Entechädigungslande.  Linkes  Rheinufer.  Piarrzwang.  19
Reelamationes  ....  die  Besorgniss  erwecken,  dass  mehrere  Acquirenten,  die  Aug.  1
sich  in  ähnlichen  Verhältnissen  befinden,  daraus  Anlass  nehmen  möchten,
gleiche  Forderungen  gegen  das  aerarium  ecclesiasticum  geltend  zu  machen
nnd  diesen  Besoldungsfonds  zu  erschöpfen,  ehe  noch  Anstalt  getroffen  werden
kann,  die  Damnificaten  auf  eine  andere  Weise  zu  entschädigen.

Hierzu  wird  nemlich  jetzt  nach  einem  Concert  des  Auswärtigen,  Finanzund
  Geistlichen  Departements  Anstalt  getroffen,  indem  die  diesseitige  Grundstäcke
  und  Einkünfte  den  jenseitigen  aufgehobenen  Stiftern  p.  p.  den  Entschädigungs-Fonds
  gewähren,  und  die  Regierung  und  Cammer  resp.  zu  Emmerich
  und  Wesel  den  Auftrag  erhalten  haben,  den  Indemnisations-Plan  zu
formiren  und  einzureichen.

Ob  nun  der  Supplicant  dahin  zu  verweisen?  oder  ob,  wozu  ihn  der
Revers  qu.  berechtiget,  demselben  seine  2000  Rthir.  ganz  oder  vorläufig
zur  Hälfte  aus  dem  Aerario  qu.  zurückzuzahlen  ?  dariiber  submittire  ich
lediglich  auf  E.  K.  M.  ...  Entscheidung,  muss  aber  bei  obwaltenden  jetzt
schlechten  Umständen  des  aerarii  ecelesiastici  auf  Jie  erste  Alternative  ...
antragen.«

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:  Aug.  8
»8.  August  1803.

Vor  allen  Dingen  muss  der  Gerechtigkeit  ein  Gentige  geschehen,  die
Convenienz  aber  zurtikstehen.  Es  müssen  daher  dem  Supplicanten  die  ihm
gebfihrenden  2000  Rthir.  sogleich  ganz  angewiesen  werden.  «

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Massow,  Charlottenburg  1803  August  8.
R.  5).  Minüten  des  Cabinets.

Schreiben  von  Reck  an  Voss  s.  unter  dem  15.  Juni  1803,  No.  613.  Aug.  1

626.  Immediat-Bericht  des  Grosskanzlers  v.  Goldbeck.  Berlin  1803  Aug.  3
August  3.

BR.  89.  30.  G.  Ausfertigung.

-Ob  der  Klage  des  katholischen  Pfarrers  zu  Königsdorf  in  Westprceussen  geyen  die
protestantischen  Einwohner  seines  Kirchspiels  auf  Reparatur  der  Kirche  und  Pfarrgebäude
  der  rechtliche  Lauf  gelassen  werden  soll?!

»E.  K.  M.  haben  bey  Gelegenheit  des  von  dem  Bischof  von  Culm  in
seiner  Diöces  den  Protestanten  verweigerten  Mitgehbrauchs  der  catholischen
Gotteshäuser  durch  die  Cabinets-Ordre  vom  24.  September  1799?)  festzusetzen
  geruhet:

dass  im  Fall  des  verweigerten  Simultanei  die  Protestanten  da,  wo
sie  noch  dem  Catholischen  Pfarrzwange  in  Ansehung  der  Lasten  der

1.  Cfr.  No.  602.  2;  No.  139.
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