1144.

50  1.  Buch.  3.  Kapitel.

schon  seine  Vorfahren  eine  lange  Reihe  von  Jahren  inne  gehabt
hatten!),  war  kinderlos  und  es  stand  mithin  eine  Erledigung  des
bisher  forterbenden  Lehens  zu  erwarten.  In  Rücksicht  hierauf  hatte
nun  der  Erzbischof  Adalbert  von  Hamburg  einst  der  Mutter  des
jüngen  Heinrich,  Gertrud,  versprochen,  dieses  schöne  und  reiche  Gebiet
nach  seines  dermaligen  Inhabers  Tode  ihrem  Sohne  zu  übertragen.
Der  Zeitpuntkt,  an  dem  dies  Versprechen  erfüllt  werden  sollte,  trat
nun  auf  einmal  ganz  unerwartet  ein.  Graf  Rudolf  von  Stade  war
wic  sein  ganzes  Geschlecht  hart  und  gewaltthätig  und  das  freiheitsliebende
  Volk  der  Dithmarschen  wurde  von  ihm  in  grausamer  Weise
geknechtet.  Es  kam  zu  einem  Aufstande,  in  dem  Rudolf  am  15.
März  1144  getödtet  wurde..))  Ein  Bruder  des  Ermordeten  nun,
Hartwig,  war  Propft  der  Bremer  Kirche;  ihn  gelüstete  nach  den
großen  Einkünften  der  von  seinem  Bruder  inne  gehabten  reichen
Landschaft,  und  um  die  Belehnung  mit  derselben  zu  erlangen,  das
von  Adalbert  der  Herzogin  Gertrud  und  dem  jungen  Heinrich  gegebene
  Versprechen  aber  in  Vergessenheit  zu  bringen,  erbot  er  sich,  für
den  Fall  seines  Todes  die  Bremer  Kirche  zur  Erbin  seines  ganzen,
sehr  bedeutenden  Vermögens  einzusetzen.  Man  ging  darauf  ein:  in
aller  Form  Rechtens  ernannte  Hartwig  die  Kirche  von  Bremen  zur
Erbin  des  ganzen  Besitzthums  der  Grafen  von  Stade  und  erhielt
nun  die  Belehnung  mit  der  Grafschaft  Dithmarschen.  Die  Ausübung
  der  mit  ihr  verbundenen  Rechte,  der  Bann,  wurde  dem  Schwager
  Hartwigs,  dem  Pfalzgrafen  Friedrich  von  Sommerschenburg,  übertragen,
  der  dem  Propst  als  weltlicher  Coadjutor  zur  Verwaltung
der  neuen  Besitzung  an  die  Seite  trat.)  Dies  ging  entschieven
ganz  gegen  die  Versprechungen,  welche  Erzbischof  Avdalbert  der  Herzogin
  Gertrud  gemacht  hatte;  auch  waren  Heinrich  und  seine  Vormünder
  keineswegs  gesonnen,  sich  diese  Beeinträchtigung  ruhig  gefal-1)

  Ugl.  die  Stammtafel  der  Grafen  deburg.  p.  187.  R.  comes  de  Stavon

  See  Mon.  SS.  XVI,  p.  379.  den  interflectus  est  a  transalbianis
«  n.  Stadens.  p.  324:  Rodol-  Sasonibus  —  —,  propteren  quia  eins

fus  zusn  comes  in  Thietmarsia  ocei-  oppressiones  diutius  ferre  noluerunt.

sus  est  in  cometin  sun.  —  Das  „Daum  3)  Ann.  Stadens.  p.  324

iebt  das  Necrolog.  Lun  rg.  Hartvicus  —  —  dedit  omnem  boredi-BVgl.

  Wedekind,  Not.  z.  einigen  tuanin  tatem  snam  Bremensi  eecclesiae,  ut
Gesicher.  I.  p.  20.  Ann.  Palid.  LConcederetur  sibi  comitatus  Bremensis.
Rodollos  comes  de  Frakenlere  Et  sie  Bremeneis  ecclesia  —  —  facta
v.  nee  ioean  et  Saxonibus,  qui  est  legitima  heres  parentum  prnepositi
Thietmarici  dieuntur,  peremptus  est  Hartrici  per  sollempnem  et  legalem
ipso  mense  et  die,  duo  frater  eins  donationem.
Udo  noscitur  oceubuisse.  Ann.  Mag-