Entschädigungslande.  Dioecesaneinrichtung.  3|

zu  alt  und  schwach  fühlt,  die  Bischöfliche  Functionen  über  samtliche  übrige  Fr
Entschädigungs-Lande  (ausser  Hildesheim  und  Paderborn)  zu  übernehmen,
wie  wirklich  von  Seiten  E.K.M.  zu  winschen  wäre,  doch  Jugend  und

Kräfte  hat,  wenn  es  darauf  ankommt,  in  Magdelurg  und  Halberstadt  terrain

für  die  Hierarchie  gewinnen  und  also  hierunter  E.  K.  M.  Interesse  gerade
zuwider  zu  handeln.

Aus  diesen  uns  sehr  wichtig  scheinenden  Gründen  halten  wir  uns  zu
dem  ...  Antrage  verpflichtet:

I.  Die  obige  Declaration  nicht  zu  vollziehen  und  den  Bischof  von
Hildesheim  und  Paderborn  weder  in  Magdeburg  noch  in  Halberstadt  noch
in  irgend  einer  königlichen  Provinz  ausserhalb  der  Entschädigslande  weder
zum  Diöcesan-Bischofe  noch  zum  Vicario  apostolico  zu  bestellen  oder  anzuerkennen,
  auch  uns  und  der  Organisations-Commission  diese  Höchstdero
Intention  bekannt  zu  machen.

Ausser  diesem  Gegenstande  erlauben  E.  K.M.  uns  ...,  einen  zweiten
nicht  minder  wichtigen  Gegenstand  zu  berühren  und  E.  K.  M.  Befehle  deshalb
  zu  erbitten.

Es  wäre  zu  wünschen  gewesen,  dass  der  Fürstbischof  von  Hildesheim
und  Paderborn  sich  hätte  bereitwillig  finden  lassen,  die  Diöcesan-Eigenschaft
  für  E.  K.  M.  Antheil  von  Münster,  für  Essen,  Elten  und  Werden,  für
Erfurt  und  Eichsfeld  und  für  die  Catholischen  fränkischen  Fürstenthimer
zu  übernehmen.  In  Ansehung  der  fränkischen  Fürstenthümer  !)  hätte  zwar,
soviel  den  ursprünglichen  Umfang  derselben  betrifft,  die  Nichtexistenz  aller
Diöcesanrechte  behauptet  werden  können.  Aber  in  Hinsicht  hinzugekommener
Stücke?)  ehemaliger  unstreitiger  Diöcesen  macht  die  Gleichförmigkeit,  dass
man  sich  eine  Diöcesan-Autoritaet  für  die  gesamten  fränkischen  Lande
unter  gehöriger  Einschränkung  dieser  Autoritaet  gefallen  lassen  könnte.

Der  Bischof  von  Hildesheim  will  diese  eben  beschriebene  Autoritaet
nicht  übernehmen.  Es  wären  also  die  Alternativen  fibrig:  1.  einen  neuen
Bischof  für  diese  sämtlichen  oben  genannten  Lande  zu  ernennen;  2.  einem
inländischen  Weyhbischof  römische  Facultaet,  um  einstweilig  bischöfliche
Rechte  daselbst  auszuüben,  zu  negociiren;  3.  einstweilig  die  ganze  Sache
auf  sich  beruhen  zu  lassen  und  sich  mit  den  Weyhbischöfen,  Vicarien,  Officialen,
  die  man  vorfindet,  so  gut  es  angehen  will,  zu  behelfen.

Die  letzte  Alternative  ist  bisher  gewählt  worden.  Aber  nicht  zu  gedenken,
  dass  der  Gebrauch  der  bestehenden  Weyhbischöfe,  Vicarien,  Uffieiale
  p.,  die  nicht  durch  eigne,  sondern  durch  fremde  bischöfliche  Autoritaet
handeln,  diese  letztern  zu  Nachtheil  der  E.  K.  M.  zustehenden  Hoheitsrechte

1;  Hierüber  spricht  sich  Hardenberg  an  Reck  am  23.  August  1803  ausführlich
  aus.  R.  44.  C.  20.  Concept,  von  Nagler.

2:  Hauptsächlich  Aurach,  Abenberg,  Spalt,  Weissenberg,  Dinkelsbühl  zu
Ansbach,  und  Kupferberg  und  Schorgast  zu  Bayreuth,  erworben  durch  Vertrag
mit  Pfalz-Bayern;  cfr.  No.  556.