  näherer  Bestimmung
  der  Satzung  an  den  Entscheidungen  der  Vereinsorgane
über  die  Leistungen  der  Abteilung  zu  beteiligen  sind.

Uber  die  Bildung  der  besonderen  Beamtenabteilung  (Abs.  1)  und
die  für  diesen  Fall  zu  treffenden  Satzungsbestimmungen  beschließt  die
        <pb n="142" />
        —  112  —

Generalversammlung.  Ihr  Beschluß  bedarf  der  Bestätigung  des  Oberbergamts.


Wird  die  Bildung  der  besonderen  Beamtenabteilung  oder  werden
die  für  die  besondere  Beamtenabteilung  zu  treffenden  Satzungsbestimmungen
  von  der  Generalversammlung  nicht  beschlossen,  so  entscheidet
auf  Antrag  der  Mehrheit  der  Werksbesitzer  oder  der  Mehrheit  der  Beamten
  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  nach  Anhörung  des
Knappschaftsvorstandes  darüber,  ob  die  Bildung  der  besonderen  Beamtenabteilung
  zu  erfolgen  hat  und  welche  Satzungsbestimmungen  als

beschlossen  anzusehen  sind.
1726.

Ist  ein  Knappschaftsverein  weder  Zuschußkasse  im  Sinne  des
387  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911
(Reichs-Gesetzbl.  S.  989)  noch  als  Ersatzkasse  im  Sinne  des  §  388
dieses  Gesetzes  zugelassen  oder  bei  einer  als  Ersatzkasse  zugelassenen  Vereinigung
  von  Knappschaftsvereinen  beteiligt,  so  kann  die  Satzung  bestimmen,
  daß  die  Beamten  der  Pensionskasse  als  Mitglieder  nicht  angehören
  und,  soweit  sie  ihr  bisher  angehört  haben,  ausscheiden.  Für
den  letzteren  Fall  hat  die  Satzung  zugleich  über  die  Erhaltung  der  bis
zu  dem  Ausscheiden  erworbenen  Ansprüche  der  Beamten  auf  die  Pensionskassenleistungen
  Bestimmung  zu  treffen.

Kommt  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  nach  Abs.  1  nicht
zustande,  so  entscheidet  auf  Antrag  der  Mehrheit  der  Werksbesitzer  oder
der  Mehrheit  der  Beamten  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  nach
Anhörung  des  Knappschaftsvorstandes  darüber,  ob  die  Mitgliedschaft
aufzuheben  ist  und  welche  Satzungsbestimmungen  als  beschlossen  anzusehen
  sind.

3.  Im  §9  175e  Abs.  3  wird  statt  des  Wortes  „Invalidenunterstützungen“
gesetzt:  „Invaliden=  und  Witwenunterstützungen“.

4.  Im  9  177b  fallen  Satz  2  und  3  fort.

5.  Hinter  §  177c  werden  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

§  177a.

Knappschaftsvereine  können  sich  auch  freiwillig  zu  einem  Rückversicherungsverbande
  vereinigen.  Uber  diese  Vereinigung  beschließen
die  Vorstände  der  beteiligten  Vereine,  soweit  in  der  Satzung  der  einzelnen
Vereine  diese  Befugnis  dem  Vorstand  übertragen  ist,  sonst  die  Generalversammlungen.
  Der  Beschluß  jedes  einzelnen  Vereins  bedarf  der  Zustimmung
  des  Oberbergamts.

§  1770b.

Für  die  Aufstellung  der  Satzungen  in  den  Fällen  der  §9  177b
und  177ca  gelten  die  §§  169  bis  170  a  entsprechend.
        <pb n="143" />
        —  113  —

Die  Rückversicherungsverbände  erlangen  durch  die  Bestätigung
ihrer  Satzungen  die  Rechtsfähigkeit.

Artikel  III.

Soweit  in  Gesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen  ist,  die  durch  dieses  Gesetz
abgeändert  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  neuen  Vorschriften.

 

Artikel  IV.

1.  Die  Vorschriften  im  Artikel  I  dieses  Gesetzes  treten  zu  dem  Zeitpunkt
in  Kraft,  der  für  das  Inkrafttreten  der  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
vom  19.  Juli  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  509)  über  die  Krankenversicherung  nach
Artikel  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  von  demselben
Tage  (Reichs-Gesetzbl.  S.  839)  durch  Kaiserliche  Verordnung  festgesetzt  wird.

Jedoch  treten  die  99  171  Abs.  2  und  5  und  172  Abs.  1  und  2  für  die
Werksbeamten  vom  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  mit  der  Maßgabe
in  Kraft,  daß  sich  die  Höhe  des  für  ihre  Vorsicherungoflicht  bei  der  Krankenkasse
maßgebenden  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienstes  bis  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten
  Zeitpunkte  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  richtet.

Vertragsverhältnisse,  die  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkte  zwischen
Knappschaftsvereinen,  soweit  sie  Krankenkassenleistungen  gewähren,  und  Krankenhäusern
  bestehen,  enden  spätestens  zwei  Jahre  nach  diesem  Zeitpunkte,  soweit  sie
der  Anwendung  des  §  1718g  Abs.  2  entgegenstehen.

Ist  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  ein  Verfahren  über  die  im
18  a  Abs.  1  erwähnten  Angelegenheiten  bereits  anhängig,  so  wird  es  nach
den  bisher  geltenden  Vorschriften  erledigt.

2.  Die  Vorschriften  im  Artikel  II  dieses  Gesetzes  treten  zu  dem  Zeitpunkt
in  Kraft,  der  für  das  Inkrafttreten  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom
20.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  989)  nach  §#  399  Abs.  2  durch  Kaiserliche
Verordnung  bestimmt  wird.

Innerhalb  der  ersten  zehn  Jahre  nach  dem  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten
  Zeitpunkte  sind  im  Falle  des  §  1728  die  Beamten,  die  bisher  Mitglieder
  der  Pensionskasse  waren,  berechtigt,  die  Mitgliedschaft  fortzusetzen.  ·

Z.DieVofchxiTeadetssl77oaund177obsindenaufdiebestehende
knappschaftliche  Rückversicherungsanstalt  auf  Gegenseitigkeit  zu  Berlin  dann  Anwendung,
  wenn  sich  die  Anstalt  durch  ihre  Satzung  diesen  Vorschriften  unterwirft.
Den  Beschluß  über  die  Satzungsänderung  faßt  die  Hauptversammlung.  Der
Beschluß  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
und  den  Minister  des  Innern.

4.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  beauftragt.

Gesetsammlung  1912.  (Nr.  11207.  25
        <pb n="144" />
        —  114  —

Artikel  V.

Sofern  bis  zu  dem  im  Artikel  IV  Abs.  1  bezeichneten  Tage  die  Satzung
eines  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  (F  168  a)  die  nach
Artikel  I  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erforderlichen  Anderungen  nicht  erfahren
haben  sollte,  werden  diese  Anderungen  durch  das  zuständige  Oberbergamt  mit
rechtsverbindlicher  Wirkung  von  Aufsichts  wegen  vollzogen.

 

Artikel  VI.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  wird  ermächtigt,  den  Text  des
Siebenten  Titels  im  Allgemeinen  Berggesetze  vom  24.  Juni  1865,  wie  er  sich
aus  den  Anderungen  durch  das  Gesetz  vom  19.  Juni  1906  und  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  ergibt,  mit  der  Uberschrift:  „Knappschaftsgesetz““  unter  selbständiger
warlansemer  Nummernfolge  der  Paragraphen  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  18.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  Binningen  in  Binningen  im  Kreise  Cochem
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  27  S.  183),
ausgegeben  am  6.  Juni  1912;

2.  das  am  29.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  für  eine  Sommerbedeichung  auf  dem  linken  Eiderufer  in  den
Gemarkungen  Breiholz  und  Hamdorf  im  Kreise  Rendsburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  24  S.  297,  ausgegeben
  am  11.  Mai  1912;
        <pb n="145" />
        —

10.

11.

12.

—  115  —

das  am  1.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und

Bewässerungsgenossenschaft  Seifen  in  Seifen  im  Kreise  Altenkirchen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  22  S.  149,  ausgegeben
  am  9.  Mai  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  April  1912,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Ruß  im  Kreise  Heydekrug  für  den
Bau  einer  festen  Brücke  über  den  Atmathstrom  bei  Ruß,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  20  S.  167,  ausgegeben
  am  16.  Mai  1912;

.  das  am  14.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Enstedt  in  Stübbek  im  Kreise  Apenrade  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  25  S.  313,
ausgegeben  am  18.  Mai  1912;

.  das  am  14.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Freystadt=  Langenau  in  Freystadt  im  Kreise
Rosenbergg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
Nr.  21  S.  256,  ausgegeben  am  23.  Mai  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  April  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Schwerin  a.  W.  für  den  Bau  eines
Verkehrs=  und  Winterschutzhafens  mit  Nebenanlagen  und  Gleisanschluß,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  21  S.  205,
ausgegeben  am  21.  Mai  1912;

.  das  am  19.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband

  Büngerkoog,  Gemarkung  Dörpstedt,  im  Kreise  Schleswig  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  28  S.  335,
ausgegeben  am  1.  Juni  1912;

.  das  am  22.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Hamm-Moor--Entwässerungsgenossenschaft

  in  Geestenseth  im  Kreise  Geestemünde
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  21  S.  223,
ausgegeben  am  24.  Mai  1912;

das  am  22.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Langenau  im  Danziger  Deichverbande  zu  Langenau
im  Kreise  Danziger  Höhe  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  22  S.  191,  ausgegeben  am  1.  Juni  1912;

das  am  22.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Hohenfelde-Sollnitzer
  Entwässerungsgenossenschaft  in  Hohenfelde  im  Kreise  Lauenburg
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  23
S.  179,  ausgegeben  am  6.  Juni  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Mai  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechtes  an  das  Rheinisch-Westfälische  Elektrizitätswerk  Aktiengesellschaft
        <pb n="146" />
        —  116  —

in  Essen  a.  d.  Ruhr,  das  Wegeeigentum  in  den  Gemeinden  Nieder-  und
Ober  Elfringhausen  im  Kreise  Hattingen  und  Nächstebreck  im  Kreise
Schwelm,  welches  für  die  Herstellung  einer  Gasfernleitung  von  Essen
nach  dem  Bergischen  Lande  in  Anspruch  genommen  werden  muß,  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreicht,  mit  einer
dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  23  S.  529,  ausgegeben  am  7.  Juni  1912;
13.  der  am  6.  Mai  1912  Allerhöchst  vollzogene  2.  Nachtrag  zu  dem  Statute
vom  16.  Januar  1884  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  Pietze  und
Gaschowitz  im  Kreise  Rybnik  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  22  S.  211,  ausgegeben  am  31.  Mai  1912.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4#
und  1884  bis  1903  zu  2,40  .K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="147" />
        —  117  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  20.  ——

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,  Wärttemberg  und  Baden  andererseits
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse,  S.  117.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation
des  am  29.  Juli  1911  unterzeichneten  Staatsvertrags  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,
Württemberg  und  Baden  andererseits  zur  Regelung  der  Lotterieverhältaisse  durch  Preußen,  Württemberg
  und  Baden,  S.  128.

 

 

 

(Nr.  11208.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg  und
Baden  andererseits  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse.  Vom  29.  Juli  1911.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  einerseits  und  Seine  Königliche
  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  im  Namen
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg  sowie  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  andererseits
  übereingekommen  sind,  einen  Vertrag  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse
zu  schließen,  haben  die  zu  diesem  Zwecke  keseellen  ommissare,  nämlich
für  Preußen:
der  Wirkliche  Geheime  Oberfinanzrat  und  Präsident  der  Generallotteriedirektion
  Dr.  Lewald,
der  Geheime  Oberfinanzrat  Dr.  Goedecke  und
der  Geheime  Legationsrat  Dr.  Lentze,
für  Bayern:
der  Ministerialrat  Dr.  Wolf  und
der  Legationsrat  Dr.  von  Schoen,
für  Württemberg:
der  Generalmajor  von  Graevenitz  und
der  Ministerialrat  Dr.  Hegelmaier,
für  Baden:  «
der  Ministerialdirektor  Dr.  Nieser,
unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  nachstehenden  Staatsvertrag

  abgeschlossen:
Artikel  1.

Das  Königreich  Bayern,  das  Königreich  Württemberg  und  das  Großherzogtum
  Baden  schließen  sich  für  die  Dauer  dieses  Vertrags  der  Königlich
Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11208—11209.)  26
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1912.
        <pb n="148" />
        —  118  —

Preußischen  Klassenlotterie  an,  die  unter  der  Bezeichnung  „Preußisch  ·  Süddeutsche
Klassenlotterie“  fortgeführt  und  von  der  Königlich  Preußischen  Generallotteriedirektion
  in  Berlin  unter  Aufsicht  des  Königlich  Preußischen  Finanzministers
weiter  verwaltet  wird.  Die  Generallotteriedirektion,  zu  der  die  drei  süddeutschen
Staaten  ein  gemeinschaftliches  Mitglied  stellen,  hat  das  Recht,  Lose  und  Losabschnitte
  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  innerhalb  des  gesamten
Lotteriegebiets  zu  vertreiben  und  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  die  zum  Betriebe
der  Lotterie  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung,  die  Königlich  Württembergische  Regierung
  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  werden  je  in  ihrem  Gebiete
nach  Benehmen  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  (Generallotteriedirektion)
an  den  geeigneten  Orten  ihres  Landes  die  erforderliche  Anzahl  von  Lotterieeinnehmern
  annehmen  und  sie  der  Generallotteriedirektion  zur  Betreibung  der  Geschäfte
  der  Preußisch--Süddeutschen  Klassenlotterie  zur  Verfügung  stellen.

Wer  nicht  Lotterieeinnehmer  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  oder
Mittelsperson  eines  solchen  ist,  darf  Lose  oder  Losabschnitte  dieser  Lotterie  in
Bayern,  Württemberg  und  Baden  nicht  vertreiben.

Artikel  2.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung,  die  Königlich  Württembergische  Regierung
  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  verpflichten  sich,  während
der  Dauer  dieses  Vertrags  für  Rechnung  ihrer  Staatskassen  weder  eine  eigene
Lotterie  einzurichten  noch  sich  an  einer  anderen  Lotterie  zu  beteiligen.

Auch  werden  sie  sonstige  öffentliche  Geld-,  Sach=  oder  gemischte  Lotterien
in  ihren  Gebieten  höchstens  insoweit  genehmigen  oder  zulassen,  als  je  der  Gesamtpreis
  der  zugelassenen  Lose  und  Losabschnitte  aller  Lotterien  und  Ausspielungen
in  den  ersten  vier  Jahren  80  Pfennig,  in  den  nächsten  drei  Jahren  70  Pfennig,
von  da  ab  60  Pfennig  jährlich  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  nicht  übersteigt.

Lotterien  nach  Art  der  Klassenlotterie  und  der  Staatslotterien,  einschließlich
der  von  einem  Staate  verpachteten  Lotterien,  sind  von  der  Genehmigung  oder
Zulassung  ausgeschlossen.

Ziehungen  dürfen  nicht  stattfinden  während  der  Zeit  des  Vertriebs  der
Lose  zur  ersten  Klasse  einer  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  und  während
der  Ziehung  dieser  Klasse.

Artikel  3.

Die  Königlich  Bayerische,  die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich
  Badische  Regierung  werden  gegen  das  Spielen  in  Geld-,  Sach-  oder
gemischten  Lotterien,  die  von  ihnen  nicht  genehmigt  oder  zugelassen  sind,  und
gegen  den  Vertrieb  von  Losen  und  Losabschnitten  solcher  Lotterien  und  Ausspielungen
  gesetzliche  Strafbestimmungen  erlassen,  die  mit  den  im  Königreiche
Preußen  bestehenden  Strafvorschriften  im  wesentlichen  übereinstimmen.

Ebenso  werden  die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  während  der
Dauer  des  Vertrags  ähnliche  Strafbestimmungen  gegen  den  Privathandel  mit
        <pb n="149" />
        —  119  —

Losen  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  erlassen  und  aufrechterhalten,
wie  sie  im  Königreiche  Preußen  für  den  Privathandel  mit  preußischen  Staatslosen
  in  Geltung  sind.

Artikel  4.

Wegen  des  Betriebs  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  und  wegen
des  hieraus  fließenden  Einkommens  bleibt  deren  Verwaltung  in  den  Gebieten  der
vertragschließenden  Staaten  von  allen  Steuern  und  Abgaben  frei,  für  wessen
Rechnung  solche  auch  immer  erhoben  werden.

Den  Einnehmern  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  darf  wegen
des  Vertriebs  von  Losen  und  Losabschnitten  dieser  Lotterie  irgendeine  besondere
Steuer  oder  Abgabe  von  dem  Staate  oder  einem  Kommunal=  oder  sonstigen
Verbande  nicht  auferlegt  werden.

Artikel  5.

Die  Königlich  Bayerische,  die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich
  Badische  Regierung  sind  befugt,  für  ihre  Gebiete  auf  ihre  Kosten  je
eine  Behörde  zu  bestimmen,  der  die  Anstellung,  Uberwachung,  Bestrafung  und
Entlassung  der  Lotterieeinnehmer  ihres  Gebiets  zusteht.  Diese  Behörde  kann  zur
Uberwachung  auch  Geschäftsprüfungen  vornehmen.  Daneben  bleibt  die  Generallotteriedirektion
  zu  Geschäftsprüfungen  befugt,  die  sie  nach  vorheriger  Verständigung
der  bestellten  Landesbehörde  durch  ihre  Mitglieder  oder  Beamten  ausführen
lassen  kann.

Die  Einnehmer  der  süddeutschen  Staaten  erhalten  die  Benennung  „Einnehmer
  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie“.  Die  Einnehmerstellen  führen
die  Bezeichnung  „Königlich  Bayerische  (Königlich  Württembergische,  Großherzoglich
Badische)  Einnahme  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie“.

Vor  der  Annahme  eines  Lotterieeinnehmers  wird  der  Generallotteriedirektion
zur  Außerung  etwaiger  Bedenken  Mitteilung  gemacht  werden.  Die  Bestrafung
oder  Entlassung  eines  Lotterieeinnehmers  wird,  und  zwar  in  der  Regel  vorher,
der  Generallotteriedirektion  zur  Kenntnis  gebracht  werden.

Im  übrigen  werden  die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  bei  der  Annahme
  von  Lotterieeinnehmern  die  preußischen  Vorschriften  über  deren  Eigenschaften
  tunlichst  zugrunde  legen.  Ebenso  werden  die  preußischen  Vorschriften
über  die  Sicherheitsleistung,  die  Geschäftsführung,  die  Stellung  und  die  Vergütung
der  Lotterieeinnehmer  auch  für  die  Lotterieeinnehmer  des  Königreichs  Bayern,  des
Löntgreichs  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden  in  Geltung  gesetzt
werden.

Die  Lotterieeinnehmer  werden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  Abk.  1
dieses  Artikels,  der  Generallotteriedirektion  unterstellt,  die  zur  Erteilung  von  Warnungen
  und  zu  Vorhaltungen  aus  Anlaß  der  Geschäftsführung  befugt  ist.  Von
solchen  Warnungen  und  Vorhaltungen  ist  der  nach  Abs.  1  dieses  Artikels  bestellten
Behörde  Mitteilung  zu  machen.

26°
        <pb n="150" />
        —  120  —

Die  Zuteilung  der  Lose  zum  Vertriebe  sowie  eine  etwaige  nicht  Strafzwecken
  dienende  Kürzung  der  Zahl  der  zu  vertreibenden  Lose  erfolgt  unmittelbar
von  der  Generallotteriedirektion,  mit  der  auch  die  Abrechnung  und  der  sonstige
Geschäftsverkehr  unmittelbar  stattfindet.  Uber  Beschwerden  der  Spieler,  soweit
sie  nicht  ausschließlich  persönlicher  Natur  sind  und  deshalb  von  der  nach  Abs.  1
dieses  Artikels  bestimmten  Behörde  erledigt  werden,  entscheidet  die  Generallotteriedirektion.


Artikel  6.

Für  ihre  Beteiligung  an  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  erhalten
Bayern,  Württemberg  und  Baden  jährlich  einen  Anteil  an  deren  Ertrage,  der  in
zwei  gleichen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jedes  Jahres  fälligen  Raten  im  voraus,
  die  erste  Rate  am  1.  Juli  1912,  zahlbar  ist.

Der  Anteil  beträgt  in  den  ersten  fünf  Jahren  der  Vertragsdauer  für
Bayern  2215.000  Mark,  in  Worten:  Zwei  Millionen  zweihundertfünfzehn  Tausend
Mark,  für  Württemberg  785  000  Mark,  in  Worten:  Siebenhundertfünfundachtzig
Tausend  Mark,  und  für  Baden  690  000  Mark,  in  Worten:  Sechshundertneunzi
Tausend  Mark,  jährlich.  In  den  weiteren  Jahren  der  Vertragsdauer,  einschlierlic
der  etwaigen  Verlängerungen,  wird  für  jedes  Jahr  ermittelt,  wieviel  Lose  im
Durchschnitt  in  der  letzten  Klasse  der  in  dem  vorhergehenden  Jahre  abgespielten
beiden  Lotterien  von  den  innerhalb  des  einzelnen  Staates  bestellten  Lotterieeinnehmern
  abgesetzt  oder  fest  übernommen  worden  sind,  und  diese  Losezahl,  vervielfältigt
  mit  einem  Einheitssatze  von  42  Mark,  in  Worten:  Zweiundvierzig
Mark,  für  jedes  Los,  ergibt  den  Ertragsanteil,  der  in  dem  einzelnen  weiteren
Jahre  zu  zahlen  ist.  Auch  für  die  ersten  Jahre  der  Vertragsdauer  wird  der
Ertragsanteil  nach  dieser  Berechnung  in  denjenigen  Jahren  gezahlt,  in  welchen
der  so  berechnete  Anteil  den  vereinbarten  festen  Jahresbetrag  übersteigt.

Ergibt  sich  während  der  ersten  fünf  Jahre  der  Vertragsdauer  gegenüber
dem  den  drei  süddeutschen  Staaten  als  Anteil  an  dem  Ertrage  der  Lotterie  zugesicherten
  festen  Jahresbetrag  in  einem  dieser  Staaten  für  Preußen  ein  Verlust,
so  wird  für  jedes  weitere  Jahr  der  im  Artikel  8  Abs.  1  bezeichneten  Vertragsdauer
  der  Berechnung  des  Ertragsanteils  des  betreffenden  Staates  ein  Einheitssatz
  von  nur  10  Mark,  in  Worten:  Vierzig  Mark,  für  jedes  Los  so  lange  zugrunde
  gelegt,  bis  der  Verlust  Preußens  ausgeglichen  ist.

Falls  während  der  Dauer  dieses  Vertrags  der  sich  zur  Zeit  auf  161  3/8  Mark
belaufende,  als  Spielkapital  dienende  reine  Einsatzpreis  eines  Loses,  das  ist  der
Gesamtpreis  abzüglich  Reichsstempelabgabe  und  Schreibgebühr  des  Einnehmers,
oder  die  Höhe  der  planmäßigen  Gewinnabzüge  des  Staates,  die  gegenwärtig
14  vom  Hundert  betragen,  geändert  werden  sollten,  ändert  sich  in  entsprechendem
Verhältnisse,  jedoch  unter  Abrundung  auf  den  nächst  höheren  Pfennigbetrag,
auch  der  der  Anteilbemessung  zugrunde  zu  legende  Einheitssatz  von  42  Mark  und
der  für  die  Verlustausgleichung  maßgebende  Einheitssatz  von  40  Mark.
        <pb n="151" />
        —  121  —

Artikel  7.

Die  Einrichtung,  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Preußisch-Süddeutschen
  Klassenlotterie,  einschließlich  der  Verteilung  der  Lose  an  die  innerhalb
des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs  Württemberg  und  des  Großherjogtums
Baden  anzunehmenden  Lotterieeinnehmer,  ist  Aufgabe  der  Generallotteriedirektion.

Diese  wird  dabei  den  im  Königreiche  Bayern,  im  Königreiche  Württemberg
und  im  Großherzogtume  Baden  angenommenen  Lotterieeinnehmern,  soweit  Lose
hierzu  verfügbar  sind,  mindestens  diejenige  Zahl  von  Losen  überweisen,  welche
die  Einnehmer  für  alle  Klassen  zweier  aufeinander  folgenden  Lotterien  fest  zu  übernehmen
  sich  verpflichten.  Den  im  Königreiche  Preußen  und  in  sonstigen  Absatzgebieten
  der  Preußisch  Süddeutschen  Klassenlotterie  bestellten  Lotterieeinnehmern
werden  keine  günstigeren  Bedingungen  wegen  des  Vertriebs  und  der  Zahl  der
ihnen  überwiesenen  Lose  zugestanden  werden  als  den  in  den  Königreichen  Bayern
und  Württemberg  sowie  im  Großherzogtume  Baden  angenommenen  Einnehmern.

Auch  wird  Vorsorge  getroffen  werden,  daß  für  die  Bewohner  Bayerns,
Württembergs  und  Badens  genügende  Gelegenheit  geschaffen  wird,  Lose  der
Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  von  den  im  eigenen  Lande  bestellten  Lotterieeinnehmern
  zu  beziehen.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  9
auf  die  Zeitdauer  vom  1.  Juli  1912  bis  zum  30.  Juni  1927  geschlossen,  so
daß  die  letzte  Ertragsanteilzahlung  am  2.  Januar  1927  zu  erfolgen  hat.

Der  Vertrag  gilt  jedesmal  als  für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  verlängert,
  wenn  er  nicht  mindestens  ein  Jahr  vor  Ablauf  seiner  Geltungsdauer
von  einem  der  vertragschließenden  Teile  gekündigt  wird.  Das  Kündigungsrecht
steht  jeder  der  drei  süddeutschen  Regierungen  selbständig  zu.  Erfolgt  eine  derartige
  Kündigung,  so  soll  der  Vertrag  für  die  anderen  Regierungen  weiter  in
Geltung  bleiben,  ebenso  wie  in  dem  Falle,  wenn  die  Königlich  Preußische  Regierung
  die  Kündigung  des  Vertrags  nicht  gegenüber  allen  drei  süddeutschen
Regierungen  aussprechen  sollte.

Artikel  9.

Die  Generallotteriedirektion  ist  berechtigt,  Lose  für  die  Preußisch-Süddeutsche
Klassenlotterie  in  den  Gebieten  der  drei  süddeutschen  Staaten  durch  die  daselbst
anzunehmenden  Lotterieeinnehmer  schon  vor  dem  1.  Juli  1912  zu  vertreiben  und
die  hierzu  nötigen  Anordnungen  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  schon  vor  diesem
Zeitpunfte  zu  treffen.

Andererseits  sind,  falls  dieser  Vertrag  von  einer  Seite  gekündigt  und  nicht
durch  einen  anderen  Vertrag  ersetzt  wird,  die  Regierungen  der  süddeutschen
Staaten  befugt,  sofern  sie  alsdann  nach  der  Beendigung  des  Vertragsverhältnisses
mit  Preußen  eine  eigene  Staatslotterie  einzurichten  oder  eine  andere  Lotterie  zu-
        <pb n="152" />
        —  122  —

zulassen  gewillt  sind,  die  hierzu  nötigen  Veranstaltungen,  einschließlich  des  Losevertriebs,
  schon  von  dem  dem  Vertragsablaufe  vorhergehenden  1.  Juli  ab  zu
treffen  oder  zu  gestatten.

Artikel  10.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  es  unbenommen,  noch  mit
anderen  Staaten  Verträge  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zu  schließen.

Artikel  11.

Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
werden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  soll  sobald  wie  möglich  in
Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  Kommissare  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  Berlin,  den  29.  Juli  1911.

(L.  S.)  Dr.  Felix  Lewald.  (L.  S.)  Dr.  Wilhelm  Wolf.
(L.  S.)  Dr.  Adolf  Goedecke.  (L.  S.)  Hans  v.  Schoen.
(L.  S.)  Albrecht  Lentze.

(L.  S.)  Fritz  v.  Graevenitz.  (L.  S.)  Dr.  Fritz  Nieser.

(L.  S.)  Dr.  Leopold  Hegelmaier.

—  —  —  ——  —  —

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  vom  29.  Juli  1911.

Die  unterzeichneten  Kommissare  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschluß  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zwischen
Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg  und  Baden  andererseits  vereinbarten
  Staatsvertrags  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende,  mit  den
Vereinbarungen  des  Vertrags  selbst  gleich  verbindliche  Erklärungen  aufgenommen
worden:

#1

Jede  der  beteiligten  Regierungen  schließt  den  Vertrag  nur  unter  der  Voraussetzung
  der  Zustimmung  der  Landesvertretung  ihres  Staates  ab.
        <pb n="153" />
        —  123  —

Wird  auf  seiten  eines  der  süddeutschen  Staaten  die  erforderliche  Zustimmung
von  der  Landesvertretung  nicht  erteilt,  so  soll  der  Vertrag  zwischen  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  und  den  betreffenden  anderen  Regierungen  oder  auch
nur  der  einen  anderen  Regierung  gleichwohl  gelten.

II.
Zu  Artikel  1  Abs.  1  und  2.

1.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung,  die  Königlich  Württembergische
Regierung  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sind  darüber  einig,  daß
das  süddeutsche  Mitglied  der  Königlich  Preußischen  Generallotteriedirektion  bis  auf
weitere  Vereinbarung  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  vorgeschlagen
wird.  Es  ist  in  Aussicht  genommen,  hierzu  eine  juristisch  vorgebildete  Persönlichkeit
  auszuwählen,  damit  dem  Mitgliede  gleichzeitig  Justitiargeschäfte  übertragen
werden  können.  Das  Mitglied  wird  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
ernannt  werden  und  während  seiner  Beschäftigung  bei  der  Generallotteriedirektion
Besoldung  und  Wohnungsgeldzuschuß  aus  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse
nach  Maßogabe  der  für  die  Lotteriedirektoren  geltenden  preußischen  Bestimmungen
beziehen,  denen  es  während  dieser  Zeit  auch  im  übrigen  unterworfen  sein  soll.
Das  Mitglied  kann  von  der  beteiligten  Regierung  jederzeit  in  ihren  Landesdienst
  zurückberufen  werden.  Tritt  das  Mitglied  in  den  Ruhestand,  so  soll  ihm
Ruhegehalt  nach  den  Vorschriften  der  preußischen  Gesetzgebung  aus  der  Königlich
Preußischen  Staatskasse  gezahlt  werden.

2.  Die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  werden  den  bezüglich  der
Zahl  oder  der  Sitze  der  Lotterieeinnahmen  von  der  Generallotteriedirektion  etwa
geäußerten  Bedenken  nach  Möglichkeit  Rechnung  tragen.

III.
Zu  Artikel  2  Abs.  1  bis  3.

1.  Die  Bestimmung  im  Artikel  2  Abs.  1  des  Vertrags  findet  nicht  nur
auf  die  nach  Art  der  gegenwärtigen  Staatslotterien  als  dauernde  Einrichtung
veranstalteten  sondern  auch  auf  einmalige  Lotterien  Anwendung.

2.  Die  vertragschließenden  Regierungen  befinden  sich  darüber  im  Einverständnisse,
  daß  die  bei  Abschluß  des  Vertrags  für  die  süddeutschen  Staaten
bereits  zugelassenen  Privatgeldlotterien  von  der  Bestimmung  im  Artikel  2  Abs.  2
des  Vertrags  insoweit  mitberührt  werden,  als  der  Gesamtpreis  der  nach  dem
1.  Juli  1912  zur  Ausgabe  gelangenden  Lose  in  den  dort  vorgesehenen  Gesamtpreis
  eingerechnet  wird.  Ist  eine  Lotterie  in  mehreren  Staaten  zugelassen,  so
wird  nur  der  Gesamtpreis  der  in  einem  Vertragsstaate  zugelassenen  Lose  auf  den
für  letzteren  vorgesehenen  Gesamtpreis  angerechnet.  Hat  eine  Ausscheidung  nicht
stattgefunden,  so  erfolgt  die  Anrechnung  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerungszahlen
  in  den  Staaten,  in  denen  die  Holterie  zugelassen  wurde.
        <pb n="154" />
        —  124  —

3.  Die  vertragschließenden  Regierungen  werden  im  Interesse  des  finanziellen
Ergebnisses  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  bei  Genehmigung  oder  Zulassung
  von  Geld-,  Sach-  oder  gemischten  Lotterien  tunlichste  Zurückhaltung  üben.

4.  Die  Regierungen  der  drei  süddeutschen  Staaten  werden  der  Königlich
Preußischen  Regierung  von  der  Genehmigung  oder  Zulassung  jeder  einzelnen
Lotterie,  dem  Namen  und  der  Firma  ihres  Generalunternehmers  und  ihrem
Spielplane  vierteljährlich  Mitteilung  machen.  Eine  gleiche  Mitteilung  wird  die
Königlich  Preußische  Regierung  auf  Verlangen  den  Regierungen  der  drei  süddeutschen
  Staaten  machen.

5.  Unter  Lotterien  „nach  Art  der  Klassenlotterie“  im  Sinne  des  Artikel  2
Abs.  3  des  Vertrags  sind  die  Lotterien  zu  verstehen,  die  in  mehreren  Klassen
und  mit  steigenden  Gewinnaussichten  unter  Leistung  von  Nachzahlungen  gespielt
  werden.

IV.
Zu  Artikel  4  Abs.  2.

1.  Unter  besonderen  Steuern  und  Abgaben  sind  nur  solche  Steuern  und
Abgaben  zu  verstehen,  die  darauf  abzielen,  das  Einkommen  der  Lotterieeinnehmer,
das  sie  als  solche  beziehen,  in  weitergehendem  Maße  steuerlich  zu  belasten,  als  es
nach  den  allgemein  geltenden  Steuergesetzen  belastet  werden  würde.

2.  Die  Lotterieeinnehmer  sollen  in  dieser  Eigenschaft  steuerlich  nicht  als
selbständige  Gewerbetreibende,  die  der  Gewerbesteuer  unterliegen,  betrachtet  werden.

V.
Zu  Artikel  5  Abs.  1  bis  4  und  6.

1.  Die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  werden  die  Anordnungen,
die  sie  für  die  im  Artikel  5  Abs.  1  des  Vertrage  bezeichnete  Behörde  etwa  erlassen,
  zur  Kenntnis  der  Königlich  Preußischen  Regierung  bringen.

2.  Die  Lotterieeinnehmer  sind  nicht  Staatsbeamte.  Es  soll  aber  den  beteiligten
  Regierungen  unbenommen  bleiben,  zu  bestimmen,  daß  über  die  Geschäftsfirma
  der  Einnehmorstell  das  Landeswappen  zu  setzen  ist.

3.  Die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  werden  die  von  der  Generallotteriedirektion
  gegen  die  Annahme  eines  Lotterieeinnehmers  etwa  geäußerten
Bedenken  sowie  die  von  ihr  gegebenen  Anregungen  auf  Bestrafung  oder  Entlassung
  eines  Lotterieeinnehmers  prüfen  und  ihnen  nach  Möglichkeit  Rechnung
tragen.  Wenn  trotz  des  Widerspruchs  der  Generallotteriedirektion  die  Annahme
eines  Lotterieeinnehmers  erfolgt  oder  von  der  Entlassung  eines  solchen  abgesehen
wird,  so  haftet  die  betreffende  Regierung  für  jeden  hieraus  entstehenden  Schaden.

4.  Die  von  den  süddeutschen  Lotterieeinehmern  verwirkten  Vertragsstrafen
fließen  in  die  Einzelstaatskassen  der  süddeutschen  Staaten.  Die  von  ihnen  für
ihre  Geschäftsführung  zu  leistende  Sicherheit  ist  für  die  Königlich  Preußische
Staatskasse,  vertreten  durch  die  Generallotteriedirektion  in  Berlin,  zu  bestellen.
Sie  ist  in  Schuldverschreibungen  des  Deutschen  Reichs  oder  in  solchen  der  ein-
        <pb n="155" />
        —  125  —

zelnen  an  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  beteiligten  Bundesstaaten  oder
in  entsprechenden  Schuldbuchforderungen  zu  leisten.  Welche  weiteren  Wertpapiere
hierzu  etwa  noch  verwendet  werden  können,  bleibt  der  Vereinbarung  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  im  Wege  des  Schriftwechsels  vorbehalten.

5.  Wird  durch  die  endgültige  oder  einstweilige  Erledigung  einer  Lotterieeinnehmerstelle
  oder  aus  anderem  Anlaß,  insbesondere  im  Anschluß  an  eine  Geschäftsprüfung,
  die  dringliche  Einrichtung  einer  vorläufigen  Verwaltung  der  Stelle
oder  eine  ähnliche  dringliche  Maßregel  nötig,  so  wird  die  nach  Artikel  5  Abs.  1
des  Vertrags  zuständige  Behörde  das  Erforderliche  veranlassen,  sich  gegebenenfalls
mit  der  Generallotteriedirektion  tunlichst  vorher  ins  Benehmen  setzen,  jedenfalls
aber  dieser  sogleich  nach  Eintritt  des  betreffenden  Falles  Mitteilung  zugehen  lassen.

6.  Die  vertragschließenden  Regierungen  befinden  sich  darüber  im  Einverständnisse,
  daß  es  der  Generallotteriedirektion  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des
Artikel  5  Abs.  6  des  Vertrags  unbenommen  bleiben  muß,  in  Angelegenheiten,  die
von  geschäftlichem  Interesse  für  sie  sind,  mit  den  zuständigen  Behörden  und  Beamten
  Bayerns,  Württembergs  und  Badens  sich  in  Verbindung  zu  setzen,  in
dringenden  Fällen  unmittelbar,  sonst  durch  Vermittelung  der  nach  Artikel  5  Abs.  1
des  Vertrags  berufenen  Behärde.

VI.
Zu  Artikel  6.

1.  Ein  Verlust  im  Sinne  des  Artikel  6  Abs.  3  des  Vertrags  ist  vorhanden,
  wenn  und  insoweit  der  durch  den  Absatz  von  Losen  in  einem  der  süddeutschen
  Staaten  für  die  preußische  Staatskasse  erzielte  Gewinn  die  von  Preußen
in  den  ersten  fünf  Jahren  der  Vertragsdauer  gezahlten  festen  Jahressummen
nicht  erreicht.  Als  Gewinn  gilt  hierbei  ein  dem  planmäßigen  Gewinnabzug  entsprechender
  Prozentsatz  (gegenwärtig  14  vom  Hundert)  von  allen  durch  die  Einnehmer
  des  betreffenden  Staates  tatsächlich  vereinnahmten  Einsatzgeldern  für  die
abgesetzten  und  die  von  den  Einnehmern  fest  übernommenen  Lose  (Lose,  Erneuerungslose,
  Freilose,  Kauflose,  verlassene  und  anderweitig  verkaufte  Erneuerungslose,
  abgelehnte  und  anderweitig  verkaufte  Freilose).  Bei  der  Abbürdung  des
Gesamtverlustes  wird  in  jedem  Jahre  derjenige  Betrag  abgeschrieben,  der  sich
aus  dem  Unterschiede  zwischen  dem  nach  Satz  2  zu  berechnenden  Jahresgewinne
Preußens  und  dem  nach  Artikel  6  Abs.  3  des  Vertrags  zu  zahlenden  Ertragsauntei
  ergibt.  Zinsen  sollen  bei  der  Berechnung  des  Verlustes  nicht  in  Ansatz
ommen.

2.  War  der  reine  Einsatzpreis  eines  Loses  oder  der  Prozentsatz  der  planmäßigen
  Gewinnabzüge  in  den  beiden  für  die  Bemessung  des  Ertragsanteils  oder
der  nachträglichen  Anteilserhöhung  nach  Artikel  6  des  Vertrags  maßgebenden
Lotterien  nicht  der  gleiche,  so  wird  für  jede  einzelne  Lotterie  der  Ertragsanteil
der  süddeutschen  Staaten  gesondert  berechnet  und  hieraus  der  Durchschnitt  für
das  ganze  Jahr  ermittelt.  Haben  sowohl  der  Einsatzpreis  als  auch  der  Gewinnabzug
  Anderungen  erfahren,  so  bestimmt  sich  die  Anderung  des  Einheitssatzes

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11208—11209.)  27
        <pb n="156" />
        —  126  —

nach  dem  Verhältnisse  sowohl  des  durchschnittlichen  Einsatzpreises  als  auch  des
durchschnittlichen  Gewinnabzugs  zu  dem  gegenwärtigen.  ·

3.  Solange  die  Berechnung  des  Anteils  nach  Artikel  6  Abs.  2  oder  4  des
Vertrags  noch  nicht  fertiggestellt  ist,  erfolgen  die  Zahlungen  in  den  ersten  fünf
Jahren  nach  dem  vereinbarten  Jahresbetrag,  in  den  folgenden  Jahren  nach  der
im  Vorjahre  gezahlten  Jahressumme.  Ergibt  sich  bei  der  demnächstigen  Feststellung,
  daß  den  süddeutschen  Staaten  ein  geringerer  oder  ein  höherer  als  der
gezahlte  Betrag  zustand,  so  wird  der  zuviel  gezahlte  Betrag  je  zur  Hälfte  von
den  beiden  zunächst  fällig  werdenden  Raten  gekürzt,  ein  zuwenig  gezahlter  der
zunächst  fälligen  Rate  hinzugesetzt.  Für  die  ersten  fünf  Jahre  der  Vertragsdauer
gilt  dies  nur,  wenn  den  süddeutschen  Staaten  ein  höherer  Betrag  zustehen  würde.

4.  Die  Generallotteriedirektion  wird  den  von  den  Regierungen  der  süddeutschen
Staaten  gemäß  Artikel  5  Abs.  1  des  Vertrags  bestimmten  Behörden  nach  Abspielung
  von  jeder  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  tunlichst  bald  nach  dem
Ende  der  Ziehung  jeder  dieser  Lotterien  Mitteilung  über  den  Loseabsatz  machen,
der  in  diesen  von  den  in  ihrem  Lande  bestellten  Lotterieeinnehmern  erzielt  worden
und  nach  Artikel  6  Abs.  2  des  Vertrags  für  die  nächste  Anteilsbemessung  maßgebend
  ist;  auch  wird  sie  den  bezeichneten  Behörden  von  dem  Plane  jeder
Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  Kenntnis  geben.

5.  Wenn  in  einem  Berechnungsjahr  (1.  Juli  bis  30.  Juni)  im  Falle  eines
Krieges  oder  sonstigen  Ereignisses  Lotterien  nicht  abgespielt  werden  sollten,  so  ist
für  dieses  Jahr  an  die  süddeutschen  Staaten  ein  Anteil  nicht  zu  zahlen.  Sollte
aus  den  vorerwähnten  Gründen  in  einem  Berechnungsjahre  nur  eine  Lotterie
oder  eine  Lotterie  nur  zum  Teil  abgespielt  werden,  so  ist  der  Anteil  für  dieses
Jahr  nur  zur  Hälfte  oder  zu  dem  entsprechenden  Teile  zu  zahlen.  Der  Berechnung
  des  Anteils  für  das  nächste  Jahr,  in  dem  die  regelmäßige  Abspielung  von
Lotterien  wieder  aufgenommen  wird,  wird  nach  Ablauf  der  Garantiezeit  der  Loseabsatz
  in  dem  Berechnungsjahre  vor  Eintritt  des  Ereignisses  zugrunde  gelegt,  in
dem  letztmals  die  beiden  Lotterien  abgespielt  wurden.

VII.
Zu  Artikel  7.

1.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  allen  wesentlichen  Anderungen
  des  festgesetzten  Spielplans  und  der  geltenden  Geschäftsanweisungen  für
die  Generallotteriedirektion  und  für  die  Lotterieeinnehmer  den  Regierungen  der  drei
süddeutschen  Staaten  rechtzeitig  vorher  Mitteilung  zugehen  lassen.

2.  Die  Zahl  der  den  Lotterieeinnehmern  zugewiesenen  und  von  ihnen  abgesetzten
  Lose  soll  nicht  einseitig  wieder  vermindert  werden.

3.  Die  infolge  des  Vertrags  ausgegebenen  neuen  Lose  sollen  in  erster
Linie  auf  die  süddeutschen  Staaten  nach  Verhältnis  ihrer  Bevölkerungszahl  verteilt
  und  den  Lotterieeinnehmern  dieser  Staaten  zur  Verfügung  gehalten  werden.
Wenn  und  insoweit  den  Lotterieeinnehmern  eines  süddeutschen  Staates  die  hiernach
  auf  den  einzelnen  Staat  entfallende  Zahl  von  Losen  noch  nicht  zugewiesen
        <pb n="157" />
        —  127  —

worden  ist,  sollen  die  verfügbar  gebliebenen  Lose  bei  Bedarf  in  erster  Linie  den
Lotterieeinnehmern  dieses  Staates  zugeteilt  werden.  Ebenso  soll  bei  weiteren  Vermehrungen
  der  Gesamtzahl  der  Lose  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie
jedesmal  eine  entsprechende  Ausgleichung  herbeigeführt  werden.

4.  Auch  im  übrigen  sollen  die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  hinsichtlich
  der  Zahl  der  ihren  Lotterieeinnehmern  zuzuweisenden  Lose  tunlichste  Berücksichtigung
  ihrer  Wünsche  und  eine  gleichmäßige  Behandlung  ihrer  Lotterieeinnehmer
  gegenüber  den  preußischen  Einnehmern  im  Rahmen  des  Bedürfinisses
des  Loseabsatzes  erwarten  dürfen.

5.  Den  süddeutschen  Lotterieeinnehmern  soll  der  Loseabsatz  nach  dem  Vertragsausland
  innerhalb  der  durch  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
(Artikel  5  Abs.  4  des  Vertrags)  gezogenen  Grenzen  nicht  verwehrt  sein.

VIII.
Zu  Artikel  9.

Für  den  Vertrieb  der  Lose  durch  die  beiderseitigen  Lotterieeinnehmer  der
vertragschließenden  Teile  gelten  die  beteiligten  Staatsgebiete  mit  Beginn  des
Vertriebs  der  Lose  zur  1.  Preußisch-Süddeutschen  (227.  Königlich  Preußischen)
Klassenlotterie  untereinander  als  Inland.  Die  Generallotteriedirektion  wird  dahin
wirken,  daß  die  preußischen  Lotterieeinnehmer  auch  schon  in  der  Zeit  vor  dem
1.  Jult  1912  sich  jedes  Versuchs,  Lose  in  den  süddeutschen  Staaten  abzusetzen,
enthalten.  «

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurf  übereinstimmend  befundenen  vier  Ausfertigungen
  des  Vertrags  sind  hierauf  von  den  Kommissaren  unterzeichnet  und
untersiegelt  worden,  und  es  haben  die  Kommissare  der  Königlich  Preußischen
Regierung  sowie  der  Königlich  Bayerischen,  der  Königlich  Württembergischen  und
der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  je  eine  Ausfertigung  des  Vertrags  und
des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  geschehen  in  Berlin,  den  29.  Juli  1911.

Dr.  Felix  Lewald.  Dr.  Wilhelm  Wolf.
Dr.  Adolf  Goedecke.  Hans  v.  Schoen.
Albrecht  Lentze.

Fritz  v.  Graevenigz.  Dr.  Fritz  Nieser.

Dr.  Leopold  Hegelmaier.
        <pb n="158" />
        —  128  —

(Nr.  11209.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  29.  Juli  1911  unterzeichneten
  Staatsvertrags  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  andererseits  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  durch
Preußen,  Württemberg  und  Baden.  Vom  11.  Juni  1912.

D.  vorstehend  abgedruckte,  am  29.  Juli  1911  in  Berlin  unterzeichnete  Staatsvertrag
  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg  und  Baden
andererseits  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  ist  nebst  dem  gleichfalls  vorstehend
abgedruckten  Schlußprotokolle  vom  selben  Tage  von  Preußen,  Württemberg  und
Baden  ratifiziert  worden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  hat  zwischen
Preußen  und  Württemberg  am  24.  Mai  1912  und  zwischen  Preußen  und  Baden
am  30.  Mai  1912  in  Berlin  stattgefunden.

Berlin,  den  11.  Juni  1912.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
v.  Kiderlen-Waechter.

Redigiert  im  Bureau  detz  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25
und  1ös4  bis  1903  zu  2,10  .)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="159" />
        —  129  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  21.—

JInhalt:  Ausführungsgesetz  zur  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908,  S.  120.  —
Staatsvertrag  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  zur
Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten  Verträge
  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,  Gemeinheitsteilungen  und
Ablösungen  auf  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden,  S.  130.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Cippe  am  28.  März
1912  vereinbarten  Staatsvertrags  zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874  und
23./25.  Mai  1907  unterzeichneten  Verträge  wegen  Uberkragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,
  Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen  auf  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden,
  S.  134.  —  Erläuterung  des  Königlichen  Staatsministeriums  zu  §  4  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  Vorschriften  über  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten  vom  24.  September  1910,
S.  1358.

 

 

(Nr.  11210.)  Ausführungsgesetz  zur  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  349).  Vom  3.  Juni  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

isoen  wln  Basihm.  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  ·

 

Fl.
Das  Gesetz  vom  26.  November  1869  (Gesetzsamml.  S.  1165)  wird
aufgehoben.
82.

Die  Aufsichtsbehörden  (6  17  der  Maß-  und  Gewichtsordnung)  sind  Vor—
gesetzte  im  Sinne  des  §  19  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen
der  nicht  richterlichen  Beamten  usw.,  vom  21.  Juli  1852  (Gesetzsamml.  S.  465).

Die  mit  der  höheren  Dienstaufsicht  betrauten  Behörden  haben  die  im  §  19
Abs.  5  und  im  §  23  dieses  Gesetzes  sowie  die  im  &amp;amp;  6  der  Allerhöchsten  Verordnung
  über  die  Festsetzung  und  den  Ersatz  der  bei  Kassen  usw.  vorkommenden
Defekte  vom  24.  Januar  1844  (Gesetzsamml.  S.  52)  bezeichneten  Befugnisse.

83.
Werden  zum  Zwecke  der  Nacheichung  öffentliche  Eichtage  außerhalb  der

sändigen  Amtsstelle  von  der  zuständigen  Behörde  angeordnet,  so  haben  die  Gemeinden:


Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11210—11213.)  28
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1912.
        <pb n="160" />
        —  130  —

1.  die  Zeit,  zu  der  für  ihren  Bezirk  Eichtage  abgehalten  werden,  ortsüblich
  bekannt  zu  machen;

2.  geeignete  Räumlichkeiten  bereit  zu  stellen;

3.  auf  Ersuchen  der  Eichungs-Aufsichtsbehörde  die  Erhebung  der  Eichgebühren
  und  anderer  Gefälle  gegen  eine  Vergütung  von  drei  vom
Hundert  der  eingezogenen  Beträge  zu  bewirken  und  die  Beträge  an  die
Eichamtskasse  abzuliefern.  ·

Die  Gemeindevorsteher  haben  auch  im  übrigen  die  Eichbeamten  bei  der
Abhaltung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  öffentlichen  Eichtage  zu  unterstützen.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  den  Gemeinden  obliegenden  Ver—
pflichtungen  sind  auch  von  den  Gutsbezirken  zu  erfüllen.

84.
Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  die  dem  eichpflichtigen  Verkehre
(66  6  bis  9  und  &amp;amp;  13  der  Maß-  und  Gewichtsordnung)  dienenden  Räumlichkeiten
  während  der  üblichen  Geschäftsstunden  zu  betreten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1912.

(#.  S)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lenge.

 

 

(Nr.  11211.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Fürstentume
Schaumburg-Cippe  zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874
und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten  Verträge  wegen  Ubertragung  der
Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,  Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen
  auf  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden.  Vom
28.  März  1912.

N  für  wünschenswert  erachtet  worden  ist,  die  Verträge  abzuändern,  die
zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  über  die  Bearbeitung  von  Auseinandersetzungsgeschäften
  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  durch  Königlich  Preußische
Auseinandersetzungsbehörden  am  20.  Oktober  1872)  27.  April  1874  und
23./25.  Mai  1907  unterzeichnet  worden  sind,  haben  die  zur  Vereinbarung  der
dieserhalb  erforderlichen  Bestimmungen  bestellten  Kommissare,  nämlich
        <pb n="161" />
        —  131  —

für  das  Königreich  Preußen:
der  Geheime  Oberregierungsrat  Julius  Peltzer,
der  Geheime  Legationsrat  Dr.  Paul  Eckardt  und
der  Regierungsrat  Dr.  Hans  Meydenbauer,

für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe:
der  Staatsrat  Gotthard  von  Campe,

folgenden  Vertrag  abgeschlossen:

Artikel  1.

Die  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen  und  der  Gemeinheitsteilungen,
  einschließlich  der  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden  Streitigkeiten,
soll  in  dem  Fürstentume  Schaumburg-Lippe  durch  die  für  die  umliegenden
preußischen  Landesteile  dazu  berufenen  Königlich  Preußischen  Behörden,  zur  Zeit
die  Königliche  Generalkommission  in  Münster  und  das  Oberlandeskulturgericht  in
Berlin,  sowie  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  durch  das  Reichsgericht  in  Leipzig
erfolgen.

Artikel  2.

.Die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  sollen  in  den  im
Artikel  1  bezeichneten  Geschäften  dieselben  Befugnisse  haben,  welche  ihnen  in  ähnlichen
  preußischen  Angelegenheiten  eingeräumt  sind.

In  Ansehung  der  Aufsicht  und  der  Disziplin  gelten  für  die  im  Artikel  1
bezeichneten  Königlich  Preußischen  Behörden  und  deren  Beamte  ausschließlich  die
preußischen  Gesetze  und  Verordnungen.

 

Artikel  3.

Die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  haben  dem  Fürstlichen
  Ministerium  auf  Verlangen  über  die  Lage  der  einzelnen  Angelegenheiten
jederzeit  Auskunft  zu  geben.

Soweit  durch  die  Grundstückszusammenlegungen  und  die  Gemeinheitsteilungen
  landespolizeiliche  Interessen  oder  Interessen  der  Gemeinden  betroffen
werden,  haben  sich  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  mit
den  zuständigen  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Verwaltungsbehörden,  erforderlichenfalls
  mit  dem  Fürstlichen  Ministerium,  unmittelbar  ins  Einvernehmen
u  setzen.  "

Weisungen,  die  das  Fürstliche  Ministerium  zur  Wahrung  der  vorbezeichneten
  Interessen  für  erforderlich  erachtet,  werden  durch  Vermittelung  des  Königlich
  Preußischen  Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  erteilt.

Artikel  4.

Dem  Verfahren  und  den  Entscheidungen  sollen  die  im  Fürstentume
Schaumburg-Lippe  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  zugrunde  gelegt  werden.
287
        <pb n="162" />
        —  132  —

Etwa  beabsichtigte  Anderungen  dieser  Gesetzgebung  sind  vor  der  Vorlage  des
Gesetzentwurfs  an  den  Landtag  des  Fürstentums  Schaumburg-Lippe  mit  der
Generalkommission  in  Münster  in  ihren  Grundzügen  zu  vereinbaren.  Die
richterlichen  Entscheidungen  der  Königlich  Preußischen  Behörden  ergehen  unter
der  Formel:
In  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe
abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom  28.  März  1912.

Artikel  5.

Das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  gewährt  für  die  dem  Preußischen
Staate  aus  der  Erfüllung  dieses  Vertrags  entstehenden  Kosten  eine  einmalige
Pauschvergütung  von  50  (fünfzig)  Mark  für  jedes  Hektar  der  in  Bearbeitung
genommenen  Fläche.  Bei  der  ohne  gleichzeitige  Zusammenlegung  der  belasteten
Grundstücke  erfolgenden  Hutablösung  werden  jedoch  durch  die  Generalkommission
Murschsätze  nach  Maßgabe  der  für  Nebengeschäfte  der  Auseinandersetzungsbehörden
im  Königreiche  Preußen  geltenden  Kostenvorschriften  bemessen  und  von  dem
Fürstlichen  Ministerium  bei  Beendigung  des  Verfahrens  eingezogen.

Die  nach  Abs.  1  zu  zahlende  Pauschvergütung  ist,  vorbehaltlich  endgültiger
Regelung  nach  Schluß  des  Verfahrens,  vorschußweise  in  gleichen,  nach  der  voraussichtlichen
  Dauer  des  Verfahrens  bemessenen  Jahresbeträgen  abzuführen.  Die  voraussichtliche
  Dauer  des  Verfahrens  wird  bei  dessen  Beginne  von  der  nach  Artikel  1
mit  seiner  Leitung  betrauten  Königlich  Preußischen  Generalkommission  angegeben.

In  welchem  Umfange  die  Beteiligten  diese  Pauschvergütung  der  Fürstlichen
Staatskasse  zu  ersetzen  haben,  bleibt  der  Bestimmung  der  Fürstlichen  Regierung
vorbehalten.

Artikel  6.

Durch  den  Pauschsatz  von  50  Mark  (Artikel  5)  gelten  diejenigen  Kosten
als  ersetzt,  welche  nach  §  2  des  preußischen  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in
Auseinandersetzungssachen  vom  24.  Juni  1875  (Preußische  Gesetzsamml.  S.  395)
zu  den  allgemeinen  Regulierungskosten  gehören,  insbesondere  sämtliche  Auslagen
der  preußischen  Behörden,  darunter  auch  die  Ausgaben  für  Zeugen  und  Sachverständige
  mit  Einschluß  der  Abschätzer  (Boniteure).

Andere  bei  der  Durchführung  des  Verfahrens  den  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  entstehende  Kosten  (§6  4,  5  des  oben  angeführten  Gesetzes  vom
24.  Juni  1875)  sind  von  den  Beteiligten  der  preußischen  Staatskasse  zu  erstatten.

Artikel  7.

Auf  die  Berechnung  der  Entschädigung  der  Sachverständigen  und  Zeugen
sowie  auf  die  Berechnung  derjenigen  besonderen  Kosten,  welche  in  einer  unter  Artikel  1
fallenden  Sache  den  Beteiligten  zur  Last  liegen,  finden  die  preußischen  Vorschriften
über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  Anwendung.
        <pb n="163" />
        —  133  —

Die  nach  Artikel  1  zuständige  Königlich  Preußische  Generalkommission  ist
befugt,  die  im  Abs.  1  bezeichneten,  den  Beteiligten  zur  Last  fallenden  besonderen
Kosten  niederzuschlagen,  falls  sie  nicht  beizutreiben  sind.

Die  niedergeschlagenen  Kosten  sind,  soweit  sie  von  Staatsangehörigen  des
Fürstentums  geschuldet  werden  und  in  baren  Auslagen  bestehen,  von  der  Fürstlichen
  Staatskasse  der  betreffenden  preußischen  Kasse  zu  erstatten.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  5  bis  7  finden  auf  die  am  1.  April  1912
bereits  anhängigen  Auseinandersetzungssachen  keine  Anwendung.  Für  diese  sind
vielmehr  die  im  Königreiche  Preußen  wegen  der  Kosten  in  Auseinandersetzungssachen
  geltenden  Vorschriften  auch  fernerhin  maßgebend.

Artikel  9.

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden;  die  Ratifikationsurkunden  sollen  in
Berlin  ausgewechselt  werden.

Artikel  10.

Dieser  Vertrag  tritt  einen  Monat  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  die  im  Eingange  des  gegenwärtigen  Vertrags
bezeichneten  Verträge  außer  Kraft.  Der  auf  Grund  dieser  Verträge  vereinbarte
Jahresbeitrag  der  Fürstlichen  Regierung  von  750  Mark  zu  den  dem  Preußischen
Staate  entstehenden  Kosten  wird  das  letzte  Mal  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs
1912  gezahlt.  Hierdurch  werden  zugleich  die  Kosten  abgegolten,  die  dem  Preußischen
Staate  aus  der  Durchführung  der  im  Artikel  8  bezeichneten  Auseinandersetzungssachen
  entstehen.

Die  Kündigung  des  gegenwärtigen  Vertrags  ist  nicht  vor  dem  Ablaufe
von  15  Jahren  zulässig.  Von  da  ab  kann  jeder  der  vertragschließenden  Teile
nach  einjähriger  Kündigung  zurücktreten.

Sobald  die  Kündigung  erfolgt  ist,  dürfen  Anträge  auf  Grundstäückszusammenlegungen
  und  Gemeinheitsteilungen  von  den  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  nicht  mehr  angenommen  werden.  Die  bereits  anhängig
gewordenen  Zusammenlegungen  der  Grundstücke  und  Gemeinheitsteilungen  sind
nach  den  Bestimmungen  dieses  Vertrags  durch  die  preußischen  Behörden  zu  Ende
zu  führen.

Artikel  11.

Falls  eine  Anderung  der  Organisation  oder  der  Zuständigkeit  der  Königlich
Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  oder  im  Kostenwesen  eintreten  und  sich
hierdurch  eine  Anderung  von  Bestimmungen  dieses  Staatsvertrags  oder  dessen
Ergänzung  als  nötig  erweisen  sollte,  erfolgt  diese  durch  Vereinbarung  zwischen
den  beiderseitigen  Regierungen.  Jedoch  kann  auf  diesem  Wege  weder  eine  Er-
        <pb n="164" />
        —  134  —

höhung  der  im  Artikel  5  bestimmten  Pauschvergütung  noch  eine  Beschränkung
des  Umfanges  der  Kosten,  welche  nach  Artikel  6  als  durch  die  Pauschvergütung
ersetzt  zu  gelten  haben,  stattfinden.  Die  Vereinbarung  ist  in  derselben  Weise
bekannt  zu  machen  wie  der  Staatsvertrag.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Kommissare  diesen  Vertrag  unterzeichnet
  und  ihr  Siegel  beigedrückt.

Berlin,  den  28.  März  1912.

 

(L.  S.)  Julius  Peltzer  (L.  S.)  Gotthard  v.  Campe.
(L.  S.)  Paul  Eckardt
(L.  S.)  Hans  Meydenbauer

 

(Nr.  11212.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
  am  28.  März  1912  vereinbarten  Staatsvertrags  zur  Abänderung
der  am  20.  Oktober  1872,  27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten
  Verträge  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,
  Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen  auf  die  Königlich  Preußischen
Auseinandersetzungsbehörden.  Vom  14.  Juni  1912.

D.  vorstehend  abgedruckte,  am  28.  März  1912  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
  vereinbarte  Staatsvertrag  zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,
27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten  Verträge  wegen  Ubertragung
  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,  Gemeinheitsteilungen  und
Ablösungen  auf  die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  ist  ratifiziert
worden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  10.  Juni  1912  in
Berlin  erfolgt.

Berlin,  den  14.  Juni  1912.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
v.  Kiderlen-Weechter.
        <pb n="165" />
        —  135  —

(Nr.  11213).  Erläuterung  des  Königlichen  Staatsministeriums  zu  §  4  der  Ausführungs.
bestimmungen  zu  den  Vorschriften  über  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten
vom  24.  September  1910  (Gesetzsamml.  S.  269).  Vom  20.  Mai  1912.

D.  im  &amp;amp;  4  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  über  die  Reisekosten
  der  Staatsbeamten  vom  24.  September  1910  (Gesetzsamml.  S.  269)  ausgesprochene
  Anordnung,  daß  zur  Reise,  wenn  dadurch  Mehrkosten  vermieden
werden  können,  auch  Sonn=  und  Feiertage  zu  benutzen  sind,  begründet  keine
ausnahmslose  Verpflichtung,  hat  vielmehr  nur  die  Bedeutung  einer  regelmäßig
zu  befolgenden  Anweisung,  bei  deren  Ausführung  insbesondere  gebührende  Rücksicht
  darauf  zu  nehmen  ist,  daß  den  Beamten  die  Möglichkeit  der  Ausübung  der
gottesdienstlichen  Verrichtungen  nicht  verschränkt  wird.

Berlin,  den  20.  Mai  1912.

Königliches  Staatsministerium.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

 

 

Rediglert  im  Bureau  detz  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Hanpt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,26  M
und  1884  bis  1903  zu  2,40  Al)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        —  137  —

Preußische  Gesetzsammlung

—Nr.  22  —

 

 

 

(Nr.  11214.)  Bekanntmachung  des  Textes  des  Knappschaftsgesetzes.  Vom  17.  Juni  1912.

A.  Grund  des  Artikel  VI  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1912  (Gesetzsamml.
S.  97),  betreffend  die  Abänderung  des  Siebenten  Titels  im  Allgemeinen  Berggesetze
  vom  24.  Juni  1865/19.  Juni  1906,  wird  der  Text  des  Siebenten  Titels
im  Allgemeinen  Berggesetze  vom  24.  Juni  1865,  wie  er  sich  aus  den  Anderungen
durch  das  Gesetz  vom  19.  Juni  1906  und  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1912
ergibt,  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  17.  Juni  1912.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Sydow.

 

Knappschaftsgesetz.

1.

Für  die  Arbeiter,  welche  auf  den  dem  Allgemeinen  Berggesetz  unterworfenen
  Bergwerken,  Aufbereitungsanstalten,  Salinen  und  den  zugehörigen
Betriebsanstalten  beschäftigt  sind,  sollen,  soweit  das  Gesetz  nicht  besondere  Ausnahmen
  vorsieht,  Knappschaftsvereine  bestehen,  welche  den  Zweck  haben,  ihren
Mitgliedern  und  deren  Angehörigen  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  und
der  Satzungen  (§  6)  Unterstützungen  zu  gewähren.

Inwieweit  auch  die  Werksbeamten  und  die  Verwaltungsbeamten  der  Knappschaftsvereine
  zum  Beitritte  verpflichtet  und  berechtigt  sind,  bestimmt  sich  nach
den  I#§  9  und  27  bis  29.

Sind  mit  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Werken  zugleich  Gewerbsanlagen
verbunden,  welche  nicht  unter  der  Aufsicht  der  Bergbehörde  stehen,  so  können
die  bei  diesen  Gewerbsanlagen  beschäftigten  Arbeiter  und  Beamten  auf  den

Gesetzsammlung  1912.  (Mr.  11214.)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1912.
        <pb n="168" />
        —  138  —

gemeinschaftlichen  Antrag  der  Werksbesitzer  und  der  Mehrheit  der  künftigen  beitrittspflichtigen
  Mitglieder  durch  den  Knappschaftsvorstand  in  den  Knappschaftsverein
  aufgenommen  werden.

[i

Die  bestehenden  Knappschaftsvereine  und  knappschaftlichen  Krankenkassen
bleiben  in  Wirksamkeit.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  jedoch  auch  auf  sie
Anwendung.

Die  Besitzer  sowie  die  Beamten  und  Arbeiter  der  Hüttenwerke  und  der
dem  Allgemeinen  Berggesetze  nicht  unterworfenen  Aufbereitungsanstalten,  welche
bereits  einem  Knappschaftsverein  angehören,  scheiden  auf  ihren  gemeinschaftlichen
Antrag  aus  dem  Verein  aus.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  scheiden  die  Besitzer  sowie  die  Beamten
und  Arbeiter  der  im  §  1  Abs.  3  bezeichneten,  nicht  unter  der  Aufsicht  der  Bergbehörde
  stehenden  Gewerbsanlagen  aus  dem  Verein  aus,  sofern  ihre  Verbindung
mit  knappschaftspflichtigen  Werken  gelöst  wird.

Das  Ausscheiden  eines  nach  Abs.  2  oder  3  austrittsberechtigten  Vereinswerkes
  tritt  erst  in  Wirksamkeit,  wenn  eine  vermögensrechtliche  Auseinandersetzung
zwischen  dem  ausscheidenden  Werke  und  dem  Knappschaftsvereine  stattgefunden
hat.  Streitigkeiten,  welche  hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Auseinandersetzung
zwischen  dem  austrittsberechtigten  Vereinswerk  und  dem  Knappschaftsverein  entstehen,
  werden  mangels  Verständigung  über  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung
von  dem  Oberschiedsgericht  entschieden  (§  83).

83.

Die  Bestimmung  der  Bezirke,  für  welche  neue  Knappschaftsvereine  gegründet,
sowie  die  Bestimmung  derjenigen  bereits  bestehenden  Knappschaftsvereine,  welchen
die  dem  Allgemeinen  Berggesetz  unterworfenen,  außerhalb  des  Bezirkes  eines
bestehenden  Knappschaftsvereins  belegenen  Bergwerke,  Aufbereitungsanstalten  und
Salinen  bei  der  Eröffnung  des  Betriebs  zugeteilt  werden  sollen,  hängt  zunächst
von  dem  Beschlusse  der  Beteiligten  ab.  Kann  hierüber  eine  Einigung  nicht  erzielt
werden,  so  entscheidet  nach  Anhörung  der  Werksbesitzer  und  eines  von  den  künftigen
beitrittspflichtigen  Mitgliedern  zu  wählenden  Ausschusses  auf  den  Vorschlag  des
Oberbergamts  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Wo  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  ist  dieser  zu  hören.  Die  Wahl
eines  Ausschusses  nach  Abs.  1  findet  alsdann  nur  durch  die  beitrittspflichtigen
Beamten  statt.

84.
Jeder  Knappschaftsverein  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  und
der  Satzung  zu  gewähren:
1.  die  Krankenversicherung  seiner  Mitglieder  nach  95  13  bis  26  (Krankenkassenleistungen);
        <pb n="169" />
        —  139  —

2.  Unterstützungen  an  die  arbeitsunfähig  gewordenen  Mitglieder  sowie  an
die  Angehörigen  verstorbener  Mitglieder  nach  §#&amp;amp;  30  bis  34  (Penfionskassenleistungen).


Für  diese  beiden  den  Knappschaftsvereinen  obliegenden  Aufgaben  ist  die
Rechnungsführung  nach  Krankenkasse  und  Pensionskasse  getrennt  vorzunehmen.
Ausnahmen  hiervon  sind  nur  bei  geringem  Geschäftsumfange  statthaft  und  unterliegen
  der  besonderen  Genehmigung  durch  die  Aufsichtsbehörde.

85.

Innerhalb  der  einzelnen  Knappschaftsvereine  können  nach  dem  gemeinschaftlichen
  Beschlusse  der  beteiligten  Werksbesitzer  und  Knappschaftsältesten,  sofern  der
Knappschaftsvorstand  und  die  Generalversammlung  zustimmen,  besondere  Krankenkassen
  für  die  zugehörigen  Werke,  und  zwar  für  jedes  einzelne  Werk  oder  gruppenweise
  für  mehrere  Werke,  errichtet  werden.  Die  Errichtung  besonderer  Krankenkassen
  kann  auch  auf  einen  Teil  der  Vereinswerke  beschränkt  werden.

Die  Errichtung  einer  besonderen  Krankenkasse  ist  nur  dann  zulässig,  wenn
durch  die  Zahl  der  im  Kassenbezirke  regelmäßig  beschäftigten  Arbeiter  oder  durch
sonstige  Umstände  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Krankenkasse  ausreichend
sichergestellt  erscheint.

Die  Geschäftsführung  der  besonderen  Krankenkassen  unterliegt  der  Beaufsichtigung
  durch  den  Knappschaftsvorstand.  In  der  Satzung  des  Knappschaftsvereins
  sind  gegebenenfalls  die  näheren  Bestimmungen  hierüber  zu  treffen.

86.

Für  jeden  neu  gegründeten  Knappschaftsverein  haben  die  Werksbesitzer  unter
Mitwirkung  eines  von  den  künftigen  beitrittspflichtigen  Mitgliedern  zu  wählenden
Ausschusses  eine  mit  dem  Gesetz  in  ÜUbereinstimmung  stehende  Satzung  aufzustellen.
  Dieselbe  unterliegt  der  Bestätigung  des  Oberbergamts,  welche  nur  versagt
  werden  darf,  wenn  die  Satzung  den  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft
oder  Bestimmungen  enthält,  welche  mit  dem  gesetzlichen  Zwecke  des  Knappschaftsvereins
  nicht  im  Zusammenhange  stehen.

Mit  dem  Antrag  auf  Erteilung  der  Bestätigung  sind  die  Unterlagen  einzureichen,
  welche  zur  Beurteilung  der  dauernden  Erfüllbarkeit  der  Leistungen  der
Pensionskasse  (§  40  Abs.  2)  notwendig  sind.  Vor  der  Entscheidung  über  die
Bestätigung  hat  das  Oberbergamt  eine  sachverständige  Prüfung  der  Unterlagen
herbeizuführen.  War  mit  den  Unterlagen  ein  versicherungstechnisches  Gutachten
nicht  eingereicht,  so  können  die  Kosten  der  Anfertigung  eines  solchen  Gutachtens
dem  Knappschaftsverein  auferlegt  werden.

Wird  die  Bestätigung  vom  Oberbergamte  versagt,  so  erfolgt  die  Entscheidung
  durch  Beschluß.  Gegen  diesen  Beschluß  findet,  insoweit  die  dauernde  Erfüllbarkeit
  der  Leistungen  der  Pensionskasse  in  Frage  steht,  binnen  einer  Frist
von  einem  Monate  vom  Tage  der  Zustellung  an  den  Vorstand  ab  die  Beschwerde

29°
        <pb n="170" />
        —  140  —

an  das  Oberschiedsgericht  statt  G  83).  Im  übrigen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  in  §#  191  bis  194  des  Allgemeinen  Berggesetzes.

Wo  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  wählt  dieser  die  Vertreter  der
Arbeiter  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Ausschusse.

Wird  die  Satzung  nach  vorgängiger  Aufforderung  nicht  innerhalb  sechs
Monaten  vorgelegt,  so  hat  das  Oberbergamt  dieselbe  rechtsverbindlich  aufzustellen.

Für  die  Errichtung  besonderer  Krankenkassen  (§  5)  finden  die  Bestimmungen
in  Abs.  1,  4  und  5  entsprechende  Anwendung.  Erfolgt  die  Errichtung  in  einem
schon  bestehenden  Knappschaftsvereine,  so  werden  die  Mitglieder  durch  die  gewählten
  Knappschaftsältesten  vertreten.

Die  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (§  5)  erlangen  durch
die  Bestätigung  ihrer  Satzung  die  Rechtsfähigkeit.

87.

Zu  allen  Abänderungen  von  Satzungen  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen
  Krankenkassen  (&amp;amp;  5)  ist  erforderlich,  daß  die  Anderungen  von  der  Generalversammlung
  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Satzung  beschlossen  werden
und  sodann  die  Bestätigung  des  Oberbergamts  nach  Maßgabe  des  5  6  erlangen.

88.

Die  Satzungen  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  5)
müssen  Bestimmung  treffen:
über  Namen,  Sitz  und  Bezirk  des  Vereins;
über  die  Klassen  der  dem  Beitrittszwang  unterliegenden  und  über  die
zum  Beitritte  berechtigten  Personen
über  die  zur  An-  und  Abmeldung  derselben  bestimmten  Stellen  und
über  den  Zeitpunkt  der  An-  und  Abmeldung;
über  die  Bemessung,  den  Ort  und  die  Zeit  der  Einzahlung  etwa  vorzuschreibender
  Eintrittsgelder  sowie  der  Beiträge;
über  Art  und  Umfang  der  einzelnen  Unterstützungen;
über  die  Bildung  und  Zusammenberufung  des  Vorstandes,  die  Art
seiner  Beschlußfassung  und  die  Entschädigung,  welche  den  Vorstandsmitgliedern
  und  Knappschaftsältesten  für  die  ihnen  infolge  ihrer  Teilnahme
  an  den  Generalversammlungen  sowie  an  den  Sitzungen  des
Vorstandes  und  der  Ausschüsse  erwachsenen  Reise-  und  Zehrungskosten,
sowie  den  Knappschaftsältesten  und  den  von  diesen  gewählten  Vorstandsmitgliedern
  außerdem  noch  für  den  aus  gleichem  Anlaß  entgangenen
Arbeitsverdienst  zu  gewähren  ist;
über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Generalversammlung,
über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung  und  den  Umfang  ihrer  Befugnisse,
soweit  nicht  §  60  maßgebend  ist;
8.  über  die  Verwaltung  des  Vereins,  soweit  nicht  die  §#  55  bis  59

und  63  maßgebend  sind;

 

 

 

 

 

-

 

—
        <pb n="171" />
        —  141  —

9.  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung;
10.  über  die  Art  rechtsverbindlicher  Veröffentlichungen  in  Angelegenheiten
des  Vereins;
11.  über  die  Abänderung  der  Satzung.
Jedes  Mitglied  des  Knappschaftsvereins  und  der  besonderen  Krankenkasse
5)  erhält  ein  Exemplar  der  Satzung  und  etwaiger  Abänderungen.

#9.

Die  Arbeiter,  welche  im  Betriebe  der  in  dem  Bezirk  eines  bereits  bestehenden
oder  neu  gegründeten  Knappschaftsvereins  belegenen  Bergwerke,  Aufbereitungsanstalten,
  Salinen  und  zugehörigen  Betriebsanstalten  sowie  der  zu  dem  Knappschaftsvereine
  gehörigen  Hüttenwerke  und  sonstigen  Gewerbsanlagen  beschäftigt
werden,  sind  mit  Ausnahme  der  unständig  Beschäftigten  Mitglieder  der  Krankenkasse
  des  Knappschaftsvereins  oder  der  errichteten  besonderen  Krankenkasse  (§  5).
Einer  Beitrittserklärung  bedarf  es  nicht.  Unständig  ist  die  Beschäftigung,  die
auf  weniger  als  eine  Woche  entweder  nach  der  Natur  der  Sache  beschränkt  zu
sein  pflegt  oder  im  voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  beschränkt  ist.

Mitglieder  der  Krankenkassen  sind  auch  die  ausschließlich  oder  vorwiegend
für  den  technischen,  wirtschaftlichen  oder  kaufmännischen  Betrieb  eines  oder  mehrerer
der  im  Abs.  1  bezeichneten  Werke  beschäftigten  Beamten  (Werksbeamten)  sowie
die  Verwaltungsbeamten  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (§  5).

Voraussetzung  der  Mitgliedschaft  ist  für  die  in  Abs.  1  und  2  Bezeichneten,
daß  sie  gegen  Entgelt  (Abs.  4)  beschäftigt  werden,  für  die  im  Abs.  2  Bezeichneten
außerdem,  daß  nicht  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  zweitausendfünfhundert
  Mark  an  Entgelt  übersteigt.

Zum  Entgelt  gehören  neben  Gehalt  oder  Lohn  auch  Gewinnanteile,  Sachund
  andere  Bezüge,  die  das  Mitglied,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,  statt
des  Gehalts  oder  Lohnes  oder  neben  ihm  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  Dritten
erhält.  Der  Wert  der  Sachbezüge  wird  nach  den  durch  das  Versicherungsamt
gemäß  §  160  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  509)  festgesetzten  Ortspreisen  berechnet.

Zum  Beitritte  berechtigt  sind  auch  die  übrigen  Werksbeamten  und  Verwaltungsbeamten
  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (§  5).

In  Staatsbetrieben  mit  Pensionsberechtigung  angestellte  Beamte  unterliegen
  den  Vorschriften  in  Abs.  2  bis  5  nicht.  Sie  sind  indessen  zum  Beitritte
berechtigt,  wenn  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  zustimmt.

Die  Beitrittsberechtigung  erlischt  in  allen  Fällen,  wenn  das  regelmäßige
jährliche  Gesamteinkommen  viertausend  Mark  übersteigt.

8  10.
Auf  seinen  Antrag  wird  von  dem  Beitrittszwange  befreit,  wer  auf  die
Dauer  nur  zu  einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  ist,  solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige
  Armenverband  einverstanden  ist.
        <pb n="172" />
        —  142  —

Wird  der  Antrag  vom  Vorstand  abgelehnt,  fo  entscheidet  auf  die  Beschwerde
des  Antragstellers  die  Aufsichtsbehörde  endgültig.

&amp;amp;  11.

Die  Mitglieder  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen
  Krankenkasse  (§  5)  können  einer  Orts-,  Land-,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse
  nicht  angehören.

*E#12.

Von  Mitgliedern,  die  nachweislich  bereits  der  Krankenkasse  eines  anderen
Knappschaftsvereins  oder  einer  anderen  besonderen  Krankenkasse  (&amp;amp;  5)  oder  einer
Orts-,  Land-,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  angehört  haben,  darf  Eintrittsgeld
  nur  erhoben  werden,  wenn  zwischen  Ausscheiden  und  Beitritt  mehr  als
sechsundzwanzig  Wochen  liegen.  "

13.

Die  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (&amp;amp;  5)  müssen  ihren
Mitgliedern  und  deren  Angehörigen  an  Krankenhilfe,  Wochengeld  und  Sterbegeld
mindestens  die  Regelleistungen  der  Ortskrankenkafsen  nach  den  Vorschriften  des
Zweiten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung  gewähren.  Das  Krankengeld
können  sie  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  anders  als  wöchentlich,  längstens
jedoch  halbmonatlich  zahlen.

Der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  entsteht  für  die  Beitrittspflichtigen
mit  ihrer  Mitgliedschaft  (&amp;amp;  9  Abs.  1  bis  3).

Mechrleistungen  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Satzungen  in  demselben
Umfange  zulässig,  wie  er  im  Zweiten  Buche  der  Reichsversicherungsordnung
für  Ortskrankenkassen  vorgesehen  ist.  Außerdem  find  zulässig  satzungsmäßige
Bestimmungen,  nach  welchen  den  Knappschaftsinvaliden  und  deren  Angehörigen
gegen  Entrichtung  von  Beiträgen  freie  Kur  und  Arznei  in  Krankheitsfällen  sowie
den  Mitgliedern  des  Knappschaftsvereins  oder  der  Krankenkasse  und  deren  Angehörigen
  oder  Hinterbliebenen  in  Fällen  der  Notlage  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes
  außerordentliche  Unterstützungen  gewährt  werden  können.  Steht  nach  der
Satzung  eines  Knappschaftsvereins  den  Knappschaftsinvaliden  und  ihren  Angehörigen
  freie  Kur  und  Arznei  in  Krankheitsfällen  zu,  ohne  daß  die  Invaliden
hierfür  Beiträge  zu  entrichten  haben,  so  find  diese  Leistungen  für  Rechnung  der
Pensionskasse  zu  gewähren.

Bestimmt  die  Satzung  für  den  Anspruch  auf  Mehrleistungen  eine  Wartezeit,
so  können  Mitglieder,  die  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  im  Heere  oder  der
Marine  ausscheiden,  diese  Wartezeit  auf  die  Dauer  der  Dienstzeit  sowie  noch  auf
höchstens  sechsundzwanzig  Wochen  unterbrechen.  In  diesem  Falle  darf  von
ihnen  kein  neues  Eintrittsgeld  erhoben  werden.

Die  Satzung  hat  in  entsprechender  Anwendung  des  §&amp;amp;  180  der  Reichsversicherungsordnung
  den  Grundlohn  festzusetzen.  Insoweit  die  Festsetzung  der
Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  bedarf,  tritt  an  deren  Stelle  die  Zustimmung
  des  Oberbergamts.
        <pb n="173" />
        —  143  —

Die  Satzung  kann  mit  Zustimmung  des  Oberbergamts  für  kleinere  Heilmittel
einen  Höchstbetrag  festsetzen,  auch  bestimmen,  daß  die  Kasse  bis  zu  dieser  Höhe
einen  Zuschuß  für  größere  Heilmittel  gewähren  darf.

Der  Hoöchstbetrag  einer  nach  der  Satzung  wider  ein  Mitglied  zu  verhängenden
  Ordnungsstrafe  darf  den  dreifachen  Betrag  des  täglichen  Krankengeldes
und  bei  Knappschaftsinvaliden  das  Dreifache  desjenigen  Betrags,  welchen  sie  als
Krankengeld  zuletzt  zu  beanspruchen  hatten,  für  jeden  einzelnen  mit  Ordnungsstrafe
zu  belegenden  Fall  nicht  übersteigen.

14.

Für  Versicherungsfälle,  die  bereits  eingetreten  sind,  können  durch  Satzungsänderung
  die  Leistungen  erhöht,  nicht  aber  herabgesetzt  werden;  Anderungen  des
Grundlohns  haben  keinen  Einfluß.

Tritt  ein  Versicherter,  der  Kassenleistungen  bezieht,  von  einer  Orts-,  Land-,
Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  zu  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins
oder  einer  besonderen  Krankenkasse  (&amp;amp;  5)  oder  tritt  er  von  der  Krankenkasse
eines  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  zu  einer  Orts-,  Land-,
Betriebs--  oder  Innungskrankenkasse  über,  so  übernimmt  die  Kasse,  zu  der  er
übertritt,  die  weitere  Leistung  nach  ihrer  Satzung.  Die  Zeit  der  bereits  genossenen
Leistung  wird  angerechnet.  Die  Mehrleistungen  erhält  er  nur,  wenn  er  schon  in
seiner  früheren  Kasse  Anspruch  auf  Mehrleistungen  erworben  hatte.  Das  gleiche
gilt  beim  Wechsel  der  Mitgliedschaft  zwischen  Krankenkassen  von  Knappschaftsvereinen
  oder  besonderen  Krankenkassen  (§  5).

Hat  die  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder  eine  besondere  Krankenkasse
  &amp;amp;  5)  für  eine  Person  nach  vorschriftsmäßiger  und  nicht  vorsätzlich  unrichtiger
Anmeldung  drei  Monate  ununterbrochen  und  unbeanstandet  die  Beiträge  angenommen
  und  stellt  sich  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  heraus,  daß  die  Person
nicht  beitrittspflichtig  und  nicht  beitrittsberechtigt  gewesen  ist,  so  muß  ihr  die  Kasse
gleichwohl  die  satzungsmäßigen  Leistungen  gewähren.

¾  15.

Kranke  Mitglieder  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen
  Krankenkasse  (§&amp;amp;  5),  die  außerhalb  des  Bezirkes  ihrer  Kasse  wohnen,
erhalten  auf  Erfordern  ihrer  Kasse  die  ihnen  bei  ihr  zustehenden  Leistungen  von
der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  des  Wohnorts.  Gehört  der  Wohnort  zum  Bereich
  einer  Knappschaftskasse,  so  hat,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  diese  die
vorläufige  Hilfe  zu  bewilligen.  Das  gleiche  gilt  für  berechtigte  Familienmitglieder
sowie  für  ausgeschiedene  Erwerbslose  (#  19).

Das  gleiche  gilt  für  ein  Mitglied,  das  während  eines  vorübergehenden
Aufenthalts  außerhalb  seines  Kassenbereichs  erkrankt,  solange  es  seines  Zustandes
wegen  nicht  nach  seinem  Wohnorte  zurückkehren  kamn.  Eines  Antrags  seiner  Kasse
bedarf  es  nicht.  Die  Kasse,  welche  die  Leistungen  gewährt,  hat  jedoch  binnen
einer  Woche  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  der  Krankenkasse  des  Knapp-
        <pb n="174" />
        —  144  —

schaftsvereins  oder  der  besonderen  Krankenkasse  (F  5)  mitzuteilen  und  soll  deren
Wünsche  wegen  der  Art  der  Fürsorge  tunlichst  befolgen.

Erkrankt  ein  Mitglied  im  Auslande,  so  erhält  es,  solange  es  seines  Zustandes
wegen  nicht  ins  Inland  zurückkehren  kann,  die  ihm  bei  seiner  Kasse  zustehenden
Leistungen  vom  Arbeitgeber.  Dieser  hat  binnen  einer  Woche  den  Eintritt  des
Versicherungsfalls  der  Kasse  mitzuteilen  und  soll  deren  Wünsche  wegen  der  Art
der  Fürsorge  tunlichst  befolgen;  die  Kasse  kann  die  Fürsorge  selbst  übernehmen.

Die  Krankenkasse  des  Knappschaftsvereins  oder  die  besondere  Krankenkasse
5),  deren  Mitglied  die  Leistungen  bezogen  hat,  hat  der  anderen  Kasse  und  dem
Arbeitgeber  die  Kosten  zu  erstatten.  Dabei  gelten  drei  Achtel  des  Grundlohns
als  Ersatz  der  Kosten  für  die  Krankenpflege.

Bei  Streit  über  die  Erstattungsansprüche  entscheidet  das  Versicherungsamt
im  Spruchverfahren  nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung.

∆16.

Kassenmitglieder,  welche  aus  der  ihre  Mitgliedschaft  bei  der  Krankenkasse
des  Knappschaftsvereins  oder  bei  einer  besonderen  Krankenkasse  (6  5)  begründenden
Beschäftigung  freiwillig  oder  infolge  Kündigung  oder  Entlassung  durch  den
Werksbesitzer  ausscheiden,  verlieren,  soweit  das  Gesetz  nicht  besondere  Ausnahmen
vorsieht,  ihre  Ansprüche  auf  die  Leistungen  der  Kasse.

817.

Scheidet  ein  Mitglied,  das  bei  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins
oder  einer  besonderen  Krankenkasse  G  5)  oder  auf  Grund  der  Reichsversicherung
in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder
unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert  war,  aus  der  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  aus,  so  kann  es  in  seiner  Klasse  oder  Lohnstufe  Mitglied
bleiben,  solange  es  sich  regelmäßig  im  Inland  aufhält  und  nicht  Mitglied  einer
anderen  Knappschafts-  oder  einer  Orts-,  Land-,  Betriebs-  oder  Innungskrankenkasse
  wird.  Es  kann  in  eine  niedere  Klasse  oder  Lohnstufe  übertreten.

Wer  Mitglied  bleiben  will,  muß  es  der  Kasse  binnen  drei  Wochen  nach  dem
Ausscheiden  oder,  falls  das  Mitglied  arbeitsunfähig  ist  und  Kassenleistungen
empfängt,  nach  Beendigung  der  Kassenleistungen  anzeigen.  Wer  jedoch  in  der
wveiten  oder  dritten  dieser  Wochen  erkrankt,  hat  für  diese  Krankheit,  vorbehaltlich

es  §  19,  Anspruch  auf  die  Kassenleistungen  nur,  wenn  er  die  Anzeige  in  der
ersten  Woche  gemacht  hat.  Der  Anzeige  steht  es  gleich,  wenn  in  der  gleichen
Frist  die  satzungsmäßigen  Beiträge  voll  gezahlt  werden.  Mit  Zustimmung  des
Oberbergamts  kann  die  Satzung  längere  Fristen  bestimmen.

Zur  Erhaltung  der  Mitgliedschaft  haben  die  in  Abs.  1  und  2  erwähnten
Mitglieder  die  vollen  für  andere  Kassenmitglieder  von  diesen  und  von  den  Werksbesitzern
  aufzubringenden  Beiträge  (I§#  36  und  37)  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.
Sie  dürfen  weder  Stimmrechte  ausüben  noch  Kassenämter  übernehmen,  soweit
letzteres  nicht  im  §  52  Abs.  2  ausdrücklich  zugelassen  ist.
        <pb n="175" />
        —  145  —

18.

Die  Mitgliedschaft  Beitrittsberechtigter  erlischt,  wenn  sie  dem  Vorstand  ihren
Austritt  anzeigen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  sie  zweimal  nacheinander  am  Zahltage
die  Beiträge  nicht  entrichten  und  seit  dem  ersten  dieser  Tage  mindestens  vier  Wochen
vergangen  sind.  Die  Satzung  kann  diese  Frist  bis  zum  nächstfolgenden  Zahltage
verlängern.

Erfährt  der  Vorstand  der  Kasse  glaubhaft,  daß  das  regelmäßige  jährliche
Gesamteinkommen  eines  beitrittsberechtigten  Mitglieds  viertausend  Mark  übersteigt,
so  hat  er  diesem  Mitglied  alsbald  mitzuteilen,  daß  seine  Mitgliedschaft  erloschen
sei.  Die  Mitgliedschaft  erlischt  mit  der  Zustellung  der  Mitteilung.

10.

Scheiden  Kassenmitglieder  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in  den  vorangegangenen
  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar
vorher  mindestens  sechs  Wochen  bei  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins
oder  einer  besonderen  Krankenkasse  (6  5)  oder  auf  Grund  der  Reichsversicherung
versichert  waren,  so  verbleibt  ihnen  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  der
Kasse,  wenn  der  Versicherungsfall  während  der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei
Wochen  nach  dem  Ausscheiden  eintritt.  Die  Kasse  hat  dem  Berechtigten  auf
Antrag  seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen  zu  bescheinigen.

Sterbegeld  wird  auch  nach  Ablauf  der  drei  Wochen  gewährt,  wenn  die
Krankenhilfe  bis  zum  Tode  geleistet  worden  ist.

Der  Anspruch  fällt  weg,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland  aufhält
und  die  Satzung  nichts  anderes  bestimmt.

(20.

Die  Beziehungen  zwischen  den  Knappschaftsvereinen,  soweit  sie  Krankenkassenleistungen
  gewähren,  sowie  besonderen  Krankenkassen  (§+  5)  und  Arzten  werden
durch  schriftlichen  Vertrag  geregelt;  die  Bezahlung  anderer  Arzte  kann  die  Kasse,
von  dringenden  Fällen  abgesehen,  ablehnen.

Soweit  es  die  Kasse  nicht  erheblich  mehr  belastet,  soll  sie  ihren  Mitgliedern
die  Auswahl  zwischen  mindestens  zwei  Arzten  freilassen.  Wenn  das  Mitglied
die  Mehrkosten  selbst  übernimmt,  steht  ihm  die  Auswahl  unter  den  von  der  Kasse
bestellten  Arzten  frei.  Die  Satzung  kann  jedoch  bestimmen,  daß  der  Behandelte
während  desselben  Versicherungsfalls  oder  Geschäftsjahrs  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung
  des  Vorstandes  wechseln  darf.

Wird  bei  einer  Krankenkasse  die  ärztliche  Versorgung  dadurch  ernstlich  gefährdet,
  daß  die  Kasse  keinen  Vertrag  zu  angemessenen  Bedingungen  mit  einer
ausreichenden  Zahl  von  Arzten  schließen  kann  oder  daß  die  Arzte  den  Vertrag
nicht  einhalten,  so  ermächtigt  das  Oberversicherungsamt  (§  61  der  Reichsversicherungsordnung)
  die  Kasse  auf  ihren  Antrag  widerruflich,  statt  der  Krankenpflege  oder
sonst  erforderlichen  ärztlichen  Behandlung  eine  bare  Leistung  bis  zu  zwei  Dritteln
des  Durchschnittsbetrags  ihres  gesetzlichen  Krankengeldes  zu  gewähren.

Eesehsammlung  1912.  (Nr.  11214.)  30
        <pb n="176" />
        —  146  —

Das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)  kann  zugleich  bestimmen:

1.  wie  der  Zustand  dessen,  der  die  Leistungen  erhalten  soll,  anders  als  durch
ärztliche  Bescheinigungen  nachgewiesen  werden  darf;

2.  daß  die  Kasse  ihre  Leistungen  so  lange  einstellen  oder  zurückbehalten  darf,
bis  ein  ausreichender  Nachweis  erbracht  ist;

3.  daß  die  Leistungspflicht  der  Kasse  erlischt,  wenn  binnen  einem  Jahre
nach  Fälligkeit  des  Anspruchs  kein  ausreichender  Nachweis  erbracht  istz;

4.  daß  die  Kasse  diejenigen,  denen  sie  ärztliche  Behandlung  zu  gewähren
hat,  in  ein  Krankenhaus  verweisen  darf,  auch  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  184  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  vorliegen.

Gegen  den  Beschluß  des  Oberrersicherungsamts  (Abs.  3  und  4)  hat  der

Kassenvorstand  die  Beschwerde  bei  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

21.

Die  Satzung  kann  den  Vorstand  ermächtigen,  die  Krankenhausbehandlung
nur  durch  bestimmte  Krankenhäuser  zu  gewähren  und,  wo  die  Kasse  Krankenhausbehandlung
  zu  gewähren  hat,  die  Bezahlung  anderer  Krankenhäuser,  von  dringenden
  Fällen  abgesehen,  abzulehnen.

Dabei  dürfen  Krankenhäuser,  die  lediglich  zu  wohltätigen  oder  gemeinnützigen
  Zwecken  bestimmt  oder  von  öffentlichen  Verbänden  oder  Körperschaften
errichtet  und  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu  den  gleichen  Bedingungen
wie  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Krankenhäuser  zu  leisten,  nur  aus  einem  wichtigen
Grunde  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ausgeschlossen  werden.

5  22.

Genügt  bei  einer  Krankenkasse  die  ärztliche  Behandlung  oder  Krankenhaus—
pflege  nicht  den  berechtigten  Anforderungen  der  Erkrankten,  so  kann,  vorbehaltlich
des  §9  20  Abs.  3  bis  5,  das  Oberversicherungsamt  nach  Anhören  der  Kasse  jederzeit
  anordnen,  daß  diese  Leistungen  noch  durch  andere  Arzte  oder  Krankenhäuser
zu  gewähren  sind.

Diese  Anordnung  soll  nur  auf  so  lange  getroffen  werden,  wie  es  ihr  Zweck
fordert,  und  bedarf,  wenn  sie  über  ein  Jahr  gelten  soll,  der  Genehmigung  des
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

Wird  die  Anordnung  nicht  binnen  der  gesetzten  Frist  befolgt,  so  kann  das
Oberversicherungsamt  selbst  das  Erforderliche  auf  Kosten  der  Kasse  veranlassen.
Verträge,  welche  die  Kasse  mit  Arzten  oder  Krankenhäusern  bereits  geschlossen  hat,
bleiben  unberührt.

Die  Kasse  hat  gegen  diese  Anordnungen  und  Maßnahmen  binnen  einer
Woche  die  Beschwerde  bei  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

23.
Für  die  Beziehungen  zwischen  den  Krankenkassen  und  den  Zahnärzten  gelten
die  §§  20  Abs.  1,  22  entsprechend.
        <pb n="177" />
        —  147  —

ä2.

Die  Satzung  kann  den  Vorstand  ermächtigen,  innerhalb  des  Kassenbereichs
oder  mit  Genehmigung  des  Versicherungsamts,  in  dessen  Bezirke  die  Kasse  ihren
Sitz  hat,  darüber  hinaus  wegen  Lieferung  der  Arznei  mit  einzelnen  Apothekenbesitzern
  oder  verwaltern  oder,  soweit  es  sich  um  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen
  Arzneimittel  handelt,  auch  mit  anderen  Personen,  die  solche  feilhalten,
Vorzugsbedingungen  zu  vereinbaren.  Alle  Apothekenbesitzer  und  verwalter  im
Bereiche  der  Kasse  können  solchen  Vereinbarungen  beitreten.  Der  Vorstand  kann
dann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen  und  vorbehaltlich  des  Abs.  5)  die  Bezahlung
  der  von  anderer  Seite  gelieferten  Arznei  ablehnen.

Genügt  die  Arzneiversorgung,  die  eine  Kasse  gewährt,  nicht  den  berechtigten
Anforderungen  der  Erkrankten,  so  gilt  §  22  entsprechend.

Die  Apotheken  haben  den  Krankenkassen  für  die  Arzneien  einen  Abschlag
von  den  Preisen  der  Arzneitaxe  zu  gewähren.  Der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  bestimmt  seine  Höhe;  er  kann  ihn  für  die  einzelnen  Apotheken  davon
abhängig  machen,  daß  die  Kasse  aus  ihnen  mindestens  zu  einem  bestimmten  Betrage
  bezieht.

Der  für  den  Sitz  des  Knappschaftsvereins  oder  der  besonderen  Krankenkasse
5)  zuständige  Regierungspräsident  setzt  unter  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
  und  die  im  Handverkauf  üblichen  Preise  die  Höchstpreise  von  solchen
einfachen  Arzneimitteln  fest,  welche  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung  (im  Handverkauf)
  abgegeben  zu  werden  pflegen.  Diese  Höchstpreise  dürfen  einen  Betrag
nicht  überschreiten,  der  sich  nach  Abs.  3  ergibt.  Der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  kann  näheres  anordnen.

Beziehen  die  Berechtigten  die  im  Abs.  4  bezeichneten  Arzneimittel  zu  einem
Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  einer  Apotheke,  so  kann  der
Regierungspräsident  anordnen,  daß  die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen
darf,  weil  sie  nach  Abs.  1  mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  verwalter
sind,  niedrigere  Preise  vereinbart  hat.

9D25.

Erstreckt  sich  ein  Knappschaftsverein  oder  eine  besondere  Krankenkasse  (&amp;amp;§  5)
über  die  Bezirke  mehrerer  Oberversicherungsämter,  so  werden  die  in  den  9§.  20
Abs.  3  und  4,  21  Abs.  2)  22  Abs.  1  und  3,  24  Abs.  2  bezeichneten  Aufgaben
von  demjenigen  Oberversicherungsamte  wahrgenommen,  in  dessen  Bezirke  der  Verein
oder  die  Kasse  den  Sitz  hat.

 

26.

Die  mit  Arzten,  Zahnärzten,  Krankenhäusern  und  Apothekern  oder  anderen
Personen)  welche  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen  Arzneimittel  feilhalten
6  24  Abs.  1),  abgeschlossenen  Verträge  sind  dem  Oberbergamte  mitzuteilen.

30“
        <pb n="178" />
        —  148  —

827.

Diejenigen  Arbeiter,  welche  gemäß  §  9  Abs.  1  und  3  der  Krankenkasse
des  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  (§  5)  als  Mitglieder
  angehören,  sowie  diejenigen  Beamten,  deren  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
  zweitausend  Mark  an  Entgelt  nicht  übersteigt,  sind  ohne  Antrag  als
Mitglieder  in  die  Pensionskasse  des  Knappschaftsvereins  aufzunehmen,  sofern  sie
den  in  den  Satzungen  aufgestellten  Erfordernissen  über  Lebensalter  und  Gesundheit
genügen.  Als  Erfordernis  für  die  Aufnahme  darf  das  Mindestlebensalter  nicht
über  achtzehn  Jahre  und  das  Hoöchstlebensalter  nicht  unter  vierzig  Jahre  festgesetzt
  werden.

Die  Beamten  mit  einem  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienste  von  mehr
als  zweitausend  Mark  sind,  auch  wenn  ihr  jährliches  Gesamteinkommen  viertausend
Mark  übersteigt,  unter  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzungen  berechtigt,  den
Pensionskassen  als  Mitglieder  beizutreten.

Arbeiterinnen  können  durch  die  Satzung  von  der  Mitgliedschaft  in  der
Pensionskasse  ausgeschlossen  werden.

Personen,  welche  wegen  Nichterfüllung  der  satzungsmäßigen  Erfordernisse
nicht  als  Mitglieder  in  die  Pensionskasse  aufgenommen  werden,  dürfen  zur  Zahlung
  von  Pensionskassenbeiträgen  nicht  herangezogen  werden.  Indessen  können
Personen,  welche  durch  ihr  Verhalten  die  Feststellung  nicht  ermöglichen,  ob  die
satzungsmäßigen  Erfordernisse  für  ihre  Aufnahmepflicht  vorliegen,  bis  zur  Ermöglichung
  dieser  Feststellung  bereits  zur  Zahlung  der  Pensionskassenbeiträge
herangezogen  werden.  Auf  die  Leistungen  der  Pensionskasse  erlangen  diese  Personen
  erst  dann  Anwartschaft,  wenn  ihre  Aufnahmefähigkeit  festgestellt  ist,  und
zwar  erst  vom  Zeitpunkte  dieser  Feststellung  ab.

(28.

Für  die  Beamten  kann  eine  besondere  Abteilung  der  Pensionskasse  eingerichtet
  werden.  Geschieht  dies,  so  ist  die  Rechnungsführung  nach  Arbeiterabteilung
  und  Beamtenabteilung  getrennt  vorzunehmen.

d  Für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Fall  kann  durch  die  Satzung  bestimmt
werden:

1.  daß  die  im  §  27  Abs.  2  bezeichneten  Beamten  mit  einem  regelmäßigen
Jahresarbeitsverdienste  von  mehr  als  zweitausend  bis  fünftausend  Mark
zum  Beitritte  zur  Pensionskasse  und  die  Werksbesitzer  zur  Beitrags.-leistung
  für  diese  Beamten  nach  §  36  Abs.  1  Satz  2  verpflichtet  sind;

2.  daß  die  Mitglieder  der  besonderen  Abteilung  nach  näherer  Bestimmung
der  Satzung  an  den  Entscheidungen  der  Vereinsorgane  über  die  Leistungen
der  Abteilung  zu  beteiligen  sind.

lber  die  Bildung  der  besonderen  Beamtenabteilung  (Abs.  1)  und  die  für

diesen  Fall  zu  treffenden  Satzungsbestimmungen  beschließt  die  Generalversammlung.
  Ihr  Beschluß  bedarf  der  Bestätigung  des  Oberbergamts.
        <pb n="179" />
        —  149  —

Wird  die  Bildung  der  besonderen  Beamtenabteilung  oder  werden  die  für
die  besondere  Beamtenabteilung  zu  treffenden  Satzungsbestimmungen  von  der
Generalversammlung  nicht  beschlossen,  so  entscheidet  auf  Antrag  der  Mehrheit
der  Werksbesitzer  oder  der  Mehrheit  der  Beamten  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  nach  Anhörung  des  Knappschaftsvorstandes  darüber,  ob  die  Bildung
der  besonderen  Beamtenabteilung  zu  erfolgen  hat  und  welche  Satzungsbestimmungen
  als  beschlossen  anzusehen  sind.

29.

Ist  ein  Knappschaftsverein  weder  Zuschußkasse  im  Sinne  des  &amp;amp;  387  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.
S.  989)  noch  als  Ersatzkasse  im  Sinne  des  §#  388  dieses  Gesetzes  zugelassen  oder
bei  einer  als  Ersatzkasse  zugelassenen  Vereinigung  von  Knappschaftsvereinen  beteiligt,
so  kann  die  Satzung  bestimmen,  daß  die  Beamten  der  Pensionskasse  als  Mitglieder
  nicht  angehören  und,  soweit  sie  ihr  bisher  angehört  haben,  ausscheiden.
Für  den  letzteren  Fall  hat  die  Satzung  zugleich  über  die  Erhaltung  der  bis  zu
dem  Ausscheiden  erworbenen  Ansprüche  der  Beamten  auf  die  Pensionskassenleistungen
  Bestimmung  zu  treffen.

Kommt  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  nach  Abs.  1  nicht  zustande,
so  entscheidet  auf  Antrag  der  Mehrheit  der  Werksbesitzer  oder  der  Mehrheit  der
Beamten  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  nach  Anhörung  des  Knappschaftsvorstandes
  darüber,  ob  die  Mitgliedschaft  aufzuheben  ist  und  welche  Satzungsbestimmungen
  als  beschlossen  anzusehen  sind.

/  30.

Die  Leistungen,  welche  die  Pensionskassen  der  Knappschaftsvereine  nach
näherer  Bestimmung  der  Satzung  ihren  Mitgliedern  mindestens  zu  gewähren
haben,  sind:

1.  eine  lebenslängliche  Invalidenpension  bei  eingetretener  Unfähigkeit  zur

Berufsarbeit;
2.  eine  Pension  für  die  Witwen  auf  Lebenszeit  oder  bis  zur  Wiederverheiratung;


3.  eine  Beihilfe  zur  Erziehung  der  Kinder  verstorbener  Mitglieder  und
Inwaliden  bis  zur  Vollendung  des  vierzehnten  Lebensjahrs;
4.  ein  Beitrag  zu  den  Begräbniskosten  der  Invaliden.

Dem  Mitgliede  steht  ein  Anspruch  auf  Invalidenpension  nicht  zu,  wenn
die  Arbeitsunfähigkeit  vorsätzlich  herbeigeführt  ist.  Die  Gewährung  der  Invalidenpension
  kann  ganz  oder  teilweise  versagt  werden,  wenn  das  Mitglied  die
Arbeitsunfähigkeit  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches  Urteil  festgestellten
Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens  sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der
letzteren  Art  kann  die  Invalidenpension,  sofern  der  Versicherte  eine  im  Inlande
        <pb n="180" />
        —  150  —

wohnende  Familie  besitzt,  deren  Unterhalt  er  bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienste
bestritten  hat,  ganz  oder  teilweise  der  Familie  überwiesen  werden.

Die  Leistungen  können  durch  die  Satzung  an  die  Lurücklegung  einer  bestimmten
  Wartezeit  gebunden  werden.  Die  Wartezeit  darf  auf  einen  längeren
Zeitraum  als  fünf  Jahre  nicht  festgesetzt  werden.

Eine  Invalidenpension  nach  Abs.  1  Nr.  1  ist  bereits  vor  zurückgelegter
Wartezeit  zu  gewähren,  wenn  die  Arbeitsunfähigkeit  durch  Verunglückung  bei  der
Berufsarbeit  verursacht  ist.

Steht  eine  der  im  Abs.  1  unter  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Unterstützungen
einem  Ausländer  zu,  so  kann  der  Berechtigte,  falls  er  einen  Wohnsitz  im  Deutschen
Reiche  nicht  besitzt  oder  seinen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgibt,  mit  dem
dreifachen  Jahresbetrage  der  Unterstützung  abgefunden  werden.

Tritt  in  den  Verhältnissen  des  Empfängers  einer  Invalidenpension  eine
Veränderung  ein,  welche  ihn  nicht  mehr  als  unfähig  zur  Berufsarbeit  erscheinen
läßt,  so  kann  ihm  die  Pension  entzogen  werden.

 

%  1.

Die  Bemessung  der  Invalidenpensionen  und  der  Witwenpensionen  erfolgt
durch  die  Satzung,  und  zwar  lediglich  nach  alljährlich  oder  allmonatlich  oder
allwöchentlich  eintretenden  Steigerungssätzen,  so  daß  der  Betrag  der  im  Einzelfalle
  zu  gewährenden  Pension  gleich  der  Summe  der  von  dem  Mitglied  erdienten
  Steigerungssätze  ist.  Der  Betrag  der  Steigerungssätze  ist  sowohl  für
die  Invalidenpensionen  wie  für  die  Witwenpensionen  und  —  soweit  für  die
Pensionskassenleistungen  Mitgliederklassen  bestehen  —  auch  für  jede  Mitgliederklasse
  besonders  festzusetzen.  Hierbei  ist  zulässig,  die  Steigerungssätze  nach  Dienstalterszeiten
  verschieden  zu  bemessen.

Die  hiernach  zu  gewährenden  Invalidenpensionen  und  Witwenpensionen  sind
in  Tabellen  ersichtlich  zu  machen,  welche  der  Satzung  beizufügen  sind.

Die  Bemessung  der  Beihilfen  zur  Erziehung  der  Kinder  verstorbener  Mitglieder
  und  Invaliden  erfolgt  durch  die  Satzung  entweder  unter  Berücksichtigung
des  von  dem  Mitgliede  zurückgelegten  Dienstalters,  und  alsdann  gleichfalls  nach
den  vorstehenden  Grundsätzen,  oder  ohne  Berücksichtigung  dieses  Dienstalters  in
festen  Monatssätzen  für  die  einzelnen  etwa  bestehenden  Mitgliederklassen.

832.

Mitglieder  der  Pensionskassen  werden  bei  Ubernahme  von  Beschäftigung
im  Bezirk  eines  anderen  Knappschaftsvereins  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Lebensalter
Mitglieder  der  Pensionskasse  dieses  Vereins  mit  ihrem  bisherigen  Dienstalter,
sofern  sie  nicht  erst  zu  einem  Zeitpunkte  Pensionskassenmitglied  geworden  sind,  zu
welchem  sie  das  in  der  Satzung  des  neuen  Vereins  als  Erfordernis  für  die  Aufnahme
  aufgestellte  Lebensalter  bereits  überschritten  hatten  und  sofern  sie  zur  Berufsarbeit
  nicht  bereits  unfähig  sind  (6  30  Abs.  1  Nr.  1).  Liegt  zwischen  dem
        <pb n="181" />
        —  151  —

Ausscheiden  aus  der  die  Mitgliedschaft  im  bisherigen  Vereine  begruͤndenden  Beschäftigung
  und  der  Ubernahme  der  Beschäftigung  im  Bezirke  des  neuen  Vereins
ein  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Monaten,  so  ist  die  Ubernahme  in  die  Pensionskasse
  des  neuen  Vereins  an  die  weitere  Voraussetzung  gebunden,  daß  das  Mitglied
  den  in  der  Satzung  des  neuen  Vereins  für  die  Aufnahme  in  die  Pensionskasse
  aufgestellten  Erfordernissen  über  Gesundheit  genügt.

Tritt  ein  solches  Mitglied,  welches  zwei  oder  mehreren  Pensionskassen  angehört
  hat,  oder  seine  Witwe  in  den  Genuß  der  im  §&amp;amp;  30  Abs.  1  Nr.  1  beziehungsweise
  2  bestimmten  Leistungen,  so  hat  jede  beteiligte  Penfionskasse  für  die  Zeit,
während  welcher  das  Mitglied  ihr  angehört  hat,  die  Summe  der  bei  ihr  erdienten
Steigerungssätze  zu  gewähren.  Hierbei  kommen  Mitgliedzeiten  unter  einem  Jahre
auch  bei  Pensionskassen  mit  Jahressteigerungssätzen  und  zwar  insoweit  in  Anrechnung,
  als  diese  Mitgliedzeiten  in  Verbindung  mit  den  in  anderen  beteiligten
Pensionskassen  zurückgelegten  Mitgliedzeiten  sich  zu  vollen  Jahren  ergänzen  lassen.
Der  Steigerungssatz  für  diese  weniger  als  ein  Jahr  betragenden  Mitgliedzeiten
berechnet  sich  alsdann  auf  denjenigen  Bruchteil  des  Jahressteigerungssatzes,  welcher
der  Zahl  der  in  Betracht  kommenden  vollen  Beitragsmonate  entspricht.

Die  Berechnung,  Festsetzung  und  Auszahlung  der  Leistungen  der  beteiligten
Pensionskassen  erfolgt  durch  denjenigen  Knappschaftsverein,  dessen  Pensionskasse
das  Mitglied  zuletzt  angehört  hat.  Letzterer  hat  den  übrigen  beteiligten  Vereinen
die  nach  der  Berechnung  auf  sie  entfallenden  Anteile  alsbald  mitzuteilen.  Die
demnach  im  Laufe  eines  Vierteljahrs  fällig  werdenden  Anteile  sind  zur  Vermeidung
des  Verwaltungszwangsverfahrens  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  ersten  Monats
des  folgenden  Vierteljahrs  zu  erstatten.

Streitigkeiten  über  die  Anteile  an  der  Aufbringung  der  Leistungen  entscheidet
in  diesen  Fällen  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  das  Oberbergamt,  wenn  die
Vereine  verschiedenen  Oberbergamtsbezirken  angehören,  der  Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

Die  im  §5  30  Abs.  1  Nr.  3  und  4  bestimmten  Leistungen  werden  stets
nach  der  Satzung  desjenigen  Knappschaftsvereins  berechnet,  welchem  der  Verstorbene
  zur  Zeit  seines  Todes  als  Mitglied  oder  Invalide  angehört  hat,  und  von
diesem  Knappschaftsverein  allein  getragen.

 

/  33.

MRitglieder  der  Pensionskassen,  welche,  ohne  arbeitsunfähig  zu  sein,  aus
der  die  Mitgliedschaft  begründenden  oder  zu  derselben  berechtigenden  Beschäftigung
ausscheiden  und  nicht  Mitglieder  einer  anderen  Knappschaftspensionskasse  werden,
find  bei  einem  Dienstalter  von  wenigstens  fünf  Jahren  berechtigt,  sich  die  bis
dahin  erworbenen  Ansprüche  auf  die  Pensionskassenleistungen  durch  Zahlung  einer
in  der  Satzung  festzusetzenden  Anerkennungsgebühr  zu  erhalten,  deren  monatlicher
Betrag  eine  Mark  nicht  übersteigen  darf.
        <pb n="182" />
        —  152  —

Der  Verlust  der  erworbenen  Ansprüche  tritt  in  diesem  Falle  erst  ein,  wenn
die  Zahlung  der  Anerkennungsgebühr  für  sechs  aufeinander  folgende  Monate
unterlassen  ist.

Durch  die  Satzungen  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  eine  Steigerung  der  Ansprüche  auch  nach  Ausscheiden  aus  der  Beschäftigung
  eintreten  kann.  "

34.

Insoweit  die  Voraussetzungen  der  95  32  und  33  nicht  vorliegen,  verlieren
Mitglieder,  welche  aus  der  ihre  Mitgliedschaft  bei  der  Pensionskasse  begründenden
Beschäftigung  freiwillig  oder  infolge  Kündigung  oder  Entlassung  durch  den  Werksbesitzer
  ausscheiden,  ihre  Ansprüche  auf  die  Leistungen  der  Pensionskasse.

Nichtbeitrittspflichtige  Mitglieder  verlieren  außerdem  ihre  Ansprüche  auf  die
Leistungen  der  Pensionskasse,  wenn  sie  dem  Vorstand  ihren  Austritt  anzeigen  oder
die  Beiträge  an  sechs  aufeinander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben.

Tritt  ein  früheres  Pensionskassenmitglied  wieder  in  eine  Knappschaftspensionskasse
  als  Mitglied  ein,  so  leben  seine  früheren  Pensionskassenansprüche
nach  einjähriger  Mitgliedschaft  wieder  auf.

|  35.
Die  Unterstützungsansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verjähren  in  zwei
Jahren  vom  Tage  ihrer  Entstehung  an.
Die  Ansprüche  des  Unterstützungsberechtigten  auf  die  Leistungen  der  Knappschaftsvereine
  und  Krankenkassen  können  mit  rechtlicher  Wirkung  übertragen,  verpfändet
  und  gepfändet  werden  nur  wegen:

1.  eines  Vorschusses,  den  der  Berechtigte  auf  seine  Ansprüche  vor  Anweisung
der  Leistungen  vom  Arbeitgeber  oder  von  einem  Organe  des  Knappschaftsvereins
  oder  der  Krankenkasse  oder  einem  seiner  Mitglieder  erhalten  hat;z

der  im  9  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen;

.  der  Forderungen  der  nach  §  1531  der  Reichsversicherungsordnung  ersatzberechtigten
  Gemeinden  und  Armenverbände  sowie  Arbeitgeber  und
Kassen,  die  an  ihre  Stelle  getreten  find;  die  Ubertragung,  Verpfändung
und  Pfändung  ist  nur  in  Höhe  der  gesetzlichen  Ersatzansprüche  zulässig;

4.  rückständiger  Beiträge,  die  nicht  seit  länger  als  drei  Monaten  fällig  sind.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  auch  in  anderen  Fällen  den  Anspruch  mit

Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  ganz  oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen.

  Welche  Behörde  zuständig  ist,  bestimmt  der  Minister  für  Handel  und

Gewerbe.

Die  Ansprüche  dürfen  nur  aufgerechnet  werden  auf:

1.  Ersatzforderungen  für  Beträge,  die  der  Berechtigte  in  den  Fällen  des
1542  der  Reichsversicherungsordnung  oder  aus  der  reichsgesetzlichen
Unfallversicherung  bezog,  aber  an  den  Knappschaftsverein  oder  die
Krankenkasse  zu  erstatten  hatz

S.  D
        <pb n="183" />
        —  153  —

geschuldete  Beiträge;

.  gezahlte  Vorschüsse/

.  zu  Unrecht  gezahlte  Kassenleistungen;

.Kosten  des  Verfahrens,  die  der  Berechtigte  zu  erstatten  hat;
Geldstrafen,  welche  die  Kassenleitung  verhängt  hat.

Ansprüche  auf  Krankengeld  dürfen  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet  werden.

S

/  3.

Sowohl  die  Mitglieder  als  auch  die  Werksbesitzer  haben  zu  den  Krankenkassen
  und  den  Pensionskassen  Beiträge  zu  leisten.  Die  Beiträge  der  Werksbesitzer
  für  beitrittspflichtige  Mitglieder  dürfen  nicht  geringer  als  die  Beiträge
dieser  Mitglieder  sein.

Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der  Krankenhilfe  keine  Beiträge
zu  den  Krankenkassen  zu  entrichten.  Das  gleiche  gilt  während  des  Bezugs  des
Wochen=  und  des  Schwangerengeldes.

Zur  Beitragsleistung  für  nichtbeitrittspflichtige  Mitglieder  sind  die  Werksbesitzer
  nicht  verpflichtet.  Soweit  eine  Beitragsleistung  für  ein  nichtbeitrittspflichtiges
  Mitglied  durch  den  Werksbesitzer  nicht  erfolgt,  hat  das  nichtbeitrittspflichtige
Mitglied  neben  dem  Mitgliedsbeitrag  auch  den  auf  den  Werksbesitzer  entfallenden
Beitrag  seinerseits  zu  entrichten.

/  37.

Die  Beiträge  der  Mitglieder  zur  Krankenkasse  sind  in  einem  Bruchteil  ihres
Arbeitslohns  oder  Gehalts  oder  in  einem  festen  Satze  so  zu  bemessen,  daß  sie
unter  Hinzurechnung  der  Beiträge  der  Werksbesitzer  und  der  etwaigen  sonstigen
Einnahmen  der  Kasse  ausreichen,  um  deren  gesetzliche  und  satzungsmäßige  Ausgaben
  zu  decken  und  außerdem  einen  Reservefonds  im  Mindestbetrage  der  durchschnittlichen
  Jahresausgabe  der  letzten  drei  Jahre  anzusammeln  und  erforderlichenfalls
  den  Reservefonds  bis  zu  dieser  Höhe  zu  ergänzen.

 

/  38.

Reichen  die  Mittel  einer  besonderen  Krankenkasse  (6  5)  zur  Deckung  der
laufenden  Ausgaben  nicht  aus,  so  sind  die  Werksbesitzer  zur  Leistung  der  erforderlichen
  Vorschüsse  verpflichtet.

/  329.

Werden  die  gesetzlichen  Regelleistungen  (§  13)  einer  besonderen  Krankenkasse
  (§  5)  durch  die  Beiträge,  nachdem  diese  für  die  Mitglieder  vier  Prozent
des  durchschnittlichen  Arbeitslohns  oder  Gehalts  erreicht  haben,  nicht  gedeckt,  so
haben  die  Werksbesitzer  die  zur  Deckung  der  gesetzlichen  Regelleistungen  erforderlichen
  Zuschüsse  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11214.)  31
        <pb n="184" />
        —  154  —

"ä40.

Die  Beiträge  der  Mitglieder  zur  Pensionskasse  sind  in  einem  Buuchteil
ihres  Arbeitslohns  oder  Gehalts  oder  in  einem  festen  Satze  zu  bestimmen.

Die  Höhe  der  Beiträge  ist  derart  zu  bemessen,  daß  sie  unter  Hinzurechnung
der  etwaigen  weiteren  Einnahmen  der  Kasse  und  unter  Berücksichtigung  aller
sonstigen  für  die  Leistungsfähigkeit  des  Knappschaftsvereins  in  Betracht  kommenden
Umstände  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  Pensionskassenleistungen  ermöglichen.

In  den  verschiedenen  Mitgliederklassen  sind  die  Beiträge  für  die  einzelnen
Mitglieder  gleich  zu  bemessen  und  lediglich  nach  der  durchschnittlichen  Höhe  der
in  denselben  zu  gewährenden  Invaliden=  und  Witwenunterstützungen  abzustufen.

41.

Ergibt  sich,  daß  die  Beiträge  zur  Krankenkasse  oder  zur  Pensionskasse  den
Bestimmungen  des  9  37  oder  des  §  40  Abs.  2  nicht  genügen,  so  ist  eine  entsprechende
  Erhöhung  der  Beiträge  oder  eine  entsprechende  Minderung  der  Kassenleistungen
  herbeizuführen.  Die  Minderung  kann  sich  auch  auf  die  bereits  bewilligten
  oder  rechtskräftig  festgestellten  Pensionskassenleistungen  erstrecken,  soweit
letztere  nicht  bereits  vor  Inkrafttreten  der  Minderung  fällig  geworden  sind.

Unterläßt  der  Knappschaftsverein  oder  die  besondere  Krankenkasse  #  5)
diese  Abänderungen  zu  beschließen,  so  hat  das  Oberbergamt  die  Beschlußfassung
anzuordnen.  Die  Anordnung  erfolgt  durch  Beschluß.  Gegen  diesen  Beschluß
findet  binnen  einer  Frist  von  einem  Monate  vom  Tage  der  Zustellung  an  den
Vorstand  ab  die  Beschwerde  an  das  Oberschiedsgericht  statt  (§&amp;amp;  83).  Wird  der
Anordnung,  nachdem  sie  unanfechtbar  geworden  ist,  keine  Folge  gegeben,  so  hat
das  Oberbergamt  seinerseits  die  erforderliche  Abänderung  der  Satzung  von  Amts
wegen  mit  rechtsverbindlicher  Wirkung  zu  vollziehen.

Wird  zur  Aufrechterhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Leistungsfähigkeit
eines  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  (§&amp;amp;  5)  eine  schleunige
Vermehrung  ihrer  Einnahmen  oder  Verminderung  ihrer  Ausgaben  erforderlich,
so  kann  das  Oberbergamt,  vorbehaltlich  des  vorstehend  vorgeschriebenen  Verfahrens,
eine  sofortige  vorläufige  Erhöhung  der  Beiträge  oder  Herabsetzung  der  Leistungen
verfügen.  Der  Rekurs  gegen  diese  Verfügung  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

42.

Die  Werksbesitzer  haben  jede  von  ihnen  beschäftigte  Person,  für  welche
gemäß  den  99P  9  und  27  die  Zugehörigkeit  zu  dem  Knappschaftsvereine  begründet
ist,  an  den  durch  die  Satzungen  festzusetzenden  Zeitpunkten  und  auf  dem  darin
bezeichneten  Wege  (§  8  Abs.  1  Nr.  3)  bei  dem  Knappschaftsvorstand  und,  wo
besondere  Krankenkassen  (§  5)  bestehen,  auch  bei  dem  Vorstande  der  zuständigen
Krankenkasse  anzumelden  und  nach  Beendigung  des  Arbeits=  oder  Dienstverhältnisses
  wieder  abzumelden.
        <pb n="185" />
        —  155  —

Unterbleibt  die  Anmeldung,  so  sind  die  Vorstände  befugt,  die  Zahl  der
Personen,  für  welche  die  Beiträge  zur  Knappschaftskasse  oder  zur  Krankenkasse
eingezogen  werden  sollen,  nach  ihrem  Ermessen  zu  bestimmen.

Werköbesitzer,  die  ihrer  Anmeldepflicht  vorsätzlich  oder  fahrlässigerweise  nicht
genügen,  haben  außerdem  alle  Aufwendungen  zu  erstatten,  welche  der  Knappschaftsverein
  oder  die  Krankenkasse  auf  Grund  gesetzlicher  oder  satzungsmäßiger
Vorschrift  in  einem  vor  der  Anmeldung  durch  die  nichtangemeldete  Person  veranlaßten
  Unterstützungsfalle  gemacht  hat.  Auch  ist  zulässig,  die  Unterlassung
der  Anmeldepflicht  wie  der  Abmeldepflicht  durch  die  Satzung  mit  einer  Geldstrafe
bis  zu  zwanzig  Mark  zu  belegen.

