Neuostpreussen.  Posen.  53

aus  allen  Kräften  und  mit  dem  ganzen  Ansehen  meines  Amtes  zu  unterstüzen,
  die  mit  den  angelobten  Pflichten  eines  Katholischen  Oberhirten  harmoniren
  werden.  Diesem  Grundsatze  getreu  muss  ich  E.  E.  in  Unterthänigkeit
  eröfnen,  dass,  wenn  die  Staats-Absicht  dahin  gehet,  die  eingezogene
und  verschlossene  Josephiner-Karmeliter-Kirche  dem  Simultan-Gottesdienste
der  katholischen  und  protestantischen  Glaubensgenossen  zu  wiedmen,  ich
von  meinem  Amtswegen  dazu  nicht  die  Hände  biethen  kann,  vielmehr  muss
ich  E.  E.  gehorsamst  bitten,  die  desfallsige  Absicht  huldreichst  abzuwenden.
Nicht  etwa  ein  Vorurtheil  oder  eine  gehässige  Intoleranz,  sondern  die  Grundsätze
  der  katholischen  Religion  und  die  gäntzliche  disharmonie  derselben  in
den  wesentlichen  Glaubensartikeln  von  andern  Confessionen  geben  es  nicht
zu,  dass  in  einem  und  demselben  Gotteshause  der  katholische  und  andere
Gottesdienst  verrichtet  seye.  Von  der  Richtigkeit  dieser  meiner  Angabe
haben  sich  bereits  des  Königs  Maj.  überzeugt,  als  vor  einigen  Jahren  die
Westpreussische  Regierung  das  Simultaneum  in  der  von  derselben  ressortirenden
  Provinz  einführen  wollte,  welches  jedoch  auf  Antrag  der  Westpreussischen
  Bischöfe  durch  eine  Cabinets-Ordre  abgeändert  worden.

Wenn  aber  E.  E.  Absicht  dahin  gerichtet  ist,  diese  in  Rede  stehende
Josephiner-Karmeliter-Kloster-Kirche  dem  Simultan-Gottesdienste  für  die
Evangelische  und  reformirte  Confession  zu  wiedmen,  so  bin  ich  der  Meynung,
  dass  diese  Einrichtung,  wenngleich  nicht  ohne  Sensazion  geschehen
kann,  jedoch  keinen  gegrtindeten  Anlass  zum  lauten  Missvergntügen  geben
kann,  besonders  wenn  in  Erwögung  gezogen  wird,  dass  einerseits  der  Staat
von  der  einmal  bewerckstelligten  Maasregel  nicht  füglich  zuriickgehen  kann,
andererseits  aber  die  hülfreiche  und  landesväterliche  Fürsorge  Sr.  M.  für  die
Bürger  zu  Posen  bey  Gelegenheit  des  unglücklichen  Brandschadens!)  dieselbe
hinlänglich  von  den  wohlmeynenden  Absichten  des  Staats  tiberzeugt  hat,
um  nicht  dieselbe  auf  bessere  Gesinnungen  zurtickzufthren.

Ehe  aber  diese  Einrichtung  getroffen  wird,  so  scheint  es  meiner  unmasgeblichen
  Meynung  nach  sehr  zweckmässig  zu  seyn,  wenn  erstens  alles
Sielber  und  andere  Kirchengeräthschaften,  nicht  minder  die  Bilder  der
Heiligen  und  andere  bewegliche  Sachen  aus  der  Josepbiner-Kirche  entweder
an  die  Karmeliter-Kloster-Kirche  auf  der  Wiese,  wohin  die  Josephiner  verlegt
  worden  sind,  oder  an  die  Stadt-Pfarrkirche  abgegeben  würden,  und
zweitens,  wenn  der  Bimultan-Gottesdienst  der  evangelischen  und  reformirten
Religion  ohne  allem  Gepränge  und  mit  aller  Einfachheit  eröfnet  würde.  Die
erste  der  von  mir  in  Vorschlag  gebrachten  Maasregeln  hat  zur  Absicht,
das  Publicum  zu  überzeugen,  dass  dem  Staate  blos  an  dem  Locale  und
Gebäude  gelegen  gewesen,  keinesweges  aber  beabsichtigt  worden,  die  dem
katholischen  Gottesdienste  gewiedmete  Gegenstände  sich  zu  Nutze  zu  machen.

Der  zweite  Vorschlag  hat  zum  Zweck  die  Benehmung  den  unruhigen

1)  Cfr.  No.  608,  Anm.  3.

1803
Okt.  9