1803
Aug.  24

Sept.  9

28  Urkunden  No.  633—834.

2001)  Gulden  und  ein  maximum  von  8000  Gulden  den  Reichsprälaten  und
Aebtissinnen  beilegt.

2.  Um  so  weniger  kann  demnach  die  Aebtissin  zu  Essen  verlangen.
sich  über  ihre  Abfindung  in  förmliche  Tractaten  mit  8.  K.  M.  einzulassen.
Vielmehr  hat  sie  die  von  E.  Hochw.  erwähnte  Königl.  Erklärung  als  eine
Gnade  zu  verehren.

3.  Sich  mit  ihr  darüber  in  Tractaten,  förmliche  Verträge,  Abfindungsacten
  u.  8.  w.  einzulassen,  würde  den  Rechten  etwas  vergeben,  welche
8.  K.M.  durch  den  Hauptschluss  der  ausserordentlichen  Reichsdeputation
erworben  haben.

4.  Es  kommt  sogar,  nach  Inhalt  des  von  E.  Hochw.  dem  Herrn  Grafen
von  Haugwitz  mitgetheilten  Berichts  noch  hinzu,  dass  die  Aebtissin  die
Genehmigung  und  Vollziehung  dessen,  was  der  von  Asbeck  in  ihrem  Namen
verhandelt  hat,  sich  noch  vorbehalten  hat,  und  so  könnte,  wenn  S.  K.M.
die  Urkunde  vollziehen  wollten,  sogar  der  für  Allerhöchstihre  Würde  compromittirende
  Umstand  eintreten,  dass  die  Aebtissin  ihres  Orts  die  Genehmigung
  und  Vollziehung  verweigerte.

5.  Wenn  sie  sich  aber  auch  dazu  verstände,  so  läge  wiederum  hierin
eine  Gleichstellung  mit  Sr.  K.  M.,  welche  weder  den  vorigen  noch  den
itzigen  Verhältnissen  dieser  Fürstin  angemessen  seyn  wiirde.

6.  Endlich  ist  die  Besorgniss,  welche  E.  Hochw.  äussern,  sehr  gegründet,
dass  die  Aebtissinnen  von  Hervorden  und  von  Quedlinburg  sich  auf  dieses
Beispiel  berufen,  mit  ungebührlichen  Anmaassungen  auftreten  und  Abfındungen
  im  Wege  ordentlicher  Tractaten  verlangen  möchten,  welche  man
ihnen  so  wenig  als  der  Aebtissin  von  Essen  gestatten  könnte.

Mir  scheint  demnach

7.  der  von  E.  H.  aufgestellte  Satz  sehr  richtig  zu  seyn,  dass  die  Versicherung,
  es  solle  die  Aebtissinn  lebenslang  im  Besitz  und  Genusa  ihrer
Einkünfte  bleiben,  die  Befugniss  des  Landesherrn  zur  eigenen  Administration
  nicht  ausschliesse.

Mein  Gutachten  geht  also  dahin,  dass  diese  Bestätigungsurkunde  nicht
zu  vollziehen,  vielmehr  über  alle  Gegenstände  der  sogenannten  Abfindungsacte
  auctoritate  regia,  einseitig  und  befehlsweise,  nicht  vertragsweise,  was
recht,  angemessen  und  zweckmässig  ist,  verfügt,  befohlen  und  vollstreckt
werde.&lt;....

Hiernach  erklärt  die  Cabinets-Ordre  an  Angern,  den  Vertreter
Schulenburg’s  1),  Paretz  1803  September  9,  auf  Schulenburg’s  Bericht  vom
5.  Juli  1803:  »dass,  da  Ich  mit  der  Fürstin-Aebtissin  nicht  wie  eine  Macht
mit  der  andern  handeln  kann,  erst  abgewartet  werden  muss,  ob  dieselbe
das  geschlossene  Abkommen  genehmigen  wird.&lt;...

1)  Cfr.  die  Bemerkung  bei  No.  624.