43.

Die  Werksbesitzer  sind  verpflichtet,  die  Mitgliederbeiträge,  etwa  vorgeschriebene
  Eintrittsgelder  und  auf  Grund  der  Satzung  verhängte  Ordnungsstrafen
von  den  bei  ihnen  beschäftigten  Personen  einzuziehen  und  zugleich  mit  ihren
eigenen  Beiträgen  zu  den  in  der  Satzung  bestimmten  Zeitpunkten  an  die  vorgeschriebenen
  Stellen  abzuführen.  Sie  haften  für  die  Einziehung  und  Abführung
der  Beiträge,  Eintrittsgelder  und  Ordnungsstrafen  der  beitrittspflichtigen  Mitglieder
  wie  für  eine  eigene  Schuld.

Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  sich  ihre  Beiträge,  etwaige  Eintrittsgelder
und  auf  Grund  der  Satzung  verhängte  Ordnungsstrafen  bei  den  Lohnzahlungen
einbehalten  zu  lassen.  Die  Einbehaltungen  für  die  Beiträge  sind  auf  die  Lohnzahlungszeiträume,
  auf  welche  sie  entfallen,  möglichst  gleichmäßig  zu  verteilen.

44.

Die  im  §  43  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Leistungen  zu  den  Knappschaftskassen
  und  zu  den  besonderen  Krankenkassen  (§  5)  können  auf  vorgängige  Festsetzung
  durch  das  Oberbergamt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  eingezogen
  werden.

Durch  Einlegung  der  nach  §  70  Abs.  2  und  3  zulässigen  Rechtsmittel
wird  die  Zwangsvollstreckung  nicht  aufgehalten.

Rückständige  Beiträge,  Eintrittsgelder  und  Ordnungsstrafen  verjähren
binnen  zwei  Jahren  nach  der  Fälligkeit.

45.

Erscheint  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  eines  Knappschaftsvereins  oder
einer  besonderen  Krankenkasse  (§  5)  durch  andauerndes  Sinken  auf  eine  für  diese
Leistungsfähigkeit  nicht  ausreichende  Mitgliederzahl  oder  aus  anderen  Gründen
derart  gefährdet,  daß  im  Wege  des  9  41  eine  dauernde  Abhilfe  nicht  mehr  zu
erwarten  ist,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  den  Knappschaftsverein  oder  die  Krankenkasse
  auflösen  und  die  Mitglieder  einem  anderen  Knappschaftsverein  oder  einer
anderen  Krankenkasse  mit  der  Maßgabe  überweisen,  daß  gegen  den  letzteren  Verein
  aus  der  bei  dem  aufgelösten  Vereine  verbrachten  Beitragszeit  Ansprüche  nicht

31“
        <pb n="186" />
        —  156  —

geltend  gemacht  werden  können  und  daß  die  bisherigen  Pensionskassenmitglieder
im  übrigen  mit  ihrem  bisherigen  Dienstalter  auch  der  Pensionskasse  angehören,
sofern  sie  den  im  9§  32  Abs.  1  für  die  Aufnahme  aufgestellten  Erfordernissen
genügen.  Dabei  werden  diejenigen  bisherigen  Pensionskassenmitglieder,  welche
in  dem  Zeitpunkte  der  Uberweisung  hinsichtlich  des  Lebensalters  und  der  Gesundheit
  den  durch  die  Satzung  des  neuen  Knappschaftsvereins  für  die  Aufnahme  in
die  Pensionskasse  aufgestellten  Erfordernissen  genügen,  sofern  sie  bei  der  Ubernahme
  auf  eine  Berücksichtigung  ihres  bisherigen  Dienstalters  für  ihre  Ansprüche
an  den  neuen  Knappschaftsverein  ausdrücklich  verzichten,  ohne  Berücksichtigung
ihres  bisherigen  Dienstalters  in  die  Pensionskasse  des  neuen  Knappschaftsvereins
übernommen.

Außerdem  hat  die  Aufsichtsbehörde  einen  Knappschaftsverein  oder  eine  besondere
  Krankenkasse  (§  5)  aufzulösen:

1.  wenn  der  Betrieb  oder  die  Betriebe,  für  welche  der  Verein  errichtet
ist,  aufgelöst  werden;

2.  wenn  dem  Knappschaftsvereine  lediglich  Werke  der  im  6  2  Abs.  2  bezeichneten
  Art  angehören  und  die  Besitzer  dieser  Werke  sowie  die  auf
diesen  Werken  beschäftigten  Mitglieder  die  Auflösung  gemeinschaftlich
beantragen;

3.  wenn  einer  besonderen  Krankenkasse  (&amp;amp;  5)  lediglich  Werke  der  im  9§  2
Abs.  2  bezeichneten  Art  angehören  und  das  Ausscheiden  dieser  Werke
aus  dem  Knappschaftsvereine  nach  §#  2  Abs.  2  und  4  mit  Wirksamkeit
erfolgt  ist.

Die  den  bisherigen  Mitgliedern  bis  zur  Auflösung  des  Knappschaftsvereins

oder  der  Krankenkasse  erwachsenen  Ansprüche  bleiben  gegen  den  aufgelösten  Verein
bestehen,  können  aber  über  den  Zeitpunkt  der  Auflösung  hinaus  sich  nicht  erhöhen.

Das  vorhandene  Vermögen  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  in  Verwahrung
zu  nehmen,  zu  verwalten  und  zur  tunlichst  gleichmäßigen  Befriedigung  der  vorhandenen
  Ansprüche  zu  verwenden.

Bei  Befriedigung  der  Ansprüche  gegen  die  Pensionskasse  eines  aufgelösten
Knappschaftsvereins  sind  die  Ansprüche  derjenigen  Personen  vorweg  zu  befriedigen,
die  sich  zur  Zeit  der  Auflösung  bereits  im  Genuß  einer  Pension  befanden.  Später
eintretende  Ansprüche  sind  nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Vermögensrestes  zu
befriedigen.  Die  Aufsichtsbehörde  hat  in  diesen  Fällen  einen  Liquidationsplan
aufzustellen.

Werden  nach  Wegfall  aller  Berechtigten  Ansprüche  nicht  mehr  erhoben,
so  fällt  ein  etwa  vorhandener  Vermögensrest  demjenigen  Vereine  zu,  welchem  die
dem  aufgelösten  Verein  angehörig  gewesenen  Mitglieder  überwiesen  worden  sind.
Hat  eine  solche  Uberweisung  nicht  stattgefunden,  so  ist  ein  etwa  vorhandener
Vermögensrest  in  der  dem  bisherigen  Zwecke  am  meisten  entsprechenden  Weise
zu  verwenden.
        <pb n="187" />
        —  157  —

46.

Nach  Anhörung  der  Generalversammlungen  der  beteiligten  Knappschaftsvereine
  kann  die  Aufsichtsbehörde  im  Interesse  der  dauernden  Sicherstellung  der
Ansprüche  der  Mitglieder  die  Vereinigung  von  zwei  oder  mehreren  Pensionskassen
in  der  Weise  anordnen,  daß  entweder  die  vollständige  Vereinigung  der  Pensionskassen
  erfolgt  oder  daß  sie  ihre  Selbständigkeit  behalten  und  sich  zu  einem
Rückversicherungsverbande  vereinigen.

(47.

Die  Auflösung  im  Falle  des  §&amp;amp;  45  Abs.  1  und  die  Anordnung  der  Vereinigung
  im  Falle  des  §  46  erfolgt  durch  Beschluß.  Handelt  es  sich  um  die
Vereinigung  von  Pensionskassen,  über  welche  verschiedene  Oberbergämter  die  Aufsicht
  führen,  so  erfolgt  die  Anordnung  durch  gemeinschaftlichen  Beschluß  der
beteiligten  Oberbergämter.  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  einer  Frist  von
einem  Monate  vom  Tage  der  Lustellung  an  den  Vorstand  ab  die  Beschwerde
an  das  Oberschiedsgericht  statt  (§#  83).

48.

Knappschaftsvereine  können  sich  auch  freiwillig  zu  einem  Rückversicherungsverbande
  vereinigen.  Uber  diese  Vereinigung  beschließen  die  Vorstände  der  beteiligten
  Vereine,  soweit  in  der  Satzung  der  einzelnen  Vereine  diese  Befugnis  dem
Vorstand  übertragen  ist,  sonst  die  Generalversammlungen.  Der  Beschluß  jedes
einzelnen  Vereins  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberbergamts.

–49.

Für  die  Aufstellung  der  Satzungen  in  den  Fällen  der  I#§  46  und  48
gelten  die  §#§#  6  bis  8  entsprechend.

Die  Rückversicherungsverbände  erlangen  durch  die  Bestätigung  ihrer
Satungen  die  Rechtsfähigkeit.

50.

Erstreckt  sich  ein  Knappschaftsverein  oder  ein  Rückversicherungsverband  über
den  Bezirk  mehrerer  Oberbergämter,  so  bestimmt  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  die  Behörde,  durch  welche  die  den  Oberbergämtern  zugewiesenen  Befugnisse
  hinsichtlich  dieses  Knappschaftsvereins  oder  Rückversicherungsverbandes
wahrzunehmen  sind.

851.

Die  Verwaltung  eines  jeden  Knappschaftsvereins  erfolgt  unter  Beteiligung
von  Knappschaftsältesten  durch  den  Knappschaftsvorstand  und  die  Generalversammlung.


Wo  besondere  Krankenkassen  (6  5)  errichtet  sind,  muß  für  diese  auch  ein
besonderer  Vorstand  bestehen.
        <pb n="188" />
        —  158  —

852.

Die  Knappschaftsältesten  werden  von  den  beitragzahlenden,  männlichen,
volljährigen  Vereinsmitgliedern,  welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden,  in  einer  durch  die  Satzung  bestimmten  Zahl  und  unter  den  in  der
Satzung  hinsichtlich  der  Wählbarkeit  bestimmten  besonderen  Voraussetzungen  auf
Grund  geheimer  und  unmittelbarer  Abstimmung  aus  ihrer  Mitte  gewählt.  Sie
müssen  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen  und  der  deutschen  Sprache  in
Wort  und  Schrift  mächtig  sein.  Insoweit  innerhalb  eines  Knappschaftsvereins
besondere  Krankenkassen  (5  5)  eingerichtet  sind,  kann  durch  die  Satzung  des
Knappschaftsvereins  bestimmt  werden,  daß  die  Wahl  der  Knappschaftsältesten  bei
den  besonderen  Krankenkassen  erfolgt.

Knappschaftsinvaliden  können  als  Alteste  gewählt  werden,  wenn  sie  als
beitrittspflichtige  oder  als  freiwillige  Mitglieder  Beiträge  zur  Krankenkasse  eines
Knappschaftsvereins  oder  zu  einer  besonderen  Krankenkasse  (§  5)  zahlen.

Die  Verhältniswahl  ist  zulässig;  dabei  kann  die  Stimmabgabe  auf  Vorschlagslisten
  beschränkt  werden,  die  bis  zu  einem  in  der  Satzung  festgesetzten  Zeitpunkte
  vor  der  Wahl  einzureichen  sind.

Die  Knappschaftsältesten  haben  im  allgemeinen  das  Recht  und  die  Pflicht,
einerseits  die  Befolgung  der  Satzung  durch  die  Knappschaftsmitglieder  zu  überwachen
  und  andererseits  die  Rechte  der  letzteren  gegenüber  dem  Vorstande  wahrzunehmen.
  Die  Knappschaftsältesten  oder  von  ihnen  gewählte  Abgeordnete  vertreten
  die  Knappschaftsmitglieder  in  den  Generalversammlungen.

Die  Satzung  oder  eine  besondere  Dienstanweisung  (§  55)  regelt  ihre  Dienstobliegenheiten.


 

.  553.

Die  Mitglieder  des  Knappschaftsvorstandes  werden  zur  einen  Hälfte  aus
den  Werksbesitzern  oder  aus  deren  Vertretern  (§8  117,  127,  134  des  Allgemeinen
Berggesetzes),  zur  anderen  Hälfte  in  geheimer  Wahl  aus  den  nach  9  52  Abs.  1
und  2  gewählten  und  nach  §#  9  Abs.  1  bis  3  beitrittspflichtigen  Knappschaftsältesten
  gewählt.

Bei  Knappschaftsvereinen  mit  besonderen  Krankenkassen  für  alle  Vereinswerke
  (§  5)  werden  die  Vertreter  der  Mitglieder  im  Knappschaftsvorstande  nur  aus
den  nach  952  Abs.  1  gewählten  und  nach  §  9  Abs.  1  bis  3  beitrittspflichtigen
Knappschaftsältesten  gewählt.

Die  Verhältniswahl  ist  zulässig;  dabei  kann  die  Stimmabgabe  auf  Vorschlagslisten
  beschränkt  werden,  die  bis  zu  einem  in  der  Satzung  festgesetzten
Zeitpunkte  vor  der  Wahl  einzureichen  sind.

Wählbar  als  Vertreter  der  Werksbesitzer  sind  auch  solche  Personen,  welche
mit  der  Leitung  der  zum  Vereine  gehörigen  Betriebe  betraut  oder  in  der  Verwaltung
  dieser  Betriebe  angestellt  sind.

Der  Knappschaftsvorstand  wählt  seinen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
  aus  der  Zahl  seiner  aus  den  Werksbesitzern  oder  deren  Vertretern  gewählten
  Mitglieder.
        <pb n="189" />
        —  159  —

54.

Die  Beschlußfassungen  im  Vorstand  erfolgen)  vorbehaltlich  des  Abs.  4,
mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Ergibt  die  Abstimmung  über  einen  Antrag
Stimmengleichheit,  so  ist  der  Antrag  innerhalb  eines  Monats  zur  nochmaligen
Beschlußfassung  zu  bringen.

Ergibt  auch  die  wiederholte  Abstimmung  Stimmengleichheit  und  erscheinen
durch  Nichtannahme  des  Antrags  erhebliche  Interessen  des  Vereins  gefährdet,  so
kann  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  über  Annahme  oder  Ablehnung  des
Antrags  angerufen  werden.  Diese  Entscheidung  kann  nur  von  mindestens  einem
Dritteile  der  Mitgliedervertreter  oder  der  Vertreter  der  Werksbesitzer  im  Vorstand
und  nur  innerhalb  eines  Monats  vom  Tage  der  wiederholten  Abstimmung  ab
beantragt  werden.

Die  Entscheidung  des  Oberbergamts  erfolgt  durch  Beschluß.  Gegen  diesen
Beschluß  findet  binnen  einer  Frist  von  einem  Monate  vom  Tage  der  Zustellung
an  den  Vorstand  ab  die  Beschwerde  an  das  Oberschiedsgericht  statt  (6  83).

Der  Antrag  auf  Befreiung  von  dem  Beitrittshwange  zur  Krankenkasse
10)  bedarf  der  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Stimmen  sowohl  aus  der
Gruppe  der  Arbeitgeber  als  auch  der  Mitglieder  im  Vorstande.

55.

Der  Knappschaftsvorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.
Durch  die  Satzung  kann  einem  Mitglied  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
  die  Vertretung  nach  außen  übertragen  werden.

Zum  Nachweise  seiner  Vertretungsmacht  erhält  der  Vorstand  eine  Bescheinigung
  der  Aufsichtsbehörde  über  die  den  Vorstand  bildenden  Personen.

Zu  den  Obliegenheiten  des  Vorstandes  gehört  insbesondere:

1

.  die  Leitung  der  Wahlen  der  Knappschaftsältesten,  soweit  diese  nicht  bei
den  besonderen  Krankenkassen  (6  5)  stattfinden,  und  erforderlichenfalls
der  Erlaß  einer  Dienstanweisung  für  die  Knappschaftsältesten;

2.  die  Auswahl  der  Beamten  und  der  Arzte  des  Vereins  und  der  Abschluß
  der  Verträge  mit  ihnen  sowie  mit  den  Apothekern;
3.  de  Werwaltung  des  Vereinsvermögens  und  die  Anlegung  verfügbarer
elder;
4.  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  der  etwa  bestehenden  besonderen
Krankenkassen  (§  5).
Für  die  Anlegung  verfügbarer  Gelder  gelten  die  für  die  Anlegung  von
Mündelgeldern  bestehenden  Vorschriften,  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  auf  Antrag
  des  Vorstandes  durch  die  Aufsichtsbehörde  eine  andere  Anlegung  zugelassen  ist.

56.

Die  laufende  Verwaltung  kann  durch  die  Satzung  einem  oder  mehreren
Vorstandsmitgliedern  oder  Beamten  (der  Verwaltung)  übertragen  werden.  Die
        <pb n="190" />
        —  160  —

Verwaltung  entscheidet  über  alle  aus  der  Satzung  sich  ergebenden  Rechte  und
Pflichten  der  Mitglieder,  sofern  nicht  der  Vorstand  die  Entscheidung  sich  selbst
vorbehalten  oder  einem  nach  näherer  Bestimmung  der  Satung  bestellten  Ausschuß
  übertragen  hat.  Die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Invaliditätserklärung
sowie  die  Festsetzung  der  aus  der  Pensionskasse  zu  gewährenden  Unterstützungen
bleibt  indessen  stets  dem  Vorstand  oder  dem  Ausschusse  vorbehalten.  Auf  die
Zusammensetzung  solcher  Ausschüsse  findet  9  53  Anwendung.  Ihre  Wahl  erfolgt
durch  den  Vorstand,  sofern  diese  Wahl  nicht  durch  die  Satzung  der  Generalversammlung
  vorbehalten  ist.  Für  die  Wahl  durch  den  Vorstand  gilt  §  61  Abs.  2
entsprechend.

Der  Vorstand  oder  Ausschuß  entscheidet  über  Ansprüche  auf  Leistungen
der  Krankenkasse  und  der  Pensionskasse  sowie  über  das  Mitgliedverhältnis  und
die  zu  entrichtenden  Eintrittsgelder  und  Beiträge  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  gilt  ein  Antrag  als  abgelehnt.

/57.

Gegen  Entscheidungen  der  Verwaltung  über  Ansprüche  auf  Leistungen  der
Krankenkasse  sowie  über  das  Mitgliedverhältnis  zur  Krankenkasse  und  die  zu  dieser
zu  entrichtenden  Eintrittsgelder  und  Beiträge  kann  die  Entscheidung  des  Vorstandes
oder  eines  nach  §&amp;amp;  56  Abs.  1  zu  bestellenden  Ausschusses  angerufen  werden.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Vorstandes  oder  Ausschusses  ist  binnen
einem  Monate  nach  Bekanntgabe  des  Bescheids  der  Verwaltung  schriftlich  bei
dieser  anzubringen.

Minderjährige,  die  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,  können
selbständig  den  Antrag  für  sich  stellen  und  ihn  selbständig  verfolgen.

Der  §  56  Abs.  2  gilt  entsprechend.

ö8.

Für  einen  einzelnen  Knappschaftsverein  oder  eine  besondere  Krankenkasse  (&amp;amp;  5)
kann  die  Entscheidung  der  im  §  57  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten  durch
den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  nach  Anhörung  des  Vereins  dem  Versicherungsamte
  (&amp;amp;  36  der  Reichsversicherungsordnung)  an  Stelle  des  Vorstandes
oder  Ausschusses  übertragen  werden.  In  diesem  Falle  regelt  sich  das  Verfahren
entsprechend  nach  den  für  das  Versicherungsamt  geltenden  Bestimmungen.

*

Entscheidungen  der  Verwaltung  über  die  im  §  57  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten
  müssen  den  Vermerk  enthalten,  daß  sie  unanfechtbar  werden,  wenn
nicht  rechtzeitig  die  Entscheidung  des  Vorstandes  oder  Ausschusses  oder  des  Versicherungsamts
  angerufen  wird.  Insoweit  Entscheidungen  auf  Grund  von  Krankenscheinen

  erfolgen,  genügt  es,  daß  der  Krankenschein  den  bezeichneten  Vermerk
enthält.
        <pb n="191" />
        —  161  —

6  6o.

Soweit  die  Wahrnehmung  der  Vereinsverwaltung  nicht  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  oder  auf  Grund  der  Satzung  dem  Knappschaftsvorstand  obliegt,  steht
die  Beschlußfassung  der  Generalversammlung  zu.

Der  Generalversammlung  muß  vorbehalten  bleiben:

1.  die  Abänderung  der  Satzung;

2.  die  Wahl  des  Vorstandes;

3.  die  Wahl  eines  Ausschusses:

a)  zur  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

b)  zur  Ausübung  der  Befugnis,  Ansprüche  des  Knappschaftsvereins
gegen  Vorstandsmitglieder  oder  Beamte  aus  deren  Geschäftsführung
  durch  besondere  Beauftragte  zu  verfolgen.

61.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  den  Werksbesitzern  oder  ihren  Vertretern
  (§  53  Abs.  1)  und  aus  Knappschaftsältesten  oder  aus  Abgeordneten  der
Knapypschaftsältesten,  welche  nach  näherer  Bestimmung  der  Satzung  von  den
Knappschaftsältesten  in  geheimer  Wahl  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden;  teilnahmeberechtigt
  sind  bei  den  Knappschaftsvereinen  mit  besonderen  Krankenkassen  für  alle
Vereinswerke  5)  die  nach  §  52  Abs.  1,  bei  den  übrigen  Knappschaftsvereinen
die  nach  §  52  Abs.  1  und  2  gewählten  Knappschaftsältesten.  Sowohl  die  Werksbesitzer
  als  auch  die  Knappschaftsältesten  können  sich  in  der  Generalversammlung
durch  besonders  hierzu  bevollmächtigte  Personen  vertreten  lassen.  Als  Vertreter
eines  Knappschaftsältesten  kann  indessen  nur  wiederum  ein  Knappschaftsältester
bevollmächtigt  werden.

Die  Beschlußfassungen  und  die  Wahlen  erfolgen  für  jeden  der  beiden  Teile
besonders  und  zwar  nach  einem  durch  die  Satzung  zu  regelnden  Stimmverhältnisse.
Anträge)  welchen  nicht  von  beiden  Teilen  zugestimmt  wird,  gelten  als  abgelehnt.

/62.

Den  Kassenbeamten  darf  die  Entlastung  für  die  Jahresrechnung  erst  nach
deren  Prüfung  und  Abnahme  (§  60  Abs.  2  Nr.  Za)  erteilt  werden.

63.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sowie  die  Verwaltungs-,  Rechnungs=  und

Kassenbeamten  des  Knappschaftsvereins  haften  für  getreue  Geschäftsführung  wie
Vormünder  ihren  Mündeln.
64.

Die  Bestimmungen  der  98  52  bis  63  finden  für  besondere  Krankenkassen
(6  5)  mit  folgender  Maßgabe  Anwendung:
1.  Sind  die  Wahlen  der  Knappschaftsältesten  nicht  durch  die  Satzung
des  Knappschaftsvereins  den  besonderen  Krankenkassen  übertragen,  so
Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11214.)  32
        <pb n="192" />
        —  162  —

finden  besondere  Wahlen  der  Knappschaftsältesten  nicht  statt,  vielmehr
gilt  die  in  dem  Knappschaftsverein  erfolgte  Wahl  auch  für  die
Krankenkasse.

2.  Die  Vertreter  der  Mitglieder  im  Krankenkassenvorstande  werden  aus
den  im  §  53  Abs.  1  bezeichneten  Knappschaftsältesten  gewählt.

3.  Teilnahmeberechtigt  an  der  Generalversammlung  sind  die  nach  §  52
Abs.  1  und  2  gewählten  Knapypschaftsältesten.

4.  Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  an  Stelle  der  Knappschaftsältesten
  sämtliche  Kassenmitglieder,  welche  großjährig  und  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  an  der  Generalversammlung
teilnehmen.

 

65.

Die  Oberbergämter  haben  die  Beobachtung  der  für  die  Tätigkeit  der
Knappschaftsvereine  in  Betracht  kommenden  Gesetze  und  der  Satzungen  zu  überwachen.
  Sie  können  die  Befolgung  dieser  Vorschriften  durch  Androhung,  Festsetzung
  und  Vollstreckung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Vorstandsmitglieder
erzwingen.

"  Vi.  überwachen  insbesondere  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Vereine
und  die  satzungsmäßige  Verwaltung  des  Vermögens.

Sie  sind  befugt,  Ansprüche,  die  den  Vereinen  etwa  gegen  Vorstandsmitglieder
  oder  Beamte  aus  deren  Geschäftsführung  erwachsen,  in  Vertretung  des
Vereins  selbst  oder  durch  einen  Beauftragten  geltend  zu  machen.

666.

Zur  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechts  ernennt  das  Oberbergamt  für  jeden
Knappschaftsverein  einen  Kommissar.

Der  Kommissar  ist  befugt,  allen  Generalversammlungen  und  Sitzungen
der  Vorstände  und  Ausschüsse,  welche  ihm  zu  diesem  Zwecke  mindestens  drei  Tage
vorher  anzuzeigen  sind,  beizuwohnen  und  jeden  gesetz=  oder  satzungswidrigen  Beschluß
  zu  beanstanden.  Von  einer  solchen  Beanstandung  muß  er  dem  Oberbergamte
  sofort  Anzeige  machen.

Das  Oberbergamt  entscheidet,  ob  der  beanstandete  Beschluß  als  gesetz=  oder
satzungswidrig  aufzuheben  oder  die  Beanstandung  zurückzunehmen  ist.

867.

Das  Oberbergamt  kann  die  Berufung  der  Vorstände,  Ausschüsse  und
Generalversammlungen  zu  Sitzungen  verlangen  und,  falls  diesem  Verlangen  nicht
entsprochen  wird,  die  Sitzungen  selbst  anberaumen.

In  den  durch  das  Oberbergamt  anberaumten  Sitzungen  kann  dessen
Kommissar  die  Leitung  der  Verhandlungen  übernehmen.

Solange  die  Wahl  des  Vorstandes  oder  der  Ausschüsse  oder  die  Generalversammlung
  nicht  zustande  kommt  oder  die  Organe  des  Vereins  gesetzliche  oder
        <pb n="193" />
        —  163  —

satzungsmäßige  Obliegenheiten  nicht  erfüllen,  kann  das  Oberbergamt  die  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  dieser  Organe  selbst  oder  durch  Beauftragte  auf  Kosten
des  Vereins  wahrnehmen.

68.

Der  Vorstand  ist  jederzeit  verpflichtet,  dem  Oberbergamt  und  dessen  Kommissar
  auf  Verlangen  die  Einsicht  der  über  seine  Verhandlungen  sowie  über  die
Verhandlungen  der  Ausschüsse  und  Generalversammlungen  aufzunehmenden
Niederschriften,  der  Kassenbücher  und  der  gelegten  Rechnungen  sowie  die  Revision
der  Kasse  zu  gestatten.

Auch  hat  der  Vorstand  dem  Oberbergamt  innerhalb  der  vorzuschreibenden
Fristen  und  nach  den  bestimmten  Vordrucken  die  zur  Statistik  des  Knappschaftswesens
  erforderlichen  Nachrichten  zu  geben  sowie  alljährlich  einen  Rechnungsabschluß
  einzureichen.

Die  Vorstände  sind  ferner  verpflichtet,  den  Anordnungen  des  Oberbergamts
über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  zu  genügen.

(69.

Alle  schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden,
  die  zur  Begründung  und  Abwicklung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Knappschaftsvereinen  oder  besonderen  Krankenkassen  (§  5)  einerseits  und  den  Werksbesitzern
  oder  Mitgliedern  und  den  Angehörigen  der  letzteren  andererseits  erforderlich
werden,  sind  gebühren-  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  die  den  Vorständen
zum  Nachweis  ihrer  Vertretungsmacht  zu  erteilenden  amtlichen  Bescheinigungen
(6  55  Abs.  2  und  9  64)  und  für  die  von  Werksbesitzern  oder  Knappschaftsältesten
zu  ihrer  Vertretung  in  den  Generalversammlungen  erteilten  privatschriftlichen  Vollmachten
  (6  61  Abs.  1  und  §  64).

 

/  70.

Beschwerden  über  die  Verwaltung  des  Vorstandes  sind  bei  dem  Oberbergamt
  und  in  der  weiteren  Instanz  bei  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
anzubringen)  insoweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist.  «

Gegen  Entscheidungen  des  Vorstandes  oder  Ausschusses  oder  des  Versicherungsamts
  über  die  in  den  I§  56  Abs.  1  Satz  3  und  57  Abs.  1  bezeichneten
Angelegenheiten  findet  unter  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtswegs  die  Berufung
auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.  Die  Berufung  muß  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  binnen  einem  Monate  nach  Bekanntgabe  der  Entscheidungen  eingelegt
werden.  Diese  müssen  die  Bezeichnung  des  Rechtsmittels,  der  Rechtsmittelsrist
und  der  für  das  Rechtsmittel  zuständigen  Behörde  enthalten.

Im  übrigen  ist  gegen  alle  Entscheidungen  der  zuständigen  Knapypschaftsokgane
  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Beschwerde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  zulässig.
  Die  Vorschriften  im  Abs.  2  Satz  2  und  3  gelten  entsprechend.

Minderjährige,  die  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,  können  die
Rechtsmittel  selbständig  einlegen.

32°
        <pb n="194" />
        —  164  —

71.

Für  den  Bezirk  jedes  Oberbergamts  werden  nach  dem  jeweiligen  Bedürfnis
ein  Schiedsgericht  oder  mehrere  Schiedsgerichte  gebildet.

Die  Lahl,  der  Sitz  und  der  Bezirk  der  Schiedsgerichte  wird  vom  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  bestimmt.

Die  Bildung  besonderer  Schiedsgerichte  unterbleibt  insoweit,  als  die  nach
diesem  Gesetze  den  Schiedsgerichten  obliegenden  Entscheidungen  nach  §  80  einem
welmden  Oberversicherungsamte  (5  63  der  Reichsversicherungsordnung)  übertragen
  sind.

72.

Jedes  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden  und  aus
Beisitzern.  Die  Zahl  der  Beisitzer  muß  mindestens  zwölf  betragen  und  wird  im
übrigen  für  jedes  Schiedsgericht  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
bestimmt.

Der  Vorsitzende  wird  vom  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  aus  der
Zahl  der  öffentlichen  Beamten  des  Bezirkes,  für  welchen  das  Schiedsgericht  gebildet
  ist,  ernannt.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in  gleicher  Weise  mindestens  ein
Stellvertreter  zu  ernennen.

Die  Beisitzer  werden  von  der  Generalversammlung  der  Knapypschaftsvereine
zu  gleichen  Teilen  in  getrennter  Wahlhandlung  von  den  Werk,öbesitzern  oder  deren
Vertretern  (§  53  Abs.  1)  und  von  den  Knappschaftsältesten  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
  aus  ihrer  Mitte  gewählt.  Als  Vertreter  der  Werksbesitzer  sind  auch
solche  Personen  wählbar,  welche  mit  der  Leitung  der  zum  Vereine  gehörigen
Betriebe  betraut  oder  in  der  Verwaltung  dieser  Betriebe  angestellt,  indessen  nicht
selbst  Mitglieder  des  Vereins  sind.  Die  Wahlen  erfolgen  in  geheimer  Abstimmung.
Mitglieder  des  Knappschaftsvorstandes  und  der  in  den  99§  56)  57  Abs.  1  bezeichneten
  Ausschüsse  sind  nicht  wählbar.

Erstreckt  sich  ein  Schiedsgericht  über  den  Bezirk  mehrerer  Knappschaftsvereine,
so  erfolgt  die  Wahl  der  Beisitzer  durch  die  Generalversammlungen  der  beteiligten
Knappschaftsvereine  nach  einer  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  erlassenden  Wahlordnung.
  Ergibt  eine  solche  Wahl  keine  Stimmenmehrheit,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde
  befugt,  die  Beisitzer  aus  der  Zahl  derjenigen  Personen,  welche  Stimmen
erhalten  haben,  zu  bestimmen.

Die  Beisitzer  werden  auf  fünf  Jahre  gewählt.  Die  Gewählten  bleiben
nach  Ablauf  dieser  Zeit  so  lange  im  Amte,  bis  ihre  Nachfolger  das  Amt  angetreten
  haben.  Ausscheidende  Beisitzer  sind  wieder  wählbar.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zustande,  so  ernennt  das  Oberbergamt  die  Beisitzer
  aus  der  Zahl  der  wählbaren  Personen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Beisitzer
  während  der  Wahlperiode  ausscheidet;  die  Ernennung  erfolgt  alsdann  für
den  Rest  der  Wahlwperiode.
        <pb n="195" />
        —  165  —

73.

Wählbar  zu  Beisitzern  sind  nur  männliche,  im  Bezirke  der  beteiligten
Knappschaftsvereine  wohnende  Personen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
besitzen,  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  der  deutschen  Sprache
in  Wort  und  Schrift  mächtig  sind.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines
Schöffen  unfähig  ist  (K  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  §  1786  Abs.  1  Nr.  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.

Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  ohne  weiteres  abgelehnt  werden.

*

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  sowie  die  Beisitzer  sind  auf  die
gewissenhafte  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  durch  einen  vom  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  beauftragten  Beamten,  die  Beisitzer  durch  den  Vorsitzenden
  beeidigt.

Die  Beeidigung  der  Beisitzer  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  in
öffentlicher  Sitzung;  sie  gilt  für  die  Dauer  der  Wahlperiode.  Im  Falle  der
Wiederwahl  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Beeidigung.

Im  übrigen  finden  auf  die  Beeidigung  die  Vorschriften  im  &amp;amp;  51  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.

/l  75.

Die  Beisitzer  erhalten  Ersatz  für  die  ihnen  durch  die  Teilnahme  an  den
Sitzungen  des  Schiedsgerichts  erwachsenden  Reisekosten  und  sonstige  bare  Auslagen,
  die  Vertreter  der  Mitglieder  außerdem  Ersatz  für  einen  ihnen  entgangenen
Arbeitsverdienst.  Die  Festsetzung  der  Reisekosten,  baren  Auslagen  und  des  entgangenen
  Arbeitsverdienstes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Die  Oberbergämter  sind  befugt,  Personen,  welche  die  Wahl  zu  Beisitzern
ohne  zulässigen  Grund  (§8  73)  ablehnen,  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den
Sitzungen  sich  nicht  rechtzeitig  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer
Weise  sich  entziehen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  belegen.  Die
Geldstrafen  fließen  zu  derjenigen  Knappschaftskasse,  von  deren  Generalversammlung
der  Beisitzer  gewählt  ist.  Ist  die  Wahl  durch  die  Generalversammlungen
mehrerer  Knappschaftsvereine  erfolgt,  so  wird  der  Betrag  der  Geldstrafe  unter
diese  nach  einem  von  dem  Oberbergamte  zu  bestimmenden  Verhältnisse  verteilt.

Verweigert  ein  Beisitzer  dauernd  seine  Dienstleistung  oder  werden  hinsichtlich
  eines  Beisitzers  Tatsachen  bekannt,  welche  dessen  Wählbarkeit  auf  Grund
dieses  Gesetzes  ausschließen  oder  welche  sich  als  grobe  Verletzungen  der  Amtspflicht
  darstellen,  so  ist  er,  nachdem  ihm  Gelegenheit  zur  Außerung  gegeben
worden  ist,  durch  Beschluß  des  Oberbergamts  seines  Amtes  zu  entheben.  Der
        <pb n="196" />
        —  166  —

nachträgliche  Fortfall  des  Amtes  als  Knappschaftsältester  hat  die  Amtsenthebung
so  lange  nicht  zur  Folge,  als  die  Voraussetzungen  für  die  Wählbarkeit  zum
Knappschaftsältesten  noch  vorliegen.  Der  Rekurs  gegen  den  Beschluß  des  Oberbergamts
  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

/  76.

Name  und  Wohnort  der  Vorsitzenden  und  ihrer  Stellvertreter  sowie  der
Schiedsgerichtsbeisitzer  sind  vom  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  regelmäßig
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung  ist  auf  allen  Vereinswerken
zum  Aushang  zu  bringen.

&amp;amp;  77.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  kann  in  allen  Sachen  ohne  mündliche
Verhandlung  eine  Vorentscheidung  treffen.

Gegen  die  Vorentscheidung  kann  entweder  die  Revision  an  das  Oberschiedsgericht
  in  Knappschaftsangelegenheiten  eingelegt  oder  binnen  der  gleichen  Frist
82  Abs.  3)  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  gestellt  werden.  Die
Vorentscheidung  muß  hierauf  unter  Angabe  der  Frist  hinweisen.

Minderjährige,  die  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,  können
selbständig  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  stellen.
Ist  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  verspätet  gestellt,  so  wird  er
als  unzulässig  verworfen.
678.

Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  dessen  Verhandlungen.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  vernehmen
und  ihre  Aussagen  eidlich  erhärten  zu  lassen.

Das  Schiedsgericht  hat  unter  Berücksichtigung  des  gesamten  Inhalts  der
Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen  Beweisaufnahme  sowie  unter
Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Uberzeugung  über  den  Anspruch  zu  entscheiden.


Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern,
unter  denen  sich  je  zwei  Vertreter  der  Werksbesitzer  und  der  Knappschaftsmitglieder
befinden  müssen.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit
und  sollen  spätestens  innerhalb  drei  Wochen  nach  ihrer  Verkündung  den  Parteien
zugestellt  werden.

Die  Zuziehung  der  Beisitzer  erfolgt  in  der  Regel  nach  einer  von  dem  Vorsitzenden
  im  voraus  aufgestellten  Reihenfolge.  Will  der  Vorsitzende  aus  besonderen
Gründen  von  dieser  Reihenfolge  abweichen,  so  sind  diese  aktenkundig  zu  machen.

79.
Die  Kosten  des  Schiedsgerichts  trägt  derjenige  Knappschaftsverein,  für  dessen
Bezirk  das  Schiedsgericht  gebildet  ist.
        <pb n="197" />
        —  167  —

Erstreckt  sich  das  Schiedsgericht  über  den  Bezirk  mehrerer  Knappschaftsvereine,
  so  werden  die  Kosten  durch  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts
auf  die  beteiligten  Knappschaftsvereine  alljährlich  in  dem  Verhältnisse  der  auf
schen  von  ihnen  entfallenden,  im  abgelaufenen  Geschäftsjahr  erledigten  Berufungen
verteilt.

Die  Kosten  des  Verfahrens,  welche  durch  die  einzelnen  Streitfälle  erwachsen,
sind  von  demjenigen  Knappschaftsvereine  zu  zahlen,  dessen  Entscheidung  angefochten
ist.  Das  Schiedsgericht  ist  indessen  befugt,  den  Beteiligten  solche  Kosten  des
Verfahrens  zur  Last  zu  legen,  welche  durch  Mutwillen  oder  durch  ein  auf  Verschleppung
  oder  Irreführung  berechnetes  Verhalten  derselben  veranlaßt  worden  sind.

/  80.

Die  schiedsgerichtliche  Entscheidung  der  Streitigkeiten  nach  §  70  Abs.  2  kann
durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  einem  besonderen  Oberversicherungsamte
  6  63  der  Reichsversicherungsordnung)  übertragen  werden.

Auf  die  besonderen  Oberversicherungsämter,  welchen  die  schiedsgerichtliche
Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten  übertragen  ist,  finden  die  Vorschriften
in  9§8.  72  bis  76,  78  bis  79  Abs.  2  keine  Anwendung.

Das  Verfahren  in  Knappschaftsangelegenheiten  vor  den  besonderen  Oberversicherungsämtern
  regelt  sich  nach  den  für  diese  geltenden  Bestimmungen.

Zu  den  Kosten  des  besonderen  Oberversicherungsamts  haben  die  beteiligten
Knappschaftsvereine  angemessene  Beiträge  zu  leisten.  Die  Bemessung  der  Beiträge
  erfolgt  nach  dem  Verhältnis,  in  welchem  die  Zahl  der  auf  Grund  dieses
Gesetzes  eingelegten,  im  Geschäftsjahr  erledigten  Berufungen  zur  Gesamtzahl  der
vor  dem  besonderen  Oberversicherungsamt  in  demselben  Zeitraum  erledigten
Berufungen  steht.  Eine  Verordnung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
regelt  das  Nähere.  Die  Festsetzung  der  Beiträge  erfolgt  durch  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe  oder  die  von  ihm  dazu  ermächtigte  Behörde.

81.

Die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  ist  bei  dem  zuständigen
Schiedsgericht  oder  besonderen  Oberversicherungsamte  zu  erheben.

Die  Berufungsfrist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben
die  Berufung  bei  einer  anderen  amtlichen  Stelle  oder  einem  Knappschaftsorgan
eingegangen  ist;  diese  haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das  zuständige
Schiedsgericht  oder  besondere  Oberversicherungsamt  abzugeben.

Die  Berufung  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  oder  besonderen  Oberversicherungsamts
  ist  dem  Berufenden  sowie  dem  Vorstande  des  beteiligten  Knappschaftsvereins
in  Ausfertigung  zuzustellen.
        <pb n="198" />
        —  168  —

/l  82.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  oder  besonderen  Oberversicherungsämter
  steht  beiden  Teilen  die  Revision  an  das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten
  zu.  Die  Revision  der  Knappschaftsvorstände  hat  aufschiebende
  Wirkung  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die  Zeit
vor  dem  Erlasse  der  angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezahlt  werden  sollen.
Im  übrigen  hat  die  Redvision  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Rewvision  findet  nicht  statt  gegen  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  oder
besonderen  Oberversicherungsämter)  welche  das  Mitgliedverhältnis  zur  Krankenkasse
oder  die  zu  dieser  Kasse  zu  entrichtenden  Eintrittsgelder  und  Beiträge  betreffen.
Außerdem  ist  bei  Ansprüchen  auf  Leistungen  der  Krankenkasse  die  Revision  ausgeschlossen,
  wenn  es  sich  handelt  um:

.  die  Höhe  des  Kranken-,  Haus-=  oder  Sterbegeldes;
Unterstützungsfälle,  in  denen  der  Kranke  nicht  oder  weniger  als  acht
Wochen  arbeitsunfähig  warz

.  Wochenhilfe;

Familienhilfez

Abfindung;

Kosten  des  Verfahrens.

Die  Revision  ist  bei  dem  Oberschiedsgerichte  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses
  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Berufungsgerichts
  einzulegen.  Die  Vorschrift  des  §  81  Abs.  2  findet  entsprechende
Anwendung.

§  70  Abs.  4  gilt  entsprechend.

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  der
unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  auf  einem  Verstoße
wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  beruhe;

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

Bei  Einlegung  der  Revision  ist  anzugeben,  worin  die  Nichtanwendung
oder  die  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  der  Verstoß  wider
den  klaren  Inhalt  der  Akten  oder  worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens
gefunden  werden.  Das  Oberschiedsgericht  ist  bei  seiner  Entscheidung  an  diejenigen
Gründe  nicht  gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend
gemacht  worden  sind.

Wird  das  angefochtene  Urteil  aufgehoben,  so  kann  das  Oberschiedsgericht
zugleich  in  der  Sache  selbst  entscheiden  oder  dieselbe  an  das  Berufungsgericht
oder  an  den  Vorstand  oder  Ausschuß  oder  das  Versicherungsamt  zurückverweisen
Dabei  kann  das  Oberschiedsgericht  bestimmen,  daß  dem  Unterstützungsbewerber
cine  ihrem  Betrage  nach  bestimmte  Unterstützung  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im

nrs  r-
        <pb n="199" />
        —  169  —

Falle  der  Zurückverweisung  ist  die  rechtliche  Beurteilung,  auf  welche  das  Oberschiedsgericht
  die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  zugrunde
zu  legen.

l83.
Das  Oberschiedsgericht  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.
Für  die  Einrichtung  des  Oberschiedsgerichts  und  das  Verfahren  vor  demselben

  finden  die  §9#  72  bis  76,  78,  79  entsprechende  Anwendung  mit  folgenden
Ausnahmen:

1.  Die  Beisitzer  werden  von  den  Generalversammlungen  sämtlicher  Knappschaftsvereine
  nach  einer  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
zu  erlassenden  Wahlordnung  gewählt.

2.  Die  den  Oberbergämtern  zugewiesenen  Befugnisse  werden  von  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  wahrgenommen.

3.  Das  Oberschiedsgericht  entscheidet  über  die  Beschwerden  aus  §  54  Abf.  3
in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  nämlich  dem  Vorsitzenden  und
jie  einem  Vertreter  der  Werkzsbesitzer  und  der  Knappschaftsmitglieder.
Im  übrigen  entscheidet  das  Oberschiedsgericht  in  der  Besetzung  von
fünf  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  je  eines  Vertreters
der  Werksbesitzer  und  der  Knappschaftsmitglieder.  Die  weiter  zuzuziehenden
  zwei  Mitglieder  sind:
a)  bei  den  im  692  Abs.  4  bezeichneten  Streitigkeiten  ein  richterlicher
Beamter  und  ein  Versicherungsverständiger;
b)  bei  Beschwerden  aus  §  6  Abs.  3,  §  41  Abs.  2  und  §9  47  ein
Versicherungsverständiger  und  ein  Bergbauverständiger;
J)  bei  Revisionen  (§&amp;amp;  82)  zwei  richterliche  Beamte.
Die  unter  a  bis  c  bezeichneten  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter
werden  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ernannt.

4.  Die  Kosten  des  Oberschiedsgerichts  trägt  der  Staat.

84.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  und  vor  dem
Oberschiedsgerichte  durch  Königliche  Verordnung  geregelt.

g  865.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Oberschiedsgerichts,  der  Schiedsgerichte  und  besonderen
  Oberversicherungsämter,  anderer  öffentlicher  Behörden,  der  Vorstände  der
Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (§  5)  sowie  der  Ausschüsse  &amp;amp;  56,
§  57  Abs.  1  und  9  60  Abs.  2  Nr.  3)  und  der  Versicherungsämter  (6  58)  zu  ent-Gesetzsammlung

  1912.  (Nr.  11214.)  33
        <pb n="200" />
        —  170  —

sprechen  und  den  Organen  der  Knappschaftsvereine  auch  unaufgefordert  alle  Mitteilungen
  zukommen  zu  lassen,  welche  für  deren  Geschäftsbetrieb  von  Wichtigkeit
sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der  Knappschaftsvereine
gegeneinander  und  gegenüber  den  Behörden  sowie  den  Organen  der  Träger
der  reichsgesetzlichen  Versicherung  ob.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  den  Knappschaftsvereinen  als  eigene  Verwaltungskosten  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige
  oder  in  sonstigen  baren  Auslagen  bestehen.

g  86.

Den  Werksbesitzern  ist  untersagt,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  zum  Nachteile  der  Arbeiter  oder  der  beitrittspflichtigen  Beamten  durch
Verträge  (mittels  Reglements,  Arbeitsordnungen  oder  besonderer  Ubereinkunft)
auszuschließen  oder  zu  beschränken.

Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben  keine
rechtliche  Wirkung.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Besieliungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  (Gesensammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  +
und  1884  bis  1903  zu  2,10  A)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="201" />
        —  171  —

Preußische  Gesetzsammlung

 

Nr.  23  —

 

(Nr.  11215.)  Eisenbahnanleihegesetz.  Vom  14.  Juni  1912.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,

was  folgt:

1.

Die  Staalsregierung  wird  ermächtigt,  behufs  Erweiterung,  Vervollständigun



teiligung

2

verwenden:

und  besserer  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes  sowie  behufs  Be-8
  Staates  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen  die  folgenden  Beträge  zu

I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  zwar:

a.  zum  Baue  von  Haupteisenbahnen:

1.  von  Nienburg  a.  Weser  nach  Minden  i.  Westf.  mit  Abzweigung  nach

%  Ie  "  e

Stadthagen,  weitere  Kosten

von  (Dortmund)  Preußen  nach  Münster  i.  Westf.,

Grunderwrbbbbb.....

.von  Oberhausen  West  nach  Hohenbudberg,  einschließlich

  einer  neuen  Eisenbahnbrücke  über  den
Rhein  bei  Ruhrort,  weitere  Kosten

b.  zum  Baue  von  Nebeneisenbahnen:

von  Goldap  nach  Blindgallen

von  Zinten  nach  Rosenbrreeggngng

.  von  Pollnow  nach  Zollbrück  i.  Pomm.  ...  ....

von  Maltsch  nach  Wohlau  ........  .........
von  Celle  nach  Braunschweig  mit  Abzweigung
nach  Penneen  ...
von  Hilders  nach  Wüstensachsen
von  Herscheid  nach  Lüdenscheidd
von  Velbert  nach  Kettwig

e.  zur  Beschaffung  von  Fahrzeugen  infolge
des  Baues  dieser  Eisenbahnen

 

14  020  000  Mark,
3  000  000  =

16  880  O000  :
4334  000  „
4  860  0O00  „
6  410  000  =
5  390  000  „

11  043  000  „
1  697  000  „
6  115000  „
7705  000
7  018  000  =

 

zusammen

88  472  000  Mark;

 

Seite  für  sich.

Gesehsammnlung  1912.  (NMr.  11215.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1912.

34
        <pb n="202" />
        d  —

—  172  —
Abertrag  ....
II.  zum  Erwerbe  des  Eigentums:

.der  Bergheimer  Kreisbahnen  (von  Mödrath  über

Bergheim  nach  Bedburg)  von  Elsdorf  über  Bergheim
  nach  Rommerskirchen,  von  Benzelrath  nach
Oberbolheim  und  von  Bedburg  nach  Ameln)

 

10  180  000  Mark,
.  der  Mödrath--Liblar-Brühler
Eisenboaoaahrn  4120  000
zusammen

unter  Ubernahme  der  mittleren  and  unteren  Bediensteten
  dieser  Bahnen;

III.  zur  Herstellung  von  zweiten  und  weiteren
Gleisen  auf  den  Strecken:

.  Ostrowo-Skalmierzose  1  440  000  Mark,
der  Stadtverbindungsbahn

Breslau,  einschließlich  Herstellung
  einer  neuen  Abstellgleisgrupde

  westlich  vom  Haupt- 



ahnhofe  daselbbt.  6  660  000  „
3.  Scheune—  Pafewalklk  2  126  000  „
4.  Küstrin-Kietz-Frankfurt  a.  O.  1  377000
5.  Senftenberg  (Lausitz)-Drebkau  1  773000
6.  Triptis-Saalfeld.⅝  3  110  000  „
7.  Vienenburg—Grauhof  Gbf.  517000  „
8.  Weetzen—-  Münder  a.  Deister.  3  300  000  „
9.  Osberghausen  (b.  Ründeroth)
Dieringhausen,  einschließlich
Verlegung  der  Strecke  auf  einen
eigenen  Bahnkörper,  .  1  910  000  „
10.  Mülheim  a.  Ruhr-  Heißen
Essen-Rüttenscheed.  847  000  „
11.  Block  Hochstraße  —  Osterfeld
Süd,  Personenstatic  347000  „
zusammen  .  .  .  .
IV.  zu  nachstehenden  Bauausführungen:
1.  für  die  Herstellung  einer  Verbindungsbahn  bei

Bebrra  —  4420  000  Mark,

für  die  Herstellung  einer  Verbindungsbahn

  zwischen  Rüdes-88

  472  000  Mark
14  300  000
23  407000  „?

 

Seite  .  .  ..  4420  000  Mark

126  179  000  Mark
        <pb n="203" />
        —  173  —

Abertrag  ..  ..  4420  000  Mark  126  179  000  Mart
heim  (Geisenheim)  und  Sarmsheim
  (Ockenheim)  —  Teilstrecken
auf  preußischem  Gebiete  —.  6  028  000

3.  zur  Deckung  der  Mehrkosten
für  bereits  genehmigte  Bauausführungen
  und  zwar:
a)  der  Eisenbahn  von  Gumbinnen
  nach  Szittkehmen  350  000  ?„
b)  der  Eisenbahn  von  (Erndtebrückh
  Raumland-Mark.
hausen  (srüher  Raumland-Berleburg)
  nach  Allendorf
bei  Battenbergg  875  000  „
J%)  der  Eisenbahn  von  (  Brügge)
Oberbrügge  nach  Wipperfürth
  und  Radevormwald  263  000  „
d)  der  Eisenbahn  von  Malmedy
  nach  der  Reichsgrenze
  in  der  Richtung
auf  Stavelot......  ...  490  000  „
e)  der  Eisenbahn  von  Seifen
i.  Westerwald  nach  Linz
a.  Rhhn  825  000  „
1)  der  Eisenbahn  von  Jülich
nach  Dalheim  i.  d.  Rheinprovinz
  ........  .  .  ..  1300  000  -
8)  der  Eisenbahn  von  Heringsdorf
  Seebad  nach  Wolgasterfähre
  474000
n)  der  Eisenbahn  von  Immekeppel
  nach  Lindlar.  .  ..  1000  000
i)  der  Eisenbahn  von  Nauen
nach  Oranienburg  900  000  „
k)der  Eisenbahn  von  Altenhundem
  nach  Birkelbach  1  545  000  =
h#der  Eisenbahnen  von
Remagen  über  Dümnpelfeld,
  Lissendorf  und  Jünkerath
  nach  Weywertz
(früher  Bütgenbach).  11  626  000

Seite  30  096  000  Mark  126  179  000  Mark
34“
        <pb n="204" />
        —  174  —

Abertrag  ....  30  096  000  Mark  126  179  000  Mark

m)  der  Eisenbahn  von  Marienberg-Langenbach
  nach
Erbach  i.  Westerwald  335  000
n)  der  Eisenbahn  von  Plettenberg
  nach  Herscheid  2  100  000
o)  der  Eisenbahn  von  Ahrdorf
  nach  Blankenheim
Waldefrüher  Blankenheim
LEifell  2  400  000  „
p)des  zweiten  Gleises  auf  der
Strecke  Breslau-Glogau  1  552  000  =
d)  des  zweiten  Gleises  auf  der
Strecke  Hermsdorf-Klosterlausnitz-Gera
  490  000
7)  des  zweiten  Gleises  auf  der
Strecke  Neurode—-Glatz.  546  000
s)  der  zweigleisigen  Verbindung
  zwischen  den  Bahnhöfen
  Hillesheim  (Linie
Dümpelfeld  —  Lissendorf)
und  Gerolstein  nebst  selbständiger
  Einführung  der
Bahn  von  Prüm  in  den
Bahnhof  Gerolstein.  1  360  000
t)  der  Umgehungsbahn  bei
E  2229  000  „

zusammen  41  108  000  „;

V.  zur  Beschaffung  von  Fahrzeugen  für  die  bestehenden
Ztaatsbahen  112  000  000  „;

VI.  zur  weiteren  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  7  000  0O000  =
insgesamt  286  287  000  Mark.

Uber  die  Verwendung  des  Fonds  zu  VI  wird  dem  Landtag  alljährlich
Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  Ib  aufgeführten  Eisenbahnen  ist  erst  dann
vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesamte  zum  Baue  der  Eisenbahnen  und  deren  Nebenanlagen
nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist
der  Staatsregierung  in  dem  Umfang,  in  welchem  er  nach  den  landesgesetzlichen

w
        <pb n="205" />
        —  175  —

Bestimmungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —
der  dauernd  erforderliche  zum  Eigentume,  der  vorübergehend  erforderliche  zur
Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen  oder  die  Erstattung
der  sämtlichen  staatsseitig  für  seine  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen
für  Wirtschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachteile,  in  rechtsgültiger  Form  zu
übernehmen  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer
im  öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigentums  auf
Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  1,  6  und  8  benannten  Eisenbahnen
  soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt  werden  und  zwar:

 

a)  bei  Nr.  1  (oldap-Blindgallen)  von  ......  ...  120  000  Mark,
b)  „  6  (Hilders-Wüstensachsen)  vo  ..  50000  „
c)  .  8  Gelbert-Kettwigh  von  ............  530000

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(Abs.  1  und  2)  ist  bei  den  unter  1  bis  7  benannten  Eisenbahnen,  soweit  sie  auf
preußischem  Gebiet  auszuführen  sind,  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Beteiligten
  in  den  mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen
  die  Leistung  einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der
nachstehend  für  die  einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird  und  zwar:

bei  Nr.  1  (Goldap-Blindgallen)  uvuw##  116  000  Mark,
»»  2  Ginten-Rosenberg)  von  .............  730000  „
:  „  3  (Pollnow-Hollbrück  i.  Pomm.)  vuo..  574000  „
:  „  4  (Maltsch-Wohlaup,  o0odvvoo#.  430000  „
„:  „  5  (Celle—-Braunschweig  mit  Abzweigung  nach
Peine)  vvoon  ..  1  106  000  „
„:  "?  6  (Hilders-Wüstensachsen  0ov.#  180  000  „

:  „  7  (Herscheid-Lüdenscheid)  vo  622000.

Die  Pauschsummen  zu  Nr.  1  (Goldap-Blindgallen)  und  zu  Nr.  6
(Hilders—-Wüstensachsen)  sind  um  die  unter  Abs.  3  genannten  Staatszuschüsse
  bereits  gekürzt.

Für  den  Fall,  daß  als  Beteiligte  im  Sinne  des  Abs.  4  ausschließlich  Gemeindeverbände
  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung  der  unentgeltlichen  Hergabe
  des  Grund  und  Bodens  (Abs.  1  und  2)  bereits  dann  als  erfüllt  anzusehen,
wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,  entweder  den  innerhalb  seines
Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Boden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereit  zu  stellen  oder  aber  nach  Maßgabe  des  Abfl.  4
diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  nach  Abschluß
  der  ausführlichen  Vorarbeiten  als  auf  den  einzelnen  Gemeindeverband  entfallenden
  Teilbetrag  der  Pauschsumme  festsetzen  wird.
        <pb n="206" />
        B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  hält,  von  den  daran  beteiligten  Interessenten
unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

C.  Ferner  muß  für  die  unter  4  und  7  benannten  Eisenbahnen  von  den
Beteiligten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer  Baukostenzuschuß  übernommen
werden  und  zwar:

a)  bei  Nr.  4  (Maltsch-Wohlau,  dddopor  370  000  Mark,
b)  7  Gerscheid-Lüdenscheidy)  von  ...........  136  50  „
2.

Die  Staatsregierung  wird  ferner  ermächtigt,  die  durch  das  Gesetz  vom
14.  Mai  1908  (Gesetzsamml.  S.  117)  im  9§  1  unter  Ib  10  zum  Bau  einer
Nebeneisenbahn  von  (Nienburg  a.  Weser)  Lemke  nach  Diepholz  bewilligten  Mittel
zum  Bau  einer  Nebeneisenbahn  von  Nienburg  a.  Weser  nach  Diepholz  —  ohne
Berührung  des  Bahnhofs  Lemke  —  zu  verwenden.

6  3.

Zu  den  auf  Grund  der  ausführlichen  Vorarbeiten  noch  festzustellenden
anschlagmäßigen  Baukosten  der  im  §  1  unter  IV.2  vorgesehenen  Verbindungsbahn
zwischen  Rüdesheim  (Geisenheim)  und  Sarmsheim  (Ockenheim)  —  Teilstrecken  auf
preußischem  Gebiet  ohne  die  Verbindungsbahn  nach  Geisenheim  —  leistet  das
Reich  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Barzuschuß  in  Höhe  von  75  Prozent.
Diese  Kosten  sind  vorläufig  zu  5  193  000  Mark,  der  Beitrag  des  Reichs  mithin
vorläufig  zu  3  895  000  Mark  ermittelt.

84.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  Mittel  für  die  im
§  1  unter  1  und  IV  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  im
Betrage  dnnny  .  .  .  ..  129  580  000  Mark
nachstehende  Beträge  mitzuverwenden:

1.  die  Baukostenzuschüsse  der  Beteiligten  gemäß  §  1  C

mit  zusammen  506  500  Mark,
2.  den  Erlös  aus  dem  Verkaufe

von  Aktien  des  Oberhausener

Wasserwerkes,  die  mit  dem  Erwerbe

  des  Cöln-Mindener  und

des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmens

  (Gesetze  vom

20.  Dezember  1879,  Gesetz-Seite..

  506  500  Mark  129  580  000  Mark
        <pb n="207" />
        —  177  —

Abertrag  .  ...  506  500  Mark  129  580  000  Mark
samml.  S.  635,  und  28.  März
1882,  Gesetzsamml.  S  21)  in
das  Eigentum  des  Staates

 

 

übergegangen  sind,  mit.....  180  000  ?„
3.  den  Barzuschuß  des  Reichs  gemäß
  &amp;amp;  3  mit  vorläusfig  3  895  O000  „"
zusammen  4581  500  „
Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im
&amp;amp;1  Nr.  I  und  IV  von  vorläuffte  ...  124  998  500  Mark

sowie  zur  Deckung  der  Mittel  für  die  im  &amp;amp;  1  unter  II,  III,  V  und  VI  vorgesehenen
  Bauausführungen  und  Beschaffungen  usw.  im  Betrage  von
156  707  000  Mark  sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
anzugeben.  ie  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung
dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden
  Schatzanweisungen  aufhört.

Wird  von  den  Beteiligten  von  der  ihnen  im  §&amp;amp;  1  unter  A  Abs.  4  und  5
eingeräumten  Befugnis,  statt  der  unentgeltlichen  Bereitstellung  des  Grund  und
Bodens  die  Zahlung  einer  Pauschsumme  zu  wählen,  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht
sich  die  von  der  Staatsregierung  nach  §  1  Nr.  Ib  für  den  Bau  der  betreffenden
Eisenbahn  zu  verwendende  Summe  sowie  die  Gesamtsumme  des  §  1  um  die  im
&amp;amp;1  unter  A  Abs.  4  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge  oder  um  die
nach  Abs.  5  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festgesetzten  Teilbeträge
dergestalt,  daß  die  von  den  Beteiligten  hiernach  zu  zahlenden  Pauschsummen  oder
Teilbeträge  einer  Pauschsumme  den  vorstehenden  Deckungsmitteln  hinzutreten.

65.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (§  4),  bestimmt
  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
        <pb n="208" />
        —  178  —

preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,
betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des  Gesetzes
vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

86.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten
  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  und  auf  die  unbeweglichen
insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

87.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Juni  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Hau##t-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1903  z  2,,40  .4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="209" />
        —  179  —

Preußische  Gesetzsammlung

 

——  Nr.  24.  —

 

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken  in  der  Residenzstadt  Wiesbaden,  S.  179.  —
Geses,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,
  S.  180.  —  Geseh,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Trier,  S.  181.  —  Gesetz
über  die  Polizeiverwaltung  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  S.  182.

 

(Nr.  11216.)  Gesetz,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken  in  der  Residenzstadt  Wiesbaden.

—

 

Vom  3.  Juni  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #r

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.,
vom  28.  Juli  1902  (Gesetzsamml.  S.  273)  und  das  Gesetz  wegen  Abänderung
des  &amp;amp;  13  des  vorbenannten  Gesetzes  vom  8.  Juli  1907  (Gesetzsamml.  S.  259)
finden  in  der  Residenzstadt  Wiesbaden  sinngemäß  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.

 

v.  Breitenbach.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.
.—————
Gesetzsammlung  1912.  (Mr.  11216—11219.)  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1912.
        <pb n="210" />
        —  180  —

(Nr.  11217.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten.  Vom  14.  Juni  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

¾  1.

Der  Staatsregierung  wird  ein  weiterer  Betrag  von  vierzehn  Millionen
Mark  zur  Verwendung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  August  1895  (Gesetzsamml.
  S.  521),  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Verbesserung
der  Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern)  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,  zur  Verfügung  gestellt.

2.

Zur  Bereitstellung  der  im  &amp;amp;  1  gedachten  vierzehn  Millionen  Mark  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen
aufzunehmen.

