Die  Vereinigung  der  Welfen  und  Hobenstaufen.  109

So  mußte  die  Entscheidung  dieser  für  Friedrich  sowohl  wie  für
Heinrich  von  Sachsen  so  hochwichtigen  Angelegenheit  noch  länger
anstehen.  Aber  schon  im  December  desselben  Jahres  fand  um  ihret-  Decemb.
willen  eine  neue  Zusammenkunft  in  Speier  statt,  wo  sich  abermals
beide  Gegner  einfanden.  Aber  auch  hier  kam  man  nicht  zum  Ziel,
denn  Heinrich  von  Baiern  wandte  dieselbe  Ausflucht  an,  durch  die
er  sich  schon  zu  Worms  einer  Regelung  der  Streitfrage  entzogen
hatte:  er  behauptete  wiederum,  nicht  in  rechtskräftiger  Form  vorgeladen
  zu  sein.))

Fast  mehr  noch  als  den  Welfenherzog  mußte  dieses  stete  Ausweichen
  und  das  immer  unverhohlener  hervortretende  Bestreben  des
Baiern,  die  Sache  hinzuziehen  und  selbst  auf  eine  ihm  reichliche  Entschävigung
  gewährende  Entscheidung  nicht  einzugehen,  König  Friedrich
  I.  selbst  verstimmen.  Nach  den  Versprechungen,  die  ihm  Fried--rich
  von  vornherein  gemacht  hatte,  konnte  der  Herzog  von  Sachsen
seiner  Sache,  selbst  wenn  sie  sich  noch  länger  verzögern  sollte,  gewiß
sein;  der  König  aber  glaubte,  —  und  wohl  mit  Recht  —  des  Welfen
  und  seiner  Beihülfe,  die  er  für  die  italienische  Unternehmung
so  sehr  nöthig  hatte,  nicht  eher  wirklich  sicher  zu  sein,  als  bis  er
ihm  zum  neuen  Besitze  Baierns  verholfen  hätte.  Auch  mehrten  sich
die  Mahnungen  zum  Zuge  nach  Italien,  und  immer  dringender  wurden
  die  Aufforderungen,  die  von  dorther  an  den  König  ergingen.  So
schnell  wie  möglich  wollte  er  sich  daher  nach  Rom  aufmachen.  Um
so  mehr  mußte  ihm  daher  daran  liegen,  die  baierische  Angelegenheit
schleunig  zu  dem  gewünschten  Ende  zu  bringen.)

Mit  der  Ordnung  der  Reichsangelegenheiten  für  die  Zeit  seiner
Abwesenheit  beschäftigt  durchzog  Friedrich  das  Reich.  Herzog  Heinambo

  Henrici  pro  ducatu  Norico  —
contendentes  venerunt;  sed  altero,  quod
legitime  vocatus  non  l#ert,  Praetendente,
  debitum  finem  negotium  ibi
habere  non  potuit.

1)  Otto  Fris.  II,  11:  Prorimo
dehinc  mense  Decembri  utrique  duccs

—  in  eiritate  Spira  prineipis  adsistunt
hndicio:  sed  iterum  altero  de  legitima
  vocatione  se  exeusante,
res  protelatur.

2)  ibid.  Itaque  Friderieus  dum
iam  fere  per  biennium  ad  deeidendeam
litem  duorum  principum  eibi  ex  pro-Pinquitate
  sanguinis  tam  afflnium  laborasset,

  tandem  alterius  instentis,
qui  in  paternam  haereditatem,  a  qua
diu  propulsus  fuerat,  redire  eupiebet,
flezus,  imminente  etiam  ribl
oxpeditionis  labore,  in  qua
eundem  iuvenem  militem  s0-eiumquo
  vine  habere  debuit,

finem  negotio  imponere  ucogebatur.
Bezeichnend  für  Heinrichs  Stellung  in
Kicse  Sache  ist  es,  daß  er  sich  schen!  in
einer  vermuthlich  gegen  das  Ende  des
Jahrs  "153  gebörigen  Urk.  (Reg.  u.  35)
Hardeg  von  Baiern  und  Sachsen