1803
Sept.  10

46  Urkunde  No.  641.

(Gutachten).

»Das  beyliegende  lessortreglement  ist  dem  Gen.-Directorio  entgegen.
Nach  dessen  Inhalt  in  $5  No.  8  u.  9  sind  zwar  alle  geistliche  Angelegenbeiten
  und  Schulsachen  an  die  Cammern  verwiesen:  allein  sie  werden  nach
8  1  und  14  ausdrücklich  dem  geistlichen  Departement  untergeordnet.

Hiernach  hätte  also  Hr.  v.  Angern  das  itzige  Reglement  zwar  bey  der
Cammer  ausarbeiten  lassen  können:  aber  die  Cammer  hätte  es  dem  geistlichon
  Departement  zur  Prüfung  vorlegen  und  demselben  die  Einsendung
zur  höchsten  Genehmigung  überlassen  sollen.

Man  wird  einwenden:

1.  das  itzo  noch  keine  Cammer  vorhanden  sey  und  dass  die  Organisations-Commission
  ihre  Stelle  vertrete..  Kaum,  aber  doch  höchstens  würde
doch  nur  daraus  folgen,  dass  die  Commission  gemeinschafftlich  mit  dem
geistlichen  Departement  handeln  müsse:  aber  zur  Verwaltung  eines  einem
andern  Departement  angewiesenen  Geschäffts-Zweiges  ist  sie  doch  nicht
authorisirt.

Man  wird  ferner  einwenden:

2.  dass  die  in  dem  Ressort-Reglement  dem  geistlichen  Departement
vorbehaltenen  geistlichen  und  Schulsachen  nur  die  protestantischen  betreffen,
und  dieses  ist  die  Meinung  des  Herrn  p.  Grafen  v.  d.  Schulenburg  und  der
Organisations-Commission.

Aber  der  wörtliche  Inhalt  des  Reglements  ist  so  entgegen,  dass  es  wohl
keiner  weitern  Ausführung  bedarf.

Wenn  Catholische  Sachen  ausgenommen  werden  solten:  so  musste  man
es  doch  wohl  bey  Organisirung  eines  beynahe  gantz  catholischen  Landes
sagen.

Und  man  musste  es  in  einer  Monarchie  sagen,  wo  die  catholischen
Schul-  und  geistlichen  Sachen  unter  dem  geistlichen  Departement  als  Regel
stehen,  und  die  Provintzien,  wo  das  Gegentheil  ist,  nur  Ausnahmen  sind.

In  allen  alten  Provinzien,  auch  in  Westpreussen  und  in  Neuostpreussen,
  stehen  die  Catholischen  Geistlichen  und  Schul-Sachen  unter  dem
geistlichen  Departement.

Ausnahmen  sind

a)  Schlesien,  wo  allerdings  manche  Anomalien  statt  finden:  aber  in
vielen  Sachen  wird  doch  mit  dem  geistlichen  Departement  communicirt.

b)  Stdpreussen,  das  gantz  auf  schlesischen  Fuss  modellirt  ist.  Ich
hatte  eg  in  Händen,  dem  geistlichen  Departement  manches  zuzuwenden:
allein  dem  Hn.  v.  Wöllner  war  mit  der  Vermehrung  der  Arbeit  nicht  gedient.


e)  in  Franken!),  wo  in  $  5  No.  III  sehr  versteckt  die  Catholischen
Religions-Angelegenheiten  dem  Hn.  v.  Hardenberg,  halb  als  Cabinets-,  halb
als  Finanz-Ministre  untergeordnet  sind.

1)  Cfr.  No.  50.