An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen  anzugeben.
  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung  dieser
Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von  Schuldverschreibungen
  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die  Schatzanweisungen
  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von  fällig
werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine
  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden
Schatzanweisungen  aufhört.

3

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,
betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des  Gesebes
  vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die
Eisenbahnverwaltung,  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.
        <pb n="211" />
        —  181  —

84.

Dem  Landtag  ist  von  3  zu  3  Jahren  bei  dessen  regelmäßiger  Zusammenkunft
  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  früheren  gleichartigen  Gesetze
Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Juni  1912.

##  S.  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

 

 

 

(Nr.  11218.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Trier.  Vom  19.  Juni  1912.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Landgemeinde  Pallien,  die  Landgemeinde  St.  Matthias-St.  Medard-Feyen,
  mit  Ausnahme  der  Grundstücke  Flur  3  Nr.  1  bis  32  von  St.  Matthias,
sowie  die  Landgemeinde  Heiligkreuz  werden  mit  Wirkung  vom  1.  April  1912  ab
von  dem  Landkreise  Trier  abgetrennt  und  unter  den  in  den  Anlagen  1  bis  3  der
Begründung  zum  Entwurfe  dieses  Gesetzes  unter  I  enthaltenen,  im  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Trier  ##  veröffentlichenden  Bedingungen  mit  der
Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Trier  vereinigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  19.  Juni  1912.

#.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.

Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.

—„;—
        <pb n="212" />
        —  182  —

(Nr.  11219.)  Gesetz  Über  die  Polizeiverwaltung  im  Regierungsbezirk  Oppeln.  Vom
19.  Juni  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  "
1

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  in  den  Regierungsbezirken
  Düsseldorf,  Arnsberg  und  Münster  vom  19.  Juli  1911  (Gesetzsamml.
S.  147)  finden  auf  die  Polizeiverwaltung  im  Regierungsbezirk  Oppeln  mit
der  Maßgabe  Anwendung,)  daß  die  örtliche  Polizeiverwaltung  auch  hinsichtlich
der  Gesundheitspolizei,  einschließlich  der  Veterinärpolizei,  besonderen  staatlichen
Behörden  oder  Beamten  übertragen  werden  kann.

2.

Die  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten  staatlichen  Behörden
sind  befugt,  für  den  Umfang  der  ihnen  unterstellten  Ortspolizeibezirke  nach  Beratung
  mit  den  Gemeindevorständen  ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen  und
gegen  ihre  Nichtbefolgung  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  30  Mark  anzudrohen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  19.  Juni  1912.

G.  )  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  Flrhr.  v.  Schorlemer.

 

 

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzjammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  #f
und  1884  bis  1903  zu  2,40  —4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="213" />
        Preußische  Gesetzsammlung

lH  Nr.  25.  —.

Inhalt:  Gesetz  über  Stärkung  des  Deutschtums  in  einigen  Landesteilen  (Besitzfestigungsgesetzz),  S.  188.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  188.

 

 

 

 

(Nr.  11220.)  Gesetz  über  Stärkung  des  Deutschtums  in  einigen  Landesteilen  (Besitzfestigungsgesetz).
  Vom  26.  Juni  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  Staatsregierung  werden  100  Millionen  Mark  mit  der  Bestimmung
ur  Verfügung  gestellt,  zur  Festigung  und  Stärkung  des  deutschen  ländlichen
Besizstandss  in  den  national  gefährdeten  Teilen  der  Provinzen  Ostpreußen,
Pommern,  Schlesien  und  Schleswig-Holstein

1.  ländliche  Grundstücke,  und  zwar  bäuerliche  und  größere  Güter,  zu  erwerben
  und  als  Rentengüter  im  ganzen  oder  unter  besonderen  Umständen
  auch  stückweise  gegen  vollständige  Schadloshaltung  des  Staates
an  deutsche  Landwirte  und  Arbeiter  zu  veräußern,

2.  den  Staat  mit  Stammeinlagen  bei  gemeinnützigen  Gesellschaften  zu
beteiligen,  denen  die  Vermittlung  bei  der  Bildung  der  Rentengüter
und  die  Sicherung  der  Schadloshaltung  des  Staates  (Nr.  1)  übertragen
  wird.

Welche  Teile  der  in  dem  Abs.  1  genannten  Provinzen  als  national

gefährdet  anzusehen  sind,  wird  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Für  größere  Güter  (Nr.  1)  dürfen  im  ganzen  nicht  mehr  als  25  Millionen,
zu  Stammeinlagen  (Nr.  2)  im  ganzen  nicht  mehr  als  5  Millionen  Mark  verwendet
  werden.

 

82.

Vor  der  Veräußerung  der  Grundstücke  (5  1  Abs.  1  Nr.  1)  ist  ihre  Belastung
  zu  ordnen;  außer  der  vom  Erwerber  zu  übernehmenden  festen  Geldrente
für  den  Staat  (&amp;amp;  1  Abs.  1  Nr.  1),  die  nur  mit  Zustimmung  beider  Teile  ablösbar
  sein  soll,  dürfen  die  Grundstücke  bei  der  Veräußerung  in  der  Regel  mit

Sesetzsammlung  1912.  (Nr.  11220.)  36
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1912.
        <pb n="214" />
        —  184  —

keinen  anderen  Schulden  als  einem  Landschafts-  oder  anderem  Abtragdarlehn
und  einer  Abtragrente  des  Staates  belastet  werden  oder  belastet  sein.

83.

Die  Erhaltung  der  Rentengüter  in  deutschem  Eigentum  und  Besitz,  ihr
Fortbestand  als  selbständige  Anwesen  und  die  Wahrung  ihrer  Betriebsfähigkeit
sind  durch  ein  Wiederkaufsrecht  nach  Artikel  29  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  20.  September  1899  (Gesetzsamml.  S.  177)  zu
sichern.  Der  Eigentümer  kann  von  den  ihm  auferlegten  Beschränkungen  und
Verpflichtungen  nicht  nach  den  &amp;amp;#  3,  4  des  Gesetzes  über  Rentengüter  vom
27.  Juni  1890  (Gesetzsamml.  S.  209)  durch  richterliche  Entscheidung  befreit
werden.

4.

Die  Geltung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten=  und
Ansiedlungsgütern,  vom  8.  Juni  1896  (Gesetzsamml.  S.  124)  wird  auf  die  nach
diesem  Gesetze  gegründeten  Rentengüter  ausgedehnt.

#5.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Bereitstellung  der  nach  §&amp;amp;  1  erforderlichen
  Summe  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.  An  Stelle  der
Staatsschuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen  ausgegeben
werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen  anzugeben.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung  dieser  Schatzanweisungen
  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von  Schuldverschreibungen
  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die  Schatzanweisungen
  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von  fällig
werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  auf  Anordnung  des  Finanzministers  14  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermine
zur  Verfügung  zu  halten.

Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte
beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.
Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,  zu
welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  ausgegeben  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.  Im  übrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung
der  Anleihe  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer
Staatsanleihen,  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes,
betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.  S.  43)
und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
  vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.
        <pb n="215" />
        —  185  —

86.
Die  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bei  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  sind  von  Gerichtsgebühren  und  Stempelsteuer  frei.

87.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes,  namentlich  die  Verwaltung  der  nach  81
zur  Verfügung  gestellten  Geldmittel  und  die  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
&amp;amp;  3),  ordnen,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §  5,  der  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten,  der  Finanzminister  und  der  Minister  des  Innern.
Bei  den  Anordnungen  zur  Ausführung  des  §  4  wirkt  der  Justizminister  mit.

Dem  Landtag  ist  jährlich  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft
  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  26.  Juni  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Lugleich  für  den  Minister  des  Innern:
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

 

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Gesetsamml.  S.  357)  find
bekannt  gemacht:

1.  das  am  6.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bewässerungsgenossenschaft
  in  Fambach  im  Kreise  Herrschaft  Schmalkalden  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  24  S.  279,  ausgegeben
am  12.  Juni  1912;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Hannoversche  Kolonisations-  und  Moorverwrtungegesllchaft
  m.  b.  H.  in  Osnabrück  für  die  Herstellung  einer
elektrischen  Uberlandzentrale  in  den  Kreisen  Lübbecke  und  Diepholz,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  23  S.  161)  ausgegeben
am  7.  Juni  1912,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  23  S.  160,  ausgegeben  am
8.  Juni  1912;
        <pb n="216" />
        3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  April  1912,  betreffend  die  Genehmigung
von  Abänderungen  des  Statuts  der  Neuen  Pommerschen  Landschaft  für
den  Kleingrundbesitz,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  24  S.  307,  ausgegeben  am
14.  Juni  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  24  S.  195,  ausgegeben  am
13.  Juni  1912,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  24  S.  136,  ausgegeben
am  13.  Juni  1912;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Mai  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Stadtkreis  Bonn,  den  Landkreis  Bonn  und
den  Kreis  Sieg  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Beuel  über  Limperich,
  Oberkassel  und  Oberdollendorf  nach  Königswinter,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  22  S.  161,  ausgegeben  am
29.  Mai  1912)

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Mai  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Cöln  für  die  Errichtung  von  Krankenanstalten
  bei  Poll  und  zur  Herstellung  eines  Bahnanschlusses  für  diese
Anstalten  an  die  Kleinbahn  Cöln—Porz  sowie  einer  Verbindungsstraße
nach  dem  Rhein,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln
Nr.  23  S.  169,  ausgegeben  am  5.  Juni  1912;

6.  das  am  13.  Mai  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Entwässerungsgenossenschaft  Behlenhof  in  Behlenhof  im  Kreise
Pr.  Holland  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  24  S.  408,  ausgegeben  am  13.  Juni  1912;

7.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juni  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Mörs  zur  Erweiterung  seiner  Rheinwerft
bei  Orsoy  und  zur  Errichtung  gewerblicher  Anlagen  an  derselben,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  25  S.  271,
ausgegeben  am  22.  Juni  1912.

 

 

Redigiert  im  Bureau  detz  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetztammlung  und  auf  die  Han#-Sachreyister  (1806  bit  1883  zu  6.25.4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  A)  sind  an  die  Postanstalten  za  richten.
        <pb n="217" />
        —  187  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  26—

 

 

 

(Nr.  11221.)  Gesetz  über  die  Reinigung  öffentlicher  Wege.  Vom  1.  Juli  1912.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

—  Fl.

Die  polizeimäßige  Reinigung  öffentlicher  Wege  einschließlich  der  Schneerãumung,
  des  Bestreuens  mit  abstumpfenden  Stoffen  und  des  Besprengens  zur
Verhinderung  von  Staubentwicklung  liegt,  soweit  hierzu  nicht  ein  anderer  nach
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  verpflichtet  ist,  als  eine  von  der  Ortspolizeibehörde
  erzwingbare  öffentliche  Last  derjenigen  Gemeinde  ob,  zu  deren  Bezirk  der
Weg  gehört.  Jedoch  fällt  die  polizeimäßige  Reinigung  be  einen  Bestandteil
öffentlicher  Wege  bildenden  Brücken,  Durchlässe  und  ähnlichen  Bauwerke  unterhalb
  der  Oberfläche  des  Weges  dem  zu  ihrer  Unterhaltung  öffentlich-rechtlich
Verpflichteten  zur  Last.

Die  polizeimäßige  Reinigung  beschränkt  sich  auf  Wege,  die  überwiegend
dem  inneren  Verkehr  der  Ortschaft  dienen.  Welche  Wege  außerhalb  der  geschlossenen
  Ortslage  als  überwiegend  dem  inneren  Verkehr  der  Ortschaft  dienend
anzusehen  sind,  wird  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  oder
in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  festgestellt.  Der  Beschluß  wird  auf  Antrag  der  Ortspolizeibehörde  nach
Anhörung  derjenigen  gefaßt,  welche  als  Reinigungspflichtige  in  Betracht  kommen,
und  ist  diesen,  sofern  sie  Einwendungen  erhoben  haben,  sowie  der  Ortspolzzeibehörde
  zuzustellen.

Eine  geschlossene  Ortslage  ist  nur  insoweit  als  vorhanden  anzusehen,  als
die  Wohnhäuser  im  wesentlichen  in  räumlichem  Zusammenhange  liegen.  Einzelne
unbebaute  Baustellen  unterbrechen  nicht  den  Zusammenhang,  wohl  aber  feld-  oder
forstwirtschaftlich  genutzte  Flächen.

Soweit  die  Pflicht  bur  polizeimäßigen  Reinigung  besteht,  tritt  die  Pflicht
des  Wegebaupflichtigen  zur  Reinhaltung  der  Wege  aus  Verkehrsrücksichten  nicht  ein.

Eesehsammlung  1912.  (Nr.  11221.)  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1912.
        <pb n="218" />
        —  188  —

82.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  sich  hinsichtlich  der  Art,  des  Maßes  und  der
räumlichen  Ausdehnung  der  polizeimäßigen  Reinigung  mit  ihren  Anforderungen
innerhalb  der  Grenzen  des  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  Notwendigen
  zu  halten.  ·

§3.

OrtlicheGesetzesvorschriftemObservanzenundbesondereöffentlich-rechtliche
Titel  über  die  polizeimäßige  Reinigung  öffentlicher  Wege  werden  aufrechterhalten,
sofern  sie  nicht  dem  §  1  Abs.  1  Satz  2  zuwiderlaufen.

Die  Entstehung  neuer,  den  Bestimmungen  des  &amp;amp;  1  zuwiderlaufender  Observanzen
  oder  besonderer  öffentlich-rechtlicher  Titel  ist  unbeschadet  der  Bestimmung
des  &amp;amp;  6  ausgeschlossen.

84.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  innerhalb  ihres  Gemeindebezirkes  die  einem
anderen  obliegende  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung  öffentlicher  Wege
3)  ganz  oder  teilweise  durch  Ortsstatut  zu  übernehmen.

5.

Durch  ein  unter  polizeilicher  Zustimmung  zu  erlassendes  Ortsstatut  kann
die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung  öffentlicher  Wege  (§&amp;amp;#  1  bis  4)
ganz  oder  teilweise  für  die  ganze  geschlossene  Ortslage,  einzelne  Teile  derselben,
einen  oder  mehrere  bestimmte  in  ihr  belegene  Wege  oder  Wegeteile  den  Eigentümern
  der  angrenzenden  Grundstücke  oder  einzelnen  Klassen  derselben  auferlegt
werden.

Den  Eigentümern  können  solche  zur  Nutzung  oder  zum  Gebrauch  dinglich
Berechtigte  gleichgestellt  werden,  denen  nicht  bloß  eine  Grunddienstbarkeit  oder
eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  zusteht.  Jedoch  ist  es  statthaft,  den
Eigentümern  die  Wohnungsberechtigten  (6  1093  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  gleichustellen.

|  Die  Genehmigung  (Bestätigung)  eines  Ortsstatuts  soll  versagt  werden,
wenn  das  Ortsstatut  eine  Uberbürdung  der  darin  für  verpflichtet  Erklärten  zur
Folge  haben  würde,  oder  wenn  diesen  durch  das  Ortsstatut  Leistungen  übertragen
werden  sollen,  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zweckmäßiger  durch  die  Gemeinde
  bewirkt  werden  können.

86.

Hat  für  den  zur  polizeimäßigen  Reinigung  Verpflichteten  ein  anderer  der
Ortspolizeibehörde  gegenüber  mit  deren  Zustimmung  durch  schriftliche  oder  protokollarische
  Erklärung  die  Ausführung  der  Reinigung  übernommen,  so  ist  er  zur
polizeimäßigen  Reinigung  öffentlich-rechtlich  verpflichtet.  Die  Zustimmung  der
Ortspolizeibehörde  ist  jederzeit  widerruflich.
        <pb n="219" />
        —  189  —

Solange  die  Verpflichtung  des  anderen  besteht,  darf  die  Ortspolizeibehörde

sich  nur  an  ihn  wegen  der  polizeimäßigen  Reinigung  halten.
87.

Insoweit  an  einen  öffentlichen  Weg  mehrere  Gemeindebezirke  anstoßen  und
nicht  nachweislich  die  Gemeindegrenze  längs  der  einen  Seite  des  Weges  hinläuft,
liegt  die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung  den  angrenzenden  Gemeinden
oder  den  an  ihrer  Stelle  nach  &amp;amp;#  3,  5  dieses  Gesetzes  Verpflichteten  gemeinschaftlich
  ob.  Ist  jedoch  gemäß  9  3  jemand  für  einen  solchen  Weg  oder  Wegeteil
  allein  reinigungspflichtig,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

UÜber  das  Anteilsverhältnis  an  der  gemeinschaftlichen  Reinigungspflicht  und
über  deren  Erfüllung  ist  von  den  Verpflichteten  unter  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde
  eine  Vereinbarung  zu  treffen.  Kommt  eine  solche  nicht  zustande,
so  hat  der  Kreisausschuß,  wenn  aber  einer  der  in  Betracht  kommenden  Gemeindebezirke
  der  Bezirk  einer  Stadtgemeinde  ist,  der  Bezirksausschuß  nach  Anhörung
der  Verpflichteten  und  der  Ortspolizeibehörde  die  erforderliche  Regelung  zu

beschließen.
88.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  selbständige  Gutsbezirke  entsprechende
  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  für  sie  Ortsstatuten  (9  4,  5)  auf
Antrag  des  Gutsvorstehers  nach  Anhörung  des  Gutsbesitzers  und  der  zu  Belastenden
von  dem  Kreisausschuß  erlassen  werden  können.  Die  Ortsstatuten  bedürfen  der
Bestätigung  durch  den  Bezirksausschuß,  dessen  Beschluß  endgültig  ist.

9.

Ortsstatuten,  die  bereits  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen  sind,
werden  aufrechterhalten,  wenn  sie  den  9P  4,  5,  8  entsprechen.  Ist  dies  nicht
der  Fall,  so  müssen  in  dieser  Beziehung  bestehende  Mängel  bis  zum  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  beseitigt  sein.

E10.

Soweit  ein  kommunalfreier  öffentlicher  Weg  in  einem  kommunalfreien
Grundstücke  liegt,  ist  in  Ermangelung  eines  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
sonst  Verpflichteten  der  Eigentümer  dieses  Grundstückes  zur  polizeimäßigen  Reinigung
  verpflichtet.

Falls  an  einen  öffentlichen  Weg  mehrere  kommunalfreie  Grundstücke  oder
solche  und  Gemeinde-(Guts-)  Bezirke  anstoßen,  findet  §  7  sinngemäße  Anwendung.

/u1.
Gegen  polizeiliche  Verfügungen  über  die  polizeimäßige  Reinigung  der
öffentlichen  Wege  finden  die  Rechtsmittel  der  §#&amp;amp;#  127,  128  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.  S.  195)  statt.
        <pb n="220" />
        —  190  —

Streitigkeiten  der  Beteiligten  darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche
  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung  eines  öffentlichen  Weges  obliegt,
sind  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden.  Zuständig  ist  der  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  oder  in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der
Bezirksausschuß.

8  12.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1913  in  Kraft.  Jedoch  können  Beschlüsse
gemäß  §  1  Abs.  2,  &amp;amp;  4,  §  5,  §7  Abs.  2,  J&amp;amp;  8,  §/  9,  §5  10  Abs.  2  sogleich  nach
Verkündung  des  Gesetzes  im  voraus  gefaßt  und  die  dadurch  etwa  erforderlich
werdenden  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidungen  getroffen  werden.

0  13.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  den  zuständigen  Ministern  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juli  1912.

d.  S)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breiten  bach.  Sydow.
v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  —————.  Bersin  p  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1888  m  6,  2  .4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  find  an  die  Postamstalten  zu  richten.
        <pb n="221" />
        —  191  —

Preußische  Gesetzsammlung

N  27.  —

Jnhalt:  Geseh,  betreffend  die  Deklaration  und  Ergänzung  des  §  24  des  Gesetzes  über  das  Diensteinkommen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  vom  26.  Mai  1909,  S.  191.  —  Allerhöchster
  Erlaß,  betreffend  die  Aufsichtsbehörden  der  Eichverwaltung  sowie  die  Rang=  und  Titelverhältnisse
  der  Eichungsinspektoren,  S.  193.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
usw.,  S.  103.

 

 

 

(Nr.  11222.)  Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  und  Ergänzung  des  §  24  des  Gesetzes  über
das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
  vom  26.  Mal  1909  (Gesetzsamml.  S.  93).  Vom  5.  Juli  1912.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.,
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,

was  folgt:
folg  Artikel  J.

1.  Der  &amp;amp;24  Abs.  1  des  Lehrerbesoldungsgesetzes  vom  26.  Mai  1909
(Gesetzsamml.  S.  93)  erhält  folgende  Fassung:
Die  Leiter  von  Schulen  mit  sechs  oder  mehr  aufsteigenden
Klassen  erhalten  eine  pensionsfähige  Amtszulage  von  mindestens
700  Mark  —  Leiterinnen  derartiger  Schulen  eine  solche  von
mindestens  500  Mark  —,  andere  Schulleiter  und  Schulleiterinnen
eine  solche  von  mindestens  200  Mark  jährlich.  Ob  ein  Lehrer
(Lehrerin)  Schulleiter  (Schulleiterin)  ist  sowie  ob  eine  Schule  als
Schule  mit  sechs  oder  mehr  aufsteigenden  Klassen  anzusehen  ist,
entscheidet  endgültig  die  Schulaufsichtsbehörde.  Bei  den  gemäß
dem  Gesetze  vom  26.  Mai  1887  (Gesetzsamml.  S.  175)  zu
stellenden  Anforderungen  darf  von  den  Beschlußbehörden  die  Notwendigkeit
  der  Bestellung  eines  Schulleiters  (Schulleiterin)  nicht
mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfnis  der  Schule  oder  die  Leistungsfähigkeit
  der  Verpflichteten  verneint  werden.
2.  Im  &amp;amp;.24  Abs.  2  ist  der  Eingang  unter  Streichung  der  Worte
„Sonstige  erste  Lehrer“  wie  folgt  zu  fassen:
Erste  Lehrer  an  Schulen,  für  die  ein  Leiter  (Leiterin)  nicht
bestellt  ist.
Artikel  II.

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Gesesammlung  1912.  (Nr.  11222—11223.)  38
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1912.
        <pb n="222" />
        —  192  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baltischport,  den  5.  Juli  1912.

¶.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  Sydow.
v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

 

7—!—“!“““.,“8“-r--(Nr.

  11223.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufsichtsbehörden  der  Eichverwaltung  sowie
die  Rang=  und  Titelverhältnisse  der  Eichungsinspektoren.  Vom  9.  Juli  1912.

A--  den  Bericht  vom  5.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich  folgendes:

1.  Die  Dienstaufsicht  über  die  staatlichen  Eichämter  wird  von  Eichungsinspektoren
  geführt.  Sie  sind  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
  zu  ernennen,  der  ihren  Sitz  und  ihren  Amtsbereich  bestimmt.

2.  Die  Eichungsinspektoren  gehören  zur  5.  Rangklasse  der  höheren  Provinzialbeamten.


Sie  können  Mir  nach  mindestens  zwölfjähriger  Dienstzeit,  welche
von  der  Ernennung  zum  Regierungsbaumeister  oder  Gewerbeinspektionsassistenten
  oder  Gewerbeassessor  oder  ständigen  Mitarbeiter  der  Kaiserlichen
  Normaleichungskommission  ab  zu  rechnen  ist,  zur  Verleihung  des
Charakters  als  Gewerberat  mit  dem  persönlichen  Range  als  Räte
4.  Klasse  vorgeschlagen  werden.

Den  Eichungsinspektoren,  die  aus  anderen  als  den  vorgenannten
Stellungen  hervorgehen,  kann  in  geeigneten  Fällen  die  in  diesen  verbrachte
  Zeit  angerechnet  werden.

3.  Die  Dienstaufsicht  über  die  Eichungsinspektoren  wird  von  den  Oberpräsidenten
  geführt.

Erstreckt  sich  der  Aufsichtsbezirk  eines  Eichungsinspektors  über  mehrere
  Provinzen,  so  untersteht  er  in  persönlicher  Beziehung  dem  Oberpräsidenten,
  in  dessen  Bezirk  er  seinen  dienstlichen  Wohnse  hat.

Der  vorstehende  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  9.  Juli  1912.  Z„
Wilhelm.

Delbrück.  Beseler.  Sydow.  v.  Heeringen.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="223" />
        —  193  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:
1.  das  am  19.  Juli  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wassergenossenschaft
  des  Lottmannshardtals  zu  Hirschberg  im  Kreise  Arnsberg
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  35  S.  686,
ausgegeben  am  1.  September  1911;

2.  das  am  18.  November  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wulferdingser
  Entwässerungsgenossenschaft  in  Wullferdingien  im  Kreise  Minden
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  50  S.  365,
ausgegeben  am  16.  Dezember  1911;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1912),  betreffend  die  Genehmigung
des  von  der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kreditinstituts  am  15.  Dezember  1911  beschlossenen  Nachtrags
u  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  genannten  Instituts,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  21
S.  395,  ausgegeben  am  24.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  21  S.  186,  ausgegeben
  am  22.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  21  S.  255,  ausgegeben
am  23.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  21  S.  279,  ausgegeben  am
24.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  20  S.  163,  ausgegeben  am
17.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  20  S.  183,  ausgegeben  am
18.  Mai  1912  und

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  20  S.  231,  ausgegeben
em  As.  Naa  41  goeruts  aubges

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Mai  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  für  die
Anlage  einer  Kleinbahn  von  Frankfurt  a.  M.-Preungesheim  nach  Frankfurt
  a.  M.-Berkersheim,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  Frankfurt
  a.  M.  Nr.  25  S.  297,  ausgegeben  am  22.  Juni  1912;  ·

5.  das  am  3.  Juni  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Kohlenmoor-Genossenschaft
  in  Geestemünde  im  Kreise  Geestemünde  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  26  S.  278,  ausgegeben  am
28.  Juni  1912;
        <pb n="224" />
        —  194  —

6.  das  am  3  Juni  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Moorkanal-Genossenschaft
  Loxstedt  in  Loxstedt  im  Kreise  Geestemünde  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  27  S.  291,  ausgegeben
am  5.  Juli  1912;

7.  das  im  8.  Juni  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Warstader
Deich=  und  Schleusenverband  zu  Warstade  im  Kreise  Neuhaus  a.  d.  Oste
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  26  S.  281,
ausgegeben  am  28.  Juni  1912.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Testellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Breußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Hauvt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M
und  1884  bis  1903  zu  2,10  )  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.
        <pb n="225" />
        —  195  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  28.——

 

 

 

(Nr.  11224.)  Gesetz  über  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsgesetze  zum  Reichs.
gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  Vom  23.  Juli  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie)
was  folgt:
Artikel  1.

Hinter  &amp;amp;  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871  (Gesetzsamml.  S.  130)  und  §  1
des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  für  das  Herzogtum  Lauenburg,  vom  24.  Juni  1871  (Offizielles  Wochenblatt
  S.  183)  sind  nachstehende  Vorschriften  einzufügen:

1a.

Wer  selbst  oder  in  der  Person  seiner  Ehefrau  oder  seiner  noch  nicht
16  Jahre  alten  Kinder  aus  öffentlichen  Armenmitteln  unterstützt  wird,  kann  auch
gegen  seinen  Willen  auf  Antrag  des  unterstützenden  oder  des  erstattungspflichtigen
Armenverbandes  durch  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  für  die  Dauer
der  Unterstützungsbedürftigkeit  in  einer  öffentlichen  Arbeitsanstalt  oder  in  einer
staatlich  als  geeignet  anerkannten  Privatanstalt  untergebracht  werden;  der  Untergebrachte
  ist  verpflichtet,  für  Rechnung  des  Armenverbandes  die  ihm  angewiesenen
Arbeiten  nach  dem  Maße  seiner  Kräfte  zu  verrichten.  Als  unterstützt  gilt  der
Ehemann  oder  der  unterhaltungspflichtige  Elternteil  oder  —  bei  unehelichen  Kindern
  —  die  Mutter  auch  dann,  wenn  die  Unterstützung  der  Ehefrau  oder  der
Kinder  ohne  oder  gegen  den  Willen  dieser  Unterhaltspflichtigen  gewährt  ist.

Die  Unterbringung  erfolgt  nicht:

1.  wenn  die  Unterstützungsbedürftigkeit  nur  durch  vorübergehende  Umstände
verursacht  ist;
wenn  der  Unterzubringende  nicht  arbeits=  oder  erwerbsfähig  istz
.l  wenn  er  entsprechend  seiner  Arbeits=  und  Erwerbsfähigkeit  zu  seinem
und  seiner  Familie  Unterhalt  beiträgt;
wenn  die  Unterbringung  mit  erheblichen,  den  Umständen  nach  nicht
gerechtfertigten  Härten  oder  Nachteilen  für  das  Fortkommen  des  Unterzubringenden
  verbunden  sein  würde.
Sesetzsammlung  1912.  (Nr.  11224.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1912.

 

-s
        <pb n="226" />
        —  196  —

Anstatt  der  Unterbringung  in  eine  Arbeitsanstalt  kann  auch  die  Einweisung
in  eine  Erziehungsanstalt  oder  Heilanstalt  (insbesondere  auch  Trinkerheilanstalt)
angeordnet  werden,  in  welcher  Gelegenheit  gegeben  ist,  den  Eingewiesenen  mit
angemessener  Arbeit  zu  beschäftigen.

lIdb.4

Zuständig  für  den  Erlaß  der  Beschlüsse  gemäß  §  1  a  ist  die  für  den  Aufenthaltsort
  des  Unterstützten  oder  seiner  Angehörigen  zuständige  Beschlußbehörde.
Hat  der  Unterzubringende  keinen  festen  Wohnsitz  oder  keinen  dauernden  Aufenthalt,
  so  kann  die  Beschlußbehörde  die  Entscheidung  an  diejenige  des  Unterstützungswohnsitzes
  oder  —  bei  Landarmen  —  an  die  für  den  Sitz  des  Landarmenverbandes
  zuständige  Behörde  überweisen.  Sie  ist  hierzu  auf  Antrag  des  erstattungspflichtigen
  Armenverbandes  verpflichtet.  Ist  ein  Mitglied  des  Vorstandes
des  betreibenden  Armenverbandes  gleichzeitig  Mitglied  der  beschließenden  Behörde,
so  hat  es  sich  bei  der  Beschlußfassung  der  Stimme  zu  enthalten.

lc.

Die  Entscheidung  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  ergeht  auf  Grund  mündlicher
  Verhandlung.  Sie  ist  mit  Gründen  zu  versehen.  Vor  der  Entscheidung
ist  der  Unterzubringende,  gegen  den  das  Verfahren  sich  richtet,  zu  hören,  soweit
dies  ohne  erhebliche  Schwierigkeit  geschehen  kann.  Das  Beschlußverfahren  kann
so  lange  ausgesetzt  werden,  bis  über  die  Klage  des  Unterzubringenden,  der  seine
Unterhaltspflicht  bestreitet,  im  ordentlichen  Rechtswege  rechtskräftig  entschieden  ist.
Im  übrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  §§  52,  115,  116,
119  bis  126  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Gesetzsamml.  S.  195  ff.)  sinngemäße  Anwendung.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  findet  innerhalb  zweier
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

Der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
Der  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß  kann  indessen  die  Vollstreckung  der  Anordnung
auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  aussetzen.
Vor  der  Aussetzung  ist  der  Armenverband  zu  hören.

Der  Unterzubringende  ist  über  die  ihm  zustehenden  Rechtsmittel  schriftlich
zu  belehren.

&amp;amp;  1d.

Die  Vollstreckung  des  Beschlusses  liegt  dem  antragstellenden  Armenverband
ob.  Der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  ist  berechtigt,  sie  dem  erstattungspflichtigen
  zu  überweisen.

Die  Armenverbände  sind  berechtigt,  die  einer  Arbeitsanstalt  überwiesenen
Personen  in  Anstalten  außerhalb  ihres  Bezirkes  unterzubringen  oder  ihnen  Arbeiten
auch  ohne  Aufnahme  in  eine  geschlossene  Arbeitsanstalt  anzuweisen.
        <pb n="227" />
        —  197  —

X
Die  Entlassung  aus  der  Arbeitsanstalt  ist  von  dem  Armenverbande  zu
verfügen,  sobald  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Unterbringung  weggefallen  sind.
Beantragt  der  Untergebrachte  die  Aufhebung  des  Unterbringungsbeschlusses
mit  der  Behauptung,  daß  dessen  Voraussetzungen  weggefallen  seien,  so  entscheidet
über  diesen  Antrag  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß,  der  den  Beschluß  erlassen  hat;
für  das  Verfahren  gelten  die  Vorschriften  des  §  lc.

SIE.

Der  Armenverband  kann  den  Untergebrachten  für  eine  angemessene  Zeit
beurlauben;  bleibt  der  Beurlaubte  während  der  Beurlaubung  unterstützungsbedürftig
  (6  la),  so  kann  auf  Antrag  des  Armenverbandes  durch  Bescheid  des
Vorsitzenden  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses,  der  den  Unterbringungsbeschluß  erlassen
  hat,  die  Wiedereinlieferung  des  Beurlaubten  verfügt  werden.  In  dem
Bescheid  ist  den  Beteiligten  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  sind,  innerhalb  Ftveir
Wochen  auf  Beschlußfassung  durch  das  Kollegium  anzutragen  oder  das  Rechtsmittel
  der  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  einzulegen.  Im  übrigen  finden
die  Vorschriften  des  §  117  Abs.  4  und  5  des  Landesverwaltungsgesetzes  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Beschwerde  und  Antrag  auf  Beschlußfassung  durch
das  Kollegim  keine  aufschiebende  Wirkung  haben.

Wird  während  der  Beurlaubung  eine  Wiedereinlieferung  nicht  verfügt,  so
gilt  der  Beurlaubte  als  endgültig  entlassen.

Wird  der  Antrag  auf  Beurlaubung  von  dem  Untergebrachten  nach  Ablauf
  von  drei  Monaten  seit  der  Unterbringung  oder  der  Wiedereinlieferung  oder
der  Ablehnung  eines  solchen  Antrags  gestellt,  so  hat,  wenn  der  Armenverband
dem  Antrage  nicht  entsprechen  will,  der  Vorsitzende  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses,
  der  den  Unterbringungsbeschluß  erlassen  hat,  einen  Bescheid  zu  erteilen.  Auf
das  Verfahren  finden  Satz  2  und  3  des  Abs.  1  Anwendung.

Wenn  die  Unterbringung  ein  Jahr  gedauert  hat,  muß  der  Untergebrachte
auch  ohne  Antrag  beurlaubt  werden.  Eine  erneute  Unterbringung  darf  alsdann
erst  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  beschlossen  werden.

818.

Aus  dem  Arbeitsverdienste  des  Untergebrachten  sind  zunächst  die  Kosten
der  Unterbringung  zu  decken.  Aus  dem  Ulberschuß  ist  die  Unterstützung  zu  bestreiten,
  die  den  Angehörigen  des  Untergebrachten  für  die  Zeit  der  Unterbringung
gewährt  wird.  Der  dann  noch  verbleibende  Rest  ist  diesem  bei  der  Entlassung
auszuhändigen.

&amp;amp;  1h.

Für  jede  Arbeitsanstalt  ist  eine  Hausordnung  aufzustellen,  welche  Vorschriften

  über  die  Aufnahme  und  Behandlung,  die  Art  der  Beschäftigung  und
        <pb n="228" />
        —  198  —

Entlohnung  sowie  über  die  Berechnungsweise  der  Kosten  der  Unterbringung
6  198)  enthalten  muß  und  der  staatlichen  Bestätigung  bedarf.  Dies  gilt  sinngemäß,
  wenn  dem  Untergebrachten  ohne  Aufnahme  in  eine  geschlossene  Arbeitsanstalt
  Arbeit  angewiesen  wird.
li.

Die  Polizeiverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  zur  Vorbereitung  des  Verfahrens
  und  zur  Durchführung  der  Vollstreckung  etwa  erforderliche  Hilfe  zu  gewähren.

Insbesondere  haben  sie  auf  Antrag  des  unterstützenden  Armenverbandes
den  gemäß  §  1  a  Unterstützten,  der  einer  Vorladung  der  Armenbehörde  nicht
Folge  leistet,  an  Stelle  der  Armenbehörde  zu  vernehmen  oder  dieser  vorzuführen.

Die  entstehenden  Transportkosten  fallen  in  allen  Fällen  dem  unterstützungspflichtigen
  Armenverbande  zur  Last.

Artikel  2.

Der  Abs.  1  des  §  65  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871  (Gesetzsamml.  S.  130)
und  der  Abs.  1  des  §&amp;amp;  53  des  betreffenden  Gesetzes  für  das  Herzogtum  Lauenburg
vom  24.  Juni  1871  (Offizielles  Wochenblatt  S.  183)  erhalten  folgende  Fassung:

Auf  Antrag  des  Armenverbandes,  der  einen  Hilfsbedürftigen  unterstützen
muß,  können  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Beteiligten  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Unterhaltungspflichtigen  angehalten  werden,  dem  Hilfsbedürftigen
nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  die  erforderliche  laufende  Unterstützung
  zu  gewähren.  Auf  den  Vater  eines  unehelichen  Kindes  findet  diese  Vorschrift
  nur  insoweit  Anwendung,  als  er  seine  Vaterschaft  nach  §  1718  B.  G.  B.
anerkannt  hat  oder  seine  Unterhaltspflicht  in  einem  vollstreckbaren  Titel  fest.

gestellt  ist.
Artikel  3.

In  den  Fällen  der  Artikel  1  und  2  finden  die  Vorschriften  des  &amp;amp;  59  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  keine  Anwendung.


Artikel  4.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1912  in  Kraft.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  seiner  Ausführung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Balholm,  den  23.  Juli  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  Spydon.

Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:

v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.  Frhr.  v.  Schorlemer.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Vreußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Han#t-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25
und  1884  bis  1903  z  2,40  4)  furd  an  die  Postanstallon  zu  ruchten.
        <pb n="229" />
        Preußische  Geschhs  ammlung

Nr.  29.——

Juhalt:  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  der  Ruhegehaltsordnung  für  die  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  199.  —  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des
Kirchengesetzes  vom  30.  Mai  1894,  betreffend  die  Errichtung  eines  Landeskirchenfonds  zur  Abstellung
kirchlicher  Notstände  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  200.  —
Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Mai  1888,  betreffend  die  Deckung
der  durch  die  Beaussichtigung  des  kirchlichen  Bauwesens  erwachsenden  Kosten  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  200.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  usw.  S.  201.

 

 

 

(Nr.  11225.)  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  der  Ruhegehaltsordnung  für  die  Geistlichen
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  26.  Mai
1909.  Vom  16.  Juli  1912.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Abs.  3  des  §  15  der  Ruhegehaltsordnung  für  die  Geistlichen  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  26.  Mai  1909  (Gesetzsamml.
  S.  439)  wird  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Für  die  nicht  bei  der  Alterszulagekasse  versicherten  Pfarrstellen,  mit  welchen
ein  Einkommen  von  mehr  als  6  600  Mark  verbunden  ist,  bleibt  der  bisherige
Parrbeitrag  von  2½  Prozent  des  Diensteinkommens  bestehen.  Die  Feststellung
des  Diensteinkommens  erfolgt  nach  Anhörung  des  Stelleninhabers  und  des  Bezirkssynodalausschusses
  durch  das  Konsistorium  ohne  Anrechnung  des  Wertes  der
Dienstwohnung  oder  Mietsentschädigung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  den  16.  Juli  1912.

(.  S.)  Wilhelm.
v.  Trott  zu  Solz.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11225—11227.)  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1912.
        <pb n="230" />
        —  200  —

(Nr.  11226.)  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  30.  Mai  1894,  betreffend
  die  Errichtung  eines  Landeskirchenfonds  zur  Abstellung  kirchlicher
Notstände  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  16.  Juli  1912.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  für  zie  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

 

Einziger  Artikel.

Der  &amp;amp;3  des  Kirchengesetzes  vom  30.  Mai  1894,  betreffend  die  Errichtung
eines  Landeskirchenfonds  zur  Abstellung  kirchlicher  Notstände  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  (Gesetzsamml.  S.  91)  wird  aufgehobenund
  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Der  Gesamtbetrag  der  Kirchensteuer  (§  2)  wird  durch  das  Landeskonsistorium
alljährlich  festgestellt.  Dabei  ist  das  Ergebnis  der  Einkommensteuerveranlagung
des  voraufgegangenen  Steuerjahrs  zugrunde  zu  legen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Molde,  den  16.  Juli  1912.

.  S§.)  Wilhelm.

v.  Drott  zu  Solz.

 

 

(Nr.  11227.)  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Mai  1888,  betreffend
die  Deckung  der  durch  die  Beaufsichtigung  des  kirchlichen  Bauwesens  erwachsenden
  Kosten  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  16.  Juli  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

 

Einziger  Artikel.

Der  §  1  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Mai  1888,  betreffend  die  Deckung
der  durch  die  Beaufsichtigung  des  kirchlichen  Bauwesens  erwachsenden  Kosten  in
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  (Gesetzsamml.  S.  222)
erhält  folgende  Fassung:
        <pb n="231" />
        Zu  den  Kosten,  die  durch  den  den  Konsistorialbehörden  oder  Kirchenkommissionen
  zu  gewährenden  Beirat  eines  Bausachverständigen  erwachsen,  hat
jede  Kirchengemeinde  einen  festen  jährlichen  Beitrag  von  3  Mark  50  Pf.  zu
entrichten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  den  16.  Juli  1912.

CL.  S.)  Wilhelm.

v.  Trott  zu  Solz.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetsamml.  S.  357)  find
bekannt  gemacht:

1.  das  am  28.  Mai  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent.  und
Bewässerungsgenossenschaft  Elben  in  Elben  im  Kreise  Altenkirchen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  31  S.  213,  ausgegeben
  am  27.  Juni  1912;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juni  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Herlin  für  die  Anlage  einer
elektrischen  Untergrundbahn  innerhalb  ihres  Gemeindebezirkes  von  der
Bellealliancestraße  (Ecke  der  Gneisenaustraße)  durch  die  Bellealliancestraße,
den  Belleallianceplatz,  die  Friedrichstraße,  die  Chausseestraße  und  die  Müllerstraße
  bis  nördlich  von  der  Seestraße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  28  S.  508,  ausgegeben
  am  12.  Juli  1912;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juni  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft  für  elektrische  Hoch=  und  Untergrundbahnen
  in  Berlin  zur  Erweiterung  der  im  Gemeindebezirke  Berlin
belegenen  Bahnstrecke  zwischen  Dennewitzstraße  und  Potsdamer  Straße,
durch  das  Amteblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  28  S.  508,  ausgegeben  am  12.  Juli  1912;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juni  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Wuppertalsperren-Genossenschaft  in  Neuhückeswagen
  im  Kreise  Lennep  zur  Anlegung  einer  Talsperre  im  Bruchertale
  bei  Marienheide  und  eines  Ausgleichsweihers  bei  Leyersmühle,  Gemeinde
  Wipperfürth,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  28  S.  303,  ausgegeben  am  13.  Juli  1912;
        <pb n="232" />
        —  202  —

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juni  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Schönebeck  im  Regierungsbezirke
  Magdeburg  zur  Anlegung  eines  kommunalen  Friedhofs,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  29  S.  317,  ausegeben

  am  20.  Juli  1912;

6.  das  am  14.  Juni  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Alten=  und
Königsmoor-Entwässerungsgenossenschaft  zu  Oldendorf  im  Kreise  Stade
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  28  S.  306,
ausgegeben  am  12.  Juli  1912;

7.  das  am  14.  Juni  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Rafda-Fließ.
  Regulierungsgenossenschaft  in  Groß  Guja  im  Kreise  Angerburg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  29  S.  241,
ausgegeben  am  18.  Juli  1912;

8.  das  am  1.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  Korschen  in  Korschen  im  Kreise  Rastenburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  30  S.  476,  ausgegeben
am  25.  Juli  1912;

9.  das  am  1.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Grabow-Regulierungsgenossenschaft
  in  Söllnitz  im  Kreise  Schlawe  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  31  S.  233,  ausgegeben
am  1.  August  1912;

10.  das  am  1.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsund
  Drainagegenossenschaft  Neuendorf  in  Neuendorf  im  Kreise  Wehlau
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  31  S.  489,

ausgegeben  am  1.  August  1912;

11.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Düren  im  Regierungsbezirk  Aachen
zum  Bau  von  Kasernen,  eines  Lazaretts  und  eines  Schießstandes  sowie
zur  Bereitstellung  eines  Richtübungsplatzes  und  eines  Exerzierplatzes,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  41  S.  335,  ausgegeben
  am  27.  Juli  1912.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetztummlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M
und  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="233" />
        —  203  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  30.—

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Gewährung  von  Reisekosten  an  Beamte  der  Meliorationsbauverwal
tung,  S.  208.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätigung  von  Stellvertretern  der  Vor
sitzenden  der  bei  gemeindlichen  Behörden  errichteten  Versicherungsämter,  S.  204.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom  14.  Juni  1912  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnlinien  usw.  sowie  Verwaltung  und  Betrieb  der  in  das  Eigentum  des  Staates  übergehenden
Bergheimer  Kreisbahnen  und  Mödrath,  aiblar-Brahler  Eisenbahn,  S.  204.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  206.

 

 

 

(Nr.  11228.)  Verordmug  betreffend  die  Gewährung  von  Reisekosten  an  Beamte  der  Meliorationsbauverwaltung.
  Vom  9.  Juli  1912.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  des  &amp;amp;  17  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1910,  betreffend  die
Reisekosten  der  Staatsbeamten,  (Gesetzsamml.  S.  150)  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  23.  September  1911,  betreffend
die  Gewährung  von  Reisekosten  an  Beamte  der  Auseinandersetzungsbehörden,  der
Ansiedlungskommission  und  der  Meliorationsbauverwaltung  und  an  die  im  Forsteinrichtungsbureau
  des  Ministeriums  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
beschäftigten  Vermessungsbeamten,  Forstgeometer  und  Zeichner,  (Gesetzsamml.
S.  210)  finden  auch  auf  die  Gewährung  von  Reisekosten  bei  Dienstreisen  der
Meliorationsbausekretäre  und  bauwarte  in  solchen  Geschäften  der  Meliorationsbauverwaltung,
  die  nicht  zu  den  eigentlichen  Meliorationsangelegenheiten  gehören,

Anwendung.  Artiken  n

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1912  in  Kraft.

Für  Dienstreisen,  die  vor  dem  1.  April  1912  begonnen  und  an  diesem
Tage  oder  später  beendigt  worden  sind,  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Juli  1912.

L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11228—11230.)  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  August  1912.
        <pb n="234" />
        —  204  —

(Nr.  11229.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätigung  von  Stellvertretern  der  Vorsitenden
  der  bei  gemeindlichen  Behörden  errichteten  Versicherungsämter.
Vom  16.  Juli  1912.

A.  Ihren  Bericht  vom  4.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch  auf  Grund  des
Artikel  45  der  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat  vom  31.  Januar  1850
(Gesetzsamml.  S.  17)  folgendes:

Die  Bestätigung  von  Stellvertretern  der  Vorsitzenden  der  bei
gemeindlichen  Behörden  errichteten  Versicherungsämter  erfolgt  durch
Regierungspräsidenten  b  für  Berlin  durch  den  Oberpräsidenten  in

otsdam.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Molde,  den  16.  Juli  1912.  „
Wilhelm.

Für  die  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern.
v.  Heeringen.

An  die  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern.

 

———-—

 

(Nr.  11230.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom
14.  Juni  1912  (Gesetzsamml.  S.  171)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien  usw.
sowie  Verwaltung  und  Betrieb  der  in  das  Eigentum  des  Staates  übergehenden
  Bergheimer  Kreisbahnen  und  Mödrath-Liblar-Brühler  Eisenbahn.
Vom  30.  Juli  1912.

A--  Ihren  Bericht  vom  25.  Juli  1912  bestimme  Ich  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  14.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Eisenbahnanleihe  für  1912,  daß
I.  bei  der  Herstellung  der  im  §  1  unter  Ia  und  b  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnlinien  sowie  der  im  &amp;amp;  1  unter  IV1  und  2  vorgesehenen
Berbindungsbahnen  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des
etriebs:

1.  der  Haupteisenbahn  von  (Dortmund)  Preußen  nach  Münster
(Westf.)  den  Eisenbahndirektionen  in  Essen  (Ruhr)  und  Münster
(Westf.),  und  zwar  der  Strecke  von  (Dortmund)  Preußen  bis
Lünen  (einschließlich)  der  Eisenbahndirektion  in  Essen  (Ruhr),  der
Strecke  von  Lünen  (ausschließlich)  bis  Münster  (Westf.)  der
Eisenbahndirektion  in  Münster  (Westf.))

2.  der  Nebeneisenbahnen  von  Goldap  nach  Blindgallen  und  von
Zinten  nach  Rosenberg  der  Eisenbahndirektion  in  Königsberg  (Pr.)
        <pb n="235" />
        .  der  Nebeneisenbahn  von  Pollnow  nach  Zollbrück  (Pomm.)  der

Eisenbahndirektion  in  Danzig,

.  der  Nebeneisenbahn  von  Maltsch  nach  Wohlau  der  Eisenbahndirektion

  in  Breslau,

.  der  Nebeneisenbahn  von  Celle  nach  Braunschweig  mit  Abzweigung

nach  Peine  der  Eisenbahndirektion  in  Hannover,

der  Nebeneisenbahn  von  Hilders  nach  Wüstensachsen  und  der  Verbindungsbahn

  bei  Bebra  der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt  (Main),

7.  der  Nebeneisenbahnen  von  Herscheid  nach  Lüdenscheid  und  von
Velbert  nach  Kettwig  der  Eisenbahndirektion  in  Elberfeld,

8.  der  Verbindungsbahn  zwischen  Rüdesheim  (Geisenheim)  und
Sarmsheim  (Ockenheim)  der  Eisenbahndirektion  in  Mainz

übertragen  wird;

II.  Verwaltung  und  Betrieb  der  Bergheimer  Kreisbahnen  und  der  Mäödrath-Liblar-Brühler
  Eisenbahn  vom  Tage  ihres  Uberganges  auf  den  Staat
ab  der  Eisenbahndirektion  in  Cöln  übertragen  werden.  «

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und
dauernden  Beschränkung  der  Grundstücke,  die  zur  Bauausführung  nach
den  von  Ihnen  festzustellenden  Plänen  notwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen
  Bestimmungen  Anwendung  sfinden  soll:

1.  für  die  im  §  1  unter  Ia  und  b  des  oben  erwähnten  Gesetzes
aufgeführten  neuen  Eisenbahnlinien  —  bezüglich  der  unter  Ib  5
aufgeführten  Nebeneisenbahn  von  Celle  nach  Braunschweig  mit
rllwesgun  nach  Peine,  soweit  sie  im  preußischen  Staatsgebiete
belegen  ist;

2.  für  ie  im  &amp;amp;  1  unter  III  a.  a.  O.  innerhalb  diesseitigen  Staatsgebiets
  vorgesehenen  Bauausführungen  an  bestehenden  Bahnen,  für
die  das  Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift;

3.  für  die  im  &amp;amp;  1  unter  IV1  und  2  ag.  a.  O.  vorgesehenen  Verbindungsbahnen
  —  bezüglich  des  unter  IVI2  aufgeführten  Verbindungsbahn
  zwischen  Rüdesheim  (Geisenheim)  und  Sarmsheim
(Ockenheim),  soweit  preußisches  Staatsgebiet  in  Frage  kommt;

4.  für  die  im  9  2  a.  a.  O.  vorgesehene  Nebeneisenbahn,  soweit  das
Enteignungsrecht  nicht  schon  nach  Meinem  Erlasse  vom  6.  Juli
1908  (Gesetzsamml.  S.  168)  auf  sie  anwendbar  ist.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Balholm,  an  Bord  M.  B.  „Hohenzollern“,  den  30.  Juli  1912.

Wilhelm.
v.  Breitenbach.

e

 

 

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

—.  4  "“““—
        <pb n="236" />
        —  206  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.

das  am  29.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Verchen-Schönfelder
  Entwässerungsgenossenschaft  in  Verchen  im  Kreise  Demmin
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  26  S.  332,
ausgegeben  am  28.  Juni  1912;

das  am  26.  Juni  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  Jodupönen-Brödlauken  in  Klein
Jodupönen  im  Kreise  Pillkallen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  31  S.  267,  ausgegeben  am  1.  August  1912;

.  das  am  1.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und

Bewässerungsverband  Eschenhorst  im  Elbinger  Deichverbande  zu  Eschenhorst
im  Landkreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  31  S.  265,  ausgegeben  am  3.  August  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Drainagegenossenschaft  Schaudienen  in  Schaudienen
  im  Kreise  Labiau  zur  Verbreiterung  von  Teilen  des  nördlichen
Bahndammgrabens  an  der  Bahnstrecke  Königsberg—Labiau—Tilsit  und
zur  Hinausschiebung  des  Schutzstreifens,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  32  S.  503,  ausgegeben  am  8.  August  1912;

das  am  9.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Gudderitzer

Drainagegenossenschaft  in  Altenkirchen  im  Kreise  Rügen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  32  S.  172,  ausgegeben
am  8.  August  1912.

 

 

Redigiert  im  Bureau  detz  Staattzministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Hanpt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  K

md  1884  bis  1903  zu  2,40  4)  find  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="237" />
        Preußische  Gesetzsammlung

N  31.  —

 

 

(Nr.  11231.)  Gesetz  über  die  landwirtschaftliche  Unfallversicherung.  Vom  23.  Juli  1912.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  auf  Grund  der  §#§  1037,  1038  der  Reichsversicherungsordnung
(Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  509),  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags
  der  Monarchie,  was  folgt:

 

Artikel  I.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Abgrenzung  und  Gestaltung  der  Berufsgenossenschaften
  auf  Grund  des  §  141  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land-  und
Forstwirtschaft  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  641),  vom  16.  Juni  1902  (Gesetzsamml.
  S.  261)  wird  durch  nachfolgende  Bestimmungen  ersetzt:

1.

In  jeder  Provinz  bilden  die  Unternehmer  der  nach  §&amp;amp;  915  der  Reichsversicherungsordnung
  versicherten  Betriebe  eine  Berufsgenossenschaft.

Über  den  Antrag  einer  Sektion  (&amp;amp;  2),  für  örtlich  begrenzte  Teile  einer
Provinz  eine  besondere  Genossenschaft  zu  errichten,  beschließt  zunächst  die  Genossenschaftsversammlung.
  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  entscheidet  in  jedem  Falle.

Die  Hohenzollernschen  Lande  bleiben  der  Berufsgenossenschaft  der  Rheinprovinz,
  die  Stadt  Berlin  der  Berufsgenossenschaft  der  Provinz  Brandenburg
angeschlossen.

e

Die  Berufsgenossenschaft  zerfällt  in  Sektionen.  Jeder  Kreis  (Oberamtsbezirb,
  bildet  eine  Sektion.

Sektionsversammlungen  finden  nicht  statt.

3.

Für  jede  Gemeinde  bezeichnet  die  Gemeindevertretung  oder,  wo  eine  solche
nicht  besteht,  der  Gemeindevorstand,  für  jeden  Gutsbezirk  der  Gutsvorsteher  aus
der  Mitte  der  der  Gemeinde  oder  dem  Gutsbezirk  angehörenden  unter  dieses

Sesetzsammlung  1912.  (Nr.  11231.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  August  1912.
        <pb n="238" />
        —  208  —

Gesetz  fallenden  Unternehmer  oder  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  oder  bevollmächtigten
Betriebsleiter  einen  Wahlmann.  Innerhalb  jeder  Sektion  wählen  die  Wahlmänner
  je  einen  Vertreter  und  einen  Stellvertreter.  In  Gemeinden,  die  eine
Sektion  für  sich  bilden,  wird  der  Vertreter  und  sein  Stellvertreter  aus  der  Reihe
der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Unternehmer  oder  ihrer  gesetzlichen  Vertreter
oder  bevollmächtigten  Betriebsleiter  durch  die  Gemeindevertretung  gewählt.

Die  gewählten  Vertreter  bilden  die  Genossenschaftsversammlung  (9  976
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
Die  Satzung  kann  mehrere  Sektionen  zu  gemeinsamen  Wahlbezirken
vereinigen.
84.

Die  Geschäfte  des  Genossenschaftsvorstandes  nimmt  der  Provinzialausschuß,
die  des  Sektionsvorstandes  der  Kreis-(Stadt  )  Ausschuß,  in  den  Hohenzollernschen
Landen  der  Amtsausschuß  wahr.  -

85.

Hat  ein  anderer  Bundesstaat  sein  Gebiet  ganz  oder  teilweise  einer  Genossenschaft
  Preußens  angeschlossen,  so  bestimmt  die  Satzung  die  Bildung,  den  Sitz
und  die  Verwaltung  der  Sektionen  für  den  angeschlossenen  Bezirk  (  1041  der
Reichsversicherungsordnung).

86.

Jeden  neueröffneten  Betrieb  hat  der  Gemeindevorstand  dem  Sektionsvorstand
  anzumelden.

Dieser  hat  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  zu  prüfen.  Beanstandet
er  die  Zugehörigkeit,  so  hat  er  die  Entscheidung  des  Genossenschaftsvorstandes
einzuholen.

Verneint  dieser  die  Zugehörigkeit,  so  teilt  er  das  dem  Versicherungsamte
mit.  Dieses  kann  die  Entscheidung  des  Reichsversicherungsamts  anrufen.  Auf
Antrag  der  Genossenschaft  muß  dies  geschehen.

87.

Die  Anzeige  nach  §  968  der  Reichsversicherungsordnung  sowie  die  Anmeldung
  nach  §#§  969,  970  der  Reichsversicherungsordnung  sind  bei  dem  Sektionsvorstand
  anzubringen.  Gegen  Bescheide  des  Sektionsvorstandes  kann  der  Unternehmer
  binnen  einem  Monat  Einspruch  an  den  Genossenschaftsvorstand  und  gegen
dessen  Entscheidung  binnen  gleicher  Frist  Beschwerde  an  das  Oberversicherungsamt
  erheben.

88.

Auf  staatliche  oder  gemeindliche  Angestellte  finden  die  Vorschriften  der
I#  690  bis  705  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  Anwendung  6  978  der
Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="239" />
        —  209  —

49.

Für  die  Vermögensverwaltung  gelten  die  Vorschriften  der  S#§#  25  bis  29
und  des  §  984  der  Reichsversicherungsordnung  mit  der  Maßgabe,  daß  Anträge
der  Berufsgenossenschaften  auf  Grund  des  §  27  der  Reichsversicherungsordnung
durch  die  Oberpräsidenten  dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
zur  Entscheidung  vorzulegen  sind.  «

510.

Die  Sektionsvorstände  wirken  bei  dem  Aufbringen  der  Mittel  und  dem
Umlegen  und  Erheben  der  Beiträge  (§§  989  bis  1027  der  Reichsversicherungsordnung)
  mit.

Beim  Umlegen  der  Beiträge  nach  dem  Maßstabe  des  Arbeitsbedarfs  und
der  Gefahrklassen  (6§  990  bis  1004  der  Reichsversicherungsordnung)  schätzen  sie
den  Arbeitsbedarf  ab  und  veranlagen  die  Betriebe  zu  den  Gefahrklassen.

Erfolgt  das  Umlegen  der  Beiträge  nach  dem  Maßstabe  des  Steuerfußes,
so  stellen  sie  die  Unterlagen  für  die  besonderen  Zuschläge  und  für  die  abgestuften
Beiträge  (S  1007,  1008  der  Reichsversicherungsordnung)  fest.

Die  Satzung  bestimmt  das  Nähere.

é  11.
Widersprüche  nach  §  999  und  §9  1023  sowie  Erstattungsanträge  nach
6*  1025  der  Reichsversicherungsordnung  sind  bei  dem  Sektionsvorstand,  Einsprüche
nach  §  1000  Abs.  2  und  §  1023  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  bei  dem
Genossenschaftsvorstand  anzubringen.
Die  Bildung  von  Genossenschaftsausschüssen  zur  Entscheidung  über  Einsprüche
  &amp;amp;  972  Nr.  4  der  Reichsversicherungsordnung)  findet  nicht  statt.

V12.
Die  Satzung  bestimmt  über:
1.  die  Vertretung  der  Genossenschaft  bei  der  Unfalluntersuchung  1562
der  Reichsversicherungsordnung);
2.  das  Organ,  bei  dem  der  Entschädigungsanspruch  anzumelden  ist  (68§  1546,
1548,  1584,  1585  der  Reichsversicherungsordnung)  und  das  die  Entschädigung

  feststellt  und  darüber  den  Bescheid  oder  Endbescheid  erteilt
(§8&amp;amp;  1568,  1569,  1583,  1606  der  Reichsversicherungsordnung).

13.

Die  §#6.  142  bis  144  der  Reichsversicherungsordnung  finden  auch  auf  diejenigen
  Personen  Anwendung,  welche  außer  den  technischen  Aufsichtsbeamten  und
besonderen  Sachverständigen  in  der  Verwaltung  der  Berufsgenossenschaft  Verwendung
  finden.
        <pb n="240" />
        —  210  —

Artikel  I.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  über  die  landwirtschaftliche  Unfallversicherung  in  Krast.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Balholm,  den  23.  Juli  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  Sydow.
v.  Trott  zu  Solz.  Flhr.  v.  Schorlemer.

 

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzzammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,.25  .
und  1884  bis  1903  zu  2,10  )  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="241" />
        —  211  —

Preußische  Gesetzsammlung

——  Nr.  32.  —

Inhalt:  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Abänderung  des  Vertrags  vom  20.  Juli  1853,
betreffend  die  Ubernahme  des  maritimen  Schutzes  bes  oldenburgischen  Seehandels  und  der  oldenburgischen
  Seeschiffahrt  durch  Preußen  und  die  dagegen  von  Oldenburg  an  Preußen  geleistete  Abtretung
zweier  Gebietsteile  am  Jadebusen  zur  Anlegung  eines  Kriegshafens,  S.  211.—  Bekanntmachung,
betreffend  die  Ratifikation  des  am  10.  Februar  1912  unterzeichneten  Vertrags  zwischen  Preußen  und
Oldenburg  wegen  Abänderung  des  Vertrags  vom  20.  Juli  1853,  betreffend  die  Übernahme  des
maritimen  Schutzes  des  oldenburgischen  Seehandels  und  der  oldenburgischen  Seeschiffahrt  durch
Preußen  und  die  dagegen  von  Oldenburg  an  Preußen  geleistete  Abtretung  zweier  Gebietsteile  am
Jadebusen  zur  Anlegung  eines  Kriegshafens,  S.  213.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  usw.,  S.  218.

 

 

 

(Nr.  11232.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Abänderung  des  Vertrags
vom  20.  Juli  1853,  betreffend  die  Ubernahme  des  maritimen  Schutzes  des
oldenburgischen  Seehandels  und  der  oldenburgischen  Seeschiffahrt  durch
Preußen  und  die  dagegen  von  Oldenburg  an  Preußen  geleistete  Abtretung
zweier  Gebietsteile  am  Jadebusen  zur  Anlegung  eines  Kriegshafens.  Vom
10.  Februar  1912.

