1180.

13.  Apr.

324  3.  Buch.  3.  Kapitel.

einigen  Seiten  als  beachtenswerth  hervorgehoben  zu  sein.)  Aber
ein  Ritter  erhob  sich  gegen  diese  Verwendung  und  erklärte  sich  berelt,
  die  Berechtigung  des  Kaisers,  einen  untreuen  Vassallen  wo  er
wolle  zu  richten,  gegen  Jedermann  mit  dem  Schwerte  im  Zweikampfe
zu  beweisen.  Auch  war,  da  es  sich  um  eine  Sache  des  Lehnrechts
handelte,  Heinrich's  Einwand  allerdings  unbegründet.)

Drittes  Kapitel.

Der  Entscheidungskampf  mit  dem  Kaiser.  I180—1182.

So  war  der  Schlag,  welcher  so  lange  über  Heinrichs  Haupte
geschwebt  hatte,  wirklich  gefallen.  Noch  aber  konnte  er  denselben
rückgängig  machen,  wenn  er  die  ihm  gesetzlich  zustehende  Frist  von
sechs  Wochen  benutzte,  um  sich  aus  der  Acht  zu  ziehen.  Auch  schlossen
  die  Fürsten,  welche  bisher  mit  ihm  gekämpft  hatten,  bis  nach
Ostern,  bis  zum  27.  April,  einen  Waffenstillstand.)  Aber  selbst
diese  letzte  Gelegenheit,  sich  mit  dem  Kaiser  zu  vergleichen,  verschmähte
Heinrich,  und  so  konnte  nach  Ablauf  der  sechs  Wochen  Friedrich  mit
vollem  Rechte  die  aus  dem  Würzburger  Beschluß  folgenden  Consequenzen
  ziehen.  Dies  geschah  denn  auch  auf  dem  am  13.  April
1180  in  der  prächtigen  Reichspfalz  Gelnhausen  gehaltenen  Reichstage.
  Das  Herzogthum  Sachsen,  die  eigentliche  Wurzel  seiner  Macht
und  Größe,  wurde  ihm  durch  einstimmiges  Urtheil  der  versammelten
Fürsten  abgesprochen.  Aber  mit  Recht.  trug  Friedrich  Bedenken,
dieses  gewaltige  Herzogthum,  auf  dessen  Kräfte  gestützt  Heinrich  sich

zu  so  schwindelnder  Höhe  erhoben  hatte,  ganz  und  ungetheilt  einem

1)  Arnold.  Lub.  II,  10  exte:
Dux  autem  iniusto  de  so  iudicatum
esse  affirmabat,  dicens,  se  de  Suevia
oriundum  csse  et  nullum  proscriptione
damnari  posse  non  convictum  in  terra

nativitatis  -*1

2à  *  t  schon  Raumer  G.  d.
H.  1  46%  bemerkt.  Vgl.  Schwa-“
  Kreg.  v.  Lassberg  (Lehnrecht
112):  an  allen  steten  mao  der  herro

sins  teidinges  beginnen  ane  in  kicoben
  vnd  in  kirchhoven  Hat
der  man  des  riches  gErt  von  dem  herron
  ze  lehen,  er  sol  im  teidingen  vf
des  riches  grt  oder  vs  des  rirdes
straze.

1)  Ann.  Pegeav.  p.  263:  De  Qua
ouris  prinoipes  reversi,  pacem  com-Posnerunt
  inter  ipsos  et  ducem  usque
in  octavam  Daschee.