Westpreussen.  Pfarrzwang.  Münster.  ya

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:
»15.  August  1803.
Da  die  Klage  gegen  den  allgemeinen  Befehl  vom  24.  September  1799
gerichtet  ist,  so  soll  dieselbe  nicht  angenommen  werden.  «

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Goldbeck,  Charlottenburg  1803
August  15.
BR.  47.  23.  Abschrift.

Cabinets-Ordres  an  die  Haupt-Organisations-Kommission  und  an
Massow  s.  unter  dem  31.  Juli  und  dem  1.  August  1803,  No.  624  und  625.

627.  Immediat-Bericht  der  Haupt-Organisations-Kommission  der  Entschädigungs-Lande.
  Berlin  1803  August  9.

R.  60.  58.  N.  Ausfertigung,  gez.  Schultze;  Back;  Focke;  Wilckens;  Goldmann;  v.  Voss.  Coneept,
  Anweisung  von  Sack,  R.  70.  Münster  II.  XXXI.  25.

Die  Nonnen-Konvente  Verspoel  und  Ringen  in  der  Stadt  Münster  sind  aufzuheben
und  swhre  Einkünfte  für  ein  Hospital  für  bedürftige  weibliche  Personen  aller  drei
christlichen  Konfessionen  zu  bestiminen.

.  »Beide  Congregationen  sind  keine  eigentlichen  Klöster,  sondern
geistliche  Gesellschaften,  die  von  einzelnen  Personen  für  einige  weibliche
nnverehelichte  Individuen  gestiftet  worden  sind,  welche  ohne  Gelübde  und
Clausur  zusammen  leben,  beten  und  arbeiten  sollen.

Der  erstere  Convent  ist  solchergestalt  im  Jahre  1687  von  einer  gewissen
  Schweringh  für  wenigstens  5  Jungfrauen  gestiftet  worden,  welche
nach  der  dritten  Regel  des  heiligen  Dominicus  leben  und  sich  mit  Gottesdienstlichen
  Handlungen  beschäftigen,  besonders  auch  für  die  Stifterin  und
andere  Gläubigen,  um  sie  aus  dem  Fegefeuer  zu  erretten,  beten  sollen.

Die  Stifterin  hat  für  diese  Congregation  ein  eigenes  Haus  nebst  einer
kleinen  Kapelle  und  einiges  andere  Vermögen  bestimmt.  Dies  ist  aber
durch  allerhand  Zufälle  so  zusammen  geschmolzen,  dass  es  jezt  überhaupt
nur  344  Rthir.  jährliche  Revenuen  trägt,  daher  denn  auch  die  Conventualinnen
  meist  von  ihrer  eigenen  Hände  Arbeit  kümmerlich  leben  müssen,  auch
vor  einigen  Jahren  ganz  auseinander  gegangen  sind,  bis  sie  nach  einer
Verordnung  des  General-Vicariats  vom  Jahre  1798  sich  wieder  haben  zusammen
  begeben  missen.  Jezt  sind  nur  ihrer  3  Nonnen  vorhanden.

Der  zweite  Convent  oder  das  Kloster  Ringen,  wovon  die  Fundations-Urkunde
  nicht  mehr  aufzufinden  ist,  soll  in  älteren  Zeiten  von  einem  J.  von
Ringen  gestiftet  sein.  Es  sind  der  Conventualinnen  6,  die  nach  der  dritten
Regel  des  heiligen  Franziscus,  aber  ohne  Geltibde  und  Clausur  leben,  ein
eigenes  Haus  bewohnen  und  sich  mit  Beten  und  weiblichen  Handarbeiten
beschäftigen.  Die  Eintretenden  haben  ein  Capital  bezahlen  miissen,  wovon
ihnen  die  Zinsen  zeitlebens  bezahlt  worden  sind,  das  Capital  selbst  aber

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Aug.  15

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