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202  2.  Buch.  4.  Kapitel.

möglich  besuchen,  so  daß  wir  auch  hier  wieder  des  Herzogs  specieller
Fürsorge  für  diese  seine  Lieblingsstiftung  begegnen.)  Vermnthlich
in  diese  Zeit  gehört  denn  auch  eine  Verordnung  Heinrichs  des  Löwen,
  in  welcher  er  alles,  was  er  bisher  für  Lübeck  gethan  hatte,
gewissermaßen  abschloß,  der  schon  hoch  blühenden  Stadt  eine  neue
Bahn  der  glänzendsten  Entfaltung  vorzeichnete.

Durch  seine  Loslösung  aus  dem  Complexe  der  wagrischen  Grafschaft
  war  Lübeck  in  eine  den  reichsfreien  Städte  ähnliche  Stellung
gekommen;  durch  die  Verfassung,  die  ihm  Heinrich  der  Löowe  jetzt
gab,  wurde  es  bis  zu  einem  gewissen  Grade  denselben  eigentlich
gleichgestellt.  Die  neuen  Rechtssatzungen,  mit  denen  er  Lübeck  bewidmete,
  waren  nicht  eine  völlig  neue  Schöpfung,  sondern  nur  eine
den  veränderten  Verhältnissen  angepaßte  Uebertragung  des  alten,
früher  schon  nach  diesen  Gegenden  gekommenen  Rechts  des  westfälischen
  Soest.)  Aber  es  waren  immer  bedeutende  Vorrechte,
welche  Heinrich  der  Stadt  verlieh.  Während  bisher  die  Verwaltung,
  namentlich  die  Rechtspflege,  ganz  in  den  Händen  eines  vom
Herzog  eingesetzten  Vogts  gelegen  hatte,  trat  jetzt  an  die  Spitze  der
Bürgergemeinde  ein  aus  ihr  selbst  durch  Wahl  hervorgegangener
Rath,  dem  die  Leitung  rein  städtischer  Angelegenheiten  ganz,  bei  den
noch  dem  Herzoge  vorbehaltenen  wenigstens  eine  Mitwirkung  eingeräumt
  wurde.  Der  Rath  scheint  aus  achtzehn  Personen  bestanden
zu  haben,  deren  jede  zwei  Jahre  im  Amte  bleiben  mußte,  für  die
Dauer  des  dritten  aber  sich  von  den  Geschäften  zurückziehen  durfte,
um  erst  im  vierten  wieder  einzutreten.  Wählbar  war  in  den  Rath
jeder,  der  frei  und  echt  geboren  war,  in  der  Stadt  Grunbbesfitz  hatte,
in  keines  andern  Herrn  Dienst  stand,  eines  guten  Leumunds  genoß,
auch  nicht  etwa  schon  einen  nahen  Verwandten  im  Rathe  sitzen  hatte.
Die  Handwerker  waren  vom  Rath  ausgeschlossen,  also  besonders  und
elgentlich  ausschließlich  die  Kaufleute  zur  Leitung  der  städtischen  Angelegenheiten
  berufen.  Der  so  zusammengesetzte  Rath  wurde  nun
die  Obrigkeit  der  Stadt:  er  hatte  für  Aufrechthaltung  der  bestehen-)

  Vgl
S  z  l.  über  diefe  schwierige  Frage
nach  den  *e  wis  i66
schem  und  soester  Recht  die  sefschen
Umeersuchungen  von  K.  W.  Nitzsch,
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„Jahrb.  f.  b.  kund
der  —  Schleswig.  Helsein
und  Lauenburg,  hrsg.  von  der  Schl.=-

  #schenv  Gsellsches  itr  Pterländ.
sch.,“  Ueber  die

ältesten  55%  W  *  erleihung  gewonnenen
  Rechte  Lübecks  vgl.  Frensdorff,
  Die  Stadt-  u.  Gerichtsverfa's#sung
  ###  im  III.  u.
XIII.  Ihat.  Luober  o  sich

auch  sämmtliche  Fwlsnlen  dem.
zier  Gesagten  sinden.