1803
Aug.  3

20  Urkunden  No.  626-627.

Eingepfarrten  unterworfen  sind,  davon  gänzlich  befreit  werden
sollen.

Der  Bischof  von  Culm  hat  auch  in  einer  immediat-Eingabe  vom
17.  October  1799!)  erklärt,  dass  er  mit  Einwilligung  seines  Domcapituls
auf  die  in  einem  Teil  seiner  Diöces  bestehende  Verbindlichkeit  der  protestantischen
  Eigentlimer,  die  Kirchen-  und  Pfarrgebäude  der  Catholischen
in  baulichen  Stande  zu  erhalten,  Verzicht  leisten  und  diese  Last  von  den
Pfarrern  der  Kirchspiele  iibernommen  werden  soll.
|  Jetzt  ereignet  sich  der  Fall,  dass  der  Pfarrer  v.  Peichowski  (!)  zu  Königsdorff
  im  kleinen  Marienburger  Werder  wider  die  Protestantischen  Einsassen
seines  Kirchspiels  wegen  Reparatur  der  Kirchen-  und  Pfarr-Gebäude  bey
der  Westpreussischen  Regierung  geklagt  hat.

Die  Protestanten  im  kleinen  Marienburger  Werder,  ohnerachtet  sic
durch  Verträge  und  Judicate  zur  Reparatur  der  katholischen  Kirchen  und
Pfarr-Gebäude  pflichtig  sind,  haben  sich  dennoch  schon  vorläufig  bey  dem
Consistorio  erklärt,  dass  sie  auf  den  Grund  der  obigen  Cabinets-Ordre  und
der  Declaration  des  Bischofs  von  Culm  zu  den  Beiträgen  [sich]  nicht  verstehen
  wollen,  die  Regierung  zu  Marienwerder  ist  daher  bedenklich  gewesen,
die  Klage  ohne  E.  K.  M.  vorlıerige  Genehmigung  den  Beklagten  zu  commnniciren
  und  hat  deslialb  bei  mir  angefragt.  Da  von  den  vorangeführten  Verhandlungen
  in  meinem  Departement  nichts  vorgekommen  war,  so  bin  ich
darilber  mit  dem  Geistlichen  und  dem  Provinzial-Departement  in  Correspondenz
  getreten  und  scheinet  mir  E.  K.  M.  Absicht  zur  Beförderung  des
Simultanei  hauptsächlich  dahin  zu  gehen,  dass  an  den  Orten,  wo  das  Simultaneıum
  von  den  Catholischen  verweigert  wird,  den  letztern  so  wenig  aus
öffentlichen  Fonds  als  durch  Beiträge  der  Protestanten  zu  den  Baukosten
Hülfe  wiederfahren  soll.  Wo  aber  die  Verbindlichkeit  der  Protestanten  auf
Verträgen  beruhet,  kann,  30  lange  kein  Gesetz  existiret,  dass  der  Pfarrer  mit
der  Klage  ad  reficiendas  aedes  ecclesiasticas  nicht  gehört  werden  soll,  demselben
  das  rechtliche  Gehör  nicht  verweigert  werden,  zumahlen  sehr  dahin
stehet:  ob  die  Beklagten  protestantische  Einsassen  des  Kirchspiels  sich  gegen
die  Klage  mit  dem  auf  die  Erklärung  des  Bischofs  von  Culm  beruhenden  _
Einwand  werden  schtitzen  können.

E.  K.M.  Staatsminister  in  den  vorgedachten  beiden  Departements  sind
auch  darin  mit  mir  einverstanden.  Um  aber  den  Sinn  der  vorangeführten
Cabinets-Ordre  vom  24.  September  1799  nicht  zu  verfehlen,  habe  ich  E.
K.M....  Genehmigung  darüber,

ob  der  Klage  des  Pfarrers  v.  Peichowski  zu  Königsdorf  der  rechtliche
  Lauf  gelassen  werden  voll,

.  erbitten  wollen.«

1;  No.  142.