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welfischen  Beute  entzogen  werden  könnte.  Dennoch  fiel  das  Urtheil
gegen  Heinrich  den  Löwen  nicht  ganz  so  vernichtend  aus,  wie  viele
von  ihnen  es  wohl  wünschen  mochten.

Durch  die  Verletzung  seiner  Lehnspflicht  gegen  den  Kaiser,  dann
durch  die  hartnäckige  Weigerung  sich  zu  Recht  zu  stellen,  endlich
durch  gewaffneten  Widerstand  gegen  Kaiser  und  Reich  hatte  Heinrich
nicht  bloß  alle  seine  Lehen,  sondern  nach  der  strengen  Geltung  des
Gesetzes  eigentlich  auch  sein  Erbgut  verwirkt.  Aber  man  stand  davon
  ab,  dem  Rechte  unbedingt  seinen  Lauf  zu  lassen.  Die  beiden
Herzogthümer  und  was  er  sonst  zu  Lehen  trug,  hatte  man  ihm  bereits
  abgesprochen:  dieses  Urtheil  wurde  wiederholt,  ihm  jedoch
gleichzeitig  der  durchaus  ungestörte  Besitz  seines  Erbgutes,  Braunschweigs
  und  Lüneburgs,  zugesichert.))  Aber  damit  glaubten  die  Fürsten
  noch  nicht  genug  gethan  zu  haben.  Sie  hatten  des  Löwen
Kühnheit  und  Gewanttheit  zu  oft  erfahren,  als  daß  sie  nicht  hätten
fürchten  sollen,  daß  er,  wenn  man  ihn  ungehindert  in  Deutschland
ließe,  selbst  mit  so  geringen  Hülfsmitteln  den  Kampf  um  seine  Wiederherstellung
  beginnen  würde.  Ihn  ganz  unschädlich  zu  machen,
bedurfte  es  seiner  Entfernung  aus  Deutschland:  so  wurde  Heinrich
denn  die  Strafe  der  Verbannung  auferlegt.  Er  sollte  nicht  eher
wieder  nach  Deutschland  kommen,  als  bis  ihn  der  Kaiser  zurückberufen
  würde.)

Damit  war  Heinrichs  des  Läwen  Schicksal  entschieden:  er  hatte
es  selbst  trotzigen  Sinnes  herausgefordert  und  konnte  sein  Unglück
nur  sich  selbst  zuschreiben.  Allerdings  hat  zu  seinem  schließlichen
Sturze  der  gehässige  Eifer  seiner  Gegner  viel  beigetragen:  aber  durch
ein  rechtzeitiges  Einlenken,  durch  die  Benutzung  der  mehr  als  einmal
gebotenen  Gelegenheit  einer  Aussöhnung  mit  dem  Kaiser  hätte  er
auch  diesen  zu  Schanden  machen  können.  Denn  durchaus  mit  Unrecht
  würde  man  Friedrich  I.  den  Vorwurf  machen,  daß  seine  Handlungsweise
  gegen  den  treulosen  Herzog  von  blindem  Haß  und  jäher

1)  Arnold.  Lub.  II,  22  extr.:  Erphesf.  p.  25:  —  duas  tantum
Hoc  tamen  circa  ipsum  dispen-  eiritates,  quarum  una  Bruniswik,
satum  est,  ut  patrimonium  alia  Luoneburk,  et  has  quidem  rix
suum,  ubicunque  terrarum  fuissel,  et  degre,  sed  augusti  clementia  consine
  omni  contradictione  Dosside#ct.  cedente  recepit.

Vgl.  Ann.  Pega  .  p.  265:  Ducissa  2)  Arnold.  Lub.  Il.  c.:  Dux  vero
quia  in  Luniburg  remonserat  et  ean-  per  triennium  terram  abjuravit,  ut
dem  dotem  suom  esse  afllrmarit,  insra  tempus  id  terram  suum  non  inecam
  eibi  imperatore  libenter  an-  tiaret,  nisi  per  imperatorem  revocatus.

nuente  conserrarit.  —  Ann.  S.  Petri