Ressort-Verhältnise.  47

Das  sind  also  doch  nur  drey  Ausnahmen,  und  da  die  Regel  und  der
wörtliche  Inhalt  des  Reglements  in  den  Entschädigungs-Provinzien  für  das
geistliche  Departement  spricht,  so  hätte  dasselbe  wenigstens  in  dem  gegenwärtigen
  Fall  nicht  ausgeschlossen  werden  können.

Dieses  zum  Voraus  gesezt:  so  ist  es  noch  auffallender,  dass  in  dem
itzigen  Reglement  und  Statut,  gegen  den  wörtlichen  Inhalt  des  Ressortreglements,
  selbiges  in  der  höhern  Instanz  dem  General-Directorio  unterworffen
  wird.  Diese  Abweichung  vom  Reglement  hätte  dem  Könige  gesagt
werden  müssen.

Zu  diesem  allen  kömt  nun  noch  der  sehr  merkwürdige  und  entscheidende
  Umstand,  dass  das  Stifft  nach  dem  $  5  eigentlich,  oder  doch  grössentheils,
  ein  protestantisches  Stifft  wird,  und  daher  jeder  Vorwand,  es
dem  geistlichen  Departement  zu  entziehen,  wenn  es  nemlich  auf  die  Prüfung
nnd  Genehmigung  in  der  höhern  Instantz  ankömt,  gäntzlich  wegfällt.

Käme  es  auf  meine  Meinung  an:  so  kan  ich  gewissenhafft  versichern,
Jass  meine  Meinung  bey  Entwerfung  des  streitigen  Ressortreglements  war:
daas  die  Catholischen  Sachen  in  der  höhern  Instanz”dem  geistlichen  Departement
  und  nicht  dem  General-Directorio  zukommen  solten.

Das  muste  auch  meine  Meinung  seyn,  weil  nur  auf  diese  Art  das
Kessortreglement  in  Cleve,  Mark,  Lingen  und  Halberstadt  ohne  Schmälerung
des  geistlichen  Departements  und  Veränderung  der  gantzen  Verfassung  eingeführt
  werden  konte.«

1802
Sept.  10

Randverfügung,  geschrieben  von  Beyme:  Sept.  15
»15.  September  1803.

Nach  dem  Sinn  des  $  i  und  14  des  Ressort-Reglements  für  die  Entschädigungs-Provinzen
  müssen  die  Stifts-Angelegenheiten  vom  Geistlichen
Departement  ressortiren.  Dies  muss  in  Absicht  des  Stifts  Neuenheerse  um
so  mehr  geschehen,  als  dasselbe  ktinftig  gröstentheils  protestantisch  werden
wird.  Daher  können  8.  M.  die  Disposition  im  $  i  des  vorliegenden  Reglements
  und  Statuts,  wornach  das  Stift  in  der  höhern  Instanz  dem  General-Direetorio
  untergeordnet  werden  soll,  nicht  genehmigen  und  überhaupt  muss
über  dieses  Reglement  mit  dem  Staats-Minister  v.  Massow  conferirt  und
solches  mit  demselben  gemeinschaftlich  eingereicht  werden.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Angern,  Paretz  1803  September  15.
R.  s9.  Minüten  des  Cabinets.

Das  hiernach  vereinbarte  neue  »Reglement  und  Statut«  wird  von  Massow
  und  Angern  am  29.  November  1803  tiberreicht  und  am  3.  December
1803  zu  Potsdam  vom  Könige  vollzogen.