110  1.  Buch.  7.  Kapitel.

B.  Der  rich  scheint  ihn  die  ganze  Zeit  begleitet  zu  haben:  am  29.  December

u#ee  1153  ist  er  mit  dem  König  in  Trier'),  am  3.  Februar  1154  in

a.  MWl.  Bamberg')  am  3.  Mai  in  Worms.)  In  den  ersten  Tagen  des

3.  Junül.  Juni  trafen  beide  in  Goslar  ein“),  wohin  ein  dritter  Tag  zur  Ordnung
  der  baierischen  Sache  angesetzt  war:  hier  sollte  und  mußte  sie
nach  Friedrichs  Willen  ihre  Erledigung  finden.  Aber  auch  dieser
erneuten  Vorladung  stellte  sich  Herzog  Heinrich  von  Baiern  nicht:
in  Goslar  wartete  man  seiner  vergebens.  Ohne  weiter  auf  ihn
Rücksicht  zu  nehmen,  ging  man  nun  vorwärts:  durch  Urtheil  der
zahlreich  versammelten  Fürsten  wurde  das  Herzogthum  Baiern  ihm
ab  und  Heinrich  von  Sachsen  zugesprochen.)  Das  Unrecht,  das
merst  den  Anlaß  zum  Kampfe  zwischen  Welfen  und  Hohenstaufen
gegeben  hatte,  wurde  somit  an  demselben  Orte  rückgängig  gemacht,
wo  es  einst  seinen  Ursprung  genommen  hatte.

Vermuthlich  auf  diesem  Reichstage  zu  Goslar,  der  ihm  die  Anerkennung
  seiner  bisher  zweifelhaft  gelassenen  Rechte  auf  Baiern
brachte,  erwarb  Herzog  Heinrich  noch  ein  anderes  Recht,  welches
nicht  weniger  wichtig,  für  seine  Stellung  in  Sachsen  selbst  aber  und
in  gewissem  Sinne  auch  zum  Reiche  überhaupt  maßgebend  wurde.
Seit  seine  starke  Hand  in  Sachsen  waltete  und  mit  mehr  Nachdruck
als  früher  das  Schwert  gegen  die  Slaven  zu  führen  begann,  hatte
die  Missionsthätigkeit  in  den  slavischen  Gebieten  einen  neuen  Aufschwung
  genommen.  Jenseits  der  Elbe,  wo  das  Christenthum  zwar
schon  früher  einmal  festen  Fuß  gefaßt  hatte,  dann  aber  dem  heftigen
Gegenstoße  der  Slaven  erlegen  war,  fing  jetzt  wieder  das  Heidenthum
an  zurückzuweichen.  Es  war  daher  eine  neue  Organisation  der  kirchlichen
  Verhältnisse  im  Slavenlande  nöthig.  Bei  der  Unsicherheit
dieser  neuen  Erwerbung  aber  und  da  die  Kirche  sich  nur  in  ausdauerndem
  Kampfe  mit  den  Slaven  behaupten  konnte,  bedurfte  die
neue  kirchliche  Stiftung  eines  starken  weltlichen  Rückhaltes  und  Schutzes:
diesen  auszuüben  war  zunächst  natürlich  der  Herzog  von  Sachsen
berufen.  Dieser  Gesichtspunkt  mochte  Friedrich  I.  wohl  zunächst
bestimmen,  als  er  Heinrich  das  Recht  zuerkannte,  in  den  drei  slavischen
  Bisthümern  jenseits  der  Elbe,  Oldenburg,  Mecklenburg,  und

1)  Reg.  u.  34.  celebrans  utrosque  duces  datis  edictis
2)  Reg.  u.  36.  cvocavit.  Ubi  dum  altero  veniente
3)  Reg.  nu.  37.  alter  se  absentaret,  iudicio  principum
4)  Reg.  u.  38.  alteri,  id  est  Henrico  Saxoniee  duci,

5)  Otto  Fris.  II,  11:  Proinde  Baioariae  ducatus  adiudicatur.
in  oppido  Sazoniae  Goslaria  curiam