1803
Juli  2

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Juli  7

4  Urkunden  No.  616-617.

die  Oberaufsicht  tiber  das  Vermögen  der  Kirchen  und  Geistlichen  gebürt,  vornemlich
  mitwirken  muss,

Edicten-Samml.  de  1795.  pag.  2706,
und  wir  bringen  teils  tiber  den  Gegenstand  selbst,  teils  tiber  die  Art  seiner
Behandlung  folgendes  in...  Vorschlag:

1.  Die  Zehntpflichtigen  haben,  wie  bisher,  das  Recht,  die  Aufhebung
des  Natural-Feldzehntens  und  dessen  Verwandlung  in  einen  Geldzehnten  zu
verlangen,  jedoch  werden  sich  die  Behörden  angelegen  sein  lassen,  wenn
auf  die  Aufhebung  eines  bisherigen  Feldzehntens  angetragen  wird  und
derselbe  zum  Unterhalt  eines  Parochi  und  Kirchenlehrers  bestimmt  ist,  die
Verwandlung  dieses  Zehnten  in  einen  Sackzehnten  bei  den  Zehntpflichtigen
in  Güte  zu  vermitteln.

2.  Der  Propst  kann  für  seine  Person  sich  mit  den  Zehntpflichtigen
auf  einen  Geld-  oder  Sackzehnten  vergleichen,  es  ist  aber  dieser  Vertrag
nur  für  ihn  und  nicht  für  seinen  Nachfolger  im  Amte  verbindlich.

3.  Soll  der  Natural-Zehnte  auf  immer  aufgehoben  werden,  so  kann
solches  nicht  anders,  als  mit  Approbation  der  p.  Kammer,  die  den  competenten
  Decan  darüber  mit  seinem  Gutachten  vernehmen  wird,  geschehen.
Auch  muss  der  Förmlichkeit  wegen  die  Genehmigung  des  Bischofs,  die  derselbe
  jedoch  nach  der  Urbanschen  Bulle  nicht  versagen  darf,  noch  hinzutreten.

4.  Findet  die  Kammer,  ohne  eine  nähere  Untersuchung,  die  Approbation
  zu  erteilen  bedenklich,  oder  wird  eine  solche  Untersuchung,  weil
sich  die  Parteien  nicht  einigen  können,  nothwendig,  so  ernennt  die  p.
Kammer  hiezu  einen  weltlichen  Commissarium,  dem  jedoch  der  competente
Decan  als  Geistlicher  Concommissarius  zugeordnet  werden  muss.

5.  Durch  diese  Commissarien  muss  der  wahre  Ertrag  des  zeitherigen
Feldzehnten  aus  Ueberlassungs-Contracten  p.  oder,  wo  dergleichen  nicht
vorhanden  sind,  nach  ökonomischen  Grundsätzen  ausgemittelt,  und  hiernach
das  an  die  Stelle  des  Feldzehnten  tretende  Aequivalent  arbitrirt  werden.

6.  Findet  der  Zehntpflichtige  das  Resultat  dieser  Untersuchung  für  sich
nicht  vorteilhaft,  so  steht  ihm  frei,  von  der  Verwandlung  des  Feldzehntens
in  einen  Geldzehnten  zurückzutreten,  wogegen  der  Geistliche  sich  diese
Verwandlung,  wenn  nur  der  Zehntpflichtige  damit  zufrieden  ist,  gefallen
lassen  muss.

Uebrigens  glauben  wir,  dass  der  nötigen  Legalität  wegen  der  weltliche
Commissarius  allemal  eine  Justiz-Person  sein  muss,  dem  alsdenn  ein  Oekonomieverständiger
  zu  Hülfe  gegeben  werden  kann.

Wir  stellen  indessen  alles  E.  K.  M.  höherer  Prüfung  und  weitern  Entschliessung
  lediglich  anheim.«

Cabinets-Ordre  an  Massow  s.  unter  dem  9.  Juni  1803,  No.  609.

Cabinets-Ordre  an  Schulenburg  s.  unter  dem  18.  April  1803,  No.  576.