Heiligenstadt.  41

.  In  dem  Falle  würde  der  Vorschlag  ohne  jezzigen  Zuschuss  uud  dereinst
  mit  ansehnlichem  Vortheil  für  Allerhöchstdero  Interesse  in  der  Art
ausgeführt  werden  können,  dass:

1.  sämtliche  Fonds,  mithin  sowohl  die  Propstey  und  das  Capitular-,  als
auch  das  Kirchen-  und  Vicarien-Vermögen  sofort  in  Administration  gestellt
werden,  und  demnächst  nach  angefertigten  genauen  Anschlägen  und  Special-Prästations-Tabellen
  alles  sehr  zweckmässig  mit  der  Miühlen-Voigtey  und
der  Rustenbergschen  Amts-Receptur,  als  den  heiden  benachbarten  Domaincı-Rentheyen,
  verbunden  wird.

2.  Den  Capitular-Canonicis  würden  die  obigen  Quanta  als  lebenslängliche
  Pensionen,  die  jedoch  nur  in  E.  K.  M.  Provinzen-  zu  verzehren
wären,  auszusetzen,  jedoch  solche  zur  Erleichterung  bey  der  künftigen  Berechnung
  auf  runde  Summen  zu  bestimmen  sein,  so  dass:

der  Dechant  .  .  .  .  een.  460  Rthlr.
der  Scholaster  und  Kantor  jeder.  Er  7;  |  |  sen
und  jeder  der  übrigen  4  Canonici  .  .  .  20.  .8380  -

erhalten.  Zwar  haben  dieselben  in  den  leztern  Jahren  etwas  mehr  bezogen,
indem  die  Getreide-Preise  in  selbigen  schr  hoch  gewesen  sind  und  man
deshalb  bey  der  Veranschlagung  15  Pro  Cent  überall  hat  in  Abzug  bringen
müssen;  sie  werden  sich  indess  hiebei  in  Rüksicht  der  Ungewissheit  der
Preise  und  des  nun  rein  und  ohne  Verwaltungs-Mühe  und  Kosten  ihnen  zukommenden
  Pensions-Quanti  nach  Versicherung  der  Finanz-  und  Polizey-Commission
  wohl  beruhigen.  Ausserdem  würden  ihnen

3.  ihre  Häuser  und  dazu  gehörige  Gärten  zeitlebens  verbleiben,  und
erstere  ihnen  nach  wie  vor  aus  dem  dazu  mit  bestimmten  Kirchen-Fonds
unterhalten.

4.  Da  die  Pfarren  ad  St.  Aegidium  und  B.  M.  Virginem  bestehen  und
vollständig  fundirt  werden  müssen,  so  kann  diescs  dadurch  geschehen,  dass,
so  lange  die  solche  jezt  wahrnehmenden  Canouici  leben,  sie  die  sub  No.  2
bestimmten  Präbenden-Reventien  als  Pensionen  behalten.  Nachher  aber
würden  zu  der  ersten  Pfarrstelle  200  Rthlr.  und  zu  der  lezten  280  Rthlr.
noch  hinzuzulegen  und  aus  dem  Stifts-Vermögen  hiezu  auszusetzen  sein,
um  die  Revenuen  einer  jeden  anf  500  Rthlr.  zu  bringen.

Die  Pfarre  der  Stifts-Kirche  müsste  eingehen,  und  dem  Vicarius,  der
sie  bisher  wahrgenommen,  dürfte  eine  Competenz  von  100  Rthlr.  auszusetzen
  sein,  bis  er  mit  einer  Pfarre  im  Lande  des  Nächsten  versorgt  werden
  kann.

5.  Die  Vicarien  behalten  ebenfalls  ihre  Reveniien  und  Häuser.

6.  Uebrigens  hören  jedoch  die  Präbende-  und  Vicarien-Revenuen  mit
dem  Tode  der  jezzigen  Besitzer  auf,  und  es  können  keine  Nachjahre  passiren,
  weil  die  belassenen  Einnahmen  als  blosse  Pensionen  anzusehen  sind.
Auch  die  von  Elzischen  Vicarie-Pensionen  können  demnächst  eingezogen
werden,  da  sie  ohne  Seelsorge  und  keine  Blut-Präbenden  sind,  diese  aber

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