Die  Vereinigung  der  Welfen  und  Hohenstaufen.  111

Ratzeburg  die  neuerhobenen  Bischöfe  zu  investieren.)  Zugleich  wurde
dieses  Recht  ihm  auch  für  alle  Bisthümer  verliehen,  die  er  etwa
in  dem  damals  noch  uneroberten  und  unbekehrten  Gebiete  gründen
würde.  Damit  wurde  Herzog  Heinrich  auf  das  Slavenland  recht
eigentlich  als  dasjenige  hingewiesen,  wo  er  sich  neue  Erwerbungen
und  die  Vergrößerung  seiner  Macht  zu  suchen  hätte.  Zugleich  aber
wurden  diese  zum  Theil  erst  noch  völlig  zu  unterwerfenden  Länder
dem  Herzog  fast  wie  sein  wirkliches  Eigenthum  übergeben:  denn  er
erhielt  darin  die  Rechte,  welche  man  bisher  recht  eigentlich  als  Prärogative
  des  Reichsoberhauptes  angesehen  hatte.  Für  Friedrich  mochte
übrigens  bei  dieser  neuen  bedeutenden  Concession,  die  er  seinem  Vetter
  machte,  wohl  auch  das  mit  maßgebend  gewesen  sein,  daß  er  ihn
damit  für  die  noch  immer  nicht  ermöglichte  faktische  Wiedergewinnung
Baierns  entschädigen  und  ihm  zugleich  wenigstens  in  einem  gewissen
  Grade  etwas  den  ganz  außerordentlichen  Rechten  ähnliches  gewähren
  wollte,  welche  er  seinem  Oheim  als  Ersatz  für  Baiern  zu  bieten
im  Begriff  war.

Die  welfisch-hohenstaufische  Streitfrage  war  damit  gelöst,  so
weit  sie  sich  eben  im  Augenblick  lösen  ließ.  Herzog  Heinrich  von
Sachsen  hatte  ein  rechtskräftiges  Urtheil  der  deutschen  Fürsten,  das
ihm  Baiern  als  Eigenthum  zusprach.  Er  konnte  sich  damit  einstweilen
  begnügen:  denn  nachdem  sein  Recht  so  vollkommen  anerkannt
worden  war,  mußte  man  ihm  später,  falls  Heinrich  Jasomirgott
nicht  in  Güte  weichen  wollte,  auch  auf  dem  Wege  der  Gewalt  zu
seinem  Besitze  verhelfen.  Dies  konnte  ihm  für  den  Augenblick  genügen;
  machte  ihm  sein  Gegner  auch  nicht  sofort  Platz,  sondern  suchte
er  das  so  lange  innegehabte  Herzogthum  auch  noch  einige  Zeit  festzuhalten,
  so  konnte  Heinrich  seiner  Sache  für  die  Zukunft  doch
ruhig  entgegensehen.  Auch  Friedrich  I.  hatte  damit  erreicht,  was
augenblicklich  nöthig  war.  Es  konnte  nicht  in  seinem  Plane  liegen,
von  seinem  Oheim  sofort  mit  Waffengewalt  die  Aufgabe  Baierns
zu  erzwingen.  Des  Herzogs  von  Sachsen  unentbehrliche  Hülfe  war

1)  In  der  Urk.,  die,  uuletzt  ghruckt  coporum  ibidem  subrogandi  sunt,  a
ist  Mecklenburg  56  manu  ipsius,  quod  regii  iuris  est,
beißt  es:  Cui  *x  7  r**—  et  tamquam  a  nostra  recipiant.  Id  ctiam
devocius  insistat,  ipsi  et  omnibus  adiungimus,  quod,  si  in  provinciie
sibi  in  hac  provincie  successuris  con-  eircumquaque,  in  quibus  necdum
eedimus  investituram  trium  episcopa-  ebristiana  religio  tenotur,  episcopatus
um  Aldenburo,  Michelinburc,  Ra-  zua  strenuitate  fundare  potuerit,  in
erzburc,  ut,  quicunque  in  locum  epis-  his  eddem  potestate  fungatur.  —