Essen.  Entschädigungslande.  99

Nachdem  dies,  wie  Schulenburg  am  22.  Oktober  1803  meldet,  geschehen  1803
war,  vollzog  der  König  die  Bestätigungs-Urkunde  am  25.  Oktober  1803.

634.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhrn.  v.  d.  Reck  und  Aug.  26
v.  Hardenberg.  Berlin  1803  August  26.

B.  89.  32.  A.  Ausfertigung.  Concept,  von  Raumer,  vom  25.  August,  R.  33.  43.  a.
Wrderrathen  die  Bestellung  des  Fürstbischofs  von  Hildesheim  und  Paderborn  zum
Diöcesanbischof  von  Magdeburg  und  Halberstadt.  Für  Münster,  Essen,  Elten,  Werden,
Erfurt,  Eichsfeld  und  die  Katholiken  der  fränkischen  Fürstenthiümer  sei  für  einen
ınländischen  Weihbischof  die  Ausübung  bischöflicher  Rechte  in  Rom  zu  erwirken.!\

»Die  Haupt-Organisationscommission  der  Entschädigungslande  hat  dem
auswärtigen  Departement  die  ...  Cabinetsordre  vom  8.  August  d.  J.  2),  so
wie  bereits  vorhin  die...  Cabinetsordre  vom  v.  3.  Juny  d.  J.°)  mitgetheilt,
auch  ...  den...  Entwurf  einer  Declaration  beygeflgt:  wegen  Bestellung
des  Fürsten  Bischofs  zu  Hildesheim  und  Paderborn  als  Diöcesan-Bischof
und  Vicarius  apostolicus  im  Herzogthum  Magdeburg  und  Fürstenthum  Halberstadt,
  und  dem  auswärtigen  Departement  angetragen,  diese  Declaration  mit
zu  contrasigniren,  um  solche  sodann  ...  Schulenburg  zur  Mitcontrasignatur
und  demnächst  E.  K.  M.  zur  Vollziehung  vorzulegen.

Dem  von  E.K.M.....  vollzogenen  Ressortregulativ  v.  6.  Dec.  v.  J.!)
gemäss  habe  ich,  ....  Hardenberg,  von  wegen  des  auswärtigen  Departements
deshalb  um  so  mehr  mit  dem  Hoheitsdepartement  Einverständnis  gepflogen,
da  diese  Sache  vornehmlich  zu  dessen  Ressort  gehöret....

Wir  beide  unterzeichnete  Minister  sind  nun  nach  reiflich  erwogener
Sache  überzeugt,  dass  die  Vollziehung  dieser  Declaration  und  überhaupt
die  Ausdehnung  einer  bischöflich  Hildesheimischen  Einwirkung  auf  die  Provinzen
  Magdeburg  und  Halberstadt  oder  auf  irgend  andere,  zu  den  Entschädigungslanden
  nicht  gehörige  ältere  Lande  E.  K.  M.  Höchstdero  Interesse
sehr  nachtheilig  seyn  wiirde.

Wir  erfüllen  die  Pflicht,  dieses  in  folgender  Art  ...  darzustellen:

In  der  Mark  Brandenburg,  im  alten  Ostpreussen,  in  Pommern,  in
Magdeburg,  Halberstadt,  Minden,  Lingen,  Cleve-Maık,  Ravensberg  und
Ostfriesland  hat  gar  kein  catholischer  Bischof  irgend  eine  geistliche  Jurisdietion.


Vielmehr  stehet  nicht  nur,  wie  tiberall,  das  jus  majestaticum  circa
sacra,  sondern  auch  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  in  diesen  Ländern  auch
iiber  Catholiken  E.  K.  M.  höchstselbst  zu,  und  jede  Gewissensverletzung
‚lerselben  ist  hiebey  weit  entfernt.

In  sofern  die  genannten  Provinzen  zu  Deutschland  gehören,  beruhet
diese  Einrichtung  auf  dem  westphälischen  Frieden  und  auf  das  bekannte
Normaljahr  —  Osnabr.  Friedensinstrument  &amp;  48.5)  XVI  —  und  ist  eines  der

1,  Cfr.  No.  642  und  843.  2)  No.  624.  3:  Cfr.  No.  598.
4:  Cfr.  No.  512,  am  Schlusse.  6,  Vorlage:  »44«;  cfr.  No.  594,  am  Schlusse.