54  Urkunden  No.  648--650.

O4  9  Schwärmern  alles  Anlasses,  welchen  sie  benutzen  könnten,  um  die  Eröfnung
der  quaest.  Kirche  zu  dem  protestantischen  Gottesdienste  als  einen  Triumph
über  die  katholische  Religion  vorzustellen,  welche  Chimere  zu  einem  lauten
Missvergnügen  und  schmertzlicher  Sensazion,  die  der  Staat  vermeiden  will,
führen  könnte.

Ich  überlasse  diese  meine  Eröfnung  E.  E.  weisesten  Entscheidung  und
hoffe,  dass  Hochdieselben  in  derselben  diejenigen  Grundsätze  einzusehen
geruhen  werden,  die  ich  längst  bekenne  und  die  die  Grundlage  der  Erfüllung
  meiner  eben  so  Staats-Bürgerpflichten  als  auch  der  mir  als  Bischofe
ohliegenden  Verbindlichkeiten  sind.«  ...

Voss  erklärt  sich  d.  d.  Berlin  1803  November  5  für  diese  Vorschläge
»ungemein  verbunden«,  stellt  fest,  dass  die  Kirche  keineswegs  für  ein
Simultaneum,  sondern  für  die  protestantische  Garnison  und  die  reformirte
Gemeinde  bestimmt  sei,  und  überträgt  dem  Bischofe  selbst  das  »Commissorium
  zur  Translocation  der  in  der  vormaligen  Josephiner-Carmeliter-Kloster-Kirche
  zu  Posen  befindlichen,  dem  katholischen  Gottesdienste  gewiedmeten
Gegenstände  nach  der  Karmeliter-Kloster-Kirche  auf  der  Wiese  daselbst.«

Die  Translocation  und  Räumung  der  Kirche  war  am  21.  Januar  1804
beendet;  !)  Bericht  der  Posener  Kammer  an  Voss  vom  28.  Januar  1804.

8.  8.  0.

Okt.  10  Cabinets-Ordre  an  Schroetter  s.  unter  dem  4.  Oktober  1803,  No.  647.

Okt.  13  649.  Cabinets-Ordre  an  den  Grosskanzler  v.  Goldbeck  und  den  Staats-Minister
  v.  Massow.  Potsdam  1803  Oktober  13.
R.  47.  12.  Abschrift,
Stellt  zur  Erwägung,  die  gesetzliche  Bestimmung  über  gemischte  Ehen  dahin  ıu
ändern,  dass  alle  Kinder  in  der  Religion  des  Vaters  unterrichtet  werden.t,
»Der  Graf  d’Haussonville  zu  Ober-Glaesersdorff  hat  sich  durch  die  Verfügungen
  des  Ober-Consistorii  zu  Glogau,  worin  ihm  aufgegeben  worden,
seine  beiden  mit  seiner  geschiedenen  Evangelisch-Iutherischen  Ehefrau  erzeugten
  Töchter  von  den  Unterrichtsstunden  ihres  Bruders  in  der  katholischen
  Religion  entfernt  zu  halten,  zu  einer  Immediat-Beschwerde  dieserhalb
veranlasst  geglaubt.  Gedachtes  Ober-Consistorium  hatte  dem  Supplicanten
nicht  nur  zu  Gemtüthe  geführt,  dass  ihm  seine  geschiedene  Ehefrau  blos  die
Erziehung  ihrer  Töchter,  nicht  aber  zugleich  ihren  Unterricht  in  der  katholischen
  Confession  anheimgestellt  habe,  sondern  denselben  auch  auf  seine
eigene  in  dessen  Vorstellung  enthaltene  Erklärung,  wornach  besagte  beiden
Töchter  bis  ad  annos  discretionis,  also  bis  nach  erreichten  14.  Jahre,  in
der  evangelischen  Religion  unterrichtet  werden  sollen,  zurtickgewiesen  und
daber  zu  deren  Befolgung  auch  um  so  mehr  angehalten.  Da  ich  nun  diese

1}  Cfr.  No.  679.  2,  Cfr.  No.  661.