Sen  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Oldenburg  haben  beschlossen,  den  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  vom  20.  Juli  1853,  betreffend  die  Ubernahme  des  maritimen  Schutzes  des
oldenburgischen  Seehandels  und  der  oldenburgischen  Seeschiffahrt  durch  Preußen
und  die  dagegen  von  Oldenburg  an  Preußen  geleistete  Abtretung  zweier  Gebietsteile
am  Jadebusen  zur  Anlegung  eines  Kriegehasene,  in  einigen  Punkten  abzuändern
und  haben  behufs  Vereinbarung  dieser  Anderungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  Wirklichen
Geheimen  Rat,  Herrn  von  Kiderlen-Waechter;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Höchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Wirklichen  Geheimen  Rat,  Herrn  Dr.  von  Eucken-Addenhausen.
Die  Bevollmächtigten  sind,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  sie  in  guter  und  gehöriger  Ordnung  befunden  haben,  unter  Vorbehalt
  der  Ratifikation  über  die  nachstehenden  Bestimmungen  übereingekommen:
Cesetsammlung  1912.  (Nr.  11232—11233.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Oktober  1912.
        <pb n="242" />
        —  212  —

1.

Der  im  Eingange  bezeichnete  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
vom  20.  Juli  1853  wird  dahin  geändert:  «

I.  Der  Artikel  25  erhält  folgenden  Abs.  2:

Das  Eigentum  und  die  Verwaltung  der  Chaussee  kann  im
Einverständnisse  der  beiden  Staatsregierungen  ganz  oder  für  Teilstrecken
  an  oldenburgische  öffentliche  Verbände  mit  der  Wirkung
übertragen  werden,  daß  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung,  soweit
die  Ubertragung  erfolgt,  von  Preußen  und  seinen  Kommunalverbänden
  auf  die  oldenburgischen  Verbände  übergeht  und  die
Verpflichtung  dieser  Verbände  nicht  ohne  Zustimmung  Preußens
aufgehoben  werden  darf.

II.  Im  Artikel  28  Abs.  2  werden  hinter  dem  Worte  „Armenverbänden“
die  Worte  eingeschaltet:
„sowie  aus  der  Sielacht,  wozu  sie  bisher  gehörten“.
III.  Der  Artikel  28  Abs.  3  wird  aufgehoben.

82.

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden.

Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  sobald  als  möglich  in
Berlin  stattfinden.  ·

Der  Vertrag  tritt  sofort  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß,  soweit  das  Eigentum  und  die  Verwaltung  der
Chaussee  (61  Nr.  —)  auf  oldenburgische  Verbände  übertragen  wird,  zwischen
diesen  und  den  übertragenden  preußischen  Verbänden  ein  früherer  Zeitpunkt
für  den  Ubergang  des  Eigentums  und  der  Verwaltung  vereinbart  werden  kann
und  daß  die  preußische  Stadt  Wilhelmshaven,  die  bisher  zur  Rüstringer-Kuyphauser
  Sielacht  (§  1  Nr.  II)  gehörte,  als  mit  dem  1.  Januar  1911  aus  ihr
ausgeschieden  gilt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  zweifacher  Ausfertigung,  Berlin,  den  10.  Februar  1912.

(L.  S.)  v.  Kiderlen-Waechter.
(L.  S.)  v.  Eucken-Addenhausen.

—.—4
        <pb n="243" />
        —  218  —

(Nr.  11233.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  10.  Februar  1912  unterzeichneten
  Vertrags  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Abänderung
des  Vertrags  vom  20.  Juli  1853,  betreffend  die  Ubernahme  des  maritimen
Schutzes  des  oldenburgischen  Seehandels  und  der  oldenburgischen  Seeschiffahrt
durch  Preußen  und  die  dagegen  von  Oldenburg  an  Preußen  geleistete  Abtretung
  zweier  Gebietsteile  am  Jadebusen  zur  Anlegung  eines  Kriegshafens.
Vom  7.  Oktober  1912.

D.  vorstehend  abgedruckte,  am  10.  Februar  1912  in  Berlin  unterzeichnete
Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Abänderung  des  Vertrags  vom
20.  Juli  1853,  betreffend  die  Ubernahme  des  maritimen  Schutzes  des  oldenburgischen
  Seehandels  und  der  oldenburgischen  Seeschiffahrt  durch  Preußen  und
die  dagegen  von  Oldenburg  an  Preußen  geleistete  Abtretung  zweier  Gebietsteile
am  Jadebusen  zur  Anlegung  eines  Kriegshafens,  ist  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung
  der  Ratifikationsurkunden  ist  heute  in  Berlin  erfolgt.
Berlin,  den  7.  Oktober  1912.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
v.  Kiderlen-Waechter.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  24.  August  1911  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Streitmoor-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Heimsen  im  Kreise  Minden  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  39  S.  277,  ausgegeben
  am  30.  September  1911;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1912,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Zentrallandschaft  für  die  Preußischen
Staaten  vom  21.  Mai  1873,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  21  S.  183,  ausgegeben  am
25.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  23  S.  293,  ausgegeben
am  6.  Juni  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  21
S.  395,  ausgegeben  am  24.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  21  S.  186,  ausgegeben
  am  22.  Mai  1912,
        <pb n="244" />
        S1I#

6.

–—  —  O  ——  -  —  —

—  214  —

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  22  S.  285,  ausgegeben  am
31.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  21  S.  169,  ausgegeben  am
23.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  21  S.  125,  ausgegeben
am  23.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  21  S.  169,  ausgegeben
am  23.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  21  S.  188,  ausgegeben  am
25.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  21  S.  235)  ausgegeben
am  25.  Mai  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  22  S.  211)  ausgegeben
am  1.  Juni  1912,

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  21  S.  165)  ausgegeben  am
25.  Mai  1912,  und

der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  27  S.  325,  ausgegeben
am  25.  Mai  1912;  -

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Mai  1912,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Wittlager  Kreisbahn-Aktiengesellschaft  in  Wittlage
  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Bohmte  über  Hunteburg  nach
Damme  in  Oldenburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Osnabrück  Nr.  35  S.  359,  ausgegeben  am  30.  August  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juni  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Uberlandzentrale  Stralsund,  Aktiengesellschaft
in  Stralsund,  zur  Herstellung  der  Anlagen  für  die  Leitung  und  Verteilung
  des  elektrischen  Stromes  innerhalb  der  Kreise  Franzburg,  Grimmen,
Greifswald,  Rügen  und  des  Stadtkreises  Stralsund  sowie  der  Kreise
Anklam,  Demmin  und  Usedom-Wollin,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  in  Stettin  Nr.  31  S.  387)  ausgegeben  am
2.  August  1912,  und
der  Königl.  Regierung  in  Stralsund  Nr.  31  S.  170,  ausgegeben
am  1.  August  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juni  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär-)  Fiskus  für  die  Durchführung
  des  Entwässerungskanals  vom  Truppenlager  Wahn  nach  dem
Rhein,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  32
S.  261,  ausgegeben  am  7.  August  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juni  1912),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Saarbrücken  für  die  Herstellung
  der  geplanten  Kläranlage  der  Stadt,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  32  S.  243,  ausgegeben  am  10.  August  1912.

 

 

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministiums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsderuckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  aus  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  #

und  1884  bis  1903  zu  2,40  .)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="245" />
        Preußische  Gesetsimmlung

Juhalt:  Verordnung  wegen  Abänderung  des  §  4  der  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  ärztlichen

  Standesvertretung,  vom  4  S.  215.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem

Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  usw.,  S.  216.

 

 

—  ——  ——  –  –  —.—  —  .  —

 

(Nr.  11234.)  Verordnung  wegen  Abänderung  des  §  4  der  Verordnung,  betreffend  die  Ein-"

  4  e-  ·  —  25.  Mai  1837
·½vÜM  6%  2  1——  8  5  89  HR  11  –  –%  3

richtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung,  vom  2#.  Jonuar  1200  Vom
11.  September  1912.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.,

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Artikel  I.
Der  §  4  Abs.  1  Satz  3  der  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer

ärztlichen  Standesvertretung,  vom  —.  2  (Gesetzsamml.  1887  S.  169,

1899  S.  17)  erhält  folgende  Fassung:
Der  Landespolizeibezirk  Berlin  bildet  jedoch  einen  eigenen  Wahlbezirk.

 

Artikel  II.

Diese  Verordnung  ist  zuerst  bei  der  ersten  nach  ihrem  Inkrafttreten  stattfindenden
  Neuwahl  der  Arztekammer  der  Provinz  Brandenburg  und  des  Stadtkreises
  Berlin  anzuwenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Riesa,  den  11.  September  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Breitenbach.
v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.  Flrhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11234.)  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Oktober  1912.
        <pb n="246" />
        —  216  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind

bekannt

gemacht:

1.  das  am  11.  März  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Hüffelsheim  in  Hüffelsheim  im  Kreise  Kreuznach  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  41  S.  279,  ausgegeben
am  29.  August  1912;

.  das  am  27.  April  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Netter

Sammelteich-Genossenschaft  in  Altena  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  33  besondere  Beilage,  ausgegeben  am
16.  August  1912;

das  am  18.  Mai  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Gierschnach-Küttig  in  Gierschnach  im  Kreise  Mayen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  39  S.  261,
ausgegeben  am  15.  August  1912/

das  am  1.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  Groß  Gablick  in  Groß  Gablick  im  Kreise  Lötzen  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  32  S.  204,  ausgegeben
  am  7.  August  1912;

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1912,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Köslin  zur  Ausführung  der  geplanten
  Kanalisation  der  Stadt  Köslin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Köslin  Nr.  32  S.  239,  ausgegeben  am  8.  August  1912;

das  am  9.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband

zur  Herstellung  und  Unterhaltung  einer  Sommerbedeichung  in  den  Gemarkungen
  Astrup,  Bröns  und  Haverwatt  im  Kreise  Hadersleben  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  38  S.  445,
ausgegeben  am  10.  August  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1912,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Witten  für  die  Erweiterung  ihrer
Wassergewinnungsanlagen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  33  S.  697,  ausgegeben  am  16.  August  1912;

p  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1912,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Danziger  Höhe  für  die  Anlagen  zur

Ubertragung  und  Verteilung  des  von  der  Kraftstation  bei  Straschin-Prangschin
  erzeugten  elektrischen  Stromes  innerhalb  des  Landkreises
Danziger  Höhe,  jedoch  ausschließlich  des  südlich  der  Chaussee  von  Langfuhr
  nach  Brösen  belegenen  Teiles,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Danzig  Nr.  35  S.  303,  ausgegeben  am  31.  August  1912;

der  am  9.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  die  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Usedom  im  Kreise  Usedom-Wollin
vom  13.  April  1909  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Stettin  Nr.  34  S.  426,  ausgegeben  am  23.  August  1912;
        <pb n="247" />
        10.

11.

12.

13.

14.

16.

18.

—  217  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juli  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Sonderburg  für  die  Ausführung
der  geplanten  Wasserrohrverlegung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  39  S.  456,  ausgegeben  am  17.  August  1912;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juli  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Sagan  für  den  Bau  einer  elektrischen
Uberlandleitung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz
Nr.  35  S.  289,  ausgegeben  am  31.  August  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juli  1912,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Greifenberger  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  zu
Greifenberg  i.  Pomm.  für  die  Anlage  der  Kleinbahnen  von  Treptow
a.  Rega  nach  Deep  und  von  Treptow  a.  Rega  nach  Horst,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  34  S.  426)  ausgegeben
am  23.  August  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1912),  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  für  die  bebauungsplanmäßige
  Freilegung  der  Barfußstraße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  35  S.  611)  ausgegeben
  am  30.  August  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Karthaus  i.  Westpr.  für  die  Anlagen
zur  Leitung  und  Verteilung  des  in  der  Zentrale  des  Kreises  in  Ruthken
erzeugten  elektrischen  Stromes  innerhalb  des  Kreises  Karthaus  sowie  innerhalb
  des  Kreises  Neustadt  i.  Westpr.  für  den  Bau  einer  Anschlußleitung
von  Barnewitz  über  Espenkrug  nach  Wittstock,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  38  S.  325,  ausgegeben  am  21.  September
  1912;)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechtes  zur  Beschränkung  des  Grundeigentums  an  den  Verein  „Naturschutzpark“)
  eingetragenen  Verein  in  Stuttgart,  auf  die  Dauer  von  zehn
Jahren  für  die  Durchführung  des  in  der  Lüneburger  Heide  geplanten  Naturschutzparkunternehmens,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Lüneburg  Nr.  36  S.  237,  ausgegeben  am  6.  September  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Lennep  für  die  Erweiterung  des
Begräbnisplatzes  der  bürgerlichen  Gemeinde,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  37  S.  433,  ausgegeben  am
14.  September  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  August  012,  betreffend  die  Verleihung
t

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Rheydt  für  den  Neubau  eines
städtischen  Verwaltungsgebäudes,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  35  S.  415,  ausgegeben  am  31.  August  1912;

die  Allerhöchste  Verordnung  vom  5.  August  1912  zur  Abänderung  der
Allerhöchsten  Verordnungen  vom  27.  Dezember  1897  und  vom  4.  August
        <pb n="248" />
        19.

—  218  —

1904  zu  der  Deichschauordnung  im  Herzogtume  Magdeburg  vom
28.  April  1721  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  35  S.  355,  ausgegeben  am  31.  August  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Essen  für  den  Erweiterungsbau  des
Rathauses,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  35  S.  415,  ausgegeben  am  31.  August  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Dortmund  für  den  Erweiterungsbau
des  städtischen  Hauptverwaltungsgebäudes,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  36  S.  735,  ausgegeben  am
6.  September  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Wohlau  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  Dahme  über  Bautke  und  Klein  Bauschwitz  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Steinau  in  der  Richtung  auf  Przybor,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  37  S.  363,  ausgegeben  am  14.  September  1912;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  für  die  Anlage  einer
Kleinbahn  von  Vrück  nach  Bensberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  37  S.  291,  ausgegeben  am  11.  September  1912;

23.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Hohenzollernschen  Landeskommunalverband
für  die  Verlegung  der  unmittelbaren  Landstraße  von  Hechingen  nach
Rottenburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen
Nr.  36  S.  151,  ausgegeben  am  6.  September  1912)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Auqust  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Coblenz  zur  Vorflutbeschaffung
für  den  Bubenheimer  Bach,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Coblenz  Nr.  44  S.  304,  ausgegeben  am  19.  September  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Oberhausen  für  den  Schulerweiterungsbau
  bei  der  Antoniusschule,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  38  S.  445,  ausgegeben  am  21.  September  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  August  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Provinzialverband  der  Provinz  Schlesien
für  die  Anlage  der  im  Schlesiertale  bei  Breitenhain  geplanten  Talsperre,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  40  S.  393),
ausgegeben  am  5.  Oktober  1912.

 

Rerigiert  im  Bureau  de#  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Vreusischen  Gesensammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M

und  1884  bis  1903  zu  2,10  KX)  sind  an  die  Postanftalten  zu  rich:en.
        <pb n="249" />
        Preußische  Gestz  ammlung

—Nr.  34.

Inhalt:  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juli  1906,  betreffend  die  Verstärkung
  des  landeskirchlichen  Hilfsfonds,  S.  219.  —  Versügung  des  Ministers  der  öffentlichen
  Arbeiten,  betreffend  die  Verlegung  des  Grenzpunkts  zwischen  den  Verwaltungsbezirken  der
Königlichen  Eisenbahndirektionen  in  Elberfeld  und  Essen  (Nuhr)  auf  der  Strecke  Unna  —-Hamm,
S.  220.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter
  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  220.

 

 

 

(Nr.  11235.)  Kirchengesetz  wegen  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juli  1906,  betreffend
  die  Verstärkung  des  landeskirchlichen  Hilfssonds.  Vom  15.  Oktober
  1912.  «

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

.  §1.

Die  Ausgaben,  welche  notwendig  sind:

1.  zur  Durchführung  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juli  1906,  betreffend
die  Anstellungsfähigkeit  und  Vorbildung  der  Geistlichen  in  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  (Gesetzsamml.  S.  365),

2.  zur  Vermehrung  der  Zahl  der  Kooperatoren  und  zur  Aufbesserung
ihrer  Bezüge,

3.  zur  Aufbesserung  des  Gehalts  der  persönlichen  Kollaboratoren,
werden,  soweit  sie  nicht  mit  den  aus  Staatsmitteln  zur  Verfügung  gestellten
Beträgen  gedeckt  werden,  auf  den  gemäß  §#  24  Abs.  1  des  Pfarrbesoldungs.
gesetzes  vom  2.  Juli  1898  gegründeten  landeskirchlichen  Hilfsfonds  übernommen.

82.

Zu  den  im  §  1  angegebenen  Zwecken  dient  die  durch  das  Kirchengesetz
vom  16.  Juli  1906,  betreffend  die  Verstärkung  des  landeskirchlichen  Hilfsfonds,
(Gesetzsamml.  S.  370)  angeordnete  jährliche  Umlage  von  einem  Viertel  Prozent
der  von  den  Mitgliedern  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
zu  zahlenden  Staatseinkommensteuer.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11235—11236.)  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1912.
        <pb n="250" />
        —  220  —

Im  übrigen  wird  das  vorbezeichnete  Kirchengesetz  vom  16.  Juli  1906  auf—
gehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hubertusstock,  den  15.  Oktober  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Trott  zu  Solz.

—  —
—  ——  —  —  —

(Nr.  11236.)  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  betreffend  die  Verlegung
des  Grenzpunkts  zwischen  den  Verwaltungsbezirken  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  in  Elberfeld  und  Essen  (Ruhr)  auf  der  Strecke  Unna-Hamm.
Vom  15.  Oktober  1912.

Ar#  Grund  des  §  1  Abs.  3  der  gemäß  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom
25.  März  1907  neu  festgesetzten  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen
(Gesetzsamml.  S.  82)  bestimme  ich,  daß  mit  dem  1.  November  d.  J.  die  Grenze
zwischen  den  Verwaltungsbezirken  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  in  Elberfeld
  und  Essen  (Ruhr)  auf  der  Strecke  Unna-Hamm  von  km  204,6  nach
km  2028  verlegt  wird,  so  daß  die  Station  Wischerhöfen  aus  dem  Eisenbahndirektionsbezirk
  Elberfeld  in  den  Eisenbahndirektionsbezirk  Essen  (Ruhr)  übergeht.
Berlin,  den  15.  Oktober  1912.

 

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
v.  Breitenbach.

————

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  30.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Preußisch  Königsdorf  in  den  Kreisen  Marienburg
und  Elbing  in  Preußisch  Königsdorf  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  34  S.  293,  ausgegeben  am  24.  August  1912;

2.  das  am  30.  Juli  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Augraben-Genossenschaft
  in  Lindenberg  im  Kreise  Demmin  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  35  S.  431,  ausgegeben  am
30.  August  1912;
        <pb n="251" />
        10.

11.

12.

—  221  —

.  das  am  5.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Be-  und

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lenzen  a.  E.  im  Kreise  Westprignitz  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  34  S.  597,  ausgegeben  am  23.  August  1912;

.  das  am  5.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und

Bewässerungsverband  Neukirch  im  Marienburger  Deichverbande  zu  Neukirch
  im  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  34  S.  289,  ausgegeben  am  24.  August  1912;

.  das  am  5.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund

  Entwässerungsgenossenschaft  Spiergsten-Grünwalde  in  Spiergsten-Grünwalde
  im  Kreise  Lötzen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Allenstein  Nr.  35  S.  219,  ausgegeben  am  28.  August  1912;

.das  am  5.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Zichower

Wiesenmeliorationsgenossenschaft  in  Zichow  im  Kreise  Angermünde  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  36  S.  615,  ausgegeben  am  6.  September  1912;

.das  am  13.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Powitzko-Dobrtowitzer

  Entwässerungsgenossenschaft  in  Powitzko  im  Kreise  Militsch
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  38  S.  380,
ausgegeben  am  21.  September  1912;

.  der  am  27.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  den  Katzbach-Deichverband  in  Liegnitz  vom  10.  August  1892  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  39  S.  315,  ausgegeben
  am  28.  September  1912;

.  das  am  27.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Entwässerung  der  Karbowisna-Wiesen  in  Prostken  im  Kreise
Lyck  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Allenstein  Nr.  39
S.  239,  ausgegeben  am  25.  September  1912;

das  am  30.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Bruckschwawiesen=
  Deichverband  in  Jaagschen  im  Kreise  Memel  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  40  S.  581,  ausgegeben
  am  3.  Oktober  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  September  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Hamm  für  die  Verlegung  der  Ahse
und  die  Schaffung  einer  Ringanlage,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  39  S.  769,  ausgegeben  am  27.  September
1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  September  1912,  betreffend  die  Genehmigung
der  Auflösung  des  Cölner  Deichverbandes,  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  40  S.  311,  ausgegeben  am  2.  Oktober
1912)
        <pb n="252" />
        13.

14.

16.

 

—  222  —

das  am  11.  September  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Eich—
wald-Buschfelder  Entwässerungsgenossenschaft  in  Buschfelde  im  Kreise
Wongrowitz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg
Nr.  40  S.  355,  ausgegeben  am  3.  Oktober  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  September  1912,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Arenshausen  im  Kreise
Heiligenstadt  für  die  Regulierung  und  Eindeichung  der  Leine  bei  Arenshausen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  42
S.  291,  ausgegeben  am  19.  Oktober  1912;

.  das  am  14.  September  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Drainage=  und  Entwässerungsgenossenschaft  Pöhlen  in  Pöhlen  im  Kreise
Friedland  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  41  S.  593,  ausgegeben  am  10.  Oktober  1912;
die  Allerhöchste  Urkunde  vom  15.  September  1912,  betreffend  die  Genehmigung
  der  von  der  Lübeck-Büchener  Eisenbahngesellschaft  beschlossenen
Ausdehnung  ihres  Gesellschaftshwecks  auf  den  Bau  und  zeitweiligen  Betrieb
  einer  Kleinbahn  von  Lübeck  nach  Segeberg,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  47  S.  511,  ausgegeben
am  5.  Oktober  1912,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  40  S.  251,  ausgegeben
am  4.  Oktober  1912.

Redigiert  im  Bureau  des  Staateministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesesammlung  und  auf  die  Laupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4

und  1884  bis  1903  zu  2,10  K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="253" />
        —  223  —

Preußische  Gesetzsammlung

——  Nr.  35.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Einführung  einzelner  Teile  des  Gesetzes,  betreffend  die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten,
  vom  25.  Juli  1910  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  S.  223.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsanitsblaͤtter  veroͤffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  224.

 

 

 

 

(Nr.  11237.)  Verordnung,  betreffend  Einführung  einzelner  Teile  des  Gesetzes,  betreffend  die
öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten,  vom  25.  Juli  1910  (Gesetzsamml.
S.  241)  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  Vom  21.  Oktober  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  37  des  Gesetzes,  betreffend  die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten,
  vom  25.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  241),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  §§89  3,  9,  10,  11  Abs.  1  —  ohne  die  Verweisung  auf  §&amp;amp;  30  Abs.  1  —,
die  &amp;amp;&amp;amp;  12,  13  Abs.  1,  14,  15,  18,  §+  19  Ab.  2,  §#  20  bis  29,  32,  34  bis  36
des  Gesetzes,  betreffend  die  öffenklichen  Feuerversicherungsanstalten,  vom  25.  Juli
1910  (Gesetzsamml.  S.  241)  treten  mit  dem  1.  November  1912  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  in  Kraft.
6  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  Oktober  1912.

¶I.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

 

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11237.)  46
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1912.
        <pb n="254" />
        224

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind

bekannt  gemacht:
1.

t

—

C.

 

das  am  15.  September  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenostenschaft
  Hohenkirch-Klein  Brudzaw  in  Hohenkirch  im
Kreise  Briesen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  42  S.  485,  ausgegeben  am  17.  Oktober  1912)

 

.das  am  15.  September  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Fichtsee-Entwässerungsgenossenschaft

  Strippau  in  Strippau  im  Kreise  Berent  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  43  S.  357)  ausgegeben
  am  26.  Oktober  1912;

das  am  24.  September  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Regulierung  der  Brahe  oberhalb  des  Müskendorfer  Sees
in  Groß  Konarczyn  im  Kreise  Schlochau  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  43  S.  493,  ausgegeben  am
24.  Oktober  1912;

das  am  24.  Soptember  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Nesserdeicher

  Generalschleusenkommüne  in  Lunden  im  Kreise  Norderdithmarschen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  50  S.  547,
ausgegeben  am  26.  Oktober  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Oktober  1912),  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Utersen  für  die  Ausführung  des
geplanten  Erweiterungsbaues  des  städtischen  Krankenhauses  „Bleekerstift“,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Schleswig  Nr.  50  S.  547,
ausgegeben  am  26.  Oktober  1912

das  am  11.  Oktober  1912  Alerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Loitzer
Entwässerungsgenossenschaft  in  Loitz  im  Kreise  Grimmen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  44  S.  232)  ausgegeben
am  31.  Oktober  1912;

das  am  11.  Oktober  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=

  und  Drainagegenossenschaft  Preußisch  Bahnau-Leysuhnen  in
Preußisch  Bahnau  im  Kreise  Heiligenbeil  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Mgns  zu  Königsberg  Nr.  45  S.  639,  ausgegeben  am  7.  November
1912

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Oktober  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Altona  für  die  Anlage  eines
Volksparkes  und  eines  Zentralfriedhofs,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Negirung  zu  Schleswig  Nr.  51  S.  561,  ausgegeben  am  2.  November
1912.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzlammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4K

und  1884  bis  1903  zu  2,10  K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="255" />
        —  225  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  36  —

Inhalt:  Verordnung  über  die  Reisekosten  der  Justizbeamten  bei  gerichtlichen  Geschäften  innerhalb  des
Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung,  S.  225.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation
des  am  29.  Juli  1911  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg  und  Baden  andererseits
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  vereinbarten  Staatsvertrags  durch  Bayern  und  den  Austausch
der  Ratifikationsurkunden  zwischen  Preußen  und  Bayern,  S.  227.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierung#amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  227.

 

 

 

 

(Nr.  11238.)  Verordnung  über  die  Reisekosten  der  Justizbeamten  bei  gerichtlichen  Geschäften
innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung.  Vom  4.  November  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen  auf  Grund  des  §9  17  des  Gesetzes,  betreffend  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
  vom  26.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  150),  was  folgt:

 

1.

Die  Justizbeamten  erhalten  bei  gerichtlichen  Geschäften,  die  außerhalb  des
Gerichtsorts,  aber  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes  vorzunehmen  sind,  in  dem
der  Beamte  zur  Zeit  der  Reise  dienstlich  beschäftigt  ist,  Reisekosten  nach  Maßgabe
des  Reisekostengesetzes  vom  26.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  150)  mit  den  aus
den  nachstehenden  Vorschriften  ersichtlichen  Anderungen.

&amp;amp;  2.
An  Tagegeldern  beziehen:
a)  Richter  und  Staatsanwallt  13  Mark;
b)  Gerichtsschreiber  8  „

Wird  die  Dienstreise  an  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,  so  erhalten
  an  Tagegeldern  die  unter  a  genannten  Beamten  10  Mark  und  die  unter
b  genannten  Beamten  6  Mark.

Erstreckt  sich  die  Dienstreise  auf  2  Tage  und  wird  sie  innerhalb  24  Stunden
beendet,  so  wird  das  Einundeinhalbfache  der  Sätze  des  Abs.  1  gewährt.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11238—11239.)  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1912.
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        —  226  —

Steht  einem  Amtsanwalte  bei  Reisen  in  Staatsdienstangelegenheiten  ein
höherer  Tagegeldersatz  zu  als  derjenige  der  Klasse  W  im  §  1  des  Gesetzes,  so
erhält  er  Tagegelder  wie  die  unter  a  genannten  Beamten;  andere  Amtsanwälte
erhalten  Tagegelder  wie  die  unter  b  genannten  Beamten.

¾  3.
Die  auf  Grund  des  §  9  Satz  2  des  Gesetzes  erlassenen  und  noch  zu  erlassenden
  Bestimmungen  über  Dienstreisen  zwischen  nahe  gelegenen  Orten  finden
Anwendung,  wenn  sich  daraus  geringere  Beträge  ergeben.

4.
Im  Sinne  der  Bestimmungen  im  &amp;amp;  3  Abs.  3  und  im  97  Abs.  1  des
Gesetzes  tritt  an  Stelle  des  Wohnorts  der  Gerichtsort.

5.
Eine  Verpflichtung  zur  Benutzung  der  von  den  Parteien  angebotenen  Beförderungsmittel

  besteht  nicht.

Diese  Verordnung  findet  auf  diejenigen  Dienstreisen  Anwendung,  die  nach
Ablauf  des  31.  Dezember  1912  angetreten  werden.

7.

Die  Verordnungen  vom  24.  Dezember  1873  (Gesetzsamml.  1874  S.  2),
8.  Mai  1876  (Gesetzsamml.  S.  119),  6.  August  1898  (Gesetzsamml.  S.  297)
und  27.  August  1900  (Gesetzsamml.  S.  319)  werden  für  die  im  §9  0  bezeichneten
Dienstreisen  aufgehoben.

Wo  in  anderen  Vorschriften  auf  die  hiernach  aufgehobenen  Bestimmungen
ug  genommen  ist,  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  dieser  Verordnung
an  die  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  4.  November  1912.

(.  S.)  Wilhelm.
Beseler.  Lentze.
        <pb n="257" />
        —  227  —

(Nr.  11239.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  29.  Juli  1911  zwischen
Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg  und  Baden  andererseits  zur
Regelung  der  Lotterieverhältnisse  vereinbarten  Staatsvertrags  durch  Bayern
und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  zwischen  Preußen  und  Bayern.
Vom  4.  Dezember  1912.

D.  in  der  Preußischen  Gesetzsammlung  von  1912  Seite  117  abgedruckte,  am
29.  Juli  1911  in  Berlin  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg
und  Baden  andererseits  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  vereinbarte  Staatsvertrag
  ist  nebst  dem  dazu  gehörenden  Schlußprotokoll  vom  selben  Tage  nunmehr
auch  von  Bayern  ratifiziert  worden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
zwischen  Preußen  und  Bayern  hat  am  30.  November  1912  in  Berlin  stattgefunden.

Diese  Bekanntmachung  schließt  sich  an  die  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1912
(Preußische  Gesetzsamml.  S.  128)  an.

Berkin,  den  4.  Dezember  1912.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
v.  Kiderlen-Waechter.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  das  am  5.  August  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Schmiedebruch
  Genofsenschaft  in  Schlüsselburg  im  Kreise  Minden  durch  die  Amtslätter


der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  38  S.  261,  ausgegeben  am
21.  September  1912,  und
der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  47  S.  329,  ausgegeben
am  22.  November  1912;

2.  der  Allerhöchste  Erkaß  vom  14.  September  1912,  betreffend  die  Verkeihung
  des  Enkeignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Mülheim  a.  Ruhr
für  die  Herstellung  eines  Großschiffahrtswegs  vom  Rhein-Herne-Kanal
bis  Mülheim  a.  Ruhr  sowie  für  die  Anlage  von  Verkehrs-  und  Industriehäfen
  und  für  die  Errichtung  von  gewerblichen  und  industriellen  Anlagen
an  demselben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  45  S.  509,  ausgegeben  am  9.  November  1912;
        <pb n="258" />
        6.

10.

—  228  —

das  am  27.  September  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Schwenzerbach-Deichverband  in  Kammin  im  Kreise  Kammin  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  44  S.  514,  ausgegeben
  am  1.  November  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Oktober  1912)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wilgersdorf  im  Kreise  Siegen
für  den  beabsichtigten  Wegebau  von  Wilgersdorf  nach  dem  im  Bau  begriffenen
  Bahnhofe  Rudersdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  44  S.  847,  ausgegeben  am  1.  November  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Oktober  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Aachen  für  die  Ausführung
der  geplanten  Kanalisation  des  Königshügels,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  62  S.  449,  ausgegeben  am  14.  November
  1912;

das  am  3.  Oktober  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Paulsdorf.
  Stepenitzer  Deichverband  in  Stepenitz  im  Kreise  Kammin  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  45  S.  523,  ausgegeben
am  8.  November  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Oktober  1912,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Obergeckler  im  Kreise  Bitburg
für  die  Verlegung  des  Weges  von  Obergeckler  nach  Hütten,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  46  S.  333),  ausgegeben
am  16.  November  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Niederlausitzer  Wasserwerksgesellschaft  m.  b.  H.
in  Senftenberg  für  die  Verlegung  einer  Wasserrohrleitung  und  für  die
Anlage  oberirdischer  elektrischer  Leitung  für  den  Bedarf  des  Wasserwerkes
zum  Pumpenantriebe,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Frankfurt  a.  O.  Nr.  47  S.  381,  ausgegeben  am  21.  November  1912;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Oktober  1912),  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Landbürgermeisterei  Hochemmerich  im  Kreise
Mörs  für  die  Anlage  eines  neuen  Friedhofs,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  46  S.  517,  ausgegeben  am  16.  November
  1912;  -
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Oktober  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Landgemeinde  Wilden  im  Kreise  Siegen
für  die  Erhaltung  ihrer  Wassergewinnungsanlage,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  46  S.  869,  ausgegeben  am
15.  November  1912.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzjammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1800  bis  1883  zu  6,25  .##

und  1884  bis  1903  zu  2,40  )  sind  an  die  Postanstallen  zu  richten.
        <pb n="259" />
        Preußis  che  Gl  etzsammlung

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  Artikel  I  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  vom  12.  Juli  1910,  S.  279.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck
über  den  Anschluß  der  in  den  Fürstentümern  Walbeck  und  Pyrmont  wohnhaften  #rzte  an  die  Arztekammer
  der  preußischen  Provinz  Hessen-Nassau,  S.  230.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  usw.,  S.  237.

 

 

 

(Nr.  11240.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  Artikel  1  der  Verordnung  zur  Ausführung
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom  12.  Juli  1910  (Gesetzsamml.
S.  111).  Vom  16.  Dezember  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen  auf  Grund  des  1322  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom  18.  August  1896,
was  folgt:  Artikel  1.

rtike

Der  Artikel  I  der  Verordnung  vom  12.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  111)
erhält  als  Abs.  2  folgenden  Zusatz:

Im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  ist  der  Minister  des  Innern  ermächtigt,
die  Befugnis  zur  Befreiung  vom  Aufgebote,  sofern  beide  Verlobte  Reichsinländer
sind,  abweichend  von  den  Vorschriften  im  Abs.  1  auf  den  Standesbeamten  zu
übertragen,  vor  dem  die  Ehe  geschlossen  werden  soll.

Artikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Dezember  1912.

(#.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.

v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

-—t)]—]:“'“'““E4“—

 

 

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11240—11241.  48
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1912,
        <pb n="260" />
        —  230  —

(Nr.  11241.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Waldbeck  über  den  Anschluß  der  in  den
.  Fürstentümern  Waldeck  und  Pyrmont  wohnhaften  Arzte  an  die  Arztekammer
der  preußischen  Provinz  Hessen-Nassau.  Vom  24./25.  Oktober  1912.

We#  Anschlusses  der  in  Waldeck-Pyrmont  wohnhaften  ürzte  an  die  Trztekammer
  der  preußischen  Provinz  Hessen-Nassau  ist  durch  die  hierzu  beauftragten
Kommissare,  und  zwar

für  Preußen  durch  den  Geheimen  Regierungsrat  Dr.  Saenger,

für  Waldeck  durch  den  Regierungsrat  Dr.  v.  Schmeling
nachstehender  Staatsvertrag  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung  abgeschlossen
  worden:  —ie

rtikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  gewährt  denjenigen  Arzten,
welche  innerhalb  der  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  ihren  Wohnsitz  haben,
alle  diejenigen  Rechte,  welche  den  im  Königreiche  Preußen  wohnhaften  Arzten
nach  folgenden  Rechtsvorschriften  zustehen:

1.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  ärztlichen
Standesvertretung,  vom  25.  Mai  1887  (Gesetzsamml.  S.  169);
Königliche  Verordnung  wegen  Abänderung  vorstehender  Verordnung
vom  21.  Juli  1892  (Gesetzsamml.  S.  222);
desgleichen  vom  20.  Mai  1898  (Gesetzsamml.  S.  115);
desgleichen  vom  23.  Januar  1899  (Gesetzsamml.  S.  17);

.  desgleichen  vom  11.  September  1912  (Gesetzsamml.  S.  215);

Gesetz,  betreffend  die  ärztlichen  Ehrengerichte,  das  Umlagerecht  und  die

Ause  der  Arztekammern,  vom  25.  November  1899  (Gesetzsamml.
565)

Gesetz  zur  Abänderung  des  vorstehend  genannten  Gesetzes  vom  27.  Juli

1904  (Gesetzsamml.  S.  182  ff.);

8.  alle  etwa  noch  ergehenden  Rechtsvorschriften,  welche  diese  Verordnungen
und  Gesetze  abändern  oder  ergänzen.

Artikel  II.

Für  die  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  wird  ein  Gesetz  erlassen
werden)  durch  welches  die  innerhalb  der  Fürstentümer  wohnhaften  Arzte  allen
Mlichten  unterworfen  werden,  welche  nach  den  im  Artikel  I  bezeichneten  preußischen
Rechtsvorschriften  den  im  Königreiche  Preußen  wohnhaften  Arsten  obliegen.

Artikel  III.

Zur  Durchführung  dieser  Maßnahmen  wird  das  Gebiet  der  Fürstentümer
Waldeck  und  Pyrmont  dem  preußischen  Regierungsbezirke  Cassel  derart  angeschlossen,
  daß  die  Arztekammer  der  Provinz  Hessen-Nassau  und  ihr  ärztliches
Ehrengericht  sowie  der  Ehrengerichtshof  zu  Berlin  für  die  innerhalb  der  Fürsten- 



nrs
        <pb n="261" />
        —  231  —

tümer  Waldeck  und  Pyrmont  wohnhaften  Arzte  in  gleicher  Weise  zuständig  sein
sollen  wie  für  die  innerhalb  der  genannten  Provid  wohnhaften  Arzte,  jewie,
daß  die  ersteren  innerhalb  des  Wahlbezirkes  des  Regierungsbezirkes  Cassel  im
derselben  Weise  wahlberechtigt  und  wählbar  sein  sollen  wie  die  in  diesem  Regierungsbezirke
  wohnhaften  Arzte.

.  Das  im  Artikel  II  erwähnte  Gesetz  wird  die  entsprechenden  landesgesetzlichen
Vorschriften  für  die  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  enthalten.  Insbesondere
wird  es  den  Behörden  der  Fürstentümer  diejenigen  Pflichten  gegenüber  der  Arztekammer
  auferlegen,  welche  den  Behörden  im  Königreiche  Preußen  ihr  gegenüber

obliegen.
«  Artikel  IV.

Die  Arztekammer  der  preußischen  Provinz  Hessen-Nassau  soll  befugt  sein,
nach  Maßgabe  des  &amp;amp;  2  der  preußischen  Verordnung  vom  25.  Mai  1887  Vorstellungen
  und  Anträge  an  das  Landesdirektorium  in  Arolsen  zu  richten.

Desgleichen  soll  sie  verpflichtet  sein,  sich  auf  Erfordern  des  Landesdirektoriums
  über  Fragen  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  gutachtlich  zu  äußern,
wozu  ihr  das  Landesdirektorium  im  geeigneten  Falle  Gelegenheit  geben  wird.

Artikel  V.

An  dem  Tage,  der  auf  das  Inkrafttreten  des  im  Artikel  II  und  Artikel
  III  Abs.  2  erwähnten  Gesetzes  folgt,  treten  die  Abmachungen  in  den  Artikeln
  I,  III  Abs.  1  und  IV  in  Kraft.  Sollte  das  vorbezeichnete  Gesetz  nicht
spätestens  bis  zum  1.  Juli  1913  erlassen  sein,  so  gilt  dieser  Vertrag  als  aufgehoben.


Artikel  VI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  kann  von  jedem  der  beiden  vertragschließenden
Teile  gekündigt  werden  und  tritt  alsdann  mit  dem  Ablaufe  des  31.  Dezember
des  auf  das  Kündigungsjahr  folgenden  Jahres  außer  Kraft.

Artikel  VII.

Dieser  Staatsvertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  und  die  Auswechselung  der
Urkunden  möglichst  bald  bewirkt  werden.

Berlin  und  Arolsen,  den  24./25.  Oktober  1912.
L.  S.)  Dr.  Saenger.  #.  S.)  v.  Schmeling.

 

Die  Auswechselung  der  Urkunden  hat  stattgefunden  und  dem  Vertrag  ist
die  landesherrliche  Genehmigung  erteilt  worden.
        <pb n="262" />
        —  232  —

Bekauntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Gesehsamml.  S.  357)  sind

bekannt

gemacht:

1.  der  am  11.  Oktober  1912  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  von  Moorbrüchen  bei  Lalkau  in
Milewken  im  Kreise  Marienwerder  vom  28.  November  1898  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  48  S.  544,  ausgegeben
  am  28.  November  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Recklinghausen  für  den  Bau
und  Betrieb  des  Hauptsammelkanals  der  Kanalisationsanlage  für  Recklinghausen-Altstadt,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Münster  Nr.  47  S.  421,  ausgegeben  am  21.  November  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Oktober  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Barmer  Bergbahn  in
Barmen  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  von  Solingen  über  Kohlfurtherbrücke
  nach  Kronenberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  47  S.  527,  ausgegeben  am  23.  November  1912;

das  am  21.  Oktober  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Muskau-Lugknitzer
  Deichverbandes  in  Muskau  im  Kreise  Rothenburg  i.  O.  L.
durch  das  Amtblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  49  S.  382,
ausgegeben  am  7.  Dezember  1912;

das  am  25.  Oktober  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Stertmoor-Genossenschaft
  in  Einstellige  Höfe  im  Kreise  Bremervörde  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  46  S.  409,  ausgegeben
am  15.  November  1912;  ·
das  am  28.  Oktober  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  der  Sorgeniederung  in  Norderstapel  im  Kreise
Schleswig  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  54  S.  597,  ausgegeben  am  23.  November  1912;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  November  1912,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Erfurt  für  die  Herrichtung
eines  neuen  Begräbnisplatzes,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
p  Erfurt  Nr.  46  S.  321,  ausgegeben  am  16.  November  1912;

as  am  4.  November  1912  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Lübsowbach--Genossenschaft
  in  Greifenberg  i.  Pomm.  im  Kreise  Greifenberg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  48  S.  561,  ausgegeben
  am  29.  November  1912.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetztammiung  und  auf  die  Haupt-Sachregisier  (1806  bis  1883  zu  6,25

und  1884  bis  1903  zu  2,40  .K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="263" />
        —  233  —

Preußische  Gesetzsammlung

Nr.  38.—

 

 

 

(Nr.  11242.)  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Standesvertretung  der  Zahnärzte.
Vom  16.  Dezember  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

 

1.
Für  das  Gebiet  des  Königreichs  Preußen  wird  eine  Zahnärztekammer  mit
dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.
82.

Der  Geschäftskreis  der  Zahnärztekammer  umfaßt  die  Erörterung  aller
Fragen  und  Angelegenheiten,  die  den  zahnärztlichen  Beruf,  insbesondere  die  zahnärztliche
  Fortbildung,  die  zahnärztlichen  Standesinteressen  oder  die  Zahngesundheitspflege
  betreffen.

Die  Zahnärztekammer  ist  befugt,  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  Vorstellungen
  und  Anträge  an  die  Staatsbehörden  zu  richten.  Die  Staatsbehörden
sollen  ihr  Gelegenheit  geben,  sich  über  Fragen  ihres  Geschäftskreises  gutachtlich
zu  äußern.

83.

Die  Mitglieder  der  Zahnärztekammer  werden  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt
getrennt  nach  Provinzen.  Der  Landespolizeibezirk  Berlin  bildet  einen  eigenen
Wahlbezirk.  Die  Hohenzollernschen  Lande  gehören  zum  Wahlbezirke  der  Rheinprovinz.


Nicht  wahlberechtigt  und  nicht  wählbar  sind:

1.  aktive  Militär=  und  Marineärzte,  die  zugleich  Zahnärzte  sind;

2.  die  Militär,  und  Marineärzte  des  Beurlaubtenstandes,  die  zugleich

Zahnärzte  sind,  für  die  Dauer  ihrer  Einziehung  zur  Dienstleistung.

Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  dagegen  alle  übrigen  in  Deutschland
approbierten  Zahnärzte,  die  innerhalb  des  Wahlbezirkes  ihren  Wohnsitz  haben,
Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sind  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befinden.  Zahnärzte,  die  zugleich  praktische  Arzte  sind,  gehören  auch  zur
Zahnärztekammer.

Gesebsammlung  1912.  (Nr.  11242.)  49
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1912.
        <pb n="264" />
        —  234  —

Das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  der  im  vorhergehenden  Absatze  bezeichneten
  Zahnärzte  gehen  verloren,  sobald  eins  der  aufgeführten  Erfordernisse
bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruhen  während  der
Dauer  eines  Konkurses,  während  der  Dauer  des  Verfahrens  auf  Zurücknahme
der  zahnärztlichen  Approbation  oder  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  diese  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen  eingeleitet  ist,
die  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  oder  nach  sich  ziehen
können,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

84.

Einem  Zahnarzte,  der  die  Pflichten  seines  Berufs  in  erheblicher  Weise  oder
wiederholt  verletzt,  oder  sich  durch  sein  Verhalten  der  Achtung,  die  sein  Beruf
erfordert,  unwurdig  gezeigt  hat,  ist  durch  Beschluß  des  Vorstandes  der  Zahnärztekammer
  das  Wahlrecht  oder  die  Wählbarkeit  oder  beides  zugleich  dauernd
oder  auf  Zeit  zu  entziehen.  Es  ist  ihm  vorher  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über
die  gegen  ihn  erhobene  Anschuldigung  zu  äußern.  Zu  der  Beratung  und  Beschlußfassung
  über  die  Entziehung  des  Wahlrechts  ist  ein  Beauftragter  des
Ministers  des  Innern  zuzuziehen;  dieser  hat  das  Recht,  jederzeit  gehört  zu  werden,
hat  jedoch  kein  Stimmrecht.

Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Betroffenen  innerhalb  vier  Wochen  von  der
Zustellung  ab  die  Beschwerde  an  den  Minister  des  Innern  zu.

Die  Bestimmungen  über  die  Entziehung  des  Wahlrechts  finden  keine  Anwendung
  auf  Zahnärzte,  die  als  solche  ein  mittelbares  oder  unmittelbares  Staatsamt
  bekleiden.

85.

Die  Wahlen  finden  alle  drei  Jahre  im  November,  das  erste  Mal  zu  einer
vom  Minister  des  Innern  zu  bestimmenden  Zeit,  statt.  Der  dreijährige  Zeitraum,
  für  den  die  Mitglieder  gewählt  werden,  beginnt  mit  dem  Anfange  des
nächstfolgenden  Jahres.  Bei  der  ersten  Wahl  bestimmt  der  Minister  des  Innern
Beginn  und  Dauer  der  Wahlperiode.

Vor  jeder  Wahl  ist  für  jeden  Wahlbezirk,  das  erste  Mal  von  dem  zuständigen
  Oberpräsidenten,  in  künftigen  Fällen  von  dem  Vorstande  der  Zahnärztekammer,
  eine  Liste  der  Wahlberechtigten  aufzustellen.  Diese  ist  in  jedem
Kreise  (Oberamtsbezirk)  im  Laufe  des  dritten  Monats  vor  der  Wahl  vierzehn
Tage  öffentlich  auszulegen,  nachdem  die  Zeit  und  der  Ort  der  Auslegung  vorher
öffentlich  bekannt  gemacht  sind.  Einwendungen  gegen  die  Liste  sind  unter  Beifügung
  der  erforderlichen  Bescheinigungen  binnen  vierzehn  Tagen  nach  beendigter
Auslegung  bei  dem  Vorstande  der  Zahnärztekammer  —  das  erste  Mal  bei  dem
zuständigen  Oberpräsidenten  —  anzubringen.  Gegen  die  hierauf  ergehende  Entscheidung
  findet  innerhalb  vierzehn  Tagen  Beschwerde  an  den  Minister  des  Innern
statt,  der  endgültig  entscheidet.
        <pb n="265" />
        —  235  —

86.

In  jedem  Wahlbezirke  sind  zwei  Mitglieder  der  Zahnärztekammer  zu  wählen.
Erreicht  jedoch  die  Zahl  der  Wahlberechtigten  in  einem  Wahlbezirke  200,  so  sind
drei  Mitglieder  zu  wählen;  für  jede  fernere  Vollzahl  von  200  Wahlberechtigten
ist  ein  weiteres  Mitglied  zu  wählen.  Für  jedes  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter
zu  wählen.  Wieviele  Mitglieder  und  Stellvertreter  hiernach  auf  jeden  Wahlbezirk
  entfallen,  wird  von  dem  Minister  des  Innern  auf  Grund  der  endgültig
festgestellten  Listen  der  Wahlberechtigten  bestimmt.

Die  Wahlzeit  (Beginn  und  Ende  der  Wahlfrist)  wird  von  dem  Vorstande
der  Zahnärztekammer,  das  erste  Mal  von  dem  Minister  des  Innern,  festgesetzt
und  ausgeschrieben;  dabei  ist  zugleich  die  Zahl  der  zu  wählenden  Mitglieder  und
Stellvertreter  bekannt  zu  machen.  Es  wird  durch  Stimmzettel  gewählt,  die  an
den  Vorstand  der  Zahnärztekammer,  das  erste  Mal  an  den  zuständigen  Oberpräsidenten,
  zu  senden  sind.  Jeder  Stimmzettel  muß  Namen,  Stand  und
Wohnort  des  Wählenden,  der  von  ihm  gewählten  Mitglieder  und  der  von  ihm
gewählten  Stellvertreter  enthalten  und  rechtzeitig  bis  zu  dem  bekanntgemachten
Ende  der  Wahlfrist  eingereicht  werden.

Ungültig  sind:

1.  Stimmzettel,  die  die  Person  des  Wählenden  nicht  erkennen  lassen  oder
die  von  einer  nicht  wahlberechtigten  Person  ausgestellt  sind;
Stimmzettel,  die  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;
Stimmzettel,  auf  denen  mehr  Namen  als  zu  wählende  Personen  verzeichnet
  sind;

Stimmzettel,  die  einen  Vorbehalt  oder  Einspruch  enthalten;
Stimmzettel,  soweit  sie  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
erkennen  lassen  oder  den  Namen  einer  nicht  wählbaren  Prssen  bezeichnen
  oder  der  Angabe  entbehren,  ob  der  Benannte  als  Mitglied
oder  als  Stellvertreter  gewählt  worden  ist.

Gewählt  sind  diejenigen,  die  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigen.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  das  erste
Mal  von  dem  zuständigen  Oberpräsidenten,  demnächst  von  dem  Vorstande  der
Zahnärztekammer  innerhalb  acht  Tagen  nach  Ablauf  der  Wahlfrist  festzustellen.
Die  Wahl  ist  dem  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,  sich  über  die
Annahme  oder  Ablehnung  binnen  acht  Tagen  zu  erklären.

Wer  diese  Erklärung  nicht  abgibt,  wird  als  ablehnend  betrachtet;  an  seine
Stelle  tritt,  wer  die  nächstmeisten  Stinmen  erhalten  hat.  Das  Ergebnis  der
Wahl  ist  dem  Minister  des  Innern  anzuzeigen  und  von  diesem  bekannt  zu  machen.

Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören
  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen.  Der  Vorstand
der  dabnarztelammer  hat  darüber  zu  bestimmen,  ob  einer  dieser  Fälle  eingetreten
  ist.

er
        <pb n="266" />
        —  236  —
87.

Die  Mitglieder  der  Zahnärztekammer  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt.
Für  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen  der  Kammer  und  des  Vrrstandes
können  ihnen  Reiseentschädigungen  gewährt  werden.

88.

In  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Monate  Januar  sind  die  Mitglieder  der
Zahnärztekammer  von  dem  Minister  des  Innern  zur  Wahl  des  Vorstandes  zusammenzuberufen.
  Das  erste  Mal  kann  der  Minister  des  Innern  die  Mitglieder
  auch  zu  einer  andern  Zeit  zusammenberufen.

In  der  Wahlversammlung  führt  ein  Beauftragter  des  Ministers  des  Innern
den  Vorsitz.  ·

Der  Vorstand  ist  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  der  Zahnärztekammer
zu  wählen  und  hat  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  zwei  Mitgliedern  zu
bestehen.

Die  Zahnärztekammer  beschließt  mit  dieser  Maßgabe  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,
  wieviele  Vorstandsmitglieder  zu  wählen  sind.  Für  den  Vorsitzenden
und  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  ist  zugleich  ein  Stellvertreter  zu  wählen.  Der
Vorstand  führt  auch  nach  Ablauf  der  Wahlperiode  bis  zum  Amtsantritte  des
neuen  Vorstandes  die  Geschäfte  einstweilen  weiter.

Die  Wahl  erfolgt  in  geheimer  Abstimmung  durch  Stimmzettel  in  besonderen
  Wahlgängen.  Die  Wahl  kann  durch  Zuruf  erfolgen,  wenn  von  keiner
Seite  Widerspruch  erhoben  wird.

Der  Vorsitzende  wird  zuerst  gewählt.

Ungültige  Stimmzettel  (§  6  Abs.  3)  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.
ÜUber  die  Gültigkeit  entscheidet  die  JLahnärztekammer.

Gewählt  ist,  wer  die  absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  hat.  Ergibt  sich
keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  zu  einer  engeren  Wahl  zwischen  denjenigen
  zwei  Personen  geschritten,  die  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los  darüber,
wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  oder  wer  als  schließlich  gewählt  zu  betrachten
ist.  Die  Gewählten  haben  sich  über  die  Annahme  der  Wahl,  sofern  sie  anwesend
  sind,  sofort,  andernfalls  nach  Mitteilung  der  auf  sie  gefallenen  Wahl
durch  den  Minister  des  Innern,  binnen  acht  Tagen  zu  erklären.

Wer  diese  Erklärung  nicht  abgibt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

6#9.
Der  Vorstand  vertritt  die  Zahnärztekammer  nach  außen  und  vermittelt  ihren
Verkehr  mit  den  Staatsbehörden.
Der  Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichbeit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Nur  eine  Entziehung  des
Wahlrechts  oder  der  Wählbarkeit  gilt  bei  Stimmengleichbeit  als  abgelehnt.
        <pb n="267" />
        Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder
  oder  deren  Stellvertreter  anwesend  ist.  Besteht  der  Vorstand  nur  aus
dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern,  so  ist  zur  Beschlußfähigkeit  die  Teilnahme
aller  Mitglieder  nötig.  Er  kann  durch  briefliche  Abstimmung  beschließen,  sofern
nicht  ein  Mitglied  mündliche  Abstimmung  verlangt  oder  über  die  Entziehung  des
Wahlrechts  oder  der  Wählbarkeit  zu  beschließen  ist.

"  0.

Der  Vorsitzende  hat  die  laufenden  Geschäfte  der  Zahnärztekammer  und
des  Vorstandes  zu  führen,  ihre  Beschlüsse  auszuführen  oder  deren  Ausführung
zu  überwachen.

Er  beruft  die  Versammlungen  der  Zahnärztekammer  und  des  Vorstandes
und  leitet  in  beiden  die  Verhandlungen.  Die  Zahnärztekammer  muß  berufen
werden,  wenn  die  Hälfte  ihrer  Mitglieder  unter  Angabe  des  zu  verhandelnden
Gegenstandes  schriftlich  darauf  anträgt  oder  wenn  der  Vorstand  es  beschließt.

Der  Vorstand  muß  einberufen  werden,  wenn  in  gleicher  Weise  zwei  Vorstandsmitglieder
  es  beantragen.

Der  Vorstand  und  die  Zahnärztekammer  werden  durch  schriftliche  Einladung
  berufen,  die  spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  Versammlung  eingeschrieben
zur  Post  zu  geben  ist.

Bei  der  Einberufung  der  Zahnärztekammer  muß  der  Gegenstand,  über  den
in  der  Versammlung  beschlossen  werden  soll,  bezeichnet  werden.  Uber  andere
Gegenstände,  mit  Ausnahme  des  Antrags  auf  abermalige  Berufung  der  Zahnärztekammer,
  darf  ein  Beschluß  nicht  gefaßt  werden.

11.

Die  in  jedem  Wahlbezirke  gewählten  Stellvertreter  werden  in  der  Reihenfolge
  einberufen,  in  der  sie  der  Stimmenzahl  nach  gewählt  sind.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Los.

Mitglieder  oder  Stellvertreter,  die  am  Erscheinen  bei  einer  Vorstands=  oder
Kammersitzung  verhindert  sind,  haben  dies  rechtzeitig  anzuzeigen.  Unterläßt  ein
Kammermitglied  diese  Anzeige  wiederholt,  so  kann  die  Kammer  ein  für  allemal
beschließen,  statt  seiner  einen  Stellvertreter  einzuberufen.

8  12.

Die  Kammer  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
oder  Stellvertreter  anwesend  ist.

Sie  faßt  alle  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Im  übrigen  regelt  sie  ihre  Geschäftsordnung
  selbständig.

Cesetzsammlung  1912.  (Nr.  11242.)  50
        <pb n="268" />
        —  238  —

%  13.

Die  Kosten  der  ersten  Wahl  zur  ZJahnärztekammer  sowie  der  von  dem
Minister  des  Innern  ausgehenden  Veröffentlichung  des  Ergebnisses  der  Wahlen
trägt  der  Staat.

Im  übrigen  bleibt  es  der  Zahnärztekammer  überlassen,  für  die  Bereitstellung
  der  erforderlichen  Mittel  selbst  zu  sorgen.

*  14.

Die  allgemeine  Staatsaufsicht  über  die  Zahnärztekammer  und  deren  Vorstand
wird  durch  den  Minister  des  Innern  geführt.  Der  Minister  ist  insbesondere
befugt,  die  Schriftstücke  der  Kammer  jederzeit  einzusehen,  Gegenstände  zur  Beratung
zu  stellen,  die  Einberufung  der  Kammer  oder  des  Vorstandes  zu  verlangen  oder
selbst  zu  veranlassen  und  an  den  Vorstands=  oder  Kammersitzungen  mit  dem
Rechte  auf  jederzeitiges  Gehör  teilzunehmen.  Mit  der  Ausübung  dieser  Rechte
kann  er  einen  oder  mehrere  Kommissare  beauftragen.  Vor  Anberaumung  der
Sitzungen  des  Vorstandes  und  der  Kammer  ist  ihm  die  Tagesordnung  vorzulegen.
  Er  darf  anordnen,  daß  Gegenstände,  deren  Erörterung  nicht  zur
Zuständigkeit  der  Kammer  gehört  oder  dem  Wohle  des  Staates  oder  des  Reichs
zuwiderläuft,  von  der  Tagesordnung  abgesetzt  werden.  Wenn  die  Kammer  seinen
Anordnungen  zuwiderhandelt  oder  sich  sonst  gesetzwidriger  Handlungen  oder
Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  die  das  Gemeinwohl  verletzt  wird,  oder  wenn
sie  andere  als  die  ihr  zustehenden  Zwecke  verfolgt,  kann  er  die  Kammer  auflösen
und  Neuwahlen  anordnen.  Uber  den  Zeitpunkt  der  Neuwahlen  bestimmt  er  in
diesem  Falle.  Im  übrigen  ist  bei  diesen  Wahlen  und  bei  der  Einberufung  der
neu  gewählten  Kammern  nach  den  in  den  §9  5,  6  8  für  die  ersten  Wahlen
gegebenen  Vorschriften  zu  verfahren.

%  u15.
Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Dezember  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

—..  —

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  M
und  1884  bis  1903  zu  2/40  )  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
        <pb n="269" />
        Sachregister

Mreußischen  Gesetzsammlung

Jahrgang  1912.

A.

Aachen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Aachen  für  die  Ausführung  der
geplanten  Kanalisation  des  Königshägels  (A.  E.  v.
3.  Oft.)  228  Nr.  5.

Ablehnung  der  Wahl  zum  Beisitzer  der  Schiedsgerichte
in  Knappschaftsangelegenheiten  (Knappschaftsgesetz  §  73)
165.

Ablösungen,  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen
  und  der  damit  verbundenen  Ablösungen  im
Großherzogtume  Sachsen  durch  die  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  (Staatsvertr.  v.  18.  Juli  08)  43.
(Bek.  v.  13.  April)  48.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
  zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,
27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten
Verträge  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,
  Gemeinheitsteilungen  und  Ab.
lösungen  auf  die  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
(v.  28.  März)  130.  (Bek.  v.  14.  Juni)  134.

Achberg  (Hohenzollern),  Verlegung  der  Landesgrenze
gegen  das  Königreich  Bayern  an  der  preußischen  Ge.
meinde  Achberg,  Oberamt  Sigmaringen  (Bek.  v.
10.  Febr.)  10.

Adlig  Bartelshagen  (Dommern),  Deichverband  Adlig
Bartelshagen-Dabitz  in  Barth  im  Kreise  Franzburg
(Stat.  v.  29.  Nov.  11)  7  Nr.  1.

Arzte,  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  den  Knappschastsvereinen
  sowie  besonderen  Krankenkassen  und  den
Gesetzsammlung  1912.

Arzte  (Forts.)
Arzten  (G.  v.  3.  Juni  Art.  I  Nr.  10)  102.  (Knappschaftsgesetz
  §5  20,  22)  145.
Arzte,  die  zugleich  Zahnärzte  sind,  gehören  auch
zur  Zahnärztekammer  (V.  v.  16.  Dez.  §  3)  233.
s.  Medizinalbeamte,  Marineärzte,  Militär.
ärzte,  Zahnärzte.
Arztekammern,  Abänderung  des  §  4  der  Verordnung,

betr.  die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung,

vom  MWei1  ..  (V.  v.  11.  Sept.)  215.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck  über
den  Anschluß  der  in  den  Fürstentümern  Waldeck  und
Pyrmont  wohnhaften  ürzte  an  die  Arztekammer  der
preußischen  Provinz  Hessen-Nassau  (v.  24./25.  Okt.)  230.

Ahrdorf  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Ahrdorf—Blankenheim
  Wald  (früher  Blankenheim  Eifel),  s.  Eisenbahnen
  Nr.  1.

Akelsbarg  (Hannover),  Entwässerungsgenossenschaft  Akelsbarg
  daselbst  im  Kreise  Aurich  (Stat.  v.  24.Jan.)  28  Nr.  6.

Allendorf  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  (Erndtebrück)  Raumland--Markhausen
  (früher  Raumland-Berleburg)—Allen.
dorf  bei  Battenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Allgemeines  Ehrenzeichen,  s.  Ehrenzeichen.

Alstertalbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Altena  (Westfalen),  Netter  Sammelteich=  Genossenschaft  in
Altena  (Stat.  v.  27.  April)  216  Nr.  2.

Altenhundem  (Westfalen),  Eisenbahn  Altenhundem—
Birkelbach,  s.  Eisenbahnen  Ne.  3.

4
        <pb n="270" />
        2  Sachregister  1912.

Altenkirchen  (Pommern),  Gubderiter  Drainagegenossenschaft
  in  Altenkirchen  im  Kreise  Rügen  (Stat.  v.  9.  Juli)
206  Nr.  5.

Altenmoor,  Alten-  und  Ksnigsmoor-Entwässerungs-.
Genossenschaft  in  Oldendorf  im  Kreise  Stade  (Stat.  v.
14.  Juni)  202  Nr.  6.

Altona  (Schleswig-Holstein),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Altona  für  die  Anlage
eines  Volksparkes  und  eines  Zentralfriedhofs  (A.  E.  v.
15.  Okt.)  224  Nr.  8.

Ameln  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Bedburg—Ameln,  .
Eisenbahnen  Nr.  9.

