1803
Aug.  12

Aug.  13

24  Urkunden  No.  6293630.

629.  Bericht  des  Reichstags-Gesandten  Graf  Goertz.  Regenaburg
1803  August  12.
R.  67.  B.  1.  C.  18.  Ausfertigung.

Die  evangelischen  Stände  bezweifeln  die  Durchführbarkeit  der  Weiterführung  katholischer
  Stimmen  im  Reichsfürstenrathe  durch  evangelische  Landesherren,  halten  rielmehr
  daran  fest,  dass  Reichstags-Stimmen  der  Ieeligion  des  Landesherrn  folgen.!)

.  »Ich  habe  einstweilen  nicht  verfehlet,  denen  vertrauteren  Gesandten,
  den  Churpfaltz-Bayrischen,  Chur-Sächsischen,  Wtürtembergischen
und  Hessen-Casselschen  —  und  auch  so  durch  meine  Berichte  nach  Baaden,
Weimar,  Nassau,  Oranien  und  Fulda  vön  der...  Ansicht  E.K.M....
Ministerii  über  das  Kaiserliche  Hofdekret?)  die  erlaubte  Eröfnung  zu  machen
und  ermeldte  Gesandten  ersucht,  solche  ihren  Höfen  vorzulegen,  welches
sie  auch  übernommen  haben.  Alle,  mit  Ausnahme  des  Chur-Sächsischen,
geben  der  von  Reichswegen  anzunehmenden  ausgedehnten  Toleranz  nach
dem  schon  jezt  von  E.  K.  M.  gegebenen  Beispiel  ihren  vollesten  Beifall;  hingegen
  schienen  sie  zu  bezweifeln,  dass  der  Ausweg  —  die  durch  die  Entschädigungen
  auf  protestantische  Landesherren  mittelst  geistlich-katholischen
Länder  gekommene  katholische  Stimmen  als  katholische  fortzuftihren,  von
denen  katholischen  Ständen  mögte  angenommen  werden,  da  hierdurch,  wenn
solche  durch  protestantische  Gesandten  würden  verführet  (sic!)  werden,  und
diese  die  Instructionen  durch  protestantische  Ministeria  erhalten  würden,
jener  Religions-Theil  das  Recht  der  Itio  in  partes  nicht  mehr  würde  ausüben
  können.  Sie  glauben  in  der  Verfassung  und  dem  zeitherigen  Herkommen
  das  Recht  gegrtindet,  dass  die  Reichstägliche  Stimme  von  der  Religion
  des  Landesherrn  abhenge,  wovon  auch  selbst  das  Hochstift  Hildesheim,
  wo  das  Land  fast  ganz  evangelisch  sey,  einen  Beweis  abgebe;  sie
finden  keinen  Beweggrund,  warum  von  dieser  Regel  abzugehen  sey,  da
Religions-Gleichheit  der  Stimmen  nie  gewesen  und  von  der  Verfassung  nicht
gefordert  werde,  und  schienen  vielmehr  der  von  Chur-Pfaltz  und  Baaden

.  einberichteten  Meynung  beizupflichten,  auf  den  einmal  gefassten  Deputations-
  und  vom  Reich  genehmigten  Schluss  zu  bestehen  und  in  keine  Abhweichung
  davon  einzugehen.  «

630.  Generalleutnant  v.  Bllicher  an  die  Münstersche  Civil-Organisations-Kommission

  (Spezial-Kommission)..  Münster  1803  August  13.
R.  70.  Münster.  Geistliche  Sachen.  11.  Abschrift.
Nothwendigkeit  eines  katholischen  Garnisonpredigers  für  Münster.  Empfehlung  des
Pater  Sammelmann  für  die  Stelle?)

Erklärt:  »dass  ich  die  baldige  Wiederbesetzung  der  hier  vacant  gewordenen
  Catolischen  Garnison-Prediger-Stelle  aus  folgenden  Gründen  für
sehr  nöthig  und  zweckmässig  halte:

1)  Cfr.  No.  622  und  635.  2)  Cfr.  No.  622.  3)  Cfr.  No.  784.