Die  Zustände  im  Slavenlande.  143

zurück:  es  war  dies  der  Ausdruck  dafür,  daß  er  auf  die  bisher  mit
dem  baierischen  Herzogthum  verbundene,  von  ihm  durch  den  Lauf
der  Enns  getrennte  Mark  Oesterreich  und  die  Lehen,  welche  einst
Markgraf  Leopold  von  Baiern  gehabt  hatte,  Verzicht  leistete.)  Es
war  dies,  wenn  auch  kein  ganz  geringes,  so  doch  gegenüber  dem  Zuwachs,
  den  seine  eigene  Macht  durch  das  so  verkleinerte  Baiern
erhielt,  nur  niedrig  anzuschlagendes  Opfer,  das  Heinrich  brachte;
auch  hätte  der  Besitz  dieser  Mark,  so  lange  sie  dem  Baiernherzog
untergeben  blieb,  den  ältern  Heinrich  gewiß  niemals  zur  Verzichtleistung
  auf  sein  Herzogthum  vermocht.  Zu  einer  unendlich  wichtigen
  Gabe  aber,  zu  einem  Besitz,  wie  kein  anderer  Fürst  im  Reiche
sich  dessen  damals  rühmen  konnte,  wurde  diese  oesterreichische  Mark
einmal  durch  ihre  Erhebung  zum  Herzogthum  ),  dann  aber  vorzüglich
durch  die  umfangreichen,  in  dieser  Art  bisher  unerhörten  Concessionen,
  die  Friedrich  selbst  seinem  Oheim  machte.  Es  ist  dies  Verfahren
  Friedrichs  der  beste  Beweis  dafür,  für  wie  hochwichtig  er  die
baierische  Angelegenheit  hielt  und  wie  viel  ihm  an  einer  endgültigen
friedlichen  Lösung  derselben  lag.  Opfer  mußten  dazu  gebracht  werden:
  da  aber  von,  den  beiden  streitenden  Parteien  keine  ganz  von
ihrem  Starrsinn  lassen,  keine  ein  bedeutendes  Opfer  bringen  wollte,
so  hat  Friedrich  in  seiner  Stellung  als  Oberhaupt  des  Reichs  die
Concessionen,  ohne  die  der  Friede  unerreichbar  blieb,  gemacht  und
sich  zu  bisher  geradezu  unerhörten  Opfern  verstanden.

Das  neue  Herzogthum  Oesterreich  wurde  nämlich  eigentlich  aus
dem  Reichsverbande  vollständig  losgelöst  und  zu  einem  nur  ganz
locker  mit  demselben  in  Verbindung  stehenden,  selbständigen  Staate
erhoben.  Im  Einzelnen  stellte  sich  dies  Verhältniß  in  folgenden

1)  Otto  Fris.  l.  c.  Quibus  minori
  traditis,  illo  duobus  vexillis  marebiam
  orientalem  cum  comitatibus  ad
eam  ex  antiquo  pertinentibus,  reddidit.
  —  Die  Urk.  1.  o.:  —  Dux  autem

Bawarie  resignavit  nobis  marchiam
Austrie  cum  omni  iure  sno  et  cum

infringi  privilegio  confrmarit.  —  Die
Urk.  I.  c.:  Ne  autem  in  hoe  facto
aliqustenus  minui  videatur  honor  ct
gloria  dilectissimi  patrui  nostri  —  —
marchiam  ien  1  ducatum  commutavimus.
  —  Vgl.  Hermauni  Altah.
Ann.  Mon.  Ss.  XVII,  p.  382,  wo  bei

omnibus  beneficiis,  que  qduondam  marchio
  Liupoldus  habebat  a  ducatu
Bawarie

2)  ratte  Fris.  I.  c.  Exinde  de
eadem  marchia  cum  predictis  comitatibus,
  quos  tres  dicunt,  iudicio  prineipum
  ducatum  feeit  eumque  non  solum
sibi,  sed  et  uxori  cum  ducbus  vezillis
tradidit:  neve  in  postorum  ab  aliquo
anccessorum  euorum  mutari  posset  aut

dem  Bericht  über  die  Erhebung  Oesterreichs
  zum  Herzogthum  als  Grund  der
Ablösung  von  Baiern  angegeben  wird,

—utducosBawarieminus  deinceps
  contra  imperium  superire

  valerent;  p.  383  heißt  es
dem  entsprechend:  Ex  qduo  fucto  multum
  est  diminutus  honor  et  potentia
ducum  Banarie.