Amtsamvwälte,  Reisekosten  bei  gerichtlichen  Geschäften
innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung
(V.  v.  4.  Dez.  §  2)  226.

Amtsausschuß,  Obliegenheiten  in  Angelegenheiten  der
landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli
Art.  1I  8  4)  208.

Amtsenthebung  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  in
Knappschafttangelegenheiten  (Knappschaftsgesetz  à75)  16.

Amtsgerichte,  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Essen,
Mälheim  a.  d.  Ruhr  und  Oberhausen  (V.  v.  12.  Febr.)
13.  —  Barten  und  Rastenburg  (G.  v.  27.  April)  54.
—  Mewe  und  Neuenburg  (G.-  v.  27.  April)  54.  —
Dirschau  und  Preußisch  Stargard  (G.  v.  27.  April)  55.
—  Deutsch  Krone  und  Jastrow  (G.  v.  27.  April)  56.
—  Dorum  und  Geestemünde  (G.  v.  27.  April)  50.  —
Buer  (G.  v.  28.  Mai)  91.  —  Briesen,  Gollub  und
Thorn  (G.  v.  28.  Mai)  92.

Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Gladbeck  (G.  v.
28.  Mai)  91.  —  in  Schöusee  (G.  v.  28.  Mai)  92.
Inkraftircten  des  Gesetzes,  betr.  die  Errichtung  eines
Amtsgerichts  in  Lünen,  vom  10.  Juni  1907  (V.  v.
4.  Jan.)  1.  ·
Amtstitel,  s.  Rang.

2  —

Amtszulage  für  Schulleiter  und  sonstige  Lehrkräfte  an  den
öffentlichen  Volksschulen,  Deklaration  und  Ergänzung  des
§524  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1909  (G.  v.  5.  Juli)  191.

Anerbenrecht,  Ausdehnung  des  Gesetzes,  betr.  das  Anerbenrecht
  bei  Renten=  und  Ausiedlungsgütern,  vem
8.  Juni  1896  auf  die  in  den  national  gefsährdeten  Teilen
der  Provinzen  Ostpreußen,  Pommern,  Schlesien  und
Schleswig  Holstein  zur  Befestigung  und  Stärkung  des
derutschen  ländlichen  Besitstandes  errichteten  Rentengüter
(G.  v.  20.  Juni  §  4)  181.

Anstellung  der  meliorationstechnischen  Regierungs-  und
Bauräte  bei  den  Regierungen  (A.  E.  v.  5.  Febr.)  93.

Anstellung  (Forts.)

Anstellung  der  Eichungsinspektoren  (A.  E.  v.  9.  Juli
Nr.  1)  192.

Apotheken,  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  den
Knappschaftsvereinen  sowie  besonderen  Krankenkassen  und
den  Apotheken  (G.  v.  3.  Juni  Art.  I  Nr.  10)  104.
(Knappschaftsgesetz  §  24)  147.

Approbation,  während  des  Verfahrens  auf  Juräcknahme
der  Approbation  ruht  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit
  zu  Mitgliedern  der  Zahnärztekammer  (V.  v.  16.  Dez.
6  3)  233.

Arbeiter,  Seßhaftmachung  von  deutschen  Arbeitern  in
den  national  gefährdeten  Teilen  der  Provinzen  Ost.
preußen,  Pommern,  Schlesien  und  Schleswig-Holstein
(G.  v.  26.  Juni)  183.

Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  von  Ar.
beitern  staatlicher  Betriebe,  s.  Wohnung.

Arbeiterausschüsse,  Anhörung  derselben  für  Bergleute
bei  Bildung  von  Knappschaftsvereinen  (Knappschaftsgesey
  &amp;amp;§  3,  6)  138.

Arbeitsanstalten,  Unterbringung  von  Arbeitsscheuen  usw.
in  eine  Arbeitsanstalt  auf  Antrag  des  Armenverbandes
(G.  v.  23.  Juli  Art.  1)  195.

Arbeitsscheuc,  Ansübung  der  Armenpflege  bei  Arbeitsscheuen,
  deren  Unterbringung  in  eine  Arbeitsanstalt  (G.
v.  23.  Juni  Art.  1)  195.

Areushausen  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Arenshausen  im  Kreise  Heiligenstadt
für  die  Regulicrung  und  Eindeichung  der  Leine  bei
Arensbausen  (A.  E.  v.  14.  Sept.)  222  Nr.  14.

Armenangelegenheiten,  Ausübung  der  Armenpflege
bei  Arbeitsscheuen  und  säumigen  Unterhaltungspflichtigen
(G.  v.  23.  Juli)  195.

Armenverbände,  Befugnisse  in  der  Ausübung  der
Armenpflege  bei  Arbeitsscheuen  und  säumigen  Unterhaltungspslichtigen
  (G.  v.  23.  Juli)  195.

Arznei,  Lieferung  der  Arznei  für  die  Mitglieder  der
Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (G.
v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  10)  104.  (Knappschaftsgesetz
#&amp;amp;  13,  21)  142.

Astrup  (Scleswig-Holstein),  Deichverband  zur  Herstellung
und  Unterhaltung  einer  Sommerbedeichung  in  den  Gemarkungen
  Astrup,  Bröns  und  Haverwatt  im  Kreise
Hadersleben  (Stat.  v.  9.  Juli)  216  Nr.  6.

Aufgebot,  standesamtliches,  s.  Ehe.

Auflösung  der  Jahnärztekammer  (V.  v.  16.Dez.  85  14)  238.

Auflösung  eines  Knappschafisvereins  oder  einer  besenderen
  Krankenkasse  (Knappschaftsgesetz  8  45  bis  47)155.
        <pb n="271" />
        Sachregister  1912.  3

Ausfsicht  über  die  Eichverwaltung  (A.  E.  v.  9.  Juli)  192.
(G.  v.  3.  Juni  §  2)  129.
Aussicht  über  die  Jahnärztekammer  und  deren
Vorstand  (V.  v.  16.  Dez.  5  14)  238.
s.  Schulaufsicht.  «
Augraben-  Genossenschaft  in  Lindenberg  im  Kreise  Demmin
(Etat.  v.  30.  Juli)  220  Nr.  2.
Auscinandersetzungsbehörden,  Staatsvertrag  zwischen
dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Großherzogtume
Sachsen,  betr.  die  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen
  und  der  damit  verbundenen  Ablösungen
  im  Großherzogtume  Sachsen  durch  die  preußischen
Auseinandersetzungsbehörden  (v.  18.  Juli  08)  43.  (Bek.
v.  13.  April)  48.
Staatsverträg  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
  zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,
27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten
Verträge  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grund.
stückszusammenlegungen,  Gemeinheitsteilungen  und  Ab.
lösungen  auf  die  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
(v.  28.  März)  130.  (Bek.  v.  14.  Juni)  134.
Ausführungsgesetz  zur  Maß-  und  Gewichtsordnung
vom  30.  Mai  1908  (v.  3.  Juni)  129.  —  Aufhebung
des  Gesetzes  vom  26.  November  1869  (das.  §  1)  129.
Ausschlußzfristen,  Bestimmung  derselben  für  Anlegung
des  Grundbuchs  in  einzelnen  Amtsgerichtsbezirken,  s.  unter
Ortsnamen  der  letzteren;
sonst  s.  unter  Fristen.
Ayenwolde  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  6.

B.

Badbergen  (Hannover),  Verlegung  des  Festes  der  Darstellung
  Jesu  und  des  Festes  der  Verkündigung  in  den
Inspektionen  Badbergen,  Bramsche  und  Georgsmarienhätte
  (K.  G.  v.  6.  April)  51.

Baden  (Großherzogtum),  Staatsvertrag  zwischen  Preußen
einerseits  und  Bayern,  Württemberg  und  Baden  anderer.
seits  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  (v.  29.  Juli  11)
117.  (Bek.  v.  11.  Juni)  128.

Baufetal-Genossenschaft  in  Laasphe  im  Kreise  Wittgen.
stein  (Stat.  v.  18.  Dez.  11)  14  Nr.  4.

Banken,  landschaftliche,  s.  Landschaften.

Barmbeck  (Hamburg),  Eisenbahn  Barmbeck—-Volksdorf
und  Wohldorf  mit  Abzweigung  von  Volksdorf  nach
Schmalenbeck  und  Groß  Hausdorf  (Walddörferbahn),  s.
Eisenbahnen  Nr.  77.

Barmen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Barmen  für  die  Legung  von  zwei
Verbindungskabeln  zwischen  der  elektrischen  Überlandzentrale
  in  Hattingen  und  dem  Elektrizitätswerk  in
Barmen  (A.  E.  v.  1.  April)  59  Nr.  13.

Barmer  Bergbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  5.

Barten  (Ostpreußen),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  27.  April)  54.

Barth  (Pommern),  Deichverband  Adlig  Bartelshagen-Dabih
  in  Barth  im  Kreise  Franzburg  (Stat.  v.  29.  Nov.
11)  7  Nr.  1.

Bautke  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Bayern  (Königreich),  Verlegung  der  Landesgrenze  gegen
das  Königreich  Bayern  an  der  preußischen  Gemeinde
Achberg,  Oberamt  Sigmaringen  (Bek.  v.  10.  Febr.)  10.

Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  das  Königreich
Bayern  an  der  Eisenbahn  von  Münster  am  Stein  nach
Scheidt  (Bek.  v.  10.  Febr.)  9.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,
Württemberg  und  Baden  andererseits  zur  Regelung  der
Lotterieverhältnisse  (v.  29.  Juli  11)  117.  (Bek.  v.
4.  Dez.)  227.

Bebra  (Hessen--Nassan),  Verbindungsbahn  bei  Bebra,  f.
Eisenbahnen  Nr.  6.

Bedburg  (NRheinprovinz),  Eisenbahnen:  Mödrath-Berg.
heim-Bedburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9

Bedburg  Ameln,  s.  Nr.  9.

Behlenhof  (Ostpreußen),  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  Behlenhof  daselbst  im  Kreise  Preußisch
Holland  (Stat.  v.  13.  Mai)  186  Nr.  6.

Behörden,  Verpflichtung  der  öffentlichen  Behörden  zur
Mitwirkung  in  Knappschaftsangelegenheiten  (G.  v.  3.  Juni
Art.  1  Nr.  31)  111.  (Knappschaftsgesetz  5  85)  169.

Vensberg  (Nheinprovinz),  Kleinbahn  Brück—Bensberg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Benzelrath  (Rheinprorinz),  Eisenbahn  Benzelrath—Ober.
bolheim,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Bergbeamte,  anderweite  Regelung  der  Rangverhältnisse
der  Staatswerksdirektoren  und  der  Stellvertreter  der  Vorsitzenden
  der  Bergwerksdirektionen  (A.  E.  v.  29.  März)  52.

Beitritt  der  Werksbeamten  usw.  zu  den  Knappschaftsvereinen,
  s.  Knappschaften.

Berggesetz,  Abänderung  des  Siebenten  Titels  im  All
gemeinen  Berggesetze  vom  24.  Juni  1865/19.  Juni  1906
(G.  v.  3.  Juni)  97.  —  Bekanntmachung  des  Textes  des
Knappschaftsgesetzes  (v.  17.  Juni)  137.

Vergheim  (Rheinprovinz))  Bergheimer  Kreisbahnen,  (.
Eisenbahnen  Nr.  9.

At'e
        <pb n="272" />
        4  Sachregister  1912.

Bergleute,  Unterstühnng  bderselben  durch  die  Knappschafts  ·
vereine,  s.  Knappschaften.

Vergwerke,  Bewilligung  weiterer  Mittel  zum  Ausbaue
der  neuen  staatlichen  Doppelschachtanlagen  in  Westfalen
sowie  von  Mitteln  zur  Beteiligung  des  Staates  an  den
Aktiengesellschaften  Rhein--  und  See-Schiffahrts-Gesellschaft
  in  Cöln  und  Mannheimer  Dampfschleppschiffahrts.
Gesellschaft  in  Mannheim  (G.  v.  18.  März)  25.

Verpflichtungen  usw.  der  Werksbesitzer  in  betreff  der
Angelegenheiten  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen
Krankenkassen,  s.  Knappschaften.

Bergwerksdirektionen,  anderweite  Regelung  der  Rangverhältnisse
  der  Stellvertreter  der  Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektionen
  (A.  E.  v.  29.  März)  52.

Vergwerksdirektoren,  anderweite  Regelung  der  Rangverhältnisse
  der  Direktoren  der  Staatswerke  im  Bereiche
der  Berg.,  Hütten-  und  Salinenverwaltung  (A.  E.  v.
29.  März)  52.

Berleburg  (Westfalen),  Eisenbahn  (Erndtebrüch  Raum.-land-Markhausen
  (früher  Raumland-Berleburg)—Allendorf
  bei  Battenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Berlin  für  die  bebauungsplanmäßige  Freilegung
der  Stromstraße  (A.  E.  v.  5.  Febr.)  24  Nr.  7.  —  desgl.
der  Barfußstraße  (A.  E.  v.  30.  Juli)  217  Nr.  13.

Berlin  gehört  zur  Berufsgenossenschaft  der  landwirtschaftlichen
  Unfallversicherung  für  die  Provinz  Brandenburg
  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  §  1)  207.

Landespolizeibezirk  Berlin  bildet  einen  eigenen  Wahlbezirk
  für  die  Wahlen  der  Mitglieder  der  ürztekammer
(V.  v.  11.  Sept.)  215.  —  desgl.  der  Zahnärztekammer
(V.  v.  16.  Dez.  §  3)  233.

Untergrundbahn  der  Stadtgemeinde,
bahnen  Nr.  10)

Gesellschaft  für  elektrische  Hoch-  und  Untergrundbahnen,
  .  Nr.  11.

Berufsgenossenschaften,  anderweite  Fassung  des  Gesetzes,
  betr.  Abgrenzung  und  Gestaltung  der  Berufsgenossenschaften
  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes
für  Land-  und  Forstwirtschaft,  vom  16.  Juni  1902
(G.  v.  23.  Juli)  207.

Berufung  in  Angelegenheiten  der  Knappschaftsvereine
(G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  22)  108.  (Knappschaftsgesetz
  5  70)  163.

Beschwerden  in  betreff  des  Wahlrechts  und  der  Wählbarkeit
  zu  Mitgliedern  der  Zahnärztelammer  (V.  v.
16.  Dez.  8#§  4,  5)  234.

s.  Eisen-Beschwerden

  (Forts.)
Beschwerden  in  Augelegenheiten  der  landwirtschaftlichen
  Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  §7)  208.
Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  Knappschaftsvereine
  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  10,  22)  102.  (Knappschaftsgesetz
  §#  6,  10,  22,  41,  47,  54,  70)  139.
s.  auch  Fristen.

Besitzfestigungsgesetz  —  Stärkung  des  Deutschtums
in  einigen  Landesteilen  —  (v.  26.  Juni)  183.

Bestätigung  von  Stellvertretern  der  Vorsitzenden  der  bei
gemeindlichen  Behörden  errichteten  Versicherungsämter
(A.  E.  v.  16.  Juli)  204.

Beuel  (RNheinprovinz),  Kleinbahn  Beuel-Limperich-Oberkassel-Oberdollendorf-Königswinter,
  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.  "“

Bewässerungsanlagen,  Bewässerungsverbände,
s.  Meliorationen.  ·

Bezirksausfchnß,anbetweiteVettellnngvermeistbes
Regierungsbezirkes  Düsseldorf  auf  die  beiden  Abteilungen
des  dortigen  Bezirksausschusses,  Abänderung  der  Verordnung
  vom  28.  Mai  1888  (V.  v.  3.  Febr.)  12.

Zuständigkeit  in  der  Ausübung  der  Armeupflege  bei
Arbeitsscheuen  und  säumigen  Unterhaltungspflichtigen
(G.  v.  23.  Juli)  195.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,  betr.  die  Reinigung
öffentlicher  Wege  (G.  v.  1.  Juli  ö§  1,  7,  8,  11)  187.

Befugnis  zur  Abänderung  der  Schonzeiten  für
Muffelwild  —  ovis  musimon  —  (V.  v.  22.  Jan.
Art.  I182)  11.

Bielefeld  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Bilsken  (Ostpreußen),  Genossenschaft  Bilsker  Fließ  in
Klein  Konopken  im  Kreise  Lößzen  (Stat.  v.  22.  Jan.)
27  Nr.  3.

Binningen  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Binningen  daselbst  im  Kreise  Cochem  (Stat.
v.  18.  März)  114  Nr.  1.

Birkelbach  (Westfalen),  Eisenbahn  Altenhundem-Girkelbach,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Blankenburg  (Braunschweig),  Eisenbahn  Blankenburg—
Ouedlinburg  mit  Abzweigung  nach  Thale,  s(.  Eisen.
bahnen  Nr.  13.

Blankenheim  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Ahrdorf-Blankenheim
  Wald  (srüher  Blankenheim  Eifel),  f.  Eisenbahnen
Nr.  1.

Blindgallen  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Goldap-—Blind.
gallen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  27.

Bohmte  (Hannover),  Kleinbahn  Bohmte-Hunteburg—
Damme  i.  Old,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79.
        <pb n="273" />
        Sachregister  1912.  5

Bojehnen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  Bojehnen
  im  Kreise  Tilsit  (Stat.  v.  15.  Febr.)  49  Nr.  3.

Boun  (Nheinprovinz))  Kleinbahn  des  Stadttreises  und
des  Landkreises,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Boos  (Rheinprovinz),  Abtretung  einiger  Parzellen  dieser
Gemeinde  an  das  Königreich  Bayern  (Bek.  v.  10.  Febr.)  9.

Voxbagen-Rummelsburg  (Brandenburg),  Vereinigung
dieser  Landgemeinde  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem
Stadtkreise  Lichtenberg  (G.  v.  9.  April)  41.

Boxhagen-Rummelsburg  verliert  die  Eigenschaft
eines  selbständigen  Gliedes  des  Verbaudes  Groß  Berlin
(G.  v.  9.  April  5  2)  41.

Brahe  (Fluß),  Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Brahe
oberhalb  des  Mäüskendorfer  Sees  in  Groß  Konarczyn  im
Kreise  Schlochau  (Stat.  v.  24.  Sept.)  224  Nr.  3.

Bramsche  (Hannover),  Verlegung  des  Festes  der  Darstellung
  Jesu  und  des  Festes  der  Verkündigung  in  den
Inspektionen  Badbergen,  Bramsche  und  Georgsmarien.
hütte  (K.  G.  v.  6.  April)  51.

Brandenburg,  Brandenburgisches  Pfandbriefamt,  siehe
Pfandbriefanstalten.

Braunschweig  (Gerzogtum),  Nachtragsvertrag  zum  Staatsvertrage
  vom  3.  Juli  1905  zwischen  Preußen  und
Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Blankenburg  nach  OQuedlinburg  mit  Abzweigung  nach
Thale  (v.  10.  Jan.)  33.

Eisenbahn  Celle-Braunschweig  mit  Abzweigung  nach
Peine,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Breiholz  (Schleswig-Holstein),  Deichverband  für  eine
Sommerbedeichung  auf  dem  linken  Eiderufer  in  den  Gemarkungen
  Breiholz  und  Hamdorf  im  Kreise  Rendsburg
(Stat.  v.  29.  März)  114  Nr.  2.

Breitenhain  (Schlesien),  Talsperre  im  Schlesiertale  bei
Breitenhain,  s.  Schlesien  (Provinz).
Breslau  (Schlesien),  Stadtverbindungsbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  16.
Eisenbahn  Breslau—Glogau,
Nr.  17.

Briesen  (Westpreußen),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  28.  Mah  92.

Britz  (Brandenburg),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Landgemeinde  Britz  im  Kreise  Teltow  für  die
Ausführung  der  Kanalisation  des  Gemeindebezirkes  Britz
(A.  E.  v.  15.  Febr.)  32  Nr.  3.

Brödlauken  (Ostpreußen),  Entwässerungs-  und  Drainage.
genossenschaft  Jodupönen-Brödlauken  in  Klein  Jodupönen
im  Kreise  Pillkallen  (Stat.  v.  26.  Juni)  206  Nr.  2.

s.  Eisen  bahnen

Broekhuysen  (NMheinprovinz),  Meliorationsgenossenschaft
der  Broekhuyser  Heide  daselbst  im  Kreise  Geldern
(Stat.  v.  19.  Febr.)  49  Nr.  5.

Bröns  (Schleswig-Holstein),  Deichverband  zur  Herstellung
und  Unterhaltung  einer  Sommerbedeichung  in  den  Gemarkungen
  Astrup,  Bröns  und  Haverwatt  im  Kreise
Hadersleben  (Stat.  v.  9.  Juli)  216  Nr.  6.

Bruckschwawiesen-Deichverband  in  Jaagschen  im  Kreise
Memel  (Stat.  v.  30.  Aug.)  221  Nr.  10.

Brück  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Brück—Bensberg,  s.
Eisenbahnen  Nr.  21.

Brügge  (Westfalen),  Eisenbahn  (Brügge)  Oberbrügge-Wipperfürth
  und  -Radevormwalb,  s.  Eisenbahnen
Nr.  19.

Brühl  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Mödrath-Liblar-Brähl,
s.  Eisenbahnen  Nr.  52.

Bubenheim  (NRheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Coblenz  zur  Vorflutbeschaffung
für  den  Bubenheimer  Bach  (A.  E.  v.  23.  Aug.)  218  Nr.  24.

Büngerkoog,  Deichverband  Büngerkoog,  Gemarkung
Dörpstedt,  im  Kreise  Schleswig  (Stat.  v.  19.  April)
115  Nr.  8.

Buer  (Westfalen),  #uderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  28.  Mai)  91.

Bürgerliches  Gesetzbuch,  Abänderung  des  Urtikel  1.
der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  vom  12.  Juli  1910  (V.  v.  16.  Dez.)  229.

Bütgenbach  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen  von  Remagen
über  Dümpelfeld,  Lissendorf  und  Jünkerath  nach  Weywertz
  (früher  Bütgenbach),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  64.

Buschfelde  (Posen),  Eichwald-Buschfelder  Eutwässerungsgenossenschaft
  in  Buschfelde  im  Kreise  Wongrowitz  (Stat.
v.  11.  Sept.)  222  Nr.  13.

C.

Celle  (Hannover),  Eisenbahn  Celle-Braunschweig  mit  Abzweigung

  nach  Peine,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  20.

Chausseen:
I.  Provinz  Westpreußen.

1.  Kreis  Culm,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  für
den  Bau  einer  Plasterstraße  vom  Schnittpunkte  der
Kreischausseen  Culm-Unislaw  und  Baiersee-Unislaw
nach  dem  Bahnhof  Unislaw  (A.  E.  v.  1.  April)  94
Nr.  5.

II.  Drovinz  Brandenburg.
2.  Landkreis  Kottbus,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  den  Bau  der  Chausseen  von  der  Kreischaussee
        <pb n="274" />
        6  Sachregister  1912.

Chauffeen  (Forts.)
Kottbus  ·  Groß  Lieskow  bei  Groß  Lieskow  bis  zur

Dorsstraße  von  Heinersbrück,  von  der  Dorfstraße  in
Schmellwitz  über  Skadow  bis  zur  Dorfstraße  vo#n
Döbbrick  und  von  der  Kreischaussee  Kottbus  —Groß
Lieskow  bei  Oissenchen  bis  zur  geplanten  Haltestelle
Merzdorf  der  Staatsbahn  Kottbus-Guben  (A.  E.
v.  14.  April)  94  Nr.  7.

III.  Provinz  Schlesien.

3.  Landkreis  Oppeln,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
für  den  Bau  der  Chausseen  von  der  Kreischaussee
Oppeln—-Chmiellowitz  über  Zirkowitz  und  Muchenitz
nach  Chrosczinna  und  von  der  Grenze  des  Stadtkreises
Oppeln  über  Kempa  bis  zur  Malapane  bei  Luboschütz
(A.  E.  v.  19.  Jan.)  24  Nr.  4.

4.  Gemeinde  Radlin  im  Kreise  Rybnik,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  für  den  chausseemäßigen  Ausbau  des
Weges  von  Radlin  nach  Glasin  (A.  E.  v.  13.  Jan.)
24  Nr.  6.

5.  Kreis  Wohlan,  Verleihung  des  Enteiguungsrechts
für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Dahme  über  Bautke
und  Klein  Bauschwitz  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Steinau  in  der  Richtung  auf  Przybor  (AU.  E.  v.
13.  Aug.)  218  Nr.  21.

IV.  Provinz  Hannover.

6.  Gemeinde  Hatshausen  im  Kreise  Aurich,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  für  den  landstraßen-.
mäßigen  Ausbau  des  Gemeindewegs  von  Königshoek
über  Hatshausen  nach  Ayenwolde  (A.  E.  v.  2.Dez.  11)
24  Nr.  2.

V.  Provinz  Westfalen.

7.  Kreiswegeverband  für  den  Land-  und  Stadtkreis
Bielefeld,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  für
den  Vau  einer  Kreisstraße  von  der  Stadt  Bielefeld
nach  der  Gemeinde  Quelle  (A.  E.  v.  6.  Jan.)  14  Nr.  6.

8.  Gemeinde  Wilgersdorf,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Wilgersdorf  im  Kreise
Siegen  für  den  beabsichtigten  Wegebau  von  Wil.
gersdorf  nach  dem  im  Ban  begriffenen  Bahnhof
Rudersdorf  (A.  E.  v.  3.  Okt.)  228  Nr.  4.

VI.  Rheinprovinz.

9.  Gemeinde  Freilingen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Freilingen  im  Kreise
Schleiden  für  den  Ausban  einer  Jufuhrstraße  zum
Bahnhofe  Freilingen  (A.  E.  v.  11.  März)  59  Nr.  7.

Chaufseen  (Forts.)

10.  Gemeinde  Obergeckler,  Verleihung  des  Euteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Obergeckler  im  Kreise
Bitburg  für  die  Verlegung  des  Weges  von  Obergeckler
  nach  Hütten  (A.  E.  v.  5.  Okt.)  228  Nr.  7.

VII.  Hohenzollernsche  Laude.

11.  Hohenzolleruscher  Lanudeskommunalverband,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts  für  die
Verlegung  der  unmittelbaren  Landstraße  von
Hechingen  nach  Rottenburg  (A.  E.  v.  23.  Ang.)
218  MNr.  23.

Chrosczinna  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Coblenz  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungs-.
rechts  an  den  Candkreis  Coblenz  zur  Vorflutbeschaffung
für  den  Bubenheimer  Bach  (A.  E.  v.  23.  Aug.)  218
Nr.  24.

Cöln  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Cöln  für  die  Anlegung  eines  Volksparkes
(A.  E  v.  19.  Febr.)  49  Nr.  4.  —  dekgl.  für  die  Er.
richtung  von  Krankenanstalten  bei  Poll  und  zur  Herstellung
  eines  Bahnanschlusses  für  diese  Anstalten  an
die  Kleinbahn  Cöln—Porz  sowie  einer  Verbindungsstraße
nach  dem  Rhein  (A.  E.  v.  6.  Mal)  186  Nr.  5.

Genehmigung  der  Auflösung  des  Cölner  Deichverbandes

  (A.  E.  v.  3.  Sept.)  221  Nr.  12.

Kleinbahn  der  Stadtgemeinde  Cöln,  f.  Eisen

bahnen  Nr.  21.

Rhein-  und  See-Schiffahrts-Gesellschaft  in  Cöln,  s.

Schiffahrtsgesellschaften.

Culm  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Czarna,  Genossenschaft  zur  Regulierung  der  oberen
Czarna  in  Seesken  im  Kreise  Oletzko  (Stat.  v.  3.  Febr.)
49  Nr.  2.

Czarnen  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Czarnen  daselbst  im  Kreise  Preußisch  Stargard  (Stat.
v.  11.  März)  59  Nr.  2.

D.

Dabitz  (Pommern),  Deichverband  Adlig  Bartelshagen-Dabitz
  in  Barth  im  Kreise  Franzburg  (Stat.  v.  29.  Nov.  11)
7  Nr.  1.

Dahme  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Dalheim  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Jülich—-Dalheim  i.  d.
Rheinprovinz,  s.  Eisenbahnen  Nr.  40.
        <pb n="275" />
        Sachregister  1912.  7

Dambitsch  (Posen),  Dambitscher  Drainagegenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Lissa  (Stat.  v.  11.  März)  58  Nr.  5.

Damme  (Oldenburg),  Kleinbahn  Bohmte-Hunteburg—
Damme,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79.

Danziger  Höhe  (Kreis  in  Westpreußen),  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Danziger  Höhe  für  die
Anlagen  zur  Übertragung  und  Verteilung  des  von  der
Kraftstation  bei  Straschin-Prangschin  erzeugten  elektrischen
Stromes  innerhalb  des  Landkreises  Danziger  Höhe,
jedoch  ausschließlich  des  südlich  der  Chaussee  von  Langfuhr
  nach  Brösen  belegenen  Teiles  (A.  E.  v.  9.  Juli)
216  Nr.  8.

Deep  (Vommern),  Kleinbahn  Treptow  a.  RegaDeep,
s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Defekte  der  Beamten  der  Eichverwaltung  (G.  v.  3.  Juni
82)  129.

Deichangelegenheiten,  Abänderung  der  Allerhöchsten
Verordnungen  vom  27.  Dezember  1897  und  vom
4.  August  1904  zu  der  Deichschauordnung  im  Herzogtum
Magdeburg  vom  28.  April  1721  (V.  v.  5.  Aug.)
217  Nr.  18.

Deichverbände:

I.  Provinz  Ostpreußen.
1.  Bruckschwawiesen-Deichverband  in  Jaagschen
im  Kreise  Memel  (Stat.  v.  30.  Aug.)  221  Nr.  10.
2.  Deichverband  Heiligenwalde  in  den  Kreisen
Rönigsberg  und  Wehlau  (Stat.  Nachtr.  v.  11.  März)
50  Nr.  7.

II.  Provinz  Westpreußen.

3.  Deich=  sowie  Eut-  und  Bewässerungsverband  des
Dubashakens  im  Marienburger  Deichverbande  zu
Grenzdorf  B  im  Kreise  Elbing  (Stat.  v.  29.  Jan.)
42  Nr.  6.

III.  Provinz  Pommern.

4.  Deichverband  Adlig-Bartelshagen-Dabitz  in
Barth  im  Kreise  Franzburg  (Stat.  v.  29.  Nov.  11)
7  Nr.  1.

5.  Paulsdorf-  Stepenitzer  Deichverband  in  Stepenitz
  im  Kreise  Kammin  (Stat.  v.  3.  Okt.)  228
Nr.  6.

6.  Schwenzerbach.  Deichverband  in  Kammin  im
Kreise  Kammin  (Stat.  v.  27.  Sept.)  228  Nr.  3.

IV.  Provinz  Schlesien.
7.  Döbern-Riebniger  Deichverband  (Stat.  Nachtr.
v.  24.  Jau.)  42  Nr.  5.

Deichverbäude  (Forts.)

8.  Katzbach-Deichverband  in  Siegnitz  (Stat.  Nachtr.
v.  27.  Ang.)  221  Nr.  8.  «

QMUZIIOLngknlIetDekchpevbaudiuMntkau
im  Kreise  Rothenburg  i.  O.  L.  (Stat.  v.  21.  Okt.)
232  Nr.  4.

10.  Straduna-Jywodczützer  Deichverband  (Stat.
Nachtr.  v.  24.  Jan.)  42  Noe.  4.

V.  Provinz  Schleswig-Holstein.

11.  Deichverband  zur  Herstellung  und  Unterhaltung
einer  Sommerbedeichung  in  den  Gemarkungen  Astrup,
Bröns  und  Haverwatt  im  Kreise  Hadersleben
(Stat.  v.  9.  Juli)  216  Nr.  6.

12.  Deichverband  Büngerkoog,  Gemarkung  Dörpstedt,
im  Kreise  Schleswig  (Stat.  v.  19.  April)  115  Nr.  8.

13.  Deichverband  für  eine  Sommerbedeichung  auf  dem
linken  Eiderufer  in  den  Gemarkungen  Breiholz
und  Hamdorf  im  Kreise  Rendsburg  (Stat.  v.
29.  März)  114  Nr.  2.

14.  Nesserdeicher  Generalschleusenkommune  in  Lunden
im  Kreise  Norderdithmarschen  (Stat.  v.  24.  Sept.)
224  Nr.  4.

VI.  Provinz  Hannover.
15.  Escher-Ruthen-Oberndorf-Laaker  Deich-  und
Schleusenverband  in  Oberndorf  im  Kreise  Neuhaus
a.  Oste  (Stat.  Nachtr.  v.  18.  März)  59  Nr.  11.
16.  Warstader  Deich-  und  Schleusenverband  in  Warstade
  im  Kreise  Neuhaus  a.  Oste  (Stat.  v.  8.  Juni)
194  Nr.  7.

VII.  Rheinprovinz.

17.  Genehmigung  der  Auflösung  des  Cölner  Deichverbandes
  (A.  E.  v.  3.  Sept.)  221  Nr.  12.
Deutsche  Sprache,  Beherrschung  derselben  ist  Erfordernis

für  die  Wählbarkeit  zu  Kuappschaftsältesten  und  Schiedsgerichtsbeisitzern
  (Knappschaftsgesetz  58  52,  73)  158.
Deutsch  Krone  (Westpreußen),  Underung  des  Umtsgerichtsbezirkes
  (G.  v.  27.  April)  56.
Deutschtum,  Stärkung  des  Deutschtums  in  einigen  Landesteilen
  (Besitzsestigungsgeseßz)  (G.  v.  26.  Juni)  183.
Diensteinkommen,  Deklaration  und  Ergänzung  des  §  24
des  Gesetzes  über  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  vom  26.  Mai
1909  (G.  v.  5.  Juli)  191.  "
Dienstvergehen  der  Beamten  der  Eichverwaltung  (G.  v.
3.  Juni  §  2)  129.
        <pb n="276" />
        8  Sachregister  1912.

Dieringhausen  (Aheinprovinz),  Eisenbahn  Osberghausen
(b.  Ründeroth)-Dieringhausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  60.

Diez  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Aalegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  20.  März,  30.  April)
81,  57.

Dillenburg  (Hessen-Nassan,  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  desn  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  6.

Dirschan  (Westpreußen),  #nderung  des  Amtsgerichts.
bezirkes  (G.  v.  27.  April)  55.

Difsenchen  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Dobrtowitz  (Schlesien),  Powitzko-Dobrtowitzer  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Powitzko  im  Kreise  Militsch  (Stat.
v.  13.  Aug.)  221  Nr.  7.

Döbbrick  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Döbern  (Schlesien),  Döbern-Riebniger  Deichverband  (Stat.
Nachtr.  v.  24.  Jan.)  42  Nr.  5.

Döhren-Moor-Entwässerungsgenossenschaft  in  Grußen.
dorf  im  Kreise  Gifhorn  (Stat.  v.  11.  März)  58  Nr.  6.

Dörenbrock-Genossenschaft  in  Lienen  im  Kreise  Tecklenburg
  (Stat.  v.  18.  Dez.  11)  7  Nr.  4.

Dörpstedt  (Schleswig.  Holstein),  Deichverband  Büngerkoog,
  Gemarkung  Dörpstedt,  im  Kreise  Schleswig  (Stat.
v.  19.  April)  115  Nr.  B.

Dorffeld-Cenossenschaft  in  Lienen  im  Kreise  Tecklenburg
(Stat.  v.  18.  Dez.  11)  7  Nr.  6.

Dortmund  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Dortmund  für  den  Erweiterungsbau  des
städtischen  Hauptverwaltungsgebäudes  (A.  E.  v.  13.  Aug.)
218  Nr.  20.

Eisenbahn  (Dortmund)  Preußen  —Münster  i.  Westf.,
s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Dorum  (Hannover),  Underung  des  Amtsgerichtsbezirkes

(G.  v.  27.  Aprih  56.

Drebkau  (Brandenburg),  Eisenbahn  Senftenberg  (Lausitz)-Drebkau,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  69.

Dubashaken  (Westpreußen),  Deich-  sowie  Ent.  und  Be.
wässerungsverband  des  Dubashakens  im  Marienburger
Deichverbande  zu  Grenzdorf  B  im  Kreise  Elbing  (Stat.
v.  29.  Jan.)  42  Nr.  6.

Duchroth-Oberhausen  (Bayern),  Abtrctung  einiger
Parzellen  dieser  Steuergemeinde  an  das  Königreich
Preußen  (Bek.  v.  10.  Febr.)  9.

Dümpelfeld  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen  von  Remagen
über  Dümpelfeld,  Lissendorf  und  Jünkerath  nach  Weywertz
  (früher  Bütgenbach)  s.  Eisenbahnen  Nr.  64.

Düren  (Nheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Düren  zum  Baue  von  Kasernen,  eines

Düren  (Forts.)
Lazaretts  und  eines  Schießstandes  sowle  zur  Bereitstellung
  eines  Richtübungsplatzes  und  eines  Exerzlierplatzes
  (A.  E.  v.  5.  Juli)  202  Nr.  11.

Dässeldorf  (Rheinprovinz),  anderweite  Verteilung  der
Kreise  des  Regierungsbezirkes  Düsseldorf  auf  die  beiden
Abteilungen  des  dortigen  Bezirksausschusses,  Abänderung
der  Verordnung  vom  28.  Mai  1888  (V.  v.  3.  Febr.)  12.

Dästernhooper  =  Moor-Entwässerungsgenossenschaft  in
Stüde  im  Kreise  Gifhorn  (Stat.  v.  12.  März)  59  Nr.  10.

Duisburg  (Rheinprovinz),  Anderung  des  Landgerichtsbezirkes
  (G.  v.  27.  April)  53.

E.

Ebernburg  (Bayern),  Abtretung  einiger  Parzellen  dieser
Steuergemeinde  an  das  Königreich  Preußen  (Bek.  v.
10.  Febr.)  9.

Ehe,  anderweite  Vorschristen  über  die  Erteilung  der  Befreiung
  von  dem  vor  der  Eheschließung  erforderlichen
Aufgebote,  Ergänzung  der  Verordnung  vom  12.  Juli
1910  (V.  v  16.  Dez.)  229.

Ehrenrechte  (bürgerliche),  Folgen  des  Verlustes  in  Be.-ziehung
  auf  die  Wählbarkeit  und  das  Wahlrecht  bei  den
Wahlen  der  Mitglieder  der  Zahnärztekammer  (V.  v.
16.  Dez.  §§  3,  6)  233.

Besitz  der  Ehrenurechte  ist  Erfordernis  für  die  Wählbarkeit
  zu  Knappschaftsältesten  (Knappschaftsgesetz  5  52)
158.

Ehrenzeichen,  Stiftung  elnes  Allgemeinen  Ehrenzeichens
in  Bronze  (Urk.  v.  27.  Jan.)  4.

s.  Orden.

Eichgebühren,  Erhebung  usw.  derselben  durch  die  Gemeinden
  (G.  v.  3.  Juni  §  3  Nr.  3)  130.

Eichungsinspektoren,  Obliegenheiten,  Ernennung  usw#
(A.  E.  v.  9.  Juli)  192.  (G.  v.  3.  Juni  §  2)  129.

Rang-  und  Titelverhältnisse  der  Eichungsinspektoren
(A.  E.  v.  9.  Juli)  192.

Eichverwaltung,  Aufsichtsbehörden  der  Eichverwaltung
(A.  E.  v.  9.  Juli)  192.  (G.  v.  3.  Juni  5  2)  129.
Eichwald  (Posen),  Eichwald-Buschfelder  Entwässerungs.
genossenschaft  in  Buschfelde  im  Kreise  Wongrowit  (Stat.

v.  11.  Sept.)  222  Nr.  13.

Eid  (Eidesleistung,  Becidigung),  Beeidigung  der  Vorsitenden
  und  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  in  Knappschaftsangelegenheiten
  (Knappschaftsgesetz  5  74)  165.
        <pb n="277" />
        Sachregister  1912.  9
Eisenbahnen  (Forts.)

Eider  (Fluß),  Deichverband  für  eine  Sommerbedeichung
auf  dem  linken  Eiderufer  in  den  Gemarkungen  Breiholz
und  Hamdorf  im  Kreise  Rendsburg  (Stat.  v.  29.  März)
114  Nr.  2.

Eigentümer,  Übertragung  der  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen
  Reinigung  öffentlicher  Wege  auf  die  Eigentämer
der  angrenzenden  Grundstücke  (G.  v.  1.  Juli  §§  5,  10)
188.

Eingemeindungen,  s.  Stadtbezirke  und  unter  Orts.
namen.

Einspruch  in  Angelegenheiten  der  landwirtschaftlichen
Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1I  95  7,  11)  208.

Einstellige  Höfe  (Hannover),  Stertmoorgenossenschaft  in
Einstellige  Höfe  im  Kreise  Bremervörde  (Stat.  v.  25.  Okt.)
232  Nr.  5.

Eisenbahn-Angelegenheiten,  Erwerb  der  Bergheimer
Kreisbahnen  und  der  Mödrath-Liblar-Brühler  Eisenbahn
für  den  Staat  (G.  v.  14.  Juni  §  1  II)  172.

Eisenbahnanleihegesetz  (v.  14.  Juni)  171.

Eisenbahndirektionen,  Verlegung  des  Grenzpunkts
zwischen  den  Verwaltungsbezirken  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  in  Elberfeld  und  Essen  (Ruhr)  auf  der
Strecke  Unna-Samm  (Verf.  v.  15.  Okt.)  220.

Eisenbahnen  (Kleinbahnen,  Straßenbahnen):

1.  Ahrdorf—Blankenheim  Wald  (früher  Blankenheim
  Eisel),  Mehrkosten  (G.  v.  14.  Juni  8  1  IVS30)
174.

2.  Alstertalbahn,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen
und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
Ohlsdorf—-Doppenbüttel  (Alstertalbahn)  (v.  17.  März)
34.

3.  Altenhundem—Birkelbach,  Mchrkosten  (G.  v.
14.  Juni  5  1  IV  3k)  173.

4.  Barmbeck-Volksdorf  und  Wohldorf  mit  Abzweigung
  von  Volksdorf  nach  Schmalenbeck
und  Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn),  s.  Nr.  77.

5.  Barmer  Bergbahn,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft  Barmer  Bergbahn
  in  Barmen  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
Solingen—Kohlfurtherbrücke-Kronenberg  (A.  E.  v.
21.  Okt.)  232  Nr.  3.

6.  Verbindungsbahn  bei  Bebra,  Bau  und  Betrieb
(G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  1)  172.  (A.  E.  v.  30.  Juli
1  6)  205.

.  Bedburg—Ameln,  (.  Nr.  9.

u.  Benzelrath—Oberbolheim,  (.  Nr.  9.

.  Kreis  Bergheim,  Erwerb  der  Bergheimer  Kreisbahnen
  (Mödrath—Bergheim—  Bedburg,  Elsdorf—

Gesetzsammlung  1912.

5

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.
19.

Bergheim-Rommerskirchen,  Benzelrath—-Oberbolheim,
Bedburg—Ameln)  für  den  Staat  (G.  v.  14.  Juni
5*51  U1)  172.—  Verwaltung  (A.  E.  v.  30.  Juli  11)
205.

Stadtgemeinde  Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  für  die
Aalage  einer  elektrischen  Untergrundbahn  innerhalb
ihres  Gemeindebezirkes  von  der  Bellealllancestraße
(Ecke  der  Gneisenaustraße)  durch  die  Bellealliancestraße,
  den  Belleallianceplatz,  die  Friedrichstraße,
die  Chausseestraße  und  die  Müllerstraße  bis  nördlich
von  der  Seestraße  (A.  E.  v.  3.  Juni)  201  Nr.  2.
Berliner  Hoch=  und  Untergrundbahnen,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft
für  elektrische  Hoch-  und  Untergrundbahnen  in
Berlin  zur  Erweiterung  der  im  Gemeindebezirke
Berlin  belegenen  Bahnstrecke  zwischen  Dennewizz
straße  und  Potsdamer  Straße  (A.  E.  v.  14.  Junl)
201  Nr.  3.

Beuel  —Limperich—-Oberkassel—Oberdollen.
dorf—Königswinter,  (.  Nr.  15.
Blankenburg—Quedliuburg  nebst  Abzweigunz
nach  Thale,  Nachtragsvertrag  zum  Staatsvertrage
vom  3.  Juli  1905  zwischen  Preußen  und  Braun.
schweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  Blankenburg—OQuedlinburg
  mit  Abzweigung  nach  Thale
(v.  10.  Jan.)  33.

Bohmte  —  Hunteburg  —-Damme  l.
Nr.  79.

Stadtkreis  Bonn,  Landkreis  Bonn  und  Kreis
Sieg,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Stadtkreis  Benn,  den  Landkreis  Bonn  und  den
Kreis  Sieg  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  Beuel-Limperich,
  Oberkassel  und  Oberdollendorf—Königs.
winter  (A.  E.  v.  6.  Mai)  186  Nr.  4.

Stabtverbindungsbahn  Breslau,  Ausbau  (G.  v.
14.  Juni  §  1  II1  2)  172.

Breslau—Glogau,  Mehrkosten  für  zweites  Gleis
(G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  3p)  174.

Brück—  Bensberg,  (.  Nr.  21.
(Brügge)  Oberbrügge—  Wipperfürth  und
—Radevormwald,  Mehrkosten  (G.  v.  14.  Juni
§+#1  IVö#c)  173.

Olb.,  s.

uCelle  —Braunschweig  mit  Abzweigung  nach

Peine,  Bau  und  Betrieb  (G.  v.  14.  Juni  §  1
Ib  5)  171.  (A.  E.  v.  30.  Juli  1I  5)  205.
B
        <pb n="278" />
        10

Sachregister  1912.

Eisenbahnen  (Forts.)

21.

22.

23.

24.

27.

28.

29.

30.

31.

33.

.  Heringsdorf

Stadt  Cöln,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadtgemeinde  Cöln  für  die  Aulage  einer
Kleinbahn  Brück-Bensberg  (A.  E.  v.  23.  Aug.)
218  Nr.  22.

(Dortmund)  Preußen—-Münster  i.  Westf.,  Bau
und  Betrieb  (G.  v.  14.  Juni  §  1  Ia  2)  171.  (A.
E.  v.  30.  Jull  I  1)  204.

Umgehungsbahn  bei  Eilm  Mehrkosten  (G.  v.
14.  Juni  §5  1  IVt)  174.

Elsdorf  —  Bergheim  —  Rommerskirchen,  s.
Nr.  9.

u(Erndtebräck)  Raumland-Markhausen  (früher

Raumland-Berleburg)  —  Allendorf  bel  Battenberg,
Mehrkosten  (G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  3b)  173.

Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.,  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frank.
furt  a.  M.  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn  Frank.-furt
  a.  M.-Preungesheim—Frankfurt  a.  M.-Berkersheim
  (A.  E.  v.  28.  Mai)  193  Nr.  4.
Goldap—Blindgallen,  Bau  und  Betrieb  (G.
v.  14.  Juni  §  1  Ib  1)  171.  (A.  E.  v.  30.  Juli  1
2)  204.

Greifenberger  Kleinbahnen=  Aktiengesellschaft
zu  Greifenberg  i.  Pomm.,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  für  die  Anlage  der  Kleinbahnen
Treptow  a.  Rega—Deep  und  Treptow  a.  Rega—
Horst  (A.  E.  v.  23.  Juli)  217  Nr.  12.
Kleinbahn--Aktiengesellschaft  Großwusterwitz  —
JZiesar—Görzke  in  Ziesar,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
Zweigbahn)  Rogäsen—Karow  (A.  E.  v.  6.  Dez.  11)
2  Nr.  7.

Gumbinnen—Szittkehmen,  Mehrkosten  (G.  v.
14.  Juni  §  1  IV  Z3a)  173.

Herby  —Herby.Czenstochauer  bzw.  Herby-Kielzyer
  Eisenbahn,  Ausdehnung  der  Bestimmungen
des  Staatsvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Rußland  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  der  preußischen  Staatsbahn
bei  Herby  und  der  Herby.  Czenstochauer  Eisenbahn
vom  6.  Dezember  1904  auf  die  Eisenbahn  Herby—
Kielzy  (Notenwechsel  v.  1./14.  Nov.  11)  15.
(Seebad)  —  Wolgasterfähre,
Mehrkosten  (G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  39)  173.
Hermsdorf=  Klosterlaus  nitz-Gera,  Mchrkosten
des  Ausbaues  (G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  3d)  174.

Eisenbahnen  (Forts.)

34.

35.

36

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

45.

46.

47.

Herscheid-Lüdenscheid,  Bau  und  Betrieb  (G.  v.
14.  Juni  5  1  Ib  7)  171.  (A.  E.  v.  30.  Juli  17)  205.
Hilders—-Wüstensachsen,  Bau  und  Betrieb  (G.  v.
14.  Juni  §  1  Ib  6)  171.  (A.  E.  v.  30.  Juli  1  6)  205.
Hillesheim—Gerolstein,  Mehrkosten  der  Herstellung
  einer  zweigleisigen  Verbindung  zwischen  diesen
Bahnhöfen  (G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  393)  174.

Block  Hochstraße  —Österfeld  Süd  Personenstation,
  Ausbau  (G.  v.  14.  Juni  &amp;amp;  1  III  11)  172.
Hoyaer  Eisenbahngesellschaft,  Betrieb  einer  vollspurigen
  Verbindungsbahn  zwischen  der  Hoyaer
Eisenbahn  und  der  Kleinbahn  Hoya—-Syke-Asendorf
durch  die  Hoyaer  Eisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk.
v.  30.  Okt.  11)  58  Nr.  1.
Immekeppel—Lindlar,  Mehrkosten  (G.  v.
14.  Juni  §  1  1Vh)  173.

Jülich—Dalheim  i.  d.  Rheinprovinz,  Mehrkosten
(G.  v.  14.  Juni  §  1  IV31)  173.
Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Kiel—-Schönberg  in
Kiel,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  für  die  Verlegung
  ihrer  Gleise  zwecks  Einführung  der  Kleinbahn
in  den  neuen  Gemeinschaftsbahnhof  Kiel  (Gaarden)
(A.  E.  v.  26.  Febr.)  49  Nr.  6.
Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Kiel—-Segeberg,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  für  den  Bau  einer
Kleinbahn  von  Kiel  (Gaarden)  über  Wankendorf
nach  Segeberg,  einschließlich  der  auch  der  Kleinbahn
Kiel-Schönberg  dienenden  Gemeinschaftsanlagen  und
der  Verbindung  nach  dem  künftigen  Verschiebebahn.
hofe  der  Staatseisenbahn  bei  Kiel  (A.  E.  v.  26.  Febr.)
49  Nr.  6.

Küstrin-Kietz-Frankfurt  a.  O.,  Ausbau  (G.  v.
14.  Juni  §  1  III  4)  172.

Kleinbahn-  Aktiengesellschaft  Langensalza-Kirchheilingen
  in  Langensalza,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  die  Anlage  einer  Kleinbahn
Langensalza  —  Kirchheilingen  (A.  E.  v.  30.Dez.  11)
14  Nr.  5.

Lausitzer  Eisenbahngesellschaft,  Erhöhung  bes
Grundkapitals  (A.  Urk.  v.  12.  März)  94  Nr.  2.
Lübeck.  Büchener  Eisenbahngesellschaft,  Ge.
nehmigung  der  von  der  Lübeck.  Büchener  Eisenbahngesellschaft
  beschlossenen  Ausdehnung  ihres  Gesell.
schaftszwecks  auf  den  Bau  und  zeitweiligen  Betrieb
einer  Kleinbahn  Lübeck-Segeberg  (A.  Urk.  v.  15.  Sept.)
222  Nr.  16.

Lübeck—Segeberg,  (.  Nr.  46.
        <pb n="279" />
        Sachregister  1912.

Eisenbahnen  (Forts.)

48.

49.

50.

L

52.

53.

54.

56.

57.

58.

59.

60.

61.

62.

63.

64.

66.

.  Nauen  —  Oranienburg,

Malmedy-Reichsgrenze  in  der  Richtung  auf
Stavelot,  Mehrkosten  (G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  34)
173.

Maltsch-Wohlau,  Bau  und  Betrieb  (G.  v.
14.  Juni  §8  1  Ib  4)  171.  (A.  E.  v.  30.  Juli  14)  205.
Marienberg=  Langenbach  —-Erbach  (Westerwald),
  Mehrkosten  (G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  3m)  174.
Mödrath—Bergheim-Bedburg,  (.  Nr.  9.
Mödrath-Liblar—-Brühl,  Erwerb  für  den
Staat  (G.  v.  14.  Juni  §5  1  II2)  172.  —  Verwaltung
(A.  E.  v.  30.  Juli  II)  205.

Mälheim  a.  Ruhr-Heißen  —Essen=  Rüttenscheid,
  Ausbau  (G.  v.  14.  Juni  §  1  III  10)  172.
Münster  a.  St.-Scheidt,  Verlegung  der  Landesgrenze
  gegen  das  Königreich  Bayern  an  der  Eisenbahn
  von  Münster  am  Stein  nach  Scheidt  (Bek.  v.
0.  Febr.)  9.

Mebrkosten  (G.  v.
14.  Juni  §  1  IVi)  173.

Neurode—Glatz,  Mehrkosten  des  Ausbaues  (G.
v.  14.  Juni  §  1  IV  Zr)  174.

Nienburg  a.  Weser-Minden  i.  Westf.  mit  Ab.
zweigung  nach  Stadthagen,  weitere  Kosten  (G.
v.  14.  Juni  §  1  lal)  171.

Oberhausen  West—Hohenbudberg,  einschließlich
  einer  neuen  Eisenbahnbrücke  über  den  Rhein  bei
Ruhrort,  weitere  Kosten  (G.  v.  14.  Juni  §  1  1a3)
171.

Ohlsdorf—Poppenbüttel  (Alstertalbahn),  .
Nr.  2.
Osberghausen  (b.  Ründeroth)  —-Dieringhausen,
Ausbau  (G.  v.  14.  Juni  §  1  III9)  172.
Ostrowo—-Skalmierzyce,  Ausbau  (G.  v.  14.  Juni
§  1  III  1)  172.
Plettenberg—Herscheid,
14.  Juni  §  1  IV  3  10)  174.
Pollnow-Zollbrück  i.  Pomm.,  Bau  und  Betrieb
  (G.  v.  14.  Juni  §  1  Ib  3)  171.  (A.  E.  v.
30.  Juli  1  3)  205.  "c

Remagen  über  Dümpelfeld,  Lissendorf  und
Jünkerath  nach  Weywertz  (früher  Bütgenbach),
Mehrkosten  (G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  30  173.

Mehrkosten  (G.  v.

5.  Rogäsen—Karow,  (.  Nr.  29.

Verbindungsbahn  Rüdesheim
Sarmsheim  (Ockenheim),  Bau  und  Betrieb  (G.
v.  14.  Juni  5  1  IV.2)  172.  (A.  E.  v.  30.  Juli  18)
205.

(Geisenheim)  —

11

Eisenbahnen  (orts.

67.  Scheune-Pasewalk,  Ausbau  (6.  v.  14.  Juni
s  1  II1  3)  172.

68.  Seifen  i.  Westerwalb  —-Linz  a.  Rh.,  Mehrkosten
(G.  v.  14.  Juni  §  1  IV  3e)  173.

69.  Seuftenberg  (Lausitz)—Drebkau,  Ausbau  (G.
v.  14.  Juni  §  1  III  5)  172.

70.  Solingen—Kohlfurtherbrücke—-Kronenberg,

s.  Nr.  5.

Treptow  a.  Rega  Deep,  (.  Nr.  28.

Treptow  a.  Rega—-Horst,  s.  Nr.  28.

Triptis-Saalfeld,  Ausbau  (G.  v.  14.  Juni

*s  1  III  6)  172.

Velbert—Kettwig,  Bau  und  Betrieb  (G.  v.

14.  Juni  5  1  Ib  8)  171.  (A.  E.  v.  30.  Juli  17)

205.

Vienenburg  —  Grauhof  Ebf.,  Ausbau  (G.  v.

14.  Juni  §  1  III  7)  172.

Volksdorf  —Schmalenbeck  —  Groß  Hansdorf

(Walddörferbahn),  s.  Nr.  77.

Walddörferbahn,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen

und  Hamburg,  betr.  Herstellung  einer  Eisenbahn

von  Barmbeck  nach  Volksdorf  und  Wohldorf  mit

Abzweigung  von  Volksdorf  nach  Schmalenbeck  und

Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn)  (v.  17.  März)  61.

.  Weetzen  —  Münder  a.  Deister,  Ausbau  (G.  v.

14.  Juni  §  1  III  8)  172.

Wittlager  Kreisbahn-  Aktiengesellschaft  in  Wittlage,

  Verleihung  des  Enteignungsrechts  für  die  Anlage

  einer  Kleinbahn  Bohmte—Hunteburg—-Damme

in  Oldenburg  (A.  E.  v.  13.  Mai)  214  Nr.  3.

Zinten  —  Rosenberg,  Bau  und  Betrieb  (G.  v.

14.  Juni  51  Ib  2)  171.  (A.  E.  v.  30.  Juli  1  2)  204.

Elben  (NRheinprovinz),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Elben  daselbst  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.
28.  Mai)  201  Nr.  1.

Elberfeld  (Rheinprovinz),  Anderung  des  Eisenbahndirektionsbezirkes
  (Verf.  v.  15.  Okt.)  220.

Elm  (Hessen-Nassau),  Umgehungsbahn  bei  Elm,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  23.

Elsdorf  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Elsdorf—  Bergheim—
Rommerskirchen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Emmerich  (Rheinprovinz),  Zuweisung  des  Amtsgerichtsbezirkes
  Emmerich  an  das  Landgericht  in  Kleve  (G.  v.
27.  April)  53.

Enstedt  (SchleswigHolstein),  Entwässerungsgenossenschaft
Enstedt  in  Stübbek  im  Kreise  Apenrade  (Stat.  v.
14.  April)  115  Nr.  5.

71.
72.
73.

74.

75.

76.

77.

79.

80.

B°7
        <pb n="280" />
        12  Sachregister  1912.

Enteignungen,  die  einzelnen  Verleihungen  des  Entelgnungsrechts,
  s.  unter  Chausseen,  Eisenbahnen  usw.
und  bei  den  berechtigten  Kreisen,  Körperschaften  usw.

Entwässerungsanlagen,  Entwässerungsverbände,
s.  Meliorationen.

Epileptische,  Ausübung  der  Schulaufsicht  über  die  Provinzialanstalten
  für  Epileptische  in  der  Provinzialinstanz
durch  die  Oberpräsidenten  (A.  E.  v.  26.  Febr.)  27.

Erbach  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Marienberg-Langenbach—Erbach
  (Westerwald),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  50.

Erden  (Rhelnprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Unertz
in  Erden  im  Kreise  Bernkastel  (Stat.  v.  6.  Jan.)  14
Nr.  7.

Erfurt  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadtgemeinde  Erfurt  für  die  Herrichtung  eines
neuen  Begräbnisplatzes  (A.  E.  v.  4.  Nov.)  232  Nr.  7.

Erndtebrück  (Westfalen),  Eisenbahn  (Erndtebrück)  Raumland--Markhausen
  (früher  Raumland-Berleburg)—  Allendorf
  bei  Battenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Ernestinenberg  (Schlesien),  Ernestinenberger  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Neustadt  O.  S.
(Stat.  v.  12.  März)  59  Nr.  9.

Sschenhorst  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewässerungsverband
  Eschenhorst  im  Elbinger  Deichverbande  zu  Eschenhorst
  im  Landkreise  Marienburg  (Stat.  v.  1.  Juli)  206
Nr.  3.

Escher-Ruthen  =  Oberndorf  Laaker  Deich=  und
Schleusenverband  in  Oberndorf  im  Kreise  Neuhaus
a.  Oste  (Stat.  Nachtr.  v.  18.  März)  59  Nr.  11.

Essen  (Rheinprevinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Essen  für  den  Erweiterungsbau  des  Rat.
hauses  (A.  E.  v.  13.  Aug.)  218  Nr.  19.

Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes  (V.  v.  12.  Febr.)  13.

Inderung  des  Eisenbahndirektionsbezirkes  (Verf.  v.
15.  Okt.)  220.

Eisenbahn  Mülheim  a.  Ruhr.  Heißen  —Essen.  Rüttenscheid,
  s.  Eisen  bahnen  Nr.  53.

Nheinisch-Westfälisches  Elektrizitätswerk,  Altiengesellschaft
  in  Essen  a.  d.  Ruhr,  s.  Rheinisch.  West.
fälisches  Elektrizitätswerk.

F.
Fambach  (Hessen-Nassau),  Bewässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Herrschaft  Schmalkalden  (Stat.  v.
6.  April)  185  Nr.  1.

Feiertage,  Verlegung  des  Festes  der  Darstellung  Jesu
und  des  Festes  der  Verkündigung  in  den  Inspektionen
Badbergen,  Bramsche  und  Georgsmarienhütte  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (K.  G.
v.  6.  April)  51.

s.  Sonntage.

Feil-Bingert  (Bayern),  Abtretung  einiger  Parzellen
dieser  Steuergemeinde  an  das  Königreich  Preußen  (Bek.
v.  10.  Febr.)  9.

Feuerbestattung,  Gebühren  der  Medizinalbeamten  für
die  Bescheinigung  der  Todesursache  gemäß  §  8  des  Gesetzes
  über  die  Feuerbestattung  (Bek.  v.  9.  März)  23.

Fenerversicherungsanstalten,  Einführung  einzelner
Teile  des  Gesetzes,  betr.  die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten,
  vom  25.  Juli  1910  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (V.  v.  21.  Okt.)  223.

Feyen  (Rheinprovinz),  Vereinigung  der  Landgemeinde
Sankt  Matthias  -  Sankt  Medard  Feyen  (mit  Ausnahmen)
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Trier  (G.
v.  19.  Juni)  181.

Fichtsee-Entwässerungsgenossenschaft  Strippau  in  Strippan
im  Kreise  Berent  (Stat.  v.  15.  Sept.)  224  Nr.  2.

Finanzminister,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,  betr.
die  Festigung  und  Stärkung  des  deutschen  ländlichen
Besitzstandes  in  den  national  gefährdeten  Teilen  der
Provinzen  Ostpreußen,  Pommern,  Schlesien  und  Schles.
wig-Holstein  (G.  v.  26.  Juni  §  7)  185.

Frankfurt  a.  O.  (Brandenburg),  Eisenbahn  Küstrin-Kietz-
  Frankfurt  a.  O.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Frankfurt  a.  M.  (Hessen-Nassau),  Kleinbahn  Frauk.
furt  a.  M.-Preungesheim  —Frankfurt  a.  M.-Berkesheim,
s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Freilingen  (Rheinprevinz),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Freystadt  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Freystadt.  Oangenau  in  Freystadt  im  Kreise  Rosenberg
(Stat.  v.  14.  April)  115  Nr.  6.

Fristen  in  Angelegenheiten  der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung
  (G.  v.,  23.  Juli  Art.  1  &amp;amp;  7)  208.

Fristen  in  Angelegenheiten  der  Knappschaftsvereine
und  besonderen  Krankenkassen  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1
Nr.  10,  22,  25)  102.  (Knappschaftsgesetz  §§  6,  10,
22,  11,  54,  57,  70,  77,  82)  139.

s.  Beschwerden,  Einspruch.
        <pb n="281" />
        Sachregister  1912.  13

G.

Gaschowitz  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  in  Pietze
und  Gaschowitz  im  Kreise  Rybnik  (2.  Stat.  Nachtr.  v.
6.  Mai)  116  Nr.  13.

