Entschädigungslande.  Nuntius.  Reichstag.  33

Da  der  Tod  des  Bischofs  von  Ermeland  vielleicht  Anlass  zur  Suppression
  des  Warschauer  Bisthums  giebt,  so  wilrde  hiebey  nicht  einmal  die
Zahl  der  Preussischen  Bischöfe  vermehret.«

1803

Aug.  26

635.  Rescript  des  Auswärtigen  Departements  »an  den  p.  Staats-Minister  Ang.  26

Graf  v.  Goertz  zu  Regensburg.&lt;  Berlin  1803  August  26.

R.  67.  B.  1.  C.  18.  Concept,  geschrieben  von  Küster,  gez.  Hardenberg  (mit  der  Bemerkung,
das  Concept  sei  »rollkommen  zweckmässige).

Aueh  wegen  der  Stimmen  im  Reichsfürstenrathe  ist  an  dem  Reichsschlusse  festıuhalten,

  was  die  spätere  Neuaufnahme  von  Mitgliedern  nicht  ausschliesse.  Jedenfalls

müssten  die  Stimmen.  der  säkularisirten  Entschürdigungsländer  von  den  neuen  Landesherren
  geführt  ıcerden.

Nach  Gboertz’s  Darlegung  vom  12.  August!)  wird  von  der  am  26.  Juli

(No.  622)  erwogenen  Idee  »abstrahirt«.  Anch  hat  das  bayerische  Ministerium

  am  1.  August  wegen  dieser  Frage  »die  nähere  Vereinigung  mit
den  andern  protestantischen  Höfen  empfohlene:

.  »Unsere  Absicht  ist  hiernach,  dass  Ihr,  wenn  es  demnächst  zur
Berathschlagung  tiber  jenes  Kaiserl.  Hof-Decret?2)  kömmt,  obue  in  nähere
Erörterungen  seines  Inhalts  einzugehen,  Folgendes  von  Unsertwegen  abstimmend
  zum  Protokoll  bemerket:  Die  Religions-Gleichheit  oder  das  gleiche
Verhältniss  beider  Religionstheile  im  Reich  in  Absicht  aller  wesentlichen
Rechte  stehe  seit  dem  Westpfälischen  Frieden  schon  als  ein  Haupt-Grundsatz
  in  der  Reichsverfassung  fest,  den  der  neueste  Deputations-  und  Reichısschluss
  nicht  verändert,  sondern  belassen  und  bestätigt  habe.  Von  ihm
sey  aber  eine  arithmetische  Stimmen-Parität  auf  dem  Reichstag  sehr  unterschieden.
  Diese  sey  weder  nach  der  Reichsverfassung  und  dem  Herkomnen
nothwendig,  wie  das  ganze  seitherige  Stimmen-Verhältniss  beweise,  bey
welchem  der  protestantische  Theil  sich  mit  der  mindern  Zahl  begnügen
müssen,  noch  auch  sey  sie  zur  Beruhigung  der  beiderseitigen  Religions-Verwandten
  erforderlich,  indem  immer  jene  Religions-Gleichheit  fester  Grundsatz
  bleibe,  zu  dessen  Sicherung  das  die  Stimmen-Parität  völlig  ersetzende
Recht  der  itio  in  partes  angeordnet  sey,  und  zu  dessen  noch  ängstlicherer
Befestigung  der  gegenwärtige,  in  dem  mildern  Licht  der  Aufklärung  immer
weiter  fortschreitende  und  die  Besorgniss  unwürdiger  Religions-Vervortheilungen
  immer  mehr  entfernende  Geist  der  Zeit  am  wenigsten  Anlass  gebe.
Ueberdies  erscheine  es  gar  nicht  rathsam,  die  volle  Würkung  eines  so
wichtigen,  durch  die  Bemühungen  der  zwei  vermittelnden  Mächte  zu  Stande
gekommenen  Deputations-  und  Reichs-Schlusses,  von  dem  die  fernere  Wohlfahrt
  und  Ruhe  des  deutschen  Reichs  abhänge,  auch  nur  in  einzelnen
Punkten  aufzuhalten  und  zu  reformiren.  Man  wünsche  und  trage  vielmehr
angelegentlich  darauf  an,  dass  das  Reich  sich  lediglich  an  diesen  Schinss

1‘  No.  629.  2:  Cfr.  No.  622.

@Franier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  3