Die  Zeit  der  Verbannung.  367

Darüber  waren  die  Monate,  welche  Heinrich  der  Löwe  noch
fern  von  der  Heimat  weilen  mußte,  verflossen.  Gegen  Michaelis
1185  kehrte  er  mit  seiner  Familie  aus  der  Verbannung  nach  Braunschweig
  zurück“)

Fünftes  Rapitel.

Die  letzten  Beziehungen  zu  Friedrich  I.  bis  zur  zweiten
Verbannung.  1185—1189.

Heinrich  der  Löwe  war  nun  wieder  in  Deutschland.  Aber  wenn
auch  all  sein  Sinnen  und  Trachten  auf  nichts  Anderes  gerichtet
war,  als  se  weit  wie  möglich  seine  frühere  Macht  wiederzuerlangen,
so  fehlten  ihm  doch  augenblicklich  alle  Mittel,  um  dies  auf  dem
Wege  der  Gewalt  zu  versuchen.  Allerdings  hatten  sich  die  Verhältnisse
  Deutschlands  in  der  Zeit  seiner  Abwesenheit  wesentlich  umgestaltet,
  und  zwar  in  einer  Richtung,  von  der  er  wohl  nicht  ohne
Grund  eine  Förderung  seiner  Angelegenheiten  hoffte.  Aber  die
Feindschaft  gegen  ihn,  zugleich  die  Furcht  vor  einer  Erneuerung
seiner  Macht  war  zu  groß,  als  daß  diejenigen,  in  deren  Interesse
ein  Bund  mit  ihm  gelegen  hätte,  sich  dazu  hätten  entschließen  können.
  So  kam  es  deun,  daß  der  Herzog  aus  der  ihm  eigentlich  sehr
günstigen  Constellation  der  veutschen  Angelegenheiten  keinen  Nutzen
zu  ziehen  vermochte.

Der  Kaiser  war  mit  dem  Papfste  bereits  wieder  in  vollem  Hader,
  welcher  durch  immer  neu  hinzukommende  Streitpunkte  eine  stets
bedenklichere  Ausdehnung  gewann.  Beide  Parteien  schienen  bereits
im  Begriff,  die  äußersten  Maßregeln  gegen  einander  zu  ergreifen:
die  Verlobung  König  Heinrichs  mit  der  sicilischen  Erbtochter,  die

dia  episcopalia  violenter  occupari  et  et  animo  panletim  ad  sua  remigare.
iustitias  snas,  quas  in  oivitate  sun  Et  ita  dispositis  rebus  suis  abiit  ad
Utine  de  advocetie  oconsequi  debebat,  Sifridum  archiepiscopum  Bremensem.

äbi  freduenter  Der  suos  impeciri.  1)  Gervas.  Dorobern.  p.  1175.
Et  quia  bis  reniti  propter  comitis  Matth.  Paris.  a.  1185  ded.  Wats.
magnanimitatem  non  poterat  —  —  p.  143).  Arnold.  Lub.  III,  13  (p.
coopit  a  coepto  Proposito  lentescere  6065).

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