Gebühren  der  Medizinalbeamten  für  die  Bescheinigung
der  Todesursache  gemäß  §  8  des  Gesetzes  über  die  Feuerbestattung
  (Bek.  v.  9.  März)  23.

Gebührenfreiheit  der  Verhandlungen  zur  Festigung  und
Stärkung  des  deutschen  ländlichen  Besitzstandes  in  den
national  gefährdeten  Teilen  der  Provinzen  Ostpreußen,
Pommern,  Schlesien  und  Schleswig-Holstein  (G.  v.
26.  Juni  §  6)  185.

Gebührenfreiheit  der  Verhandlungen  usw.  in  Angelegenheiten
  der  Knappschaftsvereine  (Kuappschaftsgeses
5§s  69  163.

Geestemünde  (Hannover),  Underung  des  Amtsgerichtsbezirkes

  (G.  v.  27.  April)  56.
Kohlenmoor-Genossenschaft  in  Gekstemünde  im  Kreise
Geestemünde  (Stat.  v.  3.  Juni)  193  Nr.  5.

Geestenseth  (Hannover),  Hamm--Moor-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Geestenseth  im  Kreise  Geestemünde
(Stat.  v.  22.  April)  115  Nr.  9.

Geisenheim  (Hessen-Nassau),  Verbindungsbahn  Rüdes.
heim  (Geisenheim)  —-Sarmsheim  (Ockenheim),  s.  Eisenbahnen
  Nr.  66.

Geistliche,  Abänderung  der  Ruhegehaltsordnung  für  die
Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
  Hannover  vom  26.  Mai  1909  (K.  G.  v.  16.  Juli)
199.

Geldstrafen  gegen  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  in  Knappschaftsangelegenheiten
  (Knappschaftsgesetz  5  75)  165.

Geldstrafen  gegen  Werksbesitzer  wegen  Unterlassung
der  Meldung  der  Arbeiter  zu  den  Knappschaftsvereinen
(Knappschaftsgesetz  §  42)  154.

s.  Ordnungsstrafen.

Gemeinde,  Verpflichtungen  in  betreff  der  zum  Zwecke  der
Nacheichung  angcorducten  öffentlichen  Eichtage  (G.  v.
3.  Juni  §  3)  129.

Verpflichtungen  der  Gemeinden  in  betreff  der  Reinigung
  öffentlicher  Wege  (G.  v.  1.  Juli  §5  1,  4,  7)  187.

Gemeindebezirke,  Vereinigung  einzelner  Landgemeinden
mit  Stadtgemeinden,  s.  Stadtbezirke  und  unter  Orts.
namen.

Gemeindevertretung,  Bezeichnung  des  Wahlmanns  zur
Wahl  des  Vertreters  zur  Genossenschaftsversammlung  der
landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft  bzw.  Wahl  dieses
Vertreters  durch  die  Gemeindevertretung  (G.  v.  23.  Juli
Art.  I  §  3)  207.

Gemeindevorstand,  Obliegenheiten  in  Angelegenheiten
der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli
Art.  1  55  3,  6)  207.

Gemeinheitsteilungen,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen
und  Schaumburg-Lippe  zur  Abänderung  der  am
20.  Oktober  1872,  27.  April  1874  und  23./25.  Mai
1907  unterzeichneten  Verträge  wegen  Übertragung  der
Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,  Gemeinheitsteilungen
  und  Ablösungen  auf  die  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  (v.  28.  März)  130.  (Bek.  v.
14.  Juni)  134.

Generalversammlungen  der  Knappschaftsvereine,  Zusammensetzung,
  Obliegenheiten  usw.  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1
Nr.  20,  21,  Art.  11  Nr.  5)  108.  (Knappschaftsgesetz
&amp;amp;  5  bis  8,  28,  29,  51,  56,  60,  61)  139.

Georgsmarienhütte  (Hannover),  Verlegung  des  Festes
der  Darstellung  Jesu  und  des  Festes  der  Verkündigung
in  den  Inspektionen  Badbergen,  Bramsche  und  Georgsmarienhütte
  (K.  G.  v.  6.  April)  51.

Gera  (Reuß  j.  L.),  Eisenbahn  Hermsdorf  Klosterlausnitz—
Gera,  s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Gerichtsschreiber,  Reisekosten  bei  gerichtlichen  Geschäften
innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung
(V.  v.  4.  Dez.  §  2)  225.

Gerolstein  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Hillesheim—Gerolstein,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Geschäftsordnung  für  die  Jahnärztekammer  (V.  v.
16.  Dez.  §  12)  237.

Gewerberat,  Verleihung  des  Charakters  als  Gewerberat
an  Eichungsinspektoren  (A.  E.  v.  9.  Juli  Nr.  2)  192.
Gewicht,  Ausfährungsgeseh  zur  Maß-  und  Gewichtsordnung
  vom  30.  Mai  1908  (v.  3.  Juni)  129.  —  Auf.
hebung  des  Gesetzes  vom  26.  November  1869  (das.  5  1)

129.

Gierschnach  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
Gierschnach-  Küttig  in  Gierschnach  im  Kreise  Mayen
(Stat.  v.  18.  Mai)  216  Nr.  3.

Gilten  (Hannover),  Wassergenossenschaft  zur  Regelung
der  Alten  Leine  in  Gilten  im  Kreise  Fallingbostel  (Stat.
v.  18.  Dez.  11)  7  Nr.  5.

Gladbeck  (Westfalen),  Anderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  28.  Mai)  91.

Glasin  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Glatz  (Schlesien),  Eisenbahn  Neurode  —Glatz,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  56.

Glogau  (Schlesien),  Eisenbahn  Breslau-Glogau,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  17.
        <pb n="282" />
        14

Goldap  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Goldap—Blindgallen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  27.

Gollub  (Westpreußen),  Ändcrung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  28.  Mai)  92.

Grabow-Regulierungsgenossenschaft  in  Söllnitz  im  Kreise
Schlawe  (Stat.  v.  1.  Juli)  202  Nr.  9.

Grauhof  (Hannover),  Eisenbahn  Vienenburg  Grauhof
Gbf.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  75.

Greifenberg  (Pommern),  Lübsowbach-  Genossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Greifenberg  (Stat.  v.  4.  Nov.)  232  Nr.  8.

Greifenberger  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  daselbst,
s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Greifswald  (Dommern),  Ryckgraben=  Genossenschaft  in
Greifswald  (Stat.  Nachtr.  v.  11.  Dez.  11)  14  Nr.  2.
Grenzdorf  B  (Westpreußen),  Deich-  sowie  Ent.  und  Bewässerungsverband
  des  Dubashakens  im  Marienburger
Deichverbande  zu  Grenzdorf  B  im  Kreise  Elbing  (Stat.

v.  29.  Jan.)  42  Nr.  6.

Groß  Berlin,  Landgemeinde  Bexhagen-  Rummelsburg
verliert  die  Eigenschaft  eines  selbständigen  Gliedes  des
Zweckverbandes  Groß  Verlin  (G.  v.  9.  April  §  2)  41.

Groß  Gablick  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Groß  Gablick  daselbst  im  Kreise  Lötzen  (Stat.  v.  1.  Juli)
216  Nr.  4.

Groß  Guja  (Östpreußen),  Nafda-Fließ-  Regulierungsgenossenschaft
  dasellst  im  Kreise  Angerburg  (Stat.  v.
14.  Juni)  202  Nr.  7.

Grosß  Hansdorf  (Hamburg),  Eisenbahn  Barmbeck-Volksdorf
  und  Wohldorf  mit  Abzweigung  von  Volksdorf
nach  Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn),
s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

Groß  Konarczyn  (Wesipreußen),  Genossenschaft  zur  Regulierung
  der  Brahe  oberhalb  des  Müskendorfer  Sees  in  Groß
Konarczyn  im  Kreise  Schlochau  (Stat.  v.  24.  Sept.)  221Nr.3.

Groß  Lieskow  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Groswusterwitz  (Sachsen),  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
Großwusterwitz-Diesar-Görzke,  s.  Eisenbahnen  Nr.  29.

Grünhof  (Posen),  Wodki-  Grünhofer  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Grünhof  im  Kreise  Witkowo  (Stat.  v.
25.  Nev.  11)  24  Nr.  1.

Grundbuch,  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
  1911  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,
sowie  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  An.
sehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen
Grundstücke  als  angelegt  gilt  (Bek.  v.  1  4.  Jan.)  5.

Bestimmung  der  Ausschlußfristen  für  Anlegung  des
Gruntluchs  in  einzelnen  Amtsgerichtsbezirken,  s.  unter
Ortsnamen  der  letzteren.

Sachregister  1912

Grundstücke,  Umlegung  von  Grundstücken,  s.  Umlegung.


Grundstückszusammenlegung,  s.  ZLusammenlegung.

Grußendorf  (Hannover),  Döhren-Moor-Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Gifhorn  (Stat.  v.  11.  März)
58  Nr.  6.

Gudderitz  (Vommern),  Gudderitzer  Drainagegenossenschaft
in  Altenkirchen  im  Kreise  Rügen  (Stat.  v.  9.  Juli)
206  Nr.  5.

Gumbinnen  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Gumbinnen—  Szittkehmen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Gutsbezirke,  Verpflichtungen  in  betreff  der  zum  Zwecke
der  Nacheichung  angeordneten  öffentlichen  Eichtage  (G.  v.
3.  Juni  §  3)  129.

Verpflichtung  der  selbständigen  Gutsbezirke  in  betreff
der  Reinigung  öffentlicher  Wege  (G.  v.  1.  Juli  &amp;amp;  8)  189.

Vereinigung  einzelner  Gutsbezirke  mit  Stadtgemeinden,
s.  Stadtbezirke  und  unter  Ortsnamen.

Gutsvorsteher  bezeichnet  den  Wablmann  zur  Wahl  des
Vertreters  zur  Genossenschaftsversammlung  der  landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaft  (G.  v.  23.  Juli  Urt.  1
83)  207.

H.

Haft,  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Haft  ruht
das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  zu  Mitgliedern  der
Zahnärztekammer  (V.  v.  16.  Dez.  8  3)  233.

Haftung  der  Werksbesitzer  für  die  Mitgliederbeiträge  usw.
zu  den  Knappschaftskassen  (Knappschaftsgesetz  5  43)  155.

Haftung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der
Beamten  der  Knappschaftsvereine  (Knappschaftsgesetz
663)  161.

Hamburg  (freie  und  Hansestadt),  Staatsvertrag  zwischen
Preußen  und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Ohlsdorf  nach  Poppenbüttel  (Alstertalbahn)
(v.  17.  März)  34.  —  desgl.  einer  Eisenbahn  von
Barmbeck  nach  Volksdorf  und  Wehldorf  mit  Abzweigung
von  Volksdorf  nach  Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf
(Walddörferbahn)  (v.  17.  März)  61.

Hamdorf  (Schleswig=  Holstein),  Deichverband  für  eine
Sommerbedeichung  auf  dem  linken  Eiderufer  in  den
Gemarkungen  Breiholz  und  Hamdorf  im  Kreise  Rendsburg
  (Stat.  v.  29.  März)  114  Nr.  2.

Hamm  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadt  Hamm  für  die  Verlegung  der  Ahse  und  die
Schaffung  einer  Ringanlage  (A.  E.  v.  3.  Sept.)  221  Nr.  11.
        <pb n="283" />
        Sachregister  1912.  15

Hammn-Moor.  Entwässerungsgenossenschaft  in  Geestenseth
im  Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  22.  April)  115  Nr.  9.

Hannover,  Verlegung  des  Festes  der  Darstellung  Jesu
und  des  Festes  der  Verkündigung  in  den  Juspektionen
Badbergen,  Bramsche  und  Georgsmarienhütte  der  evangelisch--lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (K.  G.
v.  6.  April)  51.

Abänderung  der  Ruhegehaltsordnung  für  die  Geistlichen
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  vom  26.  Mai  1909  (K.  G.  v.  16.  Juli)  199.

Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  30.  Mai  1894,
betr.  die  Errichtung  eines  Landeskirchensonds  zur  Abstellung
  kirchlicher  Notstände  in  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (K.  G.  v.  16.  Juli)
200.

Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juli  1906,
betr.  die  Verstärkung  des  landeskirchlichen  Hilfsfonds,
(K.  G.  v.  15.  Okt.)  219.

Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Mai  1888,
betr.  die  Deckung  der  durch  die  Beaufsichtigung  des
kirchlichen  Bauwesens  erwachsenden  Kosten  in  der  evangelisch--luthcrischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (K.  G.
v.  16.  Juli)  200.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Hannoversche
  Kolonisations-  und  Moorverwertungsgesellschaft
m.  b.  H.  in  Osnabrück  für  die  Herstellung  einer  elektrischen
UÜberlandzentrale  in  den  Kreisen  Lübbecke  und  Diepholz
(A.  E.  v.  14.  April)  185  Nr.  2.

Hatshausen  (Hannover)  s.  Chausseen  Nr.  6.

Haverwatt  (Schleswig-Holstein),  Deichverband  zur  Herstellung
  und  Unterhaltung  einer  Sommerbedeichung  in
den  Gemarkungen  Astrup,  Bröns  und  Haverwatt  im
Kreise  Hadersleben  (Stat.  v.  9.  Juli)  216  Nr.  6.

Hechingen  (Hohengzollern),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Heiligenwalde  (Ostpreußen),  Deichverband  Heiligenwalde
in  den  Kreisen  Königsberg  und  Wehlau  (Stat.  Nachtr.
v.  11.  März)  50  Nr.  7.

Heiligkrenz  (Rheinprovinz),  Vereinigung  dieser  Land.
gemeinde  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Trier  (G.  v.  19.  Juni)  181.

Heimsen  (Westfalen),  Streitmoor-Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Minden  (Stat.  v.  24.  Aug.  11)
213  Nr.  1.

Heinersbrück  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Herby  (Schlesien),  Eisenbahnverbindung  zwischen  der
preußischen  Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby-.Czenstochauer
  Eisenbahn  bzw.  der  Herby-Kielzyer  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  31.

Heringsdorf  (PVommern),  Eisenbahn  Heringsdorf  Seebad—-Wolgasterfähre,
  s.  Eisen  bahnen  Nr.  32.

Hermsdorf  (Sachsen-Altenburg),  Eisenbahn  Hermsdorf.
Klosterlausnitz-Gera,  s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Herscheid  (Westfalen),  Eisenbahnen:  Herscheid-Lüdenscheid,
s.  Eisenbahnen  Nr.  34)

Plettenberg—Herscheid,  s.  Nr.  62.

Hilders  Gessen-Nassau),  Eisenbahn  Hilders-Wüstensachsen,
  K.  Eisenbahnen  Nr.  35.

Hillesheim  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Hillesheim—Gerolstein,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Hinterbliebemne,  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der
Bergleute  und  Werksbeamten,  s.  Knappschaften.
Hirschberg  (Westfalen),  Wassergenossenschaft  des  Lottmannshardtals
  daselbst  im  Kreise  Arnsberg  (Stat.  v.

19.  Juli  11)  193  Nr.  1.

Hochemmerich  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Landbürgermeisterei  Hochemmerich
im  Kreise  Mörs  für  die  Anlage  eines  neuen  Friedhofs
(A.  E.  v.  15.  Okt.)  228  Nr.  9.

Hohenbudberg  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Oberhausen
West—Hohenbudberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  58.

Hohenfelde  (Pommern),  Hohenfelde--Sollnitzer  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Hohenfelde  im  Kreise  Lauenburg
(Stat.  v.  22.  April)  115  Nr.  11.

Hohenkirch  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Hohenkirch=  Klein  Brudzaw  in  Hohenkirch  im  Kreise
Briesen  (Stat.  v.  15.  Sept.)  224  Nr.  1.

Hohenzollernsche  Lande,  Einfährung  einzelner  Teile
des  Gesetzes,  betr.  die  öffentlichen  Feuerversicherungs.
anstalten,  vom  25.  Juli  1910  in  den  Hohengollernschen
Landen  (V.  v.  21.  Okt.)  223.

Hohenzollernsche  Lande  gehören  für  die  Wahlen  der
Mitglieder  der  Zahnärztekammer  zum  Wahlbezirke  der
Rheinprovinz  (V.  v.  16.  Dez.  §  3)  233.

Hollenzollernsche  Lande  gehören  der  Berufsgenossenschaft
  der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  für  die
Rheinprovinz  an  (G.  v.  23.  Juli  §  1)  207.

s.  Chausseen  Nr.  11.

Horst  (Dommern),  Kleinbahn  Treptow  a.  Rega-Horst,
s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Hoya  (Hannover),  Hoyaer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  38.

Hüffelsheim  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
Hüffelsheim  daselbst  im  Kreise  Kreuznach  (Stat.  v.
11.  März)  216  Nr.  1.
        <pb n="284" />
        16

Hütten  (  Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  10.
Hunteburg  (Hannover),  Kleinbahn  Bohmte-Hunteburg—
Oamme,  s.  Eisenbahnen  Nr.  79.

J.

Jaagschen  (Ostpreußen),  Bruckschwawiesen  ·  Deichverband
daselbst  im  Kreise  Memel  (Etat.  v.  30.  Aug.)  221  Nr.  10.

Jadegebiet,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
wegen  Abänderung  des  Vertrags  vom  20.  Juli  1853,
betr.  die  Ubernahme  des  maritimen  Schutzes  des  oldenburgischen
  Seehandels  und  der  oldenburgischen  Seeschiffahrt
  durch  Preußen  und  die  dagegen  von  Oldenburg
  an  Preußen  geleistete  Abtretung  zweier  Gebietsteile
  am  Jadebusen  zur  Anlegung  eines  Kriegshafens
(v.  10.  Febr.)  211.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  213.  "

Jagdkontraventionen,  Strafvorschriften  wegen  Verletzung
  der  Schonzelten  des  Muffelwildes  —  ovis
musimon  —  (V.  v.  22.  Jan.  Art.  III)  12.

Jastrow  (Westpreußen),  Underung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  27.  April)  56.

JImmekeppel  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Immekeppel-Lindlar,
  #.  Eisenbahnen  Nr.  39.

JFodupönen  (Ostpreußen),  Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft
  Jodupönen-  Brödlauken  in  Klein  Jodupönen
im  Kreise  Pillkallen  (Stat.  v.  26.  Juni)  206  Nr.  2.

Jonikam  (OÖstpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  Schlobitten-Jonikam
  in  Gut  Schlobitten  im  Kreise  Preußisch
Holland  (Stat.  v.  24.  Jan.)  27  Nr.  4.

Jülich  (Rheinprorinz),  Eisenbahn  Jülich-Dalheim  i.  d.
Rheinprovinz,  s.  Eisenbahnen  Nr.  40.

Jünkerath  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen  von  Remagen
über  Dümpelfeld,  Lissendorf  und  Jünkerath  nach  Wey.
wert  (früher  Bütgenbach),  s.  Eisenbahnen  Nr.  64.

Justizbeamte,  neuere  Vorschtisten  über  die  Reisekosten
der  Justizbeamten  bei  gerichtlichen  Geschäften  innerhalb
des  Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung  (V.  v.  4.  Nov.)
225.  —  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  24.  Dezember
  1873,  8.  Mai  1876,  6.  August  1898  und
27.  August  1900  (das.  5  7)  226.

Justizminister,  Mitwirkung  bei  Ausdehnung  des  Gesebes,
beir.  das  Anerbenrecht  bei  Renten-  und  Ansiedlungsgütern,
  vom  8.  Juni  1896  auf  die  in  den  natienal  gefährdeten
  Teilen  der  Provinzen  Ostpreußen,  Pemmern,
Schlesien  und  Schleswig=  Holstein  zur  Festigung  und
Stärkung  des  deutschen  ländlichen  Besitzstandes  errichteten
Rentengüter  (G.  v.  26.  Juni  §5  7)  185.

Sachregister  1912.

K.

Kail  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Kail  11
daselbst  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  10.  Jan.)  58  Nr.  2.

Kammin  (Pommern),  Schwenzerbach-Deichverband  in
Kammin  im  Kreise  Kammin  (Stat.  v.  27.  Sept)  228  Nr.  3.

Karbowisnawiesen,  Genossenschaft  zur  Entwässerung
der  Karbowisnawiesen  in  Prostken  im  Kreise  Lyck  (Stat.
v.  27.  Aug.)  221  Nr.  9.

Karow  (Sachsen),  Kleinbahn  Rogäsen-Karow,  (.  Eisen.
bahnen  Nr.  29.

Karthaus  (Westpreußen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Karthaus  i.  Westpr.  für  die  Anlagen
  zur  Leitung  und  Verteilung  des  in  der  Zentrale
des  Kreises  in  Ruthken  erzeugten  elektrischen  Stromes
innerhalb  des  Kreises  Karthaus  sowie  innerhalb  des
Kreises  Neustadt  i.  Westpr.  für  den  Bau  einer  Anschluß.
leitung  von  Barnewitz  über  Espenkrug  nach  Wittstock
(A.  E.  v.  5.  Aug.)  217  Nr.  14.

Kassenrevision  der  Knappschaftskassen  (Knappschaftsgeset
g  68)  163.

Katzbach-Deichverband  in  Liegnitz  (Stat.  Nachtr.  v.
27.  Aug.)  221  Nr.  8.

Katzenelnbogen  (Hessen-Nassauh,  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
18.  März,  3.  Juni)  31,  93.

Kempa  (Schlesien),  #.  Chausseen  Nr.  3.

Kettwig  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Velbert-Kettwig,  s.
Eisenbahnen  Nr.  74.

Kiel  (Schleswig-Holstein),  Kleinbahn  Kiel  (Gaarden)—
Wankendorf-Segeberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  42.

Kirchenabgaben,  Erhebung  von  Kirchensteuern  für  den
Landeskirchenfonds  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover,  Abänderung  des  §  3  des  Kirchengesetzes
  vom  30.  Mai  1894  (K.  G.  v.  16.  Juli)  200.

Kirchengebäude,  Abänderung  des  Kirchengesehes  vom
26.  Mai  1888,  betr.  die  Deckung  der  durch  die  Beaufsichtigung
  des  kirchlichen  Bauwesens  erwachsenden  Kosten
in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
  (K.  G.  v.  16.  Juli)  200.

Kirchheilingen  (Sachsen),  Kleinbahn  Langensalza-Kirchheilingen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  44.

Kleinbahnen,  Fonds  zur  Förderung  des  Baues  ven
Kleinbahnen  (G.  v.  14.  Juni  §  1  VI)  174.

Die  einzelnen  Strecken,  s.  unter  Eisenbahnen.

Klein  Bauschwitz  (Schlesien),  #.  Chausseen  Nr.  5.
        <pb n="285" />
        Sachregister  1912.  17

Klein  Brudzaw  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
  Hohenkirch-Klein  Brudzaw  in  Hohenkirch  im  Kreise
Briesen  (Stat.  v.  15.  Sept.)  224  Nr.  1.

Klein  Jodupönen  (Ostpreußen),  Entwässerungs.  und
Drainagegenossenschaft  Jodupönen-Brödlauken  in  Klein
Jodupönen  im  Kreise  Pillkallen  (Stat.  v.  26.  Juni)  206
Nr.  2.

Klein  Konopken  (Ostpreußen),  Genossenschaft  Bilsker  Fließ
daselbst  im  Kreise  Lötzen  (Stat.  v.  22.  Jan.)  27  Nr.  3.

Klein  Runow  (Pommern),  Obere  Rohrbach-  Genossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Schlawe  (Stat.  v.  22.  Jan.)
27  Nr.  2.

Kleve  (Rheinprovinz),  Anderung  des  Landgerichtsbezirkes
(G.  v.  27.  April)  53.

Klosterlausnitz  (Sachsen-Altenburg),  Eisenbahn  Herms.
dorf  Klosterlausnitz—  Gera,  s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Knappschaften,  neuere  Bestimmungen  über  die  Knappschaftsvereine
  (G.  v.  3.  Juni)  97.

Knappschaftsgesetz  (Bek.  des  Textes  #r.  i7.  Juni)  137.

Knappschaftsälteste,  Wahl,  Obliegenheiten  usw.  derselben
  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  14,  20,  21)  106.
(Knappschaftsgesetz  58  5,  51,  52,  53,  55)  139.

Knappschaftsvorstand,  Wahl,  Obliegenheiten  usw.  derselben
  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  15  bis  18,  21)  106.
(Knappschaftsgesetz  55  5,  8,  51,  53  bis  60,  68)  139.

Kobyletz  (Posen),  Kobyletzer  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Wongrowitz  (Stat.  v.  25.  Nov.  11)
2  Nr.  2.

König,  Ernennung  der  meliorationstechnischen  Regierungs.
und  Bauräte  bei  den  Regierungen  durch  den  König
(A.  E.  v.  5.  Febr.  Nr.  2)  93.

Durch  Königliche  Verordnung  wird  bestimmt,  welche
Teile  der  Provinzen  Ostpreußen,  Pommern,  Schlesien
und  Schleswig-Holstein  in  Rücksicht  auf  die  Festigung
und  Stärkung  des  deutschen  ländlichen  Besitzstandes  als
national  gefährdet  anzusehen  sind  (G.  v.  26.  Juni  §5  1
Abs.  2)  183.

Königliche  Verordnung  regelt  das  Verfahren  vor
den  Schiedsgerichten  und  vor  dem  Oberschiedsgericht  in
Knappschaftsangelegenheiten  (Knappschaftsgesetz  584)  109.

Königshoek  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Königsmoor,  Alten=  und  Königsmoor.  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Oldendorf  im  Kreise  Stade  (Stat.  v.
14.  Juni)  202  Nr.  6.

Königswinter  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Beuel—Lim.
perich—Oberkassel-Oberdollendorf-Königswinter,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  15.

G  setzsammlung  1012.

Köslin  (Pommern),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
au  die  Stadtgemeinde  Köslin  zur  Ausführung  der  geplanten
  Kanalisation  der  Stadt  (A.  E.  v.  5.  Juli)  216
Nr.  5.

Kohlenmoor--Genossenschaft  in  Geestemünde  im  Kreise
Geestemünde  (Stat.  v.  3.  Juni)  193  Nr.  5.

Kohlfurtherbrücke  (Rheinprovinz),  Kleinbabn  Solingen-Kohlfurtherbrücke-Kronenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Konkurs,  während  der  Dauer  eines  Konkurses  ruht  das
Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  zu  Mitgliedern  der  Zahnärztekammer
  (V.  v.  16.  Dez.  §  3)  233.

Korschen  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  Korschen
daselbst  im  Kreise  Rastenburg  (Stat.  v.  1.  Juli)  202
Nr.  8.

Kosten  in  Angelegenheiten  der  Zahnärztekammer  (V.  v.
16.  Dez.  8  13)  238.

Kottbus  (Brandenburg),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  für  die  Errichtung  einer  Waldschule
  und  eines  Beamtenerholungsheims  in  der  Gemarkung
Madlow  (1A.  E.  v.  12.  Febr.)  24  Nr.  8.

s.  Chausseen  Nr.  2.

Krankenhäuser,  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  den
Knappschaftsvereinen  sowie  besonderen  Krankenkassen  und
den  Krankenhäusern  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  10)  103.
(Knappschaftsgesetz  55  21,  22)  146.

Krankenversicherung  der  Bergleute,  s.  Knappschaften.

Kreditinstitute,  landschaftliche  und  ritterschaftliche,  (.
Landschaften.

Kreis,  jeder  Kreis  bildet  eine  Sektion  der  Berufsgenossenschaften
  für  die  landwirtschaftliche  Unfallversicherung
(G.  v.  23.  Juli  Art.  1  5  2)  207.

Kreisärzte,  s.  Medizinalbeamte.

Kreisausschuß,  Zuständigkeit  in  der  Ausübung  der
Armenpflege  bei  Arbeitsscheuen  und  säumigen  Unterhaltungspflichtigen
  (G.  v.  23.  Juli)  195.

Obliegenheiten  in  Angelegenheiten  der  landwirtschaftlichen
  Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  §  4)  208.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,  betr.  die  Reinigung
öffentlicher  Wege  (G.  v.  1.  Juli  §§  1,  7,  8,  11)  187.

Kronenberg  (Nheinprovinz),  Kleinbahn  Solingen-Kohlfurtherbrücke-Kronenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Küsten  (Hannover),  Eunt.  und  Bewässerungsgenossenschaft
Küsten  daselbst  im  Kreise  Lüchow  (Stat.  v.  2.  Dez.  11)
2  Nr.  5.

Küstrin  (Brandenburg),  Eisenbahn  Küstrin-Kietz-Frank.
furt  a.  O.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

C
        <pb n="286" />
        18

Küttig  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Gierschnach-Küttig
  in  Gierschnach  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.
18.  Mai)  216  Nr.  3.

Kur=  und  Neumärkisches  Ritterschaftliches  Kreditinstitut,
s.  Landschaften  Nr.  3.

L.

Laasphe  (Westfalen),  Banfetal-Genossenschaft  in  Laasphe
im  Kreise  Wittgenstein  (Stat.  v.  18.  Dez.  11)  14  Nr.  4.

Lalkan  (Westpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
von  Moorbrüchen  bei  Lalkau  in  Milewken  im  Kreise
Marienwerder  (Stat.  Nachtr.  v.  11.  Okt.)  232  Nr.  1.

Landesgrenze,  Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  das
Königreich  Bayern  an  der  preußischen  Gemeinde  Achberg,
Oberamt  Sigmaringen  (Bek.  v.  10.  Febr.)  10.

Verlegung  der  Landesgrenze  gegen  das  Königreich
Bayern  an  der  Eisenbahn  von  Münster  am  Stein  nach
Scheidt  (Bek.  v.  10.  Febr.)  9.

Landeskirchenfonds,  Abänderung  des  Kirchengesetzes
vom  30.  Mai  1894,  betr.  die  Errichtung  eines  Landeskirchenfonds
  zur  Abstellung  kirchlicher  Notstände  in  der
evangelisch=  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(K.  G.  v.  16.  Juli)  200.

Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  16.  Juli  1906,
betr.  die  Verstärkung  des  landeskirchlichen  Hilfsfonds
(K.  G.  v.  15.  Okt.)  219.

Landeskonsistorium,  Befugnis  in  Angelegenheiten  des
Landeskirchenfonds  (K.  G.  v.  16.  Juli)  200.

Landgerichte,  Anderung  der  Landgerichtsbezirke  Duisburg
und  Kleve  (G.  v.  27.  April)  53.

Landschaften  (landschaftliche,  ritterschaftliche  Kreditinstitute,
Kreditvereine  usw.):

1.  JZentrallandschaft  für  die  Preußischen  Staaten,
Genehmigung  eines  Nachtraqs  zum  Statute  vom
21.  Mai  18723  (A.  E.  v.  14.  April)  213  Nr.  2.

u.  Provinz  Westpreußen,  Genehmigung  des  von  dem
27.  und  28.  Generallandtage  der  Wesißpreußischen
Landschaft  beschlossenen  Nachtrags  zu  dem  revidierten
Reglement  dieser  Landschaft  (A.  E.  v.  3.  Febr.)  48
Nr.  1.

Genehmigung  des  von  dem  Generallandtage  der
Neuen  Westpreußischen  Land  schaft  am  6.  Juli  1911
beschlossenen  Nachtrags  zu  dem  Statute  dieser  Landschaft
  (A.  E.  v.  31.  Jan.)  28  Nr.  7.

*-).  Prorinz  Brandenburg,  Genehmigung  des  von
der  Generalversammlung  des  Kur.  und  Nenu.

10

Sachregister  1912.

Landschaften  (Forts.)
märkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  am
15.  Dezember  1911  beschlossenen  Nachtrags  zu  den
reglementarischen  Bestimmungen  des  genannten  Instituts
  (A.  E.  v.  14.  April)  193  Nr.  3.

4.  Provinz  Pommern,  Genehmigung  der  von  dem
Generallandtage  der  Pommerschen  Landschaft  am
13.  Juni  1911  beschlossenen  ÄAnderungen  des  Statuts
der  Landschaftlichen  Bank  für  die  Provinz  Pommern
und  des  Reglements  der  Pommerschen  Landschaft
(A.  E.  v.  25.  Nov.  11)  14  Nr.  1.

Genehmigung  von  Abänderungen  des  Statuts
der  Neuen  Pommerschen  Landschaft  für  den  Kleingrundbesitz
  (A.  E.  v.  22.  April)  186  Nr.  3.

5.  Provinz  Sachsen,  Genehmigung  der  von  der
Generalversammlung  der  Landschaft  der  Provinz
Sachsen  am  12.  Juni  1911  beschlossenen  Anderungen
der  Neuen  Satzungen  der  Landschaft  und  des
Statuts  der  Landschaftlichen  Bank  der  Provinz
Sachsen  (A.  E.  v.  14.  Nov.  11)  1  Nr.  1.

Landtag,  dem  Landtag  ist  über  die  Ausführung  des
Besitzfestigungsgesetzes  —  Festigung  und  Stärkung  des
deutschen  ländlichen  Besitzstandes  in  den  national  ge.
fährdeten  Teilen  der  Provinzen  Ostpreußen,  Vommern,
Schlesien  und  Schleswig  Holstein  —  jährlich  Rechenschaft
  zu  geben  (G.  v.  26.  Juni  §  7  Abs.  2)  185.

Landwirtschaft,  Gesetz  über  die  landwirtschaftliche  Unfallversicherung,
  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1902
(v.  23.  Juli)  207.

Langenau  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewässerungsverband
Langenau  im  Danziger  Deichverbande  in  Langenau  im
Kreise  Danziger  Höhe  (Stat.  v.  22.  April)  115  Nr.  10.

Entwässerungsgenossenschaft  Freystadt-Langenau  in
Freystadt  im  Kreise  Rosenberg  (Stat.  v.  14.  April)  115
Nr.  6.

Langenbach  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Marienberg-Langenbach-Erbach
  (Westerwald),  .  Eisenbahnen  Nr.  50.

Langensalza  (Sachsen),  Kleinbahn  Langensalza-Kirchheilingen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  44.

Langenthal  (Pesen),  Langenthaler  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Kempen  in  Posen  (Stat.  v.
26.  Febr.)  58  Nr.  4.

Lauenburg  (Schleswig.  Holstein),  Abänderung  und  Ergänzung
  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswehnsitz  für  das  Herzogtum
  Lanenburg,  vom  24.  Juni  1871  (G.  v.  23.  Juli)
105.

Lausitzer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenkahnen  Nr.  15.
        <pb n="287" />
        Sachregister  1912.

Lehrer  und  Lehrerinnen,  Deklaration  und  Ergänzung
des  §5  24  des  Gesetzes  über  das  Diensteinkommen  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
vom  26.  Mai  1909  (G.  v.  5.  Juli)  191.

Leichenschau,  Gebühren  der  Medizinalbeamten  für  die
Bescheinigung  der  Todesursache  gemäß  §  8  des  Gesetzes
über  die  Feuerbestattung  (Bek.  v.  9.  März)  23.

Leine  (Fluß),  Wassergenossenschaft  zur  Regelung  der  Alten
Leine  in  Gilten  im  Kreise  Fallingbostel  (Stat.  v.  18.  Dez.
11)  7  Nr.  5.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde
Arenshausen  im  Kreise  Heiligenstadt  für  die  Regulierung
und  Eindeichung  der  Leine  bei  Arenshausen  (A.  E.  v.
14.  Sept.)  222  Nr.  14.

Lennep  (Nheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Lennep  für  die  Erweiterung  des  Begräbnisplatzes
  der  bürgerlichen  Gemeinde  (A.  E.  v.  5.  Ang.)
217  Nr.  16.

Lenzen  a.  E.  (Brandenburg),  Be-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Westprignitz  (Stat.  v.
5.  Ang.)  221  Nr.  3.

Leysuhnen  (Ostpreußen),  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft
  Preußisch  Bahnau-Leysuhnen  in  Preußisch
Bahnau  im  Kreise  Heiligenheil  (Stat.  v.  11.  Okt.)  224
Nr.  7.

Liblar  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Mödrath-Liblar-Brühl,
s.  Eisenbahnen  Nr.  52.

Lichtenberg  (Brandenburg),  Vereinigung  der  Landgemeinde
  Borhagen.  Rummelsburg  mit  der  Stadtgemeinde
und  dem  Stadtkreise  Lichtenberg  (G.  v.  9.  April)  41.

Vertretung  im  Zweckverbande  Groß  Berlin  (G.  v.
9.  April  §  2)  41.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Lichtenberg  für  die  Verlegung  eines  neuen  Druckrohrs
  und  den  Anschluß  des  neuen  Pumpwerkes  an
dieses  Rohr  (A.  E.  v.  241.  Febr.)  32  Nr.  4.

Liegnitz  (Schlesien),  Katzbach-  ODcichrerband  in  Liegnitz
(Stat.  Nachtr.  v.  27.  Aug.)  221  Nr.  8.

Lienen  (Westfalen),  Dörenbrock-  Genossenschaft  in  Lienen
im  Kreise  Tecklenburg  (Stat.  v.  18.  Dez.  11)  7  Nr.  4.

Dorffeld-Genossenschaft  daselbst  (Stat.  v.  18.  Dez.  11)
7  Nr.  6.

Limburg  a.  L.  (Hessen-Nassar),  Amtsgericht,  erfolgie
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  6.

Limperich  (Rhei'nprovinz),  Kleinbahn  Beuel—Limperich—
Oberkassel-  Oberdollendors-—Königswinter,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  15.

19

Lindenberg  (Pommern),  Augraben-G  nossenschaft  daselosfc
im  Kreise  Demmin  (Stat.  v.  30.  Juli)  220  Nr.  2.

Lindlar  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Immekeppel—Lindlar,
s.  Eisenbahnen  Nr.  39.

Linkuhnen  (Ostpreußen),  Linkuhnen-Seckenburger  Ent.
wässerungsverband  (Stat.  Nachtr.  v.  11.  Dez.  11)  7  Nr.  .

Linz  a.  Rh.  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Seifen  i.  Westerwald—Linz
  a.  Rh.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  68.

Lissendorf  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen  von  Remagen
über  Dümpelfeld,  Lissendorf  und  Jünkerath  nach  Weywertz
  (früher  Bütgenbach),  s.  Eisenbahnen  Nr  64.

Loitz  (Pommern),  Loitzer  Entwässerungsgenessenschaft  da.
selbst  im  Kreise  Grimmen  (Stat.  v.  11.  Okt.)  224  Nr.  6.

Lotterie,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  einerseits  und
Bayern,  Württemberg  und  Baden  andererseits  zur  Re.
gelung  der  Lotterieverhältnisse  (v.  29.  Juli  11)  117.  —
Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  dieses  Staatsvertrags
  durch  Preußen,  Württemberg  und  Baden
(v.  11.  Juni)  128.  —  desgl.  durch  Bayern  und  den
Austausch  der  Ratifikationsurkunden  zwischen  Preußen
und  Bayern  (v.  4.  Dez.)  227.

Lottmannshardtal,  Wassergenossenschaft  des  Lottmannshardtals
  in  Hirschberg  im  Kreise  Arnsberg  (Stat.  v.
19.  Juli  11)  193  Nr.  1.

Loxstedt  (Hannover),  Moorkanal.Genossenschaft  Logstedt
daselbst  im  Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  3.  Juni)  194
Nr.  6.

Luboschütz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Lübeck  (sreie  und  Hansestadt),  Kleinbahn  Lübeck-Segeberg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  46.

Lübeck.  Büchener  Eisenbahngesellschaft)
bahnen  Nr.  46.

Lübsowbach-Genossenschaft  in  Greifenberg  i.  Pomm.  im
Kreise  Greisenberg  (Stat.  v.  4.  Nov.)  232  Nr.  8.

Lüdenscheid  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Gemeinde  Lüdenscheid  im  Kreise  Altena
für  die  Schaffung  eines  Schutzbezirkes  für  das  Quell.
gebiet  ihrer  Wasserleitung  in  Lösenbach  (A.  E.  v.
16.  Dez.  11)  14  Nr.  3.

Eisenbahn  Herscheid-Lüdenscheid,  s.  Eisenbahnen
Nr.  31.

Lüncburg  (Hannover),  Verleihung  des  Rechtes  zur  Beschränkung
  des  Grundeigentums  an  den  Verein  =  Natur.
schutzparke,  eingetragenen  Verein  in  Stuttgart,  auf  die
Dauer  von  zehn  Jahren  für  die  Durchführung  des  in
der  Lüncburger  Heide  geplanten  Naturichugvarkunternehmens
  (A.  E.  v.  5.  Aug.)  217  Nr.  15.

##

s.  Eisen.
        <pb n="288" />
        20  Sachregister  1912.

Lünen  (Westfalen),  Inkrafttreten  des  Gesehes,  betr.  die
Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Länen,  vom  10.  Juni
1907  (V.  v.  4.  Jan.)  1.

Lugknitz  (Schlesien),  Muskau-Lugknitzer  Deichverband  in
Muskau  im  Kreise  Rothenburg  i.  O.  L.  (Stat.  v.  21.  Okt.)
232  Nr.  4.

Lunden  (Schleswig-Holstein),  Nesserdeicher  Generalschleusenkommune
  in  Lunden  im  Kreise  Norderdithmarschen  (Stat.
v.  24.  Sept.)  224  Nr.  4.

M.

Malmedy  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Malmedy—Reichsgrenze
  in  der  Richtung  auf  Stavelot,  s.  Eisenbahnen
Nr.  48.

Maltsch  (Schlesien),  Eisenbahn  Maltsch—Wohlau,  s.
Eisenbahnen  Nr.  49.

Mannheim  (Baden),  Beteiligung  des  Staates  an  den
Aktiengesellschaften  Rhein-  und  See-Schiffahrts-Gesellschaft
in  Cöln  und  Manuheimer  Dampfschleppschiff.
fahrts.  Gesellschaft  in  Mannheim  (G.  v.  18.  März)  25.

Marienberg  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  6.

Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.
v.  18.  April)  52.

Eisenbahn  Marienberg.=  Cangenbach  —Erbach  (Westrrwald),
  s.  Eisenbahnen  Nr.  50.

Marineärzte,  die  zugleich  Sahnärzte  sind,  sind  nicht
wahlberechtigt  und  nicht  wählbar  bei  den  Wahlen  der
Mitglieder  der  Zahnärztekammer  (V.  v.  16.  Dez.
83)  233.

Maß,  Ausführungsgesetz  zur  Maß  und  Gewichtsordnung
vom  30.  Mai  1908  (v.  3.  Juni)  129.  —  Aufshebung
des  Gesetzes  vom  26.  November  1869  (das.  §  1)  129.

Medizinalbeamte,  Gebühren  der  Medizinalbeamten  für
die  Bescheinigung  der  Todesursache  gemäß  §  8  des
Gesetzes  über  die  Feuerbestattung  (Vek.  v.  9.  März)  23.

Meinerzhagen  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Meinerzhagen  im  Kreise  Altena
für  die  Herstellung  einer  eigenen  Gemeindewasserleitung
(A.  E.  v.  12.  Febr.)  32  Nr.  2.

Meliorationen  (Ent-  und  Vewässerungs-,
Wiesengenossenschaften  usw.):

1.  Provinz  Ostpreußen.
1.  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft  Behlenhof
  in  Behlenhof  im  Kreise  Preußisch  Holland
(Stat.  v.  13.  Mai)  186  Nr.  W.

Wasser.,

3.

4.

10.

11.

14.

15.

16.

Meliorationen  (Forts.)
2.

Genossenschaft  Bilsker  Fließ  in  Klein  Konopken
im  Kreise  Lötzen  (Stat.  v.  22.  Jan.)  27  Nr.  3.
Entwässerungsgenossenschaft  Bojehnen  im  Kreise
Tilsit  (Stat.  v.  15.  Febr.)  49  Nr.  3.

Genossenschaft  zur  Regulierung  der  oberen  Czarna
in  Seesken  im  Kreise  Oletzko  (Stat.  v.  3.  Febr.)  49
Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Groß  Gablick  in  Groß

Gablick  im  Kreise  Lötzen  (Stat.  v.  1.  Juli)  216  Nr.  4.

Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft  Jodupönen.

  Brödlauken  in  Klein  Jodupönen  im
Kreise  Pillkallen  (Stat.  v.  26.  Juni)  206  Nr.  2.

Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Karbowisna

wiesen  in  Prostken
27.  Aug)  221  Nr.  9.

im  Kreise  Lyck  (Stat.  v.

Drainagegenossenschaft  Korschen  in  Korschen  im

Kreise  Rastenburg  (Stat.  v.  1.  Juli)  202  Nr.  8.

.  Linkuhnen.  Seckenburger  Entwässerungsverband

(Stat.  Nachtr.  v.  11.  Dez.  11)  7  Nr.  3.
Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft  Neuen.
dorf  in  Neuendorf  im  Kreise  Wehlau  (Stat.  r.
1.  Juli)  202  Nr.  10.

Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft  Döhlen
in  Pählen  im  Kreise  Friedland  (Stat.  v.  14.  Sept.)
222  Nr.  15.

Entwässerungs.  und  Drainagegenossenschaft  Preußhisch.

  Bahnau-Ceysuhnen  in  Preußisch-Bahnau
im  Kreise  Heiligenbeil  (Stat.  v.  11.  Okt.)  224  Nr.  v.

.  Rafda  Fließ-Regulierungsgenossenschaftin  Groß  Guja

im  Kreise  Angerburg  (Stat.  v.  14.  Juni)  202  Nr.  7.
Drainagegenossenschaft  Schaudienen  in  Schaudienen
  im  Kreise  Labiau,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  zur  Verbreiterung  von  Teilen  des  nördlichen
Bahndammgrabens  an  der  Bahustrecke  Königsberg—
Labiau-Tilsit  und  zur  Hinausschiebung  des  Schußstreifens
  (A.  E.  v.  5.  Juli)  206  Nr.  4.
Entwässerungsgenossenschaft  Schlobitten-Jonikam
  im  Gut  Schlobitten  im  Kreise  Prcußisch  Holland
(Stat.  v.  21.  Jan.)  27  Nr.  4.

Entwässerungs-  und  Drainagegenossenschaft  Siddan
in  Siddau  im  Kreise  Friedland  (Stat.  v.  11.  Dez.
11)  7  Nr.  2.

7.  Droinage-  und  Entwässerungsgenossenschaft  Spierg.

sten  Grünwalde  in  Spiergsten-Grünwalde  im

Kreise  Löoten  (Slat.  v.  5.  Ang.)  221  Nr.  5.
        <pb n="289" />
        Sachregister  1912.

Meliorationen  (Forts.)

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

26.

27.

28.

29.

30.

11.  Provinz  Westpreußen.
Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Brahe  oberhalb
des  Müskendorfer  Sees  in  Groß  Konarczyn  im
Kreise  Schlochau  (Stat.  v.  24.  Sept.)  224  Nr.  3.
Entwässerungsgenossenschaft  Czarnen  in  Czarnen
im  Kreise  Preußisch  Stargard  (Stat.  v.  11.  März)
59  Nr.  2.

Deich=  sowie  Ent=  und  Bewässerungsverband  des
Dubashakens  im  Marienburger  Deichverbande
zu  Grenzdorf  B  im  Kreise  Elbing  (Stat.  v.  29.  Jan.)
42  Nr.  6.

Ent-  und  Bewässerungsverband  Eschenhorst  im
Elbinger  Deichverbande  zu  Eschenhorst  im  Landkreise
  Marienburg  (Stat.  v.  1.  Juli)  206  Nr.  3.
Fichtsee-Entwässerungsgenossenschaft  Strippau  in
Strippau  im  Kreise  Berent  (Stat.  v.  15.  Sept.)
224  Nr.  2.

Entwässerungsgenossenschaft  Freystadt.-  Langenau
in  Freystadt  im  Kreise  Rosenberg  (Stat.  v.  14.  Apiil)
115  Nr.  6.

Entwässerungsgenossenschaft  Hohenkirch-Klein
Brudzaw  in  Hohenkirch  im  Kreise  Briesen  (Stat.
v.  15.  Sept.)  224  Nr.  1.

.  Ent.  und  Bewässerungsverband  Langenau  im

Danziger  Deichverbande  zu  Langenau  im  Kreise
Danziger  Höhe  (Stat.  v.  22.  April)  115  Nr.  10.
Genossenschaft  zur  Entwässerung  von  Moorbrüchen
bei  Lalkau  in  Milewken  im  Kreise  Marienwerder
(Stat.  Nachtr.  v.  11.  Okt.)  232  Nr.  1.

Ent-  und  Bewässerungsverband  Neukirch  im  Marienburger
  Deichverbande  zu  Neukirch  im  Kreise  Marienburg
  (Stat.  v.  5.  Aug.)  221  Nr.  4.

Ent.  und  Bewässerungsverband  Preußisch  Königs.
dorf  in  den  Kreisen  Marienburg  und  Elbing  in
Preußisch  Königsdorf  (Stat.  v.  30.  Juli)  220  Nr.  1.

III.  Provinz  Brandenburg.
Be.  und  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Lenzen  a.  E.
im  Kreise  Westprignitz  (Stat.  v.  5.  Ang.)  221  Nr.  3.
Zichower  Wiesenmeliorationsgenossenschaft  in  Zichew
im  Kreise  Angermünde  (Stat.  v.  5.  Ang.)  221  Nr.  6.

IV.  Provinz  Pommern.

.  Augraben-Genossenschaft  in  Lindenberg  im  Kreise

Demmin  (Stat.  v.  30.  Juli)  220  Nr.  2.

2.  Grabow-Regulierungsgenossenschaft  in  Söllnig  im

Kreise  Schlawe  (Stat.  v.  1.  Juli)  202  Nr.  9.

21

Meliorationen  (Forts.)

33.

34.

36.

37

38.

39.

40.

41.

46.

49.

50.

Gudderitzer  Drainagegenossenschaft  in  Altenkirchen
im  Kreise  Rügen  (Stat.  v.  9.  Juli)  206  Nr.  5.
Hohenfelde=  Sollnitzer  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Hohenfelde  im  Kreise  Lauenburg  (Stat.  v.
22.  April)  115  Nr.  11.

5.  Loitzer  Entwässerungsgenossenschaft  in  Loitz  im  Kreise

Grimmen  (Stat.  v.  11.  Okt.)  224  Nr.  6.
Lübsowbach-Genosseuschaft  in  Greifenberg  i.  Domm.
im  Kreise  Greifenberg  (Stat.  v.  4.  Nov.)  232  Nr.  8.
Obere  Rohrbach-Genossenschaft  in  Klein  Runow
im  Kreise  Schlawe  (Stat.  v.  22.  Jan.)  27  Nr.  2.
Ryckgraben-Genossenschaft  in  Greifswald  (Stat.
Nachtr.  v.  11.  Dez.  11)  14  Nr.  2.

Stein  bach-Genossenschaft  in  Podewilshausen  im
Landkreise  Stolp  (Stat.  v.  24.  Jan.)  28  Nr.  5.
Entwässerungsgenossenschaft  in  Usedom  im  Kreise
Usedom-Wollin  (Stat.  Nachtr.  v.  9.  Juli)  216  Nr.  H.
Verchen.  Schönfelder  Entwässerungsgenossenschaft
in  Verchen  im  Kreise  Demmin  (Stat.  v.  29.  April)
206  Nr.  1.

2.  Entwässerungsgenossenschaft  am  Völzer  Bache  in

Naugard  (Stat.  Nachtr.  v.  24.  Febr.)  94  Nr.  1.
V.  Provinz  Posen.

3.  Dambitscher  Drainagegenossenschaft  in  Dambitsch

im  Kreise  Lissa  (Stat.  v.  11.  März)  58  Nr.  5.

.  Eichwald-  Buschfelder  Entwässerungsgenossenschaft

  in  Buschselde  im  Kreise  Wongrowiß  (Stat.
v.  11.  Sept.)  222  Nr.  13.

5.  Kobyletzer  Entwässerungsgenossenschaft  in  Kobyletz

im  Kreise  Wongrowitz  (Stat.  v.  25.  Nov.  11)  2
Nr.  2.

Langenthaler  Entwässerungsgenossenschaft  in  Langenthal
  im  Kreise  Kempen  in  Posen  (Stat.  v.
26.  Febr.)  58  Nr.  4.

.  Tanuhofener  Entwässerungsgenossenschaft  in  Tannhofen

  im  Kreise  Hohensalza  (Stat.  v.  25.  Nov.  11)
2  Nr.  3.

.  Wodki-Grünhofer  Entwässerungsgenossenschaft  in

Grünhof  im  Kreise  Witkowo  (Stat.  v.  25.  Nov.  11)
24  Nr.  1.

Wongrowitzer  Entwässerungsgenossenschaft  in
Wongrowitz  im  Kreise  Wongrowitz  (Stat.  v.  6.  Jan.)
24  Nr.3.

VI.  Provinz  Schlesien.
Ernestinenberger  Entwässerungsgenossenschaft  in
Ernestinenberg  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.
12.  März)  59  Nr.  9.
        <pb n="290" />
        22

Sachregister  1912.

Meliorationen  (Forts.)

51.

57.

58.

59.

60.

61.

63.

64.

..
M-.

Drainagegenossenschaft  in  Pietze  und  Gaschowitz
im  Kreise  Rybnik  (2.  Stat.  Nachtr.  v.  6.  Mai)  116
Nr.  13.

!.  Powitzko-Dobrtowitzer  Entwässerungsgenossenschaft

  in  Powitzko  im  Kreise  Militsch  (Stat.  v.
13.  Aug.)  221  Nr.  7.

Weide-Wiesengenossenschaft  in  Namslau  im  Kreise

Namslau  (Stat.  v.  12.  März)  94  Nr.  3.
VII.  Provinz  Sachsen.

Wiesengenossenschaft  Oberrod  I  in  Oberrod  im

Kreise  Schleusingen  (Stat.  v.  15.  Jan.)  27  Nr.  1.
VIII.  Provinz  Schleswig-Holstein.

uEntwässerungsgenossenschaft  Enstedt  in  Stübbek  im

Kreise  Apenrade  (Stat.  v.  14.  April)  115  Nr.  5.

b  Entwässerungsgenossenschaft  in  Reisby  im  Kreise

Hadersleben  (Stat.  v.  10.  Jan.)  24  Nr.  5.
Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Sorgeniedberung
  in  Norderstapel  im  Kreise  Schleswig  (Stat.
v.  28.  Okt.)  232  Nr.  6.

Terkelsbüller  Entwässerungsgenossenschaft  in  Terkelsbüll
  im  Kreise  Tondern  (Stat.  v.  3.  Febr.)  28
Nr.  8.

IX.  Provinz  Hannover.
Entwässerungsgenossenschaft  Akelsbarg  in  Akelsbarg
  im  Kreise  Aurich  (Stat.  v.  24.  Jan.)  28  Nr.  6.
Alten-  und  Königsmoor-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Oldendorf  im  Kreise  Stade  (Stat.  v.
14.  Juni)  202  Nr.  6.
Döhren-Moor-Entwässerungsgenossenschaft  in
Grußendorf  im  Kreise  Gifhorn  (Stat.  v.  11.  März)
58  Nr.  6.

2.  Düsternhooper-Moor-  Entwässerungsgenossenschaft

  in  Stüde  im  Kreise  Gishorn
12.  März)  59  Nr.  10.

Hamm=  Moor  -  Entwässerungsgenossenschaft  in
Geestenseth  im  Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  22.  April)
11.)  Nr.  9.

Krhleumoor.  Genossenschaft  in  Geestemünde  im
Kreise  Gerstemünde  (Stat.  v.  3.  Juni)  193  Nr.  5.

(Stat.  v.

5.  Ent=  und  Bewöässerungsgenossenschaft  Küsten  in

Küsten  im  Kreise  Lüchow  (Stat.  v.  2.  Dez.  11)  2
Nr.  5.

Waseergenossenschaft  zur  Regelung  der  Alten  Leine
in  Gilten  im  Kreise  Fallingbostel  (Stat.  v.
18.  Dez.  11)  7  Nr.  5.

Meliorationen  (Forts.)

67.

68.

69.—

80.

81.

83.

.Dorffeld  ·«  Genossenschaft

Moorkanal-  Genossenschaft  Loxstedt  in  Loxstedt  im
Kreise  Geestemünde  (Stat.  v.  3.  Juni)  194  Nr.  6.
Stertmoor-Genossenschaft  in  Einstellige  Höfe  im
Kreise  Bremervörde  (Stat.  v.  25.  Okt.)  232  Nr.  5.
Wörpewiesen-Genossenschaft  in  Wörpedorf  im
Kreise  Osterholz  (Stat.  v.  29.  März)  59  Nr.  12.

X.  Provinz  Westfalen.

.  Banfetal-Genossenschaft  in  Laasphe  im  Kreise

Wittgenstein  (Stat.  v.  18.  Dez.  11)  14  Nr.  4.

u.  Dörenbrock-Genossenschaft  in  Lienen  im  Kreise

Tecklenburg  (Stat.  v.  18.  Dez.  11)  7  Nr.  4.
in  Lienen  im  Kreise
Tecklenburg  (Stat.  v.  18.  Dez.  11)  7  Nr.  6.

Wassergenossenschaft  des  Lottmannshardtals  in

Hirschberg  im  Kreise  Arnsberg  (Stat.  v.  19.  Juli  11)
193  Nr.  1.

.  Netter  Sammelteich-Genossenschaft  in  Altena  (Stat.

v.  27.  April)  216  Nr.  2.

.  Oberberndorf-  Selkentroper  Wiesengenossenschaft

  in  Oberberndorf  im  Kreise  Meschede  (Stat.
v.  18.  März)  94  Nr.  4.

Schmiedebruch-Genossenschaft  in  Schlüsselburg  im

Kreise  Minden  (Stat.  v.  5.  Aug.)  227  Nr.  1.

u.  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Schwarten

Venus  in  Mesum  im  Kreise  Steinfurt  (Stat.  v.
12.  März)  50  Nr.  8.

Streitmoor-Entwässerungsgenossenschaft  in  Heimsen

  im  Kreise  Minden  (Stat.  v.  24.  Aug.  11)  213
Nr.  1.

.  Wulferdiugser  Entwässerungsgenossenschaft  in

Wulferdingsen  im  Kreise  Minden  (Stat.  v.  18.  Nov.
11)  193  Nr.  2.

XI.  Provinz  Hessen-Nassau.
Bewässerungsgenossenschaft  in  Jambach  im  Kreise
Hertschaft  Schmalkalden  (Stat.  v.  C.  April)  185  Nr.  1.

XII.  Rheinprovinz.
Ent.  und  Vewässerungsgenossenschaft  Binningen
in  Binningen  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  18.  März)
114  Nr.  1.

2.  Meliorationsgenossenschaft  der  Broekhuyser  Heide

in  Broekhupsen  im  Geldern
19.  Febr.)  49  Nr.  5.

Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  Elben  in
Elben  im  Kreise  Altenlirchen  (Stat.  v.  28.  Mai)
201  Nr.  1.

Kreise  (Stat.  v.
        <pb n="291" />
        Sachregister  1912.

Meliorationen  (Forts.)

84.  Entwässerungsgenossenschaft  Gierschnach-Küttig
in  Gierschnach  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  18.  Mai)
216  Nr.  3.

85.  Entwässerungsgenossenschaft  Hüffelsheim  in
Hüffelsheim  im  Kreise  Kreuzuach  (Stat.  v.  11.  März)
216  Nr.  1.

86.  Entwässerungsgenossenschaft  Kail  II  in  Kail  im
Kreise  Cochem  (Stat.  v.  10.  Jan.)  58  Nr.  2.

87.  Entwässerungsgenossenschaft  Müden  in  Müden  im
Kreise  Cochem  (Stat.  v.  10.  Jan.)  42  Nr.  2.

88.  Ent.  und  Bemwöässerungsgenossenschaft  Seifen  in
Seifen  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.  1.  April)
115  Nr.  3.

89.  Entwässerungsgenossenschaft  Unertz  in  Erden  im
Kreise  Bernkastel  (Stat.  v.  6.  Jan.)  14  Nr.  7.

90.  Entwässerungsgenossenschaft  Wierschem  II  in  Wierschem
  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  15.  Jan.)  58
Nr.  3.

Meliorationsbaubeamte,  Gewährung  von  Reisekosten
an  Beamte  der  Meliorationsbauverwaltung,  Ausdehnung
der  Verordnung  vom  23.  September  1911  (V.  v.
9.  Juli)  203.

Meliorationstechnische  Regierungs-  und  Bauräte  bei
den  Regierungen,  s.  Regierungs=  und  Bauräte.
Meliorationsbausekretäre,  -bauwarte,  Reisekosten
in  solchen  Geschäften  der  Meliorationsbauverwaltung,
die  nicht  zu  den  eigentlichen  Meliorationsangelegenheiten

gehören  (V.  v.  9.  Juli)  203.

Merzdorf  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Mesum  (Westfalen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des
Schwarten  Venns  daselbst  im  Kreise  Steinfurt  (Stat.  v.
12.  März)  50  Nr.  8.

Mewe  (Westpreußen),  ÄAnderung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  27.  April)  54.

Milewken  (Westpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
von  Moorbrüchen  bei  Lalkau  in  Milewken  im  Kreise
Marienwerder  (Stat.  Nachtr.  v.  11.  Okt.)  232  Nr.  1.

Militärärzte,  die  zugleich  Jahnärzte  sind,  sind  nicht

wahlberechtigt  und  nicht  wählbar  bei  den  Wahlen  der
Mitglieder  der  Zahnärztekammer  (V.  v.  16.  Dez.  §  3)  233.

Minden  (Westfalen),  Eisenbahn  Nienburg  a.  Weser-Min.
den  i.  Westf.  mit  Abzweigung  nach  Stadthagen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  57.

Minister  des  Innern,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,
betr.  die  Festigung  und  Stärkung  des  deutschen  länd.
lichen  Besitzstandes  in  den  national  gefährdeten  Teilen

23

Minister  des  Innern  (Forts.)
der  Provinzen  Ostpreußen,  Pommern,  Schlesien  und
Schleswig.Holstein  (G.  v.  26.  Juni  §  7)  185.

Befugnisse  in  Angelegenheiten  der  Zahnärztekammer
(V.  v.  16.  Dez.  S§  4  bis  6,  8,  14)  234.

Minister  des  Innern  kann  die  Befreiung  vom  Aufgebote
  bei  Reichsinländern  im  Falle  dringenden  Bedürf.
nisses  dem  Standesbeamten  übertragen  (V.  v.  16.  Dez.)
229.

Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ernennt  die
Eichungsinspektoren  (A.  E.  v.  9.  Juli  Nr.  1)  192.

Befugnisse  in  Angelegenheiten  der  Knappschaftsvereine
  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr  10,  12,  18,  27,  Art.  IV)
102.  (Knappschaftsgesetz  §s5  3,  20,  22,  24,  28,  29,
32,  50,  58,  70  bis  72,  80,  83)  138.

Minister  für  Landwirtschaft  usw.  bestimmt  die  Amts-.
bezirke  der  meliorationstechnischen  Regierungs-  und  Bauräte
  bei  den  Regierungen  (A.  E.  v.  5.  Febr.  Nr.  3)  93.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten,  betr.  die  Feftigung
und  Stärkung  des  deutschen  ländlichen  Besitzstandes  in
den  national  gefährdeten  Teilen  der  Provinzen  Ost.
preußen,  Pommern,  Schlesien  und  Schleswig  Holstein
(G.  v.  26.  Juni  §  7)  185.

Zuständigkeit  in  betreff  der  Vermögensverwaltung
der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
23.  Juli  Art.  1  §  9)  209.

Mödrath  (Nheinprovinz),  Eisenbahnen:  Mödrath-Bergheim—Bedburg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  9

Mödrath—Liblar-Brühl,  s.  Nr.  52.

