615.  Bericht  des  Reichstags-Gesandten  Graf  Goertz.  Regensburg  1803
Juli  1.
R.  XL  Rom.  Ausfertigung.
Ansicht  des  Kur-Erxkanzlers,  dass  in  Regensburg  über  preussische  katholische  Angelegenheiten
  nicht  verhandelt  werden  dürfe.

...  Glaubt  »zum  voraus  versichern  zu  können,  dass  wenigstens  der
Herr  Chur-Erzkanzler  die  Ueberzeugung  hat,  dass  die  geistlichen  Angelegenheiten
  E.  K.  M.  katholischen  Unterthanen  in  allen  Dero  Staaten  ohne  Ausnahme,
  sowohl  in  dem  Königreich,  dem  souverainen  Herzogthum,  und  allen
alten  und  neuen  teutschen  Provinzen  mit  Innbegriff  der  Entschädigungs-Lande,
  ganz  frey  der  Allerhöchsten  Einrichtung  tiberlassen  sind  und  demnach
  hier  darüber  nicht  tractirt  oder  verhandelt  werden  könne;  —  dass
auch  ermeldter  Herr  Erzkanzler  es  sich  zur  Pflicht  zu  machen  scheint  und
die  aufrichtige  Absicht  heget,  dass  bei  einer  solchen  Unterhandlung  mit  dem
römischen  Hof  nicht  allein  denen  übrigen  protestantischen,  sondern  auch
selbst  denen  katholischen  Reichs-Ständen  keine  ihrer  Reichs-Verfassungsmässigen
  Rechte  entzogen  oder  geschmälert  werden  mögen;  —  und  dass
vorzüglich  um  ‚dieses  zu  vermeiden,  derselbe  es  wesentlich  geglaubt  hat,
die  von  dem  römischen  Hof  mit  dem  Kaiserlichen  zu  Wien  angefangene
Unterhandlungen  von  da  weg  und  hierher  zu  ziehen.  Bei  denen  durch  die
vorzüglich  in  dem  Stidlichen  Teutschland  geschehenen  grosen  Veränderungen
der  Dioecesan-Verfassung  scheint  derselbe  die  Ueberzengung  zu  haben,  dass
nach  den  Grundsätzen  der  katholischen  Kirche  eine  nene  Uebereinkunft
und  Einrichtung  erforderlich  sey.«

616.  Gutachten  der  Gesetz-Kommission  (an  den  Grosskanzler  v.  Goldbeck).

  Berlin  1803  Juli  2.
R.  69.  32,  D.  Abschrift.  Anlage  zu  dem  Immediat-Berichte  vom  21./29.  März  1504.1)
Die  Umwandlung  des  geistlichen  Natural-Feldiehnts  in  einen  Geldzsehnt  in  den  chemals
  polnischen  Provinzen;  in  die  bestehende  Verfassung  dürfe  nicht  eingegriffen
werden,  die  eventuelle  Umwandlung  sei  durch  einen  Kommissar  der  Kriegs-  und
Domänen-Kammer  zu  beaufsichtigen.?)

»E.  K.M.  haben  ...  Abschrift  eines  Berichts  der  Kammer  zu  Kalisch

über  die  derselben  schädlich  scheinende  Verwandlung  der  von  adlichen

1)  No.  696.  2)  Cfr.  No.  618.
Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kircho.  IX.  1

1803
Juli  1

Juli  2