1803
Juli  23

Juli  26

10  Urkunden  No.  621-623.

Ich  es  auch  nicht  allein,  dass  der  dortige  Kapellan  Wiefermann  ins  Münstersche
  versezt  und  seine  Stelle  einem  Manne  conferirt  wird,  der  Beweise
seiner  toleranten  Gesinnungen  abgelegt  hat,  sondern  will  auch,  da  dergleichen
  im  Finstern  schleichende  Unternehmungen  katholischer  Priester
nicht  gleichgültich  behandelt  werden  dürfen,  dass  der  Antheil  des  Wiefermann
  an  dem  Uebertritt  des  p.  Landwers  zur  katholischen  Religion  sowie
an  dem  Fortbringen  der  minorennen  Geschwister  und  der  Religions-Veränderung
  der  älteren  Schwester  aufs  strengste  untersucht  werden  soll.«...

Die  von  der  Tecklenburg-Lingenschen  Regierung  geführte
Untersuchung  wies  dem  Wiefermann,  der  in  Rom  im  Collegium  de  propaganda
  fide  studirt  hatte,  eine  Verführung  der  vier  Geschwister  nicht  nach;
der  Uebertritt  hatte  in  Haselünne  bei  Meppen,  also  »im  Auslande«  stattgefunden.
  Doch  hatte  Wiefermann  die  beiden  minderjährigen  Kinder  zu
seinem  Katechismus-Unterrichte  zugelassen,  und  es  blieb  bei  seiner  Versetzung
  ins  Münstersche.

Rescript  Massow’s  an  die  Tecklenburg-Lingensche  Regierung  vom

8.  Oktober  1804.
Concept  a.  a.  0.

622.  Rescript  des  Auswärtigen  Departements  an  den  Reichstagsgesandten
  Graf  Goertz  zu  Regensburg.  Berlin  1803  Juli  26.
R.  67.  B.  1.  C.  18.  Concept,  gez.  Haugwitz.

Die  mit  den  Entschädigungslanden  an  Preussen  gekommenen  katholischen  Stimmen
im  Reichs-Fürstenrathe  könnten  von  Preussen  fortgeführt  werden,  ohne  dass  daxu
ein.  Gesandter  katholischer  Konfession  ernannt  werde.t)

Wegen  der  Viril-Stimmen  im  Reichs-Fürstenrathe  ...  »wollen  Wir
Euch  für  jetzt  bloss  vorläufig  Unsre  Ansicht  der  Sache  eröfnen,  damit  Ihr
Euch  da,  wo  es  Euch  rathsam  scheinen  wird,  dem  gemäss  im  Vertrauen
äussern  könnet:  Dass  Wir  in  Unsrer  Administration  überhaupt  die  Grundsäze
  der  ausgedehntesten  Toleranz,  in  so  weit  sie  mit  dem  Wohl  des  Staats
vereinbarlich  ist,  befolgen  und  stets  befolgt  haben,  ist  allgemein  bekannt.
Wir  würden  daher  auch  kein  Bedenken  finden,  nach  dem  jüngsten  Vorschlage
  des  Commissionsdecrets,2)  der  Uns  von  allen  den  wenigsten  Schwierigkeiten
  unterworfen  zu  seyn  scheint,  die  an  Uns  gekommene  catholische
Stimme  im  Reichsfürsten-Rath  als  solche  fortführen  zu  lassen,  wodurch,
wenn  dieser  Grundsaz  auch  von  mehreren,  so  weit  es  nöthig  seyn  wird,
angenommen  würde,  der  Einführung  vieler  neuer  catholischer  Stimmen  auf
einmal  vorgebeugt  wäre.  Der  Einwand,  dass  alsdann  auch  ein  catholischer
Gesandter  zur  Führung  solcher  Stimmen  ernanndt  werden  müste,  scheint

1)  Cfr.  No.  629.
2)  »Kaiserlichesg  Hof-  Dekret«  an  die  Reichsversammlung,  d.  d.  Wien  1803
Juni  30,  diktirt  zu  Regensburg  am  8.  Juli  1803.