Mörs  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Kreis  Mörs  zur  Erweiterung  seiner  Rheinwerst
bei  Orsoy  und  zur  Errichtung  gewerblicher  Anlagen  an
derselben  (A.  E.  v.  3.  Juni)  186  Nr.  7.

Montabaur  (Hessen-Nassauh,  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  6.
Moorkanal-Genossenschaft  Loxstedt  in  Loxstedt  im  Kreise

Geestemünde  (Stat.  v.  3.  Juni)  194  Nr.  6.

Muchenitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Müden  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  Müden
daselbst  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  10.  Jan.)  42  Nr.  2.

Mülheim  a.  Ruhr  (Nheinprovinz),  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Mülheim  a.  Ruhr
für  die  Herstellung  eines  Großschiffahrtswegs  vom  Rhein-Herne
  Kanal  bis  Mülheim  a.  Ruhr  sowie  für  die  Anlage
von  Verkehrs-  und  Industriehäfen  und  für  die  Errichtung
von  gewerblichen  und  industriellen  Anlagen  an  demselben
(A.  E.  v.  14.  Sept.)  227  Nr.  2.

Anderung  des  Amtsgerichtsbezilkes  (V.  v.  12.  Frbr.)  13.
        <pb n="292" />
        24

Mülheim  a.  Ruhr  (JFJoris.)

Eisenbahn  Mälheim  a.  Ruhr-Heißen—Essen-Rütten.
scheid,  s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Münder  a.  Deister  (Hannover),  Eisenbahn  Weeßen—
Münder  a.  Deister,  s.  Eisenbahnen  Nr.  78.

Münster  (Westfalen),  Eisenbahn  (Dortmund)  Preußen—
Münster  i.  Westf.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Münster  a.  St.  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Münster  a.  St.—
Scheidt,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  54.

Muffelwild,  Jagdbarkeit  des  Muffelwildes  —  oris
musimon  —  (V.  v.  22.  Jan.  Art.  I)  11.  —  Schonzeiten
  (das.  Art.  II)  11.

Muskau  (Schlesien),  Muskau-Lugknitzer  Deichverband  in
Muskau  im  Kreise  Rothenburg  i.  O.  L.  (Stat.  v.  21.  Okt.)
232  Nr.  4.

N.

Namslau  (Schlesien),  Weide-Wiesengenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Namslau  (Stat.  v.  12.  März)  94  Nr.  3.
Nassau  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Aul.)  6.
Nastätten  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  7.
Naturschutzpark,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Beschränkung
  des  Grundeigentums  an  den  Verein  -Naturschutzpark“,
  eingetragenen  Vercin  in  Stuttgart,  auf  die  Dauer
von  zehn  Jahren  für  die  Durchführung  des  in  der
Lüneburger  Heide  geplanten  Naturschutzparkunternehmens

(A.  E.  v.  5.  Aug.)  217  Nr.  15.

Nauen  (Brandenburg),  Eisenbahn  Nauen—DOranienburg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  55.

Naugard  (Pommern),  Entwässerungsgenossenschaft  am
Völzer  Bache  in  Naugard  (Stat.  Nachtr.  v.  24.  Febr.)
94  Nr.  1.

Nesserdeich  (Schleswig-Holstein),  Nesserdeicher  General.
schleusenkommune  in  Lunden  im  Kreise  Norderdithmarschen
(Stat.  v.  24.  Sept.)  224  Nr.  4.

Netter  Sammelteich=  Genossenschaft  in  Altena  (Stat.  v.
27.  April)  216  Nr.  2.

Neuenburg  (Westpreußen),  Anderung  des  Amtsgerichts.
bezirkes  (G.  v.  27.  April)  54.

Neunendorf  (Ostpreußen)),  Entwässerungs-  und  Drainage-K’nossenschaft
  Neuendorf  daselbst  im  Kreise  Wehlan
(S##t.  v.  1.  Juli)  202  Nr.  10.

Neuhückeswagen  (Rheinprovinz),  Wuppertalsperren.  G.-nossenschaft,
  s.  Wuppertalsperren.

Sachregister  1912.

Neukirch  (Westpreußen),  Ent=  und  Bewässerungsverband
Neukirch  im  Marienburger  Deichverbande  daselbst  im
Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  5.  Aug.)  221  Nr.  4.

Neurode  (Schlesien),  Eisenbahn  Neurode-Glaß,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  56.

Niederhausen  (Rheinprovinz),  Abtretung  einiger  Parzellen
dieser  Gemeinde  an  das  Königreich  Bayern  (Bek.  v.
10.  Febr.)  9.

Niederlausitzer  Wasserwerk,  Verleihung  des  Enteig.
nungsrechts  an  die  Niederlausitzer  Wasserwerksgesellschaft
m.  b.  H.  in  Senftenberg  für  die  Verlegung  einer  Wasserrohrleitung
  und  für  die  Anlage  oberirdischer  elektrischer
Leitung  für  den  Bedarf  des  Wasserwerkes  zum  Pumpenantriebe
  (A.  E.  v.  11.  Okt.)  228  Nr.  8.

Nienburg  a.  Weser  (Hannover),  Eisenbahn  Nienburg
a.  Weser—  Minden  i.  Westf.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Norderstapel  (Schleswig-Holstein),  Genessenschaft  zur
Entwässerung  der  Sorgeniederung  in  Norderstapel  im
Kreise  Schleswig  (Stat.  v.  28.  Okt.)  232  Nr.  6.

Norheim  (Rheinprovinz),  Abtretung  einiger  Parzellen
dieser  Gemeinde  an  das  Königreich  BVayern  (Bek.  v.
10.  Febr.)  9.

O.

Oberamtsbezirk,  jeder  Oberamtsbezirk  bildet  eine  Sektion
der  Berufsgenossenschaft  für  die  landwirtschastliche  Un.
fallversicherung  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  §  2)  207.

Oberbergämter,  Befugnisse  in  Angelegenheiten  der
Knappschaftsvereine  (G.  v.  3.  Juni)  97.  —  Knappschaftsgeseb
  (Bek.  des  Textes  v.  17.  Juni)  137.

Oberbergräte,  Zugehörigkeit  der  ständigen  Vertreter  der
Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektionen  zur  Klasse  der  Oberbergräte
  und  Ernennung  der  Hälfte  der  Direktoren  der
Staatswerke  im  Bereiche  der  Berg.,  Hütten=  und  Salinenverwaltung
  zum  Oberbergrat  (A.  E.  v.  29.  März)  52.

Oberberndorf  (Westfalen),)  Oberberndorf.  Selkentroper
Wiesengenossenschaft  in  Oberberndorf  im  Kreise  Meschede
(Stat.  v.  18.  März)  94  Nr.  4.

Oberbolheim  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Benzelrath  Oberbolheim,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Oberbrügge  (Westfalen),  Eisenbahn  (Brügge)  Oberbrügge-Wipperfürth
  und  —Radevormwald)  s.  Eisen  bahnen
Nr.  19.  .

Obcrdvllendka(thinprovinz),KleinbahnBank-Linn
prrich-Obekkasscl-Obcrdolleudorf-Königswiutcys.Eiseuba!)1thr.15.
        <pb n="293" />
        Sachregister  1912.

Obereichsfeldischer  Wasserleitungsverband  im
Kreise  Mühlhausen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
denselben  für  die  Anlage  einer  zentralen  Wasserleitung
sowie  der  erforderlichen  Stauwerke  und  Hochbehälter
(A.  E.  v.  29.  Nov.  11)  2  Nr.  4.

Obergeckler  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Oberhausen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Oberhausen  für  den  Schulerweiterungsbau
  bei  der  Antoniusschule  (A.  E.  v.  27.  Aug.)
218  Nr.  25.

#nderung  des  Amtsgerichtsbezirkes  (V.  v.  12.  Febr.)  13.
Eisenbahn  Oberhausen  West-Hohenbudberg,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  58.

Oberkassel  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Beuel-Limperich—
Oberkassel-Oberdollendorf-Königswinter,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Oberndorf  (Hannover),  Escher-Ruthen-Oberndorf-Laaker
Deich--  und  Schleusenverband  in  Oberndorf  im  Kreise
Neuhaus  a.  Oste  (Stat.  Nachtr.  v.  18.  März)  59  Nr.  11.

Oberpräsidenten,  Ausübung  der  Schulaufsicht  über  die
Provinzialanstalten  für  Epileptische  in  der  Provinzialinstanz
  durch  die  Oberpräsidenten  (A.  E.  v.  26.  Febr.)  27.

Oberpräsident  führt  die  Dienstaussicht  über  die  Gewerbeinspektoren
  (A.  E.  v.  9.  Juli  Nr.  3)  192.

Befugnisse  in  Angelegenheiten  der  Zahnärztekammer
(V.  v.  16.  Dez.  §#§  5,  6)  234.

Oberpräsident  in  Potsdam  bestätigt  die  Stellvertreter
  der  Vorsitzenden  der  bei  gemeindlichen  Behörden
in  Berlin  errichteten  Versicherungsämter  (A.  E.  v.
16.  Juli)  204.

Oberrechnungskammer,  Abänderung  der  §5  11,  17,
18  und  19  des  Gesetzes,  betr.  die  Einrichtung  und  die
Befugnisse  der  Oberrechnungskammer,  vom  27.  März
1872  (G.  v.  23.  März  Art.  1)  29.

Abänderung  und  Ergänzung  des  Regulativs  über
den  Geschäftsgang  bei  der  Oberrechnungskammer  (A.  E.
v.  28.  Mai)  95.

Oberreitnau  (Bayern),  Verlegung  der  Landesgrenze
gegen  das  Königreich  Preußen  an  der  bayerischen  Gemeinde
  Oberreitnau  (Bek.  v.  10.  Febr.)  10.

Oberrod  (Sachsen),  Wiesengenossenschaft  Oberrodl  daselbst
im  Kreife  Schleusingen  (Stat.  v.  15.  Jan.)  27  Nr.  1.

Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten,  Bil.
dung  usw.  desselben  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  25)  109.
(Kuappschaftsgesetz  8§8  2,  6,  41,  47,  77,  83,  84)  138.

Oberversicherungsamt,  Befugnisse  in  Angelegenheiten
der  Knappschaftsvereine  sowie  besonderen  Krankenkassen
Gesetzsammlung  1912.

25

Oberversicherungsamt  (Forts.)

(G.  v.  3.  Jan.  Art.  1  Nr.  10,  23,  27,  28)  102.  (Knappschaftsgesetz

  §5  20  bis  22,  25,  71),  80,  81)  145.
Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  landwirtschaftlichen

  Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  5  7)  208.

Ockenheim  (Hessen),  Verbindungöbahn  Rüdesheim  (Geisenheim)
  -Sarmsheim  (Ockenheim),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  66.

Odenkirchen  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadt  zur  Erweiterung  des  evangelischen
Friedhofs  und  zu  der  damit  verbundenen  Verlegung
des  Mühleuwegs  (A.  E.  v.  1.  April)  94  Nr.  6.

Ohlsdorf  (Hamburg),  Eisenbahn  Ohlsdorf—Poppenbätitel
(Alstertalbahn),  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Oldendorf  (Hannover),  Alten-  und  Königsmoor-Ent.
wässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Stade  (Stat.
v.  14.  Juni)  202  Nr.  6.

Oldenburg  (Großherzogtum),  Vertrag  zwischen  Preußen
und  Oldenburg  wegen  Abänderung  des  Vertrags  vom
20.  Juli  1853,  betr.  die  Übernahme  des  maritimen
Schutzes  des  oldenburgischen  Seehandels  und  der  oldenburgischen
  Seeschiffahrt  durch  Preußen  und  die  dagegen
von  Oldenburg  an  Prcußen  geleistete  Abtretung  zweier
Gebietsteile  am  Jadebusen  zur  Anlegung  eines  Kriegshafens
  (v.  10.  Febr.)  211.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  213.

Oppeln  (Schlesien),  Polizeiverwaltung  im  Regierungs.
bezirke  Oppeln,  insbesondere  Ubertragung  der  Sicherheitspolizei
  und  der  Gesundheitspolizei,  einschließlich  der
Veterinärpolizei,  auf  besondere  staatliche  Behörden  oder
Beamte  (G.  v.  19.  Juni)  182.

s.  Chausseen  Nr.  3.

Oranienburg  (Brandenburg),  Eisenbahn  Nauen—-Oranienburg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  55.

Orden  (Ehrenzeichen),  Stiftung  eines  Königlich  Preußischen
  Verdienstkreuzes  (Urk.  v.  27.  Jan.)  3.

s.  Ehrenzeichen.

Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  der  Knappschaftsvereine
  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  4)  98.  (Knappschaftsgesetz
  855  13,  43,  44,  65)  142.

s.  Geldstrafen.

Ortspolizeibehörde,  Befugnisse  usw.  in  betreff  der
Reinigung  öffentlicher  Wege  (G.  v.  1.  Juli  §§  1,  2,
5,  6)  187.

Ortsstatute  über  die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen
Reinigung  öffentlicher  Wege  (G.  v.  1.  Juli  §88  4,  5,
8,  9)  188.

Osberghausen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Osberghausen
(b.  Ründeroth)—Dieringhausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  60

1)
        <pb n="294" />
        26

Osnabrück  (Hannover),  Hannoversche  Kolonisations-  und

Moorverwertungsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Osnabrück,  s.
Hannover.

Osterfeld  (Westfalen),  Eisenbahn  Block  Hochstraße-Osterfeld
  Süd  Personenstation,  s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Ostpreußen,  Festigung  und  Stärkung  des  deutschen  ländlichen
  Vesitstandes  in  den  national  gefährdeten  Teilen
der  Provinz  Ostpreußen  (G.  v.  26.  Juni)  183.

Ostrowo  (Posen),  Eisenbahn  Ostrowo-Skalmierzyce,  s.
Eisenbahnen  Nr.  61.

P.

Pallien  (Rheinprovinz),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Trier  (G.
v.  19.  Juni)  181.

Pasewalk  (Dommern),  Eisenbahn  Scheune-Pasewalk,  (.
Eisenbahnen  Nr.  67.

Paulsdorf  (Dommern),  Paulsdorf.Stepenitzer  Deichverband
  in  Stepenitz  im  Kreise  Kammin  (Stat.  v.  3.  Okt.)
228  Nr.  6.

Peine  (Hannover),  Eisenbahn  Celle-Braunschweig  mit  Ab.
zweigung  nach  Peine,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Pensionen  für  arbeitsunfähige  Bergleute  usw.,  s.  Knapp.
schaften.

s.  Ruhegehalt.

Pensionskassen  für  Vergleute  und  Werksbeamte  (G.  v.
3.  Juni  Art.  II)  111.  (Knappschaftsgesetz  §  4,  27,  28)
138.

Pfändung  der  Ansprüche  gegen  Knappschaftsvereine  (G.
v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  12)  105.  (Knappschaftsgesetz  §  35)
152.

Pfandbriefanstalten,  Genehmigung  der  Errichtung  des
Brandenburgischen  Pfandbriefamts  für  Hausgrundstücke
auf  Grund  der  beigefügten  Satung  (A.  E.  v.  5.  Febr.)
32  Nr.  1.

Pietze  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  in  Pietze  und
Gaschowit  im  Kreise  Rybnik  (2.  Stat.  Nachtr.  v.  6.  Mai)
116  Nr.  13.

Plettenberg.Westfalen),  Eisenbahn  Plettenberg-Herscheid,
s.  Eisenbahnen  Nr.  62.

Podewilshausen  (Pemmein),  Steinbach-  Genossenschaft
daselbst  im  Lantlieise  Stielp  (Stat.  v.  2  1.  Jan.)  28
Nr.  5.

Sachregister  1912.

Pöhlen  (Ostpreußen),  Drainage=  und  Entwässerungs.
genossenschaft  Pöhlen  daselbst  im  Kreise  Friedland
(Stat.  v.  14.  Sept.)  222  Nr.  15.

Polizei,  Polizeiverwaltung  im  Regierungsbezirk  Oppeln,
insbesondere  Übertragung  der  Sicherheitspolizei  und  der
Gesundheitspolizei,  einschließlich  der  Veterinärpolizei,  auf
besondere  staatliche  Behörden  oder  Beamte  (G.  v.
19.  Juni)  182.

Polizeibeamte,  Befugnis  in  betreff  der  Rerision  der
Maße  und  Gewichte  (G.  v.  3.  Juni  §  4)  130.

Polizeibehörden,  Mitwirkung  in  Angelegenheiten,  betr.
die  Ausübung  der  Armenpflege  bei  Arbeitsscheuen  und
säumigen  Unterhaltungspflichtigen  (G.  v.  28.  Juli  Art.  1
&amp;amp;+  1  i0  198.

Polizeiverordnungen,  Befugnis  der  mit  der  örtlichen
Polizeiverwaltung  beauftragten  staatlichen  Behörden  im
Regierungsbezirk  Oppeln  zum  Erlasse  von  ortspolizcilichen
  Vorschriften  (G.  v.  19.  Juni  §  2)  182.

Pollnow  (Pommern),  Eisenbahn  Pollnow-Zollbrück  i.
Pomm.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  63.

Pommern,  Festigung  und  Stärkung  des  deutschen  ländlichen
  Besitzstandes  in  den  national  gefährdeten  Teilen
der  Provinz  Pommern  (6G.  v.  26.  Juni)  183.

s.  Landschaften  Nr.  4.

Poppenbüttel  (Schleswig.  Holstein),  Eisenbahn  Oh'sdorf-Poppenbüttel
  (Alstertalbahn),  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Posen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Posen  für  die  Ansführung  der  Wartheregulicrung,  die
Anlage  eines  Sicherheits=  und  Verkehrshafens  mit
Nebenanlagen  und  Gleisanschlüssen,  einer  Straßenbrücke
an  der  Grabenpforte  und  für  den  Ausbau  des  zweiten
Vorflutgrabens  (A.  E.  v.  2.  Dez.  11)  2  Nr.  6.

Powitzko  (Schlesien),  Mowitzko-Dobrtowitzer  Entwässerungs.
genossenschaft  in  Powitzko  im  Kreise  Militsch  (Stat.  v.
13.  Aug.)  221  Nr.  7.

Preuszen  (Westfalen),  Eisenbahn  (Dortmund)  Preußen—
Münster  i.  Westf.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Preußzisch  Bahnau  (Ostpreußen),  Entwässerungs-  und
Drainagegenossenschaft  Preußisch  Bahnau-Leysuhnen  in
Preußisch  Bahnau  im  Kreise  Heiligenbeil  (Stat.  v.
1  I.  Okt.)  224  Nr.  7.

Preuszische  Zentral-Genossenschaftskasse,  Festsiellung
des  Etats  derselben  für  das  Etatsjahr  1912  (G.  v.
28.  Mai  §  2)  67.

Preußisch  Königsdorf  (Westpreußen),  Ent=  und  Ve.
wänerungsverland  Preußisch  Königsdorf  in  den  Kreiten
Marienburg  und  Elbing  in  Preußisch  Königodorf  (Stat.
v.  3ul.  Juli)  220  Nr.  1.
        <pb n="295" />
        Sachregister  1912.
Rechnungen,  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Ab-Preußisch

  Stargard  (Westpreußen))  ünderung  des
Amtsgerichtsbezirkes  (G.  v.  27.  April)  55.

Prostken  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
der  Karbowisnawiesen  in  Prostken  im  Kreise  Lyck  (Stat.
v.  27.  Aug.)  221  Nr.  9.

Provinz,  jede  Provinz  bildet  eine  Berufsgenossenschaft
der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli
Art.  1  &amp;amp;  1)  207.

Provinzialanstalten  für  Epileptische,  s.  Epileptische.

Provinzialausschuß,  Obliegenheiten  in  Angelegenheiten
der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli
Art.  1  §  4)  208.

Przoybor  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  5.

O.

Quedlinburg  (Sachsen),  Eisenbahn  Blankenburg—
Quedlinburg  mit  Abzweigung  nach  Thale,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  13.

Quelle  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

R.

Nadevormwald  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  (Brügge)
Oberbrügge  —  Radevormwald,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Radlin  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Rafda-Fließ-  Regulierungsgenossenschaft  in  Groß  Guja  im
Kreise  Angerburg  (Stat.  v.  14.  Juni)  202  Nr.  7.

Rang=  und  Titelverhältnisse  der  Eichungsinspekroren  (A.
E.  v.  9.  Juli  Nr.  2)  192.

Nang  und  Titel  der  meliorationstechnischen  Regierungs=
  und  Bauräte  bei  den  Regierungen  (A.  E.  v.
5.  Febr.)  93.

Anderweite  Regelung  der  Rangverhältnisse  der
Staatswerksdirektoren  im  Bereiche  der  Berg.,  Hüttenund
  Salinenverwaltung  und  der  Stellvertreter  der  Vorsitzenden
  der  Bergwerksdirektionen  (A.  E.  v.  29.  März)  52.

Nastenburg  (Ostpreußen),  Änderung  des  Amtsgerichtsbezirtes
  (G.  v.  27.  April)  54.

Naumland  (Westfalen),  Eisenbahn  (Erndtebrück)  Raumland
  Markhausen  (früher  Raumland-Berleburg—Alleudorf
  bei  Vattenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

27

nahme  und  Prüfung  der  Rechnungen  (G.  v.  22.  März)  29.
Rechnungen  der  Knappschaftskassen  (Knappschafts.
gesetz  655  60,  62,  68)  161.

Rechtsfähigkeit  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen
Krankenkassen  derselben  (Knappschaftsgesetz  §  6)  139.
Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  über  die
polizeiliche  Reinigung  der  öffentlichen  Wege  (G.  v.

1.  Juli  §  11)  189.

Rechtsweg,  Ausschluß  desselben  in  Angelegenheiten  der
Knappschaftsvereine  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  22)  108.
(Knappschaftsgesetz  35  32,  70)  150.

Recklinghausen  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Recklinghausen  für  den  Bau
und  Betrieb  des  Hauptsammelkanals  der  Kanalisations.
anlage  für  Recklinghausen=  Altstadt  (A.  E.  v.  11.  Ok..)
232  Nr.  2.

Regierungen,  Ernennung,  Rang  usw.  der  meliorationstechnischen
  Regierungs-  und  Bauräte  bei  den  Regicrungen
(A.  E.  v.  5.  Febr.)  93.

Regierungspräsident  bestätigt  die  Stellvertreter  der
Vorsitzenden  der  bei  gemeindlichen  Behörden  errichteten
Versicherungsämter  (A.  E.  v.  16.  Juli)  204.

Regierungspräsident  setzt  die  Höchstpreise  für  ein.
fache  Arzneimittel  im  Handverkaufe  in  Hinsicht  auf  Bezug
durch  Mitglicder  der  Knappschaftsvereine  sest  (G.  v.
3,  Juni  Art.  1  Nr.  10)  104.  (Knappschaftsgesetz  §  24)
117.

Regierungs=  und  Bauräte,  Ernennung,  Nang  usw.
der  meliorationstechnischen  Regierungs-  und  Bauräte  bei
den  Regierungen  (A.  E.  v.  5.  Febr.)  93.

Reichsangehörigkeit  ist  Erfordernis  für  die  Wählbarkcit
zu  Knappschaftsältesten  und  Schiedsgerichtsbeisitzern
(Knappschaftsgesch  85  52,  73)  158.

Reichs-(Militär-)  Fiskus,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Reichs=  (Militär-)  Fiskus  für  die
Durchführung  des  Entwässerungskanals  vom  Truppenlager
  Wahn  nach  dem  Rhein  (A.  E.  v.  29.  Juni)
214  Nr.  5.

Reichsversicherungsamt,  Zuständigkeit  in  Angeligenheiten
  der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  (G.  v.
23.  Juli  Art.  1  §  6)  208.

Reinigung  ösfentlicher  Wege  (G.  v.  1.  Juli)  187.

Reisby  (Schleswig  Holstein),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Hadersleben  (Stat.  v.  10.  Jan.)  211  Nr.v.

Reisekosten  (Tagegelder,  Fahrkosten  usw.),  Erläuterung
des  Königlichen  Staatsministeriums  zu  §&amp;amp;  4  der  Ausführungebestimmungen
  zu  den  Vorschriften  über  die

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        28

Reisekosten  (Forts.)

Reisekosten  der  Staatsbeamten  vom  24.  September  1910
(v.  20.  Mai)  135.

Gewährung  von  Reisekosten  an  Beamte  der  Meliorationsbauverwaltung,
  Ausdehnung  der  Verordnung  vom
23.  September  1911  (V.  v.  H.  Juli)  203.

Neuere  Vorschriften  über  die  Reisekosten  der  Justizbeamten
  bei  gerichtlichen  Geschäften  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes
  der  Beschäftigung  (V.  v.  4.  Nov.)  225.
—  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  24.  Dezember  1873,
8.  Mai  1876,  6.  August  1898  und  27.  August  1900
(das.  §  7)  226.

Reiseentschädigungen  für  die  Mitglieder  der  Zahnärztekammer
  (V.  v.  16.  Dez.  §  7)  236.

Remagen  (Rheinprovinz),  Eisenbahnen  von  Remagen
über  Dümpelfeld,  Lissendorf  und  Jünkerath  nach  Weywertz
  (früher  Bütgenbach),  L.  Eisenbahnen  Nr.  64.

Rennerod  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  6.

Rentengüter,  Schaffung  von  Rentengütern  zur  Festigung
und  Stärkung  des  deutschen  ländlichen  Besitzstandes  in
den  national  gesährdeten  Teilen  der  Provinzen  Ost.
preußen,  Pommern,  Schlesien  und  Schleswig-Holstein
(G.  v.  26.  Juni)  183.

Revision,  Einlegung  deiselben  gegen  Entscheidungen  der
Schiedsgerichte  in  Knappschaftsangelegenheiten  (G.  v.
3.  Juni  Art.  I  Nr.  25,  29)  109.  (Knappschaftsgesetz
8877,  82)  166.

Rhein,  Beteiligung  des  Staates  an  den  Aktiengesellschaften
Rhein=  und  See  Schiffahrts-Gesellschaft  in
Cöln  und  Mannheimer  Dampfschleppschiffahrts.  Gesell.
schaft  in  Mannheim  (G.  v.  18.  März)  25.

Rheinisch-Westfälisches  Elektrizitätswerk,  Aktiengesellschaft
  in  Essen  a.  d.  Ruhr,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  zur  Erwerbung  von  Wegeeigentum  in  den
Gemeinden  Nieder  und  Ober  Elfringhausen  im  Krociie
Hattingen  und  Nächstebreck  im  Kreise  Schwelm  für  die
Herstellung  einer  Gasfernleitung  von  Essen  nach  dem
Bergischen  Lande  (A.  E.  v.  6.  Mai)  115  Nr.  12.

Rheydt  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Rheydt  für  den  Neubau  eines  städtischen
Verwaltungsgebäudes  (A.  E.  v.  5.  Ang.)  217  Nr.  17.

Nichter,  Reisekosten  bei  gerichtlichen  Geschäften  innerhalb
des  Amtsgerichtsbezirkes  der  Veschäftigung  (V.  v.  4.  Dez.
82)  225.

Riebuig  (Schlesien),  Döbern  Riebniger  Deichverband  (Etat.
Nachtr.  v.  21.  Jan.)  12  Nr.  5.

Sachregister  1912.

Rogäsen  (Sachsen),  Kleinbahn  Rogäsen-Karow,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  29.

Rohrbach,  Obere  Rohrbach-Genossenschaft  in  Klein  Runow
im  Kreise  Schlawe  (Stat.  v.  22.  Jan.)  27  Nr.  2.

Rommerskirchen  (Rheiuprovinz),  Eisenbahn  Elsdorf-Bergheim-Rommerskirchen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Rosenberg  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Zinten—  Rosenberg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  80.

Rudersdorf  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Rüdesheim  (Hessen-Nassan),  Verbindungsbahn  Nädes.
heim  (Geisenheim)  —-Sarmsheim  (Ockenheim),  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  66.

Ruhegehalt,  Abänderung  der  Ruhegehaltsordnung  für
die  Geistlichen  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover  vom  26.  Mai  1909  (K.  G.  v.
16.  Juli)  199.

s.  Pension.

Ruhrort  (Rheinprovinz),  nene  Eisenbahnbräcke  über  den
Rhein  bei  Ruhrort,  s.  Eisenbahnen  Nr.  58.

Runkel  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  6.

Ruß  (Ostpreußen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Gemeinde  Ruß  im  Kreise  Heydekrug  für  den  Bau
einer  festen  Vrücke  über  den  Atmathstrom  bei  Ruß
(A.  E.  v.  9.  April)  115  Nr.  1.

Rußland  (Kaisertum),  Notenwechsel,  betr.  die  Ausdehnung
der  Bestimmungen  des  Staatsvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Nußland  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  zwischen  der  preußischen  Staatsbahn
bei  Herby  und  der  Herby.  Czenstochauer  Eisenbahn  vom
6.  Dezember  1904  auf  die  Eisenbahn  Herby  -Kielzy
(v.  1./14.  Nov.  11)  15.

Rockgraben-Genossenschaft  in  Greifswald  (Stat.  Nachtr.
v.  I1.  Dez.  11)  14  Nr.  2.

S.

Saalfeld  (Sachsen.  Meiningen),  Eisenbahn  Triptis  -Saalfeld,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  73.

Saarbrücken  (NRheinprovinz),  Verleihung  des  Enteij
nungsrechts  an  die  Stadigemeinde  Saarbrücken  für  die
Hersiellung  der  geplanten  Kläranlage  der  Stadt  (A.  E.
v.  29.  Juni)  214  Nr.  6.
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        Sachregister  1912.  29

Sachsen  (Großherzogtum),  Staatsvertrag  zwischen  dem
Königreiche  Preußen  und  dem  Greßherzogtume  Sachsen,
betr.  die  Durchführung  der  Grundstückszusammenlegungen
und  der  damit  verbundenen  Ablösungen  im  Großherzogtume
  Sachsen  durch  die  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  (v.  18.  Juli  08)  43.  (Bek.  v.  13.  April)
48.

Sachsen  (Preovinz),  s.  Landschaften  Nr.  5.

Sagan  (Schlesien),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
den  Kreis  Sagan  für  den  Bau  einer  elektrischen  Uberlandleitung
  (A.  E.  v.  23.  Juli)  217  Nr.  11.

Sankt  Matthias  (Rheinprovinz),  Vereinigung  der  Landgemeinde
  Sankt  Matthias-Sankt  Medard-Feyen  (mit
Ausnahmen)  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
  Trier  (G.  v.  19.  Juni)  181.

Sankt  Medard  (Nheinprovinz),  Vereinigung  der  Landgemeinde
  Sankt  Matthias-  Sankt  Medard-  Feyen  (mit
Ausnahmen)  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
  Trier  (G.  v.  19.  Juni)  181.

Sarmsheim  (Hessen),  Verbindungsbahn  Röüdesheim
(Geisenheim)  —-Sarmsheim  (Ockenheim),  s.  Eisenbahnen
Nr.  66.

Satzungen  der  Knappschaftsvereine  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1
Nr.  4  ff.)  98.  (Knappschaftsgesetz  §§  4  ff.)  138.

Satzungen  der  landwirtschaftlichen  Berussgenossenschaften
  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  88  3,  5,  10,  12)  207.

Schatzanweisungen,  Ermächtigung  des  Finanzministers
zur  Ausgabe  von  Schataanweisungen  bis  auf  Höhe  von
100  000  000  K  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
Betriebsfonds  der  Gencralstaatskasse  (G.  v.  28.  Mai
§5  3)  68.

Ermächtigung  zur  vorübergehenden  Ausgabe  von
Schatzanweisungen  an  Stelle  von  Staatsschuldverschreibungen,
  s.  unter  Staatsanleihen.

Schaudienen  (Ostpreußen),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Drainagegenossenschaft  Schaudienen  in
Schandienen  im  Kreise  Labiau  zur  Verbreiterung  ven
Teilen  des  nördlichen  Bahndammgrabens  an  der  Vahn.
strecke  Königsberg-Labiau-Tilsit  und  zur  Hinausschiebung
des  Schutzstreifens  (A.  E.  v.  5.  Juli)  206  Nr.  4.

Schaumburg-Lippe  (Fürstentum),  Staatsvertrag  über
den  Anschluß  der  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe
wohnhaften  Tierärzte  an  die  Tierärztekammer  der
preußischen  Provinz  Hessen-Nassau  (v.  1.  Dez.  11)  21.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
  zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,
27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1907  unterzeichneten
Verträge  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grund-Schaumburg-Lippe

  (Forts.)
stückszusammenlegungen,  Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen
  auf  die  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
(v.  28.  März)  130.  (Bek.  v.  14.  Juni)  134.

Scheidt  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Münster  a.  St.—
Scheidt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  54.  «

Scheuue(Pommet-11),Eisenbahn
s.  Eisenbahnen  Nr.  67.

Schiedsgerichte,  Bildung  usw.  solcher  und  eines  Oberschiedsgerch
  3  in  Knappschaftsangelegenheiten  (G.  v.
3.  Juni  Art.  1  Nr.  23,  25,  28,  29)  109.  (Knappschastsgesetz
  88  71  bis  81)  164.

Schiffahrtsgesellschaften,  Beteiligung  des  Staates  an
den  Aktiengesellschaften  Rhein=  und  See-Schiffahrts.Gesellschaft
  in  Cöln  und  Mannheimer  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft
  in  Cöln  (G.  v.  18.  März)  25.

Schlesien,  Festigung  und  Stärkung  des  deutschen  ländlichen
  Besitzstandes  in  den  national  gefährdeten  Teilen
der  Provinz  Schlesien  (G.  v.  26.  Juni)  183.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Provinzialverband
  der  Provinz  Schlesien  für  die  Anlage  der  im
Schlesiertale  bei  Breitenhain  geplanten  Talsperre  (A.  E.
v.  30.  Ang.)  218  Nr.  26.

Schlesiertal,  Talsperre  im  Schlesiertale  bei  Breitenhain,
s.  Schlesien  (Provinz).

Schleswig-Holstein,  Festigung  und  Stärkung  des
deutschen  ländlichen  Besitzstandes  in  den  national  gefährdeten
  Teilen  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (G.  v.
26.  Juni)  183.

Schlobitten  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
Schlobitten-  Jonikam  in  Gut  Schlobitten  im  Kreize
Preußisch  Holland  (Stat.  v.  24.  Jan.)  27  Nr.  4.

Schlüsselburg  (Westfalen),  Schmiedebruch-Genossenschaft
in  Schlüsselburg  im  Kreise  Minden  (Stat.  v.  5.  Aug.)
227  Nr.  1.

Schinalenbeck  (Hamburg),  Eisenbahn  Barmbeck-Volksdorf
  und  Wohldorf  mit  Abzweigung  von  Volklsdorf
nach  Schmalenbeck  und  Groß  Hansderf  (Walddörferbahn),
s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

Schmellwitz  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Schmiedebruch-Genossenschaft  in  Schlüsselburg  im  Kreise
Minden  (Stat.  v.  5.  Ang.)  227  Nr.  1.

Schnee,  Verpflichtung  zur  Schnecräumung  auf  Wegen,
die  überwiegend  dem  inneren  Verkehre  der  Ortschaft
dienen  (G.  v.  1.  Juli  §  1)  187.

Schönebeck  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrehhrs
an  die  Stadtgemeinde  Schönebeck  zur  Anlegung  eines
kommunalen  Friedhofs  (A.  E.  v.  11.  Juni)  202  Nr.  5.

Scheune  —Pasewalk,
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        30

Schönfeld  (Pommern),  Verchen  ·  Schönfelder  Entwasserungsgenossenschaft
  in  Verchen  im  Kreise  Demmin  (Stat.
v.  29.  April)  206  Nr.  1.

Schönsee  (Westpreußen),  Errichtung  eines  Amtsgerichts
(G.  v.  28.  Mai)  92.

Scholven  (Westfalen),  Ausbau  der  staatlichen  Doppel.
schachtanlage  daselbst  (G.  v.  18.  März)  25.

Schonzeiten  für  Muffelwild  —  ovis  musimon  —  (V.
v.  22.  Jan.  Art.  II)  11.

Schulaufsicht,  Ausübung  der  Schulaussicht  über  die
Previnzialanstalten  für  Epileptische  in  der  Provinzialinstanz
  durch  die  Oberpräsidenten  (A.  E.  v.  26.  Febr)  27.

Zuständigkeit  der  Schulaussichtsbehörde  in  betreff  der
Amtszulagen  der  Schulleiter  usw.  an  den  öffentlichen
Volksschulen,  Deklaration  und  Ergänzung  des  §24  des
Gesetzes  vom  26.  Mai  1909  (G.  v.  5.  Juli)  191.

Schwartes  Venn,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des
Schwarten  Venns  in  Mesum  im  Kreise  Steinfurt
(Stat.  v.  12.  März)  50  Nr.  8.

Schwenzerbach-Oeibverband  in  Kammin  im  Kreise
Kammin  (Stat.  v.  27.  Sept.)  228  Nr.  3.

Schwerin  a.  W.  (Posen),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadt  Schwerin  a.  W.  für  den  Bau  eines
Verkehrs,  und  Winterschutzhasens  mit  Nebenanlagen  und
Gleisanschluß  (A.  E.  v.  19.  April)  115  Nr.  7.

Seckenburg  (Östpreußen),  Linkuhnen-Seckenburger  Entwässerungsverband
  (Stat.  Nachtr.  v.  11.  Dez.  11)  7  Nr.  3.

Secsken  (Ostpreußen),  Genossenschaft  zur  Regulierung  der
oberen  Czarna  daselbst  im  Kreise  Oleo  (Stat.  v.
3.  Febr.)  49  Nr.  2.

Segeberg  (Schleswig  Holstein),  Kleinbahnen:  Kiel  (Gaarden)—Wankendorf—Segeberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  42)

Lübeck-Segeberg,  s.  Nr.  46.

Scifen  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Seifen  daselbst  im  Kreise  Altenkirchen  (Stat.  v.
I.  April)  115  Nr.  3.

Eisenbahn  Seisen—Linz  a.  Rh.,  s.  Eisenbahnen
Nr.  68.

Selkentrop  (Wesifalen),  Oberberndorf.  Selkentrover  Wiesengeur
  enschaft  in  Oberberndorf  im  Kreise  Meschede  (Siat.
v.  18.  März)  94  Nr.  4.

Scenftenberg  (Brandenburg),  Niederlausitzer  Wasserwerk?—
gesellschaft  in  Senttenberg,  s.  Niederlausitzer  Wasserwerkegesellschaft.


Eienbehn  Seuttenberg  (Lausitzt-Drebkau,  s.  Eisen.
Lahnen  Nr.  09.

Sachregister  1912.

Siddau  (OÖstpreußen),  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft
  Siddau  daselbst  im  Kreise  Friedland  (Stat.
v.  11.  Dez.  11)  7  Nr.  2.

Siegkreis  (in  der  Rheinprovinz),  Kleinbahn  des  Kreises,
s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Skadow  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Skalmierzyce  (Posen),  Eisenbahn  Ostrowo-Skalmierzyce,
s.  Eisenbahnen  Nr.  61.

Söllnitz  (Vommern),  Grabow-Regulierungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Schlawe  (Stat.  v.  1.  Juli)  202  Nr.  9.

Soest  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadtgemeinde  Soest  zum  Schutze  des  städtischen
Wasserwerkes  gegen  Verunreinigungen  (A.  E.  v.  4.  Jan.)
42  Nr.  1.

Solingen  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Solingen-Kohlfurterbrücke-Kronenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Sollnitz  (ommern),  Hohenfelde.Sollnitzer  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Hohenfelde  im  Kreise  Lauenburg  (Stat.
v.  22.  April)  115  Nr.  11.

Sonderburg  (Schleswig  Holstein),  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechis  an  die  Stadtgemeinde  Sonderburg  für
die  Ausführung  der  geplanten  Wasserrohrverlegung
(A.  E.  v.  23.  Juli)  217  Nr.  10.

Sountage,  Erläuterung  des  Königlichen  Staatsministeriums
zu  §  4  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften
über  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten  vom  21.  September
  1910,  betr.  die  Benutzung  der  Sonn=  und  Feiertage
  zu  Dienstreisen  der  Staatsbeamten  (v.  20.  Mai)  135.

s.  Feiertage.

Sorgeniederung,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der
Sorgeniederung  in  Norderstapel  im  Kreise  Schleswig
(Stat.  v.  28.  Okt.)  232  Nr.  6.

Spiergsten  -Grünwalde  (Ostpreußen),  Drainage=  und
Entwässerungsgenossenschaft  Spiergsten-  Grünwalde  daselbst
  im  Kreise  Lötzen  (Stat.  v.  5.  Aug.)  221  Nr.  5.

Staat  trägt  die  Kosten  des  Oberschiedsgerichts  in  Knappschaftsangelegenheiten
  (Knappschaftsgesetz  §  83  Nr.4)  169.

Staatsanleihe  zur  Festigung  und  Stärkung  des  deutschen
ländlichen  Besitztandes  in  den  national  gefährdrten
Teilen  der  Prorinzen  Ostrreußen,  Wommern,  Schlesien
und  Schleswig  Holstein  (G.  v.  26.  Juni  §  5)  184.

Staatsanleihe  zur  Eigänzung  der  Einnahmen  in  dem
Staalshaushaltsctat  für  das  Etaisjahr  1912  (G.  v.
23.  Mai)  90.

Staatranleibe  zur  Veirbeserung  der  Wehnunespver-Lälinise
  ven  Arbeitern  staatlicher  Vetris#be  und  von  ger.ug

  beseldrien  Staatebramten  (G.  v.  14.  Juni  82)  180.
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        Sachregister  1912.  31

Staatsanleihe  (Forts.)

Staatsanleihe  zum  Ausbaue  der  neuen  staatlichen
Doppelschachtanlagen  in  Westfalen  sowie  zur  Beteiligung
des  Staates  an  den  Aktiengesellschaften  Rhein=  und  See-Schiffahrts-Gesellschaft
  in  Cölu  und  Mannheimer  Dampf.
schleppschiffahrts-  Gesellschaft  in  Mannheim  (G.  v.
18.  März)  25.

Staatsanleihe  zur  Erweiterung  und  Vervollständigung
des  Staatseisenbahnnetzes  sowie  zur  Förderung  des  Baues
von  Kleinbahnen  (G.  v.  14.  Juni  88  4,  5)  176.

Staatsanleihe  zum  Erwerbe  von  Privatcisenbahnen
(G.  v.  14.  Juni  8§  4,  5)  176.

Staatsanwälte,  Reisekosten  bei  gerichtlichen  Geschäften
innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung
(V.  v.  4.  Dez.  §  2)  225.

Staatsbauverwaltung,  Anwendung  des  Enteignungs.
verfahrens  bei  der  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Begradigung  der  Warthe  (A.  E.  v.  6.  Dez.  11)
2  Nr.  6.  —  desgl.  bei  der  Erweiterung  des  Schutz
hafens  in  Hameln  (A.  E.  v.  15.  Jan.)  42  Nr.  3.

Staatseisenbahnen,  s.  Eisenbahnen.

Staatshaushalt,  Ergänzung  des  §5  51  des  Gesetzes,
betr.  den  Staatshaushalt,  vom  11.  Nai  1898  (G.  v.
22.  März  Art.  I1)  31.

Staatshaushaltsctat,  Feststellung  desselben  für  das
Etatsjahr  1912  (G.  v.  28.  Mai)  67.

Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushaltsctat
  1912  (G.  v.  28.  Mai)  89.

Stadtausschuß,  Zuständigkeit  in  der  Ausübung  der
Armenpflege  bei  Arbeitsschenen  und  säumigen  Unterhaltungspflichtigen
  (G.  v.  23.  Juli)  195.

Obliegenheiten  in  Angelegenheiten  der  landwirt.
schaftlichen  Unsallversicherung  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  4)
208.

Stadtbezirke,  Vereinigung  der  Landgemeinde  Boxhagen-Rummelsburg
  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadt.
kreise  Lichtenberg  (G.  v.  9.  April)  41.  —  desgl.  der
Landgemeinden  Pallien,  Sankt  Matthias--Sankt  Medard-Feyen
  (mit  Ausnahmen)  und  Heiligkreuz  mit  der  Stadtgemeinde
  und  dem  Stadtkreise  Trier  (G.  v.  19.  Juni)  181.

Stadthagen  (Schaumburg-Lippe),  Eisenbahn  Nienburg
a.  Weser-Minden  i.  Westf.  mit  Abzweigung  nach  Stadthagen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Standesbeamten  kann  die  Befugnis  zur  Befreiung  vom
Aufgebote  bei  Reichsinländern  im  Falle  dringenden  Bedürfnisses
  übertragen  werden  (V.  v.  16.  Ocz.)  229.

Staudernheim  (Rheinprovinz),  Abtretung  einiger  Parzellen
  dieser  Gemeinde  an  das  Königreich  Bayern  (Bek.
v.  10.  Febr.)  9.

Stavelot  (Belgien),  Eisenbahn  Malmedy—MReichsgrenze
in  der  Richtung  auf  Stavelot,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  48.

Steinbach-Genossenschaft  in  Podewilshausen  im  Landkreise
  Stolp  (Stat.  v.  24.  Jan.)  28  Nr.  5.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  zur  Festigung  und
Stärkung  des  deutschen  ländlichen  Besitzstandes  in  den
national  gefährdeten  Teilen  der  Provinzen  Ostpreußen,
Pommern,  Schlesien  und  Schleswig-Holstein  (G.  v.
26.  Juni  §  6)  185.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  usw.  in  Angclegenheiten
  der  Knappschaftsvereine  (Knappschaftsgesetz
§  69)  163.

Stepenitz  (Vommern),  Paulsdorf.  Stepenitzer  Deichverband
in  Stepenitz  im  Kreise  Kammin  (Stat.  v.  3.  Okt.)  228
Nr.  6.

Stertmoor-Genossenschaft  in  Einstellige  Höfe  im  Kreise
Bremervörde  (Stat.  v.  25.  Okt.)  232  Nr.  5.

Straduna  (Schlesien),  Straduna-Zywodczützer  Deichverband
  (Stat.  Nachtr.  v.  24.  Jan.)  42  Nr.  4.

Strafverfahren,  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen
Untersuchung  wegen  Verbrechen  usw.  ruht  das  Wahl.
recht  und  die  Wählbarkeit  zu  Mitgliedern  der  Jahnärztekammer
  (V.  v.  16.  Dez.  §  3)  233.

Stralsund  (Pommern),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Überlandzentrale  Stralsund,  Aktiengesellschaft  in
Stralsund,  zur  Herstellung  der  Anlagen  für  die  Leitung
und  Verteilung  des  elektrischen  Stromes  innerhalb  der
Kreise  Franzburg,  Grimmen,  Greifswald,  Rügen  und
des  Stadtkreises  Stralsund  sowie  der  Kreise  Anklam,
Demmin  und  Usedom.Wollin  (A.  E.  v.  14.  Juni)  214
Nr.  4.

Streitmoor-Entwässerungsgenossenschaft  in  Heimsen  im
Kreise  Minden  (Stat.  v.  24.  Aug.  11)  213  Nr.  1.
Strippau  (Westpreußen),  Fichtsee.  Entwässerungsgenossenschaft
  Strippau  daselbst  im  Kreise  Berent  (Stat.  v.

15.  Sept.)  224  Nr.  2.

Stübbek  (Schleswig-Holstein),  Entwässerungsgenossonschaft
Enüstedt  in  Stübbek  im  Kreise  Apenrade  (Stat.  v.  1.1.  April)
115  Nr.  5.

Stüde  (Hannover),  Düsiernhooper-Moor.  Entwässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Gishorn  (Stat.  v.
12.  März)  59  Nr.  10.

Szittlehmen  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Gumbinnen-  Szut.
kehmen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.
        <pb n="300" />
        32

T.

Tagegelder  (Diäten),  s.  Reisekosten.

Tannhofen  (Posen),  Tannhefener  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Hohensalza  (Stat.  v.  25.  Nov.  11)
2  Nr.  3.

Terkelsbüll  (Schleswig=  Holstein),  Terkelsbüller  Ent.
wässerungsgenossenschaft  daselbst  im  Kreise  Tondern
(Stat.  v.  3.  Febr.)  28  Nr.  8.

Thalböckelheim  (Rheinprovinz),  Abtretung  einiger  Parzellen
  dieser  Gemeinde  an  das  Königreich  Bayern  (Bek.
v.  10.  Febr.)  9.

Thale  (Sachsen),  Eisenbahn  Blankenburg  Ouedlinburg
mit  Abzweigung  nach  Thale,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Thorn  (Westpreußen),  Underung  des  Amtsgerichtsbezirkes
(G.  v.  28.  Mai)  92.

Tierärztekammern,  Staatsvertrag  über  den  Auschluß
der  im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  wohnhaften  Tierarzte
  an  die  Tierärztekammer  der  preußischen  Provinz
Hessen-Nassau  (v.  1.  Dez.  11)  21.

Treptow  a.  Rega  (Pommern),  Kleinbahnen  Treptow
a.  Rega-  Deep  und  Treptow  a.  Rega—Horst,  s.  Eisen
bahnen  Nr.  28.

Trier  (Rheinprovinz),  Vereinigung  der  Landgemeinden
Pallien,  Sankt  Matthias-  Sankt  Medard-  Feyen  (mit
Ausnahmen)  und  Heiligkreuz  mit  der  Stadtgemeinde
und  dem  Stad  tkreise  Trier  (G.  v.  19.  Juni)  181.

Triptis  (Sachsen.Weimar.Eisenach),  Eisenbahn  Triptis—
Saalfeld,  s.  Eisenbahnen  Nr.  73.

u.

übertragung  der  Ansprüche  gegen  Kuappschaftsvereine
(G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  12)  105.  (Kuappschaftsgesetz
§  35  152.

Utersen  (Schleswig-Holstein),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Utersen  für  die  Ausführung  des
geplanten  Erweiterungsbaues  des  städtischen  Krankenhauses
  =  Bleckerstifte  (A.  E.  v.  3.  Okt.)  221  Nr.  5.

Umlegung  von  Giundstücken  in  der  Residenzstadt  Wiesbaden
  (G.  v.  3.  Juni)  179.

Unertz,  Entwässerungsgenossenschaft  Unertz  in  Erden  im
Kreise  Vernkastel  (Stat.  v.  6.  Jan.)  14  Nr.  7.

Unfallversicherung,  Gesetz  über  die  landwirtschaftliche
Unfallversicherung  (v.  23.  Juli)  207.

Sachregister  1912.

Unislat  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Unterhaltungspflichtige,  Ausübung  der  Armenpflege
bei  säumigen  Unterhaltungspflichtigen  (G.  v.  23.  Juli
Art.  2)  198.

Unterstützung  der  Bergleute,  s.  Knappschaften.

Unterstützungswohnsitz,  Abänderung  und  Ergänzung
der  Ausführungsgesetze  zum  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  (G.  v.  23.  Juli)  195.

Usedom  (Dommern),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Usedom-Wollin  (Stat.  Nachtr.  v.  9.  Juli)
216  Nr.  9.

Lsi  gen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  7.

V.

Velbert  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Velbert-Kettwig,  s.
Eisenbahnen  Nr.  74.

Verchen  (Vommern),  Verchen.  Schönfelder  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Verchen  im  Krrise  Demmin  (Stat.  v.
29.  April)  206  Nr.  1.

Verdienstkreuz,  Stiftung  eines  Königlich  Preußischen
Verdienstkreuzes  (Urk.  v.  27.  Jan.)  3.

Vergütungen  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  in  Knappschaftsangelegenheiten
  (Knappschaftsgesetz  §  75)  165.
Verjährung  der  Unterstützungsansprüche  gegen  Knappschaftsvereine
  (Knappschaftsgesetz  §  35)  152.  —  desgl.

der  Beiträge  usw.  zu  demselben  (das.  §  44)  155.

Vermögen,  Vermögensverwaltung  der  landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  §9)  209.

Verpfändung  der  Ausprüche  gegen  Knappschaftsvereine
(G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  12)  105.  (Knappschaftsgesetz
g  35)  152.

Versicherungsämter,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten.
der  Knappschaftsvereine  (G.  v.  3.  Juni  Art.  1  Nr.  ö,  18)
99.  (Knappschaftsgesetz  §§8  15,  58)  143.

Zuständigkeit  in  Angelegenheiten  der  landwirtschaftlichen
  Unfallversicherung  (G.  v.  23.  Juli  Art.  1  §  6)
2.

Bestätigung  von  Stellvertretern  der  Vorsitzenden
der  bei  gemeindlichen  Behörden  errichteten  Versichcrungsämter
  (A.  E.  v.  16.  Juli)  201.

Vertretung  der  Jahnärztekammer  (V.  v.  16.  Dez.  8  9)
236.

Vertretung  der  Knappschaftsvereine  (Knappschaftsgesey
  §  55)  159.
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        Sachregister  1912.  33

Verwaltungsstreitverfahren  in  Angelegenheiten,  betr.
die  Ausübung  der  Armenpflege  bei  Arbeitsscheuen  und
säumigen  Unterhaltungspflichtigen  (G.  v.  23.  Juli)  195.

Verwaltungsstreitverfahren  in  Streitigkeiten  über  die
Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung  öffentlicher
Wege  (G.  v.  1.  Juli  §5  11  Abs.  2)  190.

Verwaltungszwangsverfahren,  Beitreibung  der  Leistungen
  zu  den  Knappschaftskassen  im  Wege  desselben
(Knappschaftsgesetz  5  44)  155.

Vienenburg  (Hannover),  Eisenbahn  Bicnenburg—Grauhof
  Gbf.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  75.  »

Völzer  Bach,  Entwässerungsgenossenschaft  am  Völzer
Bache  in  Naugard  (Stat.  Nachtr.  v.  24.  Febr.)  94  Nr.  1.

Volksdorf  (Hamburg),  Eisenbahn  Barmbeck—Volksdorf
und  Wohldorf  mit  Abzweigung  von  Volksdorf  nach
Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn),
s.  Eisenbahnen  Nr.  77.

W.

Wahlen  der  Mitglieder  und  des  Vorstandes  der  Zahnärztekammer

  (V.  v.  16.  Dez.  88  3  ff.,  8  ff.)  233.

Wahlen  der  Knappschaftsältesten,  der  Mitglieder  der
Knappschaftsvorstände  und  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte
  (G.  v.  3.  Juni  Art.  I  Nr.  14)  106.  (Knappschaftsgesetz
  85  52,  53,  72)  158.

Wahn  (Reinprovinz),  Truppenlager,  s.  Reichs.  (Militär.)
  Fiskus.

Walddörferbahn,  Eisenbahn  Barmbeck—-—Volksdorf  und
Wohldorf  mit  Abzweigung  von  Volksdorf  nach  Schmalen.
beck  und  Groß  Hausdorf  (Walddörferbahn),  s.  Eisenbahnen
  Nr.  77.

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstentümer),  Staatsvertrag
zwischen  Preußen  und  Waldeck  über  den  Anschluß  der
in  den  Fürstentümern  Waldeck  und  Pyrmont  wohnhaften
Arzte  an  die  Arztekammer  der  preußischen  Provinz  Hessen-Nassau
  (v.  24./25.  Okt.)  230.

Wallmerod  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,)  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  April,
9.  Mai)  52,  57.

Wankendorf  (Schleswig-Holstein),  Kleinbahn  Kiel
(Gaarden)  —  Wankendorf  —  Segeberg,  s.  Eisenbahnen
Nr.  42.

Warstade  (Hannover),  Warstader  Deich=  und  Schleusenverband
  daselbst  im  Kreise  Neuhaus  a.  Oste  (Stat.  v.
8.  Juni)  194  Nr.  7.

Gesetzsammlung  1912.

Warthe  (Fluß),  s.  Staatsbauverwaltung,  Posen.

Weetzen  (Hannover),  Eisenbahn  Weetzen-Münder  a.  Deister,
s.  Eisenbahnen  Nr.  78.

Wege,  Reinigung  öffentlicher  Wege  (G.  v.  1.  Juli)  187.

Weide-Wiesengenossenschaft  in  Namslau  im  Kreise  Namslau
(Stat.  v.  12.  März)  94  Nr.  3.

Weilburg  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  14.  Jan.  Anl.)  6.
Westerholt  (Westfalen),  Ausbau  der  staatlichen  Doppelschachtanlage

  daselbst  (G.  v.  18.  März)  25.
Westpreußen  (Provinz),  s.  Landschaften  Nr.  2.
Weywertz  (Nheinprovinz),  Eisenbahnen  von  Remagen

über  Dümpelfeld,  Lissendorf  und  Jünkerath  nach  Weywertz

(früher  Bütgenbach),  s.  Eisenbahnen  Nr.  64.
Wiederkaufsrecht  bel  den  in  den  national  gefährdeten

Teilen  der  Provinzen  Ostpreußen,  Pommern,  Schlesien

und  Schleswig-Holstein  zur  Festigung  und  Stärkung  des
deutschen  ländlichen  Besitzstandes  errichteten  Rentengütern

(G.  v.  26.  Juni  §  3)  184.

Wierschem  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
Wierschem  II  daselbst  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  15.  Jan.)
58  Nr.  3.

Wiesbaden  (Hessen-Nassan),  Umlegung  von  Grundsiücken
in  der  Residenzstadt  Wiesbaden  (G.  v.  3.  Juni)  179.
Wilden  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Landgemeinde  Wilden  im  Kreise  Siegen  für  die  Er.-haltung
  ihrer  Wassergewinnungsanlage  (A.  E.  v.  21.  Okt.)

228  Nr.  10.

Wilgersdorf  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Wipperfürth  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  (Brügge)  Ober.
brügge-Wipperfürth,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Witten  (Westfalen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadtgemeinde  Witten  für  die  Erweiterung  ihrer
Wassergewinnungsanlagen  (A.  E.  v.  9.  Juli)  216  Nr.  7.

Wittlage  annover),Wittlager  Kreisbahn-Aktiengesellschaft,
s.  Eisenbahnen  Nr.  79.

Wodki  (Posen),  Wodki-Grünhofer  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Grünhof  im  Kreise  Witfowo  (Stat.  v.  25.  Nov.  11)
24  Nr.  1.

Wörpedorf  (Hannover),  Wörpewiesen.  Genossenschaft
daselbst  im  Kreise  Osterholz  (Stat.  v.  29.  März)  59  Nr.  12.

Wörpewiesen-Genossenschaft  in  Wörpedorf  im  Kreise
Osterholz  (Stat.  v.  20.  März)  59  Nr.  12.

Wohlau  (Schlesien))  Eisenbahn  Maltsch-Wehlau,  (.
Eisenbahnen  Nr.  49.

s.  Chausseen  Nr.  5.

Wohldorf  (Hamburg),  Eisenbahn  Barmbeck-Volksderf

und  Wohldorf  mit  Abzweigung  von  Volksdorf  nach
E.
        <pb n="302" />
        34

Wohldorf  (Forts.)

Schmalenbeck  und  Groß  Hansdorf  (Walddörferbahn),  s.
Eisenbahnen  Nr.  77.

Wohnung,  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung
  der  Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die
in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering
besoldeten  Staatsbeamten  (G.  v.  14.  Juni)  180.

Übertragung  der  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen
Reinigung  öffentlicher  Wege  auf  Wohnungsberechtigte
(G.  v.  1.  Juli  §5  5  Abs.  2)  188.

Wolgasterfähre  (Pommern),  Eisenbahn  Heringsdorf
Seebad  —Wolgasterfähre,  s.  Eisenbahnen  Nr.  32.
Wongrowitz  (Posen),  Wongrowitzer  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Wongrowitz  (Stat.  v.

6.  Jan.)  24  Nr.  3.

Württemberg  (Königreich),  Staatsvertrag  zwischen
Preußen  einerseits  und  Bayern,  Wärttemberg  und
Baden  andererseits  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse
(v.  29.  Juli  11)  117.  (Bek.  v.  11.  Juni)  128.

Wüstensachsen  (Hessen-Nassan),  Eisenbahn  Hilders—
Wüstensachsen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  35.

Wulferdingsen  (Westfalen),  Wulferdingser  Entwässerungs.
genossenschaft  daselböst  im  Kreise  Minden  (Stat.  v.
18.  Nov.  11)  19.3  Nr.  2.

Wuppertalsperren-Genossenschaft,  Verleihung  des  Ent.
cignungsrechts  an  die  Wupvertalsperren-Genossenschaft
in  Neuhückeswagen  im  Kreise  Lennep  zur  Anlegung
einer  Talsperre  im  Bruchertale  bei  Marienheide  und
eines  Ausgleichsweihers  bei  Leyersmühle,  Gemeinde
Wipperfürth  (A.  E.  v.  14.  Juni)  201  Nr.  4.

Z.
Zahnärzte,  Einrichtung  einer  Standesvertretung  der
Zahnärzte  (V.  v.  16.  Dez.)  233.
Regelung  der  Beziehungen  zwischen  den  Knappschaftsvereinen
  somie  besonderen  Krantenkaüssen  und  den  Sahn- 



Sachregister  1912.

Zahnärzte  Gorts.)
ärzten  (G.  v.  3.  Juni  Art.  I  Nr.  10)  103.  (Knappschaftsgesez
  5  23)  146.

Zahnärztekammer,  Errichtung,  Geschäfte  usw.  (V.  v.
16.  Dez.)  233.

Zentrallandschaft  für  die  Preußischen  Staaten,  s.
Landschaften  Nr.  1.

Zichow  (Brandenburg),  Jichower  Wiesenmeliorations.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Angermünde  (Stat.  v.
5.  Aug.)  221  Nr.  6.

Zinten  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Zinten—  Rosenberg,  (.
Eisenbahnen  Nr.  80.

Zirkowitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Zollbrück  (Pommern),  Eisenbahn  Pollnew—SZollbrück  l.
Pomm.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  63.

Zusammenlegung,  Staatsvertrag  zwischen  dem  Königreiche
  Preußen  und  dem  Großherzegtume  Sachsen,  betr.
die  Durchführung  der  Grundsiückszusammenlegungen  und
der  damit  verbundenen  Ablösungen  im  Großherzogtume
Sachsen  durch  die  preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
(v.  18.  Juli  08)  43.  (Bek.  v.  13.  April)  48.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
  zur  Abänderung  der  am  20.  Oktober  1872,
27.  April  1874  und  23./25.  Mai  1007  unterzeichneten
Verträge  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen,
  Gemeinheitsteilungen  und  Ablösungen
  auf  die  preußischen  Anseinandersetzungsbehörden
(v.  28.  März)  130.  (Bek.  v.  14.  Juni)  131.

Zweckel  (Westfalen),  Ausbau  der  staatlichen  Doppelschachtanlage
  daselbst  (G.  v.  18.  März)  2).

Zweckverband  Groß  Berlin,  Landgemeinde  Boxhagen-Rummelsburg
  verliert  die  Eigenschaft  eines  selbständigen
Gliedes  des  Sweckverbandes  Groß  Berlin,  Übergang  der
Rechte  auf  den  Stadtkreis  Lichtenberg  (G.  v.  9.  April
§  2)  41.

Zywodczütz  (Schlesien),  Stradung.  Zywodczüter  Deichverband
  (Stat.  Nachtr.  v.  24.  Jan.)  42  Nr.  4.

Redigierr  im  Burrau  des  Staateministeriums.  —  Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
inen  auf  einzelne  Stucke  der  Breußischen  Gesensummlung  und  auf  die  Haupt-Sachrralster  (1906  bis  1852  zu  c,
unt  188  1  bis  !V62  zu  2,10.7)  sind  an  die  Voseanstallen  zu  ichten.

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