1161.

352  3.  Buch.  4.  Kapitel.

zertrümmert  hinter  sich  lassend  schied  Heinrich  von  Erfurt.  Er  begab
  sich  nach  Braunschweig,  um  dort  während  des  Winters  die
nöthigen  Vorbereitungen  zu  der  Verbannungsreise  zu  treffen.  Er
beschloß,  sich  zu  seinem  Schwiegervater,  Heinrich  II.,  nach  England
zu  begeben.')

Viertes  Kapitel.

Die  Zeit  der  Verbannung.  11832—1155.

Als  König  Heinrich  II.  von  England  Kunde  erhielt  von  der
traurigen  Wendung,  welche  die  Sache  seines  Eidams  genommen
hatte,  war  es  zu  spät,  das  früher  Versäumte  nachzuholen  und  ihm
mit  gewaffneter  Hand  zu  Hülfe  zu  eilen;  hatten  ihn  ja  auch  schon
früher  die  beiden  Fürsten,  deren  Beihlüfe  er  zu  dieser  Unternehmung
benöthigt  war,  im  Stiche  gelassen.  Da  Heinrich  II.  so  seines
Schwiegersohnes  Schicksal  nicht  mehr  zu  ändern  vermochte,  so  suchte
er  es  durch  seine  Fürsprache  beim  Kaiser  wenigstens  in  etwas  zu
mildern.  Er  schickte  nochmals  Gesandte  an  Friedrich  I.:  vergebens
aber  bot  er  diesem  bedeutende  Geldsummen  und  reiche  Geschenke,
um  eine  Begnadigung  des  Herzogs  zu  erwirken.  In  Folge  der  auf
Heinrichs  II.  Veranlassung  eintretenden  Verwendung  des  Königs
von  Frankreich  und  des  Grafen  von  Flandern  gab  der  Kaiser  aber
wenigstens  insofern  nach,  als  er  für  das  Anfangs  ganz  unbestimmt
verhängte  Exil  die  Dauer  von  drei  Jahren  festsetzte.)  Der  Her-1)

  Arnold.  Lub.  II,  22.  laxavit  Draedicto  duci  Sazoniee  quatuor

2)  Benedict.  Well  ap.  Bou-  annos  de  iniuncto  sibdi  exilio.  —
quet  XVII,  450,  wonach  H.  d.  L.  fich  Alexander  III.  wird  irrthümlich  gezu

  7  Ja  bren  Abwesenbeit  Gwrrpslichbe  nannt:  Hiernach  hätte  Heinrich  si  u
Ra,  der  Kaiser  ihm  aber  dem  Könige  7jähr.  Abwesenheit  verpflichtet.  “*e
von  England  zu  Liebe  4,  dem  von  licherweise  wurde  gar  keine  bestimmte
Frankreich  und  dem  Grafen  von  Flan=  Dauer  festgesetzt:  wenigstens  würde
dern  zu  Liebe  2  erläßt,  —  eine  Rech=  damit  das  [ic  Verfahren  des  Kainung,
  die  nicht  recht  simmt.  H.  müßte  sers  gegen  Geiuei,  sehr  wohl  stimmen.
ct.  t  4.  verfflichtet  haben.  Roger.  gl.  Gervas.  Dorobe

O  (ap.  Savile  p.  310):  den  1146:  „(Henricus)  baun  lieen--„

  S  er  Ef]NW’  Postmodumm
Prece  Alexandri  summi  pontifeis  et
Philippi  regis  Franeiae  et  Henrici  regis
Auglise  et  Philippi  comitis  Flandriae  39—

tiam  petüt,  sio  tamen  ut  imperatori
ex  sacramento  iuramenti  ddem  foceret,
quod  nullo  in  Alemanniem  rediret  molimine
  nisi  ex  imperatoris  gratuita  be-