1803
Juli  31

16  Urkunde  No.  624.

Halberstadt  sich  bereit  erklärt.  Die  Sache  solle  also  vorerst  auf  sich  beruher
der  Fürstbischof  zum  Vwiarius  apostolieus  von  Magdeburg  und  Halberstadt  er
werden.i)

.  Der  Fürstbischof  hat  »ganz  unerwartet  unter  Vorschützun;
Beschwerlichkeiten  des  Amts  in  seinem  hohen  Alter  von  67  Jahren
Antrag  abgelehnt,  und  sich  blos  dahin  erklärt:

dass  er  in  dem  Halberstädtchen  und  Magdeburgschen  [Sprenge

Gottes  Ehre,  zum  Dienst  E.  K.  M.  und  des  Staats,  das  Bischö

Amt  erfüllen  wolle?).

Hierdurch  ist  die  Nothwendigkeit  aufs  neue  veranlasst,  E.  K.  M.
über  die  näheren  Vorschläge  ...  vorzutragen.

So  wünschenswerth  es  nun  auch  ist,  dass  die  bisherige  Vacanz  in  den
Diöcesen  durch  Anstellung  eines  Bischofs  besezt  werde,  so  unangenehm  ist  es
doch  auch,  wenn  jezt  ein  zweiter  Bischof  in  den  Entschädigungs-Provinzen  bestellt
  werden  müsste,  da,  nach  unserer  Ueberzeugung  und  der  eingezogenen
Meinung  mehrerer  unterrichteter  Katholischen  Geistlichen,  Ein  Bischof  für  sämtliche
  Sächsische  und  Westphälische  Provinzen  hinlänglich  ist,  der  Schwierigkeiten
  in  Absicht  der  Auswahl  und  der  zur  anständigen  Salarirung  eines
Bischofs  erforderlichen  beträchtlichen  Kosten  nicht  zu  gedenken;  wir  sind
daher  auf  den  Gedanken  gerathen,  da  bei  dem  hohen  Alter  des  Fürst-Bischofs
  von  Hildesheim  und  Paderborn  in  wenig  Jahren  eine  Veränderung
sich  ereignen  kann,  ob  nicht  ein  Mittelweg  auszufinden,  wodurch  der  Ansetzung
  eines  zweiten  Bischofs  ausgewichen  werden  könne,  ohne  Nachtheil
für  den  Staat  und  Klagen  der  Katholischen  Untertlianen  zu  erregen.

Dazu  scheint  uns  unter  zwei  Alternativen  nur  die  Wahl  offen  zu
stehen:

entweder,  dass  von  den  in  den  Entschädigungs-Provinzen  existirenden
Bischöfen  in  Partibus  einem  die  Facultät  durch  Negotiation  mit  dem  päpstlichen
  Stuhl  beschaffet  werde,  um  die  Functiones  episcopi  in  den  vacanten
Diocesen  verrichten  zu  können;  oder:
dass  die  Sache  vorerst  ganz  auf  sich  beruhe.

Der  ersten  Alternative  stebet  in  so  fern  kein  Hinderniss  im  Wege,  als
es  durch  eine  Negotiation  mit  dem  Papst  leicht  bewürkt  werden  kann,  dass
er  einen  von  den  in  den  Entschädigungs-Provinzen  existirenden  Bischöfen
sächsische  und  Westfälische  Departement  unter  Angern;  cfr.  No.468.  R.  70.
Haupt-Kommission.  I.  2.  und  R.  33.  93.  a.

1)  Cfr.  No.  598  und  634.

2;  In  seinem  Schreiben  an  Schulenburg  vom  17.  Juni  1803,  in  dem  der  Fürstbischof
  u.  a.  erklärt:  &gt;dass  ich  diese  Last  für  meine  Schultern  viel  zu  schwer
glaube.  Schwer  sind  die  Gewissens-Pflichten  des  Bischöflichen  Amts,  Pflichten
gegen  Gott,  gegen  den  Staat  und  die  Heerde.  Dicse  sämtlichen  Sprengel  sind

weit  ausgedehnt,  verschieden  in  ihren  geistlichen  Verfassungen  und  Statuten,
und  die  Verfassung  sowohl  als  die  Personen  mir  völlig  unbekannt.«  R.  70.  Haupt-Kommission.

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