—8 — Nr. 11624.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld- beträgen. (Gesetzsamml. S. 545). Vom 11. Februar 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rr, verordnen gemäß & 5 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, was folgt: Artikel 1. Im §+ 46 der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Ver- waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, (Gesetzsamml. S. 545) erhält der letzte Absatz folgende Fassung Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits= oder Dienstlohns verbleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S.,63) und der Verordnung über Lohn- pfändung vom 13. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1102). Die Vorschriften der § 1, 2 und 4 dieser Verordnung finden auf die Pfändung des Ruhegeldes der Personen, die in einem privaten Arbeits= oder Dienstverhältnisse beschäftigt gewesen sind, entsprechende Anwendung. Artikel 2. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen haben die beteiligten Minister gemeinschaftlich zu erlassen. Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie tritt gleichzeitig mit der Verordnung über Lohnpfändung vom 13. Dezember 1917 (Reichs-Gesctzbl. S. 1102) außer Kraft. 1 Soweit mit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Erweiterung des der Pfändung nicht unterworfenen Teiles des Ruhegeldes eintritt, finden die Vor- schriften des 9 2 der Verordnung über Lohnpfändung vom 13. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1102) entsprechende Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Februar 1918. Siegel.) Wilhelm. Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. v. Stein. Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.