1803
Aug.  13

Aug.  15

Auge.  15

6  Urkunden  No.  630-633.

Cabinets-Ordre  an  die  Haupt-Organisations-Kommission  Ss.  unter
dem  9.  Angust  1803,  No.  627.

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Cabinets-Ordre  an  Goldbeck  s.  unter  dem  3.  August  1803.
No.  626.  i
631.  Rescript  des  Hoheits-  und  des  Geistlichen  Departements  an
die  Magdeburgische  Regierung.  Berlin  1803  August  15.
R.  52.  132.  Abschrift.

Das  Kloster  Alt-Haldensleben  und  seine  Stellung  zum  Papste  und  zum  Basrhofe  rom
Hildesheim.  Die  Magdeburgischen  Klöster!,  sind  durch  den  Westfälischen  Früeden
der  aucloritas  secwlartis  unterworfen.?)

.  »Euren  Bericht  vom  15.  v.  M.  betreffend  die  Behauptung  des
Cistercienser-Klosters  zu  Alt-Haldensleben,  dass  es  in  Spiritualibus  unmittelbar
  unter  dem  Papst  stehe’),  haben  Wir  erhalten  und  daraus  Euren  Antrag
  auf  Rectificirung  des  Klosters  und  Verweisung  desselben  an  den  Mediat-Bischof
  von  Hildesheim  mit  mehrerem  ersehen.  Obgleich  Wir  aber  für
Unsere  Provinz  Hildesheim  den  dasigen  Bischof  ala  Mediat-Bischof  beibehalten,
  so  finden  Wir  es  doch  nicht  angemessen,  wider  die  Uns  über  Catholiken
  salva  eorum  conscientia  im  Herzogthum  Magdeburg  zustehende  geistliche
  Jurisdiction  dem  Bischof  von  Hildesheim  Rechte  tiber  Magdeburgische
Klöster  einzuräumen.  Vielmehr  wollen  Wir  nach  dem  Beispiel  früherer
Vorgänge  es  so  gehalten  wissen,  dass  die  Klöster  im  Magdeburgischen
autoritate  Saeculari  und  vi  jurisdictionis  ecelesiasticae  von  Euch  in  Ordnung
  gehalten  und  visitirt  werden  und  da,  wo  facultates  Spirituales  nötig
sind,  solche  unter  Eurer  Authoritaet  von  einem  inländischen  Ordens-Obern
eines  andern  Klosters  in  eben  derselben  Provinz  gesucht  werden,  wo  aber
auch  diese  facultates  spirituales  nicht  ausreichen  sollten,  der  Fall  anhero
einberichtet  werde.

Dem  Kloster  Alt-Haldensleben  habt  Ihr  zu  eröfnen,  dass  Wir  mittelst
voller  Ausübung  der  durch  den  Westphaelischen  Frieden  Uns  zustehende
Rechte  das  Kloster  sich  zwar  Unsers  Allerhöchsten  Schutzes  erfreuen  lassen
wollen,  dass  aber  selbiges  in  Fällen,  wo  es  vermeine,  sich  an  einen  Kloster-Abt
  oder  auch  nach  Rom  verwenden  zu  müssen,  sich  an  Euch  wenden  solle.
In  solchen  Fällen  werdet  Ihr  alsdann  davon  zur  Prüfung  anhero  berichten,
und  soll  das  Kloster  nach  Befinden  der  Umstände  sich  Unsrer  Königlichen
Fürsorge  zu  erfreuen  haben.«

1)  Cfr.  No.  719.

2)  Das  Rescript  ging  aus  einer  Korrespondenz  zwischen  Reck  und  Massow
hervor.  Massow  wollte  dem  Bischof  von  Hildesheim  die  Oberaufsicht  einräumen.
Reck  aber  hielt  das  mit  den  Rechten  des  Königs  nicht  verträglich.

3)  Die  Magdeburger  Regierung  hatte  dies  in  der  von  ihr  am  20.  Mai  180
eingereichten  »Tabelle  iiber  die  katholischen  Klöster  im  Herzogthum  Magdeburg:
angeführt,  und  Massow  hatte  hierüber  am  6.  Juni  1803  »nähere  Untersuchung: