34  1.  Buch.  1.  Kapitel.

Albrecht  der  Bär  für  das  ihm  entgangene  Sachsen  durch  die  Wiedereinsetzung
  in  die  ihm  von  den  sächsischen  Großen  entrissene  Nordmark
  und  die  Befreiung  derselben  von  dem  Untergebenheitsverhältniß
zu  Sachsen  entschädigt;  seit  dieser  Zeit  ist  die  Mark  ein  selbständiges
  Gebiet.  Die  sächsischen  Großen,  welche  für  ihren  jungen
Herzog  die  Waffen  gegen  den  König  geführt  hatten,  erhielten  Verzeihung
  und  wurden  wieder  zu  Gnaden  angenommen.

So  schien  nach  schwerem  inneren  Kampfe  dem  Reiche  endlich
wieder  ein  sicherer  Frieden  gegeben  zu  sein.  Jubel  und  Freude  herrschte
zu  Frankfurt;  mit  frohem  Herzen  feierten  die  versammelten  Fürsten
die  Vermählung  der  edlen  Gertrud  mit  Heinrich  von  Baiern,  welche
dem  Friedenswerk  recht  eigentlich  die  Krone  aufzusetzen  und  es  auch
für  kommende  Zeiten  zu  sichern  und  zu  befestigen  bestimmt  war.
Conrad  erließ  seiner  nunmehrigen  Schwägerin  nicht  nur  die  auferlegte
  Buße  von  dreihundert  Mark,  sondern  er  selbst  richtete  ihr
auch  eine  glänzende  und  prächtige  Hochzeit  aus;  vierzehn  Tage
dauerten  die  Festlichkeiten.)

Zweites  Kaopitel.
Graf  Adolf  II.  von  Schauenburg  und  Bischof  Bicelin.

Nachdem  so  durch  diese  allgemein  mit  Freuden  begrüßte  Vermählung
  der  Kampf  zwischen  Welfen  und  Hohenstaufen  durch  einen
sichern  Frieden  beendet  zu  sein  schien,  kam  es  zunächst  darauf  an,
die  durch  die  Kämpfe  der  letzten  Jahre  so  mannigfach  erschütterten
und  verwirrten  Verhältnisse  in  Sachsen  wieder  zu  ordnen  und  neu
zu  befestigen.  Bis  zur  Erreichung  dieses  Ziels,  scheint  es,  wollte
Gertrud  die  Vormundschaft  über  ihren  Sohn  und  die  Leitung  der
sächsischen  Angelegenheiten  in  der  Hand  behalten,  obgleich  sie  durch
die  Eingehung  einer  Ehe  mit  ihrem  und  ihres  Sohnes  bisherigen

1)  Am  ausführlichsten  berichten  die  vocatus  est  in  gratiam  principum  et.
nn.  Colon.  max.  (Mon.  8S8.  XVII,  i  i  i

759  und  60.)  Pgl.  Otto  Fris.  I.  e.  —  cam.  —  Ann.  Si  Disibodi  a.  1142
Ann.  Palid.  p.  81.  Ann.  Pegav.  p.  258.  (Mon.  SS.  XVII,  26.)
Stadens.  p.  324;:  Aldertus  marchio  re-