Die  Zeit  der  Verbannung.  353
zogin  sicherte  er  ihre  Freiheit  und  den  ungestörten  Genuß  ihrer
Besitzungen  zu;  auch  erwirkte  Heinrich  II.  vom  Kaiser,  daß  dem
Herzoge  ein  Theil  seiner  Einkünfte  zur  freien  Nutznießung  während
der  Verbannung  gewährt  wurde.)

Nachdem  er  während  des  Winters  und  Frühjahres  die  nöthigen
Vorbereitungen  zur  Reise  getroffen,  brach  Heinrich  der  Löwe  gegen
Ende  des  Juli  1182  auf,  begleitet  von  seiner  Gemahlin  Mathilde,
seiner  Tochter  aus  erster  Ehe  und  seinen  beiden  Söhnen  Heinrich
und  Otto;  Lothar  blieb  in  Deutschland  zurück.?)  Auch  machten
viele  Edle  von  der  vom  Kaiser  noch  ausdrücklich  gegebenen  Erlaubniß
  Gebrauch  und  begleiteten  ihren  ehemaligen  Lehensherren  auf  seinem
  traurigen  Wege  ins  Exil.))  Zunächst  ging  die  Reise  in  die
Normandie,  wo  sich  Heinrich  II.  gerade  damals  aufhielt.  Er  empfing
  seinen  Schwiegersohn,  wie  es  dessen  einstigem  Range  gebührte,
ehrenvoll  und  festlich.  Die  Begleiter  des  Herzogs  wurden  reich  von
ihm  beschenkt,  von  ihrem  Herrn  in  die  Heimath  entlassen.)

Fast  zwei  Jahre  verweilten  nun  die  Verbannten  in  der  Normandie.
  Heinrich  selbst  machte  von  da  aus,  vermuthlich  im  Jahre
1183,  eine  Wallfahrt  nach  Spanien  zum  Grabe  des  heiligen  Jacobus.)
  Seine  Gemahlin  blieb  inzwischen  zu  Argenton  am  Hofe  ihres
Vaters.  Dort  lernte  sie  damals  jener  kühne  Sänger  kennen,  der
sich  ebenso  wohl  fühlte  in  dem  wilden,  schwirrenden  Getöse  der
Schlacht  wie  im  minniglichen  Gespräche  mit  schönen  Frauen,  der
tapfere,  liederreiche  Bertran  de  Born,  und  die  Schönheit  und  Freundlichkeit
  der  Fürstin  entflammte  ihn  zu  begeisterten  Gesängen.  Er
feierte  sie  als  „die  schöne  weiße  Helena“;  wenn  ihn  das  unlautere
Treiben  des  Hofes  mit  Verdruß  und  Unmuth  erfüllt,  so  ist  es  „ihre
holde,  liebevolle  Gestalt,  ihr  füßes,  frommes  Antlitz,  die  freundliche

nevolentia.“  —  VBgl.  Arnol  d.  Lub.
II,  22.

1)  Ann.  Aquicinct.  op.  Bouquet
  XVIII,  536:  „tandem  consensu
imperatoris  quoscam  terrae  suac  redditus
  ad  sui  exilii  sustentationem  permittitur.“


2)  Ann.  Palid.  p.
festum  Jacobi  (25.  Juli).  Ann.  Pegav.
  p.  265,  Stadens.  p.  350,
Ann.  Colon.  maxzx.  Mon.  88.  XVII,
p.  791.  Radulf.  Dicet.  ap.  Tyysden
  88.  rer.  Angl.  decem  p.  614:
(Dux)  veniens  in  Normanniam  ad  socerum
  suum,  habens  secum  dueissam,

Prug,  Heinrich  der  Löwe.

96:  eiroa

habens  et  duos  flios  Henricum  et
Othonem,  habens  et  fllium  nubilem
numque  flius  Lotharius  nomine  reremanserat
  in  Tentonia  —  receptus
est  honorifite  —.  Matheus  Daris.
ed.  Wats  p.  140.

3)  Benedict.  Petroburg,  ap  Bouquet
  XVII,  p.  450.

4)  ibid.  p.  451.  Arnold.  Lub.
II,  22  extr.:  „Quem  rex  Anglise  honestissime
  suscipiens  qunsi  prinoipem
super  omnem  terram  odonstituit  et
omnes,  qui  secum  exulabant,  donis
multis  ampliarit.

5)  Benedict.  Petroburg.  1.  e.

23

112.

25.  Jul

1183.