Heinrichs  Theilnahme  an  den  dänischen  u.  poln.  Angelegenheiten.  165

diese  Maßregeln  des  Herzogs  dem  Grafen  von  Schauenburg  gegenüber,
  dem  sie  bisher  zunächst  untergeben  gewesen  war,  in  eine  entschieden
  exceptionelle  Stellung:  aus  dem  Complex  der  holsteinischen
Grafschaft  losgelöst,  wurde  es  dem  Herzog  direkt  unterstellt,  wurde
somit  selbständiger  und  freier.  Wohl  ist  es  möglich,  daß  sich  Herzog
Heinrich  in  dieser  reichen  und  festen  Stadt  einen  Platz  schaffen
wollte,  von  dem  aus  er  dem  entschieden  nach  Selbständigkeit  strebenden
  und  sein  Lehensverhältniß  zu  ihm  möglichst  gering  haltenden
Grafen  von  Schauenburg  mit  Festigkeit  entgegentreten  und  ihn  in
den  ihm  angewiesenen  Schranken  halten  könnte.)

3weites  fapitel.

Heinrichs  Theilnahme  an  den  Reichsangelegenheiten  und
Friedrichs  zweitem  Zuge  nach  Italien.

Neben  dieser  mannigfachen  und  glänzenden  Thätigkeit  in  seinen
eigenen  Landen  vergaß  Heinrich  der  Löwe  aber  auch  die  großen  und
allgemeinen  Angelegenheiten  des  Reichs  nicht  und  nahm  auch  an
ihrer  Entwickelung  thätigen  Antheil.  Friedrich  I.  hatte  sich  nach  der
Beendigung  des  polnischen  Zuges  nach  Würzburg  begeben:  die  dort
erschienenen  glänzenden  Gesandtschaften  Englands  und  Griechenlands
legten  Zeugniß  ab  von  dem  hohen,  ehrgebietenden  Ansehen,  dessen
der  Kaiser  weit  über  die  Grenzen  seines  Reichs  hinaus  genoß.  Von
dort  begab  sich  Friedrich  im  October  nach  Besangon,  um  die  Huldigung
  der  burgundischen  Großen  entgegenzunehmen.  Dort  war
auch  Herzog  Heinrich  anwesend.))  Eben  in  jenen  Tagen  begann
auch  in  Folge  des  anmaßenden  Schreibens  Hadrians  IV.,  der  die
Kaiserkrone  als  ein  Lehen  des  Papstes  anzusehen  schien,  sich  zuerst
das  Unwetter  dichter  zusammenzuziehen,  das  sich  dann  in  den  langjährigen
  Kämpfen  Friedrichs  mit  dem  römischen  Stuhl  und  den
Lombarden  in  so  schrecklicher  Weise  entladen  sollte.  Von  Besancon

et  multiplicatus  est  numerus  accolaaum  rmim  Foberk-  im  XII.  u.  XIII.

eius.  Ihdt.  p.  15
1)  Lgl.  die  Ausführungen  von  2)  Le.  -r.  62.

rresschriui  die  Stadt-  u.  Gerichts-1157.

