144  1.  Buch.  9.  Kapitel.

dem  ältern  Heinrich  gewährten  Rechten  und  Freiheiten  dar.  Das
neue  Herzogthum  sollte  nach  Maßgabe  des  Erbrechtes  in  dem  Stamme
Heinrichs  forterben,  nicht  bloß  in  männlicher,  sondern  auch  in  weiblicher
  Linie.  Für  den  Fall,  daß  Herzog  Heinrich  und  seine  Gemahlin
  Theodora  kinderlos  bleiben  sollten,  wurde  ihnen  persönlich  das
Recht  zugesprochen,  nach  eigenem  Gutdünken  die  Nachfolge  zu
ordnen.)

Der  Gerichtsbann  wurde  ganz  in  die  Hände  des  Herzogs  gegeben,
  kein  anderer  sollte  neben  ihm  das  Recht  haben,  in  seinem
Gebiete  Recht  zu  sprechen.))  Die  Leistungen  des  neuen  Herzogs
an  das  Reich  wurden  wesentlich  erleichtert.  Nur  auf  den  vom  Kaiser
nach  Baiern  ausgeschriebenen  Reichstagen  hatte  er  zu  erscheinen.)
Auch  von  der  Verpflichtung  der  unbedingten  Heeresfolge  wurde  er
entbunden:  nur  wenn  der  Kaiser  gegen  eins  der  Oesterreich  benachbarten
  Länder  einen  Zug  unternehmen  würde,  sollte  er  gehalten  sein,
mit  seinen  Mannen  zum  Heere  zu  stoßen.)

Dies  war  der  ganze  Umfang  der  Privilegien,  die  Friedrich  I.
dem  neuen  Herzogthum  Oesterreich  gewährte,  um  dadurch  seinen
Oheim  für  die  Aufgabe  Baierns  zu  entschädigen,  welche  Oesterreich
eine  völlig  eximierte,  bisher  ungekannte  Stellung  sicherten.  Der  langwierige
  baierische  Streit  war  nun  allerdings  geendet:  die  streitenden
Parteien  hatten  keine  Concessionen  von  Bedeutung  gemacht,  dem
Frieden  kaum  nennenswerthe  Opfer  gebracht;  die  schwersten  brachte
Friedrich  I.  selbst,  brachte  er  auf  Kosten  des  deutschen  Königthums.
Wie  verhängnißvoll  der  damit  gegebene  Anstoß  für  die  innere  Entwickelung
  der  deutschen  Dinge  werden  sollte,  konnte  Friedrich  damals
noch  nicht  ahnen;  voch  hat  er  selbst  später  noch  die  ersten  üblen
Folgen  desselben  zu  empfinden  gehabt.  Die  ganze  Tragweite  dieser
Regensburger  Satzungen  zu  ermessen,  blieb  einer  späteren  Zeit  vorbehalten.
  Für  den  Augenblick  konnte  Friedrich  von  Freude  und  Zufriedenheit
  erfüllt  sein,  daß  er  das  so  lange  erstrebte  Ziel  endlich
erreicht  und  damit  die  Grundlage  gewonnen  hatte,  auf  der  sich  alle

1)  ib.  Si  autem  predictus  dux
Austric  —  et  uxor  eins  ##bsdne  liberis
decesserint,  libertatem  habennt  eundem

tucatum  affectandi  cuicunqdue  voluer

  ib.  Statuimus  duoque,  ut  nulla
magna  vel  parva  persona  in  eiusdem
ducatus  regimine  sine  dueis  consensu
vel  permissione  aliquam  iusticiam

Presumat  exercere.

3)  —  Dux  vero  Austrie  de  ducatu
suo  aliud  serricum  non  debet  imperio
niei  qduod  ad  curins,  quas  imperator
Prefixerit  in  Bawaria,  evocatus  veniat.

4)  —  —  nmullam  gooque  expeditionem,
  nisi  forte  quam  imperntor  in
regna  vel  provincias  Austrie  vicines
ordinaverit.