1803
Aug.  U

Sept.  6

Sept.  3

42  Urkunden  No.  639-640.

nach  der  Allerhöchsten  Festsezzung  vom  18.  April  dieses  Jahres  der  Säcularisation
  ebenfalls  allgemein  unterworfen  sein  sollen.

7.  Die  Domicellaren  werden  ein  für  allemahl  sowohl  für  den  jezzigen
Genuss,  als  für  das  Nicht-Aufrücken  in  die  Capitular-Präbenden  abgefunden,
und  zwar  der  älteste  von  74  Jahren  mit  500  Rthir.,  die  übrigen  4  ven
17  bis  29  Jahren  jeder  mit  einem  Capital  von  2500  Rthir.,  welche  Gelder
aus  dem  Kloster-Bestande  und  davon  eingehenden  Activ-Capitalien  zu  nehmen
  sein  würden.  Rechnet  man  davon  die  Zinsen  zu  4  Pro  Cent  und  alle
obige  Ausgaben,  auch  die  Administrations-Kosten  mit  inbegriffen  ab,  30
bleibt  schon  jezt  ein  Ueberschuss  von  84  Rthir.  Behr  bald  und  mit  jeder
eröfneten  Stelle  vergrössert  sich  aber  derselbe  durch  die  sodann  einzuziehenden
  Reventien,  bis  endlich  das  ganze  Stifts-Vermögen  von  allen  Abgaben
  befreiet  E.  K.  M.  zufallen  wird.

8.  Da  die  Pfarr-Kirche  dieses  Stifts  und  aller  Gottesdienst  darin  aufhört,
so  kann  solche  ftglich  für  die  Evangelisch-Lutherische  Gemeinde  bestimmt
werden,  welche  in  Heiligenstadt  nach  E.  K.M...  .  Genehmigung  constituirt
werden  soll.«e  ..

Rand-Verftigung,  geschrieben  von  Beyme:
»1803  [s.  d.)]
Approbirt.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Angern,  Paretz  1803  September  6.
Ausfertigung  a.  a.  O.  des  Conceptos.

640.  Immediat-Bericht  des  Generalmajors  v.  Zastrow.  Posen  1803
September  3.
R.  89.  32.  D.  Eigenhändig.
Antrag  auf  Ueherweisung  der  Joscphiner-Karmeliter-Kirche  in  Posen  für  die
Garnison.)

»E.  K.M.  haben  in...  Dero  unterm  22.  August  1801  an  mich?)  ...
erlassenen  Resolution  zu  äussern  geruhet,  wie  allerhöchst-Dieselben  nicht
abgeneigt  wären,  über  die  allhier  zum  eingezogenen  Josephiner-Carmeliter-Kloster
  gehörige  Kirche/zum  Gottesdienst  für  die  Garnison  zu  disponiren.
so  bald  die  Umstände  es  zulassen  wtirden.  Da  es  sich  nun  ergeben,  dass
diese  Kirche  keiner  Gemeinde  zugehört,  und  dass  es  auch  nicht  möglich  seyn
würde,  auf  die  vormahlige  Art  Gottesdienst  darin  zu  halten,  weil  die  Mönche,
welche  solchen  versehen  haben,  in  ein  anderes  Kloster  untergebracht  worden,
und  aus  Ermangelung  eines  Fonds  keine  besondere  Geistlichen  dazu  ge
halten  werden  können;  so  scheint  der  anderweitigen  freyen  Disposition  tiber

1,  Cfr.  No.  608  und  648.
2  Cfr.  No.  356,  die  gleichlautende  Urdr«e  an  Voss.