1803
Sept.  13

Sept.  15

48  Urkunden  No.  642—643.

642.  Cabinets-Ordre  an  die  Staats-Minister  Frhrn.  v.  d.  Reck  und

v.  Hardenberg  und  Graf  Haugwitz.  Paretz  1803  September  13.
R.  33.  93.  a.  Ausfertigung.

Die  Bestellung  des  Fürstbischofs  von  Hildesheim  und  Paderborn  zum  Dioecesan-Bischof
  oder  Viearius  apostolieus  in  Magdeburg  und  Halberstadt  soll  unterbleiben.!

»Da  nach  Euerm  Berichte  vom  26.  v.  M.2)  es  in  alten  teutschen  Provinzen
  weder  eines  dioecesan-Bischofs  noch  eines  Vicarii  apostolici  bedarf,
damit  die  darin  befindlichen  katholischen  Unterthanen  mit  aller  Gewissens-Freyheit
  ibre  Religion  austiben  können,  so  soll  auch  die  auf  den  Bericht
der  Organisations-Commission  der  Entschädigungs-Lande?)  beschlossene  Bestellung
  des  Fürstbischofs  zu  Hildesheim  und  Paderborn  zum  dioecesan-Bischof
  oder  Vicarius  apostolicus  in  Magdeburg  und  Halberstadt  unterbleiben
und  habe  Ich  solches  auch  der  genannten  Commission  und  deren  jetzigen
Chef,  dem  Staats-Minister  v.  Angern,  dato  zu  erkennen  gegeben.  Aus  eben
diesem  Grunde  finde  Ich  es  aber  auch  geratlien,  in  denjenigen  Entschädigungs-Landen,
  welche  jetzt  keinen  Bischof  haben,  die  Ernennung  eines
solehen  bis  zum  Abgang  des  Fürstbischofs  zu  Hildesheim  und  Paderborn
auf  sich  beruhen  zu  lassen  und  festzusetzen,  dass  man  sich  mit  den  Weibbischöfen,
  Viearien  und  Officialen,  die  man  vorfindet,  so  gut  es  angehen
will,  behelfen  soll,  wobey  Ich  es  nicht  unbemerkt  lassen  kann,  dass  Ihr
dureh  den  Antrag  auf  Einfthrung  einer  dioecesan-Authorität  in  den  gesammten
  Fränkischen  Fürstenthiimern  mit  den  von  Euch  aufgestellten
Maximen  in  Widerspruch  gerathet,  da,  wenn  die  Gleichförmigkeit  einen
Grund  abgeben  sollte,  dieselbe  auch  in  den  ithrigen  teutschen  J,anden  eine
gleiche  Maassregel  rechtfertigen  würde.  «

In  der  inhaltlich  sonst  gleichlautenden  Cabinets-Ordre  an  Angern
vom  gleichen  Datum  heisst  es  am  Schlusse:  »In  Gemässheit  dessen  trage
Ich  Euch  anf,  auch  Eurer  Seits  in  den  Indemnitäts-Landen  das  Erforderliche
  zu  verfügen,  insonderheit  aber  dem  Fürstbischofe  von  Hildesheim  und
Paderborn  bekannt  zu  machen,  dass,  da  er  die  Pflichten  eines  dioecesani
in  den  übrigen  Entschädigungs-Landen  nicht  hätte  übernehmen  können,  e3
dessen  auch  nicht  für  Magdeburg  und  Halberstadt  bedürfe.«

R.  70.  Haupt-Kommission.  II.  VI.  1.  Ausfertigung.

Cabinets-Ordre  an  Zastrow  s.  unter  dem  3.  September  1803,  No.  640.

Cabinots-Ordre  an  Angern  3.  unter  dem  10.  September  1803,  No.  641.

——  —

Schreiben  von  Reck  und  Hardenberg  s.  unter  dem  30.  August  1802,
No.  475.

1)  Ctr.  No.  675.  2:  No.  634.  3‘  No.  624.