Heinrichs  Theilnahme  an  den  dänischen  u.  poln.  Angelegenheiten.  157

lassen,  ja,  der  Herzog  von  Sachsen  hat  den  ihm  nahe  stehenden
Widukind  im  Geheimen  wohl  gar  beschützt,  zumal  da  seine  Beziehungen
  zu  dem  Abt  von  Corvey  noch  von  früher  her  nicht  der  freundschaftlichsten
  Art  sein  mochten.  Die  beiden  Brüder,  die  eine  so
schwere  Schuld  auf  sich  geladen  hatten,  blieben  fürs  Erste  ohne
Strafe.  Aber  der  in  so  zügelloser  Weise  begonnene  Streit  konnte
wohl  zeitweilig  ruhen,  mußte  dann  aber  immer  wieder  und  mit  noch
gesteigerter  Wildheit  zum  Ausbruch  kommen.  So  geschah  es  venn
auch.  Im  Jahre  1156  überfiel  Widukind  von  Schwalenberg  den
nicht  lange  erst  vom  Römerzuge  heimgekehrten,  ruhig  auf  seinem
Eigenthum  sitzenden  Grafen  Dietrich  von  Hoxter  und  ermordete  ihn
mit  eigener  Hand.)  Damit  hatte  dann  seine  Schuld  den  höchsten
Grad  erreicht.  Auch  Heinrich  der  Löwe,  in  dessen  Umgebung  sich
Widukind  noch  in  der  jener  neuen  Schandthat  zunächst  vorangehenden
  Zeit  befunden  hatte",  mußte  ihn  nun  wohl  oder  übel  fallen
lassen  und  mit  der  ganzen  Schwere  seines  Urtheils  treffen.

Am  5.  Mai  1157  hielt  er  über  ihn  zu  Corvey  Gericht.  Widukind
  selbst  war  erschienen,  mit  ihm  sein  Bruder  Volkwin  und  Bischof
Bernhard  von  Paderborn,  die  sich  seiner  auf  das  Wärmste  annahmen.
  Auch  kam  er  für  die  Größe  der  auf  ihm  lastenden  Schuld
glimpflich  genug  weg:  eine  eigentliche  Strafe  wurde  nicht  weiter
über  ihn  verhängt,  sondern  er  mußte  nur  geloben,  das  deutsche  Gebiet
  diesseits  des  Rheines  vom  25.  Juli  ab  zu  meiden,  vorher  aber
sollte  er  dem  Abt  von  Corvey  sowie  der  Wittwe  und  den  Kindern
des  von  ihm  gemordeten  Grafen  von  Höxter  für  allen  Schaden,  den
er  ihnen  zugefügt,  vollständigen  Ersatz  leisten.  Die  Rückkehr  aus
der  Verbannung  sollte  ihm  nur  auf  ausdrückliche  Erlaubniß  des
Herzogs  gestattet  werden..)  Zugleich  entzog  Heinrich  dem  Verbannten,
  wie  derselbe  ja  auch  seine  übrigen  Lehen  verwirkt  hatte,  das

1)  ibid.  n.  446  (G.  578):  Preteren
—  iteratam  qduerimoniam  ad  vestrae
celsitudinis  aures  referimus  de  occisione
  Thiderioi  comitis  de  Huxara,
qdui  in  expeditione  vestra  ltalica  vobis
strenue  ac  Hdeliter  servivit;  quem  domnus
  W.  de  Sualenberch,  sedentem  in
iurisdiotione  sun,  quum  hereditariam
sibi  a  nobis  iure  obtinuerat,  super  conseeratum
  ageecleesiae  murum  Dropriis
manibus  oum  satellitibus  suis  interemit.


2)  Noch  Reg.  52.  findet  er  sich  mit

seinem  ruther  unter  den  Zeugen.
3)  E  ib.  u.  462  (p.  595),
Keimrich  hrole  an  den  Kaiser:  Omnem
leutonicam  terram,  quum  nobis  Renus
dividit,  foriuravit,  ad  festum  St.  Jacobi
transiturus  nec  umguom  nisi  mens
vocatione  reversurus;  prius  autem
domno  abbati  Corbeiensi  neo  non  vidune
  et  Dupillis  Theodorici  comitis,
quem  occidit,  secundum  consilium  et
Dreceptum  meum  satisfaciet  et  placabit.


1157.

5.  Mai.