102  1.  Buch.  7.  Kapitel.

itaꝛ.  beugte  er  sich  und  seine  Ansprüche  unter  die  Forderungen  der  Ge-Mai.

  rechtigkeit:  bereits  im  Mai  1152  schloß  er,  vermuthlich  schon  in
Sachsen,  wohin  er  sich  von  Cöln  aus  durch  Westfalen  begeben  hatte,
einen  Vertrag  mit  Berthold  von  Zäringen,  worin  demselben  die
Belehnung  mit  dem  Herzogihume  Burgund  und  der  Provence  unter
  billigen  Bedingungen  zugesichert  wurde.  Auch  hier  war  Herzog
Heinrich,  Bertholds  Schwager,  in  der  Umgebung  des  Königs  und
wurde  als  Zeuge  und  Bürge  in  die  Vertragsurkunde  aufgenommen.)


Seinen  ersten  großen  Reichstag  hatte  Friedrich  nach  Merseburg
berufen.  Dorthin  begab  er  sich  von  Goslar  aus,  immer  von  Heinrich
  begleitet.))  Wichtige  Angelegenheiten  harrten  seiner  dort.  Namentlich
  war  es  der  auch  Herzog  Heinrich  von  Sachsen  so  nahe
berührende  dänische  Thronstreit,  welcher  dort  zur  Entscheidung  kommen
  sollte.  Nachdem  durch  des  Knud  Bitte  um  Wiedverherstellung,
welche  er  noch  an  Conrad  III.  gerichtet  hatte,  die  Sache  einmal  an
den  deutschen  König  gebracht  war,  stand  Friedrich  nicht  an,  sie  nun
auch  vor  seinem  Richterstuhle  zu  entscheiden.  Auch  war  es  für  die
Stellung  und  das  Ansehen  des  Reiches  nach  außen  hin  ein  wesentlicher
  Gewinn,  wenn  Dänemark  die  Entscheidung  seiner  inneren  Zwistigkeiten
  aus  der  Hand  des  deutschen  Herrschers  empfing  und  damit
zugleich  seine  Oberhoheit  anerkannte.  Deshalb  hatte  Friedrich  beide
Thronprätendenten  nach  Merseburg  vorgeladen.

18.  Moi.  Beide  erschienen,  Knud  unter  dem  Schutze  Herzog  Heinrichs,
Svend  unter  dem  des  Erzbischofs  Hartwig  von  Bremen.?)  Wie  es
aber  zu  erwarten  gewesen  war,  fiel  die  Entscheidung  Friedrichs  nicht
zu  Gunsten  des  Schützlings  Heinrichs  aus;  vielmehr  wurde  der
Thronstreit  dahin  geschlichtet,  daß  Knud  seinen  Ansprüchen  auf  den
Thren  entsagen  und  Svend  als  König  anerkennen,  dagegen  aber
von  diesem  die  Insel  Seeland  zu  Lehen  erhalten  sollte.  Besonders
wichtig  aber  war  es,  daß  Svend  nun  seinerseits  die  Oberhoheit  des
deutschen  Reichs  über  Dänemark  anerkennen  und  sein  Reich  von
Friedrich  I.  zu  Lehen  nehmen  mußte.)  Zum  Zeichen  dieses  Verhält-Bal.

  Mon.  LI,  II,  91  u.  Ep.  Lugenius  III.  2  Wibald.  382.  Otto

wiben  i.  u.  383:  Et  auod  haec  con-  Vita  II,  Bgl.  Reg.  21.

ventio  ex  parte  domni  regis  obser-  nipmn*#s  elm.  Fz  73:  Tunc  Canutus
vabitur,  füle  data  firmarit  Hein-  —  vonit  ad  ducem  nostrum,  rogans,
ricus  4ur:  Saxoniae,  domnus  ut  eius  conductu  et  anzilio  in  curis
Wolpho  et  Potiri  mereretur.  Porro  archicpiscopus

2)  üecher  riedrichs  Weg  nach  seiner  conduxrit  Srein  regem.
Wahl  vgl.  seinen  Bericht  an  Papst  4)  ibid.  Et  habite  est  curie  illa  ce-