Friedrichs  I.  Römerzug.  115

dessen  Anordnungen  anknüpfend,  verbot  Friedrich  alle  willkürlichen
Veräußerungen  der  Lehnsgüter,  erklärte  die  bereits  geschehenen  für
null  und  nichtig,  setzte  auf  die  unter  dem  Scheine  der  Investitur  vorzunehmenden
  eine  strenge  Strafe  und  bestimmte  den  Verlust  des
Lehens  als  Strafe  für  die,  welche  beim  Herrscherwechsel  die  Erneuerung
  der  Belehnung  nicht  binnen  Jahr  und  Tag  nachgesucht  haben,
sowie  für  die,  welche  dem  Rufe  des  Königs  zur  Romfahrt  nicht
Folge  geleistet  haben..)  Auch  brachte  Friedrich  die  strengen  Satzungen
  dieses.  Lehnsrechtes  sofort  in  Anwendung.  Nach  alter  Königssitte
ließ  er  inmitten  des  Lagers  seinen  Schild  an  einem  Pfahle  aufhängen:
  das  war  das  Zeichen,  daß  alle  seine  Vassallen  sich  Abends  gewaffnet
  bei  ihm  einfinden  sollten,  um  den  Ehrendienst  der  Wache
vor  seinem  Zelte  auszuüben.  Wer  dem  Rufe  nicht  Folge  leistete,
wer  gar  nicht  mitgezogen  war,  verlor  zur  Strafe  sein  Lehen.  Dies
Schicksal  erfuhren  diesmal  zwei  geistliche  Herren,  der  Erzbischof
Hartwig  von  Bremen  und  Bischof  Ulrich  von  Halberstadt.  Beide
hatten  sich  der  Heerfahrt  nach  Italien  entzogen  und  verloren  daher
ihre  sämmtlichen  Lehen.  Da  aber  die  den  geistlichen  Fürsten  ertheilten
  Lehen  nicht  diesen  persönlich  zustanden,  sondern  ihnen  nur
als  Vertretern  ihrer  Kirchen  und  zur  geziemenden  Unterhaltung  derselben
  aufgetragen  waren,  so  verloren  sie  dieselben  nur  auf  Lebenszeit,
  so  daß  also  nach  ihrem  Tode  die  Kirche  sie  zurückbekam,  während
  die  weltlichen  Lehnsträger  derselben  endgültig  verloren  gingen.)
So  wurden  denn  auf  den  roncalischen  Gefilden  dem  Erzbischof  von
Bremen  und  dem  Bischof  von  Halberstadt  ihre  Lehen  genommen.
Niemand  hat  daraus  wohl  größeren  Gewinn  gezogen  als  Herzog
Heinrich:  denn  dadurch,  daß  der  Erzbischof  so  sehr  geschwächt  und
eigentlich  jeder  weltlichen  Macht  beraubt  wurde,  bekam  er  für
seine  slavischen  Erwerbungen  und  die  mit  der  kirchlichen  Organisation
  derselben  immer  Hand  in  Hand  gehende  Befestigung  seiner
Macht  in  diesen  Gegenden  völlig  freie  Hand.  Auch  daß  die  Stellung
  des  Bischofs  Ulrich  von  Halberstadt  so  ernstlich  erschüttert
wurde,  konnte  ihm  nur  genehm  sein:  ja,  wenn  wir  die  später  so

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ganz  entschieden  feindliche  Stellung  desselben  zu  Friedrich  I.  sowohl

%  Zie  urtund-  s.  Mon.  LL.  II.  id  est  Hartuici  Bremensis  et  Ubici
..  5.  Dec.  1154.  Bgl.  Oto  Halbersrakensie  regalia  personis  tamtum,
*m  l  qumvecpeksoms.gedecclcsnspekpes
2)  N  Fris.  l.  e.  Huno  morem  tuealiter  a  principibus  tradita  sunt,
rincipe  secuto  non  solum  laicorum  abiudicata  fuerunt.
fenda  sed  et  quorundam  episcoporum,
g*

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