Rom.  Nuntius.  Kulm.  Heiligenstadt.  39

in  Absicht  der  Stol-Gebühren  !)  der  Katholiken  an  Protestantische  Pfarrer  Ang.  29
nach  dem  Ost-Preussischen  Provinzial-Recht  pag.  122.  8  3  als  Regel  eintreten
  muss.«  ...

639.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Angern.?!  Berlin  1803  Aug.  30
August  30.
R.  80.  58.  S.  Ausfertigung.  Concept,  Anweisung  von  Sack,  R.  70.  Eichsfeld  II.  XXIV.  11.

Das  Kollegiat-Stift  ad  St.  Martinum  in  Heiligenstadt  und  dessen  Aufhebung.

.  »Das  in  Heiligenstadt  belegene  St.  Martins-Stift  ist  über  tausend
Jahr  alt  und  hat  in  vorigen  Zeiten  einen  besondern  Propst  gehabt.  Im
Jahre  1777  ist  jedoch  die  Propstey  eingezogen  und  die  Revenuen  sind  theils
zur  Verbesserung  katholischer  Prediger-Stellen,  theils  zur  Verstärkung  des
Kapitels  und  des  Fonds  ftir  Kirchen  bestimmt  worden.  Zu  diesem  Behuf
wird  auch  das  Propstey-Vermögen  noch  besonders  verwaltet.  ...

Das  ...  Vermögen,  theilt  sich  in  folgende  Abtheilungen:

1.  in  das  Propstey-Vermögen.  Hieraus  erhalten  einige  Pfarren
zusammen  100  Rthir.  Sodann  werden  die  sonst  darauf  ruhenden  Ausgaben
davon  bestritten,  und  der  nach  dem  angefertigten  Nutzungs  -  Anschlage
92  Rthir.  11  Gr.  9  Pfg.  betragende  Ueberschuss  fliesst

2.  zu  dem  Kirchen-Fonds.  Dieser  dient  zur  Erhaltung  und  Verwaltung
  der  Stifts-Kirche  ad  St.  Martinum,  welche  blos  zum  Gebrauch  der
Canonici  vorhanden  ist.  Dieselbe  kann  dieserhalb  auch  nach  Aufhebung
des  Capitels  füglich  wegfallen,  indem  die  wenigen  dazu  eingepfarrten  Häuser
leicht  zu  einer  andern  Pfarre  gelegt  werden  können.

Der  Ueberschuss  an  Reventien  beträgt  nach
einem  Nutzungs-Anschlage  .  .  .  .  .  ..  ..  473  Rthir.  —  Gr.  10  Pfg.

3.  in  das  eigentliche  Kapitels-Vermögen,

  von  dessen  Revenuen  nach  Abzug
der  Ausgaben  .  .  .  ».  2  2  2  2  20.00.2847  -  20  -  5  -
übrig  bleiben;  und

4.  das  Vicarien-Vermögen,  von
dessen  Reventien  .  .  .  .  2  2.  2.2..22..6539  -  13  -  10  -
also  zusammen.  -.  »  2  2.2.2.2.2.2.2.2..  8960  Rthir.  11  Gr.  1  Pfg.
überschiessen.  Bei  der  Bestimmung  tiber  das  Schiksal  des  Stiftes  nach  den
Grundsäzzen  der  Reichs-Deputations-Beschlüsse  kommt  es  auf  dasjenige  an,
was  bis  dahin  die  Präbendirten  erhalten  haben  und  was  ihnen  auch  hey
Aufhebung  des  Stifts  gelassen  werden  muss?

Von  den  oben  sub  nummero  3.  bestimmten  Capitular-Vermögen  würden
nun  zu  geniessen  haben:

1)  Cfr.  No.  706.  2)  Cfr.  No.  624,  Anm.  2.