Posen.  Gemischte  Eben.  Münster.  55

Verfügungen  den  Landesgesetzen  vollkommen  angemessen  finde,  so  habe  ich
der  Beschwerde  des  Supplicanten  kein  Gehör  gegeben  und  ihm  vielmehr,
nachdem  ich  ihn!)  über  die  Schädlichkeit  eines  verschiedenen  Religions-Unterrichts
  nach  mehreren  Confessionen  für  Kinder  in  einem  so  zarten  Alter
zu  bedeuten  gesucht,  die  Pflicht  eingeschärft,  den  obrigkeitlichen  Vorschriften
hierin  Folge  zu  leisten.  Indem  Ich  Euch  hievon  Nachricht  ertheile,  muss
Ich  Euch  zugleich  eröfnen,  wie  es  bei  dieser  Gelegenheit  meiner  Bemerkung
nieht  hat  entgehen  können,  dass  das  Gesetz,  wornach  bei  Ehen  unter  Personen
  verschiedener  Religionsbekenntnisse  die  Söhne  in  der  Religion  des
Vaters,  die  Töchter  aber  in  der  Religion  der  Mutter  unterrichtet  werden
sollen,  nur  dazu  diene,  den  Religions-Unterschied  in  den  Familien  zu  verewigen
  und  dadurch  Spaltungen  zu  erzeugen,  die  nicht  selten  die  Einigkeit
unter  den  Familien-Gliedern  zum  grossen  Nachtheil  derselben  untergraben.
Darum  gebe  Ich  Euch  hiermit  auf,  in  nähere  Erwägung  zu  nehmen,  ob  es
nicht  rathsamer  wäre,  festzusetzen,  dass  eheliche  Kinder  immer  in  der
Religion  des  Vaters  unterrichtet  werden  müssten,  und  Mir  demnächst  Euren
gutachtlichen  Bericht  abzustatten.«  ...

650.  »Allerunterthänigstes  Pro  Memoria«  des  Staats-Ministers  Grat
Schulenburg.  Berlin  1803  Oktober  23.

BR.  59.  32  K.  Ausfertigung.

Darlegung  der  Lage  der  Nonnen  und  der  Barmherzigen  Brüder  in  Münster,  veranlasst
  durch  einen,  anscheinend  J.  M.  der  Königin  eingesandten  Aufsatz  im  »  Westfülischen
  Anzeiger«.

.  »Was  die  Verfasserinn  des  Aufsatzes  in  dem  Freimttligen  und
in  dem  Westphälischen  Anzeiger  No.  77  d.  J.  mit  diesem  Aufsatze  zu  beabsichtigen
  scheint,  nemlich

Milderung  des  Schicksahls  der  Nonnen  und  Einziehung  des  Clarissen-Klosters

  in  Münster,

und
Unterstützung  des  Klosters  der  barmlıerzigen  Brüder  daselbst,

ist,  soweit  es  die  Umstände  haben  verstatten  wollen,  bereits  geschehen,  wie
folgende  Darstellung  beider  Gegenstände  näher  orgiebt:

Die  in  den  Königlichen  Entschädigungs-Provinzen  befindlichen  Nonnen-Klöster
  leben  nach  mehr  oder  weniger  strengen  Ordens-Regeln,  beschäftigen
sich  zum  Theil  sehr  nttzlich,  mit  Schule  halten,  Kinder-Erziehen,  Krankenpflege
  und  weiblichen  Arbeiten,  zum  theil  aber  nicht  so  wohlthätig  mit
blossem  Chorgehen,  Beten  und  Singen.

Nach  dem  Reichs-Deputations-Beschluss  wegen  der  Säcularisation  der
Entschädigungs-Lande  können  die  geschlossenen  Klöster  der  Nonnen  nicht
ohne  Zustimmung  des  Bischofs  aufgehoben  werden,  sondern  sie  können  nur

1;  Vorlage:  »mich«.

1803
Okt.  13

Okt.  22