Südpreussen.  Parochialabgaben.  3

den  Propsten,  sondern  es  waren  dieselben  durch  die  Bulle  des  Papstes
Leo  X.  vom  Jahre  1515  der  bischöflichen  Tafel  beigelegt  worden.
Ostrowski  l.  c.  p.  263.

Ferner  verdient  das  Zehntrecht  der  Geistlichen,  wenn  man  auf  dessen
Ursprung  und  auf  die  Nachteile,  die  daraus  für  die  Landes-Kultur  entstehen
  müssen,  Rücksicht  nimmt,  tiberhaupt  keine  Begünstigung.  Der  Vorwand,
  dass  der  zehnte  Teil  aller  Früchte  Gott  gehöre,  muste  dieses  Recht
begründen,  und  der  Zehntpflichtige  faud  darin  keine  Aufmunterung  zum
Fleisse,  um  dadurch  seinem  Akker  mehr  Früchte,  als  derselbe  sonst  getragen
  hätte,  abzugewinnen,  vielmehr  muste  der  Gedanke,  dass  er  diesen
grössern  Gewinn  mit  dem  dabei  unthätigen  Geistlichen  teilen  und  für  denselben
  arbeiten  sollte,  ihn  davon  zurückhalten.  Unter  diesen  Umständen
war  e3  dem  Adel  in  Pohlen  wohl  nicht  zu  verdenken,  dass  er  auf  Mittel
dachte,  sich  und  seinen  Untersassen  diese  Last  nach  Möglichkeit  zu  erleichtern,
  und  dieses  geschah  durch  die  bei  dem  Papste  Urban  VIII.  ausgewirkte
  Bulle,  welche  den  Zehntpflichtigen  das  Recht  gab,  auch  bei  dem
Widerspruch  der  Pröpste  auf  die  Verwandlung  des  bisherigen  Natural-Zehntens
  in  eine  verhältnismässige  jährliche  Geldabgabe  zu  dringen.  Mit
dieser  landesgesetzlichen  Verfassung  kann  der  Staat,  ohne  sich  eines  Eingrifs
  in  fremde  Privat-Rechte  schuldig  zu  machen,  keine  Veränderungen
vornehmen,  und  dieses  wtirde  geschehen,  wenn  man  den  Zehntpflichtigen,
statt  der  Verwandlung  des  bisherigen  Feldzehnten  in  einen  Geldzehnten,
wozu  die  polnischen  Gesetze  sie  berechtigten,  die  Verwandlung  des  Garbenzehnten
  in  einen  Sackzehnten  durch  ein  neues  (jesetz  aufdringen  wollte,
und  wir  halten  daher  dafür,  dass  es  vielmehr  bei  der  alten  Verfassung
gelassen  werden  muss.  Insoweit  Klostergeistliche  den  Zehnten  erheben,
hat  dieses  kein  Bedenken;  insoweit  aber  von  Pröpsten  oder  Parochis  die
Rede  ist,  tritt  freilich  die  Schwierigkeit  ein,  dass  mit  der  Zeit  und  bei
mehrerem  Steigen  der  Lebensbedürfnisse  in  ihrem  Preise  das  auf  Geld  gesetzte
  Einkommen  der  Prediger  zu  geringe  werden  kann.  Indessen  wird
der  Staat  gegen  diese  Zeit  durch  Verminderung  der  Kloster-Geistlichen
wohl  Gelegenheit  finden,  die  Lehrer  der  Kirche  zu  verbessern.  Wenigstens
kann  diese  Besorgnis  die  Aufhebung  eines  alten,  zum  Vorteil  der  Zehntpflichtigen
  gereichenden  Gesetzes  nicht  rechtfertigen,  sondern  nur  einen
Grund  abgeben,  in  vorkommenden  Fällen  die  Zehntpflichtigen  zur  Verwandlung
  des  Garbenzehnten  in  einen  Sackzehnten  in  Güte  zu  vermögen.

Was  hiernächst  das  Verfahren  bei  Regulirung  solcher  Decem-Angelegenheiten
  betrift,  so  gehörte  diese  Regulirung  zu  polnischen  Zeiten  nach  der  vorherangeführten
  Bulle  des  Papstes  Urban  VIII.  lediglich  für  die  obere  Geistliche  Behörde;
  es  leidet  indessen  keinen  Zweifel,  dass  nach  der  jetzigen  Verfassung  die
competente  p.  Kammer,  der  nach  dem  Reglement  vom  15.  December  1795  8  41)

1)  Band  VII,  No.  292.
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1803
Juli  2