1802
Juli  2

y)  Urkunde  No.  616.

Grundstücken  in  Sfidpreussen  an  die  katholische  Geistlichkeit  abzureichenden

Natural-Feldzehnten  in  Geldzehnten  uns  mit  dem  Befehl  zuzufertigen  geruht:
tiber  die  Bedenken  des  erwähnten  Collegii  und  über  die  von  demselben
  dagegen  gemachten  Vorschläge  unser  pflichtmässiges  Gutachten
  abzustatten.

Diesem  gemäss  bemerken  wir  zuvörderst,  dass  aus  der  für  das  ehemalige
  Pohlen  erlassenen  Bulle  des  Papsts  Urban  VII.  vom  Jahre  1634,
welche  im  Jahre  1635  von  dem  Reichstage  angenommen  und  deren  Inhalt
durch  mehrere  nachherige  Reichstags-Schlüsse  und  besonders  in  neueren
Zeiten  durch  die  Constitutionfen]  von  den  Jahren  1768  und  1775  in  vim
legis  bestätigt  worden  ist,  nicht  nur  die  adlichen  Gutsherrschaften,  sondern
auch  deren  Untertanen  und  andere  Ackerbesitzer  in  adlichen  Dörfern  das
Recht  erworben  haben,  die  Verwandlung  der  der  Geistlichkeit  schuldigen
Natural-Feldzehnten  in  Geldzehnten  zu  verlangen.  Daher  wurden,  wenn
keine  gütliche  Vereinigung  über  das  Geld-Aequivalent  mit  dem  Propste
stattfindet,  die  bischöflichen  Commissarien  in  der  Constitution  von  1635
ausdrücklich  angewiesen,  bei  dessen  Bestimmung  auf  die  Lasten  der  armen
Leute  Rücksicht  zu  nehmen,

Ostrowski,  Civ.  Recht  nach  der  Bröckerschen  Uebersetzung  pag.  259,

und  es  geschieht  in  der  Bulle  selbst  um  deswillen  nur  des  Adels,  nicht
aber  auch  der  Untertanen  Erwähnung,  weil  diese  in  solchen  Angelegenheiten
  von  den  adlichen  Grund-Eigentümern  vertreten  wurden.  Es  lässt
sich  also  keineswegs  mit  der  Kammer  zu  Kalisch  gradehin  annehmen,  dass
jenes  Gesetz  blos  den  adlichen  Gutsbesitzern  zum  Vorteil  gereicht  und
lediglich  in  der  damaligen  Aristokratie  und  in  der  Uebermacht  des  polnischen
  Adels  seinen  Grund  gehabt  hat.  Auch  erhält  diese  Vermutung  dadurch
  wenig  Unterstützung,  dass  die  Bulle  durch  einen  Gesandten  der  Republik
  bei  dem  Papste  ausgewürkt  worden  ist,  da  die  Gesandten  von  dem
Könige  mit  Beistimmung  seines  Ratlıs,  welcher  zum  Teil  aus  Geistlichen
bestand,  ihre  Aufträge  erhielten,  und  diese  dem  nächsten  Reichstage,  an
welchem  die  hohe  Geistlichkeit  ebenfalls  Anteil  nahm,  vorgelegt  werden
mussten,

Lengnich,  jus  publ.  regni  Polon.  Lib.  2.  c.  12.  $  14.  pag.  391.
Dass  diese  hohe  Geistlichkeit  ausser  ihrer  Verpflichtung,  für  das  Beste  ihrer
Untertanen  zu  sorgen,  kein  eigenes  Interesse  bei  den  Zehnten  gelıabt  hat,
ist  ebenfalls  unrichtig.  Auch  die  Bischöfe  hatten  Zelhnten  zu  geniessen
und  es  enthält  die  Urbansche  Bulle  von  1634  eine  besondere  Vorschrift,
wie  es  alsdenn,  wenn  ein  Bischof  einen  Zebnten  von  einem  adlichen  zu
fordern  hat,  mit  Bestimmung  des  Geld-Aequivalents  gehalten  werden  soll.  _

Cfr.  diese  Bulle  in  der  'Irebickischen  Samml.  polnischer  Constitutionen

  Tom.  I.  pag.  219.
Besonders  gehörten  die  Zehnten  von  neu  angelegten  ganzen  Colonien  nicht