Heinrich  d.  L.  im  Kampfe  mit  Ulrich  von  Halberstadt  u.  s.  w.  317

soweit  es  der  Halberstädter  Diöcese  zugetheilt  war,  mit  dem  Interdict
  belegte.)  Einer  so  gefährlichen  Waffe  konnte  selbst  Heinrich  der
Löwe  nicht  widerstehen:  entband  sie  doch  alle  seine  Unterthanen  ihres
Treueides  und  beraubte  ihn  möglicher  Weise  jeglichen  Schutzes.  Daß
aber  die  Mehrzahl  seiner  Vassallen  und  Anhänger  nicht  besonders
zuverlässig,  sondern  nur  allzu  geneigt  war,  ihr  Schicksal  von  dem
des  rings  von  hitzigen  Feinden  umlagerten  Herzogs  zu  trennen,
konnte  Heinrich  schon  damals  nicht  verborgen  sein.  So  gefährlichen
Angriffen  gegenüber  blieb  ihm  daher  nichts  anderes  übrig,  als  ein
seinem  Stolz  und  Starrsinn  gewiß  schwer  ankommendes  Opfer  zu
bringen  und  sich  vor  den  geistlichen  Waffen  des  Kirchenfürsten  in
Demuth  zu  beugen.  Er  eilte  also  nach  Halberstadt  und  vor  Ulrich
knieend  wurde  er  von  dem  Banne  gelöst.)

Darüber  war  wieder  der  Termin  eines  Reichstages  herangekommen,
  auf  welchem  der  Herzog  sich  hatte  verantworten  sollen.  Da
aber-  selbst  seine  Unterredung  mit  dem  Kaiser  nicht  zu  dem  gewünschten
  Resultate  geführt  hatte,  so  glaubte  Heinrich  jetzt  doch  unbedingt
verurtheilt  zu  werden  und  dem  ihm  ganz  ungünstigen  Stande  der
Dinge  durch  sein  Erscheinen  keine  bessere  Wendung  mehr  geben  zu
können.  So  zog  er  es  denn  vor,  auch  dieses  Mal  der  Ladung  keine
Folge  zu  leisten  und  sich  statt  dessen  lieber  aus  allen  Kräften  zum
Kriege  zu  rüsten.  Der  Kaiser  aber  —  wie  es  scheint,  um  Heinrich
den  Löwen  gleichsam  zu  warnen  und  ihn,  indem  er  ihm  die  üblen
Folgen  seines  Benehmens  zeigte,  noch  jetzt  zu  einem  Einlenken  zu
bestimmen  —  befragte  die  zu  Goslar?)  versammelten  Fürsten  (15.  G.  Aus.
August),  was  einem  Reichsfürsten,  der,  dreimal  in  den  gehörigen
Formen  vor  des  Kaisers  Richterstuhl  geladen,  nicht  erschienen  sei,
nach  Recht  und  Gerechtigkeit  geschehen  müßte:  und  sie  erklärten,  daß
er  der  Reichsacht  verfallen,  aller  seiner  Ehren  und  Würden,  des
Herzogthums  wie  aller  anderen  Lehen  zu  entsetzen  und  ein  anderer

1179.

1)  Arnold.  I.  ub.  II,  12:  Inter  berstad  cum  suis  et  contritione  cordis

hacc  autem  Udalricus  Halberstadensis
omnibus  modis  importune  ei  insistebat,
  adeo  ut  excommunicationis  maledicts
  in  eum  saepius  proferret,
faota  diepensatione  divrinorum  in  omni
episcopatu  illo  et  tantum  in  monasteriis
  sub  silentio  divina  celebrabantur,
clausis  tamen  januis  propter  ercommunicatos.


2)  idid.  Dux  autem  timens  sententiam
  exoommunicationis  venit  Halbomiliatus

  est  ad  pedes  domini  episcobi.
  Et  solutus  est  a  vinculis  anathematie,
  tam  ipse  quam  sui  socta  solenniter
  absolutione.  Vgl.  II,  11:
„Eece  enim  Leo  ille  suevissimus,  ad
cuius  rugitum  oontremuit  terrn,  constrictus
  gladio  spirituali  ad  terram
humilietus  est.“

3)  Oder  in  der  Neichsburg  Koyne
bei  Zeitz.  Ann.  Pegav.  p.