22  Urkunden  No.  627—628.

Aug.  9  ist  nachher  dem  Convent  verblicben.  Dadurch  ist  eine  jährliche  Revenu:
von  1354  Rthlr.  12  Gr.  zusammengekommen,  die  der  Convent  jezt  besizt,
wovon  aber  nichts  ertibriget  werden  kann.

Nach  dieser  kurzen  Beschreibung  von  der  Verfassung  dieser  beiden
Convente  hat  es  kein  Bedenken,  dass  dieselben  nicht  zu  den  geschlossenen
Frauens-Klöstern  gehören,  zu  deren  Aufhebung  der  $  42  des  Haupt-Depıtations-Conclusi
  die  Zustimmung  des  Bischofs  erfordert,  dagegen  wird  mit
Grunde  dafür  gehalten,  dass  sie  als  fromme  und  milde  Stiftungen  anzusehen
sind,  deren  Beibehaltung,  jedoch  unter  Landesherrlicher  Aufsicht  und  Leitung.
der  $  65  des  gedachten  Conclusi  verordnet.  Dieses  vorausgesezt  schlägt
die  Münstersche  Spezial-Organisations-Commission  vor,  dass  man  beid«
Institute  aufhebe,  die  darin  befindlichen  Individuen  nach  Verhältniss  der
jezzigen  Einktinfte  pensionire,  und  dass  man  demnächst  den  Fonds  derselben
  zu  einem  Hospital  für  weibliche  bedürftige  Personen  aller  3  Christlichen
  Confessionen  bestimme,  indem  cs  an  einer  solchen  Anstalt  in  Münster
ganz  fehle,  das  Bedürfniss  derselben  aber  längst  und  oft  schon  gefühlt  sey.
Man  könne  dazu  das  Gebäude  des  Convents  Verspoel  sehr  zweckmässig  belassen,
  da  dasselbe  sich  sehr  gut  dazu  schicke  und  leicht  zu  einem  solchen
Hospital  eingerichtet  werden  könne;  dagegen  würde  man  die  Gebäude  de:
Klosters  Ringen  sehr  gut  dazu  anwenden  können,  um  ein  anderes  Kloster,
etwa  die  Dominicaner,  dahin  zu  versetzen  und  dadurch  einen  gehörigen
Raum  für  eine  Caserne  zu  schaffen,  worüber  die  besondern  Plane  jezt  ausgearbeitet
  werden.

Wir  finden  unserer  Seits  diese  Vorschläge  ganz  angemessen  und  sehen
nichts,  was  denselben  bey  der  Ausführung  im  Wege  stehen  könnte.  Weil
indessen  hier  eine  Ausnahme  von  der  Regel  Statt  findet,  wornach  sonst:
das  Vermögen  der  Klöster  in  den  Entschädigungs-Provinzen  für  E.  K.M.
direeten  Vortheil  sämtlich  benuzt  wird;  so  haben  wir  nach  der  Anweisung
des  Organisations-Chefs,  der  übrigens  mit  uns  in  den  obigen  Vorschlägen
völlig  einverstanden  ist,  uns!)  die  ...  Genehmigung  deshalb  und  zu  Veranlassung
  des  Weitern  ...  erbitten  wollen.«

Ang.  13  Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:
»13.  August  1803.
Approbirt.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  »an  die  Haupt-Organisations-Commission
der  Entschädigungs-L,ande«,  Charlottenburg  1803  August  13.
Ausfertigung  a.  a.  O.  des  Conceptes.

1)  Vorlage:  »unde.