1153.

4.  Febr.

108  1.  Buch.  7.  Kapitel.

gend  zu  tragen,  war  nicht  Heinrichs  Art;  vielmehr  stellte  er  an
Graf  Adolf  die  Forderung,  daß  er  ihn  durch  Abtretung  der  Hälfte
der  aus  dem  Lübecker  Handel  und  den  Todesloer  Salinen  ihm  zufließenden
  Einnahmen  entschädigen  sollte.  Es  sollte  dies  gleichsam  der
Kaufpreis  sein,  um  den  Heinrich  die  Einsprache,  die  er  gegen  beide
Anlagen  erheben  konnte  oder  wenigstens  erheben  zu  können  glaubte,
fallen  lassen  wollte.'  Adolf  von  Schauenburg  aber  ging  auf  diese
Forderung  nicht  ein  und  so  schritt  denn  Heinrich  zu  einer  ebenso
gewaltthätigen  wie  das  Interesse  seines  Landes  verkennenden  Maßregel:
  er  verbot  jede  Art  von  Handel  und  Marktverkehr  in  Lübeck,
mit  Ausnahme  des  zur  Lieferung  der  Nahrungsmittel  an  die  Einwohner
  unumgänglich  nöthigen  und  ließ  die  Salinen  von  Todesloe
verschütten.)

Mit  dem  Beginn  des  neuen  Jahres  (1153)  begab  sich  Herzog
Heinrich  wiederum  an  den  Hof  des  Königs:  schon  zu  Anfang  des
Februar  finden  wir  ihn  bei  Friedrich  in  Mühlhausen?),  zugleich  mit
seinem  Oheim  Welf  VI.  Vor  allen  Dingen  galt  es  jetzt,  die  noch
immer  schwebende  Angelegenheit,  von  deren  Erledigung  für  den  Ksönig
  so  viel  abhing,  die  Wiedereinsetzung  der  Welfen  in  das  baierische
  Herzogthum,  zu  einem  glücklichen  Ende  zu  bringen.  Auf  Pfingsten
  stand  dazu  ein  neuer  Tag  in  Worms  an.  Nachdem  Heinrich
den  König  auf  seiner  Reise  durch  das  Reich  zur  Ordnung  verschiedener
  Angelegenheiten  begleitet  hatte  ),  begab  er  sich  mit  ihm  nach
Worms.  Dort  fand  sich  diesmal  auch  sein  Gegner,  Heinrich  Jasomirgott
  ein;  durch  ein  erneutes  Auêbleiben  fürchtete  derselbe,  wie  es
scheint,  seiner  Sache  zu  schaden.  Zu  einer  Entscheidung  —  denn
welcher  Art  dieselbe  sein  würde,  wußte  er  wohl  —  wollte  er  es  aber
doch  noch  nicht  kommen  lassen.  Daher  trat  er  auf  dem  Tage  zu
Worms  mit  der  Erklärung  hervor,  daß  er  nicht  in  der  gesetzlichen
Form  vorgeladen,  die  Citation  daher  ungültig  und  eine  Verhandlung
der  Sache  unmöglich  sei.)

I)  ibid.  Rogamus  ergo,  ut  detis
nobis  medietatem  eivitatis  vestrae  Lubiko
  et  sulciac  possimusquc  tolerabilius
ferre  desolationem  eivitatis  nostrie.
Aliaduin  pracoipiemus,  ne  fiant  mercationes
  de  caetero  in

2)  ibid.  Sed  oum  renueret  comes
—  mandavit  dux,  ne  de  caetero  haberetur
  forum  Lubike  nec  Csset  facultas
emendi  sive  vendendi,  nisi  ena  tantum,
qune  ad  eibum  pertinent.  Et  inussit

mercimonia  transferri  Bardewich  ad
sublevandam  ecivitatem  suam.  Sed  et
fontes  salis,  qui  erant  Todeslo,  ipso
tempore  obturari  facit.  Et  sactum
est  verbum  illud  comiti  nostro  et  terrae
Wagirensi  in  offensionem  et  protectum
  impedimentum.

n.  29.
5)  0  tto  Fris.  II.  9:  Ad  Prnedictam
  curiam  (sc.  Vormatiae))  —  duces