30  Urkunde  No.  634.

Ale.  26  edlelsten,  wesentlichsteu  Vorrechte  E.  K.  M.,  in  welches  durch  Einen  Federzug
  mittelst  Vollziehung  dieser  Declaration  die  erste  Bresche  gestattet  würde.

Die  Hierarchie,  bey  nur  anscheinender  Ohnmacht,  benutzt  jeden  Vortheil,
  ist  selbst  itzo  geschäftig,  wie  wir  weiter  unten  erwähnen  werden,  und
eine  auf  Jahrhunderte  hinaus  wirkende  Maassregel  musa  auf  Möglichkeiten
von  Zeiten,  die  von  den  jetzigen  sehr  verschieden  sind,  stets  mit  berechnet
  seyn.

Was  sich  zu  Gunsten  der  Declaration  gedenken  liesse,  ist  nur  anscheinend.


Allerdings  kann  der  protestantische  Landesherr  keine  sogenannte  actus
ordinis  über  Catholiken  vornehmen  oder  durch  die  ihm  untergeordneten
weltlichen  Collegia  vornehmen  lassen.  Priesterweihe,  Tonsur,  Orden,  Kircheneinweihung,
  Einsegnung  der  Ähbte,  Firmelung,  Dispensation  von  Fasten.
von  geistlich  verbotenen  Graden  kann  er,  wie  sich  ganz  von  selbst  versteht,
  nicht  ertheilen  und  hat  sie  in  den  genannten  Landen  nie  ertheilen
lassen,  noch  jemals  die  Gewissen  mit  dergleichen  beschwert.  Dergleichen
aber  kann  vom  weltlichen  Collegio  bey  einem  inländischen  Bischofe  in  einzelnen
  Fällen  gesucht  werden,  und  so  ist  es  seither  gehalten  worden.

Einen  Diöcesan-Bischof  von  Magdeburg  und  Halberstadt  deshalb  zu
ernennen,  der  nicht  nur  jene  jura  ordinis,  sondern  das  volle  Diöcesanrecht,
die  volle  geistliche  Gerichtsbarkeit  haben  und  nach  seinen  Grundsätzen  die
Protestanten  selbst  als  dieser  Gerichtsbarkeit  unrechtmässig  entzogen  betrachten
  würde,  ist  weder  nöthig  noch  rathsam.

Und  ein  Vicarius  apostolicus,  was  mit  einem  Bischofe  keinesweges
einerley  ist,  ist  eben  so  wenig  nöthig  oder  ratısam,  ja  in  mancher  Hinsicht
noch  schädlicher.  Dass  sich  der  Bischof  von  Hildesheim  als  einen  solchen
betrachtet,  ist  möglich,  aber  ebenso  gewiss  ist  es,  dass  dieses  eine  unbefugte
  Anmaassung  ist,  und  diese  anzuerkennen,  wie  in  der  Declaration  geschiehet,
  ist  kein  Grund  vorlıanden.  Vielmehr  läuft  solches  Anerkenntnis
wider  die  unwandelbar  beobachteten  und  von  E.  K.  M.  genehmigten  alten
Maximen  des  Cabinets-Ministerii  so  wie  Hoheits-Departements.

Dass  niemand  geistlichen  oder  weltlichen  Standes  sich  nach  Rom  wenden
darf,  ausser  durch  das  Cabinets-Ministerium,  ist  eine  vortreffliche  Einrichtung.
So  bringt  man  nach  Rom  nur,  was  dahin  wirklich  gehöret,  und  findet  darunter
  den  Papst  gefällig  und  willfährig.

Wenn  hingegen  der  Papst  Agenten  im  Lande,  sie  mögen  nun  Legaten,
Nuneien,  vicarii  apostoliei,  vicarii  generales  in  spiritualibus  oder  wie  sonst
heissen,  so  ist  ein  doppelter  Faden  angeknüpft,  der  ächte  zu  Rom  durch
E.K.M.  residirenden  Minister  und  ein  unächter  hier  im  Lande,  vermöge
dessen  der  Papst  E.K.M.  Absichten  controlliren  und  contrariiren
kann  und  gewiss  wird.

Wie  sehr  der  Bischof  Nameus  der  Hierarchie  den  vermeintlich  hierunter
  schon  gewonnenen  Vortbeil  schätzt,  ist  daraus  klar,  dass  er,  der  sich