1152.

15.  Febr.

98  1.  Buch.  6.  Kapitel.

than  zu  haben  scheint:  wenigstens  hat  er  es  nicht  an  Feindseligkeiten
gegen  Knuds  Widersacher  Svend  fehlen  lassen.  Dieser  hatte  sich
ebenfalls  mit  der  Uebertragung  des  Schiedsrichterspruches  an  den
König  einverstanden  erklärt;  er  ersuchte  Conrad,  Zeit  und  Ort  der
Zusammenkunft  zu  bestimmen  und  bat  ihn  auch  um  Gewährung
sicheren  Geleits,  da  er  dessen  gegen  die  Nachstellungen  des  Herzogs
von  Sachsen  bedürfte;  im  Uebrigen  würde  sich  der  Erzbischof  von
Bremen  und  andere  Fürsten  seiner  Sache  annehmen.)

Aber  wie  so  vieles  sollte  auch  diese  Angelegenheit  fürs  Erste
noch  unerledigt  bleiben:  am  15.  Februar  1152  starb  Conrad  II.
zu  Speier.  Es  war  das  ein  überaus  entscheidendes  Ereigniß:  eine
Menge  der  gewichtigsten,  für  die  Gestaltung  der  Schicksale  Deutschlands
  verhängnißvollsten  Frage  schwebte  noch  und  sah  immer
dringender  ihrer  endlichen  Lösung  entgegen.  Der  Mann,  dem  sie
vor  allen  oblag,  der  so  lange  nach  vieser  Entscheidung  gerungen,
starb  nun  und  ließ  die  Angelegenheiten  in  derselben  Unordnung  und
Verwirrung  zurück.  Der  Zustand  des  Reichs  war  ein  sehr  trauriger:
  Italien  stand  im  Begriff,  sich  ganz  von  Deutschland  zu  trennen,
  das  seinerseits  durch  den  Kampf  zwischen  Welfen  und  Hohenstaufen
  zerrissen,  außerdem  noch  aus  vielen  anderen  Wunden  blutete.
Sie  zu  heilen  bedurfte  es  einer  starken  Hand,  die  milde  den  inneren
Zwist  auszugleichen  und  sich  dann  mit  frischen  Kräften  gegen  das
Ausland  zu  wenden  vermochte.

Siebentes  Kapitel.

Die  Vereinigung  der  Welfen  und  Hohenstaufen  durch  die
Wahl  Friedrichs  I.

Wiederum  war  eine  neue  Königswahl  nöthig  geworden,  und
wenn  dies  stets  ein  auf  lange  Jahre  hin  über  das  Wohl  und  Wehe

vat.  Svends  Brief  Ep.  Wi-—'ie
  :  Curiae  autem  decorem
et  eii  celsitudinis  vestrae
tum  videro  cupientes,  intime  precamur,
  quatenus  et  locum  adeundi
Ccommodum  et  tempus  apparatus  idoneum
  designetis  et  securum  ducatum
nobis  procuretis.  His  vero  amieis

nostris  fidelibus,  videlicet  domno  Bremensi
  archiepiscopo  et  0.  marchioni,
legationem  nostram  commisimus  ut
ducis  insidias  declinaremus.  —  Jaffé

vermuthet  statt  O.  marchioni  c.  (Oon—
rado),  was  dann  allerdings  auf  den
Markgrafen  von  Meißen  gehen  könnte.